Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Sept. 2014 - 4 K 2886/14


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist IT-Dienstleister für über 30 Kommunalverwaltungen. Diese haben sich vor Jahren zu einem Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (im Folgenden GkG NRW), der Klägerin, zusammengeschlossen. Mitglieder der Klägerin waren bislang auch die Gemeinde Blankenheim, die Städte Düren und Euskirchen sowie der Kreis Düren. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Genehmigung der Festsetzung der Verbandsumlage im Wirtschaftsplan 2014. Zwischen den Parteien ist allein streitig, ob die Gemeinde Blankenheim, die Städte Düren und Euskirchen sowie der Kreis Düren, die ihre Mitgliedschaft zum 31. Dezember 2012 gekündigt haben, seit dem 1. Januar 2013 rechtswirksam ausgeschieden sind oder weiterhin zu den Mitgliedsgemeinden gehören.
3Im Jahre 2008 begannen verbandsinterne Beratungen über die Aufnahme einer Ausstiegsklausel in die Verbandssatzung im Rahmen des Projektes „Zukunft des Zweckverbandes und seiner kdvz“. Hierzu gab es eine Vielzahl von Sitzungen des Verwaltungsrates und der Verbandsversammlung. In ihrer 57. Sitzung am 12. Dezember 2008 beschloss die Verbandsversammlung die 9. Änderungssatzung. In § 21 der Verbandssatzung (im Folgenden VS), der u.a. das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern regelt, waren folgende Formulierungen vorgesehen:
4„(2) Das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern bedarf der schriftlichen Austrittserklärung durch das betreffende Verbandsmitglied. [...]
5(3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes wird erst mit einer Frist von 18 Monaten zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Erstmals ist die Austrittserklärung aus dem Zweckverband zum 30.06.2011 mit Wirkung zum 31.12.2012 möglich.
6(4) Mit dem Wirksamwerden des Austritts findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der ausscheidenden Gebietskörperschaft und dem Zweckverband statt. Sie besteht in der Zahlung eines Ausgleichbetrages, dessen Höhe zum Einen nach dem Saldo von Vermögen und Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen und zum Anderen nach dem Durchschnitt des Anteils am Gesamtbetrag der Verbandsumlage in den letzten fünf Jahren vor dem Wirksamwerden des Austritts ermittelt wird. Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden des Austritts zu zahlen.
7(5) Mit dem Ausscheiden übernimmt die ausscheidende Köperschaft in entsprechender Anwendung der §§ 128 ff. BRRG anteilig Bedienstete. [...] Im gegenseitigen Einvernehmen kann statt einer Übernahme von Bediensteten eine Zahlungsverpflichtung der ausscheidenden Körperschaft vereinbart werden, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der anteiligen Übernahme von Bediensteten nach Satz 1 entspricht. Kommt eine Einigung nach Satz 1 oder Satz 2 nicht zustande, entscheidet die Bezirksregierung in Köln.“
8Wegen des näheren Inhalts der Beratungen zur 9. Satzungsänderung wird Bezug genommen auf die Niederschriften der Sondersitzung des Verwaltungsrates der Klägerin am 6. Juni 2008 sowie der 115. bis 117. Sitzung des Verwaltungsrates der Klägerin, ferner auf die Niederschrift der 57. Verbandsversammlung der Klägerin (vgl. Blatt 247 – 274 der Gerichtsakte 4 K 5974/13 sowie Beiakte Heft 8 zu 4 K 5974/13).
9Nachdem die Klägerin dem Beklagten die geänderte Verbandssatzung zur Bekanntmachung übersandt hatte, äußerte dieser zunächst Bedenken. Er wies darauf hin, die gewählten Formulierungen seien nicht hinreichend klar und deutlich. In § 21 Abs. 4 Satz 1 sehe die Formulierung zum einen vor, dass die Auseinandersetzung „mit dem Wirksamwerden des Austritts“ stattfinde, spreche aber zum anderen von der „ausscheidenden“ (also noch nicht ausgeschiedenen?) Gebietskörperschaft. Weiter bemängelte der Beklagte, dass der Stichtag der bilanziellen Betrachtung offen bleibe. Zu § 21 Abs. 5 wies er darauf hin, dass auch hier die Formulierung nicht klar und eindeutig sei. Die vorgesehene Regelung, die Bezirksregierung entscheide für den Fall, dass eine Einigung nach den Sätzen 1 und 2 nicht zu Stande komme, sei in jedem Fall zu streichen. Etwaige Rechtsanwendungsfragen aus § 128 BRRG müssten erforderlichenfalls in einem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten geklärt werden. Der für den Zweckverband zuständigen Aufsichtsbehörde obliege insofern nach § 30 GkG NRW lediglich die Schlichtung als Prozessvoraussetzung, sofern nicht in der Satzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen sei. Das sei vorliegend nicht der Fall.
10Am 17. Februar 2009 fand daraufhin beim Beklagten eine Besprechung mit Vertretern der Klägerin statt. Ausweislich des Protokolls der Besprechung erläuterten die Vertreter der Klägerin den Vertretern des Beklagten die in § 21 Abs. 4 VS getroffene Regelung und führten u.a. aus, dass der Gesamtbetrag der Verteilungsmasse unter Einbeziehung der nicht bilanzierten Verbindlichkeiten zum Stichtag des Wirksamwerdens des Austritts ermittelt werde. Hinsichtlich der in § 21 Abs. 5 letzter Satz VS enthaltenen Regelung wurde vereinbart, dass die Bekanntmachung der Satzung mit der redaktionellen Änderung erfolge, dass das Wort „entscheidet“ durch das Wort „schlichtet“ ersetzt werde (vgl. BA Heft 6 Blatt 12 zu 4 K 5974/13). Sodann wurde die 9. Änderungssatzung mit der redaktionellen Änderung im März 2009 bekannt gemacht.
11In seiner 120. Sitzung am 8. Mai 2009 empfahl der Verwaltungsrat der Verbandsversammlung die 10. Änderungssatzung dahingehend zu beschließen, den Zeitraum zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbandsumlage, der die Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet, in den Zeitraum vor Rechtswirksamkeit der 9. Änderungssatzung zu legen, um jeglichen Missbrauch auszuschließen. Dieser Empfehlung kam die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 21. August 2009 nach und legte den Zeitraum auf die Jahre 2004 bis 2008 fest. Die 10. Änderungssatzung wurde im September 2009 bekannt gemacht. Wegen des näheren Inhalts der Beratungen zur 10. Satzungsänderung wird Bezug genommen auf die Niederschrift der 120. Sitzung des Verwaltungsrates der Klägerin (vgl. Blatt 109 – 110 der Beiakte Heft 1 zu 4 K 5972/13).
12Von der Austrittsmöglichkeit machten die Gemeinde Blankenheim, die Städte Düren und Euskirchen sowie der Kreis Düren mit Kündigungsschreiben vom 15. Dezember 2010, 9., 23. und 29. Juni 2011 Gebrauch.
13In der Folgezeit kam es zwischen der Klägerin und der Gemeinde Blankenheim, den Städten Düren und Euskirchen sowie dem Kreis Düren zum Streit über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach § 21 Abs. 4 VS und über die Übernahme von Bediensteten bzw. über die Vereinbarung einer Zahlungsverpflichtung nach § 21 Abs. 5 VS. Hierzu gab es vorprozessual umfangreichen Schriftverkehr und mehrere Gespräche. In diesem Zusammenhang holte die Klägerin u.a. ein Gutachten ihrer heutigen Prozessbevollmächtigten ein. Kern dieses Gutachtens vom 12. Juli 2012 ist die Ansicht, die Austrittserklärung der vier Mitgliedsgemeinden alleine habe noch keine rechtsgestaltende Wirkung. Für ein wirksames Ausscheiden sei vielmehr zusätzlich erforderlich, dass die vermögensrechtliche Auseinandersetzung stattgefunden und die ausscheidende Körperschaft anteilig Bedienstete übernommen habe. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen.
14Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 setzte die Klägerin den Beklagten von den Kündigungen der Gemeinde Blankenheim, den Städten Düren und Euskirchen sowie dem Kreis Düren in Kenntnis und übersandte den bisher geführten Schriftverkehr. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag wies die Klägerin die vier Mitgliedsgemeinden darauf hin, dass sie das Ausscheiden zum 31. Dezember 2012 nicht anerkennen werde, wenn nicht vorab Regelungen zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und Personalübernahme getroffen worden seien. In diesem Fall erhebe sie weiterhin Umlagen gemäß § 17 Abs. 1 VS. Ein Verbandsmitglied scheide erst wirksam aus, wenn Einigkeit über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung erzielt worden sei. Zudem sei mit dem Ausscheiden anteilig Personal zu übernehmen. Auch insoweit sei die Wirksamkeit des Ausscheidens an die tatsächlich erfolgte Übernahme von Personal geknüpft. Sie bat um Mitteilung bis 30. September 2012, ob die mitgeteilten finanziellen Verpflichtungen anerkannt würden, ob und ggf. welches Personal übernommen werde oder ob statt der Übernahme eine Zahlungsverpflichtung vereinbart werden solle.
15In der Folgezeit gab es weiteren umfangreichen Schriftverkehr zwischen der Klägerin und der Gemeinde Blankenheim, den Städten Düren und Euskirchen sowie dem Kreis Düren hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung und der Übernahme von Personal, ohne dass es zu einer Einigung kam. Ein im November 2012 beim Beklagten eingeleitetes Schlichtungsverfahren endete im Juli 2013 ergebnislos.
16Zwischenzeitlich hatte die Verbandsversammlung der Klägerin am 7. Dezember 2012 die Verbandsumlage für das Wirtschaftsjahr 2013 unter Einbeziehung der vier Mitgliedsgemeinden beschlossen und die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 gebeten, die im Wirtschaftsplan 2013 festgesetzte Verbandsumlage zu genehmigen.
17Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass auf der Basis des von der Verbandsversammlung beschlossenen Wirtschaftsplans für 2013 keine Genehmigung der Verbandsumlage erteilt werden könne. Der Wirtschaftsplan veranschlage Erträge der Mitgliedskommunen, die zum 31. Dezember 2012 ihren Austritt erklärt hätten. Als Folge seien möglicherweise Erträge aus Ausgleichszahlungen im Sinne des § 21 Abs. 4 VS in den Wirtschaftsplan einzustellen. Den wirksamen Austritt unterstellt, führe die Verteilung der Zahllasten auf die verbleibenden Mitglieder zu neuen Umlageanteilen. Der Wirtschaftsplan sei daher neu zu beschließen. Unter dem 16. August 2013 bat die Klägerin den Beklagten um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides.
18Mit Bescheid vom 9. September 2013 lehnte es der Beklagte ab, die Verbandsumlage der Klägerin auf der Basis des von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2012 beschlossenen Wirtschaftsplans für das Haushaltsjahr 2013 gemäß § 19 Abs. 2 GkG NRW zu genehmigen. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe die Gemeinde Blankenheim, die Städte Düren und Euskirchen sowie den Kreis Düren nicht mehr zur Umlage veranlagen dürfen, weil diese ihre Mitgliedschaft wirksam gekündigt hätten.
19Mit Urteil vom 3. April 2014 hat die Kammer die von der Klägerin gegen den Bescheid vom 9. September 2013 erhobene Klage im Verfahren 4 K 5974/13 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist unter dem Aktenzeichen 15 A 1111/14 beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig.
20Nachdem bereits am 6. Dezember 2013 die Verbandsversammlung der Klägerin die Verbandsumlage für das Wirtschaftsjahr 2014 wiederum unter Einbeziehung der Gemeinde Blankenheim, der Städte Düren und Euskirchen sowie des Kreises Düren beschlossen hatte, bat die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 um Genehmigung der im Wirtschaftsplan 2014 festgesetzten Verbandsumlage.
21Unter dem 18. März 2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er eine Entscheidung über die Umlagegenehmigung erst nach Ausgang des Klageverfahrens 4 K 5974/13 hinsichtlich der Genehmigung der Verbandsumlage im Wirtschaftsplan 2013 treffen werde.
22Mit Bescheid vom 23. April 2014 lehnte es der Beklagte ab, die Verbandsumlage der Klägerin auf der Basis des von der Verbandsversammlung am 6. Dezember 2013 beschlossenen Wirtschaftsplans für das Haushaltsjahr 2014 gemäß § 19 Abs. 2 GkG NRW zu genehmigen. Zur Begründung verwies er auf das Urteil der Kammer im Verfahren 4 K 5974/13.
23Am 22. Mai 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.
24Zur Begründung ihrer Klage nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen in dem identisch gelagerten Verfahren 4 K 5974/13. Dort hatte sie ausgeführt: Der Austritt der Gemeinde Blankenheim, der Städte Düren und Euskirchen sowie des Kreises Düren sei unwirksam. Die Austrittserklärung allein habe noch keine rechtsgestaltende Wirkung. Aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 4 und 5 VS „mit dem Ausscheiden“ folge im Umkehrschluss, dass ein wirksames Ausscheiden nicht in Betracht komme, wenn dem ausscheidenden Verbandsmitglied die anteilige Übernahme von Bediensteten nicht gelinge und auch kein gegenseitiges Einvernehmen über die Vereinbarung einer übernahmeersetzenden Zahlungsverpflichtung erzielt werden könne. Dass die rechtsgestaltende Wirkung der Austrittserklärung an die Erfüllung weiterer Voraussetzungen gebunden sei, finde sich auch in der Rechtsprechung wieder (OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Januar 2005 – 4 L 241/03 –). Ferner spreche auch die in § 21 Abs. 3 VS geregelte Übergangsphase von insgesamt 18 Monaten zwischen der Erklärung des Austritts und seinem Wirksamwerden dafür, dass die Folgen eines Austritts des betreffenden Verbandsmitgliedes zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Austritts geklärt sein müssten.
25Auch Sinn und Zweck der Satzungsregelung lasse erkennen, dass die Austrittserklärung selbst noch keine rechtsgestaltende Wirkung haben könne, da ansonsten die betreffende Körperschaft nach wie vor die Kosten für alle vorhandenen Bediensteten zu tragen hätte, obwohl die Satzung deren anteilige Übernahme durch die Austrittswilligen verlange. Die Klägerin müsse unter Umständen einen langwierigen Rechtsstreit über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung und/oder die anteilige Übernahme von Bediensteten führen, was die Erfüllung der einem Zweckverband obliegenden öffentlichen Aufgaben gefährde. Diese Konsequenz habe der Gesetzgeber nicht herbeiführen wollen.
26Eine solche Konsequenz sei auch mit den Grundsätzen des Zweckverbandes nicht vereinbar. Bei einem Zweckverband bestehe ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung, so dass beim Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes auch körperschaftliche Bindungen zu beachten seien (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 1989 – 1 S 247/87 –). Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Zweckverband auf eine dauerhafte und berechenbare Aufgabenübernahme angelegt sei (vgl. VG Gera, Beschluss vom 20. Februar 1997 – E 1156/98.GE –). Diesem Grundsatz laufe eine Satzungsregelung, nach der das Ausscheiden durch bloße Kündigungserklärung möglich sei und alle daraus folgenden Auseinandersetzungsansprüche danach vor den Gerichten zu klären wären, zuwider.
27Auch die Historie des § 21 VS stütze die klägerische Rechtsauffassung. Sei wie vorliegend nicht genug Personal bereit, zu den austrittswilligen Mitgliedern zu wechseln, dann seien nur zwei Möglichkeiten denkbar: Der Austritt sei nicht möglich oder die austrittswillige Gebietskörperschaft müsse eine anteilige Zahlungsverpflichtung übernehmen. Da die Satzung hierfür ein Einvernehmen vorsehe und die Gemeinde Blankenheim, die Städte Düren und Euskirchen sowie der Kreis Düren dieses nicht erteilt hätten, bliebe nur der Schluss, dass ein Austritt nicht möglich sei. Es komme auch nicht in Betracht, das fehlende Einvernehmen der austrittswilligen Körperschaften durch Richterspruch zu ersetzen. Die von der Gemeinde Blankenheim, den Städten Düren und Euskirchen sowie dem Kreis Düren vertretene Auffassung, wonach alle Personalkosten bei der Klägerin verblieben, finde weder in der Satzung noch in der Entstehungsgeschichte der Satzung eine Stütze.
28Die Klägerin beantragt,
29das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 23. April 2014 zu verpflichten, die Verbandsumlage der Klägerin im Wirtschaftsplan für 2014 nach § 19 Abs. 2 GkG NRW zu genehmigen.
30Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Er führt aus, die Verbandsumlage könne nicht genehmigt werden. Der Wirtschaftsplan 2014 gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Gemeinde Blankenheim, die Städte Düren und Euskirchen sowie der Kreis Düren weiterhin Mitglieder der Klägerin seien. Der Austritt erfolge aber ausschließlich durch die fristgerechte Kündigungserklärung. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung sei eine Rechtsfolgewirkung.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Verfahren 4 K 5974/13, 4 K 5970/13, 4 K 7841/13, 4 K 5967/13, 4 K 7839/13, 4 K 5971/13, 4 K 7840/13 und 4 K 5972/13 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe
35Die Klage ist unbegründet.
36Der Beklagte hat die Genehmigung der Verbandsumlage der Klägerin im Wirtschaftsplan 2014 zu Recht mit seinem Bescheid vom 23. April 2014 abgelehnt. Die jährlich neu festzusetzende Verbandsumlage bedarf nach § 19 Abs. 2 Satz 2 GkG NRW der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Klägerin kann diese Genehmigung nur dann beanspruchen, wenn die Festsetzung der Umlage nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstiges Recht verstößt.
37Zu den Anforderungen an die vergleichbare Festsetzung einer Kreisumlage vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.1989 – 15 A 436/86 –, juris, Rn. 40.
38Hier liegt aber ein solcher Rechtsverstoß vor. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen in dem identisch gelagerten Verfahren 4 K 5974/13, in dem es um die Genehmigung der Verbandsumlage für das Wirtschaftsjahr 2013 ging. Die Gemeinde Blankenheim, die Städte Düren und Euskirchen sowie der Kreis Düren waren in dem Verfahren beigeladen. Im dortigen Urteil vom 3. April 2014 heißt es:
39„Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verbandsumlage sind § 19 Abs. 1 Satz 1 GkG NRW und § 17 Abs. 1 Satz 1 VS. Danach können nur Verbandsmitglieder zur Umlage herangezogen werden. Die Beigeladenen sind seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr Mitglieder der Klägerin. Sie sind wirksam aus der Klägerin ausgeschieden. Ihre Austrittserklärungen sind schriftlich gemäß den Vorgaben in § 21 Abs. 2 Satz 1 VS erfolgt. Die Beigeladenen haben ihren Austritt auch fristgerecht gemäß § 21 Abs. 3 VS mit Wirkung zum 31. Dezember 2012 erklärt.
40Dass sich die Klägerin und die Beigeladenen bis heute nicht vermögensrechtlich auseinandergesetzt haben und die Beigeladenen bisher auch noch keine Bediensteten der Klägerin übernommen haben, lässt ihr Ausscheiden mit dem Jahresende 2012 entgegen der Auffassung der Klägerin unberührt.
41Eine ausdrückliche Bestimmung, wann eine Austrittserklärung und das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds wirksam werden, enthält allein § 21 Abs. 3 VS. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist dabei eindeutig: einzige Tatbestandsvoraussetzung für den Austritt ist die rechtzeitige schriftliche Austrittserklärung. Die Regelungen in § 21 Abs. 4 VS knüpfen im Wortlaut an § 21 Abs. 3 VS an. Mit dem nach § 21 Abs. 3 VS bestimmbaren Datum des Wirksamwerdens des Austritts findet die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem ausscheidenden Mitglied und dem Zweckverband statt. Wenn es in § 21 Abs. 4 Satz 3 VS heißt, dass der Ausgleichsbetrag aus der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung binnen 6 Monaten nach dem Wirksamwerden des Austritts zu zahlen ist, wird deutlich, dass das Ausscheiden zu einem (datumsmäßig bestimmten) Stichtag erfolgt und mit diesem Stichtag zugleich der Ausgangspunkt feststeht, von dem aus der Ausgleich vermögensmäßig zu berechnen ist. Dazu passt, dass auch nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 5 VS die Bestimmung der anteilig zu übernehmenden Bediensteten vom Stichtag des Wirksamwerdens des Austritts abhängt.
42Aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt vom 13. Januar 2005 – 4 L 241/03 – kann die Klägerin für sie Günstiges nicht herleiten. Der von der Klägerin zitierte Leitsatz, aus dem sich ergibt, dass die Abwicklungsfragen geklärt sein müssten, bevor die Entscheidung über die Feststellung des Austritts getroffen werden könne, beruht auf der in Sachsen-Anhalt geltenden Rechtslage. Denn in § 8a Abs. 3 Satz 1 GKG LSA ist – anders als in der hier einschlägigen satzungsmäßigen Bestimmung des § 21 VS – die Abwicklung als Tatbestandsvoraussetzung normiert.
43Dass der Austritt zu einem bestimmten Datum wirksam wird, auch wenn bis dahin weder eine Verständigung noch eine (aufsichtsbehördliche) Entscheidung über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung und/oder über die Übernahme von Bediensteten vorliegt, ergibt nicht nur der Wortlaut der Satzung, sondern auch deren Entstehungsgeschichte, insbesondere die Erörterung der Klägerin mit dem Beklagten anlässlich der 9. Satzungsänderung. Danach entsprach es dem Willen des Verwaltungsrates und der Verbandsversammlung, eine Ausstiegsklausel in die Verbandssatzung aufzunehmen. Wer ausscheiden wollte, sollte dazu mit Ablauf des Jahres 2012 erstmals in der Lage sein. Dem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 8. Januar 2009 lässt sich entnehmen, dass der Beklagte die gewählten Formulierungen in den Absätzen 4 und 5 des § 21 VS zunächst aus seiner Sicht für nicht hinreichend klar und deutlich hielt. Im Verwaltungsvorgang des Beklagten sind in einem Textexemplar der Satzung die Begriffe „Wirksamwerden des Austritts“ und „ausscheidenden“ in Absatz 4 markiert und mit der Bemerkung „der dann schon ausgeschiedenen!? lieber vorher“ versehen. In Absatz 5 des § 21 VS ist neben Satz 3 ein „nein!“ und „allenfalls schlichten“ sowie „besser vor dem Ausscheiden regeln“ vermerkt. Ausweislich des – von der Klägerin nicht angegriffenen – Ergebnisprotokolls des Beklagten über die gemeinsame Besprechung am 17. Februar 2009 waren es gerade die Vertreter der Klägerin, die mit ihren damaligen Erläuterungen die Bedenken der Beklagtenvertreter ausräumten. So wurde im Besprechungsprotokoll ausdrücklich das Stichtagsprinzip für den wirksamen Austritt festgehalten, indem ausgeführt wurde, dass der Gesamtbetrag der Verteilungsmasse unter Einbeziehung der nicht bilanzierten Verbindlichkeiten zum Stichtag des Wirksamwerden des Austritts ermittelt werde. Handlungsbedarf für klarstellende oder gar andere Formulierungen sahen die Teilnehmer der Besprechung insoweit ausdrücklich nicht (mehr). Als einzige Änderung, die in der 9. Änderungssatzung sodann vorgenommen wurde, verblieb damit, in § 21 Abs. 5 VS das Wort „entscheidet“ durch das Wort „schlichtet“ zu ersetzen, worauf sogleich noch einzugehen ist. Im Übrigen entspricht die stichtagsbezogene Sichtweise der in den Beratungen zur 10. Änderungssatzung von der Klägerin selbst vertretenen Auffassung (vgl. Seite 3 der Niederschrift über die 58. Sitzung der Verbandsversammlung am 21. August 2009, Blatt 141 der Beiakte Heft 1 zu 4 K 5972/13).
44Auch die systematische Betrachtung der einschlägigen Satzungsregelungen führt zu keiner anderen als der zuvor erkannten Maßgeblichkeit des Stichtags für den Austrittszeitpunkt. Die Klägerin stützt ihre Auffassung, die Beigeladenen blieben solange Mitglieder, wie über Ausgleichszahlung und anteilige Übernahme von Bediensteten keine Verständigung erzielt sei, auf die aus ihrer Sicht abschließenden Regelungen in der Satzung, die außer einer (hier bereits gescheiterten) Schlichtung kein weiteres Verfahren benennen, um der Klägerin zum notwendigen Lastenausgleich zu verhelfen. Der Klägerin ist zuzugeben, dass dies in der Tat ein unvertretbares Ergebnis wäre. Die Auflösung dieses Dilemmas ist aber nicht nur mittels des klägerischen Wegs möglich, die Wirksamkeit des Austritts der vermögens- und personalmäßigen Auseinandersetzung quasi nachzulagern. Dies verstößt nicht nur gegen den Wortlaut der Satzung. Es steht zudem nicht im Einklang mit dem übergeordneten Gesetz. Danach ist bei Streit über Ausgleichszahlung und Übernahme von Bediensteten die beklagte Bezirksregierung zur Entscheidung (und nicht nur zur Schlichtung) berufen.
45Sowohl das GkG NRW als auch die Verbandssatzung kennen die (ausdrücklich normierte) Entscheidungskompetenz der Aufsichtsbehörde in den Fällen, in denen es zu Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Mitgliedern kommt. So sieht das Gesetz in § 20 Abs. 1 Satz 3 GkG NRW bei einer im Falle des Beitritts oder des Ausscheidens von Mitgliedern oder der Auflösung des Zweckverbandes notwendigen Auseinandersetzung vor, dass die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung trifft, wenn sich die Beteiligten nicht einigen. Auch in § 21 Abs. 2 Satz 2 GkG NRW ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde fixiert. Die Verbandssatzung kennt ebenfalls die Entscheidungskompetenz der beklagten Bezirksregierung im Fall der Auflösung der Klägerin. Auch in diesem Fall entscheidet die beklagte Bezirksregierung, wenn keine Einigung über das Vermögen und/oder das Personal zustande kommt (vgl. § 26 Abs. 3 und 4 VS). Eine solche Entscheidungsmöglichkeit sah die beschlossene 9. Änderungssatzung zunächst auch für den Fall des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern ausdrücklich vor. Die nunmehr statt dessen aufgeführte Schlichtung korrespondiert dagegen mit § 30 GkG NRW. Das Schlichtungsverfahren kann jedoch nicht die im GkG NRW vorgesehene Entscheidungskompetenz der Aufsichtsbehörde ersetzen oder gar verdrängen; die Schlichtung tritt vielmehr hinzu. Dem hat der Vertreter der beklagten Bezirksregierung jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Rechnung getragen und zu Recht angeboten, ob des zwischenzeitlich bereits bei Gericht anhängigen Auseinandersetzungsstreits zwischen der Klägerin und den Beigeladenen (vgl. die in den Verfahren 4 K 5967/13, 4 K 5970/13, 4 K 5971/13 und 4 K 5972/13 hilfsweise angekündigten Anträge auf Zahlung) die zunächst zu treffende aufsichtsbehördliche Entscheidung nunmehr in Angriff zu nehmen.
46Nur dieses Verständnis der Satzung korrespondiert im Übrigen mit den von der Satzung als entsprechend anwendbar vorgesehenen Regelungen in §§ 128 ff. BRRG. Auch und gerade diese Vorschriften weisen der Aufsicht bei fehlender Einigung die Entscheidung zu. Erst dagegen mag dann – von der Klägerin wie von den Beigeladenen – das Gericht angerufen werden.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.02.2003 – 1 B 73/03 – , juris Rn. 9, wo es wörtlich heißt: „Die von § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG geforderte, von § 128 Abs. 4 BRRG für seinen Anwendungsfall in Bezug genommene Herstellung des Einvernehmens schließt außerdem dessen Erzwingung durch die unmittelbare Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe aus, setzt vielmehr voraus, dass das Einvernehmen im Streitfalle innerhalb der Verwaltungshierarchie durch ggfls. erforderliche Inanspruchnahme übergeordneter Stellen der Dienstaufsicht einer Regelung zugeführt wird. Ein einklagbares Recht auf Herstellung des Einvernehmens (mit einer etwa damit verbundenen Ersetzungsbefugnis der Gerichte?) anzunehmen, enthielte demgegenüber einen nicht auflösbaren Widerspruch zu dem Anliegen der Regelung in § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG. Es kann deswegen aus ihr nicht abgeleitet werden. Die gesetzlich bestimmte Pflicht zur Herstellung des Einvernehmens schließt nach allem eine Verlagerung des Streits in die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit aus, legt vielmehr im Falle der Nichteinigung den Einsatz der Instrumente der Dienstaufsicht nahe.“
48Diese Sichtweise ist schließlich ausgesprochen zweckmäßig. Die Bestimmung der Aufsichtsbehörde in § 29 Abs. 1 GkG NRW entspricht der allgemeinen Kommunalaufsicht, was sich deshalb als besonders hilfreich erweisen kann, weil die Aufsichtsbehörde kraft ihrer Stellung als Kommunalaufsicht etwa auch um die finanzielle und personelle Situation der Mitgliedsgemeinden weiß und diese Kenntnisse in ihre Entscheidungsfindung einfließen, wenn der Austritt von Verbandsmitgliedern in Rede steht.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.12.2011 – 15 A 1544/11 –, juris Rdnr. 33.
50Schließlich ist auch unter teleologischen Gesichtspunkten kein Raum für das Satzungsverständnis der Klägerin. Sinn und Zweck der Regelungen in Satzung und Gesetz ist es, ein Datum zu bestimmen, dass die verlässliche Berechnung sowohl von Ausgleichszahlung als auch von anteiliger Personalübernahme erlaubt. Wollte man der Auffassung der Klägerin folgen, die Wirksamkeit des Austritts verschiebe sich jeweils zeitlich so weit in die Zukunft, bis die Auseinandersetzung erfolgt sei, hätte man das Paradoxon, dass mangels eines konkret feststehenden Stichtags keine genaue Berechnung des Ausgleichsbetrags oder der Personalanteile zur Übernahme möglich wäre. Das Paradoxon lässt sich auflösen, indem der Stichtag zugleich für den wirksamen Austritt und die Berechnung maßgeblich ist. Es ist auch kein gangbarer Weg, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als Idee entwickelt, erst nach erfolgreicher, d.h. entweder einvernehmlicher oder durch die Aufsicht entschiedener Berechnung von Ausgleichszahlung und Bestimmung des zu übernehmenden Personals „rückwirkend“ das Austrittsdatum festzustellen, es jedoch bis zur erfolgreichen Verständigung bei der Mitgliedschaft zu belassen. Dies würde die Klägerin nicht nur begünstigen (weil etwa die Umlagepflicht erhalten bliebe). Es würde sie möglicherweise sogar empfindlich in ihrer Wirtschaftsführung beeinträchtigen. Denn die austrittswilligen Gebietskörperschaften wären bei diesem Weg bis zur Verständigung bzw. aufsichtsbehördlichen Entscheidung zunächst weiterhin Vollmitglieder mit allen Rechten, nicht nur Pflichten. Endet indes die Mitgliedschaft zum Stichtag, bleibt die Wirtschaftsführung ohne weitere Einflussnahme der ausgeschiedenen Mitglieder, selbst wenn es nicht zur Einigung über den vermögensrechtlichen Ausgleich und das Personal kommt und demgemäß die Entscheidung der Bezirksregierung beantragt wird. Nur so ergeben sich auch keine Friktionen, wenn mehrere Mitglieder ausscheiden, aber nicht mit allen Streit über die Auseinandersetzung entsteht.
51Soweit die Klägerin vorträgt, bei einem Zweckverband bestehe ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung, so dass beim Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes auch körperschaftliche Bindungen zu beachten seien und somit die Auseinandersetzung vor Wirksamkeit der Kündigung geregelt sein müsse, vermag auch dies zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Hierbei stützt sich die Klägerin auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 20. März 1989 – 1 S 247/87 –. Anders als im vorliegenden Verfahren enthielt die Verbandssatzung in dem Verfahren, das der VGH Baden-Württemberg zu entscheiden hatte, keine Bestimmung über eine Kündigung der Mitgliedschaft. Diese in dem Verfahren bestehende Regelungslücke wurde durch ein außerordentliches Kündigungsrecht geschlossen, das jedoch unter dem Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus steht. Vorliegend geht es aber gerade nicht um ein außerordentliches Kündigungsrecht, sondern um ein von der Klägerin bzw. ihrer Verbandsversammlung mit der 9. Änderungssatzung selbst eingeführtes ordentliches Kündigungsrecht.
52Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des VG Gera berufen. Denn das Landesgesetz in Thüringen sieht eine Kündigung aus wichtigem Grund vor (vgl. § 38 Abs. 5 ThürGKG). Nur für diesen Fall hat das VG Gera entscheiden, dass bei der Abwägung des Einzelinteresses am Ausscheiden mit dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse die wesentlichen Unterschiede zwischen vertraglichen und körperschaftlichen Bindungen zu beachten seien. Hier bestehe ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung.
53Vgl. VG Gera, Beschluss vom 20.02.1997 – 5 E 1156/96.GE –, juris Rdnr. 54.
54Um eine Kündigung aus wichtigem Grund geht es vorliegend gerade nicht.“
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56Die Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzlich bedeutsam ist die Frage, ob die Bezirksregierung auch ohne ausdrückliche Regelung in der Verbandssatzung zur (nachgelagerten) Entscheidung über die Auseinandersetzung von Vermögen und Personal berufen ist und deshalb ein Verbandsmitglied auch bei Streit über die Auseinandersetzung bereits wirksam ausscheiden kann.

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Annotations
(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:
- 1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war, - 2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.
(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.
(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.
(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
Die Kosten schuldet ferner,
- 1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; - 2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; - 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und - 4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.