Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. März 2016 - 1 L 142/14

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. März 2016 - 1 L 142/14
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Tenor

Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. Juni 2014 – 5 A 1678/13 As – wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu je 1/3.

Gründe

I.

1

Die Klägerin zu 1 wurde am 6. Dezember 1984 geboren. Sie gehört - so ihre Angaben vor dem Bundesamt - der Volksgruppe der Serben an und dem serbisch-orthodoxen Glauben. Sie ist nach Roma-Ritus mit dem Kläger des Parallelverfahrens 5 A1679/13 As / 1 L 143/14 verheiratet. Die Klägerinnen zu 2 und 3 sind die gemeinsamen Kinder des Ehepaares.

2

Am 18. Oktober 2013 beantragte die Klägerin zu 1 in der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung als Asylberechtigte. Am 21. Oktober 2013 wurde sie persönlich angehört. Insoweit wird auf Blatt 26 ff. des Verwaltungsvorganges verwiesen.

3

Durch Bescheid vom 23. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerinnen auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 6 Aufenthaltsgesetz lägen gleichfalls nicht vor. Die Klägerinnen wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und die Abschiebung wurde angedroht.

4

Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Asylantrag sei bei der persönlichen Anhörung im Wesentlichen damit begründet worden, die Klägerin zu 3 leide unter Epilepsie, seitdem sie im Alter von 11 Monaten eine Impfung erhalten habe. Die Ärzte hätten ihren Fehler nicht zugegeben. Außerdem habe es Probleme mit der Familie gegeben, diese sei gegen die Verbindung gewesen. Der Ehemann der Klägerin zu 1 sei häufig von ihren Brüdern verprügelt worden. Zuletzt habe man sie sogar zwingen wollen, sich zu trennen. Deshalb hätten sie sich entschieden, ins Ausland zu gehen.

5

Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz - GG - werde abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, was im Einzelnen ausgeführt wird. Bei einer Rückkehr nach Serbien hätten die Klägerinnen keine Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG oder § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz durch den Staat zu befürchten und auch keine schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien, was im Einzelnen ausgeführt wird. Vorliegend habe die Klägerin zu 1 ausschließlich auf den angeblich schon seit mehreren Jahren andauernden familiären Konflikt mit ihren serbischen Eltern bzw. Brüdern abgestellt. Letztlich seien die Klägerinnen auf entsprechende Beschwerdemöglichkeiten bei den Behörden zu verweisen. Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz lägen nicht vor. Auch dies wird im Einzelnen ausgeführt. Eine individuelle Gefahrenlage sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es werde nicht verkannt, dass insbesondere die Lage der Roma in Serbien schwierig sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Situation in Serbien derart bedrohlich sei, dass alle Angehörigen der Volksgruppe der Roma keine Lebensgrundlage hätten, lägen nicht vor.

6

Die Klägerinnen haben am 29. Oktober 2013 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin zu 1 sei mit einem Angehörigen der Volksgruppe der Roma verheiratet. Die Verbindung werde von der Familie der Klägerin zu 1 nicht akzeptiert. Der Ehemann und auch die Klägerin zu 1 seien ständig von den Brüdern der Klägerin zu 1 verprügelt worden. Außerdem leide die Klägerin zu 3 (, geboren am 1. Oktober 2011) unter Epilepsie, seitdem sie geimpft worden sei. Diese Erkrankung werde seitens der Ärzte in Serbien bestritten, um Fehler zu vertuschen, sodass keine ordnungsgemäße Behandlung gewährleistet sei.

7

Am 27. Mai 2014 ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen zur mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2014 geladen worden, unter anderem mit dem Hinweis, dass das persönliche Erscheinen der Klägerinnen ratsam sei und dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Zur mündlichen Verhandlung ist nur der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen erschienen und hat zur Sache verhandelt.

8

Er hat beantragt,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2013 zu verpflichten, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen und zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzung des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 3 Asylverfahrensgesetz vorliegen,

10

hilfsweise

11

die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 4 Asylverfahrensgesetz und § 60 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz festzustellen,

12

weiter hilfsweise

13

die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen.

14

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Das Verwaltungsgericht hat am 24. Juni 2016 die mündliche Verhandlung geschlossen und beschlossen, dass die Entscheidung - anstelle einer Verkündung - schriftlich zugestellt werde.

17

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 24. Juni 2014, in seiner Vollfassung am 26. Juni 2014 zur Serviceeinheit verfügt und dort am 30. Juni 2014 eingegangen, die Klage abgewiesen. Zur weiteren Begründung wird auf die Urteilsgründe (69 ff. Gerichtsakte) verwiesen.

18

Das vollständige Urteil ist am 3. Juli 2014 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt und ihm am 8. Juli 2014 zugestellt worden.

19

Bereits am 26. Juni 2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Begründung ist vorgetragen worden, der Prozessbevollmächtigte habe die Ladung postalisch an die Klägerinnen weitergeleitet. Die Ladung habe diese im Asylbewerberwohnheim ersichtlich nicht erreicht. In einem Schreiben vom 24. Juni 2014 habe der Ehemann der Klägerin zu 1 (Kläger im Parallelverfahren) versichert, keine Ladung per Brief erhalten zu haben. Das persönliche Erscheinen der Kläger im Verhandlungstermin wäre ratsam gewesen, zumal die Kläger als leibliche Eltern ihrer Tochter am besten wissen müssten, wie der aktuelle Gesundheitszustand der Klägerin zu 3 (Tochter ) sei und ob dieser nach ihren Erkenntnissen der Sachlage in Serbien tatsächlich behandelbar sei. Die Kläger hätten gegenüber dem Gericht schildern können, welche „faktischen Hürden sie vorgesetzt bekämen“, um überhaupt eine Behandlung in Serbien bezüglich der Klägerin zu 3 erfahren zu können. Deswegen würde eine Behandlung der Klägerin zu 3 in Serbien nicht durchgeführt werden. Die Kläger könnten in einem Fortsetzungstermin zur mündlichen Verhandlung substantiiert darlegen und Beweis dafür anbieten.

20

Durch Beschluss vom 30. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Verfahren 5 A 1678/13 As abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zum einen seien die Kläger zu der mündlichen Verhandlung über ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen worden. Es obliege der Klägerseite, wie die Kläger persönlich durch den Prozessbevollmächtigten über den Gang des Verfahrens informiert würden. Wenn der Prozessbevollmächtigte - wie hier - einen einfachen Brief verwende, falle das Risiko der Nichtbenachrichtigung in die Sphäre der Kläger. Zum anderen weise der Prozessbevollmächtigte zutreffend darauf hin, dass in der Ladung darauf hingewiesen worden sei, dass das Erscheinen des Klägers ratsam sei. Gleichwohl sei das Erscheinen der Kläger entbehrlich, denn das Gericht habe vorliegend auch ohne das persönliche Erscheinen der Kläger entscheiden können. So hätten die Kläger auch mit dem Antrag auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung keine neuen/anderweitigen Gründe geltend bzw. glaubhaft gemacht.

21

Am 17. Juli 2014 haben die Klägerinnen beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:

22

Die Berufung sei zu zulassen, da der Ausgang des Verfahrens von einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhänge. Insoweit liege eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor. Darüber hinaus werde ein Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht, der vorliege und auf dem die Entscheidung beruhe.

23

Klärungsbedürftig und klärungsfähig sei im vorliegenden Verfahren die Rechtsfrage:

24

„Ist es dem erstinstanzlichen Gericht nach Verkündung eines Urteils noch erlaubt, über einen Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 104 VwGO in demselben Verfahren zu beschließen?"

25

Die Klägerinnen hätten einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Hiergegen hätten sie form- und fristgerecht Klage erhoben. Mit der Ladung vom 26. Mai 2014 sei unter anderem auch die Klägerin zu 1 zum Termin am 24. Juni 2014 geladen worden. Wie im Schriftsatz vom 25. Juni 2014 durch den Ehemann der Klägerin zu 1 vorgetragen worden sei, hätten die Kläger diese Ladung nicht erhalten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen werde auf diesen Schriftsatz verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hätten die Klägerinnen noch Weiteres zu der Erkrankung der Klägerin zu 3 (Tochter ) vortragen können und unter anderem das Attest der behandelnden Ärztin Dr. G. vom 26. Juni 2014 im Vorfeld besorgen und vorlegen können. Entscheidend sei, dass die Klägerin zu 1 im Termin zur Verhandlung nicht zugegen gewesen sei und auch keine Kenntnis von dem Termin gehabt habe. Aus diesem Grunde sei der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bzw. der mündlichen Verhandlung gestellt worden. Mit Beschluss vom 30. Juni 2014 habe das Verwaltungsgericht darüber entschieden und den Antrag vom 25. Juni 2014 abgelehnt; über das Hauptsacheverfahren sei jedoch bereits mit Urteil vom 24. Juni 2040 entschieden worden.

26

Dadurch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Das Gericht habe bereits eine Endentscheidung in Gestalt des Urteils vom 24. Juni 2014 in der Sache gefällt, daher sei für das Gericht das Verfahren abgeschlossen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 VwGO komme somit nicht in Betracht, zumal dann das Gericht sein eigenes Urteil aufheben müsste. Es sei dem Gericht nach hiesiger Rechtsauffassung untersagt, über den Antrag auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bzw. richtigerweise auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung eine Sachentscheidung zu treffen, wenn das Hauptsacheverfahren in dieser Instanz bereits abgeschlossen sei. Über diese Rechtsfrage sei bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht entschieden worden, weswegen dieser Rechtsfrage klärungsbedürftig und auch klärungsfähig sei.

27

Die Berufung sei zuzulassen, da der Anspruch auf rechtliches Gehör zulasten der Klägerinnen verletzt sei. Vor dem Verwaltungsgericht sei erstinstanzlich vorgetragen worden, dass der Ehemann aus Serbien stamme und Volksangehöriger der Volksgruppe der Roma sei. Bereits vor dem Bundesamt sei darauf hingewiesen worden, dass insbesondere die minderjährige Tochter (Klägerin zu 3) schwer erkrankt sei. Sie habe in Serbien immer wieder epileptische Anfälle bekommen. Aus diesem Grunde sei sie in Serbien regelmäßig beim Arzt gewesen. Die Klägerinnen hätten ferner dargelegt, dass oftmals die Brüder der Klägerin zu 1 ihren Ehemann und auch sie selbst zusammengeschlagen hätten, da sie den Kontakt der Ehegatten miteinander nicht wollten. Etwaige Anzeigen und sonstige Hilferufe gegenüber der Polizei hätten zu keinem Erfolg geführt, da die Polizei Volksangehörigen der Roma nicht helfe. Die Polizei habe keine Ermittlungen gegen die Brüder der Klägerin zu 1 durchgeführt. In Serbien würde die Klägerin zu 3 faktisch medizinisch nicht bzw. nur so schlecht behandelt, dass sie damit Gefahr laufe, wenigstens körperliches Leid, wenn nicht sogar den Tod zu erfahren. So werde auf die oben genannte ärztlichen Bescheinigung von Frau Dr. G. vom 26. Juni 2014 hingewiesen, wonach die Klägerin zu 3 mindestens in den nächsten vier Jahren dauerhafte medikamentöse Behandlung und entsprechende Überwachung mit EEG-Kontrolle benötige. Diese EEG-Kontrollen würden jedoch in Serbien nicht durchgeführt werden können. Wie aus den Epikrisen vom 24. Juni 2014, jeweils erstellt durch die Helios Klinikum Schwerin, deutlich werde, seien die Eltern von ständig mit ihrer Behandlung beschäftigt. Es handele sich daher um eine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung, die einer ständigen Behandlung bedürfe. Durch die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung habe das Verwaltungsgericht - trotz Beantragung - die Kurzepikrise der Helios Klinik bezüglich der Klägerin zu 3 nicht berücksichtigt. Es sei somit nicht berücksichtigt worden, dass vom heutigen Stand aus eine dauernde medizinische Betreuung auf höchstem Standard notwendig sei, um das Leben der Klägerin zu 3 weiter zu sichern. Das Urteil beruhe daher auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs.

28

Die Klägerinnen beantragen,

29

die Berufung zuzulassen.

30

Die Beklagte tritt dem Vorbringen entgegen und beantragt,

31

den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

II.

32

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

33

Nach § 78 Asylgesetz - AsylG - bedarf die Berufung der Zulassung; sie ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), ein Divergenzfall nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG vorliegt oder ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Keiner der drei Zulassungsgründe greift hier ein.

34

Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).

35

1. Ein Fall der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist von den Klägerinnen weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich.

36

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Denn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist schon nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die sich im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich stellt und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt.

37

Die Klägerinnen sehen als klärungsbedürftig und klärungsfähig im vorliegenden Verfahren die Rechtsfrage an:

38

„Ist es dem erstinstanzlichen Gericht nach Verkündung eines Urteils noch erlaubt, über einen Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 104 VwGO in demselben Verfahren zu beschließen?"

39

Diese Rechtsfrage kann nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein, weil sie sich im vorliegenden Fall so nicht stellt. Es fehlt somit an der (Darlegung der) Entscheidungserheblichkeit der o. g. Fragen.

40

Im vorliegenden Fall ist kein Urteil „verkündet“ worden, vielmehr hat das Verwaltungsgericht beschlossen, das Urteil an Verkündung statt zuzustellen (§ 116 Abs. 2 VwGO). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2014 sich noch in keiner Weise selbst gebunden hat (vergleiche Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 116 Rn. 3). Die Bindungswirkung tritt erst ein, wenn das Gericht sich der Entscheidung „entäußert“ hat (Schenke, a.a.O.). Das bedeutet, die Entscheidung muss die Serviceeinheit (Geschäftsstelle) mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen haben, den Beteiligten bekannt gegeben zu werden (Aussprung in: Roos/Warendorf, SGG, 2014, § 125 Rn. 97 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Dies war vor dem 30. Juni 2014 noch nicht der Fall. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Vortrag der Klägerseite, der nach der mündlichen Verhandlung, aber vor Eintritt der Selbstbindung für das Gericht dort eingegangen ist, berücksichtigt, (und berücksichtigen müssen). Dabei sieht der Senat nicht als entscheidungserheblich an, ob nach Schluss der mündlichen Verhandlung später bekannt werdende Tatumstände ausschließlich im Urteil selbst oder - wie hier - ergänzend in einem gesonderten, zeitgleich ergehenden Beschluss niedergelegten werden.

41

Schließlich ist weder ein Verfahrensmangel im Sinne eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), noch läge ein solcher Verstoß in der Sache vor.

42

Die Klägerinnen haben nicht substanziiert vorgetragen, dass ein vorgetragener Umstand vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden ist. Wie bereits oben ausgeführt, enthält das Urteil selbst Ausführungen dazu, dass kein Abschiebungsverbot bestehe (Seite 9 ff. des Urteils). Darüber hinaus setzt sich das Verwaltungsgericht mit dem Inhalt des klägerischen Schriftsatzes vom 25. Juni 2016 auseinander und würdigt das diesbezügliche Vorbringen. Dies ist, wie oben ausgeführt, zulässig und auch geboten, weil das Verwaltungsgericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht an seine Entscheidung gebunden war. Damit ist für den Senat kein Vorbringen der Klägerseite ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt haben könnte. Wenn sich die Klägerinnen dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht in dem Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 25. Juni 2014 keine neuen oder anderweitigen Gründe gesehen habe, ist dies eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die aber allein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann. Es ist aber nach dem Verfahrensstand, wie er sich dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung gestellt hat, nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen rechtlichen Aussagen des Verwaltungsgerichts inhaltlich unzutreffend sein könnten.

43

Der Verstoß gegen das rechtliche Gehör wird auch nicht dadurch hinreichend dargelegt, dass - noch während der Darlegungsfrist von einem Monat (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) - die ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. G. vom 26. Juni 2014 und das Anschreiben der Klägerseite vom 4. Juli 2014 eingegangen sind. Dort wird lediglich ärztlicherseits bescheinigt, dass die Klägerin zu 3 mit dem Medikament Valproat, das sie erhalte, gut eingestellt sei und von ihrem Entwicklungsstand deutlich aufgeholt und sich gut entwickelt habe. Während der Zulassungsfrist ist weder ärztlicherseits bescheinigt noch substanziiert vorgetragen worden, dass dieses Antiepileptikum, das von zahlreichen Herstellern vertrieben wird, in Serbien nicht verfügbar sei. Auch die Notwendigkeit einer Überwachung durch die Elektroenzephalografie (EEG), eine Methode der medizinischen Diagnostik und der neurologischen Forschung zur Messung der summierten elektrischen Aktivität des Gehirns durch Aufzeichnung der Spannungsschwankungen an der Kopfoberfläche, wird seitens des Klägers zwar behauptet, ärztlicherseits wird aber die medizinische Notwendigkeit dieser Diagnostik, z. B. zur Verlaufskontrolle, wohl nicht attestiert; jedenfalls sind nicht dargelegt, dass in Serbien eine EEG-Kontrolle nicht möglich ist.

44

Auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Verwaltungsgericht ist weder hinreichend dargelegt noch liegt sie vor.

45

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung bzw. weiteren Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich auch nicht aufdrängen. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, erforderliche förmliche Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter unterlassen hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 17.06.2008 – 3 B 120.07 –, juris; Beschl. v. 21.02.2008 – 5 B 122.07 –, juris; Beschl. v. 22.03.2006 – 4 B 15.06 –, juris; Beschl. v. 10.10.2001 – 9 BN 2.01 –, NVwZ-RR 2002, 140 – zitiert nach juris; Beschl. v. 23.06.2010 – 3 B 89.09 –, RdL 2010, 260 – zitiert nach juris; vgl. auch OEufach0000000005, Beschl. v. 27.08.2008 – 1 L 155/06 –).

46

Einen wie auch immer gearteten förmlichen Beweisantrag haben die anwaltlich vertretenen Klägerinnen ausweislich des Protokolls über die mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Der Prozessbevollmächtigte hat zur Sache verhandelt und lediglich einen Sachantrag gestellt. Bei dieser Ausgangslage musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu ermitteln, nicht aufdrängen.

47

Dies gilt in gleicher Weise auch für die Gründe, die mit dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind. Auch im diesbezüglichen Schriftsatz vom 25. Juni 2014 bleibt der Vortrag der Klägerseite im Ungewissen und weist keinerlei Substanz auf. Es ist von „faktischen Hürden“ die Rede, die einer Behandlung der Klägerin zu 3 vorgesetzt würden. Die Klägerseite schreibt im genannten Schreiben selbst, dass sie in der mündlichen Verhandlung den diesbezüglichen Vortrag substanziieren und dafür Beweis anbieten könnte. Dies kann aber lediglich als ungewisse Ankündigung angesehen werden. In dem Stadium, in dem sich das Verfahren am 25. Juni 2016 befunden hat, d. h. nach Schluss der mündlichen Verhandlung, hätten die Klägerinnen sich in deutlicher Weise rechtliches Gehör verschaffen müssen: Es wäre in diesem Stadium zwingend geboten gewesen, bereits im Schriftsatz vom 25. Juni 2014 substanziiert darzulegen, aus welchen Gründen genau eine Behandlung der Klägerin zu 3 in Serbien nicht möglich sein solle und einen förmlichen Beweisantrag schriftsätzlich formuliert anzukündigen.

48

Wenn seitens der Klägerinnen vorgetragen wird, bei der Erkrankung der Klägerin zu 3 handele es sich um eine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung, die einer ständigen Behandlung bedürfe, zudem habe das Verwaltungsgericht die Kurzepikrise der Helios Klinik bezüglich der Klägerin zu 3 nicht berücksichtigt und es sei somit nicht berücksichtigt worden, dass vom heutigen Stand aus eine dauernde medizinische Betreuung auf höchstem Standard notwendig sei, um das Leben der Klägerin zu 3 weiter zu sichern, so liegt darin keine hinreichende Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht hat alle Unterlagen, die zu den Gerichtsakten gelangt sind, zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Wie bereits ausgeführt, kann die Zulassung der Berufung nicht auf eine eventuell unzutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht gestützt werden.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

50

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

51

Hinweis:

52

Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Annotations

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.