Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. Dez. 2016 - 2 M 302/15

bei uns veröffentlicht am06.12.2016

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 07. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Antragstellerin, bei der Antragsgegnerin ein Girokonto zu eröffnen.

2

Die Antragsgegnerin hat es mit Schreiben vom 26. Juli 2012 abgelehnt, für die Antragstellerin ein Konto einzurichten. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat diese im Zeitraum von Anfang November 2013 bis Ende Dezember 2013 insgesamt dreihundert Banken, Bankfilialen und Sparkassen angeschrieben, um ein Konto einzurichten, ohne dass dies gelungen sei. Sie sei als politische Partei auf ein Konto angewiesen und habe als politische Partei einen Anspruch auf Einrichtung eines Kontos bei einer öffentlichen Bank oder Sparkasse.

3

Die Antragstellerin hat am 03.07.2015 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel eingereicht, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ein Konto mindestens bis zum 13. März 2016 einzurichten. Sie benötige für den Landtagswahlkampf in Sachsen-Anhalt ein Girokonto.

4

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 07. Juli 2015 den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Nach dem Vortrag der Antragstellerin habe diese durch ein Mitglied des Bundesvorstandes ein Treuhandkonto für die Antragstellerin eingerichtet, über das der Zahlungsverkehr der Antragstellerin abgewickelt werde. Die bloße Möglichkeit des Missbrauches der Treuhänderstellung begründe keinen Anordnungsgrund. Zudem sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin nicht auch Parteispenden über den Kreisverband Harz des Landesverbandes Sachsen-Anhalt erhalten könne.

5

Dagegen richtet sich die die am 22.07.2015 eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin. Mit Schreiben vom 21.09.2016 hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt, dass nunmehr Anordnungsgrund die voraussichtlich im September 2017 stattfindende Bundestagswahl sei, an der die Antragstellerin teilnehmen wolle.

6

Die Antragstellerin beantragt,

7

die Antragsgegnerin zu verurteilen, bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens, mindestens aber binnen einer vom Gericht gesetzten angemessenen Frist der Antragstellerin ein Girokonto mindestens bis zum 13.März 2016 einzurichten.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

die Beschwerde zurückzuweisen.

10

Sie ist der Auffassung, eine Notwendigkeit ein Konto nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ zu führen, sei nicht erforderlich. Es sei völlig ausreichend, einen Bevollmächtigten zu bestimmen, der die notwendigen Kontrollen vornehme.

11

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakte VG Schwerin 1 A 284/14 verwiesen.

II.

12

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

13

Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Verfahren nicht wegen Zeitablaufes erledigt hat, weil die im erstinstanzlichen Antrag beantragte vorläufige Einrichtung eines Kontos, mindestens bis zum 13.03.2016, dem Zeitpunkt der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt, nicht mehr zugesprochen werden kann.

14

Aus den Gründen der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Beschwerdeentscheidung maßgeblichen Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Insbesondere ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, dass der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Auch in der Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können.

15

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine politische Partei einen Anspruch auf Einrichtung eines Girokontos haben kann, wenn die öffentliche Bank oder Sparkasse, bei der die politische Partei erfolglos einen Kontoeröffnungsantrag gestellt hat, für andere politische Parteien Konten führt und dass sich aus dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs ein Anordnungsgrund ergeben kann (BVerfG, B.v.11.07.2014 – 2 BvR 1006/14, NVwZ 2014, 1572). Unabhängig davon, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin für andere politische Parteien Konten führt, ergibt sich aus dem – hier unterstellt – überwiegend wahrscheinlich bestehenden Anspruch der Antragstellerin auf Einrichtung eines Kontos bei der Antragsgegnerin nicht, dass ein Anordnungsgrund besteht.

16

Aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich vielmehr, dass auch bei einem überwiegend wahrscheinlich bestehenden Anordnungsanspruch ein Anordnungsgrund nur dann besteht, wenn das subjektive Recht des Beschwerdeführers bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 79, 69 <77>). Dafür ist hier in der nach § 146 Abs. 4 VwGO für die Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgeblichen Beschwerdebegründung nichts Substantiiertes vorgetragen. Die Antragstellerin ist erkennbar nicht daran gehindert, das für ein Mitglied des Bundesvorstandes eingerichtete Konto für eigene Zwecke zu nutzen. Soweit die Antragstellerin auf ein in ihrer Satzung vorgeschriebenes „Vier-Augen-Prinzip“ verweist, ist nicht ersichtlich, dass es ihr für den Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar ist, auf die Einhaltung dieser satzungsrechtlichen Bestimmung zu verzichten oder andere Mittel einzusetzen, dass eine Veruntreuung der für sie bestimmten Gelder unterbleibt.

17

Auch die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes hindern nicht die Nutzung eines – als solches ausgewiesenen – Treuhandkontos. Anhaltspunkte dafür, dass bei Offenlegung der Treuhänderstellung das Konto des Mitgliedes des Bundesvorstandes gekündigt wird, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 52 Abs. 2 GKG.

20

Hinweis:

21

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. Dez. 2016 - 2 M 302/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. Dez. 2016 - 2 M 302/15

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. Dez. 2016 - 2 M 302/15 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. Dez. 2016 - 2 M 302/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. Dez. 2016 - 2 M 302/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 11. Juli 2014 - 2 BvR 1006/14

bei uns veröffentlicht am 11.07.2014

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsetzung des Anspruchs einer Partei auf Eröffnung eines Girokontos im Verfahren des vorl
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. Dez. 2016 - 2 M 302/15.

Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 21. März 2017 - 2 BvQ 2/17

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe 1

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsetzung des Anspruchs einer Partei auf Eröffnung eines Girokontos im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

I.

2

Der Beschwerdeführer, ein nach eigenen Angaben im August 2013 gegründeter Kreisverband der NPD, bemühte sich zunächst im Oktober 2013 und sodann wieder ab Februar 2014 erfolglos um die Eröffnung eines Girokontos bei der Sparkasse Berlin. Den Antrag des Beschwerdeführers, die Berliner Landesbank als Rechtsträgerin der Sparkasse Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ein Geschäftsgirokonto zu eröffnen, lehnte das Verwaltungsgericht wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ab. Der Beschwerdeführer habe weder die keinen Aufschub duldende Erforderlichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr noch hinreichende Bemühungen um die Eröffnung eines Girokontos bei einem anderen Kreditinstitut dargelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

3

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) sowie eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Im Hinblick auf den zweifellos vorliegenden Anordnungsanspruch hätten die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes überspannt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer hinreichende Bemühungen glaubhaft gemacht, bei anderen Banken ein Konto zu eröffnen. Der Beschwerdeführer sei im Entscheidungszeitpunkt auch auf ein eigenes Girokonto angewiesen gewesen, insbesondere um eine angekündigte Wahlkampfspende in Höhe von 1.500 € zu akquirieren und für den Europawahlkampf dringend benötigte Kabelbinder zu beschaffen.

4

Die Landesbank Berlin hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

6

1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden. Insbesondere die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 ff.>).

7

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

8

a) Die Verfassungsbeschwerde ist zwar zulässig. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte kann grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, da sie eine selbstständige Beschwer enthält, die sich nicht mit jener der späteren Hauptsacheentscheidung deckt (BVerfGE 77, 381 <400 f.> m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat auch den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erschöpft. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG niedergelegte Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen. Danach ist die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erforderlich, wenn es die ausreichende Möglichkeit bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>). Die Notwendigkeit, vorab ein Klageverfahren zu betreiben, fehlt allerdings, wenn dies für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa vorliegend eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG durch die Verweigerung einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 79, 275 <279> m.w.N.).

9

b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte verletzt nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

10

aa) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; stRspr). Das gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gemäß § 123 VwGO. Die Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>; 93, 1 <13 f.>). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>). Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>; BVerfGK 5, 135 <139 f.>).

11

bb) Hieran gemessen sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden.

12

Zwar gehen die Verwaltungsgerichte auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht ein. Hiervon ist allerdings auszugehen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beschwerdeführers führt die Landesbank Berlin bei der Sparkasse Berlin Girokonten für Kreisverbände anderer Parteien. Aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), die durch das Gleichbehandlungsgebot in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG konkretisiert wird (vgl. BVerfGK 10, 363 <364>), ist die Landesbank Berlin als Trägerin öffentlicher Gewalt deshalb - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - verpflichtet, ein Girokonto für den Beschwerdeführer bei der Sparkasse Berlin zu eröffnen, ohne diesen auf die Benutzung eines anderweitig eingerichteten Kontos oder auf die Möglichkeit verweisen zu können, bei einem privaten Kreditinstitut ein Konto zu eröffnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2010 - 6 B 16/10 -, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - OVG 3 B 7.06 -, juris, Rn. 25 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 MB 28/09 -, juris, Rn. 6 ff.).

13

Auch ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass der im Rahmen einer vorläufigen Prüfung erkennbare Anordnungsanspruch für die Prüfung des Anordnungsgrundes vorgreiflich sein kann (vgl. BVerfGE 79, 69 <78>).

14

Die angefochtenen Entscheidungen lassen jedoch eine verfassungswidrige Überspannung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht erkennen. Auch wenn - wie hier - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist für eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls erforderlich, dass das subjektive Recht des Beschwerdeführers bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 79, 69 <77>). Hierfür war im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nichts ersichtlich. Weder hatte der Beschwerdeführer substantiiert geltend gemacht, für den Europawahlkampf auf die erwartete Spende in Höhe von 1.500 € dringend angewiesen zu sein, noch nachvollziehbar dargelegt, weshalb die benötigten Kabelbinder nur mittels eines Girokontos bei der Sparkasse Berlin beschafft werden könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 1006/14 -, juris, Rn. 8). Auch im Übrigen sind die Verwaltungsgerichte nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die keinen Aufschub duldende Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr (über ein Konto bei der Sparkasse Berlin) nicht dargelegt habe. Da eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Rechts auf Chancengleichheit, hier in seiner Ausprägung durch § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, nach alldem nicht zu befürchten war, gebot Art. 19 Abs. 4 GG vorliegend nicht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

15

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.