Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Juli 2014 - 11 B 553/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2014:0703.11B553.14.00
bei uns veröffentlicht am03.07.2014

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. April 2014 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Juli 2014 - 11 B 553/14 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Feb. 2009 - 5 S 2811/08

bei uns veröffentlicht am 16.02.2009

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. September 2008 - 8 K 487/07 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Juli 2014 - 11 B 553/14.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Nov. 2015 - 14 K 1438/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Februar 2013 verpflichtet, die Anträge der Klägerin vom 16. Februar 2013 auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den in den 1

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Juni 2015 - 11 A 1131/13

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2012 rechtswidrig und der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2012 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als die Beklagte

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Mai 2015 - 11 B 336/15

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat kei

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. September 2008 - 8 K 487/07 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat aus den vom Kläger dargelegten, nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes allein maßgeblichen Gründen keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32).
Entsprechende Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht die Untätigkeitsklage des Klägers als unzulässig abgewiesen, mit der dieser die Verpflichtung der Beklagten begehrt hatte, einem Grundstückseigentümer aufzugeben, seine Hecke so zurückzuschneiden, dass diese nicht mehr in den Lichtraum eines in der Nähe seines Wohngrundstücks entlang führenden Gehwegs hineinwachse.
Soweit der Kläger rügt, dass ihm entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehle, lassen seine diesbezüglichen Ausführungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils erkennen. Die Klagebefugnis setzt, wovon - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil - auch der Kläger ausgeht, voraus, dass er geltend machen kann, durch die Ablehnung des begehrten Einschreitens in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass eine Rechtsverletzung möglich ist, was bereits anzunehmen ist, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte nach seinem Tatsachenvortrag nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.1964 - VII C 10.61 - BVerwGE 18, 154).
Soweit der Kläger zunächst auf einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten verweist, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann bestehen kann, wenn die Verletzung geschützter Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG Urt. v. 04.06.1986 – 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234; auch Senat, Urt. v. 28.02.2002 – 5 S 1121/00 -, DAR 2002, 284), übersieht er, dass für die von ihm begehrte Anordnung weder § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO noch § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als Rechtsgrundlage in Betracht kommt. So steht schon keine durch den Straßenverkehr verursachte Gefährdung seiner geschützten Rechtsgüter in Rede. Insofern führt auch der Hinweis auf das Gebot, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 Abs. 2 StVO), nicht weiter. Dadurch, dass es ein Eigentümer eines der Straße benachbarten Grundstücks unterlässt, seine Anpflanzungen so zu unterhalten, dass sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG; hierzu etwa Senat, Beschl. v. 21.04.2008 - 5 S 647/08 -), wird er noch nicht zu einem Verkehrsteilnehmer i.S. des § 1 Abs. 2 StVO (vgl. hierzu Jagow/Burmann/Hess, StrVR, 20. A. 2008, § 1 StVO Rn. 15 ff.). Ebenso wenig kann in einer entsprechenden Verkehrsbeeinträchtigung, gegen die nicht vorgegangen wird, eine Verkehrsbeschränkung i.S. des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gesehen werden.
Auch für einen etwaigen Anspruch auf polizeiliches Einschreiten wegen Verstoßes gegen das Verbot, Gegenstände auf die Straße zu bringen (§ 42 Satz 2 StrG bzw. §§ 1, 3 PolG i.V.m. § 32 StVO), lässt sich dem Vorbringen des Klägers nichts entnehmen. Das verkehrsbehindernde Hineinwachsenlassen einer Hecke fällt ersichtlich nicht unter dieses Verbot.
Soweit der Kläger demgegenüber einen Anspruch auf (polizeiliches) Einschreiten gegen eine unerlaubte und damit rechtswidrige Sondernutzung nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG geltend macht, ist ein solcher Anspruch zwar nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. 26.07.2001 - 5 S 509/00 -), doch kommt ein entsprechender – auf ermessensfehlerfreie Entscheidung beschränkter – Anspruch nach dem Klage- bzw. Antragsvorbringen hier offensichtlich und eindeutig nicht in Betracht.
Daraus, dass die Straßenbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung einer ohne Erlaubnis ausgeübten Sondernutzung (hier: das Hineinwachsenlassen einer Hecke in das Lichtraumprofil eines Gehwegs; vgl. Müller/Schulz, FStrG, 2008, § 11 Rn. 12) anordnen kann (§§ 16 Abs. 8 Satz 1 StrG, 40 LVwVfG), folgt entgegen der Auffassung des Klägers allerdings noch nicht ohne Weiteres ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, gegen einen Dritten entsprechend vorzugehen. Ein solcher Anspruch lässt sich weder dem Straßen- noch dem Polizeigesetz entnehmen. Ein - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde beschränkter - Anspruch eines Einzelnen auf Einschreiten gegen rechtswidrige Handlungen Dritter oder rechtswidrige Zustände kommt allerdings in Betracht, wenn dadurch gerade seine öffentlich-rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - VII C 48.69 -, BVerwGE 37, 112 m.w.N.). Dies setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsvorschrift, die durch die Handlung Dritter oder einen Zustand verletzt wird, nicht nur dem öffentlichen Interesse dient, was wiederum der Fall ist, wenn zusätzlich zu dem von einer Vorschrift angestrebten objektiv-rechtlichen Interessenausgleich zwischen Allgemein- und Einzelinteressen die Einräumung einer besonderen Rechtsposition zugunsten eines hinreichend bestimmten Personenkreises erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971, a.a.O.). Zwar wird dies - soweit ersichtlich - von der obergerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren landesrechtliche Regelungen im Grundsatz verneint (vgl. OVG NW, Beschl. v. 10.11.1994 – 23 A 757/93 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.09.1995 - 4 M 84/95 -; BayVGH, Beschl. v. 24.11.2003 - 8 CS 03.2279 -; offengelassen von Thür. OVG, Urt. v. 11.12.2001 - 2 KO 730/00 -), doch verhält es sich dann ersichtlich anders, wenn – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat – durch die unerlaubte Sondernutzung anderweit geschützte Rechtspositionen Dritter konkret betroffen werden, welche auch bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis als straßenbezogene Gesichtspunkte zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. OVG NW, Urt. v. 21.07.1994 – 23 A 2163/93 -). Insofern kommt zunächst – wie vom Verwaltungsgericht untersucht - der sog. Anliegergebrauch (vgl. §§ 15 Abs. 2 bis 4 StrG; hierzu BayVGH, Beschl. v. 24.11.2003, a.a.O., OVG NW, Urt. v. 21.07.1994, a.a.O., Beschl. v. 10.11.1994, a.a.O.; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 751) in Betracht, der hier allerdings ersichtlich nicht betroffen ist, aber auch das Recht auf Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 u. 2 StrG; Senat, Urt. v. 26.07.2001, a.a.O.; auch VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.1999 - 10 K 2378/98 -; VG Meiningen, Urt. v. 06.03.2007 - 2 K 1024/04 Me -, ThürVBl 2007, 244), das als materielles Recht auf Nutzung der vorhandenen Straßen, soweit dieses nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird, auch unter dem Schutz der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1968 - IV C 195.65 -, BVerwGE 30, 235 <238>; Lorenz/Will, Straßenrecht, 2. A. 2005, § 13 Rn. 10 f.; Sauthoff, a.a.O., Rn. 605, 921). Dem entsprechend kommt eine Untersagung bzw. Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung insbesondere in Betracht, um eine mit ihr verbundene Behinderung/Gefährdung des Gemeingebrauchs zu vermeiden (vgl. Senat, Beschl. v. 26.01.2006 – 5 S 2599/05 -, VBlBW 2006, 239). Mit Rücksicht darauf kann bei Eingriffen privater Dritter in den Gemeingebrauch – etwa bei Sperrung eines Weges - sogar eine Verpflichtung gegenüber einem konkret Betroffenen bestehen, die weitere Teilhabe am eröffneten Gemeingebrauch durch eine entsprechende Anordnung zu gewährleisten (vgl. bereits Senat, Urt. v. 09.11.1989 – 5 S 2156/89 -, NVwZ 1990, 680; Beschl. v. 03.10.1983 – 5 S 2143/82 -; Grote in: Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. A. 1999, Kap. 24 Rn. 45 u. 47). Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist allerdings, dass der zur Ausübung des Gemeingebrauchs Berechtigte auch in qualifizierter Weise betroffen ist und nicht lediglich als Repräsentant aller Verkehrsteilnehmer bzw. zum Gemeingebrauch Berechtigten erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BA 20/97 -, NZV 2000, 140; Sauthoff, a.a.O., Rn. 921), mithin eine gewisse räumliche Beziehung zur betreffenden Straße besteht, aufgrund deren eine Benutzungsabsicht als wahrscheinlich angenommen werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 03.10.1983 – 5 S 2143/82 -). Dies ist – bei einer nicht nur geringfügigen Beeinträchtigung - ohne Weiteres der Fall, wenn er auf die (unbeschränkte) Teilhabe am Gemeingebrauch an diesem Teil der Straße angewiesen ist (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 06.03.2007, a.a.O.) bzw. in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe wohnt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.1999, a.a.O.). Danach bestehen hier aber bereits Zweifel, ob der nicht in unmittelbarer Nachbarschaft wohnende Kläger in qualifizierter Weise betroffen ist. Dies folgt nicht schon daraus, dass er in demselben Baugebiet wohnt, ein und derselbe Bebauungsplan maßgeblich ist, er seinerzeit zu Erschließungsbeiträgen herangezogen wurde und seine Enkel diesen Gehweg benutzen. Inwiefern der Kläger indes auf die Teilnahme am Gemeingebrauch gerade an dem in Rede stehenden Gehweg angewiesen wäre, lässt die Antragsbegründung nicht erkennen, zumal er selbst ausgeführt hat, das Wohngebiet in die Gegenrichtung nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad verlassen zu können. Doch auch dann, wenn er den betreffenden Gehweg ständig benutzen sollte, was für eine qualifizierte Betroffenheit genügen dürfte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.1963 - II 523/62 -, ESVGH 14, 151), wäre auch nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern seine Teilnahme am Gemeingebrauch aufgrund der nicht weiter zurückgeschnittenen Hecke angesichts einer verbleibenden Mindestnutzbreite von 1,50 m nicht nur geringfügig beeinträchtigt sein sollte. Darauf, ob dies auch dann noch der Fall wäre, sollte irgendwann einmal verbotenerweise auf dem Gehweg geparkt werden, kommt es ersichtlich nicht an, ebenso wenig darauf, dass er sein Recht auf Gemeingebrauch nicht gerade auf dem von der Hecke überwachsenen Teil des Gehweges ausüben kann.
Soweit der Kläger ferner Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit einer entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten - als Rechtsgrundlage für einschlägig hält, weil dem betreffenden Grundstückeigentümer eine Sondernutzung zugestanden werde, welche anderen willkürlich verwehrt werde bzw. gegen jenen willkürlich nicht eingeschritten werde, ist dieses Vorbringen offensichtlich ungeeignet, einen Anspruch auf Einschreiten gegen eine unerlaubte Sondernutzung Dritter zu begründen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass ihm von der Beklagten eine entsprechende Sondernutzung verwehrt oder gegen ihn deswegen eingeschritten worden wäre.
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2. Auch eine „grundsätzliche Bedeutung“ der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Eine solche kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 <91 f.>; Urt. v. 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 <26>). Dass dies der Fall wäre, lässt die Antragsbegründung mit dem Hinweis auf die einem Bürger anderenfalls nicht zustehenden „Rechte gegen den dunklen (bösen) Schein (abwägungsfremder Entscheidungsgrundlagen)“ auch nicht ansatzweise erkennen. Ebenso wenig folgt solches daraus, dass der Kläger als Polizeibeamter als Lehrer für Verkehrs- und Polizeirecht eingesetzt und nebenberuflich mit der Ausbildung von Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes betraut war und insofern noch ein Interesse an der Klärung einschlägiger Rechtsfragen haben mag.
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3. Auch die beiläufig erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Eine zur Zulassung der Berufung führende Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Antragsteller einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder eine grundsätzliche, der Verallgemeinerung fähige entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts benennt und aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht damit einem in der Rechtsprechung eines der erwähnten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten Rechtssatz bzw. einem getroffenen verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz widersprochen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26). Ausführungen, mit denen allein geltend gemacht wird, dass das Verwaltungsgericht die ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nur fehlerhaft angewandt habe, vermögen demgegenüber eine Divergenz nicht zu begründen. So liegt es hier. Der Kläger stellt schon nicht - wie erforderlich - die vermeintlich divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze gegenüber. Vielmehr bezieht er sich lediglich auf eine Reihe von Entscheidungen von Gerichten, die teilweise noch nicht einmal divergenzfähig sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.