Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Nov. 2015 - 14 K 1438/13
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Februar 2013 verpflichtet, die Anträge der Klägerin vom 16. Februar 2013 auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den in den 162 Anträgen näher bezeichneten Standorten in N. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem gewerblichen Sammeln von Altkleidern im öffentlichen Straßenraum befasst. Sie begehrt von der Beklagten die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen.
3Der Rat der Beklagten fasste am 15. November 2012 den Beschluss, dass das in der Stadt N. vorgehaltene Sammelsystem für Altkleidung am Wertstoffhof, ergänzt durch die von den karitativen Einrichtungen durchgeführte ortsnahe Sammlung, beibehalten werden soll.
4In der entsprechenden Beschlussvorlage vom 11. Oktober 2012 wurde ausgeführt, dass die Sammlung von Bekleidung in der Stadt bereits seit Mitte der Neunzigerjahre den karitativen Verbänden überlassen bleibe. Die Altkleidersammlung würde überwiegend durch die Werkstatt C. , hierbei handelt es sich um eine gemeinnützige GmbH, deren Gesellschafter die Beklagte sowie die Diakonie sind, durch die Arbeiterwohlfahrt -AWO- und das Deutsche Rote Kreuz -DRK- am Standort durchgeführt. Das Bringsystem mit der Containersammlung habe sich mittlerweile etabliert. Die eingesammelten Altkleider würden zu einem äußerst hohen Anteil direkt über die Werkstatt C. wieder verkauft und gingen in die gesetzlich vorrangige Wiederverwendung. Sollte sich ergeben, dass in einigen Bereichen die Aufstellung zusätzlicher Container sinnvoll und notwendig sei, würde das System in Absprache mit den gemeinnützigen Einrichtungen kurzfristig weiter ausgebaut um den Bürgerinnen und Bürgern einen entsprechenden Service zu bieten.
5In einer früheren Berichtsvorlage vom 30. April 1997 für den Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten ist ferner ausgeführt worden, dass der Kreisverband der AWO unter Hinweis auf das in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bereits im Februar 1996 die Genehmigung zur flächendeckenden Aufstellung von Textilsammelcontainern auf öffentlichen Standflächen beantragt habe. Der Antrag sei mit Unterstützung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV) in Absprache mit den dort vertretenen anderen Wohlfahrtsverbänden erfolgt. Nach Prüfung seien 15 Container auf öffentlichen Plätzen zur Verfügung gestellt worden. Mit der Hinzunahme schätzungsweise 50 weiterer Container sei eine flächendeckende Entsorgung für Alttextilien gewährleistet und es bestünde faktisch ein Monopol für die AWO bzw. die dem DPWV angeschlossenen Verbände. Da die Textilsammlungen seit langem originäre Einnahmequellen der Wohlfahrtsverbände seien und diese im Wesentlichen damit ihre Arbeit finanzieren würden, würden weiterhin die öffentlichen Standplätze für Textilcontainer den Wohlfahrtsverbänden vorbehalten. Würde von dieser Handhabung abgewichen, wäre eine Ausschreibung zur Vergabe der Flächen sinnvoll.
6Mit Bescheid der Beklagten vom 13. August 1998 wurde der „Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände in der Stadt N. “ -Arbeitsgemeinschaft- unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zunächst bis zum 31. Dezember 1998 die Sondernutzung für die Aufstellung von 54 Textilsammelcontainern auf näher bezeichneten Standorten im Stadtgebiet der Beklagten genehmigt, wobei 15 Plätze, die bereits von der AWO genutzt wurden, ihr weiterhin überlassen blieben.
7Zuvor hatte die Arbeitsgemeinschaft in einem Schreiben vom 3. April 1998 noch erklärt, dass die Bestückung der Stellplätze durch die bisher beteiligten Verbände AWO, DPWV und Diakonie erfolgen würde und die AWO ihre Container weiterhin selbständig betreuen, entsorgen und verwerten werde.
8Mit weiteren Bescheiden der Beklagten vom 3. März 2009 und vom 26. Oktober 2011 wurde die Sondernutzungsgenehmigung der Arbeitsgemeinschaft nach einem Bericht des Herrn S. I. , Leiter des Amtes für Wirtschaft- und Arbeitsmarktförderung der Beklagten im Sozialausschuss der Beklagten bzw. auf einen Antrag der Werkstatt C. , deren Geschäftsführer ebenfalls Herr I. ist, um acht weitere Standorte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs neben vorhandenen Altglascontainern erweitert.
9Nachdem die Beklagte einen Antrag der Klägerin vom 21. November 2011 auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidercontainern mit Bescheid vom 6. Dezember 2011 abgelehnt hatte, wurden der Arbeitsgemeinschaft auf Antrag des Geschäftsführers der Werkstatt C. in Erweiterung der Genehmigung vom 13. August 1998 mit Bescheiden vom 17. April 2012 und vom 7. November 2012 weitere achte Standorte zur Sondernutzung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt.
10Mit Schreiben vom 16. Februar 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung von 162 Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf näher bezeichneten öffentlichen Verkehrsflächen auf dem Gebiet der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2014 „jährlich bis auf Widerruf“.
11Auf den Antrag des Geschäftsführers der „Werkstatt C. “ wurde der Arbeitsgemeinschaft mit Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2013 für weitere sieben Textilsammelcontainer Sondernutzungserlaubnisse bis auf Widerruf erteilt.
12Mit Bescheid vom 21. Februar 2013 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin vom 16. Februar 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen -StrWG- im Ermessen der Behörde liege. Die Stadt N. habe die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen zur Aufstellung von Textilsammelcontainern den örtlichen Wohlfahrtsverbänden vorbehalten. Neben den genehmigten Standorten sei beabsichtigt, noch an weiteren Standorten den örtlichen Wohlfahrtsverbänden die Genehmigung zur Aufstellung von Altkleidercontainern zu erteilen. Hierdurch sei eine flächendeckende Sammlung gewährleistet. Die Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände habe unter Beteiligung der Stadt N. ein Konzept zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern erstellt. Von der Werkstatt C. würden die Container geleert, die Kleidung sortiert und die Standplätze sauber gehalten. Die Stadt habe somit bei eventuell auftretenden Problemen, z.B. Verunreinigung eines Standortes, nur einen Ansprechpartner und die Erlöse kämen der sozialen Arbeit in N. zugute. Die Städte seien nicht verpflichtet, umfangreiches Personal zu Steuerung der Sondernutzung vorzuhalten und könnten das sich abzeichnende Problem auch durch Einschränkung der Sondernutzungserlaubnissen bewältigen. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidercontainern würde über den Gleichbehandlungsgrundsatz eine Flut weiterer Containeraufstellungen zur Folge haben. Hierdurch würde eine Überwachung der genehmigten Standorte wie auch der unerlaubten Sondernutzungen, die zusätzlich zu erwarten seien, außerordentlich erschwert. Dem privaten Interesse an der Nutzung von öffentlichen Straßen sei keine überwiegende Bedeutung zugemessen worden, weil die Klägerin auf eine Nutzung dieser Flächen nicht angewiesen sei. Es könne ihr auch zugemutet werden, private Grundstücksflächen anzumieten und die hierdurch eventuell anfallenden Kosten zu tragen. Insoweit habe dem Antrag auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nicht entsprochen werden können.
13Die Klägerin hat am 7. März 2013 Klage erhoben, wobei die Beklagte nachfolgend mit Bescheiden vom 31. Mai 2013, vom 10. Juni 2013, vom 10. Juli 2013 und vom 31. Juli 2013 der Arbeitsgemeinschaft nochmals 12 weitere Sondernutzungsgenehmigungen bis auf Widerruf für Textilsammelcontainer erteilt hat.
14Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass zwar kein Anspruch auf Genehmigung zur Aufstellung der Sammelcontainer bestehe, da eine Ermessensreduzierung auf Null nicht begründbar sei. Die Entscheidung der Beklagten sei aber ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Altkleidersammlungen dienten aus objektiver Sicht dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, nach dessen Kriterien die Klägerin als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sei. Zudem werde auch den privaten Belangen der Bürgerinnen und Bürger der Stadt N. Rechnung getragen, welche ein Interesse daran hätten, ihre Altkleider und Schuhe ordnungsgemäß zu entsorgen und, soweit möglich, einer Wiederverwertung zuzuführen. Der ablehnende Bescheid stützte sich nicht auf hier allein maßgebliche straßenrechtliche Belange, sondern vornehmlich auf den zum Ausdruck kommenden Willen, Wohlfahrtsverbände gegenüber gewerblichen Sammlern zu bevorzugen. Der Bescheid sei daher schon unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig. Es werde nicht deutlich, ob vorliegend ein Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, geschweige denn, ob nicht ein Fehlgebrauch des Ermessens dergestalt vorliege, dass sachfremde Gesichtspunkte den Ausschlag für die ablehnende Entscheidung gegeben hätten. Die genannten Wohlfahrtsverbände seien nach den einschlägigen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Nutzung öffentlicher Flächen zur Altkleidersammlung nicht besser zu stellen als die Klägerin.
15Die von der Klägerin ausgewählten Standorte zur Aufstellung der Wertstoffboxen lägen sämtlich im Bereich bereits aufgestellter Glascontainer, welche ebenfalls einer Sondernutzungserlaubnis bedürften. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Klägerin die beantragte Genehmigung zur Aufstellung Ihrer Wertstoffboxen an diesen Stellen versagt werden sollte. Soweit im Stadtgebiet N. bereits mindestens fünf andere Organisationen Altkleidersammlungen durchführen würden, stütze die Klägerin ihr Begehren ausdrücklich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, so dass auch ihr die Möglichkeit zur Sammlung von Altkleidern gegeben werden müsse. Angesichts der bereits vorhandenen Vielzahl von Sammlern könne die Beklagte auch nicht mit dem Argument gehört werden, eine Versorgung “aus einer Hand“ sicherstellen zu wollen.
16Die Auffassung der Beklagten, mit der Werkstatt C. bestehe ein Partner, welcher die Leerung der Container übernehme und die Sauberhaltung der Standplätze gewährleiste, rechtfertige nicht den Ausschluss anderer Betriebe. Auch die Klägerin sei bereit, sich den Vorgaben der Werkstatt C. einzugliedern und auf etwaige Beanstandungen sofort zu reagieren und gegebenenfalls verunreinigte Standplätze umgehend zu reinigen.
17Soweit die Beklagte nach Beantragung der streitgegenständlichen Sondernutzungserlaubnisanträge noch Standorte neu vergeben habe, welche sich mit den beantragten Standorten der Klägerin decken würden, hätte ein Auswahlverfahren stattfinden müssen, wobei die Klägerin entsprechend den von ihr gestellten Anträgen ebenfalls hätte Berücksichtigung finden müssen. Ein Auswahlverfahren habe jedoch nicht stattgefunden. Vielmehr seien erneut die Wohlfahrtsverbände über die Arbeitsgemeinschaft als Genehmigungsträgerin ohne sachlichen, straßenbezogenen Grund bevorzugt worden. Die entsprechenden Bescheide seien daher nicht rechtmäßig ergangen und aufzuheben. Auch im Übrigen lasse das Vorgehen der Beklagten jegliches Auswahlverfahren unter verschiedenen Bewerbern vermissen. Auswahlkriterien würden nicht genannt und die Beklagte habe sich offenbar von vornherein keine Gedanken gemacht.
18Die Klägerin beantragt,
19die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Februar 2013 zu verpflichten, die Anträge der Klägerin vom 16. Februar 2013 auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den in den 162 Anträgen näher bezeichneten Standorten in N. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie führt unter Bezugnahme auf den Inhalt des ablehnenden Bescheides ergänzend aus, dass die gewerblichen Altkleidersammer gegenüber den öffentlichen Interessenten ein geringeres Gewicht hätten. Unter Berücksichtigung des Ratsbeschlusses vom 15. November 2012, wonach die Sammlung durch karitative Einrichtungen beibehalten werden solle, bestehe kein Bedarf für die Aufstellung von Altkleidercontainern durch weitere Firmen oder Organisationen. Dadurch, dass im Regelfall die Standplätze auch mit einem Container für Altglas bestückt seien, sei gewährleistet, dass Bürgerinnen und Bürger gleichmäßig entsorgen könnten. Die Altglascontainer würden auf privatrechtlicher Basis über die Dualen Systeme in enger Abstimmung mit der Stadt aufgestellt. In diesem Rahmen werde vom Zentralen Betriebshof gewährleistet, dass eine regelmäßige, mindestens einmal wöchentliche Säuberung der Depotcontainerstandflächen erfolge. Diese Maßnahmen hätten nicht unerheblich zu Stadtbildpflege beigetragen. Nach der sukzessiven Einziehung der Altpapiercontainer seien die freiwerdenden Flächen vermehrt an die Wohlfahrtsverbände vergeben worden, um den politischen Wünschen bzw. Vorgaben zu entsprechen.
23Im Übrigen habe die Klägerin trotz der Versagung der Genehmigungen mit Bescheid vom 6. November 2011 immer wieder illegal Container auf oder an öffentlichen Straßenflächen der Stadt abgestellt. Aufgrund massiver Probleme an einigen Standorten habe man im Wege der Ersatzvornahme die Container beseitigt. Auch zum jetzigen Zeitpunkt befänden sich illegal aufgestellte Container im öffentlichen Straßenraum.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
25E ntscheidungsgründe:
26Die Bescheidungsklage ist zulässig. Das Verpflichtungsbegehren hat sich insbesondere nicht durch Zeitablauf erledigt. Denn die Klägerin erstrebt eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidercontainern für die in den 162 Anträgen vom 16. Februar 2013 im einzelnen benannten Standorte „jährlich bis auf Widerruf“ vom „01.06.2013 – 31.05.2014“, also nicht nur für den genannten Jahreszeitraum, sondern wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, mit einer automatischen Verlängerung bis auf Widerruf. Unter Berücksichtigung ihrer Praxis bei den bereits erteilten Sondernutzungserlaubnissen scheint auch die Beklagte davon ausgegangen zu sein.
27Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2013 ist ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO) und rechtswidrig.
28Rechtsgrundlage für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist § 18 Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen -StrWG NRW-. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, hier der Beklagten, sofern eine solche nicht nach den hier nicht einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erforderlich ist (§ 21 Satz 1 StrWG NRW).
29Die von der Klägerin begehrte Aufstellung von 162 Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum stellt unstreitig eine Sondernutzung dar.
30Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 -11 a 1131/13-, juris, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 - 23 B 2398/96 -, NVwZ-RR 1997, 384 f. = juris, und vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99‑, NWVBl. 2000, 216 (217) = juris.
31Die im Ablehnungsbescheid vom 21. Februar 2013 angestellten Erwägungen der Beklagten waren fehlerhaft. Sie hat weder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechender Weise Gebrauch gemacht, weil sie sich von sachfremden Erwägungen (Ermessensfehlgebrauch) hat leiten lassen, noch hat sie alle Belange der Klägerin in ihre Ermessensentscheidung (Ermessensdefizit) eingestellt.
32Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (§ 18 Abs. 2 StrWG NRW). Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auszuüben (§ 40 VwVfG NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen.
33Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden.
34Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar,15. Auflage 2014, § 40 Rn. 80.
35Im Rahmen der Ermessenausübung liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn die Behörde eine ihr Ermessen bindende ständige Verwaltungspraxis im Einzelfall unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtet.
36Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 40 Rn. 42, m. w. N.
37Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Gründe gestützten Ermessensentscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen.
38Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 -1 C 169.79-, BVerwGE 62, 215 (222) = juris, m. w. N..
39Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches).
40Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 2. August 2006 ‑11 A 2642/04-, NWVBl. 2007, 64 (65), und vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, NVwZ-RR 2014, 710 (711) = juris, m. w. N., Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O..
41Die Frage, ob die Sondernutzung durch einen Altkleidersammelcontainer eines gemeinnützigen oder gewerblichen Aufstellers geschieht, ist straßenrechtlich ohne Belang. Das Sondernutzungsrecht ist im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, NVwZ-RR 2014, 710 (711) = juris, Rn. 10, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O..
43Straßenrechtlich zu beanstanden sind etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale. So fehlt auch dem im Marktrecht entwickelten Grundsatz „bekannt und bewährt“ der straßenrechtliche Bezug.
44Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2014 -5 S 348/13-, NVwZ-RR 2014, 539 (541), m. w. N. = juris ; VG Gießen, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 10 E 31.00 -, NVwZ-RR 2001, 436 = juris., OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O..
45Die Zuverlässigkeit ist grundsätzlich ebenfalls ein subjektives Merkmal, das einen straßenrechtlichen Bezug nicht aufweist. Etwas anderes kann im Einzelfall ausnahmsweise dann gelten, wenn die Behörde die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis etwa auf den straßenbezogenen Gesichtspunkt stützt, die Sicherheit des Straßenverkehrs sei im Falle der Erteilung der Erlaubnis an den betreffenden Antragsteller mit Blick auf dessen Verhalten nicht gewährleistet. Allerdings ist eine Berufung darauf in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffende Antragsteller sich nicht an etwaige mit der Sondernutzungserlaubnis verbundene Auflagen oder Bedingungen halten wird.
46Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2014 -11 A 1132/13-. Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O..
47Dafür, dass die Klägerin eine solche Unzuverlässigkeit aufweisen könnte, hat die Beklagte im Rahmen der Ablehnung nichts dargetan, geschweige denn eine entsprechende Prognose angestellt, wonach die Klägerin sich zukünftig nicht hinreichend rechtstreu verhalten würde.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2015 -20 A 2219/14-. juris, Rdnr. 220.
49Ihr alleiniger Hinweis im Rahmen des Klageverfahrens auf illegal abgestellte Container lässt auch nicht erkennen, dass die Klägerin im Falle der Gewährung der Sondernutzungserlaubnisse etwaige Auflagen und Bedingungen nicht erfüllen würde.
50Das von der Beklagten unter Bezugnahme auf den Ratsbeschluss der Beklagten vom 15. November 2012 ihrer Ablehnung letztlich allein zugrunde gelegte Entsorgungskonzept, die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern nur den örtlichen Wohlfahrtsverbänden zu erteilen und die Leerung mit Verwertung durch die gemeinnützige Werkstatt C. durchführen zu lassen, um so den Wohlfahrtsverbänden originäre Einnahmequellen zu sichern, ist zwar nachvollziehbar. Dieser Grund ist aber im Rahmen einer Ermessensausübung zur Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis im Hinblick auf die Wirtschafts- und Wettbewerbsneutralität nicht berücksichtigungsfähig, da er keinen sachlichen Bezug zur Straße hat. Es ist nicht Aufgabe der Straßenbaubehörde, über § 18 StrWG NRW in irgendeiner Form betriebswirtschaftlich möglicherweise nicht überlebensfähige bzw. förderungswürdige oder karitative Unternehmen durch die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zu unterstützen.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12, a.a.O..
52Von daher können auch Wohlfahrtsverbände oder gemeinnützige Initiativen nicht verlangen, dass ihre Interessen als besondere und vorrangig zu berücksichtigende Belange bei der Interessenabwägung im Rahmen der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen Beachtung finden, um Einnahmequellen für eine „soziale Arbeit“ zu sichern.
53Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang angeführt hat, dass mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse an die Arbeitsgemeinschaft und die Leerung über die Werkstatt C. die Sauberkeit der Standplätze gewährleistet sowie bei Problemen, z.B. bei Verunreinigungen nur ein Ansprechpartner vorhanden sei, also die Entsorgung wegen der effektiven Möglichkeit der straßenrechtlichen Überwachung ausschließlich „in einer Hand‘ liege, kann auch diese Erwägung nicht als sachlicher Grund angesehen werden, der eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin und der Wohlfahrtsverbände rechtfertigt. Denn unabhängig davon, ob die Rechtsprechung der Kammer zur sog. Entsorgung „aus einer Hand“,
54vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. März 2013 -14 K 889712, juris,
55fortzuführen ist oder der Überprüfung unterliegt,
56vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 16. Juni 2015 -11 A 1131/13-, a.a.O., juris, Rdnr. 69,
57kann hier von einer Entsorgung in diesem Sinne, also von einer Ausschließlichkeitsvereinbarung mit einem Unternehmen, das die Betreuung, Entleerung und Reinigung der Umgebung in „einer Hand“ übernimmt, keine Rede sein. So handelt es sich bei der Arbeitsgemeinschaft schon nicht um eine juristische Person und bei den teilnehmenden Wohlfahrtverbänden DRK, Diakonie, DPWV, AWO und der Werkstatt C. um verschiedene Organisationen. Auch wird die Entleerung der Glas- und Altkleidercontainer im Stadtgebiet der Beklagten sowohl von den Glassammelfirmen als auch von der Werkstatt C. und von der AWO vorgenommen. Auch die Reinigung der Standplätze erfolgt neben der Werkstatt C. durch den Zentralen Betriebshof der Beklagten.
58In Anbetracht dieser Konstellation hätte sich die Beklagte auch mit dem Angebot der Klägerin auseinandersetzen müssen, die Vorgaben der Werkstatt C. zu übernehmen, d.h. auf etwaige Beanstandungen sofort zu reagieren und gegebenenfalls verunreinigte Standplätze umgehend zu reinigen.
59Soweit die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid ferner darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, umfangreiches Personal zur Steuerung der Sondernutzung vorzuhalten und das sich abzeichnende Problem auch durch Einschränkung der Sondernutzungserlaubnisse bewältigt werden könnte, ist eine entsprechende Festlegung der Anzahl der Standorte von Altkleidersammelcontainern grundsätzlich möglich, da mit einer Kontingentierung eine „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums verhindert werden kann. Insoweit ist es nicht ermessensfehlerhaft, Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen mit der Begründung abzulehnen, für die beantragte Fläche sei bereits einem Dritten eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden. Für dieselbe öffentliche Straßenfläche kann auch nur eine Sondernutzungserlaubnis vergeben werden. Ist der Zeitraum nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW, für den die Sondernutzungserlaubnis an einen Dritten erteilt worden ist, noch nicht abgelaufen, ist es in aller Regel ermessensfehlerfrei, den Antrag mit Blick auf diesen Umstand abzulehnen. Ist für die beantragte Fläche bereits eine unbefristete Erlaubnis erteilt, besteht grundsätzlich kein subjektives Recht darauf, dass die einem Dritten erteilte Sondernutzungserlaubnis widerrufen wird, da § 18 Abs. 1 StrWG NRW keinen Drittschutz vermittelt.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 -11 B 553/14-, juris, m. w. N., Urteil vom 16. Juni 2015 -11 A 1131/13-, a.a.O..
61Für den Fall, dass für ein- und dieselbe Straßenfläche mehrere Anträge unterschiedlicher Nutzer gestellt werden, hat die Behörde aber eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen. Sind diese Anträge bezogen auf ein- und dieselbe Straßenfläche in zeitlicher Hinsicht nacheinander gestellt, kann das Prioritätsprinzip eine legitimes Auswahlkriterium sein, wenn andere, im konkreten Fall bessere Kriterien nicht zur Verfügung stehen.
62Vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 2009 -8 B 08.3282-, juris, m. w. N.; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 -3 B 80.09-, juris.
63Da Schutzzweck der Erlaubnis für die Sondernutzung an Straßengelände auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis sein kann, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer (Verteilungs- und Ausgleichsfunktion) auszugleichen, kann im Rahmen der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen beim Zusammentreffen gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer bezogen auf dieselbe Straßenfläche auch ein entsprechender Interessensausgleich erforderlich werden.
64Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 1980 ‑7 B 155.79-, NJW 1981, 472, juris, und vom 20. April 2010 -3 B 80.09-, juris.
65Die Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis kann bei entsprechender Ermessenshandhabung und Abwägung der gegenseitigen Belange durch die Erlaubnisbehörde auch unabhängig von den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu einer räumlichen und (oder) zeitlichen Begrenzung bestimmter Sondernutzungen führen. Allerdings dürfen auch im Rahmen des „Verteilungsermessens“ wiederum nicht solche Belange herangezogen werden, die überhaupt keinen Bezug zum Bestand und zur Nutzung der Straße haben, also keine straßenbezogenen Belange mehr darstellen. Was insoweit sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird.
66Vorliegend hat die Beklagte eine Obergrenze durch zahlenmäßige Festlegung der Sammelcontainer für Altkleider im Stadtgebiet N. nicht vorgenommen, sondern lediglich eine Begrenzung als bloße Möglichkeit erwogen. Sie hat vielmehr, nachdem sie 1996 zunächst 69 (einschließlich der AWO) unbefristete Genehmigungen unter dem Vorbehalt des Widerrufs an die örtlichen Wohlfahrtsverbände erteilt hatte, bis Februar 2013 mindestens 23 weitere unbefristete Genehmigungen den Wohlfahrtsverbänden unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Auch in dem streitgegenständlichen Bescheid hat sie nochmals ihre Absicht bekräftigt, zukünftig den örtlichen Wohlfahrtsverbänden weitere Standorte zur Aufstellung von Altkleidercontainern zu genehmigen. Entsprechend hat sie dann tatsächlich noch ab März 2013 19 weitere unbefristete Sondernutzungsgenehmigungen an die Wohlfahrtsverbände erteilt, obgleich bereits Anträge der Klägerin vorlagen. Sie hat also auch hier ohne nähere Prüfung und ohne Berücksichtigung z.B. des möglichen Prioritätsprinzips weiterhin allein auf die Vergabe an die karitativen Verbände abgestellt. Dabei hat die Beklagte offensichtlich die oben aufgeführten Grundsätze verkannt und auch insoweit sachfremde Erwägungen angestellt. Darüber hinaus hat sie versäumt, unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG i.V.m. 12 GG in ihre Ermessenserwägungen einzustellen, inwieweit das praktizierte Konzept der Monopolstellung der Verbände ‑hierauf war bereits in der Vorlage an den Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten vom 30. April 1997 hingewiesen worden- die straßenrechtliche Ungleichbehandlung durch völligen Ausschluss der Klägerin trotz offensichtlich verfügbarer weiterer Kapazitäten rechtfertigt.
67Eine besondere Prüfung und Auseinandersetzung wäre auch deshalb erforderlich gewesen, weil das praktizierte Konzept der marktbeherrschenden Stellung der Wohlfahrtsverbände auf dem Gebiet der Beklagten dadurch gelenkt und gefördert wird, dass Gesellschafter der Werkstatt C. zugleich die Beklagte sowie die Diakonie sind und der Geschäftsführer der Werkstatt C. zugleich auch der Leiter des Amtes für Wirtschaft- und Arbeitsmarkförderung der Beklagten ist.
68Der bloße Hinweis der Beklagten darauf, dass der Klägerin auch zuzumuten sei, private Grundstücksflächen anzumieten ist schon deshalb unzureichend, weil u.a. auch hier versäumt worden ist, durch vorherige Ermittlung des grundsätzlichen Bedarfs von Sammelcontainern im Stadtgebiet, verbunden mit der Frage eines wirtschaftlichen Betriebs, die Angemessenheit der Zurückstellung der gewerblichen Interessen der Klägerin gegenüber dem konkurrierenden Aufstellungsinteresse der Wohlfahrtsverbände abzuwägen. Insoweit hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung den ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt weder vollständig ermittelt noch weitere wesentliche Umstände berücksichtigt.
69Entsprechend ihrer unzureichenden Praxis hat die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens auch völlig außer Acht gelassen, dass sie durch die regelmäßig bis auf Widerruf erteilten Sondernutzungserlaubnisse an die Wohlfahrtsverbände eine unbefristete Bindung herbeigeführt hat mit der Folge, dass, soweit für die von der Klägerin beantragten öffentlichen Flächen bereits Sondernutzungserlaubnisse an die Wohlfahrtsverbände vergeben sind, für dieselbe Fläche also nicht nochmals eine Genehmigung erteilt werden kann und auch kein subjektives Recht der Klägerin auf Widerruf der erteilten Sondernutzungsgenehmigungen besteht.
70Daraus folgt aber nicht, dass die Beklagte sich schlicht darauf berufen könnte, dass den Wohlfahrtsverbänden die Genehmigungen unbefristet zuerkannt worden seien und das Monopol der Wohlfahrtsverbände quasi mit einer Ewigkeitsgarantie versehen sei. Die Beklagte wird im Rahmen ihres Ermessensprüfprogramms bei etwaig zahlenmäßig begrenzten Flächen und/oder etwaiger Flächenidentität unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) und einer Nichtdiskriminierung berufsmäßiger Sammler (Art. 12 GG) zu berücksichtigen haben, dass auch bei bereits erteilten Sondernutzungserlaubnissen der grundsätzliche Wechsel der Erlaubnisinhaber möglich bleiben muss. Welche objektiven Kriterien unter Einbeziehung straßenrechtlicher Belange mit Verteil- und Ausgleichsfunktion dabei zu berücksichtigen sind und auf welche grundrechtssichernde transparente Verfahrensgestaltung (z.B. rollierendes Verfahren oder Losentscheid) dabei zurückgegriffen wird, um den Bewerbern „neutrale“ Zulassungschancen einzuräumen, bleibt letztlich der Beklagten überlassen.
71Auch diese grundsätzliche Wechselmöglichkeit im Fall bereits vergebener Flächen wäre von der Beklagten mit entsprechenden Ermessungserwägungen in ihre Ablehnungsentscheidung einzustellen gewesen.
72Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
73Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Nov. 2015 - 14 K 1438/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Nov. 2015 - 14 K 1438/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Nov. 2015 - 14 K 1438/13 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
31. Der Zulassungsantrag ist zulässig. Ihm bleibt der Erfolg nicht schon deshalb versagt, weil der Kläger das Ziel der ursprünglich erhobenen Klage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb einer Außengastronomie im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 durch Errichtung eines Podestes an der N.-----straße in B. und das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf einer Länge von 12,50 m auf einem Teilbereich des Gehweges und dem angrenzenden Parkstreifen mit Blick auf den inzwischen abgelaufenen Antragszeitraum nicht mehr erreichen kann. Denn der Kläger hat einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) angekündigt. Ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr dürfte zu bejahen sein, nachdem der Kläger erklärt hat, auch zukünftig entsprechende Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stellen zu wollen. Der Klägerin dürfte auch in Zukunft damit rechnen müssen, dass die Beklagte die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für sein Vorhaben ablehnt.
42. Der Zulassungsantrag ist aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.
5a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht nur dann sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht.
6Vgl. jüngst etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 (3508 f.) = juris, Rn. 36 und 40.
7b) Hiervon ausgehend unterliegt die Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz, die Beklagte habe die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in dem Umfang, der letztlich zwischen den Beteiligten noch im Streit steht, ermessensfehlerfrei abgelehnt, keinen ernstlichen Zweifeln. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Das Zulassungsvorbringen stellt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.
8aa) Zunächst dringt der Kläger nicht mit der Rüge durch, die Sondernutzungserlaubnis sei ermessensfehlerhaft versagt worden, „da die Beklagte nicht alle wesentlichen Tatsachen in ihre Abwägung eingestellt hat“. Wie sich aus dem ablehnenden Bescheid vom 11. August 2010 ohne Weiteres entnehmen lässt, hatte die Beklagte bei ihrer Entscheidung das wirtschaftliche „Interesse des Gaststätteninhabers an einer Ausweitung der Außenschankfläche auf den Fahrbahnbereich“ durchaus vor Augen. Die nunmehr geltend gemachte „wirtschaftliche Bedrohung … durch die fehlende Außengastronomie“ hatte der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht artikuliert. Abgesehen davon, dass eine solche „wirtschaftliche Bedrohung“ kaum mit dem Vorbringen im Klageverfahren in Einklang zu bringen sein dürfte, das Restaurant des Klägers sei „sowohl von der Zeitschrift „Feinschmecker“ als eines der besten ausländischen Restaurants Deutschlands bezeichnet als auch von der Zeitschrift „Gastro Euregio, Guide Essen und Trinken“ unter die TOP 5 in der Euregio gewählt“, was erfahrungsgemäß eine gute Positionierung am Markt voraussetzt bzw. infolge des Werbeeffekts entsprechende Einnahmen nach sich zieht, waren vom Beklagten solche betriebsbedingten wirtschaftlichen Aspekte bei seiner Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt hinsichtlich der angeführten „besonderen Lage des Lokals bzw. der betroffenen Straße, die sich lediglich im Randbereich der Innenstadt befindet und weder eine Straße mit hohem Durchgangsverkehr noch einer hohen Fußgängerfrequenz ist“.
9Die behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer „Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches).
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, NWVBl. 2007, 64 (65), vom 5. August 2011 - 11 A 2136/10 -, n. v., S. 3 f. des amtl. Umdrucks, und - zum Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis - vom 8. Juni 2012 - 11 B 694/12 -, NWVBl. 2012, 435 (436).
11Das Sondernutzungserlaubnisrecht ist daher im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral. Es ist nicht Aufgabe der Straßenbaubehörde, über § 18 StrWG NRW bewusst Wirtschaftsförderung zu betreiben oder betriebswirtschaftlich möglicherweise nicht überlebensfähige Unternehmen durch die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zu unterstützen. Ebenso wenig kann ein Gewerbetreibender etwa verlangen, dass sein Interesse an einer Gewinnmaximierung als besonders und vorrangig zu berücksichtigender Belang bei der Interessenabwägung im Rahmen der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis Beachtung findet und damit - wie hier - „einzig die Podestlösung eine wirtschaftlich tragfähige Außengastronomie vor dem Lokal möglich macht“.
12bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden auch nicht mit dem weiteren Argument aufgezeigt, der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11. August 2010 sei als ermessensfehlerfrei beurteilt worden, obwohl die Behörde „sich sehr eng an verwaltungsinterne Richtlinien und Beschlüsse gebunden gefühlt und damit kein Ermessen“ ausgeübt habe.
13Die Dienstanweisung des ehemaligen Oberbürgermeisters der Beklagten vom 8. September 2006 und der Beschluss des Mobilitätsausschusses vom 7. Juli 2011 sind hier erkennbar ohne Bedeutung. Die Dienstanweisung findet in dem die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ablehnenden Bescheid vom 11. August 2010 mit keinem Wort Erwähnung. Sie war offenkundig für das zuständige Fachamt nicht maßgeblich, so dass sich die Frage einer Überschreitung des „zulässigen Rahmen(s) für ermessenslenkende Richtlinien“ hier nicht stellt. Selbst der Kläger räumt ein, dass sich diese Dienstanweisung „nicht zu einer Podestlösung“ äußert.
14Der dem angegriffenen Bescheid vom 11. August 2010 erst nachfolgende Beschluss des Mobilitätsausschusses vom 7. Juli 2011 konnte schon zeitlich die vorausgegangene Ermessensentscheidung der Beklagten nicht beeinflussen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im erstinstanzlichen Verfahren ein Verpflichtungsantrag im Raum stand und es bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, lässt auch das weitere und vorherige Ermessenserwägungen möglicherweise ergänzende (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren nicht erkennen, dass sie sich (nunmehr) an etwaige Vorgaben strikt gebunden gefühlt hat.
15cc) Der geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zeigt eine Fehlerhaftigkeit des die verwaltungsbehördliche Entscheidung bestätigenden erstinstanzlichen Urteils ebenso wenig auf.
16Das Verwaltungsgericht hat sich mit eingehender Begründung den bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumenten des Klägers zu den drei Restaurationsbetrieben - „N1. /Q. “ an der Straße N2. , „T. “ an der U.------straße und „W. “ an der C. Straße - gewidmet und eine Vergleichbarkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG der dortigen räumlichen und rechtlichen Situationen mit der hier in Rede stehenden Fallkonstellation verneint. Die Argumentation erster Instanz wird durch das Zulassungsvorbringen, das keine grundsätzlich neuen Erwägungen enthält, nicht in Frage gestellt. Vielmehr greift der Kläger nur, ohne konkrete und durchgreifende Beweise für seine Behauptungen darzutun, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an.
17Schließlich sei ergänzend auf die - nochmaligen - Einwendungen des Klägers, er sei bereit, „Ausweichparkplätze in unmittelbarer Nähe zur Verfügung zu stellen“ und es könne „nicht von Bedeutung sein, ob diese im öffentlichen Straßenraum oder auf Privatgrundstücken zur Verfügung gestellt werden“, lediglich angemerkt, dass es nicht Sache des Klägers ist, zu entscheiden, an welcher Stelle, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang öffentlicher Parkraum zur Verfügung steht.
18Die weiteren Erwägungen zur einer fehlenden Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zu Straßenreinigungsgründen greifen bereits deshalb nicht durch, weil diese Gesichtspunkte weder für den Ablehnungsbescheid der Beklagten noch für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich waren.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2012 - 6 K 625/12 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Tenor
Der Antrag wird angelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 177.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Dem Zulassungsantrag bleibt allerdings nicht schon deshalb der Erfolg versagt, weil für die ursprünglich erhobene Klage auf Neubescheidung von 71 Anträgen, gerichtet auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten für einen inzwischen abgelaufenen Zeitraum, nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr dürfte zu bejahen sein, nachdem die Klägerin auf die Anfrage des Senats erklärt hat, auch zukünftig entsprechende Anträge stellen und Altkleidersammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten aufstellen zu wollen. Die Klägerin dürfte auch in Zukunft damit rechnen müssen, dass die Beklagte die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für dieses Vorhaben der Klägerin ablehnt.
42. Die vorgebrachten Zulassungsgründe führen aber nicht zur Zulassung der Berufung.
5a. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.
7Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, ihr stehe kein Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen oder sonstigen Genehmigungen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zu.
8Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 18 Abs. 1 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) unbeschadet des § 14a Abs. 1 StrWG NRW der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Die von der Klägerin begehrte Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung dar. Denn sie nutzte den öffentlichen Straßenraum nicht entsprechend seinem Widmungszweck überwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen, hauptsächlich gewerblichen Zwecken, nämlich zum Sammeln von Altkleidern, und damit über den in § 14 StrWG NRW definierten Gemeingebrauch hinaus.
9Die von der Klägerin unter dem 18. Juli 2012 gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von 71 Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten dürften überwiegend bereits nicht bescheidungsfähig sein.
10Denn die überwiegende Anzahl der von der Klägerin gestellten 71 Anträge ermöglichen die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen schon nicht; sie sind hinsichtlich der jeweiligen Standortbezeichnung zu unbestimmt.
11Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 11 A 1986/13 ‑, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.
12Unabhängig davon hat die Klägerin aber auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer (bescheidungsfähigen) Anträge.
13Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Straßenbaubehörde. Die Ermessensbetätigung der Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand ‑ Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs ‑, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger ‑ etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen ‑ oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes ‑ Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches.
14Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, juris, Rn. 8, m. w. N.
15Gemessen hieran ist gegen die Entscheidung der Beklagten nichts zu erinnern. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen u. a. selbstständig tragend auf die straßenbezogenen Gesichtspunkte gestützt, die Sicherheit des Straßenverkehrs sei im Falle der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an die Klägerin mit Blick auf deren Verhalten nicht hinreichend gewährleistet und damit stünde einer Erteilung das Interesse anderer Straßenbenutzer entgegen. Denn die Beklagte hat in dem angegriffenen Ablehnungsbescheid ausgeführt, die Klägerin habe ihre Altkleidersammelcontainer trotz des Hinweises, für das Aufstellen der Altkleidersammelcontainer seien Sondernutzungserlaubnisse einzuholen, nicht aus dem Stadtgebiet abgezogen und mit Schreiben vom 12. November 2012 ‑ die Anträge auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen hatte sie am 23. Juli 2012 gestellt - zudem ausdrücklich erklärt, sie werde weiterhin auch ohne Genehmigung ihre Sammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten platzieren. Deshalb könne sie - die Beklagte - sich nicht darauf verlassen, dass die Klägerin die mit der Sondernutzungserlaubnis notwendigerweise zu verbindenden Auflagen und Bedingungen für die Gewährleistung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs einhalten werde. Damit stünde der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an die Klägerin der Aspekt des Anspruchs ihrer Bürger auf Sicherheit im Straßenverkehr entgegen.
16Mit Blick auf die Heranziehung dieser straßenbezogenen Gesichtspunkte für die Ablehnung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen kann unentschieden bleiben, ob die übrigen in dem Ablehnungsbescheid getroffenen Erwägungen die Ermessensentscheidung der Beklagten ebenfalls tragen können. Es fehlt an einer Kausalität ermessensfehlerhafter Erwägungen für den Erlass des Verwaltungsakts und damit am Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn die Behörde - wie hier die Beklagte - ihre Entscheidung auf mehrere Ermessenserwägungen stützt, von denen zwar einzelne fehlerhaft sein mögen, die Behörde aber im Übrigen zum Ausdruck bringt, dass bereits jede einzelne der Ermessenserwägungen sie dazu veranlasst, die von ihr getroffene Entscheidung vorzunehmen, also insofern bereits allein tragend ist.
17Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage 2014, § 114 Rn. 6a, m. w. N.
18Das hat die Beklagte getan. Sie hat zum Ausdruck gebracht, die Sicherheit des Straßenverkehrs, insbesondere der Anspruch ihrer Bürger auf die Gewährleistung dieser Sicherheit, veranlasse sie zur Ablehnung der Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnisse. Insofern ist unerheblich, ob die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei etwa auch auf die Erwägungen stützen kann, es sei im Falle der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an die Klägerin mit einer Flut weiterer gewerblicher Sammlungen und Containeraufstellungen zu rechnen oder die etwaige Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zum Zwecke karitativer Sammlungen sei mit der von der Klägerin begehrten Erlaubnis nicht gleichzusetzen.
19b. Soweit die Klägerin besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, folgt aus dem vorstehend Dargelegten, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds nicht vorliegen.
20c. Die angeführte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Sie wird schon nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
21d. Gleiches gilt auch für den behaupteten Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Auch insoweit fehlt eine Darlegung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Neubescheidung der 71 gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern begehrt hatte (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt, dass die Klägerin lediglich die Neubescheidung ihrer 71 bei der Behörde gestellten Anträge beantragt hat (71 x 2.500 Euro).
25Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 ‑ 11 A 1986/13 -, juris, Rn. 15 ff.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die in der Ordnungsverfügung vom 23. April 2013 unter Nr. 2 enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Am 4. Dezember 2012 zeigte die Klägerin bei der Beklagten gemäß § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) an, im Stadtgebiet der Beklagten eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Schuhen aus privaten Haushalten in Form einer Straßensammlung durchführen zu wollen.
3Die Beklagte (Fachbereich Umwelt) forderte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 auf, zur Vervollständigung der Anzeige noch nähere Angaben zum Unternehmen, zu Art und Umfang der geplanten Sammlung und zu den vorgesehenen Verwertungswegen zu machen und aktuellere Führungszeugnisse und Gewerbezentralregisterauszüge einzureichen.
4Die B. GmbH & Co. KG (im Folgenden B. ) führte zur Anzeige der Klägerin aus: Sie unterhalte seit dem Jahr 2000 ein flächendeckendes Sammelsystem. An derzeit 205 Standorten hätten die Bürger die Möglichkeit, Alttextilien schnell und bequem zu entsorgen. Die Container würden im ein- oder zweiwöchigen Entsorgungsturnus geleert. Die Standorte würden regelmäßig kontrolliert und gesäubert und defekte Container würden ausgetauscht. Die Bürger könnten größere Mengen an Alttextilien auch in ihrem Wertstoffzentrum abgeben. Für Bürgeranfragen und Beschwerden in Zusammenhang mit der Alttextilienverwertung stehe ihre Hotline Abfallberatung kontinuierlich zur Verfügung. Jährlich würden ca. 850 Tonnen Altkleider von ihr im Stadtgebiet gesammelt. Die gesammelten Textilien würden einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zur Verwertung übergeben. Langfristige Entsorgungsverträge mit den Entsorgungspartnern gewährleisteten eine kontinuierliche Sicherstellung des Entsorgungsangebotes unabhängig von der aktuellen Weltmarktlage für Alttextilien. Als unmittelbar von der Stadt beauftragter Dritter seien die Erträge der Sammlung gebührenrelevant und die erwirtschafteten Erlöse flössen vollständig in die Gebührenkalkulation der Abfallentsorgung der Beklagten ein.
5Unter dem 28. März 2013 nahm die Beklagte (Fachbereich Finanzen/ Beteiligungen) in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu der Anzeige der Klägerin gemäß § 18 Abs. 4 KrWG im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Sammlung und Erfassung von Alttextilien erfolge im Stadtgebiet über Sammelcontainer der B. . Diese sei von der Beklagten vertraglich mit der Erfassung und Verwertung von Alttextilien und -schuhen im Stadtgebiet beauftragt. Durch die angezeigte Sammlung der Klägerin würde die Entsorgungssicherheit und Funktionsfähigkeit des vom beauftragten Unternehmen eingerichteten nutzerfreundlichen Rücknahmesystems beeinträchtigt. Die Klägerin könne eine vollständige Erfassung und Sammlung von Alttextilien im Stadtgebiet nicht sicherstellen. Es müsse daher von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgers ausgegangen werden, da insoweit auch die gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zu berücksichtigen sei.
6Am 3. April 2013 übersandte die Klägerin nähere Angaben zur beabsichtigten Sammlung und weitere Unterlagen. Sie teilte unter anderem mit: Es handele sich bei ihr um ein Kleinstunternehmen mit zehn Mitarbeitern und drei Fahrzeugen und sie beabsichtige, ab sofort flächendeckend im gesamten Stadtgebiet zu sammeln. Die Sammlung erfolge voraussichtlich zwei Mal monatlich als Straßensammlung mit Sammelkörbern, Säcken oder Eimern, eventuell auch über Container, wenn Stellplätze akquiriert werden könnten. Die Abfälle würden an zugelassene Entsorgungsunternehmen in Polen zur Wiederverwendung und -verwertung weitergegeben. Die Klägerin legte unter anderem die Verträge mit den benannten Verwertungsbetrieben bei.
7Mit der Ordnungsverfügung vom 23. April 2013 - zugestellt am 6. Mai 2013 - untersagte die Beklagte der Klägerin nach vorheriger Anhörung, in ihrem Stadtgebiet entsprechend der Anzeige vom 4. Dezember 2012 Altkleider und -schuhe gewerblich zu sammeln (Nr. 1). Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € je Kalendertag und Sammlungsgebiet bzw. je Altkleidercontainer an (Nr. 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Sammlung der Klägerin stünden überwiegende öffentliche Interessen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Durch sie würden Abfälle erfasst, für die die Beklagte bzw. der von ihr beauftragte Dritte ein hochwertiges, flächendeckendes Sammelsystem eingerichtet habe. Bei der Bewertung sei auch das Zusammenwirken der gewerblichen Sammlung der Klägerin mit einer Vielzahl weiterer angezeigter Sammlungen zu berücksichtigen. Die von der Klägerin angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger als diejenige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten.
8Die Klägerin hat am 6. Juni 2013 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es sei bereits zweifelhaft, ob bei der Beklagten eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorhanden sei. Insoweit komme ein Verstoß gegen das staatliche Neutralitätsgebot in Betracht. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung könne materiell bereits deshalb nicht auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz gestützt werden, weil es sich bei Altkleidern nicht um Abfall im Sinne des § 3 KrWG handele. Der Besitzer der Altkleider gebe seine Sachherrschaft nicht ohne jede weitere Zweckbestimmung auf, sondern gebe die Kleidung in die Sammlung, damit sie weitergetragen werde. Die Untersagungsverfügung sei im Übrigen zwar vom Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG gedeckt, es sei aber eine einschränkende, europarechtskonforme Auslegung geboten. Das bloße Vorhandensein eines Systems der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger rechtfertige nicht die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner Planungssicherheit und Organisationsverantwortung. Vorliegend sei eine solche Beeinträchtigung nicht anzunehmen, weil die beabsichtigte Sammlung der Klägerin nur geringe Mengen erfasse (ca. 60 Tonnen im Jahr). Daher seien auch nur geringfügige Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation zu erwarten. Es könne nicht jede Gebührenerhöhung als Gefährdung der Gebührenstabilität eingestuft werden. Auf andere Gründe habe die Beklagte ihre Verfügung nicht gestützt.
9Die Klägerin hat beantragt,
10die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 23. April 2013 aufzuheben.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte hat sich auf die Begründung der Untersagungsverfügung berufen und ergänzend im Wesentlichen geltend gemacht: Sie sei nach § 1 Abs. 3 ZustVU als untere Umweltschutzbehörde sachlich zuständig. Die Funktionen der unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers würden von getrennten Organisationseinheiten wahrgenommen. Die Funktion des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers obliege dem Fachbereich Finanzen im Dezernat II, die untere Abfallwirtschaftsbehörde sei hingegen dem Fachbereich Umwelt im Dezernat III zugeordnet. Es finde somit eine organisatorische wie auch personelle Trennung dieser beiden Aufgabenbereiche statt. Die dreimonatige Frist des § 18 Abs. 1 KrWG beziehe sich auf die Anzeige der Sammlung, nicht auf Maßnahmen der Behörde. Im Übrigen sei die Klägerin noch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige zum beabsichtigten Erlass der streitgegenständlichen Verfügung angehört worden. Alttextilien unterfielen dem Abfallbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Der Einwurf in den Altkleidercontainer sei eine Entledigung im Sinne des § 3 KrWG. Altkleider seien nur dann kein Abfall, wenn sie persönlich bei einer Kleiderkammer abgegeben würden. Das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG sei erfüllt. Die Beklagte habe die dahingehende Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. Die Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers könne auch nicht als nur geringfügig angesehen werden, da auch das Zusammenwirken mit anderen Sammlungen berücksichtigt werden müsse und für ihr Stadtgebiet eine Vielzahl gewerblicher Altkleidersammlungen angezeigt worden sei. Bei einer vollständigen Aufstellung der durch Dritte angezeigten Container würde voraussichtlich mindestens die Hälfte der Einsammelmenge der B. wegfallen.
14Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die angefochtene Untersagungsverfügung der Beklagten vom 23. April 2013 aufgehoben und zur Begründung angeführt: Der angefochtene Bescheid sei zwar formell, nicht jedoch materiell rechtmäßig. Der angezeigten gewerblichen Sammlung der Klägerin stünden keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Es lasse sich bei der gebotenen europarechtskonformen Auslegung der Regelung in § 17 Abs. 3 KrWG nicht feststellen, dass eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten wegen Verhinderung der Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen oder wegen wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung anzunehmen sei. Die im Hinblick auf letzteres genannten Regelbeispiele des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG seien nicht erfüllt. Dies gelte insbesondere für die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG. Zwar führe die von der Beklagten beauftragte B. im Stadtgebiet eine eigene hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung von Alttextilien durch. Dies allein reiche aber nicht aus, um von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG ausgehen zu können. Zwar lege der Wortlaut der Bestimmung dies nahe. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG diene aber der Ausfüllung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG, wonach die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt sein müsse - und zwar bezogen auf die nach Satz 1 geschützte Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Diese wiederum könne nicht bereits aufgrund des bloßen Nebeneinanders von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten als gefährdet angesehen werden. Wenn eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers stets angenommen würde, wenn ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem überhaupt bestehe, führe dies zu einem europarechtlich nicht gerechtfertigten absoluten Konkurrenzschutz. Vor diesem Hintergrund bedürfe § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG einer einschränkenden Auslegung. Vor dem Hintergrund der Altpapierentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG so zu verstehen, dass eine spürbare Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung dann gegeben sei, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu einer wesentlichen Änderung und Anpassung seiner Entsorgungsstruktur gezwungen werde. Es lägen hier indes keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass das bisherige System nicht auch bei Zulassung der Sammlung der Klägerin weiter betrieben werden könne. Die Sammlung über Container im Bringsystem verursache einen relativ geringen Aufwand und könne ohne weiteres an steigende oder fallende Sammelmengen angepasst werden, indem die Container zum Beispiel häufiger oder seltener geleert würden. Der Beklagte habe weder dargelegt noch sei sonst ersichtlich, dass Konsequenzen in technischer, organisatorischer, personeller oder wirtschaftlicher Hinsicht gezogen werden müssten, die zu einer wesentlichen Änderung oder Anpassung der Strukturen im Bereich der Entsorgung von Alttextilien im Stadtgebiet führten. Mitarbeiter und Fahrzeuge könnten auch anderweitig Verwendung finden. Allein die Abschöpfung eines bestimmten Anteils des vorhandenen Wertstoffpotenzials müsse nicht mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung einhergehen. Zwar seien solche Auswirkungen tatsächlich schwer abzuschätzen, insbesondere angesichts ungenauer Angaben zum geplanten Umfang der Sammlung durch die gewerblichen Sammler. Dies rechtfertige indes nicht den Erlass einer insoweit vorsorglichen Untersagungsverfügung, wenn und soweit nicht absehbar sei, ob überhaupt eine Änderung der Entsorgungsstrukturen erforderlich werden könne. Insoweit sei die zukünftige Entwicklung abzuwarten.
15Mit ihrer vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung wendet die Beklagte im Wesentlichen ein: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der klare Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bedürfe einer restriktiven europarechtskonformen Auslegung. Dies ergebe sich zunächst aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2014 - 2 BvR 2639/09 -. Auf die durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Altpapierurteil exemplarisch genannten und durch das Verwaltungsgericht schon deshalb fälschlicherweise unbedingt vorausgesetzten ungeschriebenen Umstände, wonach eine Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung nur anzunehmen sei, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu einer wesentlichen Änderung und Anpassung seiner Entsorgungsstruktur gezwungen werde, könne deshalb nicht (allein) abgestellt werden. Gerade angesichts des weiten Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umsetzung von Art. 106 Abs. 2 AEUV bedürfe dies auch keiner europarechtlichen Korrektur. Die durch das Bundesverfassungsgericht für zulässig erachtete eigenständige Schutzbedürftigkeit der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung in der konkreten Ausgestaltung wäre hinfällig und der Wille des Gesetzgebers, der sich an diesen entwickelten Grundsätzen im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit orientiert habe, würde verletzt, wenn eine Beeinträchtigung dieser überwiegenden Interessen an zusätzliche, unbestimmte und ungeschriebene materielle Anforderungen geknüpft würde. Dies stelle keine vom Gesetzgeber beabsichtigte klare Leitlinie im Interesse einer intendierten Rechtssicherheit für alle Beteiligten dar. In europarechtlicher Hinsicht sei zudem zu berücksichtigen, dass Beschränkungen der Waren- und Wettbewerbsfreiheit bereits dann für gerechtfertigt gehalten würden, wenn sie dazu dienten, dass eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebühren erbracht werden könne. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der konkreten Organisations- und Finanzierungsformen im Übrigen kein Gegenstand europarechtlicher Prüfung. Unabhängig davon habe sie, die Beklagte, ausreichend dargelegt, dass wesentliche Beeinträchtigungen auch konkret zu erwarten seien. Gegenwärtig würden durch die B. ca. 1.000 Tonnen Alttextilien pro Jahr gesammelt. Lege man ein Altkleiderpotenzial von 8 kg pro Einwohner und Jahr zugrunde, ergebe sich für die B. eine maximale Erfassungsmenge von knapp 1.300 Tonnen bei vollständiger Abschöpfung. Davon seien Mengen abzuziehen, die in die direkte Secondhand-Vermarktung insbesondere bei Kinderkleidung oder in Rücknahmesysteme von Händlern (z. B. H & M) gingen. Es verbleibe so ein Potenzial von ca. 1.100 Tonnen pro Jahr. Nach den ihr vorliegenden Anzeigen beabsichtigten sechs gewerbliche Sammlungen mit insgesamt 375 Sammelcontainern 805 Tonnen Alttextilien pro Jahr im Stadtgebiet einzusammeln. Sechs weitere gewerbliche Sammler hätten zwar die Anzahl der Container nicht angegeben, jedoch eine voraussichtliche Sammelmenge von knapp 200 Tonnen pro Jahr benannt. Darüber hinaus seien sieben Straßensammlungen mit einer geschätzten Sammelmenge von knapp 139 Tonnen pro Jahr angezeigt worden. Hinzu kämen die vor Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes bereits vorhandenen 29 Container. Insgesamt ergebe sich aus diesen Zahlen eine beabsichtigte Sammelmenge der gewerblichen Sammler, die deutlich über dem vorhandenen Potenzial liege. Sie sei auch nicht verpflichtet zuzuwarten, bis die befürchteten Auswirkungen auf die von der B. durchgeführte flächendeckende hochwertige Entsorgung tatsächlich stattgefunden hätten.
16Unabhängig davon gehe sie, die Beklagte, inzwischen davon aus, dass die beabsichtigte Sammlung der Klägerin auch wegen deren Unzuverlässigkeit untersagt werden müsse. Aus den von ihr eingeholten Auszügen aus dem Gewerbezentralregister und dem polizeilichen Führungszeugnis des Geschäftsführers ergäben sich nicht nur Verstöße gegen die Anzeigepflicht in ihrem Stadtgebiet, sondern auch in H. und in L. . Insbesondere seien Bußgeldbescheide der Stadt H. vom 9. Januar 2013 und vom 19. November 2013 der Stadt H. nach Einspruchrücknahme der Klägerin zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Darüber hinaus seien weitere Bußgeldbescheide (etwa aus dem Kreis S. ) einzubeziehen, in denen das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Auch der Kreis D. betreibe ein entsprechendes Verfahren, da die Klägerin ohne Einholung einer Sondernutzungserlaubnis eine Straßensammlung mittels Waschkörben und Eimern durchgeführt habe. Ferner betreibe die Klägerin in E. seit ca. sechs Monaten eine Sortieranlage, ohne hierfür die erforderliche Baugenehmigung eingeholt zu haben. Ebenso wenig habe sie ihr Gewerbe bei der Stadt E. angemeldet.
17In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Beklagte die in ihrer Ordnungsverfügung vom 23. April 2013 unter Nr. 2 enthaltene Zwangsgeldandrohung aufgehoben.
18Die Beklagte beantragt,
19das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Weiter führt sie im Wesentlichen an: Die tatsächlichen Annahmen der Beklagten zu den zu erwartenden Auswirkungen gewerblicher Sammlungen auf die Sammlung der B. überzeugten nicht. Danach erziele die B. bei einem angenommenen Potenzial von 8 kg pro Einwohner pro Jahr einen Wirkungsgrad von 90 %. Die Klägerin gehe nach eigenen Erfahrungen jedoch davon aus, dass lediglich ein Potenzial von 6 kg pro Einwohner und Jahr realistisch sei. Das System sei etabliert und erziele offenbar wachsende Sammelmengen. Hierzu trage auch der Standortvorteil bei, dass die B. an öffentlichen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet ohne Probleme weitere Sammelcontainer aufstellen könne. Deshalb erscheine es ausgeschlossen, dass mit der Aufstellung von 375 privaten Sammelcontainern mit einer Sammelmenge von 600 bis 700 Tonnen pro Jahr zu rechnen sei. Es sei vielmehr realistisch, dass sich an der vor der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festzustellenden Mengenverteilung zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und gewerblichen Sammlern keine signifikanten Änderungen ergeben würden, wenn von einer Untersagung der angezeigten gewerblichen Sammlungen abgesehen werde. Entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten sei sie, die Klägerin, auch nicht unzuverlässig. Bis zur Neufassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes habe sie über zehn Jahre beanstandungsfrei gearbeitet. Nach Wirksamwerden der Neufassung habe sie sich zwar zunächst tatsächlich schwer getan, ihren Anzeigeverpflichtungen als Grundlage für die Fortsetzung ihrer Sammlungstätigkeit vollständig nachzukommen. Dieses Problem habe sich durch Zukauf des Unternehmens P. -Alttextilien in E. verschärft. Insoweit sei sie davon ausgegangen, dass dieses Unternehmen, namentlich eine freiberuflich für dieses tätige langjährige Mitarbeiterin, in der Lage sei, die Erfüllung der rechtlichen Anforderungen an Sammlungen sicherzustellen. Dieser verantwortlichen Mitarbeiterin des übernommenen Unternehmens habe sie, die Klägerin, daher zunächst freie Hand gelassen. Nachdem festgestellt worden sei, dass diese Erwartung falsch gewesen sei, habe sie umgehend reagiert. Die von der Beklagten angeführten, in der Vergangenheit liegenden Verstöße würden sich daher in Zukunft nicht wiederholen. Aktuellere Gesetzesverstöße habe die Beklagte auch nicht vorgetragen. Insbesondere habe sie, die Klägerin, aufgrund der geäußerten Bedenken das Aufstellen von Sammelbehältern auf öffentlichen Flächen aufgegeben.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
26Soweit die Beklagte ihre Ordnungsverfügung in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2015 hinsichtlich der unter Nr. 2 enthaltenen Zwangsgeldandrohung aufgehoben hat, geht die Anfechtungsklage der Klägerin ins Leere. In diesem Umfang ist sie unzulässig (geworden).
27Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
28Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 23. April 2013 ist hinsichtlich ihrer Nr. 1 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29Als Rechtsgrundlagen für die Untersagung der Sammlung kommen hier § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG und § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG in Betracht. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist die Durchführung einer Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person ergeben. Die gleiche Rechtsfolge tritt nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ein, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht die Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG nicht für Abfälle, die durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Ausgehend davon sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Untersagung der gewerblichen Sammlung der Klägerin nicht erfüllt.
30I. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Beklagte zu ihrem Erlass zuständig.
311. Die Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Sie ist als Untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 LAbfG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 3. Februar 2015 in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung (GV. NRW. S. 267) für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Die Regelung entspricht der bereits nach der Vorgängerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) bestehenden Rechtslage.
32Vgl. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteile vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, NWVBl. 2014, 16, sowie - 20 A 3043/11 - und 20 A 3044/11 -, beide juris.
33An der Zuständigkeit der Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass sie zugleich nach § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger war und ist. Die Zusammenfassung der Aufgaben des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in oder bei einer Behörde ist zwar aus rechtsstaatlichen Gründen, namentlich unter den Gesichtspunkten des Gebots der fairen Verfahrensgestaltung und der Neutralitätspflicht, nicht bedenkenfrei, da es bei der Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgaben zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
34Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245, und vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl. 2013, 1537.
35Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte in allgemeiner Form angewiesen, eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der Unteren Umweltschutzbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits zu gewährleisten.
36Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Az. IV-2-408.10.02.
37Diese Voraussetzung ist bei der Beklagten erfüllt und auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung erfüllt gewesen. Für das Gebiet der Beklagten wurde die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits vor mehr als einem Jahrzehnt an die B. GmbH & Co. KG (B. ) delegiert, an der die Beklagte und der Bergische Abfallwirtschaftsverband zu jeweils 50 % beteiligt sind. Zwar ist die Beklagte damit nicht aus ihrer Position als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entlassen, die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist aber institutionell weitergehend verselbständigt, als es etwa bei einer Zuständigkeitsverteilung auf unterschiedliche Fachbereiche desselben Rechtsträgers der Fall wäre.
38Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, a. a. O.
39Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Beteiligungsverwaltung und damit auch die Zuständigkeit für die B. sind im Übrigen im Fachbereich Finanzen (Dezernat II) angesiedelt, die Funktion der Unteren Abfallbehörde wird hingegen von dem Fachbereich Umwelt 70 des Dezernats III der Verwaltung der Beklagten ausgeübt. Die Verantwortlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde nehmen für das Kreisgebiet der Beklagten demnach unterschiedliche Stellen und Personen wahr, so dass von einer ausreichenden organisatorischen Trennung ausgegangen werden kann. Diese Aufgabenverteilung bestand auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.
40b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Untersagungsverfügung im gerichtlichen Verfahren nunmehr auch auf die fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt hat. Beinhaltet das Vorgehen des Beklagten eine Ergänzung der vorhandenen Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) der angefochtenen Untersagungsverfügung, ist dies unter dem hier behandelten Gesichtspunkt der formellen Rechtmäßigkeit ohne Weiteres zulässig, weil nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW sogar eine vollständig fehlende Begründung nachgeholt werden kann.
41Die Problematik des "Nachschiebens von Gründen" stellt sich hier nicht, weil der Senat auch ohne eine entsprechende Ergänzung der Begründung nicht gehindert gewesen wäre, die angefochtene Untersagungsverfügung auch unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit der Klägerin zu prüfen. Denn bei einer Sammlungsuntersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; das Merkmal der Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, die gegebenenfalls von Amts wegen hätte erfolgen müssen.
42Vgl. dazu nur Marks in: Landmann/Rohmer, GewO - Kommentar, § 35 Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 643/13 -, juris, und Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, a. a. O.
43II. Die Untersagungsverfügung ist jedoch materiell rechtswidrig.
441. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob überwiegende öffentliche Interessen der angezeigten Sammlung entgegenstehen, ist - ebenso wie für die Frage der (Un-)Zuverlässigkeit - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Denn die Untersagung der Sammlung stellt einen Dauerverwaltungsakt dar; für einen solchen wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist.
45Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. August 2015 ‑ 20 A 2798/11 ‑, a. a. O, ‑ 20 A 3043/11 ‑, a. a. O., und ‑ 20 A 3044/11 ‑, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2013 ‑ 10 S 1202/13 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris; allgemein Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 116 f.
46Von diesem allgemeinen Grundsatz für die vorliegende Fallgestaltung eine Ausnahme zu machen, ist nicht angezeigt.
47Vgl. für die Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG bereits: OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2015 ‑ 20 A 316/14 ‑ und ‑ 20 A 2670/13 ‑, a. a. O.
48Dies ändert aber nichts daran, dass Bezugspunkt der Untersagungsverfügung die von der Klägerin konkret angezeigte Sammlung ist, insbesondere in ihrer angezeigten Ausgestaltung und ihrem angezeigten Umfang. Denn die Angaben in der Anzeige bestimmen wesentlich den Charakter der Sammlung, über deren Vereinbarkeit mit öffentlichen Interessen die zuständige Abfallbehörde zu befinden hat. Dabei liegt es in der Verantwortung des Sammlers, die von ihm beabsichtigte Sammlung durch korrekte und hinreichend realitätsnahe Angaben inhaltlich festzulegen.
49Vgl. dazu auch Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG - Kommentar, 2012, § 18 Rn. 12; Karpenstein/ Dingemann in: Jarass/Petersen, KrWG - Kommentar, 2014, § 18 Rn. 43 ff.
50Er hat den Gegenstand seiner Tätigkeit und deren Art und Weise zu bestimmen. Die Zugrundelegung des Aussagegehalts der Anzeige entspricht der Funktion des Anzeigeverfahrens, der zuständigen Abfallbehörde eine präventive Kontrolle der Zulässigkeit der Sammlung, also eine Beurteilung eines konkreten Vorhabens, zu ermöglichen.
51Vgl. dazu die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/6052, S. 88; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 1; Dippel, a. a. O., § 18 Rn. 5.
52§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stellt im Rahmen der Prüfung entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen auf die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung ab, die sich wiederum nach dem Regelungskonzept des § 18 KrWG nur aus den Angaben in der Anzeige ergeben kann.
53Darüber hinaus ist dadurch die gebotene Gleichbehandlung aller Bewerber, für die es insbesondere in wirtschaftlichen Konkurrenz- und Mangelsituationen unter anderem auf den Zeitpunkt des (vollständigen) Eingangs einer Anzeige ankommen kann, zu gewährleisten.
542. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, auf den die Beklagte die angefochtene Verfügung ursprünglich allein gestützt hat, liegen zum danach maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor.
55a) Der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Untersagungsverfügung mehr als drei Monate nach der Anzeige der Sammlung ergangen ist.
56Die als Anknüpfungspunkt für eine gegenteilige Auffassung allein in Betracht kommende Frist aus § 18 Abs. 1 KrWG betrifft lediglich den Zeitabstand zwischen der Anzeige und der frühestmöglichen Aufnahme der Sammeltätigkeit. Verstreicht diese Frist, ist der Sammler berechtigt, mit der Durchführung der gewerblichen Sammlung zu beginnen. Diese Berechtigung lässt die materiellen Voraussetzungen für das Entfallen der Überlassungspflicht ebenso unberührt wie die behördlichen Befugnisse, diese Voraussetzungen nach Maßgabe von § 18 Abs. 5 KrWG durch Anordnungen umzusetzen.
57b) Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ‑ soweit ersichtlich ‑ einhelligen aktuelleren Rechtsprechung und Literatur zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin gesammelten bzw. zu sammelnden Alttextilien Abfälle im Sinne des § 17 KrWG sind.
58So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, NWVBl. 2014, 300; auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. September 2013 ‑ 10 S 1116/13 ‑, a. a. O.; im Übrigen wird die Abfalleigenschaft in den einschlägigen Gerichtsentscheidungen stillschweigend vorausgesetzt; vgl. auch Gruber, Abfallrecht 2015, 174.
59Die Abfalleigenschaft der genannten Gegenstände ergibt sich aufgrund einer Entledigung durch den Besitzer (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KrWG) in Gestalt der Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft (durch Einwurf in einen Sammelcontainer) unter Wegfall jeder weiteren (relevanten) Zweckbestimmung (§ 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG). Soweit in älteren Gerichtsentscheidungen
60- OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1982 ‑ 20 A 570/82 ‑, NVwZ 1983, 561; BayObLG, Beschluss vom 23. August 1983 ‑ 3 Ob OWi 124/83 ‑, NVwZ 1984, 198 -
61die Abfalleigenschaft von Gegenständen verneint wurde, die nicht der allgemeinen Müllabfuhr, sondern einer (getrennten) Sammlung zugeführt wurden, ist diese Rechtsprechung überholt. Sie beruht auf der anderslautenden Abfalldefinition des seinerzeit geltenden § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG 1972. Die Entledigung und ein hierauf gerichteter Wille war danach schon dann zu verneinen, wenn überhaupt eine irgendwie geartete nützliche Verwendung oder Verwertung stattfand bzw. beabsichtigt war.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1989 ‑ 7 B 157.89 ‑, NVwZ 1990, 564; Kunig/ Schwermer/Versteyl, AbfG, § 1 Rn. 13, 15 und 32.
63Demgegenüber ist nach aktuellem Recht das von der Zweckbestimmung der jeweiligen Sache geprägte Verständnis der Entledigung und des spezifischen Entledigungswillens maßgeblich. Soweit dementsprechend in den zuvor zitierten Entscheidungen ein Entledigungswille mit der Begründung verneint wurde, es solle der Sammlungszweck gefördert und dem sammelnden Unternehmen ein Vorteil eingeräumt werden, ergibt sich daraus keine (konkrete) Zweckbestimmung hinsichtlich der abgegebenen Gegenstände im Sinne von § 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG, welche gegebenenfalls die Abfalleigenschaft nach heutigem Recht ausschlösse. Denn die beiden zuvor genannten Gesichtspunkte (Förderung des Sammlungszwecks, Einräumung eines Vorteils) geben nichts Konkretes dafür her, was mit dem jeweils abgegebenen Gegenstand geschehen soll.
64Die Höhe der Wiederverwendungsquote trägt keinen Rückschluss auf eine (konkludente) Zweckbestimmung des Besitzers im Sinne von § 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG. Dies gilt schon deshalb, weil weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, dass der einzelne Besitzer Kenntnis von der Wiederverwendungsquote hat und sich hinsichtlich der Weg-/Abgabe von nicht mehr für eigene Zwecke benötigten Alttextilien auf der Grundlage dieser Kenntnis zwischen potenziell in Betracht kommenden (Annahme-)Stellen entscheidet. Der Annahme einer solchen Kenntnis stehen im Übrigen die je unterschiedlichen Wiederverwendungsquoten ‑ einerseits die Quote im Bundesdurchschnitt und andererseits die Quoten einzelner Unternehmen ‑ als denkbare Parameter entgegen. Es ist durch nichts Konkretes belegt, dass die Besitzer von Alttextilien sich gerade mit der (unterstellten) Wiederverwendungsquote einzelner gewerblicher Sammler von Alttextilien auseinandersetzen oder ihnen diese bekannt ist. Allerdings liegt selbst die Wiederverwendungsquote der Klägerin bei maximal 60 % der gesammelten Textilien. Weiterhin beziehen sich diese Quoten ‑ soweit ersichtlich ‑ lediglich auf Bekleidung, nicht jedoch auch auf sonstige (Alt‑)Textilien und (Alt‑)Schuhe, so dass insoweit ein Rückschluss von der Wiederverwendungsquote auf eine Zweckbestimmung ohnehin nicht in Betracht kommt.
65Unabhängig von der Wiederverwendungsquote und davon, ob mit einer ‑ hier nicht in Rede stehenden ‑ Übergabe von Alttextilien an einen "Second-Hand-Laden", an eine Kleiderkammer oder an eine sonstige Abgabestelle etwa zur Versorgung von Flüchtlingen eine Zweckbestimmung verbunden ist, lässt sich eine solche jedenfalls beim Einwurf von Alttextilien in einen öffentlich zugänglichen Sammelcontainer nicht feststellen. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich ein Großteil der Nutzer von Sammelcontainern Alttextilien aus der Motivationslage heraus und mit der Hoffnung einwerfen, die Gegenstände sollten wiederverwendet, also weitergetragen werden. Jedenfalls ist für eine darüber hinausgehende Zweckbestimmung im Sinne einer realistischen und verbindlichen Festlegung einer entsprechenden Funktion der einzelnen Sache nichts ersichtlich. Dies gilt, wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat,
66vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, a. a. O.,
67auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer forsa-Umfrage von März 2013. Dieser kann zwar entnommen werden, dass hinsichtlich der Abgabe von Altkleidern der ganz überwiegende Teil der bisherigen Besitzer aus einer bestimmten, auf die Wiederverwendung (als Kleidung) gerichteten Motivationslage heraus handelt. Dies reicht jedoch nicht aus, in der Abgabe einer für eigene Zwecke nicht mehr gewollten und für Dritte möglicherweise noch weiter nutzbaren Sache zugleich und darüber hinaus eine durch ein gewisses Maß an Verbindlichkeit und Verlässlichkeit gekennzeichnete Zweckbestimmung zu sehen. Gerade aus Seite 6 der Ausführungen zur Umfrage ist vielmehr zu schließen, dass, wenn überhaupt, mit der Abgabe in einer Kleiderkammer eine Zweckbestimmung verbunden ist, nicht jedoch mit dem Einwerfen in einen in der Öffentlichkeit aufgestellten und frei zugänglichen Sammelcontainer.
68Weiterhin steht der Annahme einer Zweckbestimmung entgegen, dass in aller Regel dem Nutzer eines Sammelcontainers keine Möglichkeit zur Verfügung steht, die Einhaltung der (unterstellten) Zweckbestimmung zu verfolgen oder zu kontrollieren, selbst wenn ein entsprechendes Interesse bestehen sollte. Denn mit dem Einwurf der Alttextilien in den Sammelcontainer gibt er, wie ihm auch bewusst ist, im Regelfall jede weitere Einflussmöglichkeit auf. Angesichts dessen fehlt es bereits an einer tauglichen Grundlage für die Annahme, der Nutzer eines Sammelcontainers wolle über das Bestehen einer bestimmten Motivationslage hinaus eine (verbindliche) Zweckbestimmung treffen. Im Übrigen hätte die Annahme einer beim Einwurf von Alttextilien in einen Sammelcontainer abgegebenen Zweckbestimmung nur Sinn, wenn es einen Adressaten gäbe, der sich entsprechend der Bestimmung verhalten könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die (unterstellte) Zweckbestimmung bei der Abgabe (Einwurf in den Sammelcontainer) nicht erfasst oder aufgenommen wird und es im Nachhinein regelmäßig nicht möglich ist, allein aus der Art und/oder dem Erhaltungszustand eines einzelnen (Textil-)Stücks auf eine (unterstellte) Zweckbestimmung des Abgebenden beim Einwurf in den Sammelcontainer zurückzuschließen. Da es ‑ auch nach der angesprochenen forsa-Umfrage ‑ unterschiedliche Gründe oder Motive gibt, aus denen heraus Alttextilien zur "Kleidersammlung" gegeben werden, gibt es mit Sicherheit auch Fälle, in denen ein zur Wiederverwendung geeignetes Kleidungsstück ohne entsprechende Zweckbestimmung abgegeben wird, etwa weil der Abgebende das Stück ‑ zur Verminderung eines überschüssigen Bekleidungsbestands ‑ schlicht "loswerden" werden will und es aus Umweltschutz- oder Kostengründen nicht in den Restabfallbehälter wirft. Schließlich führt der Rückschluss von der Art oder dem Erhaltungszustand eines Textilstücks auf die (unterstellte) Zweckbestimmung dazu, dass von der Klägerin jedenfalls auch Abfall gesammelt wird. Denn im Hinblick auf deutlich verschlissene, offensichtlich nicht wieder oder weiter tragbare Kleidung und Schuhe sowie auf andere Textilien außerhalb von Bekleidung könnte von vornherein nicht von einer auf die Wiederverwendung gerichteten Zweckbestimmung ausgegangen werden. Dass es insoweit unterschiedliche Vorstellungen geben wird, ob ein Kleidungsstück gleichwohl noch getragen werden kann bzw. etwa in Notsituationen mangels Alternativen getragen wird, bestätigt die ausgeführte Unmöglichkeit, den Abfallbegriff auf diese Weise zu konkretisieren.
69Aus dem Sortieren nach der Einsammlung und der sich daran anschließenden Vermarktung kann keine Zweckbestimmung im Sinne von § 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG abgeleitet werden. Dementsprechend kommt es weder darauf an, ob das Sortieren als ein Verfahren der Prüfung gemäß § 3 Abs. 24 KrWG die Abfalleigenschaft indiziert, noch bedarf es einer weiteren Betrachtung, ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Folgerungen sich daraus ergeben, dass auch Second-Hand-Läden und Kleiderkammern eine Sortierung der ihnen überlassenen Alttextilien vornehmen dürften.
70c) Der von der Klägerin angezeigten Sammlung stehen jedoch überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht entgegen.
71aa) Die nähere Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen enthält § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG. Danach liegen diese unter anderem vor, wenn die beabsichtigte Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten gefährdet. Eine solche Gefährdung der Funktionsfähigkeit ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Letzteres wiederum ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
72- 73
1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
- 74
2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
- 75
3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 KrWG gelten nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung (§ 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG).
77bb) Die vorliegend in Rede stehende Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG verlangt auf der Tatbestandsebene allein, dass durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt.
78Unter einer "haushaltsnahen getrennten Erfassung von Abfällen" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist zumindest in erster Linie ein Holsystem beim privaten Haushalt zu verstehen. Dies ergibt sich aus den Kriterien für den Vergleich der Leistungsfähigkeit nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG und wird bestätigt durch die Begründung der vom Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgeschlagenen Änderung des ursprünglichen Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz. Neben dem üblichen Entsorgungsbehälter für das einzelne Grundstück sollen über das Tatbestandsmerkmal "sonstige hochwertige getrennte Erfassung" auch sonstige Erfassungssysteme erfasst werden, soweit sie nach ihrer räumlichen Ausgestaltung, ihrer Beschaffenheit und ihrem konkreten Betrieb die werthaltigen Abfälle aus den privaten Haushalten in gleichem Umfang, gleicher Qualität und gleicher Effizienz erfassen können. Gemeinsames Merkmal aller (geschützten) Systeme soll dabei sein, dass sie das Ressourcenpotential der werthaltigen Abfälle effizient nutzen.
79Vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 44; Schwind in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, § 17 KrWG Rn. 175, 179 ff.
80Dies schließt ein Bringsystem mit flächendeckend aufgestellten Sammelcontainern ein. Referenzpunkt der Regelung ist das haushaltsnahe Entsorgungssystem, dem die anderen Systeme in den wesentlichen Punkten entsprechen müssen. Insbesondere muss für sämtliche Einwohner des Entsorgungsgebiets eine mit zumutbarem Aufwand erreichbare Möglichkeit der Abgabe der Abfälle bestehen.
81In diesem Sinne auch Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 175 ff.; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 174.
82cc) Weitergehende tatbestandliche Anforderungen stellt § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG seinem Wortlaut nach nicht auf. Danach ist auf der Grundlage dieser Regelung als Rechtsfolge "anzunehmen", dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen im Sinne einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten entgegenstehen.
83Diese Feststellung bedeutet entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung aber (noch) nicht, dass allein die Existenz eines haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen Erfassungssystems eine Untersagungsverfügung trüge. Dies wäre nur dann der Fall, wenn § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bereits für sich genommen einen eigenständigen Untersagungsgrund darstellte oder immer zwingend auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten führte. Das ist aber nicht der Fall.
84Ein solches Verständnis der Vorschrift findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze und widerspricht der Regelungssystematik des § 17 Abs. 3 KrWG. Die Regelungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG stellen ‑ anders als das in § 17 Abs. 3 Satz 1 genannte Bezugskriterium der Funktionsfähigkeit ‑ keine rechtlich verselbständigten Untersagungstatbestände dar. Vielmehr ist bei ihrer Erfüllung die wesentliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung (lediglich) "anzunehmen" und ist in der Folge auch eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit (nur) "anzunehmen". Damit besagt bereits der Wortlaut von § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG, dass die Erfüllung des Tatbestandes eine weitergehende Betrachtung nicht entbehrlich macht. Ansonsten wäre eine solche Konsequenz nicht "anzunehmen", sondern sie würde "vorliegen", wovon etwa § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG für die "überwiegenden öffentlichen Interessen" im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ausgeht. Eine derartige Verbindung hat der Gesetzgeber indes in den Sätzen 2 und 3 des § 17 Abs. 3 KrWG nicht vorgesehen und auch nicht gewollt. Das zeigt schon die im Vergleich zu Satz 1 unterschiedliche Fassung der beiden Regelungen, die für den Begriff "anzunehmen" auf einen Aussagegehalt als Vermutung, die sich einzelfallabhängig als richtig oder falsch erweisen kann, hindeutet. Belegt wird dies aber insbesondere auch durch die Begründung des Änderungsantrags zum ursprünglichen Gesetzentwurf, wonach Satz 3 die Schwelle konkretisieren soll, ab der eine "wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung angenommen werden kann und den Behörden eine klare Leitlinie" vorgegeben wird.
85Vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 44 (Unterstreichung durch den Senat).
86Sowohl das Modalverb "kann" als auch der Begriff der "Leitlinie" belegen, dass dieser Bestimmung lediglich ein Orientierungs-, nicht (streng) abschließender Charakter zukommen sollte. Es ist auch nicht zu unterstellen, der Gesetzgeber sei tatsächlich davon ausgegangen, jede gewerbliche Sammlung beeinträchtige ausnahmslos ein hochwertiges kommunales Erfassungssystem. Dagegen spricht insbesondere, dass bereits die in der Begründung des Gesetzentwurfs genannten Erfassungssysteme (Holsysteme und sonstige hochwertige Erfassungssysteme) grundlegende Unterschiede aufweisen und auch innerhalb eines Systemtyps selbst bei seiner Hochwertigkeit gewisse Bandbreiten auftreten können. Schon deshalb variiert naturgemäß ihre "Störanfälligkeit" in beträchtlichem Umfang. Hinzu kommt, dass die jeweils betroffenen Entsorgungsgebiete nach Größe, Siedlungsstruktur und Einwohnerzahl erheblich voneinander abweichen können. Gleiches gilt für die gewerblichen Sammlungen. Dass der Gesetzgeber diese Unterschiede über § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG vollständig einebnen wollte, ist nicht anzunehmen. Im Gegenteil liegt es geradezu auf der Hand, dass etwa eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien, die im Extremfall nur einen Container oder eine einmal jährlich stattfindende Straßensammlung in einem Stadt- oder Ortsteil umfasst, das bestehende, voraussetzungsgemäß hochwertige System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten schon bei abstrakter Betrachtung im Hinblick auf Planung und Organisation nicht tangiert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber auch in einem solchen Fall eine Untersagung der gewerblichen Sammlung wegen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen anordnen wollte.
87Die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist damit ‑ im Sinne einer Vermutung ‑ so zu verstehen, dass ein bestehendes hochwertiges Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten nicht von vornherein und immer die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass in diesem Fall die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich durch eine angezeigte gewerbliche Sammlung ‑ im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen ‑ beeinträchtigt sein wird und dass die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten gefährdet ist. Letzteres bedarf des Vorliegens weiterer Umstände, wobei sich allerdings die Annahmen aus den Sätzen 2 und 3 des § 17 Abs. 3 KrWG ihrem Wesen als Vermutungen entsprechend indiziell dahingehend auswirken, dass die "anzunehmenden" Folgen regelmäßig eintreten. Ob dies dann tatsächlich der Fall ist, hängt immer davon ab, ob und inwieweit der von den Annahmen vorausgesetzte Sachverhalt zunächst auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und von dort aus auf die Funktionsfähigkeit durchschlägt.
88Angesichts dessen kann der Begriff "anzunehmen" nicht als eine gesetzlich zwingende (unwiderlegliche) Vermutung
89- so etwa Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125; Wenzel, ZUR 2014, 579; Siederer/Wenzel/ Schütze, AbfallR 2014, 79 -
90oder als gesetzliche Fiktion
91- so insbesondere Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 172; Weidemann, AbfallR 2012, 96 -
92verstanden werden. Zwar ließe der Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG ein solches Verständnis zu, das aufgrund der gleichlautenden Formulierung in § 3 Abs. 2 und 3 KrWG in systematischer Hinsicht auch nicht vollkommen fernläge.
93Vgl. dazu Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 172.
94Dem steht aber im vorliegenden Zusammenhang entgegen, dass das Tatbestandsmerkmal von vornherein nicht in jeder von ihm erfassten Konstellation geeignet wäre, eine reale Verbindung zwischen dem Vermutungs- bzw. Fiktionstatbestand und dem Bezugsobjekt herzustellen. Dies führte dann zumindest partiell zu den oben bereits angesprochenen logischen Brüchen. Diese lassen sich aber vermeiden, wenn der Begriff "anzunehmen" ‑ wie dargestellt ‑ als eine (widerlegliche) Vermutung oder als Regelfall mit Ausnahmevorbehalt verstanden wird. Mit einem solchen Verständnis des in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG verwendeten Begriffs "anzunehmen" wird für § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG die notwendige und gewollte Wesentlichkeit der Auswirkungen sichergestellt und dem Sinn und Zweck von § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG, als Hilfsmittel für den Ausgleich der Interessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten und des gewerblichen Sammlers zu dienen, angemessen Rechnung getragen.
95dd) In diesem Verständnis bedarf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG (auch) im Hinblick auf seine Nr. 1 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die auch der wohl herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung entsprechen dürfte,
96Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, a. a. O., und vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; VG Neustadt, Urteil vom 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW -, juris; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 171; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 65; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 17 KrWG Rn. 118, 129,
97nicht aus übergeordneten Gesichtspunkten heraus einer Korrektur im Sinne einer einschränkenden Auslegung im Hinblick auf die dort geregelten Merkmale, die zur gesetzlich angeordneten Annahme wesentlicher Beeinträchtigungen führen sollen. Vielmehr trägt das Verständnis von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als (widerlegliche) Vermutung oder als Regelfall mit Ausnahmevorbehalt den Gesichtspunkten hinreichend Rechnung, die für eine solche einschränkende Auslegung angeführt werden.
98Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG käme eine solche - ergänzende oder korrigierende - Auslegung nach allgemeinen Auslegungsregeln nur dann in Betracht, wenn das so gefundene wortlautgetreue Verständnis ersichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche, zu sinnwidrigen, der Denklogik widersprechenden Ergebnissen führte oder das vom Gesetzgeber an sich Gewollte in dieser Form mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stünde und dieser Widerspruch durch eine solche einschränkende Interpretation beseitigt werden könnte. Nur dann dürfte die an sich jeder Auslegung gesetzte Wortlautgrenze überwunden werden. Keine der genannten Voraussetzungen ist indes unter der dargestellten Prämisse einer (widerleglichen) Vermutung bzw. eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses erfüllt.
99(1) Entgegen der in Teilen von Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung lässt sich nicht feststellen, dass das vorstehend dargelegte Auslegungsergebnis nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt ist.
100Die insoweit regelmäßig herangezogene Begründung zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/6052)
101- hierauf stellen etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, a. a. O., und vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O., und VG Neustadt, Urteil vom 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW -, a. a. O., VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, juris, ab -
102ist hierfür unergiebig, weil sie sich auf eine Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG bezieht, die nicht Gesetz geworden, sondern durch die vom Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Bezug auf die Regelung in Satz 2 und die Neueinführung des Satzes 3 substantiell und gerade mit dem Ziel, den Schutzkatalog für die öffentlichen Interessen zu erweitern (BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 43), modifiziert worden ist. Unabhängig davon lässt ein "einseitiges" Abstellen auf die (ursprünglichen) Vorstellungen der Bundesregierung außer Acht, dass der Gesetzgebungsprozess gerade von einem Interessengegensatz zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgern und gewerblichen Sammlern geprägt war und die Interessen der öffentlich-rechtlichen Entsorger in verstärktem Maße von Seiten des Bundesrates vertreten wurden, während seitens der Bundesregierung ‑ nicht zuletzt aufgrund dort bestehender europarechtlicher Bedenken ‑ das Ziel einer stärkeren Marktöffnung verfolgt wurde. Demzufolge weisen die erst im Vermittlungsausschuss endgültig konturierten Regelungen der letztendlich Gesetz gewordenen Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG Kompromisscharakter auf, so dass zu deren Auslegung die ursprünglichen Vorstellungen der Bundesregierung jedenfalls nicht ohne weiteres und uneingeschränkt herangezogen werden können.
103Vgl. dazu insbesondere Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 23 ff.
104Nimmt man indes die auf die Ergänzung des § 17 Abs. 3 KrWG bezogenen Materialien zum Maßstab, spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bewusst gewählt hat. So wird dort die Einfügung der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG wie folgt erläutert:
105" Nach der ersten Fallgruppe erhält die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführte hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung einen besonderen Schutz, insbesondere gegenüber dem sogenannten 'Rosinenpicken'." (BT-Drucks. 17/7505, S. 44)
106In der zusammenfassenden Begründung zu § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG neu heißt es sodann:
107" Durch die Ergänzung der Regelung wird die Steuerungsverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger konkretisiert. Die Regelung verdeutlicht, dass hochwertige Wertstofferfassungssysteme in rechtssicherer Weise geschützt werden können und die Aufgabenerledigung auf verlässlicher Grundlage bei tragfähigen und stabilen Gebühren organisiert werden kann. Zugleich schützt die Regelung auch die wettbewerbskonforme Einbindung der privaten Entsorgungswirtschaft in die kommunale Aufgabenwahrnehmung und sichert so die 'duale' Entsorgungsverantwortung im Bereich der Entsorgung von Haushaltsabfällen ab. Sie gewährleistet damit einen fairen Interessenausgleich zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Entsorgungswirtschaft." (BT-Drucks. 17/7505, S. 44)
108Eine entsprechende Regelungsabsicht lässt auch die grundlegende Motivation zur gesetzlichen Aufwertung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zu eigenständigen Schutzobjekten und zu deren gesetzlicher Konkretisierung durch die Regelung des Satzes 3 erkennen, wonach mit ihm den Betroffenen eine klare Leitlinie zur Beurteilung wesentlicher Beeinträchtigungen vorgegeben werden sollte.
109BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 44.
110Noch deutlicher in diese Richtung geht die Stellungnahme der FDP-Fraktion, die grundsätzlich einen möglichst großen Spielraum der privaten Entsorger im Gesetzgebungsverfahren verfochten hat, im Zusammenhang mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss. Dort heißt es:
111" In vielen Kommunen gebe es keine gesonderte Papiersammlung oder das Papier müsse auf Wertstoffhöfen oder in Wertstoffcontainern in großer Entfernung entsorgt werden. In diesem Fall sei es ökologisch sinnvoll, wenn ein privates Unternehmen dies übernehme und damit auch noch Geld verdiene. Das dürfe von den Kommunen nicht untersagt werden. Wenn die Kommunen diesen Service nicht anböten, dürfe nicht verhindert werden, dass es Wettbewerb gebe. Wenn aber die Kommunen den Service einer Papiertonne anböten, müsse dieser auch Bestand haben." (BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 18)
112Ein dem (ursprünglichen) gesetzgeberischen Anliegen, gewerblichen Sammlern einen (erleichterten) Marktzugang und damit in größerem Umfang Konkurrenz zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Sammlungen zu ermöglichen, widersprechender absoluter Konkurrenzschutz, der eine einschränkende Auslegung erfordern könnte,
113vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, a. a. O., und vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, a. a. O., VG Würzburg, Urteil vom 12. November 2013 - W 4 K 13.326 -, juris,
114ist mit dieser Regelung ‑ zumal im Verständnis eines Regelfalles ‑ im Übrigen nicht verbunden. Denn die Regelung lässt tatbestandlich nicht jedes Entsorgungssystem ausreichen, sondern verlangt dessen Hochwertigkeit. Ein solches kommunales Sammlungssystem ist jedenfalls nicht in allen Gemeinden und nicht für alle in Frage kommenden Abfallfraktionen vorhanden. Gewerblichen Sammlern verbleibt immer die Möglichkeit, ihre Sammeltätigkeit in solchen Kommunen auszuüben, in denen ein hochwertiges Erfassungssystem nicht bzw. nicht für die in Frage kommende Abfallfraktion vorhanden ist.
115Dass dies nicht ein rein theoretisches Phänomen ist, zeigt die Fallgestaltung, die dem Senatsurteil vom 21. September 2015 - 20 A 2120/14 - zugrunde liegt. Der beklagte Kreis hatte der Klägerin die Sammlungstätigkeit nur in einer kreisangehörigen Kommune untersagt, in allen anderen Städten und Gemeinden, in denen nach Auffassung des Beklagten keine hochwertigen Erfassungssysteme existierten, durfte die dortige Klägerin ihrer Tätigkeit uneingeschränkt nachgehen.
116(2) Das hier zugrunde gelegte Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG wird auch nicht durch die Überlegung in Frage gestellt, der Gesetzgeber habe sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im sog. Altpapierurteil,
117BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, BVerwGE 124, 154,
118konkret an den dortigen Fallgruppen der wesentlichen Änderung der Entsorgungsstruktur und des Schutzes des Vergaberechts, orientiert, weshalb die in Satz 3 benannten Fälle mit Blick hierauf verstanden werden müssten.
119Zum einen steht der von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr.1 KrWG erfasste Fall ausdrücklich nur beispielhaft ("kann von Bedeutung sein") für die nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichende "mehr als geringfügige Auswirkung auf Organisation und Planungssicherheit".
120BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, a. a. O. (Rn. 34).
121Zum anderen bleibt außer Acht, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Entsorgungssicherheit nur ein Aspekt, wenn auch ein wesentlicher, im Rahmen der erforderlichen Prüfung entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen ist. Daneben steht die Erwägung, wonach die gesetzliche Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen unter unionsrechtlicher Perspektive ihre Rechtfertigung auch darin findet, dass (schon) bei einer Freigabe des Wettbewerbs im Markt um Abfälle aus privaten Haushaltungen Funktionsstörungen zu erwarten sind und deshalb eine Aufgabenzuweisung an den öffentlichen Entsorgungsträger erfolgen darf. Die kontinuierliche und verlässliche Aufgabenerfüllung der Hausmüllentsorgung durch den öffentlichen Entsorgungsträger setze ein Mindestmaß an Planbarkeit voraus, das bei ungehindertem Zugriff privater Dritter nicht gewährleistet sei.
122BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, a. a. O., (Rn. 41); bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 28. August 2014 - 2 BvR 2639/09 ‑, NVwZ 2015, 52 (Rn. 44).
123Diese Erwägung stellt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich neben seine Ausführungen zur Entsorgungssicherheit. Dies lässt sich letztlich nur so verstehen, dass daneben der hier unter europarechtlichen Gesichtspunkten angeführte Aspekt, wonach ein freier Markt mit freiem Zugriff für sich genommen als schädlich betrachtet werden kann, zu berücksichtigen ist ‑ und zwar gerade in Abhängigkeit von materiellen Qualitätskriterien ("kontinuierliche und verlässliche Aufgabenerfüllung"). In diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eröffnete Rechtfertigungsmöglichkeit ist die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bruchlos einzuordnen.
124Demgegenüber passen die für eine wesentliche Beeinträchtigung der Entsorgungsstruktur angeführten Fallgruppen auf den Fall des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bereits im Ansatz nicht. Ein solches hochwertiges System setzt einen nicht unerheblichen Personal- und Logistikeinsatz gerade voraus. Deshalb kann es im Hinblick auf die Änderung der Entsorgungsstruktur auch nicht darauf ankommen, dass Personal für den Fall der Aufgabe des gewerblichen Sammlers vorgehalten werden muss. Entsprechendes Personal für (fast) alles Sammelbare ist naturgemäß vorhanden.
125(3) Auch der Verweis auf das "Kaskadensystem" des § 17 Abs. 3 KrWG stellt das hier zugrunde gelegte Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht in Frage.
126Ob der Einwand, ein auf den Wortlaut beschränktes Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG lasse sich nicht in das "Kaskadensystem" des § 17 Abs. 3 KrWG einfügen, da allein die Existenz eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems noch nicht bedeute, dass es durch eine gewerbliche Sammlung wesentlich beeinträchtigt oder in seiner Funktion gefährdet wäre, für die Auslegung des Gesetzes maßgeblich herangezogen werden kann, liegt nicht ohne weiteres auf der Hand. Denn der Gesetzgeber dürfte nach den vorstehenden Ausführungen die Konsequenzen der Regelung erfasst und bezweckt haben, ohne dass er die Tragweite der Bestimmung seinerseits grundsätzlich verkannt hätte. Im Rahmen der Gesetzesauslegung ist daher zunächst zu prüfen, ob das System so, wie es vorhanden ist, einen Sinn ergeben kann. Erst wenn dies zu verneinen ist, kommt unter dem Gesichtspunkt der Widersprüchlichkeit eine korrigierende Auslegung in Betracht.
127Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Gesetzgeber den Schutz des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG allein einem hochwertigen Erfassungssystem zukommen lassen will. Der Regelung liegt damit zum einen der Gedanke der Sicherung des damit einhergehenden hohen Umweltstandards zugrunde, der gegen Wettbewerb abgeschirmt wird. Da das Kreislaufwirtschaftsgesetz insgesamt jedenfalls primär auf ökologische Standards, nicht auf ökonomische Chancengerechtigkeit ausgelegt ist, kann hierin kein grundlegender Wertungswiderspruch gesehen werden.
128In diesem Sinne auch Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 175 ("kein ökologischer Mehrwert").
129Zum anderen ist bei einem solchen System regelmäßig zu unterstellen, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte seiner Organisationsverantwortung in besonderer Weise gerecht geworden ist. Wegen dieser "Vorleistung" erscheint es auch nicht von vornherein unsinnig anzunehmen, dass er deshalb auf eine größere Planungssicherheit angewiesen ist. Ebenso durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass ein solches hochwertiges System regelmäßig eine komplexere Logistik erfordert und deshalb störungssensibler ist. Dies gilt jedenfalls für ein ‑ dem Gesetzgeber wie ausgeführt primär vor Augen stehendes und als Referenzmodell dienendes ‑ flächendeckendes Holsystem (wie beispielsweise bei der Papiertonne).
130In diesem Sinne auch Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 173.
131Dass dieser Ansatz nicht uneingeschränkt auf die "sonstigen" (Bring-)Systeme Anwendung finden kann, da diese insoweit regelmäßig hinter dem Planungs- und Organisationsaufwand und den damit verbundenen Kosten zurückbleiben, kann über die hinreichend offene Formulierung "ist anzunehmen" sachgerecht berücksichtigt werden und lässt nicht zwingend auf einen grundlegenden Wertungswiderspruch schließen.
132(4) Das hier zugrunde gelegte Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bedarf auch keiner europarechtlichen Korrektur.
133Es ist nicht zu erkennen, dass das dargestellte Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG die europarechtlichen Anforderungen verfehlte. Soweit dies vornehmlich mit der Überlegung begründet wird, eine allein am Wortlaut der tatbestandlichen Voraussetzungen orientierte Auslegung führe zu einem unionsrechtlich unzulässigen (und vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten) absoluten Konkurrenzschutz, trifft dies ‑ wie ausgeführt ‑ bereits im Ausgangspunkt nicht zu. Denn für die Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG reicht gerade nicht die Existenz irgendeines öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems aus, sondern dieses muss qualitative Voraussetzungen erfüllen. Ist dies nicht der Fall, bleibt es bei einem "freien Markt". Absoluten Schutz vor Konkurrenz kann es daher allenfalls im konkreten Sammlungsgebiet geben. Diese Klarstellung ist aus unionsrechtlicher Perspektive aus zwei Gründen bedeutsam:
134Zum einen wird damit Konkurrenz nicht per se für das Gebiet eines Mitgliedstaats ausgehebelt, zum anderen wird der Schutz gerade an einem Merkmal festgemacht, das europarechtlich nicht nur unbedenklich ist, sondern dem zunehmend gerade vom Primärrecht besonderes Augenmerk geschenkt wird.
135Vgl. dazu Hatje in: Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 14 Rn. 5 ff.; Schorkopf, WuV 2008, 253; Frenz, GewArch 2011, 16; in diesem Sinne auch Karpenstein/ Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 173.
136Insbesondere die durch den Lissabonner Vertrag neugefasste Bestimmung des Art. 14 AEUV, wonach in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts die Union und die Mitgliedsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können, und das hierauf bezogene Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
137- zum Rang als vollwertiger Bestandteil des Primärrechts nach Art. 51 EUV vgl. nur Hatje, a. a. O., Art. 14 Rn. 15 -
138lassen erkennen, dass die von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG tatbestandlich erfassten hochwertigen Sammlungssysteme auch aus unionsrechtlicher Perspektive in qualifizierter Weise schutzwürdig sind. Die Qualität der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wird durch das Protokoll Nr. 26 zum Lissabonner Vertrag konkret und ausdrücklich anerkannt. Danach kommt es für Daseinsvorsorgeleistungen insbesondere auf die Bedürfnisse und Präferenzen der Nutzer sowie auf "ein hohes Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte" an. Die nähere Ausgestaltung wird zugleich in die Verantwortung der Mitgliedstaaten gestellt.
139Hinzu kommt, dass durch den Lissabonner Vertrag die (frühere) reine Zielbestimmung des Art. 14 AEUV um einen Gewährleistungsauftrag ergänzt wurde.
140Vgl. Wernicke in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 14 AEUV Rn. 39 ff.; Frenz, GewArch 2011, 16.
141Auch dies spricht dafür, dass eine Regelung wie die hier in Rede stehende sich im Rahmen des Unionsrechts bewegt, wie es insbesondere die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit postuliert.
142Vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 43.
143Dem steht auch nicht grundsätzlich entgegen, dass Art. 14 AEUV und das Protokoll Nr. 26 nicht an die Stelle des Art. 106 Abs. 2 AEUV, sondern neben ihn treten bzw. ihn "unbeschadet" lassen. Zum einen sind sie gleichwohl jedenfalls bei dessen Auslegung zu berücksichtigen.
144Vgl. Khan in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV - Kommentar, 5. Aufl. 2010, Art. 106 Rn. 20; Hatje, a. a. O., Art. 14 Rn. 11, 15; Jung in: Calliess/ Ruffert, EUV/AEUV - Kommentar, 4. Aufl. 2011, Art. 106 AEUV Rn. 52; Frenz, GewArch 2011, 16.
145Zum anderen ist zu beachten, dass nach der jüngeren Rechtsprechung der europäischen Gerichte im Rahmen der Reglementierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (der Daseinsvorsorge) den Mitgliedstaaten auch nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen ist, der im Wesentlichen nur im Hinblick auf offensichtliche Fehler und missbräuchliches Verhalten der Kontrolle der Gemeinschaftsorgane unterliegt.
146Vgl. dazu EuGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 ‑ Rs. C-157/94 (Kommission/Niederlande) -, Slg. 1997, I-5768 (Rn. 36 ff., 51 ff.) und vom 21. September 1999 - Rs. C-67/96 (Albany) -, Slg. 1999, I-5863 (Rn. 103 f.); EuG, Urteil vom 12. Februar 2008 ‑ T-289/03 -, Slg. 2008, II-81 (Rn. 148); in diesem Sinne auch Voet van Vormizeele in: Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 106 AEUV Rn. 63, 69 ff.; eingehend Wernicke, a. a. O., Art. 106 AEUV Rn. 73 ff.
147Europarechtlich scheint es nach den vorstehenden Ausführungen aber jedenfalls nicht als offensichtlich fehlsam, eine bestimmte Qualitätsstufe vor Gefährdungen zu schützen.
148Auch die vom Europäischen Gerichtshof benannten und anerkannten, vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. August 2014 ‑ 2 BvR 2639/09 -, NVwZ 2015, 52, noch betonten Fallgruppen, in denen nationale Regelungen den Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV genügen können, sind insgesamt weitgehend und letztlich nur unter der Prämisse eines weiten Regelungsspielraums nachvollziehbar. Danach sind das Abholen und die Behandlung von Haushaltsabfällen im Allgemeininteresse liegende öffentliche Aufgaben, die ein Staat von Behörden wahrnehmen lassen kann und auf die er entscheidenden Einfluss behalten darf.
149Vgl. EuGH, Urteile vom 10. November 1998 ‑ Rs. C-360/96 (BFI Holding) -, Slg 1998, I-6821 (Rn. 52), und vom 23. Mai 2000 - Rs. C-209/98 (Sydhavens Sten & Grus) -, Slg. 2000, I-3777 (Rn. 76).
150Eine Verhinderung der Aufgabenerfüllung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV liegt vor, wenn das öffentliche Unternehmen seine Tätigkeit unter Wettbewerbsbedingungen nicht zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen ausüben kann. Eine Existenzgefährdung durch die Zulassung von Wettbewerb ist dabei nicht erforderlich.
151Vgl. EuGH, Urteile vom 15. November 2007 ‑ Rs. C-162/06 (International Mail Spain) -, Slg. 2007, I-9926 (Rn. 34 f.), vom 21. September 1999 - Rs. C-67/96 (Albany) -, a. a. O. (Rn. 107), vom 23. Oktober 1997 - Rs. C-157/94 (Kommission/ Niederlande) -, a. a. O. (Rn. 43), und vom 19. Mai 1993 - Rs. C-320/91 (Corbeau) ‑, Slg. 1993, I-2563 (Rn. 14 ff.).
152Entscheidend ist vielmehr, ob es für das begünstigte Unternehmen einen anderen wirtschaftlich zumutbaren Weg gibt, seine Aufgabe zu erfüllen, wobei auch die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen einzubeziehen ist.
153Vgl. EuGH, Urteile vom 15. November 2007 - Rs. C-162/06 (International Mail Spain) -, a. a. O. (Rn. 36), vom 25. Oktober 2001 ‑ Rs. C-475/99 (Ambulanz Glöckner) ‑, Slg. 2001, I‑8137 (Rn. 57 ff.), vom 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99 (TNT Traco) -, Slg. 2001, I-4142 (Rn. 55), vom 23. Oktober 1997 - Rs. C-157/94 (Kommission/Niederlande) -, a. a. O. (Rn. 43), und vom 19. Mai 1993 - Rs. C-320/91 (Corbeau) -, a. a. O. (Rn. 14 ff.).
154Beschränkungen können auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie dazu dienen, dass eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebühren erbracht werden kann.
155Vgl. EuGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 - Rs. C-157/94 (Kommission/Niederlande) -, a. a. O. (Rn. 42); in diesem Sinne wohl auch Urteil vom 25. Oktober 2001 - Rs. C-475/99 (Ambulanz Glöckner) ‑, a. a. O. (Rn. 53 zum Aspekt des sog. "Rosinenpickens").
156Allerdings lässt sich der einschlägigen Rechtsprechung nicht zweifelsfrei entnehmen, wie weit der den Mitgliedstaaten grundsätzlich zugestandene Ermessensspielraum im Einzelfall reicht, da insbesondere der Europäische Gerichtshof gleichzeitig betont, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV als Ausnahmevorschrift von den Grundsätzen des Binnenmarktes insgesamt tendenziell eng auszulegen sei.
157In diesem Sinne EuGH, Urteile vom 15. November 2007 - Rs. C-162/06 (International Mail Spain) -, a. a. O. (Rn. 49), vom 17. Mai 2001 ‑ Rs. C-340/99 (TNT Traco) -, a. a. O. (Rn. 56), vom 25. Juni 1998 - Rs. C-203/96 (CAD) -, Slg. I-4111 (Rn. 64 ff.), und vom 23. Oktober 1997 ‑ Rs. C-157/94 (Kommission/Niederlande) -, a. a. O. (Rn. 51 ff.); Khan, a. a. O., Art. 106 Rn. 20.
158Vor diesem Hintergrund erscheint es ‑ nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2011 im Notifizierungsverfahren (abgedruckt bei von Lersner/Wendenburg, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 39), die das materielle Erfordernis wesentlicher Auswirkungen auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betont und strukturelle Änderungen im System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als Rechtfertigungsgrund offenbar noch nicht ausreichen lassen will ‑ nicht ausgeschlossen, bei einem allein auf die tatbestandlichen Voraussetzungen abstellenden Verständnis die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als von Art. 106 Abs. 2 AEUV trotz des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten nicht mehr gedeckt anzusehen.
159Vgl. dazu insbesondere Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 4 ff., 175; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 170.
160Dies kann indes schon deshalb auf sich beruhen, weil diese Bedenken jedenfalls dann nicht mehr durchgreifen, wenn auch das auf der Rechtsfolgenseite des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG befindliche Wort "anzunehmen" in den Blick genommen wird und ‑ wie bereits im Einzelnen dargelegt ‑ dahingehend verstanden wird, dass die Vorschrift eine (widerlegliche) Vermutung oder einen Regelfall mit Ausnahmevorbehalt beinhaltet.
161Ergänzend ist im Übrigen noch darauf hinzuweisen, dass auch eine bereits den Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG korrigierende unionsrechtlich begründete Auslegung den vorstehend dargelegten Ermessensspielraum des Gesetzgebers zu berücksichtigen hätte und ihrerseits unter einem Erforderlichkeitsvorbehalt stünde. Aus diesem Grund dürfte sie jedenfalls nicht so weit gehen, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG letztlich losgelöst von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG geprüft würden und diese Regelung statt als Regelbeispiel als zusätzliches Tatbestandsmerkmal verstanden würde. Ausgehend davon, dass der Gesetzgeber jedenfalls grundsätzlich europarechtlich befugt ist, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unter qualitativen Gesichtspunkten Wettbewerbsbeschränkungen zu unterwerfen, dürfte auch ein solches Verständnis nicht dazu führen, dass § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG letztlich Ausnahmecharakter erhielte oder durch die zusätzlichen Anforderungen rechtlich oder tatsächlich leerliefe. Zu weit ginge auch in der unionsrechtlichen Perspektive daher die Auffassung, die Rechtfertigung der Untersagung einer gewerblichen Sammlung sei davon abhängig zu machen, dass tatsächliche Beeinträchtigungen immer vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachgewiesen werden müssten und noch zusätzlich auch deren Wesentlichkeit positiv festzustellen wäre.
162So aber Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 170; VG Neustadt, Urteil vom 28. Mai 2015 ‑ 4 K 1115/14.NW -, a. a. O.
163Die aus Art. 106 Abs. 2 AEUV, Art. 14 AEUV i. V. m. dem Protokoll Nr. 26 zum Vertrag von Lissabon folgenden Anforderungen an eine tatbestandliche Reduktion dürften sich daher nicht entscheidend von denjenigen Maßstäben unterscheiden, die bei einem Verständnis von § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG als widerlegliche Vermutung bzw. als Regelfälle mit Ausnahmevorbehalt anzuwenden wären. Eine unionsrechtliche Reduktion wäre dementsprechend nur dann von Bedeutung und in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit auch geboten, wenn man die Regelung der Nr. 1 ‑ was wie bereits im Einzelnen dargelegt nicht sachgerecht ist ‑ als unwiderlegliche Vermutung oder gesetzliche Fiktion verstünde, ohne dass dies aber im Einzelfall zu anderen Ergebnissen führen dürfte.
164(5) Das hier zugrunde gelegte Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG steht auch in Einklang mit Art. 12 GG.
165Der partielle Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen stellt nur einen Ausschnitt aus dem Tätigkeitsfeld der Abfallsammlung und -entsorgung dar und ist daher als eine Berufsausübungsregelung zu qualifizieren, die hier durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls ‑ Sicherstellung der jederzeitigen Abfallbeseitigung ‑ gerechtfertigt ist.
166Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2014 ‑ 2 BvR 2639/09 -, NVwZ 2015, 52, 55; kritisch Oexle/ Lammers, AbfallR 2015, 192.
167ee) Ist die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG damit im Ergebnis so zu verstehen, dass ein bestehendes hochwertiges Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten zwar regelmäßig, nicht aber ausnahmslos den Schluss rechtfertigt, dass in diesem Fall die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten wesentlich durch eine gewerbliche Sammlung beeinträchtigt wird, bleibt stets zu prüfen, ob bei der Betrachtung des konkreten Einzelfalles Umstände zu erkennen sind, die ‑ im Sinne einer Widerlegung der Vermutung bzw. einer Ausnahme von dem Regelfall ‑ ein anderes Ergebnis tragen.
168(1) Diese Betrachtung hat indes zu berücksichtigen, dass mit Wortwahl und Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck nach dem Vorstehenden eine Verbindlichkeit in der Form einer "Vermutung"/"Regel" vorgegeben ist. Die Annahmen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG und in deren Folge nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG kommen daher nur dann nicht zum Tragen, wenn eine Konstellation vorliegt, die bei konkreter Betrachtung eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Einschätzung rechtfertigt. Dabei ist aber wiederum zu beachten, dass die Regelungen des § 17 Abs. 3 KrWG Teil des Gegenausnahmesystems ist, das die grundsätzliche Öffnung der Sammlung von getrennt vorgehaltenen Abfallfraktionen auch für gewerbliche Sammlungen ermöglichen soll.
169Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. August 2015 ‑ 20 A 2798/11 ‑, a. a. O, ‑ 20 A 3043/11 ‑, a. a. O., und ‑ 20 A 3044/11 ‑, a. a. O.
170Diese gebotene Gesamtbetrachtung bewegt sich dabei im Rahmen der Prüfung, ob der beabsichtigten Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
171Bei dem Merkmal der entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Von daher obliegt es im gerichtlichen Anfechtungsverfahren den Beteiligten, entsprechend ihrer jeweiligen Erkenntnissphäre jedenfalls auf entsprechende Aufforderung die jeweils bei ihnen vorhandenen einschlägigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine solche Kontrolle ermöglichen. Dies betrifft alle für die Beurteilung relevanten Aspekte, namentlich die Frage, ob Besonderheiten des Einzelfalles vorliegen und dazu führen, dass trotz Bestehens einer hochwertigen Sammlung deren wesentliche Beeinträchtigung bei Durchführung der in Rede stehenden gewerblichen Sammlung bei realistischer Betrachtung nicht zu erwarten steht.
172Bezugspunkt ist dabei für § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG die Erfassung und Verwertung der konkret in Rede stehenden Abfallfraktion.
173Vgl. dazu Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 169 ff.; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 177.
174Anderenfalls ergäbe die Bezugnahme allein auf für diese Abfallfraktion zugeschnittene Sammelsysteme keinen Sinn. Dieses Verständnis entspricht im Übrigen ‑ wie ausgeführt ‑ auch der Regelungsintention des Gesetzgebers.
175Damit sind sowohl diejenigen Grundlagen, auf denen die Investitions- und Aufbauentscheidung fußen, als auch die konkret vorhandenen Organisationsstrukturen der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten selbst erfasst. Insofern ist wiederum die gesetzgeberische Orientierung an einem Holsystem von Bedeutung. Liegt ein solches vor, spricht wegen des mit ihm verbundenen hohen finanziellen und organisatorischen Aufwands Vieles dafür, dass es in aller Regel ohne weitere Voraussetzungen gegen gewerbliche Konkurrenz geschützt werden kann.
176In diesem Sinne auch Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 175 ff.; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 174.
177Das bedarf angesichts des vorliegend gegebenen Sachverhalts aber keiner weiteren Vertiefung. Jedenfalls ist festzustellen, dass je weiter sich das sonstige hochwertige System von diesem Referenzmodell entfernt, desto eher Sonderfälle und unwesentliche Beeinträchtigungen in Betracht kommen.
178Als Anknüpfungspunkt für entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen geeignet sind dabei vom Grundsatz her die Auswirkungen auf die Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten, weil diese bei insgesamt positivem Marktwert die wirtschaftliche Grundlage für dessen Erfassungssystem ist und dieses System sinnvollerweise nachfrage‑/bedarfsgerecht ausgelegt ist. Das Ausmaß der Auswirkungen auf die Sammelmenge lässt Rückschlüsse darauf zu, ob und in welchem Umfang das System in seiner Ausgestaltung geändert werden muss, um unter Berücksichtigung der infrage stehenden gewerblichen Sammlung ohne größere Beeinträchtigungen zu funktionieren. Dabei muss der gegebenenfalls zu berücksichtigende Anpassungsbedarf mehr als nur geringfügig, also wesentlich, sein, aber nicht so weit gehen, dass das kommunale System aufgegeben werden oder grundlegend oder strukturell umgestaltet werden muss.
179Angesichts dessen kann ein Ausnahmefall auch dann in Betracht kommen, wenn die Erfahrung mit einem bisher unbeanstandeten Nebeneinander des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems und (neuer) gewerblicher Sammlung nennenswerte Auswirkungen allenfalls als theoretische Möglichkeit erscheinen lässt. Dies kann etwa auch der Fall sein, wenn sich das zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehende hochwertige Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten überhaupt erst aus einer Konkurrenzsituation entwickelt hat. Dann liegt dessen Beeinträchtigung durch einen neuen, weiteren Mitbewerber nicht unmittelbar auf der Hand.
180Im Weiteren können auch Besonderheiten der beabsichtigten konkurrierenden gewerblichen Sammlung einen Ausnahmefall begründen. Ansatzpunkt für die Betrachtung hat dabei zunächst die in Rede stehende Sammlung selbst und damit die Feststellung zu sein, ob diese in ihrer konkreten Ausgestaltung und angesichts des bestehenden öffentlich-rechtlichen Systems vom gesetzgeberisch angenommenen Leitbild abweicht.
181Ob das so ist, beurteilt sich, was die konkret angezeigte gewerbliche Sammlung angeht, nach den Angaben in deren Anzeige ‑ insbesondere hinsichtlich der Sammelmenge und der Containerzahl. Auch wenn es sich dabei (nur) um den größtmöglichen Umfang der beabsichtigten Sammlung handelt, ändert dies nichts daran, dass die Anzeige formell den Weg eröffnet, die Sammlung durchführen zu dürfen. Nur auf der Basis der Anzeige kann die zuständige Abfallbehörde das Beeinträchtigungspotential abschätzen und kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte planen. Eine Orientierung an den tatsächlich zu erwartenden Sammelmengen erscheint ebenso unpraktikabel wie nicht gesetzeskonform. Denn die tatsächlichen Sammelmengen können erst im Nachhinein festgestellt werden, d. h. wenn die Sammlungen bereits durchgeführt worden sind. Im Übrigen erschließt sich nicht, anhand welcher Kriterien die zuständige Abfallbehörde die Planungen eines gewerblichen Sammlers eigenmächtig als realistisch oder unrealistisch bewerten sollte ‑ zumal ihr dafür nur die "Pflichtangaben" nach § 18 Abs. 2 KrWG zur Verfügung stehen. Andererseits gibt es keinen Grund, die gewerblichen Sammler, die zu entsprechenden Angaben verpflichtet sind, davon zu entlasten, realistisch zu planen und diese Planung in der Anzeige als Vorhaben offenzulegen. Eine andere Auffassung ließe außer Acht, dass gerade Art und Umfang der Sammlung (und damit auch die beabsichtigte Sammelmenge) nach § 18 Abs. 2 KrWG anzuzeigen sind. Weshalb diese dann für die Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG irrelevant sein sollten, erschließt sich nicht. Diese Angaben sollen ‑ wie bereits ausgeführt ‑ nach § 18 Abs. 2 KrWG die zuständige Abfallbehörde gerade in die Lage versetzen, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu überprüfen.
182Eine wesentliche Beeinträchtigung kann insbesondere auszuschließen sein, wenn die konkret beabsichtigte gewerbliche Sammlung selbst kein nennenswertes Gewicht im Vergleich zum bestehenden System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten zu entwickeln vermag. Dass die Beurteilung anhand des Schädlichkeitspotentials der gesetzgeberischen Regelung nicht fremd ist, zeigt nicht zuletzt die Begünstigung gemeinnütziger Sammlungen, die zumindest auch wegen ihres regelmäßig kleineren Umfangs vom Gesetzgeber vorgesehen wurde.
183Vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 89.
184Neben der nach der Anzeige beabsichtigten Sammelmenge kann von Bedeutung sein, ob eine Straßensammlung oder eine Containersammlung geplant ist, insbesondere bei Letzterer auch die geplante Verteilung der einzelnen Container. So sind nachhaltige Auswirkungen auch bei einer kleineren Containerzahl dann nicht auszuschließen, wenn sich die gewerbliche Sammlung gerade auf die ressourcenstarken Zentren konzentriert und die Peripherie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten überlässt und sie damit geeignet ist, den internen Ausgleich in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass zu den Angaben nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG zumindest in ländlichen Gebieten auch gehört, dass der gewerbliche Sammler Angaben dazu macht, wo, d. h. in welchen Ortsteilen, gesammelt werden soll.
185Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 ‑ 20 B 869/13 -, juris.
186Führt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte eine Containersammlung durch, wird diese bei prognostischer Betrachtung von einer Straßensammlung regelmäßig weniger beeinträchtigt werden. Neben deren üblicherweise eher punktuellen Charakter ist insoweit zu berücksichtigen, dass sie wegen ihrer anderen Organisation eher die Chance bietet, weitere Potentiale zu erschließen und damit Nischen zu besetzen. Insoweit kann ihr eine das System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten tendenziell ergänzende Funktion zukommen. Von Bedeutung kann schließlich auch die nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG anzugebende Größe des Sammlungsunternehmens sein. Denn bei einem kleinen und eventuell nur lokal tätigen Unternehmen ist eine Verdrängungswirkung weniger naheliegend als bei einem Großunternehmen.
187Aus Vorstehendem ergibt sich, dass feste Zahlen ‑ etwa im Hinblick auf eine Höchstmenge oder eine bestimmte Containerzahl oder einen Bruchteil der vorhandenen Container oder Sammelmengen ‑ insoweit nicht abstrakt bestimmbar sind, vielmehr kann die Prüfung allenfalls anhand von Faustgroßen strukturiert werden.
188Die nähere Prüfung eines Ausnahmefalles erübrigt sich aber gleichwohl regelmäßig jedenfalls dann, wenn sich schon bei isolierter Betrachtung der einzelnen gewerblichen Sammlung aufgrund ihres Umfangs potenziell beeinträchtigende Rückwirkungen auf das bestehende System angesichts der typischen Wechselbeziehungen zwischen Erfassungsmenge und Erfassungssystem geradezu aufdrängen.
189(2) Ist aber allein nach den ‑ hinreichend aussagekräftigen ‑ Angaben zur konkret angezeigten gewerblichen Sammlung noch (nicht) festzustellen, dass wesentliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind, ist vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG eine weitere Betrachtung erforderlich.
190Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG ist für die Beurteilung auch nach den Sätzen 2 und 3 nicht allein auf die konkrete angezeigte gewerbliche Sammlung abzustellen, sondern "auch" das Zusammenwirken mit anderen Sammlungen einzubeziehen. Bereits die Wortwahl des Gesetzes spricht hier dafür, dass damit in erster Linie auf die konkreten Verhältnisse abgestellt wird, also ein an der gegebenen Situation und nicht an den zukünftigen Entwicklungen orientiertes Merkmal gewählt wird. Dem entspricht die Gesetzesbegründung, wonach die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits bestehenden Sammlungen zu berücksichtigen sind.
191Vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 43; in diesem Sinne auch VG Neustadt, Urteil vom 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW -, a. a. O.; Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 154; Beckmann, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 115.
192Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sind deshalb vom Grundansatz her zunächst die tatsächlich (zulässigerweise) durchgeführten gewerblichen Sammlungen mit ihren jeweiligen Sammelmengen einzustellen. Diese (realen) Sammelmengen schlagen sich aber regelmäßig schon in den bereits erzielten Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten nieder. Denn diese sind Ergebnis eines Erfassungsgeschehens, auf das die existierenden Sammlungen bereits einwirken. Eines Rückgriffs auf die angezeigten Sammelmengen bedarf es deshalb insoweit regelmäßig nicht. Daraus folgt zugleich, dass die tatsächlich vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten realisierte Sammelmenge grundsätzlich tauglicher und ausreichender Bezugspunkt für die prognostisch zu beantwortende Frage ist, ob bei Hinzutreten der angezeigten gewerblichen Sammlung im Zusammenwirken mit anderen gewerblichen Sammlungen wesentliche Beeinträchtigungen realistischerweise (nicht) zu erwarten sind. Die Einzelfallbetrachtung kann ferner zumindest dann auch davon ausgehen, dass die bereits durchgeführten Sammlungen zu keiner (wesentlichen) Beeinträchtigung geführt haben, wenn die Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten in den vergangenen Jahren (kontinuierlich) angestiegen oder jedenfalls unverändert geblieben sind.
193Darüber hinaus hat die zuständige Abfallbehörde noch die gewerblichen Sammlungen in ihre Betrachtung einzustellen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (noch) nicht wirken (können), gleichwohl aber bei der Prognose der Auswirkungen im konkreten Fall zu berücksichtigen sind.
194Dies betrifft zunächst diejenigen gewerblichen Sammlungen, die zwar schon angezeigt sind, aber noch nicht durchgeführt werden dürfen, weil die Wartefrist nach § 18 Abs. 1 KrWG noch nicht abgelaufen ist.
195Ferner sind auch Sammlungen entscheidungserheblich, die zwar durchgeführt werden dürften und deshalb im Fall ihrer Realisierung bereits über die real erzielte Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Dritt-beauftragten erfasst wären, von denen aber positiv feststeht, dass sie noch nicht durchgeführt werden, und bei denen zumindest damit zu rechnen ist, dass sie wie angekündigt realisiert werden. Eine solche Erwartung ist auch dann begründet, wenn die gewerbliche Sammlung zwar untersagt wurde, der betroffene Sammler hiergegen aber gerichtlich vorgeht. Damit bringt er besonders sinnfällig zum Ausdruck, dass er an der Sammlung festhält, auch wenn er sie ‑ sei es wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung, sei es, weil er aus betriebswirtschaftlichen Gründen oder sonstigen Erwägungen heraus die Sammlung erst nach erreichter Rechtssicherheit ins Werk setzen will ‑ noch nicht durchführt.
196Aus dem Kreis der damit grundsätzlich berücksichtigungsfähigen gewerblichen Sammlungen scheiden dementsprechend allerdings diejenigen aus, bei denen die Anzeige entweder zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt schon zurückgenommen war oder die bis dahin bestandskräftig untersagt wurden. In Bezug auf diese zu berücksichtigenden, noch nicht ins Werk gesetzten Sammlungen ist ‑ schon mangels anderer denkbarer Bezugsgrößen ‑ aus den bereits für die konkret in Rede stehende gewerbliche Sammlung genannten Gründen die angezeigte Sammelmenge maßgeblich.
197Von diesen potentiellen erheblichen gewerblichen Sammlungen sind indes der konkret angezeigten Sammlung auch im Rahmen der erforderlichen Auswirkungsprognose nur diejenigen entgegenzuhalten, die bereits vor Eingang deren (vollständiger) Anzeige bei der zuständigen Abfallbehörde angezeigt worden sind. Denn soweit Sammlungen erst danach angezeigt wurden, haben sie schon aus Gründen der zu gewährleistenden gleichmäßigen Behandlung aller potenziellen Sammler bei der Betrachtung zurückzustehen. Zu einer solchen gleichmäßigen Behandlung gehört ‑ wie ausgeführt ‑ auch die Beachtung des Prioritätsprinzips.
198Vgl. auch Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 154.
199Aufgrund der Funktion des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist es allerdings nicht gerechtfertigt, auch die angezeigten gemeinnützigen Sammlungen in die Auswirkungsprognose einzubeziehen. Für eine solche Einbeziehung spricht zwar das gesetzgeberische Anliegen, die Gesamtbelastung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems zu berücksichtigen.
200Vgl. BT-Drucks. 17/1705 (neu), S. 43.
201Dieser Blickwinkel wäre aber nicht systemkonform. Denn Schutzziel des § 17 Abs. 3 KrWG ist die Funktionsfähigkeit des konkreten öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems. Dieses wiederum ist aber gegenüber gemeinnützigen Sammlungen gerade nicht geschützt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG) und muss mit diesen selbst um den Preis wesentlicher Beeinträchtigungen leben, die sogar bis hin zum eigenen Zusammenbruch gehen dürfen. Die gemeinnützigen Sammlungen gehören also ‑ anders als die gewerblichen ‑ zu den Systembedingungen, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte einzukalkulieren hat. Ihre Existenz kann allenfalls die Empfindlichkeit des kommunalen Erfassungssystems gegenüber einer gewerblichen Sammlung dadurch steigern, dass die vom kommunalen System erfasste Sammelmenge bereits so niedrig ist, dass eine hinzukommende gewerbliche Sammlung spürbarere Auswirkungen hat, als sie es bei einer größeren Sammelmenge des kommunalen Systems hätte.
202Vgl. in diesem Zusammenhang einerseits Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 56, und andererseits Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 155.
203(3) Im Hinblick auf die dargestellten Kriterien, die die Annahme eines Ausnahmefalles begründen können, lassen sich für gewerbliche Alttextiliensammlungen ausgehend von den derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die praxisgerechte Handhabung gewisse Faustgrößen zur Strukturierung der erforderlichen Einzelfallbetrachtung ableiten:
204Eine ‑ als Summe aus der angezeigten Sammlung und den nach dem Vorstehenden relevanten anderen gewerblichen Sammlungen ‑ insgesamt zu berücksichtigende gewerbliche Sammelmenge von unter 10 % des vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten Gesammelten spricht regelmäßig dafür, dass auch mit Hinzutreten der angezeigten Sammlung kein wesentlicher Einfluss auf das bestehende hochwertige öffentlich-rechtliche System verbunden ist. Mengeneinbußen in diesem Umfang bewegen sich in einer Größenordnung von ohnehin auftretenden Schwankungen, die ein an sich funktionierendes Entsorgungssystem typischerweise verkraften kann.
205Vgl. dazu auch die Übersichten bei Karpenstein/ Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 176, und Gruber, Abfallrecht 2015, 182, zu in der Rechtsprechung insoweit angewandten Schwellenwerten.
206Umgekehrt erübrigt sich die nähere Prüfung eines Ausnahmefalles regelmäßig dann, wenn die einzustellenden gewerblichen Sammelmengen Rückwirkungen auf das bestehende kommunale System offensichtlich erwarten lassen. Eine gewerbliche Sammlung wird jedenfalls dann ohne weiteres als potentiell wesentlich schädlich einzustufen sein, wenn sie im Zusammenwirken mit anderen gewerblichen Sammlungen mehr als die Hälfte der von der bestehenden Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten erzielten Sammelmenge für sich in Anspruch nimmt. Denn unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Sammlung von Alttextilien der Gewinnanteil am Erlös mit 50 % zu veranschlagen ist,
207vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2015 ‑ 20 A 2670/13 -, a. a. O.,
208würde bei einer Halbierung der Sammelmenge bei gleichbleibender Infrastruktur (Kosten) aus der zur Quersubventionierung geeigneten Sammlung ein Zuschussgeschäft. Dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte in einem solchen Fall mehr als nur geringfügige Konsequenzen für Organisation und Planung seines Systems ziehen wird, ist selbstverständlich und bedarf keiner Einzelfallbetrachtung. Im Gegenteil liegt es nahe, dass solche Folgerungen bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt gezogen werden, weil der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte drohenden Verlusten frühzeitiger begegnen dürfte. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber davon ausgegangen ist, ein Containersystem könne gegebenenfalls auch bei stark zurückgehenden Mengen noch weiterbetrieben werden, ist dies für sich genommen nicht falsch. Vorausgesetzt wird dabei aber, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte nicht kostenbewusst agiert. Zudem wiegt die gewerbliche "Rosinenpickerei" im potentiellen Grenzkostenbereich der öffentlich-rechtlichen Erfassung besonders schwer. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die von der angezeigten gewerblichen Sammlung ausgehenden Mengenrückgänge nicht allein den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten, sondern unter Umständen auch existierende gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen treffen dürften.
209In dem damit verbleibenden Zwischenraum von etwa 10 bis 50 % der Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten ist es grundsätzlich dessen Aufgabe, konkrete Auswirkungen auf seine Funktionsfähigkeit unter dem Blickwinkel der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung seines Systems plausibel zu machen. Geschieht dies nicht, ist eine unmittelbare Gefährdung jedenfalls nicht zu erkennen.
210Die Anforderungen an eine plausible Darlegung sind dabei umso höher, je näher die einzustellende gewerbliche Sammelmenge an der unteren Grenze von 10 % verbleibt. Umgekehrt wird die Beeinträchtigung mit einer Annäherung an die regelmäßige Obergrenze der Verträglichkeit immer weniger erläuterungsbedürftig sein. Insoweit kann zudem von Bedeutung sein, in welchem Umfang die bestehende Sammlung das Ressourcenpotential ausschöpft und wie sich das gegenwärtige Konkurrenzgeschehen darstellt. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte weitgehend eine Monopolstellung, werden die Folgen gewerblicher Sammlungen ihn praktisch allein treffen, so dass schon bei einem Mengenentzug von weniger als der Hälfte drastische Anpassungen realistischer werden. Denkbar sind solche Änderungen zum einen im Hinblick auf den Sammelrhythmus und die Zahl der Sammelcontainer, aber zum anderen etwa auch dadurch, dass sich Investitionen in die hochwertige Infrastruktur konkret nicht so rechnen, wie es der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte in seine Entscheidung einstellen durfte, oder dass die Infrastruktur nicht so einsetzbar ist, wie er es beabsichtigt hat. In solchen Fällen steht fest, dass zumindest die Planungssicherheit nachteilig betroffen ist oder es zu spürbaren organisatorischen Veränderungen kommen wird.
211ff) Ausgehend von diesen Grundsätzen stehen der Sammlung der Klägerin keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen.
212(1) Die in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend zwar erfüllt.
213Die B. führt als Drittbeauftragte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers eine "sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung" (im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG) der von der Sammlung der Klägerin erfassten Alttextilien durch.
214Von der B. werden gegenwärtig im Stadtgebiet flächendeckend 207 Sammelcontainer für Alttextilien betrieben. Hinzu kommt - insbesondere für die Abgabe größerer Mengen - ein zentrales Wertstoffzentrum. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist von Seiten der Beklagten auch nachvollziehbar dargelegt worden, dass dieses System ständig unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsgerechtigkeit überprüft und gegebenenfalls angepasst wird. Die Richtigkeit dieser Angaben wird vor allem durch die Verdichtung des Netzes von Standorten und Sammelcontainern seit dem Jahr 2012 - insgesamt enthält die Anlage 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 15. September 2015 38 zusätzliche Container - bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angebotsplanung nicht geeignet wäre, das Ressourcenpotenzial der Alttextilien hinreichend effektiv zu nutzen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
215Dies zeigt im Übrigen die Kontrollüberlegung, dass das ausgehend von dem in Rechtsprechung und Literatur anhand statistischen Materials, insbesondere der Abfallbilanz Nordrhein-Westfalen für Siedlungsabfälle 2008/2009, realistischerweise zugrunde zu legende Potenzial von sieben bis acht Kilogramm Alttextilien und -schuhen pro Einwohner und Jahr im Stadtgebiet der Beklagten weitgehend tatsächlich durch die Sammelcontainer der B. erfasst wird. Die für das Jahr 2015 hochgerechnete Sammelmenge liegt bei ca. 1.085 Tonnen. Ausgehend von einer Einwohnerzahl von ca. 164.000 ergibt sich ein (theoretisches) Potenzial von max. 1.315 Tonnen. Soweit die Klägerin aufgrund eigener Erfahrungen von einem deutlich niedrigeren Potential von sechs Kilogramm pro Einwohner ausgeht (dies entspräche einem Sammelpotential in M. von knapp 1.000 Tonnen), mag dies auf sich beruhen, da sich dadurch der Erfassungsgrad der Sammlung der B. lediglich auf eine Vollabdeckung erhöhte.
216Anhaltspunkte dafür, dass die Sammlung der B. keine ausreichende Verwertung der gesammelten Alttextilien vorhalten oder garantieren könnte und ihre Sammlung unter diesem Aspekt nicht als hochwertig angesehen werden könnte, liegen nicht vor. Die B. lässt das Sammelgut nach wirtschaftlichen Kriterien vermarkten, die sich ihrerseits an den real möglichen Formen der Verwertung ausrichten. Von Seiten der Beklagten ist schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit nachvollziehbar dargelegt worden, dass das beauftragte Verwertungsunternehmen nach qualitativen Maßstäben ausgesucht und kontrolliert wird. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, dass sich der Begriff der Hochwertigkeit in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG allein auf das Sammelsystem beziehen dürfte und damit das Korrelat des haushaltsnahen Sammlungstypus markiert.
217(2) Da mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG vorliegen, greift an sich die sich aus dieser Bestimmung ergebende Vermutung, dass der Sammlung der Klägerin überwiegende öffentliche Interessen im Sinne der wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung der B. als Drittbeauftragte entgegenstehen. Bei einer Betrachtung des konkreten Einzelfalles liegen indes besondere Umstände vor, die diese Vermutung widerlegen bzw. nicht durchgreifen lassen.
218Die angezeigte Sammlung der Klägerin selbst erreicht bezogen auf die bestehende Sammlung der B. als Drittbeauftragte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kein Gewicht, das die Annahme einer Beeinträchtigung plausibel erscheinen ließe. Die von ihr angezeigte maximale Sammelmenge von 60 Tonnen pro Jahr entspricht lediglich etwa 5,5 % des für das Jahr 2015 hochgerechneten Ertrages der B. und bleibt für sich genommen deutlich unterhalb der oben genannten Bagatellgrenze. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im laufenden Verfahren auf die Einwände der Beklagten bezüglich ihrer Zuverlässigkeit hin zugesichert hat, diesen Bedenken Rechnung zu tragen und ihre Sammlung entsprechend zu beschränken. Daher kann realistischer Weise nicht mehr davon ausgegangen werden, sie werde das ursprünglich avisierte Sammlungsvolumen tatsächlich erreichen. Das hatte die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 21. September 2015 jedenfalls konkret zu berücksichtigen.
219Ein durchgreifend anderes Ergebnis ergibt sich hier auch nicht unter Einbeziehung der weiteren berücksichtigungsfähigen Sammlungen. Hinzuzurechnen sind hier nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG unter dem Gesichtspunkt des Zusammenwirkens alle bis zum 14. Dezember 2012 angezeigten Sammlungen, die weder bestandskräftig untersagt noch zurückgezogen waren. Zu diesem ist die Anzeige der Klägerin bei der Beklagten nach Aktenlage eingegangen. Die Beklagte ist auch von einer Prüffähigkeit der Anzeige ausgegangen, obwohl sie zu einem späteren Zeitpunkt noch Unterlagen nachgefordert hat. Denn sie hat ungeachtet dessen das Beteiligungsverfahren eingeleitet und den Drittbeauftragten um Stellungnahme gebeten. Von Seiten der Beklagten ist zudem in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden, dass über die Bestandssammlungen hinaus derzeit keine gewerblichen (Container-)Sammlungen (mehr) im Stadtgebiet stattfinden, so dass keine der neuangezeigten potentiellen gewerblichen Sammlungen auf die tatsächlich erzielte Sammelmenge der B. bisher real einwirken kann. Ausgehend von der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung aller angezeigten Sammlungen ist deshalb eine berücksichtigungsfähige Sammelmenge aus gewerblichen Sammlungen in Höhe von 202,23 Tonnen pro Jahr zugrunde zu legen, die sich aus den Sammlungen Nrn. 4, 8, 10, 11, 13 und 14 gemäß der von der Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 15. September 2015 vorgelegten "Anzeigen nach § 18 KrWG zur Sammlung von Alttextilien" ergeben. In der Addition mit der Sammlung der Klägerin folgt daraus eine jährliche Sammelmenge aus gewerblichen Alttextiliensammlungen von (maximal) 262,23 Tonnen, die etwas mehr als 24% des für das Jahr 2015 hochgerechneten Sammelertrages der B. in Höhe von 1.085 Tonnen ausmacht.
220Bei der deshalb nach obigen Maßstäben erforderlichen Prüfung des Einzelfalles ist zu berücksichtigen, dass auch diese potentielle Gesamtbelastung von weniger als einem Viertel in der maßgeblichen Bandbreite von 10 - 50 % deutlich näher an der Bagatellgrenze bleibt und deshalb eine eingehende und plausible Darlegung der gleichwohl realistischer Weise anzunehmenden Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des Drittbeauftragten seitens der Beklagten zu erfolgen hätte. Eine solche fehlt hier schon deshalb, weil die von der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat geschilderten möglichen Beeinträchtigungen der B. außer Acht lassen, dass diese ausschließlich ein Containersammelsystem, also ein Bringsystem, betreibt, während die Klägerin eine Straßensammlung, mithin ein Holsystem, ins Werk setzen will. Wie bereits ausgeführt, kommt einem solchen System tendenziell eine ergänzende Funktion zu, da es zumindest potentiell geeignet ist, ein bisher noch nicht realisiertes Ressourcenpotenzial derjenigen Alttextilienbesitzer zu erschließen, die nicht willens oder in der Lage sind, die bereitgestellten Container trotz ihrer Flächenabdeckung aufzusuchen. Dass sich die Sammlung der Klägerin, die ohnehin nur einen geringen Umfang hat, auch unter Berücksichtigung dieser Eigentümlichkeit gefährdend auf das bestehende System auswirken könnte, ist nicht zu erkennen und wird von der Beklagten auch nicht plausibel dargelegt. Insbesondere sind realistische Rückwirkungen auf die derzeitigen Sammelstrukturen trotz der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite geschilderten relativ komplexen Organisation des Bringsystems ohne Untersagung der Sammlung der Klägerin fernliegend.
2213. Die angefochtene Untersagungsverfügung lässt sich auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG stützen. Es liegen derzeit keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin im Sinne dieser Vorschrift unzuverlässig ist.
222Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 GewO unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, kann auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. Danach ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Unter welchen Voraussetzungen dies im Rahmen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG anzunehmen ist, hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris, im Einzelnen dargelegt. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf diese Ausführungen (Rn. 51 ff. bei juris) Bezug genommen.
223Danach können namentlich auch Verstöße gegen die spezifischen, bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen zu beachtenden Anforderungen die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. Hierzu zählt grundsätzlich etwa auch die Verletzung der Anzeigeverpflichtung nach § 18 Abs. 1, 2 KrWG. Daneben sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf das Straßenrecht, aber auch auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht. Ist in diesem Sinne in der Vergangenheit unzuverlässiges Handeln festzustellen, muss dieses Verhalten mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt.
224Nach diesen Grundsätzen kann hier entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von einer sammlungsrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin ausgegangen werden. Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob die von der Beklagten im Einzelnen angeführten Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin bzw. ihren Geschäftsführer wegen Verstößen gegen die Anzeigepflicht und gegen behördliche Sammlungsuntersagungen sowie wegen Nichteinholung erforderlicher Sondernutzungserlaubnisse für sich genommen hinreichend schwerwiegende Verstöße darstellen, die die Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin für die Vergangenheit begründen könnten. Selbst wenn dies der Fall wäre, ließe sich darauf nicht die erforderliche Prognose stützen, die Klägerin werde sich auch zukünftig nicht hinreichend rechtstreu verhalten.
225Denn die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 19. Januar 2015 nachvollziehbar dargelegt, dass insbesondere den Verletzungen der Anzeigepflicht besondere, aus dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und einer Betriebserweiterung begründete Umstände zugrunde lagen, deren Ursache sie zwischenzeitlich beseitigt hat. Diese lagen nach ihren von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben im Wesentlichen in durch die Übernahme des Unternehmens P. -Alttextilien und deren wider Erwarten nicht hinreichend qualifizierte Mitarbeiter begründeten Organisationsmängeln. Die hierfür verantwortliche Mitarbeiterin wurde danach entlassen, als die Klägerin diese Versäumnisse erkannt hat. Diese Angaben sind nicht zuletzt deshalb plausibel, weil neuere Verstöße gegen die Anzeigeverpflichtung von der Beklagten auch in der Folgezeit nicht vorgetragen wurden. Anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus den aktuelleren Gewerbezentralregisterauszügen, die die Beklagte im Vorfeld und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegt hat und die für die Klägerin Eintragungen auch jüngeren Datums enthalten. Denn daraus lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten, dass auch die zugrunde liegenden Verstöße in jüngerer Zeit begangen worden sind. Diese können vielmehr bereits längere Zeit zurückliegen, wie nicht zuletzt die bis heute fehlende Eintragung seit längerer Zeit rechtskräftiger Bußgeldbescheide der Stadt H. zeigt. Es ist im Übrigen gerichtsbekannt, dass Meldungen zum Gewerbezentralregister durch die einzelnen Gewerbeaufsichtsbehörden nicht immer zeitnah erfolgen. Ebenso kann zwischen dem geahndeten Verstoß und der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides ohne weiteres ein längerer Zeitraum liegen. Eigene Erkenntnisse zu den konkreten Umständen, insbesondere zum genauen Datum der einzelnen Verstöße, hat die Beklagte nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht.
226Unabhängig davon ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die den genannten Bußgeldverfahren überwiegend zugrunde liegenden Verstöße gegen die Anzeigepflicht im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Tragen kommen können, weil die Klägerin die beabsichtigte Aufnahme der Sammlungstätigkeit gegenüber der Beklagten ordnungsgemäß angezeigt hat.
227Soweit die Beklagte im Übrigen auf Verstöße gegen das straßenrechtliche Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Sammeleimern abgestellt hat, ergibt sich auch hieraus nicht die hinreichend tragfähige Prognose, die Klägerin werde sich zukünftig erneut solche Verstöße zu Schulden kommen lassen. Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Fragen, ob entsprechende Sammlungen einer Sondernutzungserlaubnis bedürfen und ob Verstöße als schwerwiegend zu werten sind, erst allmählich in der Rechtsprechung klärten.
228Vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2014 - 20 B 719/14 -, vom 24. Juni 2015 - 20 B 1392/14 - und vom 2. September 2015 - 20 B 10/15 -.
229Ihrer weiteren Angabe, angesichts dessen inzwischen vorsichtshalber darauf zu verzichten, solche Sammelbehältnisse im öffentlichen Straßenraum aufzustellen, ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Anderes ist dem Senat auch im Übrigen nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund ist derzeit davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Straßensammlung in rechtlich unproblematischer Form - etwa dadurch, dass sie nur mittels Flyer auf solche Sammlungen hinweist und/oder lediglich Sammelsäcke zur Verfügung stellt - durchführt.
230Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
231Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, wann überwiegende öffentliche Interessen bei Bestehen eines hochwertigen Erfassungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen, bedarf grundsätzlicher Klärung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
31. Der Zulassungsantrag ist zulässig. Ihm bleibt der Erfolg nicht schon deshalb versagt, weil der Kläger das Ziel der ursprünglich erhobenen Klage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb einer Außengastronomie im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 durch Errichtung eines Podestes an der N.-----straße in B. und das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf einer Länge von 12,50 m auf einem Teilbereich des Gehweges und dem angrenzenden Parkstreifen mit Blick auf den inzwischen abgelaufenen Antragszeitraum nicht mehr erreichen kann. Denn der Kläger hat einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) angekündigt. Ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr dürfte zu bejahen sein, nachdem der Kläger erklärt hat, auch zukünftig entsprechende Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stellen zu wollen. Der Klägerin dürfte auch in Zukunft damit rechnen müssen, dass die Beklagte die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für sein Vorhaben ablehnt.
42. Der Zulassungsantrag ist aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.
5a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht nur dann sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht.
6Vgl. jüngst etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 (3508 f.) = juris, Rn. 36 und 40.
7b) Hiervon ausgehend unterliegt die Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz, die Beklagte habe die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in dem Umfang, der letztlich zwischen den Beteiligten noch im Streit steht, ermessensfehlerfrei abgelehnt, keinen ernstlichen Zweifeln. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Das Zulassungsvorbringen stellt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.
8aa) Zunächst dringt der Kläger nicht mit der Rüge durch, die Sondernutzungserlaubnis sei ermessensfehlerhaft versagt worden, „da die Beklagte nicht alle wesentlichen Tatsachen in ihre Abwägung eingestellt hat“. Wie sich aus dem ablehnenden Bescheid vom 11. August 2010 ohne Weiteres entnehmen lässt, hatte die Beklagte bei ihrer Entscheidung das wirtschaftliche „Interesse des Gaststätteninhabers an einer Ausweitung der Außenschankfläche auf den Fahrbahnbereich“ durchaus vor Augen. Die nunmehr geltend gemachte „wirtschaftliche Bedrohung … durch die fehlende Außengastronomie“ hatte der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht artikuliert. Abgesehen davon, dass eine solche „wirtschaftliche Bedrohung“ kaum mit dem Vorbringen im Klageverfahren in Einklang zu bringen sein dürfte, das Restaurant des Klägers sei „sowohl von der Zeitschrift „Feinschmecker“ als eines der besten ausländischen Restaurants Deutschlands bezeichnet als auch von der Zeitschrift „Gastro Euregio, Guide Essen und Trinken“ unter die TOP 5 in der Euregio gewählt“, was erfahrungsgemäß eine gute Positionierung am Markt voraussetzt bzw. infolge des Werbeeffekts entsprechende Einnahmen nach sich zieht, waren vom Beklagten solche betriebsbedingten wirtschaftlichen Aspekte bei seiner Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt hinsichtlich der angeführten „besonderen Lage des Lokals bzw. der betroffenen Straße, die sich lediglich im Randbereich der Innenstadt befindet und weder eine Straße mit hohem Durchgangsverkehr noch einer hohen Fußgängerfrequenz ist“.
9Die behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer „Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches).
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, NWVBl. 2007, 64 (65), vom 5. August 2011 - 11 A 2136/10 -, n. v., S. 3 f. des amtl. Umdrucks, und - zum Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis - vom 8. Juni 2012 - 11 B 694/12 -, NWVBl. 2012, 435 (436).
11Das Sondernutzungserlaubnisrecht ist daher im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral. Es ist nicht Aufgabe der Straßenbaubehörde, über § 18 StrWG NRW bewusst Wirtschaftsförderung zu betreiben oder betriebswirtschaftlich möglicherweise nicht überlebensfähige Unternehmen durch die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zu unterstützen. Ebenso wenig kann ein Gewerbetreibender etwa verlangen, dass sein Interesse an einer Gewinnmaximierung als besonders und vorrangig zu berücksichtigender Belang bei der Interessenabwägung im Rahmen der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis Beachtung findet und damit - wie hier - „einzig die Podestlösung eine wirtschaftlich tragfähige Außengastronomie vor dem Lokal möglich macht“.
12bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden auch nicht mit dem weiteren Argument aufgezeigt, der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11. August 2010 sei als ermessensfehlerfrei beurteilt worden, obwohl die Behörde „sich sehr eng an verwaltungsinterne Richtlinien und Beschlüsse gebunden gefühlt und damit kein Ermessen“ ausgeübt habe.
13Die Dienstanweisung des ehemaligen Oberbürgermeisters der Beklagten vom 8. September 2006 und der Beschluss des Mobilitätsausschusses vom 7. Juli 2011 sind hier erkennbar ohne Bedeutung. Die Dienstanweisung findet in dem die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ablehnenden Bescheid vom 11. August 2010 mit keinem Wort Erwähnung. Sie war offenkundig für das zuständige Fachamt nicht maßgeblich, so dass sich die Frage einer Überschreitung des „zulässigen Rahmen(s) für ermessenslenkende Richtlinien“ hier nicht stellt. Selbst der Kläger räumt ein, dass sich diese Dienstanweisung „nicht zu einer Podestlösung“ äußert.
14Der dem angegriffenen Bescheid vom 11. August 2010 erst nachfolgende Beschluss des Mobilitätsausschusses vom 7. Juli 2011 konnte schon zeitlich die vorausgegangene Ermessensentscheidung der Beklagten nicht beeinflussen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im erstinstanzlichen Verfahren ein Verpflichtungsantrag im Raum stand und es bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, lässt auch das weitere und vorherige Ermessenserwägungen möglicherweise ergänzende (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren nicht erkennen, dass sie sich (nunmehr) an etwaige Vorgaben strikt gebunden gefühlt hat.
15cc) Der geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zeigt eine Fehlerhaftigkeit des die verwaltungsbehördliche Entscheidung bestätigenden erstinstanzlichen Urteils ebenso wenig auf.
16Das Verwaltungsgericht hat sich mit eingehender Begründung den bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumenten des Klägers zu den drei Restaurationsbetrieben - „N1. /Q. “ an der Straße N2. , „T. “ an der U.------straße und „W. “ an der C. Straße - gewidmet und eine Vergleichbarkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG der dortigen räumlichen und rechtlichen Situationen mit der hier in Rede stehenden Fallkonstellation verneint. Die Argumentation erster Instanz wird durch das Zulassungsvorbringen, das keine grundsätzlich neuen Erwägungen enthält, nicht in Frage gestellt. Vielmehr greift der Kläger nur, ohne konkrete und durchgreifende Beweise für seine Behauptungen darzutun, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an.
17Schließlich sei ergänzend auf die - nochmaligen - Einwendungen des Klägers, er sei bereit, „Ausweichparkplätze in unmittelbarer Nähe zur Verfügung zu stellen“ und es könne „nicht von Bedeutung sein, ob diese im öffentlichen Straßenraum oder auf Privatgrundstücken zur Verfügung gestellt werden“, lediglich angemerkt, dass es nicht Sache des Klägers ist, zu entscheiden, an welcher Stelle, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang öffentlicher Parkraum zur Verfügung steht.
18Die weiteren Erwägungen zur einer fehlenden Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zu Straßenreinigungsgründen greifen bereits deshalb nicht durch, weil diese Gesichtspunkte weder für den Ablehnungsbescheid der Beklagten noch für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich waren.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2012 rechtswidrig und der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2012 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als die Beklagte die Anträge der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den Standorten U.--straße /Am Gehöft, An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße, An St. H. und F. Haus/E1. -S1. -Allee abgelehnt hatte und die Beklagte insoweit verpflichtet gewesen ist, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Sammeln von Altkleidern befasst.
3Der Ausschuss für Landschaftspflege und Umweltschutz der Beklagten traf laut Niederschrift vom 6. Dezember 2011 betreffend die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern in seiner Sitzung vom 30. November 2011 den Beschluss, im Stadtgebiet befänden sich an 13 Standorten Sammelcontainer für Altkleider, wovon 10 Standorte auf das Deutsche Rote Kreuz (im Folgenden: DRK) und drei auf den Malteser Hilfsdienst entfielen. Die Standorte wurden im Einzelnen aufgelistet. Darüber hinaus wurde beschlossen, es bei der bisherigen Vorgehensweise zu belassen und keine neuen Standorte zu genehmigen.
4Mit Schreiben vom 24. August 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers auf der öffentlichen Verkehrsfläche an der I.----straße 151 im Stadtgebiet der Beklagten für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2013.
5Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. November 2012 im Wesentlichen mit der Begründung ab: Sie habe einer ortsansässigen karitativen Einrichtung die entsprechende Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auch für den Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche, I.----straße 151, langfristig erteilt. Auf dieser Fläche befinde sich bereits ein Sammelcontainer. Es bestehe kein rechtlicher Grund, diesen Erlaubnisbescheid zu widerrufen. Diese Vorgehensweise habe einer Entscheidung des Umweltausschusses entsprochen, Altkleidersammelcontainer nur dort zuzulassen, wo sich bereits Altglassammelcontainer befänden. Innerhalb ihres Stadtgebiets sei somit der Bedarf an Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen gedeckt bzw. keine weitere Aufstellung auf anderen öffentlichen Verkehrsflächen möglich.
6Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 stellte die Klägerin neun weitere Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf der öffentlichen Verkehrsfläche verschiedener Straßen im Stadtgebiet der Beklagten jeweils für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 verwies die Beklagte auf den Ablehnungsbescheid vom 20. November 2012 und führte zur Begründung aus: Dieser Ablehnungsbescheid habe sich zwar auf den Standort I.----straße 151 bezogen. Er habe allerdings eine generelle Aussage zu der rechtlichen Situation innerhalb ihres gesamten Stadtgebiets enthalten. Der neue Antrag der Klägerin sei deshalb sachlich genauso zu betrachten, wie der bereits ablehnend beschiedene.
7Am 20. Dezember 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie hinsichtlich der von ihr für die Aufstellung der Altkleidersammelcontainer ausgewählten Standorte Fotos vorgelegt, auf denen jeweils entweder auf Verkehrsflächen oder an diese angrenzend Sammelcontainer abgebildet sind und ausgeführt: Die Ablehnung ihrer Anträge mit der Begründung, die Standorte seien bereits langfristig an karitative Einrichtungen vergeben, reiche nicht aus. Sie werde dadurch auf Dauer von der Möglichkeit ausgeschlossen, im Stadtgebiet der Beklagten Altkleidersammelcontainer auf öffentlichen Flächen aufzustellen. Die von ihr ausgewählten Standorte lägen sämtlich im Bereich bereits aufgestellter Glascontainer. Sie bestreite, dass die Beklagte alle zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsflächen bereits an eine karitative Organisation vergeben habe und dass eine langfristige Bindung an das DRK aufgrund ortsrechtlicher Beschlüsse vorliege. Ein straßenbauliches Konzept, wonach eine übermäßige Möblierung des öffentlichen Verkehrsraums vermieden werden solle, sei ihr nicht bekannt. Ein Abfallentsorgungskonzept nach § 21 KrWG bestehe nicht. Die Beklagte vergebe die relevanten Standplätze auch nicht nur an das DRK, sondern auch an die Malteser. Deshalb könne von einer Entsorgung „aus einer Hand“ keine Rede sein.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 20. November 2012 und vom 10. Dezember 2012 zu verpflichten, ihre Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen oder sonstigen Genehmigungen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt: Bei dem Schreiben vom 10. Dezember 2012 handele es sich schon nicht um einen Verwaltungsakt. Es möge dahinstehen, ob an den beantragten Standorten – neben den dort vorhandenen Altglas- und Altkleidersammelcontainern – Platz für die Kleiderwertstoffboxen der Klägerin sei. Die Anträge der Klägerin seien nicht wegen Platzmangels abgelehnt worden, sondern aus den im Bescheid genannten Gründen (langfristige Bindung an das DRK bzw. ortsrechtliche Beschlüsse zur Vermeidung einer übermäßigen Möblierung des öffentlichen Verkehrsraums, keine Kleidercontainer anderer Anbieter zuzulassen). Auf das Vorliegen eine Abfallentsorgungskonzepts gemäß § 21 KrWG komme es nicht an. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und sicheren Ablaufs der Altkleiderabfuhr sei es sinnvoll, die Entsorgung in „eine Hand“ zu geben. Damit sei die Bindung an eine bekannte und zuverlässige Hilfsorganisation zu erklären. Bei den gewerblichen Anbietern sei eine Entleerung der Boxen nicht gewährleistet. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass Altkleider- oder Abfallsäcke vor den Containern abgelagert würden. Dies könne nicht nur das Stadtbild negativ beeinflussen, sondern auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Außerdem habe die Klägerin schon mehrfach Altkleidersammelcontainer ohne Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt. Deshalb seien bereits mehrere Ordnungsverfügungen erlassen worden.
13Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei auch insoweit zulässig, als sie sich auf die Anträge vom 4. Dezember 2012 beziehe. Es könne offenbleiben, ob es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 2012 um einen Verwaltungsakt handele; denn jedenfalls sei die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge zu. Die Beklagte habe das ihr bei der Entscheidung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es begegne keinen Bedenken, wenn die Beklagte die Gesamtzahl der Wertstoffcontainer begrenze. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine größere Zahl an Standorten als von ihr für sachgerecht gehalten zur Verfügung stelle. Auch ein Teilhabeanspruch der Klägerin an den vorhandenen Kapazitäten sei nicht verletzt worden. Soweit die Beklagte auf die ausschließliche Zulassung einer bestimmten karitativen Organisation verweise, stelle dies keine Verletzung der Rechte der Klägerin dar. Schließlich sei ein Werbenutzungsvertrag mit nur einem Bewerber zur Verhinderung einer Überfrachtung des Verkehrsraums mit Werbeanlagen ebenfalls zulässig. Bei Wertstoffcontainern könne angeführt werden, dass die Erteilung nur einer Konzession die Überwachung vereinfache und damit die Sauberkeit der Straße fördere. Selbst wenn die für die Übertragung des Rechts zur Textilverwertung als Dienstleistungskonzession maßgeblichen Kriterien zu berücksichtigen seien, könne keine Verletzung der Rechte der Klägerin festgestellt werden. Im Übrigen erfolge gegenwärtig keine Neuzulassung durch die Beklagte. Der Klägerin stehe auch deshalb kein Teilhabeanspruch zu, weil sie sich als unzuverlässig erwiesen habe.
14Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie unterhalte kein straßenbauliches Konzept, wonach die Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen aus bestimmten straßenbaulichen Gesichtspunkten ausgeschlossen sei. Die Beklagte könne sich auch auf eine angebliche Ausschließlichkeitsvereinbarung nicht berufen. Denn auch anderen Unternehmen sei die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten erlaubt. Die Beklagte habe keinen nachvollziehbaren Gesichtspunkt benannt, weshalb sie – die Klägerin – unter straßenbezogenen Gesichtspunkten anders behandelt werden solle als karitativ tätige Konkurrenzunternehmen. Sie sei als straßenrechtlich zuverlässig anzusehen. Im Übrigen habe sie in ihrem Betrieb spätestens seit Mai 2013 dafür Sorge getragen, dass keine Altkleidersammelbehälter mehr ohne die erforderliche Erlaubnis aufgestellt werden.
15Die Klägerin beantragt,
16festzustellen, dass die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten mit Bescheid vom 20. November 2012 und Schreiben vom 10. Dezember 2012 rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet gewesen ist, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und führt ergänzend aus: Die Klägerin setze ihr rechtswidriges Verhalten bis in die jüngste Gegenwart fort. Sowohl Ende Dezember 2013 als auch im März 2014 habe die Klägerin wieder Altkleidersammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt. Es habe auch wieder eine entsprechende Ordnungsverfügung ergehen müssen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die im Berufungsverfahren nur noch als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgte Klage hat teilweise Erfolg. Die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers mit Bescheid vom 20. November 2012 war rechtswidrig und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt (analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die ablehnende Entscheidung vom 10. Dezember 2012 war ebenfalls rechtswidrig und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt, soweit die Beklagte die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen in Bezug auf die Standorte U.--straße /Am Gehöft, An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße, An St. H. und Haus F1. /E1. -S1. -Allee abgelehnt hatte. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung insoweit einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern. Im Übrigen war der ablehnende Bescheid vom 10. Dezember 2012 rechtmäßig; insoweit hatte die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Neubescheidungsanspruch.
23Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Bei den ablehnenden Bescheiden vom 20. November 2012 und vom 10. Dezember 2012 handelte es um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Hinsichtlich des Bescheids vom 20. November 2012 hat auch die Beklagte dies nicht in Frage gestellt. Die Entscheidung vom 10. Dezember 2012 erfüllt entgegen der Auffassung der Beklagten gleichermaßen die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts. Denn auch hierbei handelte es sich um eine auf unmittelbare Außenwirkung gerichtete Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs, wie er in § 35 Satz 1 VwVfG NRW definiert ist. Die Beklagte hatte mit dieser Entscheidung alle neun Anträge der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an neun Standorten unter Bezugnahme auf die rechtlichen Ausführungen in ihrem Bescheid vom 20. November 2012 abgelehnt.
24Die Klage ist auch als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Danach kann das Gericht die Rechtswidrigkeit eines ablehnenden Verwaltungsakts aussprechen, wenn sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. So liegt es hier. Das mit der Klage verfolgte Begehren der Klägerin auf Neubescheidung ihrer Anträge hat sich nach Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt. Die Anträge der Klägerin zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern bezogen sich auf die inzwischen abgelaufenen Zeiträume vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 bzw. vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Die Klägerin hat unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidungen der Beklagten. Sie beabsichtigt, auch zukünftig entsprechende Anträge zu stellen und Altkleidersammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten aufzustellen. Die Klägerin muss auch in Zukunft damit rechnen, dass die Beklagte die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen mit gleichlautender Begründung ablehnt.
25Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch teilweise begründet. Die Ablehnung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern mit Bescheid vom 20. November 2012 war vollumfänglich und mit Bescheid vom 10. Dezember 2012 teilweise rechtswidrig; die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer auf die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an sechs Standorten gerichteten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen.
26Rechtsgrundlage für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
27Die von der Klägerin gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen waren hinreichend bestimmt.
28Vgl. zur Bestimmtheit von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 11 A 1986/13 -, juris, Rn. 7 ff.
29Die Anträge, in denen die Klägerin hinsichtlich der dort aufgeführten Aufstellungsorte neben den Straßennamen unter dem Punkt „Ergänzungen/Bemerkungen“ weitere Angaben gemacht hatte, waren jedenfalls spätestens prüffähig, nachdem die Klägerin in ihrem im Klageverfahren am 6. März 2013 eingereichten Schriftsatz sämtliche Standorte präzisiert und zu diesen jeweils Fotos vorgelegt hatte.
30Die von der Klägerin ursprünglich begehrte Aufstellung von Altkleidersammelcontainern stellt eine Sondernutzung dar.
31Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 - 23 B 2398/96 -, NVwZ-RR 1997, 384 f. = juris, Rn. 5 ff., und vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99‑, NWVBl. 2000, 216 (217) = juris, Rn. 11.
32Die im Bescheid vom 20. November 2012 angestellten Erwägungen der Beklagten waren fehlerhaft; die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 10. Dezember 2012 waren teilweise fehlerhaft.
33Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (§ 40 VwVfG NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen.
34Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden.
35Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 40 Rn. 80.
36Im Rahmen der Ermessenausübung liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn die Behörde eine ihr Ermessen bindende ständige Verwaltungspraxis im Einzelfall unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtet.
37Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 40 Rn. 42, m. w. N.
38Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Gründe gestützten Ermessensentscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen.
39Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - 1 C 169.79 -, BVerwGE 62, 215 (222) = juris, Rn. 22, m. w. N.
40Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches).
41Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 2. August 2006 ‑ 11 A 2642/04 -, NWVBl. 2007, 64 (65), und vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, NVwZ-RR 2014, 710 (711) = juris, Rn. 8 f., m. w. N.
42Die Frage, ob die Sondernutzung durch einen Altkleidersammelcontainer eines gemeinnützigen oder gewerblichen Aufstellers geschieht, ist straßenrechtlich ohne Belang. Das Sondernutzungsrecht ist im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, NVwZ-RR 2014, 710 (711) = juris, Rn. 10.
44Straßenrechtlich zu beanstanden sind etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale. So fehlt auch dem im Marktrecht entwickelten Grundsatz „bekannt und bewährt“ der straßenrechtliche Bezug.
45Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, NVwZ-RR 2014, 539 (541), m. w. N. = juris, Rn. 38; VG Gießen, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 10 E 31.00 -, NVwZ-RR 2001, 436 = juris.
46Die Zuverlässigkeit ist grundsätzlich ebenfalls ein subjektives Merkmal, das einen straßenrechtlichen Bezug nicht aufweist. Etwas anderes kann im Einzelfall ausnahmsweise dann gelten, wenn die Behörde die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis etwa auf den straßenbezogenen Gesichtspunkt stützt, die Sicherheit des Straßenverkehrs sei im Falle der Erteilung der Erlaubnis an den betreffenden Antragsteller mit Blick auf dessen Verhalten nicht gewährleistet. Allerdings ist eine Berufung darauf in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffende Antragsteller sich nicht an etwaige mit der Sondernutzungserlaubnis verbundene Auflagen oder Bedingungen halten wird.
47Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2014 - 11 A 1132/13 -.
48Gegen die Begrenzung der Anzahl von Aufstellungsorten von Containern aufgrund eines Beschlusses eines Ausschusses des Rats - wie hier des Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz - ist nichts zu bedenken. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW legt diejenigen Angelegenheiten fest, die der Rat nicht übertragen kann. Im Übrigen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen und ferner die Ausschüsse ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen (§ 41 Abs. 2 GO NRW). Bei der Festlegung der Anzahl sowie der Standorte von Wertstoffcontainern handelt es sich um keine in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW aufgeführte Angelegenheit. Die Übertragung dieser Angelegenheit aufgrund der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt H1. (Zuständigkeitsverordnung) ist deshalb zulässig. Nach Nr. 4 a) der Zuständigkeitsverordnung fällt diese Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich des tätig gewordenen Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz. Danach beschließt dieser Ausschuss u. a. über die Abfallwirtschaft. Die Frage, wie viele Altkleidersammelcontainer an welchen Standorten im Stadtgebiet aufgestellt werden sollen, ist eine Angelegenheit der Abfallwirtschaft. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, hierfür ein Abfallwirtschaftskonzept nach § 21 KrWG zu erstellen. Nach dieser Vorschrift haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 KrWG Abfallwirtschaftskonzepte zu erstellen. Die Beklagte ist als kreisangehörige Stadt kein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in diesem Sinne (vgl. § 5a LAbfG).
49Der Festlegung auf die Anzahl und die Standorte der Altkleidersammelcontainer fehlt auch nicht der straßenrechtliche Bezug. Denn diese dient der Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums und damit einem straßenrechtlichen Belang.
50Grundsätzlich ist es nicht ermessensfehlerhaft, Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen mit der Begründung abzulehnen, für die beantragte Fläche sei bereits einem Dritten eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden. Für dieselbe öffentliche Straßenfläche kann nur eine Sondernutzungserlaubnis vergeben werden. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW darf diese Erlaubnis nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Ist der Zeitraum, für den die Sondernutzungserlaubnis an einen Dritten erteilt worden ist, noch nicht abgelaufen, ist es in aller Regel ermessensfehlerfrei, den Antrag mit Blick auf diesen Umstand abzulehnen. Ist für die beantragte Fläche bereits eine unbefristete Erlaubnis erteilt, bedürfte es eines Widerrufs der dem Dritten erteilten Erlaubnis. Ein subjektives Recht darauf, dass die einem Dritten erteilte Sondernutzungserlaubnis widerrufen wird, besteht aber grundsätzlich nicht. Denn § 18 Abs. 1 StrWG NRW vermittelt nach der Rechtsprechung des Senats keinen Drittschutz.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 11 B 553/14 -, juris, Rn. 4 ff., m. w. N.
52Treffen für ein- und dieselbe Straßenfläche mehrere Anträge unterschiedlicher Nutzer zusammen, hat die Behörde eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen. Sind diese Anträge bezogen auf ein- und dieselbe Straßenfläche in zeitlicher Hinsicht nacheinander gestellt, kann das Prioritätsprinzip eine legitimes Auswahlkriterium sein, wenn andere, im konkreten Fall bessere Kriterien nicht zur Verfügung stehen.
53Vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 (308) = juris, Rn. 39, m. w. N.; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 6.
54Da Schutzzweck der Erlaubnis für die Sondernutzung an Straßengelände auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis sein kann, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer (Verteilungs- und Ausgleichsfunktion) auszugleichen, kann im Rahmen der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen beim Zusammentreffen solcher gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer bezogen auf dieselbe Straßenfläche auch ein entsprechender Interessensausgleich erforderlich werden.
55Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 1980 ‑ 7 B 155.79 -, NJW 1981, 472 = juris, Rn. 4, und vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 6.
56Soweit als Schutzzweck auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis des Ausgleichs gegenläufiger Nutzungsinteressen genannt wird, sind damit nicht nur unterschiedliche Nutzungen verschiedener Straßenbenutzer,
57so aber Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 (307) = juris, Rn. 36, m. w. N., der diesen Schutzzweck nur auf unterschiedliche Nutzungen an ein- und derselben Straßenfläche als erfüllt ansieht; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 8,
58sondern auch gleichartige Nutzungen verschiedener Straßenbenutzer gemeint.
59Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, NVwZ-RR 2014, 539, = juris, in Bezug auf das Begehren von zwei Gaststätteninhabern gerichtet auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für dieselbe Straßenfläche.
60Denn sobald Sondernutzungsinteressen an einer bestimmten Straßenfläche entstehen, treffen – unabhängig davon, ob es sich um gleichartige oder verschiedene Sondernutzungsinteressen handelt – grundsätzlich gegenläufige Nutzungsinteressen aufeinander, die im Rahmen der Prüfung, ob und an wen eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen ist, einen Interessenausgleich erforderlich machen können.
61Diese Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis kann bei entsprechender Ermessenshandhabung und Abwägung der gegenseitigen Belange durch die Erlaubnisbehörde auch unabhängig von den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu einer räumlichen und (oder) zeitlichen Begrenzung bestimmter Sondernutzungen führen. Allerdings dürfen auch im Rahmen des „Verteilungsermessens“ nicht solche Belange herangezogen werden, die überhaupt keinen Bezug zum Bestand und zur Nutzung der Straße haben, also keine straßenbezogenen Belange mehr darstellen. Was insoweit sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. So dürfen etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale im spezifisch straßenrechtlichen Ermessensprogramm nicht berücksichtigt werden. Differenzierungsgründe können demnach weder die Gemeinnützigkeit einzelner Sammelunternehmer noch der im Marktrecht entwickelte Grundsatz „bekannt und bewährt“ sein. Dagegen sind auf den Straßenkörper bezogene oder mit dem Widmungszweck im Zusammenhang stehende Erwägungen zulässig.
62Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, NVwZ-RR 2014, 539 (541), m. w. N. = juris, Rn. 38; VG Gießen, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 10 E 31.00 -, NVwZ-RR 2001, 436 (438 f.) = juris, 47 f.
63Die von der Beklagten im Bescheid vom 10. Dezember 2012 getroffene Entscheidung hält einer an den aufgeführten Grundsätzen orientierten Prüfung in Bezug auf die auf die Standorte F. Haus/E1. -S1. -Allee, U.--straße /Am H2. , An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße und An St. H. gerichteten Anträge der Klägerin nicht stand.
64Die Beklagte hatte im Rahmen ihrer Ermessensausübung den ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt offenbar weder vollständig ermittelt noch alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Sie hatte die Ablehnung der Anträge u. a. mit dem im Klageverfahren nachgeschobenen Hinweis auf die „langfristige Bindung an das DRK bzw. ortsrechtliche Beschlüsse, zur Vermeidung einer übermäßigen Möblierung des öffentlichen Verkehrsraums“ begründet. Dabei hatte sie die „langfristige Bindung“ auch an den Malteser Hilfsdienst außer Acht gelassen. Ferner hat sie nicht berücksichtigt, dass offenbar Sondernutzungserlaubnisse jedenfalls für mindestens zwei von der Klägerin in ihren Anträgen aufgeführten Standorten vergeben worden waren, die in dem Beschluss des Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz vom 30. November 2011 nicht als Standorte für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern aufgeführt waren. Der Standort F. Haus/E1. -S1. -Allee ist in dem Beschluss jedenfalls nicht als Standort für den Malteser Hilfsdienst vermerkt, der dort nach Angaben der Klägerin und ausweislich des von ihr zu den Akten gereichten Fotos Nr. 7 (Blatt 52 der Gerichtsakte) einen Altkleidersammelcontainer aufgestellt hatte. Gleiches gilt auch für den Standort I.----straße 151, auf den sich der Antrag vom 24. August 2012 bezog und auf dem sich nach Angaben der Klägerin sowie ausweislich des von ihr vorgelegten Fotos Nr. 0 (Blatt 45 der Gerichtsakte) ein Altkleidersammelcontainer des DRK befand. Auch dieser Standort findet sich nicht in der Auflistung des Beschlusses des Ausschusses über die Standorte für die Aufstellung von Containern.
65Soweit die Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt haben, der Standort F. Straße/E1. -S1. -Allee sei ihnen nicht als Aufstellungsort für einen Altkleidersammelcontainer des Malteser Hilfsdiensts bekannt, ändert dies nichts an der Feststellung, die Beklagte habe ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Dies belegt vielmehr im Gegenteil, dass die für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung erforderliche Ermittlung des Sachverhalts nicht vollständig stattgefunden hat und demzufolge nicht alle wesentlichen Umstände Berücksichtigung gefunden haben.
66Nichts anderes gilt auch in Bezug auf den Hinweis der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der Standort I.----straße 151 habe den in dem Beschluss des Ausschusses vom 30. November 2011 aufgeführten Standort C.----straße (O. ) ersetzt. Dieser Standortwechsel beruhte nicht auf einem Beschluss des zuständigen Ausschusses. Im Ergebnis hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung der Klägerin eine Entscheidung des zuständigen Ausschusses entgegengehalten, die sie selbst nicht vollständig umgesetzt hatte.
67Im Übrigen hat die Beklagte zuvor den Standortwechsel weder geltend gemacht noch etwaige diese Behauptung belegende Unterlagen vorgelegt. Abgesehen davon können diese Erwägungen, ungeachtet der Frage, ob ein Nachschieben im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO hier überhaupt zulässig gewesen wäre, ohnehin keine Berücksichtigung mehr finden, weil sich die angegriffenen Verwaltungsakte erledigt haben.
68Diese von der Beklagten nicht berücksichtigten Umstände wären aber mit Blick auf den von ihr bei der Ermessensausübung zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz mit in die Erwägungen einzustellen gewesen. Denn jedenfalls hatte die Beklagte auch an andere Anbieter als an das DRK Sondernutzungserlaubnisse erteilt und darüber hinaus offenbar auch außerhalb der durch den Ausschuss festgelegten Standorte die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zugelassen.
69Die Beklagte konnte sich in diesem Zusammenhang, weil sie dem DRK und dem Malteser Hilfsdienst Sondernutzungserlaubnisse erteilt hat, auch nicht auf einen eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin und dieser beiden Organisationen rechtfertigenden sachlichen Grund, nämlich „die Entsorgung“ der Altkleider wegen der effektiven Möglichkeit der straßenrechtlichen Überwachung ausschließlich „in ‚eine Hand‘ zu geben“, berufen. Unabhängig davon, ob die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Senats zu Werbenutzungsverträgen
70- vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 1990 ‑ 23 A 2104/87 -, EStNW 1991, und Beschluss vom 14. Februar 2000 - 11 A 3887/96 -, juris, wonach die Gemeinde das ihr durch § 18 StrWG NRW eingeräumte Ermessen bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Plakaten durch einen Werbenutzungsvertrag dahingehend binden darf, dass sie ausschließlich ihrem Vertragspartner Sondernutzungserlaubnisse für Werbemaßnahmen erteilt ‑
71auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar ist, kann hier nicht von einer Ausschließlichkeitsvereinbarung mit einem Unternehmen im Sinne dieser Rechtsprechung ausgegangen werden. Denn beim DRK und dem Malteser Hilfsdienst handelt es sich um verschiedene (juristische) Personen und nicht um „eine Hand“, mit der eine entsprechende Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen worden ist. Insofern sieht sich der Senat anlässlich dieses Verfahrens auch nicht zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung veranlasst.
72Die Unzulässigkeit von derartigen Werbenutzungsverträgen nehmen an: Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 8 B 05.1468, 8 B 05.1471 -, BayVBl. 2009, 661 = juris; Hess. VGH, Urteil vom 21. September 2005 - 2 UE 2140/02 -, juris, Rn. 22.
73Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte auch an andere Anbieter als an das DRK Sondernutzungserlaubnisse erteilt und darüber hinaus auch außerhalb der durch den Ausschuss festgelegten Standorte die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zugelassen hatte, bestehen auch hinsichtlich der Ablehnung der auf die Standorte U.--straße /Am H2. , An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße und An St. H. gerichteten Anträge rechtliche Bedenken. Diese Standorte waren auf der Grundlage des für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung relevanten (vor Eintritt der Erledigung gegebenen) Sachverhalts - wie die Standorte F. Haus/E1. -S1. -Allee und I.----straße 151, auf denen Altkleidersammelcontainer des Malteser Hilfsdiensts bzw. des DRK abgestellt waren - nicht in dem Beschluss des Ausschusses aufgeführt. Dort befanden sich nach den Angaben der Klägerin und ausweislich der von ihr zu den Akten gereichten Fotos Nrn. 1, 2, 4 und 9 (Blätter 46, 47, 49 und 54 der Gerichtsakte) jeweils bereits Altglassammelcontainer. Da es nach Angaben der Beklagten einer Entscheidung des Ausschusses entspreche, Altkleidersammelcontainer nur dort zuzulassen, wo sich bereits Altglassammelcontainer befänden, dürfte es sich bei diesen Aufstellungsorten jedenfalls nicht um solche gehandelt haben, die von vornherein als nicht berücksichtigungsfähig aus dem Ermessensprüfungsprogramm herausfallen konnten. Die Beklagte hätte mithin bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen, ob auch diese Standorte für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainer in Betracht gekommen wären, vor allem aber, ob der Klägerin wegen der Zulassung von Altkleidersammelcontainern des DRK und des Malteser Hilfsdienstes auf anderen als vom Ausschuss für die Altkleidersammlung festgelegten Wertstoffsammelcontainerstandorten mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hätte zustehen können.
74Die ablehnende Entscheidung vom 10. Dezember 2012 war hinsichtlich der auf die Standorte Kloster M1. bzw. Schloss M1. (Foto Nr. 3, Blatt 45 der Gerichtsakte), S. -E. -Straße/S2. Straße (Foto Nr. 5, Blatt 50 der Gerichtsakte), I1. -Straße (Foto Nr. 6, Blatte 51 der Gerichtsakte) und E1. -S1. -Allee (Foto Nr. 8, Blatt 8 der Gerichtsakte) gerichteten Anträge der Klägerin nicht fehlerhaft.
75Die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte, die Aufstellungsorte seien bereits an karitative Einrichtungen vergeben, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für die aufgrund des Beschlusses des Ausschusses vorgesehenen Aufstellungsorte sind bereits Sondernutzungserlaubnisse erteilt. Jeden Aufstellungsort kann die Beklagte nur einmal vergeben. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Klägerin umfasst auch nicht den Anspruch auf Widerruf der erteilten Sondernutzungserlaubnisse. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass - trotz Wettbewerbsneutralität des Straßenrechts - nur karitative Einrichtungen im Besitz von Sondernutzungserlaubnissen für diese Aufstellungsorte sind. Denn diese Sondernutzungserlaubnisse sind nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten, lange bevor die Klägerin ihre Anträge gestellt hatte, erteilt worden. Etwas anderes hätte gelten können, wenn die Anträge der Klägerin und der karitativen Einrichtungen in Bezug auf diese Aufstellungsorte zeitgleich zusammengetroffen wären. Dann wäre die Ablehnung der Anträge der Klägerin unter Berufung auf die Gemeinnützigkeit oder die Bindung an eine „bekannte und zuverlässige“ karitative Einrichtung ermessensfehlerhaft gewesen, weil diesen Kriterien der straßenrechtliche Bezug fehlt.
76Soweit die Beklagte in Bezug auf diese Standorte - trotz vorhandenen Platzes - die Zulassung weiterer Container abgelehnt hatte, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die durch den Beschluss des Ausschusses festgelegte Begrenzung der Anzahl von Altkleidersammelcontainern auf diesen Standorten diente der Vermeidung der Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums und hatte damit den erforderlichen straßenrechtlichen Bezug.
77Ausgehend von den oben aufgeführten Grundsätzen war die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Bescheid vom 20. November 2012 mit der Begründung, für den beantragten Aufstellungsort I.----straße 151 sei einer karitativen Einrichtung bereits eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden, fehlerhaft. Zwar kann die Beklagte einen bestimmten Standort auf der öffentlichen Verkehrsfläche nur einmal vergeben. Zu dem Standort I.----straße 151 verhielt sich der Beschluss des Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz vom 30. November 2011 aber - wie oben bereits dargelegt - im für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung relevanten Zeitraum nicht. Insoweit gab es deshalb auch keine Festlegung der Begrenzung der Anzahl der Container durch den Ausschuss betreffend diesen Standort. Die Beklagte hatte in Bezug auf diesen Standort auch ansonsten nicht geltend gemacht, der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis der Klägerin stünde der straßenbezogene Belang der Übermöblierung entgegen. Mit Blick darauf, dass sie dem DRK aber für diesen Standort offenbar eine Sondernutzungserlaubnis erteilt hatte, hätte sie bei ihrer Ermessensausübung auch insoweit einen etwaigen Anspruch der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer ihr Ermessen möglicherweise bindenden Verwaltungspraxis zumindest berücksichtigen müssen.
78Die Berufung auf die Unzuverlässigkeit der Klägerin rechtfertigte ebenfalls nicht die Ablehnung ihrer Anträge. Die Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers zählt regelmäßig nicht zum straßenrechtlichen Prüfungsprogramm. Dass hier ausnahmsweise was anderes gegolten hat, weil konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Klägerin sich an mit einer Sondernutzungserlaubnis etwa zur Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder zum Schutze des Straßenbildes verbundene Auflagen nicht gehalten hätte, hatte die Beklagte nicht geltend gemacht. Sie hat zwar vorgetragen, gegen die Klägerin seien immer wieder bis in die jüngste Zeit Ordnungsverfügungen wegen des unerlaubten Aufstellens von Altkleidersammelcontainern ergangen. Allerdings hat die Klägerin allein dadurch nicht die Erforderlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Altkleidercontainern in Frage gestellt, ansonsten hätte sie wohl weder Sondernutzungsanträge gestellt noch dieses Verfahren durchgeführt. Insbesondere hat sie gegenüber der Beklagten aber auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an etwaige mit den begehrten Sondernutzungserlaubnissen verbundene Auflagen nicht halten werde. In diesem Zusammenhang vermag auch die Bezugnahme der Beklagten auf ein Schreiben der Klägerin vom 11. Dezember 2012 an die Stadt S3. ihr Argument, die Klägerin sei (straßenrechtlich) unzuverlässig, nicht zu stützen. Dieses an eine andere Kommune gerichtete Schreiben ist für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten - wie diese selbst einräumt - irrelevant.
79Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
80Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
81Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. April 2014 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das Verfahren ist einzustellen, nachdem die Antragstellerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung, § 161 Abs. 2 VwGO). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
3Es entspricht billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO).
4Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre voraussichtlich ohne Erfolg geblieben.
5Das Aussetzungssetzungsinteresse der Antragstellerin dürfte das Vollzugsinteresse der Beigeladenen nicht überwogen haben. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte „Ausnahmegenehmigung“ für das Aufstellen von Tischen und Stühlen zu gewerblichen Zwecken im öffentlichen Straßenraum hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis dürfte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt haben. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis war hier nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW objektiv-rechtlich erforderlich, weil der öffentliche Straßenraum durch das Aufstellen von Tischen und Stühlen zu gastronomischen Zwecken über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird. § 18 Abs. 1 StrWG NRW begründet nach der ständigen Rechtsprechung des (vormals 23.) Senats für sich allein keine subjektiven Rechtspositionen Dritter, mit anderen Worten ist die Bestimmung im Grundsatz nicht drittschützend.
6Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Juli 1994 - 23 A 2163/93 -, juris (nur Leitsätze), S. 7 f. des amtl. Umdrucks, und vom 10. November 1994 ‑ 23 A 757/93 ‑, juris (nur Leitsätze), S. 8 f. des amtl. Umdrucks, sowie Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - 11 A 4927/05 -, n. v., S. 2 ff. des amtl. Umdrucks, und vom 30. Juli 2007 - 11 B 1138/07 -, juris, Rn. 5 f.; siehe auch zu vergleichbarem Landesstraßenrecht: Bay. VGH, Beschluss vom 24. November 2003 - 8 CS 03.2279 -, BayVBl. 2004, 533, und Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 f. (nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 5).
7Nur unter engen Voraussetzungen kann einem Straßenanlieger ein Abwehrrecht gegen die einem Nachbarn erteilte Genehmigung der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes zustehen.
8Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 11 B 1138/07 -, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.
9Nichts anderes dürfte gegolten haben, soweit die Antragstellerin behauptet hat, die Beigeladene habe sich nicht an die Beschränkungen der von ihr angegriffenen Sondernutzungserlaubnis gehalten. Die Antragstellerin hätte keinen Anspruch darauf gehabt, dass die Antragsgegnerin auf straßenrechtlicher Grundlage gegen die Beigeladene einschreitet. § 22 StrWG NRW regelt allein die Befugnisse der zuständigen Behörde zu einem Einschreiten gegen einen unerlaubte Nutzung einer Straße. Diese Regelung erfolgt ebenso wie die Regelung in § 18 StrWG NRW über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen allein im öffentlichen Interesse; eine drittschützende Wirkung zugunsten der Nutzung der Straße, sei es im Rahmen des Gemeingebrauchs, sei es im Rahmen des Anliegergebrauchs kommt der Bestimmung nicht zu.
10Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 10. November 1994 - 23 A 757/93 -, juris (nur Leitsätze), S. 8 f. des amtl. Umdrucks, und Beschluss vom 22. Juli 2010 - 11 A 1864/09 -, n. v., S. 3 f. des amtl. Umdrucks; siehe auch zu vergleichbarem Landesstraßenrecht: VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 16. Februar 2009 - 5 S 2811/08 -, VRS 116 (2009), 311 f.
11Im Übrigen dürfte die Annahme der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe „eine Vermengung unterschiedlicher Regelungen in unterschiedlichen Erlaubnissen mit unterschiedlicher Geltungsdauer und gegenseitigen Abhängigkeiten vorgenommen, durch die der Rechtsschutz der Antragstellerin eingeschränkt“ worden sei, unzutreffend gewesen sein. Der Betrieb der Außengastronomie setzt, sofern dafür eine öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen wird, neben einer gaststättenrechtlichen Genehmigung grundsätzlich die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis voraus. Eine solche Sondernutzungserlaubnis darf nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW entweder nur auf Zeit - so wie im Falle der der Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis - oder auf Widerruf erteilt werden. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW kann eine Sondernutzungserlaubnis (ebenfalls im öffentlichen Interesse) mit Nebenbestimmungen - wie im Falle der Beigeladenen geschehen - verbunden werden.
12Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde gestellt und damit das sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebende Kostenrisiko getragen hat. .
13Die Streitwertfestsetzung sich aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.