Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 27. Okt. 2015 - 15 A 1111/14
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin - ein kommunaler Zweckverband für IT-Dienstleistungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (im Folgenden: GkG NRW) - begehrt von dem Beklagten die Genehmigung der Festsetzung der Verbandsumlage im Wirtschaftsplan 2013. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Beigeladenen mit Wirkung zum 31. Dezember 2012 aus dem Zweckverband der Klägerin ausgeschieden sind.
3In ihrer 57. Sitzung am 12. Dezember 2008 beschloss die Verbandsversammlung der Klägerin die 9. Änderung ihrer Verbandssatzung (im Folgenden: VS). In § 21 VS wird das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern nunmehr wie folgt geregelt:
4„…
5(2) Das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern bedarf der schriftlichen Austrittserklärung durch das betreffende Verbandsmitglied. Beabsichtigt ein Mitglied möglicherweise aus dem Verband auszuscheiden, so hat es nach einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung an den Verband, aber noch vor einer verbindlichen schriftlichen Austrittserklärung, einen Anspruch auf eine fiktive Berechnung, wie hoch seine nach den Absätzen 4 und 5 noch zu leistende finanzielle Beteiligung an den Kosten des Verbandes konkret wäre. Die fiktive Berechnung hat dabei dergestalt zu erfolgen, dass der Austritt zum 31.12. des jeweils zuletzt abgelaufenen Jahres unterstellt wird. Die Berechnung ist dem Mitglied binnen drei Monaten nach der schriftlichen Mitteilung über einen eventuellen Austritt aus dem Verband von der Geschäftsführung vorzulegen.
6(3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds wird erst mit einer Frist von 18 Monaten zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Erstmals ist die Austrittserklärung aus dem Zweckverband zum 30.06.2011 mit Wirkung zum 31.12.2012 möglich.
7(4) Mit dem Wirksamwerden des Austritts findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der ausscheidenden Gebietskörperschaft und dem Zweckverband statt. Sie besteht in der Zahlung eines Ausgleichsbetrages, dessen Höhe zum einen nach dem Saldo von Vermögen und Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen und zum anderen nach dem Durchschnitt des Anteils am Gesamtbetrag der Verbandsumlage in den letzten fünf Jahren vor dem Wirksamwerden des Austritts ermittelt wird. Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden des Austritts zu zahlen.
8(5) Mit dem Ausscheiden übernimmt die ausscheidende Körperschaft in entsprechender Anwendung der §§ 128 ff. BRRG anteilig Bedienstete. Für die Bestimmung des Anteils ist einerseits die Anzahl der Bediensteten und andererseits der Durchschnitt des Anteils am Gesamtbetrag der Verbandsumlage in den letzten fünf Jahren vor dem Wirksamwerden des Austritts maßgebend. Im gegenseitigen Einvernehmen kann statt einer Übernahme von Bediensteten eine Zahlungsverpflichtung vereinbart werden, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der anteiligen Übernahme von Bediensteten nach Satz 1 entspricht. Kommt eine Einigung nach Satz 1 oder Satz 2 nicht zustande, entscheidet die Bezirksregierung in L. . …“
9Vorberaten worden war die 9. Änderungssatzung u. a. in der 115. Sitzung des Verwaltungsrats der Klägerin am 12. September 2008. Dabei wurde der Beschluss gefasst, dass ein Verbandsmitglied, das unabhängig von den Fortschritten bei der Neuaufstellung des Verbandes aus dem Verband ausscheiden wolle, dazu mit Ablauf des Jahres 2012 in der Lage sein solle. Es solle dies den anderen Mitgliedern spätestens bis zum 30. Juni 2011 erklären. So werde Klarheit für den Prozess der Neuaufstellung des Verbandes geschaffen. Ende 2012 werde Bilanz gezogen. Dann werde über die Zukunft des Verbandes entschieden. In seiner 116. Sitzung am 7. November 2008 und in seiner 117. Sitzung am 12. November 2008 erörterte der Verwaltungsrat der Klägerin einen Alternativvorschlag zur letztlich beschlossenen Fassung des § 21 Abs. 5 VS, verwarf diesen aber.
10Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 äußerte der Beklagte Bedenken gegen die Neufassung von § 21 Abs. 4 und Abs. 5 VS. Dessen Formulierungen seien nicht hinreichend klar. Die Regelung in § 21 Abs. 5 Satz 4 VS, dass die Bezirksregierung für den Fall „entscheidet“, dass eine Einigung nicht zustande komme, sei dahin zu ändern, dass das Wort „entscheidet“ durch „schlichtet“ ersetzt werde. Der für den Zweckverband zuständigen Aufsichtsbehörde obliege nach § 30 GkG NRW lediglich die Schlichtung als Prozessvoraussetzung, sofern nicht in der Satzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen sei. Sollten sich aus § 128 BRRG Rechtsanwendungsfragen ergeben, müssten diese erforderlichenfalls in einem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten geklärt werden.
11In der insoweit geänderten Fassung wurde die 9. Änderungssatzung am 9. März 2009 öffentlich bekannt gemacht.
12Am 21. August 2009 beschloss die Verbandsversammlung der Klägerin die 10. Änderung der Verbandssatzung. Diese hatte im Wesentlichen eine Änderung des § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 VS zum Gegenstand. Der Zeitraum zur Ermittlung des durchschnittlichen Anteils am Gesamtbetrag der Verbandsumlage, der die Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung und die anteilige Übernahme von Bediensteten bildet, wurde auf den Zeitraum der Jahre 2004 bis 2008 festgelegt. Die 10. Änderungssatzung wurde am 21. September 2009 öffentlich bekannt gemacht.
13Mit Kündigungsschreiben vom 15. Dezember 2010 - Beigeladene zu 3. -, vom 9. Juni 2011 - Beigeladene zu 1. -, vom 23. Juni 2011 - Beigeladener zu 2. - und vom 29. Juni 2011 - Beigeladene zu 4. - erklärten die Beigeladenen ihren Austritt aus dem Zweckverband der Klägerin.
14In der Folgezeit korrespondierten die Klägerin und die Beigeladenen unter Einbeziehung des Beklagten umfänglich wegen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und wegen einer etwaigen Übernahme von Bediensteten durch die Beigeladenen bzw. ersatzweise entsprechender Ausgleichszahlungen an die Klägerin. Eine Einigung erzielten die Beteiligten nicht.
15In ihrer 65. Sitzung am 7. Dezember 2012 beschloss die Verbandsversammlung der Klägerin den Wirtschaftsplan 2013. Dieser enthielt in seinem § 6 eine Regelung zur Verteilung der Verbandsumlage auf die Verbandsmitglieder. Diese sollte auf der Grundlage von § 17 VS in der Fassung der 10. Änderungssatzung erfolgen. Sie schloss die Beigeladenen ein.
16Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 bat die Klägerin den Beklagten, die für das Wirtschaftsjahr 2013 festgesetzte Verbandsumlage gemäß § 19 Abs. 2 GkG NRW zu genehmigen.
17Ein von der Bezirksregierung L. am 8. Juli 2013 ausgerichteter Schlichtungstermin blieb ohne Erfolg. Ausweislich des Ergebnisprotokolls benannte die Klägerin auf Nachfrage keine Personen oder Personalanteile, die von den Beigeladenen übernommen werden könnten. Zwischen den Beteiligten blieb streitig, ob durch den Austritt bei der Klägerin ein Personalüberhang entsteht. Die Klägerin habe sich zuletzt auf den Standpunkt gestellt, es könne kein Personal zur Übernahme angeboten werden. Es müsse eine Ausgleichszahlung für nicht übernommenes Personal geleistet werden. Demgegenüber hätten sich die Beigeladenen dahingehend positioniert, dass die Bereitschaft zur Übernahme von Personal bestehe, sofern ein Personalüberhang gegeben sei. Eine Ausgleichszahlung statt der Übernahme von Personal lehnten die Beigeladenen ab.
18Mit Bescheid vom 9. September 2013 lehnte der Beklagte die Genehmigung der Verbandsumlage für das Haushaltsjahr 2013 gemäß § 19 Abs. 2 GkG NRW ab. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe die Beigeladenen nicht mehr zu der Umlage veranlagen dürfen. Die Beigeladenen seien zum 31. Dezember 2012 aus dem Zweckverband der Klägerin ausgetreten. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung müsse erst als Rechtsfolgewirkung des Austritts stattfinden.
19Die Klägerin hat am 2. Oktober 2013 Klage erhoben.
20Zur Begründung hat sie vorgetragen, zu einem wirksamen Ausscheiden eines Verbandsmitglieds bedürfe es über dessen Austrittserklärung hinaus einer Einigung über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach § 21 Abs. 4 VS sowie einer tatsächlichen Übernahme von Personal nach § 21 Abs. 5 VS. Die abstrakte Bereitschaft des ausscheidenden Mitglieds, Personal zu übernehmen, genüge nicht. Eine konsensuale Übernahme von Beamten und Arbeitnehmern der Klägerin durch ausscheidende Verbandsmitglieder sei möglich und rechtlich zulässig. Sie habe vielfache Versuche unternommen, ihr Personal zu einem Wechsel zu veranlassen. Dies sei in einzelnen Fällen gelungen. In anderen Fällen hätten sich einzelne der austrittswilligen Gebietskörperschaften gegen die Übernahme von konkreten Bediensteten ausgesprochen. In der überwiegenden Mehrzahl sei ihr Personal aber nicht zu einem Wechsel bereit. Zum 1. Januar 2013 habe sie befristete Verträge mit Spezialisten verlängert, die sie auch nach einem Ausscheiden der Beigeladenen benötige. Der Personalüberhang bei ihr trete demgegenüber an anderer Stelle bei Personal auf, das über völlig andere Qualifikationen verfüge. Im Einklang mit § 21 Abs. 5 Satz 3 VS habe sie wiederholt ihr Einvernehmen dazu erklärt, dass die austrittswilligen Körperschaften statt einer Übernahme von Bediensteten eine Zahlungsverpflichtung eingingen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der anteiligen Übernahme von Bediensteten entspreche. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Infolgedessen sei der Austritt der Beigeladenen unwirksam. Die Austrittserklärung allein entfalte keine rechtsgestaltende Wirkung. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 4, Abs. 5 VS. Dieser bestimme ausdrücklich, dass „mit“ dem Ausscheiden die anteilige Übernahme von Bediensteten zu erfolgen habe. Im Umkehrschluss sei zu folgern, dass ein wirksames Ausscheiden nicht in Betracht komme, wenn dem ausscheidenden Verbandsmitglied die anteilige Übernahme von Bediensteten nicht gelinge und auch kein gegenseitiges Einvernehmen über eine die Übernahme ersetzende Zahlungsverpflichtung erzielt werden könne. Auch die Systematik der Satzungsregelung spreche für dieses Ergebnis. Die in § 21 Abs. 3 VS geregelte Übergangsphase deute darauf hin, dass die Folgen eines Austritts zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts geklärt sein müssten. Bestätigt werde dies durch den Sinn und Zweck. Andernfalls hätte der Zweckverband die Kosten für alle vorhandenen Bediensteten zu tragen, obwohl die Satzung deren anteilige Übernahme durch die austrittswilligen Verbandsmitglieder verlange. Sie, die Klägerin, wäre in der Folge darauf angewiesen, unter Umständen einen langwierigen Rechtsstreit über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung und/oder die anteilige Übernahme von Bediensteten zu führen. Dies würde die Erfüllung der einem Zweckverband obliegenden öffentlichen Aufgaben gefährden. Bei einem Zweckverband bestehe ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung, so dass beim Ausscheiden eines Verbandsmitglieds auch körperschaftliche Bindungen zu beachten seien. Dem würde eine Satzungsregelung, nach der das Ausscheiden durch bloße Kündigungserklärung möglich sei, zuwiderlaufen. Schließlich stütze die Historie der Satzung ihre Rechtsauffassung. Ausweislich der Niederschriften zur 116. und 117. Sitzung des Verwaltungsrats sowie der Beschlussvorlage zur 57. Sitzung der Verbandsversammlung habe sie, die Klägerin, sich dazu entschlossen, dem austrittswilligen Mitglied nicht den Austritt zu ermöglichen, um es anschließend fünf weitere Jahre an der Finanzierung des Personalkostenüberhangs zu beteiligen. Stattdessen habe sie sich dafür entschieden, dass die ausscheidenden Körperschaften „mit dem Ausscheiden“ anteilig Bedienstete zu übernehmen haben. Nur hilfsweise könne im gegenseitigen Einvernehmen statt einer Übernahme von Bediensteten eine Zahlungsverpflichtung vereinbart werden. Auf diese Weise verbinde § 21 Abs. 5 VS das Ausscheiden mit der anteiligen Übernahme von Personal. Sei - wie vorliegend - nicht genügend Personal bereit, zu den austrittswilligen Körperschaften zu wechseln, seien logisch nur zwei Möglichkeiten denkbar: Der Austritt sei nicht möglich oder die austrittswillige Gebietskörperschaft müsse eine anteilige Zahlungsverpflichtung übernehmen. Zum zweiten Teil dieser Alternative regle die Satzung jedoch, dass dafür ein gegenseitiges Einvernehmen erforderlich sei. Dieses habe die Klägerin erklärt, nicht jedoch die Beigeladenen. Damit lasse die Satzung nur den Schluss zu, dass ein Austritt nicht möglich sei. Das fehlende Einvernehmen könne nicht durch Richterspruch ersetzt werden. Die dritte Möglichkeit, dass eine austrittswillige Kommune ohne Übernahme von Personal oder einer anteiligen Zahlungsverpflichtung austreten könne und alle Personallasten bei der Klägerin verblieben, finde in der Satzung keine Stütze.
21Die Klägerin hat beantragt,
22das beklagte Land unter Abänderung des Bescheids vom 9. September 2013 zu verpflichten, die Verbandsumlage im Wirtschaftsplan für 2013 nach § 19 Abs. 2 GkG NRW zu genehmigen.
23Der Beklagte hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er hat vorgetragen, die Rechtsansicht der Klägerin finde in der Verbandssatzung keine Grundlage. Gemäß § 21 Abs. 4 VS finde eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der ausscheidenden Gebietskörperschaft und dem Zweckverband mit dem Wirksamwerden des Austritts statt. Der Austritt erfolge ausschließlich durch die fristgerechte Kündigungserklärung. Als Rechtsfolgewirkung müsse nach dem Austritt noch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung erfolgen.
26Die Beigeladenen zu 1. bis 3. haben ebenfalls beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie haben vorgetragen, der Rechtsauffassung der Klägerin stehe der eindeutige Wortlaut der Verbandssatzung entgegen. Der Austritt erfolge ausschließlich aufgrund der form- und fristgerechten Kündigungserklärung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 VS. Auch die Regelungssystematik des § 21 VS ergebe, dass allein der Austrittserklärung unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung beizumessen sei. Erst § 21 Abs. 4, Abs. 5 VS normiere, was im Anschluss an den Austritt geschehe. Es handele es sich um Kündigungsfolgenregelungen. Historisch und teleologisch gesehen stelle § 21 VS in der Fassung der 9. Änderungssatzung eine starke Liberalisierung zugunsten austrittswilliger Verbandsmitglieder dar. Dies habe die Klägerin in ihrer Beschlussvorlage zu 126. Sitzung des Verwaltungsrates vom 15. Juni 2011 konzediert. In tatsächlicher Hinsicht bestehe auf Seiten der Klägerin nach wie vor keine Bereitschaft, den von ihr behaupteten Personalüberhang nach Ausscheiden der Verbandsmitglieder durch betriebsbedingte Kündigungen oder durch die Nichtverlängerung von befristeten Verträgen zu reduzieren und dadurch finanziellen Schaden von den Beteiligten abzuwenden. Würde sich die Auffassung der Klägerin durchsetzen, würde die fehlende Wechselbereitschaft ihrer Mitarbeiter ausschließlich und vollumfänglich zulasten der ausgeschiedenen Mitglieder gehen, obwohl diese nach wie vor grundsätzlich zu Personalübernahmen bereit seien. Diese Kontrollüberlegung belege, weshalb die von der Klägerin befürwortete Alternative der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach § 21 Abs. 5 Satz 3 VS auszuscheiden habe.
29Die Beigeladene zu 4. hat keinen Antrag gestellt.
30Sie hat vorgetragen, sie habe die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche zurückgewiesen und wiederholt ihre uneingeschränkte Bereitschaft bekräftigt, die sich aus § 21 Abs. 5 Satz 1 VS ergebende Zahl an Mitarbeitern zum 1. Januar 2013 in jeder dienst- bzw. arbeitsrechtlich denkbaren Form zu übernehmen. Die Klägerin habe allerdings nie Personen oder Personalanteile in der erforderlichen Zahl benannt, geschweige denn angeboten. Stattdessen habe sie ihren Personalkörper auf Dauer erheblich erweitert. Aufgrund ihrer Austrittserklärung sei sie kein Mitglied im Zweckverband der Klägerin mehr. Dies ergebe bereits die Wortlautauslegung des § 21 VS. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VS sei Voraussetzung für einen Austritt nur eine schriftliche Austrittserklärung. Dass vor dem Wirksamwerden des Austritts eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung bzw. eine anteilige Übernahme von Bediensteten stattzufinden habe, schreibe die Satzung nicht vor. Vielmehr normiere sie ausdrücklich, dass eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung bzw. Personalübernahme „mit“ dem Wirksamwerden des Austritts - eine gedankliche Sekunde nach dem Ende der Mitgliedschaft - stattfinde. Dasselbe folge aus der Systematik der Verbandssatzung, ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihrer Teleologie. Liege eine schriftliche Austrittserklärung vor, bestimme § 21 Abs. 3 Satz 1 VS den Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft. Die lange Kündigungsfrist von 18 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gebe dem Zweckverband bzw. den verbleibenden Verbandsmitgliedern hinreichend Zeit, um die organisatorischen Verhältnisse und die unternehmerische Strategie des Zweckverbands mit Blick auf das feststehende Ausscheiden eines Verbandsmitglieds neu zu ordnen. Dies gelte sowohl für die Organisation des Zweckverbands selbst (Anpassung des Personalkörpers, Neuausrichtung des Betriebs etc.) als auch im Hinblick auf seine Finanzierung. § 21 Abs. 4, Abs. 5 VS schreibe fest, was passiere, wenn ein Verbandsmitglied gekündigt habe. Nach dem Aufbau des § 21 VS handele es sich daher um Kündigungsfolgenregelungen. Entstehungsgeschichtlich lasse sich der Niederschrift der 115. Sitzung des Verwaltungsrats der Klägerin vom 12. September 2008 ohne Weiteres der Wille des Normgebers entnehmen, dass, wer aus dem Verband ausscheiden wolle, dazu mit Ablauf des Jahres 2012 in der Lage sein solle. Bestätigt werde dieses Satzungsverständnis durch den Sinn und Zweck. Die Klägerin habe sich seit dem Jahr 2007 in einem tiefgreifenden Reformprozess befunden. Das Wesen des Zweckverbands habe geändert werden sollen. Der „neue“ Verband habe insbesondere seinen Charakter als „Zwangsverband ohne Kündigungsmöglichkeit“ ablegen sollen. Dies gewährleiste nur eine Abwicklung „auf Augenhöhe“, die durch die Argumentation der Klägerin zunichte gemacht würde. Insbesondere gehe § 21 Abs. 5 Satz 3 VS davon aus, dass Verbandsmitglieder im Fall ihres Ausscheidens selbst entscheiden könnten, ob sie sich auf eine von dem Regelfall der Personalübernahme abweichende Vereinbarung einlassen wollen. Zuletzt stimme diese Sichtweise mit §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 2 GkG NRW überein. Durch diese Normen seien die Rechtsverhältnisse eines Zweckverbands weitgehend an die zivilrechtliche Vertragsfreiheit angenähert. Im vorliegenden Fall habe sich der Satzungsgeber dafür entschieden, die Ausübung des Kündigungsrechts nicht an einen wichtigen Grund oder an ähnliche Voraussetzungen zu knüpfen.
31Mit Urteil vom 3. April 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die begehrte Genehmigung der Festsetzung der Verbandsumlage für das Wirtschaftsjahr 2013 zu Recht abgelehnt. Die Beigeladenen hätten form- und fristgerecht ihren Austritt aus dem Zweckverband der Klägerin zum 31. Dezember 2012 erklärt. Dass sich die Klägerin und die Beigeladenen nicht vermögensrechtlich auseinandergesetzt hätten und die Beigeladenen bisher auch noch keine Bediensteten der Klägerin übernommen hätten, lasse ihr Ausscheiden unberührt. Dies ergebe eine Auslegung des § 21 VS. Bei fehlender Einigung sei die Entscheidung der Aufsichtsbehörde zugewiesen. Dagegen könne dann - von der Klägerin oder von den Beigeladenen - das Gericht angerufen werden.
32Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.
33Die Klägerin hat am 22. Mai 2014 Berufung gegen das ihr am 24. April 2014 zugestellte Urteil eingelegt.
34Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend weist sie insbesondere darauf hin, dass § 20 Abs. 1 Satz 3 GkG NRW nicht gegen ihren Standpunkt spreche. Dieser sei schon nicht anwendbar, weil § 21 VS diesbezüglich eine abschließende Regelung enthalte. § 21 Abs. 5 VS habe sich - wie das Satzungsverfahren zeige - bewusst gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde im Streitfall entschieden. Die Aufsichtsbehörde habe lediglich eine Schlichtungskompetenz. Die Regelung des § 26 Abs. 3, Abs. 4 VS über die Auflösung und Auseinandersetzung bestätige dies. Die Entscheidungskompetenz der Aufsichtsbehörde, die § 26 Abs. 4 VS vorsehe, sei nicht auf § 21 Abs. 5 VS übertragen worden. Eine Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde sei ferner deswegen keine tragfähige Lösung, weil es der Aufsichtsbehörde an der erforderlichen Anordnungskompetenz mangele, um die in § 21 Abs. 5 VS vorgesehene Übernahme von Personal einseitig vollziehen zu können. Die Anordnung zur Übernahme von Personal sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich, wenn die betreffenden Personen hierzu nicht bereit seien. Im Hinblick darauf seien §§ 128 ff. BRRG weder direkt noch entsprechend anwendbar. Entsprechendes gelte für die Übernahme von Angestellten. Hinzu komme, dass § 20 Abs. 1 Satz 1 GkG NRW das Recht zur einseitigen Kündigung erst zum 11. Februar 2015 in sich aufgenommen habe.
35Die Klägerin beantragt,
36das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Abänderung des Bescheids vom 9. September 2013 zu verpflichten, die Verbandsumlage im Wirtschaftsplan für 2013 nach § 19 Abs. 2 GkG NRW zu genehmigen.
37Der Beklagte beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, die notwendige Bestimmung des Stichtags zur Berechnung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung sei erst dann möglich, wenn eine ordnungsgemäße Kündigung vorliege. Die Satzung schließe die Entscheidungskompetenz der Bezirksregierung nicht aus. Diese folge aus § 20 Abs. 1 Satz 3 GkG NRW. Dieser sei gerade auf Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Mitgliedern zugeschnitten.
40Die Beigeladenen zu 1. bis 3. beantragen ebenfalls,
41die Berufung zurückzuweisen.
42Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen ergänzend im Wesentlichen vor, die in § 21 Abs. 3 VS geregelte Kündigungsklausel sei sinnlos, wenn vorher eine Einigung über die Personalübernahmen sowie ein Vermögensausgleich zwingend notwendig seien. Der Wortlaut des § 21 Abs. 3 VS sei eindeutig.
43Auch die Beigeladene zu 4. beantragt,
44die Berufung zurückzuweisen.
45Sie verteidigt gleichfalls das angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen ergänzend vor, die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde sei befugt, über die Kündigungsfolgen in Form eines finanziellen und personellen Lastenausgleichs nach § 21 Abs. 4, Abs. 5 VS zu entscheiden. Diese Befugnis resultiere aus §§ 29 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 3 GkG NRW. Die Änderung des § 20 Abs. 1 Satz 1 GkG NRW zum 11. Februar 2015 sei nur eine Klarstellung.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der von der Klägerin und dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
47E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
48Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
49Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
50Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 9. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
51Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung der Verbandsumlage in ihrem Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 nach § 19 Abs. 2 GkG NRW.
52Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 GkG NRW - im vorliegenden Fall in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 VS - erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken. Die Umlage ist für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung neu festzusetzen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 GkG NRW). Die Festsetzung der Umlage bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 2 GkG NRW).
53Im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht (vgl. §§ 29 Abs. 3 GkG NRW, 119 Abs. 1 GO NRW) darf die Aufsichtsbehörde - hier die Bezirksregierung L. (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GkG NRW) - die Genehmigung der Verbandsumlage versagen, wenn deren Festsetzung rechtswidrig ist.
54Vgl. im Hinblick auf die Kreisumlage OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 15 A 436/86 -, NWVBl. 1990, 121 = juris Rn. 40.
55Dies ist hier mit Blick auf die streitgegenständliche Verbandsumlage für das Wirtschaftsjahr 2013 der Fall.
56Die Klägerin durfte von den Beigeladenen für das Wirtschaftsjahr 2013 keine Verbandsumlage erheben, weil diese im Jahr 2013 keine Verbandsmitglieder mehr waren. Die Beigeladenen sind durch ihre rechtzeitig vor dem 30. Juni 2011 abgegebenen schriftlichen Austrittserklärungen mit Wirkung zum 31. Dezember 2012 aus dem Zweckverband der Klägerin ausgeschieden.
57Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VS in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2008/9. März 2009 endete die Mitgliedschaft der Beigeladenen allein aufgrund ihrer form- und fristgerechten Austrittserklärungen. Einer vorherigen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung i.S.d. § 21 Abs. 4 VS bzw. einer Regelung hinsichtlich einer anteiligen Übernahme von Bediensteten i.S.v. § 21 Abs. 5 VS bedurfte es dazu nicht. Dies ergibt die Auslegung des § 21 VS (dazu 1.), der auch in dieser Lesart mit höherrangigem Recht im Einklang steht (dazu 2.).
581. a) Wortlaut und Systematik des § 21 VS lassen keinen Zweifel daran, dass das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband der Klägerin lediglich eine einseitige Kündigungserklärung erfordert, nicht aber eine vorhergehende vermögensrechtliche Auseinandersetzung sowie anteilige Übernahme von Bediensteten durch die ausscheidende Körperschaft oder sonst das Gegebensein eines wichtigen oder ähnlichen Grundes für den Austritt.
59§ 21 Abs. 2 Satz 1 VS besagt, dass das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern der schriftlichen Austrittserklärung durch das betreffende Verbandsmitglied bedarf. § 21 Abs. 3 Satz 1 VS fährt fort, dass das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds erst mit einer Frist von 18 Monaten zum Ende des Kalenderjahres wirksam wird. Dazu präzisiert § 21 Abs. 3 Satz 2 VS, dass die Austrittserklärung aus dem Zweckverband erstmals zum 30. Juni 2011 mit Wirkung zum 31. Dezember 2012 möglich ist. § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VS bindet den Austritt aus dem Zweckverband der Klägerin damit ausschließlich an die Wahrung einer bestimmten (Übergangs-)Frist und an die Beachtung der Schriftform bei Abgabe der einseitigen Kündigungserklärung durch das austrittswillige Verbandsmitglied. Darüber hinaus reichende inhaltliche oder verfahrensmäßige Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Austritts nennt die Vorschrift nicht. Die Frage des Stattfindens einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und dem ausscheidenden Verbandsmitglied sowie der anteiligen Übernahme von Bediensteten durch die ausscheidende Körperschaft sehen § 21 Abs. 4 Satz 1 VS und § 21 Abs. 5 Satz 1 VS erst „mit“ - nicht schon: „vor“ - dem Wirksamwerden des Austritts (§ 21 Abs. 4 Satz 1 VS) bzw. dem Ausscheiden (§ 21 Abs. 5 Satz 1 VS) als aufgeworfen an. Die Wahl gerade dieser sprachlichen Wendungen durch den Satzungsgeber lässt sich nur dahingehend verstehen, dass zunächst ein wirksamer Austritt erfolgt sein muss, bevor - eine juristische Sekunde später - ein Regelungsbedarf hinsichtlich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und der anteiligen Übernahme von Bediensteten entsteht.
60Dieses Verständnis bestätigt die Systematik des § 21 VS.
61Dessen Absätze 2 und 3 behandeln das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern abschließend und abgekoppelt vor den anschließenden Absätzen 4 und 5, die bereits vom Vorliegen eines wirksamen Austritts ausgehen und erst auf dieser Grundlage die vermögensrechtliche Auseinandersetzung sowie die anteilige Übernahme von Bediensteten durch die ausscheidende Körperschaft ansprechen.
62Den Befund der klaren Trennung zwischen der Wirksamkeit des Austritts auf der einen und den Austrittsfolgen auf der anderen Seite unterstreicht das der verbindlichen schriftlichen Austrittserklärung vorgelagerte fiktive Berechnungsverfahren des § 21 Abs. 2 Sätze 2 ff. VS, auf welches das austrittswillige Verbandsmitglied im Vorfeld seines Ausscheidens aus dem Zweckverband der Klägerin einen Anspruch hat. Beabsichtigt ein Mitglied demnach möglicherweise aus dem Verband auszuscheiden, so hat es nach einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung an den Verband, aber noch vor einer verbindlichen schriftlichen Austrittserklärung, einen Anspruch auf eine fiktive Berechnung, wie hoch seine nach den Absätzen 4 und 5 noch zu leistende finanzielle Beteiligung an den Kosten des Verbandes konkret wäre. Die fiktive Berechnung hat dabei dergestalt zu erfolgen, dass der Austritt zum 31. Dezember des jeweils zuletzt abgelaufenen Jahres unterstellt wird. Die Berechnung ist dem Mitglied binnen drei Monaten nach der schriftlichen Mitteilung über einen eventuellen Austritt aus dem Verband von der Geschäftsführung vorzulegen. Durch diese Vorschriften soll augenscheinlich einerseits dem austrittswilligen Verbandsmitglied eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben werden, um die vermögensrechtlichen Folgen eines Austritts abschätzen zu können. Andererseits soll dem Zweckverband Gelegenheit geboten werden, sich auf einen etwaigen Austritt möglichst frühzeitig vermögensrechtlich, organisatorisch und personalwirtschaftlich einzustellen. Der Satzungsgeber schaltet der Austrittserklärung also einen Austausch zwischen dem Zweckverband und dem austrittsgeneigten Verbandsmitglied über die prospektiven Kosten eines Austritts vor. Obwohl sich, falls es gewollt gewesen wäre, namentlich an dieser Stelle eine Regelung über einen vorab zu treffenden vermögensrechtlichen Ausgleich und die anteilige Übernahme von Bediensteten aufgedrängt hätte, hat der Satzungsgeber darauf verzichtet. Er hat die Auseinandersetzung erst nachfolgend in den Absätzen 4 und 5 ausgestaltet, nachdem der Austritt aufgrund von § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VS zu einem bestimmten Stichtag Wirksamkeit erlangt hat.
63Weiterhin wäre die Einstufung der vor der Wirksamkeit des Austritts abgeschlossenen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bzw. der erfolgten anteiligen Übernahme von Bediensteten durch die ausscheidende Körperschaft als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzungen des Austritts deswegen systemwidrig, weil sie nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheiten bzw. unauflösbare (status-)rechtliche Widersprüche mit sich bringen würde.
64Sie würde das Stichtagssystem des § 21 Abs. 3 VS konterkarieren und auf diese Weise eine ggf. langandauernde Rechtsunsicherheit über das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds - und damit gleichzeitig über die Zusammensetzung des Zweckverbands und seiner Verbandsversammlung (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 VS) - herbeiführen. Wie gesagt, gibt § 21 Abs. 3 VS klare Fristen vor, nach deren Ablauf die Mitgliedschaft eines Verbandsmitglieds nach Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung ausläuft. Dies ist eine - fixe - Frist von 18 Monaten zum Ende des Kalenderjahres, erstmals mit Wirkung zum 31. Dezember 2012. Dass diese nicht mit einer Verlängerungsmöglichkeit versehene starre Frist für das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds in jedem denkbaren Austrittsfall eingehalten werden kann, wenn vorher von der Klägerin und dem/den ausscheidenden Verbandsmitglied/Verbandsmitgliedern eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung und überdies eine Regelung über die anteilige Übernahme von Bediensteten durch die ausscheidende Körperschaft rechtskräftig bewerkstelligt werden müsste, ist höchst unwahrscheinlich und wäre solchermaßen mit der Rechtssicherheitsfunktion einer Fristenbestimmung, wie § 21 Abs. 3 VS sie erfüllt, nicht vereinbar.
65Weder § 21 Abs. 4 VS noch § 21 Abs. 5 VS gewährleistet, dass die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bzw. die anteilige Übernahme von Bediensteten durch die ausscheidende Körperschaft während des Laufs der 18-Monats-Frist des § 21 Abs. 3 VS in jedem denkbaren Austrittsfall rechtskräftig absolviert werden kann. Zumal wenn den Beteiligten keine rasche und umfassende Einigung über die Auseinandersetzung gelingt, ist im Gegenteil zu erwarten, dass die Frist des § 21 Abs. 3 VS typischerweise überschritten wird. Denn im Fall eines Dissenses über die Auseinandersetzung wird der gestufte und als solcher entsprechend potentiell langwierige Entscheidungsfindungsprozess der §§ 20 Abs. 1 Satz 3, 30 GkG NRW in Gang gesetzt.
66Ist nach dem Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes eine Auseinandersetzung notwendig, so entscheidet darüber, falls sich die Beteiligten nicht einigen, nach § 20 Abs. 1 Satz 3 GkG NRW die Aufsichtsbehörde. Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern oder der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis ist gemäß § 30 GkG NRW die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt oder in der Verbandssatzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen ist.
67Ein Entscheidungsverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 3 GkG NRW findet demnach erst nach einem Fehlschlagen des zuerst anzustrebenden Einigungs- sowie des diesem nachgelagerten Schlichtungsverfahrens des § 30 GkG NRW statt. Das Entscheidungsverfahren kann aber wiederum im Nachgang zu der Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung/Personalübernahme in ein verwaltungsgerichtliches Verfahren einmünden. Dass dadurch die Wirksamkeit des Austritts eines Verbandsmitglieds - und die Zusammensetzung des Verbands und seiner Verbandsversammlung - möglicherweise über Jahre in der Schwebe gehalten würde, ist mit dem im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausscheidens eindeutigen § 21 Abs. 3 VS nicht in Übereinstimmung zu bringen.
68Diese systematisch zu vermeidende Friktion bei der Anwendung des § 21 VS lässt der - §§ 20 Abs. 1 Satz 3, 30 GkG NRW teils nachempfunden, teils aber auch noch stärker ausdifferenziert - in sich gestufte § 21 Abs. 5 VS besonders hervortreten. Die anteilige Übernahme von Bediensteten durch die ausscheidende Körperschaft kann neben der geschilderten zeitlichen Verzögerungskomponente auch aus statusrechtlichen Gründen keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Austritts sein. Die Übernahme von Bediensteten regelt jedenfalls bei erzwungenen Übertritten den Übergang von Dienstverhältnissen von einer Körperschaft auf die andere entsprechend §§ 128 ff. BRRG. Da die Übernahme insbesondere auch beamtenrechtliche Statusrechte konstitutiv neu gestaltet, muss ihr der Aufgabenübergang durch das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband notwendig als rechtssicherer Anknüpfungspunkt vorausgehen, soll einer Kollision mit dem Prinzip der Ämterstabilität ausgewichen werden.
69Vgl. zu diesem etwa BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140 = NJW 2010, 3592 = juris Rn. 19.
70Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 VS übernimmt die ausscheidende Körperschaft in entsprechender Anwendung der §§ 128 ff. BRRG mit dem Ausscheiden anteilig Bedienstete. Im gegenseitigen Einvernehmen kann statt einer Übernahme von Bediensteten eine Zahlungsverpflichtung vereinbart werden, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der anteiligen Übernahme von Bediensteten nach Satz 1 entspricht (§ 21 Abs. 5 Satz 3 VS). Kommt eine Einigung nach Satz 1 oder Satz 2 nicht zustande, schlichtet die Bezirksregierung in L. (§ 21 Abs. 5 Satz 4 VS).
71§ 21 Abs. 5 VS konstruiert das Verfahren zur anteiligen Übernahme von Bediensteten bei Ausscheiden eines Verbandsmitglieds somit nicht nur als Einigungs-, Schlichtungs- und Entscheidungsverfahren betreffend diesen Aspekt der Auseinandersetzung, wie es bei einer reinen Übernahme von §§ 20 Abs. 1 Satz 3, 30 GkG NRW in das Satzungsrecht der Fall wäre. Er geht darüber mit zusätzlicher Komplexität hinaus, indem er zum einen anstatt einer anteiligen Übernahme von Bediensteten alternativ eine dem wirtschaftlich entsprechende Zahlungsverpflichtung ermöglicht und zum anderen für das Übernahmeverfahren als solches mit dem externen Verweis auf §§ 128 ff. BRRG arbeitet, die hierfür entsprechend gelten sollen.
72Selbst für den Fall, dass die Bezugnahme des § 21 Abs. 5 Satz 1 VS auf §§ 128 ff. BRRG fehlschlüge, weil - wie die Klägerin postuliert - der Austritt eines Verbandsmitglieds keinen (auch keinen entsprechenden) Anwendungsfall namentlich des § 128 Abs. 4 3. Alt. BRRG begründet, in dem eine Übernahme von Bediensteten auch gegen deren Willen durch Übernahmeverfügung der Aufsichtsbehörde gemäß § 129 Abs. 3 Satz 2 BRRG möglich ist,
73vgl. zu diesem Problemkreis und zur Funktionsweise der §§ 128 ff. BRRG im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 -, BVerwGE 135, 286 = NVwZ-RR 2010, 565 = juris Rn. 14 f. und Rn. 17 und vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 -, BVerwGE 62, 129 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2010 - 6 A 815/09 -, NWVBl. 2010, 475 = juris Rn. 45 und Rn. 48, und vom 26. Februar 2003 - 1 B 73/03 -, juris Rn. 8 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 B 420/09 -, juris Rn. 14; Bay. VGH, Urteil vom 19. Juli 2006 - 3 BV 03.1375 -, juris Rn. 38 ff.,
74stellt § 21 Abs. 5 VS in Verbindung mit den zur Füllung womöglicher Lücken der Verbandssatzung heranzuziehenden (vgl. zu dieser Möglichkeit § 9 Abs. 2 Satz 2 GkG NRW) gesetzlichen Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 3, 30 GkG NRW nach jeder Betrachtungsweise einen funktionsfähigen Entscheidungsmechanismus bereit, der geeignet ist, Pattsituationen aufzulösen und Rechtssicherheit zu schaffen. Wird ein Einvernehmen hinsichtlich der Übernahme von Bediensteten verfehlt und auch kein gegenseitiges Einvernehmen i.S.v. § 21 Abs. 5 Satz 3 VS über die ersatzweise Übernahme einer wirtschaftlich gleichwertigen Zahlungsverpflichtung erzielt, tritt gemäß §§ 30 GkG NRW, 21 Abs. 5 Satz 4 VS die Aufsichtsbehörde - hier die Bezirksregierung L. - auf den Plan, um die Angelegenheit in das Schlichtungsverfahren zu überführen. Schlägt auch dieses fehl, fällt die Aufsichtsbehörde aufgrund von § 20 Abs. 1 Satz 3 GkG NRW eine Entscheidung. Diese kann sich, da der in § 20 Abs. 1 Satz 3 GkG NRW verwendete Begriff der Auseinandersetzung umfassend ist, sowohl auf die anteilige Übernahme von Bediensteten selbst beziehen als auch - soweit ein solcher Personalübergang aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt - auf eine ersatzweise Ausgleichszahlung der ausgetretenen Gebietskörperschaft an die Klägerin, wie sie § 21 Abs. 5 Satz 3 VS im Blick hat. Diese Reichweite der Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde aus § 20 Abs. 1 Satz 3 GkG NRW hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich bestätigt. Sollte es also im Nachgang zu dem vorliegenden Senatsurteil nach wie vor nicht zu einer von der Bezirksregierung L. moderierten Einigung zwischen den Beteiligten über die Auseinandersetzung kommen, wird die Bezirksregierung in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden haben. Diese Entscheidung würde die Frage einer anteiligen Übernahme von Bediensteten bzw. unter Umständen einer diese ersetzenden Ausgleichszahlung der Beigeladenen einschließen.
75Dass § 21 Abs. 5 Satz 4 VS in seiner letztlich bekannt gemachten Fassung von einer Schlichtung durch die Aufsichtsbehörde spricht, dient lediglich der Hervorhebung, dass einer Entscheidung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 GkG NRW, dessen gesetzesrechtlicher Befugnisnormcharakter auf Satzungsebene nicht abbedungen werden kann, ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen hat. Nur so ist erklärlich, dass die Klägerin und der Beklagte die Streichung der ursprünglich beschlossenen Formulierung „entscheidet“ durch „schlichtet“ als bloß redaktionelle Änderung betrachtet haben, über welche die Verbandsversammlung der Klägerin nicht erneut zu beschließen brauche. Insofern besteht auch kein inhaltlicher Unterschied zu dem von der Klägerin in diesem Kontext angeführten § 26 Abs. 4 VS für den Fall der Auflösung des Zweckverbands.
76In diesen Sinnzusammenhang ist auch § 21 Abs. 5 Satz 3 VS einzuordnen. Soweit diese Norm die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung statt einer Übernahme von Bediensteten durch die ausscheidende Körperschaft an das gegenseitige Einvernehmen der Beteiligten knüpft, betont auch sie die schon gesetzlich vorgegebene Vorstellung, dass einem etwaigen Entscheidungsverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 3 GkG NRW konsensuale Lösungen stets vorzugehen haben.
77Nach alledem machen die Abstufungen, Facetten und Unwägbarkeiten des Übernahmeverfahrens, denen hinzuzurechnen ist, dass sich ein Bediensteter gegen eine etwaige Übernahmeverfügung nach § 129 Abs. 3 Satz 2 BRRG (ggf. in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 3 GkG NRW) mit ungewissem Ausgang gerichtlich zur Wehr setzen kann, jedenfalls deutlich, dass die anteilige Übernahme von Bediensteten als qualifizierte Austrittsvoraussetzung auszuscheiden hat. Weder fügt sich das Verfahren des § 21 Abs. 5 Satz 1 VS (i.V.m. §§ 128 ff. BRRG) wegen seiner absehbaren Zeitdauer in das Stichtagsregime des § 21 Abs. 3 VS ein, noch können einzelne statusrechtliche Übernahmeentscheidungen mit konstitutiver Wirkung getroffen werden, bevor überhaupt klar ist, ob ein Aufgabenübergang wegen des Ausscheidens eines Verbandsmitglieds gegeben ist. Der von § 21 Abs. 5 Satz 1 VS inkorporierte § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG lässt sich dafür als zusätzliches systematisches Argument fruchtbar machen. Er stellt heraus, dass die 6-Monats-Frist für die Herstellung des Einvernehmens über die Übernahme der einzelnen Beamten erst mit dem Zeitpunkt des Vollzugs der Umbildung der beteiligten Körperschaften - d. h. vorliegend ab der Wirksamkeit des Austritts der Beigeladenen zum 31. Dezember 2012 - zu laufen beginnt.
78Diese Gedankenführung lässt sich auf Bedienstete der Klägerin, die in einem Angestelltenverhältnis zu ihr stehen (vgl. dazu § 17 Abs. 2 Satz 2 GkG NRW), zwanglos übertragen. Auch insoweit sind die Klägerin und das ausscheidende Verbandsmitglied entsprechend § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG bzw. - sollte eine entsprechende Anwendbarkeit der §§ 128 ff. BRRG aus den oben genannten Gründen generell zu verneinen sein - gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 GkG NRW zuvörderst verpflichtet, ein Einvernehmen herzustellen, sollte die Übernahme eines Angestellten durch die ausscheidende Körperschaft in Rede stehen. Im Konfliktfall wird auch hier ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, wie §§ 30 GkG NRW, 21 Abs. 5 Satz 4 VS es bestimmen. Im Hintergrund steht dabei erneut die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde aus § 20 Abs. 1 Satz 3 GkG NRW. Falls eine Übernahme von Angestellten gegen deren Willen arbeitsrechtlich nicht umsetzbar ist, könnte diese Entscheidung auch so ausfallen, dass eine Übernahme dieser Angestellten bzw. von Angestellten allgemein unterbleibt oder dass die Aufsichtsbehörde insofern ersatzweise eine wirtschaftlich angemessene Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen festsetzt.
79b) Auch teleologisch-entstehungsgeschichtlich lässt sich § 21 VS nur dahingehend interpretieren, dass die durch die 9. Änderungssatzung eingeräumte Austrittsmöglichkeit inhaltlich voraussetzungslos ist.
80§ 21 VS in der Fassung der 9. Änderungssatzung sollte nach dem erklärten Willen des Satzungsgebers das Austrittsrecht der Verbandsmitglieder liberalisieren. In der die Beschlussfassung vorbereitenden 115. Sitzung des Verwaltungsrats der Klägerin am 12. September 2008 hieß es dazu, wer unabhängig von den Fortschritten bei der Neuaufstellung des Verbandes aus dem Verband ausscheiden wolle, solle dazu mit Ablauf des Jahres 2012 in der Lage sein. Er solle dies den anderen Mitgliedern nur spätestens bis zum 30. Juni 2011 erklären. So werde Klarheit für den Prozess der Neuaufstellung geschaffen. Ende des Jahres 2012 werde Bilanz gezogen. Dann werde über die Zukunft des Verbandes entschieden. Obwohl damit offen zu Tage getreten war, dass das neue Austrittsrecht inhaltlich ungebunden sein würde, korrigierte der Verwaltungsrat diese Beschlusslage weder in seiner 116. Sitzung am 7. November 2008 noch in seiner 117. Sitzung am 12. November 2008. In diesen Sitzungen erörterte er vielmehr nur einen alternativen Vorschlag zur Fassung des § 21 Abs. 5 VS, demzufolge die ausscheidende Körperschaft sich für fünf weitere Jahre an der Finanzierung der Personalkosten des Zweckverbands mit dem Beitrag beteiligen sollte, den sie selbst bei einer anteiligen Übernahme von Bediensteten in diesem Zeitraum zu tragen hätte. Dafür, dass die vermögensrechtliche Auseinandersetzung sowie die anteilige Übernahme von Bediensteten Austrittsvoraussetzung werden solle, sprach sich der Verwaltungsrat indessen nicht aus.
81Auch nach dem Beschluss der 9. Änderungssatzung durch die Verbandsversammlung in ihrer 57. Sitzung am 12. Dezember 2008 wurde von Seiten der Klägerin kein Klarstellungsbedarf gesehen, was die Austrittsvoraussetzungen des § 21 VS anbelangte. Anlass und Gelegenheit, diesen Bedarf noch vor der öffentlichen Bekanntmachung der 9. Änderungssatzung anzumelden, hätte - wenn er denn von der Klägerin gesehen worden wäre - dezidiert bestanden, nachdem die Bezirksregierung L. mit Schreiben vom 8. Januar 2009 diverse Bedenken gegen die beschlossene Neufassung des § 21 Abs. 4, Abs. 5 VS erhoben hatte. Jedoch nahm die Klägerin diese Gelegenheit auch anlässlich einer daraufhin angesetzten Besprechung mit der Bezirksregierung am 17. Februar 2009 nicht wahr. Bei dieser erläuterten Vertreter der Klägerin die in § 21 Abs. 4 VS getroffene Regelung zu der mit dem Ausscheiden eines Mitglieds verbundenen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. Hinsichtlich der in § 21 Abs. 5 Satz 4 VS enthaltenen Regelung wurde vereinbart, dass die Bekanntmachung mit der redaktionellen Änderung erfolgt, dass das Wort „entscheidet“ durch das Wort „schlichtet“ ersetzt wird. Abgesehen davon blieb § 21 VS mit seiner klaren Unterscheidung zwischen einer voraussetzungslosen Kündigung der Mitgliedschaft und den Kündigungsfolgen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bzw. der anteiligen Übernahme von Bediensteten unberührt.
822. Mit diesem Inhalt steht § 21 VS auch mit höherrangigem Recht im Einklang.
83a) Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GkG NRW - hier anzuwenden in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 9. Änderungssatzung der Klägerin gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) - bedürfen Änderungen der Verbandssatzung, insbesondere der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, sowie die Auflösung des Zweckverbandes, falls die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt, einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung; die Verbandssatzung kann bestimmen, dass außerdem die Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder erforderlich ist.
84Der hinsichtlich der Austrittsvoraussetzungen offen gefasste § 20 Abs. 1 Satz 1 GkG NRW lässt eine Satzungsregelung wie die in § 21 VS getroffene zu, derzufolge ein Verbandsmitglied einseitig seinen Austritt aus dem Zweckverband durch Kündigung erklären kann, ohne dass daran weitergehende verfahrensmäßige oder inhaltliche Wirksamkeitsanforderungen zu knüpfen wären. Einer wie auch immer gearteten Mitwirkung der übrigen Verbandsmitglieder oder der Verbandsversammlung bzw. des Verbandsvorstehers als Organe des Zweckverbandes bedarf es in diesem Fall nicht. Belässt es die Verbandssatzung - wie § 21 VS - bei der Forderung nach einer form- und fristgerechten Austritts- bzw. Kündigungserklärung als Wirksamkeitsvoraussetzung für das Ausscheiden aus dem Zweckverband, muss das ausscheidende Verbandsmitglied seinen Austritt auch weder begründen noch im Übrigen zusätzliche inhaltliche Vorgaben erfüllen, um den Zweckverband der verlassen zu können.
85Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 15 A 1544/11 -, NWVBl. 2012, 422 = juris Rn. 41 und Rn. 71, unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, LT-Drs. 4/23, S. 29; Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Band II, Loseblatt, Stand Juli 2015, § 20 GkG Erl. 5.2.2.1.
86Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass ein Zweckverband eine grundsätzlich auf Dauer angelegte Form kommunaler Zusammenarbeit darstellt. Sieht die betreffende Satzungsregelung - wie hier - eine ausreichend lange Übergangsphase zwischen der Erklärung des Austritts und seinem Wirksamwerden vor, wird den Belangen des Zweckverbandes und seiner Mitglieder hinreichend Rechnung getragen, die sich innerhalb dieser Zeit auf die neuen Verhältnisse einstellen können.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 15 A 1544/11 -, NWVBl. 2012, 422 = juris Rn. 75.
88Angesichts dessen ist die Einfügung der Worte „und des Rechts zur einseitigen Kündigung“ nach den Worten „Ausscheiden von Verbandsmitgliedern“ in § 20 Abs. 1 Satz 1 GkG NRW durch das Änderungsgesetz vom 3. Februar 2015 mit Wirkung zum 11. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204) lediglich eine Klarstellung, welche die vorzitierte Senatsrechtsprechung aufgreift. Das Gleiche gilt für den mit dieser Änderung korrespondierenden neuen § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GkG NRW, der das „Recht zur einseitigen Kündigung der Verbandsmitgliedschaft, wenn zugleich das Verfahren zur Auseinandersetzung geregelt wird“, explizit als zulässigen Inhalt einer Verbandssatzung kennzeichnet,
89Vgl. dazu die Begründung der Landesregierung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, LT-Drs. 16/6090, S. 36 und S. 41; ebenso Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Band II, Loseblatt, Stand Juli 2015, § 20 GkG Erl. 5.2.2.1.
90Die Formulierung des neuen § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GkG NRW „wenn zugleich das Verfahren zur Auseinandersetzung geregelt wird“ unterstreicht de lege lata im Zusammenspiel mit dem unberührt bleibenden § 20 Abs. 1 Satz 3 GkG NRW zugleich, dass die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, welche die Frage einer anteiligen Übernahme von Bediensteten durch die ausscheidende Körperschaft einschließt, mit dem Ausscheiden eines Verbandsmitglieds aus der Sicht des Gesetzgebers zwar zwingend regelungsbedürftig, aber deshalb noch keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung des Austritts ist, wenn der Satzungsgeber sie nicht als solche normiert. Vielmehr kann sich in dieser Fallgestaltung die Frage der Auseinandersetzung/Personalübernahme erst dann sinnvoll und als in einem geregelten Verfahren klärungsbedürftig stellen, wenn infolge einer (wirksamen) einseitigen Kündigungserklärung feststeht, dass ein Verbandsmitglied den Zweckverband verlässt. Wie unter 1. a) dargelegt, bieten zudem §§ 20 Abs. 1 Satz 3, 30 GkG NRW funktionsfähige Konfliktlösungsmodelle, die § 21 VS - insbesondere in seinem Absatz 5 für den Aspekt der anteiligen Übernahme von Bediensteten- gesetzeskonform implementiert hat.
91b) Die mithin inhaltlich voraussetzungslose Austrittsmöglichkeit für Verbandsmitglieder verletzt die Klägerin schließlich nicht in ihrem in § 5 Abs. 1 Satz 2 GkG NRW niedergelegten Selbstverwaltungsrecht.
92Der Zweckverband, der allerdings kein Gemeindeverband i.S.v. Art. 28 Abs. 2 GG, 78 LVerf NRW ist,
93vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. November 2013 - 8 B 6.13 -, juris Rn. 5, m.w.N.; VerfGH NRW, Urteil vom 26. Juni 2001 - VerfGH 28/00 und 30/00 -, NWVBl. 2001, 340 = juris Rn. 38,
94hat gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GkG NRW das Recht, seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze (auch organisatorisch und personell) unter eigener Verantwortung zu verwalten.
95Gegenüber den Mitgliedskörperschaften ist das Selbstverwaltungsrecht des Zweckverbands dadurch geschützt, dass diese lediglich nach Maßgabe ihrer Mitgliedschaftsrechte auf den Zweckverband einwirken dürfen. Die Landesverwaltung ist bei der Kontrolle des Selbstverwaltungsrechts des Zweckverbands an die ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten der Kommunalaufsicht gemäß § 119 Abs. 1 GO NRW gebunden. Im Übrigen ist das Selbstverwaltungsrecht des Zweckverbands durch die Verbandssatzung und die in ihr enthaltenen Aufgaben begrenzt. Es ist dabei weder garantiert, dass die Selbstverwaltung der Zweckverbände erhalten bleibt, noch dass die Zweckverbände als Institutionen bestehen bleiben müssen. Ein Landesgesetz kann § 5 Abs. 1 Satz 2 GkG NRW ändern oder aufheben.
96Vgl. Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Band II, Loseblatt, Stand Juli 2015, § 5 GkG Erl. 2.2 f. und Erl. 4.2.
97Dies zugrunde gelegt, verletzt das in § 21 VS enthaltene inhaltlich voraussetzungslose Austrittsrecht der Verbandsmitglieder die Klägerin nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht. Es steht nach dem soeben Gesagten im Einklang mit der gesetzlichen Verfahrensvorgabe des § 20 Abs. 1 Satz 1 GkG NRW und begrenzt schon deswegen den organisatorischen wie personellen Handlungsspielraum der Klägerin rechtmäßig.
98Dass für den Fall einer form- und fristgerechten Austrittserklärung ein angemessener Interessenausgleich zwischen der Klägerin und dem ausscheidenden Verbandsmitglied erreicht werden kann, stellen neben der Fristdauer § 21 Abs. 2 Sätze 2 ff., Abs. 4 und Abs. 5 VS sicher. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
99Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
100Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
101Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
moreResultsText
Annotations
Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:
- 1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war, - 2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.
(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.
(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.
(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:
- 1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war, - 2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.
(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.
(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.
(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
Die Kosten schuldet ferner,
- 1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; - 2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; - 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und - 4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:
- 1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war, - 2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.
(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.
(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.
(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.
Die Kosten schuldet ferner,
- 1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; - 2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; - 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und - 4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.
(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.
(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
- 1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, - 2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, - 3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, - 4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder - 5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.
(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.
(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).
(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
- 1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, - 2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, - 3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, - 4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder - 5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
- 1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, - 2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, - 3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, - 4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder - 5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.