Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 31. Juli 2015 - 17 K 3631/15


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Unter Bezugnahme auf den Tatbestand des im Verfahren bereits ergangenen Gerichtsbescheides vom 6. Juli 2015, dem das Gericht folgt, wird gemäß § 84 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von einer erneuten Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
3Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
4Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen. Insoweit führen sie im Wesentlichen aus, ein einmaliges Zurücksetzen der Entsorgungsfahrzeuge am Ende der von ihnen bewohnten Sackgasse im Rahmen des Wendevorgangs stelle keinen Verstoß gegen das in § 16 Nr. 1 der Vorschrift 43 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) – Müllbeseitigung (BGV C 27) normierte Rückwärtsfahrverbot dar. Die DGUV Information 214-033 (BGI 5104) – „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“ sei als Verwaltungsvorschrift anzusehen und entfalte über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) faktische Außenwirkung mit der Folge, dass sie – die Kläger – einen Anspruch darauf hätten, dass die darin aufgeführten Ausnahmen vom Rückwärtsfahrverbot eingehalten würden. Im Übrigen bewirke der Rückwärtsfahrvorgang in einem Wendehammer für die Müllwerker keine gesteigerten Gefahren, weil sich diese während des Zurücksetzens nicht im Zusammenhang mit der Müllabholung im Gefahrenbereich des Entsorgungsfahrzeuges aufhalten müssten. Aus dem Bericht der N. Entsorgungsgesellschaft mbH (N1. ) „Befahren der X.----------straße in N2. mit einem 3-Achser-Sammelfahrzeug“ vom 12. Oktober 2012 und aus der Anordnung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) vom 18. August 2014 gehe hervor, dass sowohl die N1. als auch die BG Verkehr davon ausgehen, ein „ein- bis zweimaliges Zurückstoßen“ bzw. „ein kurzes Zurückstoßen bei Wendemanövern“ sei nicht als Rückwärtsfahrvorgang im Sinne von § 16 Nr. 1 BGV C 27 anzusehen. Damit handele es sich bei dem Wendehammer in der streitgegenständlichen Sackgasse nicht um eine ungeeignete Wendemöglichkeit im Sinne von Ziffer 1 der Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014. Durch das Befahren der streitgegenständlichen Stichstraße mit Entsorgungsfahrzeugen der N1. werde auch nicht gegen Ziffer 2 der Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 verstoßen. Der erforderliche Sicherheitsraum von beidseitig je 0,5 m werde beim Einsatz des schmalen Entsorgungsfahrzeuges mit einer Fahrzeugbreite von 2,35 m eingehalten, weil ein beidseitiger Bewegungsspielraum von je 0,25 m bzw. 0,2 m der Fahrzeugbreite nicht hinzugerechnet werden dürfe. Die für ein Befahren mit Entsorgungsfahrzeugen erforderliche Straßenmindestbreite werde demnach in dem von ihnen bewohnten Straßenbereich eingehalten. Schließlich lägen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt N2. vom 18. April 2000 in der Fassung vom 27. Juli 2004 (Abfallentsorgungssatzung) nicht vor. Der von der N1. angebotene Vollservice sei der Beweis dafür, dass eine unmittelbare Abholung von Abfällen an ihrem Grundstück stets möglich sei, weil die N1. die in der Sackgasse belegenen Grundstücke für die Durchführung des Vollservices ebenfalls mit Entsorgungsfahrzeugen anfahren müsse. Der N1. könne es aus haftungsrechtlichen Gründen zugemutet werden, die Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 außer Acht zu lassen, weil sie sich in dem vor dem Verwaltungsgericht Hamburg geführten Verfahren selbst darauf berufe, dass die in der Anordnung enthaltenen Berechnungsparameter unzutreffend seien. Letztlich leide die angegriffene Ordnungsverfügung vom 14. April 2015 an einem nicht heilbaren Ermessensfehler, weil die Beklagte bei deren Erlass von einem gänzlich anderen als dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt ausgegangen sei und durch das nachträgliche Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren eine Wesensveränderung des Verwaltungsaktes bewirkt werde.
5Die Beklagte ist dem Vortrag der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Juli 2015 entgegengetreten und führt insoweit ergänzend aus, dass anfallende Abfälle im Rahmen des angebotenen Vollservice nicht mittels Entsorgungsfahrzeug vor den jeweiligen Grundstücken abgeholt, sondern Abfallbehältnisse und sperrige Abfälle zu Fuß von den Müllwerkern zu den festgesetzten Abholplätzen verbracht würden.
6Am 31. Juli 2015 hat gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mündliche Verhandlung stattgefunden.
7Entscheidungsgründe:
8Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO ebenfalls auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2015, denen das Gericht folgt, Bezug genommen.
9Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 22. Juli 2015 im Wesentlichen eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens darstellen und demnach zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.
10Das Gericht hat durch Beschluss vom 16. Juni 2015 – 17 L 1761/15 – und im hiesigen Verfahren durch Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2015 hinreichend deutlich gemacht, dass das Rückwärtsfahrverbot des § 16 Nr. 1 Satz 1 BGV C 27 abgesehen von der tatbestandlichen Rückausnahme in § 16 Nr. 1 Satz 2 BGV C 27 ausnahmslos gilt und insbesondere nicht durch eine DGUV Information (hier: BGI 5104) modifiziert bzw. dispensiert wird. Entgegen der klägerischen Auffassung handelt es sich bei DGUV Informationen nicht um Verwaltungsvorschriften, sondern lediglich um nicht rechtsverbindliche Hinweise und Empfehlungen. Vor diesem Hintergrund können die Kläger unter Bezugnahme auf die DGUV Information BGI 5104 auch keinen Anspruch darauf herleiten, dass ihnen gegenüber abweichend vom eindeutigen Wortlaut des § 16 Nr. 1 BGV C 27 Rückwärtsfahrvorgänge von Entsorgungsfahrzeugen in einem Wendehammer nicht als Verstoß gegen das Rückwärtsfahrverbot gewertet werden. Ein derartiger Anspruch folgt insbesondere nicht aus dem Institut der Selbstbindung der Verwaltung, weil es schon an einer entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten in vergleichbaren Fällen fehlt, die Anknüpfungspunkt für eine etwaige Selbstbindung sein könnte.
11Anders als die Kläger meinen, handelt es sich bei dem für das Wenden am Ende der streitgegenständlichen Stichstraße erforderlichen, weiträumigen Rückwärtsfahrvorgang über mehrere Meter auch um ein Rückwärtsfahren im Zusammenhang mit der Müllabholung im Sinne von § 16 Nr. 1 BGV C 27, welches für die Müllwerker offenkundig sachtypisch gesteigerte Gefahren mit sich bringt. Da unmittelbar an der Zufahrt zum Wendehammer zwei Wohnhäuser (Hausnummern 000 und 000) belegen sind, die im Rahmen der Abholung von Abfällen angefahren werden müssten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch bei dem zum Wenden erforderlichen Rückwärtsfahrvorgang Müllwerker hinter dem Entsorgungsfahrzeug aufhalten und insoweit ein erhöhtes Unfallrisiko besteht.
12Unerheblich ist, dass im Bericht der N1. vom 12. Oktober 2012 angemerkt wird, ein „ein- bis zweimaliges Zurückstoßen“ gelte nicht als Rückwärtsfahren, und es in der Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 unter Ziffer 1.1 heißt, „ […] bei Wendemanövern darf in Form eines kurzen Zurückstoßens von dieser Forderung abgewichen werden“. Denn unabhängig davon, dass dem internen Bericht der N1. für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung schon keine rechtliche Relevanz zukommt, hat das Gericht im Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2015 sowie im Beschluss vom 16. Juni 2015 – 17 L 1761/15 – ausführlich dargelegt, dass die Unfallverhütungsvorschrift des § 16 Nr. 1 BGV C 27 für die Unternehmen des Unfallversicherungsträgers und die Versicherten unmittelbar verbindliches Recht darstellt. Demzufolge ist das in § 16 Nr. 1 BGV C 27 normierte Rückwärtsfahrverbot von dem vorgenannten Adressatenkreis, ungeachtet etwaiger Ausführungen bzw. Konkretisierungen in berufsgenossenschaftlichen Anordnungen oder innerbetrieblichen Berichten, ausnahmslos zu beachten. Dessen ungeachtet handelt es sich bei dem, in der streitgegenständlichen Sackgasse für ein Wenden der Entsorgungsfahrzeuge erforderlichen, Zurücksetzen ausweislich des von den Klägern im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Videomaterials offenkundig um einen weiträumigen Rückwärtsfahrvorgang über mehrere Meter, der schon begrifflich nicht als ein (nur) „kurzes Zurückstoßen“ im Sinne der Ausführungen unter Ziffer 1.1 der Anordnung vom 18. August 2014 qualifiziert werden kann.
13Auch der Verweis auf den von der N1. angebotenen Vollservice führt – anders als die Kläger meinen – nicht zu der Annahme, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 Abfallentsorgungssatzung lägen nicht vor. Denn im Rahmen des Vollservice werden die betreffenden Grundstücke gerade nicht durch Entsorgungsfahrzeuge angefahren, sondern die Abfallbehältnisse bzw. sperrigen Abfälle werden von den Müllwerkern zu Fuß abgeholt und zu den festgesetzten Abholplätzen verbracht.
14Schließlich hat das Gericht im Beschluss vom 16. Juni 2015 – 17 L 1761/15 – sowie im Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2015 bereits ausführlich dargelegt, dass ein Befahren der streitgegenständlichen Stichstraße in Vorwärtsfahrt wegen der Hinzurechnung eines beidseitigen Bewegungsspielraumes von je 0,25 m bzw. 0,2 m auch beim Einsatz eines schmalen Entsorgungsfahrzeuges mit einer Fahrzeugbreite von 2,35 m gegen Ziffer 2 der Anordnung der BG Verkehr vom 18. August 2014 verstößt, die N1. aus haftungsrechtlichen Gründen nicht darauf verwiesen werden kann, die Anordnung vom 18. August 2014 außer Acht zu lassen und die angefochtene Ordnungsverfügung vom 14. April 2015 – auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren ergänzten Ermessenserwägungen – nicht an Ermessensfehlern leidet, weil eine Wesensveränderung des Verwaltungsakts nicht eingetreten ist. Auf diese Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
17Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.