Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Nov. 2015 - 9 L 3546/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2862/15, soweit sie sich gegen die der Beigeladenen erteilte Abbruchgenehmigung vom 29.07.2015 richtet, wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. § 212 a Abs. 1 BauGB findet auf die baurechtliche Abbruchgenehmigung keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift hat eine Anfechtungsklage nur gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung, nicht aber im Fall der Genehmigung der Beseitigung baulicher Anlagen.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.09.2015 - 2 B 723/15 -; Urteil vom 26.05.1982 - 11 A 15/80 -; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20.02.2012 - 2 Bs 14/12 -; a.A. offenbar VG Aachen, Beschluss vom 06.06.2005 - 3 L 306/05 -, juris.
7Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung ist jedoch gemäß § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig dann wiederherzustellen, wenn die angefochtenen Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus anderen Gründen das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Beides ist nicht der Fall.
8Die der Beigeladenen erteilte Abbruchgenehmigung vom 29.07.2015 ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig.
9Das streitbefangene Vorhaben - Abbruch der ehemaligen N. -Schule - ist nach §§ 63 Abs. 1 i.V.m. 65 Abs. 3, Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig. Einem Anspruch auf Erteilung der Abbruchgenehmigung kann bei einem Vorhaben der hier in Rede stehenden Größenordnung insbesondere entgegenstehen, dass der Abbruchvorgang selbst zu nicht beherrschbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit führt, oder der Umstand, dass nach Beendigung des Abbruchs ein Zustand eintritt, der die Standsicherheit von Nachbargebäuden ‑ insbesondere wenn sie bewohnt sind ‑ gefährdet. Die Baugenehmigungsbehörde hat sicherzustellen, dass derartige Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch eine von ihr erteilte Abbruchgenehmigung nicht eintreten, §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2005 - 10 B 2827/04 - m.w.N.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 3 Rn 29 ff. und § 15 Rn 12 ff., sowie § 63 Rn 82 ff..
11Betroffene Nachbarn können sich gegenüber der Baugenehmigungsbehörde auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW berufen; die Vorschrift dient auch ihrem Interesse an dem Erhalt von Sachwerten und der Vermeidung von Personenschäden.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.01.2005 - 10 B 2827/04 -, vom 01.02.2000 - 10 B 1831/99 - und vom 16.03.1993 - 10 B 108/93 -, juris.
13Die Baugenehmigungsbehörde kann Gefahren für die öffentliche Sicherheit in aller Regel durch die Beifügung von Nebenbestimmungen (§ 36 Abs. 1 VwVfG NRW) abwehren, etwa durch Nebenbestimmungen, die sicherstellen, dass der Abbruch nach den Regeln der Technik (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) durchgeführt wird und dass verbleibende Nachbargebäude in ihrer Standsicherheit nicht gefährdet werden. Sie muss, wenn hinreichende Anzeichen für eine drohende konkrete Gefahr vorliegen, den Sachverhalt zuverlässig aufklären, um über den Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung sachgerecht entscheiden zu können. Die Intensität dieser Aufklärungspflicht hängt u.a. davon ab, welches Ausmaß begründet zu befürchtende Gefahren bzw. Schäden annehmen könnten und wie gewichtig die auf derartige Gefahren hindeutenden Indizien im Einzelfall sind.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2005 - 10 B 2827/04 -, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW § 3 Rz 6 ff.
15Die der Beigeladenen erteilte Abbruchgenehmigung genügt diesen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat den Sachverhalt nach Lage der Dinge hinreichend aufgeklärt, so dass sie davon ausgehen darf, dass mit dem Abbruch keine konkrete Gefahr entsteht. Die Abbruchgenehmigung stellt sicher, dass die Standsicherheit des Gebäudes der Antragstellerin während und nach Abschluss der Abbrucharbeiten nicht gefährdet sein wird.
16Die der Abbruchgenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen stellen den Schutz der Nachbargebäude hinreichend sicher. Gemäß Ziff. 24 der Auflagen zur Abbruchgenehmigung sind für alle erforderlichen statischen Nachweise wie z. B. die Baugrubenabsicherungen und die auszuführenden Unterfangungsarbeiten sowie die Sicherung der Fundamentierung des Hauses R.-------straße 2-4 (gemeinsames Fundament mit der Turnhalle) „vor Ausführungsbeginn die geprüften statischen Berechnungen vorzulegen.“ Ziff. 25 gibt vor, dass vor Abbruchbeginn mit der Baubeginnanzeige ein Statiker zu benennen ist, der als Ansprechpartner für Standsicherheitsfragen beim Rückbau zuständig ist und den Abbruchvorgang begleitet. Ziff. 27 und 28 erlegen der Beigeladenen die Pflicht auf, vor und ggfls. während der Abbrucharbeiten ein Beweissicherungsverfahren an der/den Nachbarbebauung/en sowie Erschütterungsmessungen wie im Messkonzept zur Erschütterungsüberwachung beschrieben, durchzuführen. Das Messkonzept zur Erschütterungsüberwachung vom Büro T. GmbH, L. vom 06.08.2014 ist Bestandteil der Abbruchgenehmigung.
17Im Hinblick darauf, dass die umliegenden Wohngebäude (bis auf das Haus R.-------straße 2-4, welches mit der Turnhalle ein gemeinsames Fundament hat) keine gemeinsamen Bauteile mit den abzubrechenden Gebäuden der Schule haben, sind die Nebenbestimmungen geeignet, eine Sicherung der Nachbargebäude zu erreichen. Die umliegenden Gebäude sind hier in ihrer Standsicherheit nicht von dem Wegfall der abzubrechenden Gebäude betroffen, sondern allein durch die Abbrucharbeiten und die damit verbundenen Erschütterungen.
18Dabei ist davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angeführte „Bunkeranlage“ unterhalb der Schule bei der Rückbauplanung hinreichend berücksichtigt worden ist. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass die von ihr angemahnten (weiteren) Untersuchungen sowie eine Gefahrenprognose ihr Grundstück betreffend zusätzlich erforderlich sind. Nach der ergänzenden Stellungnahme der M & P Ingenieurgesellschaft vom 31.08.2015, welche das der Abbruchgenehmigung zugrundeliegende „Rückbau- und Entsorgungskonzept“ von August 2014 vorgelegt hat, handelt es sich bei der „Bunkeranlage“ um Luftschutzräume, die in dem normalen Kellergeschoss des Schulgebäudes integriert sind und in die Rückbauplanung eingestellt worden sind. Nach dem „Rückbau- und Entsorgungskonzept“ von August 2014 sind die Luftschutzräume in den Bestand aufgenommen worden (s. dort S. 20). Eine Tiefenentrümmerung ist danach nur im nördlichen Teil des Geländes vorgesehen. Auf dem südlichen Teilbereich des Schulgeländes (an welches auch das Grundstück der Antragstellerin angrenzt) verbleibt das Kellergeschoss ab einer Tiefe von 1,0 m unter der Geländeoberkante im Untergrund (s. dort S. 29), muss also nicht entfernt werden. Diese fachkundigen Ausführungen hat die Antragstellerin nicht erschüttert.
19Der weitere Vortrag der Antragstellerin, der notwendige Austausch des nicht tragfähigen Baugrundes berge die Gefahr, dass das Eindringen von Grundwasser die Standsicherheit der umliegenden Gebäude gefährde, sieht die Kammer durch die ergänzende Stellungnahme der M & P Ingenieurgesellschaft vom 31.08.2015 ebenfalls als ausgeräumt an. Danach liegt die maximale Unterkante des Bodenaustauschs (36,21 m NHN) mindestens 1,7 m oberhalb des zu erwartenden Grundwasserstandes, welcher nach den Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW auf ca. 34,5 NHN liegt, so dass die hydrogeologischen Verhältnisse durch die Baumaßnahme nicht beeinflusst werden. Die Kammer hat keine Veranlassung, an dieser Einschätzung des Gutachters zu zweifeln.
20Hinsichtlich der durch den Abbruch der Schulgebäude entstehenden Erschütterungen liegt der Abbruchgenehmigung das Messkonzept der T. Erschütterungsmesstechnik GmbH vom 06.08.2014 zugrunde. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Erschütterungsempfindlichkeit ihres Wohnhauses sei in diesem Konzept fehlerhaft wiedergegeben, so steht dem entgegen, dass nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 28.08.2015 eine endgültige Einordnung der Gebäude in die jeweilige Beurteilungszeile erst in Abstimmung mit dem Sachverständigenbüro erfolgt, welches im Vorfeld der Baumaßnahme die Bestandsdokumentation durchführt. Falls sich dadurch eine Einordnung einiger oder aller Gebäude in Zeile 3 der DIN 4150-3 ergebe, so führe dies zu reduzierten Anhaltswerten, deren Einhaltung im Zuge der geplanten Erschütterungsmessungen zu überwachen ist. Darüber hinaus sind danach im Zuge der Abbrucharbeiten auch nur kurzzeitige Erschütterungen zu erwarten. Um die Einhaltung der Anhaltswerte der einschlägigen DIN-Norm an den umliegenden Gebäuden zu überwachen, sieht das Messkonzept vor, dass die Baustelle im Zeitraum der Abbrucharbeiten permanent mit Erschütterungssensoren bestückt werden, welche in den verschiedenen - im Einzelfall noch genauer festzulegenden - Gebäuden installiert werden (s. Ziff. 1 und 3 des Messkonzepts zur Erschütterungsüberwachung). Dagegen bestehen keine tatsächlichen oder rechtlichen Bedenken.
21Soweit die Antragstellerin geltend macht, im Zuge der Abbrucharbeiten würden die zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten, ist dem entgegen zu halten, dass in der „Schalltechnischen Voruntersuchung gemäß AVV Baulärm für die Abbrucharbeiten Nschule in O. “, die Bestandteil der Abbruchgenehmigung ist, diverse Maßnahmen zur Minderung der Geräusche aufgeführt sind, wie Verwendung geräuscharmer Baumaschinen und geräuscharmer Bauverfahren sowie die Beschränkung der Betriebszeit lautstarker Baumaschinen. Im Hinblick darauf, dass für die Abbrucharbeiten ein beschränkter Zeitraum von insgesamt 16 Wochen angesetzt ist und sich die lärmintensiven Arbeiten sowohl zeitlich als auch örtlich auf dem großflächigen Gelände verteilen dürften, sieht die Kammer die entstehende Immissionsbelastung für die Antragstellerin als zumutbar an.
22Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2
Die Beschwerde mit dem Antrag,
3unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - 25 L 1025/15 - vom 08.06.15
4I. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21.03.15 im Verfahren beim Verwaltungsgericht
5Düsseldorf - 25 K 2258/15 - gegen
61. die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 25. April 2014 mit Az. 62-33-D-2014-0074 zum
7Abbruch des Mehrfamilien-Wohngebäudes I.--------straße 16 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 59,
82. die Baugenehmigung vom 12. Mai 2014 mit Az. 62-33-D-2014-0086 zum Abbruch des Mehrfamilien-Wohngebäudes I1.-------straße 20 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 57,
93. die Baugenehmigung unbekannten Datums und unbekannten Aktenzeichens zur Umgestaltung des
10westlichsten Teils der I1.-------straße ab ihrer Kreuzung mit der C1. Straße,
114. die Baugenehmigung unbekannten Datums und unbekannten Aktenzeichens zur Einrichtung eines
12öffentlichen Weges in 3 Metern Entfernung zur östlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin,
13anzuordnen;
14II. im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, die Antragsgegnerin zu verpflichten,
151. die vollständigen Unterlagen aller mit der Klage und dem Antrag angegriffenen Baugenehmigungen
16der betroffenen Nachbarn, bzw. Grundstücksangrenzern des Grundstücks des Antragstellers und zwar I1.-------straße 16 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 59 und I1.-------straße 20 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 57, in Kopie vorzulegen,
172. die Einstellung der Zustandsstörung durch erforderliche Schutzmaßnahmen an den Häusern
18I1.-------straße 16 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 59 und I1.-------straße 20 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 57, vorzunehmen,
193. zukünftige Baugenehmigungen, die für den Abriss der beiden Häuser I1.-------straße 16 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 59 und I1.-------straße 20 in E. , Gemarkung C. , Flur 45, Flurstück 57 erteilt werden, unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, die sicherstellen,
20a) dass das Haus der Antragstellerin nicht beschädigt wird und damit Bestandsschutz gewährleistet wird,
21b) dass Gefahr für Leib und Leben und Gesundheit der Vertreterin der Antragstellerin, ihren Mitarbeitern, Mietern sowie Besuchern, Kunden und Lieferanten ausgeschlossen wird,
22c) dass Belastungen für den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin auf das zumutbare und unvermeidbare Mindestmaß beschränkt werden,
23hat keinen Erfolg.
24Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die mit der Beschwerde verfolgte Änderung der angefochtenen Entscheidung.
251. Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde (weiter-)verfolgten Anträge zu I.1. bis 4. mit der Begründung abgelehnt, der Antragstellerin fehle bereits das Rechtsschutzinteresse. Ein schutzwürdiges Interesse an der Regelung der Vollziehung der mit den Anträgen zu I.1. und 2. angegriffenen Genehmigungen für den Abriss der Gebäude I1.-------straße 16 und 20 bestehe nicht, weil die Klage der Antragstellerin kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfalte, wovon auch die Antragsgegnerin ausgehe. Im Hinblick auf die in den Anträgen zu I.3. und 4. genannten Baugenehmigungen ergebe sich das fehlende Rechtsschutzinteresse daraus, dass diese Baugenehmigungen nicht existierten.
26Dem setzt die Beschwerde nichts Erhebliches entgegen.
27a) Das gilt zunächst für den begehrten Eilrechtsschutz in Bezug auf die Genehmigungen des Abrisses der Gebäude I1.-------straße 16 und 20 (Anträge zu I.1. und I.2.). Nachdem die Antragsgegnerin - weiterhin - die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts teilt, die Klage gegen diese Genehmigungen entfalte aufschiebende Wirkung, besteht kein Anlass für den insoweit begehrten gerichtlichen Eilrechtsschutz.
28Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die bezeichneten Abrissgenehmigungen im Einzelnen damit begründet, § 212a Abs. 1 BauGB erfasse (nur) die Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und § 29 Abs. 1 BauGB beziehe sich wiederum (nur) auf Vorhaben, welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt hätten, nicht aber auf den (vollständigen) Abbruch eines Gebäudes; dass im Baugesetzbuch der Begriff des Vorhabens i. S. d. § 29 BauGB von dem der Beseitigung baulicher Anlagen zu unterscheiden sei, ergebe sich bereits aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, der beides nebeneinander stelle.
29Vgl. dazu die bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen: OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1982 - 11 A 15/80 -, NJW 1983, 2598 = juris LS; OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Februar 2012– 2 Bs 14/12 -, juris Rn. 8; VG Münster, Beschluss vom 7. Februar 2003 – 2 L 123/03 -, juris.
30Die Beschwerde setzt dieser - insgesamt überzeugenden - Argumentation nichts Tragfähiges entgegen. Sie beruft sich im Kern darauf, „per Definition“ liege hier jedoch kein kompletter Abriss vor, weil die Gebäude, die abgerissen werden sollten und das auf dem Grundstück der Antragstellerin aufstehende Gebäude eine gemeinsame Giebelwand besäßen. Diese Erwägungen überzeugen schon deshalb nicht, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat - auch im Falle einer gemeinsamen Giebelwand, die Abrissgenehmigung den vollständigen Abbruch der Gebäude vorsehe. Nach Durchführung der genehmigten Maßnahmen seien die betreffenden Giebelwände keine (bauordnungs-)rechtlich relevanten Überbleibsel der Häuser 16 und 20, sondern ausschließlich Bestandteile des Hauses I1.-------straße 18, nämlich als dessen Hausabschlusswände.
31Hat die Klage auch aus Sicht der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung, ist Eilrechtsschutz zur Wahrung möglicher und im Hauptsacheverfahren zu klärender Abwehrrechte gegenüber dem genehmigten Abriss der Gebäude I1.-------straße 16 und 20 nicht erforderlich. Besondere Umstände, die - etwa zur Schaffung von Rechtsklarheit bzw. zur Verhinderung einer (faktischen) Vollziehung der Abrissgenehmigung - ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer vorläufigen gerichtlichen Regelung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage begründen könnten, ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch sind sie sonst ersichtlich.
32Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin werde die Abrissgenehmigung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht umsetzen, beruht - anders als die Beschwerde meint - nicht auf bloßer Spekulation. Die Antragsgegnerin hat vielmehr bereits in der Antragserwiderung den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass der Klage insoweit aufschiebende Wirkung beizumessen sei. Im Beschwerdeverfahren hat sie darüber hinaus ausdrücklich erklärt, sie beabsichtige auch nicht, die sofortige Vollziehung der Genehmigungen anzuordnen. Tragfähige Hinweise darauf, dass die Erklärungen nur vorgeschoben sind, fehlen. Die von der Beschwerde angeführten Äußerungen der Antragsgegnerin in anderen Zusammenhängen zur Eilbedürftigkeit der Angelegenheit wegen des drohenden Verlustes von Fördermitteln begründen weder für sich noch unter Auswertung des weiteren Beschwerdevorbringens den Schluss, die Antragsgegnerin werde sich über die von ihr selbst erkannte Rechtslage hinwegsetzen und vollendete Tatsachen schaffen.
33Soweit die Antragsgegnerin nach Klageerhebung an der Freizeitanlage, an der Fahrbahnverlagerung und am Weg weitergearbeitet hat, ist dem im Hinblick auf die Umsetzung der Abrissgenehmigung keine Bedeutung beizumessen. Auch Vorbereitungshandlungen zur Umsetzung der Abrissverfügung bieten weder für sich noch in einer Gesamtschau Anlass für die Annahme, die Antragsgegnerin werde die Abrissverfügung vorzeitig umsetzen. Dass die von der Beschwerde insoweit angesprochenen Handlungsweisen über eine bloße Vorbereitung hinausgingen und sich bereits als Umsetzung des Abrisses darstellten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich hindert die aufschiebende Wirkung der Klage nicht ein zivilrechtliches Vorgehen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin.
34Soweit sich das Beschwerdevorbringen zu der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage verhält, ob sich ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bereits aus einer möglichen Bestandskraft der angegriffenen Genehmigungen ergebe, ist es bereits unerheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat die Frage der Bestandskraft ebenso offen gelassen wie die Frage nach dem Eilrechtsschutzinteresse im Falle eingetretener Bestandskraft.
35b) Ohne Erfolg wendet die Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer Anträge zu I.3 und 4. als unzulässig ein, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft der Ansicht, dass die Nichtexistenz der Baugenehmigungen unbestritten sei; danach gingen nicht die Anträge zu I.3. und 4. ins Leere, sondern stattdessen der Vortrag der Antragsgegnerin zur vermeintlichen Nichtexistenz der Baugenehmigung.
36Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, Baugenehmigungen für die beanstandete Umgestaltung des westlichen Teils der I1.-------straße ab ihrer Kreuzung mit der C1. Straße und die Einrichtung eines öffentlichen Weges in 3 Metern Entfernung zur östlichsten Grenze des Grundstücks seien nicht erteilt worden, so dass die Anträge auf Regelung der Vollziehung derselben ins Leere gingen, aus den entsprechenden Einlassungen der Antragsgegnerin gefolgert. Das ist nicht zu beanstanden. In Tatsachen gründende Anhaltspunkte dafür, dass die Einlassungen der Antragsgegnerin nicht der Wahrheit entsprechen, fehlen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerde bleiben spekulativ. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerin bei der gegebenen Sachlage die Existenz einer Genehmigung verschweigen sollte.
372. Im Hinblick auf die Anträge zu II.1. bis 3. bleibt der Beschwerde ebenfalls der Erfolg versagt.
38Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht sich zu diesen Anträgen nicht verhalten hat. Denn die Anträge gehen über das erstinstanzliche Antragsbegehren hinaus und sind erstmals im Beschwerdeverfahren angebracht worden.
39Aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen konnte das erstinstanzliche Vorbringen der Antragstellerin bei der gebotenen verständigen Lesart allein im Sinne des Verwaltungsgerichts verstanden werden. Das Eilrechtsschutzersuchen ist allein eingangs der Klageschrift im Anschluss an die Anfechtungsanträge formuliert, das Gericht möge die Abrissgenehmigungen vom 25. April 2014 und vom 12. Mai 2014 sowie die Baugenehmigungen unbekannten Datums und unbekannten Aktenzeichens für die im Antrag zu I.3. und 4. genannten Baumaßnahmen aufheben und „falls dies nicht hinreichend gerechtfertigt ist, die zur Wahrung unserer berechtigten Belange erforderlichen Auflagen und Bedingungen für die Baugenehmigung verfügen,“ und zwar mit der Wendung: „und einstweiligen Rechtsschutz nach Maßgabe des § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gegen die genehmigten Vorhaben gewähren, bis in dieser Sache entschieden wurde“. Hinsichtlich der im Fließtext weiter formulierten Anträge ist Eilrechtsschutz nicht angesprochen worden. Damit rechtfertigte sich zugleich die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass entsprechende Anträge im Fließtext der Klageschrift, soweit sie überhaupt selbständige Sachanträge enthielten, nur Gegenstand des Hauptsache-, nicht aber des vorliegenden Eilverfahrens seien.
40Der Erlass der nunmehr beantragten einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Anträge zu II.1. bis 3. im Beschwerdeverfahren scheidet aus.
41Dahin stehen mag, inwieweit bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag überhaupt entsprechend § 91 VwGO geändert werden kann und ob die gegebenenfalls einschlägigen Voraussetzungen hier überhaupt vorliegen.
42Vgl. zum Streitstand: Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 93 f.
43Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen offensichtlich nicht vor. Soweit die begehrten Anordnungen sich überhaupt auf einen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sicherungs- bzw. regelungsfähigen Anspruch beziehen, liefen sie auf die (jedenfalls teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, ohne dass die dafür bestehenden besonderen Anforderungen vorliegen. Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass unter den gegebenen Umständen ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache für sie unzumutbar ist.
44a) Der Antrag zu II.1., wie er in der Klageschrift bisher formuliert war, konnte im gegebenen Kontext bisher nur als bloßer Verfahrensantrag verstanden werden, gerichtet auf die Anforderung weiterer Akten. Dem nachzugehen bestand seitens des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Eilanträge zu I.1. bis 4. kein Anlass, nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 die einschlägigen Verwaltungsvorgänge betreffend die Abrissgenehmigungen vorgelegt hatte und weitere Baugenehmigungen, an welche die Anträge zu I. 3. und I.4 anknüpfen, nicht existieren. Auch im Beschwerdeverfahren waren weitere Akten nicht anzufordern.
45Selbst wenn man den Antrag zu II.1. als Sachantrag zur Durchsetzung eines eigenständig geltend gemachten Informationsanspruchs gegenüber der Antragsgegnerin verstehen wollte, ist der begehrte Eilrechtschutz nicht veranlasst. Ein Zuwarten bis zur Hauptsachenentscheidung über den geltend gemachten Informationsanspruch oder bis zur Klärung der Anfechtungsbegehren gemäß den Anträgen zu I. ist der Antragstellerin ohne weiteres zuzumuten.
46b) Die Antragstellerin kann auch nicht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin beanspruchen, „erforderliche Schutzmaßnahmen“ an den Häusern I1.-------straße 16 und 20 vorzunehmen (Antrag zu II.2.). Jenseits der Frage der Zuordnung des geltend gemachten Anspruchs zum öffentlichen Recht, begründet die Beschwerde schon nicht die Notwendigkeit eines sofortigen Einschreitens vor Abklärung im Hauptsacheverfahren. Außerdem erscheint ein Anordnungsanspruch fraglich, nachdem die Antragsgegnerin den Abriss der genannten Gebäude beabsichtigt, mit dem der beanstandete devastierte Zustand der benachbarten Bebauung endgültig beseitigt wäre.
47c) Weshalb der Antragstellerin ein Zuwarten im Hinblick auf den Antrag zu II.3 nicht zumutbar sein sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Außerdem geht es in der Sache um vorbeugenden Rechtsschutz, der auch im Hauptsacheverfahren besonderen Anforderungen unterliegt, für deren Vorliegen hier nichts spricht. Schließlich richtet sich der Antrag im Kern nur auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, beim Erlass künftiger Abrissgenehmigungen ihre Rechte zu wahren, also auf eine Verpflichtung auf die Rechtsordnung, der die Antragsgegnerin ohnehin unterliegt. Ohnehin bleibt der Bestand der bereits erteilten Abrissgenehmigungen im Hauptsacheverfahren noch zu klären.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 66 GKG. Dabei bewertet der Senat das Interesse der Antragstellerin an dem erstinstanzlich geltend gemachten Eilrechtsschutz mit 5.000,00 Euro. In Ansehung der Schwere der Beeinträchtigungen, welche die Antragstellerin für ihr Eigentum und ihre gewerbliche Tätigkeit in Folge der angegriffenen Abrissgenehmigungen und durch die angegangenen Baumaßnahmen befürchtet, ist das Interesse der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren betreffend ihr Anfechtungsbegehren mit 5.000,00 Euro zu niedrig bemessen. Im Hinblick namentlich auf die geltend gemachten gewerblichen Interessen ist aus Sicht des Senats vielmehr ein Wert von 10.000,00 Euro anzusetzen, der für das Eilverfahren zu halbieren ist. Für das Beschwerdeverfahren liegt der Streitwert höher, nachdem die Antragstellerin das Verfahren um zusätzliche Anträge erweitert hat. Die Erhöhung entspricht der Hälfte des Auffangstreitwertes, da dieser nach Einschätzung des Senats das Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung ihres diesbezüglichen Antragsbegehrens im Hauptsacheverfahren angemessen widerspiegelt. Der Streitwert war mithin für das Beschwerdeverfahren insgesamt auf 7.500,00 Euro und für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festzusetzen. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung ergibt sich dabei aus § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG.
50Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Durch Gesetz werden angeordnet
- 1.
die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts, - 2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes, - 3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke, - 4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte, - 4a)
die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes, - 5.
die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten, - 6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.
(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.