Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Feb. 2016 - RO 1 K 14.1331

published on 17/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Feb. 2016 - RO 1 K 14.1331
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Der am …1954 geborene Kläger leistete zuletzt Dienst als Polizeioberkommissar (POK) bei der Polizeiinspektion (PI) N … Wegen des Verdachts einer Alkoholproblematik fanden bereits in den Jahren 2000-2004 mehrere amtsärztliche Untersuchungen und Nach- bzw. Kontrolluntersuchungen zur Prüfung seiner Dienst-/Verwendungsfähigkeit statt. Der Kläger konnte zeitweise nur im Tagesinnendienst ohne Führen von Dienstwaffen und Dienst-Kfz eingesetzt werden. In den folgenden Jahren lagen ausweislich der in der Personalakte, Unterordner C befindlichen Krankenblätter längere Ausfallzeiten des Klägers vor (2005: 43 Tage, 2006: 59 Tage, 2007: 56 Tage, 2008: 83 Tage, 2009: 99 Tage und bis zum 30.7.2010: 22 Tage).

Am 30.7.2010 erlitt der Kläger eine Gehirnblutung und war seitdem mit Ausnahme einer Wiedereingliederungsmaßnahme vom 1.6.2011 bis 18.11.2011 dienstunfähig erkrankt. Am 18.11.2011 musste die Wiedereingliederung aufgrund des Auftretens eines sog. Charcot-Fußes abgebrochen werden. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 1.3.2011 bzw. Nachtrag vom 5.10.2011 an den Ärztlichen Dienst der Polizei wurde um polizeiärztliche Untersuchung des Klägers zur Überprüfung seiner Dienst- und Verwendungsfähigkeit gebeten. Der zunächst für den 9.11.2011 angesetzte Untersuchungstermin fand nach Aktenlage nicht statt, nachdem der Kläger ein Attest von Dr. A … vom 28.10.2011 vorgelegt hat, das ihm eine volle Diensttauglichkeit bescheinigte, wenn auch mit Einschränkungen seiner Beweglichkeit und daher einer Beschränkung seiner Tätigkeit auf den Innendienst.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 5.9.2012 an den Ärztlichen Dienst der Polizei wurde erneut um polizeiärztliche Untersuchung des Klägers zur Überprüfung seiner Dienst- und Verwendungsfähigkeit gebeten. Der zunächst für den 30.1.2013 angesetzte Untersuchungstermin konnte mangels Reisefähigkeit des Klägers nicht stattfinden (ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4.1.2013 bis 3.3.2013). Am 18.2.2013 erfolgte daher eine polizeiärztliche Begutachtung beim Kläger zu Hause. In dem Gesundheitszeugnis vom 4.3.2013 stellte der Polizeiarzt Dr. G … fest, dass der Kläger vom 30.7.2010 bis zum Tag der Begutachtung dienstunfähig erkrankt sei. Die Dauer des bisherigen Dienstausfalls sei aus polizeiärztlicher Sicht gerechtfertigt und könne problemlos nachvollzogen werden. Der Beamte sei aktuell nicht dienstfähig. Mit der Wiederherstellung eines Gesundheitszustandes, welcher einer Verwendung im Innendienst im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme erlaube, könne frühestens zum Mai, eher jedoch zum Juni 2013 gerechnet werden. Bei zukünftig ungestörtem Heilungsverlauf könne ein Gesundheitszustand erwartet werden, welcher dem Beamten eine Innendiensttätigkeit erlaube. Aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen werde der im April 2013 59 Jahre alt werdende Beamte voraussichtlich bis zum Eintritt des regulären Ruhestands keinen Gesundheitszustand erreichen, welche eine Verwendung ohne Einschränkungen zulasse. Der Beamte müsse aufgrund der eingetretenen gesundheitlichen Schäden als polizeidienstunfähig beurteilt werden. Es sei nicht zu erwarten, dass der Beamte innerhalb der nächsten sechs Monate voll dienstfähig werde. Der Polizeiarzt stellte weiterhin fest, dass der Kläger im Falle einer Wiederaufnahme dienstlicher Tätigkeiten nur noch im Innendienst ohne Gefahr von Widerstandshandlungen sowie im Tagesdienst verwendet werden könne. Diese Einschränkungen würden voraussichtlich bis zum Eintritt des Ruhestands gelten. Sollte seitens der Personalabteilung die Anwendung des Art. 65 BayBG nicht beabsichtigt sein und eine Dienstwiederaufnahme zum Mai oder eher Juni 2013 abgewartet werden, werde polizeiärztlicherseits vorgeschlagen, eine erneute Begutachtung im April 2013 durchführen zu lassen. Im Rahmen dieser Begutachtung könne dann das Fortschreiten des Heilungsverlaufs beurteilt werden. Sollte es zum Auftreten weiterer Komplikationen kommen, welche eine Dienstwiederaufnahme weiter verschieben würden, könnte dies frühzeitig erfasst werden.

Nach einem Aktenvermerk über eine Besprechung des Polizeipräsidiums ... mit dem Leiter der PI N … vom 3.4.2013 habe bei der PI N … zum damaligen Zeitpunkt und absehbar keine Möglichkeit einer weiteren dienstlichen Verwendung des Klägers unter Berücksichtigung der polizeiärztlich festgestellten Einschränkungen bestanden. Eine leidensgerechte Verwendung andernorts sei noch nicht abgefragt worden, da der Kläger die Fahrt zum Untersuchungstermin beim Polizeiarzt in Nürnberg im Februar nicht einmal als Beifahrer habe antreten können. Eine ausreichende Mobilität bestehe derzeit nicht. Der Kläger wurde daraufhin mit Schreiben vom 3.4.2013 zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung angehört.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.5.2013 wurden fristgerecht Einwendungen erhoben. Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zwischenzeitlich soweit gebessert habe, dass eine Verwendung bei der PI N … problemlos erfolgen könne. Zudem habe der Kläger Auskunft erhalten, dass dienstlicher Bedarf und sein Arbeitsplatz auch zur Verfügung stünde. Ferner sei seine positive gesundheitliche Entwicklung weder durch eine von Dr. G … angeregte Nachuntersuchung noch anderweitig geprüft worden.

Mit Schreiben vom 16.7.2013 nahm die Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 SGB IX Stellungnahme zu dem Vorgang. Nach Kenntnisstand der Schwerbehindertenvertretung sei im vorliegenden Verfahren weder eine frühzeitige Prävention (Nr. 3.1 der Teilhaberichtlinien, Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 19.11.2012, Az. PE-P1132-002-33316/12) noch ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach Nr. 3.2 der Teilhaberichtlinien durchgeführt worden. Der Kläger sei zudem im … 1954 geboren und habe somit bei einer Ruhestandsversetzung mit 60 Jahren als langjähriger Schichtbeamter nur noch neun Monate Dienst zu leisten. Mit 60 Jahren könne er dann ohne Abschläge in den Ruhestand gehen. Inwieweit bei einer verbleibenden Dienstzeit von neun Monaten von „Dauer“ gesprochen werden könne, sei zumindest diskussionswürdig. Die Schwerbehindertenvertretung könne zum jetzigen Zeitpunkt der beabsichtigten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand daher nicht zustimmen. Mit Schreiben vom 11.7.2013 stimmte der Personalrat des Polizeipräsidiums ... der Versetzung in den Ruhestand des Klägers zu. Mit Schreiben vom 23.7.2013 schloss sich der Gleichstellungsbeauftragte den Ausführungen des Polizeipräsidiums ... an.

Mit Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 29.7.2013 wurde festgestellt, dass der Kläger die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr erfülle und es nicht zu erwarten sei, dass der Kläger seine volle Verwendungsfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze des Art. 129 BayBG wieder erlange. Er sei daher dienstunfähig im Sinne des Art. 128 Abs. 1 BayBG (Ziffer 1). Da eine Verwendung gem. Art. 128 Abs. 2 und 3 BayBG und § 26 BeamtStG nicht möglich sei, werde der Kläger in den Ruhestand versetzt (Ziffer 2). Die Prüfung von Verwendungsmöglichkeiten sei aufgrund der polizeiärztlich festgestellten dauerhaften Einschränkungen erfolgt. Ein Abwarten oder die Durchführung einer Nachuntersuchung wäre nur angezeigt gewesen, wenn eine Verwendung möglich gewesen und daher der Fortschritt der Genesung und der Zeitpunkt des Dienstantritts in dieser Funktion abzuklären gewesen wäre. Es habe jedoch keine verfügbare Funktion zugewiesen werden können, die der gesundheitlichen Situation des Klägers entspreche. Zunächst sei vorrangig eine Verwendungsmöglichkeit bei der bisherigen Dienststelle der PI N … geprüft worden. Die im Rahmen des Verfahrens erfolgte Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten sei durch das zuständige Sachgebiet des Polizeipräsidiums ... auch bei weiteren Polizeidienststellen im Präsidialbereich durchgeführt worden. Konkret sei dies für die beim Kläger erforderlichen Verwendungseinschränkungen bei Dienststellen in einem Umkreis von 30 km um die Wohnung des Beamten erfolgt (Dienststellen in W … mit einem Anfahrts Weg von 17 km, PI T … in einer Entfernung von 23 km sowie PI V … in einer Entfernung von ca. 24 km). Eine dienstlich sinnvolle Funktion, die den von Dr. G … festgestellten dauerhaften Verwendungseinschränkungen beim Kläger Rechnung trage, habe nicht zur Verfügung gestanden (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 10.6.2013). Für eine Verwendung im Verwaltungsdienst im Polizeibereich oder bei einer anderen Behörde wäre der Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn erforderlich, was angesichts des baldigen Erreichens der Altersgrenze (9/2014) weder sinnvoll noch zumutbar gewesen wäre.

Der dagegen mit Schreiben vom 2.8.2013 eingelegte und mit Schreiben vom 28.3.2014 begründete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums ... vom 9.7.2014 zurückgewiesen. Grundlage für die Beurteilung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit des Klägers sei das Gesundheitszeugnis von Dr. G … vom 4.3.2013 gewesen. Dieses sei eine ausreichende Grundlage für die Prüfung möglicher Verwendungen und auch für die Entscheidungen möglicher Versetzungen in den Ruhestand gewesen. Die Prüfung von Verwendungsmöglichkeiten sei tatsächlich auf der Grundlage der vom Polizeiarzt festgestellten Verwendungseinschränkungen erfolgt. Die genannten erheblichen Einschränkungen (ausschließlich Innendienst, keine Gefahr von Widerstandshandlungen und Tagesdienst) hätten einen Einsatz in nahezu allen Bereichen des Polizeivollzugsdienstes ausgeschlossen. Tätigkeiten in der Wache zur Unterstützung des Streifendienstes, genauso wie der Einsatz als Ermittler oder Erheber seien ausgeschlossen gewesen. Verwendungsmöglichkeiten für Polizeivollzugsbeamte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und somit notwendigen Verwendungseinschränkungen hätten nur begrenzt zur Verfügung gestanden. Bei der PI N … hätten zum Zeitpunkt der Prüfung von Verwendungsmöglichkeiten insgesamt acht Beamte Dienst geleistet, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr uneingeschränkt im Polizeivollzugsdienst einsetzbar gewesen wären. Bei einer Polizeiinspektion dauerhaft im Innendienst zu leistende Tätigkeiten seien auf den Verwaltungsbereich beschränkt. Bei der PI N … würden diese Aufgaben von einem Verwaltungsbeamten sowie Tarifbeschäftigten erledigt. Es hätte kein Bedarf bestanden, hier auf Dauer zusätzlich einen Polizeivollzugsbeamten einzusetzen. Zudem seien Vorgaben und Richtwerte zu beachten, die sich an der jeweiligen Dienststellengröße orientierten. Hierzu habe das zuständige Sachgebiet E 1 des Polizeipräsidiums ... mit Schreiben vom 24.6.2014 nochmals ausführlich Stellung bezogen und sei auf die Entwicklung der Personalsituation bei der PI N … im Zeitraum März 2013 bis Juni 2014 sowie bei anderen Dienststellen eingegangen.

Eine Überprüfung von Verwendungsmöglichkeiten bei Dienststellen im Umkreis von 30 km um die Wohnung des Klägers sei sowohl zum 1.6.2013 als auch aktuell durchgeführt worden. Es sei auch durchaus begründet, bei der Prüfung von Verwendungsmöglichkeiten für Beamte, die ausschließlich Innendienst verrichten könnten, die Altersstruktur von in Frage kommenden Dienststellen mit zu berücksichtigen. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass er seine Mitarbeit angeboten habe und dieses Angebot ihm verweigert worden wäre, werde auf die vorstehenden Ausführungen zu den fehlenden Verwendungsmöglichkeiten verwiesen. Eine allenfalls vorübergehende Aufgabe hätte, sofern diese tatsächlich vorhanden gewesen wäre, bei der Prüfung von Verwendungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt werden können.

Hinsichtlich des Zeitpunktes des eingeleiteten Ruhestandsverfahrens werde darauf hingewiesen, dass die polizeiärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstfähigkeit des Klägers am 5.9.2012 beantragt worden sei. Die Untersuchung selbst sei dann am 18.3.2013 erfolgt. Der Kläger erreiche die besondere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des September 2014. Die Entscheidung, ihn in den Ruhestand zu versetzen, sei somit zwei Jahre vor seinem Erreichen der Altersgrenze vorbereitet und weit über ein Jahr vor einem Eintritt in den Ruhestand getroffen worden. Ein Zeitrahmen, in dem eine Ruhestandsversetzung nicht mehr einzuleiten wäre, sei nicht vorgegeben. Überlegungen hinsichtlich eines Ruhestands nach Vollendung des 60. Lebensjahres hätten in die Entscheidung des Polizeipräsidiums ... nicht einbezogen werden dürfen. Eine Versetzung in den Ruhestand nach Art. 129 Satz 2 BayBG setze seinen Antrag voraus, den der Kläger aber nicht gestellt habe. Der Hinweis auf Ziffer 11.2 der Teilhaberrichtlinien und die Empfehlung einer Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung gingen auch ins Leere. Beim Kläger sei zu einem früheren Zeitpunkt dieser Empfehlung entsprochen worden. Nachdem aus den vorgenannten Gründen ein Wiederantritt des Dienstes wegen fehlender Verwendungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht in Frage gekommen sei, sei die genannte Vorschrift der Teilhaberrichtlinien nicht mehr in Erwägung zu ziehen gewesen.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 7.8.2014, bei Gericht eingegangen am 8.8.2014, hat der Kläger Klage erheben lassen. Mit Schriftsatz vom 4.11.2014 wurde die Klage damit begründet, dass insbesondere die Möglichkeit anderweitiger Verwendungen vom Beklagten nicht hinreichend geprüft worden sei.

Es sei bereits im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen worden, dass der von der Beklagtenseite beauftragte Gutachter Dr. G … selbst dargelegt habe, dass eventuell eine erneute Begutachtung des Klägers im April 2013 durchzuführen sei, um den Gesundheitszustand des Klägers zu überprüfen. Der Beklagte habe daher zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht annehmen dürfen, dass tatsächlich eine Dienstunfähigkeit des Klägers vorgelegen habe. Die Wiedereingliederung habe am 18.11.2011 wegen des Auftretens eines sog. Charcot-Fußes abgebrochen werden müssen. Diese Erkrankung sei jedoch, wie der Polizeiarzt selbst ausgeführt habe, behandelbar. Dem Beklagten habe sich daher schon aufgrund der Aussagen des eigenen Polizeiarztes aufdrängen müssen, dass eine weitere Begutachtung des Klägers durchzuführen gewesen wäre. Dem Beklagten sei auch das Attest des Chefarztes des Klinikums W … Dr. A … vom 28.10.2011 vorgelegt worden, welches bestätige, dass der Kläger ab dem 1.12.2011 in Vollzeit tätig sein könne. Der Kläger sei ab diesem Zeitpunkt bis zum 7.2.2013 auf ärztliche Anordnung hin an einen Rollstuhl gebunden gewesen. Es sei von der Beklagtenseite auch die ärztliche Bescheinigung von Dr. A … vom 15.2.2013 vorgelegt worden, in welcher dieser ausgeführt habe, dass es möglich sei, den Kläger in eine sitzende Schreibtischtätigkeit wiedereinzugliedern, was dem Polizeipräsidium so auch vorgeschlagen worden wäre. In diesem Zusammenhang habe der Kläger mehrfach seine Arbeit angeboten. Auch das betriebliche Eingliederungsmanagement sehe die Erhaltung und Sicherung des Arbeitsplatzes vor. Insoweit werde auch auf eine ärztliche Bescheinigung von Dr. A … vom 1.4.2014 hingewiesen, wonach zu dem damaligen Zeitpunkt aus neurologischer Sicht ein Wiedereingliederungsversuch im damals geschilderten zeitlichen Modus möglich gewesen wäre. Der Kläger habe allerdings nur einen Tag den vierstündigen Arbeitsversuch durchführen dürfen, danach habe er sich im Erholungsurlaub befunden und wegen der durchgeführten Ruhestandsversetzung den Arbeitsversuch nicht mehr fortführen können.

Auch sei gegen den Grundsatz der Rehabilitation vor der Ruhestandsversetzung verstoßen worden. Es werde insoweit bestritten, dass bei der PI N … 8 Beamte aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr uneingeschränkt im Polizeidienst einsetzbar gewesen wären. Eine amtsärztliche Begutachtung dieser 8 Beamten sei wohl nicht vorgenommen worden. Insoweit stelle sich auch die Frage, warum der Kläger in den Ruhestand versetzt habe werden sollen, wenn von den anderen 8 Beamten keiner wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei.

Der Bescheid über die geplante Ruhestandsversetzung sei dem Kläger erst am 15.4.2013 und somit im letzten Berufsjahr des Klägers ausgehändigt worden. Auch wenn das Verfahren zur Ruhestandsversetzung mit dem Antrag auf polizeiärztliche Untersuchung zwei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze eingeleitet worden sei, so habe die polizeiärztliche Untersuchung des Klägers jedoch erst im Februar 2013 stattgefunden. Nach Kenntnis des Klägers soll entsprechend einer Aussage des Innenministeriums ein Beamter im letzten Berufsjahr nicht mehr gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden.

Die Suche nach anderen Verwendungsmöglichkeiten entspreche auch nicht den gesetzlichen Vorgaben. Zunächst sei von Seiten des Präsidiums mit dem Bescheid vom 29.7.2013 lediglich ausgeführt worden, dass eine Umfrage bei sonstigen Behörden, die dem Bayerischen Staatsministerium des Innern oder anderen Ressorts nachgeordnet seien, im Fall des Klägers nicht veranlasst gewesen sei. Erst im Widerspruchsbescheid vom 9.7.2014 wären dann andere Verwendungsmöglichkeiten bei Dienststellen im Umkreis von 30 km des Klägers aufgeführt worden. Die Rechtfertigung des Beklagten dafür, dass er auch seiner Fürsorgepflicht genüge müsse, gehe fehl, weil die Suche nicht davon abhängig gemacht werden könne, dass der Dienstherr dem Beamten einen vermeidlichen Vorteil verschaffen wolle. Das Bundesverwaltungsgericht habe eindeutig festgestellt, dass der Dienstherr im gesamten Geschäftsbereich eine Verwendungsmöglichkeit suchen müsse. Daran ändere auch nichts, dass die polizeiärztliche Untersuchung aufgrund des Gesundheitszustands des Klägers am 18.2.2013 bei diesem zu Hause erfolgt sei. Zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, dem Widerspruchsbescheid vom 9.7.2014, hätten die von der Beklagtenseite angenommenen angeblichen Einschränkungen des Klägers jedenfalls nicht mehr vorgelegen.

Dem Widerspruchsbescheid sei schon nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit sich grundsätzlich nicht nur auf derzeit freie Dienstposten erstrecken dürfe, sondern auch auf solche, welche in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen seien. Auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn sei zur Vermeidung einer frühzeitigen Versetzung in den Ruhestand vorgesehen. Wenn nicht aufgeklärt werden könne, ob die Suche nach derzeit oder zukünftig freien Dienstposten diesen gesetzlichen Anforderungen genüge, so gehe dies zu Lasten des Dienstherrn. Die Suche dürfe sich dabei auch nicht in einer routinemäßigen Abfrage bei anderen Behörden erschöpfen. Der Dienstherr könne sich auch nicht darauf berufen, nicht zu personellen und organisatorischen Änderungen verpflichtet zu sein. Auch die kurze verbleibende Restdienstzeit des Klägers und seine eingeschränkte Mobilität ändere nichts an der sehr breit gefächerten Suchpflicht des Dienstherrn. Eine anderweitige Verwendung des Klägers bei anderen Behörden außerhalb der Polizei oder ob der Kläger im Rahmen einer geringwertigeren Tätigkeit eingesetzt werden hätte können, sei schon gar nicht geprüft worden.

Zudem werde bestritten, dass die Voraussetzung für eine sinnvolle Aufgabenerfüllung eine entsprechende Einweisung in das neue Aufgabengebiet sei. Im Laufe seiner langjährigen Tätigkeit sei der Kläger niemals gesondert in ein neues Aufgabengebiet eingewiesen worden. Daran ändere auch nichts, dass neben mehreren einschlägigen Rechtsänderungen im maßgeblichen Zeitraum auch etliche Verfahrensänderungen zu verzeichnen gewesen wären. Der Kläger sei in den letzten fünf Jahren vor der eingetretenen Hirnblutung als stellvertretender Dienstgruppenleiter eingesetzt gewesen und in dieser Funktion u.a. auch mit dem IG-web und anderen bestens vertraut gewesen. Schließlich sei auch die Schwerbehinderung des Klägers bei der Prüfung der Dienstfähigkeit und der Suche nach Verwendungsmöglichkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 29.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.7.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei nicht erneut zu begutachten gewesen, auch wenn sich sein Gesundheitszustand mittlerweile erfreulicherweise gebessert hätte, was im Gesundheitszeugnis vom 4.3.2013 auch so prognostiziert worden sei. Wie im Bescheid vom 29.7.2013 ausgeführt, sei die Suche nach weiteren Verwendungsmöglichkeiten bereits nach dem polizeiärztlich festgestellten dauerhaften Einschränkungen, d.h. die nach erfolgter Besserung des Gesundheitszustandes bis zur Ruhestandsversetzung fortbestünden, erfolgt. Nachdem diese Prüfung zu einem negativen Ergebnis geführt haben, sei eine Nachuntersuchung entbehrlich gewesen. Die Wiedereingliederungsempfehlung von Herrn Dr. G … sei nur unter der Voraussetzung ausgesprochen worden, dass eine weitere Verwendung erfolgen könne. Weil keine zumutbare anderweitige Verwendung vorhanden gewesen sei, sei auch keine weitere Untersuchung bezüglich einer begrenzten Dienstunfähigkeit angebracht gewesen.

Die damalige Personalsituation bei der PI N … sei zutreffend in den Bescheiden vom 29.7.2013 und 9.7.2014 ausgeführt worden. Aus der Tatsache, dass mehrere verwendungseingeschränkte Beamte auf ihrer bisherigen Dienststelle hätten verbleiben dürfen, könne der Kläger keinen Anspruch herleiten, dort ebenfalls untergebracht zu werden, ungeachtet eines tatsächlichen Bedarfs. Die Aussage des Dienststellenleiters sei dahingehend zu verstehen, dass er bereits genügend eingeschränkte Beamte auf seiner Dienststelle habe und er demzufolge weder amtsangemessene noch geringwertige Tätigkeiten für den Kläger habe. Gegenteiliges könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass der Arbeitsplatz bis zur Nachfrage des Klägers noch nicht anderweitig belegt worden sei.

Die Ruhestandsversetzung des Klägers sei auch nicht im letzten Berufsjahr vollzogen worden, vielmehr habe der Kläger erst im September 2014 die Altersgrenze erreicht und die vorzeitige Ruhestandsversetzung sei bereits mit Ablauf Juli 2013 erfolgt. Bei der vom Kläger angesprochenen Möglichkeit des „Schicht-Jokers“ handele es sich um einen Antragsruhestand gem. Art. 129 Satz 2 BayBG (i.V.m. Art. 26 BayBeamtVG) mit Erreichen des 60. Lebensjahres. Ein entsprechender Antrag des Klägers habe jedoch nicht vorgelegen.

Die Suche nach Verwendungsmöglichkeiten sei umfassend im Widerspruchsbescheid vom 9.7.2014 dargestellt worden. Dabei habe man sich nicht nur auf aktuell freie Stellen beschränkt, sondern auch in Kürze freiwerdende mit in die Suche einbezogen. In Anbetracht der kurzen verbleibenden Restdienstzeit wäre eine Umschulung in eine andere Laufbahn nicht mehr durchführbar gewesen. Zudem habe die eingeschränkte Mobilität des Klägers gegen eine weit gefächerte Abfrage gesprochen. Voraussetzung für eine sinnvolle Aufgabenerfüllung sei eine entsprechende Einweisung in das neue Aufgabengebiet. Hierbei sei zu berücksichtigen gewesen, dass beim Kläger ein erheblicher Einarbeitungsaufwand bestanden habe, da der Kläger bereits seit dem 30.7.2010 mit Ausnahme der Wiedereingliederungsmaßnahme vom 1.6. bis 18.11.2011 dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Frühestens zum Mai eher jedoch zum Juni 2013 habe mit dem Beginn einer Wiedereingliederung in den Tagesinnendienst ohne die Gefahr von Widerstandshandlungen gerechnet werden können. Neben mehreren einschlägigen Rechtsänderungen (z.B. die Novelle der StVO zum 1.4.2013 oder das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren vom 2.7.2013) seien in dem maßgeblichen Zeitraum auch etliche Verfahrensänderungen zu verzeichnen gewesen (z.B. das integrierte Gesamtverfahren Polizei IGVP mit PVP und IG-web, das Verfahren zur Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Bayerischen Polizei (ProVi), die elektronisch gestützte Spuren- und Asservatenverwaltung oder das Einsatzleitsystem und das Einsatzprotokollsystem.

Aufgrund der gesundheitlichen Verfassung des Klägers sei eine bayernweite Suche bereits aus Fürsorgegründen nicht geboten gewesen. Die polizeiärztliche Untersuchung am 18.2.2013 sei beim Kläger zu Hause erfolgt, da es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Fahrt zum Polizeiarzt als Beifahrer nach Nürnberg anzutreten. Dr. G … habe in seinem Gesundheitszeugnis vom 4.3.2013 ausgeführt, dass mit einer Verwendung im Innendienst im Rahmen einer Wiedereingliederung frühestens zum Mai, eher jedoch zum Juni 2013 gerechnet habe werden können. Mit einer vollen Dienstfähigkeit habe nicht mehr gerechnet werden können. Bei einer vollen Wiederaufnahme des Dienstes mit erheblichen Anfahrtszeiten wäre bei dem zu dem damaligen Zeitpunkt noch andauernden und noch nicht absehbaren Genesungsprozess im Hinblick auf die bereits zuvor angeschlagene gesundheitliche Verfassung des Klägers zumindest mit erheblichen Ausfallzeiten, wenn nicht sogar mit einem kompletten Ausfall zu rechnen gewesen. Die Suche sei daher aus Sicht der Beklagten auf den zumutbaren 30 km-Radius beschränkt worden (vgl. OVG NRW, B.v. 25.2.2015, 1 A 2111/13; BVerwG B.v. 6.3.2012, 2 A 5/10).

Die Schwerbehinderung des Klägers sei bekannt gewesen und auch berücksichtigt worden. Die Einwände der Vertrauensperson der Schwerbehinderten seien erörtert worden, hätten jedoch auch nichts daran ändern können, dass in zumutbarer Entfernung keine entsprechenden Tätigkeiten vorhanden gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten und der Sitzungsniederschrift vom 17.2.2013 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Die Ruhestandsversetzungsverfügung des Klägers hat sich nicht schon dadurch erledigt, dass der am …1954 geborene Kläger während des gerichtlichen Verfahrens zum 30.9.2014 die für ihn geltende Altersgrenze von 60 Jahren und fünf Monaten (vgl. Art. 143 Abs. 2 Satz 2 BayBG, abweichend von Art. 129 bis 132 BayBG) erreicht hat. Denn die streitgegenständliche Verfügung entfaltet weiterhin Rechtswirkung, weil der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht bleibt und die Ruhestandsversetzung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG Grundlage für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge ist (vgl. insoweit auch BayVGH, B. v. 13.8.2014, 6 ZB 14.50, Rn. 6).

Die Klage ist aber unbegründet.

Der Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 29.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums ... vom 9.7.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Entscheidung des Polizeipräsidiums ... weist keine formellen Fehler auf. Der Kläger wurde mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 3.4.2013 gemäß Art. 66 BayBG zur beabsichtigten Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und Versetzung in den Ruhestand gehört. Die Schwerbehindertenvertretung wurde gem. § 95 Abs. 2 SGB IX ordnungsgemäß beteiligt und nahm mit Schreiben vom 16.7.2013 dahingehend Stellung, dass zum jetzigen Zeitpunkt der beabsichtigten vorzeitigen Ruhestandsversetzung dieser nicht zugestimmt werden könne. Mit Schreiben vom 11.7.2013 stimmte der Personalrat des Polizeipräsidiums ... der Versetzung in den Ruhestand des Klägers zu. Mit Schreiben vom 23.7.2013 schloss sich der Gleichstellungsbeauftragte (mit Wirkung gem. Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGLG) den Ausführungen des Polizeipräsidiums... an.

Der Beklagte ist auf der Grundlage der amtsärztlichen Feststellung zu Recht von der Polizeidienstunfähigkeit und auch der allgemeinen Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 9.7.2014 (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009, 2 C 46/08; BayVGH, B. v. 12.8.2005, Az. 3 B 98.1080).

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Verfügung ist § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65, 66 BayBG, Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen/Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Nach Art. 65 Abs. 1 BayBG können Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden. In Ergänzung hierzu enthält das Landesrecht in Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG eine besondere Vorschrift für Beamte, die im Polizeivollzugsdienst tätig sind (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG). Danach sind Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor.

Der Beklagte ist ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger polizeidienstunfähig i. S. d. Art. 128 Abs. 1 BayBG und auch dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 BayBG ist und eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 3, 27 BeamtStG nicht in Betracht kommt, so dass für den Dienstherrn die Verpflichtung bestand, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen. Der Begriff der Dienstunfähigkeit in § 26 Abs. 1 BeamtStG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Dienstherrn keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet, sondern der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann.

Für den Polizeivollzugsdienst haben die Länder aufgrund der Ermächtigung des § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG Sonderregelungen für die Dienstunfähigkeit getroffen (Art. 128 BayBG). Der Bedeutungsgehalt dieser Regelung ist insbesondere durch das Urteil des BVerwG vom 3.3.2005, 2 C 4/04 (zu § 194 Abs. 1 LBG NW) geklärt. Danach ist Maßstab der Polizeidienstfähigkeit nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein (vgl. st.Rspr. zuletzt BVerwG, B. v. 6.11.2014, 2 B 97.13).

Nachvollziehbar kommt der Polizeiarzt Dr. G … in seinem ärztlichen Gesundheitszeugnis vom 4.3.2013 zu dem Ergebnis, dass der Kläger vom 30.7.2010 bis zum Tag der Begutachtung dienstunfähig erkrankt sei und auch aktuell nicht dienstfähig sei. Mit der Wiederherstellung eines Gesundheitszustandes, welcher einer Verwendung im Innendienst im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme erlaube, könne frühestens zum Mai eher jedoch zum Juni 2013 gerechnet werden. Bei zukünftig ungestörtem Heilungsverlauf könne ein Gesundheitszustand erwartet werden, welcher dem Kläger eine Innendiensttätigkeit erlaube. Aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen werde der im April 2013 59 Jahre alt werdende Kläger voraussichtlich bis zum Eintritt des regulären Ruhestands keinen Gesundheitszustand erreichen, welche eine Verwendung ohne Einschränkungen zulasse. Der Kläger müsse aufgrund der eingetretenen gesundheitlichen Schäden als polizeidienstunfähig beurteilt werden. Es sei nicht zu erwarten, dass der Beamte innerhalb der nächsten sechs Monate voll dienstfähig werde. Der Polizeiarzt stellte weiterhin fest, dass der Kläger im Falle einer Wiederaufnahme dienstlicher Tätigkeiten nur noch im Innendienst ohne Gefahr von Widerstandshandlungen sowie im Tagesdienst verwendet werden könne. Diese Einschränkungen würden voraussichtlich bis zum Eintritt des Ruhestands gelten.

Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der gutachtlichen Einschätzung des polizeiärztlichen Dienstes zu zweifeln. Es besteht für das Gericht weder ein Grund, an der Sachkunde des Gutachters noch an dessen Unparteilichkeit zu zweifeln. Der polizeiärztliche Dienst ist gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) eine besondere staatliche Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die für Fragen der Beurteilung der Dienstfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG, Art. 65 Abs. 1, Abs. 2 BayBG anstelle der Regierungen zuständig ist. Die dort tätigen Amtsärzte unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Dies gilt in verstärktem Maße für Gutachten, in denen – wie hier – Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, 15.9.1999, 1 DB 40/98; 5.6.1980, 1 DB 17.80). Dabei misst das Bayerische Beamtengesetz (vgl. Art. 65 Abs. 3 BayBG) dem Gutachten des Amtsarztes besondere Bedeutung zu, weil der Amtsarzt bei der gebotenen typisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigen dienstlichen Verhaltens den erhobenen Befund zu den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und die konkreten Dienstpflichten des Beamten besonders gut in Beziehung setzen kann (vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990, 2 C 55.88). Aus diesem Grund kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Feststellungen des Amtsarztes grundsätzlich größerer Beweiswert zu als privatärztlichen Feststellungen. Der Vorrang des Amtsarztes hat im Konfliktfall seinen Grund in dessen Neutralität und Unabhängigkeit. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht dem Beamten und der Dienststelle gleichermaßen fern (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2012, 3 CS 11.2521).

Das polizeiärztliche Zeugnis von Dr. G … vom 4.3.2013 wurde auch nicht durch die vom Kläger vorgelegten Atteste von Dr. A … substantiiert in Zweifel gezogen. Die vorgelegten Atteste wurden teilweise schon zu einem (deutlich) früheren Zeitpunkt erstellt. In dem Gutachten vom 28.10.2011 bestätige Dr. A … dem Kläger, dass er ab dem 1.12.2011 in Vollzeit tätig sein könne. Aufgrund dieses Gutachtens war dann der zunächst von der Beklagtenseite vorgesehene erste Termin zur amtsärztlichen Untersuchung am 9.11.2011 abgesagt worden. Jedoch wurde auch in diesem Gutachten vermerkt, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis zum 7.2.2013 auf ärztliche Anordnung hin an einen Rollstuhl gebunden gewesen sei. Die ärztliche Bescheinigung von Dr. A … vom 15.2.2013 attestierte dem Kläger zwar, dass es möglich erscheine, ihn in eine sitzende Schreibtischtätigkeit wiedereinzugliedern, mit dem Vorschlag von Mai bis Juni 2013 vier Stunden und von Juli bis August 2013 sechs Stunden und ab September 2013 vollschichtige Arbeit zu leisten. Schichtdienst und Außendienst seien dabei jedoch nicht möglich. Zugleich stellte Dr. A … in dem Gutachten aufgrund der getroffenen Diagnosen auch fest, dass der Kläger erheblich in seiner Gesundheit belastet sei. Im Übrigen wurde der Kläger im Zeitraum vom 18.11.2011 bis 31.5.2013 von seinem Hausarzt arbeitsunfähig krankgeschrieben. Auch in der ärztlichen Bescheinigung vom 1.4.2014 wurde keine neue Diagnose des Gesundheitszustands des Klägers getroffen, sondern lediglich auf die ärztliche Bescheinigung vom 15.2.2013 Bezug genommen und beschrieben, dass es zum damaligen Zeitpunkt aus neurologischer Sicht möglich gewesen wäre, den Kläger in dem damals geschilderten Modus wieder einzugliedern. Eine ärztliche Feststellung, die dem Gutachten von Dr. G … in seinem Gesundheitszeugnis vom 4.3.2013 widersprechen würde, kann darin jedenfalls nicht gesehen werden. Unabhängig davon kommt wie bereits oben ausgeführt den Feststellungen des Amtsarztes grundsätzlich größerer Beweiswert zu als privatärztlichen Feststellungen.

Aufgrund der nicht weiteren substantiierten Angriffe gegen die Feststellung des Gesundheitszustandes des Klägers hat das Gericht auch davon abgesehen, die medizinischen Unterlagen des Polizeiarztes Dr. G … oder andere Zeugnisse unter Entbindung der Schweigepflicht der Betroffenen einzuholen. Entgegen der Ansicht des Klägers war der Kläger auch nicht erneut von Dr. G … zu begutachten gewesen. Denn nur für den Fall, dass eine andere Weiterverwendungsmöglichkeit des Klägers bei den attestierten Einschränkungen und den Anforderungen an die Ersatztätigkeit gefunden werden konnte, war von diesem polizeiärztlich vorgeschlagen worden, eine erneute Begutachtung im April 2013 durchführen zu lassen.

Auch wurde der Grundsatz der Weiterverwendung vor einer Ruhestandsversetzung seitens des Beklagten beachtet und die dementsprechenden Suchpflichten erfüllt. Der Beklagte hat das Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 3, 27 BeamtStG sowie Art. 128 Abs. 2, Abs. 3 BayBG geprüft und rechtsfehlerfrei verneint.

Die Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten wurde zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.3.2015 (2 C 37.13, Rn. 15 ff.) konkretisiert:

Von einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll (im dort entschiedenen Verfahren nach Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayBG a.F.) abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 2 BayBG a.F. ist in Fällen des Satzes 1 die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt. Damit hat der Gesetzgeber den Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar (BVerwG, U.v. 26.3.2009, 2 C 73.08, Rn. 25 ff.).

Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken; im Einzelfall kann sich jedoch insbesondere unter Fürsorgeaspekten eine räumliche Begrenzung ergeben (vgl. insoweit BVerwG, B. v. 6.3.2012, 2 A 5/10, Rn 4). Dies folgt aus dem Wortlaut des Satzes 2 des Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F., der die Übertragung eines neuen Amts für zulässig erklärt, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung nach Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayBG a.F. auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Das BVerwG hält für diese vorausschauende Suche nach frei werdenden und/oder neu zu besetzenden Dienstposten einen Zeitraum von sechs Monaten für angemessen. Dagegen begründet Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F. keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG, U.v. 26.3.2009, 2 C 73.08, Rn. 29).

Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F. beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG, U.v. 17.8.2005, 2 C 37.04).

Gemessen an diesen Grundsätzen war es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zunächst vorrangig eine Verwendungsmöglichkeit des Klägers bei seiner bisherigen Dienststelle PI Neustadt an der Waldnaab sowie alternative Beschäftigungsmöglichkeiten auch bei weiteren Polizeidienststellen im Präsidialbereich in einem Umkreis von 30 km um die Wohnung des Klägers gesucht hat (vgl. insoweit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 10.6.2013, Bl. 38 des DIN A 4-Ordners „Verwaltungsstreitsache E … gegen Freistaat Bayern“). Auch wenn dieser 30 km Umkreis wie vom Kläger beanstandet nicht von einem Arzt festgelegt worden ist, ist dies nach Auffassung des Gerichts unschädlich, da auch ein Arzt nur den Gesundheitszustand des Klägers feststellen und eine Aussage dahingehend treffen kann, welche Tätigkeiten er aufgrund seines Gesundheitszustandes noch verrichten kann und welche konkreten Verwendungseinschränkungen bei ihm bestehen (z.B. nur sitzend, im Tagesdienst, ohne Gefahr von Widerstandshandlungen etc.). Eine genaue Festlegung hingegen, in welchem Umkreis um seinen Wohnort der Kläger eingesetzt werden kann, würde auch ein Arzt nicht treffen. Es ist vielmehr Sache des Beklagten unter Berücksichtigung der ärztlichen Diagnose festzustellen, welche Tätigkeiten überhaupt in Frage kommen und dem Betroffenen aufgrund seines Gesundheitszustandes zugemutet werden können.

Im Übrigen kann sich im Einzelfall auch unter Berücksichtigung von Fürsorgeaspekten eine räumliche Begrenzung ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013, 2 A 5/10, Rn 4). Insbesondere hatte der Beklagte den Gesundheitszustand des Klägers angemessen zu berücksichtigen. Dieser war nach seiner Gehirnblutung am 30.7.2010 mit Ausnahme einer Wiedereingliederungsmaßnahme vom 1.6. bis 18.11.2011 bis zum 31.5.2013 dienstunfähig erkrankt. Am 3.6.2013 hat der Kläger zwar wieder stundenweise seinen Dienst antreten wollen, was ihm aber aufgrund des laufenden Ruhestandsversetzungsverfahrens verwehrt worden ist. Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinen eigenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung an diesem einen Tag auch nicht selbständig zur Polizeidienststelle gelangen konnte, sondern sich von seiner Frau fahren lassen musste. Auch dies bestätigt letztlich die zutreffende 30 km-Einschränkung hinsichtlich Weiterverwendungsmöglichkeiten des Klägers bei anderen Polizeidienststellen.

Nach den o.g. Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts besteht zwar grundsätzlich eine bayernweite Suchpflicht im gesamten Bereich des Dienstherrn und somit nicht nur bei Polizeidienststellen. Jedoch sind die Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen. Aufgrund der kurzen verbleibenden Restdienstzeit des Klägers bis Ende September 2014 und auch den ärztlich festgestellten Verwendungseinschränkungen wäre eine Suche außerhalb des Polizeibereichs nicht zielführend gewesen, da eine Unterweisung in eine andere Laufbahn ein Jahr in Anspruch nehmen würde. Insoweit ist auf Art. 9 Abs. 3 Leistungslaufbahngesetz – LlbG hinzuweisen, wonach Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die nach Art. 48 Abs. 2, Art. 128 Abs. 3 BayBG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 oder § 29 Abs. 2 BeamtStG in die Fachlaufbahn „Verwaltung und Finanzen“ übernommen werden sollen, die entsprechende Qualifikation für die neue Fachlaufbahn durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit erwerben. Inwieweit anderweitige Verwendungen in anderen Fachlaufbahnen (Art. 5 Abs. 2 LlbG) innerhalb dieser kurzen Zeit überhaupt noch erlernt werden können, ist mehr als fraglich. Selbst beim Verbleib im Polizeibereich wäre eine entsprechende Einarbeitung erforderlich gewesen. Auf die entsprechenden Änderungen rechtlicher Vorschriften, von Verfahrensabläufen sowie im EDV-Bereich hat der Beklagte zutreffend hingewiesen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Kläger nicht nur ein paar Wochen oder Monate dienstunfähig gewesen ist, sondern seit dem 30.7.2010 mit Ausnahme der Wiedereingliederungsmaßnahme vom 1.6.2011 bis 18.11.2011 über einen weit längeren Zeitraum.

Die Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten ist umfassend im Widerspruchsbescheid vom 9.7.2014 dargestellt worden, auf den das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte ihre Suche nicht nur auf aktuell freie, sondern auch in Kürze freiwerdende Stellen ausgedehnt hat. Hinsichtlich geringwertiger Verwendungsmöglichkeiten bei der PI N … und anderen Dienststellen wird zudem auf das Schreiben des zuständigen Sachgebiets E1 des Polizeipräsidiums ... vom 24.6.2014 hingewiesen (Bl. 102-105 des DIN A 4-Ordners „Verwaltungsstreitsache E … gegen Freistaat Bayern“), worin die Entwicklung der Personalsituation ausführlich dargestellt wird. Diesbezüglich hat der Beklagte zutreffend auf die Altersstruktur und auf ein noch angemessenes Verhältnis von verwendungseingeschränkten und voll einsetzbaren Beamten auf den Dienststellen hingewiesen, um die anfallenden Aufgaben im Dienstbetrieb noch ordnungsgemäß erfüllen zu können. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass an seiner bisherigen Dienststelle acht andere Beamte anderweitig beschäftigt würden und nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden seien.

Eine weitergehende Pflicht des Beklagten personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung des Klägers zu ermöglichen, besteht insoweit nicht. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015, 2 C 37.13, Rn 18 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 26.3.2009, 2 C 73.08, Rn. 29).

Schließlich geht auch der Einwand des Klägers fehl, dass notwendige betriebliche Eingliederungsmaßnahmen unterlassen worden sind. Zum einen hat der Beklagte versucht, den Kläger nach seiner Gehirnblutung am 30.7.2010 ab dem 1.6.2011 stundenweise wieder einzugliedern. Diese Wiedereingliederungsmaßnahme musste jedoch am 18.11.2011 wegen einer anderweitigen Erkrankung abgebrochen werden. Danach war der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt bis zum 31.5.2013. Zum anderen ist die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014, 2 C 22/13, Rn 46 ff.).

Abschließend ist auch der Zeitpunkt des eingeleiteten Ruhestandsverfahrens nicht zu beanstanden. Ein Zeitrahmen, in dem eine Ruhestandsversetzung nicht mehr einzuleiten wäre, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Erkrankung, die vorliegend das Ruhestandsverfahren ausgelöst hat, bereits am 30.7.2010 eingetreten ist. Der Kläger hätte daraufhin bereits am 9.11.2011 amtsärztlich zur Überprüfung seiner Dienst- und Verwendungsfähigkeit untersucht werden sollen. Der angesetzte Untersuchungstermin fand dann jedoch nicht statt. Daraufhin wurde am 5.9.2012 abermals eine polizeiärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstfähigkeit des Klägers beantragt, die Untersuchung hat dann am 18.3.2013 stattgefunden. Der Kläger erreicht die besondere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des September 2014. Die Entscheidung, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen, wurde seitens der Beklagten zwei Jahre vor seinem Erreichen der Altersgrenze vorbereitet und weit über ein Jahr vor einem Eintritt in den Ruhestand getroffen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. November 2013 - RO 1 K 13.553 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
published on 25/02/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat durch den zus
published on 05/06/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, er rügt insbesondere die unterlassene Durchführung eines betrieblichen Einglieder
published on 06/03/2012 00:00

Gründe 1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ei
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.