Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Feb. 2016 - 1 B 1216/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Das Gericht ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem mit der Beschwerde weiterverfolgten, sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW vom 1. Januar 2015, Nr. 1/2015, ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Landgericht (R 2) in E. mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. In Verfahren der vorliegenden Art ist ein Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, wenn eine Verletzung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers glaubhaft gemacht ist und darüber hinaus seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint.
6Vgl. (grundlegend) BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 1 B 4/15 –, juris, Rn. 5.
7Gemessen hieran kann das Begehren des Antragstellers keinen Erfolg haben.
8Der für die Bewerberauswahl erforderliche Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 21 f., und Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = juris, Rn. 46, m.w.N.
10Dem hat die Antragsgegnerin insofern entsprochen, als über den Antragsteller und die Beigeladene jeweils aktuelle Anlassbeurteilungen erstellt wurden, auf deren Ergebnissen die Auswahlentscheidung beruht (vgl. den Besetzungsvermerk vom 6. Juli 2015, Gliederungspunkt 2). Die Beurteilungsergebnisse weisen dabei sowohl im Gesamturteil als auch in dem auf das angestrebte Beförderungsamt bezogenen Eignungsurteil einen deutlichen Qualifikationsvorsprung zugunsten der Beigeladenen aus. Letztere erhielt im Gesamturteil das Prädikat „erheblich über dem Durchschnitt (oberer Bereich)“ und in dem Eignungsurteil das Prädikat „besonders gut geeignet (oberer Bereich)“. Der Antragsteller wurde demgegenüber (nur) mit dem Gesamturteil „erheblich über dem Durchschnitt (unterer Bereich)“ und dem Eignungsurteil „besonders gut geeignet (unterer Bereich)“ beurteilt.
11Der Antragsteller macht in dem vorliegenden Verfahren zum einen aus seiner Sicht bestehende inhaltliche Mängel seiner der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilung geltend. Solche Mängel liegen jedoch nicht vor (dazu I.). Ob der vom Antragsteller zudem gerügte Fehler im Beurteilungsverfahren vorliegt, kann offen bleiben. Auch dieses Vorbringen verhilft seiner Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg (dazu II.).
12I. Der Antragsteller moniert, dass der Beurteilungszeitraum nicht aus der Beurteilung selbst erkennbar sei. Das Fehlen einer ausdrücklichen Angabe des Beurteilungszeitraums führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit einer Beurteilung. Vielmehr ist der ihr zugrunde liegende Zeitraum gegebenenfalls – soweit möglich – im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist ausgehend vom Empfängerhorizont an objektive Anhaltspunkte, und zwar in erster Linie solche in der Beurteilung selbst, anzuknüpfen. Lassen sich der Beurteilung entgegenstehende Anhaltspunkte nicht entnehmen, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beurteilung zur Vermeidung einer Beurteilungslücke unmittelbar an den Zeitraum der letzten vorhandenen Beurteilung anknüpft. Das gilt jedenfalls dann, wenn durch eine solche Anknüpfung nicht ein zu langer, etwa mehrere periodische (Regel-) Beurteilungszeiträume überschreitender Zeitraum entsteht. Was das Ende des Beurteilungszeitraums einer Anlassbeurteilung betrifft, so ist bei Fehlen einer ausdrücklichen Angabe im Zweifel davon auszugehen, dass der Beurteilungszeitraum bis hin zu dem angegebenen Beurteilungsdatum reicht.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 –, juris, Rn. 50 ff., und Beschluss vom 6. Februar 2009 – 1 B 1821/08 –, OVGE MüLü 52, 23 = ZBR 2010, 206 = juris, Rn. 8 ff.
14Hiervon ausgehend liegt der streitigen Anlassbeurteilung des Antragstellers ein durch Auslegung ermittelbarer Beurteilungszeitraum zugrunde, der sich – anknüpfend an die letzte Anlassbeurteilung vom 23. April 2013 – vom 24. April 2013 bis zum Tag ihrer Erstellung, dem 10. März 2015, erstreckt. Dieser knapp zwei Jahre währende Zeitraum ist hinreichend lang, um in der Beurteilung verlässliche, auch langfristige Aussagen treffen zu können, überschreitet aber zugleich den für den Antragsteller maßgeblichen Regelbeurteilungszeitraums nicht, der nach Ziffer III. 2. b) der allgemeinen Verwaltungsvorschrift „Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ des Justizministeriums vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW, Seite 121; Beurteilungs-AV) vier Jahre beträgt.
15Der Antragsteller trägt weiter vor, seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung beruhe auf einer nicht tragfähigen Tatsachengrundlage. Er ist der Auffassung, der gemäß Ziffer II. 2. Beurteilungs-AV erforderliche persönliche Eindruck des zur Beurteilung berufenen unmittelbaren Dienstvorgesetzten, auf den die Beurteilung auch zu stützen sei, gehe aus seiner Beurteilung „lediglich rudimentär“ hervor. Das greift nicht durch. Bereits in der Beurteilung selbst ist festgehalten, dass sich der Präsident des Landgerichts als zur Beurteilung berufener unmittelbarer Dienstvorgesetzter durch den Besuch einer Einzelrichtersitzung des Antragstellers einen persönlichen Eindruck von dessen Tätigkeit verschafft hat. Zu einem persönlichen Eindruck ist er ferner mittels Durchsicht von Akten des Antragstellers gelangt, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat. Im Übrigen liegt es für Teile der Ausführungen in der Beurteilung auf der Hand, dass sie auf Umständen beruhen, die dem Beurteiler als Präsidenten jenes Gerichts, dem der Antragsteller angehört, aus eigener Anschauung bekannt waren (kommissarische Leitung einer Zivilkammer, Güterichter).
16Der Antragsteller hält seine Anlassbeurteilung des Weiteren für rechtswidrig, weil in ihr seine Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter sowie seine Mitgliedschaft im Präsidium des Gerichts nicht erwähnt wird. Auch das verfängt nicht. Allerdings muss die Beurteilung die dienstliche Tätigkeit im Beurteilungszeitraum vollständig erfassen.
17Vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 21.
18Besondere Aufgaben etwa in der Gerichtsverwaltung, die ein Richter neben seiner Rechtsprechungstätigkeit wahrnimmt, sind in einer Beurteilung zu erwähnen, wenn sie besonderes Gewicht haben.
19Schnellenbach, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblatt (Stand: Dezember 2015), Bd. II, Rn. 596.
20Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, warum den genannten Tätigkeiten ein besonderes Gewicht zukommen sollte. Der von ihm im Wesentlichen allein ins Feld geführte Umstand, dass er die Qualifikation als Strahlenschutzbeauftragter im Rahmen einer Schulung an der Universität I. mit abschließender Prüfung erworben habe, kann ein besonderes Gewicht im Hinblick auf seine Leistungen im Richteramt offenkundig nicht begründen. Dass er in seiner Funktion als Strahlenschutzbeauftragter nennenswerte Tätigkeiten entfaltet hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch hinsichtlich des bloßen Umstandes seiner Mitgliedschaft im Präsidium des Landgerichts hat der Antragsteller nichts dafür dargetan, dass und weshalb die Nichterwähnung oder unterbliebene eigenständige Würdigung zu einem Beurteilungsfehler führen würde. Die nicht mit konkreten Beispielen untermauerte Behauptung des Antragstellers im Schriftsatz vom 10. Dezember 2015, ihm seien Fälle bekannt, in denen die Präsidiumsmitgliedschaft „ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung und Stellenbesetzung war“, ist substanzlos.
21Soweit der Antragsteller vorträgt, seine Tätigkeit als Güterichter sei in den vorangegangenen Beurteilungen „deutlich exponierter“ angeführt worden und in der streitigen Beurteilung nur „unzureichend erfasst“, führt das nicht zum Erfolg seiner Beschwerde, weil auf der Grundlage seiner pauschalen Darlegungen nicht erkennbar ist, dass die Beurteilung insoweit defizitär wäre. Die von ihm angeführte Tätigkeit als „Koordinator“ für Mediationssachen, die nach seiner Darstellung eine Weiterleitung der „mediationsrelevanten“ Informationen innerhalb des Kollegenkreises sowie eine Teilnahme an vom Justizministerium organisierten Gesprächsrunden der Koordinatoren beinhaltet, erscheint nicht derart gewichtig, dass sie – über die Erwähnung seiner Tätigkeit als Güterichter hinaus – eigens erwähnt werden müsste, zumal sich den Angaben des Antragstellers ein nennenswerter Umfang dieser Tätigkeiten nicht entnehmen lässt. Hinsichtlich der Rüge, die Leistungen des Antragstellers als kommissarischer Leiter einer Zivilkammer seien in der Beurteilung nicht ausreichend gewürdigt worden, ist anzumerken, dass die Übernahme der kommissarischen Leitung der Kammer in der Beurteilung erwähnt und die Tätigkeit des Antragstellers in dieser Funktion (positiv) bewertet worden ist. Auch die vom Antragsteller übernommenen Notarprüfungen brauchten in der Beurteilung über die Darstellung des beruflichen Werdegangs des Antragstellers hinaus nicht gewürdigt zu werden; nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners fand diese Prüfertätigkeit vor dem für die Anlassbeurteilung maßgeblichen Beurteilungszeitraum statt. Mit seiner Rüge, seine Fähigkeit zur Behandlung umfangreicher Verfahren werde „deutlich weniger akzentuiert“ dargestellt als in den vorangegangenen Beurteilungen, geht schon deswegen ins Leere, weil sich der Antragsteller damit der Sache nach allein gegen die Art der Formulierung der Beurteilung wendet, ohne einen inhaltlichen Mangel darzulegen. In diesem Zusammenhang trägt der Antragsteller dem Umstand nicht Rechnung, dass seine aktuelle Beurteilung vom derzeitigen Präsidenten des Landgerichts erstellt worden ist, vorherige Beurteilungen aber von dessen Amtsvorgänger bzw. dessen Vertreter. Verschiedene Beurteiler setzen aber mitunter unterschiedliche Schwerpunkte, gewichten Sachverhalte unterschiedlich und pflegen im Übrigen erfahrungsgemäß auch einen eigenen Schreib- und Sprachstil. Dies kann zur Folge haben, dass ein und derselbe Sachverhalt in verschiedenen Beurteilungen unterschiedlich dargestellt und gewürdigt wird oder dass bestimmte Wendungen für die aktuelle Beurteilung aus älteren Beurteilungen unverändert übernommen werden, andere jedoch nicht. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es gibt grundsätzlich kein Recht eines zu Beurteilenden, dass Formulierungen aus vorangegangenen Beurteilungen von einem neuen Beurteiler in der aktuellen Beurteilung weiter verwendet werden.
22Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung aufgrund angeblich fehlender Plausibilität zwischen den textlichen Ausführungen und dem Gesamturteil anzweifelt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Gesamturteil einer Beurteilung darf zwar zu den Einzelbewertungen nicht im Widerspruch stehen. Es wird jedoch ferner von Erwägungen beeinflusst, die in den Einzelbewertungen nicht zum Ausdruck gelangen können, so insbesondere von den – vom Dienstherrn zu bestimmenden – Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn und einem Vergleich der Fähigkeiten und Leistungen des Beurteilten mit anderen Inhabern des Amtes. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.
23Vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Rn. 398.
24Davon ausgehend weckt das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Zweifel an der Plausibilität der Beurteilung. Es legt keinen Widerspruch zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil sowie der Eignungsnote dar, sondern beschränkt sich auf zahlreiche Zitate aus der Beurteilung und die argumentativ nicht untermauerte Behauptung, die „exemplarisch aufgeführten Beurteilungseinzelaspekte“ fügten sich nicht zu der Gesamtnote.
25Ferner hält der Antragsteller die vergebene Gesamtnote auch deshalb für unplausibel, weil er diese Gesamtnote bereits 2002 und in nachfolgenden Beurteilungen erreicht hatte und er im Anschluss an seine Anfang 2007 erfolgte Erprobungsbeurteilung bis 2013 gebraucht habe, um dieses Beurteilungsniveau wieder zu erreichen. Diese Entwicklung belege die augenscheinlich überragende Bedeutung der Erprobungszeit, die sie aber nicht einnehmen dürfe. All dies verfängt nicht. Der Argumentation des Antragstellers liegt – unausgesprochen – die Annahme zugrunde, dienstliche Beurteilungen müssten im Laufe der Zeit eine jeweils immer bessere Gesamtnote ausweisen. Dies mag zwar in vielen Fällen so sein und beruht dann auf einer mit zunehmender beruflicher Erfahrung häufig einhergehenden positiven Leistungsentwicklung. Es gibt aber weder einen Rechts- noch einen Erfahrungssatz, dass eine solche Leistungsentwicklung quasi automatisch zu verzeichnen ist.
26Soweit der Antragsteller schließlich meint, im Nachgang zu seinen beiden Beurteilungen aus dem Jahre 2013 habe er einen deutlich erhöhten Arbeitseinsatz zu leisten gehabt, weshalb eine deutliche Anhebung seiner Note unausweichlich sei, stellt er lediglich die eigene Bewertung seiner Leistungen der Bewertung des hierzu allein berufenen Beurteilers gegenüber.
27II. Hat der Antragsteller nach dem Vorstehenden keinen inhaltlichen Mangel seiner Anlassbeurteilung aufgezeigt, kann dahinstehen, ob die Beurteilung deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, weil die Überbeurteilung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgte, bevor der Antragsteller seine angekündigte Gegenäußerung (fristgerecht) abgegeben hatte, die keine Argumente enthält, die nicht auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden sind. Denn der Antragsteller hätte auch bei Behebung dieses (etwaigen) Verfahrensfehlers keine Aussicht, ausgewählt zu werden. Er ist in materiell nicht zu beanstandender Weise um zwei Teilnotenstufen schlechter beurteilt worden als die sich in demselben Statusamt befindende Beigeladene,
28vgl. zur Bedeutung und Berücksichtigungsfähigkeit von Teilnotenstufen BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 12 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. August 2011 – 5 ME 209/11 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris, Rn. 11, vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, IÖD 2008, 54 = juris, Rn. 41 f. und vom 18. Oktober 2006 – 1 B 1432/06 –, juris, Rn. 8 ff.,
29die damit einen deutlichen Qualifikationsvorsprung aufweist. Eine ohne den vom Antragsteller gerügten (etwaigen) Verfahrensfehler vorgenommene Beurteilung könnte bei realistischer Betrachtungsweise nicht zu einem Notengleichstand führen. Dazu müsste der Antragsteller eine um zwei Teilnotenstufen bessere Beurteilung erhalten. Da der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Beurteilung inhaltliche Mängel aufweist, und solche auch sonst nicht ersichtlich sind, ist dies nicht zu erwarten. Es kommt hinzu, dass die beiden im Jahre 2013 für den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilungen ebenfalls auf die Gesamtnote „erheblich über dem Durchschnitt (unterer Bereich)“ lauten. Auch hiervon ausgehend müsste der Antragsteller bis zu einem Qualifikationsgleichstand mit der Beigeladenen eine Teilnotenstufe überspringen. Das Überspringen von Teilnotenstufen von einer Beurteilung zur darauf folgenden ist im Geschäftsbereich des Justizministerium des Landes aber – gerichtsbekannt – unüblich.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, IÖD 2008, 54 = juris, Rn. 41.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, etwa angefallene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese in dem Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
32Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die im Streit stehende Beförderungsstelle (hier: R 2) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Das führt unter Berücksichtigung der Erfahrungsstufe des Antragstellers zu dem im Tenor festgesetzten Streitwert.
33Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.