Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Okt. 2014 - 8 W 387/14

bei uns veröffentlicht am21.10.2014

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Z. 1 gegen den Zurückweisungsbeschluss des Notariats Pfullendorf - Nachlassgericht - vom 9. Oktober 2014, Az. NG 126/2013, wird

zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Z. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 300.000 EUR

Gründe

 
I.
Die Lebensgefährtin des Erblassers, die Beteiligte Z. 1, hat am 8. Oktober 2014 die Einziehung des Erbscheins vom 18. Juli 2013, Az. NG 126/2013, beantragt, wonach die Adoptivmutter des Erblassers, die Beteiligte Z. 2, entsprechend ihrem Erbscheinsantrag des selben Tages als gesetzliche Alleinerbin ihres Sohnes ausgewiesen ist.
Die Beteiligte Z. 1 beruft sich auf ein Schriftstück vom 1. März 2002, aus dem sich ergebe, dass sie als testamentarische Alleinerbin eingesetzt worden sei.
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 wurden die Erbscheinseinziehung abgelehnt und nach Rechtsmitteleinlegung durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 15. Oktober 2014 die Akten ohne Abhilfe mit Schreiben des selben Tages dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig gemäß §§ 353, 58 ff. FamFG, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Denn zu Recht hat das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins abgelehnt und der hiergegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung vom 9. Oktober 2014 verwiesen. Den dortigen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an.
Lediglich ergänzend und vertiefend wird darauf hingewiesen, dass der erteilte Erbschein gemäß § 2361 Abs. 1 BGB nur einzuziehen ist, wenn er unrichtig ist. Dies wäre der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entweder schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind, insbesondere weil eine erneute Überprüfung nicht die im Erbschein ausgewiesene Erbenstellung ergibt, etwa bei unrichtiger Angabe der Erben oder der Erbteile, beim Übersehen von Erbberechtigten oder eines Testaments oder auch im Falle einer nachträglichen anderen rechtlichen Beurteilung (Weidlich in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2361 BGB Rn.2, m.w.N.).
Als letztwillige Verfügung hat die Beteiligte Z. 1 die Kopie einer handschriftlich verfassten Generalvollmacht vom 1. März 2002 vorgelegt, in der lediglich entsprechend ihren Angaben die folgenden Worte vom Erblasser selbst geschrieben wurden: "bevollmächtige… in privaten und geschäftlichen Angelegenheiten wahrzunehmen." Hinzugefügt wurde: "allein Erbin bei Tod danach… Unterschrift", wobei dieser Text im Schriftbild nicht übereinstimmt mit den vorherigen vom Erblasser stammenden Schriftzeichen, sondern offensichtlich mit denen der Beteiligten Z. 1, die den übrigen Text geschrieben hat. Auf der Rückseite sind verschiedene Schriftproben des Namenszugs des Erblassers enthalten.
Selbst wenn unterstellt wird, dass der zuvor wiedergegebene Text trotz des total unterschiedlichen Schriftbildes insgesamt vom Erblasser herrührt, kann die Beschwerdeführerin hieraus nicht die formgültige Errichtung eines handschriftlichen Testaments zu ihren Gunsten herleiten.
10 
Die zwingende Formvorschrift des § 2247 Abs. 1 i.V.m. § 2231 BGB, wonach das Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung zu errichten ist, muss vom Erblasser eingehalten werden. Ein Verstoß gegen § 2247 Abs. 1 BGB bewirkt die Nichtigkeit des Testaments gemäß § 125 BGB, selbst wenn die Urheberschaft des Erblassers und die Ernstlichkeit seiner Erklärung feststehen. Die Eigenhändigkeit soll bezwecken, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, der durch die Einhaltung der Form angehalten wird, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll, um dann seinen Willen möglichst deutlich zum Ausdruck zu bringen. Außerdem dient die Form dazu, Entwürfe und Vorüberlegungen von der maßgebenden Verfügung abzugrenzen. Schließlich soll sie die Echtheit der Erklärung sicherstellen und nach Möglichkeit auch die Selbstständigkeit des Erblasserwillens verbürgen. In ihrer Gesamtheit sollen die verschiedentlichen Zwecke ein verantwortliches Testieren fördern und Streitigkeiten über den Testamentsinhalt vermeiden (Weidlich in Palandt, a.a.O., § 2231 BGB Rn. 1, § 2247 BGB Rn. 3 und 7; je m.w.N.).
11 
Die Formvorschrift hat der Erblasser nicht beachtet, indem er den Text überwiegend von der Beteiligten Z. 1 schreiben ließ.
12 
Der oben zitierte vom Erblasser eigenhändig geschriebene Textteil ergibt aber entgegen ihrer Auffassung unter der notwendigen Negierung des übrigen Textteiles allein nicht den Sinn, dass die Beschwerdeführerin als Alleinerbin eingesetzt werden sollte. Denn die Person des Erben muss vom Erblasser so bestimmt sein, dass sie allein aufgrund seiner in der letztwilligen Verfügung enthaltenen Willensäußerung festgestellt werden kann (Weidlich in Palandt, a.a.O., § 1937 BGB Rn. 7, § 2065 BGB Rn. 7; OLG München NJW 2013, 2977, zu § 2065 Abs. 2 BGB). Dies kann nicht aus den ausschließlich zu berücksichtigenden Worten "bevollmächtige… in privaten und geschäftlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. allein Erbin bei Tod danach" abgeleitet werden - auch nicht durch eine Auslegung gemäß § 2084 BGB, weil der vom Erblasser eigenhändig geschriebene Text keinerlei Rückschlüsse auf die Person des Erben zulässt.
13 
Unerheblich ist wegen der zwingenden Formvorschrift des § 2247 Abs. 1 BGB, ob er tatsächlich die Alleinerbeinsetzung seiner Lebensgefährtin gewollt hat. Dies hätte im Übrigen in den folgenden elf Jahren bis zu seinem Tod formgültig nachgeholt werden können, zumal der Erblasser nach den Angaben der Beschwerdeführerin trotz seines ausgeprägten Alkoholismus testierfähig gewesen ist.
14 
Nicht zu überprüfen ist auch, ob die Worte "allein Erbin bei Tod danach" und die Unterschrift tatsächlich vom Erblasser herrühren im Hinblick auf das total unterschiedliche Schriftbild des Textes der Generalvollmacht vom 1. März 2002, und ebenso, ob die Beteiligte Z. 2 zwischenzeitlich verstorben ist und ihrerseits der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2014 eine Vollmacht erteilt hat. Dies ändert nichts an der Rechtslage.
15 
Nachdem der Formmangel gemäß § 125 BGB zur Nichtigkeit der betreffenden Verfügung führt, ist das Nachlassgericht nach wie vor zu Recht vom Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ausgegangen (§ 1925 BGB) und hat den Einzug des der Adoptivmutter auf ihren am 18. Juli 2013 beim Notariat persönlich gestellten Erbscheinsantrag noch am selben Tag erteilten Erbscheins abgelehnt.
16 
Die Beschwerde der Beteiligten Z. 1 war demgemäß als unbegründet zurückzuweisen ohne dass es der angeregten Beweiserhebungen bedurft hätte, nachdem die Beweistatsachen jeweils als wahr unterstellt werden konnten.
17 
Ihr zugleich in der Rechtsmittelschrift gestellter Erbscheinsantrag ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG und § 34 GNotKG i.V.m. Nrn. 12215 Z. 1, 12220 KVfG (Tabelle B).
19 
Bei der Festsetzung des Beschwerdewerts gemäß §§ 3, 35, 36 Abs. 1, 40, 61 GNotKG wurde ausgegangen von dem Interesse der Beschwerdeführerin, ihre testamentarische Alleinerbschaft und damit den Wegfall der gesetzlichen Erbfolge zu erreichen. Dieses Interesse beläuft sich unter Berücksichtigung des Pflichtteilsanspruchs der Beteiligten Z. 2 (§ 2303 BGB) auf 1/2 der in der Nachlassakte befindlichen Aufstellung des Nachlasswertes von 600.000 EUR.
20 
Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG liegen nicht vor.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Okt. 2014 - 8 W 387/14 zitiert 17 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils


(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2247 Eigenhändiges Testament


(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben h

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit


Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins


Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2065 Bestimmung durch Dritte


(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll. (2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B. (2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung


(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter n

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 35 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Eur

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2231 Ordentliche Testamente


Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden1.zur Niederschrift eines Notars,2.durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung


Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

Referenzen

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.

(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäfts wert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren … Euro
in
Tabelle A
um … Euro
in
Tabelle B
um … Euro
2 000500204
10 0001 000216
25 0003 000298
50 0005 0003810
200 00015 00013227
500 00030 00019850
über
500 000

50 000

198
5 000 00050 00080
10 000 000200 000130
20 000 000250 000150
30 000 000500 000280
über
30 000 000

1 000 000

120

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.