Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts D-Stadt vom 08. Juli 2009 – 3 A 839/06 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu Grundstücksanschlusskosten.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich gelegenen Grundstückes Flurstück 392/15 und 392/17 der Flur 1, Gemarkung C-Stadt (C-Straße) mit einer Größe von 1.429 m² und 29 m². Sie betreibt auf dem Grundstück eine Töpferei und eine Bildhauerei. Das Gebäude wird auch zu Wohnzwecken benutzt. Das anfallende Abwasser entsorgt sie in einer seit 1996 betriebenen Pflanzenkläranlage. Das Grundstück der Klägerin ist durch einen im Eigentum eines Herrn X. stehenden Grundstücksstreifen (Flurstück 392/13 der Flur 1, Gemarkung C-Stadt) mit einer Größe von 15 m² von der Bundesstraße 111 (teilweise) getrennt. Im Grundbuch von Y., Blatt 339, ist als Nutzungsart für dieses Grundstück seit dem Jahr 1975 die Bezeichnung „F 111“ eingetragen. Laut Auskunft des Straßenbauamtes Stralsund vom 12. Juli 2006 ist das Flurstück seit 1975 als Verkehrsfläche ausgewiesen und Bestandteil der B 111.

3

Im Jahr 2006 verlegte der Beklagte einen Grundstücksanschluss (ohne Kontrollschacht) für das Grundstück der Klägerin. Eine Hausanschlussleitung fehlt bislang. Mit Bescheid vom 06. März 2006 zog der Beklagte die Klägerin und Herrn Z. zur Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung für das Grundstück in C-Stadt, C-Straße, in Höhe von 333,23 EUR heran. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2006 zurück.

4

Mit weiterem Bescheid vom 06. März 2006 gab der Beklagte der Klägerin und Herrn Z. gemeinsam auf, „ihr Grundstück“ an das zentrale Druckentwässerungssystem anzuschließen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2006 zurück.

5

Unter dem 25. Juni 2006 erneuerte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihren Antrag, vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit zu werden. Mit Bescheid vom 07. September 2006 hob der Beklagte den Anschlussbescheid vom 06. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides auf. Gleichzeitig erließ er – nur – gegenüber der Klägerin einen Bescheid, mit dem er ihr den Anschluss des Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserentsorgung in C-Stadt aufgab. Mit Änderungsbescheid vom 07. September 2006 wurde der Kostenbescheid vom 06. März 2006 insoweit aufgehoben, als er gegen Herrn Z. gerichtet war. Im Übrigen wurde er dahingehend konkretisiert, dass er den Grundstücksanschluss an das Grundstück Flurstück 392/15 der Flur 1, Gemarkung C-Stadt (C-Straße) betrifft. Mit Bescheid vom 21. November 2006 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag ab.

6

Die Klägerin hat am 19. Juni 2006 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erhebung einer Anfechtungsklage gegen beide Bescheide vom 06. März 2006 gestellt. Mit Beschluss vom 24. Juli 2006 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend den Prozesskostenhilfeantrag wegen der beabsichtigten Klage gegen den Anschlussbescheid vom 06. März 2006 abgetrennt. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 hat es den Bewilligungsantrag abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern ihr mit Beschluss vom 06. Februar 2008 – 1 O 133/07 – rückwirkend ab dem 19. Juni 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt.

7

Die Klägerin hat am 13. Februar 2008 Klage erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Sie hat vorgetragen, die Bedürftigkeit von Rechtssuchenden stelle einen Hinderungsgrund im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen dar. Im Übrigen sei die Heranziehung rechtswidrig. Insbesondere sei der Anspruch noch gar nicht entstanden. Dem Grundstücksanschluss fehle der Kontrollschacht, so dass dieser noch gar nicht endgültig hergestellt sei.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 06. März 2006 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 07. Juni 2006 und des Änderungsbescheides vom 07. September 2006 aufzuheben.

10

Der Beklagte hat den angegriffenen Bescheid verteidigt und beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid des Beklagten vom 06. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2006 und des Änderungsbescheides vom 07. September 2006 aufgehoben.

13

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zunächst zulässig. Zwar habe die Klägerin die Klage nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO erhoben. Ihr sei allerdings wegen der Fristversäumung gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin sei ohne Verschulden verhindert gewesen, die gesetzliche Frist einzuhalten. Es sei anerkannt, dass ein mittelloser Beteiligter ohne Verschulden gehindert gewesen sei, eine gesetzliche Frist einzuhalten, wenn die Fristversäumung in Folge des Abwartens einer gerichtlichen Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist mit allen nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen eingereichten PKH-Antrag eingetreten sei. So liege der Fall hier.

14

Der Bescheid vom 06. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2006 und des Änderungsbescheides vom 07. September 2006 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides sei § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V i.V.m. der rechtswirksamen Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Insel Usedom – (Kostensatzung – KoS) vom 18. März 2005 i. d. F. der Änderungen vom 19. September 2005 und vom 20. April 2007. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten sei fehlerhaft. Der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Satz 2, 1. Alt. KoS sei noch nicht entstanden, da das im Außenbereich gelegene Grundstück der Klägerin noch nicht tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sei. Zwar bestimme diese Vorschrift im Einklang mit § 10 Abs. 4 Satz 1, 1. Var. KAG M-V, dass der Anspruch mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung entstehe. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen seien dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen. Allerdings sei in der Rechtsprechung für das Anschluss- und Beitragsrecht anerkannt, dass es über die unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 7 KAG a.F. (nunmehr: § 9 Abs. 3 KAG M-V) und der sich daran anlehnenden satzungsrechtlichen Regelung hinausgehende – ungeschriebene – Tatbestandsmerkmale geben könne und gebe, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entstehe. Der Grundsatz sei auf den in § 2 Satz 2, 1. Alt. KoS geregelten Kostenerstattungsanspruch übertragbar. Über die in § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 2 Satz 2, 1. Alt. KoS genannten Tatbestandsmerkmale hinaus sei bei Außenbereichsgrundstücken für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs zu verlangen, dass diese an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage in dem Sinne tatsächlich angeschlossen sind, dass neben dem Grundstücksanschluss auch der Hausanschluss vorhanden ist, da die Norm im Hinblick auf die Frage des Entstehens des Anspruchs bei Außenbereichsgrundstücken keine abschließende Regelung enthalte. § 10 KAG M-V räume dem Ortsgesetzgeber zur Refinanzierung der Grundstücksanschlusskosten ein Wahlrecht zwischen einem Kostenerstattungsanspruch (§ 10 Abs. 2 KAG M-V) und einer beitragsrechtlichen Lösung (§ 10 Abs. 1 KAG M-V) ein. Die Wahl der Finanzierungsmethode dürfe dabei nicht zu Wertungswidersprüchen führen. Könne der Ortsgesetzgeber zur Refinanzierung der Grundstücksanschlusskosten anstelle eines Beitrages nach § 10 Abs. 1 KAG M-V einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen, so erfasse dieser Anspruch der Sache nach denselben Sachverhalt, der auch durch einen Beitrag abgegolten werden können. Der Kostenerstattungsanspruch bilde damit das Funktionsäquivalent zum Beitrag, so dass es angezeigt sei, das Entstehen dieses Anspruches von denselben Voraussetzunge abhängig zu machen, unter denen auch die sachliche Beitragspflicht entstehe. Ein unterschiedlicher Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs nach § 10 KAG M-V, je nach dem, ob der Aufgabenträger die beitragsrechtliche Lösung oder den Kostenerstattungsanspruch gewählt habe, wäre weder mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch noch mit dem Vorteilsprinzip zu vereinbaren. Im Anschlussbeitragsrecht sei anerkannt, dass die Anschlussmöglichkeit nur ausreichend sei, wenn dem Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt Baulandqualität zukomme und dieses so den durch die Anschlussmöglichkeit gebotenen Vorteil auch in Anspruch nehmen könne. Dabei sei vom Bestehen einer Baulandqualität auszugehen, wenn das Grundstück aktuell baulich oder gewerblich genutzt werden könne. Dazu gehöre, dass die nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrecht erforderliche Erschließung für eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks gesichert sei. Bei Außenbereichsgrundstücken, denen des selbst im Falle der Bebauung an der Baulandqualität mangele, entstehe daher die Beitragspflicht erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Anschluss an die für das Außenbereichsgrundstück betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung tatsächlich vorgenommen werde. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei der Kostenerstattungsanspruch für den Grundstücksanschluss der Klägerin noch nicht entstanden. Das Grundstück sei noch nicht tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen, sondern entwässere in die Pflanzenkläranlage. Die vom Beklagten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verjährung griffen nicht durch. Die Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. Satz 1 KAG M-V betrage für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre und beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden sei. Der Kostenerstattungsanspruch bei Außenbereichsgrundstücken entstehe erst mit dem Vorliegen des „tatsächlichen“ Anschlusses des Grundstückes an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage, so dass auch die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginne.

15

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Der Klärung der Frage, ob abweichend vom Wortlaut des § 2 Satz 2, 1. Alt. KoS (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V) bei Außenbereichsgrundstücken der Kostenerstattungsanspruch erst dem mit tatsächlichen Anschluss entstehe, komme grundsätzliche Bedeutung zu. Das Urteil ist dem Beklagten am 24. Juli 2009 zugestellt worden.

16

Am 21. August 2009 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Auf den am 24. September 2009 eingegangenen Verlängerungsantrag ist die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 26. Oktober 2009 verlängert worden. Mit an diesem Tag beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet.

17

Er trägt vor, gemäß § 2 Abs. 2, 1. Alt. KoS i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. KAG M-V sei die Festsetzung eines Erstattungsanspruchs für die Grundstücksanschlusskosten der leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung zulässig, sobald die Anschlussleitung endgültig herstellt sei. Unstreitig sei die Anschlussleitung endgültig hergestellt. Damit entstehe der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unabhängig davon, ob sich das Grundstück im Innenbereich oder im Außenbereich befinde. § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V enthalte kein Tatbestandsmerkmal, das neben der „endgültigen Herstellung der Anschlussleitung“ zusätzlich eine „tatsächliche Verbindung mit dem Hausanschluss auf dem Grundstück des Grundstückseigentümers“ vorschreibe. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. KAG M-V gebiete nicht, in diese Vorschrift ein entsprechendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hineinzulesen. Mit der Herstellung eines Grundstücksanschlusses bestehe für den Eigentümer eines unbebauten Grundstücks im Innenbereich ebenso die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der betriebsfertig hergestellten öffentlichen Einrichtung wie für den Eigentümer eines bebauten Grundstückes im Außenbereich. Während der Grundstückseigentümer eines unbebauten Grundstücks im Innenbereich die rechtlich gesicherte Möglichkeit des Anschlusses habe, verfüge der Eigentümer eines bebauten Grundstückes im Außenbereich über die tatsächliche Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung. In beiden Fällen vermittle die Herstellung des Grundstücksanschlusses einen rechtlich gesicherten oder tatsächlich bestehenden Vorteil, der die Festsetzung eines öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruchs rechtfertige. Das Verwaltungsgericht Greifswald begründe seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bei Außenbereichsgrundstücken niemals eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung des Grundstückes rechtlich gesichert sei. Hierbei verkenne das Verwaltungsgericht, dass es zwar bei Außenbereichsgrundstücken auch im Falle der Bebauung an einer rechtlich gesicherten Baulandqualität mangele, aber dessen ungeachtet die Voraussetzungen eines Anschluss- und Benutzungszwangs vorliegen könnten. Es wäre widersprüchlich, wenn der Eigentümer eines bebauten Außenbereichsgrundstückes ab betriebsfertiger Herstellung der öffentlichen Einrichtung zwar gesetzlich zum Anschluss an diese Einrichtung, aber nicht zur Tragung der für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung angefallenen Kosten verpflichtet sein solle. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre zudem der Beklagte als Entsorgungsträger immer verpflichtet, mit den Kosten für die Erschließung von Außenbereichsgrundstücken in Vorleistung zu gehen. Insbesondere in den Fällen, in denen der Eigentümer eines Außenbereichsgrundstückes keinen Antrag auf die Herstellung eines Grundstücksanschlusses stelle, müsse der Beklagte als Entsorgungsträger trotzdem den Grundstücksanschluss herstellen, um den Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen zu können. Ohne das Bestehen eines Grundstücksanschlusses sei die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs ausgeschlossen. Lehne der Eigentümer eines bebauten Außenbereichsgrundstückes die Herstellung eines Hausanschlusses zur Verbindung an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung ab, müsse der Anschluss- und Benutzungszwang gerichtlich durchgesetzt werden; bis er rechtskräftig festgestellt werde, vergingen im Regelfall mehrere Jahre. Für die Dauer des Rechtsstreits einschließlich einer Vollstreckung müsste der Beklagte weiterhin die Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses vorhalten. Gleichzeitig hätte der Grundstückseigentümer die Möglichkeit, mit seiner Entscheidung über den tatsächlichen Anschluss zugleich den Zeitpunkt der Erstattungspflicht nach Belieben einseitig zu bestimmen. Spätestens wenn die Geltung des Anschluss- und Benutzungszwangs festgestellt sei, sei deshalb auch von einer Erstattungspflicht des Grundstückseigentümers im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. KAG M-V auszugehen.

18

Der Beklagte beantragt,

19

das Urteil des Verwaltungsgerichts D-Stadt vom 08. Juli 2009 – 3 A 839/06 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

20

Die Klägerin beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Die Klägerin trägt vor, das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern habe erst jüngst entschieden, dass bei Außenbereichsgrundstücken eine Beitragspflicht erst dann entstehe, wenn die sich auf dem Außenbereichsgrundstück befindlichen baulichen Anlagen an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen seien. Nach der Rechtsprechung des Senats reiche der Anschluss des Grundstückes als solches noch nicht aus. Erst recht sei es nicht ausreichend, wenn lediglich die öffentliche Entsorgungsanlage errichtet sei und eine Anschlussmöglichkeit bestehe. Hintergrund sei, dass bei Außenbereichsgrundstücken die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke nicht entsprechend der von Innenbereichsgrundstücken bzw. von Grundstücken, die sich im Bereich eines Bebauungsplanes befänden, gesichert sei.

23

Mit Urteil vom 24. Oktober 2007 – 2 A 1089/06 – hat das Verwaltungsgericht Greifswald unter Klageabweisung im Übrigen die Bescheide des Beklagten vom 07. September 2006 und 21. November 2006 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 25. Juni 2006 zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang neu zu bescheiden. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 hat der Beklagte den Befreiungsantrag abgelehnt und den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2008 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 04. Januar 2008 hat der Beklagte der Klägerin erneut den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgung in C-Stadt aufgegeben. Auch den hiergegen gerichteten Widerspruch hat er mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2008 zurückgewiesen. Die gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2007 und 04. Januar 2008 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 05. Oktober 2010 – 2 A 295/10 – abgewiesen. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 14. März 2012 – 2 L 198/10 – abgelehnt.

24

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. August 2012 entsprechend mitgeteilt, dass zwischenzeitlich der Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des klägerischen Grundstücks rechtskräftig festgestellt worden sei und aus dem Urteil vollstreckt werde. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. August 2012 mitgeteilt, dass sich an der Erschließungssituation keine Änderungen ergeben hätten. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten mitgeteilt, dass die Klägerin Klage gegen einen Bescheid über eine Zwangsgeldandrohung betreffend die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs erhoben habe und hierzu auch ein Eilverfahren anhängig sei.

25

Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakten, die dazu vorgelegten Behördenakten und die beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts D-Stadt, Az. 3 AR 11/09 und 3 B 2210/06, verwiesen, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

27

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Sie ist trotz Versäumung der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, da der Klägerin nach Maßgabe der zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 06.02.2008 – 1 O 133/07 –). Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

28

Der mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 06. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2006 und des Änderungsbescheides vom 07. September 2006 geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist gemäß § 2 Satz 2, 1. Alt. der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Insel Usedom – (nachfolgend: Kostensatzung – KoS) vom 18. März 2005 in der Fassung der Änderung vom 19. September 2005 noch nicht entstanden. Maßgeblich ist insoweit, dass das im Außenbereich gelegene Grundstück der Klägerin bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide und im Übrigen auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch nicht tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist.

29

Nach § 2 Satz 1 KoS ist dem Zweckverband u. a. der Aufwand für die Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Grundstücksanschluss wird in § 1 Abs. 3 KoS definiert als die Strecke von der öffentlichen Anschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze des ersten Privatgrundstücks, einschließlich dem Kontrollschacht. Er umfasst also nicht den Hausanschluss.

30

Gemäß § 2 Satz 2, 1. Alt. KoS entsteht der Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme (eine im Wesentlichen entsprechende Bestimmung findet sich nunmehr in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kostensatzung in ihrer aktuellen Fassung nach Maßgabe der 3. und 4. Änderungssatzung vom 02.09.2009 und 23.11.2009). Die Bestimmung entspricht § 10 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. KAG M-V, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung entsteht.

31

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es parallel zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Anschluss- und Beitragsrecht auch im Bereich eines solchen Kostenerstattungsanspruchs für die Herstellung des Grundstücksanschlusses über die ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale und die sich daran anlehnende satzungsrechtliche Regelung hinaus zusätzliche, insbesondere ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen geben kann, die verwirklicht sein müssen, damit der Kostenerstattungsanspruch entsteht. Über die in § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 2 Satz 2, 1. Alt. KoS genannten Tatbestandsmerkmale hinaus sei bei Außenbereichsgrundstücken für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs zu verlangen, dass diese an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage in dem Sinne tatsächlich angeschlossen sind, dass neben dem Grundstücksanschluss auch der Hausanschluss vorhanden ist. Das Verwaltungsgericht stützt sich für seine Rechtsauffassung maßgeblich auch auf die Urteile des Senats vom 02. November 2005 – 1 L 105/05 – und vom 15. April 2009 – 1 L 205/07 –.

32

In der Rechtsprechung des Senats ist danach geklärt, dass es über die in § 8 Abs. 7 KAG a.F. bzw. nunmehr § 9 Abs. 3 KAG M-V und vergleichbaren Vorschriften anderer Bundesländer unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale hinausgehende – teilweise ungeschriebene – Tatbestandsmerkmale geben kann und gibt, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entsteht (vgl. Urt. des Senats v. 02.11.2005 – 1 L 105/05 –). Nach Maßgabe es Senatsurteils vom 15. April 2009 – 1 L 205/07 – reicht nach dem Vorteilsbegriff, wie er dem KAG M-​V in den §§ 7 und 9 zugrunde liegt, die bloße Anschlussmöglichkeit für auf Außenbereichsgrundstücken errichtete Gebäude nicht aus, um die sachliche Beitragspflicht zur Entstehung zu bringen. Im Außenbereich belegene Grundstücke sind grundsätzlich kein Bauland. Die bloße Anschlussmöglichkeit ist daher mit dem Risiko behaftet, dass die Baulichkeit vor ihrer tatsächlichen Anschlussnahme zerstört wird und das Grundstück dann nicht – auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB – erneut bebaut werden darf. Hinsichtlich der Begründung des anschlussbeitragsrechtlichen Vorteils kommt es folglich darauf an, ob die Baulichkeit tatsächlich angeschlossen ist.

33

Auf der Grundlage dieser Senatsrechtsprechung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Hausanschluss für das Grundstück der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach wie vor nicht tatsächlich hergestellt worden ist, ist die Berufung des Beklagten aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen (§ 130b Satz 2 VwGO). Die Argumentation des Verwaltungsgerichts kann zusätzlich durch den systematischen Hinweis auf § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V ergänzt werden, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 1 KAG M-V gilt und für ihn die Vorschriften des KAG M-V entsprechend gelten, also insbesondere auch die Vorschriften betreffend den Vorteilsbegriff. Damit kann der Beklagte mit seinem Vorbringen, Beitrags- und Kostenerstattungsanspruch unterschieden sich in ihrer Rechtsnatur, deshalb müssten für letzteren andere Maßgaben gelten und sei insbesondere die erörterte Senatsrechtsprechung nicht einschlägig, gerade nicht durchdringen. Vielmehr müssen auch die im Urteil des Senats vom 15. April 2009 – 1 L 205/07 – entwickelten Grundsätze für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei im Außenbereich belegenen Grundstücken für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch entsprechende Geltung beanspruchen. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Vorteilslage eines unbebauten Grundstücks im Innenbereich entgegen dem Berufungsvorbringen gerade nicht der Vorteilslage eines bebauten Grundstücks im Außenbereich entspricht.

34

Auch die vom Beklagten mit der Berufung dagegen im Weiteren vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Dass der Entsorgungsträger hinsichtlich der Finanzierung der Grundstücksanschlusskosten bei bebauten Grundstücken in Vorleistung gehen muss, ist im Anschlussbeitragsrecht – abgesehen von der grundsätzlichen Möglichkeit, Vorausleistungen verlangen zu können – der Normalfall und wäre insbesondere auch in dem Fall so, dass der Zweckverband entsprechend § 10 Abs. 1 KAG M-V zur Finanzierung der Grundstücksanschlusskosten Beiträge erheben würde. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der tatsächliche Anschluss der Baulichkeit im Außenbereich im Einzelfall erst nach Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs erfolgt. Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass die kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gestalt der §§ 15 Abs. 1, 154 KV M-V dem Zweckverband ein rechtliches und tatsächlich wirkungsvolles (vgl. betreffend den konkreten Sachverhalt Urt. des VG Greifswald v. 05.10.2010 – 2 A 295/10 – und nachgehend OEufach0000000005, Beschl. v. 14.03.2012 – 2 L 198/10 –) Instrumentarium zur Verfügung stellt, um den tatsächlichen Anschluss der Baulichkeit durchzusetzen und damit die erforderliche Vorteilslage bzw. die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs herbeizuführen. Insoweit vermag der Senat auch keinen Widerspruch darin zu erkennen, dass der Eigentümer eines bebauten Außenbereichsgrundstücks zwar zum Anschluss an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung der Abwasserentsorgung verpflichtet, aber vor Herstellung des tatsächlichen Anschlusses der Baulichkeit noch nicht zur Tragung der Herstellungskosten verpflichtet sei. Ist er zum Anschluss verpflichtet und wird der tatsächliche Anschluss in Durchsetzung der Verpflichtung schließlich hergestellt, kann ein solcher Eigentümer letztlich seiner Kostenerstattungspflicht nicht entgehen.

35

Der Umstand, dass die Klägerin zwar nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Klage gegen den Anschlussbescheid für das streitgegenständliche Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung, da ihr Haus tatsächlich immer noch nicht angeschlossen ist. Der Senat hat erwogen, ob sich die Klägerin mit einem Zurückweisungsantrag treuwidrig verhält („dolo agit qui petit quod statim redditurus est“), weil sie unmittelbar nach ggfs. absehbarer Durchsetzung des Anschlusszwangs erstattungspflichtig werden würde. Da dem Senat aber weder die Begründung der von der Klägerin gegen die eingeleitete Zwangsvollstreckung erhobenen Rechtsbehelfe bekannt noch absehbar ist, ob und wann der tatsächliche Anschluss erfolgen wird – immerhin sind seit dem Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 2012 – 2 L 198/10 – mehr als sechs Monate verstrichen, ohne dass der Beklagte die Herstellung durchgesetzt hätte –, kommt nach seiner Überzeugung eine Abweisung der Klage als treuwidrig nicht in Betracht.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

38

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Okt. 2012 - 1 L 128/09 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Okt. 2012 - 1 L 128/09 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 14. Juli 2009 - 3 A 839/06

bei uns veröffentlicht am 14.07.2009

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 und des Änderungsbescheides vom 07.09.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorl

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Apr. 2009 - 1 L 205/07

bei uns veröffentlicht am 15.04.2009

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. August 2007 - 3 A 2017/05 - geändert: Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2005 - Schmutzwasser - (Bescheid-Nr. ...) und der Widerspruchsbe
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Okt. 2012 - 1 L 128/09.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Jan. 2016 - 1 L 1/12

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. November 2011 – 3 A 189/09 – geändert: Die Bescheide des Beklagten vom 23. November 2007 (Bescheid Nr. 11/80203006, Nr. 11/80203034 und Nr. 11/80203057)

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 14. Okt. 2014 - 1 L 106/12

bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. März 2012 – 3 A 337/11 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zu

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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 und des Änderungsbescheides vom 07.09.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Klägerin abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung von Grundstücksanschlusskosten.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich gelegenen Grundstückes G1 und G2, Gemarkung B. (Z.Straße) mit einer Größe von 1.429 m² und 29 m². Das anfallende Abwasser entsorgt sie in einer auf ihrem Grundstück seit 1996 betriebenen Pflanzenkläranlage. Das Grundstück der Klägerin ist durch einen im Eigentum eines Herrn P. stehenden Grundstücksstreifen Flurstück G3, Gemarkung B. mit einer Größe von 15 m² von der Bundesstraße 111 (teilweise) getrennt. Im Grundbuch von M., Blatt 339 ist als Nutzungsart für dieses Grundstück seit dem Jahre 1975 die Bezeichnung "F 111" eingetragen. Laut Auskunft des Straßenbauamtes Stralsund vom 12.07.2006 ist das Flurstück seit 1975 als Verkehrsfläche ausgewiesen und Bestandteil der B 111.

3

Im Jahr 2006 verlegte der Beklagte einen Grundstücksanschluss für das Grundstück der Klägerin und forderte sie in den folgenden Jahren mehrfach zum Anschluss an die zentrale Schmutzwasserentsorgung B. auf. Auf Grund der dagegen eingelegten Rechtsmittel durch die Klägerin ist der Anschluss- und Benutzungszwang derzeit noch nicht bestands- oder rechtskräftig durchgesetzt; demgemäß fehlt eine Hausanschlussleitung.

4

Mit Bescheid vom 06.03.2006 zog der Beklagte die Klägerin und Herrn S. zur Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung für das Grundstück in B., Z.Straße in Höhe von 333,23 Euro heran. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 zurück.

5

Die Klägerin hat am 19.06.2006 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006, die dem Prozesskostenhilfegesuch in einem Entwurf beigefügt war, gestellt. Darüber hinaus hat die Klägerin um einstweiligen Rechtsschutz unter dem Aktenzeichen 3 B 2210/06 nachgesucht.

6

Mit Änderungsbescheid vom 07.09.2006 wurde der Bescheid vom 06.03.2006 insoweit aufgehoben, soweit er gegen Herrn S. gerichtet ist. Im Übrigen wurde er dahingehend konkretisiert, dass er den Grundstücksanschluss an das Grundstück G1, Gemarkung B. (Z.Straße) betrifft.

7

Mit Beschluss vom 17.10.2007 lehnte die Kammer den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss änderte das OVG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 06.02.2008 den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Greifswald vom 17.10.2007 dahingehend ab, dass der Klägerin nunmehr Prozesskostenhilfe gewährt wurde.

8

Die Klägerin hat am 13.02.2008 Klage erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Sie ist der Ansicht, dass der Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Klagefrist begründet sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Bedürftigkeit von Rechtssuchenden einen Hinderungsgrund im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen darstelle und dass insoweit, soweit ein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag fristgerecht eingereicht worden sei, nach Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. So sei der Fall vorliegend. Im Übrigen sei die Heranziehung rechtswidrig. Der Grundstücksanschluss sei auf dem Flurstück G3 verlegt worden, welches im Eigentum von Herrn P. stehe. Dies sei damit das erste Privatgrundstück im Sinne von § 1 Abs. 3 der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - Insel Usedom - (Kostensatzung - KoS) vom 18.03.2005 i.d.F. der Änderung vom 19.09.2005. Ihr Grundstück sei daher gerade nicht das erste Privatgrundstück im Sinne der Satzung und damit nicht kostenpflichtig. Im Übrigen bestehe auch keine dingliche Sicherung des Grundstücksanschlusses. Weiterhin sei der Anspruch noch gar nicht entstanden. Dem Grundstücksanschluss fehle der Kontrollschacht, so dass dieser noch gar nicht endgültig hergestellt sei. Schließlich könne sie die Einwendungen, die insbesondere die Verhältnismäßigkeit des Anschlusszwanges betreffen würden, auch dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten entgegenhalten. Dies gelte jedenfalls solange der Anschluss- und Benutzungszwang - wie hier - nicht bestands- oder rechtskräftig durchgesetzt worden sei.

9

Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 und des Änderungsbescheides vom 07.09.2006 aufzuheben.

10

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte des Verfahrens 3 B 2210/06 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist auch begründet.

13

1. Die Klage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin die Klage nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben. Der Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 wurde der Klägerin am 09.06.2006 zugestellt. Damit lief die Monatsfrist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 09.07.2006 ab, so dass die Klage vom 13.02.2008 verfristet ist. Allerdings ist der Klägerin auf ihren Antrag hin wegen der Fristversäumung gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO), er innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Wiedereinsetzung beim Prozessgericht beantragt und gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO innerhalb dieser Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin war ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist einzuhalten. Es ist anerkannt, dass ein mittelloser Beteiligter ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, wenn die Fristversäumung infolge des Abwartens einer gerichtlichen Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist mit allen nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen eingereichten PKH-Antrag, eingetreten ist (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflg., § 60 Rn. 15 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat am 19.06.2006 - und damit innerhalb der Klagefrist - einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 06.02.2008 wurde diesem Antrag stattgegeben. Die Klägerin hat darauf hin fristgemäß mit Schreiben vom 13.02.2008 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und innerhalb dieser Antragsfrist auch Klage erhoben.

15

2. Der Bescheid vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 und des Änderungsbescheides vom 07.09.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheids ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (Kostensatzung - KoS) vom 18.03.2005 i.d.F. der Änderung vom 19.09.2005 und i.d.F. der Änderung vom 20.04.2007. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung werden von der Klägerin weder geltend gemacht noch drängen sie sich auf; insbesondere genügen ihre Regelungen den aus § 10 Abs. 2 und 4 KAG M-V folgenden Maßgaben. Die Normierung eines Kostenerstattungsanspruchs ist zulässig, da Grundstücksanschlussleitungen gemäß § 2 Nr. 5 Abwasseranschluss- und -beseitigungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (ABS) vom 18.03.2005 i.d.F. der Änderung vom 19.09.2005 und der Änderung vom 04.12.2008 nicht zur der vom Zweckverband betriebenen öffentlichen Abwasseranlage gehören (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/08, § 10 Anm. 7.2.1 m.w.N.).

17

Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist jedoch fehlerhaft. Entgegen der Annahme des Beklagte ist der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Satz 2 1. Var. KoS noch nicht entstanden, da das im Außenbereich gelegene Grundstück der Klägerin noch nicht tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist.

18

Zwar bestimmt § 2 Satz 2 1. Var. KoS in Einklang mit § 10 Abs. 4 Satz 1 1. Var. KAG M-V, dass der Anspruch mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung entsteht. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen sind dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen, so dass es auf eine tatsächliche Nutzung des Anschlusses nach der Vorschrift nicht ankommt; die bloße Nutzungsmöglichkeit ist grundsätzlich ausreichend (so auch Aussprung, a.a.O., Anm. 9.5.; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.03.2000 - 9 L 4271/99, zit. nach juris für das Niedersächsische Landesrecht; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.01.1996 - 22 A 2467/93, NVwZ-RR 1996, 599). Allerdings ist in der Rechtsprechung für das Anschlussbeitragsrecht anerkannt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 02.11.2005 - 1 L 105/05, zit. nach juris), dass es ein über die unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 7 KAG a.F. (nunmehr: § 9 Abs. 3 KAG M-V) - die das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht regeln - und der sich daran anlehnenden satzungsrechtlichen Regelung hinausgehende - ungeschriebene - Tatbestandsmerkmale geben kann und gibt, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entsteht. Der Grundsatz ist auf den vorliegenden in § 2 Satz 2 1. Var. KoS geregelten Kostenerstattungsanspruch übertragbar. Über die in § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 2 Satz 2 1. Var. KoS genannten Tatbestandsmerkmale hinaus ist bei Außenbereichsgrundstücken für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruches zu verlangen, dass diese an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage in dem Sinne tatsächlich angeschlossen sind, dass neben dem Grundstücksanschluss auch der Hausanschluss vorhanden ist, da die Norm im Hinblick auf die Frage des Entstehens des Anspruchs bei Außenbereichsgrundstücken keine abschließende Regelung enthält. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

19

§ 10 KAG M-V räumt dem Ortsgesetzgeber zur Refinanzierung der Grundstücksanschlusskosten ein Wahlrecht zwischen einem Kostenerstattungsanspruch (§ 10 Abs. 2 KAG M-V) und einer beitragsrechtlichen Lösung (§ 10 Abs. 1 KAG M-V) ein. Die Wahl der Finanzierungsmethode darf dabei nicht zu Wertungswidersprüchen führen. Kann der Ortsgesetzgeber zur Refinanzierung der Grundstücksanschlusskosten anstelle eines Beitrages nach § 10 Abs. 1 KAG M-V einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen, so erfasst dieser Anspruch der Sache nach denselben Sachverhalt, der auch durch einen Beitrag hätte abgegolten werden können. Der Kostenerstattungsanspruch bildet damit das Funktionsäquivalent zum Beitrag, so dass es angezeigt ist, das Entstehen dieses Anspruches von denselben Voraussetzungen abhängig zu machen, unter denen auch die sachliche Beitragspflicht entsteht (zur Gleichbehandlung in Bezug auf das Satzungserfordernis vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 04.01.1999 - 1 L 162/97, NordÖR 1999, 164 ff.). Ein unterschiedlicher Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs nach § 10 KAG M-V, je nach dem, ob der Aufgabenträger die beitragsrechtliche Lösung oder den Kostenerstattungsanspruch gewählt hat, wäre weder mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch noch mit dem Vorteilsprinzip zu vereinbaren.

20

Im Anschlussbeitragsrecht ist anerkannt, dass die Anschlussmöglichkeit nur ausreichend ist, wenn dem Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt Baulandqualität zukommt und dieses so den durch die Anschlussmöglichkeit gebotenen Vorteil auch in Anspruch nehmen kann (Klausing in: Driehaus Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2008, § 8 Rn. 1055). Dabei ist vom Bestehen einer Baulandqualität auszugehen, wenn das Grundstück aktuell baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Dazu gehört, dass die nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrecht erforderliche Erschließung für eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks gesichert ist. Bei Außenbereichsgrundstücken, denen es selbst im Falle der Bebauung an der Baulandqualität mangelt, entsteht daher die Beitragspflicht erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Anschluss an die für das Außenbereichsgrundstück betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung tatsächlich vorgenommen wird (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.04.2009 - 1 L 205/07, Entscheidungsumdruck S. 11; Klausing in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1055, 1032).

21

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Kostenerstattungsanspruch für den Grundstücksanschluss der Klägerin noch nicht entstanden. Das Grundstück ist noch nicht tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen, sondern entwässert in die Pflanzenkläranlage.

22

Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verjährung greifen nicht durch. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre und sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 Abgabenordnung i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG). Nach der hier vertretenen Auffassung entsteht der Kostenerstattungsanspruch bei Außenbereichsgrundstücken - abweichend von dem Wortlaut des § 2 Satz 2 1. Var. KoS (§ 10 Abs. 4 KAG M-V) - erst mit dem Vorliegen des "tatsächlichen" Anschlusses des Grundstückes an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage, so dass auch die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.

23

Die weiteren Einwendungen der Klägerin verfangen dagegen nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 17.10.2007 in dem Verfahren 3 B 2210/06 Bezug genommen. Darüber hinaus wird bezüglich der Regelung in § 1 Abs. 3 2. HS KoS ausdrücklich auf das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.11.2005 - 1 L 231/05 - hingewiesen.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

25

Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Klärung der Frage, ob abweichend von dem Wortlaut des § 2 Satz 2 1. Var. KoS (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V) bei Außenbereichsgrundstücken der Kostenerstattungsanspruch erst mit dem tatsächlichen Anschluss entsteht, kommt aus Gründen der Rechtssicherheit und Einheit der Rechtsordnung grundsätzliche Bedeutung zu.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 und des Änderungsbescheides vom 07.09.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Klägerin abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung von Grundstücksanschlusskosten.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich gelegenen Grundstückes G1 und G2, Gemarkung B. (Z.Straße) mit einer Größe von 1.429 m² und 29 m². Das anfallende Abwasser entsorgt sie in einer auf ihrem Grundstück seit 1996 betriebenen Pflanzenkläranlage. Das Grundstück der Klägerin ist durch einen im Eigentum eines Herrn P. stehenden Grundstücksstreifen Flurstück G3, Gemarkung B. mit einer Größe von 15 m² von der Bundesstraße 111 (teilweise) getrennt. Im Grundbuch von M., Blatt 339 ist als Nutzungsart für dieses Grundstück seit dem Jahre 1975 die Bezeichnung "F 111" eingetragen. Laut Auskunft des Straßenbauamtes Stralsund vom 12.07.2006 ist das Flurstück seit 1975 als Verkehrsfläche ausgewiesen und Bestandteil der B 111.

3

Im Jahr 2006 verlegte der Beklagte einen Grundstücksanschluss für das Grundstück der Klägerin und forderte sie in den folgenden Jahren mehrfach zum Anschluss an die zentrale Schmutzwasserentsorgung B. auf. Auf Grund der dagegen eingelegten Rechtsmittel durch die Klägerin ist der Anschluss- und Benutzungszwang derzeit noch nicht bestands- oder rechtskräftig durchgesetzt; demgemäß fehlt eine Hausanschlussleitung.

4

Mit Bescheid vom 06.03.2006 zog der Beklagte die Klägerin und Herrn S. zur Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung für das Grundstück in B., Z.Straße in Höhe von 333,23 Euro heran. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 zurück.

5

Die Klägerin hat am 19.06.2006 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006, die dem Prozesskostenhilfegesuch in einem Entwurf beigefügt war, gestellt. Darüber hinaus hat die Klägerin um einstweiligen Rechtsschutz unter dem Aktenzeichen 3 B 2210/06 nachgesucht.

6

Mit Änderungsbescheid vom 07.09.2006 wurde der Bescheid vom 06.03.2006 insoweit aufgehoben, soweit er gegen Herrn S. gerichtet ist. Im Übrigen wurde er dahingehend konkretisiert, dass er den Grundstücksanschluss an das Grundstück G1, Gemarkung B. (Z.Straße) betrifft.

7

Mit Beschluss vom 17.10.2007 lehnte die Kammer den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss änderte das OVG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 06.02.2008 den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Greifswald vom 17.10.2007 dahingehend ab, dass der Klägerin nunmehr Prozesskostenhilfe gewährt wurde.

8

Die Klägerin hat am 13.02.2008 Klage erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Sie ist der Ansicht, dass der Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Klagefrist begründet sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Bedürftigkeit von Rechtssuchenden einen Hinderungsgrund im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen darstelle und dass insoweit, soweit ein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag fristgerecht eingereicht worden sei, nach Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. So sei der Fall vorliegend. Im Übrigen sei die Heranziehung rechtswidrig. Der Grundstücksanschluss sei auf dem Flurstück G3 verlegt worden, welches im Eigentum von Herrn P. stehe. Dies sei damit das erste Privatgrundstück im Sinne von § 1 Abs. 3 der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - Insel Usedom - (Kostensatzung - KoS) vom 18.03.2005 i.d.F. der Änderung vom 19.09.2005. Ihr Grundstück sei daher gerade nicht das erste Privatgrundstück im Sinne der Satzung und damit nicht kostenpflichtig. Im Übrigen bestehe auch keine dingliche Sicherung des Grundstücksanschlusses. Weiterhin sei der Anspruch noch gar nicht entstanden. Dem Grundstücksanschluss fehle der Kontrollschacht, so dass dieser noch gar nicht endgültig hergestellt sei. Schließlich könne sie die Einwendungen, die insbesondere die Verhältnismäßigkeit des Anschlusszwanges betreffen würden, auch dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten entgegenhalten. Dies gelte jedenfalls solange der Anschluss- und Benutzungszwang - wie hier - nicht bestands- oder rechtskräftig durchgesetzt worden sei.

9

Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 und des Änderungsbescheides vom 07.09.2006 aufzuheben.

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Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte des Verfahrens 3 B 2210/06 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist auch begründet.

13

1. Die Klage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin die Klage nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben. Der Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 wurde der Klägerin am 09.06.2006 zugestellt. Damit lief die Monatsfrist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 09.07.2006 ab, so dass die Klage vom 13.02.2008 verfristet ist. Allerdings ist der Klägerin auf ihren Antrag hin wegen der Fristversäumung gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO), er innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Wiedereinsetzung beim Prozessgericht beantragt und gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO innerhalb dieser Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin war ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist einzuhalten. Es ist anerkannt, dass ein mittelloser Beteiligter ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, wenn die Fristversäumung infolge des Abwartens einer gerichtlichen Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist mit allen nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen eingereichten PKH-Antrag, eingetreten ist (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflg., § 60 Rn. 15 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat am 19.06.2006 - und damit innerhalb der Klagefrist - einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 06.02.2008 wurde diesem Antrag stattgegeben. Die Klägerin hat darauf hin fristgemäß mit Schreiben vom 13.02.2008 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und innerhalb dieser Antragsfrist auch Klage erhoben.

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2. Der Bescheid vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 und des Änderungsbescheides vom 07.09.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheids ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (Kostensatzung - KoS) vom 18.03.2005 i.d.F. der Änderung vom 19.09.2005 und i.d.F. der Änderung vom 20.04.2007. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung werden von der Klägerin weder geltend gemacht noch drängen sie sich auf; insbesondere genügen ihre Regelungen den aus § 10 Abs. 2 und 4 KAG M-V folgenden Maßgaben. Die Normierung eines Kostenerstattungsanspruchs ist zulässig, da Grundstücksanschlussleitungen gemäß § 2 Nr. 5 Abwasseranschluss- und -beseitigungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (ABS) vom 18.03.2005 i.d.F. der Änderung vom 19.09.2005 und der Änderung vom 04.12.2008 nicht zur der vom Zweckverband betriebenen öffentlichen Abwasseranlage gehören (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/08, § 10 Anm. 7.2.1 m.w.N.).

17

Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist jedoch fehlerhaft. Entgegen der Annahme des Beklagte ist der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Satz 2 1. Var. KoS noch nicht entstanden, da das im Außenbereich gelegene Grundstück der Klägerin noch nicht tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist.

18

Zwar bestimmt § 2 Satz 2 1. Var. KoS in Einklang mit § 10 Abs. 4 Satz 1 1. Var. KAG M-V, dass der Anspruch mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung entsteht. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen sind dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen, so dass es auf eine tatsächliche Nutzung des Anschlusses nach der Vorschrift nicht ankommt; die bloße Nutzungsmöglichkeit ist grundsätzlich ausreichend (so auch Aussprung, a.a.O., Anm. 9.5.; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.03.2000 - 9 L 4271/99, zit. nach juris für das Niedersächsische Landesrecht; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.01.1996 - 22 A 2467/93, NVwZ-RR 1996, 599). Allerdings ist in der Rechtsprechung für das Anschlussbeitragsrecht anerkannt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 02.11.2005 - 1 L 105/05, zit. nach juris), dass es ein über die unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 7 KAG a.F. (nunmehr: § 9 Abs. 3 KAG M-V) - die das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht regeln - und der sich daran anlehnenden satzungsrechtlichen Regelung hinausgehende - ungeschriebene - Tatbestandsmerkmale geben kann und gibt, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entsteht. Der Grundsatz ist auf den vorliegenden in § 2 Satz 2 1. Var. KoS geregelten Kostenerstattungsanspruch übertragbar. Über die in § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 2 Satz 2 1. Var. KoS genannten Tatbestandsmerkmale hinaus ist bei Außenbereichsgrundstücken für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruches zu verlangen, dass diese an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage in dem Sinne tatsächlich angeschlossen sind, dass neben dem Grundstücksanschluss auch der Hausanschluss vorhanden ist, da die Norm im Hinblick auf die Frage des Entstehens des Anspruchs bei Außenbereichsgrundstücken keine abschließende Regelung enthält. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

19

§ 10 KAG M-V räumt dem Ortsgesetzgeber zur Refinanzierung der Grundstücksanschlusskosten ein Wahlrecht zwischen einem Kostenerstattungsanspruch (§ 10 Abs. 2 KAG M-V) und einer beitragsrechtlichen Lösung (§ 10 Abs. 1 KAG M-V) ein. Die Wahl der Finanzierungsmethode darf dabei nicht zu Wertungswidersprüchen führen. Kann der Ortsgesetzgeber zur Refinanzierung der Grundstücksanschlusskosten anstelle eines Beitrages nach § 10 Abs. 1 KAG M-V einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen, so erfasst dieser Anspruch der Sache nach denselben Sachverhalt, der auch durch einen Beitrag hätte abgegolten werden können. Der Kostenerstattungsanspruch bildet damit das Funktionsäquivalent zum Beitrag, so dass es angezeigt ist, das Entstehen dieses Anspruches von denselben Voraussetzungen abhängig zu machen, unter denen auch die sachliche Beitragspflicht entsteht (zur Gleichbehandlung in Bezug auf das Satzungserfordernis vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 04.01.1999 - 1 L 162/97, NordÖR 1999, 164 ff.). Ein unterschiedlicher Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs nach § 10 KAG M-V, je nach dem, ob der Aufgabenträger die beitragsrechtliche Lösung oder den Kostenerstattungsanspruch gewählt hat, wäre weder mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch noch mit dem Vorteilsprinzip zu vereinbaren.

20

Im Anschlussbeitragsrecht ist anerkannt, dass die Anschlussmöglichkeit nur ausreichend ist, wenn dem Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt Baulandqualität zukommt und dieses so den durch die Anschlussmöglichkeit gebotenen Vorteil auch in Anspruch nehmen kann (Klausing in: Driehaus Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2008, § 8 Rn. 1055). Dabei ist vom Bestehen einer Baulandqualität auszugehen, wenn das Grundstück aktuell baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Dazu gehört, dass die nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrecht erforderliche Erschließung für eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks gesichert ist. Bei Außenbereichsgrundstücken, denen es selbst im Falle der Bebauung an der Baulandqualität mangelt, entsteht daher die Beitragspflicht erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Anschluss an die für das Außenbereichsgrundstück betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung tatsächlich vorgenommen wird (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.04.2009 - 1 L 205/07, Entscheidungsumdruck S. 11; Klausing in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1055, 1032).

21

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Kostenerstattungsanspruch für den Grundstücksanschluss der Klägerin noch nicht entstanden. Das Grundstück ist noch nicht tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen, sondern entwässert in die Pflanzenkläranlage.

22

Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verjährung greifen nicht durch. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre und sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 Abgabenordnung i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG). Nach der hier vertretenen Auffassung entsteht der Kostenerstattungsanspruch bei Außenbereichsgrundstücken - abweichend von dem Wortlaut des § 2 Satz 2 1. Var. KoS (§ 10 Abs. 4 KAG M-V) - erst mit dem Vorliegen des "tatsächlichen" Anschlusses des Grundstückes an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage, so dass auch die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.

23

Die weiteren Einwendungen der Klägerin verfangen dagegen nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 17.10.2007 in dem Verfahren 3 B 2210/06 Bezug genommen. Darüber hinaus wird bezüglich der Regelung in § 1 Abs. 3 2. HS KoS ausdrücklich auf das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.11.2005 - 1 L 231/05 - hingewiesen.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

25

Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Klärung der Frage, ob abweichend von dem Wortlaut des § 2 Satz 2 1. Var. KoS (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V) bei Außenbereichsgrundstücken der Kostenerstattungsanspruch erst mit dem tatsächlichen Anschluss entsteht, kommt aus Gründen der Rechtssicherheit und Einheit der Rechtsordnung grundsätzliche Bedeutung zu.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. August 2007 - 3 A 2017/05 - geändert:

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2005 - Schmutzwasser - (Bescheid-Nr. ...) und der Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Klägers abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Anschlussbeitrag.

2

Der Kläger ist Eigentümer des aus dem Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung ..., bestehenden und als Campingplatz genutzten Grundstücks mit einer Größe von 60.700 m². Das Grundstück liegt im Außenbereich der Gemeinde ... .

3

Auf dem Grundstück befindet sich ein Teil eines Pumpwerks des Wasserzweckverbandes Strelitz. Dieses Pumpwerk ist Teil einer Reihe von Pumpwerken entlang der Leitung bis zur Kläranlage und aufgrund der örtlichen Verhältnisse für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erforderlich. In dem Pumpwerk ist ein Abzweig vorgesehen, an den eine Hausentwässerungsleitung vom Grundstück des Klägers angeschlossen werden könnte. Ein Übergabeschacht existiert nicht. Unter den Beteiligten ist streitig, ob das Pumpwerk mit dem Einverständnis des Klägers errichtet worden ist.

4

Das auf dem Grundstück anfallende Abwasser wird dort in einer abflusslosen Grube gesammelt, die durch die Firma St... Mecklenburg-Vorpommern GmbH (....) entleert wird. Zwischen Pumpwerk und Sammelgrube besteht keine Verbindung.

5

Unter dem 03. August 1999 - Az. .... - wurde dem Kläger für "Umbau und Sanierung von Lagerhallen mit Nutzungsänderung - 3 Wohnungen mit Stellplätzen, Rezeption, Verkauf, Bistro - Sanitärgebäude I bis II" eine Baugenehmigung gestützt auf § 33 BauGB erteilt. Die insoweit ursprünglich zugrunde liegenden Planungen im Zusammenhang mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan D 02/95 ("Ferien-und Freizeitanlage der F. M. am R.see des Herrn M.") sind zwischenzeitlich aufgegeben worden.

6

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Juni 2005 über die Festsetzung des Beitrages für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage im technischen Entsorgungsgebiet der Stadt Mirow und der Gemeinde Roggentin - Schmutzwasser - (Bescheid-Nr. ...) zog der Beklagte den Kläger zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 44.584,16 heran. In seiner Begründung wird darauf verwiesen, dass das Grundstück im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes D 02/95 liege und mit Fertigstellung der öffentlichen Abwasseranlage in F. die Beitragspflicht entsprechend § 7 der Abwasserabgabensatzung entstanden sei. Als Grundstücksfläche gelte nach §4 Abs. 1 Pkt. I der Abwasserabgabensatzung bei Campingplätzen die Gesamtfläche der ausgewiesenen Stellplätze zuzüglich der Grundfläche der errichteten Baulichkeit, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,3, höchstens die tatsächliche Grundstücksfläche.

7

Am 27. Juli 2005 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 zurückwies.

8

Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 30. September 2005 erhobenen Anfechtungsklage gewandt. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Beitragssatzung sei fehlerhaft. Sogenannte altgeschlossene Grundstücke würden nicht berücksichtigt. Auch die Rechtsanwendung sei fehlerhaft. Sein Grundstück unterliege als Außenbereichsgrundstück nicht der Beitragspflicht. Es sei unzulässig, dass für die Beitragsermittlung die gesamte Grundstücksfläche ohne jede Differenzierung in Ansatz gebracht worden sei.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Bescheid des Beklagten vom 28.06.2005 - .... - in der Gestalt seines Widerspruchbescheides vom 31.08.2005 aufzuheben.

11

Der Beklagte hat den angegriffenen Bescheid verteidigt und beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, der angegriffene Beitragsbescheid rechtmäßig. Er finde seine wirksame Rechtsgrundlage in der Abwasserabgabensatzung (AAS) vom 23. März 2004 in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) vom 09. Juni 2004. Dabei sei unbedenklich, dass nach § 5 AAS die Beitragssätze für die Herstellung nach technischen Entsorgungsgebieten in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden seien. Die Maßstabsregelung gemäß § 4 Abs. 4 Abschnitt I Abs. 1 Buchst. a - c AAS sei nicht zu beanstanden. Die Bestimmung in § 4 Abschnitt I Abs. 1 Satz 5 AAS sei zwar fehlerhaft. Wenn danach eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar sei, würden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken jeweils volle 2,60 m des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Die Bestimmung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Allerdings führe der Fehler nicht zur Nichtigkeit der Abwasserabgabensatzung insgesamt, denn für die Vorschrift gebe es keinen praktischen Anwendungsbereich. Keinen Bedenken unterliege die Regelung des § 4 Abschnitt I Abs. 2 Buchst.c Satz 2 AAS, wonach im Falle eines Eckgrundstücks die Tiefenbegrenzung des Satzes 1 Buchst. c in jede Richtung der vorhandenen Anbaustraßen aus zu ziehen sei. Die Bestimmung regele die Frage, von wo aus die Tiefenbegrenzungsregelung zur Anwendung komme, wenn ein Grundstück an zwei Verkehrsanlagen angrenze. Dass in diesen Fällen von beiden Verkehrsanlagen aus gemessen werde, führe bei Eckgrundstücken - sachgerecht - nicht zu einer Flächenreduzierung, sondern zu einer Flächenausweitung. Weiter beruhe der in § 1 Abs. 1 BGS normierte Beitragssatz für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung von 10,23 /m² auf einer gültigen Kalkulation. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Kalkulation sogenannte altangeschossene Grundstücke nicht berücksichtigt worden seien.

14

Die Rechtsanwendung durch den Beklagten sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger meine, sein Grundstück unterliege nicht der Beitragspflicht, weil es nicht an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen sei, treffe dies nicht zu. Nach § 7 Abs. 1 AAS entstehe die (sachliche) Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage (Schmutz- bzw. Niederschlagswasser) vor dem Grundstück einschließlich der Fertigstellung des Grundstücksanschlusses bis zur Grundstücksgrenze. Diese Voraussetzungen seien unstreitig seit der Herstellung des Pumpwerkes auf dem klägerischen Grundstück erfüllt. Auf das Vorliegen eines Hausanschlusses komme es in diesen Zusammenhang ebensowenig an wie auf die Frage, ob der Zweckverband das Pumpwerk auf dem Grundstück des Klägers habe errichten dürfen. Allerdings könne nach § 7 Abs. 1 AAS die Beitragspflicht nur bei solchen Grundstücken entstehen, die auch (abstrakt) der Beitragspflicht unterlägen. Hierzu bestimme § 3 Abs. 1 AAS, dass grundsätzlich nur Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (Buchst. a) beziehungsweise im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB (Buchst. b) der Beitragspflicht unterlägen, denn bei diesen Grundstücke handele es sich um Bauland. Grundstücke im Außenbereich unterlägen in der Regel dagegen nicht der Beitragspflicht, weil sie in der Regel baulich nicht genutzt werden dürften. Eine Ausnahme gelte jedoch für bebaute Außenbereichsgrundstücke. Werde ein solches Grundstück an die zentrale Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliege es gemäß § 3 Abs. 2 AAS der Beitragspflicht danach auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. Auch diese Bestimmung stelle nach ihrem eindeutigen Wortlaut - Anschluss des Grundstücks - auf die Herstellung des Grundstücksanschlusses und nicht erst auf die Herstellung des Hausanschlusses ab. Eine gegenteilige Auslegung verbiete sich. Von einem Anschluss der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an die zentrale Abwasseranlage sei in § 2 Abs. 8 Buchst. a Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) nicht die Rede. Auch die Maßstabsregelung in § 4 Abschnitt I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS erlaube den Schluss, dass § 3 Abs. 2 AAS nicht auf das Vorliegen eines Hausanschlusses abstelle. Denn die Unterscheidung zwischen "anzuschließenden" bzw. "angeschlossenen" Baulichkeiten wäre sonst überflüssig. Außenbereichsgrundstücke, die ausnahmsweise baulich genutzt werden, würden durch die Abwasseranlage prinzipiell genauso bevorteilt wie Baugrundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bzw. im unbeplanten Innenbereich, da auch auf diesen Grundstücken Abwasser anfalle. Allerdings ziehe § 3 Abs. 2 AAS den Kreis der zu berücksichtigenden Grundstücke enger als § 3 Abs. 1 AAS. Denn maßgebend sei nicht nur eine bauliche Nutzung des Grundstücks; hinzukommen müsse das Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses. Allein auf die bauliche Nutzung dürfe der Ortsgesetzgeber aus Vorteilsgesichtspunkten nicht abstellen, denn bei einem bebauten Außenbereichsgrundstück bestehe immer das Risiko, dass die Baulichkeiten vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zerstört würden und das Grundstück nur im Rahmen des nach § 35 BauGB Zulässigen - also in der Regel nicht - wieder bebaut werden dürfe. Der Ortsgesetzgeber sei nicht dazu gezwungen, nur die Grundstücke im Außenbereich der Beitragspflicht zu unterwerfen, deren Baulichkeiten tatsächlich angeschlossen seien. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass bei einem bebauten Außenbereichsgrundstück nach der Herstellung des Grundstücksanschlusses auch die Hausanschlussleitung zeitnah angelegt werde. Damit sei das Risiko eines zwischenzeitlichen Untergangs der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten vernachlässigbar gering. Es wäre mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn die Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bzw. im unbeplanten Innenbereich ohne oder sogar gegen ihren Willen der Beitragspflicht unterworfen werden könnten, es dagegen die Eigentümer bebauter Außenbereichsgrundstücke in der Hand hätten, mit der Herstellung der Hausanschlussleitung zugleich über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für ihr Grundstück zu entscheiden. Gegen diese Erwägungen könne nicht eingewandt werden, dass es die Sache des Beklagten sei, gegebenenfalls den Anschluss- und Benutzungszwang nach den §§ 5 und 6 ABS umzusetzen und auf diese Weise die Herstellung einer Hausanschlussleitung zu erzwingen. Dies wäre systemwidrig, denn bei einer solchen Betrachtungsweise würde der Unterschied zwischen Beitrags- und Gebührenrecht aufgeweicht. Für das Entstehen von Beitragspflichten sei es unerheblich, ob für ein Grundstück ein Anschlusszwang bestehe, ob dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zustehe oder ob die Befreiung sogar gewährt worden sei.

15

Soweit der Kläger beanstande, bei der Beitragsermittlung sei die gesamte Grundstücksfläche ohne Differenzierung in Ansatz gebracht worden, sei dieser Einwand ebenfalls unzutreffend. Denn gemäß § 4 Abschnitt I Abs. 2 Buchst. i AAS sei die Fläche der ausgewiesenen Stellplätze des Campingplatzes und die Grundfläche der dort errichteten Baulichkeiten durch die Grundflächenzahl 0,3 geteilt worden. Da der so ermittelte Betrag die Gesamtfläche des Buchgrundstücks überschreite, werde nur die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Diese Begrenzungsregelung sei zwar in § 4 Abschnitt I Abs. 2 Buchst. i AAS nicht ausdrücklich normiert; hierbei handele es sich aber um ein durchgehendes Prinzip der Abwasserabgabensatzung. Das Fehlen einer ausdrücklichen Begrenzungsregelung in Buchstabe i könne deshalb im Wege der Analogie korrigiert werden.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 03. September 2007 zugestellt.

17

Am 18. September 2007 hat der Kläger Berufung eingelegt.

18

Mit am 05. November 2007, einem Montag, beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat er zur Begründung ausgeführt: Sein im Außenbereich belegenes Grundstück unterliege nicht der Beitragspflicht. Das Pumpwerk, auf das das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage des Grundstücksanschlusses abstelle, sei ohne seine Zustimmung auf seinem Grundstück errichtet worden. Aufgrund dieser illegalen Errichtung sei er so zu stellen, als wäre die öffentliche Abwasseranlage nicht vor seinem Grundstück betriebsfertig errichtet worden. Grundstücke im Außenbereich unterlägen grundsätzlich nicht der Beitragspflicht. Eine Ausnahme gelte für bebaute Außenbereichsgrundstücke. Werde ein solches Grundstück an die zentrale Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliege es gemäß § 3 Abs. 2 AAS der Beitragspflicht. Weder das Grundstück selbst noch die darauf befindlichen Baulichkeiten seien tatsächlich an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen. Er habe nach wie vor eine Sammelgrube in Betrieb, die nach Bedarf von der Firma .... geleert werde. Die gesicherte Vorteilslage sei erst begründet, wenn die vorhandenen Baulichkeiten auch tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen seien.

19

Der Kläger beantragt,

20

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifwald vom 14. August 2007 den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2005 (Az. ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005 aufzuheben.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Das klägerische Grundstück unterliege der Anschlussbeitragspflicht. Es sei nicht erforderlich, dass die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden seien. Es sei aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht einmal erforderlich, dass das Grundstück überhaupt an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sei. Vielmehr sei es ausreichend, dass - wie bei beplanten oder Innenbereichsgrundstücken - allein die Möglichkeit des Anschlusses dem Grundstück einen Vorteil gewähre. Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken sei der Vorteil spätestens dann gegeben, wenn das Grundstück angeschlossen sei. Es obliege dann dem jeweiligen Eigentümer zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Gebäude er tatsächlich an die Abwasserbeseitigungsanlage anschließe. Bereits die Anschlussmöglichkeit löse eine Anschlussbeitragspflicht aus. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die baurechtliche Situation des Außenbereichsgrundstückes hinreichend gesichert sei und damit der Baulandcharakter des Grundstücks für die Zukunft feststehe. Das klägerische Grundstück weise Baulandcharakter auf. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es seiner jetzigen Nutzung über eine bestandskräftige Baugenehmigung nach § 33 BauGB zugeführt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirke bereits die Anerkenntniserklärung nach § 33 BauGB, dass eine öffentliche Last auf dem Grundstück liege, die in planungsrechtlicher Hinsicht den Status des Grundstückes festlege und das Inkrafttreten des Bebauungsplanes für dieses Grundstück im praktischen Ergebnis vorverlege. Daraus folge, dass selbst dann, wenn der Bauleitplan nicht mehr zur Durchführung gelange, die baurechtliche Qualität über die Genehmigung des § 33 BauGB endgültig und dauerhaft manifestiert sei. Diese Genehmigung weise ein entsprechendes Grundstück als Grundstück mit gesicherter Bebaubarkeit im beitragsrechtlichem Sinne aus und löse die Beitragspflicht aus. Hinsichtlich der maßgeblichen Grundstücksfläche gelte, dass die auf dem Campingplatz befindlichen Baulichkeiten Auswirkungen auf das gesamte Grundstück hätten. Bei einem insgesamt als Campingplatz genutzten Grundstück habe das gesamte Grundstück, auch in den unbebauten Bereichen, einen Bezug zu den dort befindlichen Gebäuden. Zumindest dürfte das Grundstück des Klägers aber über das Pumpwerk an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sein und deshalb der Beitragspflicht unterliegen. Vorliegend sei insbesondere eine Druckrohrleitung bis zur Grundstücksgrenze errichtet worden, was nach § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS ausreichend sei; ein Übergabeschacht sei nicht in jedem Fall notwendig.

24

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

26

Seine zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2005 über die Festsetzung des Beitrages für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage im technischen Entsorgungsgebiet der Stadt Mirow, der Gemeinde Diemitz und der Gemeinde Roggentin - Schmutzwasser - (Bescheid-Nr. ...) und den Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 ist begründet; der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27

Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Beitragsbescheides im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V ist die Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwasserabgabensatzung - AAS) vom 23. März 2004 i.V.m. der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung im technischen Entsorgungsgebiet der Stadt Mirow, der Gemeinde Diemitz und Gemeinde Roggentin (Beitrags- und Gebührensatzung - BGS) vom 09. Juni 2004 und der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung - ABS) vom 23. März 2004.

28

Die Rechtsanwendung des Beklagten und hier im besonderen die Anwendung des § 3 Abs. 2 AAS ist rechtsfehlerhaft. Das Grundstück des Klägers unterliegt weder nach § 3 Abs. 1, 2 AAS der Beitragspflicht (1.), noch folgt eine solche aus dem Umstand der nach Maßgabe von § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung (2.)

29

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AAS unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Verbandes angeschlossen werden können und für die

30

a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,

31

b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in dem Verband zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.

32

Ergänzend bestimmt § 3 Abs. 2 AAS, dass ein Grundstück, das an die zentrale Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen wird, der Beitragspflicht auch dann unterliegt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

33

Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AAS sind - im Sinne von Absatz 2 - nicht erfüllt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass § 3 Abs. 1 Buchst. a AAS Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen erfasst und § 3 Abs. 1 Buchst. b AAS solche im unbeplanten Innenbereich (vgl. auch § 4 Abs. 2 Buchst. a und c AAS). Das vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeutete Verständnis der beiden Bestimmungen dahingehend, dass sie alle - auch im Außenbereich liegende - bebauten Grundstücke beträfen und § 3 Abs. 2 AAS alle unbebauten, aber tatsächlich angeschlossen Grundstücke, findet im Wortlaut dieser Regelungen und der Systematik der Abwasserabgabensatzung keine Stütze.

34

Das bebaute Außenbereichsgrundstück des Klägers unterliegt auch nicht nach § 3 Abs. 2 AAS der Beitragspflicht. Es ist nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 AAS tatsächlich angeschlossen worden.

35

Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung setzt § 3 Abs. 2 AAS in Übereinstimmung mit dem anschlussbeitragsrechtlichen Vorteilsbegriff nach Maßgabe des § 7 Abs.1 i.V.m. § 9 KAG M-V für die Beitragspflicht eines bebauten Außenbereichsgrundstücks voraus, dass die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten tatsächlich an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind. Insoweit ist es zwar notwendig, aber nicht hinreichend, dass ein Grundstücksanschluss im Sinne von § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS vorhanden ist. Da die Baulichkeiten auf dem Grundstück des Klägers nicht an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen worden sind, ist das Grundstück infolgedessen nicht nach § 3 Abs. 2 AAS beitragspflichtig. Der angefochtene Beitragsbescheid ist deshalb rechtswidrig.

36

Zwar ist dem Verwaltungsgericht zunächst ohne Weiteres darin zuzustimmen, dass Außenbereichsgrundstücke auch unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2 AAS nur dann Gegenstand der Beitragspflicht sein können, wenn sie tatsächlich bebaut sind; selbst wenn vor dem betreffenden Grundstück ein betriebsfertiger Kanal hergestellt worden ist, können unbebaute Außenbereichsgrundstücke grundsätzlich mangels einer entsprechenden Vorteilslage nicht zu einem (Schmutzwasser-)Anschlussbeitrag herangezogen werden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2003 - 1 M 87/03 -, NordÖR 2003, 520 - zitiert nach juris).

37

Wenn das Verwaltungsgericht jedoch meint, bebaute Außenbereichsgrundstücke würden durch die Abwasseranlage prinzipiell genauso bevorteilt wie Baugrundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bzw. im unbeplanten Innenbereich, da auch auf diesen Grundstücken Abwasser anfalle, nach § 3 Abs. 2 AAS müsse neben der baulichen Nutzung - nur - ein Grundstücksanschluss vorhanden sein und der Ortsgesetzgeber sei nicht gezwungen, nur die Grundstücke im Außenbereich der Beitragspflicht zu unterwerfen, deren Baulichkeiten tatsächlich angeschlossen seien, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen.

38

Die Argumentation des Verwaltungsgericht zielt im Ergebnis auf eine unzulässige Gleichsetzung der Herstellung des Grundstücksanschlusses mit dem tatsächlichem Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage im Sinne von § 3 Abs. 2 AAS.

39

Der Schlüssel zur Beantwortung der Frage, was unter "tatsächlichem Anschluss" i. S. v. § 3 Abs. 2 AAS zu verstehen ist, liegt in einer Analyse des Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 3 AAS zueinander.

40

§ 3 Abs. 1 AAS unterwirft Grundstücke unter den dort näher geregelten Voraussetzungen bereits dann der Beitragspflicht, wenn die Grundstücke an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können. Berücksichtigt man, dass zur öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage auch die Grundstücksanschlüsse gehören (§ 2 Abs. 5 Buchst. d ABS), die der Verband gemäß § 11 Abs. 3 ABS herstellen lässt und deren Herstellung im Übrigen Voraussetzung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 1 AAS ist, "können" Grundstücke im Sinne von § 3 Abs. 1 AAS dann angeschlossen werden, wenn der Grundstücksanschluss vor bzw. - vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 ABS - auf dem Grundstück hergestellt ist. Dieses "Können" ist zwingend gleichzusetzen mit der bloßen Möglichkeit, ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude anzuschließen. Es kann sich denklogisch nicht auf die Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks als solches beziehen, da dieses im Sinne der Satzung mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses bereits angeschlossen ist, dadurch die angesprochene Möglichkeit erst eröffnet wird und die sachliche Beitragspflicht entsteht. § 3 Abs. 1 AAS liegt insoweit gewissermaßen der Blickwinkel des Grundstückseigentümers zugrunde, wenn er auf Grundstücke abstellt, die angeschlossen werden "können": Aus seiner Sicht erhält er mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses - jenseits der Bestimmungen zum Anschluss - und Benutzungszwang - die Möglichkeit, etwaige auf dem Grundstück vorhandene oder geplante Baulichkeiten anschließen zu können. Bezogen auf den Zweck, den die Herstellung des Grundstücksanschlusses verfolgt, geht es darum, dass der Grundstückseigentümer die Möglichkeit erhält, anfallendes oder ggfs. zukünftig anfallendes Abwasser der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage zuführen zu können.

41

Wäre die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, würde für Grundstücke, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AAS erfüllen, also für Außenbereichsgrundstücke bzw. Grundstücke i. S. v. § 3 Abs. 2 AAS, im Vergleich dazu kein Unterschied bestehen: § 3 Abs. 2 AAS würde dann ebenfalls die Möglichkeit, ein Gebäude an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen, für die Beitragserhebung ausreichen lassen.

42

Diese Schlussfolgerung, derzufolge kein Unterschied zwischen den Tatbestandsalternativen "angeschlossen werden können" und "tatsächlich angeschlossen" bestünde, widerspricht ersichtlich der Regelungskonzeption des § 3 AAS. Der Ortsgesetzgeber hat eindeutig zwei Fallgruppen und dementsprechend unterschiedliche Voraussetzungen für die Unterwerfung von Grundstücken unter die Beitragspflicht regeln wollen, je nachdem ob sie einerseits im beplanten bzw. unbeplanten Innenbereich oder andererseits im Außenbereich liegen. Dies verbietet es, dem § 3 Abs. 2 AAS einen Inhalt zu unterlegen, der diesen Unterschied beseitigen bzw. einebnen würde. Ein solcher Unterschied wird entsprechend der Regelungskonzeption demgegenüber zwanglos gewahrt, versteht man § 3 Abs. 2 AAS zutreffend - im Sinne des Klägervorbringens - dahin, dass "tatsächlicher Anschluss" den tatsächlichen Anschluss von auf einem Außenbereichsgrundstück befindlichen Gebäuden bzw. zumindest das Zuführen von Abwasser von dem Grundstück in die zentrale Abwasseranlage voraussetzt.

43

Auch nach dem Vorteilsbegriff, wie er dem KAG M-V in den §§ 7 und 9 zugrunde liegt, reicht die bloße Anschlussmöglichkeit für auf Außenbereichsgrundstücken errichtete Gebäude nicht aus und ist § 3 Abs. 2 AAS entsprechend auszulegen. Im Außenbereich belegene Grundstücke sind grundsätzlich kein Bauland. Die bloße Anschlussmöglichkeit ist daher mit dem Risiko behaftet, dass die Baulichkeit vor ihrer tatsächlichen Anschlussnahme zerstört wird und das Grundstück dann nicht - auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB - erneut bebaut werden darf (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2003 - 1 M 87/03 -, NordÖR 2003, 520 - zitiert nach juris; Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1055 i.V.m. Rn. 1032). Hinsichtlich der Begründung des anschlussbeitragsrechtlichen Vorteils kommt es folglich darauf an, ob die Baulichkeit tatsächlich angeschlossen ist (vgl. Klausing, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.05. 1989 - 9 L 1/89 -, Nds. Rpfl. 1990, 15, 16; Beschl. v. 07.04.2000 - 9 M 2373/99 -, DVBl. 2000, 1227 - zitiert nach juris; VG Magdeburg, Urt. v. 13.09.2006 - 9 A 78/06 -, juris).

44

Anders konnte - insbesondere unter Berücksichtigung der darin unmittelbar davor genannten Zitate - insoweit auch die im Beschluss des Senats vom 23. Juli 2003 - 1 M 87/03 - (a.a.O.) enthaltene Aussage

45

"... Die bloße Anschlussmöglichkeit reicht deshalb nicht aus, weil im Außenbereich belegene Grundstücke grundsätzlich kein Bauland sind. Die Anschlussmöglichkeit ist daher mit dem Risiko behaftet, dass die Baulichkeit vor der Anschlussnahme zerstört wird und das Grundstück dann nicht - auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB - erneut bebaut werden darf. ..."

46

letztlich bei verständiger Würdigung nicht verstanden werden. Hätte der Senat danach nämlich bereits die Herstellung des Grundstücksanschlusses bzw. den Anschluss des Grundstücks als solches für ausreichend erachtet, machte die Verwendung des Begriffs der Anschlussmöglichkeit keinen Sinn mehr; das Grundstück wäre dann als solches tatsächlich angeschlossen. Anschlussmöglichkeit und tatsächlicher Anschluss fielen in einen Akt zusammen. Es gäbe keinen Zeitraum zwischen Eröffnung der Anschlussmöglichkeit und dem tatsächlichen Anschluss. Dann aber bestünde auch kein Risiko, "dass die Baulichkeit vor der Anschlussnahme zerstört wird" (vgl. auch Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2008, § 9 Anm. 4.1 und 7.5, der unter Berufung auf den Senatsbeschluss erkennbar diesen Standpunkt vertritt, wenn er ausführt, das Verwaltungsgericht habe mit seinem Urteil das Bestehen eines Grundstücksanschlusses ausreichen lassen und damit die Rechtsauffassung, erforderlich sei der tatsächliche Anschluss, jedenfalls teilweise infrage gestellt). Dass das Kommunalabgabengesetz M-V entsprechend dem vorstehend erläuterten Verständnis ebenfalls die Möglichkeit des Anschlusses von Gebäuden bzw. deren tatsächlichen Anschluss als maßgeblichen Gesichtspunkt in den Blick nimmt, kann zudem auch den Regelungen in § 9 Abs. 4 und 6 KAG M-V entnommen werden.

47

Im Hinblick auf das für Außenbereichsbebauungen bzw. baurechtlich relevante -nutzungen bestehende anschlussbeitragsrechtlich erhebliche Untergangsrisiko sind die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen im Übrigen nicht überzeugend, da widersprüchlich: Einerseits (S. 10 des Urteils) wird dieses Risiko im Sinne der vorstehenden Erwägungen betont, andererseits (S. 11 des Urteils) aber unter Hinweis auf eine "allgemeine Lebenserfahrung", derzufolge davon ausgegangen werden könne, dass bei einem bebauten Außenbereichsgrundstück nach der Herstellung des Grundstücksanschlusses auch die Hausanschlussleitung zeitnah angelegt werde, als vernachlässigbar dargestellt. Abgesehen davon erscheint die Annahme einer solchen "allgemeinen Lebenserfahrung" schon angesichts des konkreten Falles zweifelhaft.

48

Auch wenn man - wie das Verwaltungsgericht - die Bestimmung des § 4 I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS, wonach als Grundstücksfläche "bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage anzuschließenden bzw. angeschlossenen Baulichkeiten ..." gilt, in den Blick nimmt, ergibt sich gegenüber den vorstehenden Erwägungen nichts Abweichendes. Das Verwaltungsgericht legt § 3 Abs. 2 AAS auch mit Hilfe dieser Bestimmung in dem seinerseits der Regelung unterlegten Sinne aus: Es mache keinen Sinn von "anzuschließenden" Baulichkeiten zu sprechen, wenn die Beitragspflicht den tatsächlichen Anschluss der Baulichkeit voraussetzte. Nach Auffassung des Senats ist allerdings eher § 4 I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS im Lichte der Grundsatzbestimmung des § 3 Abs. 2 AAS auszulegen. § 3 AAS kennt aber die Kategorie des "anzuschließenden" Grundstücks nicht. Die Bestimmung nennt nur das Grundstück, das angeschlossen werden kann (nicht: muss) und das Grundstück, das tatsächlich angeschlossen wird. Insoweit ist unklar, was § 4 I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS mit der Formulierung "anzuschließenden" eigentlich meint. Das OVG Lüneburg hat in seinem Urteil vom 24. Mai 1989 - 9 L 1/89 - (Nds. Rpfl. 1990, 15, 16) zur dort in Rede stehenden entsprechenden ortsrechtlichen Bestimmung eine unerhebliche sprachliche Ungenauigkeit angenommen. Die Erklärung, die der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, spricht ebenfalls gegen die Auslegung durch das Verwaltungsgericht. Danach wäre das "bzw." als ein "und" in dem Sinne zu lesen, dass der Ortsgesetzgeber Baulichkeiten meint, die zum einen - weil in ihnen Abwasser anfällt - anzuschließen sind "und" zum anderen aber auch tatsächlich angeschlossen sind.

49

Hinzukommt, dass § 4 I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS ausdrücklich von "anzuschließenden bzw. angeschlossenen Baulichkeiten" spricht, was zeigt, dass auch der Ortsgesetzgeber ausdrücklich die Baulichkeiten hinsichtlich der Frage des Anschlusses im Blick hatte. Anderenfalls hätte er einfach z. B. formulieren können "die Fläche der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten".

50

Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn es der Außenbereichsgrundstückseigentümer allenfalls in begrenztem Umfang in der Hand hätte, mit dem Zeitpunkt der Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage und der Verbindung derselben mit dem Grundstücksanschluss den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem das Grundstück der Beitragspflicht nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 AAS unterliegt; erst dann kann - insoweit wäre auch § 7 Abs. 1 AAS modifiziert zu verstehen - zudem die sachliche Beitragspflicht entstehen. Diese Möglichkeit ist rechtlich deshalb begrenzt, weil der Grundstückseigentümer regelmäßig seinerseits einem Anschlusszwang (vgl. § 5 ABS) unterliegt, der bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durchgesetzt werden kann. Damit soll nicht gesagt sein, die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht hinge davon ab, dass das betreffende Grundstück dem Anschlusszwang unterliegen muss.

51

Angesichts der vorstehenden Erwägungen kommt dem Wortlautargument des Verwaltungsgerichts (tatsächlich angeschlossenes "Grundstück", nicht "Gebäude") kein durchschlagendes Gewicht zu.

52

Wenn sich das Verwaltungsgericht schließlich dadurch in seiner Auffassung bestätigt sieht, dass in § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS nicht von einem Anschluss des Gebäudes an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage die Rede sei, ist dieses systematische Argument nicht überzeugend, da es insoweit um die Definition des "Grundstücksanschlusses" geht und eine Erwähnung des Hausanschlusses als Teil der Grundstücksentwässerungsanlage (vgl. § 12 Abs. 2 ABS) schon deshalb hier nicht zu erwarten ist.

53

Nach alledem kann offen bleiben, ob - was das Verwaltungsgericht als Prämisse seiner Erwägungen zur Rechtsanwendung bzw. als "unstreitig" angenommen hat - überhaupt das Grundstück als solches im Rechtssinne tatsächlich angeschlossen worden ist: Das Verwaltungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass mit der Herstellung des Pumpwerks auf dem klägerischen Grundstück ein Grundstücksanschluss hergestellt worden sei. Ob dies zutreffend ist, bedürfte zumindest näherer Betrachtung. Nach § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS ist als Grundstücksanschluss für Schmutzwasser definiert die Leitung vom Hauptsammler bis einschließlich Übergabeschacht auf der Grundstücksgrenze bzw. die Druckrohrleitung bis zur Grundstücksgrenze. Ein Übergabeschacht ist nicht vorhanden. Ob sich die Leitungsführung bis zum Pumpwerk in tatsächlicher Hinsicht und - das Pumpwerk ist Teil einer Reihe von Pumpwerken entlang der Leitung bis zur Kläranlage und aufgrund der örtlichen Verhältnisse als Teil der öffentlichen Anlage erforderlich - von ihrer Zwecksetzung her als Druckrohrleitung bis zur Grundstücksgrenze i. S. v. § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS deuten lässt, hat das Verwaltungsgericht nicht untersucht, ist aber u.a. angesichts der Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu den tatsächlichen Gegebenheiten zumindest prüfungsbedürftig. Schließlich wäre der Frage nachzugehen, ob der im Pumpwerk vorhandene Abzweig für den Anschluss der Hausentwässerungsleitung des Klägers als Grundstücksanschluss i. S. v. § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS gelten kann. Dies könnte u.a. deshalb problematisch sein, weil der Grundstücksanschluss wohl als unterirdische Vorrichtung vorgesehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 ABS) und zweifelhaft sein könnte, ob der Grundstückseigentümer eine Grundstücksbenutzung (vgl. § 15 ABS) in Gestalt der - vorliegend teilweisen - Errichtung eines Pumpwerks auf seinem Grundstück zulassen müsste.

54

2. Eine Beitragspflicht des Grundstücks des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger auf der Grundlage von §33 BauGB eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Die vom Beklagten u.a. unter Berufung auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02. Februar 2005 - 8 A 11150/04 - (NVwZ 2005, 1448 - zitiert nach juris) vertretene Auffassung, die bestandskräftige Baugenehmigung vermittle dem Außenbereichsgrundstück des Klägers eine gesicherte Bebaubarkeit und damit einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne unabhängig von einem tatsächlichen Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten, geht fehl.

55

Die in dem Sinne "isolierte" Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 33 BauGB, dass die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes später nicht zustande kommt, führt nicht nach § 3 AAS zur Beitragspflichtigkeit des Grundstücks des Klägers. Das Satzungsrecht in Gestalt dieser Bestimmung kennt - wie dargestellt - nur die zwei Tatbestände gemäß Abs. 1 und 2, nach deren Maßgabe Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen. Der Sachverhalt der Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 33 BauGB lässt sich unter keinen dieser beiden Tatbestände subsumieren: Weder existieren wirksame Festsetzungen durch einen Bebauungsplan im Sinne von § 3 Abs. 1 Buchst. a AAS, noch ist das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland bzw. handelt es sich um ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich i. S. v. § 34 BauGB (Buchst. b). Der Beklagte hat selbst nicht deutlich gemacht, inwieweit die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 33 BauGB zur Erfüllung der satzungsrechtlichen Voraussetzungen führen können soll.

56

Auch aus einer näheren Betrachtung von Sinn und Zweck der Regelung des § 33 BauGB sowie der Rechtsfolgen der Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung lässt sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht die Schlussfolgerung ziehen, für das betreffende Grundstück sei bereits wegen der Erteilung einer Baugenehmigung gemäß §33 BauGB mit Bestehen einer Anschlussmöglichkeit die Beitragspflicht begründet worden:

57

Die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung gemäß § 33 BauGB will der Tatsache Rechnung tragen, dass das Planaufstellungsverfahren als notwendige Durchgangsstation zu einem wirksamen Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB zwangsläufig von gewisser Dauer ist. Der Gesetzgeber verschafft mit diesem Zulassungstatbestand einerseits dem Prinzip der Planmäßigkeit der städtebaulichen Entwicklung Geltung. Andererseits verschließt er sich nicht der Einsicht, dass das Planaufstellungsverfahren auf Hindernisse stoßen kann, die zu unvermeidbaren Verzögerungen führen. Diese Unwägbarkeiten sollen nicht zu Lasten eines Bauinteressenten gehen, der bereit ist, sich Festsetzungen, die sich für die Zukunft bereits verlässlich abzeichnen, zu unterwerfen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 - zitiert nach juris).

58

Der Umstand, dass dem Kläger eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden ist, ändert - da ein rechtswirksamer Bebauungsplan nicht existiert bzw. nicht zustande gekommen ist - nichts an dem Umstand, dass das Grundstück des Klägers im Außenbereich liegt und folglich nicht nach § 3 Abs. 1 AAS, sondern allenfalls nach § 3 Abs. 2 AAS beitragspflichtig sein könnte; dass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, wurde bereits ausgeführt. Die in § 33 BauGB genannten Gebiete bilden im Verhältnis zu den §§ 30, 34 und 35 BauGB keine besondere Kategorie, sondern gehören entweder zum Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, zum unbeplanten Innenbereich oder zum Außenbereich. §33 BauGB modifiziert lediglich das für das Gebiet geltende Recht, indem es dem Bauherrn einen nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB nicht gegebenen Zulassungsanspruch einräumt (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 33 Rn. 1; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 33 Rn. 1).

59

Kommt - wie im vorliegenden Fall - der Bebauungsplan nicht zustande, fällt der Inhaber der Genehmigung nach § 33 BauGB, der sein Bauvorhaben in die Tat umgesetzt hat, auf einen bloßen Bestandsschutz zurück (da - sonst hätte es einer Genehmigung nach § 33 BauGB nicht bedurft - sein Vorhaben nach § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig war; vgl. Roeser, in: Berliner Kommentar BauGB, § 33 Rn. 11; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2008, § 33 Rn. 61) und steht damit einem Außenbereichsgrundstückseigentümer, auf dessen Grundstück sich ursprünglich rechtmäßig errichtete Gebäude (ohne dass eine Genehmigung nach §33 BauGB erteilt worden wäre) befinden, jedenfalls im Wesentlichen gleich; insoweit gilt auch für ihn das Risiko, dass die aufgrund der Genehmigung errichtete Baulichkeit vor ihrer tatsächlichen Anschlussnahme zerstört wird und das Grundstück dann nicht erneut bebaut werden darf. Wie aus § 2 Abs. 3 BauGB zu ersehen ist, hat der Einzelne bzw. der Inhaber einer Genehmigung nach § 33 BauGB insbesondere auch keinen Anspruch darauf, dass ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Ebenso wenig gibt ihm das Gesetz ein Mittel an die Hand, das es ihm ermöglichte, darauf hinzuwirken, dass die Gemeinde eine von ihr mit dem Ziel der Aufstellung eines Bebauungsplans eingeleitete Planung zu Ende führt. Er muss es daher hinnehmen, wenn das Planaufstellungsverfahren - wie hier - nicht weiter betrieben oder gänzlich abgebrochen wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 - zitiert nach juris). Deshalb kann jedenfalls in dieser Situation nicht davon gesprochen werden, der Kläger sei als Erlaubnisinhaber nach § 33 BauGB beitragsrechtlich nicht wie ein Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, sondern wie ein Eigentümer im beplanten oder unbeplanten Innenbereich zu betrachten. An dieser für die Frage des anschlussbeitragsrechtlichen Vorteils bzw. die Frage, ab wann ein Grundstück der Beitragspflicht unterliegt, maßgeblichen Lage ändert auch der Umstand nichts, dass ein Anerkenntnis gemäß §33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als eine öffentliche Last auf dem Grundstück liegt, die in planungsrechtlicher Hinsicht den baurechtlichen Status des Grundstücks festlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 22.94 -, BVerwGE 101, 58 - zitiert nach juris; OVG Koblenz, Urt. v. 02.02.2005 - 8 A 11150/04 -, NVwZ 2005, 1448 - zitiert nach juris). Darüber hinaus verlegt das Anerkenntnis das Inkrafttreten des Bebauungsplanentwurfs nur im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Baugenehmigungsbehörde (einschließlich der Gemeinde) im praktischen Ergebnis vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 22.94 -, a.a.O.), also nicht im Verhältnis zum Beklagten. Zudem sind vorliegend durch ein vom Kläger erklärtes Anerkenntnis insoweit eingetretene Rechtswirkungen mit Blick auf die nach Maßgabe des erstinstanzlichen Vorbringens des Beklagten erfolgte - offensichtlich endgültige - Aufgabe der Planungen entfallen (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 33 Rn. 15).

60

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

62

Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. August 2007 - 3 A 2017/05 - geändert:

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2005 - Schmutzwasser - (Bescheid-Nr. ...) und der Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Klägers abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Anschlussbeitrag.

2

Der Kläger ist Eigentümer des aus dem Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung ..., bestehenden und als Campingplatz genutzten Grundstücks mit einer Größe von 60.700 m². Das Grundstück liegt im Außenbereich der Gemeinde ... .

3

Auf dem Grundstück befindet sich ein Teil eines Pumpwerks des Wasserzweckverbandes Strelitz. Dieses Pumpwerk ist Teil einer Reihe von Pumpwerken entlang der Leitung bis zur Kläranlage und aufgrund der örtlichen Verhältnisse für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erforderlich. In dem Pumpwerk ist ein Abzweig vorgesehen, an den eine Hausentwässerungsleitung vom Grundstück des Klägers angeschlossen werden könnte. Ein Übergabeschacht existiert nicht. Unter den Beteiligten ist streitig, ob das Pumpwerk mit dem Einverständnis des Klägers errichtet worden ist.

4

Das auf dem Grundstück anfallende Abwasser wird dort in einer abflusslosen Grube gesammelt, die durch die Firma St... Mecklenburg-Vorpommern GmbH (....) entleert wird. Zwischen Pumpwerk und Sammelgrube besteht keine Verbindung.

5

Unter dem 03. August 1999 - Az. .... - wurde dem Kläger für "Umbau und Sanierung von Lagerhallen mit Nutzungsänderung - 3 Wohnungen mit Stellplätzen, Rezeption, Verkauf, Bistro - Sanitärgebäude I bis II" eine Baugenehmigung gestützt auf § 33 BauGB erteilt. Die insoweit ursprünglich zugrunde liegenden Planungen im Zusammenhang mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan D 02/95 ("Ferien-und Freizeitanlage der F. M. am R.see des Herrn M.") sind zwischenzeitlich aufgegeben worden.

6

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Juni 2005 über die Festsetzung des Beitrages für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage im technischen Entsorgungsgebiet der Stadt Mirow und der Gemeinde Roggentin - Schmutzwasser - (Bescheid-Nr. ...) zog der Beklagte den Kläger zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 44.584,16 heran. In seiner Begründung wird darauf verwiesen, dass das Grundstück im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes D 02/95 liege und mit Fertigstellung der öffentlichen Abwasseranlage in F. die Beitragspflicht entsprechend § 7 der Abwasserabgabensatzung entstanden sei. Als Grundstücksfläche gelte nach §4 Abs. 1 Pkt. I der Abwasserabgabensatzung bei Campingplätzen die Gesamtfläche der ausgewiesenen Stellplätze zuzüglich der Grundfläche der errichteten Baulichkeit, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,3, höchstens die tatsächliche Grundstücksfläche.

7

Am 27. Juli 2005 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 zurückwies.

8

Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 30. September 2005 erhobenen Anfechtungsklage gewandt. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Beitragssatzung sei fehlerhaft. Sogenannte altgeschlossene Grundstücke würden nicht berücksichtigt. Auch die Rechtsanwendung sei fehlerhaft. Sein Grundstück unterliege als Außenbereichsgrundstück nicht der Beitragspflicht. Es sei unzulässig, dass für die Beitragsermittlung die gesamte Grundstücksfläche ohne jede Differenzierung in Ansatz gebracht worden sei.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Bescheid des Beklagten vom 28.06.2005 - .... - in der Gestalt seines Widerspruchbescheides vom 31.08.2005 aufzuheben.

11

Der Beklagte hat den angegriffenen Bescheid verteidigt und beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, der angegriffene Beitragsbescheid rechtmäßig. Er finde seine wirksame Rechtsgrundlage in der Abwasserabgabensatzung (AAS) vom 23. März 2004 in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) vom 09. Juni 2004. Dabei sei unbedenklich, dass nach § 5 AAS die Beitragssätze für die Herstellung nach technischen Entsorgungsgebieten in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden seien. Die Maßstabsregelung gemäß § 4 Abs. 4 Abschnitt I Abs. 1 Buchst. a - c AAS sei nicht zu beanstanden. Die Bestimmung in § 4 Abschnitt I Abs. 1 Satz 5 AAS sei zwar fehlerhaft. Wenn danach eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar sei, würden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken jeweils volle 2,60 m des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Die Bestimmung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Allerdings führe der Fehler nicht zur Nichtigkeit der Abwasserabgabensatzung insgesamt, denn für die Vorschrift gebe es keinen praktischen Anwendungsbereich. Keinen Bedenken unterliege die Regelung des § 4 Abschnitt I Abs. 2 Buchst.c Satz 2 AAS, wonach im Falle eines Eckgrundstücks die Tiefenbegrenzung des Satzes 1 Buchst. c in jede Richtung der vorhandenen Anbaustraßen aus zu ziehen sei. Die Bestimmung regele die Frage, von wo aus die Tiefenbegrenzungsregelung zur Anwendung komme, wenn ein Grundstück an zwei Verkehrsanlagen angrenze. Dass in diesen Fällen von beiden Verkehrsanlagen aus gemessen werde, führe bei Eckgrundstücken - sachgerecht - nicht zu einer Flächenreduzierung, sondern zu einer Flächenausweitung. Weiter beruhe der in § 1 Abs. 1 BGS normierte Beitragssatz für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung von 10,23 /m² auf einer gültigen Kalkulation. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Kalkulation sogenannte altangeschossene Grundstücke nicht berücksichtigt worden seien.

14

Die Rechtsanwendung durch den Beklagten sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger meine, sein Grundstück unterliege nicht der Beitragspflicht, weil es nicht an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen sei, treffe dies nicht zu. Nach § 7 Abs. 1 AAS entstehe die (sachliche) Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage (Schmutz- bzw. Niederschlagswasser) vor dem Grundstück einschließlich der Fertigstellung des Grundstücksanschlusses bis zur Grundstücksgrenze. Diese Voraussetzungen seien unstreitig seit der Herstellung des Pumpwerkes auf dem klägerischen Grundstück erfüllt. Auf das Vorliegen eines Hausanschlusses komme es in diesen Zusammenhang ebensowenig an wie auf die Frage, ob der Zweckverband das Pumpwerk auf dem Grundstück des Klägers habe errichten dürfen. Allerdings könne nach § 7 Abs. 1 AAS die Beitragspflicht nur bei solchen Grundstücken entstehen, die auch (abstrakt) der Beitragspflicht unterlägen. Hierzu bestimme § 3 Abs. 1 AAS, dass grundsätzlich nur Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (Buchst. a) beziehungsweise im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB (Buchst. b) der Beitragspflicht unterlägen, denn bei diesen Grundstücke handele es sich um Bauland. Grundstücke im Außenbereich unterlägen in der Regel dagegen nicht der Beitragspflicht, weil sie in der Regel baulich nicht genutzt werden dürften. Eine Ausnahme gelte jedoch für bebaute Außenbereichsgrundstücke. Werde ein solches Grundstück an die zentrale Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliege es gemäß § 3 Abs. 2 AAS der Beitragspflicht danach auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. Auch diese Bestimmung stelle nach ihrem eindeutigen Wortlaut - Anschluss des Grundstücks - auf die Herstellung des Grundstücksanschlusses und nicht erst auf die Herstellung des Hausanschlusses ab. Eine gegenteilige Auslegung verbiete sich. Von einem Anschluss der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an die zentrale Abwasseranlage sei in § 2 Abs. 8 Buchst. a Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) nicht die Rede. Auch die Maßstabsregelung in § 4 Abschnitt I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS erlaube den Schluss, dass § 3 Abs. 2 AAS nicht auf das Vorliegen eines Hausanschlusses abstelle. Denn die Unterscheidung zwischen "anzuschließenden" bzw. "angeschlossenen" Baulichkeiten wäre sonst überflüssig. Außenbereichsgrundstücke, die ausnahmsweise baulich genutzt werden, würden durch die Abwasseranlage prinzipiell genauso bevorteilt wie Baugrundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bzw. im unbeplanten Innenbereich, da auch auf diesen Grundstücken Abwasser anfalle. Allerdings ziehe § 3 Abs. 2 AAS den Kreis der zu berücksichtigenden Grundstücke enger als § 3 Abs. 1 AAS. Denn maßgebend sei nicht nur eine bauliche Nutzung des Grundstücks; hinzukommen müsse das Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses. Allein auf die bauliche Nutzung dürfe der Ortsgesetzgeber aus Vorteilsgesichtspunkten nicht abstellen, denn bei einem bebauten Außenbereichsgrundstück bestehe immer das Risiko, dass die Baulichkeiten vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zerstört würden und das Grundstück nur im Rahmen des nach § 35 BauGB Zulässigen - also in der Regel nicht - wieder bebaut werden dürfe. Der Ortsgesetzgeber sei nicht dazu gezwungen, nur die Grundstücke im Außenbereich der Beitragspflicht zu unterwerfen, deren Baulichkeiten tatsächlich angeschlossen seien. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass bei einem bebauten Außenbereichsgrundstück nach der Herstellung des Grundstücksanschlusses auch die Hausanschlussleitung zeitnah angelegt werde. Damit sei das Risiko eines zwischenzeitlichen Untergangs der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten vernachlässigbar gering. Es wäre mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn die Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bzw. im unbeplanten Innenbereich ohne oder sogar gegen ihren Willen der Beitragspflicht unterworfen werden könnten, es dagegen die Eigentümer bebauter Außenbereichsgrundstücke in der Hand hätten, mit der Herstellung der Hausanschlussleitung zugleich über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für ihr Grundstück zu entscheiden. Gegen diese Erwägungen könne nicht eingewandt werden, dass es die Sache des Beklagten sei, gegebenenfalls den Anschluss- und Benutzungszwang nach den §§ 5 und 6 ABS umzusetzen und auf diese Weise die Herstellung einer Hausanschlussleitung zu erzwingen. Dies wäre systemwidrig, denn bei einer solchen Betrachtungsweise würde der Unterschied zwischen Beitrags- und Gebührenrecht aufgeweicht. Für das Entstehen von Beitragspflichten sei es unerheblich, ob für ein Grundstück ein Anschlusszwang bestehe, ob dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zustehe oder ob die Befreiung sogar gewährt worden sei.

15

Soweit der Kläger beanstande, bei der Beitragsermittlung sei die gesamte Grundstücksfläche ohne Differenzierung in Ansatz gebracht worden, sei dieser Einwand ebenfalls unzutreffend. Denn gemäß § 4 Abschnitt I Abs. 2 Buchst. i AAS sei die Fläche der ausgewiesenen Stellplätze des Campingplatzes und die Grundfläche der dort errichteten Baulichkeiten durch die Grundflächenzahl 0,3 geteilt worden. Da der so ermittelte Betrag die Gesamtfläche des Buchgrundstücks überschreite, werde nur die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Diese Begrenzungsregelung sei zwar in § 4 Abschnitt I Abs. 2 Buchst. i AAS nicht ausdrücklich normiert; hierbei handele es sich aber um ein durchgehendes Prinzip der Abwasserabgabensatzung. Das Fehlen einer ausdrücklichen Begrenzungsregelung in Buchstabe i könne deshalb im Wege der Analogie korrigiert werden.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 03. September 2007 zugestellt.

17

Am 18. September 2007 hat der Kläger Berufung eingelegt.

18

Mit am 05. November 2007, einem Montag, beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat er zur Begründung ausgeführt: Sein im Außenbereich belegenes Grundstück unterliege nicht der Beitragspflicht. Das Pumpwerk, auf das das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage des Grundstücksanschlusses abstelle, sei ohne seine Zustimmung auf seinem Grundstück errichtet worden. Aufgrund dieser illegalen Errichtung sei er so zu stellen, als wäre die öffentliche Abwasseranlage nicht vor seinem Grundstück betriebsfertig errichtet worden. Grundstücke im Außenbereich unterlägen grundsätzlich nicht der Beitragspflicht. Eine Ausnahme gelte für bebaute Außenbereichsgrundstücke. Werde ein solches Grundstück an die zentrale Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliege es gemäß § 3 Abs. 2 AAS der Beitragspflicht. Weder das Grundstück selbst noch die darauf befindlichen Baulichkeiten seien tatsächlich an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen. Er habe nach wie vor eine Sammelgrube in Betrieb, die nach Bedarf von der Firma .... geleert werde. Die gesicherte Vorteilslage sei erst begründet, wenn die vorhandenen Baulichkeiten auch tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen seien.

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Der Kläger beantragt,

20

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifwald vom 14. August 2007 den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2005 (Az. ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005 aufzuheben.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Das klägerische Grundstück unterliege der Anschlussbeitragspflicht. Es sei nicht erforderlich, dass die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden seien. Es sei aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht einmal erforderlich, dass das Grundstück überhaupt an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sei. Vielmehr sei es ausreichend, dass - wie bei beplanten oder Innenbereichsgrundstücken - allein die Möglichkeit des Anschlusses dem Grundstück einen Vorteil gewähre. Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken sei der Vorteil spätestens dann gegeben, wenn das Grundstück angeschlossen sei. Es obliege dann dem jeweiligen Eigentümer zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Gebäude er tatsächlich an die Abwasserbeseitigungsanlage anschließe. Bereits die Anschlussmöglichkeit löse eine Anschlussbeitragspflicht aus. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die baurechtliche Situation des Außenbereichsgrundstückes hinreichend gesichert sei und damit der Baulandcharakter des Grundstücks für die Zukunft feststehe. Das klägerische Grundstück weise Baulandcharakter auf. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es seiner jetzigen Nutzung über eine bestandskräftige Baugenehmigung nach § 33 BauGB zugeführt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirke bereits die Anerkenntniserklärung nach § 33 BauGB, dass eine öffentliche Last auf dem Grundstück liege, die in planungsrechtlicher Hinsicht den Status des Grundstückes festlege und das Inkrafttreten des Bebauungsplanes für dieses Grundstück im praktischen Ergebnis vorverlege. Daraus folge, dass selbst dann, wenn der Bauleitplan nicht mehr zur Durchführung gelange, die baurechtliche Qualität über die Genehmigung des § 33 BauGB endgültig und dauerhaft manifestiert sei. Diese Genehmigung weise ein entsprechendes Grundstück als Grundstück mit gesicherter Bebaubarkeit im beitragsrechtlichem Sinne aus und löse die Beitragspflicht aus. Hinsichtlich der maßgeblichen Grundstücksfläche gelte, dass die auf dem Campingplatz befindlichen Baulichkeiten Auswirkungen auf das gesamte Grundstück hätten. Bei einem insgesamt als Campingplatz genutzten Grundstück habe das gesamte Grundstück, auch in den unbebauten Bereichen, einen Bezug zu den dort befindlichen Gebäuden. Zumindest dürfte das Grundstück des Klägers aber über das Pumpwerk an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sein und deshalb der Beitragspflicht unterliegen. Vorliegend sei insbesondere eine Druckrohrleitung bis zur Grundstücksgrenze errichtet worden, was nach § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS ausreichend sei; ein Übergabeschacht sei nicht in jedem Fall notwendig.

24

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

26

Seine zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2005 über die Festsetzung des Beitrages für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage im technischen Entsorgungsgebiet der Stadt Mirow, der Gemeinde Diemitz und der Gemeinde Roggentin - Schmutzwasser - (Bescheid-Nr. ...) und den Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 ist begründet; der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27

Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Beitragsbescheides im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V ist die Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwasserabgabensatzung - AAS) vom 23. März 2004 i.V.m. der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung im technischen Entsorgungsgebiet der Stadt Mirow, der Gemeinde Diemitz und Gemeinde Roggentin (Beitrags- und Gebührensatzung - BGS) vom 09. Juni 2004 und der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung - ABS) vom 23. März 2004.

28

Die Rechtsanwendung des Beklagten und hier im besonderen die Anwendung des § 3 Abs. 2 AAS ist rechtsfehlerhaft. Das Grundstück des Klägers unterliegt weder nach § 3 Abs. 1, 2 AAS der Beitragspflicht (1.), noch folgt eine solche aus dem Umstand der nach Maßgabe von § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung (2.)

29

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AAS unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Verbandes angeschlossen werden können und für die

30

a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,

31

b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in dem Verband zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.

32

Ergänzend bestimmt § 3 Abs. 2 AAS, dass ein Grundstück, das an die zentrale Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen wird, der Beitragspflicht auch dann unterliegt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

33

Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AAS sind - im Sinne von Absatz 2 - nicht erfüllt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass § 3 Abs. 1 Buchst. a AAS Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen erfasst und § 3 Abs. 1 Buchst. b AAS solche im unbeplanten Innenbereich (vgl. auch § 4 Abs. 2 Buchst. a und c AAS). Das vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeutete Verständnis der beiden Bestimmungen dahingehend, dass sie alle - auch im Außenbereich liegende - bebauten Grundstücke beträfen und § 3 Abs. 2 AAS alle unbebauten, aber tatsächlich angeschlossen Grundstücke, findet im Wortlaut dieser Regelungen und der Systematik der Abwasserabgabensatzung keine Stütze.

34

Das bebaute Außenbereichsgrundstück des Klägers unterliegt auch nicht nach § 3 Abs. 2 AAS der Beitragspflicht. Es ist nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 AAS tatsächlich angeschlossen worden.

35

Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung setzt § 3 Abs. 2 AAS in Übereinstimmung mit dem anschlussbeitragsrechtlichen Vorteilsbegriff nach Maßgabe des § 7 Abs.1 i.V.m. § 9 KAG M-V für die Beitragspflicht eines bebauten Außenbereichsgrundstücks voraus, dass die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten tatsächlich an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind. Insoweit ist es zwar notwendig, aber nicht hinreichend, dass ein Grundstücksanschluss im Sinne von § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS vorhanden ist. Da die Baulichkeiten auf dem Grundstück des Klägers nicht an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen worden sind, ist das Grundstück infolgedessen nicht nach § 3 Abs. 2 AAS beitragspflichtig. Der angefochtene Beitragsbescheid ist deshalb rechtswidrig.

36

Zwar ist dem Verwaltungsgericht zunächst ohne Weiteres darin zuzustimmen, dass Außenbereichsgrundstücke auch unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2 AAS nur dann Gegenstand der Beitragspflicht sein können, wenn sie tatsächlich bebaut sind; selbst wenn vor dem betreffenden Grundstück ein betriebsfertiger Kanal hergestellt worden ist, können unbebaute Außenbereichsgrundstücke grundsätzlich mangels einer entsprechenden Vorteilslage nicht zu einem (Schmutzwasser-)Anschlussbeitrag herangezogen werden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2003 - 1 M 87/03 -, NordÖR 2003, 520 - zitiert nach juris).

37

Wenn das Verwaltungsgericht jedoch meint, bebaute Außenbereichsgrundstücke würden durch die Abwasseranlage prinzipiell genauso bevorteilt wie Baugrundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bzw. im unbeplanten Innenbereich, da auch auf diesen Grundstücken Abwasser anfalle, nach § 3 Abs. 2 AAS müsse neben der baulichen Nutzung - nur - ein Grundstücksanschluss vorhanden sein und der Ortsgesetzgeber sei nicht gezwungen, nur die Grundstücke im Außenbereich der Beitragspflicht zu unterwerfen, deren Baulichkeiten tatsächlich angeschlossen seien, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen.

38

Die Argumentation des Verwaltungsgericht zielt im Ergebnis auf eine unzulässige Gleichsetzung der Herstellung des Grundstücksanschlusses mit dem tatsächlichem Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage im Sinne von § 3 Abs. 2 AAS.

39

Der Schlüssel zur Beantwortung der Frage, was unter "tatsächlichem Anschluss" i. S. v. § 3 Abs. 2 AAS zu verstehen ist, liegt in einer Analyse des Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 3 AAS zueinander.

40

§ 3 Abs. 1 AAS unterwirft Grundstücke unter den dort näher geregelten Voraussetzungen bereits dann der Beitragspflicht, wenn die Grundstücke an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können. Berücksichtigt man, dass zur öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage auch die Grundstücksanschlüsse gehören (§ 2 Abs. 5 Buchst. d ABS), die der Verband gemäß § 11 Abs. 3 ABS herstellen lässt und deren Herstellung im Übrigen Voraussetzung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 1 AAS ist, "können" Grundstücke im Sinne von § 3 Abs. 1 AAS dann angeschlossen werden, wenn der Grundstücksanschluss vor bzw. - vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 ABS - auf dem Grundstück hergestellt ist. Dieses "Können" ist zwingend gleichzusetzen mit der bloßen Möglichkeit, ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude anzuschließen. Es kann sich denklogisch nicht auf die Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks als solches beziehen, da dieses im Sinne der Satzung mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses bereits angeschlossen ist, dadurch die angesprochene Möglichkeit erst eröffnet wird und die sachliche Beitragspflicht entsteht. § 3 Abs. 1 AAS liegt insoweit gewissermaßen der Blickwinkel des Grundstückseigentümers zugrunde, wenn er auf Grundstücke abstellt, die angeschlossen werden "können": Aus seiner Sicht erhält er mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses - jenseits der Bestimmungen zum Anschluss - und Benutzungszwang - die Möglichkeit, etwaige auf dem Grundstück vorhandene oder geplante Baulichkeiten anschließen zu können. Bezogen auf den Zweck, den die Herstellung des Grundstücksanschlusses verfolgt, geht es darum, dass der Grundstückseigentümer die Möglichkeit erhält, anfallendes oder ggfs. zukünftig anfallendes Abwasser der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage zuführen zu können.

41

Wäre die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, würde für Grundstücke, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AAS erfüllen, also für Außenbereichsgrundstücke bzw. Grundstücke i. S. v. § 3 Abs. 2 AAS, im Vergleich dazu kein Unterschied bestehen: § 3 Abs. 2 AAS würde dann ebenfalls die Möglichkeit, ein Gebäude an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen, für die Beitragserhebung ausreichen lassen.

42

Diese Schlussfolgerung, derzufolge kein Unterschied zwischen den Tatbestandsalternativen "angeschlossen werden können" und "tatsächlich angeschlossen" bestünde, widerspricht ersichtlich der Regelungskonzeption des § 3 AAS. Der Ortsgesetzgeber hat eindeutig zwei Fallgruppen und dementsprechend unterschiedliche Voraussetzungen für die Unterwerfung von Grundstücken unter die Beitragspflicht regeln wollen, je nachdem ob sie einerseits im beplanten bzw. unbeplanten Innenbereich oder andererseits im Außenbereich liegen. Dies verbietet es, dem § 3 Abs. 2 AAS einen Inhalt zu unterlegen, der diesen Unterschied beseitigen bzw. einebnen würde. Ein solcher Unterschied wird entsprechend der Regelungskonzeption demgegenüber zwanglos gewahrt, versteht man § 3 Abs. 2 AAS zutreffend - im Sinne des Klägervorbringens - dahin, dass "tatsächlicher Anschluss" den tatsächlichen Anschluss von auf einem Außenbereichsgrundstück befindlichen Gebäuden bzw. zumindest das Zuführen von Abwasser von dem Grundstück in die zentrale Abwasseranlage voraussetzt.

43

Auch nach dem Vorteilsbegriff, wie er dem KAG M-V in den §§ 7 und 9 zugrunde liegt, reicht die bloße Anschlussmöglichkeit für auf Außenbereichsgrundstücken errichtete Gebäude nicht aus und ist § 3 Abs. 2 AAS entsprechend auszulegen. Im Außenbereich belegene Grundstücke sind grundsätzlich kein Bauland. Die bloße Anschlussmöglichkeit ist daher mit dem Risiko behaftet, dass die Baulichkeit vor ihrer tatsächlichen Anschlussnahme zerstört wird und das Grundstück dann nicht - auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB - erneut bebaut werden darf (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2003 - 1 M 87/03 -, NordÖR 2003, 520 - zitiert nach juris; Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1055 i.V.m. Rn. 1032). Hinsichtlich der Begründung des anschlussbeitragsrechtlichen Vorteils kommt es folglich darauf an, ob die Baulichkeit tatsächlich angeschlossen ist (vgl. Klausing, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.05. 1989 - 9 L 1/89 -, Nds. Rpfl. 1990, 15, 16; Beschl. v. 07.04.2000 - 9 M 2373/99 -, DVBl. 2000, 1227 - zitiert nach juris; VG Magdeburg, Urt. v. 13.09.2006 - 9 A 78/06 -, juris).

44

Anders konnte - insbesondere unter Berücksichtigung der darin unmittelbar davor genannten Zitate - insoweit auch die im Beschluss des Senats vom 23. Juli 2003 - 1 M 87/03 - (a.a.O.) enthaltene Aussage

45

"... Die bloße Anschlussmöglichkeit reicht deshalb nicht aus, weil im Außenbereich belegene Grundstücke grundsätzlich kein Bauland sind. Die Anschlussmöglichkeit ist daher mit dem Risiko behaftet, dass die Baulichkeit vor der Anschlussnahme zerstört wird und das Grundstück dann nicht - auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB - erneut bebaut werden darf. ..."

46

letztlich bei verständiger Würdigung nicht verstanden werden. Hätte der Senat danach nämlich bereits die Herstellung des Grundstücksanschlusses bzw. den Anschluss des Grundstücks als solches für ausreichend erachtet, machte die Verwendung des Begriffs der Anschlussmöglichkeit keinen Sinn mehr; das Grundstück wäre dann als solches tatsächlich angeschlossen. Anschlussmöglichkeit und tatsächlicher Anschluss fielen in einen Akt zusammen. Es gäbe keinen Zeitraum zwischen Eröffnung der Anschlussmöglichkeit und dem tatsächlichen Anschluss. Dann aber bestünde auch kein Risiko, "dass die Baulichkeit vor der Anschlussnahme zerstört wird" (vgl. auch Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2008, § 9 Anm. 4.1 und 7.5, der unter Berufung auf den Senatsbeschluss erkennbar diesen Standpunkt vertritt, wenn er ausführt, das Verwaltungsgericht habe mit seinem Urteil das Bestehen eines Grundstücksanschlusses ausreichen lassen und damit die Rechtsauffassung, erforderlich sei der tatsächliche Anschluss, jedenfalls teilweise infrage gestellt). Dass das Kommunalabgabengesetz M-V entsprechend dem vorstehend erläuterten Verständnis ebenfalls die Möglichkeit des Anschlusses von Gebäuden bzw. deren tatsächlichen Anschluss als maßgeblichen Gesichtspunkt in den Blick nimmt, kann zudem auch den Regelungen in § 9 Abs. 4 und 6 KAG M-V entnommen werden.

47

Im Hinblick auf das für Außenbereichsbebauungen bzw. baurechtlich relevante -nutzungen bestehende anschlussbeitragsrechtlich erhebliche Untergangsrisiko sind die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen im Übrigen nicht überzeugend, da widersprüchlich: Einerseits (S. 10 des Urteils) wird dieses Risiko im Sinne der vorstehenden Erwägungen betont, andererseits (S. 11 des Urteils) aber unter Hinweis auf eine "allgemeine Lebenserfahrung", derzufolge davon ausgegangen werden könne, dass bei einem bebauten Außenbereichsgrundstück nach der Herstellung des Grundstücksanschlusses auch die Hausanschlussleitung zeitnah angelegt werde, als vernachlässigbar dargestellt. Abgesehen davon erscheint die Annahme einer solchen "allgemeinen Lebenserfahrung" schon angesichts des konkreten Falles zweifelhaft.

48

Auch wenn man - wie das Verwaltungsgericht - die Bestimmung des § 4 I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS, wonach als Grundstücksfläche "bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage anzuschließenden bzw. angeschlossenen Baulichkeiten ..." gilt, in den Blick nimmt, ergibt sich gegenüber den vorstehenden Erwägungen nichts Abweichendes. Das Verwaltungsgericht legt § 3 Abs. 2 AAS auch mit Hilfe dieser Bestimmung in dem seinerseits der Regelung unterlegten Sinne aus: Es mache keinen Sinn von "anzuschließenden" Baulichkeiten zu sprechen, wenn die Beitragspflicht den tatsächlichen Anschluss der Baulichkeit voraussetzte. Nach Auffassung des Senats ist allerdings eher § 4 I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS im Lichte der Grundsatzbestimmung des § 3 Abs. 2 AAS auszulegen. § 3 AAS kennt aber die Kategorie des "anzuschließenden" Grundstücks nicht. Die Bestimmung nennt nur das Grundstück, das angeschlossen werden kann (nicht: muss) und das Grundstück, das tatsächlich angeschlossen wird. Insoweit ist unklar, was § 4 I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS mit der Formulierung "anzuschließenden" eigentlich meint. Das OVG Lüneburg hat in seinem Urteil vom 24. Mai 1989 - 9 L 1/89 - (Nds. Rpfl. 1990, 15, 16) zur dort in Rede stehenden entsprechenden ortsrechtlichen Bestimmung eine unerhebliche sprachliche Ungenauigkeit angenommen. Die Erklärung, die der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, spricht ebenfalls gegen die Auslegung durch das Verwaltungsgericht. Danach wäre das "bzw." als ein "und" in dem Sinne zu lesen, dass der Ortsgesetzgeber Baulichkeiten meint, die zum einen - weil in ihnen Abwasser anfällt - anzuschließen sind "und" zum anderen aber auch tatsächlich angeschlossen sind.

49

Hinzukommt, dass § 4 I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS ausdrücklich von "anzuschließenden bzw. angeschlossenen Baulichkeiten" spricht, was zeigt, dass auch der Ortsgesetzgeber ausdrücklich die Baulichkeiten hinsichtlich der Frage des Anschlusses im Blick hatte. Anderenfalls hätte er einfach z. B. formulieren können "die Fläche der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten".

50

Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn es der Außenbereichsgrundstückseigentümer allenfalls in begrenztem Umfang in der Hand hätte, mit dem Zeitpunkt der Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage und der Verbindung derselben mit dem Grundstücksanschluss den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem das Grundstück der Beitragspflicht nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 AAS unterliegt; erst dann kann - insoweit wäre auch § 7 Abs. 1 AAS modifiziert zu verstehen - zudem die sachliche Beitragspflicht entstehen. Diese Möglichkeit ist rechtlich deshalb begrenzt, weil der Grundstückseigentümer regelmäßig seinerseits einem Anschlusszwang (vgl. § 5 ABS) unterliegt, der bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durchgesetzt werden kann. Damit soll nicht gesagt sein, die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht hinge davon ab, dass das betreffende Grundstück dem Anschlusszwang unterliegen muss.

51

Angesichts der vorstehenden Erwägungen kommt dem Wortlautargument des Verwaltungsgerichts (tatsächlich angeschlossenes "Grundstück", nicht "Gebäude") kein durchschlagendes Gewicht zu.

52

Wenn sich das Verwaltungsgericht schließlich dadurch in seiner Auffassung bestätigt sieht, dass in § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS nicht von einem Anschluss des Gebäudes an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage die Rede sei, ist dieses systematische Argument nicht überzeugend, da es insoweit um die Definition des "Grundstücksanschlusses" geht und eine Erwähnung des Hausanschlusses als Teil der Grundstücksentwässerungsanlage (vgl. § 12 Abs. 2 ABS) schon deshalb hier nicht zu erwarten ist.

53

Nach alledem kann offen bleiben, ob - was das Verwaltungsgericht als Prämisse seiner Erwägungen zur Rechtsanwendung bzw. als "unstreitig" angenommen hat - überhaupt das Grundstück als solches im Rechtssinne tatsächlich angeschlossen worden ist: Das Verwaltungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass mit der Herstellung des Pumpwerks auf dem klägerischen Grundstück ein Grundstücksanschluss hergestellt worden sei. Ob dies zutreffend ist, bedürfte zumindest näherer Betrachtung. Nach § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS ist als Grundstücksanschluss für Schmutzwasser definiert die Leitung vom Hauptsammler bis einschließlich Übergabeschacht auf der Grundstücksgrenze bzw. die Druckrohrleitung bis zur Grundstücksgrenze. Ein Übergabeschacht ist nicht vorhanden. Ob sich die Leitungsführung bis zum Pumpwerk in tatsächlicher Hinsicht und - das Pumpwerk ist Teil einer Reihe von Pumpwerken entlang der Leitung bis zur Kläranlage und aufgrund der örtlichen Verhältnisse als Teil der öffentlichen Anlage erforderlich - von ihrer Zwecksetzung her als Druckrohrleitung bis zur Grundstücksgrenze i. S. v. § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS deuten lässt, hat das Verwaltungsgericht nicht untersucht, ist aber u.a. angesichts der Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu den tatsächlichen Gegebenheiten zumindest prüfungsbedürftig. Schließlich wäre der Frage nachzugehen, ob der im Pumpwerk vorhandene Abzweig für den Anschluss der Hausentwässerungsleitung des Klägers als Grundstücksanschluss i. S. v. § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS gelten kann. Dies könnte u.a. deshalb problematisch sein, weil der Grundstücksanschluss wohl als unterirdische Vorrichtung vorgesehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 ABS) und zweifelhaft sein könnte, ob der Grundstückseigentümer eine Grundstücksbenutzung (vgl. § 15 ABS) in Gestalt der - vorliegend teilweisen - Errichtung eines Pumpwerks auf seinem Grundstück zulassen müsste.

54

2. Eine Beitragspflicht des Grundstücks des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger auf der Grundlage von §33 BauGB eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Die vom Beklagten u.a. unter Berufung auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02. Februar 2005 - 8 A 11150/04 - (NVwZ 2005, 1448 - zitiert nach juris) vertretene Auffassung, die bestandskräftige Baugenehmigung vermittle dem Außenbereichsgrundstück des Klägers eine gesicherte Bebaubarkeit und damit einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne unabhängig von einem tatsächlichen Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten, geht fehl.

55

Die in dem Sinne "isolierte" Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 33 BauGB, dass die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes später nicht zustande kommt, führt nicht nach § 3 AAS zur Beitragspflichtigkeit des Grundstücks des Klägers. Das Satzungsrecht in Gestalt dieser Bestimmung kennt - wie dargestellt - nur die zwei Tatbestände gemäß Abs. 1 und 2, nach deren Maßgabe Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen. Der Sachverhalt der Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 33 BauGB lässt sich unter keinen dieser beiden Tatbestände subsumieren: Weder existieren wirksame Festsetzungen durch einen Bebauungsplan im Sinne von § 3 Abs. 1 Buchst. a AAS, noch ist das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland bzw. handelt es sich um ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich i. S. v. § 34 BauGB (Buchst. b). Der Beklagte hat selbst nicht deutlich gemacht, inwieweit die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 33 BauGB zur Erfüllung der satzungsrechtlichen Voraussetzungen führen können soll.

56

Auch aus einer näheren Betrachtung von Sinn und Zweck der Regelung des § 33 BauGB sowie der Rechtsfolgen der Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung lässt sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht die Schlussfolgerung ziehen, für das betreffende Grundstück sei bereits wegen der Erteilung einer Baugenehmigung gemäß §33 BauGB mit Bestehen einer Anschlussmöglichkeit die Beitragspflicht begründet worden:

57

Die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung gemäß § 33 BauGB will der Tatsache Rechnung tragen, dass das Planaufstellungsverfahren als notwendige Durchgangsstation zu einem wirksamen Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB zwangsläufig von gewisser Dauer ist. Der Gesetzgeber verschafft mit diesem Zulassungstatbestand einerseits dem Prinzip der Planmäßigkeit der städtebaulichen Entwicklung Geltung. Andererseits verschließt er sich nicht der Einsicht, dass das Planaufstellungsverfahren auf Hindernisse stoßen kann, die zu unvermeidbaren Verzögerungen führen. Diese Unwägbarkeiten sollen nicht zu Lasten eines Bauinteressenten gehen, der bereit ist, sich Festsetzungen, die sich für die Zukunft bereits verlässlich abzeichnen, zu unterwerfen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 - zitiert nach juris).

58

Der Umstand, dass dem Kläger eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden ist, ändert - da ein rechtswirksamer Bebauungsplan nicht existiert bzw. nicht zustande gekommen ist - nichts an dem Umstand, dass das Grundstück des Klägers im Außenbereich liegt und folglich nicht nach § 3 Abs. 1 AAS, sondern allenfalls nach § 3 Abs. 2 AAS beitragspflichtig sein könnte; dass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, wurde bereits ausgeführt. Die in § 33 BauGB genannten Gebiete bilden im Verhältnis zu den §§ 30, 34 und 35 BauGB keine besondere Kategorie, sondern gehören entweder zum Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, zum unbeplanten Innenbereich oder zum Außenbereich. §33 BauGB modifiziert lediglich das für das Gebiet geltende Recht, indem es dem Bauherrn einen nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB nicht gegebenen Zulassungsanspruch einräumt (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 33 Rn. 1; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 33 Rn. 1).

59

Kommt - wie im vorliegenden Fall - der Bebauungsplan nicht zustande, fällt der Inhaber der Genehmigung nach § 33 BauGB, der sein Bauvorhaben in die Tat umgesetzt hat, auf einen bloßen Bestandsschutz zurück (da - sonst hätte es einer Genehmigung nach § 33 BauGB nicht bedurft - sein Vorhaben nach § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig war; vgl. Roeser, in: Berliner Kommentar BauGB, § 33 Rn. 11; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2008, § 33 Rn. 61) und steht damit einem Außenbereichsgrundstückseigentümer, auf dessen Grundstück sich ursprünglich rechtmäßig errichtete Gebäude (ohne dass eine Genehmigung nach §33 BauGB erteilt worden wäre) befinden, jedenfalls im Wesentlichen gleich; insoweit gilt auch für ihn das Risiko, dass die aufgrund der Genehmigung errichtete Baulichkeit vor ihrer tatsächlichen Anschlussnahme zerstört wird und das Grundstück dann nicht erneut bebaut werden darf. Wie aus § 2 Abs. 3 BauGB zu ersehen ist, hat der Einzelne bzw. der Inhaber einer Genehmigung nach § 33 BauGB insbesondere auch keinen Anspruch darauf, dass ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Ebenso wenig gibt ihm das Gesetz ein Mittel an die Hand, das es ihm ermöglichte, darauf hinzuwirken, dass die Gemeinde eine von ihr mit dem Ziel der Aufstellung eines Bebauungsplans eingeleitete Planung zu Ende führt. Er muss es daher hinnehmen, wenn das Planaufstellungsverfahren - wie hier - nicht weiter betrieben oder gänzlich abgebrochen wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 - zitiert nach juris). Deshalb kann jedenfalls in dieser Situation nicht davon gesprochen werden, der Kläger sei als Erlaubnisinhaber nach § 33 BauGB beitragsrechtlich nicht wie ein Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, sondern wie ein Eigentümer im beplanten oder unbeplanten Innenbereich zu betrachten. An dieser für die Frage des anschlussbeitragsrechtlichen Vorteils bzw. die Frage, ab wann ein Grundstück der Beitragspflicht unterliegt, maßgeblichen Lage ändert auch der Umstand nichts, dass ein Anerkenntnis gemäß §33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als eine öffentliche Last auf dem Grundstück liegt, die in planungsrechtlicher Hinsicht den baurechtlichen Status des Grundstücks festlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 22.94 -, BVerwGE 101, 58 - zitiert nach juris; OVG Koblenz, Urt. v. 02.02.2005 - 8 A 11150/04 -, NVwZ 2005, 1448 - zitiert nach juris). Darüber hinaus verlegt das Anerkenntnis das Inkrafttreten des Bebauungsplanentwurfs nur im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Baugenehmigungsbehörde (einschließlich der Gemeinde) im praktischen Ergebnis vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 22.94 -, a.a.O.), also nicht im Verhältnis zum Beklagten. Zudem sind vorliegend durch ein vom Kläger erklärtes Anerkenntnis insoweit eingetretene Rechtswirkungen mit Blick auf die nach Maßgabe des erstinstanzlichen Vorbringens des Beklagten erfolgte - offensichtlich endgültige - Aufgabe der Planungen entfallen (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 33 Rn. 15).

60

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

62

Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.