Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. März 2017 - 3 U 189/16

published on 29/03/2017 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. März 2017 - 3 U 189/16
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 05.10.2016 - berichtigt durch Beschluss vom 23.11.2016 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das vorstehend bezeichnete Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des für die Beklagte insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 208.870,80 EUR

Gründe

 
A.
Die Klägerin nimmt den beklagten Versicherer auf Deckungsschutz in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Reederei. Sie schloss gemäß Versicherungspolice vom 21.03.2014 für näher bezeichnete Schiffe mit der Beklagten eine Flusskaskoversicherung. Bestandteil der versicherten Flotte ist auch das Schiff „E... B...“ mit einer Kaskoversicherungssumme von 225.000 EUR sowie einer Versicherungssumme für Ersatz an Dritte in Höhe von 315.000 EUR. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Flusskasko-Risiken 2008/2013 zu Grunde (nachfolgend: AVB). Diese enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen (Anlage K 1):
3 Umfang des Versicherungsschutzes
(...)
3.1.1 Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes (...)
3.1.3 Ferner leistet der Versicherer Ersatz für:
3.1.3.1 Ersatz an Dritte gemäß Ziffer 4;
(...)
4 Ersatz an Dritte
4.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch für den Fall, dass er einem Dritten wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Sachen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Ersatz zu leisten hat und der Verlust bzw. die Beschädigung durch unmittelbare navigatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden sind.
4.2 Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst
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- die Prüfung der Haftpflichtfrage;
- den Ersatz der Entschädigung, welche der Versicherungsnehmer aufgrund eines von dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat;
- die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
(...)
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4.8 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Verlust oder Beschädigung von Sachen, die sich an Bord des versicherten Schiffes befinden. Dies gilt auch für solche Sachen, die sich an Bord einer Einheit befinden, die mit dem versicherten Schiff einen Verband im Sinne des § 104 1. HS BinSchG bildet. Dieser Ausschluss gilt nicht für den Ersatz für Verlust oder Beschädigung der mit dem versicherten Schiff einen Verband bildenden Einheit selbst.“
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Die S... AG beauftragte die B... ...- und ... mbH (nachfolgend: B...), eine Gasturbine von B... zum Hafen H... zu verbringen. Die B... erteilte der Klägerin den Auftrag, diesen Transport durchzuführen. Am 03.12.2014 übergab die B... der Klägerin die Gasturbine auf dem Schub-Schwergutleichter „U...“, dessen Eigentümerin die B... ist. Die Gasturbine wurde sodann auf dem Leichter U... zum Hafen H... verbracht und dort entladen. Die Klägerin übernahm es sodann, den leeren Leichter U... nach B... zurückzubringen. Der Rücktransport sollte in einem Koppelverband mehrerer Schiffe erfolgen. Als Schubboot fungierte das im Eigentum der K... & K... GbR stehende Schiff „P...“. Ausrüsterin der P... ist die I... T... L... S.à.r.l. Dem Schubboot P... wurden der Leichter U... sowie zwei weitere Leichter vorgespannt. Als Kopfstück wurde das im Eigentum der Klägerin stehende Schiff E... B... eingesetzt, welches über ein Bugstrahlruder verfügt. Als der Koppelverband am 11.12.20... die S... Brücke bei Elb-Kilometer ... unterfahren wollte, kollidierte der Bordkran des Leichters U... mit der Brückenkonstruktion, weil der Kran zu hoch war. Der Motor des Bugstrahlruders des Schiffs E... B... lief zum Zeitpunkt der Kollision nicht.
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Kaskoversicherer des Leichters U... ist die E... V... AG. Mit Klageschrift vom 10.12.2015 nahm die E... V... AG die Klägerin des hiesigen Rechtsstreits vor dem Landgericht Hamburg auf Zahlung von 161.088,50 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Die E... V... AG trug vor, durch die Kollision des U... mit der S... Brücke sei an dem Schiff U... ein Schaden in Höhe von 261.088,50 EUR entstanden, welchen die E... V... AG gegenüber der B... unter Abzug eines Selbstbehalts von 100.000 EUR reguliert habe. Die E... V... AG brachte vor, der an die Klägerin des hiesigen Rechtsstreits erteilte Auftrag zum Rücktransport des unbemannten Leichters U... sei frachtrechtlicher Natur, weshalb die Klägerin für den Schaden aus § 425 HGB hafte (Anlage K 1). In ihrer Klageerwiderung vom 18.02.2016 kündigte die hiesige Klägerin an, auf Klageabweisung anzutragen. Sie verteidigte sich u. a. damit, dass im Hinblick auf den Rücktransport des leeren Leichters U... kein Transportvertrag vorliege. Wie dies bei Transporthilfsmitteln üblich sei, habe die Klägerin den Rücktransport aus Kulanz übernommen. Die Anwendung von Frachtrecht komme schon wegen der Unentgeltlichkeit des Rücktransports nicht in Betracht (Anlage B 3). Die B... forderte in Höhe ihres gegenüber der E... V... AG bestehenden Selbstbehalts von 100.000 EUR von der Klägerin außergerichtlich Ersatz.
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Auf Antrag der I... T... L... S.à.r.l. eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 10.03.2016 das schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren wegen der streitgegenständlichen Havarie im Hinblick auf das Schubboot P... (Anlage B 2). Wie die Parteien im Berufungsverfahren ergänzend vorgetragen haben, hatte die Klägerin gegenüber dem Amtsgericht Charlottenburg mit Schriftsatz vom 25.02.2016 geltend gemacht, sie sei zum Zeitpunkt der Havarie Charterer des Schiffs P... gewesen, weshalb sie im Hinblick auf die Bestimmungen über die Haftungsbeschränkung dem Schiffseigner gleichstehe (Anlage B 6 = GA II 203).
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Ebenfalls ergänzend ist im Berufungsverfahren vorgebracht worden, dass das Landgericht Hamburg den oben bezeichneten Rechtsstreit an das Amtsgericht - Schifffahrtsgericht - Hamburg verwiesen hat. Dieses teilte mit Verfügung vom 26.03.2016 mit, es betrachte das Verfahren im Hinblick auf die Eröffnung des binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens als unterbrochen (GA II 202).
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Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte - bis zur versicherungsvertraglichen Haftungshöchstsumme von 315.000 EUR - im Hinblick auf die von der E... V... AG sowie der B... erhobenen Ansprüche sowie die von der Klägerin außergerichtlich zur Abwehr der Ansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten Deckungsschutz zu gewähren habe. Das Landgericht hat die Klage als zulässig, aber unbegründet angesehen. Es könne offen bleiben, ob die Haftung der Klägerin aus § 425 HGB eine solche „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen“ im Sinne der Ziff. 4.1 AVB sei. Jedenfalls sei der Schaden nicht „durch unmittelbare navigatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden“. Eine navigatorische Maßnahme im Hinblick auf das Kopfstück habe nicht vorgelegen, weil das Bugstrahlruder außer Betrieb gewesen sei. Nachdem die geschobenen Fahrzeuge im Schubverband nach § 1.02 BinSchStrO der Führung des schiebenden Fahrzeugs unterlägen, gingen navigatorische Maßnahmen nur vom Schubboot aus. Das Schiff E... sei auch nicht Ursache für die Kollision. Ursächlich sei allein die mangelnde Durchfahrtshöhe, welche nicht durch die Teilnahme des Schiffs E... am Verband bedingt sei.
17 
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand in erster Instanz sowie die Entscheidung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
18 
Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie bringt vor, das Landgericht habe den Begriff der „navigatorischen Maßnahme“ im Sinne der Ziff. 4.1 AVB verkannt. Hierfür komme es allein darauf an, dass ein Schiff am Schiffsverkehr teilnehme. Es komme hingegen nicht darauf an, ob das Schiff „in Betrieb“ gewesen sei, wie sich schon daraus ergebe, dass auch die Teilnahme am ruhenden Schiffsverkehr eine navigatorische Maßnahme darstelle. Es sei daher unerheblich, ob das Bugstrahlruder der E... B... bei der Kollision in Betrieb gewesen sei. Bei zutreffendem Verständnis sei das Bugstrahlruder auch „in Betrieb“ gewesen, denn der Bugstrahlmotor hätte jederzeit vom Steuerhaus des Schubboots aus gestartet werden können.
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Für das Vorliegen einer navigatorischen Maßnahme sei auch unerheblich, dass das Kopfstück E... B... nicht selbst die Bewegungsenergie für die Fortbewegung geliefert, sondern von dem Schubboot P... geschoben worden sei, dessen Schiffsführung das Kopfstück unterstanden habe. Es verhalte sich nicht anders als bei einem Anhänger, welcher am Straßenverkehr teilnehme, obwohl er weder einen eigenen Fahrzeugführer habe noch eigenständig Bewegungsenergie hervorbringe.
20 
Die Teilnahme des Schiffs E... B... am Verband sei auch schadensursächlich geworden. Denn ohne das Kopfstück E... B... hätte der Verband gar nicht zusammengestellt werden können, weil er gar nicht steuerfähig gewesen wäre.
21 
Jedenfalls ergebe sich ein Deckungsanspruch aus der Regelung der Ziff. 4.8 AVB. Diese Klausel schließe nicht lediglich Ansprüche aus, sondern begründe im Hinblick auf Schiffe, mit welchen das versicherte Schiff einen Verband gebildet habe, auch einen Deckungsanspruch. Etwaige Unklarheiten bei dem Verständnis der Klausel gingen jedenfalls zu Lasten der Beklagten.
22 
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils wie folgt zu entscheiden:
23 
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Deckungsschutz aus der Havarie zwischen dem Schubleichter (SL) „U...“ und der S... Brücke am 11.12.20... bei Elb-km ... zu gewähren, soweit es um folgende Ansprüche geht:
24 
a) Ansprüche der E... V... AG, ... Platz ..., ... D..., im Zusammenhang mit der Beschädigung des SL „U...“, rechtshängig beim Amtsgericht - Schifffahrtsgericht - Hamburg, Aktenzeichen 33a C 56/16
b) Ansprüche der Eigentümerin B... ... H...- und ... Gesellschaft ... Straße ..., ... B... im Zusammenhang mit der Beschädigung des SL „U...“
25 
I. Die Ansprüche zu Ziff. 1 a) und b) sind begrenzt durch die versicherungsvertragsgemäß vereinbarte Haftungshöchstsumme für den Ersatz an Dritten in Höhe von 315.000 EUR.
26 
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für entstehende Prozesskosten sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus der Abwehr der Ansprüche der E... V... AG und der B... Berliner H...- und ... Gesellschaft mbH gem. Ziff. 1 a) und b) der Klage Deckungsschutz zu gewähren.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Die Beklagte bringt vor,
der Klage fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, weil weder die E... V... AG noch die B... weiterhin Ansprüche gegen die Klägerin geltend machen könnten. Nachdem - in tatsächlich Hinsicht unstreitig - weder die E... V... AG noch die B... den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10.03.2016 über die Eröffnung des binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens mit der Erinnerung angefochten hätten, stehe die Eröffnung auch mit haftungsbeschränkender Wirkung zu Gunsten der Klägerin fest. Ansprüche der E... V... AG und der B... gegen die Klägerin außerhalb des schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens seien folglich ausgeschlossen.
30 
Die Feststellungsklage sei auch zu keinem Zeitpunkt begründet gewesen. Die Inanspruchnahme der Klägerin durch die E... V... AG und die B... betreffe nicht das im streitgegenständlichen Versicherungsvertrag versicherte Interesse. Die Inanspruchnahme der Klägerin als Frachtführerin stehe in keinem Zusammenhang dazu, dass die Klägerin Eigentümerin des Kopfstücks E... B... sei und dieses Bestandteil des Verbands gewesen sei. Die Haftpflicht der Klägerin als Frachtführerin sei nicht versichert. Ansprüche wegen navigatorischer Fehler der Schiffsführung könnten sich auch nur gegen die Schiffsführung und Eignerin des Schubboots P... richten, während die Klägerin für Fehler der Besatzung rechtlich nicht verantwortlich sei. Die Teilnahme des Kopfstücks E... B... am Verband sei auch nicht kausal für die Kollision geworden.
31 
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
B.
32 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I.
33 
Die Feststellungsklage ist weiterhin zulässig.
34 
Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip bestimmt sich der Deckungsschutz des Versicherers losgelöst von der Entscheidung, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet (BGH, Urteil vom 15.11.2000 - IV ZR 223/99, NJW-RR 2001, 316; vom 27.05.2015 - IV ZR 292/13 WM 2015, 1726 Rn. 28). Denn da der Haftpflichtversicherer nicht lediglich die Befreiung von begründeten Ersatzansprüchen schuldet, sondern auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche in eigener Zuständigkeit, kommt es für den Deckungsanspruch nicht darauf an, ob der erhobene Haftpflichtanspruch begründet ist (OLG Naumburg, NJW-RR 2014, 347, 348). Vielmehr ist im Deckungsprozess der behauptete Anspruch zu Grunde zu legen (Schneider in Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Aufl., § 24 Rn. 144a).
35 
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die E... V... AG und die B... ihre gegenüber der Klägerin erhobenen Ansprüche wegen der Ausschließlichkeit des schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens aufgegeben hätten. Die Verfügung des Amtsgerichts - Schifffahrtsgericht - Hamburg, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Verteilungsverfahren als ruhend anzusehen, ist nicht der materiellen Rechtskraft fähig und schützt die Klägerin nicht gegen einen Fortgang dieses Rechtsstreits. Damit befindet sich die Klägerin weiterhin in der Lage, dass ihr gegenüber Ansprüche erhoben werden. Für den Deckungsanspruch der Klägerin ist ohne Bedeutung, ob die Klägerin diese Ansprüche mit Erfolg unter Verweis auf das Verteilungsverfahren abwehren kann. Ist ein versicherungsvertraglicher Deckungsanspruch gegeben, so obliegt diese Abwehr der Beklagten in eigener Zuständigkeit.
II.
36 
Das Landgericht hat die Klage mit Recht als unbegründet angesehen. Die im Rahmen des Deckungsprozesses zu unterstellende Haftung der Klägerin gegenüber der B... sowie - aus übergegangenem Recht - der E... V... AG ist nicht versichert.
37 
II. Das Landgericht hat offen gelassen, ob es sich bei dem gegenüber der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus § 425 HGB um eine Haftung „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen“ im Sinne der Ziff. 4.1 AVB handelt. Dies ist zu bejahen.
38 
Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind solche, die unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien an ein Ereignis Rechtsfolgen knüpfen (BGH, Urteil vom 11.12.2002 - IV ZR 226/01, NJW 2003, 826, 827). Ansprüche auf die Erfüllung von Verträgen einschließlich der Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung fallen hierunter nicht (Lücke in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., AHB Ziff. 1 Rn. 9). Hingegen sind Schadensersatzansprüche als gesetzliche Haftpflichtbestimmung auch dann anzusehen, wenn die Schadensersatzhaftung auf Vertrag beruht (BGH, Urteil vom 21.09.1983 - IVa ZR 154/81, juris Rn. 13; Lücke, aaO Rn. 7).
39 
II. Wie das Landgericht jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenommen hat, ist die Haftung der Klägerin nicht im Sinne der Ziff. 4.1 AVB „durch unmittelbare navigatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr verursacht worden“.
40 
a) Allerdings nimmt der Senat entgegen der Auffassung des Landgerichts an, dass das bei der Beklagten versicherte Schiff E... B... bei der Havarie an der S... Brücke Gegenstand einer navigatorischen Maßnahme war.
41 
Dabei kommt es nicht auf das bestrittene Berufungsvorbringen der Klägerin an, dass der Verband auf ein Kopfstück wie das Schiff E... B... angewiesen gewesen sei, um überhaupt steuerfähig zu sein, wobei der Motor des Bugstrahlruders jederzeit von der Mannschaft hätte eingeschaltet werden können. Allein durch die Tatsache, dass das Schiff E... B... auf der Elbe geschoben wurde, war es Gegenstand einer navigatorischen Maßnahme. Nachdem hierunter neben dem fließenden Schiffsverkehr auch die Teilnahme am ruhenden Verkehr verstanden wird (Koller in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., AVB Flusskasko Ziff. 4 Rn. 3; vgl. ferner Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 130 Rn. 78), kann eine navigatorische Maßnahme nicht deshalb verneint werden, weil das Schiff E... B... ohne eigene Besatzung und ohne eigenen Antriebsmotor unterwegs war. Wie die Klägerin mit ihrer Berufung zu Recht rügt, knüpft die Regelung des Ziff. 4.1 nicht - wie etwa § 7 Abs. 1 StVG - an eine Schädigung „bei dem Betrieb“ an. Überdies wäre auch ein geschobenes Schiff als „in Betrieb“ befindlich anzusehen, wie sich daraus ergibt, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 StVG auch den „Betrieb“ von Fahrzeuganhängern vorsieht.
42 
b) Die im Deckungsprozess zu unterstellende Haftung der Klägerin gegenüber der B... und - hiervon nach § 86 VVG abgeleitet - der E... V... AG ist aber nicht Bestandteil des bei der Beklagten versicherten Risikos, weil diese Haftung nicht auf auf einer navigatorischen Maßnahme des versicherten Schiffs E... B... beruht.
43 
Eine Gefährdungshaftung für Wasserfahrzeuge ist im Binnenschifffahrtsrecht gesetzlich nicht vorgesehen und kann auch nicht im Wege der Analogie zu den Regelungen für Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeuge begründet werden (BGH, Urteil vom 04.04.2006 - VI ZR 151/05, NJW-RR 2006, 1098 Rn. 13 [für Sportboote]; BeckOK-BGB/Förster, Stand 01.11.2016, § 823 Rn. 535; vgl. auch OGH Wien, TranspR 2010, 354). Der Eigner eines Schubleichters haftet auch nicht im Rahmen der Verschuldenshaftung nach § 3 BinSchG für das Verschulden der Besatzung eines fremden Schubbootes, welchem der Schubleichter vorgespannt ist (BGH, Urteil vom 17.10.1983 - II ZR 97/83, BGHZ 88, 309, juris Rn. 7). Eine Haftung der Klägerin allein aufgrund des Umstands, dass sie Eignerin des am Verband beteiligten Kopfstücks gewesen ist, kommt damit weder rechtlich in Betracht, noch ist eine solche Haftung von der E... V... AG oder der B... geltend gemacht worden. Hiervon geht auch die Klägerin selbst aus (Berufungsreplik vom 31.01.2017 S. 3 oben = GA II 209).
44 
Die Inanspruchnahme der Klägerin beruht vielmehr allein auf dem Umstand, dass die Klägerin nach der Behauptung der E... V... AG und der B... verpflichtet war, den Schub-Schwergutleichter U... als Transportgut vom Hafen H... nach B... zu befördern (§ 407 Abs. 1 HGB). Dieser Sachverhalt steht mit dem Umstand, dass die Klägerin sich an dem Verband mit einem eigenen Schiff in Form des Kopfstücks E... B... beteiligte, nur in einem zufälligen Zusammenhang. Für die in Frage stehende Haftung des Klägerin als Frachtführerin ist ohne Bedeutung, ob die Klägerin zur Erfüllung eines etwaigen Frachtvertrags mit der B... eigene Schiffe und/oder eigenes Personal einsetzte. Die Obhutshaftung aus § 425 Abs. 1 HGB setzt ein Verschulden des Frachtführers nicht einmal voraus, überdies hat sich der Frachtführer das Verschulden Dritter, derer er sich bei Ausführung der Beförderung bedient, zurechnen zu lassen (§ 428 Satz 2 HGB).
45 
Der bloße Umstand, dass die unterstellte Haftung der Klägerin aus einem Frachtvertrag in einem äußeren Zusammenhang mit einer navigatorischen Maßnahme eines versicherten Schiffs steht, genügt für die Deckungspflicht der Beklagten nicht. Nach dem im Haftpflichtversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr besteht Versicherungsschutz stets nur für das im Versicherungsschein näher bezeichnete Versicherungsrisiko. So fällt etwa in den Schutzbereich des versicherten Risikos einer Betriebshaftpflichtversicherung nur eine solche Tätigkeit, die in innerem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb steht (BGH, Urteil vom 07.10.1987 - IVa 140/86, NJW-RR 1988, 148).
46 
Der Grundsatz der Risikospezialität gilt auch für die streitgegenständliche Flusskaskoversicherung, soweit diese Haftpflichtversicherung ist. Nach der gesetzlichen Regelung des § 130 Abs. 2 Satz 1 VVG handelt es sich bei der Schiffsversicherung zwar um eine Versicherung gegen alle Gefahren. Die Allgefahrendeckung greift jedoch nicht im Hinblick auf die in § 130 Abs. 2 Satz 2 VVG geregelte Haftpflichtversicherung. Insoweit sind nach der gesetzlichen Regelung nicht einmal alle Gefahren aus dem Betrieb des Schiffes versichert, sondern nur die ausdrücklich genannten Gefahren eines Zusammenstoßes (Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 130 Rn. 89 f.). Dabei gehen die AVB Flusskasko zwar weiter und verzichten auf das Erfordernis eines Zusammenstoßes, an dessen Stelle die Verursachung durch unmittelbare navigatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr tritt (Bruck/Möller, aaO Rn. 81). Versichert ist aber in der Haftpflichtversicherung in jedem Fall nur das Risiko derjenigen Haftung, welche gerade an die Teilnahme des versicherten Schiffs am Schiffsverkehr anknüpft. Hieran fehlt es, wenn - wie vorliegend - als haftungsbegründender Umstand allein ein Transportvertrag in Frage kommt, welcher mit der Teilnahme des versicherten Schiffs am Schiffsverkehr nur in einem zufälligen, äußeren Zusammenhang steht.
47 
II. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Regelung der Ziff. 4.8 AVB stützen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dieser Klausel nicht, dass die Flusskaskoversicherung zur Frachtführerhaftpflichtversicherung mutiert, wenn Frachtgut ein Leichter ist, welcher mit einem versicherten Schiff einen Verband bildet.
48 
Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass auch ein nicht als selbständiges Schiff versicherter Leichter Versicherungsschutz in der Flusskaskoversicherung genießen kann, soweit diese Haftpflichtversicherung ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut begründet die Regel des Ziff. 4.8 Satz 3 AVB aber keinen über Ziff. 4.1 AVB hinausgehenden Deckungsanspruch. Es handelt sich vielmehr um eine Unterausnahme zum Ausnahmetatbestand der Ziff. 4.8 Satz 1 und 2 AVB. Die Deckung der Haftpflicht für Schäden an Leichtern ist folglich nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein im Verband fahrender Leichter als Sache angesehen werden könnte, die sich an Bord des versicherten Schiffs befindet. Das versicherte Risiko wird aber hierdurch auch nicht auf die Haftung eines Versicherten für Schäden an einem im Verband fahrenden Leichter erweitert, wenn die Haftung nicht in innerem Zusammenhang mit einer navigatorischen Maßnahme des versicherten Schiffs steht, sondern auf beliebigem anderen Rechtsgrund beruht. Dass die Regelung des § 4 Ziff. 8 Satz 3 AVB die Haftung gegenüber Ziff. 4.1 nicht erweitert, sondern lediglich eine Unterausnahme zur Ausnahme des Ziff. 4.8 Satz 1 und 2 AVB darstellt, ist nach dem Wortlaut („Dieser Ausschluss gilt nicht...“) eindeutig. Eine Unklarheit, welche zu einer verwenderfeindlichen Auslegung führen müsste, liegt nicht vor.
49 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem von ihr in Bezug genommenen Aufsatz von Schmidt (VersR 2013, 418). Selbst wenn die von Schmidt (aaO S. 430) vorgeschlagene Neufassung der Ziff. 4.8 den Anstoß für die streitgegenständliche Klausel gegeben haben sollte, ergibt sich daraus keine authentische Interpretation der Norm. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind vielmehr so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Klauselwortlaut ist (BGH, Urteil vom 11.12.2002 - IV ZR 226/01, NJW 2003, 826, 827). Nach dem Wortlaut der Ziff. 4.8 Satz 3 AVB ist die Sonderregelung für Schiffe, die mit dem versicherten Schiff eine Einheit bilden, eindeutig eine Unterausnahme zur Ausnahme der Ziff. 4.8 Satz 1 und 2 AVB und nicht eine Erweiterung des versicherten Risikos. Überdies ging es Schmidt lediglich darum zu verhindern, dass die Deckung für Schäden an Leichtern deshalb nach Ziff. 4.8 a.F. ausgeschlossen ist, weil ein Leichter als Transportgut angesehen werden könnte. Dass eine Haftung für einen am Leichter entstehenden Schaden vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des Ziff. 4.8 a.F. bestehen würde, setzte der Aufsatz von Schmidt voraus.
50 
Das Verständnis, wonach die Regelung der Ziff. 4.8 Satz 3 AVB die Haftpflichtdeckung für Schäden an Leichtern, die mit dem versicherten Schiff im Verband fahren, nicht begründet, sondern lediglich nicht ausschließt, führt auch nicht dazu, dass diese Regelung leer liefe. Namentlich ist die Klausel erheblich für die Haftung des Eigners des Schubboots aus § 3 BinSchG, wenn durch einen navigatorischen Fehler der Besatzung ein im Verband fahrender Leichter beschädigt wird.
III.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder Entscheidungen anderer Obergerichte abweicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
52 
Den durch Beschluss festgesetzten Berufungsstreitwert hat der Senat mit 80 % der Ansprüche von insgesamt 261.088,50 EUR bemessen, welche von der E... V... AG und der B... gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden (vgl. Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Aufl., § 24 Rn. 144b).
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published on 11/12/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 226/01 Verkündet am: 11. Dezember 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________
published on 04/04/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 151/05 Verkündet am: 4. April 2006 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §
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Annotations

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt.

(2) Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft (§ 21) und alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen.

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen oder eines Schiffes mit festen oder schwimmenden Gegenständen dadurch erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.

(3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst die Beiträge zur großen Haverei, soweit durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer zu ersetzender Schaden abgewendet werden sollte.

(1) Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt.

(2) Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft (§ 21) und alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.