Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. Juni 2014 – 5 A 1679/13 As – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

1

Der Kläger wurde am 9. September 1986 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Roma an und ist Moslem. Er ist nach Roma-Ritus mit der Klägerin 1 des Parallelverfahrens 5 A1678/13 As / 1 L 142/14 verheiratet; die dortigen Klägerinnen zu 2 und 3 sind die gemeinsamen Kinder des Ehepaares. Die Ehefrau des Klägers gehört - so ihre Angaben vor dem Bundesamt - der Volksgruppe der Serben an und dem serbisch-orthodoxen Glauben.

2

Am 18. Oktober 2013 beantragte der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung als Asylberechtigter. Am 21. Oktober 2013 wurde er persönlich angehört. Insoweit wird auf Blatt 25 ff. des Verwaltungsvorganges verwiesen.

3

Durch Bescheid vom 23. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigten ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 6 Aufenthaltsgesetz lägen gleichfalls nicht vor. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und die Abschiebung wurde angedroht.

4

Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Asylantrag sei bei der persönlichen Anhörung im Wesentlichen damit begründet worden, die Tochter des Klägers (Nadja, Klägerin zu 3 im Verfahren 1 L 142/15) leide unter Epilepsie, seitdem sie im Alter von 11 Monaten eine Impfung erhalten habe. Die Ärzte hätten ihren Fehler nicht zugegeben. Außerdem habe es Probleme mit der Familie seiner serbischen Ehefrau gegeben, die seien gegen die Verbindung gewesen. Er, der Kläger, sei häufig von den Brüdern seiner Frau verprügelt worden. Zuletzt habe man sie sogar zwingen wollen, sich zu trennen. Deshalb hätten sie sich entschieden, ins Ausland zu gehen.

5

Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz – GG – werde abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, was im Einzelnen ausgeführt wird. Bei einer Rückkehr nach Serbien habe der Kläger keine Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG oder § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz durch den Staat zu befürchten und auch keine schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Angehöriger der Volksgruppe der Roma in Serbien einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei, was im Einzelnen ausgeführt wird. Vorliegend habe der Kläger ausschließlich auf den angeblich schon seit mehreren Jahren andauernden familiären Konflikt mit seinen serbischen Schwiegereltern bzw. Brüdern der Ehefrau abgestellt. Letztlich sei der Kläger auf entsprechende Beschwerdemöglichkeiten bei den Behörden zu verweisen. Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz lägen nicht vor. Auch dies wird im Einzelnen ausgeführt. Eine individuelle Gefahrenlage sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es werde nicht verkannt, dass insbesondere die Lage der Roma in Serbien schwierig sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Situation in Serbien derart bedrohlich sei, dass alle Angehörigen der Volksgruppe der Roma keine Lebensgrundlage hätten, lägen nicht vor.

6

Der Kläger hat am 29. Oktober 2013 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Roma und mit einer serbischen Frau verheiratet. Die Verbindung werde von der Familie der Ehefrau des Klägers nicht akzeptiert. Der Kläger und auch seine Ehefrau seien ständig von ihren Brüdern verprügelt worden. Außerdem leide sein Kind Nadja (geboren am 1. Oktober 2011) unter Epilepsie, seitdem sie geimpft worden sei. Diese Erkrankung werde seitens der Ärzte in Serbien bestritten, um Fehler zu vertuschen, sodass keine ordnungsgemäße Behandlung gewährleistet sei.

7

Am 27. Mai 2014 ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2014 geladen worden, unter anderem mit dem Hinweis, dass das persönliche Erscheinen des Klägers ratsam sei und dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Zur mündlichen Verhandlung ist nur der Prozessbevollmächtigte des Klägers erschienen und hat zur Sache verhandelt.

8

Er hat beantragt,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2013 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzung des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 3 Asylverfahrensgesetz vorliegen,

10

hilfsweise

11

die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 4 Asylverfahrensgesetz und § 60 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz festzustellen,

12

weiter hilfsweise

13

die Beklagten zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen.

14

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Das Verwaltungsgericht hat am 24. Juni 2016 die mündliche Verhandlung geschlossen und beschlossen, dass die Entscheidung - anstelle einer Verkündung - schriftlich zugestellt werde.

17

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 24. Juni 2014, in seiner Vollfassung am 26. Juni 2014 zur Serviceeinheit verfügt und dort am 30. Juni 2014 eingegangen, die Klage abgewiesen. Zur weiteren Begründung wird auf die Urteilsgründe (69 ff. Gerichtsakte) verwiesen.

18

Das vollständige Urteil ist am 3. Juli 2014 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt und ihm am 8. Juli 2014 zugestellt worden.

19

Bereits am 26. Juni 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers, allerdings nur im Parallelverfahren 5 A1678/13 As, die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Begründung ist vorgetragen worden, der Prozessbevollmächtigte habe die Ladung postalisch an die Kläger weitergeleitet. Die Ladung habe diese im Asylbewerberwohnheim ersichtlich nicht erreicht. In einem Schreiben vom 24. Juni 2014 habe der Kläger versichert, keine Ladung per Brief erhalten zu haben. Das persönliche Erscheinen des Klägers im Verhandlungstermin wäre ratsam gewesen, zumal die Kläger als leibliche Eltern ihrer Tochter am besten wissen müssten, wie der aktuelle Gesundheitszustand der Tochter (Nadja) sei und ob dieser nach ihren Erkenntnissen der Sachlage in Serbien tatsächlich behandelbar sei.

20

Die Kläger hätten gegenüber dem Gericht schildern können, welche „faktischen Hürden sie vorgesetzt bekämen“, um überhaupt eine Behandlung in Serbien bezüglich der Tochter erfahren zu können. Deswegen würde eine Behandlung der Tochter in Serbien nicht durchgeführt werden. Die Kläger könnten in einem Fortsetzungstermin zur mündlichen Verhandlung substantiiert darlegen und Beweis dafür anbieten.

21

Durch Beschluss vom 30. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Verfahren 5 A 1678/13 As abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zum einen seien die Kläger zu der mündlichen Verhandlung über ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen worden. Es obliege der Klägerseite, wie die Kläger persönlich durch den Prozessbevollmächtigten über den Gang des Verfahrens informiert würden. Wenn der Prozessbevollmächtigte - wie hier - einen einfachen Brief verwende, falle das Risiko der Nichtbenachrichtigung in die Sphäre der Kläger. Zum anderen weise der Prozessbevollmächtigte zutreffend darauf hin, dass in der Ladung darauf hingewiesen worden sei, dass das Erscheinen des Klägers ratsam sei. Gleichwohl sei das Erscheinen der Kläger entbehrlich, denn das Gericht habe vorliegend auch ohne das persönliche Erscheinen der Kläger entscheiden können. So hätten die Kläger auch mit dem Antrag auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung keine neuen/anderweitigen Gründe geltend bzw. glaubhaft gemacht.

22

Am 17. Juli 2014 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

23

Die Berufung sei zu zulassen, da der Ausgang des Verfahrens von einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhänge. Insoweit liege eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor. Darüber hinaus werde ein Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht, der vorliege und auf dem die Entscheidung beruhe.

24

Klärungsbedürftig und klärungsfähig sei im vorliegenden Verfahren die Rechtsfrage:

25

„Ist es dem erstinstanzlichen Gericht nach Verkündung eines Urteils noch erlaubt, über einen Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 104 VwGO in demselben Verfahren zu beschließen?"

26

Der Kläger und seine Familie hätten einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Hiergegen habe der Kläger form- und fristgerecht Klage erhoben. Mit der Ladung vom 26. Mai 2014 sei unter anderem auch der Kläger zum Termin am 24. Juni 2014 geladen worden. Wie im Schriftsatz vom 25. Juni 2014 im Verfahren 5 A 1678/13 As (Verfahren unter anderem der Ehefrau und der Tochter) durch die Kläger vorgetragen worden sei, hätten die Kläger diese Ladung nicht erhalten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen werde auf den Schriftsatz des Unterzeichners vom 25. Juni 2014 verwiesen und zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht. In der mündlichen Verhandlung hätte der Kläger noch Weiteres zu der Erkrankung der gemeinsamen Tochter Nadja vortragen können und unter anderem das Attest der behandelnden Ärztin Dr. G. vom 26. Juni 2014 im Vorfeld besorgen und vorlegen können. Entscheidend sei, dass der Kläger im Termin zur Verhandlung nicht zugegen gewesen sei und auch keine Kenntnis von dem Termin gehabt habe. Aus diesem Grunde sei der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bzw. der mündlichen Verhandlung gestellt worden. Mit Beschluss vom 30. Juni 2014 habe das Verwaltungsgericht darüber entschieden und den Antrag vom 25. Juni 2014 abgelehnt; über das Hauptsacheverfahren sei jedoch bereits mit Urteil vom 24. Juni 2040 entschieden worden.

27

Dadurch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Das Gericht habe bereits eine Endentscheidung in Gestalt des Urteils vom 24. Juni 2014 in der Sache gefällt, daher sei für das Gericht das Verfahren abgeschlossen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 VwGO komme somit nicht in Betracht, zumal dann das Gericht sein eigenes Urteil aufheben müsste. Es sei dem Gericht nach hiesiger Rechtsauffassung untersagt, über den Antrag auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bzw. richtigerweise auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung eine Sachentscheidung zu treffen, wenn das Hauptsacheverfahren in dieser Instanz bereits abgeschlossen sei. Über diese Rechtsfrage sei bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht entschieden worden, weswegen dieser Rechtsfrage klärungsbedürftig und auch klärungsfähig sei.

28

Die Berufung sei zuzulassen, da der Anspruch auf rechtliches Gehör zulasten des Klägers verletzt sei. Vor dem Verwaltungsgericht sei erstinstanzlich vorgetragen worden, dass seine Familien aus Serbien stamme und er Volksangehöriger der Volksgruppe der Roma sei. Bereits vor dem Bundesamt sei darauf hingewiesen worden, dass insbesondere die minderjährige Tochter Nadja schwer erkrankt sei. Sie habe in Serbien immer wieder epileptische Anfälle bekommen. Aus diesem Grunde sei sie in Serbien regelmäßig beim Arzt gewesen. Der Kläger habe ferner dargelegt, dass oftmals die Brüder seiner Ehefrau ihn zusammengeschlagen hätten, da sie den Kontakt der Ehegatten miteinander nicht wollten. Etwaige Anzeigen und sonstige Hilferufe gegenüber der Polizei hätten zu keinem Erfolg geführt, da die Polizei Volksangehörigen der Roma nicht helfe. Die Polizei habe keine Ermittlungen gegen die Brüder seiner Frau durchgeführt. In Serbien würde seine Tochter faktisch medizinisch nicht bzw. nur so schlecht behandelt, dass sie damit Gefahr laufe, wenigstens körperliches Leid, wenn nicht sogar den Tod zu erfahren. So werde auf die oben genannte ärztlichen Bescheinigung von Frau Dr. G. vom 26. Juni 2014 hingewiesen, wonach Nadja mindestens in den nächsten vier Jahren dauerhafte medikamentöse Behandlung und entsprechende Überwachung mit EEG-Kontrolle benötige. Diese EEG-Kontrollen würden jedoch in Serbien nicht durchgeführt werden können. Wie aus den Epikrisen vom 24. Juni 2014, jeweils erstellt durch die Helios Klinikum Schwerin, deutlich werde, seien die Eltern von Nadja ständig mit ihrer Behandlung beschäftigt. Es handele sich daher um eine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung, die einer ständigen Behandlung bedürfe. Durch die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung habe das Verwaltungsgericht - trotz Beantragung - die Kurzepikrise der Helios Klinik bezüglich Nadja nicht berücksichtigt. Es sei somit nicht berücksichtigt worden, dass vom heutigen Stand aus eine dauernde medizinische Betreuung auf höchstem Standard notwendig sei, um das Leben von Nadja weiter zu sichern. Das Urteil beruhe daher auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs.

29

Der Kläger beantragt,

30

die Berufung zuzulassen.

31

Die Beklagte hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

II.

32

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

33

Nach § 78 Asylgesetz - AsylG - bedarf die Berufung der Zulassung; sie ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), ein Divergenzfall nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG vorliegt oder ein in § 138 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Keiner der drei Zulassungsgründe greift hier ein.

34

Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).

35

1. Ein Fall der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist vom Kläger weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich.

36

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Denn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist schon nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die sich im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich stellt und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt.

37

Der Kläger sieht als klärungsbedürftig und klärungsfähig im vorliegenden Verfahren die Rechtsfrage an:

38

„Ist es dem erstinstanzlichen Gericht nach Verkündung eines Urteils noch erlaubt, über einen Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 104 VwGO in demselben Verfahren zu beschließen?"

39

Diese Rechtsfrage kann nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein, weil sie sich im vorliegenden Fall so nicht stellt. Es fehlt somit an der (Darlegung der) Entscheidungserheblichkeit der o. g. Fragen.

40

Im vorliegenden Fall ist kein Urteil „verkündet“ worden, vielmehr hat das Verwaltungsgericht beschlossen, das Urteil an Verkündung statt zuzustellen (§ 116 Abs. 2 VwGO). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2014 sich noch in keiner Weise selbst gebunden hat (vergleiche Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 116 Rn. 3). Die Bindungswirkung tritt erst ein, wenn das Gericht sich der Entscheidung „entäußert“ hat (Schenke, a.a.O.). Das bedeutet, die Entscheidung muss die Serviceeinheit (Geschäftsstelle) mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen haben, den Beteiligten bekannt gegeben zu werden (Aussprung in: Roos/Warendorf, SGG, 2014, § 125 Rn. 97 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Dies war vor dem 30. Juni 2014 noch nicht der Fall. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Vortrag der Klägerseite, der nach der mündlichen Verhandlung, aber vor Eintritt der Selbstbindung für das Gericht dort eingegangen ist, berücksichtigt, (und berücksichtigen müssen). Dabei sieht der Senat nicht als entscheidungserheblich an, ob nach Schluss der mündlichen Verhandlung später bekannt werdende Tatumstände ausschließlich im Urteil selbst oder - wie hier - ergänzend in einem gesonderten, zeitgleich ergehenden Beschluss niedergelegten werden.

41

Schließlich ist weder ein Verfahrensmangel im Sinne eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), noch läge ein solcher Verstoß in der Sache vor.

42

Der Kläger hat nicht substanziiert vorgetragen, dass ein vorgetragener Umstand vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden ist. Wie bereits oben ausgeführt, enthält das Urteil selbst Ausführungen dazu, dass kein Abschiebungsverbot bestehe (Seite 9 ff. des Urteils). Darüber hinaus setzt sich das Verwaltungsgericht mit dem Inhalt des klägerischen Schriftsatzes vom 25. Juni 2016 auseinander und würdigt das diesbezügliche Vorbringen aus dem Parallelverfahren. Dies ist, wie oben ausgeführt, zulässig und auch geboten, weil das Verwaltungsgericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht an seine Entscheidung gebunden war. Damit ist für den Senat kein Vorbringen der Klägerseite ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt haben könnte. Wenn sich der Kläger dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht in dem Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 25. Juni 2014 keine neuen oder anderweitigen Gründe gesehen habe, ist dies eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die aber allein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann. Es ist aber nach dem Verfahrensstand, wie er sich dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung gestellt hat, nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen rechtlichen Aussagen des Verwaltungsgerichts inhaltlich unzutreffend sein könnten.

43

Der Verstoß gegen das rechtliche Gehör wird auch nicht dadurch hinreichend dargelegt, dass - noch während der Darlegungsfrist von einem Monat (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) - die ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. G. vom 26. Juni 2014 und das Anschreiben der Klägerseite vom 4. Juli 2014 eingegangen sind. Dort wird lediglich ärztlicherseits bescheinigt, dass die Tochter Nadja mit dem Medikament Valproat, das sie erhalte, gut eingestellt sei und von ihrem Entwicklungsstand deutlich aufgeholt und sich gut entwickelt habe. Während der Zulassungsfrist ist weder ärztlicherseits bescheinigt noch substanziiert vorgetragen worden, dass dieses Antiepileptikum, das von zahlreichen Herstellern vertrieben wird, in Serbien nicht verfügbar sei. Auch die Notwendigkeit einer Überwachung durch die Elektroenzephalografie (EEG), eine Methode der medizinischen Diagnostik und der neurologischen Forschung zur Messung der summierten elektrischen Aktivität des Gehirns durch Aufzeichnung der Spannungsschwankungen an der Kopfoberfläche, wird seitens des Klägers zwar behauptet, ärztlicherseits wird aber die medizinische Notwendigkeit dieser Diagnostik, z. B. zur Verlaufskontrolle, wohl nicht attestiert; jedenfalls wird nicht dargelegt, dass in Serbien eine EEG-Kontrolle nicht möglich ist.

44

Auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Verwaltungsgericht ist weder hinreichend dargelegt noch liegt sie vor.

45

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung bzw. weiteren Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich auch nicht aufdrängen. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, erforderliche förmliche Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter unterlassen hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 17.06.2008 – 3 B 120.07 –, juris; Beschl. v. 21.02.2008 – 5 B 122.07 –, juris; Beschl. v. 22.03.2006 – 4 B 15.06 –, juris; Beschl. v. 10.10.2001 – 9 BN 2.01 –, NVwZ-RR 2002, 140 – zitiert nach juris; Beschl. v. 23.06.2010 – 3 B 89.09 –, RdL 2010, 260 – zitiert nach juris; vgl. auch OEufach0000000005, Beschl. v. 27.08.2008 – 1 L 155/06 –).

46

Einen wie auch immer gearteten förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls über die mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Der Prozessbevollmächtigte hat zur Sache verhandelt und lediglich einen Sachantrag gestellt. Bei dieser Ausgangslage musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu ermitteln, nicht aufdrängen.

47

Dies gilt in gleicher Weise auch für die Gründe, die mit dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind. Auch im diesbezüglichen Schriftsatz vom 25. Juni 2014 bleibt der Vortrag der Klägerseite im Ungewissen und weist keinerlei Substanz auf. Es ist von „faktischen Hürden“ die Rede, die einer Behandlung der Tochter Nadja vorgesetzt würden. Die Klägerseite schreibt im genannten Schreiben selbst, dass sie in der mündlichen Verhandlung den diesbezüglichen Vortrag substanziieren und dafür Beweis anbieten könnte. Dies kann aber lediglich als ungewisse Ankündigung angesehen werden. In dem Stadium, in dem sich das Verfahren am 25. Juni 2016 befunden hat, d. h. nach Schluss der mündlichen Verhandlung, hätte der Kläger sich in deutlicher Weise rechtliches Gehör verschaffen müssen: Es wäre in diesem Stadium zwingend geboten gewesen, bereits im Schriftsatz vom 25. Juni 2014 substanziiert darzulegen, aus welchen Gründen genau eine Behandlung der Tochter in Serbien nicht möglich sein solle und einen förmlichen Beweisantrag schriftsätzlich formuliert anzukündigen.

48

Wenn seitens des Klägers vorgetragen wird, bei der Erkrankung seiner Tochter handele es sich um eine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung, die einer ständigen Behandlung bedürfe, zudem habe das Verwaltungsgericht die Kurzepikrise der Helios Klinik bezüglich Nadja nicht berücksichtigt und es sei somit nicht berücksichtigt worden, dass vom heutigen Stand aus eine dauernde medizinische Betreuung auf höchstem Standard notwendig sei, um das Leben von Nadja weiter zu sichern, so liegt darin keine hinreichende Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht hat alle Unterlagen, die zu den Gerichtsakten gelangt sind, zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Wie bereits ausgeführt, kann die Zulassung der Berufung nicht auf eine eventuell unzutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht gestützt werden.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

50

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

51

Hinweis: Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Tenor

Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. Juni 2014 – 5 A 1678/13 As – wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu je 1/3.

Gründe

I.

1

Die Klägerin zu 1 wurde am 6. Dezember 1984 geboren. Sie gehört - so ihre Angaben vor dem Bundesamt - der Volksgruppe der Serben an und dem serbisch-orthodoxen Glauben. Sie ist nach Roma-Ritus mit dem Kläger des Parallelverfahrens 5 A1679/13 As / 1 L 143/14 verheiratet. Die Klägerinnen zu 2 und 3 sind die gemeinsamen Kinder des Ehepaares.

2

Am 18. Oktober 2013 beantragte die Klägerin zu 1 in der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung als Asylberechtigte. Am 21. Oktober 2013 wurde sie persönlich angehört. Insoweit wird auf Blatt 26 ff. des Verwaltungsvorganges verwiesen.

3

Durch Bescheid vom 23. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerinnen auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 6 Aufenthaltsgesetz lägen gleichfalls nicht vor. Die Klägerinnen wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und die Abschiebung wurde angedroht.

4

Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Asylantrag sei bei der persönlichen Anhörung im Wesentlichen damit begründet worden, die Klägerin zu 3 leide unter Epilepsie, seitdem sie im Alter von 11 Monaten eine Impfung erhalten habe. Die Ärzte hätten ihren Fehler nicht zugegeben. Außerdem habe es Probleme mit der Familie gegeben, diese sei gegen die Verbindung gewesen. Der Ehemann der Klägerin zu 1 sei häufig von ihren Brüdern verprügelt worden. Zuletzt habe man sie sogar zwingen wollen, sich zu trennen. Deshalb hätten sie sich entschieden, ins Ausland zu gehen.

5

Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz - GG - werde abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, was im Einzelnen ausgeführt wird. Bei einer Rückkehr nach Serbien hätten die Klägerinnen keine Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG oder § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz durch den Staat zu befürchten und auch keine schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien, was im Einzelnen ausgeführt wird. Vorliegend habe die Klägerin zu 1 ausschließlich auf den angeblich schon seit mehreren Jahren andauernden familiären Konflikt mit ihren serbischen Eltern bzw. Brüdern abgestellt. Letztlich seien die Klägerinnen auf entsprechende Beschwerdemöglichkeiten bei den Behörden zu verweisen. Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz lägen nicht vor. Auch dies wird im Einzelnen ausgeführt. Eine individuelle Gefahrenlage sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es werde nicht verkannt, dass insbesondere die Lage der Roma in Serbien schwierig sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Situation in Serbien derart bedrohlich sei, dass alle Angehörigen der Volksgruppe der Roma keine Lebensgrundlage hätten, lägen nicht vor.

6

Die Klägerinnen haben am 29. Oktober 2013 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin zu 1 sei mit einem Angehörigen der Volksgruppe der Roma verheiratet. Die Verbindung werde von der Familie der Klägerin zu 1 nicht akzeptiert. Der Ehemann und auch die Klägerin zu 1 seien ständig von den Brüdern der Klägerin zu 1 verprügelt worden. Außerdem leide die Klägerin zu 3 (, geboren am 1. Oktober 2011) unter Epilepsie, seitdem sie geimpft worden sei. Diese Erkrankung werde seitens der Ärzte in Serbien bestritten, um Fehler zu vertuschen, sodass keine ordnungsgemäße Behandlung gewährleistet sei.

7

Am 27. Mai 2014 ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen zur mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2014 geladen worden, unter anderem mit dem Hinweis, dass das persönliche Erscheinen der Klägerinnen ratsam sei und dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Zur mündlichen Verhandlung ist nur der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen erschienen und hat zur Sache verhandelt.

8

Er hat beantragt,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2013 zu verpflichten, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen und zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzung des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 3 Asylverfahrensgesetz vorliegen,

10

hilfsweise

11

die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 4 Asylverfahrensgesetz und § 60 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz festzustellen,

12

weiter hilfsweise

13

die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen.

14

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Das Verwaltungsgericht hat am 24. Juni 2016 die mündliche Verhandlung geschlossen und beschlossen, dass die Entscheidung - anstelle einer Verkündung - schriftlich zugestellt werde.

17

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 24. Juni 2014, in seiner Vollfassung am 26. Juni 2014 zur Serviceeinheit verfügt und dort am 30. Juni 2014 eingegangen, die Klage abgewiesen. Zur weiteren Begründung wird auf die Urteilsgründe (69 ff. Gerichtsakte) verwiesen.

18

Das vollständige Urteil ist am 3. Juli 2014 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt und ihm am 8. Juli 2014 zugestellt worden.

19

Bereits am 26. Juni 2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Begründung ist vorgetragen worden, der Prozessbevollmächtigte habe die Ladung postalisch an die Klägerinnen weitergeleitet. Die Ladung habe diese im Asylbewerberwohnheim ersichtlich nicht erreicht. In einem Schreiben vom 24. Juni 2014 habe der Ehemann der Klägerin zu 1 (Kläger im Parallelverfahren) versichert, keine Ladung per Brief erhalten zu haben. Das persönliche Erscheinen der Kläger im Verhandlungstermin wäre ratsam gewesen, zumal die Kläger als leibliche Eltern ihrer Tochter am besten wissen müssten, wie der aktuelle Gesundheitszustand der Klägerin zu 3 (Tochter ) sei und ob dieser nach ihren Erkenntnissen der Sachlage in Serbien tatsächlich behandelbar sei. Die Kläger hätten gegenüber dem Gericht schildern können, welche „faktischen Hürden sie vorgesetzt bekämen“, um überhaupt eine Behandlung in Serbien bezüglich der Klägerin zu 3 erfahren zu können. Deswegen würde eine Behandlung der Klägerin zu 3 in Serbien nicht durchgeführt werden. Die Kläger könnten in einem Fortsetzungstermin zur mündlichen Verhandlung substantiiert darlegen und Beweis dafür anbieten.

20

Durch Beschluss vom 30. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Verfahren 5 A 1678/13 As abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zum einen seien die Kläger zu der mündlichen Verhandlung über ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen worden. Es obliege der Klägerseite, wie die Kläger persönlich durch den Prozessbevollmächtigten über den Gang des Verfahrens informiert würden. Wenn der Prozessbevollmächtigte - wie hier - einen einfachen Brief verwende, falle das Risiko der Nichtbenachrichtigung in die Sphäre der Kläger. Zum anderen weise der Prozessbevollmächtigte zutreffend darauf hin, dass in der Ladung darauf hingewiesen worden sei, dass das Erscheinen des Klägers ratsam sei. Gleichwohl sei das Erscheinen der Kläger entbehrlich, denn das Gericht habe vorliegend auch ohne das persönliche Erscheinen der Kläger entscheiden können. So hätten die Kläger auch mit dem Antrag auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung keine neuen/anderweitigen Gründe geltend bzw. glaubhaft gemacht.

21

Am 17. Juli 2014 haben die Klägerinnen beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:

22

Die Berufung sei zu zulassen, da der Ausgang des Verfahrens von einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhänge. Insoweit liege eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor. Darüber hinaus werde ein Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht, der vorliege und auf dem die Entscheidung beruhe.

23

Klärungsbedürftig und klärungsfähig sei im vorliegenden Verfahren die Rechtsfrage:

24

„Ist es dem erstinstanzlichen Gericht nach Verkündung eines Urteils noch erlaubt, über einen Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 104 VwGO in demselben Verfahren zu beschließen?"

25

Die Klägerinnen hätten einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Hiergegen hätten sie form- und fristgerecht Klage erhoben. Mit der Ladung vom 26. Mai 2014 sei unter anderem auch die Klägerin zu 1 zum Termin am 24. Juni 2014 geladen worden. Wie im Schriftsatz vom 25. Juni 2014 durch den Ehemann der Klägerin zu 1 vorgetragen worden sei, hätten die Kläger diese Ladung nicht erhalten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen werde auf diesen Schriftsatz verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hätten die Klägerinnen noch Weiteres zu der Erkrankung der Klägerin zu 3 (Tochter ) vortragen können und unter anderem das Attest der behandelnden Ärztin Dr. G. vom 26. Juni 2014 im Vorfeld besorgen und vorlegen können. Entscheidend sei, dass die Klägerin zu 1 im Termin zur Verhandlung nicht zugegen gewesen sei und auch keine Kenntnis von dem Termin gehabt habe. Aus diesem Grunde sei der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bzw. der mündlichen Verhandlung gestellt worden. Mit Beschluss vom 30. Juni 2014 habe das Verwaltungsgericht darüber entschieden und den Antrag vom 25. Juni 2014 abgelehnt; über das Hauptsacheverfahren sei jedoch bereits mit Urteil vom 24. Juni 2040 entschieden worden.

26

Dadurch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Das Gericht habe bereits eine Endentscheidung in Gestalt des Urteils vom 24. Juni 2014 in der Sache gefällt, daher sei für das Gericht das Verfahren abgeschlossen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 VwGO komme somit nicht in Betracht, zumal dann das Gericht sein eigenes Urteil aufheben müsste. Es sei dem Gericht nach hiesiger Rechtsauffassung untersagt, über den Antrag auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bzw. richtigerweise auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung eine Sachentscheidung zu treffen, wenn das Hauptsacheverfahren in dieser Instanz bereits abgeschlossen sei. Über diese Rechtsfrage sei bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht entschieden worden, weswegen dieser Rechtsfrage klärungsbedürftig und auch klärungsfähig sei.

27

Die Berufung sei zuzulassen, da der Anspruch auf rechtliches Gehör zulasten der Klägerinnen verletzt sei. Vor dem Verwaltungsgericht sei erstinstanzlich vorgetragen worden, dass der Ehemann aus Serbien stamme und Volksangehöriger der Volksgruppe der Roma sei. Bereits vor dem Bundesamt sei darauf hingewiesen worden, dass insbesondere die minderjährige Tochter (Klägerin zu 3) schwer erkrankt sei. Sie habe in Serbien immer wieder epileptische Anfälle bekommen. Aus diesem Grunde sei sie in Serbien regelmäßig beim Arzt gewesen. Die Klägerinnen hätten ferner dargelegt, dass oftmals die Brüder der Klägerin zu 1 ihren Ehemann und auch sie selbst zusammengeschlagen hätten, da sie den Kontakt der Ehegatten miteinander nicht wollten. Etwaige Anzeigen und sonstige Hilferufe gegenüber der Polizei hätten zu keinem Erfolg geführt, da die Polizei Volksangehörigen der Roma nicht helfe. Die Polizei habe keine Ermittlungen gegen die Brüder der Klägerin zu 1 durchgeführt. In Serbien würde die Klägerin zu 3 faktisch medizinisch nicht bzw. nur so schlecht behandelt, dass sie damit Gefahr laufe, wenigstens körperliches Leid, wenn nicht sogar den Tod zu erfahren. So werde auf die oben genannte ärztlichen Bescheinigung von Frau Dr. G. vom 26. Juni 2014 hingewiesen, wonach die Klägerin zu 3 mindestens in den nächsten vier Jahren dauerhafte medikamentöse Behandlung und entsprechende Überwachung mit EEG-Kontrolle benötige. Diese EEG-Kontrollen würden jedoch in Serbien nicht durchgeführt werden können. Wie aus den Epikrisen vom 24. Juni 2014, jeweils erstellt durch die Helios Klinikum Schwerin, deutlich werde, seien die Eltern von ständig mit ihrer Behandlung beschäftigt. Es handele sich daher um eine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung, die einer ständigen Behandlung bedürfe. Durch die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung habe das Verwaltungsgericht - trotz Beantragung - die Kurzepikrise der Helios Klinik bezüglich der Klägerin zu 3 nicht berücksichtigt. Es sei somit nicht berücksichtigt worden, dass vom heutigen Stand aus eine dauernde medizinische Betreuung auf höchstem Standard notwendig sei, um das Leben der Klägerin zu 3 weiter zu sichern. Das Urteil beruhe daher auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs.

28

Die Klägerinnen beantragen,

29

die Berufung zuzulassen.

30

Die Beklagte tritt dem Vorbringen entgegen und beantragt,

31

den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

II.

32

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

33

Nach § 78 Asylgesetz - AsylG - bedarf die Berufung der Zulassung; sie ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), ein Divergenzfall nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG vorliegt oder ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Keiner der drei Zulassungsgründe greift hier ein.

34

Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).

35

1. Ein Fall der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist von den Klägerinnen weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich.

36

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Denn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist schon nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die sich im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich stellt und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt.

37

Die Klägerinnen sehen als klärungsbedürftig und klärungsfähig im vorliegenden Verfahren die Rechtsfrage an:

38

„Ist es dem erstinstanzlichen Gericht nach Verkündung eines Urteils noch erlaubt, über einen Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 104 VwGO in demselben Verfahren zu beschließen?"

39

Diese Rechtsfrage kann nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein, weil sie sich im vorliegenden Fall so nicht stellt. Es fehlt somit an der (Darlegung der) Entscheidungserheblichkeit der o. g. Fragen.

40

Im vorliegenden Fall ist kein Urteil „verkündet“ worden, vielmehr hat das Verwaltungsgericht beschlossen, das Urteil an Verkündung statt zuzustellen (§ 116 Abs. 2 VwGO). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2014 sich noch in keiner Weise selbst gebunden hat (vergleiche Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 116 Rn. 3). Die Bindungswirkung tritt erst ein, wenn das Gericht sich der Entscheidung „entäußert“ hat (Schenke, a.a.O.). Das bedeutet, die Entscheidung muss die Serviceeinheit (Geschäftsstelle) mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen haben, den Beteiligten bekannt gegeben zu werden (Aussprung in: Roos/Warendorf, SGG, 2014, § 125 Rn. 97 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Dies war vor dem 30. Juni 2014 noch nicht der Fall. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Vortrag der Klägerseite, der nach der mündlichen Verhandlung, aber vor Eintritt der Selbstbindung für das Gericht dort eingegangen ist, berücksichtigt, (und berücksichtigen müssen). Dabei sieht der Senat nicht als entscheidungserheblich an, ob nach Schluss der mündlichen Verhandlung später bekannt werdende Tatumstände ausschließlich im Urteil selbst oder - wie hier - ergänzend in einem gesonderten, zeitgleich ergehenden Beschluss niedergelegten werden.

41

Schließlich ist weder ein Verfahrensmangel im Sinne eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), noch läge ein solcher Verstoß in der Sache vor.

42

Die Klägerinnen haben nicht substanziiert vorgetragen, dass ein vorgetragener Umstand vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden ist. Wie bereits oben ausgeführt, enthält das Urteil selbst Ausführungen dazu, dass kein Abschiebungsverbot bestehe (Seite 9 ff. des Urteils). Darüber hinaus setzt sich das Verwaltungsgericht mit dem Inhalt des klägerischen Schriftsatzes vom 25. Juni 2016 auseinander und würdigt das diesbezügliche Vorbringen. Dies ist, wie oben ausgeführt, zulässig und auch geboten, weil das Verwaltungsgericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht an seine Entscheidung gebunden war. Damit ist für den Senat kein Vorbringen der Klägerseite ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt haben könnte. Wenn sich die Klägerinnen dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht in dem Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 25. Juni 2014 keine neuen oder anderweitigen Gründe gesehen habe, ist dies eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die aber allein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann. Es ist aber nach dem Verfahrensstand, wie er sich dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung gestellt hat, nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen rechtlichen Aussagen des Verwaltungsgerichts inhaltlich unzutreffend sein könnten.

43

Der Verstoß gegen das rechtliche Gehör wird auch nicht dadurch hinreichend dargelegt, dass - noch während der Darlegungsfrist von einem Monat (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) - die ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. G. vom 26. Juni 2014 und das Anschreiben der Klägerseite vom 4. Juli 2014 eingegangen sind. Dort wird lediglich ärztlicherseits bescheinigt, dass die Klägerin zu 3 mit dem Medikament Valproat, das sie erhalte, gut eingestellt sei und von ihrem Entwicklungsstand deutlich aufgeholt und sich gut entwickelt habe. Während der Zulassungsfrist ist weder ärztlicherseits bescheinigt noch substanziiert vorgetragen worden, dass dieses Antiepileptikum, das von zahlreichen Herstellern vertrieben wird, in Serbien nicht verfügbar sei. Auch die Notwendigkeit einer Überwachung durch die Elektroenzephalografie (EEG), eine Methode der medizinischen Diagnostik und der neurologischen Forschung zur Messung der summierten elektrischen Aktivität des Gehirns durch Aufzeichnung der Spannungsschwankungen an der Kopfoberfläche, wird seitens des Klägers zwar behauptet, ärztlicherseits wird aber die medizinische Notwendigkeit dieser Diagnostik, z. B. zur Verlaufskontrolle, wohl nicht attestiert; jedenfalls sind nicht dargelegt, dass in Serbien eine EEG-Kontrolle nicht möglich ist.

44

Auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Verwaltungsgericht ist weder hinreichend dargelegt noch liegt sie vor.

45

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung bzw. weiteren Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich auch nicht aufdrängen. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, erforderliche förmliche Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter unterlassen hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 17.06.2008 – 3 B 120.07 –, juris; Beschl. v. 21.02.2008 – 5 B 122.07 –, juris; Beschl. v. 22.03.2006 – 4 B 15.06 –, juris; Beschl. v. 10.10.2001 – 9 BN 2.01 –, NVwZ-RR 2002, 140 – zitiert nach juris; Beschl. v. 23.06.2010 – 3 B 89.09 –, RdL 2010, 260 – zitiert nach juris; vgl. auch OEufach0000000005, Beschl. v. 27.08.2008 – 1 L 155/06 –).

46

Einen wie auch immer gearteten förmlichen Beweisantrag haben die anwaltlich vertretenen Klägerinnen ausweislich des Protokolls über die mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Der Prozessbevollmächtigte hat zur Sache verhandelt und lediglich einen Sachantrag gestellt. Bei dieser Ausgangslage musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu ermitteln, nicht aufdrängen.

47

Dies gilt in gleicher Weise auch für die Gründe, die mit dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind. Auch im diesbezüglichen Schriftsatz vom 25. Juni 2014 bleibt der Vortrag der Klägerseite im Ungewissen und weist keinerlei Substanz auf. Es ist von „faktischen Hürden“ die Rede, die einer Behandlung der Klägerin zu 3 vorgesetzt würden. Die Klägerseite schreibt im genannten Schreiben selbst, dass sie in der mündlichen Verhandlung den diesbezüglichen Vortrag substanziieren und dafür Beweis anbieten könnte. Dies kann aber lediglich als ungewisse Ankündigung angesehen werden. In dem Stadium, in dem sich das Verfahren am 25. Juni 2016 befunden hat, d. h. nach Schluss der mündlichen Verhandlung, hätten die Klägerinnen sich in deutlicher Weise rechtliches Gehör verschaffen müssen: Es wäre in diesem Stadium zwingend geboten gewesen, bereits im Schriftsatz vom 25. Juni 2014 substanziiert darzulegen, aus welchen Gründen genau eine Behandlung der Klägerin zu 3 in Serbien nicht möglich sein solle und einen förmlichen Beweisantrag schriftsätzlich formuliert anzukündigen.

48

Wenn seitens der Klägerinnen vorgetragen wird, bei der Erkrankung der Klägerin zu 3 handele es sich um eine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung, die einer ständigen Behandlung bedürfe, zudem habe das Verwaltungsgericht die Kurzepikrise der Helios Klinik bezüglich der Klägerin zu 3 nicht berücksichtigt und es sei somit nicht berücksichtigt worden, dass vom heutigen Stand aus eine dauernde medizinische Betreuung auf höchstem Standard notwendig sei, um das Leben der Klägerin zu 3 weiter zu sichern, so liegt darin keine hinreichende Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht hat alle Unterlagen, die zu den Gerichtsakten gelangt sind, zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Wie bereits ausgeführt, kann die Zulassung der Berufung nicht auf eine eventuell unzutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht gestützt werden.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

50

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

51

Hinweis:

52

Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Tenor

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2009 - 13 A 476/08, 13 A 477/08 und 13 A 478/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2009 - 13 A 798/09, 13 A 799/09 und 13 A 800/09 - gegenstandslos.

...

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 24.000 € (in Worten: vierundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einer postregulierungsrechtlichen Streitigkeit.

I.

2

Gemäß § 19 Satz 1 des Postgesetzes (PostG) bedürfen Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen (vgl. § 5 Abs. 1, § 51 PostG) erhebt, der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. "Maßstäbe der Entgeltgenehmigung" enthält § 20 PostG.

3

Die "Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung" regelt § 21 PostG; nach dessen Absatz 1 genehmigt die Regulierungsbehörde Entgelte (entweder) auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (Nr. 1) oder auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen (Nr. 2, sog. Price-Cap-Regulierung).

4

Nach § 23 Abs. 1 PostG ist der Lizenznehmer verpflichtet, ausschließlich die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu verlangen. Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an Stelle des vereinbarten Entgelts tritt. Fehlt es an einem genehmigten Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 19 PostG genehmigungsbedürftig ist, so sind die Verträge unwirksam (§ 23 Abs. 2 PostG).

II.

5

1. Am 26. Juli 2002 beschloss die (damalige) Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), die der Price-Cap-Regulierung (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG) unterliegenden Dienstleistungen der "Deutsche Post AG", der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens der vorliegenden Verfassungsbeschwerde, entsprechend § 1 Abs. 2 der Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV) in drei Körbe zusammenzufassen. Die vom Beschwerdeführer, einem eingetragenen Verein, der nach seinen Angaben Kunde der Beigeladenen ist, hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln ab. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil blieb erfolglos (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2004 - 13 A 4245/03 -, juris).

6

2. Mit Beschluss vom 12. September 2002 (Amtsblatt der RegPT 2002, S. 1448) genehmigte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die von der Beigeladenen zur Genehmigung vorgelegten Entgelte für das Jahr 2003. Entsprechende Beschlüsse ergingen am 24. September 2003 (Amtsblatt der RegTP 2003, S. 1193) für das Jahr 2004 und am 23. November 2004 (Amtsblatt der RegTP 2004, S. 1874) für das Jahr 2005.

7

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Genehmigungsbeschlüsse jeweils Klage, die vom Verwaltungsgericht Köln mit in der Begründung gleichen Urteilen vom 16. und 27. November 2007 abgewiesen wurde.

8

Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei der Beschwerdeführer klagebefugt. Zwar sei er nicht Adressat der Entgeltgenehmigung. Doch könne der angefochtene Beschluss in seine Rechte eingreifen. Denn der Beschwerdeführer könne sich auf einen möglichen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Eine unmittelbare Auswirkung auch gegenüber Kunden der Beigeladenen wie dem Beschwerdeführer sei bei dem angefochtenen Beschluss anzunehmen. Dies folge aus der Bestimmung des § 23 Abs. 2 PostG, wonach Verträge über Postdienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthielten, mit der Maßgabe wirksam würden, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts trete, und die Verträge unwirksam seien, wenn es an einem genehmigten Entgelt fehle, obwohl dieses nach § 19 PostG genehmigungsbedürftig sei. Danach stehe den Vertragsparteien keinerlei Gestaltungsspielraum zu. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden, ob der einzelne Kunde bei unmittelbarer Wirkung der Genehmigung stets die Klagebefugnis habe, um gegen für ihn relevante genehmigte Tarife zu klagen. Eine Klagebefugnis sei aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Kunde - wie hier der Beschwerdeführer - geltend mache, dass es an einer der Verfassung entsprechenden gesetzlichen Einschränkung der Privatautonomie fehle. Hinzu komme, dass eine Überprüfung der Entgelte durch die Zivilgerichte ausgeschlossen sei.

9

Die Klage sei jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss verletze den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. Ob er im Übrigen rechtmäßig sei, könne deshalb dahinstehen. Ein subjektives Recht des Beschwerdeführers ergebe sich nicht aus den Vorschriften des PostG. Auch Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Zwar könne ein Verwaltungsakt, der ein Privatrechtsverhältnis unmittelbar gestalte, das von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Recht der Vertragsfreiheit verletzen. Dem Schutzbereich der Norm unterfalle prinzipiell auch die Freiheit, den Inhalt von Vergütungsvereinbarungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen mit der Gegenseite auszuhandeln. Allerdings gewährleiste Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Rechtsordnung. Zur verfassungsmäßigen Rechtsordnung in diesem Sinne gehörten alle formell und materiell im Einklang mit der Verfassung stehenden Rechtsnormen. Für eine Berufung auf die grundgesetzlich gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit sei daher kein Raum, soweit diese Freiheit durch ein ordnungsgemäß zustande gekommenes und inhaltlich verfassungsgemäßes Gesetz eingeschränkt sei. Dies sei durch die Vorschriften über die Entgeltregulierung von marktbeherrschenden Unternehmen, insbesondere die §§ 19 bis 23 PostG geschehen.

10

4. Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts und machte dabei neben dem Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend. Es fehle eine höchstrichterliche Klarstellung dahingehend, dass Postkunden ein subjektives Klagerecht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Postentgeltgenehmigungen gemäß §§ 19 ff. PostG zustehe, so dass eine Überprüfung aufgrund der Entgeltbestimmungen des Postgesetzes und der dazu ergangenen Verordnung erfolge.

11

5. In dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 19. März 2009 verband das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und lehnte die Anträge auf Zulassung der Berufung ab.

12

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Urteile des Verwaltungsgerichts ergäben sich nicht daraus, dass dieses zwar die Klagebefugnis des Beschwerdeführers aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit einer fehlenden Überprüfbarkeit behördlich genehmigter Entgelte durch die Zivilgerichte angenommen, eine tatsächliche Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG aber nicht bejaht habe.

13

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sei ebenfalls nicht gegeben. Angesichts des dargelegten Ausgangspunkts der fehlenden Verletzung des Beschwerdeführers in eigenen subjektiven Rechten werde eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige und der Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienende Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht aufgezeigt. Bei diesem Ansatz sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei höchstrichterlich zu klären, dass Postkunden ein Klagerecht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entgeltgenehmigungen gemäß §§ 19 ff. PostG zustehe, nicht relevant. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts beruhten auf einer individuellen Wertung der Entgeltgenehmigungen in Bezug auf den Beschwerdeführer.

14

6. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde weiterhin angegriffenen Beschluss vom 23. Juni 2009 wies das Oberverwaltungsgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 19. März 2009 zurück.

III.

15

1. Mit seiner am 22. Juli 2009 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Daneben macht er eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und des Art. 103 Abs. 1 GG geltend.

16

Das Oberverwaltungsgericht habe § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsch angewendet und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Für die Entscheidung sei eine klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage entscheidungserheblich gewesen, die sich in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen könne und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre.

17

Das Oberverwaltungsgericht setze sich mit seinem Beschluss diametral in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2007 (I ZR 125/04, NVwZ-RR 2008, S. 154). Nach dessen Auffassung führe die Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts über die Entgeltfestsetzung dazu, dass eine zivilrechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entgeltfestsetzung nicht möglich sei. Es sei, so der Bundesgerichtshof, mit Art. 19 Abs. 4 GG allerdings nicht zu vereinbaren, wenn dem Kunden bei staatlich regulierten Entgelten sowohl eine verwaltungsrechtliche als auch eine zivilrechtliche Überprüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit versagt wäre.

18

Im Ergebnis verweigere das Oberverwaltungsgericht die vom Bundesgerichtshof aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes hergeleitete materielle Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entgeltgenehmigung. Vom Bundesverwaltungsgericht sei die Frage bislang ersichtlich nicht entschieden worden.

19

2. Die Beigeladene des Ausgangsverfahrens meint, die Verfassungsbeschwerde müsse schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend begründet habe. In der Begründung des Berufungszulassungsantrags fänden sich weder Ausführungen dazu, ob und inwieweit sich die Frage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lasse, noch werde die Frage der Klärungsbedürftigkeit erschöpfend begründet. Das Oberverwaltungsgericht habe den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Übrigen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt.

20

3. a) Dem Land Nordrhein-Westfalen und der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

21

b) Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Stellungnahme des unter anderem für das Postrecht zuständigen 6. Revisionssenats übermittelt, in der dieser Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Nichtzulassungsentscheidung äußert. Die vom Oberverwaltungsgericht gebilligte Rechtsauffassung der Vorinstanz führe dazu, dass die privatrechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltgenehmigung für den Drittanfechtungskläger dann keine Rechtskreiserweiterung gegenüber eventuell ohnehin bestehenden subjektiven Rechten aus einfachem Recht bewirke, wenn das Regulierungsregime für den Bereich des Postwesens und der Telekommunikation eingreife. Dieser Rechtsstandpunkt sehe sich allerdings dem Einwand ausgesetzt, dass es (jedenfalls) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren wäre, wenn dem Kunden bei staatlich regulierten Entgelten nicht nur eine zivilrechtliche Kontrolle, sondern auch eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit versagt bliebe; dies lasse an der Richtigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts immerhin zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Davon abgesehen dürfte die in Rede stehende Begrenzung der subjektiven Rechte des Vertragspartners des regulierten Unternehmens im Anwendungsbereich sowohl des § 23 Abs. 2 PostG als auch des § 37 Abs. 2 TKG weit über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung erlangen, was eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nahegelegt hätte.

IV.

22

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG angezeigt (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat, wie sich aus der nachfolgenden Begründung ergibt, die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Berufungszulassung im Verwaltungsprozess bereits hinlänglich geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2009 zulässig und offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Mit der Aufhebung dieses Beschlusses wird der Beschluss vom 23. Juni 2009 gegenstandslos.

23

1. Unzulässig ist allerdings die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sie nicht näher begründet worden ist.

24

2. Zulässig ist hingegen die jedenfalls der Sache nach geltend gemachte Rüge einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), dessen willkürliche Anwendung er ausschließlich rügt, den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft.

25

Das Oberverwaltungsgericht beanstandet nicht, dass der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hätte. Dafür ist auch nichts erkennbar.

26

Zwar beschränkt sich der Beschwerdeführer insoweit in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung auf die Forderung nach einer "höchstrichterlichen Klarstellung dahingehend, dass Postkunden ein subjektives Klagerecht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Postentgeltgenehmigungen gemäß §§ 19 ff. PostG zusteht und dass eine Überprüfung aufgrund der Entgeltbestimmungen des Postgesetzes und der dazu ergangenen Verordnung erfolgt". Doch dürfen diese Ausführungen nicht isoliert betrachtet werden. Das verfassungsrechtliche Gebot, den Rechtsweg nicht in unzumutbarer Weise zu erschweren (ausführlich unten 3 b), zwingt die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe bei der Prüfung der Zulassungsgründe dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>). Infolgedessen müssen auch die eingehenderen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in die Betrachtung mit einbezogen werden. Bereits in diesen hatte der Beschwerdeführer - jedenfalls der Sache nach - darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich noch nicht mit der Frage, ob dem Postkunden ein Anspruch auf eine (verwaltungsgerichtliche) Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entgeltgenehmigung nach § 22 Abs. 2, Abs. 3 PostG zusteht, beschäftigt hat. Schon hiermit hatte der Beschwerdeführer eine konkrete, seiner Auffassung nach noch nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts offensichtlich von Bedeutung war. Bei seinen Ausführungen zum Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO griff er dies offensichtlich lediglich noch einmal auf und verwies zudem in diesem Zusammenhang auf die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die Genehmigung der - hier in Rede stehenden - Postentgelte auch von Kunden angefochten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04 -, NVwZ-RR 2008, S. 154 <156 [Rn. 27 ff.]>).

27

Dass die Frage über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung hat, liegt auf der Hand. Sogar der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen im Ausgangsverfahren hält es für wünschenswert, "dass die damit zusammenhängenden Rechtsfragen auch Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung werden, um sie so einer endgültigen Klärung zuzuführen" (vgl. Gerstner/Lünenbürger, DVBl 2009, S. 1458 <1465>). Angesichts dessen bedurfte es im vorliegenden Fall keines ausdrücklichen Hinweises auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache.

28

3. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2009 verletzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Oberverwaltungsgericht hätte zur Klärung der Frage, ob ein Postkunde einen Anspruch auf eine (verwaltungsgerichtliche) Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entgeltgenehmigung nach § 22 Abs. 2, Abs. 3 PostG hat, die Berufung zulassen müssen, da er das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ohne Verfassungsverstoß nicht verneinen konnte.

29

a) Die vom Beschwerdeführer insofern in erster Linie auf den allgemeinen Justizgewährungsanspruch gestützte Rüge bezieht sich der Sache nach auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der für den Bereich des Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt - wie die im Ausgangsverfahren angefochtenen Entgeltgenehmigungen - speziellen Regelung (vgl. BVerfGE 107, 395 <403>).

30

b) Wenn prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe vorsehen, verbietet die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten eine Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, die die Beschreitung des Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 84, 366 <369 f.>; 104, 220 <232>). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten. Deshalb dürfen insbesondere die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfGK 5, 369 <373>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>) und dadurch die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft (vgl. BVerfGK 5, 369 <374>; 10, 208 <213>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, S. 515 <516>). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegungen der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise ebenso für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGK 10, 208 <213>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009, a.a.O.). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Berufung und damit in einem nächsten Schritt auch zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642).

31

c) Das Oberverwaltungsgericht hat den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in sachlich nicht vertretbarer Weise angewandt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Es hätte der Rechtssache bei der gebotenen Berücksichtigung dieses Grundrechts grundsätzliche Bedeutung beimessen müssen.

32

Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>).

33

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob ein Postkunde einen Anspruch auf eine (verwaltungsgerichtliche) Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entgeltgenehmigung nach § 22 Abs. 2, Abs. 3 PostG hat, erfüllt diese Voraussetzungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit ihr noch nicht beschäftigt. Der Bundesgerichtshof hat sie - anders als das Verwaltungsgericht, jedoch ohne Bindung für dieses - bejaht. Der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss über die Anhörungsrüge vom 23. Juni 2009, das Urteil des Bundesgerichtshofs enthalte keine Ausführungen zu den Zulässigkeits- und Begründetheitserfordernissen verwaltungsgerichtlicher Klagen, verkennt, dass sich angesichts des Standpunkts des Bundesgerichtshofs, der im Übrigen ersichtlich davon ausgeht, dass der Postkunde nicht nur klagebefugt ist, sondern auch und vor allem einen Anspruch auf eine (verwaltungsgerichtliche) Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit hat (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04 -, NVwZ-RR 2008, S. 154 <156>), die Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit verengt hat.

34

In der zur Zeit der angegriffenen Entscheidungen vorhandenen Literatur wurde die Frage auch unterschiedlich beantwortet (vgl. Lübbig, in: Beck'scher PostG-Kommentar, 2. Auflage 2004, § 22 Rn. 65 ff. einerseits, Gramlich, CR 2000, S. 816 <823> andererseits; siehe neuerdings auch Gerstner/Lünenbürger, DVBl 2009, S. 1458 ff.; Ruffert, in: Fehling/Ruffert, Regulierungsrecht, 2010, § 11 Rn. 74 mit Fn. 144; vgl. ferner Mayen, MMR 2000, S. 117 ff. zur telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierung).

35

Die Zuerkennung der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch die Verwaltungsgerichte ist für den Postkunden ohne Wert, wenn im Rahmen der Begründetheit der Klage ausschließlich darauf abgestellt wird, dass selbst bei Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts eine Verletzung in eigenen Rechten ausscheidet. Mit seinem Standpunkt stellt das Oberverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, was die obergerichtliche und in einem sich dann möglicherweise anschließenden Revisionsverfahren höchstrichterliche Klärung der aufgeworfenen Frage betrifft, praktisch rechtsschutzlos, da der Bundesgerichtshof insofern die Verwaltungsgerichte am Zuge sieht, bei diesen aber die Berufungszulassung verweigert wird.

36

Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts dafür, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen soll, ist nicht vertretbar. Der Beschwerdeführer wollte offensichtlich geklärt wissen, ob ein Kunde der Beigeladenen einen Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entgeltgenehmigung hat. Das Oberverwaltungsgericht geht hingegen von der von ihm im Rahmen des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angenommenen "fehlenden Verletzung des Klägers in eigenen subjektiven Rechten" sowie der "individuellen Wertung der Entgeltgenehmigungen in Bezug auf den Kläger" aus. Dass sich der Beschwerdeführer von anderen Kunden der Beigeladenen unterscheiden soll, behauptet das Oberverwaltungsgericht indes nicht und ist auch nicht ersichtlich. Auch die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (sowie des Verwaltungsgerichts) zur (angeblich) fehlenden Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten gehen nicht vom Einzelfall aus, sondern beanspruchen ersichtlich Geltung für alle Postkunden und hätten deshalb einer grundsätzlichen Klärung bedurft.

37

4. Da die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses bereits auf der Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wegen der Nichtzulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Oberverwaltungsgericht mit der - vom Beschwerdeführer ohnehin nicht ausdrücklich gerügten - Verneinung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Urteile (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ebenfalls die Garantie effektiven Rechtsschutzes verletzt hat.

38

5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

39

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der Wert von - hier wegen der drei Ausgangsverfahren dreimal - 8.000 € entspricht demjenigen, der in der Regel festgesetzt wird, wenn einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird. Er erscheint auch hier angemessen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden. Eine Festsetzung, die am Streitwert des Ausgangsverfahrens orientiert ist, ist nicht angezeigt, denn mit der stattgebenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ist keine Vorwegnahme der nach Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht zu treffenden Entscheidung verbunden.

40

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.