Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. März 2016 - 19 A 524/13

Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).
3Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
4Zunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Mit dieser Rüge wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sein Vater, der am XX. Januar 1923 in Usakos im heutigen Namibia geborene B. X. L. E. , habe seine durch Abstammung nach § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit am 21. November 1949 durch einen Antragserwerb der Staatsangehörigkeit der ehemaligen Südafrikanischen Union nach § 25 Abs. 1 RuStAG 1913 verloren. Der Kläger macht hiergegen ohne Erfolg geltend, es fehle an der tatbestandlichen Voraussetzung dieser Vorschrift, dass der Deutsche eine ausländische Staatsangehörigkeit objektiv erworben haben muss, sein Vater aber schon Staatsangehöriger der Südafrikanischen Union gewesen sei, als der Magistrat von Omaruru ihm am 21. November 1949 die Naturalisationsurkunde Nr. XXXXX aushändigte.
5Dieser Einwand des Klägers ist nur im Ausgangspunkt zutreffend: § 25 Abs. 1 StAG knüpft[e] den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit damals wie heute unverändert an die Voraussetzung des objektiven Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch den gestellten Erwerbsantrag.
6BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Dezember 2006 ‑ 2 BvR 1339/06 ‑, juris, Rdn. 18; BVerwG, Urteil vom 28. September 1993 ‑ 1 C 25.92 ‑, BVerwGE 94, 185, juris, Rdn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2005 ‑ 19 A 4102/02 ‑, S. 10 des Beschlussabdrucks m. w. Nachw; vgl. auch Urteil vom 6. Dezember 2012 ‑ 19 A 2264/10 ‑, NWVBl. 2013, 298, juris, Rdn. 26.
7Diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht für den Vater des Klägers zu Recht als erfüllt angesehen. Unzutreffend ist demgegenüber die Auffassung des Klägers, sein Vater sei am 21. November 1949 bereits seit Jahren Staatsangehöriger der Südafrikanischen Union gewesen, insbesondere habe er diese Staatsangehörigkeit nicht infolge der kriegsbedingten Kollektivausbürgerung des Naturalization and Status of Aliens Amendment Act Nr. 35 des Jahres 1942 (Act 35/1942) verloren, weil dieser wegen Verstoßes gegen das Völkerrecht als nichtig anzusehen gewesen sei.
8Ob, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer seine ausländische Staatsangehörigkeit verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates. § 173 VwGO i. V. m. § 293 ZPO verpflichtet das Gericht im Verwaltungsprozess, ausländisches Recht im Wege der Tatsachenfeststellung unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten.
9BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 ‑ 10 C 2.12 ‑, BVerwGE 143, 369, juris, Rdn. 14, 16; OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 ‑ 19 A 626/04 ‑, juris, Rdn. 32 m. w. Nachw..
10Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht einen objektiv wirksamen Erwerb der Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union durch einen 1949 gestellten Antrag des Vaters im Ergebnis zu Recht bejaht. Sowohl das Staatsangehörigkeitsrecht als auch die Staatspraxis der Südafrikanischen Union haben jedenfalls 1949 der durch Act 35/1942 mit Wirkung vom 9. Mai 1942 vorgenommenen Kollektivausbürgerung der nach dem Ersten Weltkrieg in Südwest-Afrika verbliebenen Deutschen ersichtlich innerstaatliche Wirksamkeit beigemessen. Das ergibt sich, wie das beschließende Gericht bereits entschieden hat, aus dem South African Citizenship Act Nr. 44 des Jahres 1949 (Act 44/1949), der den Act 35/1942 mit Wirkung vom 2. September 1949 aufgehoben hat und darauf gerichtet war, die Folgen der durch den Act 35/1942 bewirkten Kollektivausbürgerung der Deutschen in Südwest-Afrika rückgängig zu machen.
11OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2011 ‑ 12 A 1127/10 ‑, juris, Rdn. 21.
12Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Act 44/1949 diese Folgen jedoch nicht ausnahmslos für alle am 9. Mai 1942 kollektiv ausgebürgerten Deutschen in Südwest-Afrika dadurch revidiert, dass diese kraft Gesetzes und rückwirkend wieder Staatsangehörige der Südafrikanischen Union wurden. Vielmehr sah § 2 Abs. 2 Act 44/1949 einen gesetzlichen Geburtsorterwerb nur für diejenigen Personen vor, die in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1926 und dem 2. September 1949 in Südwest-Afrika geboren und unmittelbar vor dem 2. September 1949 in der Union oder in Südwest-Afrika wohnhaft waren. Ob der südafrikanische Staat diesem Geburtsorterwerb Rückwirkung beigemessen hat, kann der Senat offen lassen. Denn der Vater des Klägers gehörte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht zu dem von § 2 Abs. 2 Act 44/1949 erfassten Personenkreis, weil er vor dem 1. Juli 1926, nämlich am XX. Januar 1923 geboren war (S. 9 des Urteilsabdrucks).
13Einen gesetzlichen Geburtsorterwerb für vor dem 1. Juli 1926 Geborene zur Revidierung der Kollektivausbürgerung von 1942 sah § 2 Abs. 3 Act 44/1949 nur für diejenigen vor, die „in der Union“, also außerhalb des ehemaligen Mandatsgebietes Südwest-Afrika in der Südafrikanischen Union geboren waren. Das ergab sich, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat, aus der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 Nr. X Act 44/1949, wonach der Begriff „Union“ nur im Grundsatz auch das Gebiet von Südwest-Afrika umfasste, ausgenommen aber im hier einschlägigen Teil II (§§ 2 bis 11), in dem insbesondere die §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 Buchstabe e) dann folgerichtig auch begrifflich ausdrücklich zwischen der „Union“ und „Südwest-Afrika“ unterschieden. Auch zu dem von § 2 Abs. 3 Act 44/1949 erfassten Personenkreis gehörte der Vater des Klägers nicht, weil er 1923 im damaligen Mandatsgebiet Südwest-Afrika, also außerhalb der „Union“ geboren war.
14Des weiteren konnte der Vater des Klägers die Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union 1949 auch nicht durch einen nachträglichen Abstammungserwerb von einem südafrikanischen Vater nach § 5 Abs. 1 Act 44/1949 wiedererwerben. Dies setzte neben einem Wohnsitz in Südwest-Afrika im Zeitpunkt der Geburt nach Buchstabe e) dieser Vorschrift nämlich weiter voraus, „daß sein Vater im Zeitpunkt seiner Geburt nach dem damals geltenden südafrikanischen Gesetz britischer Untertan war“. Auch diese Voraussetzung erfüllte der Vater des Klägers nicht, weil dessen Vater, der am X. Januar 1889 in E1. /Niedersachsen geborene und 1922 nach Usakos in Südwest-Afrika ausgewanderte I. G. G1. E2. am XX. Januar 1923 noch kein „britischer Untertan“ war. Der Großvater des Klägers hat die britische Staatsangehörigkeit vielmehr erst mit Wirkung vom 16. März 1925 durch den South West Africa Naturalization of Aliens Act Nr. 30 des Jahres 1924 (Act 30/1924) vom 12. September 1924 erworben.
15Abgedruckt bei Lichter, Die Staatsangehörigkeit nach deutschem und ausländischem Recht, 2. Aufl., 1955, S. 867-868, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2005 ‑ 19 A 4102/02 ‑, S. 7 des Beschlussabdrucks.
16Hiernach verblieb dem Vater des Klägers 1949 als einziger Weg zum Wiedererwerb seiner durch die Kollektivausbürgerung von 1942 verlorenen Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union die Naturalisation (Einbürgerung) nach § 10 Abs. 1 Act 44/1949. Diese Vorschrift knüpfte die Staatsangehörigkeit kraft Naturalisation an einen „Antrag, der in der vorgeschriebenen Form gestellt werden und den im § 29 aufgestellten Bedingungen entsprechen muss“, und sah für den 1942 kollektiv ausgebürgerten Personenkreis in Abs. 10 ausdrücklich Einbürgerungserleichterungen beim Spracherfordernis vor.
17Hiernach ging nicht nur das südafrikanische Staatsangehörigkeitsrecht, sondern auch die Staatspraxis Südafrikas in der Zeit zwischen 1942 und 1949 von der innerstaatlichen Wirksamkeit der Kollektivausbürgerung von 1942 aus. Schon der 12. Senat des beschließenden Gerichts hat in seinem bereits zitierten Beschluss vom 21. Juni 2011 angenommen, dass sich die deutschen Staatsangehörigen in Südwest-Afrika nach der Sammelausbürgerung im Jahr 1942 insofern auch praktisch in einer benachteiligenden Lebenssituation befanden, als sie nach Jahrzehnten des Lebens mit (auch) südafrikanischer Staatsangehörigkeit in einem südafrikanisch verwalteten Gebiet nunmehr auf den Status eines Ausländers aus dem deutschen „Feindstaat“ verwiesen waren, ohne in und kurz nach dem Zweiten Weltkrieg irgendeine Unterstützung seitens des deutschen Staates erwarten zu können.
18OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2011, a. a. O., Rdn. 9; ferner Urteil vom 29. Juni 2009 ‑ 12 A 1638/07 ‑, juris, Rdn. 72.
19Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf einen durch das „de Haas-Smuts-Abkommen“ ausgelösten Vertrauensschutz seines Vaters auf den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit. Als „de Haas-Smuts-Abkommen“ bezeichnet man nach den beiderseitigen Verhandlungsführern das Londoner Abkommen vom 23. Oktober 1923 zwischen Deutschland und der Südafrikanischen Union. Mit diesem Abkommen reagierten die vertragschließenden Staaten, wie der Kläger zutreffend ausführt, auf die Resolution des Völkerbundsrates vom 22. April 1923 zum Fehlen einer Befugnis der Mandatsmacht Großbritannien, den Einwohnern des damaligen C-Mandatsgebietes Südwest-Afrika durch allgemeine Maßnahmen die britische Staatsangehörigkeit zu erteilen. Um den im Mandatsgebiet verbliebenen Deutschen einen solchen Erwerb ohne Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit dennoch zu ermöglichen, erklärte sich Deutschland im „de Haas-Smuts-Abkommen“ vertraglich mit einer gesetzlichen Sammeleinbürgerung der Deutschen in Südwest-Afrika einverstanden und bereit, den Betroffenen zu empfehlen, von einem ihnen gesetzlich einzuräumenden Recht auf Ausschlagung der britischen Staatsangehörigkeit keinen Gebrauch zu machen.
20OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2005 ‑ 19 A 4102/02 ‑, S. 15 des Beschlussabdrucks; zum Mandatssystem des Völkerbundes vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. September 1993, a. a. O., Rdn. 23 ff.
21Der bereits erwähnte Act 30/1924 diente der Umsetzung dieses Abkommens. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Vaters des Klägers konnte das „de Haas-Smuts-Abkommen“ hiernach nur darauf begründen, keinen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Sammeleinbürgerung in die britische Staatsangehörigkeit und die Nichtausübung des Ausschlagungsrechts befürchten zu müssen. Auf den vom Vater des Klägers nach dem Zweiten Weltkrieg, also 25 Jahre später ausgeübten Antragserwerb durch positive Willenserklärung erstreckte sich dieser Vertrauensschutz hingegen nicht. Es macht entgegen der Auffassung des Klägers auf S. 10 seiner Antragsbegründung am Maßstab des § 25 Abs. 1 StAG (damaliger wie heutiger Fassung) sehr wohl einen Unterschied, ob der Betreffende einen positiven Antrag auf Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit stellt oder aber ob er lediglich von einem Ausschlagungsrecht hinsichtlich einer ihm durch Gesetz zuerkannten ausländischen Staatsangehörigkeit keinen Gebrauch macht.
22Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., Rdn. 46 f.
23Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage der formellen und/oder materiellen Völkerrechtswidrigkeit des Act 35/1942 ist aus den vorgenannten Gründen im vorliegenden Fall entscheidungsunerheblich.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.BVerwG.de/ medien/ pdf/streitwertkatalog.pdf) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- 1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und - 2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.