Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2013 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. Februar 2012 verpflichtet, der Klägerin Kostenerstattung für ihre bis zu dreistündige Hortbetreuung vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenerstattung für die Betreuung in einer Kindestageseinrichtung.

2

Der 2004 geborenen Klägerin wurde seit dem 1. September 2007 Kostenerstattung für eine zunächst fünfstündige Betreuung im Kindergarten, sodann für eine sechsstündige Betreuung in einer Tageseinrichtung, danach für eine bis zu dreistündige Anschlussbetreuung in der Vorschulklasse und schließlich ab dem 24. August 2010 für eine bis zu dreistündige Hortbetreuung bewilligt. Die Beklagte bewilligte zuletzt Kostenerstattung für eine bis zu dreistündige Hortbetreuung bis Ende 2011.

3

Mit Schreiben vom 30. November 2011 stellte die Mutter der Klägerin, Frau W., bei der Beklagten einen Folgeantrag für den Zeitraum ab 1. Januar 2012. In dem Antrag gab sie u. a. an, dass neben ihr der 1943 geborene Vater der Klägerin, Herr K., weitere Betreuungsperson sei. Als Zeiten, die sie und der Vater der Klägerin durchschnittlich bei der Arbeit, Ausbildung etc. verbringen, gab die Mutter der Klägerin an, dass sie selbst von Montag bis Freitag jeweils von 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr und der Vater der Klägerin von Montag bis Freitag jeweils von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr beschäftigt seien. Bezüglich des Einkommens führte sie aus, dass der Vater der Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von 473,41 Euro beziehe. Bezüglich ihres eigenen Einkommens legte sie ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 bei, der für sie ein negatives Einkommen in Höhe von 26.282,-- Euro aufwies.

4

Mit Bescheid vom 25. Januar 2012 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ab. Das Kind habe keinen von Seiten der Behörde zu berücksichtigenden Bedarf für die Inanspruchnahme einer bis zu dreistündigen Hortbetreuung.

5

Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 legte die Mutter der Klägerin Widerspruch ein. Leider verstehe sie den Grund der Ablehnung nicht. Ihr Lebensgefährte und Vater der Klägerin (obwohl Rentner) und sie seien beide selbstständig berufstätig werktags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr. In dieser Zeit sei es für sie nicht möglich, sich um ihre jüngste Tochter zu kümmern und gleichzeitig voll zu arbeiten. Sie sei auf die Hilfe des Herrn K. in ihrem selbstständigen Betrieb angewiesen, um die schwierige wirtschaftliche Situation seit 2009 zu überstehen. Durch die anhaltende Hilfe habe sich die Auftragslage allmählich gebessert. Trotz allem bliebe jedoch die Lage angespannt, da natürlich angefallene Verluste und Schulden abgetragen werden müssten.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 6 Abs. 2 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (im Folgenden: KibeG) habe jedes Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Anspruch auf Tagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, in dem seine Sorgeberechtigten u. a. wegen Berufstätigkeit die Betreuung nicht selbst übernehmen könnten. Unter Berufstätigkeit werde dabei allgemeinhin eine entgeltliche Tätigkeit verstanden, die zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts diene. Vorliegend sei der Vater der Klägerin in Altersrente und daher nicht mehr berufstätig. Seine Mitarbeit im Unternehmen der Mutter erfolge unentgeltlich. Er erziele damit kein Einkommen, weshalb diese Tätigkeit nicht zum Lebensunterhalt beitrage. Soweit seine Mitarbeit wegen der noch angespannten finanziellen Situation des Unternehmens erforderlich sei, könne er diese Mitarbeit in den Vormittagsstunden erbringen, wenn die Klägerin in der Schule sei, oder in den Abendstunden, wenn die Mutter die Klägerin betreue. Auch § 6 Abs. 6 KibeG sei nicht einschlägig.

7

Mit ihrer am 22. März 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie zur Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit als Selbstständige auf die Förderung ihrer Tochter in einer Kindertageseinrichtung angewiesen sei. Herr K. arbeite in ihrer Firma als Äquivalent für zu leistende Unterhaltszahlungen.

8

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin dahingehend verstanden, dass diese sinngemäß beantragt hat,

9

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2012 auf den Antrag vom 30. November 2011 die Kostenerstattung für eine bis zu dreistündige Hortbetreuung zu bewilligen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, dass der vorliegende Fall nicht mit den Fällen vergleichbar sei, in denen einer der Elternteile bei dem anderen selbstständig tätigen Elternteil beschäftigt sei, da der Vater der Klägerin bereits Altersrentner sei und zur Sicherung seines Lebensunterhalts Altersrente beziehe.

13

Mit Urteil vom 18. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Der Bescheid vom 25. Januar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2012 seien rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 KibeG, da die Mitarbeit des Vaters der Klägerin in der Firma der Mutter nicht als Berufstätigkeit i. S. d. § 6 Abs. 2 KibeG angesehen werden könne. Eine Berufstätigkeit sei dann anzunehmen, wenn die ausgeübte Tätigkeit eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Erwerbsgrundlage darstelle. Die freiwillige Mitarbeit des Vaters diene jedoch nicht dem Erwerb geldwerter Vorteile, sondern sei auf die einseitige Leistungserbringung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses gerichtet. Denn die Mutter der Klägerin erhalte Arbeitsleistungen, während der Vater nicht entlohnt werde. Dass die Mutter der Klägerin als Gegenwert für die Arbeitsleistung auf Unterhaltszahlungen verzichte, wie auch der Umstand, dass seine Arbeit dem Unternehmen zugutekomme und damit zumindest mittelbar zur Lebensgrundlage der Familie beitragen dürfte, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn ein solcher Fall sei vom Schutzzweck der Norm nicht umfasst, der das persönliche Spannungsverhältnis zwischen Berufstätigkeit und Erziehungsaufgabe auflösen wolle. Ein solches Spannungsverhältnis bestehe aber nicht, wenn aus anderen Gründen bereits die persönliche Entscheidung getroffen worden sei, „offiziell“ die Berufstätigkeit einzustellen und den eigenen Lebensunterhalt allein durch Rentenansprüche sicherzustellen. Nichts anderes könne gelten, wenn wie im vorliegenden Fall aufgrund des Erreichens der Altersgrenze der Eintritt in den Ruhestand erfolge. In einem solchen Fall könne die Sicherstellung der Betreuung der Klägerin die berufliche Entscheidung des Vaters der Klägerin nicht mehr beeinflussen. Ein solches Ergebnis werde auch dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 KibeG gerecht. Denn bei der Art der Tätigkeit des Vaters der Klägerin in der Firma der Mutter bestünden gerade keine beruflichen Verpflichtungen, die eine Betreuung der Klägerin entsprechend der erwerbsbedingten Abwesenheit notwendig machten. Ebenso wenig habe eine eigene Betreuung durch den Sorgeberechtigten in dieser Konstellation zur Folge, dass berufliche Chancen erschwert oder vermindert werden würden. Sie habe allein zur Folge, dass die freiwillige, unentgeltliche Arbeit zu Zeiten ausgeübt werden müsse, die sich an dem Betreuungsbedürfnis der Klägerin orientiere. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 6 KibeG zu.

14

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015, der Klägerin zugestellt am 18. Dezember 2015, hat das Berufungsgericht auf den Antrag der Klägerin die Berufung zugelassen.

15

Mit ihrer am 18. Januar 2016 eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Klägerin vor, dass Berufstätigkeit ein Bündel von Tätigkeiten darstelle, die fachspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderten. Die Tätigkeit des Vaters der Klägerin als Personalberater sei zweifellos eine Berufstätigkeit. Die Sicherung des Lebensunterhalts setzte nicht eine unmittelbare Gegenleistung in Geld voraus. Es reiche auch ein mittelbarer wirtschaftlicher Gegenwert oder Vorteil, der der Lebensgrundlage zugutekomme. Das Verwaltungsgericht selbst stelle auf die Schaffung und Erhaltung der Erwerbsgrundlage ab, berücksichtige aber nicht, dass Eltern eine Wirtschaftsgemeinschaft bildeten, die es – wie hier – notwendig mache, dass der eine Elternteil die dominierende Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils stütze. Seine Mitarbeit erfolge aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit. Im Übrigen sei die Arbeitsleistung ein Wert anstelle nicht möglicher Geldzahlungen für den Unterhalt der Kinder. Vor allem aber komme die unbezahlte Berufstätigkeit des Vaters dem Unternehmen der Mutter zugute und sichere die gemeinsame Lebensgrundlage der Familie. Denn das Unternehmen sei die wirtschaftliche Grundlage der Familie. Die Rente des Vaters in Höhe von rund 500,-- Euro reiche nicht aus. Sie reiche noch nicht einmal für seinen eigenen Unterhalt. Der Vater der Klägerin sei durch Zeitablauf zwangsläufig in das Rentenalter geraten. Stattdessen habe die Familie auf das Unternehmen gesetzt, in dem er angestellt berufstätig gewesen sei, bis die Wirtschaftskrise zu einem Umsatzeinbruch geführt habe und letztlich auch er als Angestellter nicht mehr tragbar gewesen sei. Dass er unentgeltlich weiterarbeite, beruhe auf der Entscheidung, auf diese Art in der Krise durchzuhalten. Die Tätigkeitszeiten des Vaters könnten sich nicht nach dem Betreuungsbedürfnis der Klägerin richten. Die Tätigkeit der Eltern sei auf die üblichen Zeiten des Geschäftsverkehrs von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr fixiert, weil beide für ihre Kunden ansprechbar sein müssten und die Kundenbetreuung, Recherche und Akquise nur in diesen Zeiten möglich sei. Mit Blick auf § 6 Abs. 6 KibeG habe die Beklagte kein Ermessen ausgeübt.

16

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

17

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2013 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. Februar 2012 zu verpflichten, ihr Kostenerstattung für ihre bis zu dreistündige Hortbetreuung vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 zu gewähren.

18

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Urteil vom 18. Februar 2013 sowie auf ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, dass die Mitarbeit des Vaters in der Firma der Mutter der Klägerin nicht als Berufstätigkeit i S. d. § 6 Abs. 2 KibeG anzusehen sei. Das SGB VIII verfolge u. a. das Ziel, jedem Elternteil die Chance zu eröffnen, Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Bei diesen Zielvorgaben sei jedoch stets auf die eigene Erwerbstätigkeit des jeweiligen Sorgeberechtigten abzustellen.

21

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 28. April 2016 und vom 4. Mai 2016 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend auf die Gerichtsakte und auf die Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

I.

22

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

II.

23

Die Berufung ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.)

24

1. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Prozessfähigkeit gegeben. Die selbst nicht prozessfähige minderjährige Klägerin wird im Berufungsverfahren von ihren Eltern gemeinschaftlich vertreten (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zwar hat nur die nicht allein vertretungsbefugte Mutter der Klägerin für diese die Berufung eingelegt. Der Vater der Klägerin hat allerdings mit Schreiben vom 26. April 2016 bestätigt, dass das Verfahren mit seiner Vollmacht geführt wird (Bl. 173). Diese ist nicht weiter beschränkt, berechtigt also zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen und schließt die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts mit ein (vgl. BSG, Beschl. v. 12.6.2013, BA AS 50/12 R, juris Rn. 15).

25

2. Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

26

Die Klage ist zulässig (hierzu unter a]) und hat auch in der Sache Erfolg (hierzu unter b]).

27

a) Die Klage ist zulässig. Auch hier ist – entsprechend den obigen Ausführungen – die Prozessfähigkeit gegeben.

28

b) Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kostenerstattung für ihre bis zu dreistündige Hortbetreuung vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012. Der entgegenstehende Bescheid vom 25. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

29

Der Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung für ihre bis zu dreistündige Hortbetreuung folgt aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 KibeG.

30

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 KibeG hat ein Kind, das die Förderung in einer Tageseinrichtung in Anspruch nimmt, gegen die Freie und Hansestadt Hamburg Anspruch auf Kostenerstattung, wenn ein Anspruch auf Förderung nach § 6 Absätze 1 bis 6 besteht oder bewilligt wurde. Nach § 6 Abs. 2 KibeG hat jedes Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr Anspruch auf Tagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, in dem seine Sorgeberechtigten u. a. wegen Berufstätigkeit die Betreuung nicht selbst übernehmen können. Wegezeiten sind zu berücksichtigen.

31

Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

32

Die Klägerin, die im streitgegenständlichen Zeitraum das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, nahm die Förderung in einer Tageseinrichtung in Anspruch. Die ausweislich der notariell beurkundeten Sorgeerklärung vom 22. Juli 2008 nach §§ 1626, 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der Klägerin waren wegen Berufstätigkeit in dem geltend gemachten zeitlichen Umfang daran gehindert, die Betreuung der Klägerin selbst zu übernehmen. Dies gilt nicht nur – wie es unter den Beteiligten unstreitig ist – in Bezug auf die Mutter der Klägerin, sondern auch in Bezug auf ihren Vater. Die Mitarbeit des Vaters der Klägerin in dem Unternehmen der Mutter der Klägerin stellt eine Berufstätigkeit i. S. d. § 6 Abs. 2 KibeG dar. Auch die nicht unmittelbar entlohnte Tätigkeit des einen sorgeberechtigten Elternteils des zu betreuenden Kindes bei dem anderen sorgeberechtigten Elternteil (hierzu unter aa]) ist – unabhängig vom Familienstand (hierzu unter bb]) – als „Berufstätigkeit“ i. S. d. § 6 Abs. 2 KibeG zu qualifizieren. Der Umstand, dass der Vater der Klägerin bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und gesetzliche Altersrente bezieht, ändert hieran nichts (hierzu unter cc]).

33

aa) Die Berufstätigkeit i. S. d. § 6 Abs. 2 KibeG umfasst auch die Mitarbeit des einen sorgeberechtigten Elternteils des zu betreuenden Kindes bei dem anderen sorgeberechtigten Elternteil, auch wenn diese nicht unmittelbar entlohnt wird.

34

Wann jemand eine „Berufstätigkeit“ ausübt, ist im KibeG nicht näher definiert. Aus der Gesetzesbegründung geht jedoch hervor, dass „Berufstätigkeit“ jedenfalls als „Erwerbstätigkeit“ i. S. d. SGB VIII zu verstehen ist (offenlassend OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2009, 4 Bf 307/07.Z). Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs soll das KibeG die in §§ 22 und 23 SGB VIII niedergelegten Grundsätze konkretisieren und deren Umsetzung regeln (Bü-Drs. 17/4132, S. 15). Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sollen aber Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche u. a. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Aus der Gesetzesbegründung zum KibeG geht nicht hervor, warum der hamburgische Gesetzgeber die Formulierung „Berufstätigkeit“ gewählt hat und nicht die in § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII verwendete Formulierung „Erwerbstätigkeit“. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber ein anderes Begriffsverständnis zugrunde legen wollte. Ganz im Gegenteil ist angesichts der Bezugnahme auf §§ 22 und 23 SGB VIII davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber hiervon nicht inhaltlich abweichen wollte. Dem entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung: Mit der Garantie auf einen Kinderbetreuungsplatz und dem Anspruch auf Kostenerstattung soll – wie ausgeführt – gerade der im Kinder- und Jugendhilfegesetz verankerte Grundsatz, Förderung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung, erfüllt werden.

35

Der Begriff der „Erwerbstätigkeit“ ist allerdings auch im SGB VIII nicht näher definiert. Unter einer Erwerbstätigkeit wird im herkömmlichen Sinne jede Tätigkeit verstanden, mit der Einkünfte erzielt werden, um den Lebensunterhalt zu finanzieren (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2009, 4 Bf 307/07.Z). Unbeachtlich ist hierbei, um welche Art der Tätigkeit es sich handelt. Unbeachtlich ist ferner, ob die mit der Tätigkeit grundsätzlich erzielten Einkünfte, die der Erhaltung der Lebensgrundlage dienen, dem Erwerbstätigen unmittelbar oder nur mittelbar zugutekommen. Denn der Begriff der „Erwerbstätigkeit“ ist nach Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls im Kontext des SGB VIII bzw. KibeG nicht enger als im Bereich der Arbeitsförderung (SGB III) zu verstehen. Danach fällt unter „Erwerbstätigkeit“ auch die nicht unmittelbar entlohnte Mitarbeit bei einem Familienangehörigen, wobei im Kontext des § 6 Abs. 2 KibeG der anzuerkennende Personenkreis der Familienangehörigen mit Blick auf das zu betreuende Kind und seine Sorgeberechtigten auszulegen ist. Im Einzelnen:

36

Im Bereich der Arbeitsförderung (SGB III) stellt auch die nicht unmittelbar entlohnte Mitarbeit bei einem Familienangehörigen eine Erwerbstätigkeit dar, die u. U. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließt. Das SGB III regelt in den §§ 136 ff., wer unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Eine Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, dass der Betroffene arbeitslos ist, § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit), § 138 Abs. 1 SGB III. Aus § 138 Abs. 3 SGB III ergibt sich, dass auch ein mithelfender Familienangehöriger erwerbstätig ist. Denn die Ausübung einer Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt nämlich gemäß § 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Dies ergibt sich auch aus § 141 SGB III: Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat sich die oder der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Die Wirkung der Meldung erlischt nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 SGB III u. a. mit der Aufnahme der Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Auch bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wird ggf. eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger berücksichtigt: Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Abs. 3, namentlich eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger aus, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach, § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III.

37

Der Begriff des mithelfenden Familienangehörigen, den bereits das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) kannte (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AFG a. F.), ist im SGB III nicht definiert. Das Verhältnis ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass dieser seine Arbeitskraft einem Verwandten zur Verfügung stellt, regelmäßig ohne dafür unmittelbar ein Entgelt zu bekommen (Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 138 SGB III, Rn. 110; Marschner, in: GK-SGB III, § 138 Rn. 20; s. auch VG Aachen, Urt. v. 30.7.2014, 5 K 2888/13, juris Rn. 28 m. w. N.). Die Gegenleistung für die familiäre Hilfe erfolgt in der Regel – wie faktisch auch hier – durch Naturalunterhalt (Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 138 SGB III, Rn. 111; ähnlich: Marschner, in: GK-SGB III, § 138 Rn. 20) bzw. mittelbar, indem die Einkünfte des Familienangehörigen, dem der Mithelfende seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, diesem dadurch zugutekommen, da er mit diesem Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und dadurch eine „Bedarfsgemeinschaft“ bildet.

38

Ausgehend von diesem Verständnis übt auch derjenige eine „Berufstätigkeit“ i. S. d. § 6 Abs. 2 KibeG aus, der bei einem Familienangehörigen nicht unmittelbar entlohnt tätig ist, sondern durch diese Tätigkeit auf andere Weise zu der Finanzierung seines Lebensunterhalts und des seiner Familie beiträgt: Die Tätigkeit des Vaters der Klägerin führt hier zum einen dazu, dass die Einkünfte der Mutter der Klägerin gesichert bzw. ggf. sogar gesteigert werden, was wiederum der gesamten Familie, aber auch ihm zugutekommt. Zum anderen stellt seine Tätigkeit einen Beitrag für die Sicherung und Erhaltung seiner Lebensgrundlage und der seiner Familie dar, weil die Mutter der Klägerin im Gegenzug für seine Tätigkeit auf Unterhaltszahlungen für sich und die gemeinsamen Kinder verzichtet. Für diese Auslegung des Begriffs „Berufstätigkeit“ i. S. d. § 6 Abs. 2 KibeG sprechen auch der Wortlaut und der Sinn und Zweck der Regelung. Weder das KibeG noch §§ 22 ff. SGB VIII nehmen ausdrücklich irgendwelche Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich heraus. Im Gegenteil greift der Bundesgesetzgeber in § 22 SGB VIII, auf den das KibeG in der Gesetzesbegründung Bezug nimmt, den Begriff „Erwerbstätigkeit“ in Kenntnis des Begriffsverständnisses im Bereich der Arbeitsförderung (SGB III) auf, ohne etwaige Differenzierungen vorzunehmen. Für ein umfassendes Begriffsverständnis, das auch die nicht unmittelbar entlohnte Tätigkeit bei einem Familienangehörigen umfasst, sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung. Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche sollen u. a. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dies ist aber nur dann umfassend möglich, wenn auch sämtliche Formen der Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Führt die nicht unmittelbar entlohnte Tätigkeit bei einem Familienangehörigen aufgrund der „Erwerbstätigkeit“ dazu, dass entweder kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht oder der – aufgrund des geringen Umfangs bestehende – Anspruch auf Arbeitslosengeld zu mindern ist, so ist diese Tätigkeit auch als Erwerbstätigkeit im Kontext des Kinder- und Jugendhilferechts zu qualifizieren. Andernfalls würde es zu nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen kommen: Denn ein- und dieselbe Person würde im Bereich der Arbeitsförderung als erwerbstätig und im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts als beschäftigungs- bzw. erwerbslos gelten. Dies wäre weder den Betroffenen vermittelbar noch in sich stimmig, wenn ein sozialpolitisch erwünschtes Verhalten – Erwerbstätigkeit – im anderem Zusammenhang negiert würde.

39

bb) Dabei ist im Kontext des § 6 Abs. 2 KibeG der anzuerkennende Personenkreis der Familienangehörigen mit Blick auf das zu betreuende Kind und seine Sorgeberechtigten auszulegen. Danach übt nicht nur derjenige eine „Berufstätigkeit“ i. S. d. § 6 Abs. 2 KibeG aus, der nicht unmittelbar entlohnt bei seinem Ehe- oder Lebenspartner arbeitet, sondern weitergehend – mit Blick auf das gemeinsame Kind – auch dasjenige sorgeberechtigte Elternteil, das bei dem anderen sorgeberechtigten Elternteil tätig ist, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind.

40

Der von der Regelung begünstigte Personenkreis ist, da der Begriff „Familienangehöriger“ im SGB VIII nicht definiert ist, entsprechend dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 KibeG und insbesondere mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelungen des KibeG bzw. des SGB VIII zu bestimmen. Der Wortlaut stellt auf die Berufstätigkeit der „Sorgeberechtigten“ des betreuenden Kindes ab. Maßgeblich ist danach allein der Bezug zu dem zu betreuenden Kind als Sorgeberechtigte bzw. Sorgeberechtigter. Danach ist unerheblich, in welchen Verhältnis die Sorgeberechtigten zueinander stehen, insbesondere ob diese miteinander verheiratet sind. Auch Sinn und Zweck der Regelungen erfordern es, auf die sorgeberechtigten Eltern des zu betreuenden Kindes abzustellen, ungeachtet der Frage, ob diese miteinander verheiratet sind. Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche sollen u. a. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Damit soll auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden, wonach der Staat dafür Sorge zu tragen hat, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Danach muss der Staat auch Voraussetzungen schaffen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt, dass eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und dass die Angebote der institutionellen Kinderbetreuung verbessert werden (BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, juris Rn. 70). Der Fokus liegt daher auf den Eltern des Kindes – unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet sind. Hilft also der eine sorgeberechtigte Elternteil dem anderen sorgeberechtigten Elternteil zur Schaffung einer Lebensgrundlage und Gewährleistung des Unterhalts des gemeinsamen Kindes, spielt es nach dem Ziel des Gesetzes keine Rolle, ob die sorgeberechtigten Eltern miteinander verheiratet sind.

41

Dies wird bestätigt durch die Figur der „Bedarfsgemeinschaft“, für die es ebenfalls nicht auf den Familienstand ankommt. Nach § 7 Abs. 2 SGB II erhalten auch Personen Leistungen nach dem SGB II, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II neben den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Abs. 3a Nr. 1, 2 und 3 SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammen leben (Nr. 1) oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2) oder Kinder im Haushalt versorgen (Nr. 3). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Dies bedeutet einerseits, dass sich die Sozialleistungen auf den mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner erstrecken (soweit der Partner selbst leistungsberechtigt ist), und hat andererseits zur Folge, dass Sozialleistungen an eine leistungsberechtigte Person dann nicht geleistet werden, wenn ein Hilfebedarf aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens des Partners in der Bedarfsgemeinschaft nicht besteht. Dies erfolgt jeweils unabhängig davon, ob die Partner miteinander verheiratet sind. Auch für Leistungen nach dem SGB XII werden Einkommen und Vermögen des Lebenspartners – unabhängig vom Familienstand – angerechnet: Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind hinsichtlich der Grundsicherung im Alter leistungsberechtigt ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, zu berücksichtigen. Dies heißt im konkreten Fall: Im Falle der Hilfebedürftigkeit hätten die Eltern der Klägerin ungeachtet dessen, dass sie nicht verheiratet sind, jeweils nur unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners einen Anspruch auf (ergänzende) Sozialleistungen. Würde aber der Partner bei der Gewährung von Sozialleistungen berücksichtigt und wird – wie hier – durch die Mithilfe des Partners gerade der Bezug von Sozialleistungen aller Betroffenen (Eltern wie Kinder) vermieden, spricht gerade dieses sozialrechtliche Verständnis für eine entsprechende erweiterte Auslegung des anzuerkennenden Personenkreises. Denn andernfalls würden das unmittelbare (Mutter-) und mittelbare (Vater-) Einkommen angerechnet mit der Folge, dass ein Familienmitglied für sich und seine Familie u. U. keinen Anspruch auf Sozialleistungen erhält, aber umgekehrt eine „Anerkennung“ der Tätigkeit für die Frage eines Erstattungsanspruchs nach dem KibeG nicht erfolgt.

42

Diese Auslegung fügt sich auch in den verfassungsrechtlichen Begriff der „Familie“ ein. Denn der Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG setzt nicht voraus, dass die Eltern verheiratet sind (BVerfG, Urt. v. 19.2.2013, 1 BvL 1/11, 1 BvR 31 BvR 3247/09, juris Rn. 65). Die den Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG aufgreifende Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften gilt zumal vor dem Hintergrund, dass mit den Regelungen des KibeG – wie ausgeführt – gerade der aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, juris Rn. 70), Rechnung getragen werden soll.

43

Damit stellt die Mitarbeit des Vaters in dem Unternehmen der Mutter in dem Bereich – wie es unter den Beteiligten unstreitig ist – der Kundenbetreuung, Recherche und Akquise eine Berufstätigkeit i. S. d. § 6 Abs. 2 KibeG dar. Da es sich hierbei um die eigentliche Hauptbeschäftigung handelt und der Vater der Klägerin damit im streitgegenständlichen Zeitraum im Kern keine andere Tätigkeit ausgeübt hat als die Mutter der Klägerin, war auch der Vater der Klägerin wegen Berufstätigkeit in dem geltend gemachten zeitlichen Umfang daran gehindert, die Betreuung der Klägerin selbst zu übernehmen. Denn aus Art und Umfang seiner Tätigkeit ergibt sich – wie auch bei der Mutter der Klägerin – zwingend, dass der Vater seine Arbeitszeiten nicht an dem Betreuungsbedürfnis der Klägerin ausrichten kann.

44

cc) Der Umstand, dass der Vater der Klägerin bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und gesetzliche Altersrente bezieht, ändert nichts daran, dass seine nicht unmittelbar entlohnte Mitarbeit bei der Mutter der Klägerin als „Berufstätigkeit“ i. S. d. § 6 Abs. 2 KibeG gilt.

45

Auch „Rentner“ sind im sozialrechtlichen Sinne erwerbsfähig. Nach § 8 Abs. 2 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. An das Erreichen einer Altersgrenze wird hierbei nicht angeknüpft.

46

Es ist Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, auch nicht untersagt, erwerbstätig zu sein, solange sie nicht eine Tätigkeit ergreifen wollen, für die es eine gesetzliche Altersgrenze gibt. Die Regelaltersgrenze ist demgegenüber dafür relevant, ob jemand einen Anspruch auf gesetzliche Altersrente hat oder ob jemand – im Falle der Bedürftigkeit – (ggf. ergänzende) Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld) oder nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter) beziehen kann. Die Regelaltersgrenze hat mithin Bedeutung für die Frage, ob von jemandem eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich (noch) erwartet wird.

47

Dass eine Erwerbstätigkeit auch von „Rentnern“ ausgeübt wird, wird auch dadurch deutlich, dass neben einer etwaigen Rente – wie im Umkehrschluss aus § 43 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gefolgert werden kann (vgl. auch § 46 SGB XII ) – auch sonstige Einkünfte in Geld oder Geldeswert auf ein einzusetzendes Einkommen bei der Frage der Bewilligung von Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter) angerechnet werden. D. h. nicht nur Rentenleistungen, sondern auch Einkünfte aus einer etwaigen Erwerbstätigkeit werden bei der Höhe der zu bewilligenden Grundsicherung mindernd berücksichtigt. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber durchaus davon ausgeht, dass Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts noch auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen sind und dieser auch nachkommen.

48

Schließlich dürfen aus einer Erwerbstätigkeit von „Rentnern“ insbesondere in Fällen – wie hier –, in denen die ausgezahlte Altersrente noch nicht einmal für die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts ausreicht und die Erwerbstätigkeit damit der Überwindung eines möglichen Hilfebedarfs dient, keine Nachteile bei anderen sozialrechtlichen Förderungen und Begünstigungen – hier: im Kontext des SGB VIII – folgen. Dies wäre aber der Fall, wenn die zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderliche Mithilfe des Vaters der Klägerin aufgrund seines Alters nicht als Berufstätigkeit i. S. d. § 6 Abs. 2 KibeG anerkannt würde. Denn in diesem Fall hätte die Familie höhere Ausgaben für die Betreuung ihres Kindes, da sie neben dem Eigenanteil die gesamten Kosten für die Tagesbetreuung zu tragen hätte. Daraus ergäbe sich ein Wertungswiderspruch: Ein sozialpolitisch erwünschtes und teilweise auch gefordertes Verhalten – den Bezug von staatlichen Transferleistungen zu minimieren – würde erschwert. Denn die zusätzlichen höheren Ausgaben für die Betreuung der Klägerin könnten nur dadurch aufgefangen werden, dass auf die Tagesbetreuung zugunsten einer Betreuung durch den Vater der Klägerin verzichtet würde. In diesem Fall wäre die Familie aber voraussichtlich auf (ergänzende) Sozialleistungen angewiesen, da ohne Mithilfe des Vaters der Lebensunterhalt der Familie allein durch die geringe Rente des Vaters und die Einkünfte der Mutter wohl nicht gesichert werden könnte. Dies kann weder sozialpolitisch gewollt sein, noch wäre dieses Ergebnis im Hinblick auf das Ziel des Förder- und Kostenerstattungsanspruchs, Kinderbetreuung und die Erhaltung einer Lebensgrundlage durch Erwerbstätigkeit miteinander zu vereinbaren, verträglich.

III.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 188 Satz 2 VwGO.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

IV.

51

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 31. Mai 2016 - 4 Bf 58/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 31. Mai 2016 - 4 Bf 58/13

Referenzen - Gesetze

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 31. Mai 2016 - 4 Bf 58/13 zitiert 28 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 82 Begriff des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 8 Erwerbsfähigkeit


(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Im Sinne von Absatz 1 kön

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1629 Vertretung des Kindes


(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 41 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen n

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze


(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pf

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 23 Förderung in Kindertagespflege


(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleit

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 22 Grundsätze der Förderung


(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 138 Arbeitslosigkeit


(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),2.sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und3.den Vermittlungsbemühungen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen


(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,1.wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),2.wenn sie einander heiraten oder3.so

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten od

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer1.arbeitslos ist,2.sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und3.die Anwartschaftszeit erfüllt hat. (2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Pers

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 141 Arbeitslosmeldung


(1) Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 155 Anrechnung von Nebeneinkommen


(1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und d

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung


Der zuständige Träger der Rentenversicherung informiert und berät leistungsberechtigte Personen nach § 41, die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach diesem Kapitel. Personen, die nicht rentenberechtigt s

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 31. Mai 2016 - 4 Bf 58/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 31. Mai 2016 - 4 Bf 58/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 30. Juli 2014 - 5 K 2888/13

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. September 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2013 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von August 2013 bis Juli 2014 Ausbildungsförderung unter Berü

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 5 erster Halbsatz des Ersten Buches erfüllen. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

(2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.

(3) Die Wirkung der Meldung erlischt

1.
bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,
2.
mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(4) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. Dies ist entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist.

(1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

(2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

(3) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

1.
vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder
2.
auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. September 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2013 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von August 2013 bis Juli 2014 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung einer Sozialpauschale von 37,3 % für das Einkommen ihres Vaters zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

Der zuständige Träger der Rentenversicherung informiert und berät leistungsberechtigte Personen nach § 41, die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach diesem Kapitel. Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt die Rente unter dem 27-fachen Betrag des geltenden aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 68, 68a des Sechsten Buches), ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Der Träger der Rentenversicherung übersendet einen eingegangenen Antrag mit einer Mitteilung über die Höhe der monatlichen Rente und über das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsberechtigung an den jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger. Eine Verpflichtung des Trägers der Rentenversicherung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Kapitel wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkommen nicht in Betracht kommt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.