Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Jan. 2015 - 19 E 150/12


Gericht
Tenor
Der Berufungszulassungsantrag 19 A 447/12 und der Prozesskostenhilfeantrag für das zweitinstanzliche Verfahren werden abgelehnt.
Die Beschwerde 19 E 150/12 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens 19 A 447/12 und des Beschwerdeverfahrens 19 E 150/12. Im Beschwerdeverfahren 19 E 150/12 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren 19 A 447/12 wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz und die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 150/12 betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sind unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag 19 A 447/12 hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO. Mit diesen Zulassungsgründen greift der Kläger ausschließlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu seinem erstinstanzlichen Hilfsantrag an, sein am 27. Juni 1980 an der Staatlichen Universität zu L. in der heutigen russischen Föderation erworbenes Diplom D-I Nr. … im Fach Mathematik als gleichwertig geeignet hinsichtlich des Zugangs zu einem Vorbereitungsdienst für das Unterrichtsfach Physik anzuerkennen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW, Ausführungen unter 2. des angefochtenen Urteils). Hingegen hat der Kläger keine Zulassungsrügen gegen die Abweisung seines Hauptantrags als unzulässig erhoben, diese Prüfung als Lehramtsbefähigung anzuerkennen (§ 14 Abs. 3 LABG NRW, Ausführungen unter 1. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum genannten erstinstanzlichen Hilfsantrag liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor.
4Insoweit ist die Berufung zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW für die vom Kläger angestrebte Anerkennung mit der Begründung verneint, der Kläger habe die gleichwertige Eignung seiner physikbezogenen Studienanteile im Rahmen seines Diplomstudiums in Mathematik mit den Anforderungen an ein Lehramtsstudium in Physik nicht nachgewiesen (S. 7 ff. des Urteilsabdrucks). Diese Beurteilung ist im Ergebnis zutreffend, ohne dass es allerdings auf die erwähnte gleichwertige Eignung der physikbezogenen Studienanteile ankommt. Denn es fehlt bereits an der anderen tatbestandlichen Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW, dass nur eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte „Lehramtsprüfung (Erste Staatsprüfung oder lehramtsspezifische Hochschulabschlussprüfung)“ anerkennungsfähig ist. Auf das Fehlen dieses Tatbestandsmerkmals hatte der Senat auch schon seinen ablehnenden Beschluss 19 E 1348/10 vom 4. November 2011 maßgeblich gestützt. Der Kläger hat auch mit seinen nachträglich eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen, dass die hier im Streit stehende Diplomprüfung in Bezug auf das Fach Physik eine lehramtsspezifische Hochschulabschlussprüfung war.
5Eine sonstige, außerhalb eines lehramtsbezogenen Studiengangs abgelegte Hochschulabschlussprüfung ist nur dann als lehramtsspezifisch zu qualifizieren, wenn das Studium des Bewerbers in dem anzuerkennenden Fach bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien umfasste, durch die er in diesem Fach die grundlegenden Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung erworben und diese in der Prüfung auch nachgewiesen hat (§§ 2 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 3 Satz 1 LABG NRW).
6So der Senat bereits in seinem im vorliegenden Verfahren getroffenen PKH-Beschwerdebeschluss vom 4. November 2011 - 19 E 1348/10 ‑, S. 3 des Beschlussabdrucks.
7Die Diplomprüfung des Klägers bleibt jedenfalls in Bezug auf das Fach Physik hinter diesen Anforderungen zurück. Insbesondere hat der Kläger etwa erworbene fachdidaktische Kenntnisse im Fach Physik nicht in dieser Prüfung nachgewiesen. Insoweit findet seine Behauptung in der Antragsbegründung und im Schriftsatz vom 17. November 2011, er habe „in den von ihm ... belegten Fächer[n] im Fach Physik Prüfungen absolviert und bestanden“, in den hierfür vorgelegten Bescheinigungen der Staatlichen Universität zu L. vom 13. und 25. Januar 2010 keine Stütze. Danach hat er insbesondere das Fach „Methodik und Didaktik des Physikunterrichts“, auf das er sich in der Antragsbegründung in erster Linie beruft, mit 34 Unterrichtsstunden studiert, in diesem Fach aber keine Prüfung abgelegt. Thematisch lässt sich auch keine der 31 Vorprüfungen und Prüfungen, aus denen die Diplomprüfung bestand, mit dem Fach „Methodik und Didaktik des Physikunterrichts“ in Verbindung bringen. Die Prüfung in „Pädagogik“, die der Kläger mit „sehr gut“ bestanden hat (Nr. 8), kann allenfalls dem Nachweis bildungswissenschaftlicher, nicht aber auch fachdidaktischer Kenntnisse im Fach Physik dienen.
8Zutreffend hat das Verwaltungsgericht aus der Bescheinigung der Universität vom 13. Januar 2010 weiter abgeleitet, dass der das Fach Physik betreffende fachdidaktische Anteil mit 34 Unterrichtsstunden nur einen untergeordneten Anteil an der insgesamt mit 531 Unterrichtsstunden angegebenen Ausbildung des Klägers im Fach Physik gehabt hat. Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, immerhin könne er mehr als 65 Semesterwochenstunden Physikstudium vorweisen und sei in Russland auch als Physiklehrer tätig gewesen, greift nicht durch. Denn für das Tatbestandsmerkmal der lehramtsspezifischen Hochschulabschlussprüfung in § 14 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW kommt es gerade auf den fachdidaktischen Ausbildungsanteil an, nicht hingegen auf den fachwissenschaftlichen Ausbildungsanteil.
9Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf den mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft getretenen § 35 Abs. 3 Satz 2 LPO NRW, wonach von dem Studienvolumen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, das 155 bis 160 Semesterwochenstunden betrug (Satz 1), 25 bis 30 Semesterwochenstunden auf Erziehungswissenschaft und jeweils mindestens 65 Semesterwochenstunden auf die beiden Fächer entfielen. Selbst wenn die Vorschrift noch gelten würde, erfüllte der Kläger ihre Voraussetzungen nicht. Denn die 72 Unterrichtsstunden in Physik, welche die Universität L. dem Kläger in der bereits erwähnten Bescheinigung vom 13. Januar 2010 bestätigt hat, beziehen sich auf seine gesamte darin bescheinigte Studienzeit von 1975 bis 1980. Auch die Gesamtzahl der dort bescheinigten 531 Unterrichtsstunden legt diese Annahme nahe, weil sie das semesterbezogene Studienvolumen des früheren § 35 Abs. 3 Satz 1 LPO NRW deutlich übersteigt. Hiernach entbehrt die Argumentation des Klägers der Grundlage, er habe auch das Fach Physik in einem der Mindeststundenzahl von 65 Semesterwochenstunden annähernd entsprechenden Umfang studiert, und es könne dessen Anerkennung nicht hindern, dass er „daneben schwerpunktmäßig ein Mathematikstudium mit einem weit größeren Umfang absolviert“ habe.
10Die Rechtssache hat entgegen der Behauptung des Klägers auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dass das Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zwei in zeitlichem Umfang gleichgewichtige Fächer umfassen muss, ergibt sich ohne Weiteres aus der Zuordnung der Leistungspunkte nach § 4 Abs. 1 LZV, auf die das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat (S. 7 des Urteilsabdrucks). Einer Klärung dieser Frage in einem Berufungsverfahren bedarf es nicht.
11Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten Gehörsverletzung zuzulassen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht seine Erläuterungen zu den Inhalten seines Studiums im Schriftsatz vom 17. November 2011 sowie die diesem Schriftsatz beigefügte Bescheinigung der Staatlichen Universität zu L. vom 13. Januar 2010 zur Kenntnis genommen und gewürdigt (S. 4 und 9 des Urteilsabdrucks). Im Kern rügt der Kläger lediglich die Richtigkeit dieser Würdigung, was nach dem oben Ausgeführten jedoch unzutreffend ist. Selbst wenn sie in der Tat fehlerhaft wäre, läge darin kein Gehörsverstoß. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ zulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen.
12BVerwG, Beschluss vom 26. November 2014
13‑ 1 B 59.14 ‑, juris, Rdn. 14.
14Einen Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht auch nicht deshalb begangen, weil es ihn in der mündlichen Verhandlung nicht zur Art der im Fach Physik abgelegten Prüfungen befragt hat. Hierin liegt kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht aus § 86 VwGO. Das Verwaltungsgericht konnte den Kläger nicht befragen, weil er der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist. Abgesehen davon hätte er Angaben hierzu jederzeit auch von sich aus machen können.
15Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Anerkennung einer ausländischen Prüfung als gleichwertig geeignet hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 36.1 der Streitwertkataloge 2004 und 2013 mit dem 1 ½-fachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
17Zum Streitwert bei der früheren Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 - 19 A 916/13 ‑, juris, Rdn. 11, und vom 12. Juli 2012 - 19 E 637/12 ‑, n. v., S. 2 des Beschlussabdrucks.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.