Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2017 - W 2 K 17.128

published on 08/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2017 - W 2 K 17.128
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Tenor

I. Der Bescheid des Marktes Zellingen vom 2. September 2014 (Az. III/1-V-5540.02.05 Nr. 128599) und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 30. Dezember 2016 (Az. 21-554) werden aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Beerdigung ihres verstorbenen Vaters.

Am 25. Mai 2014 (Sonntag) verstarb der Vater der Klägerin in einem Krankenhaus in Würzburg. Als nächste Angehörige hinterließ er drei Töchter, die dem Beklagten als letzter Wohnortgemeinde des Verstorbenen zunächst nicht namentlich bekannt waren.

Am 27. Mai 2014 ermittelte der Beklagte Namen und Adressen der Klägerin. Eine weitere Tochter des Verstorbenen konnte er noch am gleichen Tag telefonisch vom Todesfall verständigen.

Am 28. Mai 2014 erlangte der Beklagte Kenntnis von der Anschrift der dritten Tochter des Verstorbenen, die der Beklagte über die örtliche Polizei verständigen lies und so noch am gleichen Tag einen telefonischen Kontakt herbeiführte.

Parallel dazu ersuchte der Beklagte am 28. Mai 2014 auch die für den Wohnort der Klägerin zuständige Polizeidirektion um Verständigung der Klägerin, ohne dass eine Rückmeldung der Polizei aktenkundig ist.

Da die beiden anderen Töchter, die Halbschwestern der Klägerin, es am 28. Mai 2014 und am 30. Mai 2014 telefonisch abgelehnt hatten, für die Bestattung des Verstorbenen Sorge zu tragen, beauftragte der Beklagte am 30. Mai 2014 ein Bestattungsunternehmen mit der Organisation und Durchführung einer Urnenbeisetzung des Verstorbenen.

Noch am selben Tag überführte das Bestattungsunternehmen den Leichnam des Verstorbenen vom Krankenhaus in ein Krematorium und veranlasste die sofortige Einäscherung. Die Urne wurde am 5. Juni 2014 auf dem Friedhof des Beklagten beigesetzt.

Mit Schreiben des Beklagten vom 3. Juni 2014, am 4. Juni 2014 bei der Klägerin eingegangen, wurde die Klägerin erstmals vom Tod ihres Vaters verständigt und zugleich zu einer Erstattung der anfallenden Bestattungskosten angehört. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 3. Juni 2014 Bezug genommen.

Da der Beklagte am 5. Juni 2014 aufgrund eines Betriebsausfluges nur eingeschränkt bzw. nicht erreichbar war, gelang es der Klägerin erst am 6. Juni 2014 den Beklagten telefonisch zu erreichen. Sie wandte sich dabei gegen eine Heranziehung zu den Bestattungskosten, da sie als Auszubildende nicht leistungsfähig sei. Darüber hinaus äußerte sie den Wunsch der – zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogenen – Urnenbeisetzung ihres Vaters beizuwohnen.

Die beiden ebenfalls mit Schreiben vom 3. Juni 2014 zu einer Kostenübernahme angehörten Halbschwestern der Klägerin wandten sich mit dem Hinweis auf den Bezug von Erwerbsminderungsrente bzw. Arbeitslosengeld II gegen eine Übernahme der Bestattungskosten.

Mit Bescheid vom 2. September 2014, der Klägerin am 9. September 2014 zugegangen, nahm der Beklagte die Klägerin unter Abzug der vorhandenen Barmittel des Verstorbenen über verbleibende Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 2.286,62 EUR in Anspruch. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das zuständige Landratsamt mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2016, dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 6. Januar 2017 zugestellt, ab. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2016 verwiesen.

II.

Dagegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017, am gleichen Tag als Telefax vorab beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen, Klage erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Zwar sei die Klägerin trotz ihrer Erbausschlagung grundsätzlich gemeinsam mit ihren Halbschwestern bestattungspflichtig, jedoch habe sie nach der Benachrichtigung mit Schreiben vom 3. Juni 2014, das ihr am 4. Juni 2014 zugegangen sei, keine Möglichkeit mehr gehabt, selbst für die Bestattung Sorge zu tragen und eine kostengünstigere Variante zu wählen. Es sei nicht nachvollziehbar, mit welcher Geschwindigkeit die Bestattung beauftragt worden sei. Es sei üblich, Urnen bei Sozialbestattungen für eine gewisse Zeit aufzubahren, ohne dass innerhalb einer Woche eine Beisetzung erfolgen müsse. Es sei nicht begründet worden, warum die Beisetzung – entgegen der Mitteilung vom 3. Juni 2014 – bereits am 5. Juni stattgefunden habe. Die Beisetzung habe nicht im Interesse der Klägerin gelegen. Sie habe die Absicht gehabt, die Urne an ihrem Wohnort beisetzen zu lassen. Es bestünden Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 6. Februar 2017, 29. März 2017 und 15. Mai 2017 verwiesen.

Die Klägerin lässt beantragen,

„den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 30. Dezember 2016 aufzuheben.“

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte habe mehrere Versuche unternommen, die drei festgestellten Töchter des Verstorbenen auf ihre Bestattungspflicht zu verweisen und zur Übernahme der erforderlichen Bestattung anzuhalten. Es sei mangels hinreichender Angaben zur Familie nicht dem Beklagten anzulasten, dass er nicht alle Angehörigen habe zeitnah erreichen können. Auch die Klägerin habe am 6. Juni 2014 die Übernahme der Bestattung abgelehnt. Den Wunsch, den Verstorbenen in ihrem Wohnort zu bestatten, habe sie nicht erkennen lassen. Die geltend gemachten Bestattungskosten bezögen sich auf Verrichtungen im erforderlichen Mindestmaß und würden gem. § 74 SGB XII vom Sozialleistungsträger erstattet. Der Beklagte habe bei der Inanspruchnahme der Klägerin von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht, sich nur an einen Gesamtschuldner zu wenden. Dass die Klägerin und ihre Mutter am 13. Juni 2014 beim Beklagten vorstellig geworden seien, um die persönlichen Gegenstände des Verstorbenen entgegen zunehmen, und Interesse an einem Grabbesuch gezeigt hätten, habe den Beklagten veranlasst, die Klägerin mit der Kostentragung zu befassen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 6. März 2017, 10. April 2017 und 12. Juni 2017 Bezug genommen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Entsprechende Einverständniserklärungen liegen mit den Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 26. Juni 2017 und des Beklagten vom 21. Juni 2017 vor.

Bei verständiger Würdigung des Klageantrags unter Einbeziehung des Gesamtvortrags der Klägerin ist das Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass neben dem ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2016 auch der eigentliche Kostenbescheid vom 2. September 2014 angefochten werden soll.

1. Mit diesem Inhalt ist die Klage zulässig und begründet.

Der verfahrensgegenständlichen Kostenerstattungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Heranziehung der Klägerin zu den entstandenen Beerdigungskosten kann nicht auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) i.d.F. der Bek. v. 24 September 1970 (BayRS 2127-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz v. 2. August 2016 (GVBl. S. 246), gestützt werden.

Auf dieser Rechtsgrundlage kann eine Gemeinde nur dann Kostenerstattung verlangen, wenn sie die Notwendigkeit des unmittelbaren Tätigwerdens gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG nicht selbst dadurch herbeigeführt hat, dass sie es unterlassen hat, zeitnah zumutbare und naheliegende Anstrengungen zur Ermittlung und Verständigung der bestattungspflichtigen Angehörigen zu unternehmen.

Denn Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG verpflichtet bzw. ermächtigt die Gemeinde nur dann für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen selbst oder durch vertraglich Beauftragte zu sorgen, soweit Anordnungen gem. Art. 14 Abs. 1 BestG gegenüber den Bestattungspflichtigen nicht möglich oder nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen.

Die Gemeinde hat immer vorrangig die Möglichkeit von Anordnung gegenüber den bestattungspflichtigen Angehörigen gem. § 15 i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV) vom 1. März 2001 (GVBl. S. 92; BayRS 2127-1-1-UG; ber. S. 190), zuletzt geändert durch Verordnung v. 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), zu prüfen. Denn die gesetzlich normierte Bestattungspflicht der Angehörigen erwächst aus deren grundrechtlich verbürgtem Recht auf Totenfürsorge, in das eingegriffen wird, wenn die Gemeinde Bestattungsmaßnahmen vornimmt oder beauftragt. Gerechtfertigt ist dieser Eingriff nur dann, wenn die handelnde Gemeinde zuvor alle naheliegenden und zumutbaren Maßnahmen zu deren zeitnaher Ermittlung und Verständigung getroffen hat.

Zwar lag zum Zeitpunkt der Beauftragung des Bestattungsunternehmens am 30. Mai 2014 die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG vor, weil zu diesem Zeitpunkt eine Anordnung gegenüber der Klägerin schon im Hinblick auf die sechsundneunzigstündige Bestattungsfrist des § 19 BestV nicht mehr erfolgversprechend gewesen wäre. Jedoch wäre es dem Beklagten, dem Name und Adresse der Klägerin bereits am 27. Mai 2014 bekannt waren, ohne weiteres möglich gewesen, die Klägerin noch am 27. Mai 2014 mittels Expressbrief anzuschreiben und so ein Zugang des Schreibens noch am 28. Mai 2014 zu gewährleisten.

Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass er diverse Bemühungen unternommen hat, die Klägerin und ihre Halbschwestern ausfindig zu machen und mit ihnen in Kontakt zu treten. Jedoch ist auch im Hinblick auf das an die für den Wohnort der Klägerin zuständige Polizeidirektion gerichtete Amtshilfeersuchen nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte sich nicht darum bemüht hat, eine Rückmeldung der ersuchten Polizeidienststelle zu erhalten. Jenseits des Entwurfsschreibens ist der Behördenakte dazu nicht einmal ein Sendebericht für eine Faxübermittlung oder ein sonstiger Versandvermerk zu entnehmen. Mithin bleibt unklar, ob, wann und wie die Polizeidirektion das Amtshilfeersuchen überhaupt erreicht hat, geschweige denn, welche Maßnahmen sie daraufhin unternommen hat.

Allein der Versand eines solchen Schreibens – diesen einmal unterstellt – enthebt den Beklagten auch nicht der Verantwortung, nötigenfalls bei der ersuchten Stelle nachzuhaken und sich über Erfolg oder Misserfolg der erbetenen Kontaktaufnahme zu vergewissern. In diesem Wege hätte der Beklagte ohne Weiteres sicher stellen können, dass die ersuchte Polizeidirektion das Anschreiben des Beklagten mit den Informationen zum Todesfall und der Bitte um umgehende Kontaktaufnahme noch am 28. Mai 2014 in den Briefkasten der Klägerin eingelegt bzw. persönlich übergeben hätte. Diese hätte sich – auch mit Rücksicht auf den gesetzlichen Feiertag am 29. Mai 2014 – jedenfalls noch am Morgen des 30. Mai 2014 mit dem Beklagten telefonisch in Verbindung setzen oder selbst Bestattungsmaßnahmen in die Wege leiden können.

Bei einem solchen – naheliegenden und zumutbaren – Vorgehen des Beklagten wäre es nicht von vorn herein aussichtslos gewesen, dass die Klägerin als Tochter des Verstorbenen ihrer Bestattungspflicht gem. § 15 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit b BestV innerhalb der Bestattungsfirst des § 19 BestV nachgekommen wäre. So hat sie sich auf das Schreiben vom 3. Juni 2014 auch umgehend beim Beklagten gemeldet und ihr Interesse an der Teilnahme bei der Bestattung ihres Vaters bekundet.

Gem § 19 BestV muss eine Leiche spätestens 96 Stunden nach Feststellung des Todes bestattet bzw. im Falle einer Feuerbestattung eingeäschert sein. Da gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 BestV Sonntage, gesetzliche Feiertag und Samstage bei der Berechnung der Bestattungsfirst außer Betracht bleiben, endete die Bestattungsfrist im vorliegenden Fall – wegen des gesetzlichen Feiertags am 29. Mai 2014 – erst am 30. Mai 2014 um 24:00 Uhr. Es wäre deshalb nicht von vornherein aussichtslos gewesen, die Klägerin auf einem der oben beschriebenen Wege vorab zu informieren und ihr beispielsweise eine Frist zur Kontaktaufnahme bis zum 30. Mai 2014, 10.30 Uhr, zu setzen. Der Beklagte selbst beauftragte die Bestattungsmaßnahmen erst am 30. Mai 2014, so dass eine zeitliche Verzögerung der Bestattungsmaßnahmen dabei nicht zu befürchten gewesen wäre.

Die sich aus der Bestattungsfrist des § 19 BestV ergebende Eilbedürftigkeit rechtfertigt keine Minderung der Sorgfaltspflichten des Beklagten bei der Ermittlung und tatsächlichen Verständigung der bestattungspflichtigen Angehörigen. Denn mit einem Tätigwerden auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG greift er in deren grundrechtlich verbürgtes Recht auf Totenfürsorge ein. Im konkreten Fall führte das Unterlassen des Beklagten nicht nur dazu, dass die Klägerin die Bestattung ihres verstorbenen Vaters nicht selbst in die Wege leiten konnte, sondern auch dazu, dass sie nicht einmal dessen Urnenbestattung beiwohnen konnte.

Schon aufgrund dieses – wie dargelegt – rechtswidrigen Eingriffs des Beklagten in das Totenfürsorgerecht der Klägerin ist dem Beklagten eine Heranziehung der Klägerin zu den entstandenen Bestattungskosten mittels Leistungsbescheid gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG verwehrt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ernsthaft den Willen gehabt hätte, ihren Vater in ihrem Wohnort beisetzen zu lassen, oder ob eine von ihr beauftragte Beerdigung tatsächlich preislich günstiger gekommen wäre.

Offen bleiben kann außerdem, ob Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG die Gemeinde bei einer unmittelbaren Durchführung von Bestattungsmaßnahmen grundsätzlich auf die Einäscherung des Leichnams und den Verschluss der Totenasche in einer Urne beschränkt, wie es beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (B.v. 1.7.2015 – 19 A 2635/11 – juris) für das dortige Landesrecht annimmt, und die sich anschließende Urnenbestattung im Hinblick auf den Wegfall der aus hygienischen Gründen gebotenen Eilbedürftigkeit dem sog. gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren unterwirft. Die Urnenbeisetzung selbst war jedenfalls nicht eilbedürftig.

2. Der Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 01/07/2015 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Beklagten wird aufgehoben, soweit hierin ein Betrag von mehr als 477,25 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge
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Annotations

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.