Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Nov. 2016 - 2 A 10783/16
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Juni 2016 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 480,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von der Klägerin mit ihrem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist.
- 2
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 – VwGO – bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht.
- 3
Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.).
- 4
Das ist hier nicht der Fall. Die von den Klägern gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten für den Besuch des Gymnasiums in B. zusteht. Denn die Strecke ist weder mehr als vier Kilometer lang, noch ist sie „besonders gefährlich“ (§ 69 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz – SchulG –).
- 5
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken:
- 6
a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht allein darauf abgestellt, welches der kürzeste, nicht gefährliche Schulweg ist und hat diesen seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Entgegen dem klägerischen Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren ist es unbeachtlich, ob auch der Beklagte oder der Kreisrechtsausschuss von dieser Strecke ausgegangen sind oder ihrer Entscheidung, wie hier, eine andere Strecke zugrunde gelegt haben. Denn bei dem Begriff der „besonderen Gefährlichkeit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei seiner Anwendung ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 – 2 LB 318/09 –, juris Rn. 25; Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 26). Erweist sich die vom Beklagten im Verwaltungsverfahren zugrunde gelegte Strecke als (möglicherweise) „besonders gefährlich“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG, ist daher vom Gericht aus Rechtsgründen auf eine alternative Streckenführung abzustellen (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2012 – 19 A 2625/07 –, juris Rn. 7). Denn die öffentliche Beförderungssorge entfällt, wenn der Schüler auf einen anderen zumutbaren Fußweg verwiesen werden kann, was voraussetzt, dass dieser Schulersatzweg die Entfernungsgrenze nicht überschreitet und nicht seinerseits besonders gefährlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04.OVG –, juris Rn. 3).
- 7
b) Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend und überzeugend dargelegt, dass der von der Kammer in Augenschein genommene Schulersatzweg nicht „besonders gefährlich“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG ist.
- 8
aa) Der Begriff „Gefahr“ bzw. „gefährlich“ ist allgemein als Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leib und Leben zu verstehen. Durch das zusätzliche Merkmal „besonders“ in § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er an die Übernahme der Schülerbeförderungskosten höhere, strengere Anforderungen stellt, als die bloße (durchschnittliche) Gefährlichkeit des Schulwegs. An das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt ist eine durch die spezifischen Gegebenheiten gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04.OVG –, juris Rn. 3 m.w.N; vgl. ebenso OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 – 2 LB 318/09 –, juris Rn. 25; Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 19 A 1512/14 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. September 2016 – 19 A 847/13 –, juris Rn. 24). Mit anderen Worten: Die konkreten Umstände müssen die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im Straßenverkehr ausgesetzt sind, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen; nur dann soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bestehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 19 A 1512/14 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. September 2016 – 19 A 847/13 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Dabei ist auch die „Ortsüblichkeit“ in die Betrachtung der Frage, ob eine von der allgemeinen Gefährlichkeit abweichende „besondere Gefährlichkeit“ vorliegt, einzustellen (vgl. OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 – 2 LB 318/09 –, juris Rn. 30; vgl. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04.OVG –, juris Rn. 4).
- 9
Ob solche konkreten Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den – unter Umständen noch so verständlichen – subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, denn der Gesetzgeber hat durch das Anknüpfen an die Länge des kürzesten Fußwegs und an das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ einerseits objektivierbare und andererseits pauschalierende Voraussetzungen für die Verpflichtung der Kommunen zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten aufgestellt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04.OVG –, juris Rn. 2; OVG Nds., Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 26 und Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 – 19 A 847/13 –, juris Rn. 28). „Übliche Risiken“ des modernen Straßenverkehrs sollen danach schülerfahrtkostenrechtlich unbeachtlich sein (vgl. OVG Nds., Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 26). Dies ist auch keineswegs unsachgerecht, da es trotz der schrittweisen Entlastung der Eltern durch die Einführung und Ausweitung der staatlich finanzierten Schülerbeförderung dabei bleibt, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe ist, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch wie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14.OVG –, AS 43, 174 [175]). Es bleibt den Schülern oder ihren Eltern im Übrigen unbenommen, einen anderen (ggf. längeren) Weg zu wählen, um mögliche (übliche) Gefährdungen auf dem kürzesten Weg zu vermeiden (OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04.OVG –, juris Rn. 2).
- 10
bb) Dies zugrunde gelegt gilt Folgendes: Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren geltend macht, die besondere Gefährlichkeit des Schulwegs ergebe sich vor allem aus dem ca. 350 Meter langen Teilabschnitt zwischen P. und B., der bis zu dem Verkehrskreisel in B. nicht über eine Straßenbeleuchtung verfügt und der im Winter nicht von Schnee geräumt werde, begründen auch diese Umstände, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs.
- 11
Auf dem genannten Teilstück existiert nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wovon sich auch der Senat anhand des ausführlichen, mit Bildmaterial versehenen Protokolls der mündlichen Verhandlung und Ortsbesichtigung vom 17. März 2016 überzeugen konnte, ein von der Fahrbahn abgetrennter Fußweg. Dass auf diesem Streckenabschnitt zwischen zwei Orten eine Straßen- oder Gehwegbeleuchtung fehlt, macht den Schulweg deshalb noch nicht „besonders gefährlich“. Denn der Schulweg, den die Klägerin zurückzulegen hat, weist damit im Vergleich mit anderen Schulwegen keine Besonderheiten auf, die über das normale Maß von Gefahren im Straßenverkehr in ländlichen Bereichen hinausgehen (vgl. dazu OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 – 2 LB 318/09 –, juris Rn. 30; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 19 A 1512/14 –, juris Rn. 8). Dass auch in dem genannten Streckenabschnitt kein überdurchschnittlich hohes Schadensrisiko besteht wird auch dadurch unterstrichen, dass von einem besonderen Unfallschwerpunkt in diesem Streckenabschnitt nichts bekannt ist (vgl. dazu OVG Nds. Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 33). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Dunkelheit auch der Gehweg von der Fahrzeugbeleuchtung vorbeifahrender Kraftfahrzeuge beleuchtet wird (vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2012 – 19 A 2625/07 –, juris Rn. 13) und es einem auf dem Schulweg befindlichen Schüler zumutbar ist, durch eigenes Verhalten ein mögliches Unfallrisiko herabzusetzen, indem etwa helle oder besser noch reflektierende Kleidungsstücke getragen werden (vgl. OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 – 2 LB 318/09 –, juris Rn. 27). Darauf, ob zusätzlich eine Taschenlampe mitgeführt werden kann, wie es das Verwaltungsgericht zu Recht als sinnvolle zusätzliche Möglichkeit („zudem“) angeführt hat (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2012 – 19 A 2625/07 –, juris Rn. 13) und was die Klägerin „beim Mitführen eines Schulranzens, eines Musikinstruments und eventuell einer Sporttasche“ praktisch ausschließt, kommt es danach nicht an.
- 12
Dass darüber hinaus der genannte Streckenabschnitt im Winter eventuell nicht von Schnee geräumt wird, hat die Klägerin im Zulassungsverfahren erst mit Schriftsatz vom 17. November 2016 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag geltend gemacht (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO), weshalb dieser Vortrag schon deshalb unbeachtlich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 48). Der Einwand ist aber auch in der Sache unbehelflich, da nach dem Vorgesagten schülerbeförderungsrechtlich auf Gefahren, Erschwernisse und sonstige Umstände abzustellen ist, die die Schüler normalerweise zu bewältigen haben. Auf gelegentlich auftretende extreme und eher seltene Straßenverhältnisse etwa infolge von Schneefalls kommt es daher nicht an (vgl. OVG Nds. Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 19 A 1512/14 –, juris Rn. 8).
- 13
Soweit die Klägerin schließlich pauschal auf „die zuvor ergangenen Schriftsätze“ und den „erstinstanzlichen Vortrag“ verweist, genügt dies bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 19 A 1512/14 –, juris Rn. 8).
- 14
2. Aus den oben unter 1. dargelegten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Im Übrigen bleibt die Klägerin insoweit jede weitere Darlegung dieses Zulassungsgrundes schuldig.
- 15
3. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
- 16
Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.
- 17
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Nov. 2016 - 2 A 10783/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Nov. 2016 - 2 A 10783/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Nov. 2016 - 2 A 10783/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60,90 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger ist am 22. September 1994 geboren. Er besuchte im Schuljahr 2011/2012 die 11. Klasse des B. -Gymnasiums in X. , dessen Trägerin die Beklagte ist. Das Schulgrundstück liegt in der S. –str. 4 im rechtsrheinisch gelegenen Altstadtkern von X. . Im genannten Schuljahr wohnte der Kläger im linksrheinischen Stadtteil C. , Q. Weg 4a. Der Stadtteil ist mit der B 58 über die seit 2005 neu errichtete Niederrheinbrücke an den Stadtkern angebunden. Bis zum Frühjahr 2012 fehlte ein Geh- und Radweg zwischen C. und demjenigen auf der neuen Brücke. Mit Rücksicht darauf sah die Beklagte bis zum 31. März 2012 den Schulweg des Klägers vom Ortsausgang C. bis zur Brücke als besonders gefährlich an und übernahm die Fahrkosten für seinen Schulbesuch. Nach Fertigstellung und Verkehrsfreigabe des neu angelegten Geh- und Radweges zwischen der B 58 (alt) und der neuen Brückenrampe widerrief die Beklagte die Bewilligung zum 1. April 2012 (Bescheid vom 27. März 2012).
4Unter dem 22. April 2012 stellte der Kläger einen „Neuantrag“ auf Übernahme der Schülerfahrkosten und führte an, auf der Strecke über die alte B 58 gebe es über mehrere Kilometer keine Schutzmöglichkeit bei Starkregen, Hagel oder anderen Wetterkapriolen, der Weg werde im Winter nicht geräumt und sei unbeleuchtet. Die anderslautenden Aussagen der Beklagten hätten „mit der Realität nichts zu tun.“
5Mit Bescheid vom 25. Mai 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Sein Schulweg erreiche mit 4,8 km nicht die maßgebliche Entfernungsgrenze. Er sei auch nicht besonders gefährlich. Die Strecke über die alte B 58 unterliege auch im Winter weiterhin der Kontrolle und den entsprechenden Diensten des Landesbetriebs Straßenbau NRW. Eine fehlende Beleuchtung sei grundsätzlich kein Merkmal für einen besonders gefährlichen Schulweg. Auf der Strecke sei gerade morgens ein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Radfahrer zu erwarten, weil sie der einzig nutzbare Schulweg für die Rad fahrenden Schüler aus C. sei.
6Zwischen dem 1. April 2012 und dem letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien am 6. Juni 2012 legte der Kläger den Schulweg nach eigenen Angaben teils mit öffentlichen Verkehrsmitteln, teils im Auto des Vaters zurück, und zahlte für Bustickets 60,90 Euro.
7Der Kläger hat am 25. Juni 2012 Klage erhoben und sich ergänzend auf die Polizeiliche Kriminalstatistik NRW 2011 berufen. Daraus ergebe sich, dass die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erheblich angestiegen seien und die beklagte Stadt wegen ihrer Zugehörigkeit zur sog. Rhein-Ruhr-Schiene deutlich über dem Landesdurchschnitt liege. Jedenfalls bei sonstigen Rohheitsdelikten gehöre er mit seinem Alter von 17 Jahren zu dem gefährdetsten Personenkreis. Im Gegensatz zu Kindern trügen Jugendliche in seinem Alter regelmäßig Wertgegenstände wie Handys, MP3-Player und Geldbeträge über 20 Euro mit sich und würden daher deutlich überproportional Opfer von Gewalttaten, insbesondere Raub. Dabei suchten Straftäter ihre Opfer an abgelegenen Orten ohne Hilfsmöglichkeiten auf, wo sie keine Störung befürchten müssten, wie etwa Waldstücke, Tiefgaragen oder, wie hier, in völliger Einsamkeit.
8Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 25. Mai 2012 zu verpflichten, die Schülerfahrkosten für den Besuch des B. -Gymnasiums in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012 zu übernehmen.
10Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat eine Mailauskunft der Kreispolizeibehörde X. vom 7. Februar 2013 vorgelegt, nach der es sich bei dem stillgelegten ehemaligen Zubringer der X1. Straße zur alten Rheinbrücke um keine gefährliche Örtlichkeit handelt. Für die Jahre 2010 bis 2012 seien dort lediglich zwei Fälle von Farbschmierereien und ein Diebstahl eines Mobiltelefons aus einer abgelegten Jacke verzeichnet. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Raub-, Körperverletzungs- und Bedrohungsdelikte seien nicht bekannt geworden.
13Das Verwaltungsgericht hat den Schulweg des Klägers am 21. November 2012 ab 10.30 Uhr vor Ort in Augenschein genommen und die Schulweglänge durch Messrad mit 4,852 km festgestellt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen nimmt der Senat auf das Terminprotokoll und die ergänzenden Beschreibungen der Örtlichkeit durch den erstinstanzlichen Einzelrichter in der Verfügung vom 23. November 2012 Bezug.
14Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe auch als 17‑jähriger männlicher Jugendlicher ausweislich der polizeilichen Kriminalstatistik für NRW zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört. Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren seien danach sogar häufiger von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und von Rohheitsdelikten betroffen als Kinder im Alter bis 14 Jahre sowie Erwachsene im Alter von 21 bis unter 60 Jahre. Auf dem etwa 1,3 km langen Abschnitt entlang der alten B 58 sei der Kläger einer Straftat auch schutzlos ausgeliefert gewesen, weil sein Schulweg dort durch eine vollkommen entvölkerte Landschaft geführt habe. Diese Gefährdungsprognose werde durch die Auskunft der Polizei X. nicht erschüttert. Sie beruhe auf einem zu kurzen Erkenntniszeitraum. Die Situation entlang der alten B 58 sei neu. Für die Bewertung der dort bestehenden Gefährdungslage seien deshalb die Erkenntnisse der allgemeinen Kriminalitätsstatistik von größerem Gewicht als die überschaubaren Erfahrungswerte der Jahre 2010 bis 2012.
15Die Beklagte macht mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei falsch, dass Jugendliche ein wesentlich höheres Risiko trügen, Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Rohheitsdelikts zu werden, als Kinder und die Gruppe der 21- bis unter 60‑jährigen Erwachsenen. Bei den Sexualdelikten müsse man die für Kinder ermittelte Opferbelastungszahl aus der polizeilichen Kriminalstatistik um den Anteil der Kinder bis unter 6 Jahren und diejenige für Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren um den Anteil der weiblichen Opfer bereinigen. Bei den Rohheitsdelikten sei die Gruppe der Heranwachsenden im Alter von 18 bis 21 Jahren noch wesentlich risikobelasteter als die Gruppe der Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren. Unabhängig davon bedürfe es für die in dieser Gruppe zusammengefassten Delikte einer differenzierenden Auseinandersetzung im Hinblick auf deren Schweregrad, Begehungsort (Straßen, Wege oder Plätze) und die Gemeindegrößenklasse.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
18Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Er verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe ihn aufgrund seines Alters und/oder seines Geschlechts völlig zu Recht zu einem risikobelasteten Personenkreis gezählt.
21Der Senat hat eine Auskunft der Kreispolizeibehörde X. zu kriminellen Übergriffen auf Kinder ab 6 Jahren und auf Jugendliche auf der Teilstrecke der früheren B 58 vom Ortsausgang C. (stillgelegter ehemaliger Zubringer der X1. Straße zur alten Rheinbrücke) einschließlich des neuen Geh- und Radwegs bis zur Brückenrampe eingeholt. Insoweit verweist der Senat auf Blatt 231 bis 235 der Gerichtsakte.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug.
23II.
24Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
25Die Berufung ist statthaft, nachdem der Senat sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten für seinen Besuch des B.- Gymnasiums in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012.
26Rechtsgrundlagen für diesen Anspruch sind § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 SchfkVO NRW, die seit dem 1. August 2005 bis heute unverändert in Kraft sind und damit auch den hier streitigen Bewilligungszeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. Juli 2012 erfassen. Nach diesen Vorschriften haben Schüler mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme derjenigen Schülerfahrkosten für den Besuch unter anderem der allgemein bildenden Schulen gemäß § 18 SchulG NRW (Gymnasiale Oberstufe), die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen, bestimmt das Schulministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für den Bereich Verkehr durch Rechtsverordnung (§ 97 Abs. 4 Nr. 2 SchulG NRW). Fahrkosten entstehen unabhängig von der Länge des Schulweges notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW). Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss (Satz 2).
27Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, die das Verwaltungsgericht seiner Würdigung im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt hat, umschreibt das Tatbestandsmerkmal der „besonderen“ Gefährlichkeit in § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW eine gesteigerte, über die allgemeinen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs und anderer Gefahrenquellen hinausgehende Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des Schulkindes an Leben, Gesundheit oder ungestörter psychischer Entwicklung. Nur wenn zu der allgemeinen Gefahr konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen.
28OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 ‑ 19 A 1512/14 ‑, juris, Rdn. 6; Urteil vom 28. Dezember 2010 ‑ 19 A 762/08 ‑, juris, Rdn. 24; Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 ‑ 19 A 2625/07 ‑, juris, Rdn. 10, vom 6. Dezember 2007 ‑ 19 E 458/07 ‑, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, vom 8. März 2007 ‑ 19 E 206/06 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks, und vom 16. November 1999 ‑ 19 A 4220/96 ‑, NWVBl. 2000, 230, juris, Rdn. 14; Urteil vom 14. November 1989 ‑ 16 A 2639/88 ‑, OVGE 41, 296, juris, Rdn. 18.
29Diese überdurchschnittliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts setzt § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW nicht nur bei den reinen Verkehrsgefahren voraus, auf die sich die Vorschrift ausweislich der Regelbeispiele des Satzes 2 primär bezieht, sondern auch hinsichtlich der Gefahr krimineller Übergriffe. Für diese Gefahrenquelle hat der Senat sie in der Vergangenheit grundsätzlich bejaht, wenn der Schüler zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und soweit er sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist.
30OVG NRW, Urteil vom 28. Dezember 2010, a. a. O., Rdn. 26; Beschlüsse vom 6. Dezember 2007, a. a. O., S. 7 des Beschlussabdrucks m. w. N., vom 21. November 2006 ‑ 19 A 4675/04 ‑, juris, Rdn. 5, vom 28. Januar 2005 ‑ 19 A 5177/04 ‑, S. 3 des Beschlussabdrucks; Urteil vom 14. November 1989, a. a. O., Rdn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2015 ‑ 1 K 3655/14 ‑, juris, Rdn. 43; für Niedersachsen: NdsOVG, Urteil vom 2. August 2015 ‑ 2 LB 317/14 ‑, juris, Rdn. 29.
31Maßgebend für eine besondere Gefährlichkeit in diesem Sinne sind die objektiven Gefahrenumstände („nach den objektiven Gegebenheiten“), nicht die subjektiven Befürchtungen, Sorgen und Ängste von Eltern und Schülern, so verständlich und nachvollziehbar sie im Einzelfall auch sein mögen. Rechtfertigen die objektiven Gefahrenumstände nicht die Annahme der erwähnten gesteigerten Wahrscheinlichkeit eines kriminellen Übergriffs, bleibt den Eltern unbenommen, dem verbleibenden allgemeinen Risiko dadurch zu begegnen, dass sie mit eigenen Mitteln für eine als weniger gefährlich empfundene Art der Beförderung zur Schule sorgen.
32OVG NRW, Urteile vom 28. Dezember 2010, a. a. O., Rdn. 24, und vom 14. November 1989, a. a. O., Rdn. 18.
33Nach diesen Maßstäben kann der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellen, dass dieser am 1. April 2012 als 17‑Jähriger zu einem risikobelasteten Personenkreis gehörte. Denn es liegen keine objektiven Gefahrenumstände vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass er auf seinem Schulweg auf der Teilstrecke der früheren B 58 vom Ortsausgang C. (stillgelegter ehemaliger Zubringer der X1. Straße zur alten Rheinbrücke) einschließlich des neuen Geh- und Radwegs bis zur Brückenrampe im Frühjahr 2012 einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit krimineller Übergriffe ausgesetzt war. Die Kreispolizeibehörde X. hat die Kriminalitätsgefahr auf diesem Abschnitt seines Schulwegs in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2016 als unterdurchschnittlich bewertet und mitgeteilt, dass im Zeitraum von 2010 bis Juni 2016 auf dieser Teilstrecke kein Übergriff auf Kinder und Jugendliche bekannt geworden ist. Der versuchte Straßenraub zum Nachteil eines 19‑Jährigen, der sich nach dieser Stellungnahme am 10. August 2015 um 22.40 Uhr am Ortsausgang C. ereignet hat, lag außerhalb der hier interessierenden Tageszeit und außerdem in den Schulferien. Mit dieser Stellungnahme hat die Kreispolizeibehörde X. ihre Mailauskunft an die Beklagte vom 7. Februar 2013 bestätigt.
34Der Senat folgt dieser fachkundigen und mit konkreten Tatsachen aus der Kriminalstatistik schlüssig untermauerten Beurteilung der zuständigen Kreispolizeibehörde. Ihr kommt ein ungleich höherer Aussagewert zu als subjektiven Bewertungen durch die Eltern.
35So für § 69 Abs. 2 SchulG RP auch: VG Koblenz, Urteil vom 22. September 2009 ‑ 7 K 1421/08.KO ‑, juris, Rdn. 23 f.; zu Niedersachsen: NdsOVG, a. a. O., Rdn. 39.
36Der Senat sieht keine Veranlassung, die Aussagekraft der polizeilichen Angaben für die hier vorzunehmende tatsächliche prognostische Würdigung anzuzweifeln, zumal auch die Beteiligten keine dahin gehenden Bedenken geäußert haben. Insbesondere auch der Kläger hat sie innerhalb der ihm gewährten Äußerungsfrist unkommentiert gelassen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Gefährdungsprognose auf der Grundlage der Mailauskunft der Polizei X. vom 7. Februar 2013 beruhe auf einem zu kurzen Erkenntniszeitraum. Daran ist richtig, dass die ohnehin mit Unsicherheiten verbundene Gefahrenprognose, für welche auf den Beginn des Bewilligungszeitraums, hier also auf den 1. April 2012 abzustellen ist, weiteren Schwierigkeiten unterliegt, wenn sich die Verkehrssituation auf dem Schulweg erst vor kurzer Zeit grundlegend verändert hat. Ein solcher Umstand vermag jedoch die konkrete Feststellung objektiv gefahrerhöhender „Gegebenheiten“ nicht zu ersetzen.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
38Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
39Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. In Schülerfahrkostensachen bemisst der Senat den Streitwert nach dem im Klageantrag bezifferten oder sonst im Streit stehenden Geldleistungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
40OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2013 ‑ 19 A 702/11 ‑, StuGR 2013, 29, juris, Rdn. 79.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.