Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Juli 2018 - 3 U 71/17

bei uns veröffentlicht am11.07.2018

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 26. Zivilkammer vom 14.03.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Klage wird abgewiesen.

I. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte ... EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.05.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Wohnmobils Hobby RM 2016 Optima de Luxe Premium Heck T70 E Fiat Ducato, interne Fahrzeugnummer ... Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Dieses Urteil sowie das unter Ziffer 1 bezeichnete Urteil, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt für die Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 76.517 EUR

Gründe

 
A.
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Wohnmobil, welches der Kläger als Neufahrzeug bei der Beklagten gekauft hat.
Der Kläger besichtigte am 31.08.2015 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin M..., auf der Messe Caravan Salon in D ein Wohnmobil des Herstellers Hobby. Nach Erörterungen mit dem Verkäufer der Beklagten, dem Zeugen B..., bestellte der Kläger auf der Messe bei der Beklagten als Neufahrzeug ein Wohnmobil vom Typ Hobby RM 2016 Optima de Luxe Premium Heck T70 E Fiat Ducato einschließlich eines Fahrradträgers zum Kaufpreis von ... EUR. Hierauf leistete der Kläger in der Folgezeit eine Anzahlung in Höhe von ... EUR. Am 13.04.2016 erschien der Kläger bei der Beklagten zur Abholung des Wohnmobils, wobei er auf den Kaufpreis weitere ... EUR zahlte. Der Kläger verweigerte sodann die Entgegennahme des Wohnmobils, weil dieses sich nicht in mangelfreiem Zustand befinde. Der Kläger rügte Verwerfungen der Außenhaut und Kratzer sowie den Umstand, dass das Wohnmobil mit einem mechanischen, nicht aber mit einem elektrischen Fahrradträger ausgestattet war. Nachdem die Beklagte die vom Kläger erhobenen Mängelrügen zurückgewiesen hatte, trat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.05.2016 vom Kaufvertrag zurück. Das Wohnmobil befindet sich weiterhin bei der Beklagten.
Der Kläger hat in erster Instanz die von ihm auf den Kaufpreis geleisteten Zahlungen in Höhe von ... EUR nebst Zinsen - Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils - zurückgefordert sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt und ferner die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Wohnmobils in Annahmeverzug befinde. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Zahlung des noch offenen Kaufpreises in Höhe von ... EUR nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Landgericht hat gemeint, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien auf der Messe in D eine Beschaffenheit vereinbart hätten, wonach die Außenhaut des vom Kläger bestellten Wohnmobils dem von ihm auf der Messe besichtigten Wohnmobil entsprechen müsse (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Hinblick auf die vom Kläger beanstandete Welligkeit komme es daher auf die übliche und vom Kläger erwartbare Beschaffenheit an (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Gutachten des Sachverständigen K... seien die vom Kläger gerügten Mängel bei der sog. Sandwich-Bauweise konstruktionsbedingt und stellten damit keinen Mangel dar. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Parteien die Ausrüstung des Fahrzeugs mit einem elektrischen Fahrradträger vereinbart hätten (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), so dass der mechanische Fahrradträger keinen Mangel bedeute.
Im Hinblick auf die Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz sowie die Entscheidung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er rügt,
das Landgericht habe die vom Kläger gerügten welligen Verformungen des Wohnmobils, deren Vorliegen auch vom Sachverständigen K... bestätigt worden sei, fehlerhaft nicht als Sachmangel gewertet. Das Landgericht habe verkannt, dass der Kläger ein fabrikneues Wohnmobil bestellt habe, weshalb die Fabrikneuheit konkludent als Beschaffenheit vereinbart worden sei. Bei einem fabrikneuen Fahrzeug könne der Käufer eine optisch und verarbeitungstechnisch makellose Karosserie erwarten. Die Annahme des Landgerichts, wonach die Verwerfungen der Außenhaut aufgrund der sog. Sandwich-Bauweise konstruktionsbedingt und damit technisch regelgerecht seien, treffe nicht zu. Aus den Ausführungen des Sachverständigen K... ergebe sich lediglich, dass die vom Kläger beanstandeten Verwerfungen beim Herstellungsprozess auftreten könnten. Damit sei aber noch nicht gesagt, ob diese Verwerfungen dem Stand der Technik entsprächen oder ob es sich um vom Käufer nicht hinzunehmenden Ausschuss des Produktionsprozesses handele. Um den Stand der Technik festzustellen, hätte ein herstellerübergreifender Vergleich des technischen Entwicklungsstands der Wohnmobilindustrie vorgenommen werden müssen, welchen der Sachverständige K... nicht in ausreichender Weise angestellt habe. Ausweislich des vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Privatgutachtens seien die beim streitgegenständlichen Fahrzeug vorliegenden Verwerfungen der Außenhaut bei vergleichbaren Fahrzeugen sowohl des Herstellers Hobby wie auch anderer Hersteller gerade nicht gegeben. Der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag sei daher wirksam, jedenfalls hätte das Landgericht den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand verurteilen dürfen (§ 320 Abs. 1 BGB).
Der Kläger hat zuletzt beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ... EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.06.2016 zu zahlen;
2. die Widerklage abzuweisen;
3. die Beklagte zu verurteilen, zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten an den Kläger weitere 2.085,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.06.2016 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bringt vor,
aus dem unstreitigen Umstand, dass der Kläger ein fabrikneues Fahrzeug bestellt habe, könne der Kläger die Mangelhaftigkeit nicht ableiten. Für die Frage, welche Beschaffenheit der Käufer eines Neufahrzeugs erwarten könne, sei nicht auf den Stand der Technik der Automobilindustrie abzustellen, sondern auf denjenigen für Wohnmobile. Die vom Kläger beanstandeten Verwerfungen der Außenhaut seien Folge der bei Wohnmobilen der Mittelklasse üblichen Sandwich-Fertigungstechnik und entsprächen damit auch bei Neufahrzeugen dem Stand der Technik. Dies habe das Landgericht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens K... zutreffend festgestellt. Damit stehe zugleich fest, dass es sich bei einem Wohnmobil mit solchen Verwerfungen nicht um Ausschussware handele.
13 
Im Hinblick auf die Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll vom 27.06.2018 Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens nebst mündlichem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen H... sowie durch Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Wohnmobils. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 09.03.2016 sowie das Sitzungsprotokoll vom 27.06.2018 verwiesen.
B.
14 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nur in geringem Umfang begründet.
I.
15 
Der zuletzt erhobenen Berufungsanträge sind in vollem Umfang zulässig.
16 
Die Umstellung des Zahlungsantrags Ziffer 1 von der Leistung Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils auf eine unbedingte Zahlung stellt eine Erweiterung des Klageantrags im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO dar und ist danach nicht als Klageänderung anzusehen. Für die Zulässigkeit einer solchen Klageerweiterung im Berufungsverfahren kommt es daher nicht auf die Voraussetzungen des § 533 ZPO an (BGH, Urteil vom 27.02.2007 - XI ZR 56/06, NJW 2007, 3127 Rn. 30). Ohnehin wäre die Klageänderung auch sachdienlich. Nachdem der Kläger selbst Berufungsführer ist, besteht auch kein Erfordernis einer Anschlussberufung zur Erweiterung der Klage.
II.
17 
Der Kläger kann den von ihm erklärten Rücktritt nicht darauf stützen, dass das ihm am 13.04.2016 von der Beklagten angediente Wohnmobil nicht der von den Parteien vereinbarten Beschaffenheit entspräche (§ 434 Abs. 1 Satz 1, § 437 Nr. 2 BGB).
18 
1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Die Annahme einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung kommt aber nicht schon „im Zweifel”, sondern nur in einem eindeutigen Fall in Betracht (BGH, Urteil vom 26.04.2017 - VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 13).
19 
Nach diesem Maßstab hat das Landgericht auf der Grundlage der Beweisaufnahme zu dem Verkaufsgespräch auf der Messe in D mit Recht keine Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf die Ebenheit der Außenhaut feststellen können. Zwar ist es unstreitig, dass der Kläger mit dem Zeugen B... auf der Messe ein Wohnmobil des Herstellers Hobby besichtigt hat. Wenn der Kläger sich noch auf der Messe zur Bestellung eines solchen Wohnmobils entschloss, so spricht schon die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Käufer ein solches Wohnmobil gerade deshalb bestellte, weil ihm das Ausstellungsobjekt zusagte. Allein hieraus ergibt sich aber nicht eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung, wonach das vom Kläger bestellte Neufahrzeug in jeglicher Hinsicht dem Ausstellungsobjekt entsprechen müsse. Dass gerade die Ebenheit der Außenhaut des ausgestellten Fahrzeugs bei den Verkaufsverhandlungen vom Kläger gegenüber dem Verkäufer B... hervorgehoben worden wäre, ist nicht feststellbar.
20 
2. Auch soweit das von der Beklagten dem Kläger angediente Wohnmobil nicht mit einem elektrischen, sondern einem mechanischen Fahrradträger ausgerüstet gewesen ist, hat das Landgericht auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend keine Beschaffenheitsvereinbarung feststellen können. Diese Ausführungen des Landgerichts, gegen welche die Berufung keine Angriffe erhebt, sind überzeugend und für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend.
III.
21 
Die Landgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Unebenheiten und Verwerfungen der Außenhaut des streitgegenständlichen Fahrzeugs den Kläger nicht zum Rücktritt berechtigt haben.
22 
1. Allerdings sieht der Senat entgegen der Auffassung des Landgerichts in den vom Kläger gerügten Unebenheiten insoweit einen Sachmangel, als die Verwerfungen im Bereich der Fensterausschnitte auf der linken Fahrzeugseite betroffen sind.
23 
a) Nachdem die vom Kläger beanstandeten Unebenheiten allein eine optische Beeinträchtigung darstellen und die Funktionalität des Wohnmobils nicht berühren, kommt ein Mangel unter dem Gesichtspunkt mangelnder Eignung für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) oder die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Var. BGB) nicht in Betracht. Das Wohnmobil lässt sich uneingeschränkt verwenden. Für die Frage, ob die Unebenheiten und Verwerfungen der Außenhaut einen Sachmangel im Rechtssinne darstellen, kommt es daher darauf an, welche Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art üblich ist und vom Käufer nach der Art der Sache erwartet werden kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Var. BGB). Hierfür kommt es auf die nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers objektiv berechtigte Käufererwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet hat und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert (BGH, Urteil vom 20.05.2009 - VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 14).
24 
Entscheidend ist folglich, welches Maß an Ebenheit beziehungsweise Unebenheit ein durchschnittlicher Wohnmobilkäufer bei dem Kauf eines Wohnmobils wie dem streitgegenständlichen Fahrzeug erwarten kann. Diese am Stand der Technik orientierte Betrachtung ist dabei nicht auf das streitgegenständliche Modell verengt, sondern hat die nach der Verkehrsauffassung berechtigte Erwartungshaltung eines Käufers in den Blick zu nehmen, welcher ein Wohnmobil vergleichbarer Bauart, Größe und Preisklasse - gleich welchen Herstellers - erwirbt (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2017 - VIII ZR 102/16, juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2006 - 10 U 84/06, NJW-RR 2006, 1720, 1722).
25 
b) Der Senat hat gemäß § 412 ZPO zur Frage der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Wohnmobile der Mittelklasse ein erneutes Sachverständigengutachten durch Beauftragung des Sachverständigen H... eingeholt, weil das erstinstanzlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen K... nicht erkennen lässt, dass in diese Beurteilung eine hinreichende Anzahl von Vergleichsfahrzeugen sowohl des Herstellers Hobby wie auch konkurrierender Wohnmobilhersteller der Mittelklasse eingeflossen sind. Auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen H..., der mündlichen Ergänzung und Erörterung mit den Parteien in der Berufungsverhandlung sowie der Inaugenscheinnahme des Wohnmobils ist Folgendes festzustellen:
26 
aa) Der Aufbau von Wohnmobilen der hier streitgegenständlichen Klasse wird von den Wohnmobilherstellern auf einem von einem Kraftfahrzeughersteller bezogenen Chassis (hier: Fiat Ducato) hergestellt, wobei die sogenannten Sandwichbauweise üblich ist. Sandwichbauweise bedeutet, dass die Aufbauwände aus verschiedenen Materialien bestehen, welche auf die richtige Größe zugeschnitten und sodann unter Druck fest verklebt werden.
27 
Im Hinblick auf die Materialien, welche bei den Aufbauwänden zum Einsatz kommen, sind verschiedene Möglichkeiten verbreitet. Bei der herkömmlichen Sandwichbauweise wird die Außenwand aus mit Styropor ausgefachtem Holzfachwerk erstellt und mit einbrennlackiertem Aluminium-Blech als Außenhaut verkleidet. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist in dieser Bauweise hergestellt, welche neben dem Hersteller Hobby auch noch von anderen Wohnmobilherstellern verwendet wird. Andere Hersteller setzen für die Sandwichbauweise holzfreies Kernmaterial aus Polystyrol- oder Polyurethanhartschaum ein. Im Hinblick auf die Außenhaut wird als Alternative zu Aluminium von manchen Herstellern glasfaserverstärkter Kunststoff (GFK) verwendet.
28 
bb) Das Auftreten von Unebenheiten ist bei den in Sandwich-Bauweise hergestellten Aufbauten seit langer Zeit ein bekanntes Problem. Unebenheiten im Sinne von Welligkeit sowie Verwerfungen der Außenhaut können dadurch entstehen, dass die auf Maß zugeschnittenen Einzelteile der Wohnmobilaufbauten gewisse Fertigungstoleranzen aufweisen und daher vor dem Verkleben nicht exakt die identische Größe haben. Auch kann die Ausdehnung der Außenwände bei höherer Außentemperatur zu solchen Unebenheiten und Verwerfungen führen. Bei der Verwendung des Werkstoffes Holz kann noch die Aufnahme oder Abgabe von Feuchtigkeit im Holz hinzukommen.
29 
Die Wohnmobilhersteller haben in der Vergangenheit Anstrengungen unternommen, um solche Unebenheiten und Verwerfungen zu minimieren. Diese Anstrengungen sind auch erfolgreich gewesen in dem Sinne, dass das bei Neufahrzeugen anzutreffende Maß an Ebenheit deutlich zugenommen hat. Eine völlige Ebenheit lässt sich aber weiterhin nicht herstellen. Dabei variiert das Maß, welche Unebenheiten bei neuen Wohnmobilen weiterhin üblich sind, je nach verwendeten Materialien. Bei der Verwendung von Holz als Naturprodukt lassen sich Unebenheiten schwerer vermeiden als bei der Verwendung von Kunststoffkernen.
30 
Im Hinblick auf das Maß, welche Unebenheiten und Verwerfungen noch üblich und hinzunehmen sind, gibt es kein allgemein anerkanntes Regelwerk, das zulässige Toleranzen definierte. Die Wohnmobilhersteller selbst - namentlich auch der Hersteller Hobby - legen sich nicht auf zulässige Maßabweichungen der Außenhaut ihrer Fahrzeuge fest. Auch der Branchenverband der Wohnmobilhersteller, der Caravaning Industrie Verband e. V., stellt in seinem Reparaturhandbuch lediglich fest, dass Unebenheiten „im Rahmen der Toleranzen“ nicht vermeidbar seien, ohne die zulässigen Toleranzen aber quantitativ zu definieren. Durch die Sachverständigenorganisation XY ist zwar eine Studie zur Welligkeit von Glattblechaußenwänden erstellt worden, welche das Maß der üblichen Abweichung quantifiziert. Diese Studie ist aber lediglich für die Fahrzeughersteller Bürstner, Hymer und Dethleffs erstellt worden und nicht öffentlich zugänglich. Eine allgemein anerkannte Regel der Technik kann daraus nicht abgeleitet werden.
31 
Die quantitative Bestimmung des zulässigen Höchstmaßes an Unebenheit ist dabei auch deshalb schwierig, weil der optische Sinneseindruck nicht notwendig mit dem tatsächlichen Grad der Unebenheit korreliert. So fallen Unebenheiten aufgrund des unterschiedlichen Glanzbildes bei Aluminiumoberflächen stärker auf als bei Oberflächen aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK). Auch werden Unebenheiten vom Betrachter subjektiv als stärker empfunden, wenn diese bei einer dunklen Fläche auftreten, als dies bei einer hellen Fläche der Fall wäre.
32 
cc) Um zu bestimmen, ob das Maß an Unebenheit beim streitgegenständlichen Fahrzeug noch dem Stand der Technik entspricht, hat der Sachverständige H... im Auftrag des Senats eine Vielzahl von Vergleichsfahrzeugen betrachtet. Der Sachverständige hat beim Hersteller Hobby, bei der Beklagten sowie bei einem weiteren Händler etwa 20 Fahrzeuge aus der hier gegenständlichen Modellreihe Optima De Luxe des Herstellers Hobby in Augenschein genommen. Überdies hat er rund 30 Wohnmobile anderer Hersteller untersucht, welche ebenfalls mit einem in Sandwichbauweise gefertigten Wandaufbau versehen sind und auch der Mittelklasse zuzurechnen sind. Der Wandaufbau dieser Vergleichsfahrzeuge anderer Hersteller ist dabei teilweise unter Verwendung anderer Materialien hergestellt worden als das streitgegenständliche Fahrzeug (Chausson, LMC, Laika), teilweise mit denselben Materialien (Dethleffs, Bürstner).
33 
Der Sachverständige hat festgestellt, dass die von ihm untersuchten Vergleichsfahrzeuge des Herstellers Hobby sämtlich eine Welligkeit der Außenhaut aufweisen, welche mit derjenigen des streitgegenständlichen Fahrzeugs vergleichbar ist. Auffallend ist beim streitgegenständlichen Fahrzeug jedoch, dass sich - insbesondere an der linken Fahrzeugseite - die Unterkonstruktion an den Fensterausschnitten abzeichnet. Vergleichbare Verwerfungen dieses Ausmaßes hat der Sachverständige bei keinem Fahrzeug der Konkurrenzhersteller Dethleffs und Bürstner angetroffen und auch bei den meisten - überschlägig bei 95 % - der von ihm besichtigten Fahrzeuge des Herstellers Hobby nicht. Der Sachverständige hat hieraus abgeleitet, dass diese Verwerfungen bei einem Neufahrzeug nicht mehr hinnehmbar seien.
34 
Im Hinblick auf die quantitative Abweichung der vom Sachverständigen als auffallend angesehenen Verwerfungen im Bereich der Fensterausschnitte hat der Sachverständige keine Messung vorgenommen, um das Maß der Unebenheit mit demjenigen der Vergleichsfahrzeuge in Beziehung zu setzen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, er habe eine Messung nicht für geboten erachtet, weil die Problematik dieser Verwerfungen ohnehin allein die optische Beeinträchtigung sei und der optische Eindruck nicht mit der gemessenen Tiefe einer Verwerfung gleichzusetzen sei. Gerade bei den Bedingungen des streitgegenständlichen Fahrzeugs, welches eine Außenhaut aus Aluminium besitzt und im Bereich der Fensterausschnitte in einem dunklen Anthrazitfarbton lackiert ist, fielen Verwerfungen besonders auf.
35 
Auf das Vorbringen der Beklagten, der von ihr beauftragte Privatgutachter habe die Verwerfungen im Bereich der Fensterausschnitte vermessen und deren Maß mit 0,08 mm bis 0,4 mm ermittelt, hat der Sachverständige H... ausgeführt, dass ihm diese Messungen plausibel erschienen. Aus zahlreichen von ihm erstellten Gutachten zu Hagelschäden sei ihm bekannt, dass Eindellungen und Verwerfungen subjektiv als weitaus größer eingeschätzt würden, als sie sich bei einer Vermessung herausstellten.
36 
c) Die vom Sachverständigen H... aufgrund der Betrachtung einer Vielzahl von Vergleichsfahrzeugen vorgenommene Betrachtung führt zu der Beurteilung, dass ein Käufer nach der berechtigten Erwartung des Verkehrs nicht mit den beim streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandenen Verwerfungen im Bereich der Fensterausschnitte der linken Fahrzeugseite zu rechnen braucht.
37 
Zwar ist bei der Frage der berechtigten Verkehrserwartung zu berücksichtigen, dass die beim streitgegenständlichen Fahrzeug verwendete Holzkonstruktion im Hinblick auf Unebenheiten anfälliger ist als Kunststoffkerne und zudem bei der hier verwendeten Aluminiumoberfläche Unebenheiten stärker ins Auge fallen als bei Oberflächen aus glasfaserverstärktem Kunststoff. Die vom Sachverständigen herangezogenen Fahrzeuge der Hersteller Dethleffs und Bürstner sind aber im Hinblick auf die verwendeten Materialien dem streitgegenständlichen Fahrzeug voll vergleichbar und wiesen gleichwohl keine Verwerfungen in dem hier vorliegenden Ausmaß auf. Auch bei der ganz überwiegenden Zahl der Vergleichsfahrzeuge des Herstellers Hobby waren keine Verwerfungen in dem hier gegebenen Ausmaß anzutreffen.
38 
Damit entspricht das streitgegenständliche Fahrzeug nicht der berechtigten Erwartung des Verkehrs. Der Hinweis der Beklagten, dass keine technische Norm existiert, welche das zulässige Maß solcher Unebenheiten bestimmte, ist zwar zutreffend, führt aber zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Verkehrserwartung gründet sich hier nicht auf technische Normen, sondern auf die übliche Beschaffenheit, welche nach dem gegenwärtigen Stand der Technik von Herstellern erreicht werden kann und im Regelfall auch erreicht wird.
39 
2. Der von der Beklagten bereits erstinstanzlich hilfsweise erhobene Einwand, dass der vom Kläger gerügte Mangel jedenfalls nicht zum Rücktritt berechtige, greift durch.
40 
a) Gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich, das heißt der Mangel geringfügig ist. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage des Einzelfalls, wobei im Falle eines behebbaren Mangels grundsätzlich nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen ist, sondern auf die Kosten der Mangelbeseitigung (BGH, Urteil vom 28.05.2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 f.). Aufgrund der gebotenen Interessenabwägung kann im Einzelfall bei sehr geringfügiger Gebrauchsbeeinträchtigung ein Mangel auch dann unerheblich sein, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt (BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 242/16, juris Rn. 13). Ist der Mangel gar nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar, so kommt es entscheidend auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an (BGH, Urteil vom 29.06.2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 21).
41 
b) Der festzustellende Mangel ist hiernach unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.
42 
aa) Der Mangel unzulänglicher Ebenheit der Außenhaut im Bereich der Fensterausschnitte beeinträchtigt die Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils in keiner Weise. Der Sachverständige H... hat in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass es allein um ein optisches Problem gehe, mit welchem keine anderen Defizite des Wohnmobils verbunden sind. Es kommt hinzu, dass die vom Kläger beanstandete Unebenheit nach dem Stand der Technik nicht gänzlich vermeidbar und damit als solche von einem Käufer hinzunehmen ist. Der Mangel besteht hier allein darin, dass im Bereich der Fensterausschnitte auf der linken Seite dasjenige Maß an Unebenheit überschritten ist, welches bei der überwiegenden Zahl vergleichbarer Fahrzeuge eingehalten wird. Dieser optische Eindruck beruht dabei maßgeblich auch auf den Umständen, dass diese Unebenheiten aufgrund der glatten und glänzenden Oberflächenstruktur sowie ihrer dunklen Lackierung hier besonders auffallen. Wie der Senat bei der Inaugenscheinnahme des Wohnmobils festgestellt hat, ist die optische Auffälligkeit dieser Verwerfungen auch stark abhängig vom Lichteinfall und Blickwinkel des Betrachters. Aus mancher Betrachterposition sind die Verwerfungen nahezu nicht erkennbar, aus anderem Blickwinkel hingegen durchaus, sofern der Betrachter gezielt hierauf achtet. In jedem Falle muss das Wohnmobil sehr genau angesehen werden, damit diese Verwerfungen auffallen. Es handelt sich keinesfalls um Umstände, welche bereits bei flüchtiger Betrachtung „ins Auge springen“.
43 
bb) Nachdem diese optischen Auffälligkeiten ihre Ursache in der sog. Sandwichbauweise der Aufbauwände haben, kommt eine Beseitigung nur durch Rückbau dieser Seitenwand in Betracht, was wegen des im Fahrzeuginnern hieran montierten Mobiliars - einer teilweisen Neuherstellung des Wohnmobils gleichkäme. Angesichts des Umstands, dass die Funktionsbeeinträchtigung null ist und die Grenze zwischen erwartbarer Sollbeschaffenheit und Mangel nur knapp überschritten ist, wertet der Senat den Mangel unter Abwägung der wechselseitigen Interessen als geringfügig. Es ist dem Kläger zumutbar, das Fahrzeug abzunehmen und sich mit einer Minderung zu begnügen. Anderes gälte nur dann, wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Ebenheit getroffen worden wäre (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), welche gerade nicht nachgewiesen ist.
44 
Auf den Umfang eines Minderungsanspruchs kommt es hier nicht an, weil der Kläger Minderung nicht - auch nicht hilfsweise - geltend macht.
IV.
45 
Ist der vom Kläger erklärte Rücktritt nicht wirksam, so kann die Beklagte die Zahlung des noch offenen Restkaufpreises verlangen, weshalb die Widerklage im Ausgangspunkt begründet ist. Mit seinem im Berufungsverfahren hilfsweise vorgebrachten Einwand erhebt der Kläger aber mit Recht die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB). Der Kläger ist zur Zahlung des Restkaufpreises nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet, welches sich immer noch bei der Beklagten befindet.
46 
Soweit der Kläger die Einrede des § 320 BGB dahingehend erhoben hat, er schulde die Zahlung des Restkaufpreises allenfalls Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs inmangelfreiem Zustand, kann dahinstehen, ob hiermit einredeweise ein Nacherfüllungsanspruch auf Mangelbeseitigung (§ 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB) geltend gemacht werden soll. Eine Nacherfüllung, welche hier einer Neuherstellung nahe käme, kann jedenfalls wegen Unverhältnismäßigkeit nicht verlangt werden und ist daher von der Beklagten zur Recht verweigert worden (§ 439 Abs. 3 BGB).
V.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
48 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind und lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall in Frage steht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,

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(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

30
a) Der im Wege der zulässigen Anschlussberufung auf unbedingte Zahlung gerichtete Klageantrag ist - wie das Berufungsgericht noch zutreffend angenommen hat - zulässig. Die Umstellung des Antrags von einer Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung auf eine unbedingte Zahlung ist eine Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO und danach nicht als Klageänderung anzusehen (Musielak/Foerste, ZPO 5. Aufl. § 264 Rdn. 3). Sie ist deshalb unabhängig von den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig (BGHZ 158, 295, 305 f.; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, ZfIR 2006, 325, 327).

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin eines Landwirtschaftsbetriebs, in dem sie Zuchtferkel produziert. Zur Besamung ihrer Zuchtsauen benötigt sie Ebersperma, welches sie in der Vergangenheit bereits mehrfach von der Beklagten bezogen hatte, die eine Besamungsstation mit Ebern betreibt. Die Beklagte warb im Januar 2012 für ihren Betrieb unter anderem damit, ihr Eberbestand führe den Status "PRRS-unverdächtig". Die Abkürzung PRRS steht für die Infektionskrankheit mit dem Namen "Porzines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom". Eine Infektion hiermit führt bei erwachsenen Zuchtschweinen zu Fruchtbarkeitsstörungen mit der Folge, dass es zu Aborten, Frühgeburten sowie der Geburt toter mumifizierter oder lebensschwacher Ferkel kommt. Bei jüngeren, infizierten Tieren treten Atemwegserkrankungen, Fressunlust, Fieber, Husten und herabgesetzte Gewichtszunahme auf. Der Status "PRRS-unverdächtig" weist darauf hin, dass der sich so selbst bezeichnende Betrieb ein regelmäßiges, freiwilliges Monitoring mittels Blutproben auf den PRRS-Erreger durchführt und ein positiver Befund "derzeit nicht" vorliegt. Aufgrund unvermeidbarer diagnostischer Lücken bei den Kontrolluntersuchungen kann hierdurch eine Belastung von Ebersperma mit dem PRRS-Virus jedoch zu keinem Zeitpunkt mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden.

2

Am frühen Morgen des 30. Januar 2012 lieferte die Beklagte aufgrund einer kurzfristig vorausgegangenen telefonischen Bestellung entsprechende Spermaportionen, welche die Klägerin unmittelbar nach Erhalt zur Befruchtung ihrer Sauen einsetzte. Der genaue Zeitpunkt, zu dem die Beklagte erstmals von Testergebnissen mit dem Inhalt Kenntnis erhielt, ihr Bestand sei PRRS-verseucht, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie der Zeitpunkt, zu dem die nach Kenntniserlangung vom positiven Befund veranlasste Warnung die Klägerin erreichte. Die Klägerin führte, nachdem sie von der Infektion im Bestand der Beklagten erfahren hatte, Blutuntersuchungen ihrer Sauen durch. Im Rahmen der zweiten Untersuchung wurde das PRRS-Virus, das nach der Behauptung der Klägerin mit dem in den von der Beklagten gelieferten Spermaportionen nachgewiesenen Erreger identisch ist, auch in ihrem Bestand festgestellt.

3

Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Ersatz des durch die Infektion verursachten Schadens, den sie mit 634.990,40 € beziffert, sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr auch alle weiteren Schäden zu ersetzen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:

6

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 433 Abs. 1, § 434, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB nicht zu. Das von der Beklagten gelieferte Ebersperma sei nicht mangelhaft, auch wenn es mit dem PRRS-Virus belastet gewesen sei.

7

Eine PRRS-freie Beschaffenheit des Eberspermas sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Selbst wenn man davon ausginge, die Parteien hätten aufgrund der Werbung der Beklagten, der von ihr geführte Betrieb sei "PRRS-unverdächtig", konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen, richtete sich diese nur darauf, dass das Ebersperma aufgrund von regelmäßigen, standardisierten Kontrollen unverdächtig sei. Solche Kontrollen hätten aber stattgefunden. Das habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen geschildert und sei auch durch die vorgelegten Testergebnisse belegt.

8

PRRS-belastetes Sperma eigne sich zudem für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), da es zur Besamung von Sauen geeignet gewesen sei. Selbst wenn sich der Verwendungszweck hierin nicht erschöpfte, sondern dieser auch die Erzeugung von Mastferkeln erfasste, wäre ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB zu verneinen. Denn auch das sei mit dem infizierten Sperma möglich, wenn auch möglicherweise nicht in dem gewünschten Umfang.

9

Schließlich weise PRRS-belastetes Ebersperma eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und der Käufer nach Art der Sache erwarten könne. Denn der Käufer könne - was der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt habe - auch von einem als "PRRS-unverdächtig" bezeichneten Betrieb nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten, dass das Ebersperma nicht infiziert sei. Dieses sei nur in der Regel nicht mit dem PRRS-Virus belastet. Dem Käufer sei jedoch klar, dass eine hundertprozentige Gewissheit nicht zu erreichen sei. Ein Mangel des Spermas sei daher im Hinblick auf dessen zu erwartende Beschaffenheit zu verneinen.

10

Auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB im Hinblick auf eine von der Klägerin geltend gemachte Aufklärungspflichtverletzung bestehe nicht. Zwar sei die Beklagte gehalten gewesen, jeden Verdacht auf eine PRRS-Verseuchung ihres Betriebs unverzüglich nach eigener Kenntnis an die Klägerin weiterzugeben. Dies sei indes, wie sich aus der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. Februar 2016 ergeben habe, auch geschehen. Danach habe die Beklagte selbst erst am Vormittag des 30. Januar 2012 von den PRRS-positiven ELISA-Testergebnissen erfahren. Selbst wenn, was zwischen den Parteien streitig sei, die Warnung die Klägerin bereits unmittelbar danach, am Vormittag des 30. Januar 2012, erreicht hätte, hätte sich das Risiko einer Infektion der Sauen der Klägerin bereits durch die erste Belegung der Sauen in den frühen Morgenstunden des 30. Januar 2012 verwirklicht. Damit fehle es jedenfalls an der notwendigen Kausalität zwischen der Aufklärungspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden.

II.

11

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz nach § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. Denn anders als das Berufungsgericht meint, ist Ebersperma, das mit dem PRRS-Virus infiziert ist, nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB mangelhaft.

12

1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Lieferung PRRS-freien Eberspermas nicht getroffen haben.

13

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (Senatsurteile vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 396 [zu § 459 Abs. 2 BGB aF]; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 34). Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder - was im Streitfall allein in Betracht kommt - durch schlüssiges Verhalten getroffen werden (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, aaO). Die Annahme einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung kommt dabei nicht "im Zweifel”, sondern nur in einem eindeutigen Fall in Betracht (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 35; vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, aaO; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4). Ob im Einzelfall in dieser Weise eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 243/96, aaO).

14

b) Gemessen an diesem Maßstab hat das Berufungsgericht eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass PRRS-freier Samen zu liefern sei, rechtsfehlerfrei verneint. Allein die Bezeichnung des Betriebs der Beklagten als "PRRS-unverdächtig" sowie die Lieferung von PRRS-freiem Ebersperma in der Vergangenheit bieten keine ausreichende Grundlage für die Annahme, die Beklagte habe damit stillschweigend die Gewähr für unbelastetes Sperma übernehmen und für alle Folgen einer Virusbelastung einstehen wollen.

15

2. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist indes die Wertung des Berufungsgerichts, auch mit dem PRRS-Virus verseuchtes Ebersperma eigne sich im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung.

16

a) Vertraglich vorausgesetzt im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ist die zwar nicht vereinbarte, aber von beiden Vertragsparteien übereinstimmend unterstellte Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann (BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 16; Palandt-Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 434 Rn. 22; vgl. auch BT-Drucks. 14/4060 S. 213). Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, die Parteien hätten in diesem Sinne eine Verwendung des von der Zuchtstation der Beklagten an den Zuchtbetrieb der Klägerin gelieferten Ebersamens zum Zweck der Besamung der Zuchtsauen- was hier gleichzeitig der gewöhnlichen Verwendung entsprach - vorausgesetzt.

17

b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der infizierte Ebersamen sei für die vorgesehene Verwendung geeignet, weil es möglich sei, die Zuchtsauen damit zu besamen.

18

Denn die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist, sondern - was das Berufungsgericht verkennt - bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 317/83, NJW 1985, 1769 unter II 1 a; vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12; vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 7; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15). Die Eignung einer Sache zur gewöhnlichen Verwendung ist beispielsweise gemindert oder aufgehoben, wenn mit der üblichen Nutzung des Kaufobjekts erhebliche Gesundheitsgefahren oder das Risiko eines großen wirtschaftlichen Schadens verbunden sind (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 317/83, aaO; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, aaO Rn. 16; vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, aaO Rn. 9). Für die Eignung einer Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung gilt im Grundsatz nichts anderes.

19

c) Bei Anlegung dieses Maßstabes eignen sich Spermalieferungen, die mit dem PRRS-Virus belastet sind, nicht zur (gefahrlosen) Besamung von Zuchtsauen und sind daher mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Infizierung mit dem PRRS-Virus bei jüngeren Tieren namentlich zu Atemwegserkrankungen, Fressunlust und herabgesetzter Gewichtszunahme sowie bei erwachsenen Zuchtschweinen zu Fruchtbarkeitsstörungen, Spät-, Früh- und Totgeburten sowie der Geburt lebensschwacher Ferkel führen. Mit der Verwendung des PRRS-belasteten Samens ist folglich eine erhebliche, über die normale mit der Trächtigkeit verbundene gesundheitliche Gefährdung der zu belegenden Sauen verbunden. Zudem liegt es auf der Hand, dass damit negative Folgen für die Rentabilität einer Schweinezucht, wie sie die Klägerin betreibt, einhergehen.

20

Der Hinweis des Berufungsgerichts, wegen des nicht völlig auszuschließenden Infektionsrisikos habe die Klägerin nicht erwarten können, unbelastetes Ebersperma zu erwerben, liegt neben der Sache. Aus der - nie auszuschließenden - Möglichkeit, dass sich bei einem Gattungskauf die tatsächlich gelieferte Ware als für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung ungeeignet erweist, kann nicht gefolgert werden, der Käufer habe nichts anderes erwarten können und die ungeeignete Sache sei schon deshalb nicht mangelhaft; dies liefe auf einen Zirkelschluss hinaus. Die verfehlte Sichtweise des Berufungsgerichts hätte im Übrigen zur Konsequenz, dass die Klägerin selbst PRRS-verseuchtes und damit für die nachfolgende Verwendungsabsicht untaugliches Ebersperma, das vor der Auslieferung als solches erkannt worden wäre, als vertragsgemäß hätte abnehmen und bezahlen müssen.

21

Soweit die Revisionserwiderung unter Verweis auf das Senatsurteil vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 19) meint, nach der Rechtsprechung des Senats könne der Käufer bei dem Ankauf eines Lebewesens oder Produkten eines Lebewesens einen Idealzustand nicht erwarten, übersieht sie, dass Ebersperma, das mit PRRS-Viren verseucht ist, nicht etwa von einer physiologischen Idealnorm abweicht, sondern einen pathologischen Zustand aufweist.

22

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

23

Allerdings stünde der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, wenn die Beklagte die in der Lieferung mangelhaften Ebersamen liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hierzu hat das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

24

Zwar führt das Berufungsgericht - allerdings im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Beschaffenheitsvereinbarung - aus, es hätten "regelmäßige standardisierte Kontrollen" stattgefunden; dies habe die Beklagte in der Berufungsverhandlung geschildert und durch die vorgelegten Testergebnisse belegt. Diese rudimentären Feststellungen erlauben indes nicht die Beurteilung der hier entscheidenden Frage, ob sich die Beklagte entlastet und somit die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Es ist dem Berufungsurteil schon nicht zu entnehmen, welche konkreten Schutz- und Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung einer Infizierung ihres Bestandes beziehungsweise der Lieferung verseuchten Spermas die Beklagte im Einzelnen ergriffen haben will. Mit der - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe zu beantwortenden - Frage, ob vorgetragene Maßnahmen zur Entlastung der Klägerin angesichts der eigenen Betriebsbezeichnung als "PRRS-unverdächtig" ausreichten, hat sich das Berufungsgericht vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung zur Mangelfreiheit des verseuchten Eberspermas nicht befasst, so dass es auch in dieser Hinsicht weiterer Feststellungen bedarf.

25

4. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer unterbliebenen Aufklärung über den PRRS-Befall ihres Bestandes verneint hat, ist dies allerdings - entgegen der Auffassung der Revision - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

26

Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Beklagte von dem Befall so rechtzeitig erfahren hat, dass eine unverzügliche Mitteilung an die Klägerin den Schaden noch hätte verhindern können. Dass die Klägerin, die die Beweislast für eine derartige rechtzeitige Kenntnis der Beklagten trägt, für ihre Behauptung, die Beklagte habe schon im Dezember 2011 von dem Befall erfahren, Beweis angetreten hätte, lässt sich dem Berufungsurteil indes nicht entnehmen. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Berufungsgericht Beweisangebote der Klägerin übergangen hätte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten, er habe erst am 30. Januar 2012 von dem PRRS-Befall seines Bestandes erfahren, seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt und angenommen hat, dass zu diesem Zeitpunkt der Schaden angesichts der bereits in den frühen Morgenstunden dieses Tages vorgenommenen Besamung nicht mehr verhindert werden konnte. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

III.

27

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien zu einer etwaigen Entlastung der Beklagten - die noch erforderlichen Feststellungen zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Lieferung mangelhaften Eberspermas treffen kann.

Dr. Milger    

        

Dr. Hessel    

        

Dr. Achilles

        

Dr. Schneider    

        

Dr. Bünger    

        

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

14
(3) Der Kläger konnte nach der Art der Sache - eines rund vier Jahre alten Gebrauchtwagens - nicht erwarten, dass das Fahrzeug mit der ursprünglich vorhandenen Originallackierung versehen war. Dies bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers, und zwar danach, welche Beschaffenheit er anhand der Art der Sache erwarten kann, wobei die berechtigten Erwartungen des Käufers bei einem Gebrauchtwagen namentlich durch dessen Alter und dessen Laufleistung bestimmt werden (BT-Drs. 14/6040, S. 214). Es kommt mithin auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Dagegen ist nicht entscheidend , welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351, Tz. 21). Hat er deshalb in der Kaufsituation höhere Erwartungen, muss er eine entsprechende Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB individuell vereinbaren, damit sie die Sollbeschaffenheit mit bestimmen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 434 Rdnr. 30; jurisPK-BGB/Pammler, 4. Aufl., § 434 Rdnr. 67).
3
Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet, die "bei Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Dementsprechend hat er bei Kraftfahrzeugen den am Stand der Technik orientierten Vergleich auf alle Fahrzeuge mit einer nach Bauart und Typ vergleichbaren technischen Ausstattung erstreckt und keine Veranlassung gesehen, ihn darüber hinaus noch hersteller- oder sogar fahrzeugtypspezifisch einzugrenzen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 Rn. 9 ff.). Diese fabrikatsübergreifende Sichtweise entsprach zuvor schon der Spruchpraxis der Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf, NJW 2006, 2858, 2860; vom 30. April 2007 - 1 U 252/06, juris Rn. 14 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 2006, 1720, 1722; OLG Saarbrücken, OLGR 2005, 698, 699); sie ist im Anschluss an die genannte Rechtsprechung des Senats einhellig so fortgesetzt worden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 - 1 U 141/07, juris Rn. 61 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2016, 178, 179).

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 10.03.2006 (Az.: 5 O 11/05) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 8.000,00 EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens Gewährleistungsansprüche geltend.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 17.9.2004 von der Beklagten - einer gewerblichen Gebrauchtwagenverkäuferin - einen Ford , Baujahr , zu einem Gesamtkaufpreis einschließlich Garantieversicherung von 6.100,00 EUR. Im Kaufvertrag wurde als Stand des Kilometerzählers „109.000 km“ eingetragen. Zum Zeitpunkt der Übergabe war in das Fahrzeug allerdings ein neuer Tachometer eingebaut worden, der als Laufleistung 0 km aufwies.
Ca. 3 Monate später blieb das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 6.362 km wegen eines Getriebeschadens liegen. Nachdem die Beklagte eine Nachbesserung ablehnte, hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.2.2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag ( Anlage K 9) erklärt.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger nunmehr die Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend und verlangte in I. Instanz neben der Rückzahlung des Kaufpreises noch zusätzlich den Ersatz entstandener Kosten für ein Mietfahrzeug, Kundendienst, Ab- und Anmeldung, eine neue Batterie sowie Abschleppkosten. Wegen der gefahrenen Kilometer ließ er sich Gebrauchsvorteile in Höhe von 6 Cent pro Kilometer (insgesamt 400,00 EUR) anrechnen und machte in I. Instanz dementsprechend einen Zahlungsanspruch von 7.679,61 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs geltend. Zur Begründung führte er aus, der Getriebeschaden sei zumindest in der Anlage bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen.
Der Beklagte vertrat dagegen die Ansicht, das Fahrzeug sei bei Übergabe in einem alters- und ordnungsgemäßen Zustand gewesen. Der eingetretene Getriebeschaden beruhe entweder auf normalem Verschleiß oder auf einer Fehlbedienung. Außerdem sei der Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet gewesen, die bestehende Garantieversicherung in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht hat zu der Frage, ob der Getriebedefekt zumindest in der Anlage bereits bei Übergabe vorgelegen hat, zu dessen Ursachen und insbesondere zu der Frage, ob es sich dabei um eine normale Verschleißerscheinung gehandelt hat, ein Gutachten durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. eingeholt. Nach dessen Angaben war Ursache für den eingetretenen Getriebeschaden ein kapitaler Zahnradschaden, bei welchem nicht nur einzelne Zähne der Zahnräder ausgebrochen sind, sondern die Verzahnungen rundherum komplett abgehobelt waren, so dass das Getriebe keine Abtriebskräfte mehr übertragen konnte. Der Getriebeschaden sei zwar am 29.12.2004 spontan eingetreten, allerdings Folge eines langfristigen vorzeitigen Verschleißes. Die Ursache dafür liege in der Verzahnung, die von der konstruktiven Auslegung her nicht geeignet sei, hohe Kilometer-Laufleistungen zu überstehen.
Der Sachverständige führte weiter aus, die Anfälligkeit des Getriebes des sei in Fachkreisen bekannt und es gebe häufiger Fälle, in welchen das Getriebe keine besonders lange Haltbarkeit aufweise. Die von einem Konstrukteur vorausberechnete Lebenserwartung eines Getriebes bzw. der Zahnräder liege nach dem Stand der Technik bei 200.000 bis 300.000 km. Trete ein solcher Schaden vor einer Laufleistung von 200.000 km auf, müsse von einem „vorzeitigen Schaden“ gesprochen werden.
Das Landgericht hat der Klage unter Berufung auf die Angaben des Sachverständigen mit der Begründung zum größten Teil stattgegeben, der Zustand des Getriebes sei bei Übergabe mangelhaft gewesen, da übermäßiger und ungewöhnlicher Verschleiß vorgelegen habe, den ein Käufer nicht hinzunehmen brauche. Vergleichsmaßstab für Mängel eines Gebrauchtwagens bildeten zwar grundsätzlich bauart- und typgleiche Gebrauchtfahrzeuge mit entsprechendem Alter und gleicher Laufleistung; hier handle es sich jedoch um einen Serienfehler. Daher sei auf die üblichen Erwartungen eines objektiven Käufers abzustellen. Vergleichsmaßstab seien dabei nicht nur amerikanische Vans, sondern alle auf dem Markt befindlichen Vans. Ein Durchschnittskäufer dürfe auf eine Getriebelaufleistung von mindestens 200.000 km vertrauen, weil dies dem Stand der Technik entspreche. Abzüge hat das Gericht hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten vorgenommen und dem Kläger letztlich einen Betrag von 7.403,45 EUR (statt beantragter 7.679,71 EUR) zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zugesprochen. Außerdem hat das Landgericht die Feststellung ausgesprochen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.
Mit seiner Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klagabweisung weiter. An der angegriffenen Entscheidung rügt sie im wesentlichen, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft aus der bei Übergabe frischen Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO darauf geschlossen, der gewöhnliche Verwendungszweck des Fahrzeugs sei der Gebrauch im Straßenverkehr über einen gewissen nicht allzu kurzen Zeitraum gewesen. Im Rahmen der Hauptuntersuchung werde über die Qualität des Fahrzeugs im Sinne einer Haltbarkeit jedoch nichts ausgesagt, weshalb der Käufer hieraus keine Erwartungen bezüglich einer weiteren problemlosen Laufleistung herleiten könne. Das Landgericht habe den Mangelbegriff falsch ausgefüllt. Ein Käufer könne lediglich die Beschaffenheit erwarten, die bei Sachen gleicher Art üblich sei und nach Art der Sache erwartet werden könne. Bei Fahrzeugen der vorliegenden Art, einem typisch amerikanischen Van, könne man als Vergleichsmaßstab nicht alle am Markt befindlichen Fahrzeuge heranziehen, sondern allenfalls die unmittelbaren Konkurrenzprodukte, die jedoch allesamt an dem Problem einer nicht optimalen Getriebekühlung litten. Dies gelte besonders für sog. „Exoten“, die lediglich für den nordamerikanischen Markt produziert worden seien. Es handele sich daher um normalen Verschleiß, wenn bei einem solchen Fahrzeug das Getriebe lediglich 115.000 km halte. Nach dem objektivierten Maßstab eines informierten und sachlichen Interessenten sei nicht von einem Mangel auszugehen, weil dieser wisse, dass amerikanische Fahrzeuge im Vergleich zu europäischen Fahrzeugen gewisse Besonderheiten aufwiesen. Außerdem sei das Landgericht unzutreffend von einem Serienfehler ausgegangen. Es liege allenfalls eine konstruktive Schwäche vor, die einem solchen Serienfehler nicht gleichzusetzen sei. So würde beispielsweise auch bei Reifen ein Produkt schneller verschleißen als andere, ohne dass dies zu einem Mangel des schneller verschleißenden Reifens führe.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 10.03.2006 die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die zulässige Berufung bleibt erfolglos, weil das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Getriebe des vom Kläger erworbenen zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs einen Mangel im Sinne von § 434 BGB aufgewiesen hat.
1.
16 
Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs folgt nach dem mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.02.2005 wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag aus §§ 346, 348, 437 Nr. 2, 323 BGB.
17 
Streitpunkt zwischen den Parteien ist dabei allein, ob das Fahrzeug zu dem nach § 446 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe mit einem Sachmangel im Sinne von § 434 BGB behaftet gewesen ist. Nachdem die Behauptung einer höheren Laufleistung im Berufungsverfahren keine Rolle mehr spielt, ist letztlich nur noch zu klären, ob aus dem ca. 3 Monate bzw. 6.000 km nach Übergabe am Fahrzeug aufgetretenen Getriebeschaden ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs abgeleitet werden kann.
18 
a. Eine ausdrückliche Beschaffenheit des Fahrzeugs bzw. des Getriebes im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB haben die Parteien nicht vereinbart. Soweit das Fahrzeug mit der Beschreibung „einwandfreier Zustand“ beworben worden ist, kann der Kläger daraus keine Rechte ableiten.
19 
b. Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ eignet. Eine konkrete Vereinbarung hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs haben die Parteien nicht getroffen. Der bloße Abschluss eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen genügt in der Regel nicht für die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung über die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs. Die gewöhnliche Verwendung als Verkehrs- und Transportmittel ist daher keine „Verwendung“ im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH DAR 84, 265; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdziff.1232). Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Verkäufer für einen bestimmten Umstand (hier eine länger andauernde Gebrauchstauglichkeit) einstehen will.
20 
Soweit im Urteil des Landgerichts ausgeführt ist, der Verwendungszweck des Fahrzeugs sei der Gebrauch im Straßenverkehr über einen gewissen, nicht allzu kurzen Zeitraum gewesen, was sich daraus ergebe, dass das Fahrzeug vor Vertragsschluss einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO unterzogen worden sei, so ist darin eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ebenfalls nicht zu sehen. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass aus einer erst kürzlich durchgeführten Hauptuntersuchung allenfalls die Erwartung abgeleitet werden kann, das Fahrzeug sei verkehrssicher und im Moment fahrbereit. Man kann jedoch daraus nicht den Schluss ziehen, es werde innerhalb einer gewissen Zeit ein technischer Defekt nicht auftreten.
21 
c. Einschlägig für die Beantwortung der Frage, ob hier ein Mangel vorliegt, ist daher die Auffangregel des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wonach eine Sache frei von Mängeln ist, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es geht dabei hier um die Frage, ob es sich bei dem drei Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs aufgetretenen Getriebeschaden um eine normale Verschleiß-, Abnutzungs- oder Alterungserscheinung gehandelt hat, die regelmäßig keinen Mangel darstellt und für die der Käufer das Risiko trägt (vgl. BGH NJW 2006, 434), oder ob ein übermäßiger oder ungewöhnlicher Verschleiß vorlag, der als Abweichung vom durchschnittlichen Zustand zu beurteilen ist und vom Käufer regelmäßig nicht hingenommen werden muss.
22 
(1) Bei dem am 29.12.2004 eingetretenen „Getriebe-Totalschaden“ handelt es sich zweifelsfrei um einen Mangel. Der Getriebedefekt lag jedoch bei Übergabe des Fahrzeugs am 17.9.2004 noch nicht vor. Eine Sachmängelhaftung der Beklagten kommt daher nur in Betracht, wenn der Getriebeschaden seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und bei Gefahrübergang bereits vorhanden war (vgl. BGHZ 159, 215). Ausgangspunkt für die weiteren Überlegungen sind dabei die Feststellungen des Sachverständigen , die von keiner der beiden Seiten in Frage gestellt, sondern lediglich rechtlich unterschiedlich bewertet werden.
23 
Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Eintritt des Getriebeschadens als plötzliches Ereignis am 29.12.2004 die Folge eines langfristig angelegten Verschleißes gewesen ist, der über die gesamte Laufzeit des Fahrzeugs hinweg gegenüber einem normalen Pkw erhöht war. Die Zahnflanken der Zahnräder wurden schneller abgenutzt, weil die Verzahnung konstruktiv nicht geeignet war, hohe Kilometer-Laufleistungen zu überstehen. Die Aussage des Sachverständigen, dass es sich hierbei um einen Verschleiß handelt, der über die normale Abnutzung von Fahrzeuggetrieben hinausgeht, ist eindeutig. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass Konstrukteure die Laufzeiterwartung ihrer Getriebe nach dem Stand der Technik auf 200.000 bis 300.000 km vorausberechnen. Ausgehend davon steht außer Frage, dass vorliegend von einem „vorzeitigen“ Verschleiß auszugehen ist.
24 
(2) In rechtlicher Hinsicht stellt sich allerdings das Problem, dass nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB der Zustand der erworbenen Sache daran zu messen ist, was bei Sachen der gleichen Art üblich ist und was der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
25 
Der Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Angaben des Sachverständigen, wonach eine solche verkürzte Haltbarkeit der Zahnräder und damit des gesamten Getriebes bei einem Fahrzeug dieses Typs keineswegs außergewöhnlich ist, und stellt sich auf den Standpunkt, die vorzeitige Abnutzung des Getriebes des sei normal und vom Käufer zu erwarten. Diese Argumentation greift allerdings nicht durch. Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist auf die Üblichkeiten und die Käufererwartungen abzustellen, beides äußerst wertungsoffene Kriterien. Insoweit ist eine ganzheitliche Betrachtungsweise angezeigt. Es ist zu beurteilen, was üblich ist und was ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher letztlich erwarten kann. Dabei geht es letztlich um die Festlegung eines faktischen Niveaus von Qualität und Leistung der Sache, die ein Käufer von dem konkreten Produkt erwarten kann. Liegt die Qualität des Kaufobjekts unter diesem Niveau, ist ein Sachmangel anzunehmen.
26 
Die Beklagte hat zwar Recht, wenn sie darauf hinweist, dass als Vergleichsmaßstab grundsätzlich ein gebrauchtes Fahrzeug heranzuziehen ist, das bauart- und typgleich ist und nach Alter und Laufleistung dem Kaufobjekt soweit wie möglich entspricht (vgl. hierzu Palandt, BGB, 65. Aufl., § 434 Rdziff. 29 m.w.N.). Dennoch kann dies nicht zu dem von der Beklagten gewünschten Schluss führen, dass es ein Käufer eben zu akzeptieren hat, wenn bei einem bei einer Laufleistung von 115.000 km die Zahnflanken der Zahnräder des Getriebes so abgenutzt sind, dass es eben zu einem Getriebeschaden kommt.
27 
Das Landgericht weist zurecht darauf hin, dass die vorzeitige Abnutzung der Zahnflanken auf einen konstruktiven Fehler zurückzuführen ist und man in diesem Fall nicht die anderen Fahrzeuge des gleichen Typs, die unter demselben Fehler leiden, als Vergleichsmaßstab heranziehen kann, weil dies als Zirkelschluss zwangsläufig dazu führen würde, dass man die Mangelfreiheit des gekauften Fahrzeugs unabhängig von der Art des Fehlers annehmen müsste.
28 
Ebenso zutreffend hat sich das Landgericht auf den Standpunkt gestellt, dass man in den Fällen der Serienfehler den Vergleichsmaßstab durch Einbeziehung von Fremdfabrikaten erweitern und verstärkt auf das Kriterium der Verkehrsauffassung und der Käufererwartung abstellen muss. Die Maßstäbe der Üblichkeit und des zu Erwartenden lassen sich ohnehin nicht trennscharf voneinander abgrenzen, wobei dem zu Erwartenden im Zweifel sogar das größerer Gewicht zukommen muss (so auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdziff.1236). An dieser Einschätzung ändert auch der Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 25.07.2006 nichts, in welchem er auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.06.2006 verweist. Im dortigen Fall war bei einem Renault Laguna ein Getriebeschaden aufgrund eines Konstruktionsmangels bereits bei ca. 85.000 KM aufgetreten. Das OLG Düsseldorf ist in dieser Entscheidung jedoch gerade nicht der Ansicht der dortigen Beklagten gefolgt, es liege kein Mangel vor, weil ein solcher Schaden bei dem fraglichen Modell nicht unüblich sei. Auch das OLG Düsseldorf hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, bei solchen Serienfehlern sei ein „ weiter herstellerübergreifender Vergleich “ anzustellen und Maßstab müsse das faktische Niveau sein, das vergleichbare Waren anderer Hersteller erreichten und das der Markterwartung entspreche (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2006, Az.: I-1 U 38/06). Dies ist der richtige Ansatz, denn in der Tat wird der Erwartungshorizont des Käufers nicht allein durch das von ihm ausgesuchte Produkt, sondern auch durch die mit diesem im Wettbewerb stehenden Konkurrenzangeboten geprägt. Die Erwartungen eines Gebrauchtwagenkäufers werden dabei durch die Darbietung des Fahrzeugs durch den Hersteller bzw. den Verkäufer, durch den Zeitpunkt der Produktion und durch seine Herkunft sowie maßgeblich dadurch geprägt, was bei Fahrzeugen dieser Art dem Stand der Technik entspricht. Es ist daher ein Vergleich mit anderen typgleichen oder sonst vergleichbaren Fahrzeugen unter Berücksichtigung des jeweiligen allgemeinen Standes der Technik vorzunehmen (OLG Düsseldorf NJW 2005, 2235; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1380). Ausgehend davon kommt man unter Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen letztlich wieder dahin, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eben nicht das erforderliche faktische Niveau von Qualität und Leistung erreicht, welches von einem Durchschnittskäufer eines solchen Fahrzeugs - dem der Serienfehler in der Regel nicht bekannt ist - berechtigterweise erwartet wird.
29 
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, in Wirklichkeit handle es sich nicht um einen Konstruktionsmangel, sondern lediglich um eine konstruktive Schwäche des Getriebes, und sie in diesem Zusammenhang Vergleiche mit unterschiedlichen Reifen anstellt, die üblicherweise auch unterschiedliche Laufleistungen aufwiesen, so greift dieser Einwand nicht durch. Selbstverständlich gibt es zwischen einzelnen Produkten stets gewisse Unterschiede, die hinzunehmen sind, allerdings nur, wenn sie sich innerhalb bestimmter Grenzen bewegen. Darum geht es hier aber nicht, denn die Haltbarkeit des Getriebes des streitgegenständlichen Fahrzeugs war nicht nur kürzer als die anderer Fahrzeugtypen, sondern entsprach nach den insoweit eindeutigen Angaben des Sachverständigen nicht (mehr) dem Stand der Technik und fiel damit aus dem Bereich zulässiger Qualitätsunterschiede heraus. Dies wäre bei Reifen ebenfalls nicht anders, wenn ein Produkt in seiner Laufleistung völlig vom Standard abweichen würde.
30 
Soweit sich die Beklagte schließlich unter Berufung auf das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.06.2006) darauf beruft, für sog. „Exoten“ müsse etwas anderes gelten und als Beispiel ein Fahrzeug aufführt, dass für den nordamerikanischen Markt produziert worden ist und von dem man nicht ohne weiteres das Maß an Zuverlässigkeit verlangen könne, wie bei Fahrzeugen ähnlicher Bauart, die für den europäischen Markt bestimmt seien, so verhilft auch dies ihrer Rechtsverteidigung nicht zum Erfolg. Diese Betrachtung mag vom Ansatzpunkt her für besondere einzelne „Liebhaberstücke“ richtig sein, doch handelt es sich beim nicht um einen solchen Exoten. Eine Recherche bei „ www.autoscout24.de “ hat ergeben, dass derzeit über 100 Fahrzeuge dieser Art - nahezu sämtlich mit Automatikgetriebe - über das Internet auf dem deutschen Markt angeboten werden. Auch der Geschäftsführer der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.08.2006 angegeben, der sei als Neufahrzeug im Bereich der EU und insbesondere auch in Deutschland vertrieben worden. Von daher erscheint es auch für dieses Fahrzeug gerechtfertigt, den mitteleuropäischen Standard anzulegen. Ohne konkrete Information wird ein durchschnittlicher verständiger Gebrauchtwagenkäufer daher davon ausgehen, dass das erworbene Produkt zumindest den geltenden „Mindeststandards“ und damit dem Stand der Technik entspricht.
31 
Da somit vom Vorliegen eines Mangels im Sinne von § 434 BGB bei Übergabe des Fahrzeugs auszugehen ist, war der Kläger zum Rücktritt berechtigt und kann daher den gezahlten Kaufpreis - nach § 348 BGB allerdings nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs - von der Beklagten verlangen.
2.
32 
Nach erfolgtem Rücktritt kann der Kläger neben der Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. §§ 440, 280 BGB auch Schadensersatz bzw. gemäß § 284 BGB den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Darunter fallen sämtliche weitere vom Kläger geltend gemachten Positionen, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.
33 
Voraussetzung für den Schadensersatz- und den Aufwendungsersatzanspruch ist ein Verschulden des Käufers, welches nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird. Da die Beklagte Umstände zu ihrer Entlastung nicht dargetan hat, muss sie auch für die verlangten Folgekosten einstehen, die der Höhe nach im einzelnen nicht angegriffen sind.
3.
34 
Zutreffend hat das Landgericht schließlich festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
35 
Das Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag ergibt sich im Hinblick auf die beantragte Zug-um-Zug-Verurteilung aus § 756 Abs. 1 ZPO. Sofern die Beklagte im Rahmen der Vollstreckung die Zug um Zug anzubietende Gegenleistung nicht annimmt, kann der Kläger den Nachweis für die Vollstreckungsvoraussetzungen - nämlich, dass sich die Beklagte mit der Gegenleistung in Verzug der Annahme befindet - durch das Urteil führen.
36 
Durch die berechtigte Rücktrittserklärung des Klägers ist die Beklagte - die das Fahrzeug trotz Aufforderung nicht zurückgenommen hat - nach § 293 BGB in Annahmeverzug geraten.
III.
37 
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Insbesondere wird auch nicht von der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in der Entscheidung vom 19.06.2006 abgewichen. Vielmehr steht die Rechtsprechung des Senats mit der dort vertretenen Auffassung im Einklang. Daran ändert auch das Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 10.08.2006 nichts. Der Senat hat dargelegt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht um einen „Exoten“ handelt, für den ggf. ein anderer Maßstab anzulegen wäre, weil ein Käufer wissen muss, dass er für sein Geld keinen in Mitteleuropa üblichen Standard erhält. Das Fahrzeug wurde von einem der größten Automobilhersteller der Welt produziert und auch in Mitteleuropa als Neufahrzeug vertrieben.
39 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

16
a) § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB verweist bei Vorliegen eines Sachmangels auf die den Rücktritt von gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 BGB. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 19; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO). Dabei ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 9 mwN; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 18). Die Beurtei- lung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, aaO; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, aaO Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Juli 1953 - I ZR 162/52, BGHZ 10, 242, 248; vom 11. Dezember 1956 - VIII ZR 61/56, DB 1957, 88; jeweils zur Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls bei der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF). Hiervon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
13
Dies schließt es allerdings nicht aus, dass bei Vorliegen besonderer Umstände - etwa einer nur sehr geringfügigen Gebrauchsbeeinträchtigung - trotz eines Mangelbeseitigungsaufwandes von mehr als 5 % des Kaufpreises der Mangel als unerheblich einzustufen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2016 - 3 U 70/15, juris) oder umgekehrt trotz eines unter der 5 %-Grenze liegenden Mangelbeseitigungsaufwands aufgrund besonderer Umstände (etwa besondere Schwierigkeiten oder Zeitdauer einer erforderlichen Ersatzteilbeschaffung ) die Gesamtabwägung zur Bejahung einer erheblichen Pflichtverletzung führen kann. Denn wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 94/13, aaO Rn. 38 mwN) bereits betont hat, handelt es sich bei der Schwelle von 5 % des Kaufpreises um eine nicht starre ("in der Regel"), sondern - entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - um eine flexible, in eine Interessenabwägung und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle , die dem Ziel dient, die Interessen der Kaufvertragsparteien zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.