Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Sept. 2016 - 19 A 847/13
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60,90 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger ist am 22. September 1994 geboren. Er besuchte im Schuljahr 2011/2012 die 11. Klasse des B. -Gymnasiums in X. , dessen Trägerin die Beklagte ist. Das Schulgrundstück liegt in der S. –str. 4 im rechtsrheinisch gelegenen Altstadtkern von X. . Im genannten Schuljahr wohnte der Kläger im linksrheinischen Stadtteil C. , Q. Weg 4a. Der Stadtteil ist mit der B 58 über die seit 2005 neu errichtete Niederrheinbrücke an den Stadtkern angebunden. Bis zum Frühjahr 2012 fehlte ein Geh- und Radweg zwischen C. und demjenigen auf der neuen Brücke. Mit Rücksicht darauf sah die Beklagte bis zum 31. März 2012 den Schulweg des Klägers vom Ortsausgang C. bis zur Brücke als besonders gefährlich an und übernahm die Fahrkosten für seinen Schulbesuch. Nach Fertigstellung und Verkehrsfreigabe des neu angelegten Geh- und Radweges zwischen der B 58 (alt) und der neuen Brückenrampe widerrief die Beklagte die Bewilligung zum 1. April 2012 (Bescheid vom 27. März 2012).
4Unter dem 22. April 2012 stellte der Kläger einen „Neuantrag“ auf Übernahme der Schülerfahrkosten und führte an, auf der Strecke über die alte B 58 gebe es über mehrere Kilometer keine Schutzmöglichkeit bei Starkregen, Hagel oder anderen Wetterkapriolen, der Weg werde im Winter nicht geräumt und sei unbeleuchtet. Die anderslautenden Aussagen der Beklagten hätten „mit der Realität nichts zu tun.“
5Mit Bescheid vom 25. Mai 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Sein Schulweg erreiche mit 4,8 km nicht die maßgebliche Entfernungsgrenze. Er sei auch nicht besonders gefährlich. Die Strecke über die alte B 58 unterliege auch im Winter weiterhin der Kontrolle und den entsprechenden Diensten des Landesbetriebs Straßenbau NRW. Eine fehlende Beleuchtung sei grundsätzlich kein Merkmal für einen besonders gefährlichen Schulweg. Auf der Strecke sei gerade morgens ein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Radfahrer zu erwarten, weil sie der einzig nutzbare Schulweg für die Rad fahrenden Schüler aus C. sei.
6Zwischen dem 1. April 2012 und dem letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien am 6. Juni 2012 legte der Kläger den Schulweg nach eigenen Angaben teils mit öffentlichen Verkehrsmitteln, teils im Auto des Vaters zurück, und zahlte für Bustickets 60,90 Euro.
7Der Kläger hat am 25. Juni 2012 Klage erhoben und sich ergänzend auf die Polizeiliche Kriminalstatistik NRW 2011 berufen. Daraus ergebe sich, dass die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erheblich angestiegen seien und die beklagte Stadt wegen ihrer Zugehörigkeit zur sog. Rhein-Ruhr-Schiene deutlich über dem Landesdurchschnitt liege. Jedenfalls bei sonstigen Rohheitsdelikten gehöre er mit seinem Alter von 17 Jahren zu dem gefährdetsten Personenkreis. Im Gegensatz zu Kindern trügen Jugendliche in seinem Alter regelmäßig Wertgegenstände wie Handys, MP3-Player und Geldbeträge über 20 Euro mit sich und würden daher deutlich überproportional Opfer von Gewalttaten, insbesondere Raub. Dabei suchten Straftäter ihre Opfer an abgelegenen Orten ohne Hilfsmöglichkeiten auf, wo sie keine Störung befürchten müssten, wie etwa Waldstücke, Tiefgaragen oder, wie hier, in völliger Einsamkeit.
8Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 25. Mai 2012 zu verpflichten, die Schülerfahrkosten für den Besuch des B. -Gymnasiums in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012 zu übernehmen.
10Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat eine Mailauskunft der Kreispolizeibehörde X. vom 7. Februar 2013 vorgelegt, nach der es sich bei dem stillgelegten ehemaligen Zubringer der X1. Straße zur alten Rheinbrücke um keine gefährliche Örtlichkeit handelt. Für die Jahre 2010 bis 2012 seien dort lediglich zwei Fälle von Farbschmierereien und ein Diebstahl eines Mobiltelefons aus einer abgelegten Jacke verzeichnet. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Raub-, Körperverletzungs- und Bedrohungsdelikte seien nicht bekannt geworden.
13Das Verwaltungsgericht hat den Schulweg des Klägers am 21. November 2012 ab 10.30 Uhr vor Ort in Augenschein genommen und die Schulweglänge durch Messrad mit 4,852 km festgestellt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen nimmt der Senat auf das Terminprotokoll und die ergänzenden Beschreibungen der Örtlichkeit durch den erstinstanzlichen Einzelrichter in der Verfügung vom 23. November 2012 Bezug.
14Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe auch als 17‑jähriger männlicher Jugendlicher ausweislich der polizeilichen Kriminalstatistik für NRW zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört. Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren seien danach sogar häufiger von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und von Rohheitsdelikten betroffen als Kinder im Alter bis 14 Jahre sowie Erwachsene im Alter von 21 bis unter 60 Jahre. Auf dem etwa 1,3 km langen Abschnitt entlang der alten B 58 sei der Kläger einer Straftat auch schutzlos ausgeliefert gewesen, weil sein Schulweg dort durch eine vollkommen entvölkerte Landschaft geführt habe. Diese Gefährdungsprognose werde durch die Auskunft der Polizei X. nicht erschüttert. Sie beruhe auf einem zu kurzen Erkenntniszeitraum. Die Situation entlang der alten B 58 sei neu. Für die Bewertung der dort bestehenden Gefährdungslage seien deshalb die Erkenntnisse der allgemeinen Kriminalitätsstatistik von größerem Gewicht als die überschaubaren Erfahrungswerte der Jahre 2010 bis 2012.
15Die Beklagte macht mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei falsch, dass Jugendliche ein wesentlich höheres Risiko trügen, Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Rohheitsdelikts zu werden, als Kinder und die Gruppe der 21- bis unter 60‑jährigen Erwachsenen. Bei den Sexualdelikten müsse man die für Kinder ermittelte Opferbelastungszahl aus der polizeilichen Kriminalstatistik um den Anteil der Kinder bis unter 6 Jahren und diejenige für Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren um den Anteil der weiblichen Opfer bereinigen. Bei den Rohheitsdelikten sei die Gruppe der Heranwachsenden im Alter von 18 bis 21 Jahren noch wesentlich risikobelasteter als die Gruppe der Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren. Unabhängig davon bedürfe es für die in dieser Gruppe zusammengefassten Delikte einer differenzierenden Auseinandersetzung im Hinblick auf deren Schweregrad, Begehungsort (Straßen, Wege oder Plätze) und die Gemeindegrößenklasse.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
18Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Er verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe ihn aufgrund seines Alters und/oder seines Geschlechts völlig zu Recht zu einem risikobelasteten Personenkreis gezählt.
21Der Senat hat eine Auskunft der Kreispolizeibehörde X. zu kriminellen Übergriffen auf Kinder ab 6 Jahren und auf Jugendliche auf der Teilstrecke der früheren B 58 vom Ortsausgang C. (stillgelegter ehemaliger Zubringer der X1. Straße zur alten Rheinbrücke) einschließlich des neuen Geh- und Radwegs bis zur Brückenrampe eingeholt. Insoweit verweist der Senat auf Blatt 231 bis 235 der Gerichtsakte.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug.
23II.
24Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
25Die Berufung ist statthaft, nachdem der Senat sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten für seinen Besuch des B.- Gymnasiums in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012.
26Rechtsgrundlagen für diesen Anspruch sind § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 SchfkVO NRW, die seit dem 1. August 2005 bis heute unverändert in Kraft sind und damit auch den hier streitigen Bewilligungszeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. Juli 2012 erfassen. Nach diesen Vorschriften haben Schüler mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme derjenigen Schülerfahrkosten für den Besuch unter anderem der allgemein bildenden Schulen gemäß § 18 SchulG NRW (Gymnasiale Oberstufe), die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen, bestimmt das Schulministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für den Bereich Verkehr durch Rechtsverordnung (§ 97 Abs. 4 Nr. 2 SchulG NRW). Fahrkosten entstehen unabhängig von der Länge des Schulweges notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW). Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss (Satz 2).
27Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, die das Verwaltungsgericht seiner Würdigung im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt hat, umschreibt das Tatbestandsmerkmal der „besonderen“ Gefährlichkeit in § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW eine gesteigerte, über die allgemeinen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs und anderer Gefahrenquellen hinausgehende Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des Schulkindes an Leben, Gesundheit oder ungestörter psychischer Entwicklung. Nur wenn zu der allgemeinen Gefahr konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen.
28OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 ‑ 19 A 1512/14 ‑, juris, Rdn. 6; Urteil vom 28. Dezember 2010 ‑ 19 A 762/08 ‑, juris, Rdn. 24; Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 ‑ 19 A 2625/07 ‑, juris, Rdn. 10, vom 6. Dezember 2007 ‑ 19 E 458/07 ‑, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, vom 8. März 2007 ‑ 19 E 206/06 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks, und vom 16. November 1999 ‑ 19 A 4220/96 ‑, NWVBl. 2000, 230, juris, Rdn. 14; Urteil vom 14. November 1989 ‑ 16 A 2639/88 ‑, OVGE 41, 296, juris, Rdn. 18.
29Diese überdurchschnittliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts setzt § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW nicht nur bei den reinen Verkehrsgefahren voraus, auf die sich die Vorschrift ausweislich der Regelbeispiele des Satzes 2 primär bezieht, sondern auch hinsichtlich der Gefahr krimineller Übergriffe. Für diese Gefahrenquelle hat der Senat sie in der Vergangenheit grundsätzlich bejaht, wenn der Schüler zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und soweit er sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist.
30OVG NRW, Urteil vom 28. Dezember 2010, a. a. O., Rdn. 26; Beschlüsse vom 6. Dezember 2007, a. a. O., S. 7 des Beschlussabdrucks m. w. N., vom 21. November 2006 ‑ 19 A 4675/04 ‑, juris, Rdn. 5, vom 28. Januar 2005 ‑ 19 A 5177/04 ‑, S. 3 des Beschlussabdrucks; Urteil vom 14. November 1989, a. a. O., Rdn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2015 ‑ 1 K 3655/14 ‑, juris, Rdn. 43; für Niedersachsen: NdsOVG, Urteil vom 2. August 2015 ‑ 2 LB 317/14 ‑, juris, Rdn. 29.
31Maßgebend für eine besondere Gefährlichkeit in diesem Sinne sind die objektiven Gefahrenumstände („nach den objektiven Gegebenheiten“), nicht die subjektiven Befürchtungen, Sorgen und Ängste von Eltern und Schülern, so verständlich und nachvollziehbar sie im Einzelfall auch sein mögen. Rechtfertigen die objektiven Gefahrenumstände nicht die Annahme der erwähnten gesteigerten Wahrscheinlichkeit eines kriminellen Übergriffs, bleibt den Eltern unbenommen, dem verbleibenden allgemeinen Risiko dadurch zu begegnen, dass sie mit eigenen Mitteln für eine als weniger gefährlich empfundene Art der Beförderung zur Schule sorgen.
32OVG NRW, Urteile vom 28. Dezember 2010, a. a. O., Rdn. 24, und vom 14. November 1989, a. a. O., Rdn. 18.
33Nach diesen Maßstäben kann der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellen, dass dieser am 1. April 2012 als 17‑Jähriger zu einem risikobelasteten Personenkreis gehörte. Denn es liegen keine objektiven Gefahrenumstände vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass er auf seinem Schulweg auf der Teilstrecke der früheren B 58 vom Ortsausgang C. (stillgelegter ehemaliger Zubringer der X1. Straße zur alten Rheinbrücke) einschließlich des neuen Geh- und Radwegs bis zur Brückenrampe im Frühjahr 2012 einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit krimineller Übergriffe ausgesetzt war. Die Kreispolizeibehörde X. hat die Kriminalitätsgefahr auf diesem Abschnitt seines Schulwegs in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2016 als unterdurchschnittlich bewertet und mitgeteilt, dass im Zeitraum von 2010 bis Juni 2016 auf dieser Teilstrecke kein Übergriff auf Kinder und Jugendliche bekannt geworden ist. Der versuchte Straßenraub zum Nachteil eines 19‑Jährigen, der sich nach dieser Stellungnahme am 10. August 2015 um 22.40 Uhr am Ortsausgang C. ereignet hat, lag außerhalb der hier interessierenden Tageszeit und außerdem in den Schulferien. Mit dieser Stellungnahme hat die Kreispolizeibehörde X. ihre Mailauskunft an die Beklagte vom 7. Februar 2013 bestätigt.
34Der Senat folgt dieser fachkundigen und mit konkreten Tatsachen aus der Kriminalstatistik schlüssig untermauerten Beurteilung der zuständigen Kreispolizeibehörde. Ihr kommt ein ungleich höherer Aussagewert zu als subjektiven Bewertungen durch die Eltern.
35So für § 69 Abs. 2 SchulG RP auch: VG Koblenz, Urteil vom 22. September 2009 ‑ 7 K 1421/08.KO ‑, juris, Rdn. 23 f.; zu Niedersachsen: NdsOVG, a. a. O., Rdn. 39.
36Der Senat sieht keine Veranlassung, die Aussagekraft der polizeilichen Angaben für die hier vorzunehmende tatsächliche prognostische Würdigung anzuzweifeln, zumal auch die Beteiligten keine dahin gehenden Bedenken geäußert haben. Insbesondere auch der Kläger hat sie innerhalb der ihm gewährten Äußerungsfrist unkommentiert gelassen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Gefährdungsprognose auf der Grundlage der Mailauskunft der Polizei X. vom 7. Februar 2013 beruhe auf einem zu kurzen Erkenntniszeitraum. Daran ist richtig, dass die ohnehin mit Unsicherheiten verbundene Gefahrenprognose, für welche auf den Beginn des Bewilligungszeitraums, hier also auf den 1. April 2012 abzustellen ist, weiteren Schwierigkeiten unterliegt, wenn sich die Verkehrssituation auf dem Schulweg erst vor kurzer Zeit grundlegend verändert hat. Ein solcher Umstand vermag jedoch die konkrete Feststellung objektiv gefahrerhöhender „Gegebenheiten“ nicht zu ersetzen.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
38Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
39Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. In Schülerfahrkostensachen bemisst der Senat den Streitwert nach dem im Klageantrag bezifferten oder sonst im Streit stehenden Geldleistungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
40OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2013 ‑ 19 A 702/11 ‑, StuGR 2013, 29, juris, Rdn. 79.
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Sept. 2016 - 19 A 847/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.