Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. Juli 2016 - 14 K 7394/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
1Die Klägerin baut seit 1977 in Rheinbach-Flerzheim – an der Grenze zur Gemeinde Swisttal - Kies und Sand auf einer Fläche von ca. 70 oder 76 ha ab, genehmigt zunächst als Trockenauskiesung. Der weitere Abbau erfolgte im Wege der Nassauskiesung auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 4.4.1995. Unter Aufrechterhaltung der bestehenden Genehmigungen unterstellte das Bergamt Düren mit Anordnung vom 14.12.2005 den bestehenden „Quarzkiestagebau Rheinbach“ gemäß § 71 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) den Bestimmungen des Bergrechts. Mit zwei Bescheiden vom 13.9.2006 ließ das Bergamt Düren den (fakultativen) Rahmenbetriebsplan und den Abschlussbetriebsplan für die Gewinnung von Quarzkiesen und Quarzsanden auf dem bisherigen Abbaugelände (Altbetrieb) gemäß §§ 55, 56 i.V.m. § 48 Abs. 2 BBergG zu.
2Zuvor hatte die Klägerin am 11.3.2003 die Zulassung eines (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans für die Erweiterung des Altbetriebes um etwa 30 ha Richtung Norden auf das Gemeindegebiet der Gemeinde Swisttal (Ortschaft Buschhoven) beantragt. Diesen Antrag hatte das beklagte Land mit Bescheid vom 11.2.2005 mit der Begründung abgelehnt, die Zulassung des nach § 52 Abs. 2c BBergG planfeststellungsbedürftigen Erweiterungsvorhabens scheitere an zwingenden Bestimmungen des Raumordnungs- und des Landesplanungsrechts. Auf entsprechende Klage hob das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 15.3.2007 – 1 K 1469/05 – diesen Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete das beklagte Land, den Antrag der Klägerin auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans vom 11.3.2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Antrag des in jenem Verfahren Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 15.3.2010 – 11 A 1355/07 - mangels Beschwer als unzulässig abgelehnt.
3Im Zeitpunkt der vorstehenden gerichtlichen Entscheidungen wurde die Erweiterungsfläche von dem (jetzt) Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg, erfasst, der Anfang 2004 wirksam geworden war. Änderungsvorschläge der Bezirksplanungsbehörde (Bezirksregierung Köln) zur Ausweisung zusätzlicher Abgrabungsbereiche oder einer auf 20 ha verkleinerten Abbaufläche im Bereich des Erweiterungsvorhabens der Klägerin hatte der Regionalrat jeweils abgelehnt. Der streitige Bereich zwischen dem bestehenden Tagebau der Klägerin und der Ortschaft Buschhoven ist seit Mitte 2005 durch den Landschaftsplan des Rhein-Sieg-Kreises Nr. 4 (Meckenheim-Rheinbach-Swisttal) als Landschaftsschutzgebiet „Swisttal/Waldville/Kottenforst“ festgesetzt.
4Der Bebauungsplan BU 18 „Am Nöel“ der Gemeinde Swisttal setzt u.a. die streitigen Erweiterungsflächen im Wesentlichen als Fläche für die Landwirtschaft und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest. Dieser erstmalig im Juli 2004 bekanntgemachte Bebauungsplan wurde wegen eines ursprünglichen Ausfertigungsmangels am 2.3.2007 erneut bekannt gemacht. Den Normenkontrollantrag der Klägerin gegen diesen Bebauungsplan lehnte das OVG NRW mit Urteil vom 26.4.2007 ab – 7 D 18/06.NE -; das Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) blieb erfolglos – 4 BN 32.07 -.
5Nach entsprechenden Voruntersuchungen und Diskussionen hatte der Regionalrat bereits im Jahr 2006 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das Erarbeitungsverfahren für eine 3. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg („Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville“) einzuleiten. In den ersten Entwürfen der Regionalplanungsbehörde zu diesem sachlichen Teilabschnitt war noch eine Erweiterungsfläche für den Tagebau der Klägerin vorgesehen, zuletzt in einer Größe von ca. 10 ha – von der Klägerin in ihrer Stellungnahme durch die Fa. L. und X. vom 3.2.2011 (Bl. 10.209 der Beiakte 27) in dieser Größe als „nicht wirtschaftlich“ bezeichnet. Schließlich stellte der Regionalrat am 29.6.2012 den vorgenannten Teilplan auf. Der Plan wurde der Landesplanungsbehörde angezeigt und am 4.10.2012 im Gesetzes- und Verordnungsblatt NRW (GV. NRW) bekannt gemacht.
6In dem genannten sachlichen Teilabschnitt des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln ist für die dargestellten Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze (BSAB) u.a. der Grundsatz (1) genannt, diese dienten „in erster Linie dem Abbau der hochwertigen weißen Quarzkiese dieser Lagerstätte.“ Nachfolgend ist u.a. erläutert, was unter „Quarz“ verstanden wird, nämlich dem Bergrecht unterstellte Quarzkiese und –sande mit bestimmten Eigenschaften. Diese seien in der südlichen niederrheinischen Bucht weit verbreitet. Innerhalb dieses Verbreitungsgebietes gebe es in NRW für den hiervon deutlich abgesetzten „hochreinen weißen Quarzkies“ nur eine abbauwürdige Lagerstätte, und zwar die südöstliche Ville zwischen Frechen und Erftstadt.
7Eine textliche Darstellung des genannten sachlichen Teilabschnitts lautet:
8„Ziel 1 Innerhalb der zeichnerisch dargestellten BSAB Rheinbach-Flerzheim und Witterschlick ist deren Abbau zu gewährleisten; die Inanspruchnahme der Bereiche für andere Zwecke ist auszuschließen. Außerhalb der zeichnerisch dargestellten BSAB sind neue Abgrabungen und Abgrabungserweiterungen auszuschließen.“
9Nachfolgend wird u.a. erläutert, dass mit der Konzentration von Abgrabungsvorhaben auf die dargestellten Abgrabungsbereiche die Abgrabungstätigkeit in diesem Raum langfristig auf den Standort Witterschlick beschränkt werden soll. Innerhalb der BSAB Rheinbach-Flerzheim soll der Abbau von weißem Quarzkies auf die bereits genehmigten Flächen beschränkt bleiben.
10Die BSAB sind zeichnerisch dargestellt. Ein Bereich umgrenzt die Fläche des Altbetriebs der Klägerin, ein anderer eine davon nordöstlich gelegene Fläche für die Erweiterung eines dortigen bestehenden Tagebaus („Witterschlick-Süd“). Die Fläche für das von der Klägerin geplante Erweiterungsvorhaben befindet sich außerhalb dieser Bereiche.
11Die Klägerin stellte unter dem 21.11./15.12.2011 einen „Änderungsantrag zum Rahmenbetriebsplan Antrag März 2003“. Statt ursprünglich 30 ha solle nunmehr eine Fläche von 22,9 ha in Anspruch genommen werden. Berücksichtigt seien u.a. die aktuelle Rechtslage und Abstimmungen mit bzw. Anmerkungen durch die Bezirksregierung Arnsberg. In den zahlreichen Anlagen zum Antrag befindet sich ein Abschlussbericht „Geologische Erkundung“ der Prof. Dr.-Ing. T. & Q. Ingenieurgesellschaft mbH (T1. ) aus Dezember 2010. Diese von der Klägerin beauftragte Lagerstättenerkundung bezieht sich auf eine geplante Abbaufläche von insgesamt ca. 30 ha.
12Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 26.6.2012, in dem auch die Klägerin vertreten war, und nach Anhörung im Jahr 2013 lehnte die Bezirksregierung Arnsberg mit Bescheid vom 24.10.2013 – zugestellt am 29.10.2013 – die Zulassung des beantragten Rahmenbetriebsplans ab. Zur Begründung ist im Ergebnis ausgeführt, die beantragte Erweiterung des bestehenden Tagebaus der Klägerin liege außerhalb der im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville dargestellten BSAB. Damit stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 BBergG entgegen. Nach § 4 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) sei das Ziel des genannten Teilabschnitts zu beachten, außerhalb der dargestellten BSAB neue Abgrabungen und Abgrabungserweiterungen auszuschließen.
13Die Klägerin hat am 26.11.2013 Klage erhoben.
14Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville (im Folgenden: Teilabschnitt Weißer Quarzkies) ergäben sich keine zwingenden Versagungsgründe im Sinne von § 55 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Ein solcher Versagungsgrund nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG folge nicht aus dem (jetzt) Regionalplan aus dem Jahre 2004, wie durch das o.g. Urteil der 1. Kammer vom 15.3.2007 rechtskräftig feststehe. Selbst wenn man dem Teilabschnitt Weißer Quarzkies mit Blick auf die ministerielle Genehmigung zum (jetzt) Regionalplan 2004 insoweit „heilende Wirkung“ beimesse, könne dies an der fehlenden Zielqualität jenes Regionalplanes zum Abgrabungsausschluss außerhalb der BSAB nichts ändern. Der Bebauungsplan BU 18 und der Flächennutzungsplan der Gemeinde Swisttal, denkmalrechtliche Belange, landschaftsrechtliche Vorgaben und die (noch) fehlenden Gewinnberechtigungen stünden dem Vorhaben nach dem rechtskräftigen Urteil der 1. Kammer vom 15.3.2007 ebenfalls nicht unüberwindbar entgegen. Ein zwingender Versagungsgrund könne sich daher ausschließlich aus dem Teilabschnitt Weißer Quarzkies selbst ergeben. Dessen Ziel Nr. 1 Satz 2 und die damit verbundene Konzentrationsplanung stünden ihrem Vorhaben jedoch nicht entgegen bzw. seien unwirksam.
15Der Teilabschnitt Weißer Quarzkies reguliere ausschließlich den Bodenschatzabbau von hochreinem weißen Quarzkies, nicht aber den Abbau von sonstigen Quarzkiesen und Kiesen. Nur insoweit sei die Bedarfs- und die Versorgungssituation ermittelt und beurteilt worden. Für die anderen Kiessorten verbleibe es bei den Festlegungen des Regionalplans 2004, denen die Zielqualität fehle. Unabhängig hiervon erweise sich das Ziel eines Ausschlusses einer Bodenschatzgewinnung außerhalb der dargestellten BSAB als unwirksam. Der Teilabschnitt Weißer Quarzkies leide an formellen und materiellen Fehlern.
16Verfahrensfehlerhaft unterblieben sei die Erörterung u.a. ihrer Stellungnahmen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW); der dort in Bezug genommene § 4 ROG umfasse auch die in dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personen des Privatrechts, deren Vorhaben der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürften. Außerdem hätten die beiden öffentlichen Bekanntmachungen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht die notwendige Anstoßwirkung besessen, weil nicht auf den Umweltbericht und weitere verfügbare umweltbezogene Informationen hingewiesen worden sei; was für Bauleitpläne nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) gelte, müsse nach europarechtlichen Vorgaben ebenfalls für Regionalpläne gelten. Und schließlich sei es nicht ausreichend gewesen, nur den Umweltbericht als Teil der Verfahrensunterlagen auszulegen.
17Es lägen auch Mängel im Abwägungsvorgang vor.
18Der Landschaftsschutzverein Kottenforst e.V. (im Folgenden: LSK) wolle mit allen Mitteln die Erweiterung von Flerzheim-Nord verhindern. Die u.a. vom LSK beauftragten „Parteigutachten“ des Dipl.-Geologen Dr. W. – insbesondere zur Lagerstättenbewertung – habe die regionale Planungsbehörde ungeprüft übernommen und dem Gutachter sogar auch die Überprüfung des von ihr - der Klägerin - beigebrachten Gutachtens der Fa. T1. überlassen. Mangels Beauftragung des Geologischen Dienstes NRW sei eine fachlich fundierte und allein öffentlichen Interessen gerecht werdende Differenzierung unmöglich gemacht. Damit seien die Ergebnisse der in das Aufstellungsverfahren vom LSK eingebrachten Gutachten mit einem ihnen nicht zukommenden Gewicht in der Abwägung berücksichtigt worden, während die von der Klägerin vorgelegte Untersuchung (der Fa. T1. ) nicht mit dem ihr beizumessenden Gewicht eingestellt worden sei. In jedem Fall sei der Abwägungsvorgang defizitär, weil eine fachliche Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW nicht eingeholt worden sei, obwohl dessen Bericht aus dem Jahr 2004 (Lagerstättenkarte von weißem Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville) ausweislich seiner Vorbemerkung wesentliche Grundlage des Teilabschnitts Weißer Quarzkies gewesen sei.
19Ein weiterer Fehler im Abwägungsvorgang ergebe sich aus der fehlerhaften Ermittlung des mit 224.000 t/Jahr veranschlagten Rohstoffbedarfs. Aufgrund der am Markt nachgefragten und tatsächlich abgesetzten Mengen an hochreinem weißen Quarzkies belaufe sich der Bedarf auf mindestens 250.000 bis 280.000 t/Jahr. Ebenso fehlerhaft sei die Annahme, dass bei einem Bedarf von 224.000 t/Jahr durch die vorgesehene Ausweisung von 6,3 Mio. t weißen Quarzkieses der landesplanerische Rohstoffbedarf für 28 Jahre gedeckt sei. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn der hochreine weiße Quarzkies ab sofort nur zu den Zwecken verwandt würde, die der Bedarfsermittlung zugrunde lägen, und außerdem alle von Dr. W. genannten Substitutionsmöglichkeiten tatsächlich genutzt würden. Nichts davon sei realistischer Weise zu erwarten. Würden die bisherigen Fördermengen beibehalten, so würde das dargestellte Vorkommen nicht einmal 9 Jahre ausreichen.
20Desweiteren seien die Umweltbelange fehlerhaft gewichtet worden. Nach dem geänderten Rekultivierungskonzept werde der derzeitige Zustand aus naturfachlicher Sicht verbessert. Die Erweiterungsfläche liege ausschließlich im landwirtschaftlich genutzten Offenland. Die begehrte Erweiterung des Tagebaus ermögliche sogar eine Aufforstungsfläche von 11 ha im Bereich der Waldengstelle zwischen den Waldgebieten Waldville und Kottenforst südöstlich von Buschhoven und damit eine Verbreiterung dieses sog. Flaschenhalses von ca. 190 auf ca. 380 m. Umweltfachlich sei eine Erweiterung von Flerzheim-Nord deutlich positiver zu beurteilen als das Nachbarvorhaben Witterschlick-Süd, für das 4 bis 6 ha Wald in Anspruch genommen werde. Die Rohstoffqualitäten und die Ergiebigkeit der Lagerstätten Witterschlick und Flerzheim seien annähernd vergleichbar.
21Und schließlich widerspreche der Teilabschnitt Weißer Quarzkies dem Landesentwicklungsplan. Dort werde unter dem Ziel B.III.3.21 und 3.22 die Inanspruchnahme von Wald, wie es für die Erweiterung des Tagebaus Witterschlick-Süd erforderlich sei, nur unter weiteren Voraussetzungen zugelassen, wenn dies unabweisbar sei. Es bestünden aber keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse, die angestrebte Nutzung als BSAB stattdessen z.B. im Bereich ihres Erweiterungsvorhabens zu realisieren und den entsprechenden Bodenschatz dort zu gewinnen.
22Die Klägerin beantragt,
23das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 24.10.2013 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans vom 11.03.2003 in der Gestalt des Änderungsantrages vom 15.12.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut zu bescheiden.
24Das beklagte Land beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung wird auf eine ausführliche Stellungnahme der Bezirksregierung Köln zur Wirksamkeit des Teilabschnitts Weißer Quarz verwiesen (Beiakte 31). Auf gerichtliche Anforderung wird der erste Bericht zum Rohstoffmonitoring für den Teilabschnitt Weißer Quarzkies vorgelegt (Vorlage RR 51/2015 zur 4. Sitzung des Regionalrates Köln am 12.6.2015, Beiakte 32), wie er zuletzt bei Aufstellung des Plans in der Sitzung am 29.6.2012 vom Regionalrat in Auftrag gegeben worden war.
27Das Gericht hat die unter dem 4.9.2014 erfolgte Beiladung der Gemeinde Swisttal nach Anhörung mit Beschluss vom 1.3.2016 aufgehoben; die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben – OVG NRW 11 E 257/16 –.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens – einschließlich Beiakte 31 – und des Verfahrens 1 K 1469/05 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Verfahrensakten der Bezirksregierung Arnsberg – 5 Bände –, Aufstellungsvorgänge der Bezirksregierung Köln zum Teilabschnitt Weißer Quarzkies – 25 Bände – nebst Monitoringbericht) Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt das Rechtschutzinteresse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht etwa deshalb, weil das Vorhaben der Klägerin der Zulassung eines (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans nicht bedürfte.
31Die Klägerin begehrt im Ergebnis die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für die Erweiterung des Quarzsand- und Quarzkiestagebaus Rheinbach-Flerzheim. Hierfür ist gemäß § 52 Abs. 2a BBergG die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57 b BBergG durchzuführen, weil das Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Zwar dürfte es sich entgegen der Ansicht der Bezirksregierung Arnsberg nicht gemäß § 52 Abs. 2c BBergG um die wesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne von § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG handeln. Denn nach Ansicht des beklagten Landes ist der bestehende Altbetrieb der Klägerin kein Vorhaben in diesem Sinne: Wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt haben, ist lediglich ein fakultativer Rahmenbetriebsplan (nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG) zugelassen worden. Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das Vorhaben, auf das sich der „Änderungsantrag“ vom 21.11./15.12.2011 bezieht, eine Modifikation des dem Antrag aus März 2003 zugrunde liegenden Vorhabens oder aber ein rechtlich eigenständig zu beurteilendes anderes Vorhaben, ein sog. Aliud ist. Im ersten Fall wäre die Rahmenbetriebsplanpflicht nach § 52 Abs. 2a BBergG – und wären weitere Rechtsfragen – bereits rechtskräftig durch das im Tatbestand genannte Urteil der 1. Kammer vom 15.3.2007 entschieden. Dies wäre auch unabhängig hiervon nach der Übergangsvorschrift in § 4 Abs. 1 der mehrfach geänderten Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben in der seit dem 9.9.2010 geltenden Fassung (UVPBergbV) noch zutreffend. Sollte sich hingegen der Antrag aus November/Dezember 2011 auf ein anderes Vorhaben beziehen, so folgt die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung aus § 1 Nr. 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) UVPBergbV. Dabei ist, weil das Erweiterungsvorhaben nicht Teil eines von Anbeginn an geplanten Gesamtvorhabens ist,
32vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 17.12.2004 – 21 A 102/00 –, juris, Randnr. 87 ff: nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 21.11.2005 – 7 B 26.05 –,
33isoliert auf die Erweiterung der Abgrabungsfläche um 22,9 ha abzustellen. Spätestens mit der Rekultivierung soll hier ein ca. 13,6 ha großer grundwassergespeister „Landschaftssee“ und damit ein Gewässer im Sinne der vorstehenden Norm entstehen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Herstellung dieses Gewässers bereits Gegenstand des beantragten Rahmenbetriebsplans (vgl. Nr. 10.2.3 des Antrags und Anlage Plan 3a zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag) und nicht einem Abschlussbetriebsplans vorbehalten sein soll.
34Die Klage ist nicht begründet.
35Der angefochtene Bescheid vom 24.10.2013 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Zulassung des Rahmenbetriebsplans nach § 55 Abs. 1 BBergG für eine Erweiterung des Tagebaus der Klägerin um 22,9 ha steht weiterhin der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville (weiterhin im Folgenden: Teilabschnitt Weißer Quarzkies) zwingend entgegen.
36Abgesehen von anderen hier nicht einschlägigen Fällen kann nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung u.a. untersagen, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Öffentliche Interessen stehen beispielsweise dann und zudem zwingend entgegen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG vorliegen. Hiernach sind – wie weitgehend schon nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG in der bis zum 30.6.2009 geltenden Fassung (ROG a.F.) – bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung einer Planfeststellung bedürfen, Ziele der Raumordnung (zwingend) zu beachten.
37Vgl. VG Köln, Urteil vom 15.3.2007 – 1 K 1469/05 –; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 – , juris, Randnr. 21 (zur Nichtanwendbarkeit von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG a.F. auf (nur) fakultative Rahmenbetriebspläne).
38Anders als der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungen in dem früheren Gerichtsverfahren (1 K 1469/05) auch im Bereich des Erweiterungsvorhabens der Klägerin geltende Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Region Bonn/Rhein-Sieg, enthält der Teilabschnitt Weißer Quarzkies nunmehr Ziele der Raumordnung in diesem Sinne, indem er u.a. ausnahmslos und ohne Vorbehalte bestimmte BSAB darstellt und vorgibt, Abgrabungen und Abgrabungserweiterungen außerhalb der BSAB auszuschließen, vgl. auch § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 7 ROG. Insbesondere das „Ziel 1“ ist grundsätzlich ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG und damit ein zwingender Versagungsgrund für die Zulassung des begehrten Rahmenbetriebsplans. Dies ist zu Recht zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.
39Entgegen der Ansicht der Klägerin war und ist der Teilabschnitt Weißer Quarzkies, in dem dieses Ziel dargestellt ist, im vorliegenden Zulassungsverfahren zu beachten. Der Teilabschnitt Weißer Quarzkies ist wirksam. Es liegt weder der von der Klägerin geltend gemachte Ausfertigungsmangel vor noch reguliert der Teilabschnitt Weißer Quarzkies ausschließlich den Abbau von sog. hochreinem weißen Quarzkies. Der genannte Teilabschnitt leidet nicht an den von der Klägerin gerügten formellen oder materiellen Fehlern. Sonstige Umstände, die zur Unwirksamkeit des Teilabschnitts Weißer Quarzkies führen könnten, sind nicht ersichtlich.
40Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass das Ausfertigungsexemplar (Bl. 13.310 ff. der Beiakte 30, „Stand September 2012“) des am 29.6.2012 aufgestellten Plans (Bl. 13.206 ff. der Beiakte 30, „Stand Juni 2012“) mit einem Ausfertigungsvermerk vom 2.7.2012 verbunden ist (Bl. 13.312 der Beiakte 30, mit Hinweis auf den der Beschlussfassung am 29.6.2012 zugrunde gelegten Plan „Stand Mai 2012“), ergibt sich hieraus kein Ausfertigungsmangel. Es bestehen insbesondere keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der ausgefertigte Teilabschnitt mit dem vom Regionalrat am 29.6.2012 beschlossenen Plan übereinstimmt. Der genannte Ausfertigungsvermerk bestätigt, dass die „mit diesem Vermerk verbundene Fassung“ mit der beschlossenen Fassung übereinstimmt. Hierfür spricht, dass den Überschriften „Textliche Darstellung“ und „Zeichnerische Darstellung“ – übereinstimmend mit dem Inhalt des Ausfertigungsvermerks – jeweils der Zusatz angefügt ist „(Stand: Mai 2012)“. Das Gericht sieht keinen Anlass, die inhaltliche Richtigkeit des unterschriebenen Ausfertigungsvermerks anzuzweifeln. Die Angabe „September 2012“ auf dem Deckblatt und in den Kopfzeilen der einzelnen Seiten dürfte sich zwanglos damit erklären lassen, dass es vorkommt – wie in anderem Zusammenhang gerichtsbekannt ist –, dass bei Neuausdruck eines Dokumentes, das mit einer bestimmten Vorlage erstellt worden ist, das Datum „automatisch“ aktualisiert wird. Einen solchen Vorgang haben die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung dargestellt. Hiervon geht auch die Kammer vorliegend aus. Einen solchen Geschehensablauf belegen beispielsweise die nachfolgenden Änderungen der Angaben zum „Stand“: Dem Niederlegungsexemplar (Bl. 13.320 ff der Beiakte 30) ist gegenüber dem Ausfertigungsexemplar u.a. eine Einführung (Stand: Oktober 2012) vorangestellt und eine Begründung angefügt; in den jeweiligen Kopfzeilen – selbst des unterschriebenen Ausfertigungsvermerks vom 2.7.2012 - ist angegeben: „Oktober 2012“. Dasselbe trifft auf den (ohne Ausfertigungsvermerk) „bekannt gemachten Plan“ zu (Bl. 13.351 ff. der Beiakte 30). Diese datenverarbeitungstechnischen Unklarheiten sind zwar vermeidbar und mögen als irreführend angesehen werden, begründen aber keine durchgreifenden Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausfertigung des beschlossenen Teilabschnitts Weißer Quarzkies oder der abschließenden Bekanntmachung.
41Soweit die Klägerin meint, der genannte Teilabschnitt regele nicht den (Nicht-)Abbau von sonstigen Quarzkiesen und Kiesen, sondern ausschließlich den Abbau von sog. hochreinem weißen Quarzkies, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Es erschließt sich bereits nicht, wie für dieselbe Fläche der Tageabbau von sog. hochreinem weißen Quarzkies ausgeschlossen werden soll, während die sonstigen unter dieser Fläche vorhandenen Bodenschätze oder Materialien, die volumenmäßig deutlich überwiegen, abgegraben werden können sollen. Selbst wenn, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung versucht hat darzulegen, der hochreine weiße Quarzkies von den sonstigen Sanden und Kiesen während oder nach der Gewinnung getrennt werden kann, so ist das Gewinnen von Kiesen unter Belassen der hochreinen weißen Quarzkiese an Ort und Stelle – ggf. sogar unter einer „unverletzten“ Bodenfläche – unmöglich.
42Unabhängig hiervon trifft die von der Klägerin vertretene Ansicht nicht zu.
43Der Ausschluss von Abgrabungen aller Art und dem damit verbundenen praktischen Verbrauch der Flächen ist grundsätzlich ein rechtmäßiges Ziel der Raumplanung,
44vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.2011 – 7 B 19.10 -, juris, Randnr. 32.
45Wie dem gesamten jahrelangen Aufstellungsverfahren und nicht zuletzt der Begründung zum Teilabschnitt Weißer Quarzkies zu entnehmen ist, umfasst dieser Teilabschnitt sachlich die Ergänzung der Festlegungen zu den BSAB um die „BSAB zur Gewinnung von Weißem Quarzkies“. Beispielsweise spricht die Vorbemerkung (2) der Textlichen Darstellung davon, die BSAB sollten in Zuordnung zu bislang (im Regionalplan 2004) dargestellten Abbaubereichen „räumlich konzentriert werden“ und in ihnen solle „die gebündelte Gewinnung übereinander liegender Bodenschätze erfolgen.“ Im Grundsatz (1) des Teilabschnitts Weißer Quarzkies ist zudem hervorgehoben, die BSAB dienten (nur) „in erster Linie dem Abbau der hochwertigen weißen Quarzkiese dieser Lagerstätte“. Der Wortlaut der Erläuterung (1) zu den Zielen 1 bis 4 zeigt auf, dass (allgemein) „Abgrabungsvorhaben“ konzentriert und „die Abgrabungstätigkeit“ langfristig auf den Standort Witterschlick beschränkt werden sollen. Abgesehen von diesen objektiven Umständen vermag die Klägerin nicht zu erläutern, warum der Regionalrat die Abgrabungen von nur in diesem Bereich verbreiteten sog. hochreinem weißen Quarzkies (positiv und negativ) hätte regeln wollen, während alle Abgrabungen von sonstigen „minderwertigen“ Kiesen und Sanden, die auch andernorts gewonnen werden können, in diesem u.a. unter landschafts-, umwelt- und naturschutzrechtlichen Aspekten empfindlichen Bereich auf Regionalplanebene ungeregelt blieben.
46Nach alledem hat der Teilabschnitt Weißer Quarzkies umfassend die Darstellung (und Nichtdarstellung) von BSAB zum Inhalt. Damit werden durch das „Ziel 1“ alle Abgrabungen und Abgrabungserweiterungen für die „Gewinnung, Aufbereitung (Klassierung) und Transport des Materials“ (vgl. „Ziel 2“) geregelt, ohne eine – ohnehin unmögliche – Beschränkung auf sog. hochreine weiße Quarzkiese.
47Lediglich angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin im Verfahren 1 K 1469/05 ausdrücklich gerügt hatte, bei der Aufstellung des Gebietsentwicklungsplans (jetzt Regionalplan) aus dem Jahr 2004 sei die Einzigartigkeit der im Raum Kottenforst-Ville vorkommenden hochreinen weißen Quarzkiese, die den sonstigen Quarzkiesen deutlich überlegen seien, nicht hinreichend abgewogen worden. Von dieser Ansicht ausgehend ist erst recht nicht zu beanstanden, dass der Regionalrat im Rahmen der Aufstellung des Teilabschnitts Weißer Quarzkies nunmehr in erster Linie auf diese besonderen Quarzkiese abgestellt hat.
48Die von der Klägerin geltend gemachten formellen Fehler bei Aufstellung des Teilabschnitts Weißer Quarzkies liegen nicht vor, so dass es nicht darauf ankommt, ob diese vermeintlichen Fehler beachtlich im Sinne von § 15 LPlG NRW i.V.m. § 12 Abs. 1 und 5 ROG wären.
49Die im Planaufstellungsverfahren eingeholten und eingegangenen Stellungnahmen mussten nicht gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 LPlG NRW i.V.m. § 4 ROG mit der Klägerin, einer privatrechtlichen Kommanditgesellschaft, erörtert werden. Die Personen des Privatrechts, die keine Planungen und Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG), zählen nicht zu den hiernach zu Beteiligenden, sondern zur Öffentlichkeit, deren Beteiligung anderen Kriterien unterliegt (§ 13 LPlG NRW i.V.m. § 10 ROG),
50OVG NRW, Urteil vom 3.12.2009 – 20 A 628/05 –, juris Randnr. 91 (zur vergleichbaren früheren Rechtslage).
51Die Kammer folgt dieser Ansicht. Die Ausführungen der Klägerin rechtfertigen kein Abweichen hiervon. Im Gegenteil knüpft § 19 Abs. 3 LPlG NRW an dessen Absatz 1 und die dortigen Begriffe „Erarbeitung“ und „Erarbeitungsverfahren“ an. Nur mit den danach zu beteiligenden Stellen sind die fristgemäß vorgebrachten Anregungen zu erörtern. Dies sind ausschließlich öffentliche Stellen, wie sie in § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG bestimmt sind, und Personen des Privatrechts, die in ihrem (öffentlichen) Aufgabenbereich betroffen sein könnten, vgl. § 33 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO);
52Vgl. auch § 20 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 LPlG NRW in der bis zum 7.4.2010 geltenden Fassung (als Vorläuferregelungen von § 19 und § 13 Abs. 1 Satz 1 LPlG NRW) sowie § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz vom 4.5.1976, abgedruckt bei Niemeier/Dahlke/Lowinski, Landesplanungsrecht Nordrhein-Westfalen 1977, Seite 89.
53In – dem hier nicht einschlägigen – § 28 Abs. 1 Satz 1 LPlG NRW ist sogar mit dem Begriff der „Erarbeitung“ eines Plans verbunden, dass insoweit nur öffentliche Stellen einzubinden sind.
54Soweit die Klägerin meint, die öffentlichen Bekanntmachungen der Öffentlichkeitsbeteiligung hätten die „notwendige Anstoßwirkung“ nicht besessen, ist dem nicht zu folgen. Der Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG regelt unmissverständlich, dass Ort und Dauer der Auslegung der in Satz 2 der Norm genannten Unterlagen mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen sind. Dies ist erfolgt. Eine Regelung über notwendige Hinweise auf die im Einzelnen auszulegenden Unterlagen oder gar über ergänzende Angaben in der öffentlichen Bekanntmachung zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen, wie sie der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB getroffen hat und die Gegenstand des von der Klägerin zitierten
55Urteils des BVerwG vom 18.7.2013 – 4 CN 3.12 –
56war, findet sich im ROG nicht. Dabei ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine vergleichbare Regelung für Regionalpläne bewusst nicht getroffen hat. Denn sowohl durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.6.2004 (BGBl. I Seite 1359) mit der Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB als auch durch das am 30.6.2009 in Kraft getretene ROG sollten verschiedene europarechtliche Vorgaben – u.a. die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – umgesetzt werden. Es ist weder konkret aufgezeigt noch ersichtlich, warum der Bundesgesetzgeber welche europarechtlichen Vorgaben nicht oder nicht hinreichend umgesetzt und welche Vorgaben damit unmittelbar Geltung für die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG haben sollten.
57Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch der Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 2 ROG eindeutig. Einer öffentlichen Auslegung von „vorbereitenden Untersuchungen“ für den Umweltbericht, der tatsächlich ausgelegt worden ist, bedurfte es nicht.
58Abstellend auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Regionalrats liegen die von der Klägerin geltend gemachten materiellen Mängel im Abwägungsvorgang nicht vor. Auch insoweit kommt es nicht auf die Fragen an, die sich aus § 12 Abs. 3 bis 5 ROG zur Planerhaltung ergeben würden.
59Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ROG sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Abwägungsgebot in § 1 Abs. 7 BauGB kann das Abwägungsgebot verletzt sein, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Stelle im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
60Ständige Rechtsprechung zu § 1 Abs. 7 BauGB, vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 23.6.2016 – 10 D 94/14.NE –.
61Bei der Prüfung der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebotes auf der Ebene der Regionalplanung sind allerdings die Unterschiede der materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen von Raumordnungsplanung und Bauleitplanung zu berücksichtigen. Raumordnungspläne bedürfen in aller Regel weiterer Konkretisierungen, um zu genauen Festlegungen für einzelne raumbedeutsame Maßnahmen zu gelangen. Abwägungsrelevant sind deshalb nur alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind. Dabei steht dem Planungsgeber die Befugnis zur Typisierung zu. Das Abwägungsmaterial braucht mithin nicht so kleinteilig zusammengestellt zu werden wie auf den nachgeordneten Planungsebenen, es sei denn, kleinteilige private Belange wären dann auch auf der nachfolgenden Planungs- oder Zulassungsebene nicht mehr zu prüfen.
62Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 10.2.2016 – 4 BN 37.15 –, mit weiteren Nachweisen.
63Vorab ist vorliegend bereits hervorzuheben, dass im Verfahren zur Aufstellung des Teilabschnitts Weißer Quarzkies nach dem Erarbeitungsbeschluss nie eine Erweiterung des Tagebaus der Klägerin um 22,9 ha im Raume stand, wie von ihr im bergrechtlichen Verfahren begehrt wird. Vielmehr hatte die Regionalplanungsbehörde dem Regionalrat schließlich eine Erweiterung um 10 ha vorgeschlagen. Eine solche Erweiterung hatte die Klägerin selber als unwirtschaftlich bezeichnet, so dass bereits zweifelhaft ist, ob der Regionalrat die Möglichkeit einer solchen „unwirtschaftlichen“ Erweiterung des Tagebaus der Klägerin durch Darstellung eines BSAB in seine Abwägung hätte einstellen müssen. Unabhängig hiervon ist den gesamten Aufstellungsvorgängen kein Anhalt dafür zu entnehmen, der maßgebliche Ausgangspunkt des Regionalrats für die Darstellung der BSAB, nämlich die Ergiebigkeit der Lagerstätten bezogen auf die abzugrabende und damit zu „vernichtende“ Fläche, könne unzutreffend sein. Nachdem die Abgrabungserweiterungen in anderen, wohl noch ergiebigeren Bereichen (insbesondere Weilerswist-Nord) ausgeschieden waren, ist insoweit die Entscheidung des Planungsgebers, die erforderliche Rohstoffgewinnung insbesondere an sog. hochreinem weißen Quarzkies im Teilabschnitt Weißer Quarzkies auf die Erweiterung des Tagebaus Witterschlick-Süd zu beschränken und diesen Bereich insoweit gegenüber Flerzheim-Nord zu bevorzugen, zumindest gut vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden.
64Soweit die Klägerin vorträgt, die Gutachten des Dr. W. seien mit einem ihnen nicht zukommenden Gewicht und das Erkundungsgutachten der Fa. T1. mit zu geringem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden, ist dies bereits im Ansatz unzutreffend. Die Gutachten als solche sind keine abzuwägenden Belange. Sollte hingegen gemeint sein, dass der Regionalrat seiner Entscheidung falsche Tatsachen zugrunde gelegt habe, weil er seine Annahmen u.a. zur Ergiebigkeit der verschiedenen, als BSAB in Betracht gekommenen Lagerstätten vorrangig auf die Gutachten des Dr. W. (vgl. Beiakte 14 sowie Bl. 10.72 ff der Beiakte 27) gestützt habe, ist nicht aufgezeigt, dass und aus welchem Grund die Tatsachenermittlung auf falschen Annahmen beruht. Allein die Behauptung, die Gutachten seien „zielorientiert“, zeigt keine Fehler in den verschiedenen Gutachten und Stellungnahmen des Dr. W. auf. Solche sind auch ansonsten nicht zu erkennen. Im Gegenteil sind die Gutachten plausibel und stehen im Übrigen mit den sonstigen fachlichen Stellungnahmen des Geologischen Dienstes aus dem Jahr 2004 und der Dr. U. & Q. GmbH aus den Jahren 2007 und 2011 zumindest im Wesentlichen im Einklang. Insbesondere der Vergleich der absoluten und der flächenbezogenen Ergiebigkeit der Lagerstätten an hochreinem weißen Quarzkies zwischen verschiedenen Bereichen (Erweiterung oder Neuaufschluss, vgl. Beiakte 14 Nr. 1.2), auch unter Einbeziehung von Witterschlick-Süd (vgl. Beiakte 14 Nr. 1.4 Seiten 54 und 65), bestätigen die Einschätzung des Regionalrates, wonach der Flächenverbrauch bei Gewinnung derselben Menge weißer Quarzkiese einen Vorrang der Erweiterung der Abgrabung Witterschlick-Süd gegenüber der Erweiterung Flerzheim-Nord rechtfertigen konnte.
65In Witterschlick-Süd können hiernach auf einer Erweiterungsfläche von 20 ha etwa 4,5 Mio. t verwertbare hochreine Quarzkiese abgebaut werden. Ausgangspunkte für die Einschätzung sind u.a. ein Brutto-Lagerstättenvolumen von 8,2 Mio. m³, ein Lagerstättenvolumen (netto und unter Ausklammerung der nicht-weißen Qualitäten) von 4,7 Mio. m³ und ein Umrechnungsfaktor von 1,75 t/m³. In Flerzheim-Nord könnten auf einer 30 ha Erweiterung nach vergleichbarer Rechnung bei einem Brutto-Lagerstättenvolumen ebenfalls von 8,2 Mio. m³, davon allerdings nur 1,9 Mio. m³ weiße Quarzkiese, lediglich 1,4 Mio. t dieses Bodenschatzes gewonnen werden (Beiakte 14 Nr. 1.4. Seiten 28 und 44). Diese Vergleichszahlen werden nicht durch das – jedenfalls in Bezug auf die Qualifizierung der Quarzkiese nicht vergleichbaren – Angaben in dem Erkundungsgutachten der Fa. T1. von Dezember 2010 für eine Erweiterung in Flerzheim-Nord (Beiakte 5 „Geologische Erkundung“) durchgreifend in Frage gestellt. Dort ist ohne weitere Differenzierung zwischen im vorstehenden Sinne weißen und nicht weißen Quarzkiesen oder gar Quarzsanden lediglich dargestellt, dass auf einer Fläche von 24,6 ha („Teilfläche Ost“) insgesamt knapp 5,6 Mio. m³ „abbauwürdige Kiese und Sande der miozänen Hauptkies-Serie“ (= „tertiäre Hauptkies-Serie“) abgebaut werden könnten. Im Folgenden wird zudem ein deutlich höherer Umrechnungsfaktor von 1,9 t/m³ angesetzt. Folgt man der Einteilung in drei Qualitäten der Quarzkiese in den Gutachten des Dr. W. (vgl. z.B. Beiakte 14 Nr. 1.4 Seite 40), so sind die „abbauwürdigen Kiese und Sande“ im Sinne der Fa. T1. allenfalls mit den Qualitäten A und B nach Dr. W. (und der Fa. U. & Q. ) zu vergleichen. Eine Rückführung der verschiedenen Aussagen auf einen „gemeinsamen Nenner“ ergibt Folgendes:
66Legt man allen Berechnungen dieselben prozentualen Anteile der verschiedenen Qualitäten (weiße Quarzkiese – Qualität A – max. 29%, Qualität B 48%, vgl. erneut Beiakte 14 Nr. 1.4 Seite 40) und zudem denselben Umrechnungsfaktor zugrunde, z.B. 1,75 t/m³, so widerspricht die Stellungnahme der Fa. T1. nicht der Tatsache, dass die Flächenergiebigkeit der Abgrabung Witterschlick-Süd insbesondere in Bezug auf den weißen Quarzkies signifikant höher ist als die in Flerzheim-Nord. Dieser bei Dr. W. als Qualität A bezeichnete weiße Quarzkies würde, bezogen auf eine Fläche von 24,6 ha und das von der Fa. T1. errechneten Lagerstättenvolumen, in Flerzheim-Nord allenfalls ca. 3,7 Mio. t ergeben (5,6 Mio. m³ x 1,75 t/m³ x 29 % : (29 + 48 %)). Bezogen auf eine Fläche von 10 ha (wie zwischenzeitlich im Planungsverfahren vorgeschlagen) wären es allenfalls ca. 1,5 Mio. t, bei 22,9 ha (wie von der Klägerin geplant) allenfalls 3,4 Mio. t weißer Quarzkies. Auch wenn die genaue Größe des Unterschieds der Flächenergiebigkeit zwischen den Bereichen Witterschlick-Süd und Flerzheim-Nord möglicherweise nicht feststeht, so hat der Regionalrat seiner Abwägung und der „Bevorzugung“ des Bereichs Witterschlick-Süd bei der Darstellung der BSAB insoweit die richtige maßgebliche Tatsache zugrunde gelegt, dass nämlich zur Gewinnung derselben Menge an (hochreinem) weißen Quarzkies in Flerzheim-Nord eine deutlich größere Fläche „vernichtet“ werden müsste als in Witterschlick-Süd.
67Deshalb bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den von der Beklagten vorgetragenen Rügen in Bezug auf den von der Klägerin beigebrachten Erkundungsbericht. Ebenso kann außer Acht bleiben, dass selbst die Fa. T1. bestätigt, dass die Mächtigkeit der Lagerstätte nach Norden Richtung der Ortschaft Buschhoven zunimmt (Beiakte 5 „Geologische Erkundung“ Seite 7 und Anlage 4). Dies dürfte bedeuten, dass die Ergiebigkeit je m²-Fläche im Bereich der vorübergehend im Regionalplanungsverfahren angedachten Erweiterung des Tagebaus der Klägerin um 10 ha geringer ist als bei einer auch weiter nach Norden reichenden Fläche von bis zu 30 ha. Und schließlich muss nicht bewertet werden, dass die Klägerin nicht konkret und materiell darlegt, warum die Stellungnahme des Dr. W. vom 29.1.2011 („Bewertung des Rohstoffpotentials an hochreinem weißen Quarzkies im Bereich der reduzierten Flächenvariante Nord-Erweiterung Rheinbach-Flerzheim“, Bl. 10.72 ff der Beiakte 27) in der Sache unzutreffend sei und aus der Erkundung der Fa. T1. konkret eine andere abwägungserhebliche, vom Regionalrat nicht berücksichtigte Tatsache folgen sollte.
68Nach alledem fällt es desweiteren nicht abwägungsfehlerhaft ins Gewicht, dass der Regionalrat (bzw. die Regionalplanungsbehörde) den Geologischen Dienst NRW zwar für Belange der Statik, nicht aber erneut zu den vorstehenden Fragen der Lagerstättenergiebigkeit und der Überzeugungskraft der verschiedenen Gutachten beteiligt hatte.
69Der von der Klägerin geltend gemachte Fehler bei Ermittlung (und Bewertung) des Rohstoffbedarfs liegt nicht vor. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin. Der Regionalrat hat seiner Entscheidung im Zeitpunkt seiner Entscheidung schließlich einen landesplanerischen Bedarf an hochreinem weißen Quarzkies von 224.000 t/Jahr. zugrunde gelegt. Die Klägerin behauptet, am Markt nachgefragt und tatsächlich abgesetzt würde eine Menge von mind. 250.000 bis 280.000 t/Jahr. Dabei übersieht sie, dass die Raumordnung auf Landesebene u.a. darauf abzielt, mit den heimischen Bodenschätzen die Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit Rohstoffen sicherzustellen, wobei verantwortungsvoll und sparsam mit Bodenschätzen umzugehen ist (vgl. C.IV.1. des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen vom 11.5.1995 [LEP]; vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4, § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ROG). Dabei mag dahinstehen, ob insoweit lediglich auf das Land Nordrhein-Westfalen abzustellen ist. Jedenfalls musste der Regionalrat in seine Überlegungen nicht einstellen, ob – quasi „auf Kosten“ der „heimischen“ Umwelt, Natur und Bevölkerung – hier zu gewinnende Bodenschätze außerhalb des Geltungsbereichs des ROG oder gar außerhalb Europas abgesetzt werden können. Nach verschiedenen Quellen liegt der Exportanteil der gewonnenen und abgesetzten Menge an hochreinem weißen Quarzkies – mit einer Körnung von mehr als 2 mm - bei 20% (vgl. Beiakte 14 Nr. 1.1 Seite 36) oder bei 30 bis 40% (so die Angaben der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung). Ausgehend von den Zahlen, die die Klägerin vorträgt, beläuft sich damit der landesplanerische Bedarf an hochreinem weißen Quarzkies auf eine Menge zwischen 175.000 und 196.000 t/Jahr (jeweils 70% von 250.000 und 280.000 t). Selbst bei einer Exportquote von nur 20% wäre der landesplanerische Bedarf auf Grundlage der Angaben der Klägerin zu den nachgefragten und abgesetzten Mengen höchstens 224.000 t/Jahr (80% von 280.000 t). Genau diesen Wert hat der Regionalrat in seine Abwägung – und damit fehlerfrei – eingestellt. Ungeachtet dessen war sich der Regionalrat der mit einer Prognose zwangsweise verbundenen Unsicherheiten bewusst. Er hat die Bezirksregierung Köln beauftragt, die Prognose für den Bedarf – wie auch für den Zeitraum, für den der Rohstoffbedarf gesichert wird – mit Blick auf die tatsächlichen Entwicklungen und aktuellen Erkenntnissen durch ein sog. Monitoring regelmäßig zu überprüfen und hierüber zu berichten. Hiermit hat der Regionalrat die Möglichkeit geschaffen, ggf. kurzfristig auf nennenswerte Abweichungen der tatsächlichen von den prognostizierten Zahlen raumplanerisch reagieren zu können.
70Demzufolge kommt es auf alle weiteren im Zusammenhang mit dem landesplanerischen Rohstoffbedarf schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Fragen nicht mehr an.
71Der Regionalrat ist nicht, wie es die Klägerin meint, abwägungsfehlerhaft unzutreffend davon ausgegangen, dass mit den im Teilabschnitt Weißer Quarzkies dargestellten BSAB der Rohstoffbedarf von prognostiziert 224.000 t/ hochreinem weißen Quarzkies für einen landesplanerisch ausreichend langen Zeitraum gesichert werden kann.
72Dabei muss die Kammer nicht entscheiden, auf welchen genauen Zeitraum abzustellen ist (vgl. hierzu C.IV.2.1 und 3.6 LEP). Jedenfalls war die Prognose des Regionalrats im Zeitpunkt seiner Entscheidung plausibel, durch die dargestellten BSAB eine Förderung und Gewinnung von hochreinem weißen Quarzkies für die Zwecke, für die diese „hochwertigen“ Bodenschätze zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft benötigt werden, auf ca. 28 Jahre zu sichern. Dies ist jedenfalls ein hinreichend langer Zeitraum im vorstehenden Sinne. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste insoweit nicht berücksichtigt werden, ob hier vorhandener hochwertiger Quarzkies durch die Abgrabungsunternehmen oder ihre Abnehmer in nennenswertem Umfang exportiert oder zu Zwecken eingesetzt werde, die auch mit sonstigem (minderwertigem) Quarzkies, Quarzsand oder sonstigen Materialien gedeckt werden können. Wie oben dargelegt, stellt die Regionalplanung insoweit auf heimische Bodenschätze und damit auf die Versorgung der heimischen Wirtschaft und Bevölkerung ab. Deshalb ist es grundsätzlich kein abwägungsrelevanter Umstand, inwieweit heimische Bodenschätze teilweise oder evtl. sogar gänzlich durch private Unternehmen in diesem Sinne „zweckentfremdet“ werden könnten. Sollte durch ein solches konkret abzusehendes Verhalten die Versorgung der hiesigen Wirtschaft und Bevölkerung gefährdet werden, wäre dem durch eine Fortschreibung des Regionalplans oder ggf. mit anderen Mitteln als denen der Regionalplanung zu begegnen.
73Bei einem hiernach rechtsfehlerfrei prognostiziertem Bedarf an hochreinem weißen Quarzkies von 224.000 t/Jahr und einer abbaubaren Menge dieses Bodenschatzes in den bestehenden Tagebauen Flerzheim und Witterschlick zuzüglich der Erweiterung Witterschlick-Süd von insgesamt ca. 6,3 Mio. t, jedenfalls deutlich über 6 Mio. t, ergibt sich ein Zeitraum von 27 bis 28 Jahren, in dem der Bedarf landesplanerisch gedeckt werden könnte. Damit war die Annahme des Regionalrats bei Aufstellung des Teilabschnitts Weißer Quarzkies im Juni 2012 im Wesentlichen zutreffend. Im Nachhinein werden diese Prognose und auch der veranschlagte jährliche landesplanerische Bedarf (224.000 t) jedenfalls im Ergebnis durch das ergänzend aufgegebene sog. Monitoring und den hierzu erstellten Bericht der Bezirksplanungsbehörde zur Sitzung des Regionalrates am 12.6.2015 (Beiakte 32) bestätigt. Unabhängig von den in dem Bericht selber dargelegten Vorbehalten gegen die Ermittlung und Aussagekraft der bei den Unternehmen abgefragten Daten und sonstigen Unsicherheiten ist dem Bericht jedenfalls zu entnehmen, dass selbst bei einer tatsächlich geförderten und abgesetzten Menge dieses Bodenschatzes von durchschnittlich ca. 230.000 t/Jahr die vorhandenen Reserven die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit hochreinem weißen Quarzkies über 27 Jahre decken werden. Lediglich angemerkt sei, dass dieser Monitoringbericht auch keinen nachträglichen Anhalt dafür liefert, dass – wie die Klägerin meint – eine „Reduzierung“ der angeblich in der Vergangenheit geförderten Mengen in etwa auf den prognostizierten Jahresbedarf und die „Substitution“ des hochreinen weißen Quarzkieses durch andere Materialien nicht „in realistischer Weise zu erwarten“ gewesen wäre.
74Soweit die Klägerin schließlich behauptet, der Regionalrat habe bei seiner Entscheidung die Umweltbelange fehlerhaft gewichtet, ist hierfür nichts erkennbar oder von der Klägerin aufgezeigt. Im Wesentlichen setzt die Klägerin lediglich ihre Wertung gegen die des Regionalrats. Hiermit ist kein Abwägungsfehler aufgezeigt. Unabhängig hiervon hat der Regionalrat sehr wohl berücksichtigt und abgewogen, dass für die Süd-Erweiterung des Standortes Witterschlick bis zu 6 ha Wald in Anspruch genommen werden, während eine Erweiterung des Tagebaus der Klägerin nur ca. 0,6 ha des (aufgeforsteten) Waldes vernichten würde. Die Aufforstung des sog. Flaschenhalses, die angeblich durch das Vorhaben der Klägerin ermöglicht würde, war und ist auch mit der Abgrabungstätigkeit am Standort Witterschlick zwingend verbunden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass innerhalb der umfassenden Abwägung nicht nur zur Waldinanspruchnahme, sondern auch zu zahlreichen unterschiedlichen abwägungsrelevanten Aspekten – z.B. des Natur- und Umweltschutzes einschließlich des Gebots zum schonenden Umgang mit dem Boden –, der Regionalrat im Rahmen der Abwägung von falschen Tatsachen ausgegangen wäre oder einem Umstand ein ihm nicht zukommendes Gewicht oder einem anderen Umstand (hier insbesondere: Waldinanspruchnahme) ein zu geringes Gewicht beigemessen hätte.
75Der aus Sicht der Klägerin vorliegende Widerspruch des Teilabschnitts Weißer Quarzkies mit den Zielen in B.III.3.21 und 3.22 LEP verhilft der Klage schließlich auch nicht zum Erfolg. Angesichts des Wortlauts, der Wertungen und der zugelassenen Abweichungen auf weiteren Ebenen unterhalb des LEP handelt es sich bereits insoweit nicht um abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG. Unabhängig hiervon zielt die Rüge der Sache nach auf eine Verletzung des Entwicklungsgebotes gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG. Eine solche Verletzung liegt jedoch nicht vor. Der Regionalrat hat, wie vorstehend dargelegt, die Wertungen vorgenommen, die der LEP dem Plangeber auch des Regionalplans überlässt. Er ist im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Forst insoweit zumindest vertretbar zu dem Ergebnis gekommen, unter Berücksichtigung der Vorgaben des LEP, insbesondere einerseits der Ziele „Wald“ und andererseits der Ziele „Heimische Bodenschätze“ (vgl. C.IV. LEP), die Darstellung der BSAB im Teilabschnitt Weißer Quarzkies wie geschehen vorzunehmen. Aber selbst wenn eine Verletzung von § 8 Abs. 2 ROG unterstellt würde, so wäre dies vorliegend für die Rechtswirksamkeit des Teilabschnitts Weißer Quarzkies nach § 12 Abs. 2 ROG unbeachtlich. Die sich aus dem LEP für das Land NRW ergebende geordnete räumliche Entwicklung wird durch die „Vernichtung“ von bis zu 6 ha Wald und dessen Wiederaufforstung an anderer Stelle, hier sogar im exponierten Bereich des sog. Flaschenhalses, offenkundig nicht beeinträchtigt. Dies wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
76Nach alledem steht der Zulassung des von der Klägerin begehrten Rahmenbetriebsplans für die Erweiterung ihres Tagebaus um eine Fläche von 22,9 ha bereits zwingend die Darstellung der BSAB und die damit verbundene Konzentration von Abgrabungen auf andere Bereiche durch den Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Sachlicher Teilabschnitt Weißer Quarzkies im Raum Kottenforst/Ville entgegen. Deshalb muss nicht mehr geprüft werden, ob auch andere, möglicherweise von der Rechtskraft des Urteils der 1. Kammer vom 15.3.2007 im Verfahren 1 K 1469/05 nicht erfasste Gründe die Zulassung zwingend hindern.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. Juli 2016 - 14 K 7394/13
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(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.
(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.
(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.
(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
- 1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen; - 2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.
(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.
(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.
(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.
(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.
(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.
(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.
(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
- 1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist, - 2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß - a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt, - b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
- 3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, - 4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird, - 5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist, - 6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden, - 7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist, - 8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird, - 9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
- 10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden, - 11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden, - 12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und - 13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß
- 1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie - 2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und - 3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.
(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Bei
- 1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen, - 2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen, - 3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
- 1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen; - 2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.
(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.
(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.
(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.
(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.
(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.
(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen,
- 1.
welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, - 2.
welche Angaben im einzelnen im Rahmen des UVP-Berichts zu machen sind, welchen Anforderungen die Angaben genügen müssen und welche Unterlagen dazu beizubringen sind.
(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
- 1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen; - 2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.
(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.
(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.
(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.
(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.
(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.
(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
- 1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist, - 2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß - a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt, - b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
- 3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, - 4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird, - 5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist, - 6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden, - 7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist, - 8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird, - 9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
- 10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden, - 11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden, - 12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und - 13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß
- 1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie - 2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und - 3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.
(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung; - 2.
Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; - 3.
Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden; - 4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen; - 5.
öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; - 6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel; - 7.
Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.
(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.
(1) Bei
- 1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen, - 2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen, - 3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung; - 2.
Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; - 3.
Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden; - 4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen; - 5.
öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; - 6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel; - 7.
Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.
(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.
(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,
- 1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), - 2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete), - 3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete), - 4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.
(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Bei
- 1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen, - 2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen, - 3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
(1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.
(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, soweit über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder der Verkündung ist darauf hinzuweisen, wo die Einsichtnahme erfolgen kann. Bei der Bekanntmachung oder Verkündung von Raumordnungsplänen sowie bei der Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.
(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung; - 2.
Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; - 3.
Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden; - 4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen; - 5.
öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; - 6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel; - 7.
Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.
(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.
(1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.
(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, soweit über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder der Verkündung ist darauf hinzuweisen, wo die Einsichtnahme erfolgen kann. Bei der Bekanntmachung oder Verkündung von Raumordnungsplänen sowie bei der Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.
(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
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ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.
(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, soweit über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder der Verkündung ist darauf hinzuweisen, wo die Einsichtnahme erfolgen kann. Bei der Bekanntmachung oder Verkündung von Raumordnungsplänen sowie bei der Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.
(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt.
(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
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die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
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die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 45 „C. Straße West II“ der Gemeinde T. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 45 „C. Straße West II“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer der Flurstücke bis und der Flur 4, Gemarkung P. . Die Flurstücke und liegen teilweise innerhalb und teilweise südlich des etwa 12,6 ha großen Plangebiets. Das Wohnhaus des Antragstellers befindet sich auf dem Flurstück .
3Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ganz überwiegend ein allgemeines Wohngebiet fest, das in drei Gebietskategorien (WA 1, WA 2 und WA 3) untergliedert ist. Der östliche Randbereich des Plangebiets ist als Mischgebiet festgesetzt.
4Gemäß Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen sind in dem allgemeinen Wohngebiet die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig und Anlagen für sportliche Zwecke sowie die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen baulichen Nutzungen nicht zulässig.
5In dem Mischgebiet sind gemäß Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO sowie die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen baulichen Nutzungen nicht zulässig.
6Für die nach Nrn. 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen zulässigen Läden und Einzelhandelsbetriebe bestimmt Nr. 1.3, dass nur die gemäß der als Tabelle 1 abgedruckten T1. Liste nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen zulässig und alle nach dieser Liste zentrenrelevanten Sortimentsgruppen ausgeschlossen sind. Die Tabelle 1 benennt zudem die nicht zentrenrelevanten Sortimente.
7Gemäß dem 1. Spiegelstrich in Nr. 6.1 der textlichen Festsetzungen muss die Höhe der Anlagen zum aktiven Lärmschutz mindestens 4,00 m betragen, jeweils ausgehend von der Fahrbahnoberfläche in der Fahrbahnmitte des angrenzenden Straßenabschnitts der geplanten L 558n. Die Anlagen zum aktiven Schallschutz müssen nach dem 2. Spiegelstrich in Nr. 6.1 eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg/qm beziehungsweise ein bewertetes SchalldämmmaߠRw von mindestens 25 dB aufweisen.
8Nr. 6.2 der textlichen Festsetzungen lautet: „Der notwendige Schallschutz für die Innenbereiche ist durch passive Schallschutzmaßnahmen an den Baukörpern zu erfüllen. Dies bedeutet, dass die Außenfassaden der Gebäude eine mindesterforderliche Schalldämmung aufweisen müssen. Die maßgeblichen Außenlärmpegel sind in der Planzeichnung dargestellt. Die entsprechenden Schalldämmmaße ergeben sich aus der Tabelle 2: Schalldämmmaße“. Diese Tabelle definiert die Lärmpegelbereiche I bis V jeweils über einen maßgeblichen Außenlärmpegel und einen Beurteilungspegel Tag und ordnet ihnen ein erforderliches Schalldämmmaß „erf. R’ w, res in dB“ zu.
9Wegen der weiteren zeichnerischen und textlichen Festsetzungen wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Diese enthält unter anderem den Hinweis, dass die DIN 4109 und die DIN 18005 im Rathaus zur Einsichtnahme bereitliegen.
10In der Planbegründung heißt es, der Bebauungsplan erweitere das Plangebiet des zuvor geltenden Bebauungsplans Nr. 22 nach Westen und Süden. Er solle auf etwa 110 Baugrundstücken die Voraussetzungen für den Bau von Einfamilien- oder Doppelhäusern schaffen. Zudem sollten der Verlauf der Anbindungsstraße zwischen dem Gewässer T2. und der geplanten L 558n sowie ein Regenrückhaltebecken festgesetzt werden. Durch erhebliche Investitionen in die Erschließung und in die Minderung der Emissionen der umliegenden Bauernhöfe könne der langfristige Bedarf an Wohnbauland für den Stadtteil P. gesichert werden. Das erweiterte Plangebiet sei durch bauliche Nutzung vorgeprägt und grenze an den geplanten Verlauf der L 558n. In dem Mischgebiet sollten sich vorhandene Gewerbebetriebe wohnverträglich entwickeln und neue Gewerbebetriebe ansiedeln können. Die Gemeinde werde bei dem Ausbau der verkehrsberuhigten Bereiche die Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichen Maschinen sicherstellen.
11Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans lief im Wesentlichen wie folgt ab: Der Planungsausschuss beschloss am 21. Juni 2006, öffentlich bekannt gemacht am 29. Juni 2006, die Aufstellung des Bebauungsplans, nachdem der Senat mit Beschluss vom 29. März 2006 – 10 B 1908/05.NE – den Vollzug des Bebauungsplans „4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 - C. Straße West“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 58/05.NE ausgesetzt hatte. Mit Urteil vom 26. Juli 2007 – 10 D 58/05.NE – stellte der Senat die Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans fest.
12Am 8. Mai 2013 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in einer für den 23. Mai 2013 vorgesehenen Bürgerversammlung öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte zwischen dem 23. Mai und dem 27. Juni 2013.
13Am 10. Juli 2013 beschloss der Rat eine Anpassung des Aufstellungsbeschlusses, die unter anderem eine Veränderung des Plangebiets umfasste, sowie die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Die zwischen dem 25. Juli und dem 26. August 2013 erfolgte öffentliche Auslegung des Planentwurfs wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 18. Juli 2013 öffentlich bekanntgemacht.
14Die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 – veranlasste erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs zwischen dem 22. Oktober und dem 22. November 2013 wurde im Amtsblatt vom 15. Oktober 2013 öffentlich bekanntgemacht. Darin wurde darauf hingewiesen, dass verschiedenste, schlagwortartig benannte umweltbezogene Informationen eingesehen werden könnten.
15Der Antragsteller nahm fristgerecht Stellung und wies auf eine jederzeit frei zugängliche Zufahrt zu seinem Grundstück hin, die insbesondere in Notfällen erforderlich sei.
16Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte zwischen dem 24. Juli und dem 26. August 2013 sowie erneut zwischen dem 18. Oktober und dem 22. November 2013.
17Der Rat behandelte am 15. Januar 2014 die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte, ebenso wie die im Parallelverfahren durchgeführte 22. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, am 5 Februar 2014.
18In dem geänderten Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche beziehungsweise als öffentliche Verkehrsfläche und als Regenrückhaltebecken dargestellt.
19Der Antragsteller hat am 8. August 2014 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht er geltend, seine Antragsbefugnis folge aus der Überplanung eines Teils der in seinem Eigentum stehenden Flurstücke und als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Fuß- und Radweg. Dadurch könne er sein Grundstück nicht mehr mit Kraftfahrzeugen erreichen, wie dies zuvor über die Straße Hinterm C1. möglich gewesen sei. Die Festsetzung sei nicht städtebaulich erforderlich, insbesondere sei eine Anbindung des Fuß- und Radwegs an die geplante L 558n nach dem gegenwärtigen Stand des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nicht vorgesehen. Die Belange der in der Umgebung des Plangebiets angesiedelten Landwirtschaftsbetriebe seien hinsichtlich verlautbarter Erweiterungsabsichten nicht angemessen in den Blick genommen worden. Bezüglich der durch diese Betriebe verursachten Geruchsbelästigungen im Plangebiet enthalte das dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Geruchsgutachten des Büros V. & Partner vom 28. Mai 2013 nur eine Ermittlung der Gesamtbelastung, nicht aber der auf die einzelnen Hofstellen entfallenden Immissionsanteile. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen in Läden und Einzelhandelsbetrieben nur die nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen zulässig seien, nicht aber die nicht zentrenrelevanten Sortimentsgruppen. Ebenso wenig sei die Notwendigkeit des Ausschlusses von Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen begründet. Da die Höhe der Lärmschutzwand in der textlichen Festsetzung Nr. 6.1 nach oben hin nicht begrenzt sei, sei die Festsetzung der Schalldämmmaße nach Nr. 6.2 nicht erforderlich. Zudem sei die Festsetzung zur Höhe der Lärmschutzwand unbestimmt, weil die Höhe der Fahrbahnoberfläche der L 558n, auf die verwiesen werde, selbst noch nicht bestimmt sei. Schließlich sei die Angabe zu den vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2013 unzureichend.
20Der Antragsteller beantragt,
21den Bebauungsplan Nr. 45 „C. Straße West II“ der Gemeinde T. für unwirksam zu erklären.
22Die Antragsgegnerin beantragt,
23den Antrag abzulehnen.
24Zur Begründung trägt sie vor, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil der Antragsteller nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert sei. Seine Äußerung im Rahmen der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung sei ins Leere gegangen, denn die allein geltend gemachte Zugänglichkeit seines Grundstücks werde durch den Bebauungsplan nicht berührt. Die Festsetzung der nur 3 m breiten Wegefläche, die von der Einmündung der Zufahrt des Antragstellers in die Straße Hinterm C1. nach Westen verlaufe, als Fuß- und Radweg berühre die Erschließung des Grundstücks des Antragstellers nicht. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs habe dieser sich nicht geäußert. Die übrigen mit dem Normenkontrollantrag geltend gemachten vermeintlichen Mängel des Bebauungsplans habe der Antragsteller im Rahmen des Aufstellungsverfahrens nicht angesprochen.
25Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich, seine Festsetzungen seien hinreichend bestimmt und abwägungsfehlerfrei. Insbesondere die Festsetzung verkehrsberuhigter Bereiche abseits der Haupterschließungsstraßen sei Teil eines nachvollziehbaren Konzepts zur Ordnung der Verkehrsverhältnisse, fördere ruhiges Wohnen und stelle die Erschließungsfunktion der Straße Hinterm C1. für die südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke nicht in Frage. Die Belange der umliegenden Landwirtschaftsbetriebe seien bei der Planaufstellung hinreichend berücksichtigt worden. Die nach dem eingeholten Geruchsimmissionsgutachten im Plangebiet zu erwartenden Geruchsbelastungen seien mit Werten zwischen 9 und 13 % der Jahresgeruchsstunden nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in Wohngebieten im Übergangsbereich zum Außenbereich zulässig. Sie – die Antragsgegnerin – habe vor Abschluss des Aufstellungsverfahrens die Immissionssituation durch den Abschluss städtebaulicher Verträge mit mehreren Landwirten, die mit ihrer Tierhaltung negativ auf das Plangebiet einwirkten, verbessert. Nach diesen Verträgen seien Betriebserweiterungen nur bei Einhaltung der zulässigen Immissionswerte im Plangebiet, etwa durch technische Maßnahmen, möglich. Auch hätten bei Abschluss des Aufstellungsverfahrens konkrete Erweiterungsabsichten der betroffenen Landwirte nicht (mehr) bestanden.
26Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel im Sinne der 2009 als Teil des kommunalen Einzelhandelskonzepts aufgestellten T1. Liste sei durch die textliche Festsetzung Nr. 1.3 nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente stehe mit dem Einzelhandelskonzept in Einklang. Einer besonderen Begründung habe es insoweit auch deshalb nicht bedurft, weil im Plangebiet an gewerblichen Nutzungen nur ein Architekturbüro, ein Lagergebäude und eine Viehhandelsfirma vorhanden seien und Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht angesiedelt werden sollten. Die Festsetzung nur einer Mindesthöhe, nicht aber einer Maximalhöhe für die Lärmschutzwand sei abwägungsfehlerfrei, da der für die allgemeinen Wohngebiete erforderliche Lärmschutz nach dem Immissionsschutzgutachten des Büros V. & Partner vom 2. Oktober 2013 damit erreichet werde. Die Bezugnahme auf die Fahrbahnoberfläche der noch nicht planfestgestellten L 558n als unterer Bezugspunkt der Lärmschutzwand sei zulässig und erforderlich. Da sie – die Antragsgegnerin – die Lärmschutzwand in Auftrag geben werde, sei eine Überschreitung der Höhe von 4 m nicht zu befürchten. Die Festsetzung der Schalldämmmaße für Außenbauteile von Gebäuden sei erforderlich. Die danach notwendige Schalldämmung werde bereits durch die von den Bauherren nach der Energiesparverordnung (ENEV) zu erfüllenden Maßnahmen zur Wärmeisolierung bewirkt. Die verfügbaren Umweltinformationen seien am 15. Oktober 2013 im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die von dem Antragsteller angesprochene, am 7. Oktober 2013 öffentlich bekannt gemachte erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei unterblieben, weil sich später herausgestellt habe, dass sie entbehrlich gewesen sei.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) ergänzend Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
30Der Antrag ist zulässig.
31Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Danach ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
32Der Antragsteller hat im Rahmen der zwischen dem 25. Juli und dem 26. August 2013 erfolgten öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) fristgerecht auf die Notwendigkeit einer jederzeit frei zugänglichen Grundstückszufahrt hingewiesen, die insbesondere in Notfällen erforderlich sei. Damit hat er einen tatsachenbezogen eigenen Belang geltend gemacht, der im Aufstellungsverfahren abwägungsrelevant war, denn der Bebauungsplan überplant die einzige Zufahrt zu dem außerhalb des Plangebiets gelegenen Wohnhaus des Antragstellers. Im Normenkontrollverfahren hat er diesen Aspekt erneut aufgegriffen und eingewandt, der Bebauungsplan setze die Zufahrt als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Fuß- und Radweg fest, sodass sein Wohnhaus auf legalem Wege nicht mehr mit Kraftfahrzeugen erreicht werden könne. Damit hat er im Normenkontrollverfahren nicht nur Einwendungen erhoben, die er im Aufstellungsverfahren nicht geltend gemacht hat. Dass der Rat die besagte Einwendung im Aufstellungsverfahren als unbeachtlich angesehen hat, weil der Bebauungsplan die Erschließung des Wohnhauses nicht beeinträchtige, ändert daran nichts.
33Die Ansicht der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei auch mit seinen übrigen im Normenkontrollverfahren erhobenen Einwendungen präkludiert, da er sie im Aufstellungsverfahren nicht geltend gemacht habe und mangels eigener Betroffenheit auch nicht habe geltend machen können, ist unrichtig.
34Die Antragsbefugnis des Antragstellers folgt aus der Überplanung eines Teils seines Grundeigentums als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung.
35Der Normenkontrollantrag ist begründet.
36Der Bebauungsplan leidet an beachtlichen Mängeln.
37Die textlichen Festsetzungen Nrn. 6.1 und 6.2, die Vorkehrungen zum aktiven und zum passiven Lärmschutz enthalten, sind unbestimmt.
38Der Grundsatz der Bestimmtheit verlangt, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass die Normadressaten ihr Handeln kalkulieren können, weil die Folgen der Regelung für sie voraussehbar und berechenbar sind. Rechtsnormen brauchen jedoch nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Vorschrift darf nicht so konturenlos sein, dass ihre willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet ist.
39Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2014 – 1 BvR 3185/09 –, juris, Rn. 40; BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 –, juris, Rn. 13, und vom 12. Juli 2006 – 10 C 9.05 –, juris, Rn. 30.
40Nach dem 2. Spiegelstrich der textlichen Festsetzung Nr. 6.1 müssen Anlagen zum aktiven Schallschutz eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg/qm beziehungsweise ein bewertetes SchalldämmmaߠRw von mindestens 25 dB aufweisen. Der betroffene Normadressat kann jedoch nicht erkennen, welches technische Regelwerk der jeweiligen Berechnung zugrunde zu legen ist.
41Insoweit ist dem Grundsatz der Normklarheit und dem Erfordernis der willkürfreien Anwendung auch nicht dadurch genügt, dass es in Nr. 6 der auf der Planurkunde abgedruckten Hinweise heißt, die DIN 4109 liege zur Einsichtnahme im Rathaus bereit. Weder aus diesem Hinweis noch aus der in der Planbegründung enthaltenen Begründung der Festsetzungen ergibt sich, dass das bewertete SchalldämmmaߠRw im Sinne der textlichen Festsetzung Nr. 6.1 unter Anwendung dieser DIN-Vorschrift zu bestimmen ist. Dass in dem Umweltbericht im Rahmen der Prognose der Umweltentwicklung auf die DIN 4109 verwiesen ist, reicht insoweit nicht aus. Für die Planbetroffenen ist nicht hinreichend erkennbar, dass die Lektüre des Umweltberichts bei der Auslegung der textlichen Festsetzung Nr. 6.1 von Bedeutung sein kann.
42Für die textliche Festsetzung Nr. 6.2 gilt dasselbe. Sie verweist hinsichtlich der erforderlichen Schalldämmung der Außenfassaden von Gebäuden auf die Tabelle 2 zu den Schalldämmmaßen. Aus dieser ergibt sich aber ebenfalls nicht, wie die Berechnung des erforderlichen Schalldämmmaßes R’w, res zu erfolgen hat.
43Die mit der textlichen Festsetzung Nr. 6.2 als Einheit anzusehenden Abgrenzungen der jeweiligen Lärmpegelbereiche in der Planurkunde beruhen auf der im Anhang zum Immissionsschutzgutachten enthaltenen farbigen Karte „Maßgeblicher Außenlärmpegel“. Ob sich die festgesetzten Lärmpegelbereiche tatsächlich eignen, die erforderlichen Schalldämmmaße der Außenbauteile von künftigen Gebäuden unmissverständlich vorzugeben, ist angesichts der zum Teil sehr unregelmäßig verlaufenden Grenzen der Lärmpegelbereiche, die offenbar auf die Schallabschirmung durch bestehende Gebäude zurückzuführen sind, zumindest fraglich, da der Fortbestand dieser Gebäude nicht gesichert ist.
44Der Bebauungsplan weist überdies gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Abwägungsmängel auf.
45Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Diese Anforderungen decken sich mit den aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris, Rn. 9, und vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31.
47Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
48Diesen Anforderungen genügt die von dem Antragsteller fristgerecht gerügte textliche Festsetzung Nr. 1.3 Satz 1 nicht, da beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang bestehen.
49Danach ist im Plangebiet Einzelhandel allein mit den nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen gemäß der als Tabelle 1 auf der Planurkunde abgedruckten T1. Liste zulässig. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Festsetzung („nur … zulässig sind“) werden dadurch auch die gemäß der T1. Liste nicht zentrenrelevanten Sortimente ausgeschlossen. Dass zudem Satz 2 der Festsetzung die zentrenrelevanten Sortimente ausschließt, mag ein Indiz sein, dass der Rat den Ausschluss auch der nicht zentrenrelevanten Sortimente nicht beabsichtigte. Nach dem eindeutigen, einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des Satzes 1 der Festsetzung sind jedoch allein nahversorgungsrelevante Sortimente zulässig.
50Dies erweist sich als abwägungsfehlerhaft, weil öffentliche Belange, die für eine solche Nutzungseinschränkung sprechen könnten, nicht ersichtlich sind. In der Planbegründung ist insoweit lediglich ausgeführt, dass in dem allgemeinen Wohngebiet die der Versorgung des Gebiets dienenden Nutzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen würden, um einer Einzelhandelsfehlentwicklung im zentralen Versorgungsbereich des Ortskerns vorzubeugen. Damit sind Gründe für den Ausschluss nicht zentrenrelevanter Sortimente im Plangebiet, vor allem in dem Mischgebiet, nicht dargetan. Solche Gründe sind auch weder erkennbar noch von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren nachträglich plausibel gemacht worden.
51Die von dem Antragsteller fristgerecht gerügte Festsetzung der Zufahrt zu seinem Wohnhaus als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg wäre, wenn sie tatsächlich so getroffen sein sollte, in beachtlicher Weise abwägungsfehlerhaft. Sie nähme dem Antragsteller die einzige Möglichkeit, sein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück legal mit Kraftfahrzeugen zu erreichen und würde damit die Erschließung des Grundstücks in ganz erheblichem Umfang beeinträchtigen.
52Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Planungsentscheidung in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält, kommt es maßgeblich darauf an, dass der Plangeber alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen hat. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers verhindern.
53Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2015 – 10 D 62/12.NE –, juris, Rn. 101.
54Das betrifft auch die Aufrechterhaltung einer notwendigen Erschließung. Die Ansicht der Antragsgegnerin, die Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers sei nicht als Fuß- und Radweg festgesetzt, träfe nur zu, wenn die Festsetzung des Fuß- und Radweges in diesem Bereich mangels hinreichender Abgrenzung insgesamt unbestimmt und damit unwirksam wäre.
55Versteht man hingegen – wofür Einiges spricht – die in die Planurkunde eingezeichneten schwarzen Linien, die die öffentliche Verkehrsfläche westlich und östlich des Zeichens R (Zweckbestimmung Fuß- und Radweg) durchschneiden, als Abgrenzung des Fuß- und Radwegs zu der jeweils anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich, wäre auch die Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers als Fuß- und Radweg festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist eine Beschränkung des Fuß- und Radwegs allein auf die nur 3 m breiten Teilstücke des verkehrsberuhigten Bereichs nicht festgesetzt. Eine solche Maßgeblichkeit der Breite der Verkehrsfläche folgt weder aus der Planzeichnung noch aus der Zeichenerklärung.
56Letztlich kann offenbleiben, ob die besagte Festsetzung unbestimmt ist oder ob sie, sollte sie hinreichend bestimmt sein, dem Antragsteller die Zufahrt zu seinem Grundstück mit Kraftfahrzeugen verwehrt. Auch im letztgenannten Fall wäre sie unwirksam. Unterstellt, dass dem Grundstück des Antragstellers die Erschließung teilweise genommen wird, hat der Rat dies ausweislich der Niederschrift über die Sitzung vom 15. Januar 2014 nicht erkannt, sodass eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung nicht erfolgt ist. Angesichts der Unsicherheit, ob und gegebenenfalls wann die L 558n gebaut wird, durfte der Rat auch nicht davon ausgehen, dass das Grundstück des Antragstellers durch die L 558n ohnehin von der Straße Hinterm C1. abgeschnitten wird und eine alternative Erschließung geschaffen werden muss.
57Die aufgezeigte Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nrn. 1.3 Satz 1, 6.1 und 6.2 sowie der Festsetzung der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg im Bereich der Straße Hinterm C1. bewirken die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt.
58Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, juris, Rn. 5.
60Es kann offenbleiben, ob die übrigen Regelungen des Bebauungsplans noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können, insbesondere ob der mit der unwirksamen Festsetzung Nr. 6.2 beabsichtigte passive Schallschutz mittels Dämmung der Außenbauteile der Gebäude gemäß den – insoweit nicht näher begründeten – Ausführungen in dem Immissionsschutzgutachten in sämtlichen Lärmpegelbereichen bereits durch die nach der Energiesparverordnung (EnEV) gebotenen Maßnahmen zur Wärmeisolierung erreicht wird.
61Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Rat den Bebauungsplan ohne die unwirksamen textlichen Festsetzungen Nrn. 6.1 und 6.2 zum aktiven und passiven Schallschutz beschlossen hätte. Er hat auf der Grundlage des Immissionsschutzgutachtens im Bereich der Einmündung der Anbindungsstraße an die geplante L 558n die Errichtung von Lärmschutzanlagen ebenso für erforderlich gehalten wie in großen Teilen des Plangebiets die Festlegung von Schalldämmmaßen bei Außenbauteilen von Gebäuden als Vorkehrungen des passiven Schallschutzes. Letztere sind nach den Berechnungen des Gutachters notwendig, weil in einigen besonders lärmbelasteten Bereichen aktiver Schallschutz nicht möglich sei und die festgesetzten Lärmschutzanlagen bei einer Höhe von 4,0 m über der Fahrbahnoberfläche der L 558n nicht an allen Stellen ausreichten, den rechtlich gebotenen Schallschutz im Plangebiet sicherzustellen. Ein gänzlicher Verzicht auf Schallschutzmaßnahmen wäre vor diesem Hintergrund abwägungsfehlerhaft. Dementsprechend hat der Rat auch trotz des mehrfachen Hinweises in dem Immissionsschutzgutachten, dass die mit der textlichen Festsetzung Nr. 6.2 vorgeschriebene Dämmung der Außenbauteile der Gebäude bereits durch die nach der EnEV gebotenen Maßnahmen zur Wärmeisolierung erreicht werde, die Aufnahme dieser Festsetzung nebst der Tabelle 2 über Schalldämmmaße für erforderlich angesehen.
62Da nicht auszuschließen ist, dass der Rat versuchen wird, die aufgezeigten Fehler des Bebauungsplans gemäß § 214 Abs. 4 BauGB in einem ergänzenden Verfahren zu beheben, oder sich entschließt, für das Plangebiet erneut einen Bebauungsplan aufstellen, sind noch folgende Ausführungen angezeigt:
63Die Erwägungen des Rates zu den Einzelhandelsausschlüssen im Plangebiet sind, soweit sie in den Aufstellungsvorgängen Niederschlag gefunden haben, derart unvollständig, dass fraglich ist, ob sie einer eingehenden Prüfung unter Abwägungsgesichtspunkten standhalten würden.
64In der textlichen Festsetzung Nr. 6.1 durfte als unterer Bezugspunkt die Fahrbahnoberfläche in der Fahrbahnmitte des angrenzenden Straßenabschnitts der geplanten L 558n in Bezug genommen werden. Auch wenn Festsetzungen zur Höhe einer baulichen Anlage, um als ausreichende Berechnungsgrundlage dienen zu können, die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter grundsätzlich klar und unmissverständlich benennen müssen,
65vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 10 D 72/09.NE –,
66bedurfte es hier wegen der konkreten Umstände keiner weiteren Konkretisierung. Die Anlagen zum aktiven Lärmschutz sollen ausschließlich dem Schutz der nördlich davon im Plangebiet gelegenen Grundstücke vor dem von der geplanten L 558n ausgehenden Straßenverkehrslärm dienen. Die Errichtung der Lärmschutzanlagen hängt deshalb davon ab, dass – wovon der Rat ausgegangen ist – und wann die L 558n gebaut wird. Erst wenn sie gebaut wird, sollen die Lärmschutzanlagen errichtet werden. Dann lässt sich der Straßenausbauplanung die künftige Höhe der Fahrbahnoberfläche entnehmen, sodass der untere Bezugspunkt für die Höhe der dann zu errichtenden Lärmschutzanlagen auch tatsächlich feststeht. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kam die Festsetzung einer absoluten Mindesthöhe der Lärmschutzanlagen ü.N.N. nicht in Betracht, da der mit ihnen beabsichtigte Lärmschutz nach dem Immissionsschutzgutachten nur bei einer Mindesthöhe der Lärmschutzanlagen von 4,0 m über der Fahrbahnoberfläche gewährleistet ist, die Höhe der Fahrbahnoberfläche der L 558n, die zudem je nach Straßenabschnitt variieren kann, aber noch nicht feststand. Die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der absoluten Höhe der Lärmschutzanlagen begründen bei realistischer Betrachtung keinen Bestimmtheitsmangel der Höhenfestsetzung. Von dieser absoluten Höhe hängen keine Festsetzungen des Bebauungsplans ab, die für den privaten Bauherrn bei der Bebauung seines Grundeigentums von Bedeutung sein könnten.
67Soweit das Fehlen einer Festsetzung zur maximal zulässigen Höhe die Errichtung von Lärmschutzanlagen zulässt, die deutlich höher als 4,0 m über die Fahrbahnoberfläche der L 558n hinausragen, und die Nutzung der angrenzenden Grundstücke, etwa durch Schattenwurf, stärker negativ beeinflussen können, ist mit solchen deutlich höheren Lärmschutzanlagen nicht zu rechnen. Die der öffentlichen Hand obliegende Errichtung der Lärmschutzanlagen, verursacht, abhängig von ihrer Fläche beziehungsweise Masse, erhebliche Kosten, sodass es mit Blick auf die knappen öffentlichen Mittel ausgeschlossen erscheint, dass die künftigen Lärmschutzanlagen die für den Lärmschutz gebotene Mindesthöhe wesentlich überschreiten werden. Gleichwohl sollte der Rat künftig eine Maximalhöhe der Lärmschutzanlagen bestimmen, um deren Auswirkungen im Rahmen der Abwägung sicher einschätzen zu können.
68Dass, wie der Antragsteller rügt, die Belange der in der Umgebung des Plangebiets angesiedelten Landwirtschaftsbetriebe und deren konkrete Erweiterungsabsichten bei der Planung nicht angemessen in den Blick genommen worden wären, ist nicht erkennbar. Der Rat hat berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin mit der großen Mehrzahl der umliegenden Landwirte städtebauliche Verträge zur Begrenzung der Geruchsimmissionen im Plangebiet abgeschlossen hat, die Betriebserweiterungen nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei gleichzeitigen technischen Maßnahmen zur Beschränkung der Geruchsemissionen, zulassen. Der Antragsteller hat konkrete, vom Rat nicht beachtete Erweiterungsabsichten von Landwirten in der Umgebung des Plangebiets, welche durch die Planung wegen des Schutzanspruchs der künftigen Baugebiete erschwert oder gar unmöglich gemacht würden, nicht aufgezeigt. Es ist mit Blick auf die besagten städtebaulichen Verträge auch nicht erkennbar, dass eine Darstellung der auf die einzelnen Hofstellen entfallenden Immissionsanteile, die über die in dem Geruchsimmissionsgutachten vom 28. Mai 2013 erfolgte Ermittlung der Geruchsemissionen je Hofstelle hinausgeht, für eine Abwägungsentscheidung, die alle mit der Geruchssituation im Plangebiet zusammenhängenden Belange angemessen berücksichtigt, unverzichtbar war.
69Die Rüge, die Angaben zu den vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2013 seien unzureichend, geht angesichts der nachfolgenden erneuten öffentlichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Amtsblatt vom 15. Oktober 2013, die den insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entsprochen hat, und der entsprechenden öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ins Leere.
70Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
71Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
72Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung; - 2.
Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; - 3.
Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden; - 4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen; - 5.
öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; - 6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel; - 7.
Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.
(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.
(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,
- 1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), - 2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete), - 3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete), - 4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.
(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf
- 1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie - 4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.
(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.
(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.
(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.