Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 21. März 2017 - 2 BvQ 2/17

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170321.2bvq000217
bei uns veröffentlicht am21.03.2017

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ein Antrag nach § 32 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt werden. Dies setzt zwar nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist aber nur unter der Voraussetzung zulässig, dass nachfolgend ein Hauptsacheantrag gestellt werden könnte, der nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; 113, 113 <120>).

2

Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 7. Juli 2015 - 1 B 2549/15 SN - und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Dezember 2016 - 2 M 302/15 - wäre unzulässig, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist. Auch eine auf das Hauptsacheverfahren bezogene Verfassungsbeschwerde wäre derzeit unzulässig, da eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist und einer diesbezüglichen Verfassungsbeschwerde daher die mangelnde Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG entgegenstünde. Dass der Antragstellerin die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde, ist nicht ersichtlich. Auch hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass sie die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschleunigung der Herbeiführung einer Entscheidung in der Hauptsache genutzt hat.

3

Im Übrigen erfüllt der Antrag die gesetzlichen Begründungsanforderungen auch deshalb nicht, weil die Antragstellerin jedenfalls schwere Nachteile im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht substantiiert dargelegt hat. Die Tatsache, dass sie derzeit über kein auf den Namen des Bundesverbandes lautendes Konto verfügt, genügt hierfür nicht. Darüber hinausgehende Nachteile sind nicht ersichtlich. Weder hat die Antragstellerin substantiiert dargelegt, dass Einbußen bei der Spendenakquise aufgrund des Fehlens eines eigenen Kontos eingetreten oder zu befürchten sind, noch kann ihrem Vortrag entnommen werden, dass ihr keine sonstigen Konten - wie beispielsweise die in der Antragsschrift aufgeführten Konten einzelner Untergliederungen - zur Verfügung stehen, um die von ihr beabsichtigten Finanzaktivitäten durchzuführen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 90


(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 32


(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dring

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93


(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. Dez. 2016 - 2 M 302/15

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 07. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem

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(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 07. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Antragstellerin, bei der Antragsgegnerin ein Girokonto zu eröffnen.

2

Die Antragsgegnerin hat es mit Schreiben vom 26. Juli 2012 abgelehnt, für die Antragstellerin ein Konto einzurichten. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat diese im Zeitraum von Anfang November 2013 bis Ende Dezember 2013 insgesamt dreihundert Banken, Bankfilialen und Sparkassen angeschrieben, um ein Konto einzurichten, ohne dass dies gelungen sei. Sie sei als politische Partei auf ein Konto angewiesen und habe als politische Partei einen Anspruch auf Einrichtung eines Kontos bei einer öffentlichen Bank oder Sparkasse.

3

Die Antragstellerin hat am 03.07.2015 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel eingereicht, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ein Konto mindestens bis zum 13. März 2016 einzurichten. Sie benötige für den Landtagswahlkampf in Sachsen-Anhalt ein Girokonto.

4

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 07. Juli 2015 den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Nach dem Vortrag der Antragstellerin habe diese durch ein Mitglied des Bundesvorstandes ein Treuhandkonto für die Antragstellerin eingerichtet, über das der Zahlungsverkehr der Antragstellerin abgewickelt werde. Die bloße Möglichkeit des Missbrauches der Treuhänderstellung begründe keinen Anordnungsgrund. Zudem sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin nicht auch Parteispenden über den Kreisverband Harz des Landesverbandes Sachsen-Anhalt erhalten könne.

5

Dagegen richtet sich die die am 22.07.2015 eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin. Mit Schreiben vom 21.09.2016 hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt, dass nunmehr Anordnungsgrund die voraussichtlich im September 2017 stattfindende Bundestagswahl sei, an der die Antragstellerin teilnehmen wolle.

6

Die Antragstellerin beantragt,

7

die Antragsgegnerin zu verurteilen, bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens, mindestens aber binnen einer vom Gericht gesetzten angemessenen Frist der Antragstellerin ein Girokonto mindestens bis zum 13.März 2016 einzurichten.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

die Beschwerde zurückzuweisen.

10

Sie ist der Auffassung, eine Notwendigkeit ein Konto nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ zu führen, sei nicht erforderlich. Es sei völlig ausreichend, einen Bevollmächtigten zu bestimmen, der die notwendigen Kontrollen vornehme.

11

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakte VG Schwerin 1 A 284/14 verwiesen.

II.

12

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

13

Der Senat kann dabei offen lassen, ob sich das Verfahren nicht wegen Zeitablaufes erledigt hat, weil die im erstinstanzlichen Antrag beantragte vorläufige Einrichtung eines Kontos, mindestens bis zum 13.03.2016, dem Zeitpunkt der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt, nicht mehr zugesprochen werden kann.

14

Aus den Gründen der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Beschwerdeentscheidung maßgeblichen Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Insbesondere ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, dass der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Auch in der Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können.

15

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine politische Partei einen Anspruch auf Einrichtung eines Girokontos haben kann, wenn die öffentliche Bank oder Sparkasse, bei der die politische Partei erfolglos einen Kontoeröffnungsantrag gestellt hat, für andere politische Parteien Konten führt und dass sich aus dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs ein Anordnungsgrund ergeben kann (BVerfG, B.v.11.07.2014 – 2 BvR 1006/14, NVwZ 2014, 1572). Unabhängig davon, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin für andere politische Parteien Konten führt, ergibt sich aus dem – hier unterstellt – überwiegend wahrscheinlich bestehenden Anspruch der Antragstellerin auf Einrichtung eines Kontos bei der Antragsgegnerin nicht, dass ein Anordnungsgrund besteht.

16

Aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich vielmehr, dass auch bei einem überwiegend wahrscheinlich bestehenden Anordnungsanspruch ein Anordnungsgrund nur dann besteht, wenn das subjektive Recht des Beschwerdeführers bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 79, 69 <77>). Dafür ist hier in der nach § 146 Abs. 4 VwGO für die Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgeblichen Beschwerdebegründung nichts Substantiiertes vorgetragen. Die Antragstellerin ist erkennbar nicht daran gehindert, das für ein Mitglied des Bundesvorstandes eingerichtete Konto für eigene Zwecke zu nutzen. Soweit die Antragstellerin auf ein in ihrer Satzung vorgeschriebenes „Vier-Augen-Prinzip“ verweist, ist nicht ersichtlich, dass es ihr für den Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar ist, auf die Einhaltung dieser satzungsrechtlichen Bestimmung zu verzichten oder andere Mittel einzusetzen, dass eine Veruntreuung der für sie bestimmten Gelder unterbleibt.

17

Auch die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes hindern nicht die Nutzung eines – als solches ausgewiesenen – Treuhandkontos. Anhaltspunkte dafür, dass bei Offenlegung der Treuhänderstellung das Konto des Mitgliedes des Bundesvorstandes gekündigt wird, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 52 Abs. 2 GKG.

20

Hinweis:

21

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.