Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juli 2014 - 13 A 664/14
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 875,00 EUR festgesetzt.
1
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.), § 124 Abs. 2 Nr. 4 (3.) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
21. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
3Das Verwaltungsgericht hat die mit dem Ziel der Aufhebung der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Oktober 2012 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin, auf die sich ihre Darlegungen im Zulassungsverfahren beschränken, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Ordnungsverfügung sei auf der Grundlage von Art. 14 Satz 1, 3 lit. b), Art. 5 Abs. 1 lit. b) der VO (EG) Nr. 998/2003 rechtmäßig. Zum maßgebenden Zeitpunkt der Einreise hätten die Voraussetzungen für eine Verbringung des Hundes in die Europäische Union mangels stattgefundener Tollwutimpfung nicht vorgelegen. Soweit hiervon nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 998/2003 i.V.m. §§ 7 Abs. 1 TierSG, 13 Abs. 5 BmTierSSchV eine Ausnahme vorgesehen sei, habe es an der danach erforderlichen schriftlichen Erklärung des Verfügungsberechtigten gefehlt. Die von Herrn L. bei Einreise vorgelegte Erklärung der Tierklinik „I. W. D. M. “ erfülle die darin aufgestellten Voraussetzungen nicht. Die Klägerin sei auch die richtige Adressatin der angefochtenen Ordnungsverfügung. Als Übernehmerin des Hundes habe sie dessen Einfuhr und den damit einhergehenden Verstoß gegen tierseuchenschutzrechtliche Einfuhrvorschriften maßgeblich mitverursacht, was für die Annahme ihrer aus Art. 14 Satz 3 lit. b) VO (EG) Nr. 998/2003 folgenden Verantwortlichkeit ausreiche.
4Die dagegen im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände greifen nicht durch.
5Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die bei Einreise des Hundes vorgelegte Bescheinigung der Tierklinik „I. W. D. M. “ vom 24. September 2012 nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV genügt, weil die Tierklinik zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsberechtigte des Hundes war.
6Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV erfordert eine Ausnahme von der in Art. 5 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 998/2003 vorgesehenen Impfpflicht gegen Tollwut bei der Verbringung von Heimtieren zwischen Mitgliedstaaten eine schriftliche Erklärung des Verfügungsberechtigten, aus der hervorgeht, dass das Tier bisher ausschließlich am Ort seiner Geburt gehalten worden und nicht mit wild lebenden Tieren in Berührung gekommen ist. Das schließt Erklärungen anderer, nichtverfügungsberechtigter Personen bzw. Institutionen bereits angesichts des eindeutigen Wortlauts aus.
7Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ist in Umsetzung der in § 7 Abs. 1 TierSG enthaltenen Verordnungsermächtigung ergangen, deren ausdrücklich benanntes Ziel die Tierseuchenbekämpfung ist. Insofern dient die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung der Eindämmung der Verbreitungsgefahr von Tierseuchen, die mit der innergemeinschaftlichen Verbringung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BmTierSSchV aufgeführten Tiere einhergeht. Eine weite, über den Wortlaut des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV hinausgehende Auslegung der Vorschrift beeinträchtigt die Erreichung dieses Ziels. Die in § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV vorgesehene Erklärung ist auf die Bestätigung tatsächlicher Wahrnehmungen über die bisherigen Lebensumstände des zu verbringenden Heimtiers gerichtet. Sie knüpft damit an die tatsächliche Vermutung an, dass der Verfügungsberechtigte hierüber - jedenfalls typischerweise - weitestgehend informiert ist. Dass auch er regelmäßig nicht über lückenlose Wahrnehmungsmöglichkeiten verfügt, ist für die Rechtswirksamkeit des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV nicht von Belang und rechtfertigt es insbesondere nicht, dessen Anwendungsbereich auf andere Personen oder Institutionen auszudehnen, deren Wahrnehmungsmöglichkeiten (nur) im Einzelfall identisch gewesen sein mögen. Denn anders als bei dem Verfügungsberechtigten spricht bei ihnen keine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie im Wesentlichen über die bisherigen Lebensumstände des Tieres informiert sind. Eine zuverlässige Abklärung dieser Frage bei Einfuhr des Tieres ist wegen des damit verbundenen Ermittlungsaufwandes praktisch nicht umsetzbar, mit der Folge, dass die bei wortlautgetreuer Anwendung des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV - jedenfalls im Rahmen einer tatsächlichen Vermutung - gewährleistete Kontrolle über die bisherige Lebenssituation innergemeinschaftlich eingeführter Jungtiere entfiele.
8Der - sinngemäße - Hinweis der Klägerin auf die besondere Glaubwürdigkeit der Tierärzte des „I. W. D. M. “ und deren Fachkunde rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung. An beides knüpft die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV nicht an. Vielmehr beruht sie - wie ausgeführt - auf einer tatsächlichen Vermutung. Andernfalls hätte der Verordnungsgeber das Erfordernis einer veterinärmedizinischen Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Tieres aufstellen können, was vermutlich mit Blick auf die bestehenden Inkubationszeiten bei Tollwut nicht geschehen ist.
9Der weitere Einwand der Klägerin, die Tierärzte des „I. W. D. M. “ hätten die Bescheinigung vom 24. September 2012 als Beauftragte und damit als Bevollmächtigte des verfügungsberechtigten Vereins bzw. des Herrn L. abgegeben, greift ebenfalls nicht durch. Ob eine entsprechende Bevollmächtigung rechtswirksam zustande gekommen ist, ist nicht von Belang, weil die vorgelegte Bescheinigung ungeachtet dieses Umstandes nicht den Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV entspricht. Denn die darin bezeichnete Erklärung bezieht sich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift auf Wahrnehmungen, die der Verfügungsberechtigte in eigener Person gemacht haben muss. Die Bescheinigung des „I. W. M. “ verhält sich nicht zu solchen Wahrnehmungen, sondern (allenfalls) zu denjenigen der dort beschäftigten Tierärzte.
10Soweit die Klägerin geltend macht, § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV stehe mit Blick auf das darin aufgestellte Erfordernis einer schriftlichen Erklärung des Verfügungsberechtigten nicht in Einklang mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 998/2003 und sei deswegen unionsrechtswidrig bzw. unionsrechtskonform auszulegen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. § 13 Abs. 5 BmTierSSchV ist durch die Achte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3554) in die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung eingefügt worden. Mit dieser Vorschrift hat der nationale Verordnungsgeber den ihm durch Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 998/2003 eröffneten Gestaltungsspielraum umgesetzt. Danach können die Mitgliedstaaten die Verbringung eines Tieres der in Anhang I Teile A und B VO (EG) Nr. 998/2003 genannten Arten, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, gestatten, sofern für dieses Tier ein Ausweis mitgeführt wird und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass der europäische Verordnungsgeber die Entscheidung über den Erlass entsprechender Ausnahmeregelungen dem nationalen Gesetzgeber anheimgestellt hat. Daraus wiederum folgt, dass derartige Ausnahmeregelungen unionsrechtlich nicht zwingend, sondern optional sind. Wenn jedoch bereits die Ausnahmeregelung als solche nicht auf verpflichtenden unionsrechtlichen Vorgaben bzw. Rechtsakten beruht, kann sich die Klägerin mit der Begründung, die Ausgestaltung einer bestehenden Ausnahmeregelung sei zu restriktiv, erst recht nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Unionsrecht berufen. Für eine europarechtskonforme Auslegung des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV, wie sie die Klägerin für geboten hält, besteht deswegen ebenfalls kein rechtlicher Anknüpfungspunkt.
11Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei die richtige Adressatin der angefochtenen Ordnungsverfügung, sei rechtsfehlerhaft. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen zu ihrer fehlenden Eigentümerstellung unerheblich, weil das Verwaltungsgericht darauf nicht abgestellt hat, sondern es vielmehr als haftungsbegründend angesehen hat, dass die Klägerin eine „verantwortliche natürliche Person“ im Sinne des Art. 14 Satz 3 lit. b) VO (EG) Nr. 998/2003 sei. Der Senat teilt diese Rechtsauffassung. Der Begriff der „verantwortlichen natürlichen Person“ ist in der VO (EG) Nr. 998/2003, insbesondere in den dort in Art. 3 enthaltenen Begriffsbestimmungen zwar nicht eigenständig definiert. Anhalt für seinen Bedeutungsgehalt bietet aber Art. 3 lit. a) VO (EG) Nr. 998/2003, der die Definition des Begriffs „Heimtiere“ enthält. Danach sind „Heimtiere“, Tiere der in Anhang I genannten Arten, die ihren Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein. Aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber mit dem Tatbestandsmerkmal der „Verantwortlichkeit“ einen in erster Linie rechtlichen Anknüpfungspunkt gewählt hat, ist zu schließen, dass die Person, die während der Verbringung für das Tier verantwortlich ist, nicht zwingend identisch mit der Person sein muss, die es währenddessen in tatsächlicher Hinsicht begleitet.
12Vielmehr folgt aus dem Sinn und Zweck der Verordnung und der Formulierung in deren Art. 14 Abs. 1, dass damit die Person gemeint ist, die - unabhängig von ihrer jeweiligen zivilrechtlichen Rechtsposition - im Rechtsverkehr für das Heimtier einzustehen hat. Dies war hier bereits während der Verbringung des Hundes von Spanien nach Deutschland die Klägerin. Das folgt zunächst aus dem Inhalt des im Vorfeld zwischen ihr und der Tierschutzinitiative „B. de B1. “ geschlossenen Vermittlungsschutzvertages. Dieser enthält neben dem Hinweis, dass der Hund von der Klägerin „adoptiert“ worden sei und der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses zugunsten der Tierschutzinitiative, unter Ziffer 13 Satz 2 die Bestimmung, dass der Übernehmer Halter des Tieres im Sinne von § 833 BGB ist. Das erlaubt den Rückschluss, dass die Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien die Verantwortung für sämtliche von dem Tier ausgehenden Gefahren übernehmen sollte. Jedenfalls mit Bezug auf die hier maßgebenden ordnungsrechtlichen Gefahren bestand diese Verantwortlichkeit bereits bei Verbringung des Hundes in das Bundesgebiet und ist als Reflex der eingegangenen Übernahmeverpflichtung begründet worden. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Abgabe des Hundes an die Klägerin von keinen weiteren Bedingungen abhängig, mit der Folge, dass sie insoweit bereits die rechtlichen und damit einhergehend jedenfalls nach Einfuhr auch die tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten hatte. Dass die Abgabe des Hundes an die Klägerin (allein) aufgrund der dazwischengetretenen Sicherstellung unterblieben ist, vermag daran nichts zu ändern. Ergänzend für diese Bewertung spricht vielmehr die bereits vom Verwaltungsgericht erwähnte Vollmacht, die die Klägerin Herrn L. zwecks Verbringung des Hundes nach Deutschland ausgestellt hat. Sie belegt, dass auch die Vertragsparteien übereinstimmend von einer bereits bei Verbringung des Hundes bestehenden verantwortungsbegründenden Rechtsposition der Klägerin ausgegangen sind.
13Unabhängig davon, ob der in Spanien ausgestellte und bei Einreise vorgelegte Heimtierausweis als Nachweis für die Eigentümerstellung der Klägerin geeignet ist, kann auch allein der Umstand, dass dieser auf ihren Namen ausgestellt worden ist, jedenfalls als Beleg dafür gewertet werden, dass sie die für das Tier „verantwortliche natürliche Person“ im Sinne des Art. 14 Satz 3 lit. b) Nr. 998/2003 VO (EG) ist. Denn aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass als Inhaber dieses Ausweisdokuments (nur) entweder der Eigentümer oder die verantwortliche natürliche Person in Betracht kommen.
14Dass die von der Beklagten getroffene und vom Verwaltungsgericht für rechtsfehlerfrei befundene Störerauswahl nicht ermessensgerecht erfolgt ist, hat die Klägerin zwar beanstandet, aber nicht begründet, und hat daher auch diese Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, welche Alternative sich der Beklagten unter der gebotenen Beachtung von Effektivitätsgesichtspunkten angesichts der ungeklärten und nur mit erheblichem Aufwand zu ermittelnden Eigentumssituation geboten hätte.
15Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sie rechtsfehlerhaft als Zweckveranlasserin eingestuft, führt auch dies nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages. Dabei kann dahinstehen, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Störereigenschaft unter dem Gesichtspunkt der Zweckveranlassung anzunehmen ist, weil bereits die Beanstandung als solche unzutreffend ist. Diese Feststellung ist in dem mit dem Zulassungsantrag angegriffenen Urteil nicht getroffen worden. Darin wird im Rahmen der sich aus Art. 14 S. 3 lit. b) VO (EG) Nr. 998/2003 und damit aus besonderem Ordnungsrecht ergebenden Verantwortlichkeit und damit einhergehenden Adressatenstellung der Klägerin unter Verweis auf zwei Entscheidungen lediglich auf die ausdrücklich nur als „verwandt“ bezeichnete Problematik der Zweckveranlassung hingewiesen.
16Ferner teilt der Senat die Bedenken der Klägerin an der Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 5 BmTierSSchV ist darin berücksichtigt und erwogen. Demgegenüber ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die von der Klägerin aufgeführten Gegebenheiten bei Einreise unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bedeutsam sein könnten. In Ansehung der in Art. 14 Satz 3 lit. a) bis c) VO (EG) Nr. 998/2003 abschließend aufgeführten Maßnahmen stand der Beklagten kein milderes, gleich geeignetes Mittel als die in der angefochtenen Ordnungsverfügung bestätigte Sicherstellung des Hundes zur Verfügung. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeführten Alternativmaßnahmen, namentlich die kostengünstigere Unterbringung des Hundes im eigenen Haushalt bzw. die nachträgliche Erstellung einer Erklärung im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV sind in dem abschließenden Maßnahmenkatalog des Art. 14 Abs. 3 VO (EG) Nr. 998/2003 nicht vorgesehen und abgesehen davon zur Gefahrenabwehr nicht ansatzweise gleich geeignet.
17Ihr weiterer Einwand, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend hilfsweise vom Vorliegen einer Anscheinsgefahr ausgegangen, bleibt - unabhängig davon, ob es sich dabei um eine entscheidungstragende Feststellung handelt - ohne Erfolg, weil die vorgelegten Bescheinigungen aus den vorstehenden Gründen auch dann nicht den Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV genügen, wenn man die behauptete Bevollmächtigung der Tierärzte als zutreffend unterstellt.
182. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2012 - 1 A 394/11 - und vom 3. Juni 2014 - 13 A 2508/13 -, juris.
20Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin hat schon keine grundsätzlich bedeutsame Frage formuliert. Aus ihrem übrigen Zulassungsvorbringen lässt sich allenfalls herleiten, dass es ihr einerseits um die Klärung der Frage geht, ob § 13 Abs. 5 Nr. 2 lit. b) BmTierSSchV abweichend von dessen Wortlaut mit Bezug auf das darin enthaltene Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Verfügungsberechtigten europarechtskonform einschränkend auszulegen ist. Diese Frage ist aber angesichts des klaren Wortlauts des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 998/2003, wonach keine Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers besteht, überhaupt Ausnahmeregelungen von der Impfpflicht für Jungtiere vorzusehen, nicht klärungsbedürftig.
21Soweit sie offenbar weiterhin geklärt wissen möchte, ob die Annahme einer Zweckveranlassereigenschaft „für die Adoptanten in Deutschland“ rechtlich zu beanstanden ist, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht die Verantwortlichkeit der Klägerin nicht auf diesen Aspekt gestützt hat.
223. Die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898.
24Daran fehlt es hier schon deshalb, weil mit dem Zulassungsantrag allenfalls eine unrichtige Anwendung der in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2006 - 7 B 30.06 - und in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar - 5 A 2382/10 - aufgestellten Rechtssätze bezogen auf die Frage der Störerhaftung eines Zweckveranlassers geltend gemacht wird, was für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht ausreicht. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht - wie bereits erwähnt - die Inanspruchnahme der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt der Zweckveranlassung für rechtmäßig erklärt, sondern hat auf eine damit vergleichbare Sach- und Interessenlage hingewiesen.
254. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Soweit die Klägerin sich zu dessen Begründung auf einen Verstoß gegen § 117 Abs. 1 VwGO beruft, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht mit einer Unterschrift versehen sei, trifft dies nicht zu. Das Original des Urteils befindet sich von der erkennenden Einzelrichterin ordnungsgemäß unterschrieben in der Gerichtsakte. Für die den Beteiligten zuzustellenden Urteilsausfertigungen gilt das Erfordernis persönlicher Unterzeichnung nicht (§ 56 Abs. 2, § 116 Abs. 1 Satz 2, § 173 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW und § 317 Abs. 3 ZPO).
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 6 B 69/98 -, juris.
27Ebenfalls erfolglos beruft sich die Klägerin auf die unrichtige Ablehnung ihres Ablehnungsgesuchs durch das Verwaltungsgericht. Ein etwaiger in diesem Zusammenhang anzunehmender Verfahrensfehler kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil er nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterläge. Nach § 512 ZPO, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (§ 173 VwGO), unterliegen diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, dann nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, wenn sie ihrerseits aufgrund gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses (u. a.) unanfechtbar sind. Ein derartiger Fall ausdrücklichen Rechtsmittelausschlusses liegt hier vor, da gemäß § 146 Abs. 2 VwGO (u. a.) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2001 - 1 A 3047/01 -, NWvZ-RR 2002, 541; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 4 LA 296/08 -, juris.
29Ohne dass er hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, erscheint das Vorbringen der Klägerin auch in der Sache nicht geeignet, die in dem auf den Ablehnungsantrag hin ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten Gründe durchgreifend zu erschüttern.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Reduzierung des Streitwerts gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren ergibt sich daraus, dass sich das Zulassungsvorbringen auf die Aufhebung der Ordnungsverfügung der Beklagten beschränkt, die für die Klägerin zum maßgebenden Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrages nur noch im Hinblick auf die angefallenen Sicherstellungskosten in Höhe von 875,00 EUR von Interesse war.
32Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Diese Verordnung regelt das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
- 1.
lebender Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüsseltiere (Proboscidae), Hunde, Hauskatzen, Hasen, Kaninchen, Affen (Simiae), Halbaffen (Prosimiae), Frettchen, Füchse, Nerze, lebenden Geflügels sowie lebender Papageien, Sittiche und sonstiger Vögel, Fische, Bienen und Hummeln (Tiere), - 2.
von Erzeugnissen, Rohstoffen und Teilen von Tieren der in Nummer 1 genannten Arten, von Tierkörpern und Tierkörperteilen erlegter Tiere und von Fleisch wild lebender Landsäugetiere (Waren), - 3.
von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können (Gegenstände).
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf Waren oder Gegenstände anzuwenden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln.
(1) Schafe und Ziegen dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind, die längstens sechs Tage nach dem Ausstallen der Tiere ausgestellt worden ist. Im Falle eines Transports der Tiere auf See verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 um die Dauer des Seetransports.
(2) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar
- 1.
auf eine von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassene Sammelstelle oder - 2.
in eine öffentliche oder von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätte
(3) Eine nichtöffentliche Schlachtstätte darf nur zugelassen werden, wenn die seuchenhygienischen Voraussetzungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt ist, dass die Schlachttiere spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen geschlachtet werden.
(4) Schlachtgeflügel darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
(5) (weggefallen)
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(1) Schafe und Ziegen dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind, die längstens sechs Tage nach dem Ausstallen der Tiere ausgestellt worden ist. Im Falle eines Transports der Tiere auf See verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 um die Dauer des Seetransports.
(2) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar
- 1.
auf eine von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassene Sammelstelle oder - 2.
in eine öffentliche oder von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätte
(3) Eine nichtöffentliche Schlachtstätte darf nur zugelassen werden, wenn die seuchenhygienischen Voraussetzungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt ist, dass die Schlachttiere spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen geschlachtet werden.
(4) Schlachtgeflügel darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
(5) (weggefallen)
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
2Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
31. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Solche Zweifel wären nur dann anzunehmen, wenn die Angriffe gegen die Entscheidungsgründe zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründeten. Hieran fehlt es.
4Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 20. Juli 2011 zu verpflichten, eine Stroke Unit mit 4 Betten bei dem Krankenhaus St. C. B1. im Krankenhausplan durch Erlass eines Feststellungsbescheides auszuweisen, hilfsweise den hierauf gerichteten Antrag neu zu bescheiden, nicht zu. Die Klinik der Klägerin sei zur Bedarfsdeckung ungeeignet. Ihr fehle die nach Ziffer II 1 des Erlasses zu den „Grundlagen zur Anerkennung von Behandlungseinheiten zur Schlaganfallversorgung (Stroke Units) im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen" vom 11. Mai 2005 erforderliche Fachabteilung für Neurologie. Nur im Falle regionaler Besonderheiten, insbesondere in strukturschwachen Gebieten, in denen diese Anforderung von keiner der vorhandenen Einrichtungen umsetzbar sei, könne die Kooperation mit einer neurologischen oder internistischen Fachabteilung eines benachbarten Krankenhauses genügen. Die Teilnahme an einem teleneurologischen Netzwerk, wie auch immer sie konkret ausgestaltet sei, reiche für den Betrieb einer Stroke Unit nicht. Erforderlich sei eine Kooperation der Klinik der Klägerin mit einer neurologischen Hauptabteilung eines benachbarten Krankenhauses. Aber auch diese genüge vorliegend nicht, da es an einer „regionalen Besonderheit“ fehle, weil das im maßgeblichen Versorgungsgebiet 16 vorhandene Kreisklinikum T. die Strukturvorgaben des Erlasses erfülle und innerhalb einer Stunde, nachdem die Behandlungsnotwendigkeit in einer Stroke Unit festgestellt worden sei, von allen Orten des Versorgungsgebiets 16 aus erreichbar sei.
5Auch für den Fall, dass das Krankenhaus der Klägerin als grundsätzlich geeignet angesehen werde, sei im Rahmen der dann zu treffenden Auswahlentscheidung berücksichtigungsfähig, dass das Krankenhaus der Klägerin keine eigene Fachabteilung für Neurologie vorweisen und somit den vorhandenen Bedarf - anders als das Kreisklinikum T. - nicht (selbst) decken könne.
6Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin bleiben erfolglos.
7Das Verwaltungsverfahren zur Aufnahme in den Krankenhausplan gliedert sich auch nach dem Inkrafttreten des Krankenhausgestaltungsgesetzes am 29. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, 702) und dem Wegfall der für Stroke Units geltenden Schwerpunktfestlegungen nach § 15 KHG NRW in zwei Stufen.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 13 A 1197/12 -, GesR 2013, 314 = juris, Rn. 16.
9Auf der ersten Stufe kommt es darauf an, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind (vgl. § 1 Abs. 1 KHG, § 12 Abs. 2 KHGG NRW). Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der zuständigen Landesbehörde weder ein Planungs- noch ein Beurteilungsspielraum zu.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648 = juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 = juris, Rn. 61 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 13 A 2070/09 -, NWVBl. 2011, 106 = juris, Rn. 40.
11Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die Feststellung ergeht durch Bescheid (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Betten den Bedarf übersteigt, ergibt sich auf der zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig sowie wirtschaftlich betriebenen Krankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen wird, besteht ein Beurteilungsermessen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).
12Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, a. a. O., juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 13 A 2070/09 -, a. a. O., juris, Rn. 44.
13Ein Krankenhaus ist leistungsfähig, wenn sein Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Das Maß der erforderlichen Versorgung bestimmt sich nach der Art der Versorgung, der das Krankenhaus dienen soll.
14Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1993 - 3 C 69.90 -, DVBl 1993, 1218 = juris, Rn. 34, vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 = juris, Rn. 69; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2010 - 13 A 2146/09 -, juris, Rn. 18, vom 22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 -, juris, Rn. 24; Stollmann, in: Huster/Kaltenborn, 2010, Krankenhausrecht, § 4 Rn. 47 ff.
15Für diese Versorgung muss die nach den medizinischen Erkenntnissen erforderliche personelle, räumliche und medizinische Ausstattung des Krankenhauses auf Dauer so angelegt sein, dass die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt.
16Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris, Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 25. März 1993 - 3 C 69.90 -, a. a. O,, juris, Rn. 34.
17Die für die Anerkennung von Behandlungseinheiten zur Schlaganfallversorgung (Stroke Units) im Krankenhausplan erforderlichen Voraussetzungen bestimmt der Erlass zu den „Grundlagen zur Anerkennung von Behandlungseinheiten zur Schlaganfallversorgung (Stroke Units) im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen“ (vgl. nunmehr Anhang F zum Krankenhausplan NRW 2015).
18Nach den unter II. 2. 2.1 benannten Strukturvorgaben ist für die Ausweisung einer Stroke Unit eine Fachabteilung für Innere Medizin und Neurologie Voraussetzung. Bei regionalen Besonderheiten kommt auch die Kooperation mit einer neurologischen oder internistischen Fachabteilung eines benachbarten Krankenhauses in Betracht.
19Krankenhäuser, die nicht über eine eigene Fachabteilung für Neurologie verfügen, können demnach im Falle einer Kooperation mit einem benachbarten Krankenhaus grundsätzlich als leistungsfähig angesehen werden. Dies setzt voraus, dass sie auf Grund der Kooperation den nach den medizinischen Erkenntnissen an eine Stroke Unit zu stellenden personellen, räumlichen und medizinischen Anforderungen genügen. Ihre Leistungsfähigkeit ist dagegen nicht abhängig vom Vorliegen einer regionalen Besonderheit im Sinne der Ziffer II. 2. 2.1 der Strukturvorgaben. Die Anforderungen an die personelle, räumliche und medizinische Ausstattung einer Stroke Unit bestimmen sich auch im Falle einer regionalen Besonderheit ausschließlich nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft.
20Ist ein kooperierendes Krankenhaus als geeignet anzusehen, ist im Rahmen der Auswahlentscheidung auf der zweiten Stufe zu berücksichtigen, dass die Ausweisung einer Stroke Unit nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen regionaler Besonderheiten, in Betracht zu ziehen ist.
21Regionale Besonderheiten liegen insbesondere dann vor, wenn die Erreichbarkeit der nächsten Stroke Unit von Orten, welche zum Einzugsgebiet des antragstellenden Krankenhauses gehören, nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitfensters sichergestellt ist. Dies ist der Fall, wenn die Zielvorgabe des Erlasses - die Erreichbarkeit einer Stroke Unit innerhalb einer Stunde nach Benachrichtigung des Rettungsdienstes (vgl. Ziffer I. Beschreibung der Rahmenbedingungen) - nicht erfüllt werden kann. Nach dem Wortlaut des Erlasses beginnt die Frist nicht mit der Entscheidung des Rettungsdienstes bzw. des Arztes über die Erforderlichkeit einer Aufnahme in eine Stroke Unit, sondern bereits mit der Benachrichtigung, sodass die Anfahrtszeit des Rettungsdienstes bei der Frage der Erreichbarkeit binnen einer Stunde Berücksichtigung zu finden hat.
22Das Vorliegen einer regionalen Besonderheit führt allerdings nicht zwingend zur Ausweisung einer Stroke Unit. Sie ist vielmehr nur „in Betracht zu ziehen“. Dies erlaubt der zuständigen Behörde in Ausübung ihres Beurteilungsermessens die Ausweisung einer Stroke Unit etwa dann abzulehnen, wenn eine Stroke Unit eines anderen Krankenhauses mit Fachabteilung für Neurologie und Innere Medizin zwar nicht innerhalb einer Stunde, aber doch in einem medizinisch noch akzeptablen Zeitraum erreichbar ist. Dies rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass mit der Vorhaltung einer eigenen neurologischen Hauptabteilung ein deutlich geringerer Zeitaufwand und eine intensivere Zusammenarbeit mit den vor Ort anzutreffenden Ärzten zu erwarten ist als bei einer Kooperation mit einem benachbarten Krankenhaus, weil diese sich unmittelbar vor Ort einen persönlichen Eindruck von der klinischen Situation machen können und in der Lage sind, unmittelbar verantwortlich einzugreifen. In Abwägung zwischen Erreichbarkeit und medizinischer Qualität (vgl. auch Krankenhausplan NRW 2015, Ziffer 2.2.2.1 Versorgungsqualität a) Vorbemerkungen, sowie Planungsgrundsatz 4.) kann deshalb der medizinischen Qualität im Rahmen der Auswahlentscheidung der Vorrang eingeräumt werden.
23Ausgehend hiervon rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin weder die Annahme, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ausweisung einer Stroke Unit mit vier Betten zu, noch zeigt es auf, dass der Klägerin - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - ein Anspruch auf Neubescheidung zustehen könnte.
24Dass die im Erlass benannten personellen, räumlichen und medizinischen Anforderungen an die Ausstattung des Krankenhauses, insbesondere das Vorhandensein einer Fachabteilung für Innere Medizin und Neurologie sachgerecht sind, wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Über eine solche Fachabteilung für Neurologie verfügt die Klägerin aber nicht. Anders als sie meint, genügt die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung eines Neurologen den Vorgaben des Erlasses nicht. Aus dem Umstand, dass das Verfahren betreffend die künftige Ausweisung einer Neurologie-Fachabteilung noch nicht abgeschlossen ist, kann die Klägerin zu ihren Gunsten ebenfalls nichts herleiten. Der Ausgang dieses Verfahrens ist ungewiss. Anders als die Klägerin befürchtet, steht dies einer zukünftigen Ausweisung einer Stroke Unit an ihrem Krankenhaus nicht entgegen. Ein die Planaufnahme anstrebendes qualifiziertes Krankenhaus hat grundsätzlich die Möglichkeit, seinen Planaufnahmeanspruch unabhängig von einem die Planaufnahme eines konkurrierenden Krankenhauses feststellenden Bescheid (gerichtlich) weiterzuverfolgen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, DVBl 2011, 895 = juris, Rn. 28, OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 13 A 2070/09 -, a. a. O., juris, Rn. 70, sowie Beschluss vom 18. Juli 2002 - 13 B 1186/02 -, NVwZ 2003, 630 = juris, Rn. 10.
26Dementsprechend hat auch die Bezirksregierung ausgeführt, dass trotz erfolgter (bestandskräftiger) Ausweisung weiterer vier Stroke Unit- Betten an dem mit der Klägerin im Versorgungsgebiet 16 konkurrierenden Kreisklinikum T. über die Ausweisung einer Stroke Unit nach Ausweisung einer Fachabteilung für Neurologie neu verhandelt werden könne. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist Abweichendes nicht zu entnehmen.
27Die Klägerin hat ihre Leistungsfähigkeit auch nicht mit der Erklärung dargelegt, sie wolle mit dem Kreisklinikum in T. kooperieren. Ob und wie diese Kooperation aussehen soll, ist nicht näher dargetan worden.
28Weshalb die im Verwaltungsverfahren vorgetragene teleradiologische Versorgung des Krankenhauses der Klägerin durch das Universitätsklinikum H. und N. GmbH zur Bejahung der Leistungsfähigkeit führen müsste, hat die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung ebenso wenig dargetan.
29Selbst wenn die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses zu bejahen wäre, wäre die Entscheidung der Beklagten nicht deshalb zu beanstanden, weil - so die Klägerin - von den nördlich und östlich von B1. gelegenen Gebieten, die zum Einzugsgebiet der Klinik gehören, eine Stroke Unit nicht innerhalb einer Stunde nach Benachrichtigung des Rettungsdienstes erreicht werden könne.
30Die Bezirksregierung hat hierzu im angefochtenen Bescheid ausgeführt, eine teleneurologische Konsultation sei nicht mit einer neurologischen Präsenz gleichwertig, desweiteren befänden sich in zeitlich akzeptabler Nähe zum Krankenhaus der Klägerin Krankenhäuser mit ausgewiesener Stroke Unit. In ihrem Schriftsatz vom 17. April 2013 heißt es ergänzend, von den von der Klägerin benannten Regionen aus (südlicher Hochsauerlandkreis und Südwestfalen) seien ausgewiesene Stroke Units in M. , B. - O. (Versorgungsgebiet 15) oder T. (Versorgungsgebiet 16) in akzeptabler Zeit erreichbar. Durch das Fehlen der Fachabteilung für Neurologie unterscheide sich das Krankenhaus der Klägerin grundlegend vom Klinikum in T. und den Krankenhäusern in der Region, die Stroke Units vorhielten. Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist die Stroke Unit im Kreisklinikum in T. von allen Orten im Versorgungsgebiet 16 innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreichbar. Dass die Erreichbarkeit der Krankenhäuser mit Stroke Unit auch unter Hinzurechnung der Anfahrzeit für den Rettungsdienst von Orten aus, die zum Einzugsgebiet der Klägerin gehören, medizinisch nicht mehr vertretbar ist, behauptet auch die Klägerin nicht. Hierfür ist auch ansonsten nichts ersichtlich, zumal nach den vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnissen,
31vgl. insoweit etwa: Kathmann, Schlaganfall: Zeitfenster für Lyse jetzt größer, www.aerztezeitung.de/ extras/druckansicht/?sid=557429&pid=563921; ferner: Deutsche Gesellschaft für Neurologie, Leitlinie „Akuttherapie des ischämischen Schlaganfalls“, Stand September 2012 (gültig bis Dezember 2014),
32das Zeitfenster ab Beginn der Symptome nicht nur bei bis zu 3, sondern bis zu 4,5 Stunden bis zu einer notwendigen rtPA-Lyse beträgt.
33Die Auswahlentscheidung hat auch nicht deshalb zu Gunsten der Klägerin auszufallen, weil es in dem zum Versorgungsgebiet 16 gehörenden Kreis P. an einer ausgewiesenen Stroke Unit fehlt. Für eine flächendeckende Versorgung und die Erreichbarkeit der Stroke Unit innerhalb einer Stunde nach Benachrichtigung des Rettungsdienstes ist die Vorhaltung einer Stroke Unit im jeweiligen Kreisgebiet nicht erforderlich. Eine Vorgabe zur Errichtung mindestens einer Stroke Unit pro Kreis oder kreisfreier Stadt ist deshalb auch weder dem Erlass noch den Krankenhausplänen NRW 2001 oder 2015 zu entnehmen. Aus dem Senatsbeschluss vom 22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 - folgt nichts anderes. In jenem Fall hatte der Senat das Vorliegen einer regionalen Besonderheit verneint mit der Begründung, mindestens eines der mit dem Kläger um die Anerkennung einer Stroke Unit konkurrierenden Krankenhäuser im Kreis weise eine eigene Neurologie-Abteilung auf.
34Aus dem Grundsatz der Trägervielfalt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KHG, § 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW), der es verbietet, den staatlichen oder kommunalen Krankenhäusern einen grundsätzlichen Vorrang vor gemeinnützigen und privaten Krankenhäusern einzuräumen,
35vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, a. a. O., juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, a. a. O., juris, Rn. 75.
36kann die Klägerin ebenso wenig für sich herleiten. Dieser verpflichtet die Beklagte nicht dazu, einem weniger geeigneten privaten Krankenhaus den Vorzug zu geben. Nur bei gleicher Eignung der Krankenhäuser ist er geeignet, das Auswahlermessen der Beklagten einzuschränken.
37Vgl. Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz NRW, 3. Aufl. 2009, § 12 Rn. 54.
38Erfolglos bleibt der Zulassungsantrag schließlich auch, soweit die Klägerin meint, der - aktuell zu berechnende - Bedarf sei unzureichend ermittelt worden. Ungeprüft sei der Bedarf aus dem Jahr 2005 zu Grunde gelegt worden. Tatsächlich seien 350 Schlaganfälle pro 100.000 Einwohner zu Grunde zu legen, sodass der Bedarf an Planbetten für eine Stroke Unit im Versorgungsgebiet 16 nicht mit sechs bis neun, sondern mit mindestens 12 bis 15 Planbetten anzusetzen sei.
39Stroke Units wurden auf der Grundlage des Krankenhausplans 2001 als Schwerpunktfestlegungen nach § 15 KHG NRW ausgewiesen (Ziffer 3.6.1.10). Sie waren nach Nr. 7 der Planungsgrundsätze (Ziffer 3.3) von dem üblichen Berechnungsverfahren nach Hill-Burton ausgenommen; für diese Leistungsbereiche sollten gesundheitspolitische Kriterien und Aspekte der medizinischen Entwicklung besonders berücksichtigt werden.
40An diesen Vorgaben änderte die Neuplanung auf der Basis des Erlasses vom 11. Mai 2005 im Wege der regionalen Planungskonzepte gemäß § 16 KHG NRW nichts, da Stroke Units weiterhin als besondere Aufgabe angesehen wurden, die zwar - erweiternd - flächendeckend, aber nicht als Leistung der Krankenhaus-Grundversor-gung geplant werden sollten. Die dargestellten Vorgaben zur Bedarfsberechnung auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Einschätzungen der einschlägigen Fachleute und -institute waren planungsrechtlich vorgegeben.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 13 A 2070/09 -, a.a.O., juris, Rn. 62.
42Nach dem Krankenhausplan NRW 2015 werden Stroke Units nunmehr als Versorgungsschwerpunkt (Ziffer 2.2.2.3 a)) separat unter Ziffer 5.3.4 ausgewiesen. Der Krankenhausplan NRW 2015 geht von einer mittlerweile bestehenden leistungsfähigen und flächendeckenden Versorgung mit Stroke Units aus, ohne einen künftigen Handlungsbedarf bei sich deutlich verändernder Inzidenz auszuschließen. Vorrangig ist der Ausbau vorhandener Standorte (Ziffer 2.2.2.3 a)). Nach Maßgabe des Erlasses vom 11. Mai 2005, den der Krankenhausplan NRW 2015 in Bezug nimmt (Ziffer 5.3.4.2.), sollen Stroke Units nicht alle Schlaganfallpatienten versorgen können. Indikationen für Akutbehandlungen außerhalb von Stroke Units werden insbesondere gesehen bei Patienten mit schon länger bestehender stabiler neurologischer Symptomatik und bei bereits bestehender Pflegebedürftigkeit. Zugrunde gelegt wird ein Bedarf von einem Stroke Unit Bett pro 100 bis 130 Schlaganfallpatienten. Ausgewiesen werden sollen nach den dort aufgeführten Strukturvorgaben Behandlungseinheiten mit mindestens vier Betten.
43Diese planungsrechtlichen Vorgaben sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Krankenhausrecht geht von der Zulässigkeit - auch gesundheitspolitischen Zielen dienender - Planungen aus, soweit dadurch nicht die Grundversorgung der Bevölkerung in Frage gestellt wird. Darum geht es bei den Kompetenzzentren für die Erstversorgung bestimmter Schlaganfallpatienten aber nicht.
44Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Juli 2009 - 7 K 3246/07 -, juris, Rn. 34, sowie dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 13 A 2070/09 -, a.a.O., juris, Rn. 62.
45Dies zu Grunde gelegt, führen die Einwände der Klägerin nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Dass die im Krankenhausplan NRW 2015 unter F. Anhang (Stroke Unit) - Krankenhausfälle – (Erhebungen des Landeszentrums für Gesundheit (LZG)) aufgeführte Behandlungsrate je 100.000 Einwohner 343,8 Frauen/ 345,4 Männer beträgt, rechtfertigt die Annahme eines höheren Bedarfs nicht, weil diese für sich gesehen nichts über die Indikation für eine Behandlung in einer Stroke Unit aussagt. Die Zahlen lassen wegen Mehrfachzählungen infolge von Verlegungen und Wiederaufnahmen auch keinen Rückschluss auf die Zahl der zu verzeichnenden Schlaganfälle zu (vgl. Anhang F (Stroke Units) - Inzidenz -). Nach den dortigen Ausführungen lässt sich die Häufigkeit von Schlaganfällen aufgrund fehlender flächendeckender Register zudem nur eingeschränkt abschätzen. Die Häufigkeitsraten einzelner lokaler Register bzw. Studien bewegen sich danach zwischen 182 und 266 Fällen je 100.000 Einwohner. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts betrug die Schlaganfallhäufigkeit für den gesamten Kreis P. , in dem das Haus der Klägerin liegt, und das damit einen erheblichen Teil des Versorgungsgebiets ausmacht, für das Jahr 2006 auch nur 237 auf 140.000 Einwohner. Sie wies damit die geringste Fallzahl in ganz NRW auf. Ausgehend davon lassen sich dem Zulassungsvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, die Bezirksregierung sei bei ihrer Bedarfsberechnung fehlerhaft von einer Schlaganfallhäufigkeit von 200 je 100.000 Einwohnern ausgegangen. Ebenso wenig zeigt es auf, dass im Einzugsgebiet der Klägerin ein ungedeckter Bedarf an mindestens vier weiteren Stroke Unit Betten bestehen könnte.
462. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtsstreits muss offen erscheinen. Das ist aus den unter 1. dargelegten Erwägungen nicht der Fall.
473. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 1 A 394/11 -, juris, Rn. 8.
49Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin hat weder eine grundsätzlich bedeutsame Frage formuliert, noch hat sie eine solche mit dem Hinweis auf das Fehlen einer neurologischen Fachabteilung in Krankenhäusern des Kreises P. dargetan.
504. Im Hinblick auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) werden die Darlegungsanforderungen verfehlt. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte - mithin des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts - in Widerspruch steht. Die Klägerin zeigt indes mit ihrer Zulassungsbegründung keinen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz auf, der von einem Rechtssatz eines der oben genannten Gerichte abweicht. Eine nach Auffassung der Klägerin unrichtig erfolgte Rechtsanwendung genügt nicht.
515. Schließlich lässt das Zulassungsvorbringen auch keinen zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensmangel erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), soweit die Klägerin einen Begründungsmangel geltend macht.
52Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht ist verpflichtet, in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiederzugeben, die es bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet hat und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Tatsachenvortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist. Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, auf Vortrag oder Fragen einzugehen, die für seine Entscheidung - aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts - nicht von Bedeutung gewesen sind.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 36.13 -, juris, Rn. 16 ff.
54Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil gerecht. Dass die Klägerin die dargelegten Gründe für unzutreffend hält oder meint, das Verwaltungsgericht sei von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen, begründet keinen Begründungsmangel im o.g. Sinn.
55Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.
(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.