Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Feb. 2009 - 5 S 2811/08

bei uns veröffentlicht am16.02.2009

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. September 2008 - 8 K 487/07 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat aus den vom Kläger dargelegten, nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes allein maßgeblichen Gründen keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32).
Entsprechende Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht die Untätigkeitsklage des Klägers als unzulässig abgewiesen, mit der dieser die Verpflichtung der Beklagten begehrt hatte, einem Grundstückseigentümer aufzugeben, seine Hecke so zurückzuschneiden, dass diese nicht mehr in den Lichtraum eines in der Nähe seines Wohngrundstücks entlang führenden Gehwegs hineinwachse.
Soweit der Kläger rügt, dass ihm entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehle, lassen seine diesbezüglichen Ausführungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils erkennen. Die Klagebefugnis setzt, wovon - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil - auch der Kläger ausgeht, voraus, dass er geltend machen kann, durch die Ablehnung des begehrten Einschreitens in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass eine Rechtsverletzung möglich ist, was bereits anzunehmen ist, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte nach seinem Tatsachenvortrag nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.1964 - VII C 10.61 - BVerwGE 18, 154).
Soweit der Kläger zunächst auf einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten verweist, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann bestehen kann, wenn die Verletzung geschützter Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG Urt. v. 04.06.1986 – 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234; auch Senat, Urt. v. 28.02.2002 – 5 S 1121/00 -, DAR 2002, 284), übersieht er, dass für die von ihm begehrte Anordnung weder § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO noch § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als Rechtsgrundlage in Betracht kommt. So steht schon keine durch den Straßenverkehr verursachte Gefährdung seiner geschützten Rechtsgüter in Rede. Insofern führt auch der Hinweis auf das Gebot, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 Abs. 2 StVO), nicht weiter. Dadurch, dass es ein Eigentümer eines der Straße benachbarten Grundstücks unterlässt, seine Anpflanzungen so zu unterhalten, dass sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG; hierzu etwa Senat, Beschl. v. 21.04.2008 - 5 S 647/08 -), wird er noch nicht zu einem Verkehrsteilnehmer i.S. des § 1 Abs. 2 StVO (vgl. hierzu Jagow/Burmann/Hess, StrVR, 20. A. 2008, § 1 StVO Rn. 15 ff.). Ebenso wenig kann in einer entsprechenden Verkehrsbeeinträchtigung, gegen die nicht vorgegangen wird, eine Verkehrsbeschränkung i.S. des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gesehen werden.
Auch für einen etwaigen Anspruch auf polizeiliches Einschreiten wegen Verstoßes gegen das Verbot, Gegenstände auf die Straße zu bringen (§ 42 Satz 2 StrG bzw. §§ 1, 3 PolG i.V.m. § 32 StVO), lässt sich dem Vorbringen des Klägers nichts entnehmen. Das verkehrsbehindernde Hineinwachsenlassen einer Hecke fällt ersichtlich nicht unter dieses Verbot.
Soweit der Kläger demgegenüber einen Anspruch auf (polizeiliches) Einschreiten gegen eine unerlaubte und damit rechtswidrige Sondernutzung nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG geltend macht, ist ein solcher Anspruch zwar nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. 26.07.2001 - 5 S 509/00 -), doch kommt ein entsprechender – auf ermessensfehlerfreie Entscheidung beschränkter – Anspruch nach dem Klage- bzw. Antragsvorbringen hier offensichtlich und eindeutig nicht in Betracht.
Daraus, dass die Straßenbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung einer ohne Erlaubnis ausgeübten Sondernutzung (hier: das Hineinwachsenlassen einer Hecke in das Lichtraumprofil eines Gehwegs; vgl. Müller/Schulz, FStrG, 2008, § 11 Rn. 12) anordnen kann (§§ 16 Abs. 8 Satz 1 StrG, 40 LVwVfG), folgt entgegen der Auffassung des Klägers allerdings noch nicht ohne Weiteres ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, gegen einen Dritten entsprechend vorzugehen. Ein solcher Anspruch lässt sich weder dem Straßen- noch dem Polizeigesetz entnehmen. Ein - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde beschränkter - Anspruch eines Einzelnen auf Einschreiten gegen rechtswidrige Handlungen Dritter oder rechtswidrige Zustände kommt allerdings in Betracht, wenn dadurch gerade seine öffentlich-rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - VII C 48.69 -, BVerwGE 37, 112 m.w.N.). Dies setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsvorschrift, die durch die Handlung Dritter oder einen Zustand verletzt wird, nicht nur dem öffentlichen Interesse dient, was wiederum der Fall ist, wenn zusätzlich zu dem von einer Vorschrift angestrebten objektiv-rechtlichen Interessenausgleich zwischen Allgemein- und Einzelinteressen die Einräumung einer besonderen Rechtsposition zugunsten eines hinreichend bestimmten Personenkreises erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971, a.a.O.). Zwar wird dies - soweit ersichtlich - von der obergerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren landesrechtliche Regelungen im Grundsatz verneint (vgl. OVG NW, Beschl. v. 10.11.1994 – 23 A 757/93 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.09.1995 - 4 M 84/95 -; BayVGH, Beschl. v. 24.11.2003 - 8 CS 03.2279 -; offengelassen von Thür. OVG, Urt. v. 11.12.2001 - 2 KO 730/00 -), doch verhält es sich dann ersichtlich anders, wenn – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat – durch die unerlaubte Sondernutzung anderweit geschützte Rechtspositionen Dritter konkret betroffen werden, welche auch bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis als straßenbezogene Gesichtspunkte zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. OVG NW, Urt. v. 21.07.1994 – 23 A 2163/93 -). Insofern kommt zunächst – wie vom Verwaltungsgericht untersucht - der sog. Anliegergebrauch (vgl. §§ 15 Abs. 2 bis 4 StrG; hierzu BayVGH, Beschl. v. 24.11.2003, a.a.O., OVG NW, Urt. v. 21.07.1994, a.a.O., Beschl. v. 10.11.1994, a.a.O.; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 751) in Betracht, der hier allerdings ersichtlich nicht betroffen ist, aber auch das Recht auf Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 u. 2 StrG; Senat, Urt. v. 26.07.2001, a.a.O.; auch VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.1999 - 10 K 2378/98 -; VG Meiningen, Urt. v. 06.03.2007 - 2 K 1024/04 Me -, ThürVBl 2007, 244), das als materielles Recht auf Nutzung der vorhandenen Straßen, soweit dieses nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird, auch unter dem Schutz der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1968 - IV C 195.65 -, BVerwGE 30, 235 <238>; Lorenz/Will, Straßenrecht, 2. A. 2005, § 13 Rn. 10 f.; Sauthoff, a.a.O., Rn. 605, 921). Dem entsprechend kommt eine Untersagung bzw. Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung insbesondere in Betracht, um eine mit ihr verbundene Behinderung/Gefährdung des Gemeingebrauchs zu vermeiden (vgl. Senat, Beschl. v. 26.01.2006 – 5 S 2599/05 -, VBlBW 2006, 239). Mit Rücksicht darauf kann bei Eingriffen privater Dritter in den Gemeingebrauch – etwa bei Sperrung eines Weges - sogar eine Verpflichtung gegenüber einem konkret Betroffenen bestehen, die weitere Teilhabe am eröffneten Gemeingebrauch durch eine entsprechende Anordnung zu gewährleisten (vgl. bereits Senat, Urt. v. 09.11.1989 – 5 S 2156/89 -, NVwZ 1990, 680; Beschl. v. 03.10.1983 – 5 S 2143/82 -; Grote in: Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. A. 1999, Kap. 24 Rn. 45 u. 47). Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist allerdings, dass der zur Ausübung des Gemeingebrauchs Berechtigte auch in qualifizierter Weise betroffen ist und nicht lediglich als Repräsentant aller Verkehrsteilnehmer bzw. zum Gemeingebrauch Berechtigten erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BA 20/97 -, NZV 2000, 140; Sauthoff, a.a.O., Rn. 921), mithin eine gewisse räumliche Beziehung zur betreffenden Straße besteht, aufgrund deren eine Benutzungsabsicht als wahrscheinlich angenommen werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 03.10.1983 – 5 S 2143/82 -). Dies ist – bei einer nicht nur geringfügigen Beeinträchtigung - ohne Weiteres der Fall, wenn er auf die (unbeschränkte) Teilhabe am Gemeingebrauch an diesem Teil der Straße angewiesen ist (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 06.03.2007, a.a.O.) bzw. in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe wohnt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.1999, a.a.O.). Danach bestehen hier aber bereits Zweifel, ob der nicht in unmittelbarer Nachbarschaft wohnende Kläger in qualifizierter Weise betroffen ist. Dies folgt nicht schon daraus, dass er in demselben Baugebiet wohnt, ein und derselbe Bebauungsplan maßgeblich ist, er seinerzeit zu Erschließungsbeiträgen herangezogen wurde und seine Enkel diesen Gehweg benutzen. Inwiefern der Kläger indes auf die Teilnahme am Gemeingebrauch gerade an dem in Rede stehenden Gehweg angewiesen wäre, lässt die Antragsbegründung nicht erkennen, zumal er selbst ausgeführt hat, das Wohngebiet in die Gegenrichtung nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad verlassen zu können. Doch auch dann, wenn er den betreffenden Gehweg ständig benutzen sollte, was für eine qualifizierte Betroffenheit genügen dürfte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.1963 - II 523/62 -, ESVGH 14, 151), wäre auch nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern seine Teilnahme am Gemeingebrauch aufgrund der nicht weiter zurückgeschnittenen Hecke angesichts einer verbleibenden Mindestnutzbreite von 1,50 m nicht nur geringfügig beeinträchtigt sein sollte. Darauf, ob dies auch dann noch der Fall wäre, sollte irgendwann einmal verbotenerweise auf dem Gehweg geparkt werden, kommt es ersichtlich nicht an, ebenso wenig darauf, dass er sein Recht auf Gemeingebrauch nicht gerade auf dem von der Hecke überwachsenen Teil des Gehweges ausüben kann.
Soweit der Kläger ferner Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit einer entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten - als Rechtsgrundlage für einschlägig hält, weil dem betreffenden Grundstückeigentümer eine Sondernutzung zugestanden werde, welche anderen willkürlich verwehrt werde bzw. gegen jenen willkürlich nicht eingeschritten werde, ist dieses Vorbringen offensichtlich ungeeignet, einen Anspruch auf Einschreiten gegen eine unerlaubte Sondernutzung Dritter zu begründen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass ihm von der Beklagten eine entsprechende Sondernutzung verwehrt oder gegen ihn deswegen eingeschritten worden wäre.
10 
2. Auch eine „grundsätzliche Bedeutung“ der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Eine solche kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 <91 f.>; Urt. v. 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 <26>). Dass dies der Fall wäre, lässt die Antragsbegründung mit dem Hinweis auf die einem Bürger anderenfalls nicht zustehenden „Rechte gegen den dunklen (bösen) Schein (abwägungsfremder Entscheidungsgrundlagen)“ auch nicht ansatzweise erkennen. Ebenso wenig folgt solches daraus, dass der Kläger als Polizeibeamter als Lehrer für Verkehrs- und Polizeirecht eingesetzt und nebenberuflich mit der Ausbildung von Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes betraut war und insofern noch ein Interesse an der Klärung einschlägiger Rechtsfragen haben mag.
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3. Auch die beiläufig erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Eine zur Zulassung der Berufung führende Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Antragsteller einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder eine grundsätzliche, der Verallgemeinerung fähige entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts benennt und aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht damit einem in der Rechtsprechung eines der erwähnten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten Rechtssatz bzw. einem getroffenen verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz widersprochen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26). Ausführungen, mit denen allein geltend gemacht wird, dass das Verwaltungsgericht die ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nur fehlerhaft angewandt habe, vermögen demgegenüber eine Divergenz nicht zu begründen. So liegt es hier. Der Kläger stellt schon nicht - wie erforderlich - die vermeintlich divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze gegenüber. Vielmehr bezieht er sich lediglich auf eine Reihe von Entscheidungen von Gerichten, die teilweise noch nicht einmal divergenzfähig sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Dezember 2005 - 4 K 1913/05 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), Beschwerden haben keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt - dies ist allein noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens -, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 16.09.2005 wieder herzustellen, soweit darin unter II die Aufstellung eines mobilen Werbeträgers (Hinweis auf die Gaststätte der Antragsteller) vor dem Anwesen K.-J.-Straße ... im Bereich des dort aufgestellten Kunstwerks ohne - zuvor unter I. abgelehnte - Sondernutzungserlaubnis untersagt und die Entfernung des bereits aufgestellten Werbeträgers innerhalb einer Frist von zwei Wochen angeordnet worden ist. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller - nur dieses prüft der Senat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Antragsgegnerin dem Begründungsgebot des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO für das besondere Vollzugsinteresse Genüge getan hat. Sie hat den Sofortvollzug angeordnet, weil bei einem vorläufigen Belassen des umstrittenen Werbeträgers ohne die - unstreitig - erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf Grund der Signalwirkung eines derartigen Zustands andere Gewerbetreibende motiviert würden, ein eigenes insoweit ebenfalls rechtswidriges (Werbe-)Verhalten beizubehalten, wobei die sofortige Entfernung der Werbetafel den Antragstellern auch zumutbar sei. Fehl geht insoweit deren Einwand, dass sich dies schon mit der eigentlichen Begründung für den Bescheid decke, in der ausgeführt werde, dass die Sondernutzungserlaubnis aus verkehrlichen Gründen sowie zur Vermeidung von Berufungsfällen nicht erteilt werden könne. Denn das betrifft die Ablehnung der für den Werbeträger beantragten Sondernutzungserlaubnis unter I. des Bescheids vom 16.09.2005 und nicht die darin unter II. erlassene und unter III. für sofort vollziehbar erklärte Untersagungs- und Entfernungsverfügung. Soweit die Antragsgegnerin hier im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung darauf verweist, dass der öffentliche Verkehrsraum im Innenstadtbereich vor allem den Fußgängern weitgehend ungehindert zur Verfügung zu stellen sei, was eine „Überrepräsentation“ von Werbeträgern abseits des eigentlichen Gewerbebetriebs verbiete, mag dies mit der Begründung des Sofortvollzugs „deckungsgleich“ sein. Wird aber die Untersagung bzw. die Beseitigung einer unerlaubten Sondernutzung verfügt, um die damit verbundene Behinderung/Gefährdung des Gemeingebrauchs zu vermeiden, so kann das Erlassinteresse zugleich das (besondere) Vollzugsinteresse begründen (vgl. zu dieser Möglichkeit J. Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., RdNr. 36 zu § 80 m.w.N.).
Auch in der Sache erscheint es nicht gerechtfertigt, das öffentliche Vollzugsinteresse hinter das private Interesse der Antragsteller an einer vorläufig weiteren Aufstellung ihres Werbeträgers in der K.-J.-Straße zurücktreten zu lassen. Im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht die angefochtene Untersagungs- und Beseitigungsverfügung als „sehr wahrscheinlich rechtmäßig“ erachtet: Das ergebe sich daraus, dass der umstrittene Werbeträger von keiner Erlaubnis gedeckt und deshalb (formell) illegal sei; in diesem Fall stelle § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG die erforderliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der getroffenen Maßnahmen dar; Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt insoweit keine andere Einschätzung.
Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung kommt § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG in Betracht. Danach kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird oder der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen anordnen. Diese Vorschrift ermächtigt die Straßenbaubehörde auch zur Untersagung einer unerlaubten Sondernutzung, wenn diese bereits stattgefunden hat und eine Wiederholung zu besorgen ist (vgl. Senats-urt. v. 31.01.2002 - 5 S 3057/99 - NVwZ-RR 2003, 238 = VBlBW 2002, 297). Voraussetzung für ein Einschreiten der Straßenbaubehörde nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG ist also allein (schon) die formelle Illegalität der Sondernutzung. Eine solche liegt hier vor. Die für das Aufstellen des umstrittenen Werbeträgers in der Fußgängerzone - unstreitig - erforderliche Sondernutzungserlaubnis hat die Antragsgegnerin unter I. des Bescheids vom 16.09.2005 gerade abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller geht im Kern allein dahin, dass die Antragsgegnerin das ihr dabei nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG eingeräumte Ermessen schon deshalb fehlerhaft ausgeübt habe, weil sie nach „amtsintern festgelegter Verwaltungspraxis“ Werbeträger der vorliegenden Art nur noch „am Ort der Leistung“ und nicht mehr in einer relativ weiteren Entfernung von den jeweiligen Geschäfts- oder Gewerberäumen gestatte, diese neue Praxis bei Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen jedoch einer entsprechenden Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin bedurft hätte. Damit zeigen die Antragsteller aber nicht auf, inwiefern eine insoweit anzunehmende (Ermessens-)Fehlerhaftigkeit der Ablehnungsentscheidung für die Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG gestützten Untersagungs- und Entfernungsverfügung von Relevanz wäre.
Allerdings dürfte eine solche Verfügung ermessensfehlerhaft sein, wenn derjenige, der die - infolge Ablehnung - unerlaubte und damit formell illegale Sondernutzung ausübt, offensichtlich einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis hat (vgl. Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., RdNr. 276 und Sauthoff in NVwZ 1998, 239, 251). Aber auch dies haben die Antragsteller mit ihrer Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Zur Fehlerhaftigkeit der Versagung der von ihnen beantragten Sondernutzungserlaubnis machen die Antragsteller - wie bereits erwähnt - geltend, dass die neue „amtsintern festgelegte Verwaltungspraxis“ insoweit keine ausreichende Grundlage darstelle, vielmehr eine entsprechende Beschlussfassung des Gemeinderats erforderlich gewesen wäre. Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 - NVwZ-RR 1997, 677 u. Urt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/88 - NVwZ-RR 2000, 837 = VBlBW 2000, 281) bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG für eine (gewerbliche) Sondernutzung in einer Fußgängerzone auch städtebauliche und baugestalterische Belange berücksichtigt werden dürfen, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben und ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliegt, das - in Form verwaltungsinterner Richtlinien - vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Eine solche gemeinderätliche Beschlussfassung ist hier jedoch entbehrlich gewesen, weil die Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnis nicht auf städtebauliche oder baugestalterische Erwägungen gestützt, sondern mit der Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs in der Fußgängerzone begründet worden ist, wie sie mit einer unbegrenzten Zulassung von Werbetafeln auch für nicht unmittelbar an der K.-J.-Straße gelegene Gewerbebetriebe (Gaststätten) verbunden wäre. Auf die Sicherheit und Leichtigkeit des widmungsgemäßen (Fußgänger-)Verkehrs bezogene Erwägungen bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sind jedoch originär wegerechtlicher Natur.
Selbst wenn man wegen Fehlens - unterstellt erforderlicher - gemeinderätlicher Richtlinien von einer mangelhaften Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin ausginge, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt, weshalb sie wegen Ermessensreduzierung auf Null offensichtlich einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis hätten. Die bisherige Duldung des aufgestellten Werbeträgers durch die Antragsgegnerin ist rein faktisch und außerhalb des rechtlichen Rahmens einer - unstreitig - erforderlichen Sondernutzungserlaubnis erfolgt. Auch das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an einer Werbung für ihre in einer Nebenstraße gelegene Gaststätte (auch) in der K.-J.-Straße als der Hauptgeschäftsstraße der Fußgängerzone führt nicht dazu, dass sich das behördliche Erteilungsermessen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG zu einem Anspruch der Antragsteller verdichtet hätte. Gleiches gilt mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht willkürlich, wenn die Antragsgegnerin künftig zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Fußgängerzone durch eine Anhäufung von Werbeträgern deren Aufstellen nur noch durch die unmittelbar dort gelegenen Gewerbebetriebe „an der Stätte der Leistung“ zulassen will und nicht auch durch Gewerbetreibende aus Nebenstraßen (wie die Antragsteller), diese vielmehr ebenfalls auf eine Werbemöglichkeit (nur) „vor Ort“ beschränkt.
Die behördliche Ermessensbetätigung bei Erlass der angefochtenen Unterlassungs- und Beseitigungsverfügung dürfte auch nicht deshalb fehlerhaft sein, weil die Werbetafel der Antragsteller in der Vergangenheit unbeanstandet geblieben war. Diese „faktische Duldung“ erfolgte - wie bereits erwähnt - außerhalb des rechtlichen Rahmens einer (unstreitig) erforderlichen Sondernutzungserlaubnis. Die Antragsteller haben kein schützenswertes Interesse daran, trotz voraussichtlich rechtmäßiger Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis die Werbetafel nur deshalb (vorerst) weiterhin im Bereich der K.-J.-Straße aufstellen zu können, weil dies bis zur Änderung der Verwaltungspraxis unbeanstandet möglich war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n. F.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.