Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Okt. 2012 - 1 L 128/09
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts D-Stadt vom 08. Juli 2009 – 3 A 839/06 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu Grundstücksanschlusskosten.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich gelegenen Grundstückes Flurstück 392/15 und 392/17 der Flur 1, Gemarkung C-Stadt (C-Straße) mit einer Größe von 1.429 m² und 29 m². Sie betreibt auf dem Grundstück eine Töpferei und eine Bildhauerei. Das Gebäude wird auch zu Wohnzwecken benutzt. Das anfallende Abwasser entsorgt sie in einer seit 1996 betriebenen Pflanzenkläranlage. Das Grundstück der Klägerin ist durch einen im Eigentum eines Herrn X. stehenden Grundstücksstreifen (Flurstück 392/13 der Flur 1, Gemarkung C-Stadt) mit einer Größe von 15 m² von der Bundesstraße 111 (teilweise) getrennt. Im Grundbuch von Y., Blatt 339, ist als Nutzungsart für dieses Grundstück seit dem Jahr 1975 die Bezeichnung „F 111“ eingetragen. Laut Auskunft des Straßenbauamtes Stralsund vom 12. Juli 2006 ist das Flurstück seit 1975 als Verkehrsfläche ausgewiesen und Bestandteil der B 111.
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Im Jahr 2006 verlegte der Beklagte einen Grundstücksanschluss (ohne Kontrollschacht) für das Grundstück der Klägerin. Eine Hausanschlussleitung fehlt bislang. Mit Bescheid vom 06. März 2006 zog der Beklagte die Klägerin und Herrn Z. zur Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung für das Grundstück in C-Stadt, C-Straße, in Höhe von 333,23 EUR heran. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2006 zurück.
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Mit weiterem Bescheid vom 06. März 2006 gab der Beklagte der Klägerin und Herrn Z. gemeinsam auf, „ihr Grundstück“ an das zentrale Druckentwässerungssystem anzuschließen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2006 zurück.
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Unter dem 25. Juni 2006 erneuerte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihren Antrag, vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit zu werden. Mit Bescheid vom 07. September 2006 hob der Beklagte den Anschlussbescheid vom 06. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides auf. Gleichzeitig erließ er – nur – gegenüber der Klägerin einen Bescheid, mit dem er ihr den Anschluss des Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserentsorgung in C-Stadt aufgab. Mit Änderungsbescheid vom 07. September 2006 wurde der Kostenbescheid vom 06. März 2006 insoweit aufgehoben, als er gegen Herrn Z. gerichtet war. Im Übrigen wurde er dahingehend konkretisiert, dass er den Grundstücksanschluss an das Grundstück Flurstück 392/15 der Flur 1, Gemarkung C-Stadt (C-Straße) betrifft. Mit Bescheid vom 21. November 2006 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag ab.
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Die Klägerin hat am 19. Juni 2006 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erhebung einer Anfechtungsklage gegen beide Bescheide vom 06. März 2006 gestellt. Mit Beschluss vom 24. Juli 2006 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend den Prozesskostenhilfeantrag wegen der beabsichtigten Klage gegen den Anschlussbescheid vom 06. März 2006 abgetrennt. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 hat es den Bewilligungsantrag abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern ihr mit Beschluss vom 06. Februar 2008 – 1 O 133/07 – rückwirkend ab dem 19. Juni 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt.
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Die Klägerin hat am 13. Februar 2008 Klage erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Sie hat vorgetragen, die Bedürftigkeit von Rechtssuchenden stelle einen Hinderungsgrund im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen dar. Im Übrigen sei die Heranziehung rechtswidrig. Insbesondere sei der Anspruch noch gar nicht entstanden. Dem Grundstücksanschluss fehle der Kontrollschacht, so dass dieser noch gar nicht endgültig hergestellt sei.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beitragsbescheid des Beklagten vom 06. März 2006 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 07. Juni 2006 und des Änderungsbescheides vom 07. September 2006 aufzuheben.
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Der Beklagte hat den angegriffenen Bescheid verteidigt und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid des Beklagten vom 06. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2006 und des Änderungsbescheides vom 07. September 2006 aufgehoben.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zunächst zulässig. Zwar habe die Klägerin die Klage nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO erhoben. Ihr sei allerdings wegen der Fristversäumung gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin sei ohne Verschulden verhindert gewesen, die gesetzliche Frist einzuhalten. Es sei anerkannt, dass ein mittelloser Beteiligter ohne Verschulden gehindert gewesen sei, eine gesetzliche Frist einzuhalten, wenn die Fristversäumung in Folge des Abwartens einer gerichtlichen Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist mit allen nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen eingereichten PKH-Antrag eingetreten sei. So liege der Fall hier.
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Der Bescheid vom 06. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2006 und des Änderungsbescheides vom 07. September 2006 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides sei § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V i.V.m. der rechtswirksamen Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Insel Usedom – (Kostensatzung – KoS) vom 18. März 2005 i. d. F. der Änderungen vom 19. September 2005 und vom 20. April 2007. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten sei fehlerhaft. Der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Satz 2, 1. Alt. KoS sei noch nicht entstanden, da das im Außenbereich gelegene Grundstück der Klägerin noch nicht tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sei. Zwar bestimme diese Vorschrift im Einklang mit § 10 Abs. 4 Satz 1, 1. Var. KAG M-V, dass der Anspruch mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung entstehe. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen seien dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen. Allerdings sei in der Rechtsprechung für das Anschluss- und Beitragsrecht anerkannt, dass es über die unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 7 KAG a.F. (nunmehr: § 9 Abs. 3 KAG M-V) und der sich daran anlehnenden satzungsrechtlichen Regelung hinausgehende – ungeschriebene – Tatbestandsmerkmale geben könne und gebe, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entstehe. Der Grundsatz sei auf den in § 2 Satz 2, 1. Alt. KoS geregelten Kostenerstattungsanspruch übertragbar. Über die in § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 2 Satz 2, 1. Alt. KoS genannten Tatbestandsmerkmale hinaus sei bei Außenbereichsgrundstücken für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs zu verlangen, dass diese an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage in dem Sinne tatsächlich angeschlossen sind, dass neben dem Grundstücksanschluss auch der Hausanschluss vorhanden ist, da die Norm im Hinblick auf die Frage des Entstehens des Anspruchs bei Außenbereichsgrundstücken keine abschließende Regelung enthalte. § 10 KAG M-V räume dem Ortsgesetzgeber zur Refinanzierung der Grundstücksanschlusskosten ein Wahlrecht zwischen einem Kostenerstattungsanspruch (§ 10 Abs. 2 KAG M-V) und einer beitragsrechtlichen Lösung (§ 10 Abs. 1 KAG M-V) ein. Die Wahl der Finanzierungsmethode dürfe dabei nicht zu Wertungswidersprüchen führen. Könne der Ortsgesetzgeber zur Refinanzierung der Grundstücksanschlusskosten anstelle eines Beitrages nach § 10 Abs. 1 KAG M-V einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen, so erfasse dieser Anspruch der Sache nach denselben Sachverhalt, der auch durch einen Beitrag abgegolten werden können. Der Kostenerstattungsanspruch bilde damit das Funktionsäquivalent zum Beitrag, so dass es angezeigt sei, das Entstehen dieses Anspruches von denselben Voraussetzunge abhängig zu machen, unter denen auch die sachliche Beitragspflicht entstehe. Ein unterschiedlicher Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs nach § 10 KAG M-V, je nach dem, ob der Aufgabenträger die beitragsrechtliche Lösung oder den Kostenerstattungsanspruch gewählt habe, wäre weder mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch noch mit dem Vorteilsprinzip zu vereinbaren. Im Anschlussbeitragsrecht sei anerkannt, dass die Anschlussmöglichkeit nur ausreichend sei, wenn dem Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt Baulandqualität zukomme und dieses so den durch die Anschlussmöglichkeit gebotenen Vorteil auch in Anspruch nehmen könne. Dabei sei vom Bestehen einer Baulandqualität auszugehen, wenn das Grundstück aktuell baulich oder gewerblich genutzt werden könne. Dazu gehöre, dass die nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrecht erforderliche Erschließung für eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks gesichert sei. Bei Außenbereichsgrundstücken, denen des selbst im Falle der Bebauung an der Baulandqualität mangele, entstehe daher die Beitragspflicht erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Anschluss an die für das Außenbereichsgrundstück betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung tatsächlich vorgenommen werde. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei der Kostenerstattungsanspruch für den Grundstücksanschluss der Klägerin noch nicht entstanden. Das Grundstück sei noch nicht tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen, sondern entwässere in die Pflanzenkläranlage. Die vom Beklagten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verjährung griffen nicht durch. Die Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. Satz 1 KAG M-V betrage für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre und beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden sei. Der Kostenerstattungsanspruch bei Außenbereichsgrundstücken entstehe erst mit dem Vorliegen des „tatsächlichen“ Anschlusses des Grundstückes an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage, so dass auch die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginne.
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Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Der Klärung der Frage, ob abweichend vom Wortlaut des § 2 Satz 2, 1. Alt. KoS (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V) bei Außenbereichsgrundstücken der Kostenerstattungsanspruch erst dem mit tatsächlichen Anschluss entstehe, komme grundsätzliche Bedeutung zu. Das Urteil ist dem Beklagten am 24. Juli 2009 zugestellt worden.
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Am 21. August 2009 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Auf den am 24. September 2009 eingegangenen Verlängerungsantrag ist die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 26. Oktober 2009 verlängert worden. Mit an diesem Tag beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet.
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Er trägt vor, gemäß § 2 Abs. 2, 1. Alt. KoS i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. KAG M-V sei die Festsetzung eines Erstattungsanspruchs für die Grundstücksanschlusskosten der leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung zulässig, sobald die Anschlussleitung endgültig herstellt sei. Unstreitig sei die Anschlussleitung endgültig hergestellt. Damit entstehe der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unabhängig davon, ob sich das Grundstück im Innenbereich oder im Außenbereich befinde. § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V enthalte kein Tatbestandsmerkmal, das neben der „endgültigen Herstellung der Anschlussleitung“ zusätzlich eine „tatsächliche Verbindung mit dem Hausanschluss auf dem Grundstück des Grundstückseigentümers“ vorschreibe. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. KAG M-V gebiete nicht, in diese Vorschrift ein entsprechendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hineinzulesen. Mit der Herstellung eines Grundstücksanschlusses bestehe für den Eigentümer eines unbebauten Grundstücks im Innenbereich ebenso die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der betriebsfertig hergestellten öffentlichen Einrichtung wie für den Eigentümer eines bebauten Grundstückes im Außenbereich. Während der Grundstückseigentümer eines unbebauten Grundstücks im Innenbereich die rechtlich gesicherte Möglichkeit des Anschlusses habe, verfüge der Eigentümer eines bebauten Grundstückes im Außenbereich über die tatsächliche Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung. In beiden Fällen vermittle die Herstellung des Grundstücksanschlusses einen rechtlich gesicherten oder tatsächlich bestehenden Vorteil, der die Festsetzung eines öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruchs rechtfertige. Das Verwaltungsgericht Greifswald begründe seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bei Außenbereichsgrundstücken niemals eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung des Grundstückes rechtlich gesichert sei. Hierbei verkenne das Verwaltungsgericht, dass es zwar bei Außenbereichsgrundstücken auch im Falle der Bebauung an einer rechtlich gesicherten Baulandqualität mangele, aber dessen ungeachtet die Voraussetzungen eines Anschluss- und Benutzungszwangs vorliegen könnten. Es wäre widersprüchlich, wenn der Eigentümer eines bebauten Außenbereichsgrundstückes ab betriebsfertiger Herstellung der öffentlichen Einrichtung zwar gesetzlich zum Anschluss an diese Einrichtung, aber nicht zur Tragung der für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung angefallenen Kosten verpflichtet sein solle. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre zudem der Beklagte als Entsorgungsträger immer verpflichtet, mit den Kosten für die Erschließung von Außenbereichsgrundstücken in Vorleistung zu gehen. Insbesondere in den Fällen, in denen der Eigentümer eines Außenbereichsgrundstückes keinen Antrag auf die Herstellung eines Grundstücksanschlusses stelle, müsse der Beklagte als Entsorgungsträger trotzdem den Grundstücksanschluss herstellen, um den Anschluss- und Benutzungszwang durchsetzen zu können. Ohne das Bestehen eines Grundstücksanschlusses sei die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs ausgeschlossen. Lehne der Eigentümer eines bebauten Außenbereichsgrundstückes die Herstellung eines Hausanschlusses zur Verbindung an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung ab, müsse der Anschluss- und Benutzungszwang gerichtlich durchgesetzt werden; bis er rechtskräftig festgestellt werde, vergingen im Regelfall mehrere Jahre. Für die Dauer des Rechtsstreits einschließlich einer Vollstreckung müsste der Beklagte weiterhin die Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses vorhalten. Gleichzeitig hätte der Grundstückseigentümer die Möglichkeit, mit seiner Entscheidung über den tatsächlichen Anschluss zugleich den Zeitpunkt der Erstattungspflicht nach Belieben einseitig zu bestimmen. Spätestens wenn die Geltung des Anschluss- und Benutzungszwangs festgestellt sei, sei deshalb auch von einer Erstattungspflicht des Grundstückseigentümers im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. KAG M-V auszugehen.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts D-Stadt vom 08. Juli 2009 – 3 A 839/06 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin trägt vor, das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern habe erst jüngst entschieden, dass bei Außenbereichsgrundstücken eine Beitragspflicht erst dann entstehe, wenn die sich auf dem Außenbereichsgrundstück befindlichen baulichen Anlagen an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen seien. Nach der Rechtsprechung des Senats reiche der Anschluss des Grundstückes als solches noch nicht aus. Erst recht sei es nicht ausreichend, wenn lediglich die öffentliche Entsorgungsanlage errichtet sei und eine Anschlussmöglichkeit bestehe. Hintergrund sei, dass bei Außenbereichsgrundstücken die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke nicht entsprechend der von Innenbereichsgrundstücken bzw. von Grundstücken, die sich im Bereich eines Bebauungsplanes befänden, gesichert sei.
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Mit Urteil vom 24. Oktober 2007 – 2 A 1089/06 – hat das Verwaltungsgericht Greifswald unter Klageabweisung im Übrigen die Bescheide des Beklagten vom 07. September 2006 und 21. November 2006 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 25. Juni 2006 zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang neu zu bescheiden. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 hat der Beklagte den Befreiungsantrag abgelehnt und den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2008 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 04. Januar 2008 hat der Beklagte der Klägerin erneut den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgung in C-Stadt aufgegeben. Auch den hiergegen gerichteten Widerspruch hat er mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2008 zurückgewiesen. Die gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2007 und 04. Januar 2008 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 05. Oktober 2010 – 2 A 295/10 – abgewiesen. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 14. März 2012 – 2 L 198/10 – abgelehnt.
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Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. August 2012 entsprechend mitgeteilt, dass zwischenzeitlich der Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des klägerischen Grundstücks rechtskräftig festgestellt worden sei und aus dem Urteil vollstreckt werde. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. August 2012 mitgeteilt, dass sich an der Erschließungssituation keine Änderungen ergeben hätten. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten mitgeteilt, dass die Klägerin Klage gegen einen Bescheid über eine Zwangsgeldandrohung betreffend die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs erhoben habe und hierzu auch ein Eilverfahren anhängig sei.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakten, die dazu vorgelegten Behördenakten und die beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts D-Stadt, Az. 3 AR 11/09 und 3 B 2210/06, verwiesen, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
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Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Sie ist trotz Versäumung der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, da der Klägerin nach Maßgabe der zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 06.02.2008 – 1 O 133/07 –). Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 06. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2006 und des Änderungsbescheides vom 07. September 2006 geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist gemäß § 2 Satz 2, 1. Alt. der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Insel Usedom – (nachfolgend: Kostensatzung – KoS) vom 18. März 2005 in der Fassung der Änderung vom 19. September 2005 noch nicht entstanden. Maßgeblich ist insoweit, dass das im Außenbereich gelegene Grundstück der Klägerin bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide und im Übrigen auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch nicht tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist.
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Nach § 2 Satz 1 KoS ist dem Zweckverband u. a. der Aufwand für die Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Grundstücksanschluss wird in § 1 Abs. 3 KoS definiert als die Strecke von der öffentlichen Anschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze des ersten Privatgrundstücks, einschließlich dem Kontrollschacht. Er umfasst also nicht den Hausanschluss.
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Gemäß § 2 Satz 2, 1. Alt. KoS entsteht der Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme (eine im Wesentlichen entsprechende Bestimmung findet sich nunmehr in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kostensatzung in ihrer aktuellen Fassung nach Maßgabe der 3. und 4. Änderungssatzung vom 02.09.2009 und 23.11.2009). Die Bestimmung entspricht § 10 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. KAG M-V, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung entsteht.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es parallel zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Anschluss- und Beitragsrecht auch im Bereich eines solchen Kostenerstattungsanspruchs für die Herstellung des Grundstücksanschlusses über die ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale und die sich daran anlehnende satzungsrechtliche Regelung hinaus zusätzliche, insbesondere ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen geben kann, die verwirklicht sein müssen, damit der Kostenerstattungsanspruch entsteht. Über die in § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 2 Satz 2, 1. Alt. KoS genannten Tatbestandsmerkmale hinaus sei bei Außenbereichsgrundstücken für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs zu verlangen, dass diese an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage in dem Sinne tatsächlich angeschlossen sind, dass neben dem Grundstücksanschluss auch der Hausanschluss vorhanden ist. Das Verwaltungsgericht stützt sich für seine Rechtsauffassung maßgeblich auch auf die Urteile des Senats vom 02. November 2005 – 1 L 105/05 – und vom 15. April 2009 – 1 L 205/07 –.
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In der Rechtsprechung des Senats ist danach geklärt, dass es über die in § 8 Abs. 7 KAG a.F. bzw. nunmehr § 9 Abs. 3 KAG M-V und vergleichbaren Vorschriften anderer Bundesländer unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale hinausgehende – teilweise ungeschriebene – Tatbestandsmerkmale geben kann und gibt, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entsteht (vgl. Urt. des Senats v. 02.11.2005 – 1 L 105/05 –). Nach Maßgabe es Senatsurteils vom 15. April 2009 – 1 L 205/07 – reicht nach dem Vorteilsbegriff, wie er dem KAG M-V in den §§ 7 und 9 zugrunde liegt, die bloße Anschlussmöglichkeit für auf Außenbereichsgrundstücken errichtete Gebäude nicht aus, um die sachliche Beitragspflicht zur Entstehung zu bringen. Im Außenbereich belegene Grundstücke sind grundsätzlich kein Bauland. Die bloße Anschlussmöglichkeit ist daher mit dem Risiko behaftet, dass die Baulichkeit vor ihrer tatsächlichen Anschlussnahme zerstört wird und das Grundstück dann nicht – auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB – erneut bebaut werden darf. Hinsichtlich der Begründung des anschlussbeitragsrechtlichen Vorteils kommt es folglich darauf an, ob die Baulichkeit tatsächlich angeschlossen ist.
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Auf der Grundlage dieser Senatsrechtsprechung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Hausanschluss für das Grundstück der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach wie vor nicht tatsächlich hergestellt worden ist, ist die Berufung des Beklagten aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen (§ 130b Satz 2 VwGO). Die Argumentation des Verwaltungsgerichts kann zusätzlich durch den systematischen Hinweis auf § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V ergänzt werden, wonach der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 1 KAG M-V gilt und für ihn die Vorschriften des KAG M-V entsprechend gelten, also insbesondere auch die Vorschriften betreffend den Vorteilsbegriff. Damit kann der Beklagte mit seinem Vorbringen, Beitrags- und Kostenerstattungsanspruch unterschieden sich in ihrer Rechtsnatur, deshalb müssten für letzteren andere Maßgaben gelten und sei insbesondere die erörterte Senatsrechtsprechung nicht einschlägig, gerade nicht durchdringen. Vielmehr müssen auch die im Urteil des Senats vom 15. April 2009 – 1 L 205/07 – entwickelten Grundsätze für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei im Außenbereich belegenen Grundstücken für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch entsprechende Geltung beanspruchen. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Vorteilslage eines unbebauten Grundstücks im Innenbereich entgegen dem Berufungsvorbringen gerade nicht der Vorteilslage eines bebauten Grundstücks im Außenbereich entspricht.
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Auch die vom Beklagten mit der Berufung dagegen im Weiteren vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Dass der Entsorgungsträger hinsichtlich der Finanzierung der Grundstücksanschlusskosten bei bebauten Grundstücken in Vorleistung gehen muss, ist im Anschlussbeitragsrecht – abgesehen von der grundsätzlichen Möglichkeit, Vorausleistungen verlangen zu können – der Normalfall und wäre insbesondere auch in dem Fall so, dass der Zweckverband entsprechend § 10 Abs. 1 KAG M-V zur Finanzierung der Grundstücksanschlusskosten Beiträge erheben würde. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der tatsächliche Anschluss der Baulichkeit im Außenbereich im Einzelfall erst nach Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs erfolgt. Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass die kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gestalt der §§ 15 Abs. 1, 154 KV M-V dem Zweckverband ein rechtliches und tatsächlich wirkungsvolles (vgl. betreffend den konkreten Sachverhalt Urt. des VG Greifswald v. 05.10.2010 – 2 A 295/10 – und nachgehend OEufach0000000005, Beschl. v. 14.03.2012 – 2 L 198/10 –) Instrumentarium zur Verfügung stellt, um den tatsächlichen Anschluss der Baulichkeit durchzusetzen und damit die erforderliche Vorteilslage bzw. die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs herbeizuführen. Insoweit vermag der Senat auch keinen Widerspruch darin zu erkennen, dass der Eigentümer eines bebauten Außenbereichsgrundstücks zwar zum Anschluss an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung der Abwasserentsorgung verpflichtet, aber vor Herstellung des tatsächlichen Anschlusses der Baulichkeit noch nicht zur Tragung der Herstellungskosten verpflichtet sei. Ist er zum Anschluss verpflichtet und wird der tatsächliche Anschluss in Durchsetzung der Verpflichtung schließlich hergestellt, kann ein solcher Eigentümer letztlich seiner Kostenerstattungspflicht nicht entgehen.
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Der Umstand, dass die Klägerin zwar nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Klage gegen den Anschlussbescheid für das streitgegenständliche Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung, da ihr Haus tatsächlich immer noch nicht angeschlossen ist. Der Senat hat erwogen, ob sich die Klägerin mit einem Zurückweisungsantrag treuwidrig verhält („dolo agit qui petit quod statim redditurus est“), weil sie unmittelbar nach ggfs. absehbarer Durchsetzung des Anschlusszwangs erstattungspflichtig werden würde. Da dem Senat aber weder die Begründung der von der Klägerin gegen die eingeleitete Zwangsvollstreckung erhobenen Rechtsbehelfe bekannt noch absehbar ist, ob und wann der tatsächliche Anschluss erfolgen wird – immerhin sind seit dem Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 2012 – 2 L 198/10 – mehr als sechs Monate verstrichen, ohne dass der Beklagte die Herstellung durchgesetzt hätte –, kommt nach seiner Überzeugung eine Abweisung der Klage als treuwidrig nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Annotations
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.