Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Jan. 2013 - 3 L 72/07

bei uns veröffentlicht am30.01.2013

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 27.02.2007 geändert.

Ziffer 3 Satz 2 des Bescheides der Beklagten vom 18.04.2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollsteckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine Androhung der Beklagten zur zwangsweisen Vorführung der Kläger vor Botschaften zur Passbeschaffung.

2

Die am 14.03.1973 in Aserbaidschan geborene Klägerin zu 1. ist armenische Volkszugehörige. Sie verließ Aserbaidschan im Jahr 1992 und ging nach Kasachstan, von wo aus sie im Dezember 2001 mit ihrem 2004 verstorbenen Lebensgefährten und den Klägern zu 2. und 3. aus Aserbaidschan ausgereist ist und in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Für die in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin zu 4. wurde im März 2002 ein Asylantrag gestellt und für den im September 2003 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kläger zu 5. wurde unter dem 16. März 2005 ein Asylverfahren nach § 14a Abs. 2 AsylVfG eingeleitet.

3

Die Asylanträge der Kläger zu 1. – 4. wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19.03.2002 abgelehnt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Abschiebung wurde nach Armenien oder Aserbaidschan angedroht. Die dagegen gerichtete Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 23.05.2004 zum Az. 9 A 844/02 As abgewiesen. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschuss vom 26.04.2002 zum Az. 5 B 315/02 abgelehnt.

4

Der (fingierte) Asylantrag der Klägerin zu 5. wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben sind. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 31.01.2006 zum Az. 5 A 1334/05 As ab. Das Berufungszulassungsverfahren zum Az. 3 L 59/06 wurde nach Rücknahme des Rechtsmittels durch Beschluss des Senats vom 26.04.2007 eingestellt.

5

Mit Bescheid vom 18.04.2006 forderte der Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden die Beklagte) die Kläger unter Fristsetzung bis zum 16.05.2006 zur Vorlage gültiger Reisedokumente auf (Ziff. 1). Für den Fall, dass sie keine Ausweispapiere besitzen, wurden sie zur Passbeantragung bei der Botschaft der Republik Aserbaidschan, zur Vorlage der Heimreisedokumente und zum Nachweis der Vorsprache bei der Botschaft aufgefordert (Ziff. 2). Darüber hinaus drohte der Beklagte bei Nichterfüllung der Anordnungen zu Ziff. 1 und 2. die zwangsweise Vorführung bei der Botschaft an. Für den Fall der Ablehnung der Passersatzausstellung wegen fehlender aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit drohte er die zwangsweise Vorführung bei Vertretungen weiterer Staaten an (Ziff. 3). Zur Begründung bezog er sich auf die Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 AsylVfG und (zur Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der Botschaft) auf § 82 Abs. 4 AufenthG. Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs wurde auf §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 2, 87 und 90 SOG M-V gestützt. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass gegen die Maßnahme gem. § 11 AsylVfG ein Widerspruch nicht stattfindet.

6

Hiergegen haben die Kläger am 24.04.2006 Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt, der unter dem Az. 5 B 175/06 As registriert und mit Beschluss vom 22.08.2006 abgelehnt wurde.

7

Zur Begründung der auf teilweise Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides betreffend die Androhung der zwangsweisen Vorführung bei Vertretungen weiterer Staaten gerichteten Klage führten die Kläger an, sie könnten aufgrund ihrer Ausreise aus Aserbaidschan im Jahre 1992 derzeit nicht als aserbaidschanische Staatsangehörige anerkannt werden. Hinsichtlich Ziff. 3 der Verfügung mangele es bereits an einer bestandskräftigen Ausgangsverfügung. Insbesondere würden sie nicht aufgefordert, selbst bei entsprechenden Botschaften vorzusprechen. Eine der Vollstreckungsankündigung entsprechende Verfügung sei auch wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig. Die Vorführung vor irgendwelche anderen Botschaften dürfe ohne nähere Konkretisierung nicht verlangt oder angedroht werden. Die Regelung des § 59 Abs. 2 AufenthG sei als Spezialvorschrift nicht auf andere Regelungsgegenstände übertragbar.

8

Die Kläger haben beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2006 zu Ziffer 3 Satz 2 insoweit aufzuheben, als dort verfügt wurde:

10

„Für den Fall, dass die betreffende Botschaft die Ausstellung eines Passersatzes wegen fehlender aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit ablehnt, wird Ihnen die zwangsweise Vorführung bei Vertretungen weiterer Staaten angedroht“,

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hilfsweise festzustellen, dass aus der Passverfügung der Beklagten vom 18.04.2006 ohne gesonderten Hinweis Botschaftsvorführungen ausschließlich auf die Botschaft der Republik Aserbaidschan stattfinden dürfen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Auf eine mangelnde Bestimmtheit der angefochtenen Anordnung zu Ziff. 3 des Ausgangsbescheides könnten sich die Kläger nicht berufen, da sie selbst eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1. angegeben hätten. Erst im Ergebnis der Prüfung der aserbaidschanischen Botschaft könne abgeschätzt werden, welche weiteren Staaten als Ziel einer Ausreise in Betracht kämen. Bei einem Negativbescheid könnten dies die Botschaften von Armenien und Kasachstan sein. Eine Verpflichtung zur Aufnahme dieser Botschaften sei jedoch weder erforderlich noch abschließend. In Betracht kommende Botschaften bzw. Staaten würden den Klägern vorher mitgeteilt werden.

15

Mit Urteil vom 27.02.2007, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 02.03.2007, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Vorführung der Kläger vor eine andere als die in der Verfügung des Beklagten vom 18.04.2006 genannte Botschaft der Republik Aserbaidschan nur nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zulässig sei. Die (teilweise) angegriffene Anordnung zu Ziff. 3 erweise sich als rechtmäßig. Die fehlende Bezeichnung einer Botschaft eines bestimmten Staates verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil es sich bei der Regelung lediglich um einen den gesetzlichen Bestimmungen über die asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG entsprechenden Hinweis handele. Es dürften die Maßstäbe gelten, die im Rahmen des § 59 Abs. 2 AufenthG für die Entbehrlichkeit der konkreten Nennung weiterer möglicher Zielstaaten anerkannt seien. Danach sei vor einer zwangsweisen Vorführung bei einer (später konkretisierten) weiteren Botschaft eine entsprechende Benennung und vorherige Ankündigung der betreffenden Botschaft nachzuholen. Die Situation der Passbeschaffung sei auch mit der der Abschiebungsandrohung vergleichbar.

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Auf den Antrag des (ehemaligen) Klägerbevollmächtigten vom 03.03.2007 hat der Senat mit Beschluss vom 14.02.2012 die Berufung zugelassen.

17

Zur Begründung der Berufung wird – durch den nunmehr bestellten Bevollmächtigten unter Berufung auf das Zulassungsvorbringen – geltend gemacht, das Verwaltungsgericht verkenne die Unterschiedlichkeit der Regelungsmaterien einer Passverfügung und einer Abschiebungsandrohung. Die Abschiebungsandrohung diene der Durchsetzung einer Verlassenspflicht, die mit Verlassen des Bundesgebietes (Grenzübertritt) erfüllt sei. Bei der Vollstreckung einer Passverfügung komme es auf die Vorsprache bei einer bestimmten Botschaft an, so dass der Betroffene wissen müsse, bei welcher Botschaft vorgesprochen werden soll. Es handele sich auch nicht um einen bloßen Hinweis sondern um eine Vollstreckungsregelung. Die angegriffene Regelung sei nicht hinreichend bestimmt, weil ihr nicht entnommen werden könne, welche konkrete Handlung verlangt werde und welche (Art der) Vollstreckung drohe. Die Zwangsvollstreckungsandrohung entbehre auch einer Grundlage in der Ausgangsverfügung. Eine Vorführung nach § 82 Abs. 4 AufenthG habe bereits dem Wortlaut nach eine konkrete Vertretung/Botschaft eines bestimmten Staates zu bezeichnen, wobei mehr für als gegen eine bestimmte Staatsangehörigkeit sprechen müsse. In der Sache habe das Verwaltungsgericht mit seiner Maßgabe für die Klageabweisung dem Hilfsantrag erster Instanz entsprochen.

18

Die Kläger beantragen,

19

das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 27.02.2007 und den zweiten Satz der Ziffer 3 der Passverfügung der Beklagten vom 18.04.2006 aufzuheben, soweit die zwangsweise Vorführung bei Vertretern weiterer Staaten angedroht wird und durch das Urteil des VG Schwerin nach Maßgabe der Entscheidungsgründe für zulässig erklärt worden ist,

20

hilfsweise festzustellen, dass die aus der Passverfügung des Beklagten vom 18.04.2006 angesprochene Botschaftsvorführung ausschließlich vor der Botschaft der Republik Aserbaidschan in Berlin stattfinden darf, nicht aber vor anderen Botschaften und Vertretungen anderer Länder, soweit nicht durch gesonderten Bescheid eine entsprechende Botschaft oder Vertretung eines anderen Landes ausdrücklich konkret benannt ist und eine vorherige Ankündigung erfolgt ist.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Über die Berufung entscheidet der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

25

I. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses an den Klägerbevollmächtigten am 22.02.2012 durch den am 05.03.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz und damit innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet, die auch für die vorliegende Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz gilt (vgl. BVerwG, B. v. 03.12.2002 – 1 B 429.02 -, NVwZ 2003, 868; U. v. 30.06.1998 – 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117).

26

II. Die Berufung ist begründet.

27

1. Bedenken gegen das angefochtene Urteil bestehen bereits deshalb, weil das Verwaltungsgericht mit der tenorierten Maßgabe der Klageabweisung dem erstinstanzlichen Hilfsantrag entsprochen hat. Die Kläger hatten beantragt, hilfsweise festzustellen, dass aus der Passverfügung der Beklagten vom 18.04.2006 ohne gesonderten Hinweis Botschaftsvorführungen ausschließlich auf die Botschaft der Republik Aserbaidschan stattfinden dürfen. In den Entscheidungsgründen, nach deren Maßgabe die Klageabweisung gilt, führt das Verwaltungsgericht aus, dass vor einer zwangsweisen Vorführung bei einer (später konkretisierten) weiteren Botschaft eine entsprechende Benennung und vorherige Ankündigung der betreffenden Botschaft nachzuholen sei. Dies entspricht jedenfalls sinngemäß dem Hilfsantrag.

28

2. Die ursprüngliche Klage ist im Hauptantrag zulässig und begründet.

29

a. Den Klägern fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Mit der angefochtenen Verfügung, die Regelungscharakter hat (vgl. unten), wird ihnen nach dem ausdrücklichen Willen der Beklagten eine Handlungs- bzw. Duldungspflicht in Form der zwangsweisen Vorführung bei Vertretungen „weiterer Staaten“ auferlegt, so dass insoweit eine Rechtsverletzung möglich erscheint.

30

b. Die ursprüngliche Klage ist auch begründet. Die angefochtene Androhung der zwangsweisen Vorführung bei Vertretungen „weiterer Staaten“ erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

31

aa. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der angefochtenen Regelung in Ziff. 3 Satz 2 des Bescheides nicht um einen bloßen Hinweis.

32

Bereits aufgrund der Stellung im Tenor des Bescheides und des Zusammenhanges mit Satz 1 der Ziff. 3 des Bescheides ergibt der objektive Sinngehalt, dass die streitgegenständliche Passage auf eine unmittelbare Rechtswirkung gerichtet ist und damit eine Regelungswirkung i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG entfaltet. Die Regelung knüpft an Satz 1 der Ziff. 3 des Bescheides an, der – offensichtlich und wohl unstreitig – eine Regelung in Form der Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Vorsprache bei der „Botschaft ihres angegebenen Heimatstaates“ enthält. Dabei kann aufgrund des Zusammenhangs mit Ziff. 2 der Verfügung (noch) hinreichend bestimmt davon ausgegangen werden, dass es sich um die dort genannte Botschaft der Aserbaidschanischen Republik handeln soll. Durch Satz 2 wird die Androhung auf die „Vorführung bei Vertretungen weiterer Staaten“ erstreckt für den Fall, dass „die betreffende Botschaft“ die Staatsangehörigkeit nicht bestätigt. Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Bescheides, die auf die angefochtene (Teil-)Regelung nicht eingeht. Die Beklagte selbst geht in der Erwiderung vom 12.07.2007 auf den Berufungszulassungsantrag davon aus, dass die Kläger mit einer zwangsweisen Vorführung bei Vertretungen anderer Staaten rechnen müssen.

33

bb. Die Androhung der zwangsweisen Vorführung „bei Vertretungen weiterer Staaten“ erweist sich als rechtswidrig, weil es für diese Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung an einer vollstreckbaren Grundverfügung fehlt.

34

Die Vollstreckung einer Anordnung nach § 84 AufenthG richtet sich nach Landesvollstreckungsrecht (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 84 Rn. 9). Nach § 110 VwVfG M-V gelten für den Vollzug von Verwaltungsakten, die auf Vornahme einer Handlung gerichtet sind, die §§ 79 bis 100 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V). Gem. § 79 Abs. 1 SOG M-V werden Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung – wie hier die Vorsprache bei einer Botschaft – gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt. Grundlage des Verwaltungszwanges zur Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung muss damit ein Verwaltungsakt sein. Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nur nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 oder § 81 SOG M-V angewendet werden, dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen und auf den sich der Beklagte auch nicht beruft.

35

An dem somit erforderlichen Grundverwaltungsakt fehlt es hier. Die Grundverfügung in Ziff. 2 des Bescheides fordert nur zur Vorsprache bei der Botschaft der Aserbaidschanischen Republik auf. Eine Aufforderung zur Vorsprache „bei Vertretungen weiterer Staaten“, die gem. der Androhung in Ziff. 3 Satz 2 gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt werden soll, enthält die Anordnung nicht.

36

Der Androhung des Verwaltungszwangs fehlt es auch an der nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V erforderlichen Fristsetzung. Da den Klägern eine konkrete Handlung in Form der Vorsprache bei der Botschaft auferlegt werden soll, liegt auch kein Fall des § 87 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V vor, bei dem von der Fristsetzung abgesehen werden kann.

37

cc. Die angefochtene Regelung erweist sich, selbst wenn man sie als Fall des sofortigen Vollzuges oder der unmittelbaren Ausführung verstehen sollte, wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG als materiell rechtswidrig.

38

Die Beklagte hat die Anordnung auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG gestützt. Hiernach ist der Ausländer im Rahmen der nach Abs. 1 bestehenden Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts insbesondere verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Von dieser Ermächtigungsgrundlage ist jedenfalls die – im vorliegenden Verfahren nicht angefochtene – Verfügung unter Ziff. 2 des Bescheides vom 18.04.2006 erfasst. Die Vorschrift gilt im Hinblick auf § 15 Abs. 5 AsylVfG auch für abgelehnte Asylbewerber. Werden die Mitwirkungspflichten schon durch die Rücknahme des Asylantrages nicht beendet, gilt dies erst recht für den Fall der Ablehnung (OVG Koblenz, B. v. 24.01.2007 – 6 E 11489/06.OVG -, AuAS 2007, 43, vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand Oktober 2009, § 82 Rn. 69 m.w.N. zur Rspr.). Ob damit § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG auch die Aufforderung zur Vorsprache bei der Botschaft die speziellere Vorschrift gegenüber § 82 Abs. 4 AufenthG darstellt (verneinend Marx, AsylVfG, 6. Aufl. § 15, Rn. 39, wonach die Anordnung zum persönlichen Erscheinen bei der Auslandsvertretung nur auf § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gestützt werden kann; dagegen VG Stuttgart, B. v. 04.10.2012 – A 7 K 3156/12 -, AuAS 2013, 22, wonach sich die Anordnung der Vorsprache eines abgelehnten Asylbewerbers allein nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG richtet), kann offen bleiben, da der Beklagte die Verfügung auch hierauf gestützt hat. Jedenfalls handelt es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit (vgl. OVG Koblenz, a.a.O., Funke-Kaiser, a.a.O.), wovon auch der Beklagte mit dem Hinweis auf den Ausschluss des Widerspruchs nach § 11 AsylVfG ausgeht.

39

Gegenstand der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist keine abstrakte allgemeine Passbeschaffungspflicht (OVG Münster, B. v. 09.02.2004 – 18 B 811/03 -, NVwZ-RR 2004, 689). Sie zielt vielmehr auf eine einzelne, zu konkretisierende Mitwirkungshandlung, die erforderlich ist, um die Ausstellung des Dokuments herbeizuführen. Eine Anordnung des persönlichen Erscheinens vor einer Auslandsvertretung zur Klärung der Identität oder der Staatsangehörigkeit bzw. zur Stellung eines Passantrages ist aber nur zulässig, wenn der Ausländer vermutlich die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt. Vorausgesetzt wird somit zwar keine Gewissheit, andererseits können bloße Spekulationen nicht ausreichen. Erforderlich sind vielmehr greifbare und nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Bestehen der fraglichen Staatsangehörigkeit, so dass eindeutig mehr als gegen die entsprechende Annahme spricht. Können die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden, so ist es nicht zulässig, die gesetzlichen Voraussetzungen dadurch zu unterlaufen, dass eine Androhung ergeht, nach der der Betroffene sich bei der Botschaft einzufinden hat, die nach der tatsächlich bestehenden Staatsangehörigkeit zuständig ist. Eine solche Anordnung ist nicht ausreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG und kann nicht Grundlage einer Verwaltungsvollstreckung sein (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 35 und Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 15 Rn. 37). Wenn schon die Aufforderung zur Passbeschaffung bei der Botschaft der „tatsächlich bestehenden Staatsangehörigkeit“ unbestimmt ist, gilt dies erst recht für die Aufforderung zur Vorsprache „bei Vertretungen weiterer Staaten“.

40

Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf § 59 Abs. 2 AufenthG geht – ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit der Zielrichtung der Vorschrift – schon deshalb fehl, weil auch die Androhung der Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ keine ordnungsgemäße Zielstaatsbestimmung darstellt (vgl. zu § 50 Abs. 2 AuslG 1990: BVerwG, U.v. 25.07.2000 – 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343), und eine Passbeschaffungsanordnung, welche die Frage des bestimmten Staates offen lässt, dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt (Marx, a.a.O., Rn. 48). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Betroffenen die Möglichkeit der eigenständigen Passbeschaffung bestehen muss, bevor diese zwangsweise durch Vorführung bei der Botschaft durchgeführt wird. Dies setzt aber voraus, dass dem Ausländer bekannt sein muss, welche Form der Mitwirkung die Behörde von ihm verlangt und bei welcher konkreten Botschaft er die Passausstellung nach Auffassung der Behörde beantragen soll. Daran fehlt es hier.

41

dd. Die angefochtene Regelung erweist sich – letztlich infolge der Unbestimmtheit - darüber hinaus auch nicht als verhältnismäßig.

42

Geht man für die streitgegenständliche Anordnung zur Vorsprache „bei Vertretungen weiterer Staaten“ von der von der Beklagten auch genannten Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 4 AufenthG aus, ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt, für das gem. § 40 VwVfG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt. Hierbei muss die Maßnahme (auch) zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sein. Mangels Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist bereits fraglich, ob die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen überhaupt erkannt hat und damit ein Ermessensfehler in Form des Ermessenausfalls bestehen würde. Jedenfalls kann der von der Beklagten angestrebte Zweck der zwangsweisen Vorführung an andere Botschaften schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht erreicht werden. Sie selbst geht davon aus, dass es vor einer zwangsweisen Vorführung der Bezeichnung einer konkreten Botschaft bedarf.

43

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

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(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen Ziffern 1 und 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.09.2012 gerichteten Klage. In dieser Verfügung hat das Regierungspräsidium die begleitete, persönliche Vorsprache des Antragstellers bei einem Vertreter der nigerianischen Botschaft angeordnet (Ziffer 1) und ihm für den Fall, dass er der Anordnung in Ziffer 1 nicht freiwillig Folge leiste, die Durchsetzung unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 3).
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter. Das Verfahren betrifft einen Rechtsstreit im Sinne des Asylverfahrensgesetzes. Die Verfügung des Antragsgegners vom 06.09.2012 findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 AsylVfG, auch soweit die begleitete persönliche Vorsprache des Antragstellers bei Vertretern der nigerianischen Botschaft angeordnet wurde.
Eine sog. Passverfügung, die wie hier der Durchsetzung der einem vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerber obliegenden Verpflichtungen dient, findet ihre Rechtsgrundlage nicht in aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§§ 48, 82 Abs. 4 AufenthG), sondern in § 15 Abs. 2 AsylVfG und ist vom Antragsgegner zutreffend hierauf gestützt worden. Bei der hier streitgegenständlichen Mitwirkungspflicht des Antragstellers handelt es sich materiell um eine dem Asylverfahrensrecht zuzuordnende Obliegenheit. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken. Gegenstand der Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sind alle Tat- oder Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätsdokuments erforderlich sind und nur von dem Asylbewerber persönlich vorgenommen werden können. Zur Mitwirkungspflicht gehört nicht nur das ausfüllen und eigenhändige Unterzeichnen eines Antragsformulars, sondern auch die persönliche Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung des Heimatstaates (vgl. VGH BW, Urteil 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -; siehe auch VG Trier, Beschluss vom 18.11.2011 - 5 L 1478/11.TR; jeweils juris).
Der Antrag ist zulässig (§§ 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 75 AsylVfG bzw. §§ 80 Abs. 5 S. 1, S. 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG), aber nicht begründet.
Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung räumt das Gericht dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung den Vorrang ein gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vom sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben.
Gegen die Rechtmäßigkeit der angeordneten begleiteten Vorsprache bei Vertretern der nigerianischen Botschaft bestehen keine Bedenken. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.01.2012 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Seine dagegen eingereichten Eilanträge hat das Verwaltungsgericht mit unanfechtbaren Beschlüssen vom 19.03.2012 (A 7 K 444/12) und vom 11.04.12 (A 7 K 1007/12) abgelehnt. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner innerhalb der mit Verfügung vom 17.07.2012 gesetzten Frist weder einen Pass noch sonstige Identitätspapiere vorgelegt. Seine persönliche, unbegleitete Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft am 28.08.2012 hat nicht dazu geführt, dass ihm ein nigerianischer Pass ausgestellt wurde. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist er daher weiterhin verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapieres umfassend mitzuwirken, wozu auch die begleitete Vorsprache bei Vertretern der nigerianischen Botschaft in Karlsruhe gehört.
Die angeordnete begleitete Vorsprache ist zur Erreichung des Verwaltungszwecks, für den Antragsteller Reisepapiere zu beschaffen und so die Durchsetzung seiner gesetzlichen Ausreisepflicht zu ermöglichen, geeignet und erforderlich. Der Antragsgegner hat in seiner Verfügung darauf hingewiesen, dass die nigerianische Vertretung bei zwangsweiser Rückführung eine Vorsprache nur in Begleitung von Bediensteten der Ausländerbehörde oder der von der Ausländerbehörde beauftragten Personen zulässt. Bei einer begleitete Vorführung ist zudem besser zu kontrollieren, ob der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nachkommt, er insbesondere die nötigen Angaben im Passantragsverfahren macht.
Schließlich steht das dem Antragsteller angesonnene Verhalten auch nicht außer Verhältnis zum Gewicht der mit der Verfügung verfolgten öffentlichen Belange. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner angeordnet hat, dass der Antragsteller zur Durchführung der begleiteten persönlichen Vorsprache am Morgen des Vorführtermins von Polizeibeamten in seiner Unterkunft abgeholt und von diesen nach Karlsruhe begleitet werde. Der Antragsgegner hat dazu nachvollziehbar vorgetragen, dass die Vorführung vor Vertretern der nigerianischen Botschaft mit einem erheblichen organisatorischen Verwaltungsaufwand verbunden sei und in Baden-Württemberg lediglich zweimal jährlich stattfinde. Im Falle, dass der Antragsteller zum vorgegebenen Termin doch nicht freiwillig zur Vorsprache anreise, sei die Ergreifung von Vollstreckungsmaßnahmen in der Kürze der Zeit nicht mehr möglich, so dass die unternommenen Anstrengungen vergebens seien.
Das vorgetragene private Interesse des Antragstellers, sich ohne Begleitung zu dem Vorführtermin zu begeben, hat hinter dem öffentlichen Interesse an der reibungslosen Durchführung des Sammeltermins zurückzutreten. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller noch anlässlich der Erteilung seiner Duldung schriftlich erklärt hat, er sei wegen seiner Probleme in Nigeria nicht bereit, freiwillig auszureisen.
10 
Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 der Verfügung vom 06.09.2012 findet ihre Grundlage in § 20, § 26 des LVwVG. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsmitteln liegen vor; insbesondere ist die zu vollziehende Grundverfügung in Ziffer 1 der Verfügung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 75 AsylVfG; vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG).
11 
Auch gegen das angedrohte Zwangsmittel bestehen keine Bedenken. Da Zwangsgeld und Zwangshaft untunlich sind und die Ersatzvornahme bei einer unvertretbaren Handlung ausscheidet, kommt allein der unmittelbare Zwang in Betracht (§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 26 Abs. 2 LVwVG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
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Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.