Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Juni 2015 - 1 B 4/15
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.530,72 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
3Das fristgerechte Beschwerdevorbringen rechtfertigt in Anwendung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Antragstellerin hat für ihren (sinngemäßen) Antrag,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die im Beförderungsauswahlverfahren 2013/2014 von der Antragsgegnerin ausgewählten Beigeladenen zu 1) bis 7) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 g.D. zu befördern, bis über eine Beförderung der Antragstellerin in ein solches Amt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
5einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
6In Verfahren der vorliegenden Art ist ein Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, wenn eine Verletzung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers glaubhaft gemacht ist und darüber hinaus seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint.
7Vgl. (grundlegend) BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13.
8Gemessen hieran kann das Begehren der Antragstellerin keinen Erfolg haben. Dabei kommt es auf eine etwaige Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht an. Denn die Antragstellerin wäre bei einer erneuten im vorliegenden Verfahren zu treffenden Auswahlentscheidung chancenlos, weil sie die von der Antragsgegnerin geforderte Verwendung im Ausland nicht aufweist.
9Vgl. dazu, dass es sich hierbei um ein zulässiges Auswahlkriterium für den allgemeinen Auswärtigen Dienst handelt und der Dienstherr befugt ist, Bewerber, die dieses Kriterium nicht erfüllen, bereits auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens vom weiteren Verfahren auszuschließen, den Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 – 1 B 67/15 –, juris und nrwe.de.
10Die Antragstellerin weist in ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn keine reguläre Auslandsverwendung im Rahmen der sog. Rotation auf und entspricht deswegen dem von der Antragsgegnerin diesbezüglich festgelegten Anforderungsprofil (u.a.) für das Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 g.D. nicht. Dem eindeutigen Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin zu der fehlenden Auslandsverwendung der Antragstellerin (vgl. S. 50 und 53 der Beschwerdebegründungsschrift; ferner schon Seite 2 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 18. März 2014) ist Letztere nicht entgegengetreten. Insofern kommt den – in diesem Punkt offenbar fehlerhaften – Angaben zur Antragstellerin in den Anlagen (Tabellen) zum Auswahlvermerk vom 11. Dezember 2013 keine maßgebliche Bedeutung zu. Es besteht ferner nicht der geringste Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin für eine etwaige zweite Auswahlentscheidung auf die konstitutive Eignungsanforderung einer bereits erfolgten Auslandsverwendung als konstitutives Ausschlusskriterium verzichtet. Denn sie hat diese Anforderung wesentlich aus einer allgemeinen Grundlage, dem Personalentwicklungskonzept aus dem Jahre 2002, hergeleitet.
11Vgl. hierzu ebenfalls den Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 – 1 B 67/15 –, juris und nrwe.de.
12Der Umstand der fehlenden Auslandsverwendung der Antragstellerin ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, obgleich er in den die Antragstellerin betreffenden schriftlich fixierten Auswahlerwägungen nicht erwähnt wird. Insoweit hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend darauf abgestellt, dass die schriftlichen Auswahlerwägungen nicht mehr in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (des vorläufigen Rechtsschutzes) ergänzt werden dürfen, der Dienstherr also keine Gründe für seine Entscheidung nachschieben darf.
13Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 22.
14Demnach kann der Dienstherr eine z.B. durch ursprünglich fehlerhafte oder unzureichende Auswahlerwägungen eingetretene Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beamten nicht im gerichtlichen Verfahren heilen. Hiervon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass ein Bewerber unabhängig von den der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen bei einer erneuten Auswahlentscheidung deshalb nicht zum Zuge kommen kann, weil er ein vom Dienstherrn in dem betreffenden Auswahlverfahren rechtmäßig aufgestelltes Auswahlkriterium nicht erfüllt und realistischerweise auch nicht bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung erfüllen kann. Dieser Umstand ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, denn die gerichtliche Gewährleistung der Beachtung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, dem betreffenden Beamten die Möglichkeit seiner Berücksichtigung im Stellenbesetzungsverfahren (dies wird häufig eine Beförderung sein) offen zu halten.
15Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese in beiden Instanzen jeweils keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
16Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (23. Dezember 2014) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von der Antragstellerin angestrebte
17– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
18Amt (A 13 g.D.) unter Berücksichtigung der von dieser erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 7) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2014 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich auf 58.122,86 Euro belaufen (= von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 mitgeteilter und von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogener Betrag), ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 14.530,72 Euro.
19Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.