Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 31. Mai 2016 - 16 A 754/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Februar 2014 wie folgt teilweise geändert:
Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2011 wird aufgehoben, soweit darin dem Antrag des Beigeladenen auf Änderung seines Vornamens von „X. Y.“ in „X.“ stattgegeben wurde.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die im Berufungsverfahren nur noch streitige Streichung des zweiten Vornamens des Beigeladenen.
3Der Beigeladene wurde am 21. März 1999 geboren. Die Geburt wurde am 6. April 1999 in das Geburtenregister des Standesamts der Stadt H. eingetragen. Danach trug der Beigeladene die Vornamen X. Y. und den Familiennamen C. , bei dem es sich um den damaligen Familiennamen seiner Mutter handelte. Der Kläger erkannte am 8. April 1999 die Vaterschaft hinsichtlich des Beigeladenen an. Am 4. Juni 1999 heirateten der Kläger und die Mutter des Beigeladenen. Nach der Eheschließung führten der Beigeladene und seine Eltern den Familiennamen des Klägers. Die Eltern des Beigeladenen trennten sich im Januar 2002. Am 4. März 2004 wurde die Ehe geschieden. Die Mutter des Beigeladenen nahm im Jahr 2011 zunächst wieder ihren Geburtsnamen E. an. Seit einer erneuten Eheschließung führt sie als Familiennamen den Namen ihres Ehemanns. Ihr steht das alleinige Sorgerecht für den Beigeladenen zu, der seit Jahren keinen Kontakt mehr zum Kläger hat.
4Am 13. August 2007 beantragte die Mutter des Beigeladenen für diesen beim Standesamt der Stadt H. die Änderung seines Familiennamens in ihren Geburtsnamen sowie die Streichung seines zweiten Vornamens. Zur Begründung führte sie an, ihr Sohn wünsche die Namensänderung. Es bestehe keinerlei Kontakt zum Vater. Die Erinnerungen an ihn seien von Gewalt und Gefahr geprägt. Bei dem Vornamen „Y.“ handele es sich um den Taufnamen des Vaters. Er solle gestrichen werden, um nicht an den Vater erinnert zu werden.
5Am 7. Februar 2008 nahm das Amt für Familie, Soziales und Jugend der Stadt H. zu dem Namensänderungsantrag Stellung, nachdem es den Beigeladenen und seine Mutter angehört hatte. Es kam zu dem Schluss, dass die Namensänderung für das Wohl des Beigeladenen nicht erforderlich sei. Nach Vorlage eines vom Diplom-Psychologen F. erstellten fachpsychiatrischen Gutachtens vom 24. Oktober 2008, das im familiengerichtlichen Verfahren eingeholt wurde, und einem weiteren Gespräch mit dem Beigeladenen stimmte das Amt für Familie, Jugend und Soziales der Stadt H. in einer Stellungnahme vom 16. März 2011 der Änderung des Familiennamens des Beigeladenen zu. Eine Abänderung des zweiten Vornamens des Beigeladenen wurde aber nicht als notwendig angesehen, weil er nicht als Ruf- oder Unterschriftsname geführt werden müsse und daher im Alltag kaum eine Rolle spiele.
6Mit Bescheid vom 22. Juni 2011 gab der Beklagte dem Antrag auf Änderung des Vornamens des Beigeladenen von „X. Y.“ in „X.“ und des Familiennamens von „N. “ in „E. “ statt.
7Am 22. Juli 2011 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Beigeladene ihn, den Kläger, nicht wegen eigener Erfahrungen ablehne, sondern durch seine Mutter beeinflusst sei. Die Namensänderung sei auch ungeeignet, um sich weiter von ihm, dem Vater, abzugrenzen.
8Der Kläger hat beantragt,
9den Namensänderungsbescheid des Landrates des Beklagten vom 22. Juni 2011 aufzuheben.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er hat u. a. darauf verwiesen, dass der Beigeladene mit den Namen seines Vaters ausschließlich negative Erlebnisse verbinde. Dies führe zur Ablehnung und dem Wunsch nach Abgrenzung. Dabei könne dahinstehen, ob der Beigeladene diese Haltung aus eigener Überzeugung gebildet oder im Wege einer Haltungsadaption von seiner Mutter übernommen habe. Um eine namentliche Abgrenzung zum Kläger und einen Entlastungseffekt zu erreichen, sei auch die Streichung des zweiten Vornamens erforderlich. Das Interesse des Klägers an der Beibehaltung des Namens müsse dagegen zurückstehen. Er habe sich weder um eine Verbesserung des Verhältnisses zu seinem Sohn bemüht noch Unterhalt gezahlt.
13Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
14Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat u. a. angenommen, die Klage sei unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Streichung des zweiten Vornamens des Beigeladenen wende. Es fehle ihm an der Klagebefugnis, weil er bei der Bestimmung des Vornamens des Beigeladenen nicht sorgeberechtigt gewesen sei.
15Der Senat hat die Berufung zugelassen, soweit der Kläger sich gegen die Streichung des zweiten Vornamens des Beigeladenen wendet. Im Übrigen ist der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden.
16Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, die Klage sei zulässig. Allein die Tatsache, dass die Mutter des Beigeladenen im Zeitpunkt der Namensgebung allein sorgeberechtigt gewesen sei, gebe ihr nicht das Recht, auch nach der Eheschließung alleine über den Vornamen des dann ehelichen Kindes zu entscheiden. Vielmehr könne die Frage, wer zur Änderung des Vornamens des Kindes berechtigt sei, nur auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Namensänderung bestehenden Sorgerechts beurteilt werden. Auch könne der Vorname ebenso wie der Nachname auf eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Verwandtschaft hindeuten. Es sei etwa in katholischen Gegenden vielfach üblich, dem Kind den Vornamen des Taufpaten oder eines Elternteils zu geben und so das verwandtschaftliche Band zu stärken und das Fürsorgeverhältnis hervorzuheben. Insgesamt solle ein Zusammengehörigkeitsgefühl aufrecht erhalten werden. Die Klage sei auch begründet. Das deutsche Namensrecht kenne keine starre Namensführungspflicht. Dem Beigeladenen und seiner Mutter sei es unbenommen, im Alltag und in weiten Bereichen des Rechtsverkehrs nur den ersten Vornamen als Rufnamen zu verwenden. Der Namensänderung bedürfe es nicht.
17Der Kläger beantragt,
18das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Februar 2014 teilweise zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2011 insoweit aufzuheben, als dem Antrag des Beigeladenen auf Änderung seines Vornamens von „X. Y.“ in „X.“ stattgegeben wurde.
19Der Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Er trägt vor, das Recht zur Bestimmung des Vornamens für ein Kind folge aus dem Personensorgerecht. Da die Mutter des Beigeladenen sowohl zum Zeitpunkt der Vornamensbestimmung als auch zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung über das alleinige Sorgerecht für den Beigeladenen verfügt habe, könne der Kläger durch die Vornamensänderung nicht in seinen Rechten verletzt sein. Unerheblich sei, dass der Kläger mit der Mutter des Beigeladenen kurze Zeit verheiratet und gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigt gewesen sei. Das Sorgerecht habe sich nicht auf die für die Entscheidung erheblichen Zeitpunkte erstreckt. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet. Auch hinsichtlich des Vornamens sei es dem Beigeladenen nicht zuzumuten, das Namensband zum Kläger aufrecht zu erhalten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass bei der Änderung des Vornamens - insbesondere in der Form der Streichung des zweiten Vornamens - geringere Anforderungen zu stellen seien als bei der Änderung des Familiennamens. Die Verwendung nur des ersten Vornamens als Rufnamen erscheine für den Beigeladenen keine hinnehmbare Lösung, da der zweite Vorname weiterhin offizieller Namensbestandteil bleibe, den der Beigeladene zur Vermeidung einer Ordnungswidrigkeit (vgl. § 111 OWiG) sogar in einigen Fällen angeben müsse und der ihn an die negativen Erfahrungen mit dem Kläger regelmäßig erinnere.
22Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die beigezogenen Akten des Amtsgerichts H. und das im familiengerichtliche Verfahren eingeholte Gutachten des Diplom-Psychologen F. vom 24. Oktober 2008 Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Berufung hat Erfolg.
26Die Klage ist im Umfang der Berufung zulässig und begründet.
27Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht eine fehlende Klagebefugnis entgegen. Der Kläger ist im Hinblick auf die im Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2011 dem Beigeladenen gewährte Änderung seines Vornamens von „X. Y.“ in „X.“ klagebefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO. Das subjektiv‑öffentliche Recht, dessen mögliche Verletzung der Kläger geltend machen kann,
28vgl. allgemein zu § 42 Abs. 2 VwGO und der Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte: Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 42 Rn. 378 ff.,
29ist das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Dieses Elternrecht steht auch nicht sorgeberechtigten Vätern eines nichtehelichen Kindes zu.
30Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Januar 2003 ‑ 1 BvL 20/99, 1 BvR 91 BvR 933/01 -, BVerfGE 107, 150 = juris, Rn. 48, und Beschluss vom 21. Juli 2010 ‑ 1 BvR 420/09 -, BVerfGE 127, 132 = juris, Rn. 37 f.; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Bd. I, 3. Auflage 2013, Art. 6 Rn. 147 m. w. N.
31Das Elternrecht der rechtlich als Vater des Kindes anerkannten Person umfasst das Interesse am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zum Kind.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2007 ‑ 16 B 224/07 -, juris, Rn. 5 (zum Familiennamen).
33Das insoweit geschützte namensrechtliche Band betrifft zwar zuvörderst den Familiennamen, weil diesem eine Dokumentationsfunktion hinsichtlich der Abstammung des Kindes zukommt.
34Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2012 ‑ 16 E 303/12 -, juris, Rn. 9, und vom 4. Juni 2013 - 16 E 343/12 ‑, StAZ 2014, 211 = juris, Rn. 13 f.; OVG Bbg., Beschluss vom 12. Oktober 2004 ‑ 4 A 580/03.Z -, FamRZ 2005, 1119 = juris, Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Juli 1994 ‑ 11 UE 842/94 -, FamRZ 1995, 568 = juris, Rn. 3; zur Dokumentation der Abstammung: BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 ‑ 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373 = juris, Rn. 45.
35Der Vorname dient dagegen der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Familiennamens insbesondere innerhalb der Familie und hat eine regelmäßig auf die Individualität bezogene Bedeutung.
36Vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 ‑ 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373 = juris, Rn. 43, Kammerbeschlüsse vom 3. November 2005 - 1 BvR 691/03 -, NJW 2006, 1414 = juris, Rn. 14, und vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 -, NJW 2009, 663 = juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 ‑ 6 C 26.02 -, StAZ 2003, 240 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2004 ‑ 8 A 945/04 -.
37Wird zur Individualisierung des Kindes aber ein (zumindest teilweise) mit dem Namen eines Elternteils identischer Vorname gewählt, wird damit die besondere Verbundenheit zwischen dem Kind und diesem Elternteil zum Ausdruck gebracht. Die Namensgleichheit kann sowohl für das Kind und das Elternteil gleichen Namens als auch für Dritte die besondere persönliche Beziehung zwischen den beiden namensgleichen Familienangehörigen verdeutlichen.
38Mit anderer Tendenz noch OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 16 E 343/12 -, StAZ 2014, 211 = juris, Rn. 13; allgemein zur Namenswahl: Institut für Demoskopie Allensbach/Rüdebusch, Motive der Vornamenwahl, StAZ 2014, 323 (327 f.); vgl. zur Wahl des Familiennamens des Vaters als weiteren Vornamen: BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - XII ZB 5/08 -, NJW 2008, 2500 = juris, Rn. 14 ff.
39Das rechtliche Interesse des nicht sorgeberechtigten Vaters an der Beibehaltung dieses durch die Vornamensgleichheit vermittelten Namensbands ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihm nach der (einfach-)gesetzlichen Ausgestaltung des grundrechtlich gewährleisteten Elternrechts
40- vgl. zu dem Erfordernis der gesetzlichen Ausgestaltung: BVerfG, Urteil vom 29. Januar 2003 ‑ 1 BvL 20/99, 1 BvR 91 BvR 933/01 -, BVerfGE 107, 150 = juris, Rn. 48, und Beschluss vom 21. Juli 2010 ‑ 1 BvR 420/09 -, BVerfGE 127, 132 = juris, Rn. 37-
41die Wahl der Vornamen des Kindes, die gemäß § 22 Abs. 1 PStG binnen eines Monats dem Standesamt anzuzeigen sind, nicht zusteht. Das Personensorgerecht (§ 1626 Abs. 1, § 1631 BGB), das auch das Recht der Eltern umfasst, ihrem Kind einen Namen zu geben,
42vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373 = juris, Rn. 41; Kammerbeschlüsse vom 3. November 2005 ‑ 1 BvR 691/03 -, NJW 2006, 1414 = juris, Rn. 14, und vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 -, NJW 2009, 663 = juris, Rn. 12,
43hat gemäß § 1626a Abs. 3 BGB die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes, sofern nicht ein Fall des § 1626a Abs. 1 BGB vorliegt, also die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, sie einander heiraten oder ihnen das Familiengericht die Sorge gemeinsam überträgt. Ist der Vater nicht sorgeberechtigt, steht es allein der Mutter zu, den bzw. die Vornamen des Kindes zu bestimmen.
44Vgl. Schwer, in: juris-PK-BGB, 7. Auflage 2014, § 1616 BGB Rn. 5.
45Wählt sie aber (auch) einen Vornamen, der die Verbundenheit zum Vater dokumentiert und demgemäß regelmäßig auf einer gemeinsamen Willensbildung der Eltern beruht, ist damit ein Namensband zum Vater hergestellt, dessen Durchtrennung den Vater in seinem - normenhierarchisch höher gestellten - Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen kann.
46Letztlich offen gelassen in: OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 16 E 343/12 -, StAZ 2014, 211 = juris, Rn. 6 ff.; eine Klagebefugnis des nicht sorgeberechtigten Vaters bei Vornamensänderung ablehnend: OVG Bbg., Beschluss vom 12. Oktober 2004 ‑ 4 A 580/03.Z -, FamRZ 2005, 1119 = juris, Rn. 7; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. Juni 2013 ‑ OVG 5 L19.13 -, Streit 2014, 172 = juris, Rn. 3; offen lassend: Hess. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 ‑ 11 UE 3173/90 -, FamRZ 1992, 1100 = juris, Rn. 27 (in Bezug auf einen zum im Zeitpunkt der Vornamensänderung nicht zur Personensorge Berechtigten).
47Dies gilt auch für den Kläger. Er führt denselben (in Deutschland eher seltenen) zweiten Vornamen wie sein Sohn, der Beigeladene. Entfällt der zweite Vorname des Beigeladenen, entfällt auch das sich daraus ergebende gemeinsame Band zwischen dem Kläger und seinem Sohn, was den Kläger in seinem Elternrecht verletzen kann. Dass der Kläger im Zeitpunkt der Namenswahl für seinen Sohn, den Beigeladenen, für diesen nicht sorgeberechtigt war, sondern ihm erst später die gemeinsame Sorge nach Eheschließung mit der Mutter seines Sohns zustand (vgl. § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB in der damals gültigen Fassung), ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass er auch im Zeitpunkt des Antrags auf Änderung des Vornamens des Beigeladenen und auch aktuell nicht über das Personensorgerecht für diesen verfügt.
48Die Klage ist im Umfang der Berufung auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin dem Antrag des Beigeladenen auf Änderung seines Vornamens von „X. Y.“ in „X.“ stattgegeben wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
49Die Voraussetzungen der Vornamensänderung nach §§ 11, 3 Abs. 1 NÄG liegen nicht vor. Danach darf ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Eine Vornamensänderung liegt nicht nur bei Auswechslung eines Vornamens, sondern auch bei Hinzufügung oder Streichung eines oder mehrerer Vornamen vor.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1981 ‑ 7 B 44.81 -, StAZ 1984, 131 = juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 ‑ 8 A 3628/00 ‑, juris, Rn. 33 f.
51Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Allerdings sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung eines Vornamens geringere Anforderungen zu stellen als für die Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Das öffentliche Interesse tritt noch weiter zurück, wenn es nicht darum geht, einen Vornamen zu ersetzen, sondern der bereits registrierte erste Vorname und mit ihm seine Kennzeichnungsfunktion erhalten bleibt und die Namensänderung nur weitere Vornamen betrifft.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 ‑ 6 C 26.02 ‑, StAZ 2003, 240 = juris, Rn. 10 ff., 19; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 ‑ 8 A 3628/00 ‑, juris, Rn. 37 ff. m. w. N.
53Dennoch hat auch die Änderung des Vornamens Ausnahmecharakter. Unter Berücksichtigung des ‑ wenngleich als gering einzustufenden ‑ öffentlichen Interesses an der Vornamenskontinuität sowie der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die Führung des Vornamens der freien Disposition zu entziehen, bedarf es eines schutzwürdigen Interesses an der Namensänderung, das so wesentlich ist, dass die in der Regel für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Belange der Allgemeinheit zurücktreten müssen.
54Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juni 2004 ‑ 8 A 945/04 ‑, vom 2. November 2009 ‑ 16 A 2341/08 - und vom 4. Juni 2013 - 16 E 343/12 -, StAZ 2014, 211 = juris, Rn. 23.
55Wie der Senat bereits im die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in diesem Verfahren betreffenden Beschluss vom 4. Juni 2013 (16 E 343/12, StAZ 2014, 211 = juris, Rn. 25) ausgeführt hat, fehlt es hier daran. Das deutsche Namensrecht kennt keine starre Namensführungspflicht, sodass es dem Beigeladenen (und seiner Mutter) unbenommen ist, im Alltag ebenso wie in weiten Bereichen des Rechtsverkehrs nur den ersten Vornamen "X." als Rufnamen zu verwenden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich trotz dieser Möglichkeit die weitere Führung des zweiten Vornamens "Y." infolge der insoweit bestehenden Namensgleichheit zum Kläger in relevanter Weise nachteilig auswirkt bzw. umgekehrt sich dessen Streichung mehr als nur unerheblich vorteilhaft erweist, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Das Jugendamt der Stadt H. misst im Gegenteil in seiner Stellungnahme vom 16. März 2011 der Streichung des Vornamens "Y." ‑ anders als der Änderung des Familiennamens ‑ ausdrücklich keinen nennenswerten Entlastungseffekt bei, da er im Alltag kaum eine Rolle spiele. Diese Einschätzung erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist auch unter Berücksichtigung der im Urteil des Verwaltungsgerichts wiedergegebenen Äußerungen des Beigeladenen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, der den Umgang mit seinem Vater laut des im familiengerichtlichen Verfahren eingeholten fachpsychologischen Gutachtens des Diplom-Psychologen F. vom 24. Oktober 2008 nachdrücklich abgelehnt hat, nicht ersichtlich, dass ihn nicht nur der Familienname des Klägers, den der Beigeladene damals führte, sondern auch der zweite Vorname belastet. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Beigeladene es als schlimm empfunden hat, den Familiennamen seines Vaters zu tragen, weil mit ihm die Erinnerung an „schlimme Dinge“ verbunden sei, die zwischen seinen Eltern vorgefallen seien. Er verbinde mit dem Namen nichts Gutes. Dafür, dass der inzwischen 17 Jahre alte Beigeladene auch durch den zweiten Vornamen, den er nur in sehr seltenen Fällen angeben muss, belastet ist, ist nichts ersichtlich, so dass die erforderliche Abwägung hier zugunsten der Vornamenskontinuität ausfällt. Das gilt sowohl für den Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids als auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, so dass es zur Frage, auf welchen Zeitpunkt die gerichtliche Beurteilung in den Fällen der Klage des nicht sorgeberechtigten Elternteils gegen einen die Namensänderung des Kindes gewährenden Bescheid abzustellen hat,
56vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 ‑ 16 E 343/12 -, StAZ 2014, 211 = juris, Rn. 37 f.,
57keiner Entscheidung bedarf.
58Durch die vom Beklagten rechtswidrig gewährte Änderung des Vornamens des Beigeladenen von „X. Y.“ in „X.“ und die damit verbundene Durchtrennung des Namensbands zum Kläger wird das Recht des Klägers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
61Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob dem bei der Vornamenswahl nicht sorgeberechtigten Vater bei der Änderung des mit seinem Vornamen zumindest teilweise identischen Vornamens seines minderjährigen Kindes eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zusteht.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.
(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.
(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
- 1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), - 2.
wenn sie einander heiraten oder - 3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
- 1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), - 2.
wenn sie einander heiraten oder - 3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.