Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Nov. 2014 - 1 A 1143/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.800,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6a) Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsbegehrens zunächst auf sein gesamtes Vorbringen im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren erster Instanz Bezug nimmt und dieses ausdrücklich „zum Gegenstand des Vorbringens“ im Zulassungsverfahren machen will, stellt dies ersichtlich keine hinreichende Darlegung im o.g. Sinne dar, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt.
7Vgl. nur den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2014– 1 A 2043/13 –, juris, Rn. 5 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
8b) Das weitere, konkret ausgeführte Zulassungsvorbringen greift ebenfalls nicht durch.
9aa) Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe bei ihrer im Rahmen der ursprünglichen Personalverfügung vom 8. Dezember 2009 getroffenen Entscheidung, dem Kläger die Umzugskostenvergütung zuzusagen, § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) BUKG zutreffend angewandt. Nach dieser Vorschrift ist die Umzugskostenvergütung zuzusagen für Umzüge aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist. Insoweit macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht habe nicht – wie nach dem Gesetzeswortlaut („zu rechnen ist“) geboten – auf eine Prognose abgestellt, sondern eine ex-post-Betrachtung angestellt. Zudem sei die Beklagte selbst von einer nur kurzen Verwendung in O. ausgegangen. Das ergebe sich zum einen aus der entsprechenden Angabe in der Verfügung vom 8. Dezember 2009 („voraussichtliche Verwendungsdauer 31. März 2010“) und folge zum anderen auch aus der korrigierten Personalverfügung vom 17. April 2012 (Begründung der Nichtzusage der Umzugskostenvergütung mit Nr. 2.1 der Anlage, d.h. mit der Erwägung, ein Umzug an den neuen Dienstort sei aufgrund der Kürze des Verbleibens nicht zu vertreten).
10Dieses Vorbringen greift nicht durch.
11Zunächst trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung, ob der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) BUKG geregelte Ausnahmefall gegeben ist, eine Betrachtung aus der Nachschau angestellt hat. Denn es hat den Umstand, dass der Kläger von Dezember 2009 bis zur erstinstanzlichen Entscheidung, d.h. seit über drei Jahren ununterbrochen in O. verwendet worden ist, lediglich als Bestätigung („bestätigt“) dafür bewertet, dass die – notwendigerweise prognostische – Einschätzung der Beklagten bei Erlass der Verfügung vom 8. Dezember 2009 zutreffend war, mit einer baldigen weiteren Versetzung des Klägers an einen anderen Dienstort sei nicht zu rechnen.
12Dass die Beklagte entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts am 8. Dezember 2009 selbst von einer nur kurzen Verwendung des Klägers in O. und einer weiteren Versetzung ausgegangen ist, ergibt sich auch nicht aus den vom Zulassungsvorbringen angeführten beiden Argumenten. Aus der Angabe zur voraussichtlichen– nur dreimonatigen – Verwendungsdauer kann nicht auf eine seinerzeit geplant gewesene weitere Versetzung des Klägers zum 1. April 2010 oder bald danach geschlossen werden. Zum einen entspricht es, wie gerichtsbekannt ist, der Übung der Beklagten, auch bei einer angestrebten längeren Verwendung diese in den entsprechenden Verfügungen nicht schon von Anfang an so festzuschreiben, sondern die Verwendungsdauer nur schrittweise zu verlängern. Die Angabe einer nur kurzen Verwendungsdauer in der Verfügung erlaubt mithin schon deshalb nicht den vom Kläger im vorliegenden Verfahren gezogenen Schluss. Zum anderen ergibt sich aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufforderung zum Dienstantritt vom 27. Juli 2009 die Absicht der Beklagten, den – bereits als Soldat auf Zeit eingestellten – Kläger nach seiner Grundausbildung in T. längerfristig bzw. nur in O. einzusetzen. Denn dort heißt es insoweit: „Vorgesehene Anschlussverwendung als MunSystTSdtLw bei Wtg/WaStff JaboG 31 „B“ in FLIEGERHORST, O. .“ Auch der Inhalt der korrigierten Personalverfügung vom 17. April 2012 ist nicht geeignet, die Argumentation des Klägers zu stützen. Das gilt schon deshalb, weil der Kläger insoweit auf einen Umstand abstellen will, der fast drei Jahre nach dem 8. Dezember 2009 liegt und folglich für die seinerzeit anstehende Prognose („zu rechnen ist“) nichts hergeben kann. Unabhängig davon kann die korrigierte Verfügung auch deshalb insoweit nicht herangezogen werden, weil mit ihr gerade eine entgegengesetzte Regelung getroffen wird und begründet werden soll, nämlich die Nichtzusage von Umzugskostenvergütung.
13bb) Für ernstlich zweifelhaft hält der Kläger ferner die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die ursprüngliche Zusage der Umzugskostenvergütung widerspreche auch nicht dem sog. „Strukturerlass“ (Fernschreiberlass vom 2. Dezember 2003– PSZ III 7 – AIG 3331 mbh 2614 i.d.F. vom 29. Juli 2009 – WV II 5 – Az 21-10-03 – AIG 3331 mbh 01633), weil die in Betracht zu ziehende dortige Regelung für Unverheiratete mit einer Wohnung i.S.v. § 10 Abs. 3 BUKG ungeachtet der Frage ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hier nicht anwendbar sei; denn es fehle an der vorausgesetzten Bestätigung der Berücksichtigungsfähigkeit der Wohnung (hier: in Waldbröl) für die Versetzung i.S.d. einschlägigen Erlasses des BMVg vom 4. März 1997 – S II 4 (2) Az.: 21-10-02 – über die „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“ in der Fassung vom 15. Juli 2009 – WV II 5 – Az.: 21-20-02.
14Hiergegen wendet der Kläger zunächst ein: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Erlass über die „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“ angewendet. Denn diesem Erlass gehe der „Strukturerlass“ als die später datierende und zudem speziellere Regelung vor. Dieses Vorbringen überzeugt schon deswegen nicht, weil das Verwaltungsgericht nicht etwa von einem Konkurrenzverhältnis beider Erlassregelungen ausgegangen ist, sondern – wie im vorstehenden Absatz dieses Beschlusses wiedergegeben – das Vorliegen der einschlägigen Voraussetzung des „Strukturerlasses“ („mit einer Wohnung im Sinn des Paragraph 10 Abs. 3 BUKG“) in Anwendung des Erlasses über die „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“ verneint hat.
15Ferner macht der Kläger insoweit geltend: Auch dann, wenn der „Strukturerlass“ vorgehen sollte, habe das Verwaltungsgericht den Erlass über die „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“ fehlerhaft angewendet. Denn der Kläger habe bereits über eine anerkannte Wohnung i.S.v. § 10 Abs. 3 BUKG verfügt. Diese sei schon in die Versetzungsverfügung vom 8. Dezember 2012 eingetragen gewesen und von der Beklagten übersehen worden, was diese ausweislich des Aktenvermerks vom 13. Juni 2012 bestätigt habe. Aus Ziffer II. 2. des Erlasses über die „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“ ergebe sich nicht, dass der Kläger eine (nochmalige) Bestätigung seiner Wohnung benötigt hätte, weil diese Regelung nur die allgemeine Bestätigung einer Wohnung i.S.d. § 10 Abs. 3 BUKG betreffe und nicht die Notwendigkeit einer nochmaligen Bestätigung für jede weitere einzelne Personalverfügung normiere. Auch seien die Voraussetzungen der Ziffer I. 3. b des soeben genannten Erlasses erfüllt, da es sich um unmittelbar an die Grundausbildung bzw. den Grundwehrdienst anschließende Trennungsgeldansprüche gehe.
16Das mit dem vorstehenden Satz wiedergegebene Vorbringen verfehlt schon die oben dargestellten Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn es behauptet nur, dass es sich hier um unmittelbar anschließende Trennungsgeldansprüche im Sinne der Ziffer I. 3. b Abs. 2 Satz 1 und 2 des Erlasses über die „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“ handele, ohne sich mit der einschlägigen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dieses hatte in Anwendung der vorgenannten Regelung ausgeführt, dass die Wohnung des Klägers in X. nur bei der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung anlässlich seiner Einstellung als Soldat und zugleich als Soldat auf Zeit (vgl. insoweit auch die bereits zitierte Aufforderung zum Dienstantritt vom 27. Juli 2009: „aufgrund Ihrer Bewerbung ist beabsichtigt, Sie als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr einzustellen“) und für die Dauer sich unmittelbar anschließender Trennungsgeldansprüche habe berücksichtigt werden können, nicht aber auch für nachfolgende dienstliche Maßnahmen wie die hier in Rede stehende Versetzung nach O. fortgelte. Es hat damit das Tatbestandsmerkmal „sich unmittelbar anschließender Trennungsgeldansprüche“ dahin verstanden, dass diese Ansprüche notwendig mit der Einstellung verknüpft sein müssen, was bei der in Rede stehenden Versetzung nicht mehr der Fall war. Aus welchen Gründen diese Einschätzung nicht zutreffen sollte, erläutert die Zulassungsbegründung ebensowenig wie der insoweit in Bezug genommene Schriftsatz vom 4. März 2013 (dort Blatt 2, vorletzter Absatz). Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, gut nachvollziehbare Auslegung dieser – innenrechtlichen und deshalb insoweit wie eine bloße Willenserklärung der Beklagten zu behandelnden – Erlassregelung spricht im Übrigen, dass in Ziffer I. 3. b Abs. 2 Satz 3 des Erlasses über die „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“, also in der sich an die einschlägigen Regelungen direkt anschließenden Vorschrift, ausdrücklich von „nachfolgenden dienstlichen Maßnahmen“ die Rede ist, was die Annahme einer Zäsur nach Einstellung und daran anknüpfenden Trennungsgeldansprüchen ebenfalls mindestens nahelegt. Ist mithin nach dem Vorstehenden zugrundezulegen, dass die ursprünglich erfolgte Anerkennung der Wohnung des Klägers als berücksichtigungsfähig für die Versetzung nicht mehr fortgegolten hat, so fehlt es bezogen auf die Versetzung an einer Bestätigung der Wohnung. Dass diese Bestätigung trotz der allgemeinen Regelung der Ziffer II. 2. des Erlasses über die „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“ entbehrlich gewesen sein könnte, erschließt sich nicht. Dies gilt umso mehr, als die Bestätigung einer Wohnung i.S.d. § 10 Abs. 3 BUKG nach Ziffer II. 2. Abs. 2 Spiegelstrich 3 des Erlasses insbesondere anlässlich der – hier mit der Beendigung des Grundwehrdienstes und der Versetzung gegebenen – Beendigung der Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft in Betracht kommt. Der Kläger hat schließlich auch nicht hinreichend dargelegt, weshalb die nach dem Vorstehenden nach Ziffer II. 2. des Erlasses notwendige Erstellung einer Bestätigung der Wohnung mit entsprechender Meldung schon in der bloßen – nach dem Vorstehenden bezogen auf die Versetzung rechtsfehlerhaften – Angabe liegen können soll, welche sich in der Versetzungsverfügung vom 8. Dezember 2009 zum „Wohnort, sofern unverheiratet mit anerkannter Wohnung“ („X. “) findet.
17cc) Der Kläger macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die Frage offen gelassen, ob § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BUKG zu der Vorgabe des „Strukturerlasses“ ermächtige, nach welcher für Unverheiratete mit einer Wohnung i.S.d. § 10 Abs. 3 BUKG die Verwendungsdauer am neuen Dienstort auf maximal zwei Jahre begrenzt und deshalb in diesen Fällen die Zusage der Umzugskostenvergütung grundsätzlich nicht erteilt wird. Er vertritt insoweit die Ansicht, dass die fragliche Vorgabe sowohl auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BUKG als auch auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BUKG gestützt werden könne. Dieses Zulassungsvorbringen geht schon deshalb fehl, weil die maßgebliche Regelung des Strukturerlasses hier bereits tatbestandlich nicht einschlägig ist und die Frage der Vereinbarkeit der Regelung mit höherrangigem Recht sich folglich nicht stellt. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seine diesbezüglichen obigen Ausführungen unter Punkt 1. bb), zweiter Absatz.
182. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
193. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des behaupteten Verfahrensfehlers zugelassen werden. Darin, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Vereinbarkeit „des Strukturerlasses“ mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BUKG nicht geprüft hat, liegt entgegen der Ansicht des Klägers keine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Denn aus dieser Vorschrift ergibt sich nicht die Verpflichtung des Gerichts, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem (denkbaren) rechtlichen oder tatsächlichen Argument auseinanderzusetzen; es darf vielmehr ein (etwaiges) Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich ist. So aber liegt der Fall hier. Denn nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, nach welcher die einschlägige Regelung des „Strukturerlasses“ schon tatbestandlich nicht eingreift, kommt es nicht darauf an, ob diese Regelung Regelungen des BUKG widerspricht oder gerade auf diese gestützt werden kann (vgl. insoweit auch schon die obigen Ausführungen zu Punkt 1. cc)).
204. Schließlich kann eine Zulassung der Berufung auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
21Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
22Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage,
23„ob die Regelungen dieses Erlasses (Anm. des Senats: gemeint ist der „Strukturerlass“) mit den Vorschriften des BUKG in Einklang zu bringen sind“,
24ist – so formuliert – in dieser Allgemeinheit schon nicht hinreichend konkret bzw. lässt einen hinreichenden Fallbezug vermissen. Sie vermag aber auch dann nicht zur Zulassung der Berufung zu führen, wenn sie sinngemäß als auf die Klärung der Frage gerichtet verstanden wird, ob die Regelung des „Strukturerlasses“, welche Unverheiratete betrifft und für diese die Verwendungsdauer und die (Nicht-) Zusage der Umzugskostenvergütung regelt, mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und b) BUKG im Einklang steht. Denn die so verstandene Frage ist aus den bereits ausgeführten Gründen nach der – insoweit maßgeblichen – Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für dessen Entscheidung nicht von Bedeutung gewesen.
25Soweit der Kläger ferner im letzten Absatz des Gliederungspunktes III. 3. der Zulassungsbegründung ausführt, auch aus dem Vorstehenden („hieraus“) ergebe sich eine grundsätzliche Bedeutung, fehlt es schon an der erforderlichen Ausformulierung einer für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage. Auch erhellt die allgemeine Bezugnahme auf das Vorstehende nicht, welche der darin angesprochenen Rechts- oder Tatsachenfragen gemeint sein könnte. Der einzige Hinweis insoweit ergibt sich aus dem letzten Satz des genannten Absatzes, in welchem der Kläger ausführt, „auch die Frage des Verhältnisses der beiden Erlasse zueinander“ betreffe „eine Vielzahl von Soldaten über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus“. Die Frage, in welchem Verhältnis der „Strukturerlass“ zu dem Erlass über die „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“ steht, ist indes ungeachtet dessen, dass hier nur innenrechtliche Regelungen (s.o.) in Rede stehen, jedenfalls mangels Bezeichnung konkreter, ggf. konfligierender Regelungen bereits nicht hinreichend konkret und fallbezogen. Sie könnte aber auch bei konkreterer Formulierung nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen, weil das Verwaltungsgerichts (jedenfalls) im konkreten Fall nicht von einer (der Auflösung bedürftigen) Konkurrenz zwischen Regelungen der beiden Erlasse ausgegangen ist, eine Konkurrenzfrage mithin für dessen Entscheidung unerheblich gewesen ist.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie Nr. 10.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit („Gesamtbetrag des Trennungsgeldes, höchstens Jahresbetrag“); hierbei wird zugrundegelegt, dass das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren, über das eine Entscheidung ergangen ist, denselben Gegenstand wie das mit dem Hauptantrag formulierte Begehren betrifft und konkret wie das zuletzt genannte Begehren bewertet werden kann (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
28Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt
- 1.
für Berechtigte 15 Prozent, - 2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,10 Prozent
(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.