Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Mai 2009 - 6 U 21/09

published on 26/05/2009 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Mai 2009 - 6 U 21/09
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. Januar 2009 - 2 O 305/08 - wird

zurückgewiesen .

1. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.933,- EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger als insolvenzrechtlicher Treuhänder fordert von der Beklagten die Rückzahlung eines Versicherungsbeitrags nach Widerruf eines Darlehensvertrages.
Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg - Insolvenzgericht - vom 7.1.2008 zum Treuhänder über das Vermögen des ... (im Folgenden: Insolvenzschuldner) bestellt worden.
Am 13.10.2004 schloss der Insolvenzschuldner mit der Beklagten einen Darlehensvertrag (Anlage K 2) über einen Nettokredit von 32.974,62 EUR zuzüglich eines Versicherungsbeitrages von 6.932,57 EUR. Am gleichen Tag unterzeichnete der Insolvenzschuldner einen Versicherungsvertrag für Ratenkredite (Anlage K 3/3) mit der C.-Versicherung (im Folgenden: C.), einen sog. Restschuldversicherungsvertrag, welcher ihm von dem für die Kreditvergabe zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten vermittelt wurde. Gegenstand des Versicherungsvertrages waren eine Kreditlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung sowie eine Arbeitslosigkeitsversicherung, jeweils für den Insolvenzschuldner als Versicherungsnehmer und versicherte Person. Als Versicherungsprämie sah der Vertrag Einmalbeiträge von 3.958,10 EUR für die Kreditlebensversicherung und von 2.974,47 EUR für die Arbeitslosigkeitsversicherung vor. Die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag enthielt keine Belehrung über die Rechtsfolgen bei verbundenem Geschäft, § 358 Abs. 5 BGB.
Der Kläger widerrief mit Schreiben vom 13.6.2008 (Anlage K 3) den Kreditvertrag gegenüber der Beklagten und forderte sie mit Schreiben vom 17.7.2008 (Anlage K 3/6) zur Rückzahlung des Versicherungsbeitrags in Höhe von insgesamt 6.932,57 EUR auf.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Versicherungsvertrag und Darlehensvertrag seien verbundene Verträge, so dass das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht erloschen sei und er im Rahmen des durch Widerruf zustande gekommenen Rückabwicklungsverhältnisses von der Beklagten die Rückzahlung des Versicherungsbeitrags verlangen könne. Hilfsweise stehe ihm der Rückzahlungsanspruch aus culpa in contrahendo zu, weil die Beklagte es versäumt habe, den Insolvenzschuldner über eine Provisionszahlung - sog. kick-back - aufzuklären, die ihr von der C. gewährt worden sei.
Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, wegen des streitigen Parteivortrags in erster Instanz sowie wegen der dort gestellten Anträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es aufgeführt, dass Darlehensvertrag und Versicherungsvertrag schon keine verbundenen Verträge seien.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und mit einer Begründung versehenen Berufung greift der Kläger das Urteil des Landgerichts im Wesentlichen wie folgt an: Verbundene Verträge lägen vor. Ein „dienen“ im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sei nicht nur dann anzunehmen, wenn die Finanzierung der Restschuldversicherung wirtschaftlicher Grund für die Aufnahme des Darlehens gewesen sei, vielmehr genüge es, wenn die Darlehensvaluta ganz oder teilweise zur Finanzierung der Versicherung verwendet worden sei. Auch habe die Versicherung nicht der Absicherung des Insolvenzschuldners, sondern den Interessen der Beklagten gedient; der Insolvenzschuldner habe die Versicherung nicht benötigt, weil er durch das Insolvenzverfahren von seiner Leistungspflicht befreit werden könne. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 358 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BGB sei schon allein deshalb anzunehmen, weil sich die C. bei Abschluss des Versicherungsvertrages von der Beklagten habe vertreten lassen und sich C. und Beklagte derselben Vertriebsorganisation bedient hätten. Bei der Darlehensgewährung mit Restschuldversicherung seien regelmäßig mehrere der Verbindungsmerkmale einer wirtschaftlichen Einheit erfüllt, von denen nach der Rechtsprechung bereits eines genüge: Der Darlehensnehmer sei von der freien Verwendung des auf die Versicherungsprämie entfallenden Darlehensteils ausgeschlossen; beide Verträge seien zeitgleich abgeschlossen; die beiden Vertragsformulare seien äußerlich einheitlich gestaltet und beinhalteten konkrete wechselseitige Bezugnahmen. Die wirtschaftlich-tatsächliche Einheit der beiden Verträge sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Insolvenzschuldner die Möglichkeit habe, die Restschuldversicherung zu kündigen; dass die Wirksamkeit des einen Vertrags die Wirksamkeit des anderen bedinge, sei ebenso wenig Voraussetzung. Rechtlich problematisch seien lediglich die durch den Widerruf des Klägers zustande gekommenen Rückabwicklungsverhältnisse. Die Beklagte habe sowohl den Darlehensvertrag als auch den Versicherungsvertrag rückabzuwickeln, wobei eine Saldierung kraft Gesetzes nicht eintrete, vielmehr nichts anderes als eine Aufrechnung vorliege, welche gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO insolvenzrechtlich unzulässig sei. Auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus culpa in contrahendo sei das Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht eingegangen.
Der Kläger stellt in der Berufung
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den Hauptantrag, die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an den Kläger 6.932,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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sowie den Hilfsantrag, festzustellen, dass der Widerruf des mit dem Restschuldversicherungsvertrag verbundenen Kreditvertrags rechtzeitig erfolgte und die beiden Verträge rückabzuwickeln sind.
12 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Erweiterung und Vertiefung ihres bereits in erster Instanz gehaltenen Vortrags.
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Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in der Berufung wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 12. Mai 2009 Bezug genommen.
II.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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Der vom Kläger mit seinem Hauptantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch ist unbegründet (nachfolgend 1.); der von ihm hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig (nachfolgend 2.).
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1. Dem Kläger steht ein von der Beklagten zu erfüllender Anspruch auf Erstattung des Versicherungsbeitrags weder aus einem Rückgewährschuldverhältnis (nachfolgend a) noch aus culpa in contrahendo (nachfolgend b) zu.
19 
a) Der Kläger kann die Beklagte nicht auf Rückgewähr des Versicherungsbeitrags, §§ 346, 357, 358 Abs. 4 Satz 1 BGB, aufgrund Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Insolvenzschuldners, §§ 495, 355 BGB, in Anspruch nehmen.
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Dabei kann offen bleiben, ob Darlehensvertrag und Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte sind, § 358 Abs. 3 BGB, mit der Folge, dass dem Kläger trotz Ablaufs der Widerrufsfrist noch ein Recht zum Widerruf zustand, weil dem Insolvenzschuldner keine ordnungsgemäße, auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte hinweisende Widerrufsbelehrung erteilt wurde, §§ 355 Abs. 3 Satz 3, 358 Abs. 5 BGB. Denn auch dann, wenn der Kläger den Darlehensvertrag noch wirksam widerrufen konnte, kann er nach der gesetzlichen Regelung, § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB, von der Beklagten jedenfalls nicht die Rückerstattung des Versicherungsbeitrags verlangen.
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aa) Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Letzteres ist vorliegend insoweit der Fall, als das Darlehen zum Ausgleich des Versicherungsbeitrags an die C. ausgezahlt wurde. Eine teilweise Auszahlung des Darlehensbetrages an den Unternehmer reicht im Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift aus (MüKo/Habersack, 5. Aufl., § 358 BGB Rn 74; Staudinger/Kessal-Wulf, Bearbeitung 2004, § 358 BGB Rn 67).
22 
bb) Mit der gesetzlichen Regelung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB wird der Grundsatz der Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis für das Verhältnis zwischen Verbraucher einerseits und Darlehensgeber sowie Unternehmer andererseits durchbrochen und eingeschränkt. Der Darlehensgeber rückt in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein und wird anstelle des Unternehmers Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers, so dass es zu einer bilateralen Rückabwicklung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher folgenden Inhalts kommt: Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die an den Unternehmer geflossene Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzuzahlen, schuldet diesem vielmehr nur die Herausgabe der finanzierten Leistung. Auf der anderen Seite steht dem Verbraucher aber auch kein Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer geleisteten darlehensfinanzierten Entgelts zu. Denn durch den Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers kommt es insoweit zu einer Konsumtion (so Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O. § 358 BGB Rn 67), Konzentration (so Erman/Saenger, 12. Aufl. § 358 BGB Rn. 27) oder Saldierung kraft Gesetzes (so MüKo/Habersack, a.a.O. § 358 BGB Rn 84) und zu keinem gesetzlichen Schuldbeitritt (vgl. BGHZ 131, 66, juris Rn 21). Es soll zum Schutz des Verbrauchers gerade keine Rückabwicklung im Dreieck erfolgen (vgl. BGHZ 133, 254, juris Rn 23), das heißt eine Rückzahlung des Kreditbetrages vom Verbraucher an den Darlehensgeber und eine Erstattung des finanzierten Kaufpreises bzw. Entgelts vom Unternehmer an den Verbraucher. Die Rückabwicklung der genannten Leistungen, nämlich die Auszahlung der Darlehensvaluta und die Zahlung des Entgelts an den Unternehmer, erfolgt allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer (vgl. zum Ganzen: Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O. Rn 67; MüKo/Habersack, a.a.O. Rn 84; Bamberger/Roth/Möller, 2. Aufl. § 358 BGB Rn 28 + 29; Erman/Saenger, a.a.O. § 358 BGB Rn. 27; Prütting/Weinreich/Wegen, 3. Aufl. § 358 BGB Rn 15; Schulze, 5. Aufl. § 358 BGB Rn 11 + 12; BGHZ 133, 254, Juris Rn 23). Finanziertes Entgelt ist im vorliegenden Fall der Versicherungsbeitrag. Ein gegen die Beklagte gerichteter Anspruch auf dessen Erstattung besteht aufgrund der gesetzliche Regelung nicht.
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cc) Diese Rechtsfolge findet ihre Bestätigung in Sinn und Zweck des Gesetzes: Die gesetzliche Regelung bezweckt, dass der Verbraucher so steht wie er stünde, wenn er ein einfaches Abzahlungsgeschäft abgeschlossen hätte, bei dem der Unternehmer den 'Kaufpreis' selbst kreditiert (so auch Erman/Saenger, a.a.O. § 358 BGB Rn. 27). Im Falle eines solchen einfachen Abzahlungsgeschäfts könnte der Verbraucher die vom ihm geleisteten Teilzahlungen vom Unternehmer zurückfordern, mehr aber nicht, und hätte im Gegenzug das finanzierte Objekt zurückzugeben. Ein Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises als solchem, mithin eines Betrages, der je nach Abzahlungsstand auch erheblich über der Summe der Teilzahlungen liegen kann, stünde ihm nicht zu. Somit hat der Verbraucher nach dem Gesetzeszweck einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Leistungen (vgl. BGH Urteil XI ZR 33/08 v. 10.3.2009, juris Rn 27), aber eben nur dieser. Die gesetzliche Regelung soll nicht zu einer Bereicherung des Verbrauchers um einen Vermögenswert führen, der zuvor nicht zu seinem Vermögen gehörte; sie soll ihn vor dem Aufspaltungsrisiko schützen (vgl. BGH, a.a.O. Rn 26), ihm aber keinen Aufspaltungsgewinn verschaffen.
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dd) Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht ersichtlich, dass insolvenzrechtliche Vorschriften der sich aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB ergebenden gesetzlichen Rechtsfolge entgegenstehen. Insbesondere ist § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegend nicht einschlägig, weil im Zusammenhang mit den beiderseitigen Erstattungsansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis keine Aufrechnung feststellbar ist. Die Aufrechnung ist rechtsgestaltende Willenserklärung und als solche von der Willensbetätigung einer Partei abhängig (vgl. hierzu Runkel, Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, § 6 Rz 519). Hingegen tritt die Konsumtion bzw. Konzentration gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB kraft Gesetzes ein und bedarf gerade keiner Willenserklärung. Eine vom Willen der Parteien des Rückabwicklungsverhältnisses abhängige Aufrechnung ist weder erforderlich noch möglich.
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b) Für einen vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo, §§ 280, 311 BGB, fehlt es bereits an einem auf den vorliegenden Streitfall zugeschnittenen substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers zu einer Pflichtverletzung der Beklagten und zur Kausalität einer solchen für einen Schaden des Klägers. Sein Vorbringen zur Begründung des Hilfsanspruchs (vgl. Schriftsatz v. 5.12.2008, Seite 3), die Beklagte habe es versäumt, den Darlehensnehmer über Provisionszahlungen - sog. kick-back - aufzuklären, wozu auf ein Urteil des Landgerichts Bochum und ein Urteil des Bundesgerichtshofs verwiesen werde, erfüllt die Anforderungen an einen konkreten fallbezogenen Sachvortrag nicht. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XI ZR 56/05, Urteil v. 19.12.2006) ist im übrigen zu einer Anlageberatung über Wertpapiere ergangen. Im Falle eines Anlageberatungsvertrags über Wertpapiere gelten für die Aufklärungspflicht der beratenden Bank andere Maßstäbe als bei der vorliegend gegebenen bloßen Vermittlung eines Versicherungsvertrages.
26 
2. Der vom Kläger hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob die Zulässigkeit des erstmals in der Berufung gestellten Antrags schon an § 533 Nr. 2 ZPO scheitert, weil er nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, denn es fehlt jedenfalls die gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche besondere Prozessvoraussetzung der Vorgreiflichkeit des zur Feststellung beantragten Rechtsverhältnisses.
27 
a) Der Feststellungsantrag des Klägers dahingehend, dass er den mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Darlehensvertrags rechtzeitig widerrufen habe und beide Verträge rückabzuwickeln seien, ist als Zwischenfeststellungsantrag, § 256 Abs. 2 ZPO, zu verstehen. Der Antrag ist jedenfalls insoweit auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet, als mit ihm das wirksame Zustandekommen eines Rückabwicklungsverhältnisses festgestellt werden soll.
28 
b) Das vom Kläger geltend gemachte Rückabwicklungsverhältnis ist kein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO. Die Vorgreiflichkeit eines Rechtsverhältnisses ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung über die Hauptklage in der Weise von ihm abhängig ist, dass jedenfalls in den Entscheidungsgründen über das Rechtsverhältnis entschieden werden muss; ist die Klage mit dem Hauptantrag unabhängig davon abzuweisen, ob das Rechtsverhältnis besteht, so fehlt die Abhängigkeit (vgl. Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl. § 256 ZPO Rn 105; Zöller/Greger, 27. Aufl. § 256 ZPO Rn 25). Das Rechtsverhältnis muss notwendiges Element für den in der Hauptentscheidung enthaltenen Subsumtionsschluss sein (vgl. MüKo/Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 256 ZPO Rn 80). Dass das Sachurteil bei alternativer Begründung das Rechtsverhältnis als vorgreiflich behandelt hätte, reicht nicht aus (Musielak/Foerste, 6. Aufl. § 256 ZPO Rn 41).
29 
Nach diesen Grundsätzen scheitert die Vorgreiflichkeit des Zwischenfeststellungsantrags daran, dass die Klage unabhängig davon abzuweisen ist, ob ein Rückabwicklungsverhältnis wirksam zustande kam. Zwar hätte die Klage eventuell auch mit der Begründung abgewiesen werden können, dass kein Rückabwicklungsverhältnis vorliegt, weil kein verbundenes Geschäft und damit auch kein wirksamer Widerruf feststellbar ist. Diese alternative Begründungsmöglichkeit genügt zur Bejahung der Vorgreiflichkeit jedoch nicht.
III.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
IV.
31 
Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO ist nicht veranlasst, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebieten.
32 
Eine klärungsbedürftige, für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen bedeutsame Rechtsfrage, die die Grundsatzrevision rechtfertigen würde, liegt in Anbetracht der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB nicht vor. Obergerichtliche Rechtsprechung, die eine abweichende Auffassung vertritt, ist nicht bekannt, so dass auch die Divergenzrevision nicht angezeigt ist: Die Entscheidungen des OLG Rostock (NJW-RR 2005, 1416) und des OLG Hamm (VuR 2008, 104) beziehen sich auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe und beschäftigen sich nicht mit der Rechtsfolge des Widerrufs; das Urteil des OLG Köln (13 U 103/08 v. 14.1.2009) beschäftigt sich allein mit der Frage des geschäftlichen Verbunds (und lehnt diesen ab); dem vom OLG Schleswig (NJW-RR 2007, 1347) entschiedenen Fall liegt ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Soweit in dem klägerseits vorgelegten Gutachten von K. und R. eine abweichende Meinung vertreten wird, gibt dies keinen Anlass zur höchstrichterlichen Rechtsfortbildung, denn das Gutachten setzt sich nur unzureichend mit der gesetzlichen Regelung der Rechtsfolge des Widerrufs bei verbundenen Geschäften auseinander.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 10/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 33/08 Verkündet am: 10. März 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______
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published on 21/12/2009 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Mai 2009 - 21 O 427/08 - im Zinsausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.549,47 Euro nebst Z
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Annotations

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.