Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2011 - 7 U 144/10

12.05.2011

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8.7.2010 (4 O 280/09 Ko)

abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, regelmäßige Auszahlungen vorzunehmen wie im Versicherungsschein Nr. 506 … der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung „Wealthmaster noble“ angegeben, nämlich

- am 20.03.2011, 20.06.2011 und 20.09.2011 in Höhe von jeweils 1.760,-- EUR,

- ab dem 20.12.2011 bis zum 20.09.2016 jeweils am 20.03., 20.06. 20.09. und 20.12. eines Jahres jeweils in Höhe von 1.960,-- EUR und

- ab dem 20.12.2016 bis zum 20.03.2041 jeweils am 20.03., 20.06., 20.09. und 20.12. eines jeden Jahres jeweils in Höhe von 2.300,-- EUR.

2. Der weitergehende Hauptantrag des Klägers wird abgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Beklagte 80 %, der Kläger 20 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger zu 20 %, der Streithelfer der Beklagten zu 80 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten oder ihres Streithelfers, die Beklagte die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: entsprechend § 9 S. 1 GKG: 4 * 1.760,- EUR * 3,5 = 24.640,- EUR

Gründe

 
I.
Der am … 1974 geborene Kläger begehrte mit seiner Klage von der Beklagten ursprünglich Schadensersatz wegen Schäden, die ihm aus angeblich fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung der Beklagten des Produkttyps „wealthmaster noble“ im Tarif „Pool 2000eins“ entstanden seien. Nachdem seine Klage im ersten Rechtszug abgewiesen worden war, änderte er im Berufungsrechtszug nach rechtlichen Hinweisen des Senats sein Begehren und verlangt nunmehr Erbringung der im Versicherungsschein ausgewiesenen Leistungen.
Im Einzelnen:
1. Die streitgegenständliche Lebensversicherung war in das Anlagemodell „Europlan“ eingebettet, das von der Fa. R. & Partner Finanzmakler GmbH i. I., M., (im Folgenden: „R.“), dort federführend Herr J. G., entwickelt und initiiert worden war.
a. Entsprechend diesem Anlagemodell hatte der Kläger mit Kreditvertrag Nr. 6/335… vom 28.9.2001 bei der B. Landesbank (künftig: „BLB“) ein zum 31.10.2016 endfällig zu tilgendes Darlehen (im Folgenden: „Bankdarlehen“) über den Nominalbetrag von 111.111,11 EUR aufgenommen, das nach Abzug des vereinbarten Disagios in Höhe von 10 % mit einer Nettodarlehensvaluta in Höhe von 100.000,- EUR ausbezahlt und als Einmalbetrag auf die zuvor bei der Beklagten auf das Leben des Klägers genommenen Lebensversicherung einbezahlt wurde. Diese wird in der Form geführt, dass der eingezahlte Einmalbetrag in den internen „Pool 2000eins“, ein sog. „Pool mit garantiertem Wertzuwachs“ eingebracht wird und dort bestimmte Pool-Einheiten zugeteilt erhält, die Renditen erwirtschaften sollen, die sich durch „Fälligkeitsboni“ verbessern und durch „Marktpreisanpassungen“ vermindern können. Die Einzelheiten hierzu sind streitig.
b. Nach dem „Europlan“-Konzept erbringt der Kläger die Zinsen für das Bankdarlehen in nomineller Höhe von 5,05 % p. a., die vereinbarungsgemäß am Ende eines jeden Kalenderquartals zu entrichten sind, durch vertraglich bedungene vierteljährliche Ausschüttungen aus der bei der Beklagten genommenen Lebensversicherung, die jeweils kurz vor den entsprechenden Zinsstichtagen erfolgen, und zwar plangemäß bis zum 3. Quartal 2011 jeweils in Höhe von 1.760,- EUR, ab dem 4. Quartal 2011 jeweils in Höhe von 1.960,- EUR sowie ab dem 4. Quartal 2016 bis längstens zum 1. Quartal 2041 in Höhe von 2.300,- EUR, so dass sich Jahresausschüttungen von zunächst 7.040,- EUR, dann von 7.840,- EUR und schließlich von 9.200,- EUR ergeben. Die Ausschüttungen sind bislang plangemäß erfolgt.
c. Vervollständigt wurde das „Europlan“-Konzept dadurch, dass der Kläger zeitgleich mit dem Abschluss des Darlehens- und Lebensversicherungsvertrags ein Wertpapier-Depot eröffnete, in dem er nach Einmal-Zahlungen von je 2.500,- EUR durch laufende Monatszahlungen in Höhe von 100,- EUR bzw. 185,- EUR fortwährend Beteiligungen an den beiden Investmentfonds „M. Wachstum International“ der Fa. M. Investment GmbH und „N A. A“ (jetzt „N. c. A“) der Fa. A. Fondsvertrieb AG erworben hat und weiterhin erwirbt.
d. Gemäß dem „Europlan“ soll sich in den beiden Investmentfonds bis zur Endfälligkeit des Bankdarlehens ein Kapitalstock gebildet haben, der zu dessen Tilgung ausreicht. Die über diesen Zeitpunkt fortwährenden quartalsmäßigen Auszahlungen aus der Lebensversicherung stünden dann dem Kläger als fortlaufende Rente längstens bis zu dem im Versicherungsschein bestimmten letztmaligen Auszahlungstermin am 20.3.2041 ungeschmälert zur Verfügung. Darüber hinaus - so der „Europlan“ - erfolgt bei Vertragsablauf der Lebensversicherung zum 31.10.2070 die Auszahlung des Lebensversicherungskapitals nach Maßgabe des dann bestehenden Rücknahmewertes der zugeteilten Pool-Anteile / -Einheiten.
2. Zwischen den Parteien besteht nunmehr Streit über den Umfang der von der Beklagten versprochenen Leistung.
a. Unstreitig ist dabei das Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrags, indem nämlich der Kläger nach Beratung durch den Finanzvermittler N. M., E., über die letzterer das aus Anlage B 4 (Bl. 262 d. A.) ersichtliche Beratungsprotokoll erstellte, und nach Aushändigung der Versicherungsbedingungen der Beklagten („Policenbedingungen“, erstinstanzlich unstreitig wie aus der Anlage B 1 = Bl. 260 d. A. ersichtlich) am 1.8.2001 den aus der Anlage B 9 (Bl. 267 d. A.) ersichtlichen Versicherungsantrag stellte, den der Finanzvermittler M. über R. und die „Masterdistributorin“ Fa. EMF AG, H., (im Folgenden: „EMF“), der Beklagten zuleitete und diese den Versicherungsantrag des Klägers durch Übersendung des aus der Anlage K 12 (Bl. 165 - 168 d. A.) ersichtlichen Versicherungsscheins Nr. 506 …, der auf die dem Kläger bereits ausgehändigten Versicherungsbedingungen Bezug nimmt, annahm.
10 
b. Nach den übereinstimmenden Angaben im Versicherungsantrag des Klägers und dem Versicherungsschein der Beklagten begann die Lebensversicherung zum 31.10.2001 und endet entsprechend der vereinbarten Laufzeit von 69 Jahren zum 31.10.2070. Als Prämienbeitrag hat der Kläger eine am Beginn der Laufzeit fällige Einmalzahlung in Höhe von 100.000,- EUR an die Beklagte zu bezahlen, die der Kläger unstreitig vertragsgemäß erbracht hat. Wegen der Auszahlungen nimmt der Versicherungsantrag des Klägers unter Abschnitt „F. Auszahlungen, 2. regelmäßige Auszahlungen“ auf eine Anlage Bezug, die die Parteien nicht vorgelegt haben und - wie sich im Berufungsrechtszug herausstellte - auch nicht vorlegen können.
11 
Der Versicherungsschein beschreibt die von der Beklagten vorzunehmenden Auszahlungen wie folgt:
12 
- als Leistung im Versicherungsfall, nämlich dem Tod des Klägers:
13 
eine „garantierte Mindesttodesfallleistung: 101,00 % des Rücknahmewertes von Einheiten/Anteilen“
14 
- als „regelmäßige Auszahlungen“:
15 
Betrag
Datum der
 1. Auszahlung 
 Auszahlungsabstand 
 Auszahlungswährung 
 Datum der letzten 
Auszahlung
 1.760,00 
20.3.2002
vierteljährlich
EUR
20.9.2011
1.960,00
20.12.2011
vierteljährlich
EUR
20.9.2016
2.300,00
20.12.2016
vierteljährlich
EUR
20.3.2041
16 
- sowie als „sonstige Auszahlungen“:
17 
„1.390,00 [EUR] 20.12.2001“
18 
Unstreitig ist auch, dass der Versicherungsantrag im Abschnitt „H. Erklärungen des Antragstellers“ u. a. folgende Passagen enthält:
19 
„Ich erkläre hiermit, … dass mir je eine Ausfertigung der Policenbedingungen und der Poolinformation ausgehändigt wurden. … Ich … verpflichte mich, einen Vertrag in der Form und mit den Standardbedingungen und -vorschriften zu akzeptieren, die normalerweise von C. M. für die Art der von mir beantragten Versicherungsleistungen verwendet werden.“,
20 
ebenso, dass der Versicherungsschein auf S. 1 im letzten Abschnitt vor der Unterzeichnung des Vertretungsbefugten der Beklagten folgenden Text enthält:
21 
„Dieser Versicherungsschein besteht aus 3 Seiten, die in Verbindung mit C. M. Wealthmaster Noble Policebedingungen, Betr. DG…, zu lesen sind. Die angegebenen Einzelheiten bezüglich Erstzuteilung zeigen lediglich die Situation bei Vertragsbeginn. Bei etwaigen Veränderungen infolge Optionsausübungen werden getrennte Unterlagen ausgestellt“
22 
c. Unter Bezugnahme auf ihre Policenbedingungen (im Folgenden: „AVB“) stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass sie für die vierteljährlichen Auszahlungen an den Kläger neben der erwirtschafteten Rendite des vom Kläger eingezahlten Kapitals auch dieses selbst heranziehen dürfe und müsse, indem sie Pool-Anteile / Einheiten einlöse, mit der Folge, dass sich der zu Vertragsbeginn eingebrachte Kapitalstock entsprechend vermindere, wenn die erwirtschaftete Rendite zur Deckung des Auszahlungsvolumens nicht ausreiche. Sei der Kapitalstock vollständig aufgezehrt, so ende nach Auffassung der Beklagten ihre Leistungspflicht aus dem Lebensversicherungsvertrag.
23 
Unstreitig hat die Beklagte seit Vertragsbeginn nie genügend Rendite erwirtschaftet, um aus dieser die regelmäßigen Auszahlungen an den Kläger decken zu können. Entsprechend ihrem Vertragsverständnis hat sie deshalb den Kapitalstock des Klägers belastet, soweit dies zur Deckung der Auszahlungen notwendig war. Hierdurch haben sich die dem Kläger zugeteilten Pool-Anteile / -Einheiten nach den Berechnungen der Beklagten bis zum 9.2.2010 auf einen Gesamtwert von nur noch 44.886,23 EUR reduziert, wie sie dem Kläger in einer „Information zu Ihrer Lebensversicherung“ vom 9.2.2010 (vgl. Anl. B 13 = Bl. 271 ff d. A.) mitteilte.
24 
Unter der Maßgabe, dass die Auffassung der Beklagten zutreffen sollte, befürchtet der Kläger bei gleich bleibenden Renditen die vollständige Aufzehrung seines Kapitalstocks mit anschließendem Wegfall der Rentenzahlungspflicht der Beklagten im Jahre 2016.
25 
3. Vor diesem Hintergrund und ausgehend vom Vertragsverständnis der Beklagten behauptet der Kläger, weder vom Finanzvermittler N. M., noch durch die Prospekte von R. zum „Europlan“ oder der Beklagten zum „Wealthmaster Noble“ und den „Pools mit garantierten Wertzuwachs“ noch durch die „Verbraucherinformation“ der Beklagten zum „Wealthmaster Noble“ ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Insbesondere bemängelt er, die in den Prospektunterlagen und Berechnungsbeispielen erwähnten Renditen, die die Beklagte aus Lebensversicherungen in der Vergangenheit erzielt habe,
26 
- hätten Lebensversicherungen-Produkte mit monatlich fortlaufenden Prämienzahlungen statt einer Einmalzahlung betroffen,
27 
- stellten nicht laufend erzielte Renditen, sondern Ablaufrenditen nach 15 oder 25 Jahren bei einmaliger endfälliger Auszahlung dar,
28 
- seien nicht um die Inflation in Großbritannien bereinigt worden, die in den bis zur Jahrtausendwende zurückliegenden 30 bis 40 Jahren stets mindestens doppelt so hoch gewesen sei wie Deutschland.
29 
Die von der Beklagten tatsächlich erwirtschafteten Renditen hätten demgegenüber
30 
- seit 1995 nur einmal den Höchstwert von 6,75 % p. a. erreicht,
31 
- und im Übrigen in den letzten Jahren vor Vertragsabschluss nur zwischen 3 % p. a. und 4 % p. a. betragen.
32 
Wäre er über diese Umstände ordnungsgemäß informiert worden, hätte er eine Anlage nach dem „Europlan“-Konzept nicht ins Auge gefasst.
33 
Diese Fehler in der ordnungsgemäßen Information über die Anlage - auch soweit Beratungsfehler des Finanzvermittlers M. betroffen seien - müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Das Anlagekonzept des Europlan“ gliedere sich in das Vertriebskonzept der Beklagten ein. Auch das Gefüge von Vermittlern, angefangen von den „Masterdistributoren“ über verschiedene Zwischenvermittlern bis zu den im Kontakt mit den Endkunden stehenden Untervermittlern sei Teil des Vertriebsapparats der Beklagten, dessen sie sich bei der Vermarktung ihrer Lebensversicherungen bediene und dessen Pflichtenverstöße sie sich zurechnen lassen müsse.
34 
4. Der Kläger verlangte im ersten Rechtszug Ersatz folgender Schäden:
35 
a. der Eingehung der Darlehensverbindlichkeit bei der B.LB - die nach dem Vortrag des Klägers nunmehr von der „D. K. AG DKB“ (im Folgenden: „DKB“) verwaltet werde - durch Freistellung hiervon, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus der Lebensversicherung selbst als auch sämtlicher Anteile an den Fonds „M. Wachstum International“ und „N. A. A“, jetzt „N. c. A“ (Klageantrag Ziffer 1, vgl. Bl. 2, 318 d. A.),
36 
b. verbunden mit der Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des auf den Abschluss des entsprechenden Abtretungsvertrags gerichteten Angebots des Klägers im Annahmeverzug befinde (Klageantrag Ziffer 2, Bl. 2 d. A.)
37 
c. der Aufwendungen für Vermittlungsgebühren in Höhe von 5.555,56 EUR und der Aufwendungen für Einzahlungen in das Depot der beiden oben genannten Investment-Fonds in Höhe von insgesamt 28.215,- EUR per 22.12.2009, mithin insgesamt 33.770,56 EUR (Klageantrag Ziffer 3, Bl. 2 d. A.)
38 
d. verbunden mit der Feststellung, dass die Beklagte über den zu Klageantrag Ziffer 3 bezifferten Schaden hinaus verpflichtet sei, den weiteren, sich aus dem Abschluss des Altersvorsorgemodells Europlan am 1.8.2001 entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen habe (Klageantrag Ziffer 4, Bl. 2 d. A.)
39 
e. schließlich seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Form nicht anrechenbarer anwaltlicher Geschäftsgebühren in Höhe von 3.418,87 EUR (Klageantrag Ziffer 5, Bl. 2 d. A.),
40 
jeweils zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen in gesetzlicher Höhe.
41 
5. Die Beklagte, die
42 
Klageabweisung
43 
beantragt hatte, verteidigte sich im 1. Rechtszug zusammengefasst wie folgt:
44 
- Aus den Vertragsbedingungen und dem dem Kläger überlassenen Prospektmaterial nebst Verbraucherinformation ergebe sich klar und eindeutig, dass die regelmäßigen Auszahlungen nur solange erfolgen könnten, als sich im „Pool 2000eins“ ein ausreichender Kapitalstock befinde,
45 
- die Wertentwicklungschancen und -risiken des „Pools 2000eins“ seien in den genannten Unterlagen klar und nachvollziehbar dargestellt worden,
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- die Funktionsweise des „Pools 2000eins“ sei in den dem Kläger ausgehändigten Unterlagen korrekt dargestellt worden,
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- auch die Verwaltung des „Pools 2000eins“ erfolge ordnungsgemäß,
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- die in der Vergangenheit erzielten Renditen seien korrekt dargestellt worden,
49 
- für Beratungsfehler des Finanzvermittlers M. und der Fa. R. als Initiatorin des „Europlan“-Anlagekonzepts sowie deren Werbung und Prospektinhalte habe sie nicht einzustehen, weil es sich nicht um Teile ihres Vertriebs zur Vermarktung ihrer Lebensversicherungsprodukte handele,
50 
- sie müsse mit Nichtwissen bestreiten, dass der Kläger sich nicht zum Abschluss der Lebensversicherung entschieden hätte, wenn er die von ihm behaupteten Erkenntnisse gehabt habe, da nach seinem eigenen Vorbringen die Mittel für die Rückzahlung des Bankdarlehens gar nicht durch die Lebensversicherung, sondern durch die beiden Investmentfonds hätten erwirtschaftet werden sollen; die Ausschüttungen aus der Lebensversicherung hätten bislang die zu erbringenden Zinszahlungen gedeckt, was aller Voraussicht nach auch künftig möglich sein werde,
51 
- dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden, da sich der Wert des einzelnen Pool-Anteils tatsächlich laufend, wenngleich nicht in dem Umfang erhöht habe, dass die Auflösung von Poolanteilen zur Deckung der Ausschüttungen hätte vermieden werden können; angesichts der Vertragslaufzeit von noch rund 60 Jahren sei es keineswegs ausgeschlossen, dass sich das ursprüngliche Anlageziel noch erreichen lasse,
52 
- der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er seine sämtlichen Ansprüche gegen die Beklagte sicherungshalber an die B.LB abgetreten habe. Deren unstreitig erteilte Ermächtigung an den Kläger, etwaige Schadensersatzansprüche in eigenem Namen geltend machen zu dürfen, sei unwirksam, da die B.LB nach eigenem Vorbringen des Klägers „das Darlehen einseitig auf die DKB übertragen“ habe, also ersichtlich die B.LB mangels Inhaberin der sicherungshalber abgetretenen Rechte auch keine Rechtsmacht (mehr) inne hatte, den Kläger zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche zu ermächtigen,
53 
- schließlich seien etwaige Schadensersatzansprüche verjährt.
54 
- Überdies fehle für den Klageantrag Ziffer 4 ein Rechtschutzinteresse, da der Eintritt eines Schadens noch völlig ungewiss und nicht wahrscheinlich sei, zumal der Kläger zur Wertentwicklung der beiden Investmentfonds nichts vorgetragen habe.
55 
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in seiner Fassung durch den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 10.8.2010 Bezug genommen.
56 
6. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls verjährt seien. Wegen der Erwägungen, die das Landgericht hierzu im Einzelnen angestellt hat, wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
57 
7. Mit seiner Berufung rügt der Kläger, das Landgericht habe die Verjährungsfrage fehlerhaft beurteilt, indem es schon nicht an die vom Kläger gerügten Pflichtverletzungen angeknüpft habe, sondern an vermeintliche Pflichtverletzungen, die der Kläger weder geltend gemacht noch behauptet hatte. Der Kläger vertieft zu diesem Problemkreis seine erstinstanzlichen Ausführungen unter Bezugnahme auf die jüngere obergerichtliche Rechtsprechung.
58 
Im Übrigen, also hinsichtlich seiner Aktivlegitimation, der Pflichtverletzungen der Beklagten und des ihm bereits entstandenen oder noch drohenden Schadens nimmt der Kläger auf seine erstinstanzlichen Ausführungen Bezug, zieht jedoch nunmehr in Zweifel, dass die von der Beklagten als Anlage B 1 (Bl. 260 d. A.) vorgelegten AVB identisch seien mit denjenigen, die ihm seinerzeit ausgehändigt wurden. Die Dokumenten-Kennzeichnung „DG002/0701“ der in Anlage B 1 vorgelegten AVB stimme nicht mit der Kennzeichnung „DG004“ der AVB überein, die der Versicherungsschein - unstreitig - in Bezug nimmt. Die Beklagte weist diese Zweifel zurück mit dem Hinweis, dass die zitierte Dokumenten-Kennzeichnung nicht die AVB in Anlage B 1 (Bl. 260 d. A.), sondern die in Anlage B 2 vorgelegte Verbraucherinformation betreffe.
59 
Auf Anfrage des Senats stellte sich heraus, dass die Parteien die im Versicherungsantrag des Klägers in Bezug genommene Anlage bezüglich der Auszahlungen der Beklagten nicht vorlegen können. Sie haben in der Folge jedoch - im Ergebnis - unstreitig gestellt, dass der Kläger die Auszahlungen beantragt hat, die im Versicherungsschein auch ausgewiesen sind.
60 
8. Auf den Hinweis des Senats durch die Verfügung des Vorsitzenden vom 24.11.2010 und verdeutlicht in den Hinweisen in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3.3.2011, dass - möglicherweise vorrangig - zu prüfen sei, ob die von der Beklagten geltend gemachten Einschränkungen ihrer auf die laufenden Auszahlungen bezogenen Leistungspflichten bei Vertragsabschluss, d. h. im Versicherungsschein, hinreichend klar zum Ausdruck gebracht seien und die Anfrage, ob und ggfs. wie lange die Auszahlungen weiter geleistet wurden oder ob und ggfs. aus welchen Gründen der Kläger auf laufende Zahlungen verzichtet hat, trägt der Kläger nunmehr ergänzend vor:
61 
Unabhängig davon, ob ihm möglicherweise ein uneingeschränkter Anspruch auf Rentenauszahlungen bis zum Jahr 2041 zustehe oder nicht, sei ihm jedenfalls deshalb ein Schaden entstanden, weil bei einer nicht ausreichenden Wertentwicklung der beiden Investmentfonds die Rückzahlung des Bankdarlehens aus dem Kapitalstock der Lebensversicherung vorgesehen gewesen sei, was nach der derzeitigen Wertentwicklung der Pool-Anteile mit größter Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein werde, weil bis dahin die regelmäßigen Auszahlungen den Kapitalstock aller Voraussicht nach aufgezehrt haben werden.
62 
Dabei blieb im Berufungsrechtszug unstreitig, dass sämtliche Vertragsverhältnisse (Bankdarlehen, Lebensversicherung, Europlan) ungekündigt weitergeführt werden, der Kläger weiterhin plangemäß Zahlungen zum fortlaufenden Erwerb von Anteilen der beiden im Depot befindlichen Investmentfonds sowie auf die Zinsen des Bankdarlehens leistet und die Beklagte bislang die regelmäßigen Auszahlungen wie beantragt an den Kläger erbringt.
63 
9. Der Kläger hat auf die rechtlichen Hinweise des Senats sein Klagebegehren geändert und beantragt nunmehr wie folgt:
64 
Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8.7.2010, Az. 4 O 280/09 Ko, wird abgeändert, und zwar
65 
a. vorrangig wie folgt:
66 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger regelmäßige Auszahlungen vorzunehmen wie im Versicherungsschein Nr. 506 … der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung „Wealthmaster noble“ angegeben, nämlich
67 
- ab dem 20.03.2011 bis zum 20.09.2011 zum 20.03., 20.06. und 20.09.2011 jeweils 1.760,-- EUR,
68 
- ab dem 20.12.2011 bis zum 20.09.2016 jeweils zum 20.12., 20.03., 20.06. und 20.09. eines Jahres jeweils 1.960,-- EUR und
69 
- ab dem 20.12.2016 bis 20.03.2041 jeweils zum 20.12., 20.03., 20.06. und 20.09. eines jeden Jahres jeweils 2.300,-- EUR
70 
auszubezahlen.
71 
b. hilfsweise folgendermaßen:
72 
(1) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen Ansprüchen der B.LB und der DKB aus und im Zusammenhang mit dem Darlehen der B.LB Nr. 6/3355…, nunmehr verwaltet bei der DKB, freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus der Police Nr. 506… der Beklagten.
73 
(2) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Antrag 1 genannten Abtretung der Rechte der Klagepartei in Verzug befindet.
74 
(3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.770,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
75 
(4) Es wird festgestellt dass die Beklagte über den in Klageantrag Ziffer 3 bezifferten Schaden hinaus den weiteren, sich aus dem Abschluss des Altersvorsorgemodells Europlan am 1.8.2001 entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen hat.
76 
(5) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 3.418,87 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
77 
Die Beklagte und ihr Streithelfer, der im Berufungsrechtszug dem Rechtsstreit beigetreten ist, beantragen,
78 
die Berufung zurückzuweisen,
79 
hilfsweise das Verfahren an das Landgericht Heilbronn zurückzuverweisen.
80 
10. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme und Vertiefung des bisherigen Vorbringens der Beklagten im ersten Rechtszug und verweisen ergänzend darauf, dass die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche - entgegen der Auffassung des Klägers - bereits aufgrund der Regelung des § 12 Abs. 1 VVG a. F. eingetreten sei.
81 
Im Hinblick auf die rechtlichen Hinweise des Senats macht die Beklagte geltend, losgelöst vom Wortlaut und Inhalt des Versicherungsscheins seien sich die Parteien bei Abschluss des Versicherungsvertrags einig gewesen, dass die bis zum Jahr 2041 ins Auge gefassten regelmäßigen Auszahlungen nicht einschränkungslos zugesagt, schon gar nicht garantiert seien, sondern stets unter dem Vorbehalt stünden, dass das eingezahlte Kapital nebst erwirtschafteten Renditen ausreiche, die plangemäßen Auszahlungen zu ermöglichen. Der Kläger habe die von der Beklagten zugesagten Leistungen auch nie anders als in diesem Sinne verstanden, wie sein eigener Sachvortrag bis zum rechtlichen Hinweis des Senats vom 24.11.2010 zeige. Vielmehr hätten die verschiedenen Musterberechnungen, die der Untervermittler N. M. dem Kläger vorgestellt habe, gerade die Abhängigkeit zwischen Renditeentwicklung und Einhaltung des als bloße Zielvorstellung formulierten Zahlungsplans aufgezeigt und dem Kläger vor Augen geführt. So habe die für die Erstellung der Musterberechnungen eingesetzte Software auch unübersehbare Warnhinweise gegeben, wenn die Musterberechnung mit Renditesätzen durchgeführt wurde, die eine plangemäße regelmäßige Auszahlung nicht über die gesamt Auszahlungsdauer ermöglichten. Der Untervermittler N. M. habe den Kläger auch über alle diese Umstände aufgeklärt, insbesondere dass die regelmäßigen Auszahlungen nicht garantiert seien.
82 
Im Übrigen ergebe sich aus den in den Vertrag einbezogenen AVB in aller Deutlichkeit, dass sämtliche Leistungen der Beklagten einschließlich der geplanten regelmäßigen Auszahlungen stets unter dem Vorbehalt ausreichender Kapitaldeckung in Form des ursprünglich eingezahlten Einmal-Beitrags zuzüglich der erwirtschafteten Renditen stünden. Die von der Beklagten gegeben Garantien seien in der Verbraucherinformation abschließend aufgezählt, dass nämlich der Anteilspreis niemals falle und der am Ende der Vertragslaufzeit geltende Anteilspreis der höchste bis zu diesem Zeitpunkt sei.
83 
11. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
84 
A. Zulässigkeit der Berufung
85 
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
86 
Dies gilt nicht nur hinsichtlich der im Berufungsrechtszug lediglich hilfsweise fortgeführten ursprünglichen Klageanträge, sondern auch hinsichtlich des im Berufungsrechtszug neu formulierten Hauptantrags. Dieser stützt auf der Grundlage des bereits im ersten Rechtszug dargelegten Lebenssachverhalts den schon bisher auf Geldzahlung gerichteten Teil des klägerische Begehrens - unter Erweiterung der Höhe nach - lediglich auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt (§ 264 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Damit verfolgen sämtliche Berufungsanträge das Ziel, die in der umfassenden Abweisung der Klage begründete Beschwer durch das angefochtene Urteil zu beseitigen.
87 
B. Begründetheit der Berufung
88 
I. Zulässigkeit der Klage
89 
1. Gegenstand der Entscheidung des Senats ist das Klagebegehren, wie es der Kläger auf die rechtlichen Hinweise des Senats in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3.3.2011 mit seinen Berufungsanträgen neu formuliert hat. Die darin liegende Klageerweiterung und -änderung ist gem. § 533 ZPO zulässig.
90 
1.1 Die Beklagte hat durch widerspruchslose Einlassung auf die geänderte Klage in die - im Hinblick auf die erteilten rechtlichen Hinweise des Senats auch sachdienliche - Änderung gem. §§ 533 Nr. 1, 267 ZPO eingewilligt. Im Übrigen kommt es hierauf nicht an, da es sich bei der vorliegenden Klageänderung und -erweiterung - wie bereits dargelegt - lediglich um eine solche i. S. v. § 264 Nr. 1, Nr. 2 ZPO handelt.
91 
1.1.2 Die Klageänderung und -erweiterung erfüllt auch die weiteren berufungsrechtlichen Voraussetzungen gem. § 533 Nr. 2 ZPO.
92 
Die geänderte Klage kann nämlich aufgrund der Tatsachen beschieden werden, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, auch wenn sie nicht im Mittelpunkt der bisherigen rechtlichen Betrachtungen standen. Soweit die Parteien Details im Rahmen ihres bisherigen Sachvortrags im Hinblick auf die rechtlichen Hinweise des Senats erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen haben (z. B. hinsichtlich des Umfangs des beiderseitigen rechtsgeschäftlichen Bindungswillens, vgl. Abschnitt I. 10.), handelt es sich zwar um neue Tatsachen i. S. v. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, die jedoch allesamt gem. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen sind, so dass sie gem. § 533 Abs. 2 ZPO der Zulässigkeit der Klageänderung nicht entgegenstehen.
93 
2. Der neue Hauptantrag ist - wie bereits das bis zur Klageänderung verfolgte bisherige Begehren - zulässig.
94 
2.1. Für den neuen Hauptantrag wäre - wie dies für eine zulässige Klageänderung im Berufungsrechtszug erforderlich ist - auch die erstinstanzliche internationale (vgl. Artt. 3, 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO), sachliche und örtliche (vgl. Art. 9 Abs. 1 b) EuGVVO) Zuständigkeit des Landgerichts Heilbronn gegeben gewesen.
95 
2.2 Der neue Hauptantrag ist in zulässiger Weise auf künftige Leistung gerichtet. Nachdem die nach dem Auszahlungsplan vorzunehmenden Leistungen der Beklagten kalendermäßig bestimmte, nicht (mehr) von der Erbringung einer Gegenleistung abhängige, wiederkehrende Zahlungen sind und die Beklagte durch ihren bisher eingenommenen Rechtsstandpunkt deutlich gemacht hat, Auszahlungen entsprechend dem Auszahlungsplan nur so lange vorzunehmen, bis die Pool-Anteile des Klägers vollständig aufgezehrt seien, dann jedoch jede weitere Leistung verweigern wird - womit nach der Prognose des Klägers unwidersprochen spätestens im Jahr 2016 zu rechnen ist -, sind sämtliche Voraussetzungen der §§ 257 - 259 ZPO erfüllt. Demnach bestehen gegen die Zulässigkeit einer Klage auf künftige Leistung keine Bedenken.
96 
II. Begründetheit der Klage
97 
Der Hauptantrag ist nur zum Teil begründet.
98 
1. Es ist deutsches Recht anwendbar, Art. 7 Abs. 2 Nr. 4a, Art. 8 EGVVG a. F., Art. 27 EGBGB a. F.
99 
Der Kläger hatte bei Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, Art. 8 EGVVG a. F.
100 
Im Übrigen haben die Parteien für Versicherungsnehmer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland deutsches Recht vereinbart (vgl. 10.4 S. 1 der AVB, vgl. Anlage B 1, Bl. 260 d. A.; der Kläger hat zwar - erstmals - im Berufungsrechtszug Zweifel angemeldet, ob die in Anlage B 1 vorgelegten Policenbedingungen mit den in den Vertrag einbezogenen AVB identisch sind; nachdem die Beklagte jedoch zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Kläger seine Zweifel - allein - auf eine Dokumentenkennzeichnung gründete, die nicht die AVB, sondern die Verbraucherinformationen betrifft, geht der Senat davon aus, dass sich die geäußerten Zweifel des Klägers erledigt haben, also der Inhalt der maßgeblichen AVB wieder - wie im ersten Rechtszug unstreitig ist; im Übrigen wäre das erstmalige Bestreiten des Klägers im Berufungsrechtszug gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO unbeachtlich gewesen).
101 
2. Der Kläger ist zwar nicht aktiv legitimiert, die Erfüllungsansprüche im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, wohl aber, die entsprechende Leistungsverpflichtung der Beklagten feststellen zu lassen. Da er hieran das erforderliche Feststellungsinteresse hat, ist der Senat auch ohne entsprechenden Klageantrag befugt, diese Leistungsverpflichtung festzustellen, weil sein Leistungsbegehren dieses Begehren als ein „weniger“ umfasst.
102 
2.1 Nachdem der Kläger durch Abtretungsvereinbarung vom 4.10.2001 sämtliche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten erwachsenden gegenwärtigen und künftigen Rechte an die B.LB abgetreten hat, stehen die mit dem Hauptantrag geltend gemachten Erfüllungsansprüche jedenfalls nicht mehr dem Kläger zu. Da sich die Ermächtigung der B.LB ausdrücklich nur auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche bezieht, ist der Kläger nicht ermächtigt, die abgetretenen Erfüllungsansprüche, die Gegenstand des Hauptantrags sind, in eigenem Namen einzuklagen.
103 
Mithin ist der Hauptantrag Insoweit mangels Aktivlegitimation abzuweisen.
104 
2.2 Das Leistungsbegehren umfasst als „weniger“ jedoch stets das Begehren, den mit dem Leistungsantrag geltend gemachten Anspruch festzustellen. Demzufolge hat das Gericht diese Feststellung auszusprechen, wenn ein entsprechendes Feststellungsinteresse besteht und der geltend gemachte Anspruch sachlich begründet ist. So liegt der Fall hier:
105 
2.2.1 Die Abtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag erfolgte lediglich zu Sicherungszwecken, so dass nach deren Erledigung ohne Eintritt des Sicherungsfalls die abgetretenen Rechte wieder auf den Kläger zurück zu übertragen sind. Bei Eintritt des Sicherungsfalls ist die Werthaltigkeit der sicherungshalber abgetretenen Rechte von großem wirtschaftlichen Interesse, und zwar nicht nur aus der Sicht des Sicherungsnehmers, sondern auch aus der Sicht des Klägers als Sicherungsgeber. Diese Konstellation begründet daher ein eigenes Interesse des Klägers, die Leistungsverpflichtung der Beklagten feststellen zu lassen, nachdem diese ihre Leistungspflichten - jedenfalls bezogen auf das aus dem Versicherungsschein ersichtliche Leistungsversprechen - erheblich eingeschränkt beurteilt und eine dem Auszahlungsplan des Versicherungsscheins entsprechende einschränkungslose Zahlungspflicht leugnet.
106 
2.2.2 Die Stellung des Klägers als Vertragspartner der Beklagten, die durch die Abtretungsvereinbarung mit der B.LB als solche nicht berührt wird, begründet die in der Hand des Klägers verbliebene eigene Berechtigung, die mit dem Hauptantrag geltend gemachte einschränkungslose Leistungspflicht der Beklagten feststellen zu lassen, wenngleich nicht mit dem Ziel, dass die festzustellenden Ansprüche gerade durch Leistung an ihn zu erfüllen sind. Insoweit ist die Aktivlegitimation des Klägers zu bejahen.
107 
3. Die Beklagte ist aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Erfüllung des im Versicherungsschein ausgewiesenen Auszahlungsplans ohne jede Einschränkung verpflichtet.
108 
Aus dem Versicherungsvertrag erwächst der Beklagten gem. § 1 Abs. 1 S. 2, §§ 159 ff. VVG a. F. (§ 1 S. 1, §§ 150 ff. VVG n. F.) die Verpflichtung, als Versicherungsleistung die aus der Entscheidungsformel zu Ziffer I. 1. ersichtlichen Beträge auszubezahlen, und zwar an den jeweiligen Anspruchsinhaber.
109 
Dieser individuell im Versicherungsantrag (Anlage B 9, Bl. 267) beantragte und im Versicherungsschein ausgewiesene (Leistungs-) Anspruch wurde durch die AVB, auch unter Berücksichtigung der nicht einbezogenen „Verbraucherinformationen“ nicht eingeschränkt (§ 305b BGB) und wäre im Übrigen AGB-rechtlich wegen Verstoßes gegen das aus Treu und Glauben folgende Transparenzgebotes gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, § 306 Abs. 1 BGB.
110 
3.1 Der Versicherungsvertrag kam mit dem aus dem Versicherungsschein ersichtlichen Inhalt zustande. Mit Übersendung des Versicherungsscheins (Anlage K 12, Bl. 165 ff.), der inhaltlich mit dem schriftlichen Antrag vom 01.08.2001 (Anlage B 9, Bl. 267 ff.) übereinstimmte, nahm die Beklagte das Vertragsangebot an.
111 
3.2 Die aus dem Versicherungsschein geschuldeten „regelmäßigen Auszahlungen“ konnten nicht durch behauptete mündliche Vorbehalte des Untervermittlers M., soweit diese tatsächlich bei der Beratung gefallen sein sollten, eingeschränkt werden, § 5 VVG a. F. (inhaltsgleich § 5 VVG n. F.).
112 
3.2.1 Enthielte der Versicherungsschein, so wie von den Beklagten hinsichtlich anderweitiger mündlicher Erklärungen behauptet, Abweichungen zugunsten des Klägers, wären diese ohne weitere Genehmigung des Versicherers oder eines ihm zuzurechnenden Versicherungsagenten wirksam. Ausdrückliche Einschränkungen zu den „regelmäßigen Auszahlungen“ beinhaltet der von der Beklagten ausgestellte Versicherungsschein (Anlage K 12) nicht. Dabei ist unstreitig, dass die im Versicherungsschein bezeichneten „Regelmäßigen Auszahlungen“ identisch sind mit den vom Kläger beantragten Auszahlungsplan.
113 
3.2.2 Wenn der Tatsachenvortrag der Beklagten als richtig unterstellt würde, enthielte der Versicherungsschein mit den vorbehaltlosen „regelmäßigen Auszahlungen“ nach anderweitigen mündlichen Erklärungen des Untervermittlers M. bei der Antragstellung eine Abweichung zugunsten des Klägers als Versicherungsnehmer.
114 
3.2.3 Gem. § 5 Abs. 1 VVG a. F. gilt der widerspruchslos hingenommene Inhalt des Versicherungsscheins als genehmigt und bestimmt fortan die Leistungspflichten der Beklagten. Die sich aus § 5 Abs. 2 und 3 VVG a. F. ergebenden Einschränkungen dieser Genehmigungsfiktion gelten nach ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht bei Abweichungen des Versicherungsscheins vom -antrag bzw. zuvor einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen zugunsten eines Versicherungsnehmers (BGH VersR 1976, 477 ff.; BGH VersR 1990, 887 ff.; BGH VersR 1995, 648 ff.). Etwaige Abweichungen des Versicherungsscheins von den vorausgegangenen Vereinbarungen zugunsten des Klägers als Versicherungsnehmers sind demnach wirksam.
115 
3.2.4 Die von der Beklagten zuletzt zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Versicherungsrecht im Falle eines versehentlichen Verschreibens bei einer Lebensversicherungslaufzeit (BGH VersR 1995, 648 ff.) ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Beklagte verkennt, dass es hier nicht um ein „Versehen“ oder um einen „Schreibfehler“ bei Vertragsabschluss geht, bei dem die Vertragslaufzeit im Ergebnis statt mit 16 Jahren mit 26 Jahren angegeben wurde und die Parteien von einem übereinstimmenden „wahren Willen“ der kürzeren Laufzeit ausgegangen waren. Hier weicht der von der Beklagten ausgestellte Versicherungsschein nicht in einem Einzelfall wegen eines Schreib- oder Eingabefehlers in ein Programm o. ä. zugunsten des Klägers vom Versicherungsantrag ab, bei dem der Versicherer nachzuweisen vermag, dass der Versicherungsnehmer das wirklich Gewollte erkannt hat und ein Vertrag auf der Basis des tatsächlich übereinstimmenden Willens zustande kam (Prölss/Martin, 27. Auflage, § 5 Rn. 6 ff., 8, 16 zu § 5 VVG a. F.; Prölss/Martin, 28. Auflage, § 5 Rn. 7, 8: Grundsätze der „falsa demonstratio“).
116 
3.2.5 Die Beklagte vergisst zudem, dass sie nach dem Antragsformular zum Lebensversicherungsvertrag „Wealthmaster noble“ (vgl. Buchstabe „J, Abs. 3 S. 2“) in keiner Weise durch Aussagen oder Versprechungen Dritter gebunden sein wollte.
117 
3.2.6 Schließlich ist der Prozessvortrag der Beklagten widersprüchlich. Einerseits sollen Erklärungen der aus ihrer Sicht als Versicherungsmakler handelnden Untervermittler, hier des Vermittlers M., stets nicht gem. § 278 BGB zurechenbar sein, wenn es um Beratungspflichtsverletzungen geht. Umgekehrt sollen wohl Erklärungen gegenüber dem Untervermittler, wenn sie zugunsten der Beklagten als Versicherer wirken könnten, gem. § 164 BGB zugerechnet und der Untervermittler als Versicherungsagent/-vertreter behandelt werden. Die von der Beklagten angestrebte Lösung bei der behaupteten mündlichen Einschränkung im Zusammenhang mit den „regelmäßigen Auszahlungen“ setzte eine Zurechnung gem. § 164 BGB voraus.
118 
Wenn die „Makler“, über die die Beklagte in großem Umfang den Vertrieb der Lebensversicherung organisierte, nicht mit ihrem „Wissen und Wollen“, also nicht als Erfüllungsgehilfen tätig gewesen sein sollen, dann könnten sie auch nicht beauftragt sein, vertragsgestaltende Erklärungen als Vertreter der Beklagten abzugeben.
119 
3.3 Die AVB sind nicht bereits mit dem Versicherungsantrag wirksam einbezogen worden, § 305 BGB.
120 
Die Beklagte verkennt, dass die im Versicherungsantrag (Anlage B 9, Bl. 267) unter „H“ aufgeführte – mit winziger, nicht hervorgehobener und schwer lesbarer Schrifttype versehene – Erklärung zum Erhalt von „Policenbedingungen“ und „Poolinformationen“ den Einbeziehungsvorschriften des § 305 BGB nicht standhält. Von einem hinreichenden Hinweis ist bei einem solch regelrecht unter anderen Erklärungen „versteckten“ und drucktechnisch nicht hervorgehobenen Einbeziehungsvermerk nicht zu sehen. Selbst erfahrene Kautelarjuristen hätten Schwierigkeiten, diese Einbeziehungsklausel in dem immerhin 4 Seiten kleingedruckten Text umfassenden Antragsformular zu entdecken.
121 
Allerdings ist von einer Einbeziehung der in Anlage B 1 (Bl. 260 d. A.) vorgelegten AVB aufgrund des Versicherungsscheins (Anlage K 12, Bl. 165) gem. § 5a VVG a. F. auszugehen. Auf Seite 1 des Versicherungsscheins weist die Beklagte auf die Einzelheiten „im Versicherungsschein und in den „Policenbedingungen“ hin. Auch wenn dieser Hinweis wiederum in sehr kleiner Drucktype ausgeführt ist, sticht er wegen der drucktechnischen Gestaltung der ersten Seite des Versicherungsscheins doch so ins Auge, dass er schnell und auch für einen Laien leicht zu erkennen und zu erfassen ist.
122 
Die „Verbraucherinformation“ (Anlage B 2, Bl. 261) wurde nicht wirksam in den Versicherungsvertrag mit einbezogen. Sie sind weder in den „Plicenbedingungen“ in Anlage B1 noch im Versicherungsschein selbst als weitere einzubeziehende Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgeführt, so dass es schon am erforderlichen Einbeziehungshinweis i. S. v. § 305 Abs. 2 BGB mangelt.
123 
3.4 Die im Versicherungsschein enthaltenen Erklärungen über die von der Beklagten zu erbringenden „regelmäßigen Auszahlungen“ nach Höhe, Zeitpunkt und Zeitdauer stellen Individualvereinbarungen nach § 305b BGB dar.
124 
Die Vereinbarung zu den „regelmäßigen Auszahlungen“ im Versicherungsschein hat Vorrang vor etwaigen Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, hier den AVB.
125 
3.4.1 Die Erklärungen sind Individualvereinbarungen, weil sie nicht für eine Vielzahl von Fällen einseitig vorformuliert, sondern – jedenfalls in der Anfangsphase - in Abhängigkeit von der vorgegebenen Zinsbelastung aus dem Bankdarlehen und entsprechend den Wünschen des Klägers bestimmt worden sind. Die Vereinbarung enthält keinen Vorbehalt, dass die Zahlungen nur bis zur vollständigen Aufzehrung aller dem Kläger zugewiesener Anteile am „Euro-Pool Serie 2000eins erfolgen sollen.
126 
Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Verpflichtung ist nach §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind.
127 
Zwar werden grundsätzlich bei fondsgebundenen Lebensversicherungen für den Erlebensfall Geldleistungen in unbestimmter Höhe beziehungsweise in Höhe des Wertes eines Anteils an einem aus Wertpapieren bestehenden Anlagestocks zum Fälligkeitstag vereinbart, so dass der Versicherungsnehmer die Chancen und Risiken der Wertveränderungen des Kapitalstocks trägt. Jedoch muss für den Todesfall immer eine Mindestleistung, hier die im Versicherungsschein bezeichnete „Mindest-Todesfallleistung“ (Anlage K 12, Bl. 165), garantiert sein, ansonsten ist der zwingend notwendige Charakter eines Versicherungsgeschäfts nicht gegeben.
128 
Bezüglich der „regelmäßigen Auszahlungen“ sind aber konkrete Beträge zu den Fälligkeitsdaten ausgewiesen und das Ende der „regelmäßigen Auszahlungen“ am 20.03.2041 ist nicht als ein Zeitpunkt definiert, bis zu dem die Auszahlungspflicht „längstens“ läuft. Der Kläger kann als Versicherungsnehmer hieraus auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der fondsgebundenen Lebensversicherung schließen, dass die Leistungspflicht mit Ausnahme der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt oder Kündigung nicht vor dem genannten Datum entfallen soll, und der Beklagten auch kein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zusteht.
129 
3.4.2 Eine Einschränkung der Leistungspflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Zahlungen nicht – wie etwa die Mindesttodesfallleistung – von der Beklagten „garantiert“ werden.
130 
Dies ist nicht erforderlich, denn jedes vertragliche Leistungsversprechen bindet und muss nicht mit dem Zusatz „garantiert“ bekräftigt werden. Tatsächlich kommt der „Garantie“ im Falle der Todesfallleistung die Funktion eines Mindestversprechens des der Höhe nach noch nicht endgültig bestimmten Leistungsversprechens zu. Ein solcher Fall liegt beim Versprechen bezüglich der „regelmäßigen Auszahlungen“ gerade nicht vor. Sie sind nicht nach Prozenten, sondern durch den Auszahlungsplan der Höhe nach und ohne Zahlungsspielräume bereits im Versicherungsschein genau definiert.
131 
3.4.3 Ein übereinstimmendes Verständnis beider Vertragspartner dahingehend, die uneingeschränkte Laufzeit der regelmäßigen Auszahlungen im Versicherungsschein sei als eingeschränkte Laufzeitvereinbarung gewollt, kann nicht festgestellt werden, auch wenn man den Sachvortrag der Beklagten zum Verlauf des Beratungsgesprächs als wahr unterstellt.
132 
Inwieweit die Beklagte „davon ausgehen durfte“, der Untervermittler M. habe erläutert, unter „welchen Bedingungen die Auszahlungen geleistet“ würden oder dem Kläger die von der Beklagten gewünschten Vertragsbedingungen „bekannt waren“ (Schriftsatz der Beklagten vom 21.3.2011, Bl. 797 d. A.), ist weder verständlich noch entgegen der Auffassung der Beklagten für den Kläger aus ihm bei Vertragsschluss vorliegenden Unterlagen in verständlicher Weise ersichtlich (Bl. 709 mit Anlage K 9, Bl. 131).
133 
3.4.3.1 Die von der Beklagten in Bezug genommene Musterberechnung (Anlage B 12, Bl. 270 d. A.) weist das Gegenteil des von der Beklagten Behaupteten aus.
134 
Zwar ist richtig, dass in der Musterberechnung verschiedene Renditesätze über die gesamte Vertragslaufzeit angenommen werden. Jedoch werden selbst bei der ausgewiesenen niedrigsten Rendite von 4,5 % die beantragten regelmäßigen Auszahlungen bis zum 40. Versicherungsjahr / 66. Lebensjahr des Klägers (= die ersten beiden Quartale Jahr 2041) ungeschmälert ausgewiesen. Die garantierte Todesfallleistung wird für diesen Zeitpunkt mit 91.176,- EUR angegeben. Zum Ende der Vertragslaufzeit ist gar eine garantierte Todesfallleistung von stattlichen 971.279,- EUR ausgewiesen. Das im Erlebensfall auszuzahlende Kapital liegt selbst bei einer Rendite von lediglich 4,50 % bei 128,- EUR, wäre also nicht vollständig aufgezehrt (nicht nachvollziehbar ist, weshalb bei der angenommenen höheren Rendite von 6 % das Erlebensfall-Kapital am Ende der Vertragslaufzeit niedriger liegen soll, nämlich bei nur 38,- EUR; allerdings ergibt sich auch in diesem Fall noch ein positives Kapital, so dass selbst bei diesem schlechtesten ausgewiesenen Berechnungsfall kein Hinweis darauf ersichtlich ist, dass die im Auszahlungsplan ausgewiesenen regelmäßigen Auszahlungen wegen Aufzehrung des Kapitalstocks gefährdet sein könnten). Es kann also keine Rede davon sein, dass sich aus dieser Musterberechnung ergeben soll, dass bei einer relativ geringen Rendite die regelmäßigen Auszahlungen nach dem Auszahlungsplan gefährdet wären, weil sich der die Auszahlungen speisende Kaptalstock bis zur völligen Aufzehrung verminderte.
135 
3.4.3.2 Unrichtig ist auch der Hinweis der Beklagten, dass die Musterberechnung mit verschiedenen Renditesätzen dazu gedient hätten, um die Risiken für die Entwicklung des Kapitalwertes und ihrer Bedeutung für die regelmäßigen Auszahlungen zu verdeutlichen. Bei allen gewählten Renditesätzen ergibt sich nach der vorgelegten Musterberechnung weder eine negative Kapitalentwicklung noch wird zu irgendeinem Zeitpunkt die Einstellung der regelmäßigen Auszahlungen ausgewiesen.
136 
3.4.3.3 In Verbindung mit diesen schriftlichen Unterlagen ist der behauptete mündliche Hinweis auf eine möglicherweise vorzeitige Erschöpfung der Versicherung nicht geeignet, ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein des Klägers beim Abschluss des Versicherungsvertrages zu belegen. Auch aus dem Verhalten des Klägers nach Abschluss des Versicherungsvertrages ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil: Der Umstand, dass der Kläger wegen der mitgeteilten ungünstigen Wertentwicklung seines eingesetzten Kapitals und dessen absehbare Aufzehrung durch die regelmäßigen Auszahlungen bereits im Jahr 2016, jedenfalls lange vor Ende der geplanten regelmäßigen Auszahlungen, um Rechtsrat nachsuchte, zeigt, dass diese Entwicklung nicht seinen Erwartungen entsprach. Wäre er ordnungsgemäß über diese Entwicklungsmöglichkeit aufgeklärt worden, so wäre diese Gegenwehr nicht recht verständlich.
137 
3.4.3.4 Auch aus dem Umstand, dass der Kläger zunächst seine Klage auf das negative statt das Erfüllungsinteresse gerichtet hat, lässt sich nichts für die Behauptung der Beklagten entnehmen. Das prozessuale Vorgehen des Klägers mag vielmehr auf der Schwierigkeit beruhen, das komplexe Anlagekonzept und die weitgehend intransparenten AVB zutreffend zu bewerten.
138 
3.5 Aber auch dann, wenn die Vereinbarung zu den regelmäßigen Auszahlungen nicht als Individualvereinbarung anzusehen wäre, ergäbe sich aus den zum Vertragsinhalt gewordenen AVB keine Beschränkung der Leistungspflicht.
139 
3.5.1 Zwar können Vertragsparteien grundsätzlich eine Individualvereinbarung in der Form schließen, dass diese eine bewusste Regelungslücke enthält, die vereinbarungsgemäß durch allgemeine Geschäftsbedingungen geschlossen werden soll.
140 
Dies trifft beispielsweise für die Bestimmung der Mindesttodesfallsumme zu, die nach dem Versicherungsschein in Höhe von 101 % des Rücknahmewertes der Pool-Anteile/-Einheiten geschuldet ist. Wie der Rücknahmewert zu bestimmen ist, haben die Vertragsparteien nicht selbst individuell ausgehandelt, sondern nehmen hierfür auf die AVB Bezug, die eine vorformulierte Definition des Begriffs enthalten. Im Gegensatz dazu lässt das Versprechen der Beklagten im Versicherungsschein, „regelmäßige Auszahlungen“ vorzunehmen, weder eine solche Lücke noch eine ausfüllende Bezugnahme auf die Vertragsbedingungen erkennen.
141 
3.5.2 Der Hinweis, dass der Inhalt des Versicherungsscheins in Verbindung mit den Policenbedingungen zu lesen ist, reicht zwar für deren Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus, aber für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist nicht ersichtlich, dass die Bedingungen zur Vervollständigung der Individualvereinbarung Regelungen zu den Modalitäten der „regelmäßigen Auszahlungen“ enthalten.
142 
3.6 Im Übrigen wäre eine unterstellte Beschränkung der Leistungspflichten aus dem Versicherungsschein durch die unter Ziffer 3 „Auszahlungen“ enthaltenen Klauseln der AVB AGB-rechtlich überraschend, § 305c Abs. 1 BGB.
143 
Jedenfalls wären die „Policenbedingungen“ als AGB mehrdeutig, § 305c Abs. 2 BGB mit der Folge, dass die dem Kläger günstigere Auslegungsvariante heranzuziehen wäre, wenn die Beklagte damit auch Beschränkungen für die „regelmäßigen Auszahlungen“ nach dem im Versicherungsvertrag bereits bestimmten Auszahlungsplan zum Ausdruck bringen wollte.
144 
3.6.1 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268; BGHZ 123, 83; BGH VersR 2009, 623; BGH VersR 2010, 489).
145 
3.6.2 Gemessen an diesen Grundsätzen und Leitlinien der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung kann nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus Ziffer 3 der AVB keine Einschränkung des von vornherein individuell vereinbarten Auszahlungsplans entnommen werden. Vielmehr ergibt sich bereits aus Ziffer 3.1 und 3.1.1, dass jedenfalls nur bei einem nach Vertragsabschluss gestellten schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers einige oder alle dem Vertrag zugeteilten Einheiten/Anteile eingelöst werden und unter den Bedingungen der Ziffern 3.1 ff. ein Betrag in Höhe des Rücknahmewertes der eingelösten Einheiten/Anteile gezahlt wird. Denn nur nach Vertragsabschluss kann sich der Fall eines „Antrags“ des Versicherungsnehmers auf eine Auszahlung ergeben. Ist die Auszahlung bereits von Anfang an vertraglich bedungen, ist ein „Antrag“ einer Vertragspartei nicht erforderlich; die Auszahlung ist vielmehr Bestandteil des vertraglichen Pflichtenprogramms.
146 
3.6.2.1 In den AVB wird weiter zum Ausdruck gebracht wird, dass die Anträge von der Beklagten auch angenommen werden müssen (vgl. Ziffer 3.1.1 der AVB), weshalb sich diese Regelungen nicht auf das bereits im Versicherungsschein Vereinbarte beziehen können. Auch dies widerspricht der Auffassung, dass Ziffer 3.1 der AVB auch auf den Fall eines bereits im Vertrag selbst geregelten Auszahlungsplan anzuwenden ist.
147 
Diese Auslegung der Ziffer 3.1 AVB findet auch eine Stütze in Ziffer 10.1 der Verbraucherinformation, die die Beklagte als Anlage B 2 (= Bl. 261 d. A.) vorgelegt hat. Denn auch dort wird differenziert zwischen Auszahlungen, die bereits bei Vertragsbeginn beantragt sind, und solchen, die erst später beantragt werden. wegen der näheren Einzelheiten der Auszahlungen verweist die Verbraucherinformation auf die „Poolinformationen“ (von der Beklagten als Anlage B 3 = Bl. 261 a vorgelegt). Ein Hinweis, dass die bereits bei Vertragsbeginn beantragten Auszahlungen unter dem Vorbehalt ausreichender Deckung durch den Einlösewert der zugeteilten Poolanteile / -einheiten stünden, ist dort nicht enthalten; vielmehr handelt die „Poolinformation“ nur den Fall eines Fälligkeitsbonus ab.
148 
3.6.2.2 Da es sich bei den im Versicherungsschein genannten „regelmäßigen Auszahlungen“ um keine Überschussbeteiligung nach § 153 VVG handelt (vgl. BGHZ 147, 373 ff. = VersR 2001, 839 ff., 841 m.w.N.), rechnet der Versicherungsnehmer nicht mit erheblichen Unsicherheiten, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe die konkret vereinbarten Auszahlungen erfolgen.
149 
3.6.3 Die Beklagte kann ihre Auffassung auch nicht darauf stützen, dass sich aus einer Gesamtschau eindeutig ergebe, sämtliche Auszahlungen stünden unter dem Vorbehalt ausreichender Kapitaldeckung durch Pool-Anteile/-Einheiten. Das Regelwerk ist viel zu umfangreich, komplex, unverständlich und verwirrend um dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer den Überblick zu ermöglichen, der für eine solche Gesamtschau erforderlich ist.
150 
3.6.3.1 Hierfür würde von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ein Verständnis abverlangt, dass
151 
- sein eingezahltes Kapital auf zwei verschiedene Weisen in Rechnungsposten aufgeteilt werden kann, die für die Teilhabe an den erwirtschafteten Renditen maßgeblich sind, das heißt in Einheiten in internen Investmentfonds oder Anteilen an sog. Pools,
152 
- für Anteile und Einheiten unterschiedliche Bewertungsmethoden gelten,
153 
- die Verteilung der erwirtschafteten Renditen von einem Glättungsverfahren überlagert wird (vgl. Verbraucherinformation Ziff. 10),
154 
- jeder Auszahlungsvorgang die Einlösung von Investmenteinheiten/Poolanteilen bis zum Gegenwert der begehrten Auszahlung erfordert und hierdurch den Bestand an solchen Anteilen/Einheiten schmälert,
155 
- der Wert des nach der Auszahlung noch vorhandenen Kapitalstocks nur dann genau bestimmt werden kann, wenn neben den Kurswerten der jeweiligen Anteile/Einheiten die Höhe etwaiger Fälligkeits-/Rückgabeboni auf die eingelösten Anteile/Einheiten beziehungsweise die in Abzug gebrachten Marktpreisanpassungen bekannt sind und
156 
- schließlich diese Mechanismen strukturbedingt für jede Art der Auszahlung gelten müssen, obwohl in den Policenbedingungen solches ausdrücklich nur für die einseitig nach Vertragsschluss beantragten Auszahlungen (vgl. Ziffer 9.1 Policenbedingungen), die Auszahlungen am Ende der Vertragslaufzeit (vgl. Ausführungen unter „Ablaufdatum“ in den Policenbedingungen und Ziff. 12.7 der Verbraucherinformationen: Verfall des Vertragswerts), und darüber hinaus für die Todesfallleistung im Versicherungsschein selbst beschrieben ist, der auf den Rücknahmewert der zugeteilten Anteile/Einheiten abstellt.
157 
3.6.3.2 Zudem ist der Schluss, dass die dargestellten Bewertungs- und Verrechnungsmechanismen auch für die vertraglich bedungenen „regelmäßigen Auszahlungen“ gelten müssen, nicht zwingend.
158 
Dagegen spricht zunächst der Umstand, dass weder die AVB noch die Erklärungen im Versicherungsschein für die „regelmäßigen Auszahlungen“ auf die Rücknahme-/Einlösewerte Bezug nehmen, wie sie für die Todesfallleistung, die Ablaufleistung und die nachträglich beantragten Sonderauszahlungen ausdrücklich maßgeblich sind. Die genannten Fälle (Todesfall- und Ablaufleistung, Sonderauszahlungen) sind auch nicht mit dem vorliegenden Fall vertraglich bedungener Leistungen nach einem Auszahlungsplan vergleichbar. Die Leistungen bei Todesfall und einseitigem Auszahlungsantrag zeichnen sich dadurch aus, dass sie für die Beklagte nicht planbar sind. Gleiches gilt für die Ablaufleistung, da nicht vorhersehbar ist, in welchem Umfang sich für welchen Zeitraum der Kapitalstock durch Sonderauszahlungen verringert hat. Demgegenüber kann die Beklagte bei Leistungen nach einem Auszahlungsplan ihre Belastungen weit besser abschätzen als in den genannten anderen Fällen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass ihr bis zur Ablaufleistung der Kapitalstock für eine erhebliche Zeit zur Erzielung von Renditen zur Verfügung stehen kann, mag der Beklagten aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers das Risiko eines uneingeschränkten Versprechens „regelmäßiger Auszahlungen“ durchaus vertretbar erscheinen, und zwar gerade vor dem Hintergrund der eigenen Werbung der Beklagten, in der Vergangenheit regelmäßig Renditen von mehr als 10 Prozent erzielt zu haben.
159 
3.6.4 Etwas anderes ließe sich auch nicht aus der „Verbraucherinformation“ (Anlage B 2, Bl. 261) entnehmen.
160 
Dort heißt es in Ziffer 5.2.1:
161 
- „Wir garantieren, dass der Preis der Anteile niemals fällt.
162 
- In der Tat wird garantiert, dass der Anteilspreis am Ende des betreffenden Anlagezeitraums der höchste bis zu diesem Zeitpunkt ist.“
163 
Überdies formuliert Ziffer 10 b der Verbraucherinformation:
164 
„Ehe Sie eine Auszahlung vornehmen lassen können – von regelmäßigen Auszahlungen abgesehen – müssen Sie sich vergewissern, dass der Mindestwert der in Ihrem Vertrag verbleibenden Einheiten / Anteile wenigstens EUR 1.250, $ 1.500 oder £1.000 beträgt.“
165 
Mag sich hieraus entnehmen lassen, dass nicht von Anfang an vereinbarte Auszahlungen auf den Kapitalstock anzurechnen sind, so zeigt der Hinweis „von regelmäßigen Auszahlungen abgesehen“, dass dies für (vereinbarte) regelmäßige Auszahlungen gerade nicht gelte.
166 
Damit ist auch aus der „Verbraucherinformation“, wird somit nicht ausreichend deutlich, dass die von Anfang an vertraglich bestimmten Auszahlungen unter dem Vorbehalt eines Mindestwertes der noch verbliebenen Einheiten/Anteile steht beziehungsweise durch sie der Bestand an solchen Anteilen/Einheiten geschmälert wird, zumal der Versicherungsnehmer in den Informationsbroschüren keine anderen Inhalte und Wertungen vermuten muss als in den maßgeblichen Vertragsbestandteilen selbst.
167 
3.7 Zudem verstießen insbesondere die Klauseln unter Ziffer 3 der AVB („Auszahlung“), auch im Zusammenhang mit den Begriffsbestimmungen in Ziffer 1.3 der AVB gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Kläger wird nämlich als Versicherungsnehmer durch die intransparenten Klauseln entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
168 
3.7.1 Der Verwender von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Bedingung die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH VersR 2001, 839; BGH, VersR 2008, 816; BGH VersR 2009, 1622).
169 
Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klauseln in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 373 ff.; BGHZ 141, 137 ff., 143 m.w.N.)
170 
3.7.2 Diesen Anforderungen genügen die AVB der Beklagten nicht.
171 
3.7.2.1 Erschwert wird das Verständnis der AVB bereits dadurch, dass im großen Umfang Definitionen der im Bedingungswerk verwendeten Begriffe den eigentlichen Regelungen vorangestellt werden. Der rechtlich nicht vorgebildete Versicherungsnehmer ist es nicht gewohnt, die für ihn maßgebende Regelungen unter gleichzeitiger Berücksichtigung mehrerer Fundstellen zu ermitteln.
172 
Die Klauseln enthalten, wie beispielsweise in Ziffer 3.2 oder 4.1.6 oftmals mehrere Anpassungselemente (Pool mit garantiertem Wertzuwachs, Fälligkeitsbonus, Rückgabebonus und Marktpreisanpassung). Trotz der Definition in Ziffer 1.3 ist die Unterscheidung dieser Berechnungselemente vor allem im weiteren Verlauf des Regelungswerkes selbst für in solchen Angelegenheiten Geübte schwierig oder überhaupt nicht möglich. Zudem werden in der Ziffer 3.2 „Rückgabebonus“ und „Marktpreisanpassung“ als aufeinander aufbauende Komponenten dargestellt, obwohl diese gegenläufige Anpassungsmechanismen an die Wertentwicklung des Poolkapitals sind. So tritt eine „Marktpreisanpassung“ (= Abzug) dann ein, wenn „ein Rückgabebonus [greift], doch sein Wert null [ist)“ (vgl. Ziffer 3.2. b S. 2 AVB). Bereits der Begriff „Marktpreisanpassung“ ist trotz des in der Definition (vgl. Ziffer 1.3 AVB) verwendeten Wortes „Abzug“ und der Erläuterung ihres Zwecks in Ziffer 1.3 AVB irreführend. Die nachteilige Wirkung wird insbesondere durch die verharmlosende Darstellung mittels der Wörter „eventuell, kann, gegebenenfalls“ auch bei einer Gesamtbetrachtung der Regelungen in den einzelnen Klauseln nicht ausreichend erkennbar.
173 
3.7.2.2 In die Irre wird der Versicherungsnehmer auch in Bezug auf die zugesagte Garantie geführt. Der „garantierte Wertzuwachs“ (vgl. 2.9.2 b) der AVB) wird nur für ein Kalenderjahr im Voraus nach freiem Ermessen des Versicherers festgelegt und hat damit im Ergebnis nur eine kurzfristige buchmäßige Bedeutung. Hierin ist aber keinerlei praktische „Wertgarantie“ enthalten, die längerfristig von Wert wäre. Im Folgejahr sind die so „garantierten“ Zuwächse ohne Weiteres wieder durch eine entsprechend angepasste Einschätzung des Versicherers auszugleichen.
174 
3.7.2.3 Zudem lassen sich aus den AVB für die konkreten Pools keine Angaben zur Reichweite der Marktanpassung und deren Höhe entnehmen. Es wird bei der Erläuterung der Marktpreisanpassung unter Ziffer 1.3 und 3.2 b) S. 2 AVB sowie in der „Verbraucherinformation“ lediglich angegeben, dass die Anpassung in fairer Weise im Interesse anderer Versicherungsnehmer erfolgen könne, deren Verträge mit dem Pool mit garantiertem Wertzuwachs verknüpft seien. Zum Beispiel soll eine solche erfolgen können, wenn der bei Auszahlung eines Vertrages fällige Betrag – einschließlich jeglicher sonstigen bei Auszahlung von Anteilen des Pools mit garantiertem Wertzuwachs in den vorausgehenden 12 Monaten bezahlten Beträge – „von C. M. für bedeutsam gehalten wird“. Ab welcher Größenordnung der Betrag für „bedeutsam“ gehalten werden kann, ist nicht ersichtlich. Zudem hätte ausdrücklich klargestellt werden müssen, dass die Anpassung auch endgültig zu Gunsten einer anderen Poolbezeichnung Verwendung finden kann.
175 
Solche einseitigen Bestimmungsvorbehalte sind nach § 315 BGB mit dem AGB-rechtlichen Transparenzgebot nur vereinbar, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sowie Anlass, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret angeben sind (vgl. BGH NJW 2000, 651 [juris Rn. 18]).
176 
Die Richtlinien der Beklagten und die Grenzen der „Marktpreisanpassung“ sind in den AVB nicht einmal durch einen allgemeinen Verweis auf bilanzrechtliche oder versicherungsmathematische Grundsätze beschrieben. Eine weitere Konkretisierung wäre aber für die Beklagte zumutbar und würde den Versicherungsnehmer auch nicht unnötig verunsichern. Vor allem hätte die Beklagte beispielsweise mit Hilfe von Schaubildern das Zusammenspiel und die Grenzen der einzelnen Mechanismen ohne große Mühe einfach erläutern können, statt den Kläger als Versicherungsnehmer mit dem angerichteten Klauselwirrwarr alleine zu lassen (vgl. BGHZ 147, 373 ff.).
177 
Dem Kläger steht demnach aus mehreren Gründen weiterhin, insbesondere über das Jahr 2016 hinaus bis zum 20.3.2041 ein Erfüllungsanspruch auf die „regelmäßigen Auszahlungen“ zu, wie im Versicherungsschein (Anlage K 12, Seite 2 = Bl. 166 d. A.) unbedingt und ohne jede Einschränkung versprochen.
178 
3.7.3 Im Übrigen könnte die von der Beklagten geforderte ergänzende Vertragsauslegung nicht dazu dienen, die uneingeschränkt zugesagte Laufzeit der Auszahlungen im Sinne der beanstandeten Klauseln zu verkürzen.
179 
Diese Auslegung müsste nach dem Interesse beider Vertragspartner erfolgen und würde deshalb, wenn überhaupt, Modifizierungen erst für die noch sehr lange Zeit nach Ablauf der regelmäßigen Auszahlungen ermöglichen. Sonst wäre ein aus der Sicht der Versicherungsnehmer wesentliches Vertragsziel bereits wenige Jahre nach Abschluss des auf viele Jahrzehnte angelegten Vertrages verfehlt.
180 
3.8. Im Ergebnis ist die Beklagte somit verpflichtet, den im Versicherungsschein ausgewiesenen Auszahlungsplan einzuhalten und die zugesagten plangemäßen Auszahlungen an den jeweiligen Berechtigten vorzunehmen.
181 
Dass der Kläger wegen der noch andauernden Sicherungsabtretung derzeit nicht selbst zum Empfang der regelmäßigen Auszahlungen berechtigt ist, berührt – wie bereits oben ausgeführt - die Berechtigung des Klägers, die Leistungsverpflichtung der Beklagten feststellen zu lassen, nicht.
182 
4. Über die Hilfsanträge des Klägers ist nicht zu entscheiden, da sie nach ihrem Sinn und Zweck unter dem Vorbehalt vollständiger Erfolglosigkeit des Hauptantrags stehen. Wegen des Teilerfolgs des Hauptantrags ist diese Bedingung, unter dem dieses hilfsweise Rechtsschutzbegehren steht, nicht eingetreten.
183 
Allerdings könnte den Hilfsanträgen nach dem Ausgeführten auch kein Erfolg beschieden sein. Der Kläger macht mit seinen Hilfsanträgen Schadensersatz in Form des sog. negativen Interesses geltend. Unabhängig davon, ob der Beklagten eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung zur Last liegt, ist dem Kläger kein Schaden entstanden, gerade weil die Beklagte ohne Einschränkung und ohne jeden Vorbehalt verpflichtet ist, die zugesagten regelmäßigen Auszahlungen plangemäß zu erbringen.
III.
184 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Zu berücksichtigen ist jedoch dass eine Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung außer Betracht bleibt. Das Landgericht hat nach den obigen Ausführungen die ursprünglich auf Schadensersatz in Form des negativen Interesses gerichtete Klage im Ergebnis, wenngleich aus anderen Gründen, zu Recht abgewiesen; erst die Klägeränderung im Berufungsrechtszug verhilft der Klage zum Erfolg, so dass es bei der erstinstanzlichen Kostenauferlegung auf den Kläger verbleiben muss.
185 
2. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
186 
3. Im Hinblick auf den Lösungsansatz des Senats, den – soweit ersichtlich – noch kein anderes Oberlandesgericht in einem parallel gelagerten Fall vertreten hat, ist die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2011 - 7 U 144/10

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2011 - 7 U 144/10 zitiert 23 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 12 Versicherungsperiode


Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 5 Abweichender Versicherungsschein


(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht i

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 153 Überschussbeteiligung


(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305b Vorrang der Individualabrede


Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung


Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen


(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Referenzen

(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.

(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.