Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Mai 2019 - W 5 K 18.975

published on 09/05/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Mai 2019 - W 5 K 18.975
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des mit einem Bürogebäude und einem Produktionsgebäude bebauten Grundstücks Fl.Nr. …3/ 1 der Gemarkung A …, …Straße in R …, gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 5. Juni 2018 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Lager- und Logistikhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. …2 und …3/ 2 der Gemarkung A …, …Straße … in R … (Baugrundstück).

1. Das Baugrundstück und das Grundstück der Klägerin befinden sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „W. Süd …“ in der Fassung der 3. Änderung vom 23. Februar 2010. Dieser setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet und hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung eine zulässige Firsthöhe von 10,00 m sowie Baugrenzen fest.

Das Baugrundstück der Beigeladenen grenzt im Süden an das Grundstück der Klägerin mit einer gemeinsamen Grundstücksgrenze in einer Länge von ca. 60 m an. Das Grundstück der Klägerin ist im Westen mit einem Produktionsgebäude mit einer Breite von ca. 24 m (Richtung Süden) und einer Länge von ca. 58 m bei einer Höhe von ca. 6 m und im Osten mit einem Bürogebäude mit einer Breite von ca. 14 m (Richtung Süden) und einer Länge von ca. 24 m bei einer Höhe von ca. 7 m bebaut. Der Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze beträgt ca. 7 m.

2. Mit Bauantrag vom 20. Dezember 2017 beantragte die Beigeladene die Baugenehmigung für die Errichtung einer Lager- und Logistikhalle auf dem Baugrundstück. Die Klägerin machte im Baugenehmigungsverfahren hiergegen Einwendungen geltend.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2018 erteilte das Landratsamt W. der Beigeladenen die Baugenehmigung nach den Plänen vom 21. Oktober 2017 mit Ergänzungen vom 5. Februar 2018 und vom 18. April 2018 mit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bzgl. der Bebauung der (westlich des Baugrundstücks gelegenen) öffentlichen Grünfläche und des Schutzstreifens durch die Feuerwehrumfahrt. Zur Begründung wurde hinsichtlich der von der Klägerin vorgebrachten Nachbareinwendungen ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung nachbarschützender Belange seitens des Landratsamtes nicht gesehen werden könne. Das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund einer erdrückenden Wirkung sei nicht verletzt.

Ausweislich der genehmigten Planunterlagen weist die Nordfassade des streitgegenständlichen Gebäudes eine Gesamtlänge von 116 m (Logistikhalle im Westen: 60,00 m; dann Richtung Osten anschließend die Entladehalle: 32,00 m; weiter Richtung Osten anschließend die Unterstellhalle: 24,00 m) und eine maximale Höhe von 10,00 m auf. Der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze beträgt ca. 5 m.

3. Gegen den Bescheid vom 5. Juni 2018, ihr zugestellt am 20. Juni 2018, ließ die Klägerin am 20. Juli 2018 durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

die Baugenehmigung des Landratsamts W. vom 5. Juni 2018 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wie auch des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde vorgetragen: Die Baugenehmigung entspreche zwar den Vorgaben des Bebauungsplans, der dort ein Gewerbegebiet vorsehe. Sie verletze die Klägerin dennoch in ihren Rechten, da das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Ausweislich der Genehmigungsplanung werde das Gebäude eine Höhe von 10 m aufweisen, wobei auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 30. April 2018 verwiesen werde, wonach bis zu einer Bauhöhe von 9,70 m aus liegenschaftsmäßiger, infrastruktureller und schutzbereichsmäßiger Sicht keine Bedenken bestünden. Selbst wenn das Bauvorhaben den Vorgaben des Bebauungsplans entspreche, liege die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Klägerin vor, weil die geplante Lager- und Logistikhalle gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Denn von dieser würde eine erdrückende Wirkung auf die Gebäude der Klägerin ausgehen. Die 10 m hohe, 116 m lange, dunkelgraue Wand würde die sämtlich auf der Südseite gelegenen Büro,- Besprechungs- und Aufenthaltsräume der Mitarbeiter der Klägerin ganzjährig verschatten und zu einer Gefängnishofatmosphäre führen. Ob eine solche Wirkung vorliege oder nicht, könne nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles entschieden werden, wobei die Ausmaße beider Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander zu berücksichtigen seien. Bereits an der Grundfläche des geplanten Baus sowie auch an der Breite und Höhe zeige sich, dass das genehmigte Vorhaben im Verhältnis zu den Gebäuden der Klägerin übermächtig sei. Die Grundfläche der Gebäude der Klägerin betrage mit 1.661 m² im Vergleich zu den genehmigten Gebäuden der Beigeladenen mit 5.948 m² lediglich rund ein Viertel. Der Baukörper des genehmigten Vorhabens sei - bereits unabhängig von dem Höhenunterschied der Grundstücke selbst - auch deutlich höher als der Baukörper des Gebäudes der Klägerin. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass es nicht nur auf die Höhe ankomme, sondern auch die Länge des Gebäudes zu berücksichtigen sei. Im Rahmen der Interessenabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass die direkt an der Grundstücksgrenze der Klägerin vorgesehenen Gebäudeteile „Entladehalle“ und „Unterstellhalle“ ebenfalls 10 m hoch seien, ein sachlicher Grund hierfür aber nicht ersichtlich sei, vielmehr insoweit eine Gebäudehöhe von 7 m ausreichend wäre. Das genehmigte Vorhaben sei für die Klägerin nicht nur unbequem, vielmehr befürchteten die Mitarbeiter der Klägerin ständig auf eine überdimensionierte Mauer schauen zu müssen und in dunklen Büros ausschließlich bei künstlichem Licht arbeiten zu müssen. Das Vorhaben der Beigeladenen erweise sich mit Blick auf die Umgebungsbebauung als Fremdkörper, da es erheblich größer und flächiger sei als die umliegenden Gebäude. Das Vorhaben widerspreche damit der Eigenart des Baugebiets. Die Klägerin habe ihr Baugrundstück im Vertrauen auf Aussagen der damaligen Vermarktungsgesellschaft, dass in dem Gewerbegebiet im Unterschied zu dem sich anschließenden Industriegebiet lediglich kleinere und niedrigere Gebäude gebaut würden, gekauft. Sie habe deshalb nicht damit rechnen müssen, dass die Bebauung der Nachbargrundstücke unter maximaler Ausnutzung der Vorgaben des Bebauungsplans erfolge.

Im Klageverfahren wurde weiter vorgetragen: Die Aussage des Beklagten, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Klägerin die Sicht nach Süden versperre, verkenne, dass es der Klägerin nicht um die Versperrung der Sicht gehe, sondern sie sich gegen die entstehende Gefängnishofatmosphäre wende. Es werde von Seiten der Klägerin als rücksichtslos empfunden, dass auf einer Länge von 116 m eine 10 m hohe dunkelgraue Wand entstehen solle, die zusätzlich 1-2 m höher liege als die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück. Durch diese geschlossene Riegelbebauung werde der Klägerin aufgrund der nach Süden ausgerichteten Arbeits- und Sozialräume die Luft zum Atmen genommen. Eine erdrückende Wirkung könne nicht nur durch die Höhenverhältnisse der entsprechenden Gebäude zueinander entstehen, vielmehr sei auch die Länge eines Gebäudes im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Es werde die Durchführung eines Augenscheintermins beantragt.

4. Das Landratsamt W. stellte für den Freistaat Bayern als Beklagten den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen: Die Klage sei unbegründet, die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB lägen vor, insbesondere widerspreche das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Mangels Verstoßes gegen die Eigenart des Baugebiets bestehe auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot i.S.v. § 15 Abs. 1 BauNVO. Die geplante Lager- und Logistikhalle halte die erforderlichen Abstandsflächen vollständig ein. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO biete darüber hinaus jedenfalls keine Grundlage zu einer einengenden Ergänzung von Festsetzungen des Bebauungsplans. Es beziehe sich insbesondere nicht auf die planerischen Maßfestsetzungen, sondern nur auf die Vereinbarkeit der Art der baulichen Nutzung mit dem festgesetzten Gebietscharakter. Durch die Errichtung der Lager- und Logistikhalle entstehe keine erdrückende Wirkung gegenüber dem Nachbargrundstück der Klägerin. Das streitgegenständliche Vorhaben versperre der Klägerin lediglich die Sicht nach Süden entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze; der Blick nach Norden, Osten und Westen werde hiervon nicht tangiert. Angesichts der Grundstückszuschnitte zueinander könne jedenfalls nicht von einem Einmauerungseffekt gesprochen werden. Ebenfalls entstehe vor diesem Hintergrund keine Gefängnishofatmosphäre. Die beschriebene Situation an den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter der Klägerin erweise sich als nicht unüblich für ein Gewerbegebiet. Es entstehe auch keine erdrückende Wirkung. Die von der Klägerin vorgetragenen Größenunterschiede seien in einem Gewerbegebiet mit teilweise völlig unterschiedlich eingerichteten Gewerbebetrieben, die noch dazu in verschiedenen Branchen tätig seien, nicht unüblich. Zudem seien hier die unterschiedlichen Grundstücksgrößen zu berücksichtigen. Auch der Hinweis der Klägerin, dass das genehmigte Vorhaben im Verhältnis zu den Gebäuden der Klägerin aber auch der Umgebungsbebauung deutliche Größenunterschiede aufweise, könne kein anderes Ergebnis begründen, da dieser Umstand nicht als rücksichtslos zu werten sei. Wenn die bisherige Bebauung hinter den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zurückbleibe, verstoße ein Vorhaben, das das zugelassene Nutzungsmaß voll ausnutze, nicht gegen § 15 Abs. 1 BauNVO.

5. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen stellte den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Klägerin sich nicht auf eine erdrückende Wirkung in Verbindung mit dem Gebot der Rücksichtnahme berufen könne. Die Berücksichtigung dieses Gebots sei aufgrund des bestehenden Bebauungsplans nicht geboten. Im Bereich eines Bebauungsplans stelle § 15 Abs. 1 BauNVO eine besondere gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dar. Das Rücksichtnahmegebot im Einzugsbereich eines Bebauungsplans beziehe sich nach Wortlaut und systematischer Stellung allein auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Art der baulichen Nutzung. Das Maß der baulichen Nutzung spiele keine Rolle. Die Art der baulichen Nutzung sei vorliegend nicht verletzt. Ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch sei nicht ersichtlich. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass der geplante Betrieb der Beigeladenen industriellen Störcharakter aufweise. Der Bebauungsplan schaffe mithilfe der Höhenbegrenzung, die hier eingehalten werde, eine Lösung möglicher Konflikte bei der Bebauung benachbarter Grundstücke. Für eine zusätzliche Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme bleibe kein Raum. Im Übrigen wären die Voraussetzungen einer erdrückenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Vorliegend handele es sich um einen Höhenunterschied von 3 m zwischen den Gebäuden der Klägerin und der Beigeladenen bei einer Entfernung der Gebäude zueinander von 12 m. Damit sei das von der Rechtsprechung für eine erdrückende Wirkung geforderte deutliche Überragen zu verneinen. Auch die Abstandsflächen vermögen hier keinen Hinweis darauf zu geben, dass eine erdrückende Wirkung vorliege. Insoweit verhalte sich das Bauvorhaben zum Nachbargrundstück deutlich rücksichtsvoller als es die gesetzliche Situation verlange. Privatrechtliche Zusicherungen einer Marketinggesellschaft vermögen auch keinen öffentlich-rechtlichen, von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichenden Vertrauensschutz zu schaffen. Die Angaben der Klägerin zur Beeinträchtigung ihrer Büro- und Sozialräume seien unzutreffend bzw. übertrieben dargestellt. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die geplante Gebäudestellung zum Grundstück der Klägerin hin deren Schutz (vor Lärmbeeinträchtigungen) diene. Der Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 30. April 2018 sei nicht nachvollziehbar. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin in einem Gewerbegebiet befinde und die dortigen Arbeitsplätze nicht den Schutz der in der Rechtsprechung regelmäßig zugrunde gelegten Wohnnutzung genießen würden.

6. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 lehnte das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (W 5 S 18.1143) ab. Wegen der Begründung wird auf den vg. Beschluss Bezug genommen. Aufgrund Beschlusses vom 14. Januar 2019 hat die Kammer auf den Antrag der Klägerin Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstücks am 7. März 2019. Insoweit wird auf das Protokoll über den Augenscheintermin verwiesen. Mit Schriftsätzen vom 13. März 2019, vom 19. März 2019 und vom 25. März 2019 erklärten sich die Beigeladene, der Beklagte und die Klägerin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichts- und Behördenakten (auch im Verfahren W 5 S 18.1143) Bezug genommen.

Gründe

Der Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig aber nicht begründet.

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung des Landratsamts W. vom 5. Juni 2018 nicht rechtswidrig ist und damit die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Insoweit ist das Landratsamt W. hier zutreffender Weise vom regulären Genehmigungsverfahren des Art. 60 BayBO ausgegangen.

Die Baugenehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Nachbar eines Vorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532; BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94; U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84; U.v. 13.6.1980 - IV C 31.77; alle juris).

2. Für eine Verletzung des Bauordnungsrechts (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO) ist von vornherein weder etwas vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, insbesondere werden vorliegend unstreitig die Abstandsflächen gemäß der Vorschrift des Art. 6 BayBO zum Grundstück der Klägerin (erforderlich nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO: 3 m; vorhanden: 5 m) eingehalten. Gleiches gilt für die anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO).

3. Dem Vorhaben der Beigeladenen stehen auch keine - nach Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden - bauplanungsrechtlichen Gründe entgegen.

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das streitgegenständliche Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB, da es im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „W. Süd …“ des Marktes R … in der Fassung der 3. Änderung vom 23. Februar 2010, liegt.

Nach diesem qualifizierten Bebauungsplan erweist sich das streitgegenständliche Vorhaben als allgemein zulässig nach § 30 Abs. 1 BauGB, denn es widerspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplans über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Das Vorhaben weicht lediglich von der Regelung über die sich westlich an das Baugrundstück anschließende öffentliche Grünfläche und den Schutzstreifen ab, wofür eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wurde.

3.1. Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung ergibt sich nicht aus dem sog. Gebietsbewahrungsanspruch.

Insoweit hat die Kammer im Beschluss vom 2. Oktober 2018 im Verfahren W 5 S 18.1143 bereits Folgendes ausgeführt:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar im Plangebiet sich gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679; U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151).

Hier scheitert der Gebietsbewahrungsanspruch aber bereits daran, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben auf Errichtung einer Lager- und Logistikhalle nicht um ein baugebietswidriges Vorhaben, sondern um ein nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (Gewerbebetrieb aller Art) allgemein zulässiges Vorhaben handelt. Anhaltspunkte dafür, dass das geplante Vorhaben nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO zulässig wäre, wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst wie ersichtlich.“

Im Rahmen des (weiteren) Klageverfahrens hat die Klägerin insoweit nichts Neues vorgebracht, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.

3.2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt - entgegen der Ansicht der Klägerseite, die im Wesentlichen sowohl im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als auch im hiesigen Hauptsacheverfahren einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme rügt - auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Im Einzelnen:

Nach § 15 Abs. 1 BauNVO sind die in den §§ 2-14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

Insoweit hat die Kammer im Beschluss vom 2. Oktober 2018 im Verfahren W 5 S 18.1143 bereits Folgendes ausgeführt:

„Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22/75 - juris) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die der Antragstellerin aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihr als Nachbarin billigerweise noch zumutbar ist (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, Vorbem. zu §§ 29 - 38 Rn. 49).

Das streitgegenständliche Bauvorhaben verletzt nach diesen Maßstäben das Rücksichtnahmegebot nicht. Die anhand des Rücksichtnahmegebots durchzuführende Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin dem Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens keine überwiegenden eigenen Interessen entgegenzusetzen hat.

Zu beachten ist zunächst, dass im Rahmen des § 30 BauGB eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme über § 15 Abs. 1 BauNVO nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Denn i.d.R. ist eine sachgerechte Umsetzung des Rücksichtnahmegebots bereits in der den einzelnen Festsetzungen zugrunde liegenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) enthalten. Eine Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren über das Gebot der Rücksichtnahme setzt daher voraus, dass der Bebauungsplan für sie noch offen ist. Je konkreter eine Festsetzung ist, desto geringer ist die Gestaltungsfreiheit für den Betroffenen und damit auch der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO. Nur soweit der Bebauungsplan selbst noch keine abschließende planerische Entscheidung enthält, ermöglicht das Rücksichtnahmegebot eine „Nachsteuerung“ im Baugenehmigungsverfahren. Festsetzungen eines Bebauungsplans können folglich über das Gebot der Rücksichtnahme nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden (Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB - BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 15 BauNVO Rn. 5 m.w.N. insb. zur Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts). Insoweit bleibt festzustellen, dass vorliegend der Satzungsgeber hinsichtlich der von der Antragstellerin im Rahmen des Rücksichtnahmegebots als maßgeblich angesehenen Bestimmungsfaktoren „Höhe des Baukörpers“, „Ausdehnung des Baukörpers“ und „Lage des Baukörpers“ über die Gebäudehöhe, die zulässige Grundflächenzahl und die überbaubare Grundstücksfläche im Bebauungsplanverfahren die entsprechenden Festsetzungen in konkreter Weise getroffen hat. Festzuhalten bleibt damit auch, dass für eine Konfliktlösung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren (allenfalls) ein sehr eingeschränkter Spielraum verbleibt.

Unabhängig davon spricht vorliegend gegen einen Verstoß des Vorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot der Umstand, dass das Vorhaben unstreitig die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einhält. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, die vor allem den Zielen einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung der benachbarten Grundstücke dienen, indiziert für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879; U.v. 7.12.2000 - 4 C 3/00 - NVwZ 2001, 58; BayVGH, B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris; B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris). Insoweit ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange einer ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung und Wahrung des Wohnfriedens auch städtebauliche Bedeutung haben (BVerwG, U.v. 16.5.1991 - 4 C 17/90 - NVwZ 1992, 165). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das selbständig neben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zu prüfen ist, im Hinblick auf die genannten Belange auch dann verletzt sein kann, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879; s.a. BayVGH, B.v. 21.1.2008 - 15 ZB 06.2304 - juris). Mit diesem Grundsatz lässt sich zwar nicht im Umkehrschluss bei jedem Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot herleiten; diesbezüglich kommt es vielmehr stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls an (BayVGH, B.v. 9.10.2006 - 26 ZB 06.1926 - juris). Es ist aber zumindest bei offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen zu prüfen, ob hierin nicht zugleich auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gesehen werden kann (Wolf in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dez. 2017, Art. 59 Rn. 44). Von derart offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen kann im vorliegenden Fall allerdings keinesfalls die Rede sein. Es ist vielmehr nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass hier die Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht eingehalten wären. Denn zum Grundstück der Antragstellerin beträgt der in den Planzeichnungen angegebene Grenzabstand ca. 5 m; erforderlich ist hier gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO eine Abstandsflächentiefe von lediglich 3 m.

Insbesondere kann die Kammer nach summarischer Prüfung eine erdrückende oder einmauernde Wirkung im Hinblick auf die Gebäudehöhe und -länge sowie in Bezug auf die Stellung und Entfernung der Baukörper zueinander zu Lasten der Antragstellerin nicht feststellen.

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung (auch) dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u.a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung.

Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber erdrückende Wirkung entfalten würde, kann nicht gesehen werden. Es ist nicht erkennbar, dass die Zulassung des abstandsflächenrechtlich zulässigen Gebäudes die Zumutbarkeitsschwelle zu Lasten der Antragstellerin überschreiten würde. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens auf das Anwesen der Antragstellerin scheidet sowohl von den Ausmaßen als auch von der baulichen Gestaltung aus. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris). Hier unterschreitet die Höhe der in etwa gleicher Entfernung von der Grundstücksgrenze errichteten baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Antragstellerin (Grenzabstand von 7 m bei einer Gebäudehöhe von 6 bzw. 7 m) das geplante Gebäude (Grenzabstand von 5 m bei einer Gebäudehöhe von 10 m) nur um wenige Meter. Damit kann aber nicht von einem deutlichen Überragen bzw. von einem nach der Höhe übergroßen Baukörper gesprochen werden.

Auch sonst kann hier nicht von einer einmauernden Wirkung des streitgegenständlichen Gebäudes oder einer „Gefängnishofsituation“ gesprochen werden. Das streitgegenständliche Gebäude versperrt - wie der Antragsgegner zu Recht vorgetragen hat - der Antragstellerin die Sicht nach Süden entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 50 m. Der Blick nach Norden, Westen und Osten wird hiervon nicht tangiert. Von einer einmauernden Wirkung kann auch dann nicht ausgegangen werden, wenn man die Gesamtlänge des streitgegenständlichen Vorhabens, das sich jenseits der gemeinsamen Grundstücksgrenze in westlicher Richtung in einer Gesamtlänge von 116 m erstreckt, berücksichtigt.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist des Weiteren in Bezug auf die Schutzwürdigkeit der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um eine Bebauung in einem Wohn- oder Mischgebiet, sondern in einem Gewerbegebiet und vor allem nicht um eine Nutzung der baulichen Anlagen der Antragstellerin zu Wohnzwecken, also um ein Wohnhaus, sondern (nur) zu gewerblichen Zwecken handelt. Das Entstehen einer geschlossen wirkenden Gebäudefront auf bisher unbebauten Grundstücken führt in dem verhältnismäßig dicht und massiv zu bebauenden Gewerbegebiet mit einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,8 und einer Baumassenzahl von 10,0 nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Gerade in einem Gewerbegebiet hat ein Grundstückseigentümer kein Recht auf Beibehaltung einer ungehinderten oder bislang nur geringfügig beeinträchtigten Sicht von seinem Produktions- oder Bürogebäude aus.

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann die Antragstellerin auch nicht daraus herleiten, dass das genehmigte Vorhaben im Verhältnis zu ihren Gebäuden bzw. zu anderen Gebäuden im Gewerbegebiet deutliche Größenunterschiede aufweist. Schöpft nämlich die in einem Baugebiet vorhandene Bebauung die Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht aus, sondern bleibt sie dahinter zurück, so verstößt ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück, welche das im Plan zugelassene und den Planzielen entsprechenden Nutzungsmaß ausnutzt, nicht gegen dieses Gebot. Anderenfalls könnte ein Grundstückseigentümer, der an seiner geringeren Bebauung festhalten möchte, die plangemäße und vom Plangeber gewollte, dichtere Bebauung auf dem Nachbargrundstück verhindern und die Realisierung des Bebauungsplanes damit in Frage stellen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 8.1.2007 - 2 Bs 332/06 - BeckRS 2007, 21216 m.w.N.).

Schließlich kann die Antragstellerseite keine Verletzung eigener Rechte aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 30. April 2018 ableiten, wonach bis zu einer Bauhöhe von 9,70 m aus liegenschaftsmäßiger, infrastruktureller und schutzbereichsmäßiger Sicht keine Bedenken bestünden. Ein öffentlich-rechtlich relevanter Vertrauensschutz ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin vorgebrachten Erklärung der Marketinggesellschaft im Rahmen des Grundstückskaufs zur zulässigen Gebäudegröße, zumal im fraglichen Zeitpunkt in dem Bebauungsplan „W. Süd …“ insoweit eindeutige und verbindliche Festsetzungen getroffen worden waren.“

Auch unter Würdigung des weiteren, im Hauptsacheverfahren gemachten klägerischen Vortrags und unter Berücksichtigung des auf Antrag der Klägerseite am 7. März 2019 durchgeführten gerichtlichen Augenscheins und der hierbei gewonnenen Erkenntnisse bzw. unter Heranziehung der hierbei gefertigten Lichtbilder kann von einer erdrückenden Wirkung hier keine Rede sein.

Eine solche erdrückende Wirkung ist gegeben, wenn - wie bereits dargelegt - durch das neue Vorhaben eine Abriegelungswirkung oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ oder gar eine „Gefängnishof-Situation“ entsteht. Derartige Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf das klägerische Grundstück lassen sich hier aber nicht feststellen. Die Klägerin hat nach wie vor die Möglichkeit, ihr Gewerbegrundstück - wie bisher - zu gewerblichen Zwecken zu nutzen. Zwar gerät nun bei einem Blick aus dem Verwaltungsgebäude Richtung Süden auch die Fassade des streitgegenständlichen Gebäudes der Beigeladenen deutlich ins Blickfeld. Dies ist aber gerade für ein Gewerbegebiet, in dem relativ große Baukörper in relativ geringer Nähe zur Grundstücksgrenze bzw. zu anderen Gebäuden zu stehen kommen, nicht untypisch. Eine Wirkung, die den Eindruck des Eingeengtseins vermitteln könnte, geht bei objektiver Betrachtungsweise aber davon nicht aus, zumal in östlicher Richtung, zur …Straße hin, wie auch Richtung Norden freie Sicht besteht.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 02/10/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
published on 05/11/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetz
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.