Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 10. Feb. 2016 - 19 A 991/12
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Der am XX. Juni 1972 in E. geborene Kläger bestand im Frühjahr 1991 am B. -G. -Gymnasium in I. sein Abitur. Ab dem Wintersemester 1991/ 1992 studierte er Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten und legte am 8. November 1996 die Diplomprüfung mit der Gesamtnote "gut" ab. Die Fakultät verlieh ihm mit Urkunde vom 28. Januar 1997 den akademischen Grad "Diplom-Kaufmann". Am 10./19. September 1997 bestand er zudem die Diplomprüfung im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der Fernuniversität I1. mit der Note "ausreichend" (3,8). Aufgrund dieser Prüfung verlieh ihm der Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Fernuniversität mit Urkunde vom 17. November 1997 den akademischen Grad "Diplom-Volkswirt (Dipl.-Volksw.)".
3Vom 1. August 1997 bis zum 31. Mai 1998 war der Kläger am Lehrstuhl Unternehmensrechnung und Controlling (Prof. Dr. S. ) der Beklagten als wissenschaftlicher Angestellter tätig. Ab 1. Juni 1998 arbeitete er als Controller im I2. -Konzern, F. , zunächst bei der I2. -Verkehrswegebau GmbH in der Niederlassung W. . Während dieser Zeit ‑ wohl im Mai 1998 ‑ ließ sich die Studentin D. E1. , geb. N. , für ihre im Frühjahr 1999 anstehende Diplomarbeit mit dem Thema "L3. " vormerken und gab an, sie bevorzuge den Kläger als betreuenden Assistenten. Diese Funktion übte der Kläger aus, obwohl er 1999 formell kein Hochschulangehöriger mehr war. Frau E1. legte ihre Diplomarbeit am 20. September 1999 am Lehrstuhl Prof. Dr. S. vor. Dieser bewertete sie in seinem Gutachten vom 20. Januar 2000 mit 1,7 ("gut plus"). Ein Zweitgutachten, wie es durch die Diplomprüfungsordnung vorgeschrieben ist, existiert nicht. Frau E1. erhielt in ihrer Diplomprüfung die Gesamtnote "gut" (1,7).
4Unter dem 12. Mai 2001 beantragte der Kläger bei der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten die Zulassung zum Promotionsverfahren mit dem Arbeitsthema für die Dissertation "L4. " und schlug Prof. Dr. K. , Inhaber des Lehrstuhls für Industriebetriebslehre, als Betreuer vor. Dieser erklärte sich zur Betreuung bereit. Mit Schreiben vom 24. September 2001 reichte der Kläger seine Dissertation ein und fügte ihr folgende schriftliche Erklärung vom 14. September 2001 bei:
5"Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt sowie die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken als solche kenntlich gemacht habe.
6Die Arbeit wurde bisher in gleicher oder ähnlicher Form keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht."
7Entsprechend dem Vorschlag des Klägers bestellte der Promotionsausschuss als Gutachter Prof. Dr. K. und Prof. Dr. S. sowie als weiteres Mitglied der Promotionskommission Prof. Dr. L. . Prof. Dr. K. bewertete die Arbeit in seinem Gutachten vom 18. September 2002 "als ein[en] innovative[n] Beitrag zur Weiterentwicklung branchenspezifischer Controlling-Systeme" und vergab die Note "sehr gut minus". Prof. Dr. S. bewertete die Dissertation in seinem Gutachten vom 27. Januar 2003 als eine "gute wissenschaftliche Forschungsleistung" und vergab die Note "gut plus". Beide Gutachter wiesen als "kleinere formale Mängel" auf Rechtschreibfehler, unkommentierte Abbildungen und ein unvollständiges Abkürzungsverzeichnis hin. Aufgrund seiner Dissertationsschrift und der Disputation vom 19. Mai 2003 erkannte die Promotionskommission dem Kläger die Gesamtnote "gut" zu und promovierte ihn zum Doktor rerum politicarum (Dr. rer. pol.). Nach Ablieferung der Pflichtexemplare seiner Dissertation übersandte der Dekan ihm unter dem 24. Juli 2003 die Promotionsurkunde.
8Nachdem sie zuvor telefonisch darauf hingewiesen hatte, wandte sich Frau E1. mit E-Mail vom 28. November 2005 an den Vorsitzenden der Kommission zur Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis der Beklagten (im Weiteren: Kommission), "um einen Plagiatsfall anzuzeigen". Sie habe zufällig festgestellt, dass der Kläger in seiner Dissertation weite Teile ihrer Diplomarbeit wörtlich übernommen habe. Mit E-Mail vom 29. November 2005 übersandte sie eine pdf-Datei, die nach ihrer Angabe ihre Diplomarbeit beinhaltet. Der von der Beklagten erstellte Ausdruck umfasst einschließlich des Inhaltsverzeichnisses 291 Seiten. Das Original der Diplomarbeit hatte die Beklagte, die seinerzeit von einer Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren ausging, bereits vernichtet.
9Der Kommissionsvorsitzende informierte den Kläger unter dem 20. Dezember 2005 darüber, dass der "Anfangsverdacht eines Plagiats" in Bezug auf seine Dissertation bestehe, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 2. Januar 2006, es sei richtig, dass er die Diplomarbeit von Frau E1. betreut habe. Die Gliederung der Diplomarbeit sei in enger Abstimmung mit ihm und nach seiner konkreten Vorgabe entstanden. Große Teile seiner Arbeit, insbesondere der Herleitungsteil und Teile zur Kostenrechnung, seien im Jahr 1999 bereits erstellt gewesen. Diese Unterlagen sowie umfangreiche Literaturempfehlungen und Abbildungen habe er Frau E1. teils elektronisch als Vorbereitung und zur Einarbeitung und Weiterverwendung 1999 für ihre Diplomarbeit zur Verfügung gestellt. Bei der Korrektur ihrer Diplomarbeit habe er zur Kenntnis genommen, dass die Gliederung seinen Vorgaben entsprochen habe und vorgegebene Grafiken/Abbildungen und Texte inhaltlich verarbeitet worden seien. Nach seiner Erinnerung habe Frau E1. dabei auf seine unveröffentlichte Arbeit verwiesen. Auf Textgleichheiten mit seiner Arbeit habe er wegen des Umfangs der Diplomarbeit nicht weiter geachtet. Wegen der geringen wissenschaftlichen Bedeutung für den Gesamtkontext habe er insbesondere den zur Verfügung gestellten Teilen seiner Dissertation keine wesentliche Beachtung geschenkt. Bei Frau E1. handele es sich um eine sehr freundliche, intelligente Persönlichkeit, die jedoch mit der Benotung ihrer Arbeit nicht einverstanden gewesen sei.
10In der Sitzung der Kommission vom 8. Februar 2006 gab der Kläger ausweislich der Niederschrift unter anderem an, Frau E1. habe gegen die Note von 1,7 Einspruch erhoben; dadurch sei es zum Streit mit Prof. Dr. S. gekommen, der ihn, den Kläger, als Auslöser des Widerspruchs angesehen habe. Prof. Dr. S. habe sich daraufhin geweigert, seine Dissertation weiter zu betreuen und ihm Prof. Dr. K. ab etwa März/April 2000 vermittelt. Das Fazit seiner Arbeit habe er relativ früh fertiggestellt, dann aber immer wieder daran gefeilt. Ende 1999 habe er eine Alpha-Version seiner Arbeit Prof. Dr. S. , nach dem Streit mit ihm dann etwa im April 2000 Prof. Dr. K. vorgelegt. Im Jahr 2000 habe er eine E-Mail von Frau E1. erhalten mit der Drohung, sie werde sich für die Bewertung ihrer Arbeit revanchieren.
11Frau E1. gab in der Sitzung der Kommission vom 10. Februar 2006 ausweislich der Niederschrift unter anderem an, sie habe auf Wunsch des Klägers diesem auch eine digitale Version ihrer Arbeit zur Verfügung stellen müssen. Über die Note von 1,7 sei sie zunächst ein wenig überrascht, dann aber zufrieden gewesen, weil sie die Diplomnote ohnehin nicht stark beeinflusst habe. Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 übersandte Frau E1. ergänzend Unterlagen, die nach ihrer Angabe unterschiedliche Bearbeitungsversionen ihrer Arbeit nebst handschriftlicher Korrekturen und Anmerkungen beinhalten.
12Prof. Dr. S. erklärte in einem Telefonat am 12. Mai 2006, sich an einen Einspruch der Frau E1. gegen die Note nicht erinnern zu können. In einer E-Mail vom 27. Juni 2006 gab er ergänzend an, es sei sicher, dass er sich mit dem Kläger nicht wegen Frau E1. überworfen habe. Der Dekan Prof. Dr. T. teilte unter dem 30. Mai 2006 mit, ein Widerspruchsverfahren einer Frau N. (jetzt: E1. ) sei nicht anhängig gewesen.
13Am 1. November 2006 legte der Vorsitzende der Kommission dem Rektor der Beklagten einen Bericht vor mit der abschließenden Empfehlung, gegen den Kläger ein Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades einzuleiten. In dem Bericht ist ausgeführt, die Universitätsmitarbeiterin T1. habe festgestellt, dass die Dissertation auch Übereinstimmungen mit einer Seminararbeit von M. Q. und M. I3. aufweise, die 1999/2000 an der Universität M. angefertigt worden sei.
14Mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Es komme die Aberkennung des Doktorgrades in Betracht. Der Kläger nahm zu den Vorwürfen mit anwaltlichen Schreiben vom 7. Februar 2007 und vom 12. Juni 2007 Stellung. Letzterem war eine eidesstattliche Versicherung seiner damaligen Lebensgefährtin, D1. M1. , beigefügt, wonach diese sich daran erinnern könne, dass der Kläger ihr Ende 1999 den Ausdruck einer E-Mail einer kürzlich betreuten Diplomandin mit drohendem Inhalt gezeigt habe.
15Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät behandelte in der Fakultätsratssitzung am 27. Juni 2007 den Tagesordnungspunkt 11 "Aberkennung einer Doktorwürde". Zu dieser Sitzung war mit Schreiben vom 6. Juni 2007 unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung mit dem Tagesordnungspunkt 11 "Aberkennung einer Doktorwürde" eingeladen worden. Die Sitzung dauerte ausweislich des Protokolls von 16:15 bis 17:15 Uhr. Der Fakultätsrat beschloss mit 13:0:0 Stimmen, den Doktorgrad abzuerkennen.
16Diesen Beschluss setzte der Dekan der Fakultät mit Bescheid vom 17. September 2007 um. Er entzog dem Kläger den Doktorgrad und gab ihm auf, die Promotionsurkunde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides zurückzugeben. Für die Entziehung stützte er sich auf § 20 der Promotionsordnung der Beklagten für die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. Zur Begründung führte er an, die Verleihung des Doktorgrades im Jahre 2003 sei rechtswidrig gewesen. Die Dissertation des Klägers erbringe den in § 67 Abs. 1 HG NRW vorausgesetzten Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nicht. Der Kläger habe darin 73 % des Textes der Diplomarbeit von Frau E1. und auf den Seiten 351 bis 369 umfangreich Textstellen einer Seminararbeit der Studenten M. Q. und M. I3. der Universität M. verwendet, ohne diese beiden Quellen im Literaturverzeichnis oder sonst in seiner Dissertation anzugeben. Damit habe er über die Eigenständigkeit seiner Leistung getäuscht und sei seine entsprechende Versicherung gemäß § 10 der Promotionsordnung falsch gewesen. Die Täuschung sei vorsätzlich erfolgt und für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich gewesen. Das Vorbringen, Frau E1. habe bei der Anfertigung der Diplomarbeit im Jahre 1999 ihrerseits möglicherweise Textteile aus dem Entwurf der Dissertation des Klägers übernommen, sei nicht plausibel und überzeugend. Im Übrigen reiche bereits die weitgehende Verwendung von Textstellen aus der Seminararbeit der Herren Q. und I3. für die Annahme einer bewussten Täuschung bei der Erstellung der Dissertation und die Entziehung des Doktorgrades aus. Das zuständige Gremium habe sich bei der Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades mit den möglichen Auswirkungen auf die berufliche Karriere und die gesellschaftliche Stellung des Klägers befasst. Dem öffentlichen Interesse an der Entziehung des Doktorgrades sei jedoch der Vorrang einzuräumen. Sowohl der Umfang als auch die Qualität der Plagiate sprächen für einen gravierenden Fall der Täuschung. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Promotionsurkunde ergebe sich aus § 52 VwVfG NRW. Der Zweck der Urkunde, ihrem Inhaber das Führen eines akademischen Grades nachzuweisen, sei entfallen. Da der Urkunde als Beweismittel im Rechtsverkehr große Bedeutung zukomme, liege ihre Herausgabe vor allem im Interesse der Rechtssicherheit, um jeglichen Missbrauch auszuschließen.
17Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, ein beweiskräftiger Text der Diplomarbeit habe nicht vorgelegen. Frau E1. sei nicht glaubwürdig. Aus der M. Seminararbeit habe er nichts übernommen. Die Entziehung des Doktorgrades sei überdies unverhältnismäßig.
18Der Fakultätsrat beschloss in seiner Sitzung vom 30. April 2008 unter deren Tagesordnungspunkt 8 "Aberkennung einer Doktorwürde" konsensual, den Widerspruch zurückzuweisen. Zu der Sitzung war unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen worden, die keinen entsprechenden Tagesordnungspunkt enthielt. An ihr nahmen ausweislich des Protokolls der Dekan, der Prodekan und der Studiendekan, acht Angehörige der Gruppe der Hochschullehrer, drei Angehörige der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter nebst einem Vertreter, ein nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter nebst einem Vertreter sowie drei Angehörige der Gruppe der Studierenden nebst einem Vertreter teil. Den Beschluss setzte der Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät mit Bescheid vom 5. Mai 2008 um, mit dem er den Widerspruch des Klägers zurückwies. Zur Begründung führte er aus, die Einwände des Klägers hätten nicht zu einer geänderten Entscheidung geführt. Ein Motiv der Frau E1. , ihre Arbeit im Nachhinein elektronisch seiner Dissertation anzupassen, um dann den Kläger des Plagiats zu beschuldigen, trage dieser nicht nachvollziehbar vor. Die Benotung der Diplomarbeit der Frau E1. spiele keine tragende Rolle, da sich die Gesamtnote auch bei einer Veränderung der Benotung der Arbeit nicht verbessert hätte. Frau E1. habe auch keine Einwände gegen die Benotung erhoben. Für die Feststellung der Plagiate habe eine hinreichende Grundlage bestanden, obwohl die Papierfassung der Arbeit E1. vernichtet sei. Soweit der Kläger vorbringe, Frau E1. habe im Gegenteil aus seinem Konzept Textteile in ihre Diplomarbeit übernommen, frage sich, warum er dies bei der Korrektur der Diplomarbeit nicht erkannt habe. Zudem bleibe es bei dem Plagiat der Seminararbeit der Herren Q. und I3. . Soweit der Kläger darauf hinweise, diese Autoren seien möglicherweise in den Besitz von Unterlagen gekommen, die er im Rahmen seiner Arbeit bei I2. erstellt habe, lege er nicht dar, um welche Unterlagen es sich handeln solle. Überdies enthalte seine Dissertation aus dem Jahr 2003 dieselben Rechtschreibfehler wie die Seminararbeit der Herren Q. und I3. aus dem Jahr 1999. Der Einwand, die Arbeit sei auch ohne die beanstandeten Textteile als umfassend und als "Neuland" zu bewerten, sei unerheblich. In Anbetracht der Schwere des Plagiats und des Umstands, dass das Vertrauen in die Einhaltung der anerkannten wissenschaftlichen Regeln geschützt werden müsse, erscheine die Entziehung auch verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei.
19Der Kläger hat am 5. Juni 2008 Klage erhoben und ergänzend geltend gemacht, er habe keine Passagen aus der Diplomarbeit der Frau E1. und der Seminararbeit der Herren Q. und I3. übernommen, er sei vielmehr deren Urheber. Es sei nicht überprüfbar, wie Teile seiner Arbeit auf der Plattform "hausarbeiten.de" als Seminararbeit aus dem Jahre 1999/2000 hätten auftauchen können. Gegenstände der Dissertation seien auch Inhalte seiner täglichen Arbeit bei I2. gewesen. Dort hätten zahlreiche Personen Zugang zu Projektdaten und Texten gehabt, die er verfasst habe. Die unbefugte Weitergabe seiner Texte könne daher nicht ausgeschlossen werden. Es sei auch nicht nachgewiesen, ob die Arbeit im Zeitraum zwischen ihrer Veröffentlichung im Internet und dem Einreichen seiner Dissertation überhaupt heruntergeladen worden sei und gegebenenfalls vom wem. Überdies habe es damals nur wenige Unterlagen zum Thema "Balanced Scorecard" gegeben, weshalb textliche Überschneidungen nicht zu vermeiden gewesen seien. Es seien auch nur geringe Textmengen wortgleich.
20Zur Ermittlung der Übereinstimmungen mit der Arbeit der Frau E1. hätte die Beklagte die Software "Turnitin" nicht verwenden dürfen, weil sie unzuverlässig sei. Sie messe außerdem zu Unrecht den Angaben der Frau E1. mehr Glaubhaftigkeit bei als seinen. Diese stelle schon falsch dar, wie sie und er erstmals in Kontakt gekommen seien. Entgegen ihrer Darstellung seien ferner die Themenkreise "Marketing-Controlling" und "Strategisches Controlling" die geplanten Hauptkapitel der Diplomarbeit gewesen. Auch entspreche es nicht der Wahrheit, dass Frau E1. Auszüge ihrer Arbeit bereits in der Erstellungsphase zur Verfügung gestellt habe. Das Abbildungsmaterial mit der Kennung "I2. " in ihrer Diplomarbeit sowie die Verweise auf die Quelle "I2. Verkehrswegebau" zeigten, dass seine ‑ des Klägers ‑ Unterlagen in ihre Diplomarbeit Eingang gefunden hätten. Er habe ferner nicht verlangt, dass Frau E1. ihre Diplomarbeit in einer elektronischen Version einreiche und über eine solche niemals verfügt. Das Aussageverhalten von Frau E1. sei von einer Belastungstendenz geprägt. Dies beruhe darauf, dass sie mit der Benotung ihrer Diplomarbeit nicht zufrieden gewesen sei; eine bessere Note in der Diplomarbeit hätte rechnerisch eine deutlich bessere Gesamtnote auf dem Diplomzeugnis bedeutet. Prof. Dr. S. habe ‑ was im Bericht der Kommission zu seinen Lasten nicht erwähnt sei ‑ in seiner Anhörung am 10. Januar 2006 erklärt, Frau E1. habe sich bei ihm über ihre Note beschwert. In einer ihm, dem Kläger, nicht mehr vorliegenden Mail aus Ende 1999/Anfang 2000 habe sie angekündigt, sich bei ihm "revanchieren" zu wollen. Dazu sei sie auch unter dem Pseudonym "L1. E2. " im Hörfunk aufgetreten. In dem Interview werde deutlich, dass sie sich offenkundig über in interne Vorgänge eingeweihte Personen bei der Beklagten über das Verfahren gegen ihn informiert habe. Sie erhebe ihre Anschuldigungen auffälligerweise zu einem Zeitpunkt, zu dem die Originalarbeit bereits vernichtet sei. Zudem habe sie zunächst geäußert, alle Diplomarbeitsdateien seien durch einen Virus vernichtet worden. Die von ihr später vorgelegten Seiten mit handschriftlichen Anmerkungen eines Zwischenstandes könnten genauso gut im Nachhinein entstanden sein. Frau E1.‘s Ehemann sei im Übrigen ehemaliger Mitarbeiter von Professor M2. , dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses und Inhaber des Lehrstuhls für Wirtschaftsinformatik. Er habe damit die Gelegenheit und das Wissen gehabt, im Interesse seiner Ehefrau Unterlagen, die ihn, den Kläger, entlasten könnten, zu entsorgen bzw. eine Diplomarbeit nachzustellen.
21Er, der Kläger, habe bei der Erstellung des Gutachtenentwurfs zu der Diplomarbeit einen Abgleich mit seiner Doktorarbeit nicht vorgenommen, weil ihm eine unerlaubte Übernahme von Textteilen nicht in den Sinn gekommen sei. Das Gutachten belege den Plagiatsvorwurf nicht. Auch der Abgleich des Fazits der Dissertation tauge dafür nicht. Es sei nicht üblich, im Fazit nochmals auf alle Details der Arbeit einzugehen. Seine Dissertation sei im Übrigen 1999 bereits im Wesentlichen fertiggestellt und Anfang 2001 mit Ausnahme von redaktionellen Überarbeitungen abgeschlossen gewesen. Dies bestätige die Aussage von Prof. Dr. K. im Protokoll zur 10. Sitzung der Kommission vom 10. Januar 2006. Es sei auch unwahrscheinlich, dass Frau E1. eine so umfangreiche Diplomarbeit in nur etwa drei Monaten erstellt haben wolle.
22Der M. Seminararbeit komme schon deshalb kein Beweiswert hinsichtlich eines Plagiatsvorwurfs zu, weil sie erst im Mai 2000 veröffentlicht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Kapitel über die "Balanced Scorecard" bereits Teil seiner Arbeit gewesen. Der Kläger hat dazu eine E-Mail des GRIN-Verlags und eidesstattliche Versicherungen vorgelegt.
23Er berufe sich auf Verjährung gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG NRW und Vertrauensschutz. Die Entziehung sei zudem ermessensfehlerhaft. Mit seiner umfangreichen Dissertation habe er Neuland betreten. Die Maßnahme hätte für ihn direkte und dauerhafte Arbeitslosigkeit zur Folge. Damit würde die wirtschaftliche Existenz einer Familie vernichtet. Überdies sei die Entziehung verfahrensfehlerhaft, so seien die Tagesordnung und die Unterrichtung der Mitglieder des Fakultätsrats defizitär.
24Der Kläger hat beantragt,
25den Bescheid des Dekans der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 17. September 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2008 aufzuheben.
26Die Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie hat geltend gemacht: Eine elektronische Auswertung habe ergeben, dass sich 73 % des Textes der Diplomarbeit der Frau E1. mehr oder weniger wörtlich in der Dissertation fänden. Die äußere Ähnlichkeit der Arbeiten hinsichtlich des Layouts, des Schrifttyps und sogar bei einigen Schreibfehlern sei auffällig, zumal es Vorgaben der Fakultät für die formale Gestaltung von Diplomarbeiten und Dissertationen seinerzeit nicht gegeben habe. Dass zum Vergleich der Arbeiten zunächst die Software "Turnitin" eingesetzt worden sei, sei unschädlich, da die Ergebnisse später bewertet worden seien.
29Ein nachvollziehbares Motiv der Frau E1. dafür, ihrerseits im Nachhinein ihre Arbeit der Dissertation des Klägers anzupassen, um ihn des Plagiats beschuldigen zu können, sei nicht ersichtlich. Die Behauptung, die Gesamtnote der Diplomprüfung hätte sich auch mit einer günstigeren Bewertung der Diplomarbeit nicht verbessert, hat die Beklagte dazu nicht aufrechterhalten: Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2011 hat sie auf gerichtliche Anfrage erklärt, wenn die Diplomarbeit mit 1,3 bewertet worden wäre, hätte Frau E1. die Gesamtnote 1,6 ("gut") erzielt, bei einer Bewertung mit 1,0 die Gesamtnote 1,5 ("sehr gut"). Frau E1. hätte mit den erzielten Prüfungsergebnissen ein Promotionsverfahren einleiten können, da zur Zeit des Abschlusses ihrer Diplomarbeit hierfür kein bestimmtes Ergebnis in der Diplomarbeit oder -prüfung erforderlich gewesen sei.
30Die Einladung zu der Sitzung des Fakultätsrats am 27. Juni 2007 sei auf den 6. Juni 2007 datiert. Es sei üblich, die Einladung auch an diesem Tag zu versenden. Selbst wenn sie ausnahmsweise am nächsten Tag abgeschickt worden sein sollte, wäre die Ladungsfrist von einer Woche gewahrt. Für die Einladung zur Fakultätsratssitzung am 30. April 2008, die vom 17. April 2008 datiere, gelte das Gleiche. Der Tagesordnungspunkt "Aberkennung einer Doktorwürde" sei einstimmig unter Tagesordnungspunkt 2 "Endgültige Festlegung der Tagesordnung" aufgenommen worden. Jedes Mitglied des Fakultätsrats habe frühzeitig die Möglichkeit gehabt, in die entscheidungserheblichen Unterlagen Einsicht zu nehmen.
31Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung der Lebensgefährtin des Klägers D1. M1. , seines Freundes H. T2. und des Prof. Dr. S. . Mit dem angefochtenen Urteil hat es der Klage stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide seien materiell rechtswidrig. Ein Plagiat lasse sich nicht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts feststellen. Das Original der Diplomarbeit von Frau E1. sei nicht mehr vorhanden. Der Computerausdruck ihrer Arbeit entspreche nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem Originaltext ihrer Arbeit. Es spreche allerdings Vieles dafür, dass in der Dissertation des Klägers die Seminararbeit Q. /I3. plagiiert sei. Dies könne jedoch dahinstehen, denn die Entscheidung sei jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil sie in der Begründung vorwiegend auf das Plagiat der Diplomarbeit der Frau E1. abstelle, das nicht feststehe.
32Gegen das ihr am 21. März 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. April 2012 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 8. April 2014 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen.
33Die Beklagte macht zur Begründung der Berufung geltend:
34§ 67 HG NRW stelle eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für § 20 der Promotionsordnung dar. § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW stelle klar, dass es sich bei der Promotionsordnung um eine Prüfungsordnung handele, die auch Regelungen über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften enthalten müsse. Diese Bestimmung habe als spezielle Norm Vorrang vor § 48 VwVfG NRW. Dem stehe § 1 Abs. 1 VwVfG NRW nicht entgegen, weil landesrechtliche Vorschriften im Sinne der Norm auch alle auf Grund von Landesgesetzen erlassenen Rechtsnormen seien. Dafür, dass der Kläger die Diplomarbeit der Frau E1. plagiiert habe, spreche, dass die älteste noch existierende Version der Dissertation die "Diskettenversion" vom 2. Oktober 1999 sei, während die Datei der Frau E1. vom 20. September 1999 stamme; unter diesem Datum sei die Arbeit auch abgegeben worden. Der Erklärungsversuch des Klägers für die Übereinstimmungen sei inkonsistent und stehe in Widerspruch zu Zeugenaussagen. Seine Darstellung zur Betreuung durch Prof. Dr. S. bereits im Jahre 1997 stehe mit dessen Angaben nicht in Einklang. Dass ein Doktorand ‑ wie es der Kläger vortrage ‑ einer Diplomandin namhafte Teile seiner Dissertation übergebe, widerspreche jeder Lebenserfahrung. Es sei auch nicht glaubhaft, dass dem Kläger die Übereinstimmungen bei der Korrektur nicht aufgefallen seien. Zudem habe die Kommission festgestellt, dass sich die prozentuale Übereinstimmung des Wortlauts der Arbeit E1. mit der Dissertation von der Zwischenversion vom 2. Oktober 1999 zur Endversion vom 20. November 2001 erhöhe; dies gelte besonders für das Fazit. Auffällig sei ferner, dass die Seminararbeit der Studenten aus M. nur in der Arbeit des Klägers auftauche, nicht der Diplomarbeit E1. . Das Verwaltungsgericht, das die Glaubwürdigkeit der Frau E1. in Zweifel ziehe, hätte diese als Zeugin hören müssen. Es sei nicht glaubhaft, dass sie einen Rachefeldzug gegen den Kläger führe, da eine bessere Endnote das Gesamtergebnis ihres Diplomzeugnisses kaum nennenswert beeinflusst hätte. Sie, die Beklagte habe in ihrer Entscheidung auch angenommen, bereits das Plagiat der M. Seminararbeit reiche für die Entziehung des Doktorgrades aus. Vertrauensschutz oder Verjährung stünden der Entziehung nicht entgegen.
35Die Beklagte beantragt,
36das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
37Der Kläger beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Er macht ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen im Wesentlichen geltend: § 48 VwVfG NRW sei die in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage. Die hochschulrechtlichen Grundlagen genügten nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und dem Vorbehalt des Gesetzes und verstießen gegen das Willkürverbot. Ein nach Abschluss des Prüfungsverfahrens begonnenes Verfahren sei ferner vom Regelungsbereich der Prüfungsordnung nicht erfasst.
40Die Entscheidung sei formell rechtswidrig. Die Aktenführung der Beklagten sei nicht ordnungsgemäß. Überdies sei § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Senats nicht beachtet. Entgegen der Vorschrift sei nicht dokumentiert, welche Unterlagen versandt worden seien. Angesichts der Kürze der Sitzung des Fakultätsrats vom 27. Juni 2006 (60 Minuten) sei unvorstellbar, dass über die Aberkennung der Doktorwürde ernsthaft Beschluss gefasst worden sei. Ebenfalls unvorstellbar sei, dass ein Gremium von Hochschulangehörigen es als rechtmäßig akzeptiert haben solle, dass das Original der Diplomarbeit bereits vernichtet gewesen sei und darauf trotzdem die Entscheidung gestützt werden solle. Daher sei von einer mutwilligen Fehlinformation des Fakultätsrats auszugehen. Überdies sei das Mitglied des Fakultätsrats Prof. Dr. U. befangen gewesen. Dieser sei gleichzeitig mit einer nichtssagenden Zeugenaussage (E-Mail vom 15. Mai 2006) aufgeführt. Er könne aber nicht gleichzeitig Zeuge und Entscheider sein.
41Ferner bestünden erhebliche Zweifel daran, dass nur er, der Kläger, von Frau E1. abgeschrieben haben könne. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass Prof. Dr. S. ihn betreut habe. Dass dieser sich nicht mehr richtig an die Rahmenbedingungen seines, des Klägers, Tätigwerdens erinnere, sei befremdlich, könne aber an seinem Alter und daran liegen, dass die Vorgänge lange zurücklägen. Zahlreiche Zeugen könnten belegen, dass er ‑ der Kläger ‑ seit 1997 an dem Kennzahlen-Projekt gearbeitet habe. Die von der Beklagten behauptete zeitliche Reihenfolge der Diskettenversionen sei durch nichts belegt. Insbesondere sei unklar, woraus sich ergebe, dass die Datei von Frau E1. vom 20. September 1999 stamme.
42In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Beklagte erklärt, sie ändere die Rückforderung der Promotionsurkunde im angefochtenen Entziehungsbescheid vom 17. September 2007 dahin ab, dass die Urkunde binnen zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit zurückzugeben sei. Sie hat ferner klargestellt, dass die Aussage über die Kostentragung im Tenor des angefochtenen Entziehungsbescheides vom 17. September 2007 nur als Hinweis auf die gesetzliche Kostentragungspflicht des Verursachers nach § 13 Abs. 1 GebG NRW gemeint sei.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe:
45Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Dekans der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 17. September 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2008 ist in seinen beiden Regelungsbestandteilen ‑ der Entziehung des Doktorgrades (A.) sowie der Aufforderung zur Rückgabe der Promotionsurkunde in der Fassung, die die Beklagte ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gegeben hat (B.) ‑ rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
46A. Die Entscheidung, dem Kläger den Doktorgrad zu entziehen, ist rechtsfehlerfrei. Sie findet eine wirksame Ermächtigungsgrundlage jedenfalls in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW (I.) und hält in materieller (II.) und formeller (III.) Hinsicht der Rechtskontrolle stand.
47I. Der Senat kann offenlassen, ob § 20 Satz 1 der Promotionsordnung der Universität E3. für die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät vom 26. September 1983 (GABl. NRW. S. 540) in der Fassung der Änderungen vom 12. April 1991 (GABl. NRW. S. 73), vom 29. Januar 1997 (GABl. NRW. S. 223) und vom 9. Oktober 1999 (GABl. NRW. S. 946) ‑ im Folgenden: PromO 1983 ‑ als wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung herangezogen werden kann. Verneinendenfalls findet die Maßnahme ihre Ermächtigungsgrundlage jedenfalls in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW.
48Nach § 20 Satz 1 PromO 1983 wird der Doktorgrad aberkannt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Soweit diese Norm wirksam ist, verdrängt sie zwar gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG NRW im Sinne eines Anwendungsvorrangs die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte in § 48 VwVfG NRW. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass § 20 Satz 1 PromO 1983 als Regelung einer Hochschulprüfungsordnung im Sinne der §§ 64 Abs. 2 Nr. 9, 67 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz- HG NRW) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) und der entsprechenden Vorschriften des bis 2006 in NRW geltenden Hochschulrechts dem Vorbehalt des Gesetzes genügt.
49Vgl. dazu näher OVG NRW, Urteile vom 10. Dezember 2015 ‑ 19 A 254/13 ‑, juris, Rdn. 62 ff., sowie ‑ 19 A 2820/11 ‑, juris, Rdn. 42 ff.
50Zweifelhaft erscheint allerdings, ob die als gebundene Entscheidung ausgestaltete Bestimmung ein Abwägungsprogramm zur Verfügung stellt, das ausreichenden Raum zur Berücksichtigung der grundrechtlich, insbesondere durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Belange und der Besonderheiten des Einzelfalls wie etwa des Zeitablaufs, des Vertrauensschutzes und möglicher existenzbedrohender Folgen der Doktorgradentziehung bietet und insoweit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht.
51Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 1992 ‑ 6 B 31.91 ‑, Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 3, juris, Rdn. 14, und vom 20. Oktober 2006 ‑ 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116, juris, Rdn. 6; OVG NRW, Urteile vom 10. Dezember 2015 ‑ 19 A 254/13 ‑, juris, Rdn. 95 und ‑ 19 A 2820/11 ‑, juris, Rdn. 72.
52Der Senat braucht dieser Frage nicht nachzugehen. Denn aus den nachfolgend dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen des § 20 Satz 1 PromO 1983 und des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gleichermaßen erfüllt. Gegen die Heranziehung letzterer Norm als Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung bestehen ‑ die Unwirksamkeit des § 20 Satz 1 PromO 1983 unterstellt ‑ auch sonst keine durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte hat sich in ihrer Entscheidung neben § 20 Satz 1 PromO 1983 auch auf § 48 Abs. 1 VwVfG NRW gestützt und dabei Ermessen ausgeübt. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Entziehung eines akademischen Grades einer Ermessensentscheidung der Verwaltung nach § 48 VwVfG überlassen werden darf.
53Vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2006, a. a. O., juris, Rdn. 4 f., und Bay. VGH, Urteil vom 4. April 2006 ‑ 7 BV 05.388 ‑, juris, Rdn. 11 zu § 48 bay. VwVfG sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Oktober 2008 ‑ 9 S 494/08 ‑, juris, Rdn. 3 und Urteil vom 19. April 2000 ‑ 9 S 2435/99 ‑, juris, Rdn. 22 zu § 48 VwVfG BW.
54II. Die Entziehungsverfügung vom 17. September 2007 ist sowohl am Maßstab des § 20 Satz 1 PromO 1983 als auch am Maßstab des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW materiell rechtmäßig. Nach § 20 Satz 1 PromO 1983 wird der Doktorgrad aberkannt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Vorschriften liegen vor (1.). Die lediglich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zusätzlich erforderliche Ermessensausübung der Beklagten ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (2.). Die Rücknahmemöglichkeit war auch weder verfristet (3.) noch verjährt oder durch Zeitablauf erloschen (4.).
551. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Satz 1 PromO 1983 sowie des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW sind erfüllt. Die Promotion des Klägers war rechtswidrig, da wesentliche Verleihungsvoraussetzungen irrtümlich als gegeben angesehen worden sind, über deren Vorliegen der Kläger getäuscht hat. Entgegen seiner Behauptung stellte seine Dissertation in Teilen keine selbstständige wissenschaftliche Leistung dar, wie § 10 Abs. 2 PromO 1983 erfordert (a), und war seine Dissertation bereits früher mit ihren wesentlichen Teilen Gegenstand eines erfolgreich abgeschlossenen Promotions- oder sonstigen Prüfungsverfahrens, was § 10 Abs. 4 PromO 1983 verbietet (b).
56a) Entgegen der Vorspiegelung des Klägers stellte seine am 24. September 2001 eingereichte Dissertation in weiten Teilen keine selbstständige wissenschaftliche Leistung dar.
57Wesensbestimmendes Merkmal einer Dissertation und damit zugleich wesentliche Verleihungsvoraussetzung für den Doktorgrad ist, dass sie auf der eigenen selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit des Doktoranden beruht. Durch sie wird gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 HG NRW die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Satzungsrechtlich hat die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Beklagten die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Arbeit des Doktoranden in § 10 Abs. 2 und 4 PromO 1983 zur zentralen Verleihungsvoraussetzung eines Doktor rerum politicarum (Dr. rer. pol.) gemacht. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PromO 1983 muss die Dissertation eine selbstständige Leistung des Doktoranden darstellen. Dieser hat seiner Dissertation die Versicherung beizufügen, dass er die Arbeit selbstständig verfasst und sich anderer als der angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat (§ 10 Abs. 2 Satz 2 PromO 1983). Die Dissertation darf nicht bereits früher mit ihren wesentlichen Teilen Gegenstand eines erfolgreich abgeschlossenen Promotions- oder sonstigen Prüfungsverfahrens gewesen sein (§ 10 Abs. 4 PromO 1983). Diese Anforderungen des § 10 Abs. 2 und 4 PromO 1983 sind "wesentliche" Verleihungsvoraussetzungen im Sinne des § 20 Satz 1 PromO 1983. Von ihnen hängt die Fortführung des Promotionsverfahrens ab. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 6 PromO 1983. Nach dessen Satz 1 muss der Promotionsausschuss die Dissertation an den Doktoranden zurückverweisen, falls sie eine der Anforderungen der Abs. 2 und 4 nicht erfüllt. Wird der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen, vom Promotionsausschuss festzulegenden Frist behoben, muss der Promotionsausschuss die Zulassung zur Promotion widerrufen (Abs. 6 Satz 2).
58Mit dem Tatbestandsmerkmal der Täuschung knüpft § 20 Satz 1 PromO 1983 an den Begriff der arglistigen Täuschung im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht an (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW). Der Adressat eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes begeht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine arglistige Täuschung in diesem Sinn, wenn er den maßgeblichen Bediensteten der Behörde in seiner Entscheidung beeinflusst, indem er bei diesem einen Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen hervorruft, deren Unrichtigkeit der Adressat kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Bei der Erstellung einer Dissertation begeht der Doktorand eine Täuschung im Sinne des § 20 Satz 1 PromO 1983 über das Vorliegen der wesentlichen Verleihungsvoraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 PromO 1983 (und hier auch § 10 Abs. 4 PromO 1983) namentlich dann, wenn er bei den Gutachtern einen Irrtum über die Eigenständigkeit seiner erbrachten wissenschaftlichen Leistung hervorruft, indem er in erheblichem Umfang fremde Textpassagen ohne Quellenangabe aus dem Werk eines anderen Autors wörtlich oder sinngemäß übernimmt, obwohl ihm deren Herkunft vom Fremdautor bewusst ist.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 ‑ 19 A 254/13 ‑, juris, Rdn. 99 ff. mit weiteren Nachweisen.
60Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger in seiner Dissertation zu einem erheblichen Anteil bewusst wörtliche oder nahezu wörtliche Passagen aus der am 20. September 1999 eingereichten Diplomarbeit "L3. " der Frau E1. übernommen hat, ohne dies offenzulegen. Angesichts des Umfangs und des Gewichts bereits dieser Übernahmen kann der Senat unterstellen, dass der Kläger nicht zusätzlich aus der im Jahr 1999/2000 an der Universität M. angefertigten Seminararbeit der Studenten M. Q. und M. I3. abgeschrieben hat.
61Den sich hierauf beziehenden, in der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 14. Januar 2016 gestellten Beweisanträgen 1. bis 5. war insoweit schon deshalb nicht nachzugehen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung des Senats ohne Belang sind. Letzteres gilt auch für den Beweisantrag zu 6., der darauf gerichtet ist, Beweis darüber zu erheben, "dass die Datumsangaben 20. September 1999 (Text E1. ) bzw. 2. Oktober 1999 (Text Kläger) in den Dateinamen der seitens der Beklagten elektronisch abgeglichenen Textdateien von dem jeweiligen Verwender zu einem naturwissenschaftlich-technisch nicht feststellbaren Zeitpunkt eingegeben wurden, und dass die Angabe des Änderungsdatums der jeweils abgeglichenen Dateien ausschließlich erkennen lässt, wann letztmalig Änderungen zu der jeweiligen Datei gespeichert wurden, im Gegensatz zu dem Zeitpunkt, an dem die Datei erstmalig gespeichert wurde". Der Senat geht mit dem Kläger davon aus, dass die genannten Daten lediglich die Speicherung der jeweils letzten Änderung der Dateien dokumentieren. Ebenfalls kann der Senat davon absehen, auf die zusätzlich festzustellenden Übereinstimmungen von Passagen der Dissertation mit der I2. -Unterlage "B2. " einzugehen, die der Kläger gleichfalls nicht offengelegt hat.
62Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Text und die Abbildungen der Kapitel 1 bis 4.2 (32 Seiten), ferner der Kapitel 4.4 bis 4.5.5.5 (44 Seiten), der Kapitel 4.6 bis 4.7 (5 Seiten) sowie Ausführungen unter den Gliederungspunkten 5., 5.2, 5.5, 5.5.1, 5.5.4, 5.11.5, 5.11.5.2, 7.5.2, 7.5.4 und schließlich Passagen des Fazits in dem vorliegenden Ausdruck der Diplomarbeit der Frau E1. sich nahezu vollständig, überwiegend wortgleich und im Übrigen nur geringfügig abgewandelt oder erweitert in der Dissertation des Klägers wiederfinden. Die Auflistung ist allerdings nicht einmal vollständig; hinzu treten etwa weitgehende Übereinstimmungen in den Kapiteln 4.3.6. bis 4.3.8. der Dissertation ("Die Kalkulation von Bauprojekten", "Target Costing bei Baubetrieben", "Der Soll-Ist-Vergleich auf Baustellenebene", Seiten 229 bis 278) mit den Kapiteln 5.4 bis 5.6 der Diplomarbeit ("Die Kalkulation im Baubetrieb", "Target Costing", "Der Soll-Ist-Vergleich auf Baustellenebene", Seiten 127 bis 160); auch finden sich Ausführungen aus Kapitel 7.5.5. der Diplomarbeit in der Dissertation wieder. Die Arbeiten entsprechen sich überdies in der formalen Gestaltung. Angesichts dieser vom Gericht nachvollzogenen Übereinstimmungen ist das Vorbringen des Klägers unerheblich, die Software "turnitin", die die Beklagte zu ihrer Ermittlung herangezogen hat, sei unzuverlässig. Die Übereinstimmungen zwischen beiden Arbeiten bis ins Detail sind so umfassend, dass ihr zufälliges Zustandekommen ausgeschlossen ist. Die Fallumstände vermitteln dem Gericht die Überzeugung, dass sie entstanden sind, indem der Kläger die entsprechenden Textpassagen und Abbildungen aus der Diplomarbeit der Frau E1. übernommen hat, die damals bereits in der Fassung der von dieser eingereichten pdf-Datei vorlag, wie es der Darstellung der Frau E1. entspricht.
63Gewichtige Indizien für die vom Senat angenommene Genese der Übereinstimmungen liefern bereits folgende Umstände:
64In Frau E1. Arbeit sind sämtliche Autoren mit ausgeschriebenem (erstem) Vornamen genannt und im Literaturverzeichnis mit einheitlicher Fundstellenangabe (Auflage, Erscheinungsort und -jahr) aufgeführt. In der Arbeit des Klägers ist nur ein Teil der Angaben in dieser Weise gefasst, und zwar auffälligerweise ‑ mit ganz vereinzelten Abweichungen ‑ genau jener Teil, der auch in der Arbeit der Frau E1. vorkommt. In den Angaben, die ausschließlich in seiner Arbeit vorkommen, nennt der Kläger ganz überwiegend den Erscheinungsort nicht und nur den ersten Buchstaben des Vornamens ‑ dies selbst dann, wenn der Autor zuvor bereits mehrfach mit vollem Vornamen von Frau E1. übernommen war (Beispiele: Autoren Coenenberg, Ewert und Horváth). Für letzteren Autor verwendet Frau E1. durchgängig die Schreibweise "Horváth, Péter", beim Kläger hingegen finden sich diese sowie die weiteren Schreibweisen "Horváth, P." und "Horvath, Peter". Augenfällig wird die unterschiedliche Handhabung des Klägers beispielsweise in den Fußnoten auf den Seiten 99 und 197 der Dissertation: Dort sind nur und gerade die Autoren mit abgekürzten Vornamen in den Fußnoten erwähnt, die sich zu der entsprechenden Textpassage allein beim Kläger finden (so Seite 99 der Dissertation, die im Wesentlichen Seite 36 der Diplomarbeit entspricht: "Behrendt, D.", aber "Spranz, Dieter"). Dies erklärt sich zwanglos, wenn man annimmt, dass der Kläger die Angaben von Frau E1. übernommen und es gleichzeitig nicht für notwendig gehalten hat, ebenso genaue Angaben zu machen wie diese. Nimmt man hingegen an, dass Frau E1. vom Kläger abgeschrieben hat, ergäbe sich der außerordentlich unwahrscheinliche Zufall, dass sie just exakt jene Passagen übernommen hätte, in denen die Literaturnachweise den vollen ersten Vornamen und die erweiterten Angaben im Literaturverzeichnis umfassen.
65Überdies ist das Fazit beider Arbeiten nahezu identisch, es ist in der Arbeit des Klägers lediglich leicht erweitert. Die in der Arbeit des Klägers zusätzlich behandelten und von den Gutachtern in der Anhörung vor der Kommission als innovative Teile bezeichneten Aspekte ‑ wie die "Balanced Scorecard" ‑ werden in ihm im Wesentlichen nicht aufgegriffen. Warum er bedeutsame Teile seiner Arbeit im Fazit nicht angesprochen hat, hat der Kläger nicht nachvollziehbar erläutert. Erklärbar wird die Kongruenz, wenn man annimmt, dass der Kläger (auch) das Fazit von Frau E1. übernommen und lediglich einer geringfügigen Überarbeitung unterzogen hat.
66Hinzu tritt, dass keiner der vom Kläger angebotenen Erklärungsversuche dafür, wie es ‑ wenn nicht der Kläger von Frau E1. abgeschrieben hat ‑ zu den weitreichenden Übereinstimmungen zwischen den beiden Arbeiten gekommen sein kann, auch nur ansatzweise glaubhaft ist. Der Kläger hat dafür zwei mögliche Erklärungen präsentiert, die einander allerdings ausschließen: Er macht einerseits geltend, nicht er habe bei Frau E1. abgeschrieben, sondern diese habe in ihre Diplomarbeit Passagen aus Unterlagen übernommen, die er ihr zur Verfügung gestellt habe. Andererseits stellt er die Möglichkeit in den Raum, Frau E1. habe die Dateien, die sie jetzt als ihre Diplomarbeit ausgebe, nach der Vernichtung des Originals ihrer Arbeit nachträglich unter Verwendung von Passagen seiner Dissertation erstellt und so die Übereinstimmungen, die das Original gar nicht aufgewiesen habe, erst im Nachhinein erzeugt. Diese beiden Varianten sind im Einzelnen aus folgenden Gründen durchgreifend unglaubhaft:
67aa. Dass Frau E1. umfängliche Passagen aus vom Kläger überlassenem Material in ihre Diplomarbeit übernommen haben soll, erscheint in so hohem Maß unwahrscheinlich, dass der Senat es ausschließt.
68Im akademischen Betrieb sehr fernliegend und deshalb unglaubhaft ist es bereits, dass der Kläger ‑ wie er vorträgt ‑ Frau E1. fertig gestellte Texte aus seiner im Entstehen befindlichen Dissertation vorab "zur Einarbeitung und Weiterverwendung" in ihrer Diplomarbeit zur Verfügung gestellt hat. Denn für das Dissertationsunternehmen des Klägers, das von großer Bedeutung für seine berufliche Zukunft sein würde und in das er erhebliche Anstrengungen investierte, war es essentiell, dass er seine Erkenntnisse und deren Ausarbeitung in seiner Arbeit als Novität würde präsentieren können; wie erwähnt, war es gemäß § 10 Abs. 4 PromO 1983 Verleihungsvoraussetzung, dass die Dissertation nicht bereits früher mit ihren wesentlichen Teilen Gegenstand eines erfolgreich abgeschlossenen Promotions- oder sonstigen Prüfungsverfahrens war. Folglich hätte die Überlassung erheblicher Teile seiner noch nicht veröffentlichten Dissertation das Promotionsvorhaben ernstlich gefährdet oder jedenfalls eine Überarbeitung erfordert. Einen Grund dafür, warum er dies eingegangen bzw. auf sich genommen haben sollte, hat der Kläger nicht angegeben.
69Die vorgenannte Behauptung ungeachtet dessen zunächst als zutreffend unterstellt, erscheint es des Weiteren in hohem Maß unwahrscheinlich, dass Frau E1. vom Kläger zur Verfügung gestelltes Material in ihrer Diplomarbeit schlicht übernommen hätte. Denn sie hätte davon ausgehen müssen, dass dem Kläger bei der nachfolgenden Lektüre der Arbeit zum Zwecke der Bewertung die wörtliche Übernahme ausgedehnter Textpassagen sowie von Abbildungen aus seiner Dissertation auf den ersten Blick auffallen würde. Es ist nicht anzunehmen, dass ein vernünftiger Diplomand ‑ und damit auch Frau E1. , die der Kläger in seiner ersten Stellungnahme vom 2. Januar 2006 noch als sehr freundliche, intelligente Persönlichkeit bezeichnet hat ‑ seine Diplomarbeit und damit den erfolgreichen Studienabschluss auf derart plumpe Weise einem solchen Risiko ausgesetzt hätte.
70Dem Kläger kann darüber hinaus nicht abgenommen werden, dass ihm die Übereinstimmungen bei der Begutachtung der Arbeit nicht aufgefallen sein sollen. Denn diese haben ‑ wie oben dargelegt ‑ einen ganz erheblichen Umfang. So sind ‑ neben Weiterem ‑ schon die ersten 32 Seiten beider Arbeiten in weiten Passagen wortgleich, enthalten identische Abbildungen und entsprechen sich überdies in der formalen Gestaltung; einzelne Seiten (etwa Seite 5 beider Arbeiten) sind sogar optisch wie inhaltlich vollkommen identisch. Letztlich finden sich ‑ mit der Ausnahme weniger Seiten ‑ ausgedehnte Passagen der Seiten 1 bis 160 der Diplomarbeit in der Dissertation des Klägers wieder. Einem Akademiker, der seine Dissertation und demgemäß mit besonderer Sorgfalt formuliert und gestaltet, wird auffallen, wenn sich eigene Formulierungen in einem solchen Ausmaß sowie die identischen Abbildungen in einem anderen Text wiederfinden, ohne dass er dazu einen "Textabgleich" in den Einzelheiten vorzunehmen hat; dass er die Diplomarbeit "einmal gelesen" hat, hat der Kläger eingeräumt. Die Übereinstimmungen fallen aber selbst bei pflichtwidrig oberflächlicher Durchsicht geradezu ins Auge.
71All diese bereits für sich genommen unglaubhaften Umstände nochmals als zutreffend unterstellt, wäre es ebensowenig glaubhaft, dass Frau E1. es mehrere Jahre später unternommen haben sollte, den Kläger ihrerseits der Textübernahmen zu bezichtigen, um sich für eine Note von "nur" 1,7 zu revanchieren. Denn Frau E1. wäre damit das Risiko eingegangen, dass ihr eigenes plagiatorisches Vorgehen aufgedeckt würde; es war nicht unwahrscheinlich, dass der Kläger etwa durch frühe Ausdrucke oder abgespeicherte Vorversionen würde beweisen können, dass in Wirklichkeit sie von ihm abgeschrieben hatte. Dies wäre abgesehen von möglichen weiteren Konsequenzen jedenfalls geeignet gewesen, Schadensersatzansprüche des Klägers zu begründen. Dass Frau E1. ein solches Risiko eingegangen wäre, erscheint vor allem deshalb in sehr hohem Maß lebensfern, weil das ihr vom Kläger hierfür unterstellte Motiv denkbar schwach ist: Der Kläger trägt vor, Frau E1. habe sich für die Vergabe der Note von 1,7 rächen wollen. Das überzeugt aus einer Reihe von Gründen nicht. Die Note von 1,7 hat erstens letztlich nicht der Kläger, sondern Prof. Dr. S. vergeben. Sie ist zweitens immer noch überdurchschnittlich hoch. Zu einer besseren Bewertung der Diplomprüfung ‑ "sehr gut" statt "gut" ‑ hätte es überdies nur geführt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet worden wäre. Eine Mindestnote für die Einleitung eines Promotionsverfahrens gab es nach Angaben der Beklagten seinerzeit nicht, so dass die vergebene Note für Frau E1. insoweit kein Hindernis darstellte. Überdies lag die ‑ nach Allem allenfalls geringfügig zu schlechte und praktisch weitgehend folgenlose ‑ Notenvergabe zu dem Zeitpunkt, zu dem sich Frau E1. mit dem Täuschungsvorwurf an die Beklagte gewandt hat, bereits rund sechs Jahre zurück; lebensnah ist anzunehmen, dass die Verärgerung um eine nach eigenem Empfinden geringfügig zu schlechte Bewertung nach einem derartigen Zeitablauf verblasst ist.
72Hinzu tritt, dass auch die Angaben des Klägers zum ‑ ohnehin schwachen ‑ Motiv der Frau E1. jedenfalls teilweise unglaubhaft sind. Dabei legt der Senat zugrunde, dass sich Frau E1. über ihre Benotung beim Lehrstuhl Prof. Dr. S. beschwert hat. Dies hat Prof. Dr. S. ausweislich des Entwurfs des Protokolls der 10. Sitzung der Kommission bereits dieser gegenüber angegeben und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt. Der auf die Feststellung einer Beschwerde der Frau E1. am Lehrstuhl Prof. Dr. S. gerichtete, in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 gestellte Beweisantrag zu 7. konnte deshalb als unerheblich abgelehnt werden. Die Behauptungen des Klägers zu den Weiterungen, die sich aus dieser Beschwerde ergeben haben sollen, haben sich jedoch nicht bestätigen lassen; dies nährt die Vermutung, dass der Kläger die Bedeutung der Beschwerde überhöht darstellt, um so ein Motiv der Frau E1. nachvollziehbar zu machen. So hat der Dekan Prof. Dr. T4. unter dem 30. Mai 2006 mitgeteilt, ein Widerspruchsverfahren einer Frau N. sei ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht anhängig gewesen. Zu anderen Folgen der Beschwerde ist schon die Darstellung des Klägers nicht konsistent und deckt sich ferner nicht mit den Darstellungen der anderen Beteiligten. Der Kläger hat nämlich weiter behauptet, anlässlich eines Einspruchs der Frau E1. gegen die Note von 1,7 sei es zum Streit zwischen ihm und Prof. Dr. S. gekommen, weil letzterer den Kläger als Auslöser des Einspruchs angesehen habe. Prof. Dr. S. habe ‑ so der Kläger ‑ sich daraufhin geweigert, seine Dissertation weiter zu betreuen und ihm Prof. Dr. K. ab etwa März/April 2000 vermittelt. Demgegenüber hat der Kläger abweichend hiervon mit Schriftsatz vom 19. August 2010 vorgetragen, Prof. Dr. K. sei "aus Zeitgründen von Prof. S. " Betreuer seiner Dissertation geworden. Wenn der Kläger auf die gerichtliche Bitte, die Ungereimtheit aufzuklären, mit Schriftsatz vom 24. März 2011 versucht hat, die unterschiedlichen Darstellungen dahin zu vereinbaren, Prof. Dr. S. habe wegen der Beschwerde der Frau E1. aus Zeitgründen nicht mehr zur Verfügung gestanden, ist das ersichtlich abwegig. Überdies hat Prof. Dr. S. in einer E-Mail vom 27. Juni 2006 angegeben, es sei sicher, dass er sich nicht mit dem Kläger wegen Frau E1. überworfen habe. In seiner Stellungnahme vom 29. März 2011 hat er des Weiteren ausgeführt, der Kläger habe bis zu seinem Ausscheiden aus seinem Lehrstuhl eine tragfähige wissenschaftliche Konzeption seiner Doktorarbeit nicht vorgestellt. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger es vorgezogen habe, bei dem Kollegen K. um eine Betreuung zu ersuchen, bei dem er auch seine Diplomarbeit erstellt habe. Der Betreuerwechsel müsse spätestens zum Mai 1998 erfolgt sein. Von einer Meinungsverschiedenheit anlässlich der Bewertung der Diplomarbeit der Frau E1. und einem darauf erfolgten Betreuerwechsel Ende 1999/Anfang 2000 ist wiederum keine Rede.
73Eine abweichende Beurteilung rechtfertigen nicht die Zeugenaussagen der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers, D1. M1. , und seines Freundes H. T2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Beide haben bestätigt, dass es eine E-Mail der Frau E1. mit der Androhung einer Revanche gegeben hat. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen stellt es bereits in Frage, dass der Kläger in seiner ersten Stellungnahme vom 2. Januar 2006 lediglich ausgeführt hat, es handele sich bei Frau E1. um "eine sehr freundliche, intelligente Persönlichkeit", die jedoch "mit der Bewertung ihrer Diplomarbeit nicht einverstanden" gewesen sei. Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass und warum der Kläger ‑ zumal angesichts des gegen ihn erhobenen bedeutsamen Vorwurfs ‑ für Frau E1. so freundliche Worte gefunden und die feindselige E‑Mail mit der Drohung, sie werde sich revanchieren, nicht umgehend erwähnt haben sollte, hätte es letztere tatsächlich gegeben. Letztlich kann jedoch auf sich beruhen, ob die Zeugen die Wahrheit gesagt oder aus Verbundenheit mit dem Kläger gelogen haben. Denn auch wenn es eine solche E-Mail gegeben haben sollte, bliebe es dabei, dass die Verärgerung über eine geringfügig zu schlechte Notengebung nach sechs Jahren ein unzureichendes Motiv für das hohe Risiko und den Aufwand bildete, das Frau E1. mit einer Falschbezichtigung eingegangen wäre bzw. betrieben hätte.
74bb. Auch die zweite vom Kläger als denkbar dargestellte Möglichkeit für die Entstehung der Übereinstimmungen, nämlich durch nachträgliche Manipulation ihrer Diplomarbeit durch Frau E1. , erscheint in so hohem Maß unwahrscheinlich, dass sie auszuschließen ist.
75Dafür, dass der vorgelegte Ausdruck der tatsächlich eingereichten Diplomarbeit der Frau E1. entspricht, streitet zunächst das Gutachten des Prof. Dr. S. vom 20. Januar 2000, das in weiten Teilen eine Inhaltsangabe der Diplomarbeit darstellt. Diese Inhaltsangabe passt genau zu dem vorliegenden Ausdruck der Arbeit.
76Aber auch weitere Überlegungen sprechen entscheidend gegen die Annahme einer nachträglichen Manipulation. Zunächst hätte ungeachtet der Vernichtung des Originals ihrer Diplomarbeit Frau E1. mit der nicht fernliegenden Möglichkeit rechnen müssen, dass der Kläger etwa durch Vorlage früher abgespeicherter Versionen oder Ausdrucke würde belegen können, dass seine Dissertation schon vor Abgabe ihrer Arbeit die Passagen aufwies, in Bezug auf die sie eine Übernahme behauptete. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sie nicht etwa nur eine Version ihrer Arbeit vorgelegt hat, sondern einen Ausdruck im Umfang von über 60 Seiten mit zahlreichen handschriftlichen, plausibel erscheinenden Korrekturanmerkungen einschließlich Streichungen sowie eine CD mit Arbeitsversionen einzelner Kapitel, angefertigt im Zeitraum vom 30. Mai 1999 bis zum 16. September 1999, aus denen ‑ so auch die Bewertung die Kommission ‑ eine plausible Genese der Diplomarbeit zu entnehmen ist. Frau E1. müsste es also unternommen haben, nicht nur eine manipulierte Version ihrer Arbeit, sondern zudem (Teil-)Versionen in unterschiedlichen Entstehungsstadien zu erstellen und mit Korrekturanmerkungen zu versehen. Zusätzlich müsste sie für die fiktive Vorversion Passagen verfasst und sodann gestrichen haben. Darüber hinaus entsprechen sich die Texte in der Dissertation des Klägers und der Diplomarbeit E1. zwar weitgehend, aber nicht vollständig: So finden sich etwa in der Dissertation teils kurze, teils längere eingeschobene Passagen, die die Diplomarbeit nicht aufweist ‑ und umgekehrt ‑, ferner ergänzte Fußnoten, modifizierte Überschriften und geänderte Formulierungen. Einzelne Kapitel sind verschoben; auch ist die Rechtschreibung in der Diplomarbeit orientiert an den vor der Rechtschreibreform von 1996 geltenden Regeln, die Dissertation an den seither geltenden Vorgaben. Frau E1. müsste also zur Herstellung einer fingierten Diplomarbeit den Text der Dissertation nicht einfach übernommen, sondern einer aufwändigen Überarbeitung unterzogen haben. Dabei müsste sie beispielsweise so komplizierte Fußnotenverweise eingefügt haben wie "Eine Begründung für diese Auswahl findet sich unter 3.3" (Seite 20 der Diplomarbeit), der in der Arbeit des Klägers fehlt, obwohl der entsprechende Text ansonsten identisch ist. Nachdrücklich gegen die Überlegung, die Überstimmungen zwischen den Texten beruhten auf einer nachträglichen Erstellung einer fingierten Diplomarbeit, spricht ferner der Umstand, dass die Arbeit der Frau E1. mehrfach Abbildungen mit Verweisen auf interne I2. -Unterlagen sowie zum Teil Stichtagen aus Sommer 1999 enthält, welche in der Arbeit des Klägers bei den entsprechenden Abbildungen ‑ bei denen gegebenenfalls spätere Stichtage angegeben sind ‑ fehlen; dies betrifft beispielsweise die im Wesentlichen identischen Abbildungen auf Seite 27 der Dissertation und Seite 29 der Diplomarbeit, auf Seite 158 der Dissertation und Seite 33 der Diplomarbeit sowie Seite 277 der Dissertation und Seite 159 der Diplomarbeit. Die Abbildung 3 auf Seite 29 der Dissertation beispielsweise ist versehen mit der Fußnote "… basierend auf Th. S. , …". Bei Frau E1. findet sich unter der nämlichen Abbildung hingegen die Fußnote "Interner Entwurf I2. Verkehrswegebau". Es ist unerklärlich, woher Frau E1. von der Herkunft dieser und anderer Abbildungen hätte wissen können, obwohl die Arbeit des Klägers hierauf keinen Hinweis enthält, und auf welchem Weg sie nachträglich ‑ Jahre später ‑ an Unterlagen aus dem Unternehmen I2. etwa mit dem Stichtag 30.6.1999 (Seite 68 der Diplomarbeit) gekommen sein soll. Insgesamt wäre der betriebene Aufwand ganz unnötig kompliziert und fehleranfällig gewesen, wäre es Frau E1. darum gegangen, wahrheitswidrig ein Plagiat vortäuschen. Dafür und das eingegangene Risiko rechtlicher Konsequenzen nicht geringen Gewichts stellt wiederum die Verärgerung über eine geringfügig zu schlechte Notengebung nach einem Ablauf von rund sechs Jahren aus den oben genannten Gründen nicht im Ansatz ein nachvollziehbares Motiv dar.
77Der Kläger wendet vergeblich ein, er habe die Arbeit der Frau E1. nur für kurze Zeit zur Verfügung gehabt, die nicht ausreiche, um ausgedehnte Passagen abzuschreiben. Der Senat geht davon aus, dass Frau E1. ihm ‑ wie sie behauptet ‑ eine elektronische Version der Arbeit überlassen hat, die ohne Schwierigkeit kopiert werden konnte. Die Darstellung der Frau E1. wird insoweit gestützt durch die Auskunft des Universitätsmitarbeiters T5. T6. vom 2. Mai 2006, der bestätigt hat, er habe in der Entstehungsphase der Diplomarbeit wiederholt mit dieser darüber spekuliert, warum sie ihre Arbeit auch auf Diskette und dazu in einem leseunfreundlichen Format und in einer Schriftart habe abgeben müssen, die für längere Schriftstücke als wenig geeignet gelte. Abgesehen davon liegt jedenfalls auf der Hand, dass auch ein kurzer Zeitraum ausgereicht hätte, um von der Arbeit zunächst Kopien zu fertigen und/oder sie mit Hilfe Dritter abschreiben zu lassen. Ebenfalls nicht tragfähig ist der Einwand des Klägers, Frau E1. habe erklärt, alle Dateien zu ihrer Arbeit seien infolge einer Virenverseuchung vernichtet worden, so dass unklar sei, woher die nun vorgelegte Datei stamme. Der Vortrag entbehrt in tatsächlicher Hinsicht der Grundlage. Frau E1. hat ausweislich des Protokolls vor der Kommission lediglich angegeben, "einige Files, die Zwischenversionen der Arbeit enthielten", seien im Sommer 2000 verloren gegangen.
78Ob sich die Unglaubhaftigkeit der vom Kläger gebotenen Versionen oder gar seine mangelnde Glaubwürdigkeit noch aus weiteren Widersprüchen, Ungereimtheiten oder Gegenäußerungen ergibt, lässt der Senat dahinstehen.
79b) Angesichts des Vorstehenden hat der Kläger auch über das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 4 PromO 1983 getäuscht, wonach die Dissertation nicht bereits früher mit ihren wesentlichen Teilen Gegenstand eines erfolgreich abgeschlossenen sonstigen Prüfungsverfahrens gewesen sein darf. Denn wesentliche Teile der Arbeit waren, wie er wusste, entgegen seiner der Arbeit beigefügten Erklärung bereits Gegenstand der Diplomarbeit der Frau E1. .
80Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Kläger mit der bei Einreichung der Dissertation begangenen Täuschung bei den Gutachtern einen Irrtum über die für seine Promotion wesentliche Voraussetzung der eigenen selbstständigen wissenschaftlichen Leistung hervorgerufen hat. Es fehlt an jeglichem Anhalt dafür, dass sie die umfassende Textübernahme aus der Diplomarbeit E1. bei der Bewertung der Dissertation erkannt haben; vielmehr spricht alles dafür, dass sie sich auf die schriftliche Erklärung des Klägers vom 24. September 2001 verlassen haben. Nach den vorbenannten Bestimmungen der PromO 1983 liegt auf der Hand, dass die Beklagte den Kläger in Kenntnis der Täuschung nicht promoviert hätte.
812. Danach ist auch der Tatbestand des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW erfüllt. Die Verleihung des Doktorgrades an den Kläger war rechtswidrig, weil deren Voraussetzungen nicht vorlagen. Auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW war der Beklagten hinsichtlich der Rücknahme der Verleihung Ermessen eingeräumt. Die Entscheidung, dem Kläger den Doktorgrad zu entziehen, weist keinen Ermessensfehler auf (§ 114 Satz 1 VwGO).
82Die Entziehungsentscheidung erweist sich zunächst nicht deshalb als fehlerhaft, weil ‑ wovon der Senat ausgeht ‑ allein die Übernahmen aus der Diplomarbeit der Frau E1. feststehen. Denn die Beklagte hat ihre Ermessensentscheidung (auch) allein im Hinblick auf die Übernahmen aus der Diplomarbeit E1. als die Entziehung selbstständig tragenden Verstoß getroffen, in dem sie verdeutlicht hat, dass sie ihre Entscheidung jeweils alternativ auf nur eine der von ihr als feststehend erachteten Übernahmen gestützt hat. Sie hat im angegriffenen Ausgangsbescheid ausgeführt, bereits die weitgehende Verwendung von Textstellen aus der Seminararbeit der Herren Q. und I3. reiche für die Annahme einer bewussten Täuschung bei der Erstellung der Dissertation und die Entziehung des Doktorgrades aus. In die gleiche Richtung zielt der Hinweis im Widerspruchsbescheid, unabhängig von den Übernahmen aus der Diplomarbeit der Frau E1. bleibe es "zudem" bei dem Plagiat der Seminararbeit der Herren Q. und I3. . Da die Übernahmen aus der Diplomarbeit der Frau E1. einen um ein Vielfaches größeren Umfang haben als die von der Beklagten angenommenen Entlehnungen aus der Seminararbeit Q. /I3. , muss ‑ erst recht ‑ gelten, dass die Beklagte die Entziehung auch allein auf erstere Übernahme stützt. Vor diesem Hintergrund kann die Formulierung zur Begründung der Ermessensentscheidung, angesichts des Umfangs und der Qualität der Plagiate liege ein gravierender Fall der Täuschung vor, nur so aufgefasst werden, dass sich die Beklagte auch hier weiterhin alternativ auf beide Plagiate stützt, die jeweils von erheblichem Gewicht sind.
83Daher überprüft der Senat die Ermessensentscheidung allein im Hinblick auf die Textübernahmen aus der Diplomarbeit E1. als den im gerichtlichen Verfahren zu seiner Überzeugung erwiesenen Verstoß, ohne dass es auf die von der Beklagten auch als feststehend erachteten Textübernahme aus der Seminararbeit ankommt. Diese Fragen hat der Senat mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung als rechtserheblich eingehend erörtert, so dass die Beteiligten auch mit dem vorstehenden Ergebnis der Überzeugungsbildung rechnen konnten. Der hierzu im Termin am 14. Januar 2016 geäußerten Bitte des Prozessbevollmächtigten des Klägers um Schriftsatzfrist brauchte der Senat nicht zu entsprechen, da er durch die Unterbrechung der mündlichen Verhandlung und ihre Fortführung am 10. Februar 2016 faktisch die "Nachfrist" bekommen hat, die er zu weiterem Vortrag hätte nutzen können.
84Der Fakultätsrat hat berücksichtigt, dass diese Entscheidung für den Kläger erhebliche Nachteile in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich ziehen dürfte. Dass er mit Rücksicht auf Umfang und Qualität der Übernahmen die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Entziehung des Doktorgrades erscheint auch angesichts des Gewichts der grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Belange ermessensfehlerfrei. Sie dient dem Schutz der Redlichkeit des Wissenschaftsbetriebes und seines Prüfungswesens und dient damit einem gewichtigen legitimen Zweck. Sie steht ferner nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des Rechtsverstoßes, den sie beseitigt. Die Maßnahme greift nicht in die Berufswahlfreiheit des Klägers ein, weil der Doktorgrad an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten keinen Studienabschluss darstellt. Nach § 3 Abs. 1 PromO 1983 setzt vielmehr schon die Zulassung zur Promotion ein mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium der Wirtschaft- und/oder Sozialwissenschaften voraus. Der Kläger behält seine beiden ihm mit Urkunden vom 28. Januar 1997 und vom 17. November 1997 verliehenen akademischen Grade "Diplom-Kaufmann" und "Diplom-Volkswirt" und kann weiter in diesen Berufen tätig sein. Zu den nachteiligen Folgen für sein berufliches Fortkommen hat er nichts Konkretes vorgetragen.
85Vertrauensschutz des Klägers steht der Entziehung des Doktorgrades nicht entgegen. Allerdings hat die Behörde bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Sinne des § 48 Abs. 3 VwVfG NRW, der nicht auf eine Geld- oder teilbare Sachleistung gerichtet ist, im Grundsatz im Rahmen ihrer gebotenen Ermessensausübung den Schutz des Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsaktes mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme abzuwägen. Die in § 48 Abs. 2 VwVfG NRW getroffene Wertung über die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, die sich ihrem Wortlaut nach nur auf die dort genannten Geld- und Sachleistungsverwaltungsakte bezieht, ist dabei im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen.
86BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2006, a. a. O., juris, Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen.
87Der Kläger kann sich aber nach dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW auf Vertrauen nicht berufen, weil er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung und durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, und er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes daher kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn eine bewusste Irreführung vorlag, die darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde einzuwirken. Das ist der Fall, weil der Kläger in dem Bewusstsein und der Absicht gehandelt haben muss, den Promotionsausschuss durch die Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen, und die Verleihung seines Doktorgrades demnach durch vorsätzliche Täuschung über die Verleihungsvoraussetzungen erwirkt hat.
88Vgl. etwa OVG Berlin, Beschluss vom 2. März 2006 ‑ OVG 8 N 53.04 ‑, juris, Rdn. 27; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. April 2000 ‑ 9 S 2435/99 ‑, juris, Rdn. 27 f. zu vergleichbaren Fallgestaltungen.
89Ein Ermessensfehler liegt schließlich nicht in der Fehlannahme der Beklagten, die Gesamtnote der Diplomprüfung der Frau E1. hätte sich durch eine Anhebung der Bewertung ihrer Diplomarbeit nicht geändert. Diese Annahme war, wie die Beklagte (erst) im Klageverfahren eingeräumt hat, allerdings unzutreffend: Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2011 hat sie auf gerichtliche Anfrage erklärt, wenn die Diplomarbeit mit 1,3 bewertet worden wäre, hätte Frau E1. die Gesamtnote 1,6 (gut) erzielt, bei einer Bewertung mit 1,0 die Gesamtnote 1,5 (sehr gut). Die Erwägung ist aber lediglich von Relevanz für die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen, die die Beklagte nach dem oben Ausgeführten ungeachtet des Fehlers im Ergebnis zu Recht angenommen hat; denn sie stellt sich nur im Zusammenhang mit der Frage, ob Frau E1. ein Motiv dafür hatte, den Kläger zu Unrecht eines Plagiats zu bezichtigen. Für die im Rahmen des Ermessens vorzunehmende Erfassung und Gewichtung der öffentlichen Interessen sowie derjenigen des Klägers ist das ohne Belang.
903. Die Rücknahmemöglichkeit war auch nicht verfristet. Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntniserlangung der Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Allerdings findet diese Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW keine Anwendung, wenn der Verwaltungsakt ‑ wie hier ‑ durch arglistige Täuschung erwirkt wurde.
91Abgesehen davon handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW um eine Entscheidungs-, nicht um eine Bearbeitungsfrist; sie beginnt daher erst zu laufen, wenn die Behörde über sämtliche entscheidungsrelevante Tatsachen informiert ist, hier also frühestens mit der Vorlage des Berichts der Kommission am 1. November 2006.
924. Die Befugnis der Fakultät zur Entziehung eines Doktorgrades ist ferner weder verjährt noch durch Zeitablauf erloschen. Sie unterliegt nur bei ausdrücklicher entsprechender Regelung der Verjährung.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2015 ‑ 19 A 1111/12 ‑, juris, Rdn. 23, 29 ff.
94Eine solche Regelung besteht im Streitfall nicht. Insbesondere ist die genannte Befugnis kein verjährbarer Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, also kein Recht, von einem anderen, hier dem Doktoranden, ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Sowohl die höchstrichterliche Rechtsprechung als auch die Literatur verneinen vorbehaltlich spezialgesetzliche Regelungen eine Verjährbarkeit der behördlichen Befugnis zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte aus § 48 VwVfG NRW insbesondere mit der Begründung, der Faktor Zeitablauf sei nach Maßgabe des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW und ergänzend im Rahmen des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen.
95Vgl. die Nachweise bei BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, NVwZ 2011, 949, juris, Rdn. 16.
96III. Die Entziehungsverfügung hält schließlich in formeller Hinsicht der Rechtskontrolle Stand.
971. Zunächst hat im Verwaltungsverfahren das zuständige Organ der Beklagten in einem rechtsfehlerfreien Verfahren entschieden.
98a) Mit dem Fakultätsrat hat das intern gemäß § 20 Satz 2 PromO 1983 zuständige Organ über die Doktorgradentziehung entschieden. Diese Entscheidung hat der Dekan als außenwirksam handelnde Behörde umgesetzt.
99Vgl. dazu Linke, WissR 1999, 146 (162).
100b) Dem Anhörungserfordernis gemäß der hier nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW anwendbaren Vorschrift des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW (vgl. auch § 17 Abs. 2 PromO 1983 zur Ungültigkeitserklärung der Promotion) ist genügt. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens gegeben und darauf hingewiesen, es komme die Aberkennung des Doktorgrades in Betracht. Der Kläger hat diese Gelegenheit mit anwaltlichen Schreiben vom 7. Februar 2007 und vom 12. Juni 2007 im Übrigen auch wahrgenommen.
101c) Die Einladung der Fakultätsratsmitglieder zur Sitzung am 27. Juni 2007 entspricht den Vorgaben. Nach § 3 der Fakultätsordnung für die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Beklagten vom 19. Dezember 2001 (Amtliche Mitteilungen der Universität E3. 7/2002), geändert durch die Ordnung zur Änderung der Fakultätsordnung für die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Beklagten vom 28. Januar 2004 (Amtliche Mitteilungen der Universität E3. 3/2004) ‑ im Weiteren Fakultätsordnung ‑ in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Sätze 1, 2 der Geschäftsordnung des Senats der Universität E3. vom 14. Februar 2003 (Amtliche Mitteilungen der Universität E3. 4/2003) ‑ im Weiteren Geschäftsordnung ‑ lädt der Vorsitzende zu einer Gremiumssitzung unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche ein. Hiernach ist die Einladung zu der Sitzung des Fakultätsrats am 27. Juni 2007 fristgerecht erfolgt. Sie ist auf den 6. Juni 2007 datiert. Nachdem es nach Angabe der Beklagten üblich ist, die Einladung auch an diesem Tag zu versenden, und für Abweichendes keinerlei Anhalt besteht, ist die Ladungsfrist von einer Woche gewahrt. Der Einladung zu der Sitzung war ferner eine vorläufige Tagesordnung mit dem Tagesordnungspunkt 11 "Aberkennung einer Doktorwürde" beigefügt. Der Einwand des Klägers, diese Angabe sei zu ungenau, verfängt nicht. In sachlicher Hinsicht war damit hinreichend verdeutlicht, welcher Gegenstand beraten werden sollte.
102d) Hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der im Protokoll dokumentierten Beschlussfassung in der Sitzung des Fakultätsrats am 27. Juni 2007 mit dem Abstimmungsergebnis von 13:0:0 Stimmen bestehen keine Bedenken.
103e) Ein Verfahrensfehler wegen mangelnder Sachaufklärung liegt nicht vor. Gemäß der gleichfalls nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW anwendbaren Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie hat nach Absatz 2 alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Der Kläger moniert insoweit vergeblich, es sei angesichts des Umstands, dass die Fakultätsratssitzung bei 13 Tagesordnungspunkten dem Protokoll zufolge nur 60 Minuten gedauert hat, unvorstellbar, dass die Mitglieder des Fakultätsrats ausreichend über die Einzelheiten seines Falls unterrichtet worden seien und sie sich zureichend damit befasst hätten; vielmehr sei "von einer mutwilligen Fehlinformation des Fakultätsrates" auszugehen. Das greift nicht durch. Es spricht zunächst nichts gegen die Richtigkeit der Angabe der Beklagten, jedes Mitglied des Fakultätsrats habe frühzeitig die Möglichkeit gehabt, in die entscheidungserheblichen Unterlagen Einsicht zu nehmen; für den noch weitergehenden Vorwurf der mutwilligen Fehlinformation fehlt jeder Anhalt. Im Übrigen folgt aus § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW nicht, dass der Kläger eine bestimmte Tiefe der Befassung einzelner Gremiumsmitglieder mit den Einzelheiten seines Falls beanspruchen könnte. Der Weg der Überzeugungsbildung der einzelnen Mitglieder ist insoweit rechtlich ungebunden.
104Vgl. auch Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 24 Rdn. 7.
105Abgesehen davon wäre die Aufhebung der angefochtenen Entziehungsverfügung gestützt auf einen etwa vorliegenden Mangel der Sachverhaltsaufklärung jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hier hätte sich der Fehler offensichtlich nicht ausgewirkt, weil der Fakultätsrat ‑ wie der Senat festzustellen hatte und nach dem oben Ausgeführten festgestellt hat ‑ im Ergebnis in tatsächlicher Hinsicht zutreffend das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen angenommen und die einzustellenden Ermessensbelange ermittelt hat.
106Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung auch BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1987 ‑ 1 C 29.85 ‑, BVerwGE 78, 285, juris, Rdn. 32 f.
107f) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt die Rechtsfehlerhaftigkeit der Entziehungsentscheidung auch nicht aus der Befangenheit des Mitglieds des Fakultätsrats Prof. Dr. U. . Es liegt kein Grund vor, der im Sinne des ebenfalls gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW anwendbaren § 21 Abs. 1 VwVfG NRW geeignet ist, Misstrauen gegen dessen unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen. Der Kläger verweist dazu auf die E-Mail vom 15. Mai 2006, in der Prof. Dr. U. an den Vorsitzenden der Kommission geschrieben hat, er habe Frau E1. als "fleißige, intelligente Studentin kennen und schätzen gelernt". Eine Beteiligung an einem Täuschungsversuch könne er sich bei ihr beim besten Willen nicht vorstellen. Dies reicht nicht aus für die Annahme, Prof. Dr. U. habe in der Angelegenheit nicht mehr unvoreingenommen entscheiden können oder wollen.
108g) Soweit die Aktenführung der Beklagten sowie die Dokumentation der Übersendung der Unterlagen an die Mitglieder des Fakultätsrats nicht ordnungsgemäß sind, wie der Kläger bemängelt, führt dies für sich genommen nicht auf eine Rechtsverletzung des Klägers.
1092. Auch das Widerspruchsverfahren ist im Wesentlichen rechtsfehlerfrei. Auf den allein festzustellenden Verfahrensmangel kann sich der Kläger nicht berufen.
110a) Mit dem Fakultätsrat hat das zuständige Gremium über seinen Widerspruch entschieden. Das ergibt sich jedenfalls aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO, da es um eine Selbstverwaltungsangelegenheit geht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HG NRW).
111b) Die Einladung zur Fakultätsratssitzung am 30. April 2008, die vom 17. April 2008 datiert, war entsprechend dem oben Ausgeführten ebenfalls fristgerecht.
112c) Auf den bei der Beschlussfassung des Fakultätsrats vorgekommenen Verfahrensmangel kann sich der Kläger nicht berufen.
113In der Fakultätsratssitzung vom 30. April 2008, in der der Fakultätsrat über den Widerspruch des Klägers entschieden hat, hat dieser gegen § 3 Satz 2 der Fakultätsordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 8 Satz 3 der Geschäftsordnung verstoßen. Danach können in der Sitzung selbst keine Tagesordnungspunkte ergänzt werden, zu denen Beschlüsse gefasst werden sollen. Die vorläufige Tagesordnung, die der Einladung zur Fakultätsratssitzung vom 30. April 2008 beigefügt war, enthielt einen die Entziehung des Doktorgrades bzw. dessen Widerspruch betreffenden Tagesordnungspunkt jedoch nicht. In dieser Sitzung ist gleichwohl unter Tagesordnungspunkt 2 "Endgültige Festlegung der Tagesordnung" einstimmig beschlossen worden, als neuen Tagesordnungspunkt 8 aufzunehmen "Aberkennung einer Doktorwürde". Später hat der Fakultätsrat in der Sitzung beschlossen, den Widerspruch des Klägers zurückzuweisen.
114Die Beschlussfassung über den Widerspruch unter Verstoß gegen § 2 Abs. 8 Satz 3 der Geschäftsordnung stellt jedoch keinen Fehler des Entziehungsverfahrens dar, auf den sich der Kläger berufen kann. Es ist anerkannt, dass ‑ auch mit Blick auf die Aufgabenvielfalt des Verfahrensrechts ‑ der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verfahrensfehler und Rechtsverletzung des Betroffenen nur dann besteht, wenn im Gefüge der Verfahrenshandlungen gerade die einschlägige Verfahrensbestimmung eine Schutzaufgabe für die materiell-rechtliche Position des Betroffenen hat.
115Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Februar 2014 ‑ 9 S 885/13 ‑, juris, Rdn. 34 mit weiteren Nachweisen.
116Ein solcher Rechtswidrigkeitszusammenhang ist im Hinblick auf die Beschlussfassung in der Sitzung vom 30. April 2008 nicht gegeben. § 2 Abs. 8 Satz 3 der Geschäftsordnung dient ersichtlich dazu, den Mitgliedern des Gremiums eine ausreichende Vorbereitungsmöglichkeit hinsichtlich zu fassender Beschlüsse zu gewährleisten. In der fraglichen Sitzung waren sämtliche gemäß § 2 Abs. 1 der Fakultätsordnung stimmberechtigte Mitglieder anwesend: die Gruppe der Hochschullehrer war vertreten durch acht Mitglieder, die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter durch drei Mitglieder, die Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter durch ein Mitglied und die Gruppe der Studierenden durch drei Mitglieder, teilweise nebst Vertretern. In dieser Besetzung haben die Mitglieder des Fakultätsrats einstimmig beschlossen, den Tagesordnungspunkt "Aberkennung einer Doktorwürde" auf die endgültige Tagesordnung zu setzen und darüber zu beschließen. Sie haben damit übereinstimmend zu erkennen gegeben, eine weitere Vorbereitung auf die Entscheidung nicht für erforderlich zu halten. Ein bestimmtes Maß der Befassung einzelner Gremiumsmitglieder kann der Kläger ‑ wie ausgeführt ‑ nicht beanspruchen.
117B. Die Aufforderung, die Promotionsurkunde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides zurückzugeben, erweist sich in der Fassung, die die Beklagte ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gegeben hat, gleichfalls als rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 52 Satz 1 VwVfG NRW sind erfüllt. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde die auf Grund eines Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückzufordern, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Rückforderung der Promotionsurkunde ‑ einer Urkunde im Sinne der Vorschrift ‑ vom Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entziehung des Doktorgrades abhängig gemacht. Sie hat auch erkennen lassen, das ihr insoweit eröffnete Ermessen ausgeübt zu haben. Sie hat im Entziehungsbescheid ausgeführt, der Zweck der Urkunde, ihrem Inhaber das Führen eines akademischen Grades nachzuweisen, sei entfallen. Da der Urkunde als Beweismittel im Rechtsverkehr große Bedeutung zukomme, liege ihre Herausgabe vor allem im Interesse der Rechtssicherheit, um jeglichen Missbrauch auszuschließen. Letztere gewichtende Erwägung belegt hinreichend, dass die Beklagte den ihr zustehenden Spielraum erkannt und ausgefüllt hat, zumal ein vernünftiger Grund dafür, dem Kläger die Urkunde zu belassen, nicht ersichtlich ist.
118Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
119Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Insbesondere ist die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Reichweite des Gesetzesvorbehalts im Hinblick auf die Rechtsgrundlage für die Entziehung eines Doktorgrades zuzulassen, weil die Entscheidung nicht allein auf die Annahme einer satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gestützt ist.
moreResultsText
Annotations
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht
- 1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, - 2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.