Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 18. Nov. 2009 - 1 M 182 - 191/09
Gericht
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09.Oktober 2009 - 3 B 292/08 u.a. (auch 3 B 516/08, 3 B 517/08, 3 B 536/08, 3 B 547/078, 3 B 566/08, 3 B 631/08, 3 B 633/08, 3 B 669/08, 3 B 821/08, 3 B 868/08) - werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des jeweiligen Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragsteller begehren nach Maßgabe ihrer im Beschwerdeverfahren formulierten Antragstellung im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2008/2009 an der Universität Rostock im ersten vorklinischen Fachsemester.
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Der Antragsgegner ist in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 09. Oktober 2009 - 3 B 292/08 u.a. -, der auch die Verfahren Az. 3 B 516/08 (1 M 188/09), 3 B 517/08 (1 M 187/09), 3 B 536/08 (1 M 184/09), 3 B 547/078 (1 M 183/09), 3 B 566/08 (1 M 186/09), 3 B 631/08 (1 M 191/09), 3 B 633/08 (1 M 182/09), 3 B 669/08 (1 M 190/09), 3 B 821/08 (1 M 189/09) und 3 B 868/08 (1 M 185/09) erfasst, im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, unter den in seinem Rubrum bezeichneten Antragstellern im Losverfahren weitere 36 Studienplätze zu vergeben.
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Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin für das 1. vorklinische Fachsemester 255 Studienplätze und damit mehr als die durch die Zulassungszahlenfestsetzungsverordnung vom 04. Juli 2008 (GVOBl. M-V 2008, S. 311) festgesetzte Zulassungszahl von 205 Studienplätzen betrage, von diesen 255 Studienplätzen jedoch - bei 219 tatsächlich erfolgten Einschreibungen Stand 01. Dezember 2008 - kapazitätsverzehrend 219 durch entsprechende Einschreibungen bereits vergeben seien. Weitergehende Anträge hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
II.
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Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 12. Oktober 2009 mit am 26. Oktober 2009 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegten und mit am 12. November 2009 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht begründeten jeweiligen Beschwerden der Antragsteller, über die der Senat durch Sammelbeschluss entscheidet, haben keinen Erfolg.
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Die Beschwerdebegründung genügt nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz3 VwGO und führt im Übrigen auch in der Sache jedenfalls nicht zu der Schlussfolgerung, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen über die Verlosung von 36 weiteren Studienplätzen hinausgehenden Anordnungsanspruch hinsichtlich nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten verneint hat.
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§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
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In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht - dem Darlegungserfordernis genügend - geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.
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Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt (ständige Rspr. des Senats; vgl. zum Ganzen auch Sächsisches OVG, Beschl. vom 30.04.2003 - 4 BS 40/03 -, juris; OVG Schleswig, Beschl. vom 31.07.2002 - 3 M 34/02 -, NJW 2003, 158; VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, juris, und Beschl. vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, VBlBW 2002, 398; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 146 Rn. 41). Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, VBlBW 2002, 398).
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Diesem Maßstab genügt das in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgte Vorbringen zur Begründung der jeweiligen Beschwerde nicht; im Übrigen führt es jedenfalls in der Sache nicht zum Erfolg der Beschwerden.
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Die Antragsteller wenden sich zum einen dagegen, dass das Verwaltungsgericht die von ihm festgestellte Überbuchung als kapazitätsverzehrend berücksichtigt hat. Nach ihrer Auffassung seien insoweit 14 weitere Studienplätze zu vergeben gewesen (1.). Zum anderen machen sie geltend, hinsichtlich der Beschäftigung dreier Mitarbeiter der Universität sei ebenfalls von einer gegenüber der Kapazitätsberechnung höheren Aufnahmekapazität auszugehen, was zu einer Vergabe von ca. 15 weiteren Studienplätzen im einstweiligen Anordnungsverfahren führen müsse (2.).
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1. Der Gesichtspunkt der Überbuchung und die damit einhergehende Frage, ob sich diese kapazitätsverzehrend auswirkt, waren bereits in der Vergangenheit Gegenstand von Senatsentscheidungen und Entscheidungen des zuvor zuständigen 2. Senats. In seinem Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 N 1/07 - (juris) hat der Senat - in Auseinandersetzung mit dem dortigen Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller - insbesondere Folgendes ausgeführt:
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"1. Die Beschwerde ist zunächst insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die "Überbuchung" der normativ ausgewiesenen Kapazität sei bis zur Grenze der Willkür als kapazitätsverzehrend auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht festgestellten Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl anzusehen.
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Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des bisher zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschl. v. 19.10.2006 - 2 N 114/06 -; die Entscheidung ist den Beteiligten bekannt und insbesondere auch dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin übermittelt worden; vgl. zur kapazitätsverzehrenden Wirkung von Überbuchungen ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.06.2007 - 5 NC 1.07 -; OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.08.2006 - NC 2 E 27/06 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2004 - 2 NB 859/04 - und Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; OVG Münster, Beschl. v. 12.03.2004 - 13 C 79/04 - und v. 03.09.2002 - 13 C 13/03 -; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -; VGH Kassel, Beschl. v. 18.01.2001 - 8 GM 3131/00.S0.T -, NVwZ-RR 2001, 448; VGH München, Beschl. v. 17.11.1998 - 7 CE 98.10022 u.a. -, Beschl. v. 22.12.2000 - 7 CE 00.10065 u.a. - und Beschl. v. 01.04.2003 - 7 CE 03.10003 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -; VG Gießen, Beschl. v. 19.06.2007 - 3 GM 610/07.S7 -; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.12.2007 - NC 6 K 1542/07 -; jeweils juris bzw. zitiert nach juris), der sich auch der erkennende Senat für das Verfahren der einstweiligen Anordnung anschließt. Das Verwaltungsgericht ist insoweit mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), davon ausgegangen, dass ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin wegen der erfolgten Überbuchung nicht gegeben ist.
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es keine Rechtsvorschrift gibt, die die Rechte eines auf Zuteilung eines "außerkapazitären" Studienplatzes klagenden Bewerbers im Sinne des Beschwerdevorbringens schützt. Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der KapVO und damit kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Deshalb verletzt die Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität keine Rechte der die Zulassung auf einen "außerkapazitären" Studienplatz begehrenden Bewerber, wenn die Hochschule diese Plätze im Nachrückverfahren nach den vergaberechtlichen Kriterien vergibt. Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Auswahlkriterien und die Vergabe von Rangziffern eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen, tritt die vorrangige Berücksichtigung berechtigter Studienbewerber zurück und ist, um ein mit Art. 12 GG unvereinbares Ergebnis zu vermeiden, einem gegen die Hochschule klagenden Bewerber ein freier Studienplatz unabhängig von seiner Rangziffer zu erteilen (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.06.2007 - 5 NC 1.07 -, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, juris).
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Da vorliegend über die durch den Verordnungsgeber vorgegebene Zulassungszahl von 213 Studienplätzen für das erste vorklinische Semester und auch über die vom Verwaltungsgericht errechnete Zahl von 228 Studienplätzen hinausgehend - nach Maßgabe des angefochtenen Beschlusses - 233 Studienplatzbewerber zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden sind, sind folglich auch etwaige noch vorhandene (verborgene) Studienplätze belegt und die vorhandenen Kapazitäten in jeder Hinsicht ausgeschöpft worden. ...
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Abgesehen davon, dass Streitgegenstand im vorliegenden "Kapazitätsprozess" nicht "die durch die ZZVO festgesetzte Zulassungszahl" ist, sondern die Frage, ob der Antragstellerin - nach einer Inzidentprüfung der universitären Kapazitäten - ein prozessrechtlicher Sicherungsanspruch dahingehend zusteht, zu ihren Gunsten im Wege der Regelungsanordnung vorläufig eine Rechtsposition in Gestalt einer vorläufigen Zulassung zum Studium zu begründen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 123 Rn. 3, 8), führen insbesondere die Ausführungen der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht zur Annahme eines Anordnungsanspruchs. Wie gesagt existiert keine Rechtsvorschrift, die die Rechte eines auf Zuteilung eines "außerkapazitären" Studienplatzes klagenden Bewerbers im Sinne des Beschwerdevorbringens schützt. Die Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität kann deshalb grundsätzlich keine Rechte der die Zulassung auf einen "außerkapazitären" Studienplatz begehrenden Antragstellerin verletzen. Der von der Antragstellerin begehrte Individualrechtsschutz zielt darauf, nach Maßgabe einer gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung gestützt auf Art. 12 Abs. 1 GG vorläufig durch Erlass einer entsprechenden Regelungsanordnung zu ihren Gunsten zu sichern, dass - mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren außerhalb der festgesetzten Kapazität ermittelte Studienplätze (Hinweis: hier ist "nicht" zu ergänzen) ungenutzt bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 - zitiert nach juris). Sind diese Studienplätze jedoch bereits infolge einer Überbuchung vergeben und folglich nicht - mehr - ungenutzt, kann ein entsprechender Anspruch auf Sicherung der vollständigen Ausnutzung aller Kapazitäten nicht mehr bestehen.
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Durch die stattgefundene Überbuchung hat sich zudem die ggfs. vormals zweipolige Rechtsbeziehung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner in eine dreipolige dergestalt verwandelt, dass derjenige, der infolge der Überbuchung einen Studienplatz erhalten hat, über eine entsprechende öffentlich-rechtliche Rechtsposition verfügt, die unter dem Blickwinkel des Teilhaberechts bzw. der verfassungsrechtlich erforderlichen Ausnutzung der universitären Kapazitäten ebenfalls dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt.
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Da den bereits auf einen Studienplatz zugelassenen Studenten deren Studienplatz nicht ohne weiteres wieder genommen werden könnte, dies vielmehr seinerseits gegen deren grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 12 GG verstoßen würde, kann die Antragstellerin nicht beanspruchen, an Stelle dieser Studenten einen Studienplatz innezuhaben. Hierzu kann der Antragsgegner zumindest in einem Verfahren nach §123 VwGO nicht verpflichtet werden. Die Antragstellerin kann nach Besetzung dieser Studienplätze nicht ihrerseits aus Art. 12 GG beanspruchen, dass ihr an Stelle der Studenten, die die (überbuchten) Studienplätze bereits innehaben, ein Studienplatz zugeteilt wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2004 - 2 NB 859/04 -, juris). Sie ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat, insoweit keine vorrangig zu berücksichtigende Studienplatzbewerberin bzw. hat keine "besseren" Rechte. Vielmehr müsste für einen dennoch bestehenden Anordnungsanspruch der Antragstellerin das Vorhandensein einer über die bereits vorgenommenen Überbuchungen hinaus bestehenden freien Kapazität festgestellt werden können. Dass solche trotz Überbuchung noch freien Studienplätze existieren könnten, legt die Antragstellerin nicht dar (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) bzw. ist für den Senat nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass zu ihren Gunsten über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität bzw. die Zahl der nach Überbuchung zugelassenen Studienbewerber hinausgehend zusätzliche universitäre Kapazitäten erst geschaffen werden.
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Am Fehlen eines Anordnungsanspruchs zu Gunsten der Antragstellerin ändert auch ihr Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nichts. Wenn Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität im Nachrückverfahren vergeben werden und dabei eine Überbuchung eintritt, kann die damit einhergehende faktische Ausnutzung außerhalb der festgesetzten Kapazität ggfs. vorhandener Studienplätze nicht wegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG außer Betracht bleiben, auch wenn diese Ausnutzung infolge Überbuchung in einem laufenden gerichtlichen Verfahren eintritt und sich deshalb ggfs. wegen der Dauer des gerichtlichen Verfahrens die prozessuale Situation der Antragstellerin verschlechtert hat. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann die beschriebene Konkurrenzsituation zwischen Antragstellern im gerichtlichen Verfahren und Studienbewerbern, die in Folge der Überbuchung einen Studienplatz erhalten haben und damit faktisch ggfs. vorhandene Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität besetzen, jedenfalls nicht unter der vorliegenden Antragstellung lösen. Im Hinblick auf die Frage, ob ungenutzte Ausbildungskapazitäten gestützt auf Art. 12 Abs. 1 GG durch Erlass einer Regelungsanordnung zu Gunsten der Antragstellerin zu sichern sind, spricht im Übrigen aus Sicht des Senats Überwiegendes dafür, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen: Sind jedenfalls in diesem Zeitpunkt die universitären Kapazitäten ausgeschöpft, besteht kein Bedürfnis für eine Sicherung nach Maßgabe von Art. 12 Abs. 1 GG auszunutzender Studienplätze bzw. nach Maßgabe des materiellen Rechts.
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Wenn der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf eine Verschiebung des Kostenrisikos bzw. Erfolgsrisikos zu Lasten der Antragsteller hinweist, die eintreten würde, wenn Überbuchungen stets als kapazitätsdeckend anzusehen wären, diese Überbuchungen aber nicht vorhersehbar seien, führt dies zu keiner anderen Sichtweise. Die potentiellen Antragsteller können nach entsprechender anwaltlicher Beratung über die Möglichkeit einer Überbuchung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für einen etwaigen Anordnungsanspruch selbst entscheiden, ob sie dieses Risiko mit einer Antragstellung auf sich nehmen wollen oder nicht.
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Die vorstehenden Ausführungen gelten durchgehend jedenfalls für den Fall, dass die kapazitätsverzehrende Überbuchung nicht auf einem Willkürakt beruht. Entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist für den Senat nicht erkennbar, dass die erfolgte Überbuchung auf einer willkürlichen, jeder vernünftigen bzw. sachlichen Grundlage entbehrenden Entscheidung des Antragsgegners beruht. Der Antragsgegner hat wie im angefochtenen Beschluss wiedergegeben und unter Vorlage der "Dienstlichen Erklärung" der Referatsleiterin des Referats Studentensekretariat vom 07. August 2007 hinreichend plausibel erläutert, wie es zu der eingetretenen Überbuchung gekommen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Frage, wieviele Studenten die ihnen angebotenen Studienplätze annehmen würden, um eine Prognoseentscheidung handelt, die von vornherein erheblichen Unsicherheiten unterliegt. Das Verhalten der Studienbewerber ist insoweit nicht oder kaum kalkulierbar (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.11.1998 - 7 CE 98.10022 u.a., juris). Es gibt keine Garantie dafür, dass sich Studienbewerber zum Wintersemester 2005/2006 genauso verhalten würden, wie diejenigen der Vorjahre. Hinzukommt, dass in dem Nachrück- bzw. Losverfahren, das zu der Überbuchung führte, angesichts des zwischenzeitlichen Vorlesungsbeginns ein gewisser Zeitdruck bestand, dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung zu entsprechen. Wenn der Antragsgegner auf das Annahmeverhalten der Vorjahre der im Losverfahren zugelassenen Bewerber in den Studiengängen Humanmedizin und Biologie und unter Berücksichtigung der Anzahl der in den Vorjahren im ersten Semester Humanmedizin erfolgten Exmatrikulationen abgestellt hat, kann dies nicht als willkürlich betrachtet werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Annahmeverhaltens im Studiengang Biologie hat der Antragsgegner nämlich erläutert, dieses sei nur deshalb mit einbezogen worden, weil im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2003/2004 und zum Wintersemester 2004/2005 kein Losverfahren stattgefunden habe und das Annahmeverhalten in beiden Studiengängen in zurückliegenden Jahren ähnlich gewesen sei. Diese tatsächliche Ähnlichkeit im Verhalten der Studienbewerber beider Studiengänge wird vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht substantiell in Frage gestellt; sie erscheint als eine Prognosegrundlage auch nicht völlig abwegig bzw. sachwidrig. Zudem benennt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Hinblick auf fehlende Zahlen im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2003/2004 und zum Wintersemester 2004/2005 seinerseits keine alternative und schlüssigere Prognosegrundlage.
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Nach alledem kann die Entscheidung des Antragsgegners, für die noch verfügbaren zwei Studienplätze die ersten zwanzig ausgelosten Studienbewerber gleichzeitig anzuschreiben, nicht als willkürlich angesehen werden, mag auch eine andere Prognose über das Annahmeverhalten der angeschriebenen Studienbewerber möglich gewesen sein und die Überbuchung damit auch nicht vollständig erklärbar sein. Es wäre kontraproduktiv gewesen, z.B. erst vier ausgeloste Studienbewerber zu kontaktieren, von denen vielleicht keiner den angebotenen Studienplatz angenommen hätte. Dass der Antragsgegner dabei das Risiko einer Überbuchung in Kauf genommen hat, erscheint auch im Hinblick auf das Verhältnis von zwei freien Studienplätzen zu 20 angeschriebenen Studienbewerbern zumindest vertretbar. Dass die Prognose des Antragsgegners zum Annahmeverhalten nicht völlig abwegig war, bestätigt in gewisser Weise auch die ihrerseits prognostische Überlegung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in dessen Schriftsatz vom 11. Juli 2007, derzufolge es ohne weiteres denkbar sei, dass sich von den 19 Anfang November 2006 zugelassenen Studenten sofort nach ca. zwei Tagen 18 wieder exmatrikuliert haben könnten. Im Hinblick auf die insoweit benannten Gründe für diese Prognose könnte auch die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Studienbewerber den Studienplatz gar nicht erst annehmen. Wenn der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Übrigen auf Möglichkeiten elektronischer Kommunikation mit potentiellen Studenten verweist, mögen diese durchaus bestehen. Der Umstand, dass der Antragsgegner die ausgelosten Studienbewerber angeschrieben hat, rechtfertigt aber keinesfalls einen Willkürvorwurf. Dies gilt auch bezüglich anderer Möglichkeiten, das Verfahren auf Seiten des Antragsgegners zu optimieren...."
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Die Antragsteller verstehen die Senatsrechtsprechung dahin, dass lediglich bei Überschreiten einer Willkürgrenze eine Überbuchung nicht mehr kapazitätswirksam sei, und führen im Wesentlichen dazu aus, auf diese Willkürgrenze komme es überhaupt nicht an, wenn Überbuchungen unter Verletzung der Bestimmungen der ZVSVergVO M-V bzw. HochschulvergabeVO - gemeint sein dürfte die HZVO M-V - erfolgt seien. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG könne nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt werden, wozu insbesondere die genannten Rechtsvorschriften gehörten. Sofern eine Überbuchung aufgrund einer ordnungsgemäßen Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften erfolge, sei dies nicht zu beanstanden. Würden indes "- wie so häufig -" ohne Differenzierung zwischen Zulassungsanträgen innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität und ohne Beachtung von Formen und Fristen für die Zulassungsanträge Studienplätze vergeben werden, so sei dies rechtwidrig. Dann bereits sei Art. 12 Abs. 1 GG verletzt und nicht erst dann, wenn die Hochschule willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gegen vergaberechtliche Bestimmungen verstoße. Ein Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen sei bereits dann zu bejahen, wenn bewusst oder in Kenntnis der Sach- und Rechtslage weitere Zulassungen ausgesprochen würden.
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Auch unter dem Eindruck dieses Beschwerdevorbringens hält der Senat an der dargestellten Rechtsprechung fest. Das Beschwerdevorbringen gibt jedoch Veranlassung zu folgenden Anmerkungen und Klarstellungen:
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Im Falle einer Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl ist zu unterscheiden zwischen der Frage, wie bzw. nach welchen Kriterien der einzelne Studienplatz über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehend besetzt worden ist (a), und der weiteren Frage, wie es zu dem konkret festgestellten Ausmaß einer Überbuchung bzw. der Gesamtzahl der überbuchten Studienplätze gekommen ist (b).
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a) Dem Beschwerdevorbringen ist mit Blick auf die erste Frage zunächst darin zuzustimmen, dass sich die konkrete Vergabe der einzelnen Studienplätze grundsätzlich nach den dafür geltenden Bestimmungen zu richten hat und diese insoweit dem Vorrang des Gesetzes unterliegt. Hiervon geht auch der Senat aus, wie die vorstehend wiedergegebene Erwägung zeigt, die Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität verletzte dann keine Rechte der die Zulassung auf einen "außerkapazitären" Studienplatz begehrenden Bewerber, wenn die Hochschule diese Plätze im Nachrückverfahren nach den vergaberechtlichen Kriterien vergibt. In der Vergangenheit bestanden für den Senat insoweit jedoch schon keine Anhaltspunkte für Rechtsverstöße des Antragsgegners bei der Vergabe der konkret überbuchten Studienplätze und wären entsprechende Ermittlungen gleichsam "ins Blaue" gegangen; jedenfalls fehlte entsprechend substantieller Vortrag der Rechtsmittelführer (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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So verhält es sich auch vorliegend: Die Antragsteller mutmaßen lediglich, es könnte beim Antragsgegner "- wie so häufig -" ohne Differenzierung zwischen Zulassungsanträgen innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität und ohne Beachtung von Formen und Fristen für die Zulassungsanträge Studienplätze vergeben worden sein. Bei diesem Vorbringen ist zudem bereits unklar, ob - was wohl allein maßgeblich sein könnte - damit gesagt sein soll, gerade der Antragsgegner habe in der Vergangenheit entsprechende Rechtsverstöße begangen, oder ob solche Verstöße lediglich nach den Erfahrungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller allgemein bei verschiedenen Universitäten vorgekommen sein sollen. Im einen wie im anderen Falle wäre zumindest konkreter Vortrag zu derartigen Vergabefehlern in der Vergangenheit notwendig gewesen, der die Mutmaßung immerhin nachvollziehbar machen.
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Die Darlegungsanforderungen im Beschwerdeverfahren werden dabei unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu Lasten der Antragsteller überspannt, da es in den vergangenen Jahren an der Universität Rostock und dem dortigen Studiengang der Humanmedizin häufiger zu Überbuchungen gekommen ist. Vor diesem Hintergrund war es für die Antragsteller bzw. ihren Prozessbevollmächtigten naheliegend, sich im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens - ggfs. mit Hilfe des Gerichts - Informationen zu Einzelheiten der Überbuchung zu verschaffen. Darüber hinaus war allen beteiligten Prozessbevollmächtigten der Schriftsatz des Antragsgegners vom 03. Dezember 2008 übermittelt worden, in dem die Ursache der Überbuchung geschildert worden ist. Dieser Schriftsatz wird auch in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich in Bezug genommen. Weder auf die entsprechenden Ausführungen im Schriftsatz noch auf die im Beschluss geht das Vorbringen der Antragsteller ein.
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Betrachtet man die in dem Schriftsatz vom 03. Dezember 2008 gegebenen Erläuterungen, bestehen unabhängig von der Erfüllung des Darlegungserfordernisses in der Sache keinerlei Anhaltspunkte für eine im Sinne des Beschwerdevorbringens im Einzelfall oder gar in allen Fällen rechtswidrige Zulassung von Studienbewerbern im Rahmen der erfolgten Überbuchung. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, bei ihm sei vorübergehend eine Postkiste mit 30 Immatrikulationsanträgen außer Blick geraten. Das habe zur Folge gehabt, dass die Universität der Zentralstelle bis zum 30. September 2008 eine um 30 zu niedrige Einschreibezahl gemäß § 10 Abs. 5 Satz 5 ZVSVergVO M-V mitgeteilt habe. Dies kann nur so verstanden werden, dass es sich bei den betreffenden 30 Immatrikulationsanträgen um solche handelte, die infolge der von der Zentralstelle bereinigten und der Universität nach § 10 Abs. 5 Satz 2 ZVSVergVO M-V mitgeteilten Rangliste und anschließender Zulassungen durch die Universität gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 ZVSVergVO bei der Universität eingegangen sind. Nachdem der Fehler am 07. Oktober 2008 bemerkt und noch am selben Tag telefonisch der Zentralstelle gemeldet worden sei, stellte sich nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 03. Dezember 2008 heraus, dass eine Korrektur nicht mehr möglich gewesen sei, weil die Zentralstelle die Namen der aufgrund des versehentlich um 30 zu niedrig gemeldeten Einschreibeergebnisses im Nachrückverfahren zugelassenen Bewerber bereits veröffentlicht habe und die entsprechenden Bescheide in den Postlauf gegeben worden seien. Durch das Annahmeverhalten im Nachrückverfahren sei es dann zu der Überbuchung gekommen.
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Selbst wenn aber bei der Überbuchung Rechtsverstöße erfolgt wären, würde daraus im Übrigen nicht zwangsläufig folgen, dass die Überbuchungen auszublenden wären und die Anordnungsanträge im entsprechendem Umfang Erfolg haben müssten.
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Zum einen besteht - wie schon im vorstehend wiedergegebenen Beschluss ausgeführt - kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Studienplatzkapazitäten. Insoweit ist es auch nicht - wie die Antragsteller meinen - kapazitätsrechtlich unerheblich, ob rechtswidrige Zulassungsentscheidungen rückgängig gemacht werden oder nicht. Werden sie nämlich nicht rückgängig gemacht und ein Anordnungsanspruch der Antragsteller bejaht, führte dies zwangsläufig zu einer Verpflichtung der Universität, zusätzliche Kapazitäten überhaupt erst zu schaffen. Die "Nichtberücksichtigung" der Überbuchungen erforderte deshalb die Rücknahme der rechtswidrigen Zulassungen bzw. im Ergebnis die Herbeiführung der erneuten Verfügbarkeit der betreffenden Studienplätze. Die Argumentation, man müsse die rechtwidrig vergebenen Studienplätze unabhängig von etwaigen Rücknahmen als nicht kapazitätsdeckend betrachten, ist zirkelschlüssig.
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Der Senat neigt - auch bei bestehender Bindung des Antragsgegners an die normierten Vergabekriterien - zum anderen der Auffassung zu, dass in den Fällen, in denen alle vorhandenen Studienplätze besetzt sind und damit die Ausbildungskapazität tatsächlich ausgeschöpft ist, ein prozessualer Sicherungsanspruch zu verneinen ist und eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, unabhängig davon, ob im Einzelfall die Zulassung eines Studienplatzinhabers rechtswidrig bzw. seine rechtliche Befugnis zweifelhaft erscheint (vgl. insoweit auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des einstweiligen Rechtsschutzes im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit, wenn die betreffende Stelle schon besetzt worden ist, etwa BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; Beschl. v. 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501; BVerwG, Urt. v. 25.08.1988 - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127 - jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 123 Rn. 5 und § 42 Rn. 49). Wie der Senat in seinem vorstehend wiedergegebenen Beschluss dargelegt hat, steht die Ausschöpfung vorhandener Studienplatzkapazitäten als aus der "Verwaltung des Mangels" an Studienplätzen folgende Notwendigkeit im Mittelpunkt des einstweiligen Anordnungsverfahrens. Diese Ausschöpfung können die Antragsteller unter Berufung auf ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Teilhaberecht grundsätzlich einfordern, um zu verhindern, dass die ohnehin knappen Kapazitäten womöglich nicht ausgenutzt werden. Sind jedoch alle vorhandenen Studienplätze besetzt, besteht diese Gefahr nicht. Würden im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens schon besetzte Studienplätze durch gerichtliche Anordnung wieder verfügbar und an andere Studienbewerber vergeben, würde dies demgegenüber die Befürchtung begründen, dass damit die Ausnutzung der Ausbildungskapazitäten faktisch beeinträchtigt würde: Diejenigen, die ihr Studium wieder aufgeben müssten, können ggfs. aus ihrem bisherigen Studium keinen Nutzen etwa in Gestalt anrechenbarer Leistungen ziehen; die von ihnen zunächst "blockierte" Ausbildungskapazität bliebe wirkungslos. Bei denjenigen, die aufgrund der gerichtlichen Entscheidung ihr Studium anschließend aufnehmen könnten, bestünde die Gefahr, dass sie wegen Zeitablaufs gehindert wären, im Zulassungssemester noch anrechenbare Leistungen zu erbringen. In der Tendenz liefe dies dem Ziel der erschöpfenden Ausnutzung der Ausbildungskapazitäten zuwider. In Anbetracht dessen spricht vieles dafür, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren die tatsächliche Ausnutzung der Ausbildungsmöglichkeit entscheidend sein muss, nicht hingegen die Bewertung der rechtlichen Befugnis des Studienplatzinhabers (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.04.1982 - 16 B 2002/81 -, NVwZ 1983, 236, 237; vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 18.01.2001 - 8 GM 3131/00.SO.T -, NVwZ-RR 2001, 448 - zitiert nach juris).
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Auf weitere rechtliche Schwierigkeiten wie den Umstand, dass eine Rücknahme der Zulassung nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 VwVfG im Ermessen des Antragsgegners stünde und dass eine Verpflichtung zur - sofort vollziehbaren - Rücknahme der schon erteilten Zulassungen die Hauptsache vorwegnehmen würde, soll an dieser Stelle nur hingewiesen werden. Zusätzlich ist zu beachten, dass die bereits zugelassenen Studienplatzinhaber notwendig beizuladen sein dürften und damit eine Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens einhergehen könnte.
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b) Geht es schließlich um die Frage, wie es zu dem konkret festgestellten Ausmaß einer Überbuchung bzw. der Gesamtzahl der überbuchten Studienplätze gekommen ist, muss - wie schon im vorstehend wiedergegebenen Beschluss ausführlich erläutert, der demgegenüber hinsichtlich des konkret zu beurteilenden Falles in der vom Antragstellerbevollmächtigten vorgelegten geplanten Neuauflage des Buches Hochschulkapazitätsrecht (§ 10, S. 4) in bemerkenswert verkürzter, wohl pointiert genannter Weise inhaltlich "wiedergegeben" wird - in Rechnung gestellt werden, dass Überbuchungen in der Regel das Ergebnis einer Prognose des Annahmeverhaltens der Studienplatzbewerber darstellen, die sich letztlich - teilweise - nicht bewahrheitet hat. Diese Prognoseentscheidung des Annahmeverhaltens verfolgt im Sinne einer Begünstigung das Ziel der möglichst raschen Ausschöpfung der Studienkapazitäten, was grundsätzlich im Interesse aller Studienbewerber ist, und dient ersichtlich der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Teilhabeanspruchs. Dies hat inzwischen Anerkennung in § 10 Abs. 1 Satz 3 ZVSVergVO M-V gefunden, wonach die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen können, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden; von einer "Kompetenzüberschreitung" der Universität, die im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 1 GG stünde, kann nicht die Rede sein. Da die Prognoseentscheidung jedoch nicht einfachrechtlich geprägt ist, kann sie im Grundsatz lediglich am Willkürmaßstab gemessen werden. Diese Prüfung hat das Verwaltungsgericht vorgenommen. Es hat dabei die bereits angesprochenen Vorkommnisse im Bereich des Antragsgegners als "anekdotenhaft", aber jedenfalls nicht willkürlich bewertet. Hierauf geht das Beschwerdevorbringen nicht ein (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts ist jedoch unabhängig hiervon auch in der Sache nichts zu erinnern.
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2. Die Rügen der Antragsteller betreffend die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Berücksichtigung der in Internetveröffentlichungen der Universität aufgeführten Mitarbeiter Dr. A. und N. bei der Lehrpersonalberechnung für das WS 2008/09 scheide aus, weil diese - glaubhaft gemacht durch Vorlage der Arbeitsverträge - erst seit Februar bzw. Juli 2009 beschäftigt worden seien, führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerden. Das entsprechende Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis.
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Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, allein auf den Abschluss des Arbeitsvertrages komme es nicht an, vielmehr sei maßgeblich, wann der Hochschule die entsprechende Stelle zur Verfügung gestanden habe. Daran anknüpfend folgen Mutmaßungen dazu, dass die betreffenden Stellen jedenfalls schon zu einem Zeitpunkt vorhanden bzw. zu berücksichtigen gewesen sein könnten, der ihre Berücksichtigung im Rahmen der Kapazitätsermittlung erforderlich gemacht hätte. Das entsprechende Vorbringen gibt jedoch nichts Substantielles dafür her, dass dies tatsächlich der Fall gewesen sein könnte. Es ist wohl eher als Anregung an das Beschwerdegericht zu deuten, diesen Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären.
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Jedenfalls unter Berücksichtigung der Umstände der vorliegenden Verfahren stünde eine solche Aufklärung jedoch im grundsätzlichem Widerspruch zu der gesetzlichen Darlegungspflicht nach §146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Unter ihrer Geltung genügt es zur Begründung des geltend gemachten - weitergehenden - Anordnungsanspruchs nicht, auf vermeintliche Ermittlungsdefizite im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen und das Rechtsmittelgericht um weitere Ermittlungen mit dem Ziel zu bitten, Darlegungsdefizite im eigenen Vorbringen auszugleichen bzw. eigene Darlegungen zu ersetzen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.03.2009 - 1 M 140/08 u.a. -; Beschl. v. 11.07.2008 - 1 N 17/07 -). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Vorlage der Arbeitsverträge der beiden Mitarbeiter auf eine Initiative des in überörtlicher Sozietät mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller verbundenen Rechtsanwalts Dr. Brehm zurückgeht; auch diesem haben die Antragsteller übrigens Vollmacht erteilt. Dieser hatte mit Schriftsatz vom 11. September 2009 zwecks Erläuterung, "warum A. und V. in der Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigt werden", angeregt, dem Antragsgegner aufzugeben, "für jeden einzelnen der aufgeführten wissenschaftlichen Mitarbeiter den jeweiligen Arbeits- bzw. Dienstvertrag vorzulegen". Genau dies hat der Antragsgegner gemacht. Wenn die Antragsteller nun im Widerspruch zu der betreffenden Anregung die Vorlage der Arbeitsverträge nicht für ausreichend erachten, sind sie darauf zu verweisen, dass sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die von ihnen nun für erforderlich gehaltene Erläuterung und Vorlage von weiteren Nachweisen hätten hinwirken können. Angesichts des erstinstanzlichen Verhaltens des Antragsgegners wäre damit zu rechnen gewesen, dass er den entsprechenden Anregungen nachgekommen wäre. Es ist insoweit unter der Geltung des Darlegungsgrundsatzes nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, durch Aufklärungsmaßnahmen dieses Versäumnis zu kompensieren. In der Sache legen auch die Zeitpunkte des jeweiligen Abschlusses der Arbeitsverträge unter Berücksichtigung von § 5 KapVO und des Berechnungsstichtages 04. Februar 2008 nicht die Schlussfolgerung nahe, dass hier zusätzliche Stellen einzustellen gewesen wären.
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Soweit die Antragsteller eine kapazitätserhöhende Berücksichtigung des Herrn A. geltend machen, dringen sie auch damit nicht durch.
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Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass dessen Beschäftigung ab dem 17. September 2008 zum Berechnungsstichtag nicht erkennbar gewesen sein dürfte. Im Übrigen würde sie aber wegen Kompensation mit den angesprochenen fiktiven Personalstellenansätzen zu keiner Lehrangebotsvermehrung im Rahmen der gerichtlichen Kapazitätsberechnung führen. Der ersten Erwägung stellen die Antragsteller lediglich die gegenteilige Auffassung entgegen, auf die zweite - selbständig tragende - gehen sie gar nicht ein. Dies genügt offensichtlich nicht dem Darlegungserfordernis.
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3. Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. hierzu Beschl. des Senats v. 03.03.2009 und v. 06.04.2009 - 1 M 140/08 u.a. -).
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Die Streitwertfestsetzung beruht jeweils auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG (vgl. zum Streitwert OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 - 1 O 75/08 -; Beschl. 06.04.2009 - 1 M 140/08 u.a. -).
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Dieser Beschluss ist jeweils unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.