Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Juni 2014 - 19 A 916/13


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).
3Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt nicht vor. Der Kläger verfolgt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ausschließlich seine Rügen betreffend die behaupteten Verfahrensfehler des Prüfungsausschusses weiter (Verletzung des Sachlichkeitsgebots, Vollständigkeit der Niederschrift, Prüfungsdauer). Keinen Einwand erhebt er hingegen gegen die materiell-rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, er habe inhaltlich keinen substantiierten Einwand gegen die Prüferkritik vorgebracht, sondern lediglich pauschal deren Richtigkeit bestritten (S. 10 des Urteilsabdrucks).
4Die gerügten Verfahrensfehler hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.
5Das gilt zunächst für die behauptete Verletzung des Sachlichkeitsgebots, die der Kläger auf „den nahezu wortgleichen Inhalt beider Prüfungsniederschriften“ von Erst- und Wiederholungsprüfung stützt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu die Überzeugung gewonnen, die in der Prüfung vom 21. Juli 2011 festgestellten Leistungsdefizite des Klägers seien in der Wiederholungsprüfung am 29. September 2011 in nahezu gleicher Weise zu Tage getreten (S. 7 des Urteilsabdrucks). Der Senat teilt diese Würdigung. Hingegen entbehrt die Schlussfolgerung des Klägers der Grundlage, der Prüfungsausschuss habe seine Leistungen in der Wiederholungsprüfung „nicht zur Kenntnis genommen und/oder keiner eigenständigen Bewertung zugeführt“, die Protokollführerin habe die Niederschrift des ersten Prüfungsversuchs „lediglich abgeschrieben“. Die letztgenannte Behauptung ist schon durch den Wortlaut beider Texte widerlegt. Das Protokoll vom 29. September 2011 enthält Ausführungen, die in demjenigen vom 21. Juli 2011 fehlen („in den Themenbereichen Entwicklungspsychologie und Sozialisation konnte er auf Fragen nicht antworten.“).
6Unzutreffend ist auch seine Behauptung, der Prüfungsausschuss habe es an einer eigenständigen Bewertung seiner Leistungen in der Wiederholungsprüfung fehlen lassen. Schon im Widerspruchsbescheid hat das Landesprüfungsamt dem Kläger seine vom Prüfungsausschuss teilweise wörtlich protokollierten Antworten mitgeteilt, auf denen die Leistungsbewertung im Protokoll vom 29. September 2011 beruht. Hiergegen hat der Kläger lediglich pauschal eingewandt, er bestreite „energisch“ deren Richtigkeit, sie seien vielmehr „einmal mehr Beleg dafür, dass ihm kein faires Verfahren zu Teil wurde“. Diese Einwände hat das Verwaltungsgericht zutreffend als unsubstantiiert gewertet (S. 8 des Urteilsabdrucks). Aus welchem Rechtsgrund eine solche wörtliche Protokollierung unzulässig sein soll, hat der Kläger ebenfalls nicht näher begründet.
7Ernstliche Zweifel an dieser Würdigung des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht deshalb, weil es das Wortprotokoll der Wiederholungsprüfung vom 29. September 2011 nicht beigezogen hat. Der Kläger hatte lediglich „das beklagte Land aufgefordert, das gesamte protokollierte Material vorzulegen“, jedoch keinen entsprechenden Antrag an das Verwaltungsgericht gerichtet. Von Amts wegen durfte das Verwaltungsgericht nach § 86 Abs. 1 VwGO ermessensgerecht von einer Beiziehung absehen, weil der Kläger erstinstanzlich, wie ausgeführt, nur unsubstantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit seiner wörtlich protokollierten Antworten erhoben hatte. Dieser Substantiierungsmangel besteht bis heute fort. Auch in der Antragsbegründung hat er lediglich gemutmaßt, dass „nach dem bisherigen Vortrag davon auszugehen [sei], dass der Prüfungsausschuss ausschließlich für den Kläger negative Fakten zusammengetragen“ habe. Für die erstmals in der zweitinstanzlichen Antragsbegründung beantragte Beiziehung des Wortprotokolls ist im Berufungszulassungsverfahren ohnehin kein Raum.
8Ernstliche Zweifel bestehen schließlich nicht an der Würdigung des Verwaltungsgerichts, das Fehlen der Zeitangaben über Beginn und Ende der Wiederholungsprüfung im darüber gefertigten Protokoll könne sich auf den Wert seiner Prüfungsleistung nicht ausgewirkt haben (S. 6 des Urteilsabdrucks). Hiergegen wendet sich der Kläger wiederum lediglich mit einer Mutmaßung, nämlich dass „davon auszugehen“ sei, dass ihm „2 bis 3 Minuten weniger als die gesetzlich geforderten 60 Minuten gewährt wurden.“ Selbst wenn diese Mutmaßung zuträfe, hätte er den darin liegenden Verfahrensfehler unverzüglich rügen müssen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der besonderen Prüfung in Erziehungswissenschaft nach § 43 OVP NRW 2003 für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.BVerwG.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) mit dem einfachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Die Prüfung ist eine sonstige Prüfung nach Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs 2013, die weder ein Studium abschließt noch den Zugang zu einem Beruf eröffnet. Sie ist vielmehr eine „gesonderte Prüfung“, die der Prüfling „im Rahmen des Vorbereitungsdienstes“ „spätestens bis zum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres“ abzulegen hat (§ 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 OVP 2003).
11Sie ist entgegen der Auffassung des Klägers keine berufseröffnende Prüfung im Sinne der Nrn. 36.2 und 36.3 des Streitwertkatalogs 2013, für welche dieser 15.000,00 Euro vorschlägt (dreifacher Auffangwert). Berufseröffnend ist vielmehr erst die Zweite Staatsprüfung, mit der der Kandidat den Vorbereitungsdienst abschließt und eine Lehramtsbefähigung erwirbt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW). Auf das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung hat die Note der besonderen Prüfung in Erziehungswissenschaft keinen Einfluss (§ 43 Abs. 3 Satz 4 OVP 2003). Auch § 43 Abs. 4 Satz 3 OVP 2003 rechtfertigt keine andere Beurteilung, wonach der Prüfling zum Verfahren der Zweiten Staatsprüfung nicht zugelassen und aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wird, wenn er auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat. Hiernach ist das Bestehen der besonderen Prüfung in Erziehungswissenschaft nur Voraussetzung der Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung, ändert aber nichts daran, dass sie eine von dieser getrennte „gesonderte Prüfung“ ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003).
12Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Landesprüfungsamtes ist die besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft nach § 43 OVP NRW 2003 aber auch keine das Studium abschließende Prüfung, für die Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013 den 1 ½-fachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG vorschlägt (7.500,00 Euro). Ein Prüfling, der sie ablegt, hat sein Studium vielmehr schon vorher abgeschlossen. § 43 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 erfasst ausdrücklich nur Prüflinge mit bereits anerkannter „Hochschulabschlussprüfung“. Auf den Streit zwischen den Beteiligten, ob die besondere Prüfung in Erziehungswissenschaft eher der früheren Ersten Staatsprüfung oder eher der früheren Zweiten Staatsprüfung zuzuordnen ist, kommt es nicht an.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.