Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 04. Okt. 2012 - A 7 K 3156/12

bei uns veröffentlicht am04.10.2012

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen Ziffern 1 und 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.09.2012 gerichteten Klage. In dieser Verfügung hat das Regierungspräsidium die begleitete, persönliche Vorsprache des Antragstellers bei einem Vertreter der nigerianischen Botschaft angeordnet (Ziffer 1) und ihm für den Fall, dass er der Anordnung in Ziffer 1 nicht freiwillig Folge leiste, die Durchsetzung unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 3).
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter. Das Verfahren betrifft einen Rechtsstreit im Sinne des Asylverfahrensgesetzes. Die Verfügung des Antragsgegners vom 06.09.2012 findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 AsylVfG, auch soweit die begleitete persönliche Vorsprache des Antragstellers bei Vertretern der nigerianischen Botschaft angeordnet wurde.
Eine sog. Passverfügung, die wie hier der Durchsetzung der einem vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerber obliegenden Verpflichtungen dient, findet ihre Rechtsgrundlage nicht in aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§§ 48, 82 Abs. 4 AufenthG), sondern in § 15 Abs. 2 AsylVfG und ist vom Antragsgegner zutreffend hierauf gestützt worden. Bei der hier streitgegenständlichen Mitwirkungspflicht des Antragstellers handelt es sich materiell um eine dem Asylverfahrensrecht zuzuordnende Obliegenheit. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken. Gegenstand der Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sind alle Tat- oder Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätsdokuments erforderlich sind und nur von dem Asylbewerber persönlich vorgenommen werden können. Zur Mitwirkungspflicht gehört nicht nur das ausfüllen und eigenhändige Unterzeichnen eines Antragsformulars, sondern auch die persönliche Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung des Heimatstaates (vgl. VGH BW, Urteil 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -; siehe auch VG Trier, Beschluss vom 18.11.2011 - 5 L 1478/11.TR; jeweils juris).
Der Antrag ist zulässig (§§ 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 75 AsylVfG bzw. §§ 80 Abs. 5 S. 1, S. 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG), aber nicht begründet.
Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung räumt das Gericht dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung den Vorrang ein gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vom sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben.
Gegen die Rechtmäßigkeit der angeordneten begleiteten Vorsprache bei Vertretern der nigerianischen Botschaft bestehen keine Bedenken. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.01.2012 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Seine dagegen eingereichten Eilanträge hat das Verwaltungsgericht mit unanfechtbaren Beschlüssen vom 19.03.2012 (A 7 K 444/12) und vom 11.04.12 (A 7 K 1007/12) abgelehnt. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner innerhalb der mit Verfügung vom 17.07.2012 gesetzten Frist weder einen Pass noch sonstige Identitätspapiere vorgelegt. Seine persönliche, unbegleitete Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft am 28.08.2012 hat nicht dazu geführt, dass ihm ein nigerianischer Pass ausgestellt wurde. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist er daher weiterhin verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapieres umfassend mitzuwirken, wozu auch die begleitete Vorsprache bei Vertretern der nigerianischen Botschaft in Karlsruhe gehört.
Die angeordnete begleitete Vorsprache ist zur Erreichung des Verwaltungszwecks, für den Antragsteller Reisepapiere zu beschaffen und so die Durchsetzung seiner gesetzlichen Ausreisepflicht zu ermöglichen, geeignet und erforderlich. Der Antragsgegner hat in seiner Verfügung darauf hingewiesen, dass die nigerianische Vertretung bei zwangsweiser Rückführung eine Vorsprache nur in Begleitung von Bediensteten der Ausländerbehörde oder der von der Ausländerbehörde beauftragten Personen zulässt. Bei einer begleitete Vorführung ist zudem besser zu kontrollieren, ob der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nachkommt, er insbesondere die nötigen Angaben im Passantragsverfahren macht.
Schließlich steht das dem Antragsteller angesonnene Verhalten auch nicht außer Verhältnis zum Gewicht der mit der Verfügung verfolgten öffentlichen Belange. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner angeordnet hat, dass der Antragsteller zur Durchführung der begleiteten persönlichen Vorsprache am Morgen des Vorführtermins von Polizeibeamten in seiner Unterkunft abgeholt und von diesen nach Karlsruhe begleitet werde. Der Antragsgegner hat dazu nachvollziehbar vorgetragen, dass die Vorführung vor Vertretern der nigerianischen Botschaft mit einem erheblichen organisatorischen Verwaltungsaufwand verbunden sei und in Baden-Württemberg lediglich zweimal jährlich stattfinde. Im Falle, dass der Antragsteller zum vorgegebenen Termin doch nicht freiwillig zur Vorsprache anreise, sei die Ergreifung von Vollstreckungsmaßnahmen in der Kürze der Zeit nicht mehr möglich, so dass die unternommenen Anstrengungen vergebens seien.
Das vorgetragene private Interesse des Antragstellers, sich ohne Begleitung zu dem Vorführtermin zu begeben, hat hinter dem öffentlichen Interesse an der reibungslosen Durchführung des Sammeltermins zurückzutreten. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller noch anlässlich der Erteilung seiner Duldung schriftlich erklärt hat, er sei wegen seiner Probleme in Nigeria nicht bereit, freiwillig auszureisen.
10 
Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 der Verfügung vom 06.09.2012 findet ihre Grundlage in § 20, § 26 des LVwVG. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsmitteln liegen vor; insbesondere ist die zu vollziehende Grundverfügung in Ziffer 1 der Verfügung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 75 AsylVfG; vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG).
11 
Auch gegen das angedrohte Zwangsmittel bestehen keine Bedenken. Da Zwangsgeld und Zwangshaft untunlich sind und die Ersatzvornahme bei einer unvertretbaren Handlung ausscheidet, kommt allein der unmittelbare Zwang in Betracht (§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 26 Abs. 2 LVwVG).
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
13 
Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 48 Ausweisrechtliche Pflichten


(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebungauf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten B

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(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

Tenor

1. Die Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. November 2011 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 1477/11.TR geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. November 2011 ist zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

2

Zuständig zur Entscheidung über den Antrag ist dabei gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter der 5. Kammer des beschließenden Gerichts, denn das Verfahren betrifft einen Rechtsstreit im Sinne des Asylverfahrensgesetzes, für den das Verwaltungsgericht Trier gemäß § 3 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes - GerOrgG - in der durch Art. 2 Abs. 2 des Achten Landesgesetzes zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 15. Juni 2010 (GVBl. S. 101) zum 23. Juni 2010 in Kraft getretenen Fassung zuständig ist, da der Antragsteller als erfolglos gebliebener Asylbewerber nach wie vor seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz zu nehmen hat und die Verfügung des Antragsgegners auf § 15 Abs. 2 AsylVfG gestützt wurde (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 6 E 11489/06.OVG -, ESOVGRP).

3

Bei der Entscheidung darüber, ob nunmehr die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei kommt es für die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, im Allgemeinen zwar nicht auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Die Erfolgsaussichten sind jedoch dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte zwar nicht stets im besonderen öffentlichen Interesse, denn auch die sofortige Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes erfordert ein über die offensichtliche Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verstärkt indessen das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Privatinteresse (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 56, und vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, NVwZ 1985, S. 409; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 17, Juli 1996 - 7 B 11556/96.OVG -, vom 17. Oktober 1989 - 12 B 81/89 -, vom 29. November 1988 - 12 B 92/88 - und vom 21. Juni 1983 - 2 B 45/83 -, GewArch 1983, S. 340).

4

Ausgehend hiervon kann das Begehren des Antragstellers keinen Erfolg haben, denn es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 15 AsylVfG gestützten Anordnung des Antragsgegners, am 21. November 2011 bis spätestens 11:00 Uhr bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadtverwaltung ... vorzusprechen, um anschließend von nigerianischen Botschaftsvertretern angehört zu werden, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung überwiegt.

5

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass § 15 AsylVfG auf ihn keine Anwendung finde, nachdem sein Asylverfahren mit Urteil der beschließenden Kammer vom 26. Januar 2011 - 5 K 1154/10.TR -, das seit dem 4. März 2011 rechtskräftig ist, für ihn erfolglos geendet habe, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen.

6

Eine sog. Passverfügung, die der Durchsetzung der einem rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber obliegenden Verpflichtungen dient, findet ihre Rechtsgrundlage nicht in aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§§ 48, 82 Abs. 4 AufenthG), sondern in § 15 Abs. 2 AsylVfG und ist deshalb vom Antragsgegner zutreffend hierauf gestützt worden. Dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers materiell um dem Asylverfahrensrecht zuzuordnende Obliegenheiten handelt, verdeutlicht insbesondere auch § 15 Abs. 5 AsylVfG, demzufolge die asylrechtlichen Mitwirkungspflichten des Ausländers, d.h. die in § 15 AsylVfG normierten und damit asylverfahrensrechtlichen, durch die Rücknahme des Asylantrags nicht beendet werden. Wenn aber schon die Rücknahme eines Asylantrags nicht zum Wegfall der asylrechtlichen Mitwirkungspflichten eines Ausländers führt, so kann erst recht nichts anderes gelten, wenn ein Asylverfahren, wie hier, zuungunsten des Ausländers rechtskräftig abgeschlossen ist und nunmehr die sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ergebende Mitwirkungspflicht bei einer Passbeschaffung durchgesetzt werden soll (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2007, a.a.O.).

7

Soweit der Antragsteller geltend macht, aus asylunabhängigen Gründen nicht in sein Heimatland abgeschoben werden zu dürfen, ist dies Vorbringen nicht entscheidungserheblich, denn seine Verpflichtung, sich um einen Pass zu bemühen, gilt auch dann, wenn er aus asylunabhängigen Gründen einen Aufenthalt in Deutschland erstrebt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wieso der Antragsteller durch eine Vorsprache bei Vertretern der nigerianischen Botschaft in eigenen Rechten verletzt sein könnte, zumal der Antragsteller nach Angaben des Antragsgegners diesem gegenüber immer wieder erklärt hat, sich in seinem Heimatland Nigeria um die Ausstellung von Identitätsdokumenten zu bemühen, so dass keine individuellen schützenswerten Interessen des Antragstellers erkennbar sind, die das öffentliche Vollzugsinteresse hinsichtlich der Verfügung des Antragsgegners zurücktreten lassen könnten.

8

Von daher kann der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben.

9

Ferner kann dem Antragsteller gemäß §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussichten seines Begehrens keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

11

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.