Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 17. Dez. 2007 - NC 6 K 1542/07

published on 17/12/2007 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 17. Dez. 2007 - NC 6 K 1542/07
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 bei der Antragsgegnerin.
Sie stellte vor dem 16.07.2007 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 vom 05.07.2007 („Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008", GBl. Ba.-Wü. 2007, S. 331 ff.), sind 54 Studienplätze für das Studienjahr 2006/07 festgesetzt, 27 Anfängerplätze im Wintersemester 2007/08 und 27 Plätze im Sommersemester 2008. Dem liegt die an das Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Wintersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell 31 Studienplätze vergeben und besetzt (davon einer beurlaubt).
Die Antragsgegnerin errechnete dabei aus der Zahl von nunmehr 34 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten ein Gesamtlehrdeputat von 210 Semesterwochenstunden (Vorjahr: 214) und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Paradontologie (55 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
W 3 1 9 4  5
W 1 1 4 -  4
A 13 - A 15 2 9 - 18
BAT IIa/Ib (Z) 7 4 - 28
Hier hat die Antragsgegnerin die Lehrdeputatsermäßigung für den Studiendekan um 1 SWS erhöht und eine W2-Stelle gegen eine W1-Juniorprofessur und eine BAT-Zeitstelle getauscht. Insgesamt verringerte sich das Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahr um 2 SWS.
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik (64 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
W 3 1 9 -  9
A 13 - A 15 (D) 2 9 - 18
A 13 - A 15 (Z) 1 4 -  4
BAT IIa/Ib (D) 1 9 -  9
BAT IIa/Ib (Z) 6 4 - 24
Die gemeinsame Einrichtung „Orale Biologie“ wurde aufgelöst und die dort geführte BAT IIa/Ib - Dauerstelle nunmehr der Zahnärztlichen Prothetik zugerechnet.
Abt. III: Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (56 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe  
W 3 2 9 - 18
A 13 - A 15 2 9 2 16
BAT II a/Ib (D) 1 9 -  9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -  8
fiktiv fortgeführt (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -;
VG Sigmaringen, B.v. 29.11.2005 - NC 6 K 606/05 -)
 5
10 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie (35 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe  
W 3 1 9 - 9
A 13 - A 15 (D) 1 9 - 9
BAT IIa/Ib (D) 1 9 - 9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 - 8
11 
Eine halbe befristete BAT IIa/Ib - Stelle, die den Angaben der Antragsgegnerin zufolge vom 16.05.2005 bis 15.11.2006 nur befristet aus Haushaltsmitteln eingerichtet worden sei, ist hier weggefallen (- 2 SWS).
12 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 4 SWS (Vorjahr: 3 SWS), nachdem sie nur noch zwei Studiendekane bestellt hat und die Lehrdeputatsermäßigungen innerhalb der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO neu verteilt hat. Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS.
13 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
14 
210 SWS : 34 Planstellen = 6,1765 SWS .
15 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (34 x 0,30 = 10,2 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 23,8 Stellen für die Lehre zur Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit
16 
23,8 x 6,1765 = 147, 0007 SWS .
17 
Für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang Medizin brachte die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport in Höhe von (CAq x Aq/2 = 0,0041 x 310/2 =) 0,6355 SWS zugunsten der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Ansatz. Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin im Studienjahr 2005/06 mitgeteilt, dass es sich bei dem Dienstleistungsexport um einen solchen in das (vorklinische) Integrierte Seminar „ Mit 66 Jahren... “ handele. Dorthin würden von Dr. L. 16 Stunden exportiert, was einem „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 SWS = 0,0041 CNW“ entspreche.
18 
Weiter ist in der Kapazitätsrechnung ein Dienstleistungsexport in Höhe von (0,0005 x 22/2 =) 0,0055 SWS zugunsten des auslandsorientierten Masterstudiengangs „Advanced Materials“ enthalten. Den Angaben der Antragsgegnerin zufolge exportiert die Zahnmedizin ebenfalls durch Dr. L. 2 Stunden in die dort vorgesehene Vorlesung „Biological Tissues“. Dies mache bei 1 SWS einen „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 0,1429 /14“ = 0,0005 aus.
19 
Im Kapazitätsbericht beträgt das bereinigte Lehrangebot danach 147,0007 - (0,6355 + 0,0055) = 146,3597 SWS .
20 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CAp in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergibt nach den Berechnungen der Antragsgegnerin eine Jahresaufnahmekapazität von
21 
292,7194 : 6,0973 = 48,0080 Studienplätzen.
22 
Dieses Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr errechneten Schwundfaktor von 0,8878, sodass sich
23 
48,0080 : 0,8878 = 54,0752, abgerundet 54 Studienplätze
24 
(jeweils 27 im Wintersemester 2006/07 und im Sommersemester 2007) ergaben.
II.
25 
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
26 
Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), nach summarischer Prüfung im Eilverfahren keinesfalls mehr als die belegten 31 Studienplätze.
27 
Nach den Bestimmungen der KapVO VII ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp - vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII -). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
28 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996, S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zunächst die Berechnungsgrundlage (die Änderungen durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 07.11.2007, LT-Ds. 14/1967 finden auf den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum noch keine Anwendung). Das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben beträgt 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
29 
Selbst bei Beanstandung sämtlicher kapazitätsrelevanter Maßnahmen der Antragsgegnerin für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum würde sich keine Aufnahmekapazität ergeben, welche die tatsächliche - und als kapazitätsdeckend anzusehende - Belegung überschreiten würde.
30 
Dabei geht die Kammer - wie in den Vorjahren - davon aus, dass eine Absenkung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. c KapVO VII im Eilverfahren nicht angezeigt ist. Auch in Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 zum Studiengang Humanmedizin nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Dies hat der Studiendekan für die Kapazitätsberechnung 2007/08 nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Lehrverpflichtung kommt Drittmittelbediensteten in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 u.a. - wird verwiesen. Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 u.a. -) im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Auch die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. als Studiendekan hat die Kammer - jedenfalls im Umfang von 3 SWS - bereits in den Beschlüssen vom 14.11.2003 - NC 6 K 267/03 u.a. - gebilligt (vgl. auch - wenngleich ohne Entscheidungsrelevanz - VGH Baden-Württemberg - Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -). Zwar hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass gegen die Ermäßigung Bedenken bestehen, da die Antragsgegnerin insgesamt drei Studiendekane mit Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtung um zusammen zwölf Semesterwochenstunden bestellt hat, ohne eine genaue Begründung zu geben, welche eine angemessene Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber erkennen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Nunmehr sind aber nur noch zwei Studiendekane bestellt.
31 
Ob die Erhöhung der Lehrverpflichtungsermäßigung des Studiendekans auf nunmehr 4 SWS kapazitätsrechtlich hinzunehmen ist, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die sonstigen Veränderungen auf Lehrangebotsseite der Korrektur bedürfen. Selbst wenn all diesen Veränderungen (Stellentausch in der Zahnerhaltungskunde und Paradontologie, Erhöhung der Lehrdeputatsermäßigung für den Studiendekan, Wegfall der halben Zeitangestelltenstelle in der Kieferorthopädie) die Anerkennung versagt und der Dienstleistungsexport zur Gänze außer acht gelassen würde, führte dies allenfalls zu einer Aufnahmekapazität von 28 Studierenden im Wintersemester 2007/08: Dann wäre nämlich von einem Lehrangebot von 214 SWS und folglich einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 214 : 34 = 6,2941 SWS und folglich einem Lehrangebot von 23,8 x 6,2941 = 149,7996 SWS auszugehen. Selbst ohne Abzug von Dienstleistungsexporten errechnete sich dann eine Zulassungszahl (vor Schwund) von lediglich 299,5992 : 6,0973 = 49,1364 Studierenden. Dividiert durch den nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 u.a. -) nicht zu beanstandenden Schwundfaktor von in diesem Jahr 0,8878 gelangt man allenfalls zu einer Jahresaufnahmekapazität von 49,1364 : 0,8878 = 55,3462 Studienplätzen (somit 28 im Wintersemester und 27 im Sommersemester).
32 
Tatsächlich sind aber aktuell mehr als 28 Studienplätze belegt. Die eingetretene Überbuchung akzeptiert die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend. Für eine solche Überbuchung findet sich in § 7 Abs. 3 Satz 6 ZVS-VergabeVO eine Ermächtigungsgrundlage. Sie ist - von Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Überbuchung rechtsmissbräuchlich oder mit der Absicht, die Erfolgsaussichten klagender StudienbewerberInnen zu verringern, herbeigeführt haben sollte, sind nicht ersichtlich.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 29/11/2005 00:00

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusstenors, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstelleri
published on 08/11/2005 00:00

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. unverzüglich, spätestens am 10.11.2005, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen; 2. dem Antragsteller/
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published on 18/11/2009 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09.Oktober 2009 - 3 B 292/08 u.a. (auch 3 B 516/08, 3 B 517/08, 3 B 536/08, 3 B 547/078, 3 B 566/08, 3 B 631/08, 3 B 633/08, 3 B 669/08, 3 B 821/08, 3
published on 18/06/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 04.April 2007 - 3 C 123/05 u.a. -, mit dem unter Ziffer 1. der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, wird zurückgewie
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.