Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2014 - 16 B 1426/13
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Sein Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm eine Fahrerlaubnis zu erteilen, ist unbegründet, weil der Antragsteller auch mit der Beschwerde keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
4Zwar hat die Staatsanwaltschaft L. zwischenzeitlich mitgeteilt, dass der Vorfall vom 7. Mai 2013 den hinreichenden Tatverdacht einer Gefährdung des Straßenverkehrs nicht begründe. Auch wenn man annimmt, dass den damaligen Geschehnissen damit keine Fahreignungsrelevanz mehr zukommt, ist jedoch offen, ob der Antragsteller aus anderen Gründen ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Ausgehend von einer Strafzeige der Kreispolizeibehörde W. hat die Staatsanwaltschaft L. zwischenzeitlich gegen den Antragsteller ein neues Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des nach § 21 StVG strafbaren Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet. Danach soll der Antragsteller am Morgen des 18. November 2013 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt haben, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Dass der Antragsteller tatsächlich gefahren ist, steht bislang zwar nicht fest. Allerdings wurde er nach Angaben der eingesetzten Polizeibeamten wenige Sekunden nach Fahrtende in unmittelbarer Nähe seines Fahrzeugs angetroffen, während seine Ehefrau, die nach Darstellung des Antragstellers mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sein soll, offensichtlich nicht (mehr) anwesend war. Zudem wollen beide Polizisten übereinstimmend eine männliche Person als Fahrer des fraglichen Fahrzeugs erkannt haben, sodass in der Summe nicht nur ‑ wie die Beschwerde meint ‑ bloße Vermutungen, sondern im Gegenteil gewichtige Verdachtsmomente gegen den Antragsteller sprechen.
5Bei dieser Sachlage besteht für den Antragsgegner hinreichender Anlass, dem Antragsteller derzeit keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt einen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar, der je nach den Umständen des Falles die charakterliche Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen und deshalb vor (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV) erfordern kann.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007‑ 16 B 666/07 ‑, juris, Rdnr. 1 (= NJW 2007, 2938); VG Aachen, Beschluss vom 19. Oktober 2012‑ 3 L 482/12 -, juris, Rdnr. 10 ff.
7Darüber hinaus erscheint vorliegend, sollte sich der in Rede stehende Vorwurf als zutreffend erweisen, auch die Anordnung einer sog. isolierte Sperre durch das Strafgericht gemäß §§ 69a Abs. 1 Satz 3, 69 Abs. 1 StGB möglich, die für die angeordnete Dauer die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ohnehin ausschlösse (vgl. die Mitteilung der Staatsanwaltschaft L. vom 15. Januar 2014, wonach mit einer solchen Sperre zu rechnen sei).
8Dass das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, steht seiner Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Die Beschwerde verkennt trotz entsprechender eingehender Ausführungen im angefochtenen Beschluss, dass das Vorliegen der Kraftfahreignung vom Gesetz als zwingende Voraussetzung für die Fahrerlaubnis(neu)erteilung gefordert wird (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG). Die (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis kommt daher nicht in Betracht, solange begründete Zweifel an der Kraftfahreignung des Bewerbers bestehen. Derartige Eignungszweifel können sich ‑ wie hier ‑ auch aus der Mitteilung über ein laufendes Strafverfahren ergeben, das anders als im Entziehungsverfahren (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) keine Sperrwirkung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Tatsachen entfaltet. Damit ist entgegen der Ansicht des Antragstellers weder ein Verstoß gegen die strafrechtliche Unschuldsvermutung noch gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verbunden. Die gesetzliche Forderung, nur geeigneten Bewerbern eine Fahrerlaubnis zu erteilen, dient dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Dies begegnet angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben keinen durchgreifenden Bedenken. Demgegenüber müssen berufliche und private Nachteile, die einem Fahrerlaubnisbewerber durch die notwendige vorherige Klärung berechtigter Eignungszweifel entstehen, grundsätzlich in Kauf genommen werden. Ob im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit etwas anderes gilt, wenn ein für die Beurteilung der Kraftfahreignung relevanter strafrechtlicher Vorwurf nicht in angemessener Zeit geklärt wird, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn davon kann angesichts der bisherigen Dauer des Strafverfahrens keine Rede sein.
9Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es rechtlich unerheblich, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis "lediglich" nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG entzogen wurde, weil er der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Wenn § 4 Abs. 11 Satz 1 StVG die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in einem solchen Fall vom Nachweis einer inzwischen nachgeholten Seminarteilnahme abhängig macht, lässt dies die Notwendigkeit des Vorliegens der übrigen Erteilungsvoraussetzungen ausdrücklich unberührt.
10Schließlich könnte die Beschwerde auch unabhängig von den vorstehenden Überlegungen keinen Erfolg haben; denn es fehlt nach wie vor auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds. Während die Beschwerde sich zu der Frage der Dringlichkeit einer vorläufigen Fahrerlaubniserteilung nicht näher verhält, hat der Antragsteller erstinstanzlich nur pauschal vorgetragen, die Fahrerlaubnis für eine adäquate berufliche Beschäftigung zu benötigen, ohne aber nachprüfbar aufzuzeigen, warum dies so ist. Allein dass dem Antragsteller ausweislich von zwei ‑ nebenbei bemerkt sowohl im Schriftbild als auch in einzelnen Fehlern ("De C. str 20"; Kommasetzung) auffällig ähnlichen ‑ Schreiben mangels Fahrerlaubnis gekündigt worden sein soll bzw. er aus diesem Grunde eine andere Stelle nicht erhalten haben will, reicht dafür nicht aus.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Begehren des Antragstellers auf die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis zielt, sodass mit einer entsprechenden Regelung keine über den Regelungszeitraum hinausreichenden unabänderlichen Fakten geschaffen würden. Unter dieser Voraussetzung bleibt es nach der Senatsrechtsprechung bei dem Grundsatz, den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert im Eilverfahren zu halbieren.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2013 ‑ 16 B 820/13 ‑, juris.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder - 2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
- 1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, - 2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder - 3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
- 1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war, - 2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder - 3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat, - 2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat, - 3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, - 4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist, - 5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat, - 6.
Erste Hilfe leisten kann und - 7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.
(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
- 1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, - 2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, - 3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und - 4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.
(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen
- 1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und - 2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn
- 1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen, - 2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.
(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss
- 1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen, - 2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und - 3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.
(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.
(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
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§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21. Juni 2013 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller entsprechend seinem Antrag vom 22. September 2011 eine Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B zu erteilen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Er kann vorläufig beanspruchen, die am 22. September 2011 beantragte Fahrerlaubnis zu erhalten.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO). Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Ein solcher Fall der Vorwegnahme der Hauptsache, der besondere Anforderungen im Hinblick auf den Anordnungsgrund mit sich bringt, ist hier indessen nicht gegeben. Denn das Begehren des Antragstellers bezieht sich lediglich auf eine vorläufige Regelung. Bezogen auf den begrenzten Regelungszeitraum handelt es sich zwar um die abschließende Gestaltung eines Zustands; das ist aber bei jeder einstweiligen Anordnung der Fall. Eine über den geregelten Zeitraum hinausreichend unabänderliche Regelung ‑ nur eine solche nähme wirklich die Hauptsache vorweg ‑ wird vom Antragsteller nicht begehrt und ist auch nicht nach der Natur der Sache mit seinem Begehren verbunden.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2013 ‑ 16 B 1022/13 ‑ und eingehend Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt‑Kommentar (Stand: August 2012), § 123 Rn. 147 ff.
5Ein Anordnungsanspruch ist gegeben.
6Der Antragsgegner und diesem folgend das Verwaltungsgericht gehen insoweit zu Unrecht davon aus, dass dem Wiedererwerb einer Fahrerlaubnis der vormals innegehabten Klassen A1 und B Eignungsdefizite des Antragstellers entgegenstehen. Das folgt insbesondere nicht daraus, dass der Antragsteller als derzeit fahrungeeignet gilt, weil er eine ihm aufgegebene (hier: medizinisch-psychologische) Untersuchung verweigert habe (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Anwendung der Nichteignungsfiktion des § 11 Abs. 8 FeV stehen möglicherweise schon formelle Mängel der Begutachtungsanordnung des Antragsgegners entgegen. In jedem Fall fehlte es an der materiellen Berechtigung des Antragsgegners, von dem Antragsteller eine neuerliche vollständige Begutachtung zu verlangen, nachdem dieser bereits im Januar 2012 bzw. ‑ nach Beseitigung formaler Beanstandungsgründe und teilweiser Umformulierung durch die beauftragte DEKRA ‑ im Mai 2012 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hatte.
7Die Begutachtungsanordnung des Antragsgegners, die das Datum des 25. Juni 2012 trägt, konnte gegenüber dem Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ihm nachteiligen rechtlichen Wirkungen erzeugen. Dabei muss dem Vorbringen des Antragstellers, er habe diese Aufforderung gar nicht erhalten, nicht weiter nachgegangen werden; die Akte enthält allerdings für dieses Aufforderungsschreiben ‑ anders als etwa für die angefochtene Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2012 ‑ weder einen Zustellungsnachweis noch auch nur den sog. Ab‑Vermerk des verantwortlichen Mitarbeiters. In jedem Fall fehlte es in dieser Aufforderung an einer wirksamen Fristbestimmung für die Vorlage des geforderten Gutachtens. Als Fristende für die Vorlage des Gutachtens wird in der genannten Aufforderung der "20.12.2011" angegeben; dies und auch der im Übrigen übereinstimmende Wortlaut der Aufforderung lassen zwanglos darauf schließen, dass der Antragsgegner am 25. Juni 2012 die alte Begut-achtungsanordnung vom 20. Oktober 2011 nochmals ausgedruckt und lediglich mit einem neuen Erstellungsdatum versehen hat, wobei auch die alte, längst überholte Fristbestimmung nicht angepasst worden ist. Abgesehen vom Fehlen der Fristbestimmung konnte der Antragsteller gerade wegen der wortwörtlichen Wiederholung des Aufforderungstextes nicht zwingend davon ausgehen, er müsse wegen der zwischenzeitlich zutagegetretenen Zweifel an den zugrundeliegenden Abstinenznachweisen die gesamte Begutachtung, also auch die unproblematischen, von den aufgetretenen Zweifelsgründen nicht berührten Teile, komplett wiederholen. Der rechtlich unerfahrene und anwaltlich nicht vertretene Antragsteller durfte das Schreiben mit dem Datum des 25. Juni 2012 wegen der Verwendung des alten Aufforderungstextes vielmehr als bloße Erinnerung daran verstehen, dass das im Oktober 2011 geforderte Gutachten noch nicht in vollem Umfang, also einschließlich zweifelsfreier Abstinenznachweise, erbracht worden war. Hierfür sprach auch, dass die Aufforderung keine Begründung dafür enthielt, warum eine Neubegutachtung ‑ sei es eine vollständige, sei es eine teilweise ‑ für erforderlich gehalten wurde. Schließlich ist die Versendung der nur hinsichtlich des Erstellungsdatums aktualisierten "alten" Begut-achtungsaufforderung ‑ insbesondere das Festhalten an der zeitlich überholten Fristsetzung ‑ ganz allgemein und umfassend dem Einwand mangelnder Verbindlichkeit und Ernstlichkeit ausgesetzt; der Antragsteller konnte nach dem Erhalt dieses Schreibens ‑ wenn er es denn überhaupt erhalten hat ‑ begründetermaßen argwöhnen, es müsse bei der Fahrerlaubnisbehörde "irgendetwas schief gelaufen" sein, was er im Übrigen nicht zum Anlass genommen hat, völlig untätig zu bleiben; vielmehr hat er sich um die Beibringung der vom Antragsgegner beanstandenden Abstinenznachweise bemüht und diese schließlich auch dem Antragsgegner vorgelegt.
8Unter den genannten Umständen ergibt sich eine wirksame Begutachtungsanordnung auch nicht bei Einbeziehung der weiteren Aufforderungsschreiben des Antragsgegners vom 27. August und vom 10. September 2012. Das erstgenannte Schreiben bezieht sich nicht ausdrücklich auf die vorangegangene Aufforderung vom 25. Juni 2012 mit den darin enthaltenen näheren Maßgaben und Erläuterungen. Es weist lediglich auf die Rückübersendung der Begutachtungsunterlagen durch die DEKRA hin und verlautbart, aufgrund dieses Umstandes werde davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller inzwischen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen habe; es werde um die Vorlage einer Ausfertigung des Gutachtens bis zum 10. September 2012 gebeten. Auch diese kurze Aufforderung verdeutlicht nicht, dass und vor allem warum vom Antragsteller eine vollständige Neubegutachtung gefordert war. Auch diese Aufforderung konnte daher so verstanden werden, dass durch die Nachholung der beanstandeten bzw. mit Zweifeln behafteten Untersuchungen, d.h. durch neue Abstinenznachweise für Cannabis und Alkohol, die im Übrigen schon vorliegende Begutachtung komplettiert werden solle. Nichts anderes gilt für das Schreiben des Antragsgegners vom 10. September 2012, mit welchem dem Antragsteller eine weitere Frist gesetzt worden ist. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen beachtenswert, dass offensichtlich auch die Begutachtungsstelle, also die DEKRA, aufgrund der vom Antragsgegner erhaltenen Informationen nicht von der Erforderlichkeit einer vollständig neuen Begutachtung ausgegangen ist.
9Unabhängig von den dargestellten Bedenken gegen die Annahme, der Antragsgegner habe den Antragsteller formell ordnungsgemäß zu einer umfassenden Neubegutachtung aufgefordert, erwiese sich eine solche Forderung auch aus materiellen Gründen als ungerechtfertigt. Der Antragsteller hat sich auf die Anordnung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2011 hin begutachten lassen; in diesem Zusammenhang ist insbesondere auch eine psychologische Befunderhebung erfolgt, die im Zusammenwirken mit den medizinischen Untersuchungen und den vom Antragsteller "mitgebrachten" Befunden zu einer positiven Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verkehrsverhaltens des Antragstellers gelangte. Die aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vom Antragsteller zu verantwortenden äußerlichen Mängel des im Januar 2012 von ihm vorgelegten Gutachtens, die einer zweifelsfreien Feststellung der Authentizität des Gutachtens entgegenstanden, sind durch das im Mai 2012 vorgelegte Zweitexemplar beseitigt worden. Die fortbestehenden Zweifel des Antragsgegners an der Ordnungsgemäßheit der dem Gutachten zugrunde gelegten Abstinenznachweise sind dadurch obsolet geworden, dass der Antragsteller im September 2012 sowohl für Cannabis als auch für Alkohol die Ergebnisse von Haaranalysen vorgelegt hat, die für etwa neun (weitere) Monate bzgl. Cannabis bzw. drei (weitere) Monate bzgl. Alkohol eine Abstinenz belegen. Da der Antragsteller zwischenzeitlich ein weiteres Zertifikat über eine Haaranalyse des TÜV Nord (Probenentnahme am 23. Oktober 2012) vorgelegt hat, nach dem für die letzten ca. drei Monate keine der aufgeführten Substanzen, darunter Cannabinoide und der Alkoholmarker Ethylglucuronid, nachweisbar waren, wobei allerdings ‑ wie typischerweise bei Haaranalysen ‑ ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden konnte, ist in Verbindung mit den im September 2012 vorgelegten Befunden und den bei der Begutachtung durch die DEKRA am 19. Dezember 2011 gewonnenen Untersuchungsergebnissen (unauffällige Leberwerte, kein Nachweis von Cannabis oder anderen Betäubungsmitteln im Urin) ein insgesamt hinreichender Abstinenznachweis anzuerkennen. Da im Mittelpunkt der seinerzeitigen psychologischen Exploration die Abstinenzbehauptung des Antragstellers und dessen innere Einstellung zu den Gründen und zur Fortsetzung dieser Abstinenz standen, war für das prognostische Ergebnis der psychologischen Begutachtung unter anderem maßgeblich, ob diese Abstinenz tatsächlich bestätigt werden konnte. Nachdem dies nunmehr der Fall ist und jedenfalls zu wesentlichen Teilen auch schon zur Zeit des Erlasses der die Wiedererteilung der beantragten Fahrerlaubnis ablehnenden Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Oktober 2012 der Fall war, erscheint es als unnötig und daher auch unverhältnismäßig, diesen besonders intensiv in Persönlichkeitsrechte eingreifenden Teil der Begutachtung
10vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 ‑ 1 BvR 689/92 ‑, BVerfGE 89, 69 = NJW 1993, 2365 = VRS 86 (1994), 1 = juris, Rn. 52 bis 56; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 ‑ 3 C 25.04 ‑, NJW 2005, 581 = VRS 109 (2005), 300 = DAR 2005, 581 = Blutalkohol 43 (2006), 49 = juris, Rn. 22
11nochmals durchführen zu lassen. Denn wenn die untersuchende Diplompsychologin im Dezember 2011 ‑ auf der Grundlage eines von ihr für plausibel gehaltenen Abstinenznachweises ‑ eine positive Prognose hinsichtlich der Fortsetzung der Abstinenz gestellt hat, spricht nichts Überzeugendes dafür, dass sie oder ein anderer Gutachter bei wiederum glaubhafter Abstinenz nunmehr zu einer anderen Prognose gelangen könnten. Das wäre allenfalls dann anders zu bewerten, wenn sich erwiesen hätte, dass der beim Antragsgegner entstandene Manipulationsverdacht hinsichtlich der vom Antragsteller zum Untersuchungstermin bei der DEKRA im Dezember 2011 vorgelegten Abstinenznachweise den Verdacht einschlösse, der Antragsteller sei in das manipulative Geschehen einbezogen gewesen; das würde auf einen charakterlichen Mangel des Antragstellers hindeuten, der Einfluss auf die durch psychologische Exploration zu ergründende Fahreignungsprognose haben könnte. Für eine solche Beteiligung des Antragstellers spricht indessen nach Aktenlage nichts. Der beim Antragsgegner aufgekommene Manipulationsverdacht bezieht sich ausschließlich darauf, dass die Ärztin aus E. , die beim Antragsteller die Haarprobe entnommen und an das Analyselabor gesandt hat, mit anderweitigen Manipulationsfällen in Verbindung gebracht worden ist, wobei nicht einmal abschließend feststehen dürfte, dass die gegen die Ärztin erhobenen Vorwürfe wirklich zutreffen. Soweit der Antragsgegner ‑ wie aus einem Schreiben an die DEKRA vom 15. Mai 2012 hervorgeht ‑ angenommen hat, der Antragsteller sei nach einer Auskunft der DEKRA vom 13. Februar 2012 mit extrem kurzen Haaren zu der dortigen Untersuchung am 19. Dezember 2011 gekommen, während eine Probe mit 12 cm langen Haaren am 22. Dezember 2011 im Labor eingegangen sei, beruht das auf einem offenkundig fehlerhaften Verständnis des besagten DEKRA‑Schreibens vom 13. Februar 2012. In diesem Schreiben heißt es ausdrücklich, im Fall des Antragstellers seien nach nochmaliger Prüfung aller vorliegenden Unterlagen keine Belege dafür gefunden worden, die auf manipulierte oder gefälschte Befunde hinwiesen. Anschließend berichtet die DEKRA in diesem Schreiben von einen anderen Fall, in dem der dort Betroffene etwa zeitgleich über die in Verdacht geratene Ärztin eine Haarprobe eingereicht habe und mit extrem kurzen Haaren zur Untersuchung bei der DEKRA erschienen sei. Diese zusätzliche Information hat der Antragsgegner anscheinend auf den Antragsteller bezogen, was der Wortlaut des Schreibens indessen nicht hergibt. Es fehlt auch jeder sonstige Hinweis darauf, dass sich die seinerzeitige Haarprobe beim Antragsteller ähnlich abgespielt haben könnte wie in dem beschriebenen anderen Fall.
12Auch ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Der Antragsteller bzw. seine für ihn Stellung nehmende Mutter haben anschaulich und nachvollziehbar beschrieben, dass sich das Fehlen der Fahrerlaubnis erheblich belastend auf den in der Berufsausbildung befindlichen Antragsteller auswirkt.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.