Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 18. Juni 2008 - 1 N 1/07

bei uns veröffentlicht am18.06.2008

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 04.April 2007 - 3 C 123/05 u.a. -, mit dem unter Ziffer 1. der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege der vorläufigen Anordnung die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 an der Universität Rostock im ersten vorklinischen Fachsemester.

2

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 12. April 2007 zugestellten ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts, die mit dem am 26. April 2007 eingegangenen Schriftsatz fristgemäß (§147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und mit dem am 14. Mai 2007 (Montag) eingegangenen Schriftsatz ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat keinen Erfolg.

3

In Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht - dem Darlegungserfordernis genügend - geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

4

Die Beschwerde ist unbegründet bzw. stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen sowohl zum Gesichtspunkt der Überbuchung (1.) als auch des Lehrdeputats von Drittmittelbediensteten (2.) nicht durchgreifend in Frage.

5

1. Die Beschwerde ist zunächst insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die "Überbuchung" der normativ ausgewiesenen Kapazität sei bis zur Grenze der Willkür als kapazitätsverzehrend auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht festgestellten Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl anzusehen.

6

Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des bisher zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschl. v. 19.10.2006 - 2 N 114/06 -; die Entscheidung ist den Beteiligten bekannt und insbesondere auch dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin übermittelt worden; vgl. zur kapazitätsverzehrenden Wirkung von Überbuchungen ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.06.2007 - 5 NC 1.07 -; OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.08.2006 - NC 2 E 27/06 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2004 - 2 NB 859/04 - und Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; OVG Münster, Beschl. v. 12.03.2004 - 13 C 79/04 - und v. 03.09.2002 - 13 C 13/03 -; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -; VGH Kassel, Beschl. v. 18.01.2001 - 8 GM 3131/00.S0.T -, NVwZ-RR 2001, 448; VGH München, Beschl. v. 17.11.1998 - 7 CE 98.10022 u.a. -, Beschl. v. 22.12.2000 - 7 CE 00.10065 u.a. - und Beschl. v. 01.04.2003 - 7 CE 03.10003 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -; VG Gießen, Beschl. v. 19.06.2007 - 3 GM 610/07.S7 -; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.12.2007 - NC 6 K 1542/07 -; jeweils juris bzw. zitiert nach juris), der sich auch der erkennende Senat für das Verfahren der einstweiligen Anordnung anschließt. Das Verwaltungsgericht ist insoweit mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), davon ausgegangen, dass ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin wegen der erfolgten Überbuchung nicht gegeben ist.

7

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es keine Rechtsvorschrift gibt, die die Rechte eines auf Zuteilung eines "außerkapazitären" Studienplatzes klagenden Bewerbers im Sinne des Beschwerdevorbringens schützt. Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der KapVO und damit kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Deshalb verletzt die Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität keine Rechte der die Zulassung auf einen "außerkapazitären" Studienplatz begehrenden Bewerber, wenn die Hochschule diese Plätze im Nachrückverfahren nach den vergaberechtlichen Kriterien vergibt. Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Auswahlkriterien und die Vergabe von Rangziffern eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen, tritt die vorrangige Berücksichtigung berechtigter Studienbewerber zurück und ist, um ein mit Art. 12 GG unvereinbares Ergebnis zu vermeiden, einem gegen die Hochschule klagenden Bewerber ein freier Studienplatz unabhängig von seiner Rangziffer zu erteilen (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.06.2007 - 5 NC 1.07 -, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, juris).

8

Da vorliegend über die durch den Verordnungsgeber vorgegebene Zulassungszahl von 213 Studienplätzen für das erste vorklinische Semester und auch über die vom Verwaltungsgericht errechnete Zahl von 228 Studienplätzen hinausgehend - nach Maßgabe des angefochtenen Beschlusses - 233 Studienplatzbewerber zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden sind, sind folglich auch etwaige noch vorhandene (verborgene) Studienplätze belegt und die vorhandenen Kapazitäten in jeder Hinsicht ausgeschöpft worden. Das Beschwerdevorbringen wendet sich nicht bzw. jedenfalls nicht fristgerecht hinreichend substantiell (§ 146 Abs. 4 S. 1, 3 VwGO) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die bereits bis Ende Oktober 2005 erfolgten Exmatrikulationen dreier Studienanfänger seien insoweit unbeachtlich, weil diese durch die Schwundeinrechnung bzw. bei der Studienplatzberechnung erfasst bzw. ausgeglichen würden. Selbst wenn diese drei Exmatrikulationen zu berücksichtigen gewesen wären, hätte unabhängig von dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts immer noch eine Überbuchung bzw. Vollauslastung aller Studienplätze vorgelegen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. Juli 2007 vorgetragen hat, es sei ohne weiteres denkbar, dass von den 19 Anfang November 2006 zugelassenen Studenten sich sofort nach ca. zwei Tagen 18 wieder exmatrikuliert haben könnten, was "mit absoluter Sicherheit nicht in der Schwundberechnung erscheine", ist der Antragsgegner dem substantiiert entgegen getreten. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 06. August 2007 vorgetragen und dies durch Vorlage einer dienstlichen Erklärung der Referatsleiterin des Referats Studentensekretariat untermauert, dass sechzehn dieser Studenten nach wie vor immatrikuliert und lediglich drei - zum 16. November 2005, 24. April 2006 und 10. Mai 2006 - zwischenzeitlich wieder exmatrikuliert seien. Jedenfalls hinsichtlich der zwei Exmatrikulationen zum 24. April 2006 und 10. Mai 2006 kann selbst auf der Basis des Vorbringens der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11. Juli 2007 nicht angenommen werden, dass diese nicht im Rahmen der Schwundberechnung berücksichtigt würden. Würde man - wiederum ausgehend von diesem Vorbringen - die Exmatrikulation zum 16. November 2005 und die bereits erwähnten drei noch davor liegenden Exmatrikulationen von der Zahl der 233 Studienplatzbewerber abziehen, befände man sich mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht errechneten Studienplatzkapazität immer noch im Bereich der Überbuchung.

9

Abgesehen davon, dass Streitgegenstand im vorliegenden "Kapazitätsprozess" nicht "die durch die ZZVO festgesetzte Zulassungszahl" ist, sondern die Frage, ob der Antragstellerin - nach einer Inzidentprüfung der universitären Kapazitäten - ein prozessrechtlicher Sicherungsanspruch dahingehend zusteht, zu ihren Gunsten im Wege der Regelungsanordnung vorläufig eine Rechtsposition in Gestalt einer vorläufigen Zulassung zum Studium zu begründen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 123 Rn. 3, 8), führen insbesondere die Ausführungen der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht zur Annahme eines Anordnungsanspruchs. Wie gesagt existiert keine Rechtsvorschrift, die die Rechte eines auf Zuteilung eines "außerkapazitären" Studienplatzes klagenden Bewerbers im Sinne des Beschwerdevorbringens schützt. Die Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität kann deshalb grundsätzlich keine Rechte der die Zulassung auf einen "außerkapazitären" Studienplatz begehrenden Antragstellerin verletzen. Der von der Antragstellerin begehrte Individualrechtsschutz zielt darauf, nach Maßgabe einer gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung gestützt auf Art. 12 Abs. 1 GG vorläufig durch Erlass einer entsprechenden Regelungsanordnung zu ihren Gunsten zu sichern, dass - mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren außerhalb der festgesetzten Kapazität ermittelte Studienplätze ungenutzt bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 - zitiert nach juris). Sind diese Studienplätze jedoch bereits infolge einer Überbuchung vergeben und folglich nicht - mehr - ungenutzt, kann ein entsprechender Anspruch auf Sicherung der vollständigen Ausnutzung aller Kapazitäten nicht mehr bestehen.

10

Durch die stattgefundene Überbuchung hat sich zudem die ggfs. vormals zweipolige Rechtsbeziehung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner in eine dreipolige dergestalt verwandelt, dass derjenige, der infolge der Überbuchung einen Studienplatz erhalten hat, über eine entsprechende öffentlich-rechtliche Rechtsposition verfügt, die unter dem Blickwinkel des Teilhaberechts bzw. der verfassungsrechtlich erforderlichen Ausnutzung der universitären Kapazitäten ebenfalls dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt.

11

Da den bereits auf einen Studienplatz zugelassenen Studenten deren Studienplatz nicht ohne weiteres wieder genommen werden könnte, dies vielmehr seinerseits gegen deren grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 12 GG verstoßen würde, kann die Antragstellerin nicht beanspruchen, an Stelle dieser Studenten einen Studienplatz innezuhaben. Hierzu kann der Antragsgegner zumindest in einem Verfahren nach §123 VwGO nicht verpflichtet werden. Die Antragstellerin kann nach Besetzung dieser Studienplätze nicht ihrerseits aus Art. 12 GG beanspruchen, dass ihr an Stelle der Studenten, die die (überbuchten) Studienplätze bereits innehaben, ein Studienplatz zugeteilt wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, juris). Sie ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat, insoweit keine vorrangig zu berücksichtigende Studienplatzbewerberin bzw. hat keine "besseren" Rechte. Vielmehr müsste für einen dennoch bestehenden Anordnungsanspruch der Antragstellerin das Vorhandensein einer über die bereits vorgenommenen Überbuchungen hinaus bestehenden freien Kapazität festgestellt werden können. Dass solche trotz Überbuchung noch freien Studienplätze existieren könnten, legt die Antragstellerin nicht dar (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) bzw. ist für den Senat nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass zu ihren Gunsten über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität bzw. die Zahl der nach Überbuchung zugelassenen Studienbewerber hinausgehend zusätzliche universitäre Kapazitäten erst geschaffen werden.

12

Am Fehlen eines Anordnungsanspruchs zu Gunsten der Antragstellerin ändert auch ihr Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nichts. Wenn Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität im Nachrückverfahren vergeben werden und dabei eine Überbuchung eintritt, kann die damit einhergehende faktische Ausnutzung außerhalb der festgesetzten Kapazität ggfs. vorhandener Studienplätze nicht wegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG außer Betracht bleiben, auch wenn diese Ausnutzung infolge Überbuchung in einem laufenden gerichtlichen Verfahren eintritt und sich deshalb ggfs. wegen der Dauer des gerichtlichen Verfahrens die prozessuale Situation der Antragstellerin verschlechtert hat. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann die beschriebene Konkurrenzsituation zwischen Antragstellern im gerichtlichen Verfahren und Studienbewerbern, die in Folge der Überbuchung einen Studienplatz erhalten haben und damit faktisch ggfs. vorhandene Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität besetzen, jedenfalls nicht unter der vorliegenden Antragstellung lösen. Im Hinblick auf die Frage, ob ungenutzte Ausbildungskapazitäten gestützt auf Art. 12 Abs. 1 GG durch Erlass einer Regelungsanordnung zu Gunsten der Antragstellerin zu sichern sind, spricht im Übrigen aus Sicht des Senats Überwiegendes dafür, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen: Sind jedenfalls in diesem Zeitpunkt die universitären Kapazitäten ausgeschöpft, besteht kein Bedürfnis für eine Sicherung nach Maßgabe von Art. 12 Abs. 1 GG auszunutzender Studienplätze bzw. nach Maßgabe des materiellen Rechts.

13

Wenn der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf eine Verschiebung des Kostenrisikos bzw. Erfolgsrisikos zu Lasten der Antragsteller hinweist, die eintreten würde, wenn Überbuchungen stets als kapazitätsdeckend anzusehen wären, diese Überbuchungen aber nicht vorhersehbar seien, führt dies zu keiner anderen Sichtweise. Die potentiellen Antragsteller können nach entsprechender anwaltlicher Beratung über die Möglichkeit einer Überbuchung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für einen etwaigen Anordnungsanspruch selbst entscheiden, ob sie dieses Risiko mit einer Antragstellung auf sich nehmen wollen oder nicht.

14

Die vorstehenden Ausführungen gelten durchgehend jedenfalls für den Fall, dass die kapazitätsverzehrende Überbuchung nicht auf einem Willkürakt beruht. Entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist für den Senat nicht erkennbar, dass die erfolgte Überbuchung auf einer willkürlichen, jeder vernünftigen bzw. sachlichen Grundlage entbehrenden Entscheidung des Antragsgegners beruht.

15

Der Antragsgegner hat wie im angefochtenen Beschluss wiedergegeben und unter Vorlage der "Dienstlichen Erklärung" der Referatsleiterin des Referats Studentensekretariat vom 07. August 2007 hinreichend plausibel erläutert, wie es zu der eingetretenen Überbuchung gekommen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Frage, wieviele Studenten die ihnen angebotenen Studienplätze annehmen würden, um eine Prognoseentscheidung handelt, die von vornherein erheblichen Unsicherheiten unterliegt. Das Verhalten der Studienbewerber ist insoweit nicht oder kaum kalkulierbar (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.11.1998 - 7 CE 98.10022 u.a., juris). Es gibt keine Garantie dafür, dass sich Studienbewerber zum Wintersemester 2005/2006 genauso verhalten würden, wie diejenigen der Vorjahre. Hinzukommt, dass in dem Nachrück- bzw. Losverfahren, das zu der Überbuchung führte, angesichts des zwischenzeitlichen Vorlesungsbeginns ein gewisser Zeitdruck bestand, dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung zu entsprechen. Wenn der Antragsgegner auf das Annahmeverhalten der Vorjahre der im Losverfahren zugelassenen Bewerber in den Studiengängen Humanmedizin und Biologie und unter Berücksichtigung der Anzahl der in den Vorjahren im ersten Semester Humanmedizin erfolgten Exmatrikulationen abgestellt hat, kann dies nicht als willkürlich betrachtet werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Annahmeverhaltens im Studiengang Biologie hat der Antragsgegner nämlich erläutert, dieses sei nur deshalb mit einbezogen worden, weil im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2003/2004 und zum Wintersemester 2004/2005 kein Losverfahren stattgefunden habe und das Annahmeverhalten in beiden Studiengängen in zurückliegenden Jahren ähnlich gewesen sei. Diese tatsächliche Ähnlichkeit im Verhalten der Studienbewerber beider Studiengänge wird vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht substantiell in Frage gestellt; sie erscheint als eine Prognosegrundlage auch nicht völlig abwegig bzw. sachwidrig. Zudem benennt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Hinblick auf fehlende Zahlen im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2003/2004 und zum Wintersemester 2004/2005 seinerseits keine alternative und schlüssigere Prognosegrundlage.

16

Nach alledem kann die Entscheidung des Antragsgegners, für die noch verfügbaren zwei Studienplätze die ersten zwanzig ausgelosten Studienbewerber gleichzeitig anzuschreiben, nicht als willkürlich angesehen werden, mag auch eine andere Prognose über das Annahmeverhalten der angeschriebenen Studienbewerber möglich gewesen sein und die Überbuchung damit auch nicht vollständig erklärbar sein. Es wäre kontraproduktiv gewesen, z.B. erst vier ausgeloste Studienbewerber zu kontaktieren, von denen vielleicht keiner den angebotenen Studienplatz angenommen hätte. Dass der Antragsgegner dabei das Risiko einer Überbuchung in Kauf genommen hat, erscheint auch im Hinblick auf das Verhältnis von zwei freien Studienplätzen zu 20 angeschriebenen Studienbewerbern zumindest vertretbar. Dass die Prognose des Antragsgegners zum Annahmeverhalten nicht völlig abwegig war, bestätigt in gewisser Weise auch die ihrerseits prognostische Überlegung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in dessen Schriftsatz vom 11. Juli 2007, derzufolge es ohne weiteres denkbar sei, dass sich von den 19 Anfang November 2006 zugelassenen Studenten sofort nach ca. zwei Tagen 18 wieder exmatrikuliert haben könnten. Im Hinblick auf die insoweit benannten Gründe für diese Prognose könnte auch die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Studienbewerber den Studienplatz gar nicht erst annehmen. Wenn der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Übrigen auf Möglichkeiten elektronischer Kommunikation mit potentiellen Studenten verweist, mögen diese durchaus bestehen. Der Umstand, dass der Antragsgegner die ausgelosten Studienbewerber angeschrieben hat, rechtfertigt aber keinesfalls einen Willkürvorwurf. Dies gilt auch bezüglich anderer Möglichkeiten, das Verfahren auf Seiten des Antragsgegners zu optimieren.

17

2. Soweit mit der Beschwerdebegründung ursprünglich die Frage aufgeworfen wird, ob sich aus den Arbeitsverträgen der Drittmittelbediensteten eventuell kapazitätsrechtlich zu berücksichtigende Lehrverpflichtungen ergeben, und die Antragstellerin insoweit beantragt hat, dem Antragsgegner aufzugeben, alle Arbeitsverträge mit Drittmittelbediensteten, die im Bereich der Vorklinik tätig sind, vorzulegen, beruht dieses Vorbringen auf bloßen Mutmaßungen und genügt nicht dem Darlegungserfordernis (§146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Im Übrigen hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass entsprechende Arbeitsverträge - was tatsächlich der Fall ist - bereits mit Schriftsatz vom 16. Januar 2006 samt der Erklärung der Dekanin der Medizinischen Fakultät vom 12. Dezember 2005, auf die auch das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, vorgelegt worden sind. Aus diesen Verträgen ergeben sich keine Hinweise auf Lehrverpflichtungen dieser Drittmittelbediensteten. Da der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nach dem entsprechenden Hinweis des Antragsgegners zur Frage des Lehrdeputats der Drittmittelbediensteten nicht weiter vorgetragen hat, spricht vor diesem Hintergrund ohnehin Vieles dafür, dass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht mehr weiter verfolgt werden sollte.

18

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 bei der Antragsgegnerin.
Sie stellte vor dem 16.07.2007 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 vom 05.07.2007 („Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008", GBl. Ba.-Wü. 2007, S. 331 ff.), sind 54 Studienplätze für das Studienjahr 2006/07 festgesetzt, 27 Anfängerplätze im Wintersemester 2007/08 und 27 Plätze im Sommersemester 2008. Dem liegt die an das Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Wintersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell 31 Studienplätze vergeben und besetzt (davon einer beurlaubt).
Die Antragsgegnerin errechnete dabei aus der Zahl von nunmehr 34 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten ein Gesamtlehrdeputat von 210 Semesterwochenstunden (Vorjahr: 214) und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Paradontologie (55 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
W 3 1 9 4  5
W 1 1 4 -  4
A 13 - A 15 2 9 - 18
BAT IIa/Ib (Z) 7 4 - 28
Hier hat die Antragsgegnerin die Lehrdeputatsermäßigung für den Studiendekan um 1 SWS erhöht und eine W2-Stelle gegen eine W1-Juniorprofessur und eine BAT-Zeitstelle getauscht. Insgesamt verringerte sich das Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahr um 2 SWS.
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik (64 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
W 3 1 9 -  9
A 13 - A 15 (D) 2 9 - 18
A 13 - A 15 (Z) 1 4 -  4
BAT IIa/Ib (D) 1 9 -  9
BAT IIa/Ib (Z) 6 4 - 24
Die gemeinsame Einrichtung „Orale Biologie“ wurde aufgelöst und die dort geführte BAT IIa/Ib - Dauerstelle nunmehr der Zahnärztlichen Prothetik zugerechnet.
Abt. III: Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (56 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe  
W 3 2 9 - 18
A 13 - A 15 2 9 2 16
BAT II a/Ib (D) 1 9 -  9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -  8
fiktiv fortgeführt (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -;
VG Sigmaringen, B.v. 29.11.2005 - NC 6 K 606/05 -)
 5
10 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie (35 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe  
W 3 1 9 - 9
A 13 - A 15 (D) 1 9 - 9
BAT IIa/Ib (D) 1 9 - 9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 - 8
11 
Eine halbe befristete BAT IIa/Ib - Stelle, die den Angaben der Antragsgegnerin zufolge vom 16.05.2005 bis 15.11.2006 nur befristet aus Haushaltsmitteln eingerichtet worden sei, ist hier weggefallen (- 2 SWS).
12 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 4 SWS (Vorjahr: 3 SWS), nachdem sie nur noch zwei Studiendekane bestellt hat und die Lehrdeputatsermäßigungen innerhalb der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO neu verteilt hat. Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS.
13 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
14 
210 SWS : 34 Planstellen = 6,1765 SWS .
15 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (34 x 0,30 = 10,2 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 23,8 Stellen für die Lehre zur Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit
16 
23,8 x 6,1765 = 147, 0007 SWS .
17 
Für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang Medizin brachte die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport in Höhe von (CAq x Aq/2 = 0,0041 x 310/2 =) 0,6355 SWS zugunsten der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Ansatz. Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin im Studienjahr 2005/06 mitgeteilt, dass es sich bei dem Dienstleistungsexport um einen solchen in das (vorklinische) Integrierte Seminar „ Mit 66 Jahren... “ handele. Dorthin würden von Dr. L. 16 Stunden exportiert, was einem „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 SWS = 0,0041 CNW“ entspreche.
18 
Weiter ist in der Kapazitätsrechnung ein Dienstleistungsexport in Höhe von (0,0005 x 22/2 =) 0,0055 SWS zugunsten des auslandsorientierten Masterstudiengangs „Advanced Materials“ enthalten. Den Angaben der Antragsgegnerin zufolge exportiert die Zahnmedizin ebenfalls durch Dr. L. 2 Stunden in die dort vorgesehene Vorlesung „Biological Tissues“. Dies mache bei 1 SWS einen „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 0,1429 /14“ = 0,0005 aus.
19 
Im Kapazitätsbericht beträgt das bereinigte Lehrangebot danach 147,0007 - (0,6355 + 0,0055) = 146,3597 SWS .
20 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CAp in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergibt nach den Berechnungen der Antragsgegnerin eine Jahresaufnahmekapazität von
21 
292,7194 : 6,0973 = 48,0080 Studienplätzen.
22 
Dieses Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr errechneten Schwundfaktor von 0,8878, sodass sich
23 
48,0080 : 0,8878 = 54,0752, abgerundet 54 Studienplätze
24 
(jeweils 27 im Wintersemester 2006/07 und im Sommersemester 2007) ergaben.
II.
25 
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
26 
Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), nach summarischer Prüfung im Eilverfahren keinesfalls mehr als die belegten 31 Studienplätze.
27 
Nach den Bestimmungen der KapVO VII ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp - vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII -). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
28 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996, S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zunächst die Berechnungsgrundlage (die Änderungen durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 07.11.2007, LT-Ds. 14/1967 finden auf den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum noch keine Anwendung). Das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben beträgt 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
29 
Selbst bei Beanstandung sämtlicher kapazitätsrelevanter Maßnahmen der Antragsgegnerin für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum würde sich keine Aufnahmekapazität ergeben, welche die tatsächliche - und als kapazitätsdeckend anzusehende - Belegung überschreiten würde.
30 
Dabei geht die Kammer - wie in den Vorjahren - davon aus, dass eine Absenkung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. c KapVO VII im Eilverfahren nicht angezeigt ist. Auch in Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 zum Studiengang Humanmedizin nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Dies hat der Studiendekan für die Kapazitätsberechnung 2007/08 nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Lehrverpflichtung kommt Drittmittelbediensteten in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 u.a. - wird verwiesen. Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 u.a. -) im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Auch die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. als Studiendekan hat die Kammer - jedenfalls im Umfang von 3 SWS - bereits in den Beschlüssen vom 14.11.2003 - NC 6 K 267/03 u.a. - gebilligt (vgl. auch - wenngleich ohne Entscheidungsrelevanz - VGH Baden-Württemberg - Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -). Zwar hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass gegen die Ermäßigung Bedenken bestehen, da die Antragsgegnerin insgesamt drei Studiendekane mit Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtung um zusammen zwölf Semesterwochenstunden bestellt hat, ohne eine genaue Begründung zu geben, welche eine angemessene Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber erkennen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Nunmehr sind aber nur noch zwei Studiendekane bestellt.
31 
Ob die Erhöhung der Lehrverpflichtungsermäßigung des Studiendekans auf nunmehr 4 SWS kapazitätsrechtlich hinzunehmen ist, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die sonstigen Veränderungen auf Lehrangebotsseite der Korrektur bedürfen. Selbst wenn all diesen Veränderungen (Stellentausch in der Zahnerhaltungskunde und Paradontologie, Erhöhung der Lehrdeputatsermäßigung für den Studiendekan, Wegfall der halben Zeitangestelltenstelle in der Kieferorthopädie) die Anerkennung versagt und der Dienstleistungsexport zur Gänze außer acht gelassen würde, führte dies allenfalls zu einer Aufnahmekapazität von 28 Studierenden im Wintersemester 2007/08: Dann wäre nämlich von einem Lehrangebot von 214 SWS und folglich einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 214 : 34 = 6,2941 SWS und folglich einem Lehrangebot von 23,8 x 6,2941 = 149,7996 SWS auszugehen. Selbst ohne Abzug von Dienstleistungsexporten errechnete sich dann eine Zulassungszahl (vor Schwund) von lediglich 299,5992 : 6,0973 = 49,1364 Studierenden. Dividiert durch den nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 u.a. -) nicht zu beanstandenden Schwundfaktor von in diesem Jahr 0,8878 gelangt man allenfalls zu einer Jahresaufnahmekapazität von 49,1364 : 0,8878 = 55,3462 Studienplätzen (somit 28 im Wintersemester und 27 im Sommersemester).
32 
Tatsächlich sind aber aktuell mehr als 28 Studienplätze belegt. Die eingetretene Überbuchung akzeptiert die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend. Für eine solche Überbuchung findet sich in § 7 Abs. 3 Satz 6 ZVS-VergabeVO eine Ermächtigungsgrundlage. Sie ist - von Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Überbuchung rechtsmissbräuchlich oder mit der Absicht, die Erfolgsaussichten klagender StudienbewerberInnen zu verringern, herbeigeführt haben sollte, sind nicht ersichtlich.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.