Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. März 2016 - 11 A 1292/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
31. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
4„Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 = juris, Rn. 7.
6Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit des Urteils erster Instanz aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
7Dabei kann hier offen bleiben, ob die Klage - wie es das erstinstanzliche Gericht angenommen hat - mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist. Jedenfalls ist die Klage unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Wiederherstellung des Stromanschlusses für das Gebäude „Alte Q. “, C.----------platz 3 in M. , zu Recht verneint.
8Als Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kommt hier der gewohnheitsrechtlich anerkannte, dogmatisch in den Grundrechten und im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Danach hat derjenige, der durch (schlichtes) öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen subjektiven Rechten fortdauernd verletzt wird, gegen den eingreifenden Hoheitsträger einen Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen und Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen oder eines gleichwertigen Zustands.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, GewArch 2016, 37 (38) = juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2012 - 15 A 1771/11 -, juris, Rn. 30; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungs-recht, 6. Auflage 2013, S. 373; s. a. grundlegend BVerwG, Urteile vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366 (370 f.) = juris, Rn. 30 ff., und vom 25. August 1971 - IV C 23.69 -, DVBl. 1971, 858 (859) = juris, Rn. 16 ff.
10Dieser Anspruch ist aber ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn den Betroffenen an der Entstehung des Schadens eine ins Gewicht fallende Mitverantwortlichkeit trifft.
11OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2012 - 15 A 1771/11 -, juris, Rn. 30; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage, 2013, S. 373; s. a. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 (111 f.) = juris, Rn. 40 ff.
12Eine solche rechtliche Unmöglichkeit zur Folgenbeseitigung liegt, weil der Folgenbeseitigungsanspruch als Sanktionsrecht an das jeweilige Sachrecht gebunden ist, insbesondere dann vor, wenn der verpflichtete Rechtsträger nicht (mehr) die Rechtsmacht besitzt, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24/91 -, BVerwGE 94, 100 (112) = juris, Rn. 44; s. a. Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, NJW 1997, 2966 (2967) = juris, Rn. 8.
14Daran gemessen besteht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Wiederherstellung des „Stromanschlusses für sein Grundstück“, mit dem er sinngemäß die Wiederherstellung seines Netzanschlusses i. S. d. § 18 EnWG an das Energieversorgungsnetz „Strom“ begehrt, nicht. Denn es bestehen schon Zweifel, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs vorliegen (a)), jedenfalls ist ein Anspruch auf Folgenbeseitigung - wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt hat - wegen rechtlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen (b)).
15a) Es erscheint schon zweifelhaft, ob überhaupt durch ein hoheitliches Handeln der Beklagten ein rechtwidriger, den Kläger in seinen Rechten verletzender Zustand geschaffen wurde. Denn der Kläger dürfte eine Zerstörung des Netzanschlusses seines Grundstücks „Alte Q. “ nicht schlüssig dargelegt haben. Bereits nach seinem eigenen Vorbringen dürfte im Zeitpunkt der von ihm als Ursache der Zerstörung angesehenen Straßenbauarbeiten am C.----------platz der vermeintlich zerstörte Netzanschluss nicht mehr bestanden haben. So führt der Kläger in seiner Klagebegründung vom 10. Juli 2013 aus, dass sich im Keller der „Alten Q. “ noch eine Öffnung befinde, durch die früher die Stromleitung ins Haus gekommen sei. An diese von der Straße in das Gebäude führende Stromleitung sei, nachdem er die „Alte Q. “ gekauft habe, ein Baustromanschluss angeschlossen gewesen. Daraus dürfte zu schließen sein, dass der Hausanschlusskasten bzw. Hauptverteiler wohl nicht mehr vorhanden war, weil es sonst des Baustromanschlusses nicht bedurft hätte. Insofern dürfte auch im Zeitpunkt der vom Kläger behaupteten Zerstörung ein (vollständiger) Netzanschluss gar nicht mehr bestanden haben. Denn der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers (§ 5 Satz 1 der auf Grundlage von § 18 Abs. 3 EnWG erlassenen Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 1. November 2006, BGBl. I S. 2477 (NAV)). Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung (§ 5 Satz 2 NAV). Ein Netzanschluss besteht demnach nicht nur aus der (Verbindungs-)Leitung vom Versorgungsnetz des Netzbetreibers an das Hausleitungsnetz des Anschlussnehmers, sondern umfasst auch - wie sich auch aus § 6 Abs. 3 Satz 5 2. Halbsatz NAV ergibt - den Hausanschlusskasten, der u. a. die Hausanschlusssicherung enthält.
16Letztlich kommt es hierauf aber nicht (weiter) an, weil der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch wegen rechtlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen ist.
17b) Der Beklagten ist - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - die Wiederherstellung des Netzanschlusses rechtlich nicht möglich. Denn sie besitzt nicht die Rechtsmacht, den (vom Kläger behaupteten) ursprünglichen Zustand, bei dem das Grundstück der „Alten Q. “ über einen Netzanschluss verfügt, wiederherzustellen.
18aa) Sie darf den Netzanschluss für das Gebäude des Klägers nicht selbst herstellen. Dazu ist nur der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 EnWG, der sog. Netzbetreiber (vgl. § 1 Abs. 4 NAV), berechtigt. Dies folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 NAV. Danach werden Netzanschlüsse durch den Netzbetreiber hergestellt. Aus dem weiteren Regelungszusammenhang ergibt sich zudem, dass ein anderer als der Netzbetreiber den Anschluss nicht (selbst) herstellen darf. So sieht § 6 Abs. 3 Satz 2 NAV vor, dass der Netzbetreiber die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nachunternehmer, der vom Netzbetreiber ausgewählt wird (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 3 NAV), durchführt. Zudem lässt es § 6 Abs. 3 Satz 4 NAV zu, dass die für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten vom Anschlussnehmer nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchgeführt werden können. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Durchführung der übrigen, zentralen Arbeiten zur Herstellung des Netzanschlusses nicht vom Anschlussnehmer vorgenommen werden dürfen.
19Die Beklagte ist weder selbst die Betreiberin des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung in M. noch ist sie, wenn sie den Netzanschluss im Wege der Folgenbeseitigung wiederherstellen soll, eine zur Herstellung des Netzanschlusses vom für M. zuständigen Netzbetreiber, der X. GmbH, ausgewählte Nachunternehmerin.
20bb) Die Beklagte kann sich zur Herstellung des Netzanschlusses auch nicht eines Dritten - hier der allein zuständigen X. GmbH - bedienen. Denn die X. GmbH ist kein Dritter, den die Beklagte zur Erfüllung eines (möglicherweise) gegen sie bestehenden Folgenbeseitigungsanspruchs einsetzen kann.
21Der Folgenbeseitigungsanspruch zielt darauf ab, dass der handelnde Hoheitsträger den Zustand selbst wiederherstellt, der vor der Vornahme der den rechtswidrigen Zustand verursachenden Amtshandlung bestanden hat.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366 (371) = juris, Rn. 33.
23Dabei kann sich der Hoheitsträger zwar grundsätzlich bei der (Wieder-)Herstellung des rechtmäßigen Zustands auch eines Dritten bedienen. Aufgrund des öffentlich-rechtliches Charakters des Folgenbeseitigungsanspruchs, den dieser aufgrund seiner Herleitung aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip hat, setzt dieser Einsatz privater Dritte aber voraus, dass die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands weiterhin als Handlung des Hoheitsträgers, der für die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zuständig ist, erscheint.
24S. dazu unter dem Aspekt der Zurechenbarkeit auch BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366 (373) = juris, Rn. 37 f.
25Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der private Dritte den rechtswidrigen Zustand in eigener Verantwortung und nach eigenem Ermessen wiederherstellt und der Hoheitsträger darauf keinen Einfluss hat.
26So gestaltet sich aber die Herstellung des Netzanschlusses durch die X. GmbH als Netzbetreiber. Wenn diese für die Beklagte den Netzanschluss des Klägers herstellt, wird sie nicht als Erfüllungsgehilfin oder sonst eine von der Beklagten beauftragte Dritte tätig, sondern tritt als selbstständig und eigenverantwortlich Handelnde auf. Denn die Entscheidungskompetenz zur Art und Weise der Herstellung eines Netzanschlusses liegt allein und ausschließlich bei dem Netzbetreiber. Dieser entscheidet letztlich darüber, in welcher Art und Weise der Hausanschluss erstellt wird. Dies folgt aus § 6 Abs. 2 Satz 1 NAV, wonach Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse vom Netzbetreiber bestimmt werden. Der Anschlussnehmer ist nur bei der Entscheidung zu beteiligten und seine berechtigten Interessen, insbesondere an einer kostengünstigen Errichtung, sind zu wahren (§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 NAV).
27Nach alledem wäre hier die Herstellung des Hausanschlusses nur durch die X. GmbH und in deren eigener Verantwortung möglich. Eine - wie der Kläger sie für möglich erachtet - Herstellung durch die Beklagte „in Abstimmung“ mit der X. GmbH ist hingegen rechtlich nicht zulässig. Insoweit vermag der Kläger auch nicht mit seinem Einwand, die X. GmbH könne den Netzanschluss wiederherstellen und die Beklagte die notwendigen Vorarbeiten erbringen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Netzbetreibers fallen, nicht durchzudringen. Denn auch in diesem Fall bliebe die Herstellung des rechtmäßigen Zustands wegen der oben dargestellten rechtlichen Vorgaben weiterhin eine Handlung der X. GmbH und keine Maßnahme der Beklagten im Rahmen einer Folgenbeseitigung.
282. Soweit der Kläger zudem mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte von Amts wegen durch Einholung einer entsprechenden Auskunft der X. GmbH klären müssen, ob diese bereit gewesen wäre, „in Abstimmung“ mit der Beklagten den Netzanschluss herzustellen, sinngemäß eine Aufklärungsrüge geltend macht, vermag das seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.
29Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor. Die Untersuchungspflicht des Gerichts besteht nur insoweit, als die Aufklärung des Sachverhalts für die Entscheidung erforderlich ist, d. h. wenn und insoweit es auf die in Frage stehenden Tatsachen ankommt.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, Buchholz 451.171 AtG Nr. 27, S. 53 (63) = juris, Rn. 28; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 86 Rn. 4.
31Nach der - wie ausgeführt zutreffenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es auf die Frage, ob die X. GmbH die Beklagte die nach § 6 Abs. 3 Satz 4 NAV zulässigen Vorarbeiten erbringen lässt, nicht an. Auch bei einer Herstellung des Netzanschlusses durch arbeitsteiliges Vorgehen, bei dem der Netzbetreiber den Netzanschluss selbst herstellt und die Beklagte die nach § 6 Abs. 3 Satz 4 NAV zulässigen Vorarbeiten erbringt, bliebe es - wie ausgeführt - bei einer Maßnahme des zuständigen Netzbetreibers und damit bei der rechtlichen Unmöglichkeit der Beklagten zur Folgenbeseitigung.
323. Der weiter gerügte Verfahrensmangel, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den von ihm gestellten Hilfsantrag mit Beschluss vom 12. Mai 2014 vom den Hauptantrag betreffenden Verfahren abgetrennt, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Denn aus der im Kern behaupteten Verletzung von § 93 VwGO ergibt sich kein nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanter Verfahrensfehler.
33Grundsätzlich unterliegt ein Trennungsbeschluss, weil er nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist, nach § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO nicht der Nachprüfung des Berufungsgerichts. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Berufungszulassungsantrag Mängel rügt, die als Folge der beanstandeten Trennung weiterwirkend dem angefochtenen Urteil selbst anhaften.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1972 - 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 (324) = juris, Rn. 15; Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 9 B 53.07 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43 = juris, Rn. 4 zum insoweit vergleichbaren Revisionsrecht.
35Ein solcher Fall liegt u. a. dann vor, wenn das erstinstanzliche Gericht, weil die Voraussetzungen, unter denen nach den §§ 109 bis 111 VwGO Teil- oder Zwischenurteile ergehen können, nicht vorlagen, über einen einheitlichen Gegenstand nach § 107 VwGO durch ein einziges Urteil zu entscheiden hatte, dies aber infolge der Verfahrenstrennung nicht tat. Unter solchen Umständen bildet nämlich die Trennung des Prozesses in mehrere Verfahren keine ausreichende verfahrensrechtliche Grundlage für den Erlass mehrerer Urteile.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1972 - 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 (324) = juris, Rn. 16; Beschluss vom 20. August 2014 - 3 B 50.13 -, Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr 11 = juris, Rn. 11.
37Dies ist hier aber nicht der Fall. Dem vom Kläger verfolgten Haupt- und Hilfsantrag liegt kein unteilbarer Streitgegenstand zu Grunde. Alleine die prozessrechtliche Verbindung von Haupt- und Hilfsantrag begründet noch nicht einen einheitlichen Streitgegenstand.
38Vgl. BayVGH, Urteil vom 8. Januar 2002 - 1 N 94.183 -, juris, Rn. 22.
39Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich vielmehr nach der materiellen Rechtslage.
40Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 8 C 4.93 -, juris, Rn. 17.
41Bei der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Wiederherstellung des Netzanschlusses Strom und der mit dem Hilfsantrag begehrten Erlaubnis zum Aufbrechen der Straße zur Verlegung der Stromleitungen handelt es sich nicht um einen einheitlichen Streitgegenstand. Der Wiederherstellungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage im öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch, während als Anspruchsgrundlage der begehrten Erlaubnis zum Aufbrechen der Straße nach § 23 Abs. 1 StrWG NRW allein zivilrechtliche Vorschriften in Betracht kommen. Soweit der Kläger diesbezüglich einwendet, ein Anspruch auf Erlaubnis zum Aufbrechen der Straße müsste sich auch aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch ergeben, so vermag er damit nicht durchzudringen. Die Erlaubnis zum Aufbrechen der Straße ist kein im Begehren auf Wiederherstellung des Netzanschlusses im Wege der Folgenbeseitigung enthaltenes „minus“, sondern ein „aliud“. Denn die Erlaubnis zum Aufbrechen der Straße verlangt vom Hoheitsträger nicht, die Folgen seines rechtswidrigen Vorgehens zu beseitigen, sondern dem Betroffenen zu gestatten, die Straße aufzubrechen und so selbst einen rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
42S. a. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 9 B 12.13 -, NVwZ 2013, 1292 (1293) = juris, Rn. 5 zum Anspruch auf Duldung der Wiederherstellung durch den Eigentümer statt Folgenbeseitigung durch den Hoheitsträger.
43Überdies führte hier eine - unterstellt unzulässige - Verfahrenstrennung auch nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers. Denn die von ihm vorgenommene Abstufung seiner Klagebegehren in Haupt- und Hilfsbegehren hat das erstinstanzliche Gericht beachtet. Es hat über den abgetrennten Hilfsantrag nicht vor dem Hauptantrag entschieden, sondern das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des den Hauptantrag betreffenden Verfahrens ausgesetzt (vgl. S. 7 der Entscheidung). Eine Entscheidung über den Hilfsantrag erfolgt daher erst nach rechtskräftiger Ablehnung des Hauptantrags und durfte somit einem weiteren Verfahren vorbehalten bleiben.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 (343) = juris, Rn. 14.
45Die vom Kläger geäußerte Befürchtung sich widersprechender Entscheidungen droht damit nicht.
464. Soweit der Kläger besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, folgt aus dem vorstehend Dargelegten, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds nicht vorliegen.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
48Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
50Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflichten bestehen nicht, wenn
- 1.
der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder - 2.
ab dem 21. Dezember 2018 der Anschluss an ein L-Gasversorgungsnetz beantragt wird und der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nachweist, dass der beantragenden Partei auch der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität auch in Verbindung mit einer Anlage zur Speicherung elektrischer Energie betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt, kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen. Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von Letztverbrauchern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 150 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
- 1.
die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhaltung des Netzanschlusses sowie die Voraussetzungen der Anschlussnutzung einheitlich festsetzen, - 2.
Regelungen über den Vertragsabschluss und die Begründung des Rechtsverhältnisses der Anschlussnutzung, den Übergang des Netzanschlussvertrages im Falle des Überganges des Eigentums an der angeschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge oder der Rechtsverhältnisse der Anschlussnutzung treffen und - 3.
die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen.
Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fall sind auf die Hausanschlusssicherung die Bestimmungen über den Netzanschluss anzuwenden.
(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflichten bestehen nicht, wenn
- 1.
der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder - 2.
ab dem 21. Dezember 2018 der Anschluss an ein L-Gasversorgungsnetz beantragt wird und der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nachweist, dass der beantragenden Partei auch der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität auch in Verbindung mit einer Anlage zur Speicherung elektrischer Energie betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt, kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen. Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von Letztverbrauchern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 150 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
- 1.
die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhaltung des Netzanschlusses sowie die Voraussetzungen der Anschlussnutzung einheitlich festsetzen, - 2.
Regelungen über den Vertragsabschluss und die Begründung des Rechtsverhältnisses der Anschlussnutzung, den Übergang des Netzanschlussvertrages im Falle des Überganges des Eigentums an der angeschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge oder der Rechtsverhältnisse der Anschlussnutzung treffen und - 3.
die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen.
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.
(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.
(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer in Textform in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netzbetreiber hat ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass die Beauftragung der Herstellung des Netzanschlusses und der sich daran anschließende Prozess auch auf seiner Internetseite erfolgen kann. Die Netzbetreiber stimmen hierfür untereinander einheitliche Formate und Anforderungen an Inhalte ab. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer unverzüglich, aber spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Beauftragung der Herstellung des Netzanschlusses den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilen.
(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für den Hausanschlusskasten oder die Hauptverteiler ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird insbesondere vermutet, wenn die Anforderungen der DIN 18012 (Ausgabe: November 2000)*) eingehalten sind.
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- *)
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.