Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2015 - 13 A 2255/15.A
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. August 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. Die aufgeworfene Frage, „ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO von 6 Monaten ab der - ggf. fiktiven - Zustimmung der Behörden des anderen Staates zur Rückführung des Betroffenen läuft, oder erst ab der Zustellung eines Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG“, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
4In Dublin II-Verfahren wirkt sich nach der Rechtsprechung des Senats das erfolglose Eilverfahren auf die Dauer der Überstellungsfrist nicht aus. Diese endet also sechs Monate nach (ggf. fingierter) Annahme des Aufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat.
5Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 - 13 A 2159/14.A -, sowie Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A -, juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. August 2015 - 1 A 11020/14 -; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris, und vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris.
6Ob Art. 27 Abs. 3 lit. c) Satz 2 Dublin III-VO, wonach die Überstellung während des Aussetzungsverfahrens nicht zulässig ist, für Dublin III-Verfahren eine abweichende Lösung dahingehend fordert, dass im Sinne einer Hemmung der Zeitraum des erfolglosen Eilverfahrens in die Überstellungsfrist nicht eingerechnet wird,
7so VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29. April 2015 – A 11 S 121/15 -, juris, Rn. 28, und vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, Rn. 36 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 27a Rn. 228.2; a. A. Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 5 B 259/15.A -, juris,
8ist nicht entscheidungserheblich, weil auch diese Frist abgelaufen ist. Das Aufnahmeersuchen an Italien datiert vom 5. Januar 2015. Da Italien es nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten beantwortet hat (Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO) ist die 6-Monats-Frist am 5. September 2015 abgelaufen. Rechnet man die Zeit des Eilverfahrens hinzu, das von der Antragstellung am 5. Mai 2015 bis zur Zustellung des ablehnenden Beschlusses am 11. Juni 2015 dauerte, endete die Überstellungsfrist am 12. Oktober 2015.
9Die Frage, ob die Überstellungsfrist erst ab Zustellung des Beschlusses im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu laufen beginnt, lässt sich in Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Heranziehung der vorhandenen Rechtsprechung verneinend beantworten, ohne dass es der Klärung im Berufungsverfahren bedarf.
10Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 erfolgt die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat. Gemeint ist mit der aus der Dublin II-Verordnung übernommenen Formulierung, die durch die Ergänzung mit dem Substantiv „Überprüfung“ sprachlich verunglückt ist, dass der Rechtsbehelf oder die Überprüfung aufschiebende Wirkung haben muss.
11Vgl. die englische Sprachfassung: „within six months …. of the final decision on an appeal or review where there is a suspensive effect in accordance with Article 27 (3)".
12Während die Dublin II-Verordnung davon ausgeht, dass ein Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, sieht die Dublin III-Verordnung in Art. 27 Abs. 3 aus Gründen effektiven Rechtsschutzes generell zumindest eine vorübergehende Aussetzung vor. Die Mitgliedstaaten können in ihrem innerstaatlichen Recht entweder die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung anordnen (lit. a), die automatische Aussetzung der Überstellung für einen bestimmten Zeitraum regeln, innerhalb dessen ein Gericht über die Aussetzung entscheidet (lit. b), oder ein gerichtliches Aussetzungsverfahren vorsehen, während dessen allerdings nicht abgeschoben werden darf (lit. c). Deutschland hat mit § 34a AsylG von der letztgenannten Handlungsalternative Gebrauch gemacht. Die Vorgabe in Art. 27 Abs. 3 lit. c) Satz 2 Dublin III-VO, dass die Überstellung ausgesetzt werden muss, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist, ist in § 34a Abs. 2 AsylG umgesetzt, wonach die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zulässig ist.
13Die Dublin III-Verordnung trifft keine Regelung zu der Frage, wie sich der Umstand, dass während des Aussetzungsverfahrens nicht abgeschoben werden darf, auf die Berechnung der Überstellungsfrist auswirkt. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO regelt nur den Fall des Art. 27 Abs. 3 lit. a) Dublin III-VO, in dem Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht die aufschiebende Wirkung der Klage oder der Überprüfung vorsehen, sowie den Fall, in dem nach Art. 27 Abs. 3 lit. c) Dublin III-VO ein Aussetzungsantrag Erfolg hat. Wie die Frist zu berechnen ist, wenn ein Aussetzungsantrag nach Art. 27 Abs. 3 lit. c) Dublin III-VO erfolglos ist, bestimmt die Dublin III-Verordnung nicht.
14Eine Auslegung des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO dahingehend, dass die Überstellungsfrist bei erfolglosem Eilverfahren im Sinne des Art. 27 Abs. 3 lit. c) Dublin III-VO ab der Zustellung eines Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO (neu) zu laufen beginnt, scheidet jedenfalls aus. Sie ist mit dem Wortlaut und der Systematik der Art. 27 und 29 Dublin III-VO sowie dem Sinn und Zweck der Vorschriften nicht vereinbar. Ein Rechtsbehelf – ein solcher ist im deutschen Recht vorgesehen, keine Überprüfung – im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 2. Alt. Dublin III-VO ist der Hauptsacherechtsbehelf, d. h. die Klage. Der Verordnungsgeber – das zeigen auch Art. 27 Abs. 3 lit. c) Satz 1 Dublin III-VO – unterscheidet klar zwischen dem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO) und dem Aussetzungsverfahren (Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO). Erst im Hauptsacheverfahren erfolgt die „endgültige Entscheidung“ im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Nach Art. 27 Abs. 3 lit. c) Satz 1 Dublin III-VO kann der Antragsteller bis zum Abschluss dieses Rechtsbehelfs die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung beantragen. Während des Aussetzungsverfahrens gilt gemäß Art. 27 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO nur, dass die Mitgliedstaaten für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form sorgen müssen, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Damit kommt aber nicht dem Aussetzungsantrag aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO zu. Schließlich widerspräche ein erneuter Fristlauf dem Beschleunigungszweck der Dublin III-VO. Insbesondere die Fristbestimmungen dienen einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zügigen Überstellung an diesen.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 - 13 A 2159/14.A -.
16Würde die Frist (erneut) mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu laufen beginnen, könnte der überstellende Mitgliedstaat durch eine möglichst späte Zustellung des Bescheids den Fristlauf zu seinen Gunsten beeinflussen.
17Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 27a Rn. 228.2.
18Dass die Mitgliedstaaten, die sich für eine Aussetzung kraft Gesetzes nach Art. 27 Abs. 3 lit. a) Dublin III-VO entschieden haben, stets erst bis sechs Monate nach Ergehen der Hauptsacheentscheidung überstellen müssen, erfordert keine andere Betrachtung. Dies ist Folge der in Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eingeräumten Handlungsmöglichkeiten.
19Ob dies zur Folge hat, dass nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 1. Alt. Dublin III-VO die 6-Monats-Frist ab Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs gilt, oder ob Art. 27 Abs. 3 lit. a) Dublin III-VO erfordert, dass der Zeitraum des erfolglosen Eilverfahrens in die Frist nicht eingerechnet werden darf, ist – wie ausgeführt – hier nicht entscheidungserheblich. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dass dies der Fall ist. Beließe man es bei der Anwendung dieser Regelung auch in Fällen eines erfolglosen Eilverfahrens, bliebe unberücksichtigt, dass den Mitgliedstaaten grundsätzlich die vollen sechs Monate zur Verfügung stehen sollen, um die Modalitäten der Durchführung der Überstellung zu regeln.
20Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – Rs. C-19/08 (Petrosian u.a.) -, Slg. 2009, I-495; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A
211347/14.A -, juris, Rn. 12.
22Diese Zeit darf wohl nicht durch ein gesetzliches Vollstreckungshindernis verkürzt werden, wie Art. 27 Abs. 3 lit. c) Satz 2 Dublin III-VO es – anders als noch die Dublin II-Verordnung – vorgibt. Es erscheint durchaus sachgerecht, die Regelungslücke so zu schließen, dass im Sinne einer Hemmung (vgl. § 209 BGB) der Zeitraum des erfolglosen Eilverfahrens in die Überstellungsfrist nicht eingerechnet wird.
23Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29. April 2015 – A 11 S 121/15 -, juris, Rn. 28, und vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, Rn. 36 ff.; siehe auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 27a Rn. 228.2.
24Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Der angeführte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A - betrifft die Berechnung der Überstellungsfrist nach der Dublin II-VO. Das Verwaltungsgericht ist deshalb mit seiner Entscheidung zur Dublin III-VO, die – wie ausgeführt – Neuregelungen zur Aussetzung der Überstellung enthält, mit keinem abstrakten Rechtssatz hiervon abgewichen.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.