Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Nov. 2016 - 2 A 10783/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:1122.2A10783.16.0A
bei uns veröffentlicht am22.11.2016

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Juni 2016 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 480,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von der Klägerin mit ihrem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist.

2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 – VwGO – bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht.

3

Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.).

4

Das ist hier nicht der Fall. Die von den Klägern gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten für den Besuch des Gymnasiums in B. zusteht. Denn die Strecke ist weder mehr als vier Kilometer lang, noch ist sie „besonders gefährlich“ (§ 69 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz – SchulG –).

5

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken:

6

a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht allein darauf abgestellt, welches der kürzeste, nicht gefährliche Schulweg ist und hat diesen seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Entgegen dem klägerischen Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren ist es unbeachtlich, ob auch der Beklagte oder der Kreisrechtsausschuss von dieser Strecke ausgegangen sind oder ihrer Entscheidung, wie hier, eine andere Strecke zugrunde gelegt haben. Denn bei dem Begriff der „besonderen Gefährlichkeit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung vollständiger gerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ohne dass dem Träger der Schülerbeförderung bei seiner Anwendung ein eigener, der gerichtlichen Kontrolle nicht mehr zugänglicher Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 – 2 LB 318/09 –, juris Rn. 25; Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 26). Erweist sich die vom Beklagten im Verwaltungsverfahren zugrunde gelegte Strecke als (möglicherweise) „besonders gefährlich“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG, ist daher vom Gericht aus Rechtsgründen auf eine alternative Streckenführung abzustellen (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2012 – 19 A 2625/07 –, juris Rn. 7). Denn die öffentliche Beförderungssorge entfällt, wenn der Schüler auf einen anderen zumutbaren Fußweg verwiesen werden kann, was voraussetzt, dass dieser Schulersatzweg die Entfernungsgrenze nicht überschreitet und nicht seinerseits besonders gefährlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04.OVG –, juris Rn. 3).

7

b) Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend und überzeugend dargelegt, dass der von der Kammer in Augenschein genommene Schulersatzweg nicht „besonders gefährlich“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG ist.

8

aa) Der Begriff „Gefahr“ bzw. „gefährlich“ ist allgemein als Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leib und Leben zu verstehen. Durch das zusätzliche Merkmal „besonders“ in § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er an die Übernahme der Schülerbeförderungskosten höhere, strengere Anforderungen stellt, als die bloße (durchschnittliche) Gefährlichkeit des Schulwegs. An das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt ist eine durch die spezifischen Gegebenheiten gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04.OVG –, juris Rn. 3 m.w.N; vgl. ebenso OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 – 2 LB 318/09 –, juris Rn. 25; Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 19 A 1512/14 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. September 2016 – 19 A 847/13 –, juris Rn. 24). Mit anderen Worten: Die konkreten Umstände müssen die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im Straßenverkehr ausgesetzt sind, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen; nur dann soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bestehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 19 A 1512/14 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. September 2016 – 19 A 847/13 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Dabei ist auch die „Ortsüblichkeit“ in die Betrachtung der Frage, ob eine von der allgemeinen Gefährlichkeit abweichende „besondere Gefährlichkeit“ vorliegt, einzustellen (vgl. OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 – 2 LB 318/09 –, juris Rn. 30; vgl. auch bereits OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04.OVG –, juris Rn. 4).

9

Ob solche konkreten Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den – unter Umständen noch so verständlichen – subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, denn der Gesetzgeber hat durch das Anknüpfen an die Länge des kürzesten Fußwegs und an das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ einerseits objektivierbare und andererseits pauschalierende Voraussetzungen für die Verpflichtung der Kommunen zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten aufgestellt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04.OVG –, juris Rn. 2; OVG Nds., Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 26 und Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 – 19 A 847/13 –, juris Rn. 28). „Übliche Risiken“ des modernen Straßenverkehrs sollen danach schülerfahrtkostenrechtlich unbeachtlich sein (vgl. OVG Nds., Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 26). Dies ist auch keineswegs unsachgerecht, da es trotz der schrittweisen Entlastung der Eltern durch die Einführung und Ausweitung der staatlich finanzierten Schülerbeförderung dabei bleibt, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe ist, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch wie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14.OVG –, AS 43, 174 [175]). Es bleibt den Schülern oder ihren Eltern im Übrigen unbenommen, einen anderen (ggf. längeren) Weg zu wählen, um mögliche (übliche) Gefährdungen auf dem kürzesten Weg zu vermeiden (OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04.OVG –, juris Rn. 2).

10

bb) Dies zugrunde gelegt gilt Folgendes: Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren geltend macht, die besondere Gefährlichkeit des Schulwegs ergebe sich vor allem aus dem ca. 350 Meter langen Teilabschnitt zwischen P. und B., der bis zu dem Verkehrskreisel in B. nicht über eine Straßenbeleuchtung verfügt und der im Winter nicht von Schnee geräumt werde, begründen auch diese Umstände, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs.

11

Auf dem genannten Teilstück existiert nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wovon sich auch der Senat anhand des ausführlichen, mit Bildmaterial versehenen Protokolls der mündlichen Verhandlung und Ortsbesichtigung vom 17. März 2016 überzeugen konnte, ein von der Fahrbahn abgetrennter Fußweg. Dass auf diesem Streckenabschnitt zwischen zwei Orten eine Straßen- oder Gehwegbeleuchtung fehlt, macht den Schulweg deshalb noch nicht „besonders gefährlich“. Denn der Schulweg, den die Klägerin zurückzulegen hat, weist damit im Vergleich mit anderen Schulwegen keine Besonderheiten auf, die über das normale Maß von Gefahren im Straßenverkehr in ländlichen Bereichen hinausgehen (vgl. dazu OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 – 2 LB 318/09 –, juris Rn. 30; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 19 A 1512/14 –, juris Rn. 8). Dass auch in dem genannten Streckenabschnitt kein überdurchschnittlich hohes Schadensrisiko besteht wird auch dadurch unterstrichen, dass von einem besonderen Unfallschwerpunkt in diesem Streckenabschnitt nichts bekannt ist (vgl. dazu OVG Nds. Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 33). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Dunkelheit auch der Gehweg von der Fahrzeugbeleuchtung vorbeifahrender Kraftfahrzeuge beleuchtet wird (vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2012 – 19 A 2625/07 –, juris Rn. 13) und es einem auf dem Schulweg befindlichen Schüler zumutbar ist, durch eigenes Verhalten ein mögliches Unfallrisiko herabzusetzen, indem etwa helle oder besser noch reflektierende Kleidungsstücke getragen werden (vgl. OVG Nds., Urteil vom 5. Januar 2011 – 2 LB 318/09 –, juris Rn. 27). Darauf, ob zusätzlich eine Taschenlampe mitgeführt werden kann, wie es das Verwaltungsgericht zu Recht als sinnvolle zusätzliche Möglichkeit („zudem“) angeführt hat (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2012 – 19 A 2625/07 –, juris Rn. 13) und was die Klägerin „beim Mitführen eines Schulranzens, eines Musikinstruments und eventuell einer Sporttasche“ praktisch ausschließt, kommt es danach nicht an.

12

Dass darüber hinaus der genannte Streckenabschnitt im Winter eventuell nicht von Schnee geräumt wird, hat die Klägerin im Zulassungsverfahren erst mit Schriftsatz vom 17. November 2016 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag geltend gemacht (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO), weshalb dieser Vortrag schon deshalb unbeachtlich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124a Rn. 48). Der Einwand ist aber auch in der Sache unbehelflich, da nach dem Vorgesagten schülerbeförderungsrechtlich auf Gefahren, Erschwernisse und sonstige Umstände abzustellen ist, die die Schüler normalerweise zu bewältigen haben. Auf gelegentlich auftretende extreme und eher seltene Straßenverhältnisse etwa infolge von Schneefalls kommt es daher nicht an (vgl. OVG Nds. Urteil vom 11. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 19 A 1512/14 –, juris Rn. 8).

13

Soweit die Klägerin schließlich pauschal auf „die zuvor ergangenen Schriftsätze“ und den „erstinstanzlichen Vortrag“ verweist, genügt dies bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 19 A 1512/14 –, juris Rn. 8).

14

2. Aus den oben unter 1. dargelegten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Im Übrigen bleibt die Klägerin insoweit jede weitere Darlegung dieses Zulassungsgrundes schuldig.

15

3. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

16

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Sept. 2016 - 19 A 847/13

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60,90 Euro festgesetzt.


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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.