Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 23. Juni 2016 - 10 D 94/14.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 45 „C. Straße West II“ der Gemeinde T. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 45 „C. Straße West II“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer der Flurstücke bis und der Flur 4, Gemarkung P. . Die Flurstücke und liegen teilweise innerhalb und teilweise südlich des etwa 12,6 ha großen Plangebiets. Das Wohnhaus des Antragstellers befindet sich auf dem Flurstück .
3Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ganz überwiegend ein allgemeines Wohngebiet fest, das in drei Gebietskategorien (WA 1, WA 2 und WA 3) untergliedert ist. Der östliche Randbereich des Plangebiets ist als Mischgebiet festgesetzt.
4Gemäß Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen sind in dem allgemeinen Wohngebiet die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig und Anlagen für sportliche Zwecke sowie die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen baulichen Nutzungen nicht zulässig.
5In dem Mischgebiet sind gemäß Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO sowie die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen baulichen Nutzungen nicht zulässig.
6Für die nach Nrn. 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen zulässigen Läden und Einzelhandelsbetriebe bestimmt Nr. 1.3, dass nur die gemäß der als Tabelle 1 abgedruckten T1. Liste nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen zulässig und alle nach dieser Liste zentrenrelevanten Sortimentsgruppen ausgeschlossen sind. Die Tabelle 1 benennt zudem die nicht zentrenrelevanten Sortimente.
7Gemäß dem 1. Spiegelstrich in Nr. 6.1 der textlichen Festsetzungen muss die Höhe der Anlagen zum aktiven Lärmschutz mindestens 4,00 m betragen, jeweils ausgehend von der Fahrbahnoberfläche in der Fahrbahnmitte des angrenzenden Straßenabschnitts der geplanten L 558n. Die Anlagen zum aktiven Schallschutz müssen nach dem 2. Spiegelstrich in Nr. 6.1 eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg/qm beziehungsweise ein bewertetes SchalldämmmaߠRw von mindestens 25 dB aufweisen.
8Nr. 6.2 der textlichen Festsetzungen lautet: „Der notwendige Schallschutz für die Innenbereiche ist durch passive Schallschutzmaßnahmen an den Baukörpern zu erfüllen. Dies bedeutet, dass die Außenfassaden der Gebäude eine mindesterforderliche Schalldämmung aufweisen müssen. Die maßgeblichen Außenlärmpegel sind in der Planzeichnung dargestellt. Die entsprechenden Schalldämmmaße ergeben sich aus der Tabelle 2: Schalldämmmaße“. Diese Tabelle definiert die Lärmpegelbereiche I bis V jeweils über einen maßgeblichen Außenlärmpegel und einen Beurteilungspegel Tag und ordnet ihnen ein erforderliches Schalldämmmaß „erf. R’ w, res in dB“ zu.
9Wegen der weiteren zeichnerischen und textlichen Festsetzungen wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Diese enthält unter anderem den Hinweis, dass die DIN 4109 und die DIN 18005 im Rathaus zur Einsichtnahme bereitliegen.
10In der Planbegründung heißt es, der Bebauungsplan erweitere das Plangebiet des zuvor geltenden Bebauungsplans Nr. 22 nach Westen und Süden. Er solle auf etwa 110 Baugrundstücken die Voraussetzungen für den Bau von Einfamilien- oder Doppelhäusern schaffen. Zudem sollten der Verlauf der Anbindungsstraße zwischen dem Gewässer T2. und der geplanten L 558n sowie ein Regenrückhaltebecken festgesetzt werden. Durch erhebliche Investitionen in die Erschließung und in die Minderung der Emissionen der umliegenden Bauernhöfe könne der langfristige Bedarf an Wohnbauland für den Stadtteil P. gesichert werden. Das erweiterte Plangebiet sei durch bauliche Nutzung vorgeprägt und grenze an den geplanten Verlauf der L 558n. In dem Mischgebiet sollten sich vorhandene Gewerbebetriebe wohnverträglich entwickeln und neue Gewerbebetriebe ansiedeln können. Die Gemeinde werde bei dem Ausbau der verkehrsberuhigten Bereiche die Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichen Maschinen sicherstellen.
11Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans lief im Wesentlichen wie folgt ab: Der Planungsausschuss beschloss am 21. Juni 2006, öffentlich bekannt gemacht am 29. Juni 2006, die Aufstellung des Bebauungsplans, nachdem der Senat mit Beschluss vom 29. März 2006 – 10 B 1908/05.NE – den Vollzug des Bebauungsplans „4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 - C. Straße West“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 58/05.NE ausgesetzt hatte. Mit Urteil vom 26. Juli 2007 – 10 D 58/05.NE – stellte der Senat die Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans fest.
12Am 8. Mai 2013 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in einer für den 23. Mai 2013 vorgesehenen Bürgerversammlung öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte zwischen dem 23. Mai und dem 27. Juni 2013.
13Am 10. Juli 2013 beschloss der Rat eine Anpassung des Aufstellungsbeschlusses, die unter anderem eine Veränderung des Plangebiets umfasste, sowie die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Die zwischen dem 25. Juli und dem 26. August 2013 erfolgte öffentliche Auslegung des Planentwurfs wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 18. Juli 2013 öffentlich bekanntgemacht.
14Die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 – veranlasste erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs zwischen dem 22. Oktober und dem 22. November 2013 wurde im Amtsblatt vom 15. Oktober 2013 öffentlich bekanntgemacht. Darin wurde darauf hingewiesen, dass verschiedenste, schlagwortartig benannte umweltbezogene Informationen eingesehen werden könnten.
15Der Antragsteller nahm fristgerecht Stellung und wies auf eine jederzeit frei zugängliche Zufahrt zu seinem Grundstück hin, die insbesondere in Notfällen erforderlich sei.
16Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte zwischen dem 24. Juli und dem 26. August 2013 sowie erneut zwischen dem 18. Oktober und dem 22. November 2013.
17Der Rat behandelte am 15. Januar 2014 die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte, ebenso wie die im Parallelverfahren durchgeführte 22. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, am 5 Februar 2014.
18In dem geänderten Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche beziehungsweise als öffentliche Verkehrsfläche und als Regenrückhaltebecken dargestellt.
19Der Antragsteller hat am 8. August 2014 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht er geltend, seine Antragsbefugnis folge aus der Überplanung eines Teils der in seinem Eigentum stehenden Flurstücke und als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Fuß- und Radweg. Dadurch könne er sein Grundstück nicht mehr mit Kraftfahrzeugen erreichen, wie dies zuvor über die Straße Hinterm C1. möglich gewesen sei. Die Festsetzung sei nicht städtebaulich erforderlich, insbesondere sei eine Anbindung des Fuß- und Radwegs an die geplante L 558n nach dem gegenwärtigen Stand des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nicht vorgesehen. Die Belange der in der Umgebung des Plangebiets angesiedelten Landwirtschaftsbetriebe seien hinsichtlich verlautbarter Erweiterungsabsichten nicht angemessen in den Blick genommen worden. Bezüglich der durch diese Betriebe verursachten Geruchsbelästigungen im Plangebiet enthalte das dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Geruchsgutachten des Büros V. & Partner vom 28. Mai 2013 nur eine Ermittlung der Gesamtbelastung, nicht aber der auf die einzelnen Hofstellen entfallenden Immissionsanteile. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen in Läden und Einzelhandelsbetrieben nur die nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen zulässig seien, nicht aber die nicht zentrenrelevanten Sortimentsgruppen. Ebenso wenig sei die Notwendigkeit des Ausschlusses von Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen begründet. Da die Höhe der Lärmschutzwand in der textlichen Festsetzung Nr. 6.1 nach oben hin nicht begrenzt sei, sei die Festsetzung der Schalldämmmaße nach Nr. 6.2 nicht erforderlich. Zudem sei die Festsetzung zur Höhe der Lärmschutzwand unbestimmt, weil die Höhe der Fahrbahnoberfläche der L 558n, auf die verwiesen werde, selbst noch nicht bestimmt sei. Schließlich sei die Angabe zu den vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2013 unzureichend.
20Der Antragsteller beantragt,
21den Bebauungsplan Nr. 45 „C. Straße West II“ der Gemeinde T. für unwirksam zu erklären.
22Die Antragsgegnerin beantragt,
23den Antrag abzulehnen.
24Zur Begründung trägt sie vor, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil der Antragsteller nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert sei. Seine Äußerung im Rahmen der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung sei ins Leere gegangen, denn die allein geltend gemachte Zugänglichkeit seines Grundstücks werde durch den Bebauungsplan nicht berührt. Die Festsetzung der nur 3 m breiten Wegefläche, die von der Einmündung der Zufahrt des Antragstellers in die Straße Hinterm C1. nach Westen verlaufe, als Fuß- und Radweg berühre die Erschließung des Grundstücks des Antragstellers nicht. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs habe dieser sich nicht geäußert. Die übrigen mit dem Normenkontrollantrag geltend gemachten vermeintlichen Mängel des Bebauungsplans habe der Antragsteller im Rahmen des Aufstellungsverfahrens nicht angesprochen.
25Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich, seine Festsetzungen seien hinreichend bestimmt und abwägungsfehlerfrei. Insbesondere die Festsetzung verkehrsberuhigter Bereiche abseits der Haupterschließungsstraßen sei Teil eines nachvollziehbaren Konzepts zur Ordnung der Verkehrsverhältnisse, fördere ruhiges Wohnen und stelle die Erschließungsfunktion der Straße Hinterm C1. für die südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke nicht in Frage. Die Belange der umliegenden Landwirtschaftsbetriebe seien bei der Planaufstellung hinreichend berücksichtigt worden. Die nach dem eingeholten Geruchsimmissionsgutachten im Plangebiet zu erwartenden Geruchsbelastungen seien mit Werten zwischen 9 und 13 % der Jahresgeruchsstunden nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in Wohngebieten im Übergangsbereich zum Außenbereich zulässig. Sie – die Antragsgegnerin – habe vor Abschluss des Aufstellungsverfahrens die Immissionssituation durch den Abschluss städtebaulicher Verträge mit mehreren Landwirten, die mit ihrer Tierhaltung negativ auf das Plangebiet einwirkten, verbessert. Nach diesen Verträgen seien Betriebserweiterungen nur bei Einhaltung der zulässigen Immissionswerte im Plangebiet, etwa durch technische Maßnahmen, möglich. Auch hätten bei Abschluss des Aufstellungsverfahrens konkrete Erweiterungsabsichten der betroffenen Landwirte nicht (mehr) bestanden.
26Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel im Sinne der 2009 als Teil des kommunalen Einzelhandelskonzepts aufgestellten T1. Liste sei durch die textliche Festsetzung Nr. 1.3 nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente stehe mit dem Einzelhandelskonzept in Einklang. Einer besonderen Begründung habe es insoweit auch deshalb nicht bedurft, weil im Plangebiet an gewerblichen Nutzungen nur ein Architekturbüro, ein Lagergebäude und eine Viehhandelsfirma vorhanden seien und Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht angesiedelt werden sollten. Die Festsetzung nur einer Mindesthöhe, nicht aber einer Maximalhöhe für die Lärmschutzwand sei abwägungsfehlerfrei, da der für die allgemeinen Wohngebiete erforderliche Lärmschutz nach dem Immissionsschutzgutachten des Büros V. & Partner vom 2. Oktober 2013 damit erreichet werde. Die Bezugnahme auf die Fahrbahnoberfläche der noch nicht planfestgestellten L 558n als unterer Bezugspunkt der Lärmschutzwand sei zulässig und erforderlich. Da sie – die Antragsgegnerin – die Lärmschutzwand in Auftrag geben werde, sei eine Überschreitung der Höhe von 4 m nicht zu befürchten. Die Festsetzung der Schalldämmmaße für Außenbauteile von Gebäuden sei erforderlich. Die danach notwendige Schalldämmung werde bereits durch die von den Bauherren nach der Energiesparverordnung (ENEV) zu erfüllenden Maßnahmen zur Wärmeisolierung bewirkt. Die verfügbaren Umweltinformationen seien am 15. Oktober 2013 im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die von dem Antragsteller angesprochene, am 7. Oktober 2013 öffentlich bekannt gemachte erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei unterblieben, weil sich später herausgestellt habe, dass sie entbehrlich gewesen sei.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) ergänzend Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
30Der Antrag ist zulässig.
31Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Danach ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
32Der Antragsteller hat im Rahmen der zwischen dem 25. Juli und dem 26. August 2013 erfolgten öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) fristgerecht auf die Notwendigkeit einer jederzeit frei zugänglichen Grundstückszufahrt hingewiesen, die insbesondere in Notfällen erforderlich sei. Damit hat er einen tatsachenbezogen eigenen Belang geltend gemacht, der im Aufstellungsverfahren abwägungsrelevant war, denn der Bebauungsplan überplant die einzige Zufahrt zu dem außerhalb des Plangebiets gelegenen Wohnhaus des Antragstellers. Im Normenkontrollverfahren hat er diesen Aspekt erneut aufgegriffen und eingewandt, der Bebauungsplan setze die Zufahrt als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Fuß- und Radweg fest, sodass sein Wohnhaus auf legalem Wege nicht mehr mit Kraftfahrzeugen erreicht werden könne. Damit hat er im Normenkontrollverfahren nicht nur Einwendungen erhoben, die er im Aufstellungsverfahren nicht geltend gemacht hat. Dass der Rat die besagte Einwendung im Aufstellungsverfahren als unbeachtlich angesehen hat, weil der Bebauungsplan die Erschließung des Wohnhauses nicht beeinträchtige, ändert daran nichts.
33Die Ansicht der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei auch mit seinen übrigen im Normenkontrollverfahren erhobenen Einwendungen präkludiert, da er sie im Aufstellungsverfahren nicht geltend gemacht habe und mangels eigener Betroffenheit auch nicht habe geltend machen können, ist unrichtig.
34Die Antragsbefugnis des Antragstellers folgt aus der Überplanung eines Teils seines Grundeigentums als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung.
35Der Normenkontrollantrag ist begründet.
36Der Bebauungsplan leidet an beachtlichen Mängeln.
37Die textlichen Festsetzungen Nrn. 6.1 und 6.2, die Vorkehrungen zum aktiven und zum passiven Lärmschutz enthalten, sind unbestimmt.
38Der Grundsatz der Bestimmtheit verlangt, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass die Normadressaten ihr Handeln kalkulieren können, weil die Folgen der Regelung für sie voraussehbar und berechenbar sind. Rechtsnormen brauchen jedoch nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Vorschrift darf nicht so konturenlos sein, dass ihre willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet ist.
39Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2014 – 1 BvR 3185/09 –, juris, Rn. 40; BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 –, juris, Rn. 13, und vom 12. Juli 2006 – 10 C 9.05 –, juris, Rn. 30.
40Nach dem 2. Spiegelstrich der textlichen Festsetzung Nr. 6.1 müssen Anlagen zum aktiven Schallschutz eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg/qm beziehungsweise ein bewertetes SchalldämmmaߠRw von mindestens 25 dB aufweisen. Der betroffene Normadressat kann jedoch nicht erkennen, welches technische Regelwerk der jeweiligen Berechnung zugrunde zu legen ist.
41Insoweit ist dem Grundsatz der Normklarheit und dem Erfordernis der willkürfreien Anwendung auch nicht dadurch genügt, dass es in Nr. 6 der auf der Planurkunde abgedruckten Hinweise heißt, die DIN 4109 liege zur Einsichtnahme im Rathaus bereit. Weder aus diesem Hinweis noch aus der in der Planbegründung enthaltenen Begründung der Festsetzungen ergibt sich, dass das bewertete SchalldämmmaߠRw im Sinne der textlichen Festsetzung Nr. 6.1 unter Anwendung dieser DIN-Vorschrift zu bestimmen ist. Dass in dem Umweltbericht im Rahmen der Prognose der Umweltentwicklung auf die DIN 4109 verwiesen ist, reicht insoweit nicht aus. Für die Planbetroffenen ist nicht hinreichend erkennbar, dass die Lektüre des Umweltberichts bei der Auslegung der textlichen Festsetzung Nr. 6.1 von Bedeutung sein kann.
42Für die textliche Festsetzung Nr. 6.2 gilt dasselbe. Sie verweist hinsichtlich der erforderlichen Schalldämmung der Außenfassaden von Gebäuden auf die Tabelle 2 zu den Schalldämmmaßen. Aus dieser ergibt sich aber ebenfalls nicht, wie die Berechnung des erforderlichen Schalldämmmaßes R’w, res zu erfolgen hat.
43Die mit der textlichen Festsetzung Nr. 6.2 als Einheit anzusehenden Abgrenzungen der jeweiligen Lärmpegelbereiche in der Planurkunde beruhen auf der im Anhang zum Immissionsschutzgutachten enthaltenen farbigen Karte „Maßgeblicher Außenlärmpegel“. Ob sich die festgesetzten Lärmpegelbereiche tatsächlich eignen, die erforderlichen Schalldämmmaße der Außenbauteile von künftigen Gebäuden unmissverständlich vorzugeben, ist angesichts der zum Teil sehr unregelmäßig verlaufenden Grenzen der Lärmpegelbereiche, die offenbar auf die Schallabschirmung durch bestehende Gebäude zurückzuführen sind, zumindest fraglich, da der Fortbestand dieser Gebäude nicht gesichert ist.
44Der Bebauungsplan weist überdies gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Abwägungsmängel auf.
45Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Diese Anforderungen decken sich mit den aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris, Rn. 9, und vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31.
47Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
48Diesen Anforderungen genügt die von dem Antragsteller fristgerecht gerügte textliche Festsetzung Nr. 1.3 Satz 1 nicht, da beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang bestehen.
49Danach ist im Plangebiet Einzelhandel allein mit den nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen gemäß der als Tabelle 1 auf der Planurkunde abgedruckten T1. Liste zulässig. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Festsetzung („nur … zulässig sind“) werden dadurch auch die gemäß der T1. Liste nicht zentrenrelevanten Sortimente ausgeschlossen. Dass zudem Satz 2 der Festsetzung die zentrenrelevanten Sortimente ausschließt, mag ein Indiz sein, dass der Rat den Ausschluss auch der nicht zentrenrelevanten Sortimente nicht beabsichtigte. Nach dem eindeutigen, einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des Satzes 1 der Festsetzung sind jedoch allein nahversorgungsrelevante Sortimente zulässig.
50Dies erweist sich als abwägungsfehlerhaft, weil öffentliche Belange, die für eine solche Nutzungseinschränkung sprechen könnten, nicht ersichtlich sind. In der Planbegründung ist insoweit lediglich ausgeführt, dass in dem allgemeinen Wohngebiet die der Versorgung des Gebiets dienenden Nutzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen würden, um einer Einzelhandelsfehlentwicklung im zentralen Versorgungsbereich des Ortskerns vorzubeugen. Damit sind Gründe für den Ausschluss nicht zentrenrelevanter Sortimente im Plangebiet, vor allem in dem Mischgebiet, nicht dargetan. Solche Gründe sind auch weder erkennbar noch von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren nachträglich plausibel gemacht worden.
51Die von dem Antragsteller fristgerecht gerügte Festsetzung der Zufahrt zu seinem Wohnhaus als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg wäre, wenn sie tatsächlich so getroffen sein sollte, in beachtlicher Weise abwägungsfehlerhaft. Sie nähme dem Antragsteller die einzige Möglichkeit, sein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück legal mit Kraftfahrzeugen zu erreichen und würde damit die Erschließung des Grundstücks in ganz erheblichem Umfang beeinträchtigen.
52Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Planungsentscheidung in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält, kommt es maßgeblich darauf an, dass der Plangeber alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen hat. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers verhindern.
53Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2015 – 10 D 62/12.NE –, juris, Rn. 101.
54Das betrifft auch die Aufrechterhaltung einer notwendigen Erschließung. Die Ansicht der Antragsgegnerin, die Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers sei nicht als Fuß- und Radweg festgesetzt, träfe nur zu, wenn die Festsetzung des Fuß- und Radweges in diesem Bereich mangels hinreichender Abgrenzung insgesamt unbestimmt und damit unwirksam wäre.
55Versteht man hingegen – wofür Einiges spricht – die in die Planurkunde eingezeichneten schwarzen Linien, die die öffentliche Verkehrsfläche westlich und östlich des Zeichens R (Zweckbestimmung Fuß- und Radweg) durchschneiden, als Abgrenzung des Fuß- und Radwegs zu der jeweils anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich, wäre auch die Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers als Fuß- und Radweg festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist eine Beschränkung des Fuß- und Radwegs allein auf die nur 3 m breiten Teilstücke des verkehrsberuhigten Bereichs nicht festgesetzt. Eine solche Maßgeblichkeit der Breite der Verkehrsfläche folgt weder aus der Planzeichnung noch aus der Zeichenerklärung.
56Letztlich kann offenbleiben, ob die besagte Festsetzung unbestimmt ist oder ob sie, sollte sie hinreichend bestimmt sein, dem Antragsteller die Zufahrt zu seinem Grundstück mit Kraftfahrzeugen verwehrt. Auch im letztgenannten Fall wäre sie unwirksam. Unterstellt, dass dem Grundstück des Antragstellers die Erschließung teilweise genommen wird, hat der Rat dies ausweislich der Niederschrift über die Sitzung vom 15. Januar 2014 nicht erkannt, sodass eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung nicht erfolgt ist. Angesichts der Unsicherheit, ob und gegebenenfalls wann die L 558n gebaut wird, durfte der Rat auch nicht davon ausgehen, dass das Grundstück des Antragstellers durch die L 558n ohnehin von der Straße Hinterm C1. abgeschnitten wird und eine alternative Erschließung geschaffen werden muss.
57Die aufgezeigte Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nrn. 1.3 Satz 1, 6.1 und 6.2 sowie der Festsetzung der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg im Bereich der Straße Hinterm C1. bewirken die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt.
58Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, juris, Rn. 5.
60Es kann offenbleiben, ob die übrigen Regelungen des Bebauungsplans noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können, insbesondere ob der mit der unwirksamen Festsetzung Nr. 6.2 beabsichtigte passive Schallschutz mittels Dämmung der Außenbauteile der Gebäude gemäß den – insoweit nicht näher begründeten – Ausführungen in dem Immissionsschutzgutachten in sämtlichen Lärmpegelbereichen bereits durch die nach der Energiesparverordnung (EnEV) gebotenen Maßnahmen zur Wärmeisolierung erreicht wird.
61Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Rat den Bebauungsplan ohne die unwirksamen textlichen Festsetzungen Nrn. 6.1 und 6.2 zum aktiven und passiven Schallschutz beschlossen hätte. Er hat auf der Grundlage des Immissionsschutzgutachtens im Bereich der Einmündung der Anbindungsstraße an die geplante L 558n die Errichtung von Lärmschutzanlagen ebenso für erforderlich gehalten wie in großen Teilen des Plangebiets die Festlegung von Schalldämmmaßen bei Außenbauteilen von Gebäuden als Vorkehrungen des passiven Schallschutzes. Letztere sind nach den Berechnungen des Gutachters notwendig, weil in einigen besonders lärmbelasteten Bereichen aktiver Schallschutz nicht möglich sei und die festgesetzten Lärmschutzanlagen bei einer Höhe von 4,0 m über der Fahrbahnoberfläche der L 558n nicht an allen Stellen ausreichten, den rechtlich gebotenen Schallschutz im Plangebiet sicherzustellen. Ein gänzlicher Verzicht auf Schallschutzmaßnahmen wäre vor diesem Hintergrund abwägungsfehlerhaft. Dementsprechend hat der Rat auch trotz des mehrfachen Hinweises in dem Immissionsschutzgutachten, dass die mit der textlichen Festsetzung Nr. 6.2 vorgeschriebene Dämmung der Außenbauteile der Gebäude bereits durch die nach der EnEV gebotenen Maßnahmen zur Wärmeisolierung erreicht werde, die Aufnahme dieser Festsetzung nebst der Tabelle 2 über Schalldämmmaße für erforderlich angesehen.
62Da nicht auszuschließen ist, dass der Rat versuchen wird, die aufgezeigten Fehler des Bebauungsplans gemäß § 214 Abs. 4 BauGB in einem ergänzenden Verfahren zu beheben, oder sich entschließt, für das Plangebiet erneut einen Bebauungsplan aufstellen, sind noch folgende Ausführungen angezeigt:
63Die Erwägungen des Rates zu den Einzelhandelsausschlüssen im Plangebiet sind, soweit sie in den Aufstellungsvorgängen Niederschlag gefunden haben, derart unvollständig, dass fraglich ist, ob sie einer eingehenden Prüfung unter Abwägungsgesichtspunkten standhalten würden.
64In der textlichen Festsetzung Nr. 6.1 durfte als unterer Bezugspunkt die Fahrbahnoberfläche in der Fahrbahnmitte des angrenzenden Straßenabschnitts der geplanten L 558n in Bezug genommen werden. Auch wenn Festsetzungen zur Höhe einer baulichen Anlage, um als ausreichende Berechnungsgrundlage dienen zu können, die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter grundsätzlich klar und unmissverständlich benennen müssen,
65vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 10 D 72/09.NE –,
66bedurfte es hier wegen der konkreten Umstände keiner weiteren Konkretisierung. Die Anlagen zum aktiven Lärmschutz sollen ausschließlich dem Schutz der nördlich davon im Plangebiet gelegenen Grundstücke vor dem von der geplanten L 558n ausgehenden Straßenverkehrslärm dienen. Die Errichtung der Lärmschutzanlagen hängt deshalb davon ab, dass – wovon der Rat ausgegangen ist – und wann die L 558n gebaut wird. Erst wenn sie gebaut wird, sollen die Lärmschutzanlagen errichtet werden. Dann lässt sich der Straßenausbauplanung die künftige Höhe der Fahrbahnoberfläche entnehmen, sodass der untere Bezugspunkt für die Höhe der dann zu errichtenden Lärmschutzanlagen auch tatsächlich feststeht. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kam die Festsetzung einer absoluten Mindesthöhe der Lärmschutzanlagen ü.N.N. nicht in Betracht, da der mit ihnen beabsichtigte Lärmschutz nach dem Immissionsschutzgutachten nur bei einer Mindesthöhe der Lärmschutzanlagen von 4,0 m über der Fahrbahnoberfläche gewährleistet ist, die Höhe der Fahrbahnoberfläche der L 558n, die zudem je nach Straßenabschnitt variieren kann, aber noch nicht feststand. Die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der absoluten Höhe der Lärmschutzanlagen begründen bei realistischer Betrachtung keinen Bestimmtheitsmangel der Höhenfestsetzung. Von dieser absoluten Höhe hängen keine Festsetzungen des Bebauungsplans ab, die für den privaten Bauherrn bei der Bebauung seines Grundeigentums von Bedeutung sein könnten.
67Soweit das Fehlen einer Festsetzung zur maximal zulässigen Höhe die Errichtung von Lärmschutzanlagen zulässt, die deutlich höher als 4,0 m über die Fahrbahnoberfläche der L 558n hinausragen, und die Nutzung der angrenzenden Grundstücke, etwa durch Schattenwurf, stärker negativ beeinflussen können, ist mit solchen deutlich höheren Lärmschutzanlagen nicht zu rechnen. Die der öffentlichen Hand obliegende Errichtung der Lärmschutzanlagen, verursacht, abhängig von ihrer Fläche beziehungsweise Masse, erhebliche Kosten, sodass es mit Blick auf die knappen öffentlichen Mittel ausgeschlossen erscheint, dass die künftigen Lärmschutzanlagen die für den Lärmschutz gebotene Mindesthöhe wesentlich überschreiten werden. Gleichwohl sollte der Rat künftig eine Maximalhöhe der Lärmschutzanlagen bestimmen, um deren Auswirkungen im Rahmen der Abwägung sicher einschätzen zu können.
68Dass, wie der Antragsteller rügt, die Belange der in der Umgebung des Plangebiets angesiedelten Landwirtschaftsbetriebe und deren konkrete Erweiterungsabsichten bei der Planung nicht angemessen in den Blick genommen worden wären, ist nicht erkennbar. Der Rat hat berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin mit der großen Mehrzahl der umliegenden Landwirte städtebauliche Verträge zur Begrenzung der Geruchsimmissionen im Plangebiet abgeschlossen hat, die Betriebserweiterungen nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei gleichzeitigen technischen Maßnahmen zur Beschränkung der Geruchsemissionen, zulassen. Der Antragsteller hat konkrete, vom Rat nicht beachtete Erweiterungsabsichten von Landwirten in der Umgebung des Plangebiets, welche durch die Planung wegen des Schutzanspruchs der künftigen Baugebiete erschwert oder gar unmöglich gemacht würden, nicht aufgezeigt. Es ist mit Blick auf die besagten städtebaulichen Verträge auch nicht erkennbar, dass eine Darstellung der auf die einzelnen Hofstellen entfallenden Immissionsanteile, die über die in dem Geruchsimmissionsgutachten vom 28. Mai 2013 erfolgte Ermittlung der Geruchsemissionen je Hofstelle hinausgeht, für eine Abwägungsentscheidung, die alle mit der Geruchssituation im Plangebiet zusammenhängenden Belange angemessen berücksichtigt, unverzichtbar war.
69Die Rüge, die Angaben zu den vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2013 seien unzureichend, geht angesichts der nachfolgenden erneuten öffentlichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Amtsblatt vom 15. Oktober 2013, die den insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entsprochen hat, und der entsprechenden öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ins Leere.
70Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
72Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 23. Juni 2016 - 10 D 94/14.NE
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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.