Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Juni 2014 - 2 B 418/14.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der zulässige Antrag,
3die am 28. Januar 2014 beschlossene und am 1. Februar 2014 bekannt gemachte Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für das Plangebiet der 5. Änderung des Bebauungsplans X. Nr. 2 „Q. “ bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4ist unbegründet.
5Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor.
6Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
7Beides ist nicht der Fall.
81. Die streitgegenständliche Veränderungssperre setzt die Antragstellerin keinen schweren Nachteilen i. S. v. § 47 Abs. 6 VwGO aus.
9Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
11Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
13Für die Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre gilt dieser strenge Maßstab gleichermaßen. Dass die Veränderungssperre die Baugenehmigungsbehörde daran hindert, eine beantragte Baugenehmigung bzw. einen Bauvorbescheid zu erteilen, ist die regelmäßige gesetzliche Folge dieses Instruments der Planungssicherung.
14Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 25. Oktober 2012- 2 B 217/12 -, juris Rn. 22.
15Daran gemessen erfährt die Antragstellerin infolge der Veränderungssperre keinen schweren Nachteil.
16Für die Annahme eines solchen reicht noch nicht, dass die Bauvoranfrage der Antragstellerin hinsichtlich der Errichtung eines dm-Drogeriemarkts mit einer Verkaufsfläche von 790 m² auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 30, Flurstück 659 (Q1. U. 165), wegen der Veränderungssperre derzeit nicht positiv beschieden werden kann. Dies ist die bloße regelmäßige gesetzliche Vollzugsfolge der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB.
17Dass der Antragstellerin durch die Veränderungssperre etwa irreversible wirtschaftliche Schäden oder andere schwerwiegende Beeinträchtigungen rechtlich geschützter Positionen drohten, trägt sie nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit auf dem Vorhabengrundstück aktuell eine SB-Autowaschanlage (cleanpark) betrieben wird, bliebe diese Nutzung auch nach dem aus dem Offenlegungsexemplar der Planbegründung von April 2014 ersichtlichen gegenwärtigen Planungsstand unter dem Regime der von der 5. Änderung beabsichtigten Sondergebietsfestsetzung zulässig.
18Das von der Antragstellerin in Bezug genommene Vorbringen in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden - 1 K 2123/13 - und - 1 L 55/14 - führt ebenfalls nicht auf einen schweren Nachteil i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO. Es befasst sich mit der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin eingesetzten planungsrechtlichen Sicherungsmittel.
192. Die einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen Gründen dringend geboten.
20„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - bzw. hier der Veränderungssperre -, wenn dieser - bzw. diese - sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans - bzw. hier der Veränderungssperre - weiter voraus, dass seine (ihre) Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
22Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
23Die Veränderungssperre ist bei summarischer Prüfung weder aus formellen (dazu a) noch aus materiellen Gründen (dazu b) offensichtlich unwirksam.
24Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1); erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2).
25Diese Anforderungen sind erfüllt.
26a) Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 28. Januar 2014 die erneute Aufstellung der 5. Änderung. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde - ebenso wie die am selben Tag beschlossene Satzung über die Veränderungssperre - ordnungsgemäß am 1. Februar 2014 öffentlich bekanntgemacht. Der öffentlichen Bekanntmachung liegen - von dem Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete - Bekanntmachungsanordnungen zugrunde, die gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW bestätigen, dass der Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses sowie des Beschlusses über die Veränderungssperre mit dem am 28. Januar 2014 gefassten Ratsbeschluss übereinstimmen. Ferner bestätigt der Bürgermeister der Antragsgegnerin, dass die nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 BekanntmVO NRW einzuhaltenden Formvorschriften eingehalten worden seien.
27Vgl. zu den formalen Anforderungen an die Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014- 10 B 140/14 -, juris Rn. 6 ff., m. w. N.
28Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, sollte die Übereinstimmungserklärung über die Anforderungen des § 7 Abs. 7 GO NRW i. V. m. der - im Internet frei abrufbaren - Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der Änderung vom 1. Januar 2014 hinausgegangen sein. Jedenfalls unterliegt es keinem Zweifel, dass die Antragsgegnerin das veröffentlicht hat, was beschlossen worden ist.
29Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2014 - 1 L 55/14 - richtet sich gegen die wirksame Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 11. Dezember 2012, der dem Zurückstellungsbescheid vom 27. Mai 2013 zugrunde lag. Dieser ist überholt und für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung.
30b) Die materiellen Voraussetzungen für die Veränderungssperre sind gleichfalls gegeben. Die in Aufstellung befindliche 5. Änderung ist sicherungsfähig. Die Planungsabsicht der Antragsgegnerin ist hinreichend konkretisiert (dazu aa). Die Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel geeignet, weil sich das Planungsziel rechtmäßig erreichen lässt (dazu bb).
31aa) Die Planungsabsicht der Antragsgegnerin ist konkretisiert genug, um eine Veränderungssperre zu tragen.
32Eine Veränderungssperre kann nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht grundsätzlich nicht aus. Eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt, liegt vor, wenn positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben sind und in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt ist.
33Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Januar 2013- 4 BN 7.13 -, juris Rn. 3, vom 21. Oktober 2010- 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rn. 6, und vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, NVwZ 2010, 42 = juris Rn. 9, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = BRS 67 Nr. 11 = juris Rn. 8.
34Dies zugrunde gelegt ist die Planungsabsicht der Antragsgegnerin hinreichend positiv konkretisiert.
35Ausweislich der Beschlussvorlage-Nr. VL-7/2014 vom 15. Januar 2014, die auf das vorgehende, bereits mit Satzungsbeschluss vom 3. Dezember 2013 abgeschlossene Aufstellungsverfahren zur 5. Änderung rekurrieren kann, ist das Planungsziel klar. Es geht der Antragsgegnerin mit der 5. Änderung nach wie vor darum, in deren Geltungsbereich Gewerbe- und Mischgebiete festzusetzen und dort den Einzelhandel mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen oder zu beschränken. Ferner soll für den Bereich des bestehenden REWE-Markts ein Sondergebiet „großflächiger Einzelhandel - Nahversorgungsstandort“ ausgewiesen werden. Die 5. Änderung soll die städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin zur Einzelhandelssteuerung und zum Schutz und zur Stärkung zentraler Versorgungsbereiche umsetzen.
36Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die durch die Veränderungssperre gesicherte erneute Aufstellung der 5. Änderung eine reine Negativplanung zur Verhinderung des Vorhabens der Antragstellerin darstellte und die von der Antragsgegnerin dargelegte positive Planungsvorstellung nebst den von ihr angegebenen Gründen für die erneute Aufstellung nur vorgeschoben wären.
37Die Beschlussvorlage Nr. VL-7/2014 gibt nachvollziehbar Aufschluss darüber, warum sich die Antragsgegnerin zur Erneuerung des Aufstellungsbeschlusses für die 5. Änderung entschieden hat. Eine fachanwaltliche Begutachtung habe ergeben, dass die durchgeführte öffentliche Auslegung im Hinblick auf die umweltbezogenen Informationen nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris, und § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB entsprochen habe. Diese Einschätzung erscheint in der Sache mindestens als vertretbar und dies unabhängig davon, ob die Bezirksregierung E. die Genehmigung der 33. Änderung des Flächennutzungsplans aus diesem Grund schriftlich verweigert hat oder nicht und ob die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 16. April 2014 und vom 22. Mai 2014 zu diesem Punkt tatsächlich im Einzelnen widersprüchlich vorgetragen hat. Die Antragsgegnerin kann somit einen sachlichen Grund für die erneute Durchführung des Aufstellungsverfahrens unter Vermeidung dieses beachtlichen Fehlers anführen.
38Vgl. zu diesem Problemkomplex auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 22 ff.
39Es besteht daher kein Anlass für die Annahme, die Antragsgegnerin verschleiere ihre wahren Beweggründe für die erneute Aufstellung, die rein in der Verhinderung des Vorhabens der Antragstellerin zu sehen wären. In der Folge besteht ebenso kein Anlass, den Genehmigungsvorgang bezüglich der 33. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin bei der Bezirksregierung E. anzufordern und der Antragstellerin zur Akteneinsicht zu übersenden sowie die Antragsgegnerin aufzufordern, auch die im Schriftsatz der Antragstellerin vom 5. Juni 2014 bezeichneten „Ausführungen des Fachanwalts für Verwaltungsrecht“ vorzulegen. Das Vorliegen einer reinen Negativplanung kann - wie geschehen - auch ohnedem verneint werden.
40bb) Die Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel geeignet, weil sich das Planungsziel der 5. Änderung rechtmäßig erreichen lässt.
41Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. Eine Veränderungssperre, die eine offensichtlich unzulässige Bebauungsplanung sicherstellen soll, ist unwirksam.
42Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 2014- 4 BN 6.14 -, juris Rn. 3, und vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris Rn. 26, m. w. N.
43Das ist hier nicht der Fall.
44(1) Die von der Antragsgegnerin angestrebte Einzelhandelssteuerung kann prinzipiell i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich sein.
45Was i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36.
47Gemessen an diesem Maßstab kann die 5. Änderung im Anschluss an das oben zur positiven Planungskonzeption und zum Nichtbestehen einer reinen Negativplanung Gesagte ohne Weiteres städtebaulich gerechtfertigt sein.
48Mit ihrer Absicht der Einzelhandelssteuerung und dem Ausschluss von innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in den Gewerbe- und Mischgebieten des Plangebiets sowie der Ausweisung eines Sondergebiets „großflächiger Einzelhandel - Nahversorgungsstandort“ im Bereich des REWE verfolgt die Antragsgegnerin in städtebaulich legitimer Weise die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Dabei kann sie sich im konzeptionellen Grundansatz auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der BBE Standort- und Kommunikationsberatung Münster von Juni 2013 stützen.
49Dies belegt das Offenlegungsexemplar der Planbegründung von April 2014, wo auch der erneute Planentwurf verzeichnet ist. Der Planbegründung zufolge soll die 5. Änderung die Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts umsetzen. Dieses Konzept will die kommunale Versorgungsfunktion der Antragsgegnerin sichern und stärken. Unter anderem die Innenstadt soll gestärkt und weiterentwickelt werden. Dazu definiert das Einzelhandels- und Zentrenkonzept den zentralen Versorgungsbereich Hauptzentrum Innenstadt. Zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung sollen rechtssichere planungsrechtliche Grundlagen geschaffen werden. Neben den Begrifflichkeiten des Haupt- und Nebenzentrums arbeitet das Einzelhandels- und Zentrenkonzept mit der Figur des Nahversorgungsstandorts. Ein Nahversorgungsstandort ist nach dem Konzept der Bereich Q2. Straße/Q1. U. (Kernstadt), der den REWE einschließt, welchen die 5. Änderung als Sondergebiet festsetzen will. Da der Nahversorgungsstandort Q2. Straße/Q1. U. (Kernstadt) - so das Einzelhandels- und Zentrenkonzept - ein autokundenorientierter Standort mit teilweise gewerblichem Umfeld sei, fehle ihm die Eignung als zentraler Versorgungsbereich. Er habe eine deutlich über den Nahbereich hinausgehende Versorgungsfunktion. Sein Ausbau bzw. seine Verfestigung sei weder aus städtebaulicher noch aus versorgungsstruktureller Sicht begründbar. Dies würde das Entwicklungspotential der Zentren schwächen.
50Mit dieser Zielsetzung steht unmittelbar im Einklang, innerhalb des anvisierten Sondergebiets (nur) einen Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 2.200 m² und eine SB-Autowaschanlage für zulässig zu erklären, die entsprechend der momentanen Nutzung festgesetzt werden soll.
51Ob das Einzelhandels- und Zentrenkonzept in jeder Hinsicht und im Detail fehlerfrei ist, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern vor allem des § 1 Abs. 7 BauGB. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Antragsgegnerin die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten planbetroffenen Eigentums-, Bestandsschutz- und betrieblichen Interessen umfassend korrekt ermittelt und bewertet.
52Vgl. zu diesem Prüfungsaufbau OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE , juris Rn. 76, und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris BauR 2014, 213 = Rn. 38 f.
53Dass die 5. Änderung im Sondergebiet und in den Gewerbe- und Mischgebieten eine Ausschlusskomponente bekommen soll, ist der beabsichtigten Einzelhandelssteuerung immanent. Die städtebauliche Erforderlichkeit wird dadurch angesichts der im Übrigen positiven Plankonzeption nicht berührt.
54Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2014- 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 80, Beschluss vom 29. August 2013 - 2 B 875/13 -, juris Rn. 7.
55(2) Die in Aufstellung befindliche 5. Änderung kann namentlich im Hinblick auf die Sondergebietsfestsetzung „großflächiger Einzelhandel - Nahversorgungsstandort“ im Bereich des REWE und die Einzelhandelsausschlüsse von innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in den Gewerbe- und Mischgebieten absehbar von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sein.
56Das Sondergebiet kann dem Grunde nach auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO gestützt werden. Auch eine beabsichtigte Verkaufsflächenbegrenzung kann zulässig sein. Nicht nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO gestattet ist nur eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe. Zulässig ist dagegen, in einem Sondergebiet den Anlagentyp durch eine bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festzusetzen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet - wie hier nur für den ansässigen REWE - geregelt werden soll.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = juris Rn. 23 f., Beschluss vom 11. November 2009 - 4 BN 63.09 -, BRS 74 Nr. 77 = juris Rn. 2, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 – 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 73, und vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 90.
58Der Ausschluss von Einzelhandel mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in den Gewerbe- und Mischgebieten kann absehbar von § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gedeckt sein. Entsprechendes gilt für die einzelhandelssteuernde Ausgestaltung des Sondergebiets auf der Grundlage von § 11 BauNVO.
59Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013- 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 77 ff., m. w. N.
60Die zusätzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO an die Ausdifferenzierung eines Nutzungsausschlusses der „besonderen städtebaulichen Gründe“ bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des (partiellen) Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - demnach auch bei einer nur teilweisen Umsetzung zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 10 und Rn. 12, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 10 und Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 126, und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 70.
62Nach diesen Maßgaben kann der von der 5. Änderung erstrebte Einzelhandelsausschluss offensichtlich von § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO bzw. im Sondergebiet von § 11 BauNVO getragen sein. Er leistet - wie gezeigt - einen Beitrag zu dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, das den zentralen Versorgungsbereich Hauptzentrum Innenstadt sichern und stärken und eine Verdichtung des Nahversorgungsstandorts Q2. Straße/Q1. U. (Kernstadt) durch weitere Einzelhandelsansiedlungen verhindern will.
63Das Vorbringen der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 20. September 2013 und vom 12. Dezember 2013 im Verfahren - 1 K 2123/13 -, das auch auf eine Auswirkungsanalyse der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung GMA von November 2013 verweist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich konzeptionell verpflichtet, den Bereich um das Vorhabengrundstück Q1. U. 165 als zentralen Versorgungsbereich der Grund- und Nahversorgung auszuweisen anstatt ihn als Nahversorgungsstandort ohne Zentreneigenschaft zu betrachten.
64Eine Gemeinde kann im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens den in seiner zentralen Versorgungsfunktion besonders zu schützenden Kernbereich ihrer Innenstadt eigenverantwortlich festlegen. Vor diesem Hintergrund kann die Abgrenzung eines nach dem Willen der Gemeinde zu schützenden zentralen Versorgungsbereichs nicht allein mit dem Einwand in Frage gestellt werden, dass auch abweichende Festlegungen möglich wären. In der Bestimmung der Standorte der zentralen Versorgungsbereiche - und damit erst recht ihrer genauen Grenzen - ist der Gemeinde vielmehr weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die Grenze dieses Planungsermessens überschreitet die Gemeinde erst dann, wenn die von ihr getroffene Festlegung und Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs einer nachvollziehbaren städtebaulichen Begründung ermangelt und deswegen willkürlich erscheint. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige örtliche Situation nicht individuell in den Blick genommen oder der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs verkannt worden ist.
65Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 A 204/12 -, BauR 2014, 676 = juris Rn. 94, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BauR 2011, 789 = juris Rn. 91 ff.
66Dies vorausgeschickt wird der zentrale Versorgungsbereich als räumlich abgrenzbarer Bereich definiert, dem aufgrund vorhandener oder noch zu entwickelnder Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt oder zukommen soll. Ein zentraler Versorgungsbereich hat nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung eines Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs sicherzustellen. Der Begriff ist nicht geographisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen und kann auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung umfassen. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinausreichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Er setzt zudem eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen.
67Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = BauR 2010, 736 = juris Rn. 7 f., und vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = BauR 2008, 315 = juris Rn 11; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 A 204/12 -, BauR 2014, 676 = juris Rn. 96, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 74, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BauR 2011, 789 = juris Rn. 95.
68Legt man diese Maßstäbe an, überschreitet die Antragsgegnerin ihr Planungsermessen nicht evident, wenn sie neben dem zentralen Versorgungsbereich Hauptzentrum Innenstadt keinen weiteren zentralen Versorgungsbereich der Grund- und Nahversorgung Q2. Straße/Q1. U. definiert. Die Antragsgegnerin und ihr Einzelhandels- und Zentrenkonzept nehmen den Einzelhandelsbesatz in diesem Bereich und dessen Einzugsbereich in den Blick. Gerade wenn dem Einzelhandel im Bereich Q2. Straße/Q1. U. schon jetzt eine deutlich über den Nahbereich hinausgehende Versorgungsfunktion zukommt und er nur ca. 1,1 km westlich des Marktplatzes bzw. 300 m westlich der Grenze des zentralen Versorgungsbereichs situiert ist, kann es plausibel sein, dort keinen zusätzlichen Ansiedlungsspielraum für innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel zu eröffnen. Denn sonst bestünde die Gefahr, dass dieser Einzelhandel das Hauptzentrum schädigt oder seine Entwicklung beeinträchtigt und so das Einzelhandels- und Zentrenkonzept konterkariert. In Anbetracht dessen kann es durchaus folgerichtig sein, dass die Antragsgegnerin den Bereich Q2. Straße/Q1. Straße lediglich als Nahversorgungsstandort und nicht als städtebaulich schützenswertes bzw. zu entwickelndes Zentrum betrachtet.
69Dessen unbeschadet müsste aber auch die Qualifizierung des Bereichs um das Vorhabengrundstück Q1. U. 165 als Grund- und Nahversorgungszentrum nicht zwangsläufig dazu führen, dass dort innenstadt- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel uneingeschränkt zugelassen werden müsste. Auch unter dieser Prämisse bliebe es bei entsprechend überzeugender konzeptioneller Begründung denkbar, den innenstadt- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel durch eine Sondergebietsfestsetzung im Wesentlichen auf den Bestand zu restringieren.
70(3) Nach § 1 Abs. 7 BauGB relevante Abwägungsfehler sind nicht zwingend vorgezeichnet. Ob Abwägungsfehler vorliegen, weil z. B. von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Nutzungs- und Bestandsinteressen verkannt oder fehlgewichtet worden sind, wird sich erst am Schluss des Aufstellungsverfahrens beurteilen lassen.
71Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2013 - 2 B 875/13 -, juris Rn. 14, und vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris Rn. 48.
72Dasselbe gilt für die Belange der Einzelhandelsstruktur der Antragsgegnerin und die Stimmigkeit von deren letztendlicher abwägerischer Abarbeitung.
73Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9 ff., und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 147 ff., und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
74Dabei wird die Antragsgegnerin die Einwände zum Zuschnitt und zur Auswahl der zentralen Versorgungsbereiche zu berücksichtigen haben, welche die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 20. September 2013 und vom 12. Dezember 2013 im Verfahren - 1 K 2123/13 - vorgebracht hat.
75(4) Die im Schriftsatz der Antragstellerin vom 5. Juni 2014 angesprochene Frage des Zeitpunkts der Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich des Entwurfs der 5. Änderung ist für die Entscheidung über den Eilantrag gegen die Veränderungssperre unerheblich. Die Antragsgegnerin war insofern nicht verpflichtet, ihre Aufstellungsvorgänge im vorliegenden Verfahren zu vervollständigen bzw. zu aktualisieren. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Juni 2014 mitgeteilt, dass die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2014 erfolgt sei. Danach findet die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 16. Juni 2014 bis zum 18. Juli 2014 einschließlich statt.
76Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
77Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
78Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
III.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 24.656,25 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2013 ist unbegründet.
4Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens zu Lasten der Antragstellerin aus, da ihre Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
5Der Zurückstellungsbescheid ist offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen vor. Nach dieser Bestimmung kann die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aussetzen, falls eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. § 14 Abs. 1 BauGB verlangt, dass ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. In ergänzender Auslegung dieser Vorschrift ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber hinaus als materiell-rechtliche Voraussetzung erforderlich, dass dieser Beschluss auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht worden ist.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992– 4 N 1.92 –, BauR 1993, 59.
7Diese Anforderungen sind erfüllt. Die Aufstellung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 6170/64 „G.----straße /I.-----straße “ ist am 26. Juni 2013 beschlossen worden. Der Aufstellungsbeschluss ist wirksam bekanntgemacht worden. Seine am 13. Juli 2013 erfolgte Bekanntmachung genügt den gemäß § 52 Abs. 3 GO NRW sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung.
8Nach § 52 Abs. 3 GO NRW finden die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 4 und 5 GO NRW) auch bei den nach der Gemeindeordnung NRW oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist eine sonstige öffentliche Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift.
9§ 52 Abs. 3 GO NRW verweist nicht lediglich auf die ausdrücklich erwähnten Regelungen des § 7 Abs. 4 und 5 GO NRW. Auch die Bestimmungen der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 5 GO NRW erlassenen Bekanntmachungsverordnung finden sinngemäß Anwendung.
10Entgegen der Beschwerdebegründung liegt kein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BekanntmVO vor, wonach der Bürgermeister schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut mit den Beschlüssen des Rates übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist, und darüber hinaus die Bekanntmachung anordnet.
11Die genannten Vorgaben stehen im Zusammenhang mit der Aufgabe des Bürgermeisters, gemäß § 2 Abs. 1 BekanntmVO beziehungsweise § 54 Abs. 2 und 3 GO NRW zu prüfen, ob die Satzung – beziehungsweise der Beschluss – ordnungsgemäß zustande gekommen ist und geltendes Recht nicht verletzt. Es handelt sich nicht nur um sanktionslose Ordnungsvorschriften, sondern um wesentliche Verfahrensvorschriften, deren Verletzung grundsätzlich die Unwirksamkeit der Bekanntmachung zur Folge hat.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013
13– 10 B 1239/12 –, BauR 2013, 746.
14Die vorliegende Bestätigung genügt den Vorgaben der Bekanntmachungsverordnung. Allerdings ist der Wortlaut des von dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung gefassten Aufstellungsbeschlusses insoweit nicht mit dem Wortlaut des später bekannt gemachten Aufstellungsbeschlusses identisch, als im Beschlusstext ‑ offenbar aus sprachlichen Gründen ‑ ein Satzteil umgestellt und geringfügige Wortänderungen und Ergänzungen vorgenommen worden sind. Diese textlichen Umgestaltungen, die den Aussagegehalt des von dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung gefassten Aufstellungsbeschlusses nicht im Geringsten verändern, sind jedoch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen, die letztlich gewährleisten sollen, dass Satzungen und bekannt zu machende Beschlüsse nicht mit einem anderen als dem vom Rat gewollten Inhalt bekannt gemacht werden, unschädlich.
15Entgegen der Annahme der Antragstellerin ergibt die Auslegung der §§ 2 Abs. 3 und 3 BekanntmVO nicht, dass die Bestimmungen, wonach der Wortlaut der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmen und Satzung und Bekanntmachungsanordnung in vollem Wortlaut bekannt gemacht werden müssen, jegliche Abweichung im Wortlaut generell ausschließen. Dass ein derart enges Verständnis des Übereinstimmungserfordernisses nicht geboten ist, lässt sich – wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat – bereits der Formulierung des § 2 Abs. 3 BekanntmVO entnehmen, der eine Übereinstimmung des Wortlautes der Satzung mit den Ratsbeschlüssen, nicht aber ausdrücklich mit deren Wortlaut verlangt. Soweit nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO die Bekanntmachung der Satzung in vollem Wortlaut zu veranlassen ist, meint dies nur die Bekanntmachung der vollständigen Satzung, nachdem die Übereinstimmung ihres Wortlautes mit den Ratsbeschlüssen gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO bereits bestätigt worden ist. Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass den Formulierungen in dem von ihr zitierten Beschluss des Senats vom 8. Februar 2013 im Verfahren 10 B 1239/12 möglicherweise eine davon abweichende Interpretation des § 3 Abs. 1 BekanntmVO entnommen werden kann. Allerdings stand im Vordergrund dieser Entscheidung die Frage, ob auf die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses die Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung NRW sinngemäß Anwendung finden. Der Senat hat dies bejaht. Danach stand die fehlerhafte Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, um den es ging, außer Frage, denn es fehlte sowohl der Bestätigungsvermerk nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO als auch die Bekanntmachungsanordnung. Soweit der Senat darüber hinaus formuliert hat, der Text der amtlichen Bekanntmachung stimme auch nicht, wie es § 3 Abs. 1 BekanntmVO verlange, mit dem Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses überein, hat er sich am Normtext orientiert. Einer weiteren Auslegung bedurfte es im konkreten Fall nicht.
16Der zutreffende Hinweis der Antragstellerin, dass dem Bürgermeister im Rahmen des § 2 Abs. 3 BekanntmVO eine notarielle Bestätigungsfunktion zukomme, schließt unter Berücksichtigung des oben dargestellten Sinn und Zwecks der Vorschriften über die Bekanntmachung die hier vorgenommene Veränderung des Wortlautes des von dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung gefassten Aufstellungsbeschlusses nicht aus. Die von der Antragstellerin wegen des Risikos einer Falscheinschätzung des Aussagegehaltes der jeweiligen Ratsbeschlüsse befürchtete Belastung der Ausfertigung mit erheblichen Unwägbarkeiten besteht jedenfalls bei der hier gegebenen Konstellation nicht. Soweit sie unter Berufung auf Ziegler (Die Verkündung von Satzungen und Rechtsverordnungen der Gemeinden, Schriften zum öffentlichen Recht, Band 312, Berlin 1976, Seite 193 ff.) die Bekanntmachung einer zusammenfassenden Inhaltsangabe als typisches Beispiel einer unwirksamen Verkündung anführt, steht hier eine derart gravierende Abweichung des Wortlautes des bekannt gemachten Aufstellungsbeschlusses von dem von dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung gefassten Aufstellungsbeschluss nicht in Rede.
17Schließlich ist auch die Abzeichnung des Bestätigungsvermerks mit einer Paraphe nicht zu beanstanden. § 2 Abs. 3 BekanntmVO sieht für die Bestätigungen, die der Bürgermeister danach vorzunehmen hat, die Schriftform vor. Während § 2 Abs. 4 BekanntmVO für die Bekanntmachungsanordnung ausdrücklich Ort und Datum der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister verlangt, lassen sich § 2 Abs. 3 BekanntmVO über das Schriftformerfordernis hinaus keine weiteren Anforderungen entnehmen.
18Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Verwaltungsgericht setze sich in Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/12 –, die Vorgaben des § 2 Abs. 3 BekanntmVO dienten dazu, dass der für die Bekanntmachung zuständige Bürgermeister die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gebe, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernehme, gibt das vorliegende Verfahren dem Senat Gelegenheit klarzustellen, dass das Unterschriftserfordernis allein für die Bekanntmachungsanordnung gilt. Mit dieser Unterschrift wird die Verantwortung für die Bekanntmachung übernommen; nach § 2 Abs. 5 BekanntmVO erhält die Satzung in der Überschrift das Datum, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist. Der Bestätigungsvermerk als Teil des Bekanntmachungsverfahrens hat demgegenüber internen Charakter, sodass keine Bedenken gegen dessen bloße Abzeichnung mit einer Paraphe bestehen.
19Das Unterschriftserfordernis folgt auch nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des OVG NRW vom 12. Februar 1969 – II A 1305/67 –. Die Entscheidung betrifft das Erfordernis der Unterzeichnung der Bekanntmachung einer Steuerordnung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 GO NRW a.F. und ist damit nicht auf die hier einschlägige Regelung des § 2 Abs. 3 BekanntmVO übertragbar.
20Auf die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin zu dem Schriftlichkeitsgebot für bestimmende Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren kommt es danach im vorliegenden Verfahren nicht an.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“, der Stadt T1. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
1
Gründe
2- 3
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“, der Antragsgegnerin (im Folgenden: 3. Änderung).
5Die 3. Änderung setzt auf insgesamt ca. 20 ha im Nordwesten von T2. westlich der I. Landstraße auf dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 43 und dem Gelände einer ehemaligen Zuckerfabrik im Wesentlichen gegliederte Gewerbegebiete GE und GE b fest.
6In der Planbegründung wird dazu u. a. ausgeführt, mit der Planung werde die Reaktivierung der Konversionsfläche der ehemaligen Zuckerfabrik unter angemessener Berücksichtigung der Schutzbelange der umgebenden Wohnsiedlungsbereiche sowie der betroffenen Denkmalschutzbelange der Altstadt verfolgt. Für einen Großteil der Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik liege ein konkretes Ansiedlungsvorhaben eines ortsansässigen Betriebs vor. Unabhängig davon sei aufgrund der Ziele und Darstellungen des Flächennutzungsplans sowie des Gewerbeflächenkonzepts eine allgemeine planungsrechtliche Steuerung der vorgesehenen Gewerbeentwicklung sinnvoll. Um diese spezifische Situation zu berücksichtigen, werde der Bebauungsplan als klassischer Angebotsbebauungsplan erstellt, der verschiedenen künftigen Gewerbetreibenden offenstehe. Gleichzeitig werde das konkrete Vorhaben auf seine Umsetzungsfähigkeit vor Ort geprüft und in die Planung einbezogen. Damit trage man den Anforderungen Rechnung, die in dem Senatsurteil vom 13. September 2012 2 D 38/11.NE formuliert worden seien.
7In der Zeit vom 10. April 2013 bis einschließlich 10. Mai 2013 legte die Antragsgegnerin den Entwurf der 3. Änderung öffentlich aus. In der Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 heißt es:
8„… Es liegen Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten vor:
9- Verkehrliche Untersuchung
10- Immissionsschutzgutachten
11- Geruchsimmissionsprogose
12- Artenschutzrechtliche Prüfung
13- Gutachterliche Stellungnahme zum Thema Logistik
14- Darstellung der durch das Hochregallager verursachten Verschattung
15Diese Unterlagen können … während der öffentlichen Auslegung eingesehen werden…“
16Am 8. Mai 2013 erhob der Antragsteller, der Eigentümer des Grundstücks F. Weg 15 ist, Einwendungen gegen den Planentwurf.
17In seiner Sitzung am 10. Juli 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 3. Änderung als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Satzungsbeschluss am 22. Juli 2013 aus. Am 25. Juli 2013 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt.
18Am 2. Oktober 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
19Außerdem hat er beantragt, die 3. Änderung im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 30. Januar 2014 2 B 1354/13. NE abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat im Kern ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig, aber unbegründet. Die 3. Änderung setze den Antragsteller keinem schweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO aus. Sie sei zwar wegen Verstoßes der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB offensichtlich unwirksam. Gleichwohl sei ihre einstweilige Außervollzugsetzung nicht dringend geboten. Die 3. Änderung werde in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers aller Voraussicht nach keine unzumutbaren Immissionen insbesondere in Gestalt von Geräuscheinwirkungen hervorrufen.
20Zur Begründung seines Normenkontrollantrags in der Hauptsache trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die 3. Änderung verstoße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB und sei schon deswegen unwirksam.
21Der Antragsteller beantragt,
22die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungs-plans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“, der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 hat der Senat die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO angehört. Die Beteiligten haben sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird des Weiteren auf die Gerichtsakte des Verfahrens 2 B 1354/13.NE.
27- 28
II.
Der Senat kann über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, weil der Normenkontrollantrag wie in der Verfügung vom 4. Februar 2014 im Nachgang zu dem Senatsbeschluss vom 30. Januar 2014 2 B 1354/13.NE ausgeführt offensichtlich Erfolg hat. Die angehörten Beteiligten haben zu dieser Vorgehensweise wie erwähnt ihr Einverständnis erklärt.
30Der Antrag ist zulässig und begründet.
31Im Hinblick auf die Zulässigkeit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 30. Januar 2014 2 B 1354/13.NE verwiesen. Sie gelten für das Hauptsacheverfahren entsprechend.
32Der Antrag ist auch begründet, weil die 3. Änderung wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB unwirksam ist.
33Auch dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2014 – 2 B 1354/13.NE – ausgeführt. Es sei im Folgenden wiederholt:
34Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
35§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23.
37Diesen Anforderungen - wie auch immer sie im Einzelnen zu verstehen sein mögen - genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 nicht. Sie fasst die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht schlagwortartig. Stattdessen erschöpft die Auslegungsbekanntmachung sich darin, die Gutachten und Prognosen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht. Namentlich unter das in der Auslegungsbekanntmachung genannte Stichwort „Immissionsschutzgutachten“ lassen sich verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Von der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht, ist die Auslegungsbekanntmachung solchermaßen deutlich entfernt.
38Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
39Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
40Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25.
41Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 mit dem Umweltbericht. Die dortige Auffächerung der planbetroffenen umweltrechtlichen Schutzgüter geht über die reine Nennung verschiedener umweltbezogener Stellungnahmen - wie sie in der Auslegungsbekanntmachung geschehen ist - hinaus. Die vielfältigen umweltbezogenen Auswirkungen der 3. Änderung, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht.
42Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hat der Antragsteller gewahrt.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
45Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
46Die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare Streitwertfestsetzung beruht auf§ 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 8 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883).
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 8/31 der Antragsgegnerin, Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und Bebauungsplan der Innenentwicklung (im Folgenden: 2. Änderung).
3Die 2. Änderung setzt im östlichen Bereich des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 aus dem Jahr 1994/1995 beidseits der Straße Q. ein Gewerbegebiet GE 2 und darüber hinaus nördlich der Q. und westlich von dem dort liegenden Teil des GE 2 auf dem Grundstück Q. 42 ein weiteres Gewerbegebiet GE 1 fest.
4Zu diesen Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 trifft die 2. Änderung folgende Festsetzungen:
5Gemäß der textlichen Festsetzung A.1.1 sind im GE 1 insbesondere Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ausgenommen Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe. Nach der textlichen Festsetzung A.1.2 sind im GE 2 ebenfalls Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig, ausgenommen Großhandelsbetriebe. Die textliche Festsetzung A.1.2.2 lässt im GE 2 Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten, im Einzelnen von der 2. Änderung bezeichneten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zu. Diese Kernsortimente dürfen - so die textliche Festsetzung A.1.2.2 - im GE 2 durch Randsortimente ergänzt werden; die Verkaufsfläche dieser Sortimente darf 15 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Je Randsortiment darf die Verkaufsfläche maximal 5 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche betragen; höchstens darf die Verkaufsfläche je Randsortiment 20 m² betragen. Ausweislich der textlichen Festsetzung A.1.2.3 sind im GE 2 auf der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche Grundstück Q. 36 zusätzliche Erweiterungen, Änderungen, Sortimentsänderungen und Erneuerungen der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen als Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentren- relevanten Kernsortimenten zulässig, welche die 2. Änderung ebenfalls im Einzelnen aufführt. Die Verkaufsfläche darf insoweit bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² erweitert werden. Die Kernsortimente dürfen auch hier durch Randsortimente ergänzt werden; die Verkaufsfläche dieser Sortimente darf 10 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Anschließend werden die Randsortimente aufgezählt, die von den textlichen Festsetzungen A.1.2.2 und A.1.2.3 gemeint sind.
6Die textliche Festsetzung A.1.3 bestimmt, dass im GE 1 und im GE 2 Ausnahmen gelten. Eine davon betrifft gemäß der textlichen Festsetzung A.1.3.3 Einzelhandel in funktionalem räumlichem Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb, wobei die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbe‑ oder Handwerksbetriebs deutlich untergeordnet sein muss.
7Die textliche Festsetzung A.2 trifft Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Höhe der baulichen Anlagen. Die Grundflächenzahl wird zeichnerisch mit 0,4 angegeben. Die textliche Festsetzung A.3 verhält sich zu Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen und die textliche Festsetzung A.4 zu Verkehrsflächen. Gemäß der textlichen Festsetzung A.5 wird für die mit den Buchstaben „L“ gekennzeichnete Fläche ein Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers festgesetzt. Der textlichen Festsetzungen A.6 zufolge sind als naturschutzbezogene Festsetzungen Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen. Die textlichen Festsetzungen B.1, B.2 und B.3 sind bauordnungsrechtliche Festsetzungen u. a. zu den zu verwendenden Materialien der Außenhaut und zu den zulässigen Grundstückseinfriedungen.
8Im Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 war der Bereich der 2. Änderung, der nördlich der Q. liegt, also die heutigen Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 der 2. Änderung, ein einheitliches Gewerbegebiet GE 2. Zu diesem zählte auch das Grundstück Q. 42. Für dieses alte GE 2 setzte der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 unter A.II.2.1 fest, dass dort Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben mit nachfolgenden Sortimenten zulässig seien:
9„- Textilien und Bekleidungsgegenstände mit Ausnahmen von Teppichböden
10- Schuhe und Lederwaren
11- Glas, Porzellan und Keramik
12- Waren der Unterhaltungselektronik sowie Bild- und Tonträger
13- Parfümerie- und/oder Drogeriewaren
14- Fotoartikel
15- Uhren und Schmuckgegenstände
16- Spielwaren
17- Sportartikel und
18- optische Geräte“.
19In diesem alten GE 2 konnten nach der textlichen Festsetzung A.II.2.2 ausnahmsweise untergeordnete Betriebsleiterwohnungen sowie Vergnügungsstätten zugelassen werden, mit Ausnahme von Gebieten, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer vorhandenen Wohnbebauung liegen.
20Südlich der Q. war der 2. Änderungsbereich im Westen durch den Ursprungsplan Nr. 8/31 gleichfalls als GE 2 festgesetzt und im Übrigen als sonstiges Sondergebiet. Zu diesem Sondergebiet legte der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 in der textlichen Festsetzung A.I. fest, dass dort großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe mit diesen Sortimenten zulässig sind:
21„- Getränke
22- Bau- und Heimwerkerbedarf
23- Pflanzen- und Gartenbedarf
24- Autozubehör
25- Sanitär- und Elektroartikel“.
26Den nicht von der 2. Änderung berührten westlichen Teil des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31, in dem u. a. das Grundstück Q. 44 situiert ist, überplant dieser als Gewerbegebiet GE 1, an den sich mithin das GE 1 der 2. Änderung auf dem Grundstück Q. 42 östlich unmittelbar anschließt. In diesem alten GE 1 sind nach der textlichen Festsetzung A.II.1 des Ursprungsplans namentlich Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben zulässig.
27In der Planbegründung zum Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 heißt es, die Nutzungsart des Gebiets sei überwiegend gewerblich durch produzierendes Gewerbe und Einzelhandelsnutzung geprägt. In letzter Zeit seien deutliche Ansätze zu einer aus Sicht der Stadtentwicklung unerwünschten Entwicklung zu einem geschäftlichen Nebenzentrum erkennbar. Um dieser Entwicklung zu begegnen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich und die infrastrukturelle Ausstattung der Innenstadt von I. führen würde, werde es für notwendig erachtet, insbesondere für die Art der baulichen Nutzung städtebauliche Ordnungskriterien festzulegen. Dazu solle die gewerbliche Nutzung entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans gesichert werden. Die Einzelhandels- und Großhandelsnutzung solle auf den nordöstlichen Teil des Plangebiets unter Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente beschränkt werden. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets für großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großfläche Handelsbetriebe erfolge mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten.
28In der Planbegründung zur 2. Änderung führt die Antragsgegnerin aus, das ca. 23.100 m² große Änderungsgebiet werde im Wesentlichen im Norden durch den Wasserlauf der Grube, im Westen durch die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Q. 42 (teilweise), im Süden durch die M. Straße (L 755) und im Osten durch die Q. (teilweise) umgrenzt. Anlass für die 2. Änderung sei, dass nach den Grundsätzen zur zukünftigen Entwicklung des Einzelhandels und der Zentren in I. , die auf der Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts von dem Rat der Antragsgegnerin am 29. Oktober 2009 festgelegt worden seien, Standorte für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten u. a. am Standort Q. liegen sollten. Der östliche Abschnitt des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 8/31 solle den Ergebnissen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts angepasst werden. Aufgrund des hohen Verkaufsflächenanteils nahversorgungsrelevanter Sortimente werde dieser Bereich als Standort mit Nahversorgungsfunktion gesichert. Für die auf dem Grundstück Q. 36 vorhandenen baulichen Anlagen werde eine bestandssichernde Festsetzung getroffen. Wesentliche Inhalte der 2. Änderung seien die Festsetzungen nutzungsbeschränkter Gewerbegebiete mit der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten, die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten und Regelungen über den erweiterten Bestandsschutz sowie die Zulässigkeit und die Ergänzung der Kernsortimente durch Randsortimente. Die Festsetzungen entsprächen dem Regelungsumfang des bisherigen Bebauungsplans, abgesehen vom südöstlichen Plangebiet, in dem bisher ein sonstiges Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe festgesetzt sei. Im Hinblick auf unterschiedliche Nutzungen innerhalb der Baugebiete würden räumlich die Gewerbegebiete GE 1 für die westlich gelegene Baufläche und GE 2 für die gesamte übrige Flächen des Plangebiets gebildet. Städtebauliche Zielsetzung des GE 1 sei die Sicherung des produzierenden und artverwandten Gewerbes. Diese Fläche solle primär für die Ansiedlung von Betrieben des produzierenden Gewerbes und von Handwerksbetrieben vorbehalten bleiben. Daher würden Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe hier generell ausgeschlossen. Das GE 2 solle im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufnehmen. Zugleich seien weiterhin Betriebe des produzierenden Gewerbes und Handwerksbetriebe zulässig. Großhandelsbetriebe würden ausgenommen, um das Gebiet den vorgenannten Einzelhandelsnutzungen sowie den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorzubehalten. Dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept liege eine Analyse des Büros K. & L. zugrunde. Dem Nahversorgungsstandort Q. , der nach der Analyse des Gutachters den östlichen Teil des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 8/31 einnehme, komme aufgrund der an das größte Wohngebiet I1. , dem Q2. , angrenzenden (sog. teilintegrierten) Lage eine wichtige Nahversorgungsfunktion zu. Das Büro K. & L. halte für den Standort Q. im Hinblick auf die Teilfunktion Nahversorgung planungsrechtlich zu sichernde Neuansiedlungen und Erweiterungen für angemessen, erachte aber als Nahversorgungsstandorte (für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe) grundsätzlich alle städtebaulich integrierten Lagen im gesamten Stadtgebiet für geeignet. Im Plangebiet der 2. Änderung seien bislang Einzelhandelsbetriebe mit mehreren nahversorgungsrelevanten Sortimenten (z. B. Lebensmittel, Getränke) allgemein zulässig. Das im Rahmen der 2. Änderung vorgesehene GE 2, in dem Nahversorgungsbetriebe zulässig sein sollten, reduziere diese Fläche im westlichen Teil durch die Verlagerung eines Grundstücks in das GE 1 sowie im nördlichen und südlichen Teil durch die Festsetzung von Pflanzflächen als private Grünflächen. Eine Verkaufsflächenobergrenze bestehe für den südöstlichen Teil, der im Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 als sonstiges Sondergebiet festgesetzt sei, bisher nicht. Durch den geplanten Verzicht auf die Sondergebietsfestsetzung werde die Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb auf maximal 800 m² beschränkt. In dem für Nahversorgungsbetriebe vorgesehenen GE 2 seien derzeit vier Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ansässig. Die insgesamt im Gebiet genehmigte Verkaufsfläche betrage rund 3.200 m². Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gebietsverkleinerung und angesichts des Verzichts auf die Sondergebietsfestsetzung könne davon ausgegangen werden, dass in dem Gebiet insgesamt keine größere Verkaufsfläche durch Nahversorgungsmärkte entstehe. Eher werde sich eine Verringerung einstellen, falls die weiteren zulässigen gewerblichen Nutzungen realisiert würden bzw. der vorhandene nicht zentrenrelevante Einzelhandelsbetrieb - das Dänische Bettenlager - seine Erweiterungsmöglichkeit auf dem Grundstück Q. 36 nutze. Das Merkmal der Unterordnung der Randsortimente lasse sich in der Regel durch Festlegung des Anteils der Verkaufsfläche dieser Sortimente an der Verkaufsfläche des Betriebs bestimmen. Dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept entsprechend werde eine Begrenzung der Verkaufsfläche der Randsortimente auf maximal 15 % der Gesamtverkaufsfläche festgesetzt, wobei dies noch im Einzelnen ausdifferenziert werde. So werde eine den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt schädigende Konzentration von Randsortimenten auf einzelne zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen. In den GE 1 und GE 2 würden Sonderregelungen für den Verkauf selbst hergestellter oder bearbeiteter Produkte getroffen. Dafür werde Annexhandel zugelassen. Auf eine zusätzliche Begrenzung der Größe der Verkaufsfläche werde insoweit verzichtet, da in der Regel nicht zu erwarten sei, dass bei einer reinen Beschränkung des Annexhandels auf eigene Produkte dieser eine erhebliche Bedeutung erlangen könne. Die bestandssichernde Festsetzung für das Grundstück Q. 36 begünstige das Dänische Bettenlager im Hinblick auf eine erwogene Erweiterungsabsicht. Die Ausnutzung dieser bestandssichernden Festsetzung führe nicht zu einer Reduzierung vorhandener Verkaufsflächen im Bereich der Nahversorgung. Die Zielsetzung, den Standort Q. für die Nahversorgungsfunktion zu sichern, bleibe damit gewahrt. Auch insoweit finde eine Begrenzung der Randsortimente auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche statt.
29Das Aufstellungsverfahren der 2. Änderung nahm folgenden Verlauf:
30In seiner Sitzung am 15. September 2010 beschloss der Ausschuss für Planung und Umweltschutz des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung der 2. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren. Im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit lag der Vorentwurf der 2. Änderung in der Zeit vom 2. November 2011 bis einschließlich 30. November 2011 bei der Antragsgegnerin aus. In der Zeit vom 19. März 2012 bis einschließlich 20. April 2012 lag der Planentwurf der 2. Änderung dann erstmals öffentlich aus.
31Am 12. April 2012 nahm die Antragstellerin zu dem Planentwurf Stellung: Sie produziere seit 50 Jahren unter der Anschrift Q. 44 Babyartikel und habe vor über 20 Jahren das Gebäude in der Q. 42 zu Lagerzwecken dazugekauft. Bisher sei in der Q. 42 eingeschränkter Einzelhandel zulässig gewesen. Dies werde nunmehr durch die geplante Festsetzung des GE 1 geändert. Zur Sicherung ihres Standorts in I. sei es aber wichtig, den Einzelhandel in dem Gebäude Q. 42 weiterhin zuzulassen, besonders da ihr Sortiment nicht innenstadtrelevant sei und genau in die neue Planung der Antragsgegnerin passe. Sie, die Antragstellerin, produziere alles für das Kinderzimmer wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen usw. Sie handle mit Kinderzimmermöbeln wie Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör. Kinderkleidung gehöre nicht zu ihrem Sortiment. Zur Produktion gehöre auch ein gewisser Anteil an Verkauf, der aus ihrer Sicht wie bisher im Gebäude Q. 42 stattfinden solle. Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs halte sie es für sinnvoll, diese Symbiose nicht zu teilen, sondern wie bislang nicht nur im Bestand zu sichern, sondern dauerhaft an die Produktion gebunden festzusetzen. Beide Grundstücke - Q. 42 und 44 - gehörten zu einem Betriebsstandort. Sie beantrage, die Grenze zwischen den Gewerbegebieten GE 1 und 2 nicht zu verändern, das Grundstück Q. 42 also weiterhin im Gewerbegebiet GE 2 mit eingeschränkter Einzelhandelszulassung zu belassen.
32In der Beschlussvorlage Nr. 2012/51/0074 führte die Antragsgegnerin dazu aus, das Grundstück Q. 42 sei ursprünglich nur im südlichen Teil mit einem als Lagerhalle genutzten Gebäude bebaut gewesen. Die Nutzung der Lagerhalle als Verkaufshalle (Möbelmarkt) sei am 26. Juli 1988 baugenehmigt worden. In der Grundrisszeichnung sei die Größe der Verkaufsfläche mit ca. 410 m² vermerkt. Im nördlichen Anschluss an das Gebäude sei später eine neue Lagerhalle errichtet worden, die am 11. Mai 1995 genehmigt worden sei. Die von der Antragstellerin angeregte Beibehaltung des bisher zulässigen Nutzungsumfangs für das Grundstück Q. 42 - Zulässigkeit von Handelsbetrieben mit Ausnahme bestimmter zentrenrelevanter Sortimente - widerspreche nicht nur der städtebaulichen Zielsetzung, das GE 1 den Betrieben des produzierenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben vorzubehalten. Es stehe auch im Widerspruch zu dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, das hier keinen Standort für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel festlege. Zudem werde die mit der I2. Sortimentsliste festgelegte Aktualisierung der zulässigen Sortimente außer Acht gelassen. Die Fortführung der bisher rechtmäßig ausgeübten Einzelhandelsnutzung durch die Antragstellerin unterliege dem Bestandsschutz und werde von der Änderung des Bebauungsplans nicht berührt. Die von der Antragstellerin als notwendig angesehene Zulässigkeit einer im Zusammenhang mit der Produktion stehenden Einzelhandelsnutzung werde durch die Regelung zur Zulässigkeit von Annexhandel sichergestellt.
33Eigentümerin der Grundstücke Q. 42 und 44 ist die Grundstücksgemeinschaft W. GbR. Mit Schreiben vom 2. August 2012 trug sie gegenüber der Antragsgegnerin vor, die 2. Änderung begegne rechtlichen Bedenken. Die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB sei zweifelhaft. Fraglich sei auch, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorlägen. Soweit ersichtlich, sei von der Planänderung nur das Grundstück Q. 42 betroffen. Dagegen solle das GE 2 im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufnehmen. Somit ändere die 2. Änderung für das GE 2 letztlich nichts. Die Sortimentsliste werde weitgehend unter Berücksichtigung des Einzelhandelsgutachtens konkretisiert. Die Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts seien aber schon bisher ausreichend berücksichtigt worden. Dazu bedürfe es keiner weiteren Konkretisierung durch die 2. Änderung. Das Verfahren diene ausschließlich dazu, das Grundstück Q. 42 von der bisherigen bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung auszuschließen. Nur dieses Grundstück erleide infolge der Planänderung einen erheblichen Nachteil, der mit einem wirtschaftlichen Verlust verbunden sei. Es mute seltsam an, dass im GE 2 im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufgenommen werden sollten. Es liege überdies ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Sämtliche im GE 2 gelegenen Grundstücke sollten privilegiert werden. Lediglich das Grundstück Q. 36 komme in den Genuss einer bestandssichernden Festsetzung. Die Verkleinerung des GE 2 werde u. a. damit begründet, dass das Grundstück Q. 42 aus ihm herausgenommen werde. Es sei festzustellen, dass das Grundstück Q. 42 im Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht berücksichtigt worden sei. Dort seien auf den S. 115 und 116 nur die Nutzungen des Sonderstandorts mit Nahversorgungsfunktion betrachtet worden. Das Augenmerk werde auf S. 54 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zu richten sein. Dort werde zunächst der Fachmarktstandort Q. dargestellt. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept verkenne grundlegend, dass sich aufgrund der derzeit ausgeübten Nutzung im Änderungsgebiet ein Grund- und Nahversorgungszentrum entwickelt habe. Dieses gehöre zu den zentralen Versorgungsbereichen. Die Bezeichnung dieses Bereichs als Fachmarktstandort sei unzutreffend. Dass die Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück Q. 42 vernachlässigt worden sei, sei ein Etikettenschwindel. Vielmehr könne man auch von einem Nebenzentrum sprechen.
34In der Beschlussvorlage Nr. 2012/51/0078 setzte sich die Antragsgegnerin mit der Stellungnahme der Grundstücksgemeinschaft W. GbR vom 2. August 2012 auseinander: § 13 a BauGB sei anwendbar. Bei sonstigen Maßnahmen der Innenentwicklung gehe es weniger um die Errichtung neuer Bausubstanz. Erfasst sei insbesondere die bauliche und/oder nutzungsbezogene Umgestaltung bebauter Areale. Die 2. Änderung werde ein beplantes und bebautes Gebiet durch Änderung des geltenden Planungsrechts der hier beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung anpassen. Die städtebauliche Erforderlichkeit sei gegeben. Mit Blick auf die Planungsziele der 2. Änderung - die im öffentlichen Interesse liegende Sicherung des Bereichs als Standort für die Nahversorgung und das Vorbehalten der westlich gelegenen Baufläche primär für das produktionsorientierte Gewerbe - sei weder die städtebauliche Ausrichtung der 2. Änderung noch die Orientierung der Planungsabsicht am Allgemeinwohl in Frage zu stellen. Im Übrigen berge die 2. Änderung auch für das GE 2 Nutzungsbeschränkungen. Die bisherige Zulässigkeit von Handelsbetrieben mit Ausnahme bestimmter zentrenrelevanter Sortimente solle insgesamt aufgehoben werden. Stattdessen sollten dort nur noch Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zulässig sein. Nur so werde den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2009 Rechnung getragen. Das Grundstück Q. 42 sei im Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht besonders zu berücksichtigen gewesen. Das GE 1 mit dem Grundstück Q. 42 sei kein Baugebiet, das maßgeblich durch Einzelhandel geprägt sei. Die Sicherung des primären Nutzungszwecks des vormals im GE 2 gelegenen Grundstücks Q. 42 sei ein hinreichender städtebaulicher Anlass, Einzelhandel dort generell auszuschließen. Es sei gerechtfertigt, die Interessen der Antragstellerin bzw. der Grundstückseigentümerin an der Beibehaltung der bisher festgesetzten Einzelhandelsnutzung zurückzustellen. Ohnehin sei die Fortführung der rechtmäßig ausgeübten Einzelhandelsnutzung bestandsgeschützt und werde von der 2. Änderung nicht berührt. Es sei vorgesehen, im GE 1 wie im GE 2 Regelungen zugunsten des Annexhandels vorzusehen.
35In der Zeit vom 22. Oktober 2012 bis einschließlich 7. November 2012 legte die Antragsgegnerin den Entwurf der 2. Änderung erneut öffentlich aus, weil die vorgesehenen textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Nichtzulässigkeit von Anlagen der Fremdwerbung und der festzusetzenden Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen geändert und ergänzt werden sollten.
36Am 15. November 2012 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen positiven Vorbescheid, das Gebäude auf dem Grundstück Q. 42 im Umfang einer Verkaufsfläche bis zu 250 m² für den Werksverkauf zu nutzen.
37In seiner Sitzung am 13. Dezember 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 2. Änderung als Satzung in der Fassung, wie sie sich aus dem Offenlegungsplan der erneuten 2. öffentlichen Auslegung ergibt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Satzungsbeschluss am 28. Januar 2013 aus. Am 6. Februar 2013 machte die Antragsgegnerin die 2. Änderung in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt.
38Am 15. Januar 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
39Zur Begründung trägt sie ergänzend zur Einwendung vom 12. April 2012 und zum Schreiben der Grundstücksgemeinschaft W. GbR vom 2. August 2012 vor, sie sei Mieterin des Grundstücks Q. 42. Der Werksverkauf werde dort derzeit auf einer Fläche von ca. 100 m² ausgeübt. Für die Anwendung des § 13 a BauGB habe kein Raum bestanden, da insbesondere die vorhandenen Nutzungen schon bauplanungsrechtlich abgesichert gewesen seien. Die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehle. Auch nach Auffassung der Antragsgegnerin bestehe keine städtebauliche Rechtfertigung für die Planänderung. Im Wesentlichen entsprächen die Festsetzungen der 2. Änderung dem Regelungsumfang des bisherigen Bebauungsplans. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept sei am „Nahversorgungsstandort Q. “ schon umgesetzt. Ansässig seien ein Lidl-Markt, ein Getränkemarkt, das Dänische Bettenlager, ein dm-Markt und ein Aldi-Markt. Somit sei der einzige tatsächliche Grund der Planänderung, das GE 2 zu verkleinern, um dort eine bereits bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept zu ermöglichen. Hierzu hätte es aber keiner Planänderung bedurft, zumal die bisherigen Festsetzungen für das Grundstück Q. 42 ohnehin keinen Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zugelassen hätten. Im Hinblick auf das GE 2 liege ein Etikettenschwindel vor, weil hier auch Betriebe des produzierenden Gewerbes zugelassen seien. Es fänden jedoch weder produzierende noch artverwandte gewerbliche Nutzungen statt. Warum das Grundstück Q. 42 in das GE 1 verlagert werde, werde in der Planbegründung nicht dargelegt. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB sei verletzt. Durch die 2. Änderung erfahre ausschließlich das Grundstück Q. 42 einen erheblichen Nachteil, der mit einer wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Einschränkung verbunden sei. Die 2. Änderung beschränke die Nutzungsmöglichkeiten für dieses Grundstück erheblich. Zugunsten aller anderen Grundstückseigentümer seien nur die Interessen der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden. Lediglich die Nutzung auf dem Grundstück Q. 36 habe eine bestandssichernde Festsetzung erhalten. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept habe das Grundstück Q. 42 nicht in den Blick genommen (siehe dort S. 115 und 116). Am Standort Q. habe sich ein Grund- und Nahversorgungszentrum herausgebildet, das zu den zentralen Versorgungsbereichen gehöre, kein Fachmarktstandort, wie es im Einzelhandels- und Zentrenkonzept heiße.
40Die Antragstellerin beantragt,
41den Bebauungsplan Nr. 8/31 Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelungen der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen, Bebauungsplan der Innenentwicklung, der Antragsgegnerin, für unwirksam zu erklären.
42Die Antragsgegnerin beantragt,
43den Antrag abzulehnen.
44Sie trägt vor, sie habe sich im Rahmen des Aufstellungsverfahrens umfassend mit dem Vorbringen der Antragstellerin befasst und deren Argumente abgewogen. Es sei hervorzuheben, dass die auf dem Grundstück Q. 42 bisher rechtmäßig ausgeübte Einzelhandelsnutzung dem Bestandsschutz unterliege und von der 2. Änderung nicht berührt werde. Überdies komme ihr die textliche Festsetzung A.1.3.3 zugute.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens - 2 D 11/13.NE -, das den streitgegenständlichen Bebauungsplan betraf und durch Antragsrücknahme beendet wurde.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
48I. Der Antrag ist zulässig.
491. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
50Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.
51Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
52Antragsbefugt kann nicht nur der Grundstückseigentümer sein. Soweit durch einen Bebauungsplan wirtschaftliche Interessen eines bloß obligatorisch an dem Betriebsgrundstück Berechtigten berührt werden, die als individualisierter Belang für den Plangeber erkennbar waren, kann deren Beeinträchtigung auch ohne dingliche Berechtigung eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB hervorbringen. Dies gilt auch für eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2008 - 3 S 3005/06 -, BRS 73 Nr. 140 = juris Rn. 37 f.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 218.
54Ausgehend davon ist die Antragstellerin antragsbefugt.
55Die 2. Änderung betrifft sie in einem abwägungsrelevanten eigenen Belang aus
56§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB (Belange der Wirtschaft) und kann sie daher in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB bzw. in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Die Antragstellerin produziert auf dem Grundstück Q. 44 als eingesessener Gewerbebetrieb Baby- bzw. Kinderzimmerartikel wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen, Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör. Diese Waren verkauft sie selbst auf dem vor 20 Jahren dazu erworbenen Grundstück Q. 42 als Mieterin aus einer Lagerhalle heraus. Diesen Lager- bzw. Werksverkauf betrifft die 2. Änderung möglicherweise nachteilig, weil sie das Grundstück Q. 42 aus der GE 2-Festsetzung sowohl des Ausgangsbebauungsplans als auch der 2. Änderung selbst herausnimmt und fortan dem GE 1 zuordnet, in dem Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe grundsätzlich generell unzulässig sind.
57Ob dieser potentielle Nachteil für die Antragstellerin von der textlichen Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung zugunsten eines Annexhandels, die laut der Antragsgegnerin ausdrücklich der Antragstellerin zugute kommen soll (siehe dazu die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078), aufgewogen wird, ist für die Antragsbefugnis unerheblich. Im Rahmen der Antragsbefugnis sind die vermeintlichen Vor- und Nachteile einer Änderungsplanung für einen Antragsteller im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan nicht zu bilanzieren.
58Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 13, und Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 52.
592. Im Anschluss daran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden.
60Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller - nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall - unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Von diesem Grundsatz ist auch die Fallgestaltung erfasst, dass sich die fehlende Verbesserung der Rechtsstellung daraus ergibt, dass bei einem Erfolg der Normenkontrolle ein früherer Bebauungsplan wieder in Kraft tritt. Andererseits genügt es zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses, wenn zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
61Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f., Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 8, Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = BRS 49 Nr. 34 = juris Rn. 22 und 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18 f.
62Gemessen daran ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.
63Der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31, der im Falle einer Unwirksamkeit der 2. Änderung wieder in Kraft träte,
64vgl. zu dieser Rechtsfolge: BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 100,
65ist für die Antragstellerin nicht evident nachteiliger als die 2. Änderung. Diese verbessert deren Rechtsstellung nicht offensichtlich und notwendig. Es ist nicht evident ausgeschlossen, dass die Annexhandelsklausel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung den Werks- bzw. Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 stärkeren Restriktionen unterwirft als vorher die textliche Festsetzung A.II.2.1 des Ursprungsbebauungsplans Nr. 8/31. Diese ließ, abgesehen von der Verkaufsflächenobergrenze der Großflächigkeit von 800 m², die im Gewerbegebiet wegen des negativen Tatbestandsmerkmals des § 11 Abs. 3Satz 1 Nr. 2 BauNVO ohnehin von Rechts wegen grundsätzlich Platz greift,
66vgl. zu dieser Systematik zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris Rn. 51 ff.,
67Einzel- und Großhandelsbetriebe uneingeschränkt zu, wenn diese nicht mit bestimmten, im Einzelnen benannten Sortimenten arbeiteten. Demgegenüber ist der Annexhandel im jetzigen GE 1 auf dem Grundstück Q. 42 zusätzlich an den funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit dem produzierenden Gewerbebetrieb sowie an das Merkmal der deutlichen Unterordnung unter dessen Betriebsfläche geknüpft. Es ist danach zumindest denkmöglich, dass die textliche Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung der Antragstellerin weniger Erweiterungsmöglichkeiten für den Lagerverkauf bietet, als sie sie noch unter dem Regime des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 hatte.
683. Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie hat rechtzeitig während der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs am 12. April 2012 Einwendungen erhoben. Diese Beteiligung am Planaufstellungsverfahren ist zur Vermeidung der Präklusionsfolge ausreichend.
69Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 12 des amtlichen Umdrucks.
70Der Normenkontrollantrag wurde von der Antragstellerin auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, die erst am 6. Februar 2014 endete.
71II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
72Der Bebauungsplan Nr. 8/31 der Antragsgegnerin, Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und Bebauungsplan der Innenentwicklung, ist wirksam.
73Die 2. Änderung weist in formeller (dazu 1.) und materieller (dazu 2.) Hinsicht keine beachtlichen Fehler auf.
741. Die 2. Änderung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin sie im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erlassen.
75Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren u. a. nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
76§ 13 a BauGB bezweckt die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung in einem vereinfachten Bebauungsplanverfahren. Vereinfacht werden sollen die Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 184.
78Darunter fällt als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ auch die Überplanung von gewachsenen städtebaulichen Strukturen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, die nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilen sind. Mit diesen Maßnahmen muss - um § 13 a BauGB in Anspruch nehmen zu können - der Zweck verfolgt werden, die vorhandenen städtebaulichen Strukturen bauplanungsrechtlich zu sichern oder für sie - ggf. in nur wenigen Beziehungen - die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen zu ändern. Dazu kann die Änderung oder Beschränkung von Nutzungen zu rechnen sein.
79Vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 13 a Rn. 4 und § 1 Rn. 60; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
80Krautzberger, BauGB, Band I, Stand August 2013, § 13 a Rn. 30.
81Daran gemessen ist die 2. Änderung ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie betrifft einen nach § 30 BauGB zu beurteilenden gewachsenen Siedlungsbereich und will vorrangig dessen Entwicklung zu einem Fachmarktstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung bauplanungsrechtlich absichern bzw. das Bauplanungsrecht für diesen Bereich den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zum dort ausgemachten Sonderstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung (siehe dort S. 115 f.) anpassen.
82Auch die weiteren Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB liegen vor. Die festgesetzte Größe der Grundfläche unterschreitet 20.000 m². Die 2. Änderung setzt eine Grundflächenzahl von 0,4 fest, die gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO angibt, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Da das Änderungsgebiet ca. 23.100 m² umfasst, wird die Grundflächengröße von 20.000 m² nicht erreicht.
832. Die 2. Änderung ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 13. Dezember 2012 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) materiell rechtmäßig. Die 2. Änderung und ihre Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Ihre textlichen Festsetzungen sind insgesamt hinreichend bestimmt (dazu b) sowie von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu c). Die 2. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu d).
84a) Die 2. Änderung und ihre Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich
85Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36.
87Gemessen an diesem Maßstab ist die 2. Änderung mitsamt ihrer Festsetzungen städtebaulich gerechtfertigt. Ihr liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde.
88Im GE 2, das den Hauptteil der 2. Änderung einnimmt, verfolgt die Antragsgegnerin mit der textlichen Festsetzung A.1.2 die städtebaulichen Belange des § 1Abs. 6 Nr. 11 BauGB und des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Sie reagiert hier auf die Einzelhandelsansiedlungen und will diese im Einklang mit ihrem Einzelhandels- und Zentrenkonzept steuern, indem sie sie grundsätzlich auf nahversorgungsrelevante Kernsortimente festlegt. Dies soll der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept herausgearbeiteten Nahversorgungsteilfunktion des Standorts für die nahe gelegenen Wohngebiete im Q2. gerecht werden (siehe dortS. 116). Dazu passt konzeptionell, dass das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36 erweiterten Bestandsschutz erhält, sich diese Erweiterungs- und Änderungsmöglichkeit im Kern aber nur auf bestimmte, nicht zentrenrelevante Kernsortimente bezieht.
89Auch die textliche Festsetzung A.1.1 für das GE 1, die sich auf das Grundstück Q. 42 erstreckt, ist von einem legitimen städtebaulichen Grund getragen. Der Ausschluss von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben an dieser Stelle soll diese Fläche der Planbegründung zufolge für produzierendes und artverwandtes Gewerbe - also Handwerksbetriebe - vorhalten und so gewissermaßen dem westlich gelegenen GE 1 des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 zuordnen. Dies ist nicht nur deswegen in der konkreten Planungssituation konzeptionell stimmig, weil sich auf dem an das Grundstück Q. 42 gleichfalls westlich angrenzenden Grundstück Q. 44 die Produktionsstätte der Antragstellerin befindet, mit der das Grundstück Q. 42 als dazugehöriger Werksverkauf eine betriebliche Einheit bildet. Auch davon abgesehen sind die Belange der (produzierenden) Wirtschaft allgemein in § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB verankert. Zu ihren Gunsten kann der Plangeber Flächen für Nichteinzelhandelsbetriebe grundsätzlich in Gewerbegebieten reservieren.
90Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, m. w. N.
91Im Anschluss daran ist die städtebauliche Erforderlichkeit der 2. Änderung nicht deshalb zu verneinen, weil sie im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 keinerlei Neuregelungen enthielte. Im Gegenteil etabliert die 2. Änderung für ihren Bereich eine neue städtebauliche Ordnung, die von dem Ursprungsplan weitgehend abgelöst ist. Das sonstige Sondergebiet des Ursprungsplans ist weggefallen. Die Einzelhandelssteuerung im GE 2 gestaltet die 2. Änderung vollkommen neu aus. Die textliche Festsetzung A.II.2.1 des Ausgangsbebauungsplans erschöpfte sich in der Aufzählung einiger weniger zentrenrelevanter Sortimente, die im GE 2 nicht im Einzel- oder im Großhandel stattfinden durften. Demgegenüber restringiert die 2. Änderung den zulässigen Einzelhandel in der textlichen Festsetzung A.1.2.2 auf Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten. Zentrenrelevanter Einzelhandel - etwa mit Textilien und Bekleidung - darf nur in beschränktem Rahmen als Randsortiment aufgenommen werden. Neu ist auch die erweiternde Bestandsschutzfestsetzung für das Grundstück Q. 36 und die Ausnahme für Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3, welche die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 gleichermaßen betrifft.
92Ob die Antragsgegnerin den Fachmarktstandort Q. , von dem das Einzelhandels- und Zentrenkonzept auch auf S. 53 f. spricht, in ihrer Bestandsaufnahme und rechtlichen Einordnung ohne den Lagerverkauf durch die Antragstellerin in jeder Hinsicht zutreffend erfasst hat oder ob das Einzelhandels- und Zentrenkonzept insoweit im Detail fehlerfrei ist, ist noch keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern vor allem des § 1 Abs. 7 BauGB. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Antragsgegnerin die Bestandsschutz- und betrieblichen Interessen der Antragstellerin bezogen auf den Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 umfassend korrekt ermittelt und bewertet hat.
93Vgl. zu diesem Prüfungsaufbau OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris BauR 2014, 213 = Rn. 38 f.
94Im Weiteren ist die 2. Änderung keine Gefälligkeitsplanung, welche die im GE 2 angesiedelten Einzelhandelsbetriebe einseitig und ohne städtebaulichen Grund gegenüber der Antragstellerin bevorzugte.
95Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Gewerbetreibender im Sinne einer die Einzelhandelsansiedlung steuernden Standortpolitik entgegenkommt.
96Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
97Die 2. Änderung weist demnach keine Merkmale einer Gefälligkeitsplanung auf. Sie verfolgt - wie gesagt - namentlich die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 11, Nr. 4 BauGB und liegt mithin im öffentlichen Interesse. Die reflexhafte Begünstigung einzelner Gewerbetreibender durch die Einzelhandelsregelungen der 2. Änderung ändert daran nichts. Dem Kreis der Begünstigten gehört im Übrigen auch explizit die Antragsgegnerin an, für die die 2. Änderung die angesprochene Ausnahme für Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 vorsieht.
98Der städtebaulichen Erforderlichkeit der 2. Änderung kann schließlich nicht der Einwand des Etikettenschwindels entgegengehalten werden.
99Ein Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
100Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
101Dafür gibt es besonders mit Rücksicht auf das GE 1, an dessen städtebaulicher Rechtfertigung die Antragstellerin vor allem Zweifel anmeldet, keine Anhaltspunkte. Wie dargelegt, ist die Reservierung von Flächen für das produzierende Gewerbe, das konzeptionell in Gewerbegebieten stattfinden soll, allgemein städtebaulich legitim. Dieser Grundgedanke schließt das GE 1 mit dem Grundstück Q. 42 ein, dessen Ausweisung in der 2. Änderung nicht bloß als von der Antragsgegnerin vorgeschoben erscheint, um das GE 2 künstlich (ohne städtebaulichen Grund) zu verkleinern. Das Grundstück Q. 42 schließt sich - dies sei wiederholt - unmittelbar an die Produktionsstätte der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 an. Es ist auf diese Weise mit dem produzierenden Gewerbe direkt sachlich-räumlich verbunden. Deshalb ist es nicht nur plankonzeptionell stimmig, sondern auch aus dem Blickwinkel einer künftigen städtebaulichen Entwicklung dieser Fläche realistisch, es unabhängig von der derzeitigen Nutzung als Lagerhalle mit Werksverkauf gleichfalls für das produzierende Gewerbe vorzuhalten. Bei ihrer Planung ist die Antragsgegnerin nicht gezwungen, sich nur an die gegenwärtigen Gegebenheiten im Plangebiet zu halten. Sie kann daneben und/oder stattdessen auf von ihr erwartete oder erwünschte städtebauliche Geschehensabläufe reagieren, um diese in die von ihr gewollte Richtung zu steuern.
102Vgl. dazu insoweit BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 33, Beschlüsse vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 = juris Rn. 5, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5, und vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 55, und vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 67.
103Der räumliche Zuschnitt der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 ergibt sich im Weiteren zwanglos aus den Einschätzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zum Fachmarktstandort Q. mit der Teilfunktion Nahversorgung. Diese Annahmen sind nicht methodisch falsch, weil sie die Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück Q. 42 durch den Lagerverkauf der Antragstellerin außer Betracht gelassen haben. Dieser Einzelhandel hat einen unmittelbaren Bezug zur Produktion auf dem Nachbargrundstück und solchermaßen eine Sonderstellung. Er verschafft dem Grundstück Q. 42 keine spezifische Prägung durch Einzelhandel, die bei der Einzelhandels- und Zentrenkonzeption der Antragsgegnerin besonders zu berücksichtigen gewesen wäre. Regulativ geht er in der Ausnahme für Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 auf.
104b) Die textlichen Festsetzungen der 2. Änderung sind hinreichend bestimmt.
105Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat
106Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81.
107Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die textlichen Festsetzungen der 2. Änderung keinen Bestimmtheitsbedenken.
108Es unterliegt in Sonderheit keinem Zweifel, was die textlichen Festsetzungen A.1.2.2 und A.1.2.3 unter Kern- bzw. Randsortimenten verstehen. Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist geläufig. Das Randsortiment darf das von dem Einzelhandelsbetrieb vorgehaltene Kernsortiment lediglich ergänzen. Das Randsortiment muss von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleiben.
109Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 48 ff., vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 107 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87.
110Die hinreichende Bestimmtheit dieser Begrifflichkeiten sichert die 2. Änderung dadurch ab, dass sie konkret auflistet, was nahversorgungsrelevante und nicht zentrenrelevante Kernsortimente einerseits und zentrenrelevante Randsortimente andererseits sein sollen.
111Die Regelungen zu der Höchstgrenze für Randsortimente sind aus sich heraus ohne Weiteres verständlich. Sie knüpfen prozentual an die Gesamtverkaufsfläche an und besagen in der textlichen Festsetzung A.1.2.2 zusätzlich, dass die Verkaufsfläche je (einzelnem) Randsortiment höchstens 20 m² betragen darf.
112Die Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist ebenfalls hinreichend bestimmt.
113Allgemein ist untergeordneter Annexhandel eine in der Rechtsprechung ausjudizierte typische Gegenausnahme von Einzelhandelsausschlüssen und als solcher in der sozialen und ökonomischen Realität etabliert.
114Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 52, vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 79, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 72, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 150 ff., vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 14 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 141 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 100 ff.
115Die konzeptgemäße Ausgestaltung der Gegenausnahme für Annexhandel verlangt - der jeweiligen konkreten Planungssituation angepasst -, dass dieser nur in untergeordnetem Umfang stattfinden darf. Die Unterordnung kann planungsrechtlich auf verschiedene Art und Weise sichergestellt werden. In Betracht kommen Flächenbegrenzungen oder andere genauso geeignete Vorgaben. Diese müssen gewährleisten, dass bei den von der Ausnahme erfassten Gewerbebetrieben der angegliederte Einzelhandel nur eine mit den Zielsetzungen der Planung, die den Einzelhandel grundsätzlich verhindern will, noch vereinbare deutlich untergeordnete städtebauliche Wirkung haben wird. Das Merkmal der deutlich untergeordneten Verkaufsfläche, das auf den Begriff der Unterordnung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO rekurriert, kann je nach konkreter Planungssituation die Funktion einer expliziten - absoluten oder relativen - Verkaufsflächenbeschränkung für den Annexhandel übernehmen.
116Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 54, vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 81, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 107, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11. NE -, juris Rn. 152 ff., vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE, S. 15 des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 143.
117Vor dem Hintergrund dieser materiell-rechtlichen Maßgaben, an denen sich die Antragsgegnerin bei der Fassung der Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 erkennbar orientiert hat, ist die Ausnahme interpretierbar und daher mit einem hinreichend bestimmten Inhalt versehen.
118Ausnahmevoraussetzung soll zum einen sein, dass die Verkaufsfläche des Annexhandels der Betriebsfläche des im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetriebs oder Handwerksbetriebs - verstanden als die Gesamtheit der zu dem Gewerbebetrieb gehörigen Räumlichkeiten vor allem des Betriebs der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 (vgl. nochmals die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078) - deutlich untergeordnet sein muss.
119Das Merkmal der untergeordneten Verkaufsfläche im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gibt der Baugenehmigungsbehörde eine hinreichend präzise Richtschnur für die von ihr im Genehmigungsverfahren zu treffende Ermessensentscheidung, ohne bereits verbindlich eine strikte Grenze für die Ermessensausübung vorzugeben.
120Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 152.
121Das Kriterium der „deutlichen“ räumlichen Unterordnung mag man zwar materiell-rechtlich insofern in Zweifel ziehen können, ob es noch im Lichte des § 1 Abs. 7 BauGB plankonzeptionell stimmig ist, also ob es hinreichend gewährleistet, dass die Antragsgegnerin mit ihm nicht ihre Einzelhandelssteuerungsintention durchkreuzt und die konzeptionell zu bewahrende prägende Wirkung der (Nicht-Einzelhandels-)Hauptnutzung in gewerblich geprägten Bereichen zu sehr aufweicht.
122Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 57, und vom 6. November 2013 - 7 D 97/12.NE -, juris Rn. 44 ff.
123Die größtmögliche Flexibilität, welche die Antragsgegnerin mit dem Kriterium der deutlichen räumlichen Unterordnung offenbar für den Annexhandel erzielen will, ist aber deswegen noch kein Bestimmtheitsproblem. Deutliche räumliche Unterordnung bedeutet auf dieser Ebene ohne Verständnisschwierigkeit, dass die Verkaufsfläche des Annexhandels in konzeptionell verträglicher Weise erheblich weniger Raum einnehmen muss als die konkrete Bezugsgröße der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin. Die Ansiedlungsgrundsätze des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts präzisieren diese Größenordnung mit einer Leitlinie. Ihnen zufolge (siehe dort S. 126 ff.) soll die Verkaufsfläche des ausnahmsweise zulässigen Annexhandels regelmäßig nicht mehr als ca. 100 m² einnehmen. In einem Gewerbegebiet, wo die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben wegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ohnehin durch das Merkmal der Großflächigkeit auf eine Verkaufsfläche von grundsätzlich höchstens 800 m² gedeckelt ist,
124vgl. dazu nochmals zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris Rn. 51 ff.,
125genügt dies, um die Ausnahme mit dem Kriterium der „deutlichen Unterordnung“ handhabbar zu machen.
126Dies haben auch die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 bestätigt. Die Antragsgegnerin setzt danach im Einklang mit dem eben Gesagten das Merkmal der „deutlichen Unterordnung“ zu der Betriebsfläche der Produktionsstätte der Antragstellerin in Beziehung und gewinnt daraus operationalisierbare Maßstäbe für eine Ausnahmeerteilung. Die Funktionsfähigkeit dieser Vorgehensweise hat konkret das Bauvorbescheidsverfahren gezeigt, das zu der Erteilung des Vorbescheids vom 15. November 2012 an die Antragstellerin geführt hat. In diesem Verfahren hat die Antragsgegnerin es als bauplanungsrechtlich zulässig erachtet, dass die Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 einen Werksverkauf im Umfang einer Verkaufsfläche bis zu 250 m² unterhält, weil dieser der Betriebsfläche deutlich untergeordnet sei.
127Zum anderen ist auch das zusätzliche Ausnahmemerkmal „im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb“ auslegungsfähig und hinreichend bestimmt. Es versteht sich ohne weitere Erläuterung von selbst, dass „Zusammenhang“ meint, dass die im Wege des Annexhandels angebotenen Waren einen Sachbezug zu der Hauptgewerbetätigkeit auf dem Betriebsgrundstück vorweisen können müssen. Ansonsten wären sie kein bloßes „Anhängsel“ - kein „Annex“ - der Hauptnutzung mehr, das der Hauptnutzung ihre prägende Wirkung belässt.
128Vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 61.
129Gerade im Fall der Antragstellerin ist übrigens klar, welche Sortimente sie im Annexhandel als eingesessenes Unternehmen seit Jahrzehnten anbietet. Dies sind Baby- und Kinderzimmerartikel wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen, Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör.
130Zuletzt ist auch die Höhenfestsetzung A.2.2 unter Bestimmtheitsaspekten unbedenklich, soweit sie auf das „jeweils ... gewachsene Erdreich“ als Bezugspunkt der Höhenermittlung anknüpft.
131Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das in Beziehung setzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt. Für die Bestimmtheit entscheidend bleibt gerade bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Gebäudehöhen, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist.
132Vgl. OVG, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 88, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 69, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 22 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N
133Dies trifft auch auf die Bezugnahme auf das „gewachsene Erdreich“ als gegenwärtig tatsächlich vorhandene, natürliche Geländeoberfläche zu. Dass diese Geländeoberfläche im Änderungsgebiet absehbar Veränderung erfahren wird, ist nicht ersichtlich. Der Bereich ist schon weithin bebaut. Die 2. Änderung verändert im Wesentlichen lediglich die Nutzungsoptionen für die planbetroffenen Grundstücke. Auf die Ermöglichung neuer baulicher Anlagen oder höherer Gebäude zielt sie nicht ab.
134c) Die Festsetzungen der 2. Änderung sind von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Dies gilt insbesondere für die Nutzungsausgestaltung in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 durch die textlichen Festsetzungen A.1.1 und A.1.2.
135aa) Namentlich der (grundsätzlich vollständige) Ausschluss von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben im GE 1 - auf dem Grundstück Q. 42 - mit der Gegenausnahme für Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO gedeckt. § 9 Abs. 2 a) BauGB ist nicht einschlägig, weil diese Rechtsgrundlage sich - anders als hier - auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile ohne zugrunde liegende Gebietsfestsetzung bezieht.
136Vgl. zu einem solchen Fall etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 65 ff., wo aber auch die Strukturgleichheit der vorgenannten Bestimmungen hervorgehoben wird.
137Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in der hier einschlägigen bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des§ 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
138Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten - z. B. von Einzelhandel - in einem - wie hier - festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Wünscht eine Gemeinde an einem bestimmten Standort etwa keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungstypen festzusetzen. Zeichnet sich nach ihrer Einschätzung in einem ohne nähere Maßgaben ausgewiesenen Gewerbegebiet deshalb eine Fehlentwicklung ab, weil etwa Einzelhandelsbetriebe dem produzierenden Gewerbe den Rang ablaufen, so hindert § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sie nicht daran, sich nachträglich des Mittels zu bedienen, das § 1 Abs. 5 BauNVO zur Sicherung einer standortangemesseneren Nutzungsstruktur bereithält. Geht es ihr darum, das Gebiet insbesondere davor zu bewahren, dass Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes überhandnehmen, so bedarf es zur Rechtfertigung dieses Ziels nicht des konkreten Nachweises, dass ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität verliert. Es muss auch nicht nachgewiesen werden, dass für die Sicherung der Entfaltungsmöglichkeiten des produzierenden Gewerbes ein unabweisbares Bedürfnis besteht, weil von Seiten dieses Gewerbezweigs ein spürbarer Nachfragedruck besteht.
139Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris Rn. 6, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 97.
140§ 1 Abs. 5 BauNVO gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wie den sog. Annexhandel als Unterart des Einzelhandels wieder ein Stück zurückgenommen wird. Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich allein auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht - es die ausgeschlossene Nutzungsart also in der sozialen und ökonomischen Realität gibt, was auf Annexhandel zutrifft - und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist.
141Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 13, und vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 99.
142Die zusätzlichen Anforderungen an die Ausdifferenzierung eines Nutzungsausschlusses der „besonderen städtebaulichen Gründe“ bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des (partiellen) Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - demnach auch bei einer nur teilweisen Umsetzung zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind.
143Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 10 und Rn. 12, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 10 und Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 70.
144Nach diesen Maßgaben wird der grundsätzliche Ausschluss jeglichen Einzel- und Großhandels im GE 1 prinzipiell ohne Weiteres von § 1 Abs. 5 BauNVO getragen. Dieser ist - wie dargestellt - gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt und ein legitimes Planungsziel, das die Antragsgegnerin aus der konkreten Planungssituation im Plangebiet und der Grundstückssituation auf den Grundstücken Q. 44 und 42, die als Betriebseinheit von dem produzierenden Gewerbe der Antragstellerin geprägt sind, entwickelt hat.
145Das Planungsziel findet sich zudem im - insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen - Einzelhandels- und Zentrenkonzept wieder, das seine Steuerungskraft somit ungeschwächt auch für die 2. Änderung entfaltet. Bei der Erläuterung der Ansiedlungsgrundsätze (siehe dort S. 125 ff.) wird betont, dass sich zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe vorrangig in dem im Konzept definierten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt (siehe dazu dort S. 100 ff.) bzw. in den Entwicklungsbereichen an der B. Straße und an der Q. (siehe dort S. 115 f.) bzw. allgemein in städtebaulich integrierten Lagen (siehe dort S. 125) ansiedeln sollen. Gewerbe- und Industriegebiete und entsprechende Alternativstandorte ohne Einzelhandelsvorprägung seien als „Tabubereiche“ für jeglichen Einzelhandel auszuschließen (siehe dort S. 116 f.). Diese Absicht greifen die Ansiedlungsgrundsätze später auf und stimmen sie im Einzelnen auf ihre Empfehlungen ab. So sollen etwa Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gemäß dem Ansiedlungsgrundsatz 1 c) mit den möglichen Ausnahmen „Tankstellenshop“ und „Kiosk“ nicht in Gewerbe- und Industriegebieten angesiedelt werden. Der Grundsatz 1 b) sieht gleichfalls vor, dass Betriebe mit zentrenrelevantem Kernsortiment sich nicht in Gewerbe- und Industriegebieten niederlassen dürfen.
146Die den Annexhandel betreffende Regelung der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt. Sie kann sich gleichfalls auf die rechtfertigende Wirkung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts berufen. Die Ausnahme für Annexhandel ist auch im GE 1 geeignet, zumindest einen Beitrag zur Umsetzung des Konzepts zu leisten. Die Möglichkeit von Annexhandel im Rahmen der textlichen Festsetzung A.1.3.3 geht direkt auf die Ansiedlungsgrundsätze 1, 2 und 3 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zurück. Diese eröffnen jeweils Ansiedlungsperspektiven für Verkaufsstätten in Verbindung mit Gewerbebetrieben in Gewerbe- und Industriegebieten, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet und in betrieblichem Zusammenhang errichtet ist, die angebotenen Waren auf demselben Grundstück erzeugt werden, die Verkaufsfläche und der Umsatz dem Hauptbetrieb deutlich untergeordnet sind und die Verkaufsfläche maximal 100 m² beträgt. Dieser Empfehlung hat sich die 2. Änderung - unter Einbau einer gewissen Flexibilität für die zulässige Verkaufsfläche - bedient und sie damit im GE 1 gerade auf den Betrieb der Antragstellerin und deren Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 zugeschnitten.
147bb) Die textliche Festsetzung A.1.2 für das GE 2, wo Annexhandel nach Maßgabe der textlichen Festsetzung A.1.3.3 genauso zulässig ist wie im GE 1, wird ebenfalls von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt.
148Der Ausschluss von Großhandelsbetrieben der textlichen Festsetzung A.1.2.1, die partielle Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten der textlichen Festsetzung A.1.2.2 und die erweiterte Bestandsschutzfestsetzung für das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36, die für sich genommen zusätzlich auf § 1 Abs. 10 BauNVO fußt, ergeben sich aus der konkreten Planungssituation und fördern darüber hinaus das Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Es sei wiederholt, dass das Einzelhandels- und Zentrenkonzept den Fachmarktstandort „Q. “ dezidiert als Entwicklungsbereich behandelt, der zwar unabhängig von der Größenordnung der Einzelhandelsbetriebe im jetzigen GE 2 keinen weiteren zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel mehr aufnehmen, aber als abgegrenzter Sonderstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung erhalten werden soll (siehe dort nochmals S. 115 f.). Zu der Charakteristik als Fachmarktstandort passt konzeptionell die Zuerkennung erweiterten Bestandsschutzes an das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36, der sich auf nicht zentrenrelevante Sortimente erstreckt. Der erweiterte Bestandsschutz für diesen Betrieb gerät mit der Vorstellung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Konflikt, zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich bzw. an bestimmten städtebaulich integrierten Standorten (siehe dort S. 125) zu konzentrieren.
149Der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellte Umstand, dass die Antragsgegnerin in der Planbegründung davon ausgehe, im GE 2 seien nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe nur bis zu einer Verkaufsfläche von höchstens 800 m² zulässig, im Bebauungsplan selbst eine Verkaufsflächenbegrenzung aber fehle, führt nicht auf einen beachtlichen konzeptionellen Widerspruch. Wegen des schon mehrfach erwähnten § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist klar, dass in einem Gewerbegebiet grundsätzlich nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Diesen Mechanismus musste die Antragsgegnerin in der konkreten Planungssituation nicht eigens festsetzen. Anhaltspunkte dafür, dass die im GE 2 ansässigen Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung sich absehbar über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m² würden erweitern wollen, liegen nicht vor.
150Ein konzeptioneller Widerspruch lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die2. Änderung den für das Grundstück Q. und das Dänische Bettenlager zugelassenen Einzelhandel mit näher bezeichneten nicht zentrenrelevanten Sortimenten ausdrücklich auf eine Verkaufsfläche von 800 m² beschränkt und mithin dort auch solchen großflächigen Einzelhandel exkludiert, der nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zulässig sein kann. Anlass, eine entsprechende Restriktion wegen des Prinzips der Lastengleichheit oder aus sonstigen Gründen der Gleichbehandlung auch für die im GE 2 ansässigen nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetriebe zu statuieren, bestand mit Blick auf den vorgenannten Sättigungsgrad im Bereich der Nahversorgung im GE 2 und angesichts des Fehlens manifester Erweiterungsabsichten dieser Betriebe nicht.
151Der (partielle) Einzelhandelsausschluss der textlichen Festsetzung A.1.2.2 und die textliche Festsetzung A.1.2.3 für das Grundstück Q. 36 konterkartiert das Plankonzept auch nicht durch die Zulassung von zentrenrelevanten Randsortimenten, die in der textlichen Festsetzung A.1.2.3 aufgezählt sind.
152Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist geläufig und solange konzeptionell nicht zu beanstanden, wie das das Kernsortiment lediglich ergänzende (zentren- und/oder nahversorgungsrelevante) Randsortiment von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleibt.
153Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 16 und 21; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 109, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87, und vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -, juris Rn. 143.
154Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin beachtet.
155Zum einen ist die Zulassung ergänzender Randsortimente begrenzt und kann so das Ziel der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs oder auch andere konzeptionelle Bestandteile des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht gefährden. Die Verkaufsfläche der Randsortimente, die nahversorgungsrelevante Kernsortimente ergänzen, darf nach der textlichen Festsetzung A.1.2.2 15 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Je Randsortiment darf die Verkaufsfläche maximal 5 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche betragen; höchstens darf die Verkaufsfläche je Randsortiment 20 m² betragen. Ausweislich der textlichen Festsetzung A.1.2.3 darf die Verkaufsfläche der ergänzenden Randsortimente im GE 2 auf dem Grundstück Q. 36 10 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Zum anderen ist das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für diese limitierte Zulassung zentrenrelevanter Randsortimente offen, wie der Ansiedlungsgrundsatz1 b) (siehe dort S. 125) zeigt. Dieser spricht davon, dass der Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente dem nahversorgungsrelevanten Kernsortiment deutlich untergeordnet sein und somit maximal 10 bis 15 % der Gesamtverkaufsfläche betragen sollte.
156d) Die 2. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
157Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
158Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
159Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
160Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über die 2. Änderung nicht verstoßen. Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung insbesondere die Belange der Einzelhandelssteuerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 undNr. 11 BauGB; dazu aa) und die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen (dazu bb) ordnungsgemäß abgewogen.
161aa) Die Antragsgegnerin hat die von der 2. Änderung betroffenen Belange der Einzelhandelssteuerung ordnungsgemäß abgewogen.
162Die je nach konkreter Planungssituation - über das Erfordernis konzeptioneller Stimmigkeit hinausgehenden - weitergehenden Darlegungs- und Begründungserfordernisse für partielle Einzelhandelsausschlüsse im Hinblick auf potentiell schädliche Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche sind Fragen der Abwägung mit dem dieser eigenen Prüfungs- und Fehlerfolgenregime.
163Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9 ff., und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
164Entschließt sich eine Gemeinde zu einem (partiellen) Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie einen negativen Effekt von Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten. Dies ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.
165Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 BN 28.09 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -, juris Rn. 57, vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BRS 78 Nr. 54 = juris Rn. 52 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 61.
166Dient der Einzelhandelsausschluss allerdings nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt und eine Ermittlung der konkret zentrumsschädlichen Sortimente ist dann nicht geboten.
167Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -, juris Rn. 59, vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BRS 78 Nr. 54 = juris Rn. 52 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 64, und vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris Rn. 65, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 20.
168Von diesem Ausgangspunkt aus ist gegen die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die von der 2. Änderung betroffenen Einzelhandelsbelange nichts zu erinnern.
169Es ist anhand der Planbegründung ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die unbeschränkte Zulassung von Einzelhandel im Allgemeinen bzw. von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Besonderen im Änderungsgebiet dem Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zuwiderlaufen würde, diesen Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich, an bestimmten Fachmarktstandorten oder jedenfalls - was den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel anbelangt - in integrierten Lagen im Stadtgebiet zu bündeln. Dies gilt namentlich auch für den Standort Q. , auf den sich die Nutzungsstrukturregelungen der textlichen Festsetzungen A.1.1 und A.1.2 beziehen. Insoweit folgt die Antragsgegnerin mit der 2. Änderung unmittelbar den insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen Entwicklungsempfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, die dort auf S. 115 f. ausformuliert sind.
170Weitergehende Darlegungs- und Begründungsanforderungen trafen die Antragsgegnerin in der konkreten Planungssituation nicht. Sie musste die potentiell zentrenschädlichen Sortimente, die sie im Plangebiet ausgeschlossen wissen wollte, nicht näher eruieren. Der Fachmarktstandort Q. mit der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschriebenen Teilfunktion Nahversorgung konfligiert nicht mit dem im Einzelhandels- und Zentrenkonzept festgelegten zentralen Versorgungsbereich und auch nicht mit anderen Zielsetzungen dieses Konzepts. Im Plangebiet findet kein beachtlicher Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten statt und auch in Zukunft soll dort keine weitere (ungeregelte) Ansiedlung von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel geschehen. Wie gesagt, ist die Erweiterungsmöglichkeit des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels bereits von Gesetzes wegen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO begrenzt. Damit ist klar, dass der Schutz der Einzelhandelsstruktur der Antragsgegnerin mit ihrem zentralen Versorgungsbereich und die Beachtung der von ihr im Wege des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts anvisierten Ansiedlungs- und Entwicklungsziele im Stadtgebiet direkt auch durch die Festsetzungen der 2. Änderung gewährleistet werden, die den im Plangebiet ansässigen Einzelhandel im Kern auf nahversorgungs- und nicht zentrenrelevante Sortimente restringieren. Die eingeschränkte Zulassung von zentrenrelevanten Randsortimenten fügt sich in diesen Planansatz nahtlos ein, weil diese - wie dargestellt - durch die Aufnahme von relativen bzw. absoluten Höchstverkaufsflächen gesteuert ist. Dafür, dass die Randsortimente im Plangebiet konzeptionswidrig überhand nehmen werden, spricht nach Lage der Dinge nichts.
171Die Antragsgegnerin hat in dem von ihr übernommenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept auch die Einzelhandelsstruktur des von ihr so bezeichneten Fachmarktstandorts an der Q. zutreffend erfasst. Auf die Ausführungen auf S. 53 f. des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts kann insofern verwiesen werden. Es ist kein abwägungsrelevanter Ermittlungsfehler, dass die Antragsgegnerin bei dieser Betrachtung den Lagerverkauf der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 außer Betracht gelassen hat. Wie bereits ausgeführt, bedingt dieser Lagerverkauf keine Einzelhandelsprägung dieser Fläche. Der Charakter als Annexhandel zu der Produktion der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 lässt den Lagerverkauf vielmehr als Anhängsel einer gewerblichen Produktion in Erscheinung treten. Konsequenz dessen ist, dass die gewerbliche Prägung des Grundstücks Q. 44 auch auf das Grundstück Q. 42 hinüberwirkt.
172Die von der Antragstellerin vorgetragenen Einzelhandelsbelange im Zusammenhang mit dem Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 sind keine solchen der Einzelhandelsstruktur. Sie kommen sogleich bei der Berücksichtigung der Eigentümer- und Bestandsschutzinteressen im Zuge der Abwägung zum Tragen.
173bb) Die Antragsgegnerin hat auch die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentümer- und Bestandsschutzinteressen einer gerechten Abwägung zugeführt.
174Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde - wie hier - ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
175Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtlichen Umdrucks.
176Im Falle von (partiellen) Einzelhandelsausschlüssen folgt daraus zugleich ein gesteigertes Augenmerk auf die Eigentümerinteressen und deren Gewichtung bei der Abwägung, wenn dem Plangeber ein konkreter Einzelhandelsansiedlungswunsch vorliegt bzw. den Planungsanlass bildet oder im Plangebiet bereits zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ausgeübt wird, der nachvollziehbare betriebliche Erweiterungsinteressen bekundet.
177Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
178Werden vorhandene Nutzungen in einem Bebauungsplan auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig - um Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen - zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Hierzu kommt eine Festsetzung erweiterten Bestandsschutzes in Betracht.
179Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 90, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 121, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 115 und Rn. 118, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 136 und 140.
180Dass eine derartige Absicherung vorhandene Nutzungen möglich ist, bedeutet nicht, dass sie auch regelmäßig durch den Plangeber zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung auch auf den bloßen passiven Bestandsschutzes festschreiben, um die mit (potentiellen) Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist auch insofern, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsschutzgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen.
181Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 92, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 123, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 120, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 142.
182Diese Abwägungsparameter hat die Antragsgegnerin beachtet.
183Die im GE 2 derzeit ansässigen vier Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten können sich im Rahmen der textlichen Festsetzung A.1.2.2 nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² je Einzelhandelsbetrieb entwickeln. Da insoweit keine konkreten Entwicklungs- und Erweiterungswünsche an die Antragsgegnerin herangetragen wurden, musste sie nicht näher prüfen, ob sie diesen Betrieben erweiterten Bestandsschutz zugedenken musste. Die Antragsgegnerin durfte in der konkreten Planungssituation stattdessen davon ausgehen, dass mit der bisher genehmigten Verkaufsfläche von insgesamt ca. 3.200 m² im GE 2 das Nahversorgungspotential dieses Standorts bis auf Weiteres ausgeschöpft sei. Dem auf dem Grundstück Q. 36 betriebenen Dänischen Bettenlager hat die Antragsgegnerin dagegen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO erweiterten Bestandsschutzes zuerkannt. Damit hat sie den bekundeten Erweiterungsabsichten dieses Betriebs abwägerisch Genüge getan.
184Der Antragstellerin selbst kommt - nach dem ausdrücklichen Willen der Antragsgegnerin (vgl. wieder die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078) - die textliche Festsetzung A.1.3.3 hinsichtlich der Zulassung von Annexhandel auf dem Grundstück Q. 42 zugute. Auf diese Weise hat die Antragsgegnerin die spezifischen Eigentums- und Betriebsinteressen der Antragstellerin hinreichend und der Sache nach genauso berücksichtigt, wie die Antragstellerin es in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2012 gewünscht hat. Die Bestimmung über den Annexhandel gewährt dem Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 einerseits Bestandsschutz und eröffnet andererseits gewisse Entwicklungsmöglichkeiten, wie die Erteilung des Bauvorbescheids vom 15. November 2012 belegt. Einschränkungen sind mit ihr hingegen absehbar nicht verbunden.
185Die Antragstellerin hat weder im Planaufstellungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung erklärt, Erweiterungsabsichten zu hegen, deren Umfang über die Zulassung von Annexhandel, wie sie die textliche Festsetzung A.1.3.3 ausgestaltet, hinausgehen würden. Die Antragstellerin selbst hat das Ausmaß ihres Werkverkaufs auf dem Grundstück Q. 42 auf eine faktische Verkaufsfläche von ungefähr 100 m² beziffert. Angesichts der beträchtlichen Größe der Produktionsstätte der Antragstellerin auf dem benachbarten Grundstück Q. 44 ist diese Verkaufsfläche dem produzierenden Gewerbebetrieb nicht nur deutlich untergeordnet. Sie kann nach Lage der Dinge wohl auch noch behutsam erweitert werden, ohne dadurch das Kriterium der „deutlichen Unterordnung“ der textlichen Festsetzung A.1.3.3 notwendigerweise zu verfehlen. Wiederum unterstreicht dies der Vorbescheid vom 15. Oktober 2012, der dem Werksverkauf eine zulässige Verkaufsfläche von 250 m² zugesteht.
186Darüber hinaus musste die Antragsgegnerin die Antragstellerin aus Gründen des Eigentumsschutzes oder der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht begünstigen. Insofern wird die Antragsgegnerin plankonzeptionell ebenso behandelt wie die anderen Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber im Plangebiet, so dass die Antragsgegnerin auch nicht gegen den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung verstoßen hat.
187Vgl. zu diesem Grundsatz OVG NRW, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 2558/10 -, S. 16 ff. des amtlichen Umdrucks.
188Wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont hat, strebt die Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 auch nicht die Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs der Nahversorgung an. Um eine Zuordnung dieses Grundstücks zum GE 2 in seiner derzeitigen Ausgestaltung geht es ihr nicht.
189Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
190Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
191Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 A „L.-weg “ der Antragsgegnerin (im Folgenden: 1. Änderung).
3Die 1. Änderung hat folgenden Inhalt:
4„I.
5Der Bebauungsplan Nr. 111 A „L.-weg “ vom 28.01.2000 wird geändert (1. Änderung).
6II.
7Als Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung wird das in der beigefügten Planzeichnung durch eine unterbrochene dicke schwarze Linie gekennzeichnete Gebiet bestimmt. Die Planzeichnung ist Bestandteil der Satzung.
8III.
9Die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A gelten fort.
10IV.
11In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A wird der Abschnitt B.I.3 neu gefasst:
12„3. Im GE-2-Gebiet:
13Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO sind abweichend von der Regelung unter der Ziffer 1 Erneuerungen und Änderungen der vorhandenen Anlagen des Schlacht- und Zerlegebetriebs, L1.-weg 6, zulässig, wenn durch eine atypische Betriebsart/-weise oder durch besondere bauliche oder technische Maßnahmen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB die Emissionen soweit begrenzt oder die Ableitbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 BImSchG einschließlich störender Gerüche in den benachbarten Wohngebieten vermieden werden. Die Ausnahmeregelung gilt nur für das bereits vorhandene Betriebsgrundstück L.-weg Nr. 6.
14Erweiterungen der Kapazität oder der Betriebsleistung über den bisher genehmigten Bestand hinaus sind nicht zulässig.“
15V.
16In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A wird im Abschnitt B.I.1 der Text „Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten i. S. des Anhangs I, Teil A und B des Einzelhandelserlasses NW vom 07.05.1998 sowie großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglicher Art“ durch folgenden Text ersetzt:
17„- Verkaufsstätten des Einzelhandels“
18VI.
19In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A wird nach dem Abschnitt B.I.3 der folgende Abschnitt ergänzt:
20„4. Ausnahmen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB:
21Verkaufsstätten von zulässigen Betrieben imGE-2-Gebiet können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
22- das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung auf dem Betriebsgrundstück stammt oder im Zusammenhang mit den hier hergestellten Waren bzw. angebotenen Leistungen steht,
23- die Verkaufsfläche im Sinne von § 8Abs. 3 BauNVO den Betrieb zugeordnet und in Grundfläche und Baumassen untergeordnet ist.“
24VII...
25VIII.
26Die übrigen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A gelten fort.“
27Der Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A trifft bzw. traf hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung diese Bestimmungen:
28„I. Art der baulichen Nutzung
29Gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO wird das Gewerbegebiet wie folgt gegliedert:
30- 31
1. Im gesamten Plangebiet sind unzulässig:
- Anlagen der Abstandsklasse I-VI sowie der Nr. 192-195 und 207 der Abstandsklasse VII der Abstandsliste 1998 zum Abstandserlass vom 02.04.1998 (SMBl. NW 283) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten,
33- Anlagen für sportliche Zwecke,
34- Vergnügungsstätten,
35- Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenteni. S. des Anhangs I, Teil A und B des Einzelhandelserlasses NW vom 07.05.1998 sowie großflächige Einzelhandelsbetriebe jeglicher Art,
36- Lagerplätze für Schüttgüter.
37- 38
2. Im GE-1-Gebiet
können sonstige Anlagen der Abstandsklasse VII der o. a. Abstandsliste nur als Ausnahme i. S. des § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden, wenn durch besondere bauliche und/oder technische Vorkehrungen i. S. des§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB oder durch Betriebsbeschränkungen die Emissionen so weit begrenzt oder die Ableitbedingungen so gestaltet werden, dass das Emissionsverhalten dem eines nicht wesentlich störenden Betriebs im Sinne des § 6 BauNVO entspricht (atypische Betriebe).
40- 41
3. Im GE-2-Gebiet
Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO sind abweichend von der Regelung unter der Ziffer 1 Erneuerungen und Änderungen der vorhandenen Anlagen des Schlacht- und Zerlegebetriebs, L.-weg 6, zulässig, wenn durch eine atypische Betriebsart/-weise oder durch besondere bauliche oder technische Maßnahmen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB die Emissionen soweit begrenzt oder die Ableitbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 BImSchG einschließlich störender Gerüche in den benachbarten Wohngebieten vermieden werden. Die Ausnahmeregelung gilt nur für das bereits vorhandene Betriebsgrundstück L.-weg Nr. 6.“
43In der Planbegründung zur 1. Änderung führt die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Beschlussvorlage Nr. 289/2012 für den Satzungsbeschluss aus: Wesentliche Ziele der 1. Änderung seien die Klarstellung der textlichen Festsetzung B.I.3, wonach der Bestandsschutz Betriebserweiterungen sowohl räumlich als auch von der Schlachtkapazität her nicht umfasse, die dauerhafte Sicherstellung der Verträglichkeit der Nutzung des Schlachthofs mit der umgebenden Wohnnutzung für die Zukunft sowie die dauerhafte Sicherung des Betriebs des Schlachthofs in der aktuell bestehenden Form. Das Plangebiet befinde sich in einer Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe. Beide Nutzungsarten unterlägen dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Im Sinne des Verbesserungsgebots behalte die 1. Änderung die im Ursprungsbebauungsplan getroffene Gliederung des Gewerbegebiets in Anlehnung an die Abstandsliste 1998 bei und übernehme den für den Schlachthof geltenden erweiterten Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO. Um weiteren Konfliktverschärfungen unmissverständlich entgegenzutreten, werde in den textlichen Festsetzungen klargestellt, dass die Ausnahmeregelungen für Erneuerungen und Änderungen für Erweiterungen der Anlage einschließlich Kapazitätserweiterungen über den bisher genehmigten Bestand hinaus nicht gelten. Sollte sich in zukünftigen gerichtlichen Entscheidungen erweisen, dass durch die 1. Änderung doch eine Einschränkung der baulichen Nutzung eintrete, werde diese nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange für vertretbar gehalten und würden die wirtschaftlichen Interessen des Schlachthofbetreibers gegenüber den Belangen der Wohnnachbarschaft insoweit zurückgestellt. Weiterhin werde das Ziel verfolgt, die ursprüngliche Zweckbestimmung des Gebiets für gewerbliche Nutzungen aufrechtzuerhalten. Zur Vermeidung unumkehrbarer städtebaulicher Fehlentwicklungen würden daher Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen und die Flächen für das produzierende und verarbeitende Gewerbe gesichert. Verkaufsflächen seien nur im Rahmen von Werksverkäufen als Ausnahme vorgesehen.
44Zur Begründung des Ausgangsbebauungsplans Nr. 111 A hatte die Antragsgegnerin u. a. ausgeführt: Wesentliches Planungsziel sei, städtebauliche Fehlentwicklungen im Bereich des Einzelhandels zulasten des zentralen Versorgungsbereichs zu vermeiden und das unmittelbare Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe verträglich zu gestalten. Dazu werde das Gewerbegebiet in Anlehnung an die Abstandsliste 1998 gegliedert und durchgrünt. Der vorhandene Schlachthof halte den nach dem Abstandserlass an sich vorgeschlagenen Abstand von 500 m zu der Wohnbebauung entlang der E.-straße nicht ein. Insgesamt könne aber von einer atypischen Situation ausgegangen werden. Erneuerungen und Änderungen dieses Betriebs seien unter Berücksichtigung besonderer betrieblicher oder technischer Vorkehrungen zum Schutz der Wohnnachbarschaft möglich. Zur Verbesserung der Konfliktsituation werde die Erschließung von Wohngebiet und Gewerbegebiet getrennt. Der L.-weg werde baulich abgebunden.
45Die 1. Änderung hat den nachfolgenden Hintergrund:
46Die Antragstellerin zu 1. bzw. ihre Rechtsvorgänger betreiben seit dem Jahr 1962 einen Rinderschlachthof auf dem der Antragstellerin zu 2. gehörenden Grundstück L.-weg 6.
47Am 7. August 2006 erteilte das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz - der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1. - einen Genehmigungsbescheid „zur wesentlichen Änderung der Anlage zum Schlachten von Tieren durch Kapazitätserhöhung“ aufgrund von §§ 16, 19 BImSchG. Tenoriert wurde eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum geänderten Betrieb der Anlage an dem Standort Schlachthof H., L.-weg 6, zum Schlachten von Rindern mit einer Leistung von weniger als 50 t Lebendgewicht pro Tag. Gegenstand der Genehmigung war eine Erhöhung der Schlachtkapazität, eine Veränderung der Betriebszeiten und eine Erweiterung der Hofraumüberdachung.
48Am 12. Mai 2010 beantragte die Antragstellerin zu 1. bei dem Kreis H. eine Erhöhung der Schlachtleistung gemäß § 16 BImSchG. Die Antragstellerin zu 1. plant, die derzeit genehmigte Schlachtkapazität auf 120 t Lebendgewicht je Tag zu erhöhen. Dies entspricht nach ihren Angaben einer Zahl von ca. 200 Tieren pro Tag mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht von 600 kg pro Tier. Die Erhöhung soll durch eine Verlängerung der Schlachtzeit erreicht werden. Eine räumliche Erweiterung sei nicht beabsichtigt. Hinsichtlich der Kuttelei, wo der Pansen abgetrennt und gereinigt werde, sei geplant, diese unter der überdachten Hoffläche umzubauen. Mit dem Änderungsgenehmigungsantrag legte die Antragstellerin zu 1. ein Lärmgutachten vom 15. April 2010 und ein Geruchsgutachten vom 11. Mai 2010 vor.
49Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 verweigerte die von dem Kreis H. am immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligte Antragsgegnerin ihr Einvernehmen zu der von der Antragstellerin zu 1. beantragten Kapazitätserweiterung. Diese sei keine Änderung im Sinne der textlichen Festsetzung B.I.3 des Bebauungsplans Nr. 111 A. Zur näheren Begründung bezog die Antragsgegnerin sich auf eine hausinterne Stellungnahme vom 14. Juli 2009. In dieser heißt es, die textliche Festsetzung B.I.3 gestatte lediglich Erneuerungen und Änderungen der vorhandenen Anlagen. Die Antragstellerin zu 1. wolle die Kapazitätserweiterung indessen ohne einen baulichen Eingriff vornehmen und ihren Betrieb auf diesem Weg auch nicht erneuern.
50Unter dem 8. November 2010 bezogen die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen im Nachgang zu einer ersten Stellungnahme vom 2. November 2010 zu einer von der Antragsgegnerin ins Auge gefassten möglichen Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 A Position. Zum einen entstehe dadurch ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach § 39 BauGB. Zum anderen sei zweifelhaft, ob eine Einschränkung der Zulässigkeit einer Kapazitätserweiterung rechtlich fehlerfrei gelingen könne. Schon jetzt gelte eine Beschränkung des Schlachthofs auf das bisherige Gelände kombiniert mit Einschränkungen des Emissionsverhaltens, die sicherstellten, dass an der benachbarten Wohnbebauung nur wohngebietsverträgliche Werte erreicht würden. Schärfere Anforderungen könnten an den Schlachthofbestand nicht gestellt werden, ohne dass der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft würde. Die Gewichte der abwägungsrelevanten Interessen würden ansonsten ohne jede planerische Rechtfertigung zulasten des Schlachthofs verschoben. Die jetzige textliche Festsetzung B.I.3 erlaube Erneuerungen und Änderungen. Letzteres sei im Hinblick auf die geplante Erhöhung der Schlachtkapazität der Fall. Diese beziehe sich auf eine bestehende bauliche Anlage und könne entweder in einer Veränderung der äußeren Gestalt oder des Inneren der Anlage bestehen. Es sei nicht zwangsläufig erforderlich, dass es sich (auch) um bautechnische Änderungen handele. Jede andere Sichtweise würde dazu führen, dass immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben, die die bisherige Nutzung aufrecht erhielten und nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Änderungen ohne bauliche Änderungen durchführen wollten, weder als Nutzungsänderung noch als Änderung zu qualifizieren seien. Sei mit ihnen auch keine Erweiterung oder Erneuerung des Anlagenbestands verbunden, so würden sie sinnwidrig aus dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 10 BauNVO herausfallen. Man würde dem vorliegenden Vorgang überhaupt keine bauplanungsrechtliche Relevanz unterstellen. Dass es sich um eine Nutzungsänderung handele, sei auszuschließen. Die beantragte Erhöhung führe allenfalls zu einer quantitativen Intensivierung der Nutzung, nicht aber zu einer qualitativen. Schon bisher sei der Schlachthof eine immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlage gewesen. Genau diese Nutzung sei weiterhin beabsichtigt. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der geplanten Änderung seien erfüllt. Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen lägen vor. Schädliche Umwelteinwirkungen würden nicht hervorgerufen.
51In seiner Sitzung am 11. November 2010 beschloss der Planungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung der 1. Änderung.
52Mit Schreiben vom 18. November 2010 - ergänzt durch ein weiteres Schreiben vom 14. März 2011 - an die Antragsgegnerin legten deren Prozessbevollmächtigte die textliche Festsetzung B.I.3 des Bebauungsplans Nr. 111 A dahingehend aus, dass diese nur Erneuerungen und Änderungen des Schlachtbetriebs zulasse, nicht dagegen Erweiterungen und Nutzungsänderungen. Die Antragstellerin zu 1. plane weder eine Erneuerung noch eine Änderung der Schlachtanlage. Sie beabsichtige eine nicht zugelassene Nutzungsänderung. Mit einer Erhöhung der Schlachtleistung unterfalle die Anlage nicht mehr Nr. 7.2, Spalte 2, des Anhangs zur 4. BImSchV, sondern sei nunmehr deren Spalte 1 zuzuordnen, die für Schlachtbetriebe mit einer Schlachtleistung von mehr als 50 t/Tag die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens verlange. Die Erhöhung der Betriebsleistung habe also die Umwandlung einer gewerblichen in eine industrielle Anlage zur Folge. Zu dem gleichen Ergebnis führe die Überlegung, dass die beantragte Erhöhung der Betriebsleistung auch andere materiell-rechtliche Anforderungen an die zu erteilende Genehmigung stelle, als dies bisher der Fall gewesen sei. Danach sei eine Änderung des Bebauungsplans nicht erforderlich. Da diese Einschätzung aber nicht völlig sicher sei - etwa teile sie der Kreis H. nicht -, erscheine es sinnvoll, durch Änderung der textlichen Festsetzung B.I.3 klarzustellen, dass die zu § 1 Abs. 10 BauNVO getroffene Regelung eine Erhöhung der Kapazität auf 50 t/Tag und mehr nicht zulasse.
53Am 26. November 2010 beschloss der Rat der Antragsgegnerin eine Veränderungssperre für den Bereich der zukünftigen 1. Änderung. Die Antragsgegnerin machte die Veränderungssperre in ihrem Amtsblatt vom 29. November 2010 öffentlich bekannt.
54Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit machten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 22. Dezember 2010 Anregungen zu dem Planentwurf. Keines der Planungsziele könne mit der 1. Änderung erreicht werden. Die Erhöhung der Schlachtkapazität sei nach dem geltenden Bebauungsplan Nr. 111 A zulässig. Somit sei die 1. Änderung keinesfalls lediglich eine Klarstellung. Sie stelle sich gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan als eine gravierende Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten auf dem Gelände des Schlachthofs dar. Die geplante Erhöhung der Schlachtkapazität sei der Sache nach eine Änderung, die unter bestimmten immissionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen nach dem derzeitigen Bebauungsplan zulässig sei. Dies sei auch die Auffassung des Kreises H. Die Erhöhung der Betriebsleistung sei keine Nutzungsänderung. Der Sprung von der Spalte 2 in die Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV habe spezifisch immissionsschutzrechtliche Gründe und mit planungsrechtlichen Rahmenbedingungen nichts zu tun. Die Erhöhung der Schlachtkapazität sei lediglich eine Intensivierung der bisher ausgeübten Nutzung. Die Verträglichkeit der Nutzung auf dem Schlachthofgelände mit der umgebenden Wohnnutzung sei auch ohne die 1. Änderung sichergestellt. Aus denselben Gründen könne es kein taugliches planungsrechtliches Ziel sein, den Schlachthofbetrieb in der aktuell bestehenden Form dauerhaft zu sichern. Dieses Ziel werde durch die avisierte Änderung gerade verfehlt. Danach fehle es sowohl an der Planrechtfertigung als auch an der Abwägungsfehlerfreiheit. Es gebe keinen Grund, Änderungen des vorhandenen Schlachtbetriebs auszuschließen. Wie die Fachgutachter im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bestätigt hätten, würden die Belange der umgebenden Wohnnutzung aufgrund einer Erweiterung der Schlachtkapazitäten nicht beeinträchtigt. Weitere Erhöhungen des Schutzanspruchs könne die benachbarte Wohnnutzung nicht verlangen.
55Unter dem 30. Dezember 2010 bat die Antragsgegnerin den Kreis H., den Genehmigungsantrag der Firma Schlachthof H. wegen der in Kraft getretenen Veränderungssperre abzulehnen. Über den Genehmigungsantrag ist noch nicht entschieden.
56Vor der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 31. Januar 2012 erneut an die Antragsgegnerin. Sie machten nochmals geltend, die Annahme der Antragsgegnerin sei rechtlich falsch, die für den Schlachthof beantragte Kapazitätserweiterung von weniger als 50 t auf 120 t Lebendgewicht je Tag sei durch den Bebauungsplan in der geltenden Fassung nicht gedeckt. Falsch sei auch, wenn die Begründung des Planentwurfs nahe lege, nur im Zuge der im Jahr 2006 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei die Verträglichkeit der Einwirkungen des Schlachtbetriebs auf die Nachbarschaft nachgewiesen worden. Dies sei auch in dem anhängigen Genehmigungsverfahren der Fall. Das von der Antragsgegnerin verfolgte Planungsziel sei ein Etikettenschwindel. Es sei kein taugliches planungsrechtliches Ziel, den Betrieb des Schlachthofs dauerhaft zu sichern. Tatsächlich handele es sich um eine gravierende Einschränkung der nach dem geltenden Plan bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten, die seinerzeit gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zugestanden worden seien.
57In der Zeit vom 8. März 2012 bis einschließlich 13. April 2012 lag der Entwurf der 1. Änderung öffentlich aus.
58Am 11. April 2012 erhoben die Antragstellerinnen Einwendungen. Diese decken sich im Wesentlichen mit den Einwänden ihrer Schreiben vom 2. November 2010 und vom 22. Dezember 2010, welche die Antragstellerinnen in ihren Einwendungen ausdrücklich in Bezug nehmen.
59In seiner Stellungnahme vom 10. April 2012 erklärte der Kreis H., eine Beschränkung der Schlachtkapazität sei aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes nicht nötig. Auch bei der von der Antragstellerin zu 1. geplanten Kapazitätserweiterung seien die Richtwerte für Lärm- und Geruchsimmissionen ausweislich der im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten deutlich unterschritten.
60In seiner Sitzung am 12. November 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 1. Änderung als Satzung. Die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin fertigte die 1. Änderung am 13. November 2012 aus. Am 28. November 2012 machte die Antragsgegnerin die 1. Änderung in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt.
61Am 11. März 2013 haben die Antragstellerinnen den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
62Zur Begründung tragen sie im Kern wiederholend und ergänzend vor, der Antrag sei zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle nicht. Eine Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung könne für sie in jedem Fall von Nutzen sein. In der Sache sei die textliche Festsetzung B.I.3 nicht städtebaulich erforderlich. Die Antragsgegnerin habe keine Befugnis zur Planänderung. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung sei auch ohne die 1. Änderung hinreichend gewährleistet. Die von der Antragsgegnerin angeführten Planungsziele könnten mit der 1. Änderung nicht erreicht werden. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine Verhinderungsplanung in Gestalt einer Gefälligkeitsplanung handele. Die Antragsgegnerin habe keine andere Möglichkeit gesehen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Erhöhung der Schlachtkapazität zu verhindern. Sie habe sich wohl gehalten gesehen, dem gegen das Vorhaben der Antragstellerinnen geäußerten „Bürgerunmut“ beizutreten. Die neugefasste textliche Festsetzung B.I.3 sei keine bloße Klarstellung der bisherigen Festsetzung. Die geplante Erhöhung der Schlachtkapazität - mittels einer technischen Optimierung - falle unter den Begriff der Änderung im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO. Es sei beabsichtigt, die Anlage im Inneren zu verändern und zwar dergestalt, dass an einer Stelle eine neue trennende Wand eingezogen werde. Auch solle die Maschinentechnik erneuert werden. Die Kuttelei solle umgebaut werden. Es sei nicht zwangsläufig erforderlich, dass es sich bei einer Änderung (auch) um bautechnische Änderungen handele, wie bereits in der Stellungnahme vom 2. November 2010 dargelegt. Wenn das beabsichtigte Vorhaben schon jetzt von dem Anwendungsbereich der Festsetzung erfasst sei, könne die Antragsgegnerin mit einer Klarstellung nicht das genaue Gegenteil dessen erreichen. Dies sei ein Etikettenschwindel. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass das Änderungsvorhaben der Antragstellerinnen auch als bloße Nutzungsintensivierung zulässig sei. Die Genehmigungsfrage stelle sich nicht neu. Die gegenwärtige Nutzung als Schlachthof solle beibehalten werden. Die Nutzungsintensivierung habe bloß einen quantitativen Charakter. Bodenrechtlich relevante Spannungen erzeuge sie nicht. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sei dargelegt worden, dass das Änderungsvorhaben immissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig sei. Dies gelte insbesondere für Gerüche und für Lärm. Festzuhalten bleibe, dass die Kapazitätserhöhung nicht anhand des § 1 Abs. 10 BauNVO gesteuert werden könne. Darüber hinaus widerspreche das Ziel der Klarstellung dem Sinn und Zweck der Festsetzung. Da für den Betrieb durch den Bebauungsplan sogar ein erweiterter Bestandsschutz zugelassen werde, stehe es im Widerspruch zu dem Ziel der Klarstellung, bauliche Veränderungen zu gestatten, weniger eingreifende Maßnahmen wie die geplante Kapazitätserhöhung aber nicht mehr zuzulassen. Durch die ergänzende Festsetzung werde erstmals der einfache Bestandsschutz tangiert. Denn mit der neuen Festsetzung müsse die Antragstellerin zu 2. mit den gegenwärtigen Nutzungsmöglichkeiten Vorlieb nehmen. Ihr würden jegliche Entwicklungschancen genommen. Diese seien aber auch in gewissem Umfang Teil der vorhandenen Genehmigung. Ursprünglich habe die Antragsgegnerin nicht gewollt, die Antragstellerin zu 1. auf den einfachen Bestandsschutz zu verweisen. Bei der nunmehrigen Auslegung durch die Antragsgegnerin sei ihre eigene Festsetzung quasi funktionslos. Im Jahr 2000 habe die Antragsgegnerin mit der Festsetzung alles umfassen wollen, was nach immissionsschutzrechtlichen Maßstäben zulässig sei. Die Kapazitätserhöhung erfülle diese Voraussetzungen. Im Übrigen sei es auch im Rahmen des im Jahr 2006 durchgeführten immissionsschutzrechtlichen Änderungsverfahrens um eine Kapazitätserhöhung gegangen. Dagegen habe die Antragsgegnerin seinerzeit keine Einwände erhoben. Das Planungsziel, die Nutzungsverträglichkeit des Schlachthofs mit der Wohnbebauung für die Zukunft sicherzustellen, könne mit der 1. Änderung nicht weitergehend gefördert werden, als dies bisher schon der Fall gewesen sei. Auch bislang seien Erneuerungen und Änderungen Einschränkungen bezüglich des Emissionsverhaltens unterworfen gewesen. Die von der Antragsgegnerin angeblich verfolgte dauerhafte Sicherstellung des Schlachthofbetriebs in der aktuellen Form stelle sich als überflüssig dar. Alle von der Antragsgegnerin angeführten Planungsziele seien vorgeschoben, um das Änderungsvorhaben der Antragstellerinnen zu verhindern. Eine Verletzung des Abwägungsgebots liege darin, dass die textliche Festsetzung B.I.3 unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreifen. Die Festsetzung greife in den genehmigten Bestand ein und verhindere selbst das Ausnutzen der erteilten Genehmigung. Insofern müsse Beachtung finden, dass die Bandbreite einer Genehmigung grundsätzlich auch Nutzungsintensivierungen erfasse, sofern die Schwelle zu einer Nutzungsänderung nicht überschritten sei. Diese Nutzungsintensivierungen verwehre die 1. Änderung nunmehr. Eine sachliche Rechtfertigung dafür gebe es nicht. Die Auffassung der Antragsgegnerin, diese Rechtfertigung lasse sich aus dem Wechsel des Vorhabens von der Spalte 2 in die Spalte 1 zu Nr. 7.2 des Anhangs zur 4. BImSchV herleiten, sei nicht haltbar. Der Spaltenwechsel allein sei bauplanungsrechtlich irrelevant. Faktisch laufe diese Sichtweise auf eine Enteignung hinaus. Den Antragstellerinnen werde jeglicher Spielraum innerhalb der bestandsgeschützten Nutzung genommen. Die Antragsgegnerin habe nicht den Eigentumsbelangen im Einzelfall Rechnung getragen. Das Entwicklungsinteresse der Antragstellerinnen müsse höher gewichtet werden als das Interesse der Wohnbebauung, vor mit der geplanten Leistungserhöhung angeblich verbundenen vermehrten Immissionen geschützt zu werden. Eine Kapazitätserhöhung unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme sei nicht zu beanstanden. Wie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nachgewiesen worden sei, nehme das Änderungsvorhaben ausreichend Rücksicht auf die Umgebung. Ohnehin sei die Pflichtigkeit des Betreibers von der Umgebungssituation abhängig. Diese Umgebung träfen unter Umständen gesteigerte Duldungspflichten.
63Die Antragstellerinnen beantragen,
64die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 A „L.-weg “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
65Die Antragsgegnerin beantragt,
66den Antrag abzulehnen.
67Sie trägt vor, der Antrag sei unzulässig. Ihm fehle das Rechtsschutzinteresse. Eigentliches Ziel der Antragstellerinnen sei, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erhöhung der Schlachtkapazität auf 120 t Lebendgewicht pro Tag zu erhalten. Dieses Ziel könnten sie aber auch dann nicht erreichen, wenn die 1. Änderung für unwirksam erklärt würde. Denn das Änderungsvorhaben sei auch nach dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A unzulässig. Die 1. Änderung sei lediglich eine Klarstellung dieser Rechtslage. Das Änderungsvorhaben der Antragstellerinnen sei eine Nutzungsänderung. Die Nutzung solle so intensiviert werden, dass die geänderte Anlage anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu unterwerfen sei. Dies folge schon aus dem Spaltenwechsel des Änderungsvorhabens von der Spalte 2 in die Spalte 1 der Nr. 7.2 des Anhangs zur 4. BImSchV. Aber auch abgesehen davon sei die Änderung von bauplanungsrechtlicher Relevanz. Der Antrag sei darüber hinaus unbegründet. Legitimes Planungsziel der 1. Änderung sei, im Planbereich eine mit der benachbarten Wohnbebauung vereinbare gewerbliche Nutzung zu ermöglichen und den Bestand des bestehenden Schlachtbetriebs zu sichern. In der Nähe der Wohnbebauung habe die Antragsgegnerin im Plangebiet keine industriellen Anlagen zulassen wollen. Folglich müsse sie das Änderungsvorhaben der Antragstellerinnen nicht deswegen als industrielle Nutzung tolerieren, weil dieses unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten möglicherweise unbedenklich sei. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor.
68Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge verwiesen.
69E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
70Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
71I. Der Antrag ist zulässig.
721. Die Antragstellerinnen sind im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
73Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.
74Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
75Antragsbefugt sein kann nicht nur der Grundstückseigentümer. Soweit durch einen Bebauungsplan wirtschaftliche Interessen eines bloß obligatorisch an dem Betriebsgrundstück Berechtigten berührt werden, die als individualisierter Belang für den Plangeber erkennbar waren, kann deren Beeinträchtigung auch ohne dingliche Berechtigung eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB hervorbringen. Dies gilt auch für eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
76Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2008 - 3 S 3005/06 -, BRS 73 Nr. 140 = juris Rn. 37 f.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 218.
77Ausgehend davon sind die Antragstellerinnen antragsbefugt.
78Die Antragstellerin zu 2. kann als Eigentümerin des Grundstücks L.-weg 6 geltend machen, die 1. Änderung verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die textliche Festsetzung B.I.3 beschränkt die Nutzungsmöglichkeiten dieses Grundstücks genauso wie der daneben eingeführte Einzelhandelsausschluss. Was die textliche Festsetzung B.I.3 anbelangt, gilt dies unabhängig davon, ob es sich bei deren Neufassung durch die 1. Änderung um eine - wie die Antragsgegnerin (übrigens zu Recht; dazu im Einzelnen weiter unten) meint - bloße „Klarstellung“ der nach dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A geltenden Rechtslage in Verbindung mit der Genehmigungslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses handelt oder, ob diese - wie die Antragstellerinnen vertreten - mit einem erstmaligen (neuen) Rechtseingriff verbunden ist. Zur Überprüfung des Gerichts steht die textliche Festsetzung B.I.3 in ihrer neuen - im Sinne von § 1 Abs. 8 BauGB ergänzten - Form einschließlich des Zusatzes hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Erweiterung der (Schlacht-)Kapazität oder der Betriebsleistung in jedem Fall. Sie hat für sich genommen das Potential, die Antragstellerin zu 2. in ihren Rechten zu verletzen. Die vermeintlichen Vor- und Nachteile einer Änderungsplanung für einen Antragsteller im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan sind im Rahmen der Antragsbefugnis nicht zu bilanzieren.
79Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 13, und Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 52.
80Die 1. Änderung betrifft daran anschließend die Antragstellerin zu 1. in einem nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevanten eigenen Belang aus § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB (Belange der Wirtschaft) bzw. in ihrem von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG protegierten Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Antragstellerin zu 1. betreibt auf dem Grundstück L.-weg 6 einen Schlachthof. Dessen Entwicklungsmöglichkeiten werden durch die textliche Festsetzungen B.I.3 in der Gestalt der 1. Änderung - Klarstellung oder nicht - restringiert. Die Festsetzung läuft auf eine Festschreibung der aktuell durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. August 2006 genehmigten Schlachtleistung von bis zu 50 t Lebendgewicht je Tag hinaus.
812. Im nächsten Schritt kann den Antragstellerinnen auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden.
82Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller - nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall - unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Von diesem Grundsatz ist auch die Fallgestaltung erfasst, dass sich die fehlende Verbesserung der Rechtsstellung daraus ergibt, dass bei einem Erfolg der Normenkontrolle ein früherer Bebauungsplan wieder in Kraft tritt. Andererseits genügt es zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses, wenn zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
83Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f., Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 8, Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = BRS 49 Nr. 34 = juris Rn. 22 und 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18 f.
84Gemessen daran ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.
85Der Normenkontrollantrag kann für die Antragstellerinnen von Nutzen sein und ihre Rechtsstellung absehbar verbessern. Die Antragstellerinnen können mit dem Antrag erreichen, dass der durch die 1. Änderung der textlichen Festsetzung B.I.3 hinzugefügte Zusatz betreffend die Beschränkung der Schlachtkapazität entfällt. Schlösse sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde - der Kreis H. - oder später ggf. ein Verwaltungsgericht der Sichtweise der Antragstellerinnen an, dass eine Erhöhung der Schlachtkapazität auf 50 t Lebendgewicht je Tag oder mehr unter der im Falle einer Unwirksamkeit der 1. Änderung wieder auflebenden Geltung des Ursprungsplans Nr. 111 A,
86vgl. zu dieser Rechtsfolge auch BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 100,
87als Änderung oder Erneuerung zulässig wäre, würde die textliche Festsetzung B.I.3 dem parallel anhängigen immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsantrag der Antragstellerin zu 1. zumindest nicht mehr von vornherein entgegengehalten werden können. Die Antragstellern zu 1. würde so ihrem Ziel näher kommen, für die Erhöhung der Schlachtkapazität auf 120 t Lebendgewicht pro Tag die beantragte Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG zu erhalten.
883. Die Antragstellerinnen sind nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie haben rechtzeitig während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs am 11. April 2012 Einwendungen erhoben. Der Normenkontrollantrag wurde auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
89II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
90Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 A „L.-weg “ der Antragsgegnerin ist wirksam.
91Formelle Fehler machen die Antragstellerinnen nicht geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich.
92Die 1. Änderung ist des Weiteren in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
93Die 1. Änderung und ihre Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB prinzipiell städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Insbesondere die Neufassung der textlichen Festsetzung B.I.3 durch die 1. Änderung (dazu 2. a) sowie der von ihr eingeführte Einzelhandelsausschluss mit der Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu 2. b) und hinreichend bestimmt. Die 1. Änderung verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu 3.).
941. Die 1. Änderung und ihre Festsetzungen sind grundsätzlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
95Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
96Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris Rn. 36.
97Gemessen an diesem Maßstab ist die 1. Änderung mitsamt ihren Festsetzungen im Grundsatz städtebaulich gerechtfertigt. Ihr liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Sie ist keine verbotene Verhinderungsplanung.
98Die Antragsgegnerin verfolgt mit der textlichen Festsetzung B.I.3 erklärtermaßen vorrangig die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und Vermeidung von Emissionen). Vermittels des Ausschlusses einer Erhöhung der Schlachtkapazität des Schlachthofs der Antragstellerin zu 1. über den gegenwärtig genehmigten Umfang hinaus will die Antragsgegnerin die nahegelegene Wohnbebauung in der gegebenen Gemengelage von Wohnen und Gewerbe vor einer weiteren Verschärfung des Immissionskonflikts durch Gewerbelärm, Verkehrslärm und Gerüche schützen.
99Damit trägt die Antragsgegnerin dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG Rechnung. Dieser allgemein anerkannter Planungsgrundsatz ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu beachten und daher auch auf der vorgelagerten Ebene des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein konzeptionell tragfähiger städtebaulicher Grund. Der Trennungsgrundsatz stellt kein zwingendes Gebot dar, aber eine Abwägungsdirektive. Er gestattet Ausnahmen, wenn - wie es die Antragsgegnerin über die Gebietsgliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (zu dieser Vorschrift im Einzelnen noch weiter unten) mit dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A und dessen streitgegenständlicher Fortschreibung anstrebt - sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und im Einzelfall besondere städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen.
100Vgl. zum Trennungsgrundsatz zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 -, juris Rn. 4, m. w. N.
101Vor dem Hintergrund dieser positiven und städtebaulich grundierten Zielsetzung lässt die - festsetzungsimmanente - Ausschlusskomponente der Planung die städtebauliche Erforderlichkeit - wie auch sonst - nicht entfallen.
102Vgl. dazu in neuerer Zeit OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2013 - 2 B 875/13 -, juris Rn. 7, m. w. N.
103Ob die textliche Festsetzung B.I.3 durch die 1. Änderung im Einzelnen rechtmäßig ausgestaltet und den von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Belangen der Antragstellerinnen in ausreichendem Maß gerecht wird, ist keine Frage der - prinzipiellen - städtebaulichen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr, sondern im Zusammenhang mit der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO und - vor allem auch - dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB zu behandeln.
104Das der 1. Änderung zugrunde liegende Konzept ist ferner nicht anderweit rechtserheblich unstimmig, weil es nur vorgeschoben,
105vgl. zu dieser Komponente einer Verhinderungsplanung zuletzt BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 4 BN 7.13 -, juris Rn. 3,
106oder sonst ein Etikettenschwindel wäre.
107Ein Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
108Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
109Dies trifft insbesondere auf die Neufassung textlichen Festsetzung B.I.3 durch die 1. Änderung nicht zu. Diese entspricht in ihrer Hauptzielrichtung exakt dem planerischen Willen der Antragsgegnerin, welche die Entwicklungsmöglichkeiten des Schlachthofs der Antragstellerin zu 1. in dem festgesetzten Sinn vor dem Hintergrund des parallel laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens auf Erhöhung der Schlachtkapazität - wie schon mit dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A - deckeln will.
110Es ist kein Anzeichen für eine verdeckte Verhinderungsplanung, dass die Antragsgegnerin in der Planbegründung als Planungsziel neben dem Immissionsschutz der Nachbarschaft die Sicherung des Bestands des Schlachthofs der Antragstellerin zu 1. nennt.
111Von dem - zumal objektiv richtigen (siehe dazu noch unten) - Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin aus ist dies konsequent, weil sie die textliche Festsetzung B.I.3 lediglich als Klarstellung der bisherigen bauplanungsrechtlichen Rechtslage bzw. der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgefundenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungslage qualifiziert. Insofern ist die Formulierung der Antragsgegnerin in der Planbegründung korrekt, die auf der Grundlage der erweiterten Bestandsschutzregelung des § 1 Abs. 10 BauNVO getroffene Festsetzung sei geeignet, den Betrieb des Schlachthofs der Antragstellerin zu 1. in der aktuell bestehenden Form dauerhaft zu sichern. Damit wird die Rechtswirkung der Zuerkennung erweiterten Bestandsschutzes in der limitierten Form, wie er von der Antragsgegnerin umgesetzt ist, im Kern - und für die Darlegung der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausreichend - zutreffend beschrieben.
112Aber auch unbeschadet der Perspektive der Antragsgegnerin fügt sich die textliche Festsetzung B.I.3 - Klarstellung oder nicht - in der Fassung der 1. Änderung in das Gesamtkonzept des Bebauungsplans Nr. 111 A objektiv bruchlos ein.
113Der Bebauungsplan Nr. 111 A setzt gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO gegliederte Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 fest. Er greift dazu auf die Abstandsliste des Abstandserlasses 1998 zurück.
114Die auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO beruhende Feinsteuerung von Industrie- und Gewerbegebieten nach der Abstandsliste zum Abstandserlass ist ein generell taugliches Mittel, um dem - oben im Vorgriff erwähnten - Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG Genüge zu tun. Sie dient in besonderem Maß dem Umwelt- und Immissionsschutz. Hierbei können Betriebe und Anlagen nach ihren notwendigen Schutzabständen zu Wohngebieten gegliedert werden. Die Abstandsliste enthält dazu - der Abwägung unterliegende - Empfehlungen zu Mindestabständen bestimmter Betriebstypen zur nächstgelegenen Wohnnutzung. Die Schutzabstände berücksichtigen das gesamte Emissionsverhalten der Betriebe und Anlagen. Sie sind das Ergebnis der Auswertung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Normen sowie Erfahrungen. Sie kennzeichnen mit dem Abstanderfordernis das Emissionsverhalten und somit eine besondere Eigenschaft der Betriebe und Anlagen. Die Abstandsliste ordnet die Betriebsarten verschiedenen Abstandsklassen zu. Der für die Betriebsarten der Abstandsklasse I vorgeschlagene Schutzabstand ist mit Blick auf deren Emissionspotential mit 1.500 m am höchsten, der der Betriebe der Abstandsklasse VII mit 100 m am niedrigsten.
115Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 165 und 169, und vom 21. Juli 2011 - 2 D 59/09.NE -, BRS 78 Nr. 62 = juris Rn. 137, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 -, BRS 74 Nr. 73 = juris Rn. 11 ff., Urteil vom 7. März 2006 - 10 D 63/03.NE -, BRS 70 Nr. 21 = juris Rn. 77 f.
116Dieser Feingliederungsmöglichkeit hat sich auch die Antragsgegnerin - wie die Begründung des Ausgangsbebauungsplans bestätigt - bedient und - durch statische Verweisung auf die Abstandsliste zum Abstandserlass 1998 - bestimmt, dass im gesamten Plangebiet - also auch in dem von der 1. Änderung allein betroffenen GE 2 einschließlich des Grundstücks L.-weg 6 mit dem Schlachtbetrieb der Antragstellerin zu 1. - u. a. Anlagen der Abstandsklasse I bis VI sowie der Nrn. 192 bis 195 und 207 der Abstandsklasse VII der Abstandsliste 1998 und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten unzulässig sein sollen. Diesen Ausschluss, der die in die Abstandsklasse V, laufende Nr. 114, der Abstandsliste 1998 fallende Schlachtanlage der Antragstellerin zu 1. erfasst und sie als grundsätzlich unzulässigen Fremdkörper in dem Gewerbegebiet markiert, hat die Antragsgegnerin durch die erweiterte Bestandsschutzfestsetzung B.I.3 zugunsten der Betriebs- und Eigentumsinteressen der Schlachthofbetreiberin und der Grundstückseigentümerin für das Grundstück L.-weg 6 zur Herstellung einer Ausgewogenheit der Planung wieder ein Stück weit zurückgenommen. Allerdings hat die Antragsgegnerin der Schlachthofbetreiberin bzw. der Grundstückseigentümerin nicht die gesamten Möglichkeiten des erweiterten Bestandsschutzes aus § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zugestanden, sondern nur die Modalitäten der Erneuerung und der Änderung vorhandener Anlagen. Zusätzlich hat die Antragsgegnerin die zugelassenen Erneuerungs- und Änderungsmöglichkeiten unter den Vorbehalt der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen in den benachbarten Wohngebieten gestellt.
117Auf dieser konzeptionellen Linie, die den Ausgleich zwischen den Betriebsinteressen der Antragstellerin zu 1. - deren Schlachthof, wie erläutert, im GE 2 ein Fremdkörper ist - und den Eigentümerinteressen der Antragstellerin zu 2. einerseits und der Wohnnachbarschaft andererseits sucht, liegt es, wenn die Antragsgegnerin nunmehr mittels der 1. Änderung die textliche Festsetzung B.I.3 dahingehend ergänzt, mit den ausnahmsweise nach Maßgabe des § 1 Abs. 10 BauNVO zugelassenen Erneuerungen und Änderungen seien Erweiterungen der Kapazität oder der Betriebsleistung über den genehmigten Anlagenbestand nicht gemeint (gewesen). Es ist konzeptionell schlüssig, dass die Antragsgegnerin zu verhindern beabsichtigt, dass sich die Schlachtanlage der Antragstellerin zu 1. trotz ihrer Fremdkörpereigenschaft in dem Gewerbegebiet weiter in Richtung einer Industriegebietstypik entwickelt. Denn eine solche Entwicklung würde das Grundgerüst der Feindifferenzierung des Gewerbegebiets durch den Bebauungsplan Nr. 111 A unmittelbar oder absehbar konzeptwidrig konterkarieren. Wie gesagt, liegt es im Weiteren außerhalb des - eher grobrasterigen - Prüfungsprogramms des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, ob die textliche Festsetzung B.I.3 in der Gestalt der 1. Änderung der Antragsgegnerin jenseits ihrer allgemeinen städtebaulichen Konzeptgemäßheit auch im Detail rechtmäßig gelungen ist.
118Die 1. Änderung ist zum Weiteren keine Gefälligkeitsplanung.
119Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Gewerbetreibender im Sinne einer die Einzelhandelsansiedlung steuernden Standortpolitik entgegenkommt.
120Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
121Die 1. Änderung weist demnach keine Merkmale einer Gefälligkeitsplanung auf. Sie dient - wie ausgeführt - über § 50 BImSchG sowie § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO namentlich der Implementierung öffentlicher städtebaulicher Belange der Immissionsvorsorge und des Immissionsschutzes im Verhältnis des Plangebiets zu seiner Wohnnachbarschaft. Dass die Antragsgegnerin mit der 1. Änderung auch Bürgereinwendungen gegen das Erweiterungsprojekt der Antragsgegnerin zu 1. Rechnung tragen mag, welche anlässlich des Erörterungstermins im immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahren im September 2010 geäußert worden sind, ist unschädlich. Es ist gerade Aufgabe der planenden Gemeinde, im Rahmen ihrer städtebaulichen Steuerungsaufgabe solche potentiell konfliktträchtigen städtebaulichen Strömungen aufzugreifen und rechtsförmig planerisch in konfliktbewältigender Weise zu lenken. Bei ihrer Planung ist die Antragsgegnerin nicht gezwungen, sich nur an die gegenwärtigen Gegebenheiten im Plangebiet zu halten. Sie kann daneben und/oder stattdessen auf von ihr erwartete oder erwünschte städtebauliche Geschehensabläufe reagieren, um diese in die von ihr gewollte Richtung zu schieben.
122Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 33, Beschlüsse vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 = juris Rn. 5, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5, und vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 55, und vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 67.
123Die städtebauliche Erforderlichkeit des Einzelhandelsausschlusses mit der Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel begegnet keinen Bedenken. Die auf diese Weise von der Antragsgegnerin gewollte Reservierung von Flächen für das produzierende Gewerbe, das konzeptionell regelmäßig in Gewerbegebieten stattfinden soll, ist allgemein städtebaulich legitim.
124Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, m. w. N.
1252. a) Die Neufassung der textlichen Festsetzung B.I.3 ist von § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt.
126Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten diese bestimmten vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig wären (Satz 1). Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden (Satz 2). Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben (Satz 3). § 1 Abs. 10 Satz 1 bis 3 BauNVO gilt auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen (Satz 4).
127§ 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht eine am Bestand orientierte Planung und schafft insbesondere für Gewerbebetriebe Planungs- und Investitionsschutz. Macht die Gemeinde von dem Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet dies, dass der Betriebsinhaber nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten Vorlieb nehmen muss, die ihm sonst nur im Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben und die sich im Wesentlichen in Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen. Stattdessen wird er je nach der Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzt, weiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offen gehalten, selbst wenn sie dem Gebietscharakter an sich fremd sind. Eine solche Bestandssicherung wertet der Gesetzgeber als berechtigtes planerisches Anliegen unabhängig davon, aus welchem Grund die Anlage, der der erweiterte Schutz zuteil werden soll, im konkreten Planungsfall unzulässig ist. Die Unzulässigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass die betreffende Anlage einer Nutzungsart zuzurechnen ist, die in dem betreffenden Gebiet einem Nutzungsausschluss nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO unterliegt. Nicht maßgeblich ist hingegen die konkrete Gebietsverträglichkeit der vorhandenen Anlage mit ihren spezifischen individuellen Besonderheiten.
128Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 - 4 BN 38.07 -, BRS 71 Nr. 18 = juris Rn. 7, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 13. September 2007 - 7 D 91/06.NE -, juris Rn. 84, und vom 8. Februar 2001 - 7a D 169/98.NE -, BRS 40 Nr. 32 = juris Rn. 9; Roeser, in: König/ Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 1 Rn. 105; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 140.
129§ 1 Abs. 10 BauNVO ist § 1 Abs. 4 ff. BauNVO systematisch nachgeordnet. Er räumt dem Plangeber kein über die Differenzierungen des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO hinausgehendes typisierendes Anlagenerfindungsrecht ein. Vielmehr setzt er eine derartige typisierte Festsetzung im betreffenden Bebauungsplan, die zur Unzulässigkeit der Anlage führt, voraus.
130Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. September 2007 - 3 S 1492/06 -, BRS 71 Nr. 19 = juris Rn. 24.
131Die Begriffe der Änderung und der Nutzungsänderung entnimmt § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO der Bestimmung des § 29 BauGB. Änderungen - und als deren Unterfall Erweiterungen - sind danach bauliche Maßnahmen, die eine Umgestaltung einer baulichen Anlage durch Anbau, Umbau, Ausbau sowie Vergrößerung oder Verkleinerung bewirken. Eine Nutzungsänderung (mit oder ohne bauliche Maßnahmen) liegt dagegen vor, wenn die jeder Art von Nutzungen eigene Variationsbreite verlassen wird, die Änderung die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berührt und sich daher die Genehmigungsfrage neu stellt. Kurz gesagt, ist eine Nutzungsänderung eine Änderung der genehmigten Nutzungsart in eine andere Nutzungsart. Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn die Änderung der Nutzungsweise für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringen kann.
132Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 142; Roeser, in: König/ Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 1 Rn. 106,
133mit zahlreichen Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zur Nutzungsänderung siehe insbesondere auch dessen Beschluss vom 7. November 2002 - 4 B 64.02 -, BRS 66 Nr. 70 = juris Rn. 6; zum Begriff der Änderung und Nutzungsänderung außerdem OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 2 A 2843/12-, BRS 70 Nr. 179 = juris Rn. 15.
134Eine Erneuerung im Sinne von § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO ist die nach einem Verfall, einer Zerstörung oder einer Beseitigung der vorhandenen Anlage erfolgende Neuerrichtung einer gleichartigen Anlage von gleicher Nutzungsart an gleicher Stelle in moderner Form und Ausstattung.
135Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 142; Roeser, in: König/ Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 1 Rn. 106.
136Die Festsetzung erweiterten Bestandsschutzes kann auf einzelne oder auf eine der in § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO aufgezählten Maßnahmen beschränkt werden.
137Vgl. Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Band 6, Stand September 2010, § 1 BauNVO Rn. 457.
138Aufgrund des § 1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO kann die Gemeinde weiterhin festsetzen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben im Zusammenhang mit den vorhandenen Anlagen zulässig sein sollen. Sie kann die näheren Bestimmungen über die Zulässigkeit auswählen. Neben baurechtlichen Bestimmungen kommen insofern namentlich solche in Betracht, die den Betriebsablauf oder technische Vorkehrungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Gegenstand haben. Im Übrigen müssen für diese Festsetzungen städtebauliche Gründe gegeben sein. So verstanden wirkt eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO wie eine anlagen- und einzelfallbezogene Befreiungsregelung, wobei allerdings keine Bindung an die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB besteht. Im Gegenteil kann die Gemeinde die Voraussetzungen des erweiterten Bestandsschutzes nach ihrem Ermessen in den Grenzen des § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO in gebietsverträglicher Weise selbst festlegen.
139Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993 - 4 BN 32/92 -, BRS 55 Nr. 10 = juris Rn. 18, Bay. VGH, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 15 CS 13.1865 -, juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. September 2007 - 3 S 1492/06 -, BRS 71 Nr. 19 = juris Rn. 24; Roeser, in: König/ Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 1 Rn. 101 und 107; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 133, 144 und 146; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Band 6, Stand September 2010, § 1 BauNVO Rn. 460 und 464 ff.
140Auf keinen Fall darf ein durch die vorhandene unzulässig werdende Nutzung bereits bestehender städtebaulicher Missstand durch eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO festgeschrieben oder sogar verstärkt werden. Hier gilt das ungeschriebene, sich aus dem Zusammenhang mit § 1 Abs. 6 und 7 BauGB zwingend ergebende Verbesserungsgebot bzw. Verschlechterungsverbot. Das bedeutet, dass gebietsfremde bzw. unzulässige Nutzungen, soweit sie nicht bereits gebietsverträglich sind, durch Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO gebietsvertraglich gestaltet werden müssen. Etwa bestehende bodenrechtliche Spannungen müssen weit gehend beseitigt werden.
141Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 137.
142Nach diesen Maßgaben kann sich die Neufassung der textlichen Festsetzung B.I.3 auf § 1 Abs. 10 BauNVO stützen.
143aa) Der im GE 2 vorhandene Schlacht- und Zerlegebetrieb der Antragstellerin zu 1. ist dort - wie erwähnt - von seiner Art her unzulässig, weil er dem Ausschluss des Ausgangsbebauungsplans Nr. 111 A nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unterfällt. Da die Schlachtanlage in dem gegliederten Gewerbegebiet einen Fremdkörper bildet, kann die Antragsgegnerin zu ihren Gunsten § 1 Abs. 10 BauNVO in Ansatz bringen, um den Betrieb - wie es auch in der Planbegründung zur 1. Änderung nochmals heißt - in seinem vorhandenen Bestand dauerhaft zu sichern.
144bb) Die Antragsgegnerin durfte von den Bestandsschutzmöglichkeiten, die § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO statuiert, die Varianten der Erneuerung und der Änderung auswählen.
145Städtebaulicher Grund für diese eingegrenzte Auswahl ist die - auch schon erwähnte - Schaffung eines Ausgleichs zwischen den berechtigten betrieblichen Interessen der Antragstellerin zu 1. und den Eigentumsinteressen der Antragstellerin zu 2. auf der einen sowie dem Interesse der Wohnnachbarschaft auf der anderen Seite, vor Immissionen geschützt zu werden, die weitergehende Entwicklungsmöglichkeiten des (fremdkörperhaften) Schlachtbetriebs an diesem Standort befürchten lassen. Im Hintergrund dieses - austarierten - Planungsansatzes stehen der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG und dessen teilweise Relativierung im Interesse der Antragstellerinnen. Diese finden aufgrund des Regelungsansatzes des Ausgangsbebauungsplans Nr. 111 A von vornherein nur konzeptgemäß beschränkte betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten am Standort L.-weg 6 vor. Diese Lage greift die 1. Änderung unter Berücksichtigung des am 7. August 2006 genehmigten Anlagenbestands lediglich auf und schreibt sie unter dem Eindruck des neuerlichen Änderungsgenehmigungsantrags der Antragstellerin zu 1. an diese Genehmigungssituation angepasst fort. Plankonzeptionell gesehen hat sich danach im Gesamtgefüge des Bebauungsplans Nr. 111 A und dessen Intentionen weder die städtebauliche Position der Antragstellerinnen noch diejenige der Antragsgegnerin verändert. Die Antragstellerinnen konnten und durften nicht damit rechnen, dass sie die Fremdkörperqualität des Schlachtbetriebs über den Genehmigungsumfang von 7. August 2006 hinaus würden ausbauen dürfen. Der Bebauungsplan Nr. 111 A gestattete und gestattet im Grundsatz nur gewerbegebietsverträgliche Nutzungen. Er ließ und lässt nicht zu, dass die - gegliederten - Gewerbegebietsfestsetzungen über den Umweg immissionsschutzrechtlicher Änderungsgenehmigungsverfahren gleichsam in Industriegebiete uminterpretiert und funktionslos zu werden drohen. Entsprechende Entwicklungen auf dem Grundstück L.-weg 6 im Gewerbegebiet GE 2 darf die Antragsgegnerin mit städtebaulichen Grund ausschließen.
146cc) Die Antragsgegnerin ist nach Lage der Dinge aufgrund von § 1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO nicht nur befugt, sondern auch gehalten, die Voraussetzungen, unter denen Änderungen und Erneuerungen des Schlachtbetriebs der Antragstellerin zu 1. stattfinden dürfen - auch aus Gründen der Bestimmtheit - näher zu umschreiben. Diese zur Steuerung der Abweichungsmöglichkeit der textlichen Festsetzung B.I.3 von dem grundsätzlichen Ausschluss u. a. von Schlachthöfen im GE 2 gebotene Definition der näheren Umstände, an die der gewährte erweiterte Bestandsschutz im Einzelfall geknüpft ist, darf die Antragsgegnerin nicht nur dadurch leisten, dass sie im Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A auf eine atypische Betriebsart/Betriebsweise und auf besondere bauliche oder technische Maßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreift, über welche die Nachbarrechtsverträglichkeit des Schlachtbetriebs sichergestellt werden soll. Die Antragsgegnerin hat die ihr durch § 1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO eingeräumte Befugnis - bzw. auferlegte Pflicht - zur Konkretisierung der Abweichungsvoraussetzungen für den Fremdkörper „Schlachtbetrieb“ auch mit der 1. Änderung ausgefüllt bzw. präzisiert. Diese legt, zusätzlich oder als Klarstellung, jedoch ohne in beiden Fällen die Ermächtigungsgrundlage zu überschreiten, fest, dass Erweiterungen der Kapazität oder der Betriebsleistung über den bisher genehmigten Bestand nicht zulässig sind.
147dd) Der Antragsgegnerin steht schließlich für diese Ergänzung der textlichen Festsetzung B.I.3 ein spezifischer städtebaulicher Grund zur Seite. Zum einen beseitigt die Antragsgegnerin dadurch die Unsicherheit, ob und dass Nutzungsänderungen, wie sie die Antragstellerin zu 1. mit der Erhöhung der Schlachtkapazität auf 120 t Lebendgewicht je Tag anstrebt, über die textliche Festsetzung B.I.3 nicht zulässig sind. Zum anderen wird die Antragsgegnerin mit der Ergänzung der Vorgabe des § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO gerecht, die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets auch in seinen übrigen Teilen zu wahren. Durch eine Begrenzung der Schlachtkapazität wird verhindert, dass der Schlachtbetrieb der Antragstellerin zu 1. seine Industriegebietstypik vertiefen und dadurch die Gebietstypik des im Übrigen ausgewiesenen gegliederten Gewerbegebiets durch seine gebietsprägende Kraft verschieben kann.
148Im Wege der Ergänzung der textlichen Festsetzung B.I.3 blockiert die Antragsgegnerin im Einklang mit ihrem schlüssigen Gesamtplanungskonzept eine Interpretation der Festsetzung, die eine Erhöhung der Schlachtleistung auf 120 t Lebendgewicht je Tag durch die Antragstellerin zu 1. den Begriffen der Änderung oder Erneuerung im Sinne des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zuordnete und als bauplanungsrechtlich zulässig akzeptierte. Auf der Grundlage der begrifflichen Arbeit bei der Exegese der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO wird gleichzeitig klar, dass die Antragsgegnerin mit der Einschätzung richtig liegt, bei der Neufassung der textlichen Festsetzungen B.I.3 durch die 1. Änderung handele es sich um eine reine Klarstellung der Rechtslage unter Berücksichtigung der durch die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung von 7. August 2006 geschaffenen Genehmigungslage. Diese definiert den von dem erweiterten Bestandsschutz der 1. Änderung inkorporierten genehmigten Bestand der vorhandenen Anlage.
149Nach dem entwickelten Terminus der Nutzungsänderung ist dieser die in Rede stehende Kapazitätserhöhung ohne Weiteres zu subsumieren. Sie berührt jedenfalls potentiell die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB sowie den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG und wirft die Genehmigungsfrage sowohl deswegen als auch aus der Warte des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsrechts für das Gesamtvorhaben „Schachtanlage“ neu auf.
150Zum einen geht aus der mit dem immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsantrag vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 15. April 2010 hervor, dass die Antragstellerin zu 1. die Schlachtzeit auf 9 Stunden pro Tag in der Zeit von ca. 7 Uhr bis etwa 21 Uhr ausdehnen will. Nach dem Schlachten sollen Reinigungsarbeiten über ungefähr 3 Stunden pro Tag durchgeführt werden. Durch die zuvor erteilte Genehmigung vom 7. August 2006 war lediglich eine Schlachtzeit von werktäglich 5 Stunden zwischen 8 Uhr und 22 Uhr genehmigt. Allein aufgrund dieser Ausweitung erscheint neuerlich überprüfungsbedürftig, ob der nunmehr beantragte Gesamtbetrieb einschließlich des von ihm hervorgerufenen und in der Betriebsbeschreibung zum Schallgutachten vom 15. April 2010 dargestellten betriebsbedingten Lkw-Verkehrs nachbarrechtsverträglich ist oder nicht. Dasselbe Bild zeichnet die in das Geruchsgutachten vom 11. Mai 2010 eingegangene Betriebsbeschreibung, welche die Antragstellerin zu 1. mit ihrem Änderungsgenehmigungsantrag beigebracht hat. Ob das Änderungsvorhaben schlussendlich nachbarrechtsverträglich durchgeführt werden kann, kann sich rechtslogisch erst am Ende des Genehmigungsverfahrens ergeben. Dieser Befund hat auf die am Anfang der Genehmigungsprüfung stehenden Frage des Entstehens einer Änderungsgenehmigungspflicht oder auf die - parallele - Annahme einer Nutzungsänderung im Sinne des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO keinen Einfluss.
151Zum anderen vertieft die von der Antragstellerin zu 1. begehrte Erhöhung der Schlachtleistung von bisher unter 50 t Lebendgewicht je Tag auf 120 t Lebendgewicht je Tag die Industriegebietstypik des Schlachtbetriebs, so dass dieser den durch die Ausweisung des gegliederten Gewerbegebiets des Bebauungsplans Nr. 111 A und den der Entwicklungsmöglichkeit des Schlachtbetriebs durch die textliche Festsetzung B.I.3 gesetzten Rahmen immer weiter - konzeptwidrig - zu verlassen droht. Die Geltung und Tragweite des Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG wird so in der gegebenen Planungssituation in Frage gestellt. Auch dies wirft die Genehmigungsfrage für sich genommen insgesamt neu auf und berechtigt die Antragsgegnerin, die dahingehende Entwicklung des Schlachtbetriebs aus plankonzeptionell plausiblen städtebaulichen Gründen zu verhindern.
152Die in der 4. BImSchV aufgeführten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, zu denen gemäß Nr. 7.2 des Anhangs auch Anlagen zum Schlachten von Tieren gehören, sind nicht schon allein wegen ihrer Aufnahme in diese Verordnung im Gewerbegebiet unzulässig, wie § 15 Abs. 3 BauNVO belegt. Allerdings muss bei diesen Anlagen in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden, wenn kein atypischer Ausnahmefall vorliegt.
153Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190 = juris Rn. 10, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, BRS 54 Nr. 56 = juris Rn. 12 f.
154Dies trifft bei typisierender Betrachtungsweise auch auf den Schlachtbetrieb der Antragstellerin zu 1. zu. Von diesem ist nicht zu ersehen, dass er - zumal in der zur Änderungsgenehmigung gestellten Form - einen atypischen Ausnahmefall der Gewerbegebietsverträglichkeit darstellt. Vielmehr ist sein Wechsel von der Spalte 2 der Nr. 7.2 des Anhangs der 4. BImSchV in die Spalte 1 mit der Überschreitung der Schlachtkapazität von 50 t Lebendgewicht je Tag, die mit dem Erfordernis eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG einhergeht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 4. BImSchV), ein zusätzliches Indiz für die (zunehmende) Industriegebietstypik der Schlachtanlage. § 1 Abs. 5 der 4. BImSchV besagt, dass die gesamte Anlage der Genehmigung bedarf, wenn die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten werden soll. Daraus folgt, dass in einem solchen Fall nicht nur für die vorgesehene Änderung eine (Änderungs-)Genehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich ist. Die Gesamtanlage ist wie eine neu zu errichtende Anlage zu behandeln, d. h. die behördliche Prüfung und die Genehmigung müssen sich auf alle zur Anlage gehörenden Teile und Nebeneinrichtungen erstrecken.
155Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand September 2005, § 1 der 4. BImSchV Rn. 31 f.
156Unterliegt aber die geänderte Schlachtanlage insgesamt der immissionsschutzrechtlichen (Änderungs-)Genehmigungsprüfung, kann ihr (erheblich) gesteigerter Leistungsumfang nicht anders als vermehrte Entwicklung in Richtung einer Industriegebietstypik gewertet werden.
157Im Übrigen unterstreicht das gerade Gesagte, dass die Erhöhung der Schlachtleistung auf 120 t Lebendgewicht je Tag im Lichte der textlichen Festsetzung B.I.3 gleichfalls nur als Nutzungsänderung begriffen werden kann. Andernfalls setzte man sich in Widerspruch zu dem Begriff der wesentlichen Änderung des § 16 BImSchG und der immissionsschutzrechtlichen Lage, welche die Antragstellerin zu 1. im Hinblick auf die Leistungserhöhung einer umfassenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsprüfung unterwirft. Dies hat die Antragstellerin zu 1. der Sache nach anerkannt, als sie einen immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsantrag gestellt hat. Dieser wäre überflüssig, wenn die beantragte Kapazitätssteigerung schon von der Legalisierungswirkung der alten Genehmigung vom 7. August 2006 erfasst wäre.
158All dies schließt zugleich aus, von der geplanten Erhöhung der Schlachtkapazität als von einer Nutzungsintensivierung zu sprechen, die unter der Schwelle der Nutzungsänderung bliebe.
159Die Frage nach dem Vorliegen einer bloßen Nutzungsintensivierung ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Anders gewendet, erlischt der durch eine Baugenehmigung oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung vermittelte Bestandsschutz erst dann, wenn anstelle der genehmigten Nutzung eine qualitativ andersartige Nutzung aufgenommen wird.
160Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 4 B 36.0 1 -, BRS 64 Nr. 73 = juris Rn. 8, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 4 C 9.97 -, BRS 60 Nr. 68 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1996 - 10 A 994/91 -, NWVBl. 1997, 11 = juris Rn. 26.
161In den Begriffen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO und nach dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsrecht unterscheidet sich ein Schlachtbetrieb im Umfang von 50 t oder mehr Lebendgewicht je Tag indes wie dargelegt qualitativ wesentlich von einem Anlagenumfang, dessen Grenze bei einer Schlachtleistung von 50 t Lebendgewicht je Tag liegt.
162Die Ausführungen insbesondere des Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2014 ändern an dieser rechtlichen Einschätzung nichts. Es mag sein, dass der ökonomische Trend der Branche der Schlachtbetriebe derzeit starke Konzentrationstendenzen aufweist, in deren Verlauf sich Großbetriebe mit Schlachtleistungen von 600 t Lebendgewicht je Tag am Markt etablieren. Es mag weiterhin sein, dass angesichts dessen aus wirtschaftlicher Sicht Betriebe mit einer genehmigten Schlachtkapazität wie derjenigen der Antragstellerin zu 1. am Standort L.-weg 6 im Vergleich nicht als „Industriebetriebe“ erscheinen. Jedoch spiegelt sich dies weder in den immissionsschutzrechtlich allein erheblichen Größenordnungen der Schlachtleistungen der Nr. 7.2 des Anhangs der 4. BImSchV wider noch hindert es die Antragsgegnerin daran, mit den Mitteln des Bauplanungsrechts die Gewerbegebietstypik der durch den Bebauungsplan Nr. 111 A ausgewiesenen Gewerbegebiete gegen - aus der Warte des Plangebers - ungewollte Fehlentwicklungen im Plangebiet zu verteidigen.
1632. b) Der Einzelhandelsausschluss und die Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel der 1. Änderung sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt und hinreichend bestimmt. Diese Regelung kann die Antragsgegnerin auf § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gründen. Der Senat hat wortgleiche bzw. entsprechende Regelungen in der Vergangenheit bereits mehrfach bestätigt. Darauf kann Bezug genommen werden, weil der zu entscheidende Fall demgegenüber keine Besonderheiten aufweist.
164Vgl. im Einzelnen etwa OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris Rn. 51 ff. und 111 ff., vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 71 ff. und 95 ff., und vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 146 ff.
1653. Die 1. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Betriebs- und Erweiterungsinteressen bzw. die Eigentümerinteressen der Antragstellerinnen nicht verletzt.
166Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
167Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtlichen Umdrucks.
168Werden vorhandene Nutzungen in einem Bebauungsplan auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig - um Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen - zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Hierzu kommt eine Festsetzung erweiterten Bestandsschutzes in Betracht. Dies gilt gerade dann, wenn ein konkreter Ansiedlungs- oder Erweiterungswunsch eines Gewerbetreibenden oder Grundstückseigentümers vorliegt und an die Gemeinde herangetragen wird.
169Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris Rn. 69 und 90, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 121, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 115 und Rn. 118, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 136 und 140.
170Dass eine derartige Absicherung vorhandene Nutzungen möglich ist, bedeutet nicht, dass sie auch regelmäßig durch den Plangeber zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung auch auf den bloßen passiven Bestandsschutzes festschreiben, um die mit (potentiellen) Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist auch insofern, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsschutzgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen.
171Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris Rn. 92, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 123, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 120, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 142.
172Diese Abwägungsparameter hat die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellerinnen nicht verfehlt. Die 1. Änderung greift nicht unverhältnismäßig in deren Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein.
173Der Bebauungsplan Nr. 111 A bleibt auch in der Fassung, die er durch die 1. Änderung gefunden hat, eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsnutzung auf dem Grundstück L.-weg 6 im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die 1. Änderung lässt die Nutzungsoptionen der Antragstellerinnen hinsichtlich der im Zentrum des Normenkontrollantrags stehenden textlichen Festsetzung B.I.3 unverändert. Die textliche Festsetzung B.I.3 stattet den Schlachtbetrieb der Antragstellerin zu 1. unverändert nach wie vor mit einem - auf die Varianten der Änderung und Erneuerung zurückgenommenen - erweiterten Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO aus. Diesen hat die Antragsgegnerin - wie gezeigt - am Maßstab der Ermächtigungsgrundlage gemessen rechtmäßig und überdies konzeptionell stimmig ausgestaltet. Zu mehr war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet. Die Entwicklungsmöglichkeiten der Schachtanlage waren seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 111 A im Jahr 2000 auf Änderungen und Erneuerungen festgelegt, soweit diese nachbarrechtskonform sind. Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch darauf, dass die textliche Festsetzung B.I.3 um die erweiterte Bestandsschutzvariante der Nutzungsänderung ergänzt wird, worunter - wie dargelegt - auch Erhöhungen der Schlachtkapazität über den mit Genehmigungsbescheid vom 7. August 2006 genehmigten Umfang hinaus fallen. Die Antragstellerinnen müssen hinnehmen, dass der Standort L.-weg 6 in einer Gemengelage zu Wohnbebauung situiert ist, in der die Antragsgegnerin berechtigt ist, den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG als (zusätzliche) Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zur Planrechtfertigung in Ansatz zu bringen. Diese Abwägungsdirektive und die Immissionsvorsorge sind der hinreichend tragfähige städtebauliche Grund, um den Betriebs-, Erweiterungs- und sonstigen Eigentümerinteressen der Antragstellerinnen typisierende Grenzen zu setzen. In dem vor und mit der 1. Änderung gesetzten Rahmen können die Antragstellerinnen den Schlachtbetrieb (baulich) verändern oder im Bedarfsfall erneuern. An der bauplanungs- und immissionsschutzrechtlich zu beachtenden gewichtigen Situationsgebundenheit des Grundstücks L.‑weg 6 ändert dies nichts.
174Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG stellt - dies sei wiederholt - kein zwingendes Gebot dar. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist nicht nur dann abwägungsfehlerfrei, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht zwingend geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Vom Trennungsgrundsatz sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen
175Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 -, juris Rn. 4, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = BRS 79 Nr 20 = juris Rn. 29, m. w. N.
176Legt man diesen Maßstab an, hat der von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Trennungsgrundsatz immer noch ausreichend Gewicht, um nicht von den Betriebs-, Erweiterungs- und sonstigen Eigentümerinteressen der Antragstellerinnen verdrängt zu werden. Da der Schlachtbetrieb den nach der Abstandsliste 1998 für ihn empfohlenen Mindestabstand zur nächstgelegen Wohnbebauung an der E.‑straße schon im Jahr 2000 unterschritt (siehe dazu die Planbegründung zum Ausgangsbebauungsplan Nr. 111 A), erfährt der Trennungsgrundsatz bereits durch dessen fremdkörperhafte Zulassung im Gewerbegebiet eine nicht unerhebliche Einschränkung. Die Antragstellerinnen haben nicht ohne Weiteres Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin diese Einschränkung fortentwickelt, indem sie dem Schlachtbetrieb nicht nur überhaupt einen erweiterten Bestandsschutzes gibt, sondern diesen erweiterten Bestandsschutz auf Nutzungsänderungen - wie z. B. Erhöhungen der Schlachtkapazität - oder auf sonstige Erweiterungen jenseits des genehmigten Anlagenbestands ausdehnt. Würde man dies der Antragsgegnerin ohne konkreten sachlichen Grund ansinnen, würde man sie von ihrem Plankonzept entfernen, die Zulässigkeit von Änderungen und Erneuerungen des Schlachtbetriebs zunächst an eine typisierende Betrachtung zu knüpfen und sie ansonsten von den Einzelfallumständen des Immissionsschutzrechts abhängig zu machen.
177Die Antragstellerinnen haben dagegen im Planaufstellungsverfahren nicht vorgetragen, dass sie auf die Erhöhung der Schlachtkapazität auf 120 t Lebendgewicht je Tag wirtschaftlich dringend oder aus sonst überwiegenden Gründen angewiesen seien. Erst in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2014 hat der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. vorgebracht, mit Blick auf die aktuellen Marktentwicklungen sei ein derart beschränkter Standort wie derjenige am L.‑weg 6 nicht rentabel. Er hat diese betriebswirtschaftliche Einschätzung aber auch jetzt nicht weiter substantiiert, so dass ebenso gut denkbar ist, dass der Standort die Nachfrage nach Rinderschlachtungen für regionale Zulieferer weiterhin bedient, um hier keine Nachfragelücken entstehen zu lassen, oder dass sich die von dem Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. geschilderte Tendenz zur Ausbildung von Großschlachtbetrieben wieder umkehren wird.
178Ob der Antragstellerin zu 1. im immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahren der Nachweis gelingen könnte, die Erhöhung der Schlachtkapazität auf 120 t Lebendgewicht je Tag sei in nachbarrechtskonformer Weise möglich, ist in dem streitgegenständlichen planungsrechtlichen Kontext ohne Belang. Dies entkräftet das Gewicht des Trennungsgrundsatzes in der Abwägung nicht wesentlich. Diese Nachweismöglichkeit betrifft allein die aus der Perspektive des Bebauungsplans nachgelagerte Ebene des immissionsschutzrechtlichen (Änderungs-)Genehmigungsverfahrens und der Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in diesem Genehmigungsverfahren. Sie kann keine unmittelbaren und zwingenden Auswirkungen darauf haben, wie die Antragsgegnerin die vorgelagerte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen im Plangebiet typisierend strukturiert. Hierbei handelt es sich um planerische Immissionsvorsorge.
179Dass die Antragstellerinnen nunmehr auf den passiven Bestandsschutz gesetzt seien, trifft demzufolge nicht zu. Namentlich das Recht zur Erneuerung nach der textlichen Festsetzung B.I.3 geht über reinen passiven Bestandsschutz hinaus. Dieser würde mit einem Wegfall der Schlachtanlage erlöschen. Wegen des Rechts zur Erneuerung aus der textlichen Festsetzung B.I.3 haben die Antragstellerinnen demgegenüber jedoch ein Recht zur Wiedererrichtung der Anlage in modernisierter Form.
180Auch dessen ungeachtet berührt die 1. Änderung die am 7. August 2006 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht. Von dieser kann die Antragstellerin zu 1. losgelöst von der 1. Änderung Gebrauch machen. Da die Genehmigung vom 7. August 2006 den Genehmigungsumfang auf eine Gesamtkapazität der Anlage von weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag begrenzt, räumt sie der Antragstellerin zu 1. aus sich heraus keine Entwicklungsmöglichkeiten ein, die über diesen Genehmigungsausspruch bzw. über die textliche Festsetzung B.I.3 hinausreichen. Die Antragstellerin zu 1. bleibt jenseits dieser Genehmigung an die erweiterten Bestandsschutzmodalitäten der Änderung und der Erneuerung des Bebauungsplans Nr. 111 A gebunden.
181Welche Haltung die Antragsgegnerin im Vorfeld der Genehmigungserteilung vom 7. August 2006 eingenommen hat, beeinflusst diese objektive Rechtslage nicht. Die Antragsgegnerin hat sich dadurch weder im Hinblick auf eine etwaige Änderung des Bebauungsplans Nr. 111 A noch hinsichtlich zukünftiger immissionsschutzrechtlicher Änderungsgenehmigungsverfahren gebunden. Dies gilt selbst dann, wenn die Antragsgegnerin die vorhergehende Erhöhung der Schlachtkapazität auf 50 t Lebendgewicht je Tag fehlerhaft als Änderung oder Erneuerung im Sinne der textlichen Festsetzung B.I.3 verstanden haben sollte. Ein derartiger Rechtsirrtum würde keine schutzwürdige und mit überwiegendem Gewicht ausgestattete Abwägungsposition der Antragstellerinnen zu kreieren vermögen.
182Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
183Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
184Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 29.962,50 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,
5die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller - 1 K 1911/13 - gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 29. April 2013 wiederherzustellen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB lägen vor.
7Die dagegen von den Antragstellern erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
8Das Verwaltungsgericht hat zutreffend mit den Obersätzen gearbeitet, die auch etwa der Senat in seinem Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BauR 2012, 1212 = juris, unter Rückgriff auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts verwendet hat. Dabei ist das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Beigeladene bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 „H. Straße“ ein - am Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gemessen - positives Planungsziel verfolgt. Dieses Planungsziel kann entgegen der Beschwerde auch in dem - hier ausweislich der Beschlussvorlage 031/2013 u. a. beabsichtigten - Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten im Ortsteil T. gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beigeladenen liegen. Die angestrebte Ausschlusswirkung allein nimmt der Planung noch nicht ihre Positivität, solange die Stadt mit ihr - wie hier - erkennbar ein städtebauliches Konzept umzusetzen sucht.
9Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9 ff.; sowie wiederum OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BauR 2012, 1212 = juris Rn. 16.
10Dass das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beigeladenen von Oktober 2007 lediglich Empfehlungen ausspricht, die erst der Umsetzung durch Bauleitplanung bedürfen, versteht sich von selbst. Ob die Beigeladene den Einzelhandelsausschluss über das Instrument des § 9 Abs. 2 a) BauGB wird erreichen können oder mit Hilfe von § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO, ist eine Frage, die - wie das Verwaltungsgericht richtig gesehen hat - nicht das positive Planungsziel als solches berührt, sondern seine rechtstechnische Implementierung betrifft, die sich erst im Lauf des Planaufstellungsverfahrens erweisen wird.
11Dem Verwaltungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, dass die Planungsabsicht der Beigeladenen konkretisiert genug ist, um eine Veränderungssperre - und damit auch eine Zurückstellung - zu tragen.
12Eine Veränderungssperre kann nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Grundsätzlich ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat. Wenn als Alternative eine Festsetzung verschiedener Baugebiete beabsichtigt ist, bedarf es jedenfalls mit Blick auf die Steuerungsfunktion des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB einer Eingrenzung und Präzisierung der in den beiden Baugebietstypen zulässigen und durchaus unterschiedlichen Bebauungsmöglichkeiten, um das der künftigen Planung zugrunde liegende städtebauliche Konzept erkennen zu können.
13Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rn. 6 und Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BauR 2012, 1212 = juris Rn. 14, m. w. N.
14Diesen Anforderungen hat die Beigeladene genügt. Selbst wenn sie neben der Ausweisung eines - nach der in der Beschlussvorlage 031/2013 und im Aufstellungsbeschluss gewählten Planbezeichnung wohl vorrangig anvisierten - Gewerbegebiets alternativ ein Mischgebiet in Betracht zieht, wie es im Erläuterungsschreiben vom
1519. April 2013 heißt, bleibt die in diesen Baugebieten zu erwartende Nutzungsstruktur in ihren wesentlichen Umrissen hinreichend klar und damit sicherungsfähig. In beiden Fällen soll als Kern der Planung jedenfalls das Einzelhandels- und Zentrenkonzept - sowie das Vergnügungsstättenkonzept der Beigeladenen von September 2012 - mit den entsprechenden Ausschlussregelungen zum Tragen kommen. Diese erklärte Intention der Beigeladenen gibt hinreichenden Aufschluss darüber, mit welchen Festsetzungen die Planbetroffenen - sei es in einem Gewerbe-, sei es in einem Mischgebiet - im Wesentlichen zu rechnen haben werden. Ihre genaue Ausgestaltung ist dann - worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - während des Planaufstellungsverfahrens im Detail zu entwickeln.
16Schließlich zeigt die Beschwerde nicht auf, dass eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel nicht geeignet wäre, weil sich das Planungsziel des Bebauungsplans von vornherein nicht rechtmäßig erreichen lässt. Das Verwaltungsgericht hat korrekt ausgeführt, dass sich erst nach Durchführung eines Planaufstellungsverfahrens abschließend wird sagen lassen, ob der dann ausgearbeitete Bebauungsplan gegen§ 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO, gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB oder gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt. Dass besondere städtebauliche Gründe für einen (partiellen) Einzelhandelsausschluss im Sinne von § 1 Abs. 5,
17Abs. 9 BauNO gegeben sein können, ist auch angesichts des Beschwerdevorbringens nicht ausgeschlossen. Je nach Ausgestaltung des Einzelhandelsausschlusses im Einzelnen könnte dieser sich auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2007 und/oder auf ergänzende Ermittlungen bzw. Begutachtungen der Beigeladenen stützen lassen. Dies muss erst im Planaufstellungsverfahren geklärt und kann nicht schon jetzt vorderhand mit Sicherheit beurteilt bzw. verneint werden. Im Planaufstellungsverfahren werden die Antragsteller auch (nochmals) Gelegenheit haben, ihre Belange der Beigeladenen im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB vorzutragen. Diese Belange wird die Beigeladene gerecht abzuwägen haben.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 8/31 der Antragsgegnerin, Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und Bebauungsplan der Innenentwicklung (im Folgenden: 2. Änderung).
3Die 2. Änderung setzt im östlichen Bereich des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 aus dem Jahr 1994/1995 beidseits der Straße Q. ein Gewerbegebiet GE 2 und darüber hinaus nördlich der Q. und westlich von dem dort liegenden Teil des GE 2 auf dem Grundstück Q. 42 ein weiteres Gewerbegebiet GE 1 fest.
4Zu diesen Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 trifft die 2. Änderung folgende Festsetzungen:
5Gemäß der textlichen Festsetzung A.1.1 sind im GE 1 insbesondere Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ausgenommen Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe. Nach der textlichen Festsetzung A.1.2 sind im GE 2 ebenfalls Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig, ausgenommen Großhandelsbetriebe. Die textliche Festsetzung A.1.2.2 lässt im GE 2 Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten, im Einzelnen von der 2. Änderung bezeichneten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zu. Diese Kernsortimente dürfen - so die textliche Festsetzung A.1.2.2 - im GE 2 durch Randsortimente ergänzt werden; die Verkaufsfläche dieser Sortimente darf 15 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Je Randsortiment darf die Verkaufsfläche maximal 5 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche betragen; höchstens darf die Verkaufsfläche je Randsortiment 20 m² betragen. Ausweislich der textlichen Festsetzung A.1.2.3 sind im GE 2 auf der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche Grundstück Q. 36 zusätzliche Erweiterungen, Änderungen, Sortimentsänderungen und Erneuerungen der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen als Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentren- relevanten Kernsortimenten zulässig, welche die 2. Änderung ebenfalls im Einzelnen aufführt. Die Verkaufsfläche darf insoweit bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² erweitert werden. Die Kernsortimente dürfen auch hier durch Randsortimente ergänzt werden; die Verkaufsfläche dieser Sortimente darf 10 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Anschließend werden die Randsortimente aufgezählt, die von den textlichen Festsetzungen A.1.2.2 und A.1.2.3 gemeint sind.
6Die textliche Festsetzung A.1.3 bestimmt, dass im GE 1 und im GE 2 Ausnahmen gelten. Eine davon betrifft gemäß der textlichen Festsetzung A.1.3.3 Einzelhandel in funktionalem räumlichem Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb, wobei die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbe‑ oder Handwerksbetriebs deutlich untergeordnet sein muss.
7Die textliche Festsetzung A.2 trifft Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Höhe der baulichen Anlagen. Die Grundflächenzahl wird zeichnerisch mit 0,4 angegeben. Die textliche Festsetzung A.3 verhält sich zu Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen und die textliche Festsetzung A.4 zu Verkehrsflächen. Gemäß der textlichen Festsetzung A.5 wird für die mit den Buchstaben „L“ gekennzeichnete Fläche ein Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers festgesetzt. Der textlichen Festsetzungen A.6 zufolge sind als naturschutzbezogene Festsetzungen Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen. Die textlichen Festsetzungen B.1, B.2 und B.3 sind bauordnungsrechtliche Festsetzungen u. a. zu den zu verwendenden Materialien der Außenhaut und zu den zulässigen Grundstückseinfriedungen.
8Im Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 war der Bereich der 2. Änderung, der nördlich der Q. liegt, also die heutigen Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 der 2. Änderung, ein einheitliches Gewerbegebiet GE 2. Zu diesem zählte auch das Grundstück Q. 42. Für dieses alte GE 2 setzte der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 unter A.II.2.1 fest, dass dort Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben mit nachfolgenden Sortimenten zulässig seien:
9„- Textilien und Bekleidungsgegenstände mit Ausnahmen von Teppichböden
10- Schuhe und Lederwaren
11- Glas, Porzellan und Keramik
12- Waren der Unterhaltungselektronik sowie Bild- und Tonträger
13- Parfümerie- und/oder Drogeriewaren
14- Fotoartikel
15- Uhren und Schmuckgegenstände
16- Spielwaren
17- Sportartikel und
18- optische Geräte“.
19In diesem alten GE 2 konnten nach der textlichen Festsetzung A.II.2.2 ausnahmsweise untergeordnete Betriebsleiterwohnungen sowie Vergnügungsstätten zugelassen werden, mit Ausnahme von Gebieten, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer vorhandenen Wohnbebauung liegen.
20Südlich der Q. war der 2. Änderungsbereich im Westen durch den Ursprungsplan Nr. 8/31 gleichfalls als GE 2 festgesetzt und im Übrigen als sonstiges Sondergebiet. Zu diesem Sondergebiet legte der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 in der textlichen Festsetzung A.I. fest, dass dort großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe mit diesen Sortimenten zulässig sind:
21„- Getränke
22- Bau- und Heimwerkerbedarf
23- Pflanzen- und Gartenbedarf
24- Autozubehör
25- Sanitär- und Elektroartikel“.
26Den nicht von der 2. Änderung berührten westlichen Teil des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31, in dem u. a. das Grundstück Q. 44 situiert ist, überplant dieser als Gewerbegebiet GE 1, an den sich mithin das GE 1 der 2. Änderung auf dem Grundstück Q. 42 östlich unmittelbar anschließt. In diesem alten GE 1 sind nach der textlichen Festsetzung A.II.1 des Ursprungsplans namentlich Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben zulässig.
27In der Planbegründung zum Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 heißt es, die Nutzungsart des Gebiets sei überwiegend gewerblich durch produzierendes Gewerbe und Einzelhandelsnutzung geprägt. In letzter Zeit seien deutliche Ansätze zu einer aus Sicht der Stadtentwicklung unerwünschten Entwicklung zu einem geschäftlichen Nebenzentrum erkennbar. Um dieser Entwicklung zu begegnen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich und die infrastrukturelle Ausstattung der Innenstadt von I. führen würde, werde es für notwendig erachtet, insbesondere für die Art der baulichen Nutzung städtebauliche Ordnungskriterien festzulegen. Dazu solle die gewerbliche Nutzung entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans gesichert werden. Die Einzelhandels- und Großhandelsnutzung solle auf den nordöstlichen Teil des Plangebiets unter Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente beschränkt werden. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets für großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großfläche Handelsbetriebe erfolge mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten.
28In der Planbegründung zur 2. Änderung führt die Antragsgegnerin aus, das ca. 23.100 m² große Änderungsgebiet werde im Wesentlichen im Norden durch den Wasserlauf der Grube, im Westen durch die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Q. 42 (teilweise), im Süden durch die M. Straße (L 755) und im Osten durch die Q. (teilweise) umgrenzt. Anlass für die 2. Änderung sei, dass nach den Grundsätzen zur zukünftigen Entwicklung des Einzelhandels und der Zentren in I. , die auf der Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts von dem Rat der Antragsgegnerin am 29. Oktober 2009 festgelegt worden seien, Standorte für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten u. a. am Standort Q. liegen sollten. Der östliche Abschnitt des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 8/31 solle den Ergebnissen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts angepasst werden. Aufgrund des hohen Verkaufsflächenanteils nahversorgungsrelevanter Sortimente werde dieser Bereich als Standort mit Nahversorgungsfunktion gesichert. Für die auf dem Grundstück Q. 36 vorhandenen baulichen Anlagen werde eine bestandssichernde Festsetzung getroffen. Wesentliche Inhalte der 2. Änderung seien die Festsetzungen nutzungsbeschränkter Gewerbegebiete mit der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten, die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten und Regelungen über den erweiterten Bestandsschutz sowie die Zulässigkeit und die Ergänzung der Kernsortimente durch Randsortimente. Die Festsetzungen entsprächen dem Regelungsumfang des bisherigen Bebauungsplans, abgesehen vom südöstlichen Plangebiet, in dem bisher ein sonstiges Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe festgesetzt sei. Im Hinblick auf unterschiedliche Nutzungen innerhalb der Baugebiete würden räumlich die Gewerbegebiete GE 1 für die westlich gelegene Baufläche und GE 2 für die gesamte übrige Flächen des Plangebiets gebildet. Städtebauliche Zielsetzung des GE 1 sei die Sicherung des produzierenden und artverwandten Gewerbes. Diese Fläche solle primär für die Ansiedlung von Betrieben des produzierenden Gewerbes und von Handwerksbetrieben vorbehalten bleiben. Daher würden Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe hier generell ausgeschlossen. Das GE 2 solle im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufnehmen. Zugleich seien weiterhin Betriebe des produzierenden Gewerbes und Handwerksbetriebe zulässig. Großhandelsbetriebe würden ausgenommen, um das Gebiet den vorgenannten Einzelhandelsnutzungen sowie den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorzubehalten. Dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept liege eine Analyse des Büros K. & L. zugrunde. Dem Nahversorgungsstandort Q. , der nach der Analyse des Gutachters den östlichen Teil des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 8/31 einnehme, komme aufgrund der an das größte Wohngebiet I1. , dem Q2. , angrenzenden (sog. teilintegrierten) Lage eine wichtige Nahversorgungsfunktion zu. Das Büro K. & L. halte für den Standort Q. im Hinblick auf die Teilfunktion Nahversorgung planungsrechtlich zu sichernde Neuansiedlungen und Erweiterungen für angemessen, erachte aber als Nahversorgungsstandorte (für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe) grundsätzlich alle städtebaulich integrierten Lagen im gesamten Stadtgebiet für geeignet. Im Plangebiet der 2. Änderung seien bislang Einzelhandelsbetriebe mit mehreren nahversorgungsrelevanten Sortimenten (z. B. Lebensmittel, Getränke) allgemein zulässig. Das im Rahmen der 2. Änderung vorgesehene GE 2, in dem Nahversorgungsbetriebe zulässig sein sollten, reduziere diese Fläche im westlichen Teil durch die Verlagerung eines Grundstücks in das GE 1 sowie im nördlichen und südlichen Teil durch die Festsetzung von Pflanzflächen als private Grünflächen. Eine Verkaufsflächenobergrenze bestehe für den südöstlichen Teil, der im Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 als sonstiges Sondergebiet festgesetzt sei, bisher nicht. Durch den geplanten Verzicht auf die Sondergebietsfestsetzung werde die Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb auf maximal 800 m² beschränkt. In dem für Nahversorgungsbetriebe vorgesehenen GE 2 seien derzeit vier Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ansässig. Die insgesamt im Gebiet genehmigte Verkaufsfläche betrage rund 3.200 m². Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gebietsverkleinerung und angesichts des Verzichts auf die Sondergebietsfestsetzung könne davon ausgegangen werden, dass in dem Gebiet insgesamt keine größere Verkaufsfläche durch Nahversorgungsmärkte entstehe. Eher werde sich eine Verringerung einstellen, falls die weiteren zulässigen gewerblichen Nutzungen realisiert würden bzw. der vorhandene nicht zentrenrelevante Einzelhandelsbetrieb - das Dänische Bettenlager - seine Erweiterungsmöglichkeit auf dem Grundstück Q. 36 nutze. Das Merkmal der Unterordnung der Randsortimente lasse sich in der Regel durch Festlegung des Anteils der Verkaufsfläche dieser Sortimente an der Verkaufsfläche des Betriebs bestimmen. Dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept entsprechend werde eine Begrenzung der Verkaufsfläche der Randsortimente auf maximal 15 % der Gesamtverkaufsfläche festgesetzt, wobei dies noch im Einzelnen ausdifferenziert werde. So werde eine den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt schädigende Konzentration von Randsortimenten auf einzelne zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen. In den GE 1 und GE 2 würden Sonderregelungen für den Verkauf selbst hergestellter oder bearbeiteter Produkte getroffen. Dafür werde Annexhandel zugelassen. Auf eine zusätzliche Begrenzung der Größe der Verkaufsfläche werde insoweit verzichtet, da in der Regel nicht zu erwarten sei, dass bei einer reinen Beschränkung des Annexhandels auf eigene Produkte dieser eine erhebliche Bedeutung erlangen könne. Die bestandssichernde Festsetzung für das Grundstück Q. 36 begünstige das Dänische Bettenlager im Hinblick auf eine erwogene Erweiterungsabsicht. Die Ausnutzung dieser bestandssichernden Festsetzung führe nicht zu einer Reduzierung vorhandener Verkaufsflächen im Bereich der Nahversorgung. Die Zielsetzung, den Standort Q. für die Nahversorgungsfunktion zu sichern, bleibe damit gewahrt. Auch insoweit finde eine Begrenzung der Randsortimente auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche statt.
29Das Aufstellungsverfahren der 2. Änderung nahm folgenden Verlauf:
30In seiner Sitzung am 15. September 2010 beschloss der Ausschuss für Planung und Umweltschutz des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung der 2. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren. Im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit lag der Vorentwurf der 2. Änderung in der Zeit vom 2. November 2011 bis einschließlich 30. November 2011 bei der Antragsgegnerin aus. In der Zeit vom 19. März 2012 bis einschließlich 20. April 2012 lag der Planentwurf der 2. Änderung dann erstmals öffentlich aus.
31Am 12. April 2012 nahm die Antragstellerin zu dem Planentwurf Stellung: Sie produziere seit 50 Jahren unter der Anschrift Q. 44 Babyartikel und habe vor über 20 Jahren das Gebäude in der Q. 42 zu Lagerzwecken dazugekauft. Bisher sei in der Q. 42 eingeschränkter Einzelhandel zulässig gewesen. Dies werde nunmehr durch die geplante Festsetzung des GE 1 geändert. Zur Sicherung ihres Standorts in I. sei es aber wichtig, den Einzelhandel in dem Gebäude Q. 42 weiterhin zuzulassen, besonders da ihr Sortiment nicht innenstadtrelevant sei und genau in die neue Planung der Antragsgegnerin passe. Sie, die Antragstellerin, produziere alles für das Kinderzimmer wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen usw. Sie handle mit Kinderzimmermöbeln wie Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör. Kinderkleidung gehöre nicht zu ihrem Sortiment. Zur Produktion gehöre auch ein gewisser Anteil an Verkauf, der aus ihrer Sicht wie bisher im Gebäude Q. 42 stattfinden solle. Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs halte sie es für sinnvoll, diese Symbiose nicht zu teilen, sondern wie bislang nicht nur im Bestand zu sichern, sondern dauerhaft an die Produktion gebunden festzusetzen. Beide Grundstücke - Q. 42 und 44 - gehörten zu einem Betriebsstandort. Sie beantrage, die Grenze zwischen den Gewerbegebieten GE 1 und 2 nicht zu verändern, das Grundstück Q. 42 also weiterhin im Gewerbegebiet GE 2 mit eingeschränkter Einzelhandelszulassung zu belassen.
32In der Beschlussvorlage Nr. 2012/51/0074 führte die Antragsgegnerin dazu aus, das Grundstück Q. 42 sei ursprünglich nur im südlichen Teil mit einem als Lagerhalle genutzten Gebäude bebaut gewesen. Die Nutzung der Lagerhalle als Verkaufshalle (Möbelmarkt) sei am 26. Juli 1988 baugenehmigt worden. In der Grundrisszeichnung sei die Größe der Verkaufsfläche mit ca. 410 m² vermerkt. Im nördlichen Anschluss an das Gebäude sei später eine neue Lagerhalle errichtet worden, die am 11. Mai 1995 genehmigt worden sei. Die von der Antragstellerin angeregte Beibehaltung des bisher zulässigen Nutzungsumfangs für das Grundstück Q. 42 - Zulässigkeit von Handelsbetrieben mit Ausnahme bestimmter zentrenrelevanter Sortimente - widerspreche nicht nur der städtebaulichen Zielsetzung, das GE 1 den Betrieben des produzierenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben vorzubehalten. Es stehe auch im Widerspruch zu dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, das hier keinen Standort für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel festlege. Zudem werde die mit der I2. Sortimentsliste festgelegte Aktualisierung der zulässigen Sortimente außer Acht gelassen. Die Fortführung der bisher rechtmäßig ausgeübten Einzelhandelsnutzung durch die Antragstellerin unterliege dem Bestandsschutz und werde von der Änderung des Bebauungsplans nicht berührt. Die von der Antragstellerin als notwendig angesehene Zulässigkeit einer im Zusammenhang mit der Produktion stehenden Einzelhandelsnutzung werde durch die Regelung zur Zulässigkeit von Annexhandel sichergestellt.
33Eigentümerin der Grundstücke Q. 42 und 44 ist die Grundstücksgemeinschaft W. GbR. Mit Schreiben vom 2. August 2012 trug sie gegenüber der Antragsgegnerin vor, die 2. Änderung begegne rechtlichen Bedenken. Die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB sei zweifelhaft. Fraglich sei auch, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorlägen. Soweit ersichtlich, sei von der Planänderung nur das Grundstück Q. 42 betroffen. Dagegen solle das GE 2 im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufnehmen. Somit ändere die 2. Änderung für das GE 2 letztlich nichts. Die Sortimentsliste werde weitgehend unter Berücksichtigung des Einzelhandelsgutachtens konkretisiert. Die Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts seien aber schon bisher ausreichend berücksichtigt worden. Dazu bedürfe es keiner weiteren Konkretisierung durch die 2. Änderung. Das Verfahren diene ausschließlich dazu, das Grundstück Q. 42 von der bisherigen bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung auszuschließen. Nur dieses Grundstück erleide infolge der Planänderung einen erheblichen Nachteil, der mit einem wirtschaftlichen Verlust verbunden sei. Es mute seltsam an, dass im GE 2 im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufgenommen werden sollten. Es liege überdies ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Sämtliche im GE 2 gelegenen Grundstücke sollten privilegiert werden. Lediglich das Grundstück Q. 36 komme in den Genuss einer bestandssichernden Festsetzung. Die Verkleinerung des GE 2 werde u. a. damit begründet, dass das Grundstück Q. 42 aus ihm herausgenommen werde. Es sei festzustellen, dass das Grundstück Q. 42 im Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht berücksichtigt worden sei. Dort seien auf den S. 115 und 116 nur die Nutzungen des Sonderstandorts mit Nahversorgungsfunktion betrachtet worden. Das Augenmerk werde auf S. 54 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zu richten sein. Dort werde zunächst der Fachmarktstandort Q. dargestellt. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept verkenne grundlegend, dass sich aufgrund der derzeit ausgeübten Nutzung im Änderungsgebiet ein Grund- und Nahversorgungszentrum entwickelt habe. Dieses gehöre zu den zentralen Versorgungsbereichen. Die Bezeichnung dieses Bereichs als Fachmarktstandort sei unzutreffend. Dass die Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück Q. 42 vernachlässigt worden sei, sei ein Etikettenschwindel. Vielmehr könne man auch von einem Nebenzentrum sprechen.
34In der Beschlussvorlage Nr. 2012/51/0078 setzte sich die Antragsgegnerin mit der Stellungnahme der Grundstücksgemeinschaft W. GbR vom 2. August 2012 auseinander: § 13 a BauGB sei anwendbar. Bei sonstigen Maßnahmen der Innenentwicklung gehe es weniger um die Errichtung neuer Bausubstanz. Erfasst sei insbesondere die bauliche und/oder nutzungsbezogene Umgestaltung bebauter Areale. Die 2. Änderung werde ein beplantes und bebautes Gebiet durch Änderung des geltenden Planungsrechts der hier beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung anpassen. Die städtebauliche Erforderlichkeit sei gegeben. Mit Blick auf die Planungsziele der 2. Änderung - die im öffentlichen Interesse liegende Sicherung des Bereichs als Standort für die Nahversorgung und das Vorbehalten der westlich gelegenen Baufläche primär für das produktionsorientierte Gewerbe - sei weder die städtebauliche Ausrichtung der 2. Änderung noch die Orientierung der Planungsabsicht am Allgemeinwohl in Frage zu stellen. Im Übrigen berge die 2. Änderung auch für das GE 2 Nutzungsbeschränkungen. Die bisherige Zulässigkeit von Handelsbetrieben mit Ausnahme bestimmter zentrenrelevanter Sortimente solle insgesamt aufgehoben werden. Stattdessen sollten dort nur noch Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zulässig sein. Nur so werde den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2009 Rechnung getragen. Das Grundstück Q. 42 sei im Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht besonders zu berücksichtigen gewesen. Das GE 1 mit dem Grundstück Q. 42 sei kein Baugebiet, das maßgeblich durch Einzelhandel geprägt sei. Die Sicherung des primären Nutzungszwecks des vormals im GE 2 gelegenen Grundstücks Q. 42 sei ein hinreichender städtebaulicher Anlass, Einzelhandel dort generell auszuschließen. Es sei gerechtfertigt, die Interessen der Antragstellerin bzw. der Grundstückseigentümerin an der Beibehaltung der bisher festgesetzten Einzelhandelsnutzung zurückzustellen. Ohnehin sei die Fortführung der rechtmäßig ausgeübten Einzelhandelsnutzung bestandsgeschützt und werde von der 2. Änderung nicht berührt. Es sei vorgesehen, im GE 1 wie im GE 2 Regelungen zugunsten des Annexhandels vorzusehen.
35In der Zeit vom 22. Oktober 2012 bis einschließlich 7. November 2012 legte die Antragsgegnerin den Entwurf der 2. Änderung erneut öffentlich aus, weil die vorgesehenen textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Nichtzulässigkeit von Anlagen der Fremdwerbung und der festzusetzenden Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen geändert und ergänzt werden sollten.
36Am 15. November 2012 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen positiven Vorbescheid, das Gebäude auf dem Grundstück Q. 42 im Umfang einer Verkaufsfläche bis zu 250 m² für den Werksverkauf zu nutzen.
37In seiner Sitzung am 13. Dezember 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 2. Änderung als Satzung in der Fassung, wie sie sich aus dem Offenlegungsplan der erneuten 2. öffentlichen Auslegung ergibt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Satzungsbeschluss am 28. Januar 2013 aus. Am 6. Februar 2013 machte die Antragsgegnerin die 2. Änderung in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt.
38Am 15. Januar 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
39Zur Begründung trägt sie ergänzend zur Einwendung vom 12. April 2012 und zum Schreiben der Grundstücksgemeinschaft W. GbR vom 2. August 2012 vor, sie sei Mieterin des Grundstücks Q. 42. Der Werksverkauf werde dort derzeit auf einer Fläche von ca. 100 m² ausgeübt. Für die Anwendung des § 13 a BauGB habe kein Raum bestanden, da insbesondere die vorhandenen Nutzungen schon bauplanungsrechtlich abgesichert gewesen seien. Die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehle. Auch nach Auffassung der Antragsgegnerin bestehe keine städtebauliche Rechtfertigung für die Planänderung. Im Wesentlichen entsprächen die Festsetzungen der 2. Änderung dem Regelungsumfang des bisherigen Bebauungsplans. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept sei am „Nahversorgungsstandort Q. “ schon umgesetzt. Ansässig seien ein Lidl-Markt, ein Getränkemarkt, das Dänische Bettenlager, ein dm-Markt und ein Aldi-Markt. Somit sei der einzige tatsächliche Grund der Planänderung, das GE 2 zu verkleinern, um dort eine bereits bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept zu ermöglichen. Hierzu hätte es aber keiner Planänderung bedurft, zumal die bisherigen Festsetzungen für das Grundstück Q. 42 ohnehin keinen Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zugelassen hätten. Im Hinblick auf das GE 2 liege ein Etikettenschwindel vor, weil hier auch Betriebe des produzierenden Gewerbes zugelassen seien. Es fänden jedoch weder produzierende noch artverwandte gewerbliche Nutzungen statt. Warum das Grundstück Q. 42 in das GE 1 verlagert werde, werde in der Planbegründung nicht dargelegt. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB sei verletzt. Durch die 2. Änderung erfahre ausschließlich das Grundstück Q. 42 einen erheblichen Nachteil, der mit einer wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Einschränkung verbunden sei. Die 2. Änderung beschränke die Nutzungsmöglichkeiten für dieses Grundstück erheblich. Zugunsten aller anderen Grundstückseigentümer seien nur die Interessen der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden. Lediglich die Nutzung auf dem Grundstück Q. 36 habe eine bestandssichernde Festsetzung erhalten. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept habe das Grundstück Q. 42 nicht in den Blick genommen (siehe dort S. 115 und 116). Am Standort Q. habe sich ein Grund- und Nahversorgungszentrum herausgebildet, das zu den zentralen Versorgungsbereichen gehöre, kein Fachmarktstandort, wie es im Einzelhandels- und Zentrenkonzept heiße.
40Die Antragstellerin beantragt,
41den Bebauungsplan Nr. 8/31 Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelungen der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen, Bebauungsplan der Innenentwicklung, der Antragsgegnerin, für unwirksam zu erklären.
42Die Antragsgegnerin beantragt,
43den Antrag abzulehnen.
44Sie trägt vor, sie habe sich im Rahmen des Aufstellungsverfahrens umfassend mit dem Vorbringen der Antragstellerin befasst und deren Argumente abgewogen. Es sei hervorzuheben, dass die auf dem Grundstück Q. 42 bisher rechtmäßig ausgeübte Einzelhandelsnutzung dem Bestandsschutz unterliege und von der 2. Änderung nicht berührt werde. Überdies komme ihr die textliche Festsetzung A.1.3.3 zugute.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens - 2 D 11/13.NE -, das den streitgegenständlichen Bebauungsplan betraf und durch Antragsrücknahme beendet wurde.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
48I. Der Antrag ist zulässig.
491. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
50Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.
51Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
52Antragsbefugt kann nicht nur der Grundstückseigentümer sein. Soweit durch einen Bebauungsplan wirtschaftliche Interessen eines bloß obligatorisch an dem Betriebsgrundstück Berechtigten berührt werden, die als individualisierter Belang für den Plangeber erkennbar waren, kann deren Beeinträchtigung auch ohne dingliche Berechtigung eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB hervorbringen. Dies gilt auch für eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2008 - 3 S 3005/06 -, BRS 73 Nr. 140 = juris Rn. 37 f.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 218.
54Ausgehend davon ist die Antragstellerin antragsbefugt.
55Die 2. Änderung betrifft sie in einem abwägungsrelevanten eigenen Belang aus
56§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB (Belange der Wirtschaft) und kann sie daher in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB bzw. in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Die Antragstellerin produziert auf dem Grundstück Q. 44 als eingesessener Gewerbebetrieb Baby- bzw. Kinderzimmerartikel wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen, Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör. Diese Waren verkauft sie selbst auf dem vor 20 Jahren dazu erworbenen Grundstück Q. 42 als Mieterin aus einer Lagerhalle heraus. Diesen Lager- bzw. Werksverkauf betrifft die 2. Änderung möglicherweise nachteilig, weil sie das Grundstück Q. 42 aus der GE 2-Festsetzung sowohl des Ausgangsbebauungsplans als auch der 2. Änderung selbst herausnimmt und fortan dem GE 1 zuordnet, in dem Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe grundsätzlich generell unzulässig sind.
57Ob dieser potentielle Nachteil für die Antragstellerin von der textlichen Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung zugunsten eines Annexhandels, die laut der Antragsgegnerin ausdrücklich der Antragstellerin zugute kommen soll (siehe dazu die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078), aufgewogen wird, ist für die Antragsbefugnis unerheblich. Im Rahmen der Antragsbefugnis sind die vermeintlichen Vor- und Nachteile einer Änderungsplanung für einen Antragsteller im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan nicht zu bilanzieren.
58Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 13, und Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 52.
592. Im Anschluss daran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden.
60Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller - nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall - unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Von diesem Grundsatz ist auch die Fallgestaltung erfasst, dass sich die fehlende Verbesserung der Rechtsstellung daraus ergibt, dass bei einem Erfolg der Normenkontrolle ein früherer Bebauungsplan wieder in Kraft tritt. Andererseits genügt es zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses, wenn zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
61Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f., Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 8, Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = BRS 49 Nr. 34 = juris Rn. 22 und 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18 f.
62Gemessen daran ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.
63Der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31, der im Falle einer Unwirksamkeit der 2. Änderung wieder in Kraft träte,
64vgl. zu dieser Rechtsfolge: BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 100,
65ist für die Antragstellerin nicht evident nachteiliger als die 2. Änderung. Diese verbessert deren Rechtsstellung nicht offensichtlich und notwendig. Es ist nicht evident ausgeschlossen, dass die Annexhandelsklausel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung den Werks- bzw. Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 stärkeren Restriktionen unterwirft als vorher die textliche Festsetzung A.II.2.1 des Ursprungsbebauungsplans Nr. 8/31. Diese ließ, abgesehen von der Verkaufsflächenobergrenze der Großflächigkeit von 800 m², die im Gewerbegebiet wegen des negativen Tatbestandsmerkmals des § 11 Abs. 3Satz 1 Nr. 2 BauNVO ohnehin von Rechts wegen grundsätzlich Platz greift,
66vgl. zu dieser Systematik zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris Rn. 51 ff.,
67Einzel- und Großhandelsbetriebe uneingeschränkt zu, wenn diese nicht mit bestimmten, im Einzelnen benannten Sortimenten arbeiteten. Demgegenüber ist der Annexhandel im jetzigen GE 1 auf dem Grundstück Q. 42 zusätzlich an den funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit dem produzierenden Gewerbebetrieb sowie an das Merkmal der deutlichen Unterordnung unter dessen Betriebsfläche geknüpft. Es ist danach zumindest denkmöglich, dass die textliche Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung der Antragstellerin weniger Erweiterungsmöglichkeiten für den Lagerverkauf bietet, als sie sie noch unter dem Regime des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 hatte.
683. Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie hat rechtzeitig während der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs am 12. April 2012 Einwendungen erhoben. Diese Beteiligung am Planaufstellungsverfahren ist zur Vermeidung der Präklusionsfolge ausreichend.
69Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 12 des amtlichen Umdrucks.
70Der Normenkontrollantrag wurde von der Antragstellerin auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, die erst am 6. Februar 2014 endete.
71II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
72Der Bebauungsplan Nr. 8/31 der Antragsgegnerin, Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und Bebauungsplan der Innenentwicklung, ist wirksam.
73Die 2. Änderung weist in formeller (dazu 1.) und materieller (dazu 2.) Hinsicht keine beachtlichen Fehler auf.
741. Die 2. Änderung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin sie im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erlassen.
75Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren u. a. nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
76§ 13 a BauGB bezweckt die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung in einem vereinfachten Bebauungsplanverfahren. Vereinfacht werden sollen die Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 184.
78Darunter fällt als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ auch die Überplanung von gewachsenen städtebaulichen Strukturen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, die nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilen sind. Mit diesen Maßnahmen muss - um § 13 a BauGB in Anspruch nehmen zu können - der Zweck verfolgt werden, die vorhandenen städtebaulichen Strukturen bauplanungsrechtlich zu sichern oder für sie - ggf. in nur wenigen Beziehungen - die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen zu ändern. Dazu kann die Änderung oder Beschränkung von Nutzungen zu rechnen sein.
79Vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 13 a Rn. 4 und § 1 Rn. 60; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
80Krautzberger, BauGB, Band I, Stand August 2013, § 13 a Rn. 30.
81Daran gemessen ist die 2. Änderung ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie betrifft einen nach § 30 BauGB zu beurteilenden gewachsenen Siedlungsbereich und will vorrangig dessen Entwicklung zu einem Fachmarktstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung bauplanungsrechtlich absichern bzw. das Bauplanungsrecht für diesen Bereich den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zum dort ausgemachten Sonderstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung (siehe dort S. 115 f.) anpassen.
82Auch die weiteren Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB liegen vor. Die festgesetzte Größe der Grundfläche unterschreitet 20.000 m². Die 2. Änderung setzt eine Grundflächenzahl von 0,4 fest, die gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO angibt, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Da das Änderungsgebiet ca. 23.100 m² umfasst, wird die Grundflächengröße von 20.000 m² nicht erreicht.
832. Die 2. Änderung ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 13. Dezember 2012 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) materiell rechtmäßig. Die 2. Änderung und ihre Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Ihre textlichen Festsetzungen sind insgesamt hinreichend bestimmt (dazu b) sowie von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu c). Die 2. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu d).
84a) Die 2. Änderung und ihre Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich
85Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36.
87Gemessen an diesem Maßstab ist die 2. Änderung mitsamt ihrer Festsetzungen städtebaulich gerechtfertigt. Ihr liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde.
88Im GE 2, das den Hauptteil der 2. Änderung einnimmt, verfolgt die Antragsgegnerin mit der textlichen Festsetzung A.1.2 die städtebaulichen Belange des § 1Abs. 6 Nr. 11 BauGB und des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Sie reagiert hier auf die Einzelhandelsansiedlungen und will diese im Einklang mit ihrem Einzelhandels- und Zentrenkonzept steuern, indem sie sie grundsätzlich auf nahversorgungsrelevante Kernsortimente festlegt. Dies soll der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept herausgearbeiteten Nahversorgungsteilfunktion des Standorts für die nahe gelegenen Wohngebiete im Q2. gerecht werden (siehe dortS. 116). Dazu passt konzeptionell, dass das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36 erweiterten Bestandsschutz erhält, sich diese Erweiterungs- und Änderungsmöglichkeit im Kern aber nur auf bestimmte, nicht zentrenrelevante Kernsortimente bezieht.
89Auch die textliche Festsetzung A.1.1 für das GE 1, die sich auf das Grundstück Q. 42 erstreckt, ist von einem legitimen städtebaulichen Grund getragen. Der Ausschluss von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben an dieser Stelle soll diese Fläche der Planbegründung zufolge für produzierendes und artverwandtes Gewerbe - also Handwerksbetriebe - vorhalten und so gewissermaßen dem westlich gelegenen GE 1 des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 zuordnen. Dies ist nicht nur deswegen in der konkreten Planungssituation konzeptionell stimmig, weil sich auf dem an das Grundstück Q. 42 gleichfalls westlich angrenzenden Grundstück Q. 44 die Produktionsstätte der Antragstellerin befindet, mit der das Grundstück Q. 42 als dazugehöriger Werksverkauf eine betriebliche Einheit bildet. Auch davon abgesehen sind die Belange der (produzierenden) Wirtschaft allgemein in § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB verankert. Zu ihren Gunsten kann der Plangeber Flächen für Nichteinzelhandelsbetriebe grundsätzlich in Gewerbegebieten reservieren.
90Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, m. w. N.
91Im Anschluss daran ist die städtebauliche Erforderlichkeit der 2. Änderung nicht deshalb zu verneinen, weil sie im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 keinerlei Neuregelungen enthielte. Im Gegenteil etabliert die 2. Änderung für ihren Bereich eine neue städtebauliche Ordnung, die von dem Ursprungsplan weitgehend abgelöst ist. Das sonstige Sondergebiet des Ursprungsplans ist weggefallen. Die Einzelhandelssteuerung im GE 2 gestaltet die 2. Änderung vollkommen neu aus. Die textliche Festsetzung A.II.2.1 des Ausgangsbebauungsplans erschöpfte sich in der Aufzählung einiger weniger zentrenrelevanter Sortimente, die im GE 2 nicht im Einzel- oder im Großhandel stattfinden durften. Demgegenüber restringiert die 2. Änderung den zulässigen Einzelhandel in der textlichen Festsetzung A.1.2.2 auf Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten. Zentrenrelevanter Einzelhandel - etwa mit Textilien und Bekleidung - darf nur in beschränktem Rahmen als Randsortiment aufgenommen werden. Neu ist auch die erweiternde Bestandsschutzfestsetzung für das Grundstück Q. 36 und die Ausnahme für Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3, welche die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 gleichermaßen betrifft.
92Ob die Antragsgegnerin den Fachmarktstandort Q. , von dem das Einzelhandels- und Zentrenkonzept auch auf S. 53 f. spricht, in ihrer Bestandsaufnahme und rechtlichen Einordnung ohne den Lagerverkauf durch die Antragstellerin in jeder Hinsicht zutreffend erfasst hat oder ob das Einzelhandels- und Zentrenkonzept insoweit im Detail fehlerfrei ist, ist noch keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern vor allem des § 1 Abs. 7 BauGB. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Antragsgegnerin die Bestandsschutz- und betrieblichen Interessen der Antragstellerin bezogen auf den Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 umfassend korrekt ermittelt und bewertet hat.
93Vgl. zu diesem Prüfungsaufbau OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris BauR 2014, 213 = Rn. 38 f.
94Im Weiteren ist die 2. Änderung keine Gefälligkeitsplanung, welche die im GE 2 angesiedelten Einzelhandelsbetriebe einseitig und ohne städtebaulichen Grund gegenüber der Antragstellerin bevorzugte.
95Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Gewerbetreibender im Sinne einer die Einzelhandelsansiedlung steuernden Standortpolitik entgegenkommt.
96Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
97Die 2. Änderung weist demnach keine Merkmale einer Gefälligkeitsplanung auf. Sie verfolgt - wie gesagt - namentlich die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 11, Nr. 4 BauGB und liegt mithin im öffentlichen Interesse. Die reflexhafte Begünstigung einzelner Gewerbetreibender durch die Einzelhandelsregelungen der 2. Änderung ändert daran nichts. Dem Kreis der Begünstigten gehört im Übrigen auch explizit die Antragsgegnerin an, für die die 2. Änderung die angesprochene Ausnahme für Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 vorsieht.
98Der städtebaulichen Erforderlichkeit der 2. Änderung kann schließlich nicht der Einwand des Etikettenschwindels entgegengehalten werden.
99Ein Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
100Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
101Dafür gibt es besonders mit Rücksicht auf das GE 1, an dessen städtebaulicher Rechtfertigung die Antragstellerin vor allem Zweifel anmeldet, keine Anhaltspunkte. Wie dargelegt, ist die Reservierung von Flächen für das produzierende Gewerbe, das konzeptionell in Gewerbegebieten stattfinden soll, allgemein städtebaulich legitim. Dieser Grundgedanke schließt das GE 1 mit dem Grundstück Q. 42 ein, dessen Ausweisung in der 2. Änderung nicht bloß als von der Antragsgegnerin vorgeschoben erscheint, um das GE 2 künstlich (ohne städtebaulichen Grund) zu verkleinern. Das Grundstück Q. 42 schließt sich - dies sei wiederholt - unmittelbar an die Produktionsstätte der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 an. Es ist auf diese Weise mit dem produzierenden Gewerbe direkt sachlich-räumlich verbunden. Deshalb ist es nicht nur plankonzeptionell stimmig, sondern auch aus dem Blickwinkel einer künftigen städtebaulichen Entwicklung dieser Fläche realistisch, es unabhängig von der derzeitigen Nutzung als Lagerhalle mit Werksverkauf gleichfalls für das produzierende Gewerbe vorzuhalten. Bei ihrer Planung ist die Antragsgegnerin nicht gezwungen, sich nur an die gegenwärtigen Gegebenheiten im Plangebiet zu halten. Sie kann daneben und/oder stattdessen auf von ihr erwartete oder erwünschte städtebauliche Geschehensabläufe reagieren, um diese in die von ihr gewollte Richtung zu steuern.
102Vgl. dazu insoweit BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 33, Beschlüsse vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 = juris Rn. 5, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5, und vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 55, und vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 67.
103Der räumliche Zuschnitt der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 ergibt sich im Weiteren zwanglos aus den Einschätzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zum Fachmarktstandort Q. mit der Teilfunktion Nahversorgung. Diese Annahmen sind nicht methodisch falsch, weil sie die Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück Q. 42 durch den Lagerverkauf der Antragstellerin außer Betracht gelassen haben. Dieser Einzelhandel hat einen unmittelbaren Bezug zur Produktion auf dem Nachbargrundstück und solchermaßen eine Sonderstellung. Er verschafft dem Grundstück Q. 42 keine spezifische Prägung durch Einzelhandel, die bei der Einzelhandels- und Zentrenkonzeption der Antragsgegnerin besonders zu berücksichtigen gewesen wäre. Regulativ geht er in der Ausnahme für Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 auf.
104b) Die textlichen Festsetzungen der 2. Änderung sind hinreichend bestimmt.
105Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat
106Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81.
107Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die textlichen Festsetzungen der 2. Änderung keinen Bestimmtheitsbedenken.
108Es unterliegt in Sonderheit keinem Zweifel, was die textlichen Festsetzungen A.1.2.2 und A.1.2.3 unter Kern- bzw. Randsortimenten verstehen. Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist geläufig. Das Randsortiment darf das von dem Einzelhandelsbetrieb vorgehaltene Kernsortiment lediglich ergänzen. Das Randsortiment muss von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleiben.
109Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 48 ff., vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 107 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87.
110Die hinreichende Bestimmtheit dieser Begrifflichkeiten sichert die 2. Änderung dadurch ab, dass sie konkret auflistet, was nahversorgungsrelevante und nicht zentrenrelevante Kernsortimente einerseits und zentrenrelevante Randsortimente andererseits sein sollen.
111Die Regelungen zu der Höchstgrenze für Randsortimente sind aus sich heraus ohne Weiteres verständlich. Sie knüpfen prozentual an die Gesamtverkaufsfläche an und besagen in der textlichen Festsetzung A.1.2.2 zusätzlich, dass die Verkaufsfläche je (einzelnem) Randsortiment höchstens 20 m² betragen darf.
112Die Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist ebenfalls hinreichend bestimmt.
113Allgemein ist untergeordneter Annexhandel eine in der Rechtsprechung ausjudizierte typische Gegenausnahme von Einzelhandelsausschlüssen und als solcher in der sozialen und ökonomischen Realität etabliert.
114Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 52, vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 79, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 72, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 150 ff., vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 14 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 141 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 100 ff.
115Die konzeptgemäße Ausgestaltung der Gegenausnahme für Annexhandel verlangt - der jeweiligen konkreten Planungssituation angepasst -, dass dieser nur in untergeordnetem Umfang stattfinden darf. Die Unterordnung kann planungsrechtlich auf verschiedene Art und Weise sichergestellt werden. In Betracht kommen Flächenbegrenzungen oder andere genauso geeignete Vorgaben. Diese müssen gewährleisten, dass bei den von der Ausnahme erfassten Gewerbebetrieben der angegliederte Einzelhandel nur eine mit den Zielsetzungen der Planung, die den Einzelhandel grundsätzlich verhindern will, noch vereinbare deutlich untergeordnete städtebauliche Wirkung haben wird. Das Merkmal der deutlich untergeordneten Verkaufsfläche, das auf den Begriff der Unterordnung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO rekurriert, kann je nach konkreter Planungssituation die Funktion einer expliziten - absoluten oder relativen - Verkaufsflächenbeschränkung für den Annexhandel übernehmen.
116Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 54, vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 81, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 107, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11. NE -, juris Rn. 152 ff., vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE, S. 15 des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 143.
117Vor dem Hintergrund dieser materiell-rechtlichen Maßgaben, an denen sich die Antragsgegnerin bei der Fassung der Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 erkennbar orientiert hat, ist die Ausnahme interpretierbar und daher mit einem hinreichend bestimmten Inhalt versehen.
118Ausnahmevoraussetzung soll zum einen sein, dass die Verkaufsfläche des Annexhandels der Betriebsfläche des im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetriebs oder Handwerksbetriebs - verstanden als die Gesamtheit der zu dem Gewerbebetrieb gehörigen Räumlichkeiten vor allem des Betriebs der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 (vgl. nochmals die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078) - deutlich untergeordnet sein muss.
119Das Merkmal der untergeordneten Verkaufsfläche im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gibt der Baugenehmigungsbehörde eine hinreichend präzise Richtschnur für die von ihr im Genehmigungsverfahren zu treffende Ermessensentscheidung, ohne bereits verbindlich eine strikte Grenze für die Ermessensausübung vorzugeben.
120Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 152.
121Das Kriterium der „deutlichen“ räumlichen Unterordnung mag man zwar materiell-rechtlich insofern in Zweifel ziehen können, ob es noch im Lichte des § 1 Abs. 7 BauGB plankonzeptionell stimmig ist, also ob es hinreichend gewährleistet, dass die Antragsgegnerin mit ihm nicht ihre Einzelhandelssteuerungsintention durchkreuzt und die konzeptionell zu bewahrende prägende Wirkung der (Nicht-Einzelhandels-)Hauptnutzung in gewerblich geprägten Bereichen zu sehr aufweicht.
122Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 57, und vom 6. November 2013 - 7 D 97/12.NE -, juris Rn. 44 ff.
123Die größtmögliche Flexibilität, welche die Antragsgegnerin mit dem Kriterium der deutlichen räumlichen Unterordnung offenbar für den Annexhandel erzielen will, ist aber deswegen noch kein Bestimmtheitsproblem. Deutliche räumliche Unterordnung bedeutet auf dieser Ebene ohne Verständnisschwierigkeit, dass die Verkaufsfläche des Annexhandels in konzeptionell verträglicher Weise erheblich weniger Raum einnehmen muss als die konkrete Bezugsgröße der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin. Die Ansiedlungsgrundsätze des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts präzisieren diese Größenordnung mit einer Leitlinie. Ihnen zufolge (siehe dort S. 126 ff.) soll die Verkaufsfläche des ausnahmsweise zulässigen Annexhandels regelmäßig nicht mehr als ca. 100 m² einnehmen. In einem Gewerbegebiet, wo die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben wegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ohnehin durch das Merkmal der Großflächigkeit auf eine Verkaufsfläche von grundsätzlich höchstens 800 m² gedeckelt ist,
124vgl. dazu nochmals zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris Rn. 51 ff.,
125genügt dies, um die Ausnahme mit dem Kriterium der „deutlichen Unterordnung“ handhabbar zu machen.
126Dies haben auch die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 bestätigt. Die Antragsgegnerin setzt danach im Einklang mit dem eben Gesagten das Merkmal der „deutlichen Unterordnung“ zu der Betriebsfläche der Produktionsstätte der Antragstellerin in Beziehung und gewinnt daraus operationalisierbare Maßstäbe für eine Ausnahmeerteilung. Die Funktionsfähigkeit dieser Vorgehensweise hat konkret das Bauvorbescheidsverfahren gezeigt, das zu der Erteilung des Vorbescheids vom 15. November 2012 an die Antragstellerin geführt hat. In diesem Verfahren hat die Antragsgegnerin es als bauplanungsrechtlich zulässig erachtet, dass die Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 einen Werksverkauf im Umfang einer Verkaufsfläche bis zu 250 m² unterhält, weil dieser der Betriebsfläche deutlich untergeordnet sei.
127Zum anderen ist auch das zusätzliche Ausnahmemerkmal „im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb“ auslegungsfähig und hinreichend bestimmt. Es versteht sich ohne weitere Erläuterung von selbst, dass „Zusammenhang“ meint, dass die im Wege des Annexhandels angebotenen Waren einen Sachbezug zu der Hauptgewerbetätigkeit auf dem Betriebsgrundstück vorweisen können müssen. Ansonsten wären sie kein bloßes „Anhängsel“ - kein „Annex“ - der Hauptnutzung mehr, das der Hauptnutzung ihre prägende Wirkung belässt.
128Vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 61.
129Gerade im Fall der Antragstellerin ist übrigens klar, welche Sortimente sie im Annexhandel als eingesessenes Unternehmen seit Jahrzehnten anbietet. Dies sind Baby- und Kinderzimmerartikel wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen, Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör.
130Zuletzt ist auch die Höhenfestsetzung A.2.2 unter Bestimmtheitsaspekten unbedenklich, soweit sie auf das „jeweils ... gewachsene Erdreich“ als Bezugspunkt der Höhenermittlung anknüpft.
131Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das in Beziehung setzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt. Für die Bestimmtheit entscheidend bleibt gerade bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Gebäudehöhen, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist.
132Vgl. OVG, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 88, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 69, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 22 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N
133Dies trifft auch auf die Bezugnahme auf das „gewachsene Erdreich“ als gegenwärtig tatsächlich vorhandene, natürliche Geländeoberfläche zu. Dass diese Geländeoberfläche im Änderungsgebiet absehbar Veränderung erfahren wird, ist nicht ersichtlich. Der Bereich ist schon weithin bebaut. Die 2. Änderung verändert im Wesentlichen lediglich die Nutzungsoptionen für die planbetroffenen Grundstücke. Auf die Ermöglichung neuer baulicher Anlagen oder höherer Gebäude zielt sie nicht ab.
134c) Die Festsetzungen der 2. Änderung sind von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Dies gilt insbesondere für die Nutzungsausgestaltung in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 durch die textlichen Festsetzungen A.1.1 und A.1.2.
135aa) Namentlich der (grundsätzlich vollständige) Ausschluss von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben im GE 1 - auf dem Grundstück Q. 42 - mit der Gegenausnahme für Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO gedeckt. § 9 Abs. 2 a) BauGB ist nicht einschlägig, weil diese Rechtsgrundlage sich - anders als hier - auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile ohne zugrunde liegende Gebietsfestsetzung bezieht.
136Vgl. zu einem solchen Fall etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 65 ff., wo aber auch die Strukturgleichheit der vorgenannten Bestimmungen hervorgehoben wird.
137Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in der hier einschlägigen bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des§ 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
138Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten - z. B. von Einzelhandel - in einem - wie hier - festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Wünscht eine Gemeinde an einem bestimmten Standort etwa keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungstypen festzusetzen. Zeichnet sich nach ihrer Einschätzung in einem ohne nähere Maßgaben ausgewiesenen Gewerbegebiet deshalb eine Fehlentwicklung ab, weil etwa Einzelhandelsbetriebe dem produzierenden Gewerbe den Rang ablaufen, so hindert § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sie nicht daran, sich nachträglich des Mittels zu bedienen, das § 1 Abs. 5 BauNVO zur Sicherung einer standortangemesseneren Nutzungsstruktur bereithält. Geht es ihr darum, das Gebiet insbesondere davor zu bewahren, dass Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes überhandnehmen, so bedarf es zur Rechtfertigung dieses Ziels nicht des konkreten Nachweises, dass ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität verliert. Es muss auch nicht nachgewiesen werden, dass für die Sicherung der Entfaltungsmöglichkeiten des produzierenden Gewerbes ein unabweisbares Bedürfnis besteht, weil von Seiten dieses Gewerbezweigs ein spürbarer Nachfragedruck besteht.
139Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris Rn. 6, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 97.
140§ 1 Abs. 5 BauNVO gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wie den sog. Annexhandel als Unterart des Einzelhandels wieder ein Stück zurückgenommen wird. Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich allein auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht - es die ausgeschlossene Nutzungsart also in der sozialen und ökonomischen Realität gibt, was auf Annexhandel zutrifft - und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist.
141Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 13, und vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 99.
142Die zusätzlichen Anforderungen an die Ausdifferenzierung eines Nutzungsausschlusses der „besonderen städtebaulichen Gründe“ bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des (partiellen) Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - demnach auch bei einer nur teilweisen Umsetzung zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind.
143Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 10 und Rn. 12, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 10 und Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 70.
144Nach diesen Maßgaben wird der grundsätzliche Ausschluss jeglichen Einzel- und Großhandels im GE 1 prinzipiell ohne Weiteres von § 1 Abs. 5 BauNVO getragen. Dieser ist - wie dargestellt - gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt und ein legitimes Planungsziel, das die Antragsgegnerin aus der konkreten Planungssituation im Plangebiet und der Grundstückssituation auf den Grundstücken Q. 44 und 42, die als Betriebseinheit von dem produzierenden Gewerbe der Antragstellerin geprägt sind, entwickelt hat.
145Das Planungsziel findet sich zudem im - insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen - Einzelhandels- und Zentrenkonzept wieder, das seine Steuerungskraft somit ungeschwächt auch für die 2. Änderung entfaltet. Bei der Erläuterung der Ansiedlungsgrundsätze (siehe dort S. 125 ff.) wird betont, dass sich zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe vorrangig in dem im Konzept definierten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt (siehe dazu dort S. 100 ff.) bzw. in den Entwicklungsbereichen an der B. Straße und an der Q. (siehe dort S. 115 f.) bzw. allgemein in städtebaulich integrierten Lagen (siehe dort S. 125) ansiedeln sollen. Gewerbe- und Industriegebiete und entsprechende Alternativstandorte ohne Einzelhandelsvorprägung seien als „Tabubereiche“ für jeglichen Einzelhandel auszuschließen (siehe dort S. 116 f.). Diese Absicht greifen die Ansiedlungsgrundsätze später auf und stimmen sie im Einzelnen auf ihre Empfehlungen ab. So sollen etwa Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gemäß dem Ansiedlungsgrundsatz 1 c) mit den möglichen Ausnahmen „Tankstellenshop“ und „Kiosk“ nicht in Gewerbe- und Industriegebieten angesiedelt werden. Der Grundsatz 1 b) sieht gleichfalls vor, dass Betriebe mit zentrenrelevantem Kernsortiment sich nicht in Gewerbe- und Industriegebieten niederlassen dürfen.
146Die den Annexhandel betreffende Regelung der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt. Sie kann sich gleichfalls auf die rechtfertigende Wirkung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts berufen. Die Ausnahme für Annexhandel ist auch im GE 1 geeignet, zumindest einen Beitrag zur Umsetzung des Konzepts zu leisten. Die Möglichkeit von Annexhandel im Rahmen der textlichen Festsetzung A.1.3.3 geht direkt auf die Ansiedlungsgrundsätze 1, 2 und 3 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zurück. Diese eröffnen jeweils Ansiedlungsperspektiven für Verkaufsstätten in Verbindung mit Gewerbebetrieben in Gewerbe- und Industriegebieten, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet und in betrieblichem Zusammenhang errichtet ist, die angebotenen Waren auf demselben Grundstück erzeugt werden, die Verkaufsfläche und der Umsatz dem Hauptbetrieb deutlich untergeordnet sind und die Verkaufsfläche maximal 100 m² beträgt. Dieser Empfehlung hat sich die 2. Änderung - unter Einbau einer gewissen Flexibilität für die zulässige Verkaufsfläche - bedient und sie damit im GE 1 gerade auf den Betrieb der Antragstellerin und deren Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 zugeschnitten.
147bb) Die textliche Festsetzung A.1.2 für das GE 2, wo Annexhandel nach Maßgabe der textlichen Festsetzung A.1.3.3 genauso zulässig ist wie im GE 1, wird ebenfalls von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt.
148Der Ausschluss von Großhandelsbetrieben der textlichen Festsetzung A.1.2.1, die partielle Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten der textlichen Festsetzung A.1.2.2 und die erweiterte Bestandsschutzfestsetzung für das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36, die für sich genommen zusätzlich auf § 1 Abs. 10 BauNVO fußt, ergeben sich aus der konkreten Planungssituation und fördern darüber hinaus das Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Es sei wiederholt, dass das Einzelhandels- und Zentrenkonzept den Fachmarktstandort „Q. “ dezidiert als Entwicklungsbereich behandelt, der zwar unabhängig von der Größenordnung der Einzelhandelsbetriebe im jetzigen GE 2 keinen weiteren zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel mehr aufnehmen, aber als abgegrenzter Sonderstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung erhalten werden soll (siehe dort nochmals S. 115 f.). Zu der Charakteristik als Fachmarktstandort passt konzeptionell die Zuerkennung erweiterten Bestandsschutzes an das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36, der sich auf nicht zentrenrelevante Sortimente erstreckt. Der erweiterte Bestandsschutz für diesen Betrieb gerät mit der Vorstellung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Konflikt, zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich bzw. an bestimmten städtebaulich integrierten Standorten (siehe dort S. 125) zu konzentrieren.
149Der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellte Umstand, dass die Antragsgegnerin in der Planbegründung davon ausgehe, im GE 2 seien nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe nur bis zu einer Verkaufsfläche von höchstens 800 m² zulässig, im Bebauungsplan selbst eine Verkaufsflächenbegrenzung aber fehle, führt nicht auf einen beachtlichen konzeptionellen Widerspruch. Wegen des schon mehrfach erwähnten § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist klar, dass in einem Gewerbegebiet grundsätzlich nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Diesen Mechanismus musste die Antragsgegnerin in der konkreten Planungssituation nicht eigens festsetzen. Anhaltspunkte dafür, dass die im GE 2 ansässigen Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung sich absehbar über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m² würden erweitern wollen, liegen nicht vor.
150Ein konzeptioneller Widerspruch lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die2. Änderung den für das Grundstück Q. und das Dänische Bettenlager zugelassenen Einzelhandel mit näher bezeichneten nicht zentrenrelevanten Sortimenten ausdrücklich auf eine Verkaufsfläche von 800 m² beschränkt und mithin dort auch solchen großflächigen Einzelhandel exkludiert, der nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zulässig sein kann. Anlass, eine entsprechende Restriktion wegen des Prinzips der Lastengleichheit oder aus sonstigen Gründen der Gleichbehandlung auch für die im GE 2 ansässigen nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetriebe zu statuieren, bestand mit Blick auf den vorgenannten Sättigungsgrad im Bereich der Nahversorgung im GE 2 und angesichts des Fehlens manifester Erweiterungsabsichten dieser Betriebe nicht.
151Der (partielle) Einzelhandelsausschluss der textlichen Festsetzung A.1.2.2 und die textliche Festsetzung A.1.2.3 für das Grundstück Q. 36 konterkartiert das Plankonzept auch nicht durch die Zulassung von zentrenrelevanten Randsortimenten, die in der textlichen Festsetzung A.1.2.3 aufgezählt sind.
152Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist geläufig und solange konzeptionell nicht zu beanstanden, wie das das Kernsortiment lediglich ergänzende (zentren- und/oder nahversorgungsrelevante) Randsortiment von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleibt.
153Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 16 und 21; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 109, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87, und vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -, juris Rn. 143.
154Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin beachtet.
155Zum einen ist die Zulassung ergänzender Randsortimente begrenzt und kann so das Ziel der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs oder auch andere konzeptionelle Bestandteile des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht gefährden. Die Verkaufsfläche der Randsortimente, die nahversorgungsrelevante Kernsortimente ergänzen, darf nach der textlichen Festsetzung A.1.2.2 15 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Je Randsortiment darf die Verkaufsfläche maximal 5 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche betragen; höchstens darf die Verkaufsfläche je Randsortiment 20 m² betragen. Ausweislich der textlichen Festsetzung A.1.2.3 darf die Verkaufsfläche der ergänzenden Randsortimente im GE 2 auf dem Grundstück Q. 36 10 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Zum anderen ist das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für diese limitierte Zulassung zentrenrelevanter Randsortimente offen, wie der Ansiedlungsgrundsatz1 b) (siehe dort S. 125) zeigt. Dieser spricht davon, dass der Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente dem nahversorgungsrelevanten Kernsortiment deutlich untergeordnet sein und somit maximal 10 bis 15 % der Gesamtverkaufsfläche betragen sollte.
156d) Die 2. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
157Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
158Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
159Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
160Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über die 2. Änderung nicht verstoßen. Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung insbesondere die Belange der Einzelhandelssteuerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 undNr. 11 BauGB; dazu aa) und die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen (dazu bb) ordnungsgemäß abgewogen.
161aa) Die Antragsgegnerin hat die von der 2. Änderung betroffenen Belange der Einzelhandelssteuerung ordnungsgemäß abgewogen.
162Die je nach konkreter Planungssituation - über das Erfordernis konzeptioneller Stimmigkeit hinausgehenden - weitergehenden Darlegungs- und Begründungserfordernisse für partielle Einzelhandelsausschlüsse im Hinblick auf potentiell schädliche Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche sind Fragen der Abwägung mit dem dieser eigenen Prüfungs- und Fehlerfolgenregime.
163Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9 ff., und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
164Entschließt sich eine Gemeinde zu einem (partiellen) Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie einen negativen Effekt von Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten. Dies ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.
165Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 BN 28.09 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -, juris Rn. 57, vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BRS 78 Nr. 54 = juris Rn. 52 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 61.
166Dient der Einzelhandelsausschluss allerdings nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt und eine Ermittlung der konkret zentrumsschädlichen Sortimente ist dann nicht geboten.
167Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -, juris Rn. 59, vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BRS 78 Nr. 54 = juris Rn. 52 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 64, und vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris Rn. 65, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 20.
168Von diesem Ausgangspunkt aus ist gegen die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die von der 2. Änderung betroffenen Einzelhandelsbelange nichts zu erinnern.
169Es ist anhand der Planbegründung ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die unbeschränkte Zulassung von Einzelhandel im Allgemeinen bzw. von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Besonderen im Änderungsgebiet dem Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zuwiderlaufen würde, diesen Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich, an bestimmten Fachmarktstandorten oder jedenfalls - was den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel anbelangt - in integrierten Lagen im Stadtgebiet zu bündeln. Dies gilt namentlich auch für den Standort Q. , auf den sich die Nutzungsstrukturregelungen der textlichen Festsetzungen A.1.1 und A.1.2 beziehen. Insoweit folgt die Antragsgegnerin mit der 2. Änderung unmittelbar den insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen Entwicklungsempfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, die dort auf S. 115 f. ausformuliert sind.
170Weitergehende Darlegungs- und Begründungsanforderungen trafen die Antragsgegnerin in der konkreten Planungssituation nicht. Sie musste die potentiell zentrenschädlichen Sortimente, die sie im Plangebiet ausgeschlossen wissen wollte, nicht näher eruieren. Der Fachmarktstandort Q. mit der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschriebenen Teilfunktion Nahversorgung konfligiert nicht mit dem im Einzelhandels- und Zentrenkonzept festgelegten zentralen Versorgungsbereich und auch nicht mit anderen Zielsetzungen dieses Konzepts. Im Plangebiet findet kein beachtlicher Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten statt und auch in Zukunft soll dort keine weitere (ungeregelte) Ansiedlung von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel geschehen. Wie gesagt, ist die Erweiterungsmöglichkeit des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels bereits von Gesetzes wegen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO begrenzt. Damit ist klar, dass der Schutz der Einzelhandelsstruktur der Antragsgegnerin mit ihrem zentralen Versorgungsbereich und die Beachtung der von ihr im Wege des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts anvisierten Ansiedlungs- und Entwicklungsziele im Stadtgebiet direkt auch durch die Festsetzungen der 2. Änderung gewährleistet werden, die den im Plangebiet ansässigen Einzelhandel im Kern auf nahversorgungs- und nicht zentrenrelevante Sortimente restringieren. Die eingeschränkte Zulassung von zentrenrelevanten Randsortimenten fügt sich in diesen Planansatz nahtlos ein, weil diese - wie dargestellt - durch die Aufnahme von relativen bzw. absoluten Höchstverkaufsflächen gesteuert ist. Dafür, dass die Randsortimente im Plangebiet konzeptionswidrig überhand nehmen werden, spricht nach Lage der Dinge nichts.
171Die Antragsgegnerin hat in dem von ihr übernommenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept auch die Einzelhandelsstruktur des von ihr so bezeichneten Fachmarktstandorts an der Q. zutreffend erfasst. Auf die Ausführungen auf S. 53 f. des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts kann insofern verwiesen werden. Es ist kein abwägungsrelevanter Ermittlungsfehler, dass die Antragsgegnerin bei dieser Betrachtung den Lagerverkauf der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 außer Betracht gelassen hat. Wie bereits ausgeführt, bedingt dieser Lagerverkauf keine Einzelhandelsprägung dieser Fläche. Der Charakter als Annexhandel zu der Produktion der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 lässt den Lagerverkauf vielmehr als Anhängsel einer gewerblichen Produktion in Erscheinung treten. Konsequenz dessen ist, dass die gewerbliche Prägung des Grundstücks Q. 44 auch auf das Grundstück Q. 42 hinüberwirkt.
172Die von der Antragstellerin vorgetragenen Einzelhandelsbelange im Zusammenhang mit dem Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 sind keine solchen der Einzelhandelsstruktur. Sie kommen sogleich bei der Berücksichtigung der Eigentümer- und Bestandsschutzinteressen im Zuge der Abwägung zum Tragen.
173bb) Die Antragsgegnerin hat auch die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentümer- und Bestandsschutzinteressen einer gerechten Abwägung zugeführt.
174Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde - wie hier - ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
175Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtlichen Umdrucks.
176Im Falle von (partiellen) Einzelhandelsausschlüssen folgt daraus zugleich ein gesteigertes Augenmerk auf die Eigentümerinteressen und deren Gewichtung bei der Abwägung, wenn dem Plangeber ein konkreter Einzelhandelsansiedlungswunsch vorliegt bzw. den Planungsanlass bildet oder im Plangebiet bereits zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ausgeübt wird, der nachvollziehbare betriebliche Erweiterungsinteressen bekundet.
177Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
178Werden vorhandene Nutzungen in einem Bebauungsplan auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig - um Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen - zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Hierzu kommt eine Festsetzung erweiterten Bestandsschutzes in Betracht.
179Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 90, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 121, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 115 und Rn. 118, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 136 und 140.
180Dass eine derartige Absicherung vorhandene Nutzungen möglich ist, bedeutet nicht, dass sie auch regelmäßig durch den Plangeber zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung auch auf den bloßen passiven Bestandsschutzes festschreiben, um die mit (potentiellen) Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist auch insofern, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsschutzgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen.
181Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 92, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 123, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 120, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 142.
182Diese Abwägungsparameter hat die Antragsgegnerin beachtet.
183Die im GE 2 derzeit ansässigen vier Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten können sich im Rahmen der textlichen Festsetzung A.1.2.2 nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² je Einzelhandelsbetrieb entwickeln. Da insoweit keine konkreten Entwicklungs- und Erweiterungswünsche an die Antragsgegnerin herangetragen wurden, musste sie nicht näher prüfen, ob sie diesen Betrieben erweiterten Bestandsschutz zugedenken musste. Die Antragsgegnerin durfte in der konkreten Planungssituation stattdessen davon ausgehen, dass mit der bisher genehmigten Verkaufsfläche von insgesamt ca. 3.200 m² im GE 2 das Nahversorgungspotential dieses Standorts bis auf Weiteres ausgeschöpft sei. Dem auf dem Grundstück Q. 36 betriebenen Dänischen Bettenlager hat die Antragsgegnerin dagegen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO erweiterten Bestandsschutzes zuerkannt. Damit hat sie den bekundeten Erweiterungsabsichten dieses Betriebs abwägerisch Genüge getan.
184Der Antragstellerin selbst kommt - nach dem ausdrücklichen Willen der Antragsgegnerin (vgl. wieder die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078) - die textliche Festsetzung A.1.3.3 hinsichtlich der Zulassung von Annexhandel auf dem Grundstück Q. 42 zugute. Auf diese Weise hat die Antragsgegnerin die spezifischen Eigentums- und Betriebsinteressen der Antragstellerin hinreichend und der Sache nach genauso berücksichtigt, wie die Antragstellerin es in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2012 gewünscht hat. Die Bestimmung über den Annexhandel gewährt dem Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 einerseits Bestandsschutz und eröffnet andererseits gewisse Entwicklungsmöglichkeiten, wie die Erteilung des Bauvorbescheids vom 15. November 2012 belegt. Einschränkungen sind mit ihr hingegen absehbar nicht verbunden.
185Die Antragstellerin hat weder im Planaufstellungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung erklärt, Erweiterungsabsichten zu hegen, deren Umfang über die Zulassung von Annexhandel, wie sie die textliche Festsetzung A.1.3.3 ausgestaltet, hinausgehen würden. Die Antragstellerin selbst hat das Ausmaß ihres Werkverkaufs auf dem Grundstück Q. 42 auf eine faktische Verkaufsfläche von ungefähr 100 m² beziffert. Angesichts der beträchtlichen Größe der Produktionsstätte der Antragstellerin auf dem benachbarten Grundstück Q. 44 ist diese Verkaufsfläche dem produzierenden Gewerbebetrieb nicht nur deutlich untergeordnet. Sie kann nach Lage der Dinge wohl auch noch behutsam erweitert werden, ohne dadurch das Kriterium der „deutlichen Unterordnung“ der textlichen Festsetzung A.1.3.3 notwendigerweise zu verfehlen. Wiederum unterstreicht dies der Vorbescheid vom 15. Oktober 2012, der dem Werksverkauf eine zulässige Verkaufsfläche von 250 m² zugesteht.
186Darüber hinaus musste die Antragsgegnerin die Antragstellerin aus Gründen des Eigentumsschutzes oder der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht begünstigen. Insofern wird die Antragsgegnerin plankonzeptionell ebenso behandelt wie die anderen Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber im Plangebiet, so dass die Antragsgegnerin auch nicht gegen den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung verstoßen hat.
187Vgl. zu diesem Grundsatz OVG NRW, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 2558/10 -, S. 16 ff. des amtlichen Umdrucks.
188Wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont hat, strebt die Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 auch nicht die Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs der Nahversorgung an. Um eine Zuordnung dieses Grundstücks zum GE 2 in seiner derzeitigen Ausgestaltung geht es ihr nicht.
189Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
190Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
191Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 29.962,50 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,
5die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller - 1 K 1911/13 - gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 29. April 2013 wiederherzustellen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB lägen vor.
7Die dagegen von den Antragstellern erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
8Das Verwaltungsgericht hat zutreffend mit den Obersätzen gearbeitet, die auch etwa der Senat in seinem Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BauR 2012, 1212 = juris, unter Rückgriff auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts verwendet hat. Dabei ist das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Beigeladene bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 „H. Straße“ ein - am Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gemessen - positives Planungsziel verfolgt. Dieses Planungsziel kann entgegen der Beschwerde auch in dem - hier ausweislich der Beschlussvorlage 031/2013 u. a. beabsichtigten - Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten im Ortsteil T. gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beigeladenen liegen. Die angestrebte Ausschlusswirkung allein nimmt der Planung noch nicht ihre Positivität, solange die Stadt mit ihr - wie hier - erkennbar ein städtebauliches Konzept umzusetzen sucht.
9Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9 ff.; sowie wiederum OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BauR 2012, 1212 = juris Rn. 16.
10Dass das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beigeladenen von Oktober 2007 lediglich Empfehlungen ausspricht, die erst der Umsetzung durch Bauleitplanung bedürfen, versteht sich von selbst. Ob die Beigeladene den Einzelhandelsausschluss über das Instrument des § 9 Abs. 2 a) BauGB wird erreichen können oder mit Hilfe von § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO, ist eine Frage, die - wie das Verwaltungsgericht richtig gesehen hat - nicht das positive Planungsziel als solches berührt, sondern seine rechtstechnische Implementierung betrifft, die sich erst im Lauf des Planaufstellungsverfahrens erweisen wird.
11Dem Verwaltungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, dass die Planungsabsicht der Beigeladenen konkretisiert genug ist, um eine Veränderungssperre - und damit auch eine Zurückstellung - zu tragen.
12Eine Veränderungssperre kann nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Grundsätzlich ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat. Wenn als Alternative eine Festsetzung verschiedener Baugebiete beabsichtigt ist, bedarf es jedenfalls mit Blick auf die Steuerungsfunktion des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB einer Eingrenzung und Präzisierung der in den beiden Baugebietstypen zulässigen und durchaus unterschiedlichen Bebauungsmöglichkeiten, um das der künftigen Planung zugrunde liegende städtebauliche Konzept erkennen zu können.
13Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rn. 6 und Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BauR 2012, 1212 = juris Rn. 14, m. w. N.
14Diesen Anforderungen hat die Beigeladene genügt. Selbst wenn sie neben der Ausweisung eines - nach der in der Beschlussvorlage 031/2013 und im Aufstellungsbeschluss gewählten Planbezeichnung wohl vorrangig anvisierten - Gewerbegebiets alternativ ein Mischgebiet in Betracht zieht, wie es im Erläuterungsschreiben vom
1519. April 2013 heißt, bleibt die in diesen Baugebieten zu erwartende Nutzungsstruktur in ihren wesentlichen Umrissen hinreichend klar und damit sicherungsfähig. In beiden Fällen soll als Kern der Planung jedenfalls das Einzelhandels- und Zentrenkonzept - sowie das Vergnügungsstättenkonzept der Beigeladenen von September 2012 - mit den entsprechenden Ausschlussregelungen zum Tragen kommen. Diese erklärte Intention der Beigeladenen gibt hinreichenden Aufschluss darüber, mit welchen Festsetzungen die Planbetroffenen - sei es in einem Gewerbe-, sei es in einem Mischgebiet - im Wesentlichen zu rechnen haben werden. Ihre genaue Ausgestaltung ist dann - worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - während des Planaufstellungsverfahrens im Detail zu entwickeln.
16Schließlich zeigt die Beschwerde nicht auf, dass eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel nicht geeignet wäre, weil sich das Planungsziel des Bebauungsplans von vornherein nicht rechtmäßig erreichen lässt. Das Verwaltungsgericht hat korrekt ausgeführt, dass sich erst nach Durchführung eines Planaufstellungsverfahrens abschließend wird sagen lassen, ob der dann ausgearbeitete Bebauungsplan gegen§ 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO, gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB oder gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt. Dass besondere städtebauliche Gründe für einen (partiellen) Einzelhandelsausschluss im Sinne von § 1 Abs. 5,
17Abs. 9 BauNO gegeben sein können, ist auch angesichts des Beschwerdevorbringens nicht ausgeschlossen. Je nach Ausgestaltung des Einzelhandelsausschlusses im Einzelnen könnte dieser sich auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2007 und/oder auf ergänzende Ermittlungen bzw. Begutachtungen der Beigeladenen stützen lassen. Dies muss erst im Planaufstellungsverfahren geklärt und kann nicht schon jetzt vorderhand mit Sicherheit beurteilt bzw. verneint werden. Im Planaufstellungsverfahren werden die Antragsteller auch (nochmals) Gelegenheit haben, ihre Belange der Beigeladenen im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB vorzutragen. Diese Belange wird die Beigeladene gerecht abzuwägen haben.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 8/31 der Antragsgegnerin, Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und Bebauungsplan der Innenentwicklung (im Folgenden: 2. Änderung).
3Die 2. Änderung setzt im östlichen Bereich des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 aus dem Jahr 1994/1995 beidseits der Straße Q. ein Gewerbegebiet GE 2 und darüber hinaus nördlich der Q. und westlich von dem dort liegenden Teil des GE 2 auf dem Grundstück Q. 42 ein weiteres Gewerbegebiet GE 1 fest.
4Zu diesen Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 trifft die 2. Änderung folgende Festsetzungen:
5Gemäß der textlichen Festsetzung A.1.1 sind im GE 1 insbesondere Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ausgenommen Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe. Nach der textlichen Festsetzung A.1.2 sind im GE 2 ebenfalls Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig, ausgenommen Großhandelsbetriebe. Die textliche Festsetzung A.1.2.2 lässt im GE 2 Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten, im Einzelnen von der 2. Änderung bezeichneten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zu. Diese Kernsortimente dürfen - so die textliche Festsetzung A.1.2.2 - im GE 2 durch Randsortimente ergänzt werden; die Verkaufsfläche dieser Sortimente darf 15 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Je Randsortiment darf die Verkaufsfläche maximal 5 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche betragen; höchstens darf die Verkaufsfläche je Randsortiment 20 m² betragen. Ausweislich der textlichen Festsetzung A.1.2.3 sind im GE 2 auf der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche Grundstück Q. 36 zusätzliche Erweiterungen, Änderungen, Sortimentsänderungen und Erneuerungen der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen als Einzelhandelsbetrieb mit nicht zentren- relevanten Kernsortimenten zulässig, welche die 2. Änderung ebenfalls im Einzelnen aufführt. Die Verkaufsfläche darf insoweit bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² erweitert werden. Die Kernsortimente dürfen auch hier durch Randsortimente ergänzt werden; die Verkaufsfläche dieser Sortimente darf 10 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Anschließend werden die Randsortimente aufgezählt, die von den textlichen Festsetzungen A.1.2.2 und A.1.2.3 gemeint sind.
6Die textliche Festsetzung A.1.3 bestimmt, dass im GE 1 und im GE 2 Ausnahmen gelten. Eine davon betrifft gemäß der textlichen Festsetzung A.1.3.3 Einzelhandel in funktionalem räumlichem Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb, wobei die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbe‑ oder Handwerksbetriebs deutlich untergeordnet sein muss.
7Die textliche Festsetzung A.2 trifft Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Höhe der baulichen Anlagen. Die Grundflächenzahl wird zeichnerisch mit 0,4 angegeben. Die textliche Festsetzung A.3 verhält sich zu Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen und die textliche Festsetzung A.4 zu Verkehrsflächen. Gemäß der textlichen Festsetzung A.5 wird für die mit den Buchstaben „L“ gekennzeichnete Fläche ein Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers festgesetzt. Der textlichen Festsetzungen A.6 zufolge sind als naturschutzbezogene Festsetzungen Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen. Die textlichen Festsetzungen B.1, B.2 und B.3 sind bauordnungsrechtliche Festsetzungen u. a. zu den zu verwendenden Materialien der Außenhaut und zu den zulässigen Grundstückseinfriedungen.
8Im Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 war der Bereich der 2. Änderung, der nördlich der Q. liegt, also die heutigen Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 der 2. Änderung, ein einheitliches Gewerbegebiet GE 2. Zu diesem zählte auch das Grundstück Q. 42. Für dieses alte GE 2 setzte der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 unter A.II.2.1 fest, dass dort Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben mit nachfolgenden Sortimenten zulässig seien:
9„- Textilien und Bekleidungsgegenstände mit Ausnahmen von Teppichböden
10- Schuhe und Lederwaren
11- Glas, Porzellan und Keramik
12- Waren der Unterhaltungselektronik sowie Bild- und Tonträger
13- Parfümerie- und/oder Drogeriewaren
14- Fotoartikel
15- Uhren und Schmuckgegenstände
16- Spielwaren
17- Sportartikel und
18- optische Geräte“.
19In diesem alten GE 2 konnten nach der textlichen Festsetzung A.II.2.2 ausnahmsweise untergeordnete Betriebsleiterwohnungen sowie Vergnügungsstätten zugelassen werden, mit Ausnahme von Gebieten, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer vorhandenen Wohnbebauung liegen.
20Südlich der Q. war der 2. Änderungsbereich im Westen durch den Ursprungsplan Nr. 8/31 gleichfalls als GE 2 festgesetzt und im Übrigen als sonstiges Sondergebiet. Zu diesem Sondergebiet legte der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 in der textlichen Festsetzung A.I. fest, dass dort großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe mit diesen Sortimenten zulässig sind:
21„- Getränke
22- Bau- und Heimwerkerbedarf
23- Pflanzen- und Gartenbedarf
24- Autozubehör
25- Sanitär- und Elektroartikel“.
26Den nicht von der 2. Änderung berührten westlichen Teil des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31, in dem u. a. das Grundstück Q. 44 situiert ist, überplant dieser als Gewerbegebiet GE 1, an den sich mithin das GE 1 der 2. Änderung auf dem Grundstück Q. 42 östlich unmittelbar anschließt. In diesem alten GE 1 sind nach der textlichen Festsetzung A.II.1 des Ursprungsplans namentlich Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben zulässig.
27In der Planbegründung zum Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 heißt es, die Nutzungsart des Gebiets sei überwiegend gewerblich durch produzierendes Gewerbe und Einzelhandelsnutzung geprägt. In letzter Zeit seien deutliche Ansätze zu einer aus Sicht der Stadtentwicklung unerwünschten Entwicklung zu einem geschäftlichen Nebenzentrum erkennbar. Um dieser Entwicklung zu begegnen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich und die infrastrukturelle Ausstattung der Innenstadt von I. führen würde, werde es für notwendig erachtet, insbesondere für die Art der baulichen Nutzung städtebauliche Ordnungskriterien festzulegen. Dazu solle die gewerbliche Nutzung entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans gesichert werden. Die Einzelhandels- und Großhandelsnutzung solle auf den nordöstlichen Teil des Plangebiets unter Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente beschränkt werden. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets für großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großfläche Handelsbetriebe erfolge mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten.
28In der Planbegründung zur 2. Änderung führt die Antragsgegnerin aus, das ca. 23.100 m² große Änderungsgebiet werde im Wesentlichen im Norden durch den Wasserlauf der Grube, im Westen durch die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Q. 42 (teilweise), im Süden durch die M. Straße (L 755) und im Osten durch die Q. (teilweise) umgrenzt. Anlass für die 2. Änderung sei, dass nach den Grundsätzen zur zukünftigen Entwicklung des Einzelhandels und der Zentren in I. , die auf der Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts von dem Rat der Antragsgegnerin am 29. Oktober 2009 festgelegt worden seien, Standorte für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten u. a. am Standort Q. liegen sollten. Der östliche Abschnitt des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 8/31 solle den Ergebnissen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts angepasst werden. Aufgrund des hohen Verkaufsflächenanteils nahversorgungsrelevanter Sortimente werde dieser Bereich als Standort mit Nahversorgungsfunktion gesichert. Für die auf dem Grundstück Q. 36 vorhandenen baulichen Anlagen werde eine bestandssichernde Festsetzung getroffen. Wesentliche Inhalte der 2. Änderung seien die Festsetzungen nutzungsbeschränkter Gewerbegebiete mit der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten, die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten und Regelungen über den erweiterten Bestandsschutz sowie die Zulässigkeit und die Ergänzung der Kernsortimente durch Randsortimente. Die Festsetzungen entsprächen dem Regelungsumfang des bisherigen Bebauungsplans, abgesehen vom südöstlichen Plangebiet, in dem bisher ein sonstiges Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe festgesetzt sei. Im Hinblick auf unterschiedliche Nutzungen innerhalb der Baugebiete würden räumlich die Gewerbegebiete GE 1 für die westlich gelegene Baufläche und GE 2 für die gesamte übrige Flächen des Plangebiets gebildet. Städtebauliche Zielsetzung des GE 1 sei die Sicherung des produzierenden und artverwandten Gewerbes. Diese Fläche solle primär für die Ansiedlung von Betrieben des produzierenden Gewerbes und von Handwerksbetrieben vorbehalten bleiben. Daher würden Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe hier generell ausgeschlossen. Das GE 2 solle im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufnehmen. Zugleich seien weiterhin Betriebe des produzierenden Gewerbes und Handwerksbetriebe zulässig. Großhandelsbetriebe würden ausgenommen, um das Gebiet den vorgenannten Einzelhandelsnutzungen sowie den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorzubehalten. Dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept liege eine Analyse des Büros K. & L. zugrunde. Dem Nahversorgungsstandort Q. , der nach der Analyse des Gutachters den östlichen Teil des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 8/31 einnehme, komme aufgrund der an das größte Wohngebiet I1. , dem Q2. , angrenzenden (sog. teilintegrierten) Lage eine wichtige Nahversorgungsfunktion zu. Das Büro K. & L. halte für den Standort Q. im Hinblick auf die Teilfunktion Nahversorgung planungsrechtlich zu sichernde Neuansiedlungen und Erweiterungen für angemessen, erachte aber als Nahversorgungsstandorte (für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe) grundsätzlich alle städtebaulich integrierten Lagen im gesamten Stadtgebiet für geeignet. Im Plangebiet der 2. Änderung seien bislang Einzelhandelsbetriebe mit mehreren nahversorgungsrelevanten Sortimenten (z. B. Lebensmittel, Getränke) allgemein zulässig. Das im Rahmen der 2. Änderung vorgesehene GE 2, in dem Nahversorgungsbetriebe zulässig sein sollten, reduziere diese Fläche im westlichen Teil durch die Verlagerung eines Grundstücks in das GE 1 sowie im nördlichen und südlichen Teil durch die Festsetzung von Pflanzflächen als private Grünflächen. Eine Verkaufsflächenobergrenze bestehe für den südöstlichen Teil, der im Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 als sonstiges Sondergebiet festgesetzt sei, bisher nicht. Durch den geplanten Verzicht auf die Sondergebietsfestsetzung werde die Verkaufsfläche je Einzelhandelsbetrieb auf maximal 800 m² beschränkt. In dem für Nahversorgungsbetriebe vorgesehenen GE 2 seien derzeit vier Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ansässig. Die insgesamt im Gebiet genehmigte Verkaufsfläche betrage rund 3.200 m². Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gebietsverkleinerung und angesichts des Verzichts auf die Sondergebietsfestsetzung könne davon ausgegangen werden, dass in dem Gebiet insgesamt keine größere Verkaufsfläche durch Nahversorgungsmärkte entstehe. Eher werde sich eine Verringerung einstellen, falls die weiteren zulässigen gewerblichen Nutzungen realisiert würden bzw. der vorhandene nicht zentrenrelevante Einzelhandelsbetrieb - das Dänische Bettenlager - seine Erweiterungsmöglichkeit auf dem Grundstück Q. 36 nutze. Das Merkmal der Unterordnung der Randsortimente lasse sich in der Regel durch Festlegung des Anteils der Verkaufsfläche dieser Sortimente an der Verkaufsfläche des Betriebs bestimmen. Dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept entsprechend werde eine Begrenzung der Verkaufsfläche der Randsortimente auf maximal 15 % der Gesamtverkaufsfläche festgesetzt, wobei dies noch im Einzelnen ausdifferenziert werde. So werde eine den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt schädigende Konzentration von Randsortimenten auf einzelne zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen. In den GE 1 und GE 2 würden Sonderregelungen für den Verkauf selbst hergestellter oder bearbeiteter Produkte getroffen. Dafür werde Annexhandel zugelassen. Auf eine zusätzliche Begrenzung der Größe der Verkaufsfläche werde insoweit verzichtet, da in der Regel nicht zu erwarten sei, dass bei einer reinen Beschränkung des Annexhandels auf eigene Produkte dieser eine erhebliche Bedeutung erlangen könne. Die bestandssichernde Festsetzung für das Grundstück Q. 36 begünstige das Dänische Bettenlager im Hinblick auf eine erwogene Erweiterungsabsicht. Die Ausnutzung dieser bestandssichernden Festsetzung führe nicht zu einer Reduzierung vorhandener Verkaufsflächen im Bereich der Nahversorgung. Die Zielsetzung, den Standort Q. für die Nahversorgungsfunktion zu sichern, bleibe damit gewahrt. Auch insoweit finde eine Begrenzung der Randsortimente auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche statt.
29Das Aufstellungsverfahren der 2. Änderung nahm folgenden Verlauf:
30In seiner Sitzung am 15. September 2010 beschloss der Ausschuss für Planung und Umweltschutz des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung der 2. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren. Im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit lag der Vorentwurf der 2. Änderung in der Zeit vom 2. November 2011 bis einschließlich 30. November 2011 bei der Antragsgegnerin aus. In der Zeit vom 19. März 2012 bis einschließlich 20. April 2012 lag der Planentwurf der 2. Änderung dann erstmals öffentlich aus.
31Am 12. April 2012 nahm die Antragstellerin zu dem Planentwurf Stellung: Sie produziere seit 50 Jahren unter der Anschrift Q. 44 Babyartikel und habe vor über 20 Jahren das Gebäude in der Q. 42 zu Lagerzwecken dazugekauft. Bisher sei in der Q. 42 eingeschränkter Einzelhandel zulässig gewesen. Dies werde nunmehr durch die geplante Festsetzung des GE 1 geändert. Zur Sicherung ihres Standorts in I. sei es aber wichtig, den Einzelhandel in dem Gebäude Q. 42 weiterhin zuzulassen, besonders da ihr Sortiment nicht innenstadtrelevant sei und genau in die neue Planung der Antragsgegnerin passe. Sie, die Antragstellerin, produziere alles für das Kinderzimmer wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen usw. Sie handle mit Kinderzimmermöbeln wie Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör. Kinderkleidung gehöre nicht zu ihrem Sortiment. Zur Produktion gehöre auch ein gewisser Anteil an Verkauf, der aus ihrer Sicht wie bisher im Gebäude Q. 42 stattfinden solle. Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs halte sie es für sinnvoll, diese Symbiose nicht zu teilen, sondern wie bislang nicht nur im Bestand zu sichern, sondern dauerhaft an die Produktion gebunden festzusetzen. Beide Grundstücke - Q. 42 und 44 - gehörten zu einem Betriebsstandort. Sie beantrage, die Grenze zwischen den Gewerbegebieten GE 1 und 2 nicht zu verändern, das Grundstück Q. 42 also weiterhin im Gewerbegebiet GE 2 mit eingeschränkter Einzelhandelszulassung zu belassen.
32In der Beschlussvorlage Nr. 2012/51/0074 führte die Antragsgegnerin dazu aus, das Grundstück Q. 42 sei ursprünglich nur im südlichen Teil mit einem als Lagerhalle genutzten Gebäude bebaut gewesen. Die Nutzung der Lagerhalle als Verkaufshalle (Möbelmarkt) sei am 26. Juli 1988 baugenehmigt worden. In der Grundrisszeichnung sei die Größe der Verkaufsfläche mit ca. 410 m² vermerkt. Im nördlichen Anschluss an das Gebäude sei später eine neue Lagerhalle errichtet worden, die am 11. Mai 1995 genehmigt worden sei. Die von der Antragstellerin angeregte Beibehaltung des bisher zulässigen Nutzungsumfangs für das Grundstück Q. 42 - Zulässigkeit von Handelsbetrieben mit Ausnahme bestimmter zentrenrelevanter Sortimente - widerspreche nicht nur der städtebaulichen Zielsetzung, das GE 1 den Betrieben des produzierenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben vorzubehalten. Es stehe auch im Widerspruch zu dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, das hier keinen Standort für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel festlege. Zudem werde die mit der I2. Sortimentsliste festgelegte Aktualisierung der zulässigen Sortimente außer Acht gelassen. Die Fortführung der bisher rechtmäßig ausgeübten Einzelhandelsnutzung durch die Antragstellerin unterliege dem Bestandsschutz und werde von der Änderung des Bebauungsplans nicht berührt. Die von der Antragstellerin als notwendig angesehene Zulässigkeit einer im Zusammenhang mit der Produktion stehenden Einzelhandelsnutzung werde durch die Regelung zur Zulässigkeit von Annexhandel sichergestellt.
33Eigentümerin der Grundstücke Q. 42 und 44 ist die Grundstücksgemeinschaft W. GbR. Mit Schreiben vom 2. August 2012 trug sie gegenüber der Antragsgegnerin vor, die 2. Änderung begegne rechtlichen Bedenken. Die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB sei zweifelhaft. Fraglich sei auch, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorlägen. Soweit ersichtlich, sei von der Planänderung nur das Grundstück Q. 42 betroffen. Dagegen solle das GE 2 im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufnehmen. Somit ändere die 2. Änderung für das GE 2 letztlich nichts. Die Sortimentsliste werde weitgehend unter Berücksichtigung des Einzelhandelsgutachtens konkretisiert. Die Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts seien aber schon bisher ausreichend berücksichtigt worden. Dazu bedürfe es keiner weiteren Konkretisierung durch die 2. Änderung. Das Verfahren diene ausschließlich dazu, das Grundstück Q. 42 von der bisherigen bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung auszuschließen. Nur dieses Grundstück erleide infolge der Planänderung einen erheblichen Nachteil, der mit einem wirtschaftlichen Verlust verbunden sei. Es mute seltsam an, dass im GE 2 im Hinblick auf die planungsrechtliche Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Standorts Q. vorrangig Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten aufgenommen werden sollten. Es liege überdies ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Sämtliche im GE 2 gelegenen Grundstücke sollten privilegiert werden. Lediglich das Grundstück Q. 36 komme in den Genuss einer bestandssichernden Festsetzung. Die Verkleinerung des GE 2 werde u. a. damit begründet, dass das Grundstück Q. 42 aus ihm herausgenommen werde. Es sei festzustellen, dass das Grundstück Q. 42 im Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht berücksichtigt worden sei. Dort seien auf den S. 115 und 116 nur die Nutzungen des Sonderstandorts mit Nahversorgungsfunktion betrachtet worden. Das Augenmerk werde auf S. 54 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zu richten sein. Dort werde zunächst der Fachmarktstandort Q. dargestellt. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept verkenne grundlegend, dass sich aufgrund der derzeit ausgeübten Nutzung im Änderungsgebiet ein Grund- und Nahversorgungszentrum entwickelt habe. Dieses gehöre zu den zentralen Versorgungsbereichen. Die Bezeichnung dieses Bereichs als Fachmarktstandort sei unzutreffend. Dass die Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück Q. 42 vernachlässigt worden sei, sei ein Etikettenschwindel. Vielmehr könne man auch von einem Nebenzentrum sprechen.
34In der Beschlussvorlage Nr. 2012/51/0078 setzte sich die Antragsgegnerin mit der Stellungnahme der Grundstücksgemeinschaft W. GbR vom 2. August 2012 auseinander: § 13 a BauGB sei anwendbar. Bei sonstigen Maßnahmen der Innenentwicklung gehe es weniger um die Errichtung neuer Bausubstanz. Erfasst sei insbesondere die bauliche und/oder nutzungsbezogene Umgestaltung bebauter Areale. Die 2. Änderung werde ein beplantes und bebautes Gebiet durch Änderung des geltenden Planungsrechts der hier beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung anpassen. Die städtebauliche Erforderlichkeit sei gegeben. Mit Blick auf die Planungsziele der 2. Änderung - die im öffentlichen Interesse liegende Sicherung des Bereichs als Standort für die Nahversorgung und das Vorbehalten der westlich gelegenen Baufläche primär für das produktionsorientierte Gewerbe - sei weder die städtebauliche Ausrichtung der 2. Änderung noch die Orientierung der Planungsabsicht am Allgemeinwohl in Frage zu stellen. Im Übrigen berge die 2. Änderung auch für das GE 2 Nutzungsbeschränkungen. Die bisherige Zulässigkeit von Handelsbetrieben mit Ausnahme bestimmter zentrenrelevanter Sortimente solle insgesamt aufgehoben werden. Stattdessen sollten dort nur noch Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zulässig sein. Nur so werde den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2009 Rechnung getragen. Das Grundstück Q. 42 sei im Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht besonders zu berücksichtigen gewesen. Das GE 1 mit dem Grundstück Q. 42 sei kein Baugebiet, das maßgeblich durch Einzelhandel geprägt sei. Die Sicherung des primären Nutzungszwecks des vormals im GE 2 gelegenen Grundstücks Q. 42 sei ein hinreichender städtebaulicher Anlass, Einzelhandel dort generell auszuschließen. Es sei gerechtfertigt, die Interessen der Antragstellerin bzw. der Grundstückseigentümerin an der Beibehaltung der bisher festgesetzten Einzelhandelsnutzung zurückzustellen. Ohnehin sei die Fortführung der rechtmäßig ausgeübten Einzelhandelsnutzung bestandsgeschützt und werde von der 2. Änderung nicht berührt. Es sei vorgesehen, im GE 1 wie im GE 2 Regelungen zugunsten des Annexhandels vorzusehen.
35In der Zeit vom 22. Oktober 2012 bis einschließlich 7. November 2012 legte die Antragsgegnerin den Entwurf der 2. Änderung erneut öffentlich aus, weil die vorgesehenen textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Nichtzulässigkeit von Anlagen der Fremdwerbung und der festzusetzenden Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen geändert und ergänzt werden sollten.
36Am 15. November 2012 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen positiven Vorbescheid, das Gebäude auf dem Grundstück Q. 42 im Umfang einer Verkaufsfläche bis zu 250 m² für den Werksverkauf zu nutzen.
37In seiner Sitzung am 13. Dezember 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 2. Änderung als Satzung in der Fassung, wie sie sich aus dem Offenlegungsplan der erneuten 2. öffentlichen Auslegung ergibt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Satzungsbeschluss am 28. Januar 2013 aus. Am 6. Februar 2013 machte die Antragsgegnerin die 2. Änderung in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt.
38Am 15. Januar 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
39Zur Begründung trägt sie ergänzend zur Einwendung vom 12. April 2012 und zum Schreiben der Grundstücksgemeinschaft W. GbR vom 2. August 2012 vor, sie sei Mieterin des Grundstücks Q. 42. Der Werksverkauf werde dort derzeit auf einer Fläche von ca. 100 m² ausgeübt. Für die Anwendung des § 13 a BauGB habe kein Raum bestanden, da insbesondere die vorhandenen Nutzungen schon bauplanungsrechtlich abgesichert gewesen seien. Die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehle. Auch nach Auffassung der Antragsgegnerin bestehe keine städtebauliche Rechtfertigung für die Planänderung. Im Wesentlichen entsprächen die Festsetzungen der 2. Änderung dem Regelungsumfang des bisherigen Bebauungsplans. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept sei am „Nahversorgungsstandort Q. “ schon umgesetzt. Ansässig seien ein Lidl-Markt, ein Getränkemarkt, das Dänische Bettenlager, ein dm-Markt und ein Aldi-Markt. Somit sei der einzige tatsächliche Grund der Planänderung, das GE 2 zu verkleinern, um dort eine bereits bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept zu ermöglichen. Hierzu hätte es aber keiner Planänderung bedurft, zumal die bisherigen Festsetzungen für das Grundstück Q. 42 ohnehin keinen Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zugelassen hätten. Im Hinblick auf das GE 2 liege ein Etikettenschwindel vor, weil hier auch Betriebe des produzierenden Gewerbes zugelassen seien. Es fänden jedoch weder produzierende noch artverwandte gewerbliche Nutzungen statt. Warum das Grundstück Q. 42 in das GE 1 verlagert werde, werde in der Planbegründung nicht dargelegt. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB sei verletzt. Durch die 2. Änderung erfahre ausschließlich das Grundstück Q. 42 einen erheblichen Nachteil, der mit einer wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Einschränkung verbunden sei. Die 2. Änderung beschränke die Nutzungsmöglichkeiten für dieses Grundstück erheblich. Zugunsten aller anderen Grundstückseigentümer seien nur die Interessen der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden. Lediglich die Nutzung auf dem Grundstück Q. 36 habe eine bestandssichernde Festsetzung erhalten. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept habe das Grundstück Q. 42 nicht in den Blick genommen (siehe dort S. 115 und 116). Am Standort Q. habe sich ein Grund- und Nahversorgungszentrum herausgebildet, das zu den zentralen Versorgungsbereichen gehöre, kein Fachmarktstandort, wie es im Einzelhandels- und Zentrenkonzept heiße.
40Die Antragstellerin beantragt,
41den Bebauungsplan Nr. 8/31 Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelungen der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen, Bebauungsplan der Innenentwicklung, der Antragsgegnerin, für unwirksam zu erklären.
42Die Antragsgegnerin beantragt,
43den Antrag abzulehnen.
44Sie trägt vor, sie habe sich im Rahmen des Aufstellungsverfahrens umfassend mit dem Vorbringen der Antragstellerin befasst und deren Argumente abgewogen. Es sei hervorzuheben, dass die auf dem Grundstück Q. 42 bisher rechtmäßig ausgeübte Einzelhandelsnutzung dem Bestandsschutz unterliege und von der 2. Änderung nicht berührt werde. Überdies komme ihr die textliche Festsetzung A.1.3.3 zugute.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens - 2 D 11/13.NE -, das den streitgegenständlichen Bebauungsplan betraf und durch Antragsrücknahme beendet wurde.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
48I. Der Antrag ist zulässig.
491. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
50Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.
51Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
52Antragsbefugt kann nicht nur der Grundstückseigentümer sein. Soweit durch einen Bebauungsplan wirtschaftliche Interessen eines bloß obligatorisch an dem Betriebsgrundstück Berechtigten berührt werden, die als individualisierter Belang für den Plangeber erkennbar waren, kann deren Beeinträchtigung auch ohne dingliche Berechtigung eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB hervorbringen. Dies gilt auch für eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2008 - 3 S 3005/06 -, BRS 73 Nr. 140 = juris Rn. 37 f.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 218.
54Ausgehend davon ist die Antragstellerin antragsbefugt.
55Die 2. Änderung betrifft sie in einem abwägungsrelevanten eigenen Belang aus
56§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB (Belange der Wirtschaft) und kann sie daher in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB bzw. in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Die Antragstellerin produziert auf dem Grundstück Q. 44 als eingesessener Gewerbebetrieb Baby- bzw. Kinderzimmerartikel wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen, Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör. Diese Waren verkauft sie selbst auf dem vor 20 Jahren dazu erworbenen Grundstück Q. 42 als Mieterin aus einer Lagerhalle heraus. Diesen Lager- bzw. Werksverkauf betrifft die 2. Änderung möglicherweise nachteilig, weil sie das Grundstück Q. 42 aus der GE 2-Festsetzung sowohl des Ausgangsbebauungsplans als auch der 2. Änderung selbst herausnimmt und fortan dem GE 1 zuordnet, in dem Einzelhandels- und Großhandelsbetriebe grundsätzlich generell unzulässig sind.
57Ob dieser potentielle Nachteil für die Antragstellerin von der textlichen Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung zugunsten eines Annexhandels, die laut der Antragsgegnerin ausdrücklich der Antragstellerin zugute kommen soll (siehe dazu die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078), aufgewogen wird, ist für die Antragsbefugnis unerheblich. Im Rahmen der Antragsbefugnis sind die vermeintlichen Vor- und Nachteile einer Änderungsplanung für einen Antragsteller im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan nicht zu bilanzieren.
58Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 13, und Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 52.
592. Im Anschluss daran kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden.
60Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller - nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall - unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Von diesem Grundsatz ist auch die Fallgestaltung erfasst, dass sich die fehlende Verbesserung der Rechtsstellung daraus ergibt, dass bei einem Erfolg der Normenkontrolle ein früherer Bebauungsplan wieder in Kraft tritt. Andererseits genügt es zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses, wenn zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
61Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f., Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 8, Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = BRS 49 Nr. 34 = juris Rn. 22 und 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18 f.
62Gemessen daran ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.
63Der Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31, der im Falle einer Unwirksamkeit der 2. Änderung wieder in Kraft träte,
64vgl. zu dieser Rechtsfolge: BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 100,
65ist für die Antragstellerin nicht evident nachteiliger als die 2. Änderung. Diese verbessert deren Rechtsstellung nicht offensichtlich und notwendig. Es ist nicht evident ausgeschlossen, dass die Annexhandelsklausel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung den Werks- bzw. Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 stärkeren Restriktionen unterwirft als vorher die textliche Festsetzung A.II.2.1 des Ursprungsbebauungsplans Nr. 8/31. Diese ließ, abgesehen von der Verkaufsflächenobergrenze der Großflächigkeit von 800 m², die im Gewerbegebiet wegen des negativen Tatbestandsmerkmals des § 11 Abs. 3Satz 1 Nr. 2 BauNVO ohnehin von Rechts wegen grundsätzlich Platz greift,
66vgl. zu dieser Systematik zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris Rn. 51 ff.,
67Einzel- und Großhandelsbetriebe uneingeschränkt zu, wenn diese nicht mit bestimmten, im Einzelnen benannten Sortimenten arbeiteten. Demgegenüber ist der Annexhandel im jetzigen GE 1 auf dem Grundstück Q. 42 zusätzlich an den funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit dem produzierenden Gewerbebetrieb sowie an das Merkmal der deutlichen Unterordnung unter dessen Betriebsfläche geknüpft. Es ist danach zumindest denkmöglich, dass die textliche Festsetzung A.1.3.3 der 2. Änderung der Antragstellerin weniger Erweiterungsmöglichkeiten für den Lagerverkauf bietet, als sie sie noch unter dem Regime des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 hatte.
683. Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie hat rechtzeitig während der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs am 12. April 2012 Einwendungen erhoben. Diese Beteiligung am Planaufstellungsverfahren ist zur Vermeidung der Präklusionsfolge ausreichend.
69Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 12 des amtlichen Umdrucks.
70Der Normenkontrollantrag wurde von der Antragstellerin auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, die erst am 6. Februar 2014 endete.
71II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
72Der Bebauungsplan Nr. 8/31 der Antragsgegnerin, Gewerbegebiet „Q. “ (westlicher Bereich), 2. Änderung für den östlichen Abschnitt, Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen und Bebauungsplan der Innenentwicklung, ist wirksam.
73Die 2. Änderung weist in formeller (dazu 1.) und materieller (dazu 2.) Hinsicht keine beachtlichen Fehler auf.
741. Die 2. Änderung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin sie im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erlassen.
75Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren u. a. nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
76§ 13 a BauGB bezweckt die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bauvorhaben im Wege einer Stärkung der Innenentwicklung in einem vereinfachten Bebauungsplanverfahren. Vereinfacht werden sollen die Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 184.
78Darunter fällt als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ auch die Überplanung von gewachsenen städtebaulichen Strukturen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB, die nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilen sind. Mit diesen Maßnahmen muss - um § 13 a BauGB in Anspruch nehmen zu können - der Zweck verfolgt werden, die vorhandenen städtebaulichen Strukturen bauplanungsrechtlich zu sichern oder für sie - ggf. in nur wenigen Beziehungen - die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen zu ändern. Dazu kann die Änderung oder Beschränkung von Nutzungen zu rechnen sein.
79Vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 13 a Rn. 4 und § 1 Rn. 60; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
80Krautzberger, BauGB, Band I, Stand August 2013, § 13 a Rn. 30.
81Daran gemessen ist die 2. Änderung ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie betrifft einen nach § 30 BauGB zu beurteilenden gewachsenen Siedlungsbereich und will vorrangig dessen Entwicklung zu einem Fachmarktstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung bauplanungsrechtlich absichern bzw. das Bauplanungsrecht für diesen Bereich den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zum dort ausgemachten Sonderstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung (siehe dort S. 115 f.) anpassen.
82Auch die weiteren Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB liegen vor. Die festgesetzte Größe der Grundfläche unterschreitet 20.000 m². Die 2. Änderung setzt eine Grundflächenzahl von 0,4 fest, die gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO angibt, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Da das Änderungsgebiet ca. 23.100 m² umfasst, wird die Grundflächengröße von 20.000 m² nicht erreicht.
832. Die 2. Änderung ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 13. Dezember 2012 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) materiell rechtmäßig. Die 2. Änderung und ihre Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Ihre textlichen Festsetzungen sind insgesamt hinreichend bestimmt (dazu b) sowie von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu c). Die 2. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu d).
84a) Die 2. Änderung und ihre Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich
85Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36.
87Gemessen an diesem Maßstab ist die 2. Änderung mitsamt ihrer Festsetzungen städtebaulich gerechtfertigt. Ihr liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde.
88Im GE 2, das den Hauptteil der 2. Änderung einnimmt, verfolgt die Antragsgegnerin mit der textlichen Festsetzung A.1.2 die städtebaulichen Belange des § 1Abs. 6 Nr. 11 BauGB und des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Sie reagiert hier auf die Einzelhandelsansiedlungen und will diese im Einklang mit ihrem Einzelhandels- und Zentrenkonzept steuern, indem sie sie grundsätzlich auf nahversorgungsrelevante Kernsortimente festlegt. Dies soll der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept herausgearbeiteten Nahversorgungsteilfunktion des Standorts für die nahe gelegenen Wohngebiete im Q2. gerecht werden (siehe dortS. 116). Dazu passt konzeptionell, dass das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36 erweiterten Bestandsschutz erhält, sich diese Erweiterungs- und Änderungsmöglichkeit im Kern aber nur auf bestimmte, nicht zentrenrelevante Kernsortimente bezieht.
89Auch die textliche Festsetzung A.1.1 für das GE 1, die sich auf das Grundstück Q. 42 erstreckt, ist von einem legitimen städtebaulichen Grund getragen. Der Ausschluss von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben an dieser Stelle soll diese Fläche der Planbegründung zufolge für produzierendes und artverwandtes Gewerbe - also Handwerksbetriebe - vorhalten und so gewissermaßen dem westlich gelegenen GE 1 des Ausgangsbebauungsplans Nr. 8/31 zuordnen. Dies ist nicht nur deswegen in der konkreten Planungssituation konzeptionell stimmig, weil sich auf dem an das Grundstück Q. 42 gleichfalls westlich angrenzenden Grundstück Q. 44 die Produktionsstätte der Antragstellerin befindet, mit der das Grundstück Q. 42 als dazugehöriger Werksverkauf eine betriebliche Einheit bildet. Auch davon abgesehen sind die Belange der (produzierenden) Wirtschaft allgemein in § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB verankert. Zu ihren Gunsten kann der Plangeber Flächen für Nichteinzelhandelsbetriebe grundsätzlich in Gewerbegebieten reservieren.
90Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, m. w. N.
91Im Anschluss daran ist die städtebauliche Erforderlichkeit der 2. Änderung nicht deshalb zu verneinen, weil sie im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan Nr. 8/31 keinerlei Neuregelungen enthielte. Im Gegenteil etabliert die 2. Änderung für ihren Bereich eine neue städtebauliche Ordnung, die von dem Ursprungsplan weitgehend abgelöst ist. Das sonstige Sondergebiet des Ursprungsplans ist weggefallen. Die Einzelhandelssteuerung im GE 2 gestaltet die 2. Änderung vollkommen neu aus. Die textliche Festsetzung A.II.2.1 des Ausgangsbebauungsplans erschöpfte sich in der Aufzählung einiger weniger zentrenrelevanter Sortimente, die im GE 2 nicht im Einzel- oder im Großhandel stattfinden durften. Demgegenüber restringiert die 2. Änderung den zulässigen Einzelhandel in der textlichen Festsetzung A.1.2.2 auf Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten. Zentrenrelevanter Einzelhandel - etwa mit Textilien und Bekleidung - darf nur in beschränktem Rahmen als Randsortiment aufgenommen werden. Neu ist auch die erweiternde Bestandsschutzfestsetzung für das Grundstück Q. 36 und die Ausnahme für Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3, welche die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 gleichermaßen betrifft.
92Ob die Antragsgegnerin den Fachmarktstandort Q. , von dem das Einzelhandels- und Zentrenkonzept auch auf S. 53 f. spricht, in ihrer Bestandsaufnahme und rechtlichen Einordnung ohne den Lagerverkauf durch die Antragstellerin in jeder Hinsicht zutreffend erfasst hat oder ob das Einzelhandels- und Zentrenkonzept insoweit im Detail fehlerfrei ist, ist noch keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern vor allem des § 1 Abs. 7 BauGB. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Antragsgegnerin die Bestandsschutz- und betrieblichen Interessen der Antragstellerin bezogen auf den Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 umfassend korrekt ermittelt und bewertet hat.
93Vgl. zu diesem Prüfungsaufbau OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, juris BauR 2014, 213 = Rn. 38 f.
94Im Weiteren ist die 2. Änderung keine Gefälligkeitsplanung, welche die im GE 2 angesiedelten Einzelhandelsbetriebe einseitig und ohne städtebaulichen Grund gegenüber der Antragstellerin bevorzugte.
95Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Gewerbetreibender im Sinne einer die Einzelhandelsansiedlung steuernden Standortpolitik entgegenkommt.
96Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
97Die 2. Änderung weist demnach keine Merkmale einer Gefälligkeitsplanung auf. Sie verfolgt - wie gesagt - namentlich die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 11, Nr. 4 BauGB und liegt mithin im öffentlichen Interesse. Die reflexhafte Begünstigung einzelner Gewerbetreibender durch die Einzelhandelsregelungen der 2. Änderung ändert daran nichts. Dem Kreis der Begünstigten gehört im Übrigen auch explizit die Antragsgegnerin an, für die die 2. Änderung die angesprochene Ausnahme für Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 vorsieht.
98Der städtebaulichen Erforderlichkeit der 2. Änderung kann schließlich nicht der Einwand des Etikettenschwindels entgegengehalten werden.
99Ein Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
100Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
101Dafür gibt es besonders mit Rücksicht auf das GE 1, an dessen städtebaulicher Rechtfertigung die Antragstellerin vor allem Zweifel anmeldet, keine Anhaltspunkte. Wie dargelegt, ist die Reservierung von Flächen für das produzierende Gewerbe, das konzeptionell in Gewerbegebieten stattfinden soll, allgemein städtebaulich legitim. Dieser Grundgedanke schließt das GE 1 mit dem Grundstück Q. 42 ein, dessen Ausweisung in der 2. Änderung nicht bloß als von der Antragsgegnerin vorgeschoben erscheint, um das GE 2 künstlich (ohne städtebaulichen Grund) zu verkleinern. Das Grundstück Q. 42 schließt sich - dies sei wiederholt - unmittelbar an die Produktionsstätte der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 an. Es ist auf diese Weise mit dem produzierenden Gewerbe direkt sachlich-räumlich verbunden. Deshalb ist es nicht nur plankonzeptionell stimmig, sondern auch aus dem Blickwinkel einer künftigen städtebaulichen Entwicklung dieser Fläche realistisch, es unabhängig von der derzeitigen Nutzung als Lagerhalle mit Werksverkauf gleichfalls für das produzierende Gewerbe vorzuhalten. Bei ihrer Planung ist die Antragsgegnerin nicht gezwungen, sich nur an die gegenwärtigen Gegebenheiten im Plangebiet zu halten. Sie kann daneben und/oder stattdessen auf von ihr erwartete oder erwünschte städtebauliche Geschehensabläufe reagieren, um diese in die von ihr gewollte Richtung zu steuern.
102Vgl. dazu insoweit BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 33, Beschlüsse vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 = juris Rn. 5, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5, und vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 55, und vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 67.
103Der räumliche Zuschnitt der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 ergibt sich im Weiteren zwanglos aus den Einschätzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zum Fachmarktstandort Q. mit der Teilfunktion Nahversorgung. Diese Annahmen sind nicht methodisch falsch, weil sie die Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück Q. 42 durch den Lagerverkauf der Antragstellerin außer Betracht gelassen haben. Dieser Einzelhandel hat einen unmittelbaren Bezug zur Produktion auf dem Nachbargrundstück und solchermaßen eine Sonderstellung. Er verschafft dem Grundstück Q. 42 keine spezifische Prägung durch Einzelhandel, die bei der Einzelhandels- und Zentrenkonzeption der Antragsgegnerin besonders zu berücksichtigen gewesen wäre. Regulativ geht er in der Ausnahme für Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 auf.
104b) Die textlichen Festsetzungen der 2. Änderung sind hinreichend bestimmt.
105Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat
106Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81.
107Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die textlichen Festsetzungen der 2. Änderung keinen Bestimmtheitsbedenken.
108Es unterliegt in Sonderheit keinem Zweifel, was die textlichen Festsetzungen A.1.2.2 und A.1.2.3 unter Kern- bzw. Randsortimenten verstehen. Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist geläufig. Das Randsortiment darf das von dem Einzelhandelsbetrieb vorgehaltene Kernsortiment lediglich ergänzen. Das Randsortiment muss von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleiben.
109Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 48 ff., vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 107 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87.
110Die hinreichende Bestimmtheit dieser Begrifflichkeiten sichert die 2. Änderung dadurch ab, dass sie konkret auflistet, was nahversorgungsrelevante und nicht zentrenrelevante Kernsortimente einerseits und zentrenrelevante Randsortimente andererseits sein sollen.
111Die Regelungen zu der Höchstgrenze für Randsortimente sind aus sich heraus ohne Weiteres verständlich. Sie knüpfen prozentual an die Gesamtverkaufsfläche an und besagen in der textlichen Festsetzung A.1.2.2 zusätzlich, dass die Verkaufsfläche je (einzelnem) Randsortiment höchstens 20 m² betragen darf.
112Die Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist ebenfalls hinreichend bestimmt.
113Allgemein ist untergeordneter Annexhandel eine in der Rechtsprechung ausjudizierte typische Gegenausnahme von Einzelhandelsausschlüssen und als solcher in der sozialen und ökonomischen Realität etabliert.
114Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 52, vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 79, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 72, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 150 ff., vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 14 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 141 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 100 ff.
115Die konzeptgemäße Ausgestaltung der Gegenausnahme für Annexhandel verlangt - der jeweiligen konkreten Planungssituation angepasst -, dass dieser nur in untergeordnetem Umfang stattfinden darf. Die Unterordnung kann planungsrechtlich auf verschiedene Art und Weise sichergestellt werden. In Betracht kommen Flächenbegrenzungen oder andere genauso geeignete Vorgaben. Diese müssen gewährleisten, dass bei den von der Ausnahme erfassten Gewerbebetrieben der angegliederte Einzelhandel nur eine mit den Zielsetzungen der Planung, die den Einzelhandel grundsätzlich verhindern will, noch vereinbare deutlich untergeordnete städtebauliche Wirkung haben wird. Das Merkmal der deutlich untergeordneten Verkaufsfläche, das auf den Begriff der Unterordnung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO rekurriert, kann je nach konkreter Planungssituation die Funktion einer expliziten - absoluten oder relativen - Verkaufsflächenbeschränkung für den Annexhandel übernehmen.
116Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 54, vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 81, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 107, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11. NE -, juris Rn. 152 ff., vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE, S. 15 des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 143.
117Vor dem Hintergrund dieser materiell-rechtlichen Maßgaben, an denen sich die Antragsgegnerin bei der Fassung der Ausnahme für produktionsbezogenen Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 erkennbar orientiert hat, ist die Ausnahme interpretierbar und daher mit einem hinreichend bestimmten Inhalt versehen.
118Ausnahmevoraussetzung soll zum einen sein, dass die Verkaufsfläche des Annexhandels der Betriebsfläche des im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetriebs oder Handwerksbetriebs - verstanden als die Gesamtheit der zu dem Gewerbebetrieb gehörigen Räumlichkeiten vor allem des Betriebs der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 (vgl. nochmals die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078) - deutlich untergeordnet sein muss.
119Das Merkmal der untergeordneten Verkaufsfläche im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gibt der Baugenehmigungsbehörde eine hinreichend präzise Richtschnur für die von ihr im Genehmigungsverfahren zu treffende Ermessensentscheidung, ohne bereits verbindlich eine strikte Grenze für die Ermessensausübung vorzugeben.
120Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 152.
121Das Kriterium der „deutlichen“ räumlichen Unterordnung mag man zwar materiell-rechtlich insofern in Zweifel ziehen können, ob es noch im Lichte des § 1 Abs. 7 BauGB plankonzeptionell stimmig ist, also ob es hinreichend gewährleistet, dass die Antragsgegnerin mit ihm nicht ihre Einzelhandelssteuerungsintention durchkreuzt und die konzeptionell zu bewahrende prägende Wirkung der (Nicht-Einzelhandels-)Hauptnutzung in gewerblich geprägten Bereichen zu sehr aufweicht.
122Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 57, und vom 6. November 2013 - 7 D 97/12.NE -, juris Rn. 44 ff.
123Die größtmögliche Flexibilität, welche die Antragsgegnerin mit dem Kriterium der deutlichen räumlichen Unterordnung offenbar für den Annexhandel erzielen will, ist aber deswegen noch kein Bestimmtheitsproblem. Deutliche räumliche Unterordnung bedeutet auf dieser Ebene ohne Verständnisschwierigkeit, dass die Verkaufsfläche des Annexhandels in konzeptionell verträglicher Weise erheblich weniger Raum einnehmen muss als die konkrete Bezugsgröße der Betriebsfläche des produzierenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin. Die Ansiedlungsgrundsätze des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts präzisieren diese Größenordnung mit einer Leitlinie. Ihnen zufolge (siehe dort S. 126 ff.) soll die Verkaufsfläche des ausnahmsweise zulässigen Annexhandels regelmäßig nicht mehr als ca. 100 m² einnehmen. In einem Gewerbegebiet, wo die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben wegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ohnehin durch das Merkmal der Großflächigkeit auf eine Verkaufsfläche von grundsätzlich höchstens 800 m² gedeckelt ist,
124vgl. dazu nochmals zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris Rn. 51 ff.,
125genügt dies, um die Ausnahme mit dem Kriterium der „deutlichen Unterordnung“ handhabbar zu machen.
126Dies haben auch die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 bestätigt. Die Antragsgegnerin setzt danach im Einklang mit dem eben Gesagten das Merkmal der „deutlichen Unterordnung“ zu der Betriebsfläche der Produktionsstätte der Antragstellerin in Beziehung und gewinnt daraus operationalisierbare Maßstäbe für eine Ausnahmeerteilung. Die Funktionsfähigkeit dieser Vorgehensweise hat konkret das Bauvorbescheidsverfahren gezeigt, das zu der Erteilung des Vorbescheids vom 15. November 2012 an die Antragstellerin geführt hat. In diesem Verfahren hat die Antragsgegnerin es als bauplanungsrechtlich zulässig erachtet, dass die Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 einen Werksverkauf im Umfang einer Verkaufsfläche bis zu 250 m² unterhält, weil dieser der Betriebsfläche deutlich untergeordnet sei.
127Zum anderen ist auch das zusätzliche Ausnahmemerkmal „im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb“ auslegungsfähig und hinreichend bestimmt. Es versteht sich ohne weitere Erläuterung von selbst, dass „Zusammenhang“ meint, dass die im Wege des Annexhandels angebotenen Waren einen Sachbezug zu der Hauptgewerbetätigkeit auf dem Betriebsgrundstück vorweisen können müssen. Ansonsten wären sie kein bloßes „Anhängsel“ - kein „Annex“ - der Hauptnutzung mehr, das der Hauptnutzung ihre prägende Wirkung belässt.
128Vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 61.
129Gerade im Fall der Antragstellerin ist übrigens klar, welche Sortimente sie im Annexhandel als eingesessenes Unternehmen seit Jahrzehnten anbietet. Dies sind Baby- und Kinderzimmerartikel wie Matratzen, Schlafsäcke, Bettwäsche, Wickelauflagen, Betten, Wiegen, Stubenwagen und Zubehör.
130Zuletzt ist auch die Höhenfestsetzung A.2.2 unter Bestimmtheitsaspekten unbedenklich, soweit sie auf das „jeweils ... gewachsene Erdreich“ als Bezugspunkt der Höhenermittlung anknüpft.
131Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das in Beziehung setzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt. Für die Bestimmtheit entscheidend bleibt gerade bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Gebäudehöhen, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist.
132Vgl. OVG, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 88, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 69, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 22 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N
133Dies trifft auch auf die Bezugnahme auf das „gewachsene Erdreich“ als gegenwärtig tatsächlich vorhandene, natürliche Geländeoberfläche zu. Dass diese Geländeoberfläche im Änderungsgebiet absehbar Veränderung erfahren wird, ist nicht ersichtlich. Der Bereich ist schon weithin bebaut. Die 2. Änderung verändert im Wesentlichen lediglich die Nutzungsoptionen für die planbetroffenen Grundstücke. Auf die Ermöglichung neuer baulicher Anlagen oder höherer Gebäude zielt sie nicht ab.
134c) Die Festsetzungen der 2. Änderung sind von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Dies gilt insbesondere für die Nutzungsausgestaltung in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 durch die textlichen Festsetzungen A.1.1 und A.1.2.
135aa) Namentlich der (grundsätzlich vollständige) Ausschluss von Einzelhandels- und Großhandelsbetrieben im GE 1 - auf dem Grundstück Q. 42 - mit der Gegenausnahme für Annexhandel in der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO gedeckt. § 9 Abs. 2 a) BauGB ist nicht einschlägig, weil diese Rechtsgrundlage sich - anders als hier - auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile ohne zugrunde liegende Gebietsfestsetzung bezieht.
136Vgl. zu einem solchen Fall etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 65 ff., wo aber auch die Strukturgleichheit der vorgenannten Bestimmungen hervorgehoben wird.
137Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in der hier einschlägigen bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des§ 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
138Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten - z. B. von Einzelhandel - in einem - wie hier - festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Wünscht eine Gemeinde an einem bestimmten Standort etwa keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungstypen festzusetzen. Zeichnet sich nach ihrer Einschätzung in einem ohne nähere Maßgaben ausgewiesenen Gewerbegebiet deshalb eine Fehlentwicklung ab, weil etwa Einzelhandelsbetriebe dem produzierenden Gewerbe den Rang ablaufen, so hindert § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sie nicht daran, sich nachträglich des Mittels zu bedienen, das § 1 Abs. 5 BauNVO zur Sicherung einer standortangemesseneren Nutzungsstruktur bereithält. Geht es ihr darum, das Gebiet insbesondere davor zu bewahren, dass Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes überhandnehmen, so bedarf es zur Rechtfertigung dieses Ziels nicht des konkreten Nachweises, dass ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität verliert. Es muss auch nicht nachgewiesen werden, dass für die Sicherung der Entfaltungsmöglichkeiten des produzierenden Gewerbes ein unabweisbares Bedürfnis besteht, weil von Seiten dieses Gewerbezweigs ein spürbarer Nachfragedruck besteht.
139Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris Rn. 6, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 97.
140§ 1 Abs. 5 BauNVO gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wie den sog. Annexhandel als Unterart des Einzelhandels wieder ein Stück zurückgenommen wird. Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich allein auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht - es die ausgeschlossene Nutzungsart also in der sozialen und ökonomischen Realität gibt, was auf Annexhandel zutrifft - und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist.
141Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 13, und vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 99.
142Die zusätzlichen Anforderungen an die Ausdifferenzierung eines Nutzungsausschlusses der „besonderen städtebaulichen Gründe“ bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des (partiellen) Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - demnach auch bei einer nur teilweisen Umsetzung zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind.
143Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 10 und Rn. 12, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 10 und Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 70.
144Nach diesen Maßgaben wird der grundsätzliche Ausschluss jeglichen Einzel- und Großhandels im GE 1 prinzipiell ohne Weiteres von § 1 Abs. 5 BauNVO getragen. Dieser ist - wie dargestellt - gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt und ein legitimes Planungsziel, das die Antragsgegnerin aus der konkreten Planungssituation im Plangebiet und der Grundstückssituation auf den Grundstücken Q. 44 und 42, die als Betriebseinheit von dem produzierenden Gewerbe der Antragstellerin geprägt sind, entwickelt hat.
145Das Planungsziel findet sich zudem im - insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen - Einzelhandels- und Zentrenkonzept wieder, das seine Steuerungskraft somit ungeschwächt auch für die 2. Änderung entfaltet. Bei der Erläuterung der Ansiedlungsgrundsätze (siehe dort S. 125 ff.) wird betont, dass sich zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe vorrangig in dem im Konzept definierten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt (siehe dazu dort S. 100 ff.) bzw. in den Entwicklungsbereichen an der B. Straße und an der Q. (siehe dort S. 115 f.) bzw. allgemein in städtebaulich integrierten Lagen (siehe dort S. 125) ansiedeln sollen. Gewerbe- und Industriegebiete und entsprechende Alternativstandorte ohne Einzelhandelsvorprägung seien als „Tabubereiche“ für jeglichen Einzelhandel auszuschließen (siehe dort S. 116 f.). Diese Absicht greifen die Ansiedlungsgrundsätze später auf und stimmen sie im Einzelnen auf ihre Empfehlungen ab. So sollen etwa Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gemäß dem Ansiedlungsgrundsatz 1 c) mit den möglichen Ausnahmen „Tankstellenshop“ und „Kiosk“ nicht in Gewerbe- und Industriegebieten angesiedelt werden. Der Grundsatz 1 b) sieht gleichfalls vor, dass Betriebe mit zentrenrelevantem Kernsortiment sich nicht in Gewerbe- und Industriegebieten niederlassen dürfen.
146Die den Annexhandel betreffende Regelung der textlichen Festsetzung A.1.3.3 ist durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt. Sie kann sich gleichfalls auf die rechtfertigende Wirkung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts berufen. Die Ausnahme für Annexhandel ist auch im GE 1 geeignet, zumindest einen Beitrag zur Umsetzung des Konzepts zu leisten. Die Möglichkeit von Annexhandel im Rahmen der textlichen Festsetzung A.1.3.3 geht direkt auf die Ansiedlungsgrundsätze 1, 2 und 3 des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zurück. Diese eröffnen jeweils Ansiedlungsperspektiven für Verkaufsstätten in Verbindung mit Gewerbebetrieben in Gewerbe- und Industriegebieten, wenn die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet und in betrieblichem Zusammenhang errichtet ist, die angebotenen Waren auf demselben Grundstück erzeugt werden, die Verkaufsfläche und der Umsatz dem Hauptbetrieb deutlich untergeordnet sind und die Verkaufsfläche maximal 100 m² beträgt. Dieser Empfehlung hat sich die 2. Änderung - unter Einbau einer gewissen Flexibilität für die zulässige Verkaufsfläche - bedient und sie damit im GE 1 gerade auf den Betrieb der Antragstellerin und deren Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 zugeschnitten.
147bb) Die textliche Festsetzung A.1.2 für das GE 2, wo Annexhandel nach Maßgabe der textlichen Festsetzung A.1.3.3 genauso zulässig ist wie im GE 1, wird ebenfalls von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt.
148Der Ausschluss von Großhandelsbetrieben der textlichen Festsetzung A.1.2.1, die partielle Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten der textlichen Festsetzung A.1.2.2 und die erweiterte Bestandsschutzfestsetzung für das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36, die für sich genommen zusätzlich auf § 1 Abs. 10 BauNVO fußt, ergeben sich aus der konkreten Planungssituation und fördern darüber hinaus das Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Es sei wiederholt, dass das Einzelhandels- und Zentrenkonzept den Fachmarktstandort „Q. “ dezidiert als Entwicklungsbereich behandelt, der zwar unabhängig von der Größenordnung der Einzelhandelsbetriebe im jetzigen GE 2 keinen weiteren zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel mehr aufnehmen, aber als abgegrenzter Sonderstandort mit der Teilfunktion Nahversorgung erhalten werden soll (siehe dort nochmals S. 115 f.). Zu der Charakteristik als Fachmarktstandort passt konzeptionell die Zuerkennung erweiterten Bestandsschutzes an das Dänische Bettenlager auf dem Grundstück Q. 36, der sich auf nicht zentrenrelevante Sortimente erstreckt. Der erweiterte Bestandsschutz für diesen Betrieb gerät mit der Vorstellung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Konflikt, zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich bzw. an bestimmten städtebaulich integrierten Standorten (siehe dort S. 125) zu konzentrieren.
149Der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellte Umstand, dass die Antragsgegnerin in der Planbegründung davon ausgehe, im GE 2 seien nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe nur bis zu einer Verkaufsfläche von höchstens 800 m² zulässig, im Bebauungsplan selbst eine Verkaufsflächenbegrenzung aber fehle, führt nicht auf einen beachtlichen konzeptionellen Widerspruch. Wegen des schon mehrfach erwähnten § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist klar, dass in einem Gewerbegebiet grundsätzlich nur nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Diesen Mechanismus musste die Antragsgegnerin in der konkreten Planungssituation nicht eigens festsetzen. Anhaltspunkte dafür, dass die im GE 2 ansässigen Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung sich absehbar über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m² würden erweitern wollen, liegen nicht vor.
150Ein konzeptioneller Widerspruch lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die2. Änderung den für das Grundstück Q. und das Dänische Bettenlager zugelassenen Einzelhandel mit näher bezeichneten nicht zentrenrelevanten Sortimenten ausdrücklich auf eine Verkaufsfläche von 800 m² beschränkt und mithin dort auch solchen großflächigen Einzelhandel exkludiert, der nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zulässig sein kann. Anlass, eine entsprechende Restriktion wegen des Prinzips der Lastengleichheit oder aus sonstigen Gründen der Gleichbehandlung auch für die im GE 2 ansässigen nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetriebe zu statuieren, bestand mit Blick auf den vorgenannten Sättigungsgrad im Bereich der Nahversorgung im GE 2 und angesichts des Fehlens manifester Erweiterungsabsichten dieser Betriebe nicht.
151Der (partielle) Einzelhandelsausschluss der textlichen Festsetzung A.1.2.2 und die textliche Festsetzung A.1.2.3 für das Grundstück Q. 36 konterkartiert das Plankonzept auch nicht durch die Zulassung von zentrenrelevanten Randsortimenten, die in der textlichen Festsetzung A.1.2.3 aufgezählt sind.
152Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist geläufig und solange konzeptionell nicht zu beanstanden, wie das das Kernsortiment lediglich ergänzende (zentren- und/oder nahversorgungsrelevante) Randsortiment von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleibt.
153Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 16 und 21; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 109, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87, und vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -, juris Rn. 143.
154Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin beachtet.
155Zum einen ist die Zulassung ergänzender Randsortimente begrenzt und kann so das Ziel der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs oder auch andere konzeptionelle Bestandteile des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht gefährden. Die Verkaufsfläche der Randsortimente, die nahversorgungsrelevante Kernsortimente ergänzen, darf nach der textlichen Festsetzung A.1.2.2 15 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Je Randsortiment darf die Verkaufsfläche maximal 5 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche betragen; höchstens darf die Verkaufsfläche je Randsortiment 20 m² betragen. Ausweislich der textlichen Festsetzung A.1.2.3 darf die Verkaufsfläche der ergänzenden Randsortimente im GE 2 auf dem Grundstück Q. 36 10 % der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. Zum anderen ist das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für diese limitierte Zulassung zentrenrelevanter Randsortimente offen, wie der Ansiedlungsgrundsatz1 b) (siehe dort S. 125) zeigt. Dieser spricht davon, dass der Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente dem nahversorgungsrelevanten Kernsortiment deutlich untergeordnet sein und somit maximal 10 bis 15 % der Gesamtverkaufsfläche betragen sollte.
156d) Die 2. Änderung verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
157Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
158Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
159Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
160Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über die 2. Änderung nicht verstoßen. Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung insbesondere die Belange der Einzelhandelssteuerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 undNr. 11 BauGB; dazu aa) und die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen (dazu bb) ordnungsgemäß abgewogen.
161aa) Die Antragsgegnerin hat die von der 2. Änderung betroffenen Belange der Einzelhandelssteuerung ordnungsgemäß abgewogen.
162Die je nach konkreter Planungssituation - über das Erfordernis konzeptioneller Stimmigkeit hinausgehenden - weitergehenden Darlegungs- und Begründungserfordernisse für partielle Einzelhandelsausschlüsse im Hinblick auf potentiell schädliche Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche sind Fragen der Abwägung mit dem dieser eigenen Prüfungs- und Fehlerfolgenregime.
163Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9 ff., und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
164Entschließt sich eine Gemeinde zu einem (partiellen) Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie einen negativen Effekt von Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten. Dies ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.
165Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 BN 28.09 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -, juris Rn. 57, vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BRS 78 Nr. 54 = juris Rn. 52 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 61.
166Dient der Einzelhandelsausschluss allerdings nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt und eine Ermittlung der konkret zentrumsschädlichen Sortimente ist dann nicht geboten.
167Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -, juris Rn. 59, vom 6. September 2011 - 2 A 59/10 -, BRS 78 Nr. 54 = juris Rn. 52 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 64, und vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris Rn. 65, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 20.
168Von diesem Ausgangspunkt aus ist gegen die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die von der 2. Änderung betroffenen Einzelhandelsbelange nichts zu erinnern.
169Es ist anhand der Planbegründung ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die unbeschränkte Zulassung von Einzelhandel im Allgemeinen bzw. von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Besonderen im Änderungsgebiet dem Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zuwiderlaufen würde, diesen Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich, an bestimmten Fachmarktstandorten oder jedenfalls - was den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel anbelangt - in integrierten Lagen im Stadtgebiet zu bündeln. Dies gilt namentlich auch für den Standort Q. , auf den sich die Nutzungsstrukturregelungen der textlichen Festsetzungen A.1.1 und A.1.2 beziehen. Insoweit folgt die Antragsgegnerin mit der 2. Änderung unmittelbar den insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen Entwicklungsempfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, die dort auf S. 115 f. ausformuliert sind.
170Weitergehende Darlegungs- und Begründungsanforderungen trafen die Antragsgegnerin in der konkreten Planungssituation nicht. Sie musste die potentiell zentrenschädlichen Sortimente, die sie im Plangebiet ausgeschlossen wissen wollte, nicht näher eruieren. Der Fachmarktstandort Q. mit der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschriebenen Teilfunktion Nahversorgung konfligiert nicht mit dem im Einzelhandels- und Zentrenkonzept festgelegten zentralen Versorgungsbereich und auch nicht mit anderen Zielsetzungen dieses Konzepts. Im Plangebiet findet kein beachtlicher Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten statt und auch in Zukunft soll dort keine weitere (ungeregelte) Ansiedlung von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel geschehen. Wie gesagt, ist die Erweiterungsmöglichkeit des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels bereits von Gesetzes wegen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO begrenzt. Damit ist klar, dass der Schutz der Einzelhandelsstruktur der Antragsgegnerin mit ihrem zentralen Versorgungsbereich und die Beachtung der von ihr im Wege des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts anvisierten Ansiedlungs- und Entwicklungsziele im Stadtgebiet direkt auch durch die Festsetzungen der 2. Änderung gewährleistet werden, die den im Plangebiet ansässigen Einzelhandel im Kern auf nahversorgungs- und nicht zentrenrelevante Sortimente restringieren. Die eingeschränkte Zulassung von zentrenrelevanten Randsortimenten fügt sich in diesen Planansatz nahtlos ein, weil diese - wie dargestellt - durch die Aufnahme von relativen bzw. absoluten Höchstverkaufsflächen gesteuert ist. Dafür, dass die Randsortimente im Plangebiet konzeptionswidrig überhand nehmen werden, spricht nach Lage der Dinge nichts.
171Die Antragsgegnerin hat in dem von ihr übernommenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept auch die Einzelhandelsstruktur des von ihr so bezeichneten Fachmarktstandorts an der Q. zutreffend erfasst. Auf die Ausführungen auf S. 53 f. des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts kann insofern verwiesen werden. Es ist kein abwägungsrelevanter Ermittlungsfehler, dass die Antragsgegnerin bei dieser Betrachtung den Lagerverkauf der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 außer Betracht gelassen hat. Wie bereits ausgeführt, bedingt dieser Lagerverkauf keine Einzelhandelsprägung dieser Fläche. Der Charakter als Annexhandel zu der Produktion der Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 44 lässt den Lagerverkauf vielmehr als Anhängsel einer gewerblichen Produktion in Erscheinung treten. Konsequenz dessen ist, dass die gewerbliche Prägung des Grundstücks Q. 44 auch auf das Grundstück Q. 42 hinüberwirkt.
172Die von der Antragstellerin vorgetragenen Einzelhandelsbelange im Zusammenhang mit dem Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 sind keine solchen der Einzelhandelsstruktur. Sie kommen sogleich bei der Berücksichtigung der Eigentümer- und Bestandsschutzinteressen im Zuge der Abwägung zum Tragen.
173bb) Die Antragsgegnerin hat auch die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentümer- und Bestandsschutzinteressen einer gerechten Abwägung zugeführt.
174Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde - wie hier - ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
175Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtlichen Umdrucks.
176Im Falle von (partiellen) Einzelhandelsausschlüssen folgt daraus zugleich ein gesteigertes Augenmerk auf die Eigentümerinteressen und deren Gewichtung bei der Abwägung, wenn dem Plangeber ein konkreter Einzelhandelsansiedlungswunsch vorliegt bzw. den Planungsanlass bildet oder im Plangebiet bereits zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ausgeübt wird, der nachvollziehbare betriebliche Erweiterungsinteressen bekundet.
177Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
178Werden vorhandene Nutzungen in einem Bebauungsplan auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig - um Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen - zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Hierzu kommt eine Festsetzung erweiterten Bestandsschutzes in Betracht.
179Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 90, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 121, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 115 und Rn. 118, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 136 und 140.
180Dass eine derartige Absicherung vorhandene Nutzungen möglich ist, bedeutet nicht, dass sie auch regelmäßig durch den Plangeber zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung auch auf den bloßen passiven Bestandsschutzes festschreiben, um die mit (potentiellen) Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist auch insofern, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsschutzgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen.
181Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 92, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 123, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 120, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = juris Rn. 142.
182Diese Abwägungsparameter hat die Antragsgegnerin beachtet.
183Die im GE 2 derzeit ansässigen vier Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten können sich im Rahmen der textlichen Festsetzung A.1.2.2 nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² je Einzelhandelsbetrieb entwickeln. Da insoweit keine konkreten Entwicklungs- und Erweiterungswünsche an die Antragsgegnerin herangetragen wurden, musste sie nicht näher prüfen, ob sie diesen Betrieben erweiterten Bestandsschutz zugedenken musste. Die Antragsgegnerin durfte in der konkreten Planungssituation stattdessen davon ausgehen, dass mit der bisher genehmigten Verkaufsfläche von insgesamt ca. 3.200 m² im GE 2 das Nahversorgungspotential dieses Standorts bis auf Weiteres ausgeschöpft sei. Dem auf dem Grundstück Q. 36 betriebenen Dänischen Bettenlager hat die Antragsgegnerin dagegen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO erweiterten Bestandsschutzes zuerkannt. Damit hat sie den bekundeten Erweiterungsabsichten dieses Betriebs abwägerisch Genüge getan.
184Der Antragstellerin selbst kommt - nach dem ausdrücklichen Willen der Antragsgegnerin (vgl. wieder die Beschlussvorlagen Nr. 2012/51/0074 und Nr. 2012/51/0078) - die textliche Festsetzung A.1.3.3 hinsichtlich der Zulassung von Annexhandel auf dem Grundstück Q. 42 zugute. Auf diese Weise hat die Antragsgegnerin die spezifischen Eigentums- und Betriebsinteressen der Antragstellerin hinreichend und der Sache nach genauso berücksichtigt, wie die Antragstellerin es in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2012 gewünscht hat. Die Bestimmung über den Annexhandel gewährt dem Lagerverkauf auf dem Grundstück Q. 42 einerseits Bestandsschutz und eröffnet andererseits gewisse Entwicklungsmöglichkeiten, wie die Erteilung des Bauvorbescheids vom 15. November 2012 belegt. Einschränkungen sind mit ihr hingegen absehbar nicht verbunden.
185Die Antragstellerin hat weder im Planaufstellungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung erklärt, Erweiterungsabsichten zu hegen, deren Umfang über die Zulassung von Annexhandel, wie sie die textliche Festsetzung A.1.3.3 ausgestaltet, hinausgehen würden. Die Antragstellerin selbst hat das Ausmaß ihres Werkverkaufs auf dem Grundstück Q. 42 auf eine faktische Verkaufsfläche von ungefähr 100 m² beziffert. Angesichts der beträchtlichen Größe der Produktionsstätte der Antragstellerin auf dem benachbarten Grundstück Q. 44 ist diese Verkaufsfläche dem produzierenden Gewerbebetrieb nicht nur deutlich untergeordnet. Sie kann nach Lage der Dinge wohl auch noch behutsam erweitert werden, ohne dadurch das Kriterium der „deutlichen Unterordnung“ der textlichen Festsetzung A.1.3.3 notwendigerweise zu verfehlen. Wiederum unterstreicht dies der Vorbescheid vom 15. Oktober 2012, der dem Werksverkauf eine zulässige Verkaufsfläche von 250 m² zugesteht.
186Darüber hinaus musste die Antragsgegnerin die Antragstellerin aus Gründen des Eigentumsschutzes oder der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht begünstigen. Insofern wird die Antragsgegnerin plankonzeptionell ebenso behandelt wie die anderen Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber im Plangebiet, so dass die Antragsgegnerin auch nicht gegen den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung verstoßen hat.
187Vgl. zu diesem Grundsatz OVG NRW, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 2558/10 -, S. 16 ff. des amtlichen Umdrucks.
188Wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont hat, strebt die Antragstellerin auf dem Grundstück Q. 42 auch nicht die Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs der Nahversorgung an. Um eine Zuordnung dieses Grundstücks zum GE 2 in seiner derzeitigen Ausgestaltung geht es ihr nicht.
189Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
190Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
191Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.