Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Aug. 2015 - 15 B 803/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragsteller,
5die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 3631/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 wiederherzustellen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller, weil die angefochtene Ordnungsverfügung sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung der Antragsgegnerin vom 18. April 2000 in der Fassung vom 27. Juli 2004 (im Folgenden: AES) und - soweit die Abholung von Sperrmüll betroffen sei - des § 20 Abs. 4 Satz 1 AES seien erfüllt. Dem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks der Antragsteller X.----------straße 145 durch Müllfahrzeuge stünden arbeitsschutzrechtliche Hindernisse entgegen. Diese ergäben sich zum einen aus § 16 Nr. 1 der Vorschrift 43 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. Müllbeseitigung (BGV C27). Dieser normiere für Entsorgungsfahrzeuge bei der Abholung von Abfällen ein grundsätzlich ausnahmsloses Rückwärtsfahrverbot. Zum anderen stehe der direkten Anfahrt des Grundstücks der Antragsteller durch Müllfahrzeuge die auf Grundlage von § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gegenüber der N. Entsorgungsgesellschaft mbH (MEG) erlassene Anordnung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft vom 18. August 2014 entgegen. Durch Ziffer 1 dieser Anordnung werde verbindlich bestimmt, dass diejenigen Wohnwege und Teile der X.----------straße nicht mit Abfallsammelfahrzeugen befahren werden dürften, an deren Ende eine geeignete Wendemöglichkeit für Sammelfahrzeuge fehle. Diese Verfügung habe die MEG ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit zu beachten. Dass die MEG gegen sie Klage erhoben habe, ändere an ihrer Wirksamkeit nichts. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die MEG die Anordnung dem Grunde nach für rechtmäßig halte und sich in dem betreffenden Klageverfahren lediglich gegen bestimmte Berechnungsparameter wende, könne es ihr unbeschadet des Suspensiveffekts der Klage schon aus haftungsrechtlichen Gründen nicht zugemutet werden, die Regelung außer Acht zu lassen. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die BG Verkehr im Fall beharrlicher Zuwiderhandlung gegen die Anordnung vom 18. August 2014 deren sofortige Vollziehung anordne. Ermessensfehler der streitigen Verfügung vom 14. April 2015 i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO seien nicht ersichtlich.
7Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
8Maßgebliches Kriterium für die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
9Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller ausgeht. Die Beschwerde führt nicht darauf, dass die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist (dazu 1.). Allenfalls können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit als offen bezeichnet werden. Die unter dieser Prämisse durchzuführende allgemeine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung fällt ebenfalls zum Nachteil der Antragsteller aus (dazu 2.).
101. Gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 AES haben die Anschlusspflichtigen nach Aufforderung durch die Antragsgegnerin die Abfallbehälter bis zur nächstgelegenen, für die Abfalleinsammlung erreichbaren Zufahrtstelle zu schaffen, wenn wegen der Lage des Grundstücks oder unzureichender Zufahrtsmöglichkeiten die Abfahrt vom Grundstück erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder nicht möglich ist. Die erreichbare Zufahrtstelle bestimmt die Antragsgegnerin (§ 17 Abs. 5 Satz 2 AES). Für sperrige Abfälle lässt sich eine entsprechende Anordnungsbefugnis aus § 20 Abs. 4 Satz 1 AES herleiten.
11Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gehören zu den tatbestandlichen Voraussetzungen, die eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Ort erforderlich machen können, tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstehen. Rechtliche Hindernisse folgen insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen wie § 9 Abs. 5 StVO und § 16 Nr. 1 BGV C27. Auf der Ermessensseite ist eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen zumutbaren Mitwirkung nicht möglich. Entscheidend ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist besonders die Entfernung zwischen Grundstück und Aufstellungsort sowie die Erschließungssituation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
12Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 - 7 B 4.11 -, juris Rn. 8 f., Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, NVwZ 2000, 71 = juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 2015 - 20 ZB 15.391 -, juris Rn. 5, Urteile vom 11. Oktober 2010 - 20 B 10.1379 -, juris Rn. 20, und vom 11. März 2005 - 20 B 04.2741 -, BayVBl. 2005, 501 = juris Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 - 7 K 963/06 -, juris Rn. 27.
13Ausgehend davon liefert die Beschwerde keine überwiegenden Anhaltspunkte dafür, dass die Ordnungsverfügung vom 14. April 2015 rechtswidrig ist.
14a) Dem Verwaltungsgericht ist nach Lage der Akten darin zuzustimmen, dass § 16 Nr. 1 BGV C27 das unmittelbare Anfahren des Grundstücks der Antragsteller durch Abfallsammelfahrzeuge aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen voraussichtlich rechtlich unmöglich macht.
15§ 16 Nr. 1 Satz 1 BGV C27 gibt vor, dass Müll nur abgeholt werden darf, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang erforderlich ist (§ 16 Nr. 1 Satz 2 BGV C27).
16Dieser Vorschrift liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass Rückwärtsfahrten von Abfallsammelfahrzeugen – gerade auch in eng bebauten Wohngebieten – in erhöhtem Maß gefährlich und unfallträchtig sind. Im Vorwort der BG-Information 5104 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“ der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen von Mai 2008 wird darauf hingewiesen, dass Abfallsammelfahrzeuge durch ihre Bauweise besonders unübersichtlich sind, weswegen in ihrem direkten Umfeld eine gesteigerte Gefährdungslage besteht, die bei schwierigen Sicht- und Raumverhältnissen leicht eine unmittelbare Gefahr verursachen kann. Besonders das Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen könne auf ungeeigneten Straßen eine tödliche Gefahr für die Beschäftigten der Müllabfuhr sowie für Passanten - und vor allem für Kinder - bedeuten. Entsprechend äußert sich die BG-Regel 238-1 „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in der Abfallwirtschaft - Teil 1: Sammlung und Transport von Abfällen“ von August 2007. Nr. 3.2.5.2.2 der BG-Regel 238-1 besagt, dass das Rückwärtsfahren und Zurücksetzen mit Müllwagen gefährliche Verkehrsvorgänge sind, die nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Eine Sammelfahrt ist danach so zu planen, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist (vgl. Nr. 3.2.5.1 der BG-Regel 238-1).
17Vgl. zudem aus der Rechtsprechung Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 2015 - 20 ZB 15.391 -, juris Rn. 7, Urteil vom 11. Oktober 2010 - 20 B 10.1379 -, juris Rn. 21; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 - 7 K 963/06 -, juris Rn. 24 ff.
18Demgemäß gilt zwar ein Zurücksetzen, z. B. bei Wendemanövern oder für den Ladevorgang bei Großbehältern gemäß Nr. 3.2.5.1 der BG-Regel 238-1 und nach Nr. 7 der BG-Information 5104 nicht als verbotenes Rückwärtsfahren. Gleichwohl ist das Befahren einer Sackgasse mit einem Abfallsammelfahrzeug wegen des generellen Rückwärtsfahrverbots des § 16 Nr. 1 BGV C27 nur dann arbeitsschutzrechtlich hinnehmbar, wenn am Ende der Sackgasse eine geeignete Wendeanlage - Wendekreis, Wendeschleife oder Wendehammer - vorhanden ist, die ein Zurücksetzen im Zuge von Wendevorgängen auf ein Minimum reduziert. Wendehämmer müssen dafür nach Nr. 3.2.5.1 der BG-Regel 238-1 und Nr. 4.3 der BG-Information 5104 so bemessen sein, dass ein Wenden mit ein- bis höchstens zweimaligem Zurückstoßen möglich ist. Als Hilfsmittel für diese Einschätzung kommen die in Nr. 3.2.5.1 der BG-Regel 238-1 genannten „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95)“ oder aber die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)“ in Betracht, durch welche die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen die EAE 85/95 in den Jahren 2006/2007 ersetzt hat. Nr. 3.2.5.1 der BG-Regel 238-1 erläutert dazu, dass sich der Stand der Fahrzeugtechnik und die Abmessungen der Abfallsammelfahrzeuge seit 1995 geändert haben. Die Fachgruppe „Entsorgung“ empfehle daher, abweichend von der EAE 85/95 den Abmessungen größerer Fahrzeuge bei den Abmessungen von Wendeanlagen gesondert Rechnung zu tragen. In der RASt 06 geben die Bilder 56 bis 59 der Tabelle 17 zu Nr. 6.1.2.2 Aufschluss über die notwendigen Maße von Wendeanlagen und Wenderadien. Als Abmessungen eines Wendehammers für Fahrzeuge bis 9 m Länge (zweiachsiges Müllfahrzeug) werden ca. 9,00 m x 15,50 m empfohlen, für Fahrzeuge bis 10 m Länge (dreiachsiges Müllfahrzeug) je nach Form des Wendehammers eine Dimensionierung von etwa 20,00 m x 15,00 m oder von ungefähr13,00 m x 21,50 m.
19Dass der Wendehammer am Ende des Straßenabschnitts X.----------straße 111 bis 155, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, diesen Anforderungen genügt und dem Verbot des Rückwärtsfahrens des § 16 Nr. 1 BGV C27 damit hinreichend sicher Rechnung getragen ist, lässt sich den Akten jedoch nicht mit dem notwendigen Wahrscheinlichkeitsgrad entnehmen. Die eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge müssen hier mindestens einmal zurücksetzen, um am Ende der Sackgasse wenden zu können. Ob sie den Wendevorgang regelmäßig und unabhängig von der Größe des jeweils eingesetzten Fahrzeugs nach höchstens zweimaligem Zurücksetzen abschließen können, ist hingegen unklar. Dagegen spricht das Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Juni 2015, der Wendehammer gelte nicht als Wendebereich für Lkw, weil er nicht der RASt 06 entspreche. Sollte der Wendehammer am Ende des Abschnitts X.----------straße 111 bis 155 in der Diagonale ca. 21 m messen, wie der Antragsteller zu 1. in einer E-Mail an die Antragsgegnerin vom 19. November 2014 mitgeteilt hat, wäre das Vorhandensein ausreichenden lichten Raums für ein ungefährliches, nicht mehr als zweimaliges Zurücksetzen umfassendes Wendemanöver eines Entsorgungsfahrzeugs nach den oben dargestellten Maßgaben der RASt 06 zumindest fraglich. Dies ist ein Befund, den auch die im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin abgelegten Lichtbilder nahelegen. Auch wenn die abschließende Klärung dieser Fragen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, bestehen in der Gesamtschau mit Blick auf die geschilderte typische besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens von Müllfahrzeugen für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass § 16 Nr. 1 BGV C27 ein rechtliches Hindernis für ein direktes Anfahren des Grundstücks der Antragsteller durch Abfallsammelfahrzeuge sein wird.
20In diese Wertung fließt die allgemeine ordnungsrechtliche Regel ein, dass hinsichtlich des für ein gefahrenabwehrendes Tätigwerden der Ordnungsbehörde erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrads ein gleitender Maßstab gilt. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt nicht die Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung hinreichend wahrscheinlich. Bezüglich des Grads der Wahrscheinlichkeit ist insoweit zu differenzieren, als zum einen der Rang des Rechtsguts zu berücksichtigen ist, in das eingegriffen werden soll, und zum anderen aber auch das Gut, zu dessen Schutz vorgegangen werden soll. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können.
21Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 A 239/12 -, DVBl. 2013, 936 = juris Rn. 32, m.w.N.
22Da das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen - wie gesagt - sehr gefahrenträchtig und daher möglichst zu vermeiden ist und bei einem durch ein solches Rückwärtsfahren verursachten Unfall hochrangige, durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Rechtsgüter wie Leib und Leben geschädigt werden, reicht die aktuelle Aktenlage aus, um vorläufig von einem drohenden Verstoß gegen § 16 Nr. 1 BGV C27 ausgehen zu können.
23Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Straßenbreite mit Nr. 2.2 der BG-Information 5104 im Einklang stehen. Auch bei einem schmaleren Entsorgungsfahrzeug mit einer Breite von 2,35 m ist nicht hinreichend sicher, ob es in dem Wendehammer ohne Gefährdung Dritter in höchstens zwei Zügen wenden kann.
24Was die Straßenbreite im Übrigen angeht, spricht Nr. 2.2 der BG-Information 5104 von einem seitlichen Sicherheitsabstand von 2 x 0,5 m (jedenfalls bei Rückwärtsfahrten) als von einer in Wohngebieten absoluten Untergrenze. Von daher dürfte es gerechtfertigt sein, dass das Verwaltungsgericht den geforderten lichten Raum im Anschluss an die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft mit einem zusätzlichen Sicherheitszuschlag („Bewegungsspielraum“) von 2 x 0,25 m berechnet hat. Nimmt man diesen hinzu, ergibt sich eine Straßenmindestbreite von 3,85 m selbst für Fahrzeuge mit einer Breite von 2,35 m. Die zum Grundstück der Antragsteller führende Stichstraße misst aber auch an ihrer breitesten Stelle lediglich 3,50 m.
25b) Unabhängig davon stellt die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, auch die gegenüber der MEG erlassene Anordnung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft vom 18. August 2014 bedinge eine rechtliche Unmöglichkeit des unmittelbaren Anfahrens des Grundstücks der Antragsteller mit Müllfahrzeugen i.S.v. §§ 17 Abs. 5 Satz 1, 20 Abs. 4 Satz 1 AES.
26Das Verwaltungsgericht war nicht durch den Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Klage der MEG gegen die Verfügung vom 18. August 2014 gehindert, deren Festsetzungen in seine Interessenabwägung einzustellen.
27Richtig ist, dass während der Dauer der aufschiebenden Wirkung im zweiseitigen Rechtsverhältnis keine tatsächlichen oder rechtlichen Folgerungen aus dem Verwaltungsakt gezogen werden dürfen, auf den sich der Suspensiveffekt bezieht. Der materielle Regelungsgehalt des trotz der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach wie vor wirksamen Verwaltungsakts darf bis auf weiteres nicht verwirklicht werden darf. Der Behörde ist es angesichts des Suspensiveffekts einstweilen untersagt, von den Wirkungen des Verwaltungsaktes in jeglicher Form Gebrauch zu machen
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218 = juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2010 - 10 S 2702/09 -, NVwZ-RR 2010, 463 = juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 24. Juni 1996 - 10 M 944/96 -, NVwZ-RR 1997, 655 = juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Juli 1990 - 14 AS 90.1387 -, NVwZ-RR 1990, 594 = juris Rn. 19; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 51; Windthorst, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 80 Rn. 121; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, Loseblatt, Stand August 2011, § 80 Rn. 110.
29Um nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Folgerungen aus der Anordnung vom 18. August 2014 geht es vorliegend jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht hat in statthafter Weise im Rahmen seiner auf die Erfolgsaussichten der Klage der Antragsteller (zukunfts-)bezogenen Prognose bedacht, ob die Regelung vom18. August 2014 voraussichtlich Bestand haben oder womöglich sogar zwischenzeitlich für sofort vollziehbar erklärt werden wird und auf diese Weise Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit und vorläufige Vollziehbarkeit des streitbefangenen Bescheids vom 14. April 2015 haben kann. Dies hat das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung bejaht, die als solche von der Beschwerde nicht kritisiert wird.
30c) Die Beschwerde lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Ermessensfehlerfreiheit der Ordnungsverfügung vom 14. April 2015 i.S.v. § 114Satz 1 VwGO fehlerhaft beurteilt hat.
31Der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin liegt kein entscheidungserheblich falscher Sachverhalt zugrunde. Die Begründung des Bescheids vom 14. April 2015 stellt nicht explizit auf eine bestimmte Breite des eingesetzten Entsorgungsfahrzeugs ab. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Juni 2015 auf die Rüge der Antragsteller mit Müllfahrzeugen auseinandergesetzt, die eine Breite von nur 2,35 m haben. Auch für diese sei der Fahrweg nicht breit genug. Damit hat die Antragsgegnerin ihre Ermessenserwägungen - soweit erforderlich - gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Ein etwaiger Ermessensfehler wäre geheilt.
32Dass die Antragsteller keinen Anspruch auf Vornahme baulicher Maßnahmen haben, um eine ausreichende lichte Durchfahrtsbreite herzustellen, hat das Verwaltungsgericht richtig gesehen.
33Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2008 - 14 A 1356/06 -, juris Rn. 5.
34d) Soweit die Beschwerde pauschal auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.
352. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen zur summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit allenfalls als offen bezeichnet werden. Aber auch wenn man dies zugunsten der Antragsteller unterstellt, fällt die unter dieser Prämisse vorzunehmende allgemeine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung für sie nachteilig aus.
36Im Anschluss an die gefahrenabwehrrechtlichen Überlegungen unter 1. a) ist hierbei zu berücksichtigen, dass das Rückwärtsfahren mit Müllfahrzeugen mit einem besonders erhöhten Unfallrisiko einhergeht. Diese Gefahrenlage besteht auch konkret im Straßenabschnitt X.----------straße 111 bis 155. Die Fotos im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin veranschaulichen räumliche Verhältnisse, die für eine risikolose Durchfahrt von Abfallsammelfahrzeugen zu beengt erscheinen. Demgegenüber fallen die Belange der Antragsteller nicht ebenso gravierend ins Gewicht. Den Abstellort am Eingang des Straßenabschnitts hat die Antragsgegnerin derart gewählt, dass er von den Antragstellern mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang korrekt hervorgehoben, dass eine Wegstrecke von maximal 80 m, die zum Verbringen der Abfallbehälter an den grundstücksfernen Abstellort zurückgelegt werden muss, den Rahmen der Verhältnismäßigkeit nicht verlässt.
37Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
38Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
39Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben
- 1.
zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 15, - 2.
zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren.
(2) Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,
- 1.
zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, - 2.
von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen, - 3.
geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert, - 4.
Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen, - 5.
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten des Unternehmers ermitteln zu lassen, - 6.
gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen, - 7.
zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist, - 8.
die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen.
(3) Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
- 1.
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder - 2.
wer sich oder Andere gefährdet sieht.
(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.
(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.