Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Nov. 2003 - 3 U 125/03

bei uns veröffentlicht am12.11.2003

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.6.2003 - 23 O 232/02 - teilweise

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte ... wird verurteilt, an die Klägerin 117.882,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.7.2002 zu bezahlen.

2. Der Beklagte ... wird verurteilt, an die Klägerin 183.859,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.10.2002 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 15 %, der Beklagte ... 33 %, der Beklagte 52 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 353.842,96 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat zwar einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 823 BGB i.V.m. §§ 263, 266 a StGB bzw. § 826 BGB dem Grunde nach bejaht, jedoch die Auffassung vertreten, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung einer richterlichen Schadensermittlung gemäß § 287 ZPO eine bestimmte Höhe eines entstandenen Schadens nicht nachzuweisen vermocht habe. Das Landgericht vermisste im klägerischen Vortrag die Darlegung von für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Daher hielt es eine Schadensschätzung für unzulässig bzw. unmöglich. Den bestandskräftigen Bescheid der LVA vom 18.3.2002 gegenüber der ... hat es zum Nachweis eines Schadens für ungenügend erachtet, dies auch angesichts der im Strafurteil genannten, hiervon abweichenden Beträge, die es gleichfalls so für nicht nachvollziehbar erachtete.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.
Gegen dieses, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1.7.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4.7.2003 Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet.
Die Klägerin, welche ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt, macht geltend:
Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Es habe die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten neben der GmbH für den Bescheid der LVA übersehen, weshalb seine Feststellungen unter Ziff. 2 der Entscheidungsgründe neben der Sache lägen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und einhelliger Meinung in der Literatur hafteten die Geschäftsführer einer GmbH neben dieser als Gesamtschuldner für einen Schaden, den sie persönlich durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt haben. Da der Bescheid der LVA vom 18.3.2002 bestandskräftig sei, hätte der Klage vollumfänglich stattgegeben werden müssen. Die Bindung der Beklagten an diesen Bescheid ergebe sich bereits aus § 43 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, sodass den Beklagten gegenüber nicht (nochmals) sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen wären.
Außerdem missachteten die Feststellungen des Landgerichts die Grundsätze, die vom BGH zur Modifizierung der Darlegungslast entwickelt wurden. Danach sei im Einzelfall zu prüfen, ob es dem Prozessgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zuzumuten sei, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die betreffenden, zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil er im Gegensatz zu den außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehenden Darlegungspflichtigen die wesentlichen Tatsachen kenne ("sekundäre Behauptungslast" oder "substantiiertes Bestreiten"). Diese Grundsätze müssten hier erst recht gelten, weil der Mangel an Fakten durch die Beklagten im Wege jahrelanger vorsätzlicher unerlaubter Handlungen herbeigeführt worden sei. Da sie ihre sekundäre Behauptungslast nicht erfüllt hätten, gälten die Behauptungen der Klägerin trotz ihrer mangelnden Substantiierung als zugestanden.
Die vom Landgericht des ungeachtet der Klägerin im Verhandlungstermin vom 24.3.2003 gemachte Auflage, mitzuteilen, für welche Arbeitnehmer in welchem Monat welcher Sozialversicherungsbeitrag abzuführen gewesen wäre und welcher tatsächlich abgeführt worden sei, sei unerfüllbar gewesen, worauf bereits in der Klagebegründung unter Hinweis auf den Bescheid der LVA vom 18.3.2002 hingewiesen worden sei. Dies beruhe gerade darauf, dass die Beklagten ihren gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nicht nachgekommen seien und übergebene Lohn- oder Stundenzettel vernichtet hätten. Daher hätten bei den Ermittlungen aussagekräftige Schriftstücke gerade nicht sichergestellt werden können und sei auch die LVA auf eine Schätzung gemäß § 28 f Abs. 2 S. 1 SGB IV angewiesen gewesen.
10 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Klägerin sich auch nicht damit begnügt, auf den Bescheid der LVA zu verweisen. Sie habe vielmehr den Inhalt des Bescheids sowie die dazugehörige Berechnungsgrundlage (Anl. K 2) zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht und überdies mit Schriftsatz vom 22.4.2003 den Bescheid der LVA erläutert unter besonderer Berücksichtigung seiner Grundlagen.
11 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien jedenfalls genügend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vorgetragen worden. So habe die Klägerin auch sämtliche relevanten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorgetragen unter besonderem Hinweis auf die dort abgelegten Geständnisse der Beklagten. Auch die im Einzelnen durchgeführten Berechnungen der LVA, welche gleichfalls die einzelnen Abdeckrechnungen entsprechend ihrem Datum auf die einzelnen Jahre verteilt und eine zeitnahe Weiterleitung der Erträge hieraus an die Schwarzarbeiter entsprechend den Geständnissen der Beklagten im Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt habe, habe die Klägerin vorgelegt und zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht. Auf dieser Grundlage, aber auch auf der Grundlage der Berechnungen des Landgerichts im Strafverfahren wäre es möglich gewesen, eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO durchzuführen. Die Beklagten wären nach allgemeinen Beweisgrundsätzen verpflichtet gewesen, die vorliegenden, ins Einzelne gehenden Schätzungen substantiiert zu bestreiten. Sie hätten sich jedoch auf bloßes Leugnen beschränkt.
12 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne auch nicht die hälftige Aufteilung des Schadens auf die beteiligten Krankenkassen beanstandet werden. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagten dies substantiiert hätten angreifen können und müssen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne auch die Differenz der Beträge im Strafurteil einerseits und bei den Berechnungen der LVA andererseits kein Grund sein, von einer Schadensschätzung abzusehen. Eine nochmalige Überprüfung der zunächst nur vorläufigen Schadensschätzung durch die LVA habe einen höheren Schätzbetrag ergeben. Wenigstens hätte von dem im Strafurteil genannten Sozialversicherungsschaden in Höhe von insgesamt 1.180.310,80 DM ausgegangen werden müssen, hiervon 50 % als Schaden der Klägerin, somit 590.155,40 DM bzw. 301.741,66 EUR.
13 
Dass schätzungsweise "mindestens 90 % der Abdeckrechnungen" zur Entlohnung von Schwarzarbeitern verwendet worden seien, beruhe auf der insoweit vollkommen eindeutigen Aussage des Beklagten ... Für diese sei auch Beweis angeboten worden durch Beiziehung der Strafakten. Diesem Beweisantritt sei nicht nachgegangen worden.
14 
Die Klägerin beantragt:
15 
In Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 30.6.2003 (23 O 232/02) wird
16 
1. der Beklagte ... kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar verurteilt, an die Klägerin 140.143,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.5.2002 zu bezahlen;
17 
2. der Beklagte ... kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar verurteilt, an die Klägerin 213.699,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.5.2002 zu bezahlen.
18 
Die Beklagten beantragen,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil. In diesem sei zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin die Höhe eines Anspruchs nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt und nach Bestreiten substantiiert habe.
21 
Der Bescheid der LVA gegen die ... entfalte keine Bindungswirkung für die Beklagten. Auch die von der Klägerin zitierten Grundsätze des substantiierten Bestreitens griffen nicht, da die Beklagten seit ihrer Inhaftierung Anfang 2001 nicht mehr im Besitz der Firmenunterlagen seien. Diese hätten daher keinerlei Möglichkeit, auf die pauschalen Behauptungen der Klägerin hin substantiiert vorzutragen bzw. zu bestreiten.
22 
Die im Ermittlungsverfahren gemachte Angabe des Beklagten ..., 90 % der Beträge aus den Abdeckrechnungen seien für die Bezahlung von Arbeitern eingesetzt worden, sei als Berechnungsgrundlage unzureichend. Es werde bestritten, dass 90 % der Beträge aus den Abdeckrechnungen für die Bezahlung von Arbeitern verwendet worden seien, ebenso die Richtigkeit und Vollständigkeit vorgenommener Berechnungen oder Schätzungen, ferner auch, dass die Beklagten im Hinblick auf das jetzige Verfahren irgendwelche Unterlagen vernichtet hätten. Außerdem komme in Betracht, dass einzelne der eingesetzten und entlohnten Leute nicht Arbeitnehmer der GmbH gewesen seien, da teilweise Kolonnenführer beauftragt und entlohnt worden seien.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 29.10.2003 Bezug genommen.
24 
Die Straf- und Ermittlungsakten (LG Stuttgart 11 KLs 183 Js 2486/01) waren zu Informationszwecken beigezogen.
II.
25 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat in der Sache überwiegend Erfolg, sodass das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern war.
1.
26 
Die Beklagten haften jeweils für den Schaden der Sozialversicherungsträger, der dadurch entstanden ist, dass sie während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer der ... unter Verstoß gegen ihre gesetzlichen Meldeverpflichtungen gemäß §§ 28 a ff SGB IV Gesamtsozialversicherungsbeiträge vorsätzlich nicht abgeführt haben.
27 
Sie können hierwegen von der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in Anspruch genommen werden. Die Klägerin, welche als Einzugsstelle im Sinne des § 28 a SGB IV nur bezüglich der in den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen enthaltenen Krankenkassenbeiträgen selbst geschädigt ist, kann den gesamten, durch Nichtabführung von Beiträgen an sie entstandenen Schaden geltend machen. Es kann offen bleiben, ob sich dies aus ihren gesetzlichen bzw. durch die LVA nach Betriebsprüfung bestimmten Zuständigkeit als Einzugsstelle gemäß § 28 h SGB IV ergibt oder über die Grundsätze der Drittschadensliquidation (so OLG Rostock NJW-RR 1998, 688 f).
2.
28 
Das Landgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass die streitgegenständlichen Ansprüche nicht verjährt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. griffe, da die Ermittlungen gegen die ... bzw. die Beklagten erst Anfang des Jahres 2000 ihren Beginn nahmen.
3.
29 
Dem Landgericht kann weiter in seiner Beurteilung beigetreten werden, dass die Klägerin den geltend gemachten Schaden darzulegen und zu beweisen hat, ggf. auch die Anknüpfungstatsachen für eine Schadensermittlung gemäß § 287 ZPO (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rn. 162, 172). Ferner, dass ein dem Grunde nach unstreitig eingetretener Schaden der Höhe nach für das entscheidende Zivilgericht nicht bindend vorgegeben ist.
30 
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerin haben keinen Erfolg.
31 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht nicht verkannt, dass der Geschäftsführer einer GmbH neben dieser für einen Schaden haftet, den er persönlich durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat (BGH NJW 1996, 1535 ff m.w.N.).
32 
Zu Recht ist es jedoch der Argumentation der Klägerin, aus dieser gesamt-schuldnerischen Haftung der Geschäftsführer einer GmbH folge, dass die Beklagten ohne weiteres aus dem Bescheid der LVA hafteten und die Klage daher begründet wäre, nicht gefolgt. Die Klägerin differenziert hier nicht hinreichend zwischen den Fragen des Bestehens und der Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Beitragsschulden und der Frage des Bestehens und der Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche.
33 
Bei dem Bescheid der LVA vom 18.3.2002 handelt es sich um einen eine öffentlich-rechtliche Beitragsschuld der GmbH feststellenden Bescheid. Es ist nicht Frage des hiesigen Rechtsstreites, ob diese öffentlich-rechtliche Beitragsschuld aufgrund dieses Bescheides oder gesonderten Haftungsbescheides gegen die Beklagten geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte. Anzumerken bleibt, dass vorliegender Bescheid der LVA ausweislich seines Inhalts nur für die GmbH bestimmt war und auch nur dieser und nicht etwa den Beklagten als natürlichen Personen bekannt gegeben bzw. zugestellt worden ist. Von daher dürfte schon eine Bindungswirkung im öffentlichen Recht nicht gegeben sein (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 43 Rn. 85, § 41 Rn. 33, 37 f, 40, 43).
34 
Auch dem weiteren Vorbringen der Klägerin, mit welchem diese zu begründen sucht, der geltend gemachte Schaden stünde schon aufgrund bestandskräftigen Bescheids der LVA, an welchen das Zivilgericht gebunden sei, fest, kann nicht gefolgt werden.
35 
Eine Bindung aus Erwägungen der Rechtskraft, wobei allerdings auch deren inhaltlichen und personellen Grenzen zu beachten wären (vgl. nur Kissel, GVG, 3. Aufl., § 13 Rn. 20, 26; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 43 Rn. 120 m.w.N.), scheidet von vornherein aus. Auch die Argumentation über die Tatbestandswirkung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes scheitert jedenfalls an der potenziellen Reichweite derselben in sachlicher Hinsicht, denn Inhalt des Bescheides ist die Festsetzung einer Beitragsschuld der GmbH und nicht die Feststellung der Höhe des von den Beklagten verursachten Schadens.
36 
Selbst wenn man wegen der offensichtlichen Parallelität der Feststellungen und möglichen Identität der Beträge der Höhe nach die Feststellungen der LVA als Vorfrage ansähe, bestünde nach der Rechtsprechung des BGH kein Abweichungsverbot (vgl. Kissel, a.a.O., § 13 Rn. 17; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., § 14 IV 1). Im Übrigen bestätigen die Vorschriften der ZPO zum Urkundenbeweis die rein formale Tatbestandswirkung, wonach die formelle Beweiskraft der Urkunde sich nicht auf die Frage der sachlichen Richtigkeit der Entscheidung erstreckt (vgl. nur MüKo/Schreiber, 2. Aufl., ZPO, § 417 Rn. 5, § 415 Rn. 12, 21).
4.
37 
Dem Landgericht kann auch in seiner Beurteilung beigetreten werden, dass die Klägerin die für eine konkrete Schadensberechnung (§ 286 ZPO) erforderlichen Daten, nämlich für welchen Arbeitnehmer in welchem Monat welcher Sozialversicherungsbeitrag von der... abzuführen gewesen wäre und welcher tatsächlich abgeführt worden ist, nicht dargelegt hat. Allerdings hat die Klägerin vor und nach dem gerichtlichen Hinweis hinreichend substantiiert und unter Beweisantritt dargelegt, dass ihr dieser Vortrag unmöglich ist, weil die Beklagten ihren gesetzlichen Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß §§ 28 a, f SGB IV ebenso wie ihren Mitwirkungspflichten bei der Prüfung gemäß § 28 p SGB IV nicht nachgekommen sind, sodass auch die LVA auf eine Schätzung (§ 28 f Abs. 2 SGB IV) angewiesen gewesen ist.
38 
Damit liegen die Voraussetzungen einer Schadensermittlung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vor, durch welche verhindert werden soll, dass eine Klage allein deshalb abgewiesen wird, weil der Kläger nicht in der Lage ist, den vollen Beweis für einen entstandenen Schaden zu erbringen.
39 
Das Gericht kann (und muss) auch bei besonderer Schwierigkeit des Schadensnachweises auf eine Schadensschätzung zurückgreifen (vgl. BGH NJW 1994, 663; NJW 1992, 2753), dies auch bei Lücken im Vortrag, soweit noch ausreichende Anhaltspunkte dargetan sind (BGH NJW-RR 1992, 202; MDR 2000, 883; zum Ganzen Zöller/Greger, 23. Aufl., § 287 Rn. 1, 4, 5; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 287 Rn. 6 ff). Eine Schadensschätzung ist nur dann zu unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte "völlig in der Luft hinge" und daher willkürlich wäre (BGHZ 91, 243, 256 = NJW 1984, 2216; BGH NJW 1987, 909, 910; BGH NJW-RR 1992, 202).
5.
40 
Der Auffassung des Landgerichts, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nicht gegeben sind, kann nicht beigetreten werden.
41 
Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass sie zu Anhaltspunkten für eine Schadensschätzung hinreichend vorgetragen hat, indem sie sämtliche relevanten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unter besonderem Hinweis auf die dort abgelegten Geständnisse der Beklagten vorgetragen und die Beiziehung der Akten beantragt hat, ferner auch zu den Grundlagen der Schätzung der LVA und zu den Grundlagen der Berechnungen des Landgerichts im Strafverfahren vorgetragen hat, demgegenüber die Beklagten sich auf ein bloßes Leugnen in hiesigem Prozess beschränkten.
42 
Im Rahmen der hiernach vorzunehmenden Schadensermittlung gemäß § 287 ZPO steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte... von der Klägerin auf einen Schaden in Höhe von zumindest 230.557,18 DM bzw. 117.882,00 EUR, der Beklagte ... einen Schadensbetrag in Höhe von zumindest 359.598,26 DM bzw. 183.859,67 EUR in Anspruch genommen werden kann.
43 
Damit folgt der Senat im Ergebnis der dem Strafurteil zu Grunde liegenden Schadensschätzung, welche mehrfache "Sicherheitsabschläge" zu Gunsten der Beklagten beinhaltet. Die Aufteilung der einzelnen Schadensbeträge auf die beiden Beklagten, welche nach den Klaganträgen der Klägerin nicht als Gesamtschuldner für den Gesamtschaden in Anspruch genommen werden, beruht auf der nach den Geständnissen der Beklagten im Strafverfahren möglichen zeitlichen Einordnung der jeweils hinterzogenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Hiernach sind die mit jeweiligen Rechnungsdaten vorliegenden Abdeckrechnungen entsprechend dem Bedarf an zu verschleiernden Lohnzahlungen zeitnah besorgt bzw. erstellt worden.
6.
44 
Zu den Anknüpfungstatsachen der Schadensschätzung im Einzelnen:
45 
a) Der zentrale und unstreitige Anhaltspunkt für die Schadensschätzung nicht nur der LVA, sondern auch des Strafgerichts sind die von den Beklagten verwendeten, teilweise beschafften, teilweise selbst erstellten Abdeckrechnungen im Nettobetrag von insgesamt 3.440.350,66 DM und deren Verwendung zur Abdeckung von Ausgaben für Lohnzahlungen in der Buchhaltung. Nicht bestritten ist auch, dass die Beklagten zudem die sich aus diesen Rechnungsbeträgen ergebenden Mehrwertsteuerbeträge von insgesamt 536.184,40 DM im Rahmen der Vorsteuer mit Erfolg - geltend gemacht haben.
46 
Unbestritten haben die Beklagten im Ermittlungsverfahren eingeräumt, dass der überwiegende Teil der Rechnungsbeträge für Lohnzahlungen verwendet worden ist. Nach dem Geständnis des Beklagten ... sollen "mindestens 90 % dieses Geldes für Lohnzahlungen" verwendet worden sein (EO4, Bl. 178). Nach dem Geständnis des Beklagten ... (EO4, Bl. 163) sollen es "nur ca. 80 bis 85 % der gesamten Scheinrechnungssummen" gewesen sein.
47 
Diese frühzeitig im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und nicht etwa erst in der Hauptverhandlung vor dem Hintergrund einer Absprache über die Höhe der Freiheitsstrafe erfolgten Geständnisse der Beklagten im Strafverfahren unterliegen der freien Beweiswürdigung des Zivilgerichts (vgl. auch Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 286 Rn. 11, § 288 Rn. 8; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 288 III, IV Rn. 24, § 284 IV Rn. 39) und können der zivilrechtlichen Schadensschätzung letztlich zu Grunde gelegt werden. Das nunmehrige pauschale Bestreiten, dass ein derart hoher Anteil der Beträge zur Entlohnung von Mitarbeitern gedient habe, weil auch rückständige Steuerforderungen und Sozialversicherungsbeiträge, außerdem Provisionen an die Rechnungsbeschaffer bezahlt worden seien, lässt diesen Anknüpfungspunkt nicht entfallen. Die Klägerin hat sich auf diese Angaben und Zugeständnisse der Beklagten berufen. Weitere Darlegungen sind ihr nicht möglich, da sich die Verwendung dieser Beträge ausschließlich im Wahrnehmungsbereich der Beklagten abgespielt hat. Diese als Geschäftsführer der ... haben die genaue Verwendung dieser Beträge gekannt oder hätten sie kennen müssen. Das Bestreiten der Beklagten zur behaupteten Verwendung für Lohnzahlungen hätte daher, sollte es beachtlich sein, eine substantiierte Erwiderung erfordert (vgl. BGHZ 100, 190 ff; BGH NJW 1999, 3485 f; BGH NJW-RR 1999, 1152 f). Diese Grundsätze zur sekundären Behauptungslast gelten auch, soweit es um die Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO geht (vgl. BGH NJW 2002, 825, 826). Zudem spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die Beklagten als Beschuldigte im Ermittlungsverfahren in einem frühen Zeitpunkt desselben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten zuwider zu ihren Lasten falsche Geständnisse ablegen.
48 
b) Nachdem unbestritten bzw. zugestanden ist, dass vorliegend aus den Abdeckrechnungen, d.h. aus "Schein Subunternehmerrechnungen" an eine Vielzahl, teilweise auch namentlich ermittelter (vgl. auch Anl. K 6, Bl. 150 ff d.A.) auf den Baustellen eingesetzter Personen Löhne ausbezahlt wurden, können die Beklagten auch mit ihrem pauschalen Einwand, bei den Auszahlungen habe es sich zumindest teilweise nicht um Arbeitsentgelt für eigentlich sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse gehandelt, nicht gehört werden. Auch insoweit hätte es substantiierter Darlegungen bedurft, warum durch "Schein Subunternehmerrechnungen" verdeckte Auszahlungen an andere "echte" Subunternehmer erfolgt sein sollen.
49 
Der pauschale Einwand der Beklagten, teilweise seien Leute auch über einen Kolonnenführer beschäftigt worden, ist in keiner Weise ausreichend, das Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Tätigkeiten sämtlicher eingesetzter Personen für die ... ernsthaft in Frage zu stellen oder gar auszuschließen. Hinzu kommt, dass nach den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes die Zulässigkeit einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, welche bei Anheuerung von Kolonnen vorliegen könnte, im Baugewerbe eingeschränkt, bei ausländischen Arbeitnehmern, welche nach den Angaben der Beklagte hier zum Einsatz kamen, gemäß § 15 AÜG nur bei entsprechender Genehmigung wirksam möglich wären, sodass nach den Angaben der Beklagten eine gemäß § 9 AÜG unwirksame Arbeitnehmerüberlassung in Betracht gezogen werden könnte. In diesem Falle würde aber gemäß § 10 AÜG ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zwischen der... und den eingesetzten Arbeitnehmern fingiert. Hinzu kommt, dass auch nach den Regelungen des SGB IV Beitragsansprüche automatisch infolge der Beschäftigung von Personen gegen Arbeitsentgelt entstehen (§ 22 SGB IV) und bei Verstoß gegen Aufzeichnungs-, Auskunfts-, Melde-, Vorlage- und Mitwirkungspflichten mit der Folge der Unmöglichkeit einer personenbezogenen Beitragsfeststellung wie hier es auch gemäß § 28 f SGB IV dem Arbeitgeber obliegt darzulegen, inwieweit in als Entgeltsumme festgestellten Zahlungsflüssen beitragsfreie Zahlungen enthalten sind (vgl. Kasseler Kommentar-Seewald, a.a.O., § 28 f Rn. 6 ff).
50 
c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht auch die in der Klage vorgenommene hälftige Aufteilung des Schadens bzw. der bestehenden Zuständigkeiten als Einzugsstelle (vgl. § 28 i SGB IV; § 175 Abs. 3 SGB V), da ja von den in den Gesamtbeiträgen enthaltenen Krankenversicherungsbeiträgen abgesehen, ohnehin ein "Drittschaden" der Sozialversicherungs-träger geltend gemacht wird, der Schadensschätzung nicht entgegen.
51 
Hierbei handelt es sich letztlich um eine Vorgabe der LVA, an welche sich Klägerin und ... unbestrittenermaßen halten und welche zudem einem von den Beklagten nicht bestrittenen Erfahrungssatz der Verteilung des Beitragsaufkommens der beteiligten Krankenkassen bei Firmen dieser Art entspricht. Außerdem hat auch diese Annahme letztlich ihren Grund in der Nichterfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen der Beklagten als verantwortliche Geschäftsführer der ... Von ihnen wurde jedoch nicht ansatzweise näher dargelegt, dass und für welche Beschäftigten eine andere Einzugsstelle zuständig gewesen sein sollte, zumal nach den Ergebnissen der Ermittlungsbehörden Beitragsmeldungen der ... ausschließlich gegenüber diesen beiden Kassen erfolgten und weder bei der nach dem Firmensitz unter Umständen zuständigen ... noch bei anderen Geschäftsstellen der ... Arbeitnehmer der ... gemeldet waren (E01, 374).
52 
d) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hindert schließlich auch die Differenz in den Schätzergebnissen der LVA einerseits, des Strafgerichts andererseits eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO in hiesigem Rechtsstreit nicht. Die Unterschiede beruhen ausschließlich darauf, dass im Rahmen des Strafverfahrens die Berechnung auf der Grundlage diverser, zu Gunsten der Beklagten unterstellten Annahmen erfolgte.
53 
Der entscheidende Grund für die Unterschiede in den vorgenommenen Schätzungen besteht darin, dass im Rahmen des Strafverfahrens, die Geständnisse der Beklagten nicht überstrapazierend, nur eine Gesamtentgeltsumme von 3.153.288,00 DM, aus welcher Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt wurden, zu Grunde gelegt wurde. Dies entspricht ca. 90 % der Netto-Rechnungsbeträge bzw. ca. 79 % der Brutto-Rechnungsbeträge. Demgegenüber ist die LVA von einer Entgeltsumme von 3.361.903,80 DM ausgegangen, welche zur Überzeugung des Senats nach den Darlegungen der Klägerin in erster Instanz gerade nicht auf genaueren Nachberechnungen beruht, sondern ausschließlich nach den festgestellten Abdeckrechnungen und nach den Einräumungen der Beklagten angenommen wurde.
54 
e) Auch unter Berücksichtigung dessen, dass im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO im Zweifel Annahmen zu Gunsten der Beklagten erfolgen müssten, hält der Senat es nicht für erforderlich, dass zu Gunsten der Beklagten und entgegen den Grundlagen der Schadensfeststellung im Strafprozess eine noch geringere Entgeltsumme als Grundlage für die Beitrags- bzw. Schadensermittlung angenommen werden muss. Soweit die Beklagten pauschal den Einwand erhoben, auch sonstige Abgabeschulden aus diesen Beträgen bezahlt zu haben, haben die Ermittlungen nur bestätigt, dass knapp 115.000,00 DM auf Steuerschulden nachentrichtet worden sind. Soweit die Beklagten Provisionszahlungen für die Rechnungsbeschaffer einwandten, wurde schon nach deren Angaben nur teilweise der von ihnen erwähnte Höchstsatz von 16 % gefordert und bezahlt und zudem für Rechnungen im Gesamtrechnungsbetrag von ca. 900.000,00 DM überhaupt keine Provision bezahlt, da diese die Beklagten selbst erstellt haben. Es erscheint daher vollkommen ausreichend, auch unter Berücksichtigung der eingewandten Provisions- und Schuldenzahlungen, zu Gunsten der Beklagten anzunehmen, dass von den Gesamtrechnungsbeträgen in Höhe von brutto 3.976.535,85 DM immerhin ein Betrag von ca. 823.000,00 DM nicht für Arbeitsentgelt, sondern für sonstige Zwecke ausgegeben wurde.
55 
Da nach den Geständnissen der Beklagten im Strafverfahren ein Teil (ca. 1/3) der Schwarzlöhne an Arbeitnehmer floss, welche als geringfügig Beschäftigte geführt wurden, wird bei der weiteren Berechnung wie schon im Strafverfahren zu Gunsten der Beklagten nur die zusätzliche Entgeltzahlung über die Geringverdienergrenze hinaus der Sozialversicherung unterworfen, ferner wird zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass sich darunter auch mindestens zur Hälfte Rentner befanden, sodass ein niedrigerer Beitragssatz in Ansatz gebracht wird (zu diesen Berechnungsgrundlagen im Strafverfahren vgl. Bl. 33 ff der Anklageschrift). Daraus folgt zu Gunsten der Beklagten ein niedrigerer prozentualer Anteil der Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus der angenommenen (niedrigeren) Lohnsumme. Hieraus errechnet sich, dass der Beklagte ... im Zeitraum seiner formalen Bestellung als Geschäftsführer bis Ende 1997 zu Lasten der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 230.557,18 DM oder 117.882,00 EUR, der Beklagte ... hiernach Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 359.598,26 DM bzw. 183.859,67 EUR nicht abgeführt hat (vgl. auch Strafurteil, Bl. 117 ff d.A.).
56 
f) Der Einräumung eines weiteren Schriftsatzrechtes nach Erörterung der Sach- und Rechtslage am 29.10.2003 bedurfte es nicht. Soweit der Senat im Rahmen der Erörterung seine vorläufige Auffassung kund tat, dass auf der Grundlage der vorgetragenen Ermittlungsergebnisse somit letztlich aufgrund der Geständnisse der Beklagten im Strafverfahren ausreichende Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO vorliegen dürften, zumal die Beklagten nicht ansatzweise substantiiert die Richtigkeit dieser Berechnungsgrundlagen angegriffen haben, handelte es sich nicht um einen erforderlichen Hinweis, denn diese Fragen waren zentraler Streitpunkt im Prozess und Gegenstand des klägerischen Vortrags in erster wie in zweiter Instanz. Damit, dass weitergehende Anforderungen an den Sachvortrag der Beklagten unter Zugrundelegung einer sekundären Behauptungslast zur Erschütterung oder Widerlegung der hiernach gegebenen Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung gestellt würden, hätte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf rechnen müssen. Im Übrigen besteht eine Hinweispflicht des Gerichts dann nicht, wenn das Verhalten einer Partei den Schluss zulässt, dass sie nicht näher vortragen kann oder will (vgl. auch BGH Urteil vom 5.6.2003 - I ZR 234/00; S. 11). So liegt der Fall hier. Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz nochmals betont, sie hätten keinerlei Möglichkeit, auf die pauschalen Behauptungen der Klägerin irgendwelche Einwendungen, außer den bereits erhobenen, vorzutragen bzw. substantiiert zu bestreiten.
57 
Auch die Hinzuziehung der Ermittlungsakten hat bestätigt, dass ihnen insoweit keine Unterlagen mit konkreten Zahlen und Daten zur Verfügung stünden. Dies letztlich deshalb, weil die Beklagten ihren gesetzlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind und, wie sie gleichfalls im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt haben, sie auch Lohn- und Stundenzettel bei Auszahlung von Beträgen an Zahlungsempfänger nicht zu den Unterlagen genommen haben.
58 
Damit drängen sich auch die Grundsätze der Beweisvereitelung auf. Eine solche kann auch vorprozessual durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 286 Rn. 17 ff; Zöller/Greger, a.a.O., § 286 Rn. 14; Stein/Jonas/Leipold, a.a.O., § 286 IV, VII Rn. 120 ff jeweils m.w.N.). Angesichts des vorsätzlichen Handelns der Beklagten bestehen am Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer Beweisvereitelung keine Bedenken (vgl. auch BGH NJW 98, 79 ff; NJW 2002, 825, 826 f) mit der Folge, dass die Beklagten aus diesem Verhalten keine beweisrechtlichen Vorteile ziehen dürfen und zu Gunsten der Klägerin Beweiserleichterungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast in Betracht gezogen hätten werden müssen.
7.
59 
Ein Verzug der Beklagten ab 15.5.2002 ist schlüssig nicht vorgetragen, sodass die beantragten Zinsen gemäß § 291 BGB jeweils nur zu den feststellbaren Zeitpunkten der Rechtshängigkeit der jeweils gegen die Beklagten erhobenen Ansprüche zuzusprechen waren.
III.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
61 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
62 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Nov. 2003 - 3 U 125/03

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Nov. 2003 - 3 U 125/03 zitiert 22 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung


Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit


(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehene

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 9 Unwirksamkeit


(1) Unwirksam sind: 1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwi

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 175 Ausübung des Wahlrechts


(1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Erklärung nach Satz 1 durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren. Das Wahlrecht kan

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse


(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 15 Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung


(1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Au

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Nov. 2003 - 3 U 125/03 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2003 - I ZR 234/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 234/00 Verkündet am: 5. Juni 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja H

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

(1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Erklärung nach Satz 1 durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren. Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.

(2) Hat vor der Ausübung des Wahlrechts zuletzt eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, informiert die gewählte Krankenkasse die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die Wahlentscheidung des Mitgliedes. Die bisherige Krankenkasse bestätigt der gewählten Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung, das Ende der Mitgliedschaft; ist der Zeitraum nach Absatz 4 Satz 1 oder § 53 Absatz 8 Satz 1 noch nicht abgelaufen, ist als Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft das Datum des Ablaufs des Zeitraums anzugeben.

(2a) Liegen der Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig abgelehnt hat oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich nachzugehen und die Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen zu verpflichten. Das gilt auch, wenn die bisherige Krankenkasse einen Krankenkassenwechsel behindert oder die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 nicht fristgerecht beantwortet. Als rechtswidrig ist insbesondere eine Beratung durch die angegangene Krankenkasse anzusehen, die dazu führt, dass von der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ganz abgesehen wird oder diese nur unter erschwerten Bedingungen abgegeben werden kann. Die Verpflichtung der Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 ist mit der Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1, 2 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Vorstandsmitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig nicht verhindern, dass die Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig ablehnt oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, sind der Krankenkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

(3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Hat der Versicherungspflichtige der zur Meldung verpflichteten Stelle nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht Angaben über die gewählte Krankenkasse gemacht, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse in Textform zu unterrichten. Nach Eingang der Anmeldung hat die Krankenkasse der zur Meldung verpflichteten Stelle im elektronischen Meldeverfahren das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft zurückzumelden. Für die Fälle, in denen der Versicherungspflichtige keine Angaben über die gewählte Krankenkasse macht und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regeln über die Zuständigkeit fest.

(3a) Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse haben Versicherungspflichtige spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids oder der Stellung des Insolvenzantrags (§ 160 Absatz 3 Satz 1) der zur Meldung verpflichteten Stelle Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Werden die Angaben nach Satz 1 über die gewählte Krankenkasse nicht oder nicht rechtzeitig gemacht, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anmeldung durch die zur Meldung verpflichtete Stelle innerhalb von weiteren zwei Wochen mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, an dem die Schließung wirksam wird. Bei Stellung eines Insolvenzantrags erfolgt die Meldung zum ersten Tag des laufenden Monats, spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wird. Wird die Krankenkasse nicht geschlossen, bleibt die Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse bestehen. Die gewählten Krankenkassen haben die geschlossene oder insolvente Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die Wahlentscheidung des Mitglieds zu informieren. Mitglieder, bei denen keine zur Meldung verpflichtete Stelle besteht, haben der geschlossenen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt über die gewählte Krankenkasse zu informieren.

(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden. Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Zum oder nach Ablauf des in Satz 1 festgelegten Zeitraums ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 1 die Kündigungserklärung des Mitglieds; die Kündigung gilt mit Zugang der Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 1 bei der bisherigen Krankenkasse als im Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung nach Absatz 1 Satz 1 bei der neuen Krankenkasse erklärt. Erfolgt die Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll, hat die Krankenkasse dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigungserklärung eine Kündigungsbestätigung auszustellen; die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; Satz 4 gilt entsprechend. Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 6 und dessen Ausübung, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 7 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind oder wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll.

(4a) Die Hinweispflicht der Krankenkassen nach § 175 Absatz 4 Satz 7 besteht nicht für eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, die im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 wirksam wird. Die Krankenkassen haben stattdessen spätestens einen Monat vor dem in Absatz 4 Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder auf andere geeignete Weise auf das Kündigungsrecht nach Absatz 4 Satz 6 und dessen Ausübung, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen. Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungspflichtige, die durch die Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder durch betriebliche Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse werden können, wenn sie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung ausüben; Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldungen und Informationspflichten nach dieser Vorschrift einheitliche Verfahren und Vordrucke fest und bestimmt die Inhalte für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach den Absätzen 2, 3a, 4 und 5 sowie für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den zur Meldung verpflichteten Stellen nach Absatz 3.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 234/00 Verkündet am:
5. Juni 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs kommen
auch nach Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli
1998 zur Anwendung.

b) Bei einem völlig ungeklärten Schadenshergang ist der Fixkostenspediteur
grundsätzlich verpflichtet, detailliert zum Organisationsablauf in seinem Betrieb
und zu den von ihm gegen einen Verlust von Transportgut eingerichteten
Sicherheitsmaßnahmen vorzutragen. Kommt er dem nicht einmal ansatzweise
nach, läßt das im allgemeinen den Schluß darauf zu, daß der eingetretene
Schaden durch Leichtfertigkeit i.S. von § 435 HGB und in dem Bewußtsein
, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht
wurde.

c) Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrages nach § 425
Abs. 2 HGB kommt auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes
Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 - I ZR 234/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. September 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer der E. Computersysteme in Essen (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin kaufte von der H. Computersysteme in Essen diverse Computerteile, für die ihr die Verkäuferin unter dem
11. November 1998 insgesamt 95.615 DM netto in Rechnung stellte. Gemäß dem zu der Sendung gehörenden Lieferschein sollte die Ware per Paketdienst an den Messestand der Versicherungsnehmerin auf einer Messe in Köln geliefert werden. Mit der Beförderung der Ware von Essen zu dem Messestand in Köln beauftragte die Verkäuferin die Beklagte zu festen Kosten. Dem Beförderungsvertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand Februar 1998) zugrunde, die Regelungen zum Haftungsumfang unter anderem bei einer vom Versender unterlassenen Wertangabe enthalten. Ferner ist in Nr. 10 Abs. 5 der Beförderungsbedingungen bestimmt, daß die darin vorgesehenen Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gelten. Nach einem Absendebeleg der Beklagten übergab die Verkäuferin einem Fahrer der Beklagten am 12. November 1998 zwei Pakete (28 und 29 kg schwer) zur Beförderung zu dem Messestand der Versicherungsnehmerin in Köln, wo sie jedoch nicht ankamen. Die Beklagte teilte unter dem 22. Januar 1999 mit, daß sie einen Zustellnachweis nicht ermitteln könne.
Die Klägerin hat behauptet, in den beiden Paketen, die dem Fahrer der Beklagten übergeben worden seien, hätten sich die ihrer Versicherungsnehmerin unter dem 11. November 1998 in Rechnung gestellten Computerteile befunden. Die Beklagte habe für den Verlust der Sendung lediglich 1.000 DM Entschädigung gezahlt. In Höhe des Restbetrages habe sie ihrer Versicherungsnehmerin , die ihre etwaigen Schadensersatz- und Regreßansprüche am 1. März 1999 an sie, die Klägerin, abgetreten habe, den Schaden ersetzt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte angesichts ihrer gerichtsbekannt mangelhaften Organisation für den Verlust der beiden Pakete unbeschränkt.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 94.615 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, die Rechtsprechung zur Einlassungsobliegenheit des Spediteurs/Frachtführers (im weiteren : Fixkostenspediteur) könne nach dem seit 1. Juli 1998 geltenden Transportrecht nicht unverändert aufrechterhalten bleiben. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, zu ihrer Organisation nicht genügend vorgetragen zu haben. Sie habe erstinstanzlich ausdrücklich um einen richterlichen Hinweis gebeten, falls das Gericht nähere Angaben über ihre Organisation für erforderlich halten sollte. Ein derartiger Hinweis sei ihr nicht erteilt worden. Zudem sei es rechtsmißbräuchlich , trotz unterlassener Wertangabe vollen Schadensersatz zu verlangen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte für den Verlust der beiden ihr zur Beförderung anvertrauten Pakete gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB (in der seit dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung) i.V. mit § 398 BGB und § 67 Abs. 1 VVG unbeschränkt auf Schadensersatz. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte unterliege gemäß § 459 HGB der Frachtführerhaftung, da sie die Beförderung des Transportgutes zu festen Kosten übernommen habe. Die für den Messestand der Versicherungsnehmerin in Köln bestimmten Pakete seien der Beklagten übergeben worden. Die Sendung sei im Gewahrsam der Beklagten verlorengegangen, da sie einen Ablieferungsnachweis nicht führen könne.
Die Beklagte hafte für den Verlust gemäß § 435 HGB unbeschränkt, weil - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß der Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute verursacht worden sei. Auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, da diese in dem hier gegebenen Fall grober Fahrlässigkeit nicht zur Anwendung kämen.
Die unterlassene Wertdeklaration ändere weder an der grundsätzlichen Einlassungsobliegenheit der Beklagten etwas noch rechtfertige sie den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs oder des Mitverschuldens. Aufgrund der Beweisauf-
nahme stehe fest, daß sich in den beiden abhanden gekommenen Paketen die in der Rechnung vom 11. November 1998 aufgeführten Computerteile befunden hätten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 425 HGB bejaht.
Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versenderin als Fixkostenspediteurin i.S. des § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Beförderungsbedingungen beurteilt, soweit diese mit den in § 449 Abs. 2 HGB enthaltenen Regelungen in Einklang stehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.1.2003 - I ZR 174/00, TranspR 2003, 119, 120).
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden gemäß § 435 HGB unbeschränkt.
Nach § 435 HGB gelten die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätz-
lich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen hat, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, grundsätzlich sei zwar die Klägerin als Anspruchstellerin darlegungs- und beweisbelastet für ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten. Jedoch treffe den Fixkostenspediteur zumindest dann vorab eine Einlassungspflicht hinsichtlich der seiner betrieblichen Sphäre zuzurechnenden und damit der Wahrnehmung des Auftraggebers entzogenen Umstände der generellen und konkreten Abwicklung des Beförderungsauftrags , wenn der Anspruchsteller plausible Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden des Fixkostenspediteurs vorbringe oder - wie im Streitfall - der Schadenshergang völlig im Dunkeln liege. An dieser Verteilung der Darlegungs - und Beweislast habe sich durch das Inkrafttreten des neuen Transportrechts , welches im Streitfall zur Anwendung komme, nichts geändert. Der Umstand, daß § 435 HGB statt grober Fahrlässigkeit Leichtfertigkeit verlange, rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung der Frage, in welchem Umfang den Fixkostenspediteur eine Einlassungspflicht treffe. Denn die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs seien unabhängig vom Grad des Verschuldens, das für dessen unbeschränkte Haftung gefordert werde.
Die Beklagte sei - so hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen - ihrer Einlassungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen. Dies begründe die Vermutung qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. Wer als Fixkostenspediteur seine generellen und konkreten Sicherheitsmaßnahmen nicht darlege bzw. nicht darlegen könne, zeige damit regelmäßig, daß seine Sicherheitsstandards so ungenügend seien, daß sie den Vorwurf des Vorsatzes oder jedenfalls
der Leichtfertigkeit rechtfertigten. Im Streitfall sei der Beklagten auch deshalb Leichtfertigkeit vorzuwerfen, weil ihr aus zahlreichen vom Berufungsgericht entschiedenen Rechtsstreitigkeiten bekannt sei, welche Sicherheitsstandards von ihr gefordert würden, und sie ihre Betriebsorganisation gleichwohl nicht entsprechend geändert habe. Damit habe die Beklagte rücksichts- und bedenkenlos die gegenüber den Vermögensinteressen ihrer Kunden gebotenen Schutzvorkehrungen unterlassen.

b) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich der ADSp- und CMR-Haftung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgegners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspediteur zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken , den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 263 f. = VersR 1998, 657 m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v.
6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, 110 = VersR 1995, 320 m.w.N., zu § 15 Abs. 2 GüKUMT; BGHZ 127, 275, 284).
Diese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof auch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170, 183 ff.), dessen Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschen Übersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß diese Darlegungs - und Beweislastgrundsätze auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Fixkostenspediteurs bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 435, 461 Abs. 1 Satz 2 HGB Anwendung finden. Danach trägt der Anspruchsteller die Beweislast dafür, daß der Fixkostenspediteur oder seine "Leute" i.S. von § 428 HGB leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt haben , daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Hinsichtlich der Einlassungspflicht des Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung hat das Transportrechtsreformgesetz ebenfalls keine sachlichen Änderungen mit sich gebracht (vgl. Piper, Festgabe für Herber, S. 135, 143 f.; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 435 HGB Rdn. 20 f.; Gass in: Ebenroth /Boujong/Joost, HGB, § 435 Rdn. 11; Fremuth in: Fremuth/Thume, Transportrecht , § 435 HGB Rdn. 20).
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast - und damit auch für die Haftung des Fixkostenspediteurs aufgrund ungenügender Einlassungen zu den in seiner Sphäre liegenden Umständen - ohne Bedeutung, ob und inwieweit aufgrund des nunmehr in § 435 HGB verwendeten Verschuldensbegriffs der Leichtfertigkeit, zu der das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hinzukommen muß, strengere Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden zu stellen sind als nach § 430 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung), der grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt hat (vgl. Piper aaO S. 144). Die Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs sowie die Rechtsfolge der Nichterfüllung dieser Pflicht folgt bereits aus den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und im Schrifttum anerkannten Grundsätzen der sogenannten sekundären Behauptungslast. Danach können dem Prozeßgegner der beweisbelasteten Partei ausnahmsweise nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zuzumuten sein, wenn die primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozeßgegner nähere Angaben machen kann (vgl. BGHZ 145, 170, 184 m.w.N.; Zöller /Greger, ZPO, 23. Aufl., Vor § 284 Rdn. 34; vgl. auch Herber, TranspR 2003, 164, 165).
dd) Auch der weitere Einwand der Revision, die Rechtsprechung zur Haftung des Fixkostenspediteurs für grobes Organisationsverschulden aufgrund ungenügender Einlassungen zu den in seiner Sphäre liegenden Umständen führe faktisch zu einer Beweislastumkehr, greift nicht durch. Denn die Einlassungsobliegenheit besteht nur dann, wenn das prozessuale Geschehen, also der Klagevortrag oder der unstreitige Sachverhalt, Anhaltspunkte für ein Orga-
nisationsverschulden bieten. Auch dann, wenn der Fixkostenspediteur seine Einlassungsobliegenheit erfüllt, bleibt der Anspruchsteller beweisbelastet dafür, daß der vorgetragene Organisationsablauf den Vorwurf qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB rechtfertigt (vgl. BGHZ 145, 170, 184 f.).
ee) Die Revision rügt des weiteren ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, daß sie auch in der zweiten Instanz ihrer Einlassungspflicht nicht nachgekommen sei.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das Gericht seiner Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO a.F. nur dann, wenn es die Parteien auf fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiellrechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmißverständlich hingewiesen und der Partei die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (vgl. BGHZ 127, 254, 260 m.w.N.). Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt hat oder darauf vertrauen konnte, daß sein schriftsätzliches Vorbringen ausreichend sei (vgl. BGHZ 127, 254, 260; BGH, Urt. v. 27.11.1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 179/98, WRP 2001, 699, 701 = NJW 2001, 2548 - Impfstoffe, m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich solcher Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf rechnen mußte (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 65/96, NJW-RR 1998, 16; vgl. auch BVerfG NJW 1994, 1274). Insbesondere besteht dann keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn das
Verhalten einer Partei den Schluß zuläßt, daß sie nicht näher vortragen kann oder will (vgl. Zöller/Greger aaO § 139 Rdn. 3). So liegt der Fall hier.
(2) Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift auf die Senatsrechtsprechung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs hingewiesen und die Auffassung vertreten, daß sich daran durch das Transportrechtsreformgesetz nichts geändert habe. Dem hiervon abweichenden Standpunkt der Beklagten ist schon das Landgericht in seinem Urteil entgegengetreten. Die Beklagte hätte sich daher in ihrer Berufungsbegründung nicht auf den Vortrag beschränken dürfen, sie habe im Hinblick auf die Zweifel an der schlüssigen Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen und den fehlenden erstinstanzlichen Hinweis auf die Notwendigkeit ergänzenden Sachvortrags keinen Anlaß gesehen , näher zum Organisationsablauf in ihrem Unternehmen vorzutragen. Aufgrund des vorausgegangenen Prozeßverlaufs mußte ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter damit rechnen, daß auch das Berufungsgericht dem abweichenden Standpunkt der Beklagten, die Rechtsprechung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs könne nicht unverändert aufrechterhalten bleiben, nicht beitritt. Das gilt im Streitfall um so mehr deshalb, weil die prozessuale Darlegungslast des Fixkostenspediteurs zu seiner Betriebsorganisation grundsätzlich nichts mit der Frage zu tun hat, welche materiellrechtlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden i.S. des § 435 HGB zu stellen sind. Die Beklagte konnte sich für ihren abweichenden Standpunkt zudem nicht auf entsprechende Stimmen in der Rechtsprechung oder im Schrifttum stützen. Daß sie vor diesem Hintergrund jegliche Darlegung zu ihrer Betriebsorganisation und insbesondere zu den von ihr zum Schutz der ihr anvertrauten Güter ergriffenen Maßnahmen unterlassen hat, durfte das Beru-
fungsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend werten, daß die Beklagte hierzu keinen Vortrag halten konnte oder wollte.
Auf die Rüge, die die Revision gegen die Hilfserwägung des Berufungsgerichts erhoben hat, wonach der Beklagten die Rechtsprechung des Berufungsgerichts zu der sie treffenden Darlegungslast unter der Geltung des neuen Transportrechts bekannt sei, kommt es mithin nicht mehr an.
ff) Entgegen der Auffassung der Revision sind an die Einlassungspflicht des Fixkostenspediteurs hinsichtlich seines betrieblichen Organisationsablaufs auch dann keine geringeren Anforderungen zu stellen, wenn es sich bei ihm um einen Paketdienst handelt, bei dem es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und dessen Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 Stunden erwarten. Denn nach der Rechtsprechung des Senats gelten für solche Paketdienstunternehmen keine geringeren Sorgfaltsanforderungen (vgl. BGHZ 149, 337, 349 ff. sowie BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 257).

c) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht die Beklagte mit Recht für verpflichtet gehalten, den von der Klägerin vorgetragenen Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens durch konkrete Angaben zum Ablauf des Warenumschlags zu entkräften. Denn nach der unangegriffen gebliebenen Feststellung des Berufungsgerichts liegt der Schadenshergang völlig im Dunkeln. Nimmt man die Weigerung der Beklagten hinzu, auch nur ansatzweise zu den von ihr gegen den Verlust von Transportgut ergriffenen Sicherheitsvorkehrungen vorzutragen, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der von der Klägerin vorgetragene
Sachverhalt biete hinreichende Rückschlüsse auf ungenügende Sicherheitsstandards , die den Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. des § 435 HGB rechtfertigten.
aa) Wenn wie im Streitfall der Schadenshergang völlig ungeklärt ist und der Frachtführer sich weigert, auch nur ansatzweise zum Organisationsablauf in seinem Betrieb vorzutragen, ist der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden schon aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise geboten, weil der Anspruchsteller von den näheren Umständen der Behandlung des Transportgutes im Gewahrsamsbereich des Fixkostenspediteurs keine Kenntnis hat und eine solche Kenntnis auch nicht haben kann, während jener nähere Informationen in zumutbarem Umfang unschwer erteilen könnte. Unterläßt er dies, ist nicht nur der Schluß auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit, sondern - entgegen der Auffassung der Revision - auch der Schluß auf das subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gerechtfertigt. Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1982 - VI ZR 286/80, TranspR 1982, 100, 101 = VersR 1982, 369; BGHZ 145, 170, 183), sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen (vgl. hierzu BGHZ 74, 162, 168).
bb) Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß der Verschuldensbegriff der Leichtfertigkeit in § 435 HGB, der vom Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit
des Schadenseintritts getragen sein muß, nicht mit dem in den bisherigen transportrechtlichen Regelungen verwendeten Begriff der groben Fahrlässigkeit gleichzusetzen ist.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit jedem leichtfertigen Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verbunden sein muß (vgl. BGHZ 74, 162, 168). Das ändert jedoch nichts daran, daß der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen kann. Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszugehen , wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnahmen in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen Vortrag hält (vgl. Herber, TranspR 2003, 164, 165 f.).
Entgegen der Auffassung der Revision widerlegt die von ihr behauptete, im Verhältnis zu der Anzahl der bei der Beklagten umgeschlagenen Pakete äußerst geringe Verlustquote für sich allein nicht die Annahme des Bewußtseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dem steht schon entgegen, daß die Beklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten Gutes durch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzuwirken. Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß in der theoretischen oder praktischen Durchführung der Organisation der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum schwerwiegende Mängel nicht vorgelegen haben (vgl. BGH TranspR 1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657).
cc) Auf die Rügen der Revision gegen die Hilfserwägung des Berufungsgerichts , ein leichtfertiges und vom Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts getragenes Verhalten der Beklagten sei auch deshalb anzunehmen , weil ihr aus zahlreichen von ihm entschiedenen Rechtsstreitigkeiten bekannt sei, welche Sicherheitsstandards von ihr gefordert würden, und sie diese Erfahrungen nicht zum Anlaß genommen habe, ihre Betriebsorganisation zu verändern, kommt es danach nicht mehr an.
3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei der in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden der Absenderin anrechnen lassen.

a) Der Senat hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 allerdings entschieden, daß ein Paketversender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht. Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut bewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 255, 258). Ein anspruchsminderndes Mitverschulden kann sich gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, daß der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte (vgl. BGHZ 149, 337, 353).


b) Hieran hat sich durch das Transportrechtsreformgesetz grundsätzlich nichts geändert. Maßgeblich sind nunmehr § 425 Abs. 2 und § 461 Abs. 3 HGB. Diese Bestimmungen, die den Rechtsgedanken des § 254 BGB aufgreifen und an Art. 17 Abs. 2 und 5 CMR angelehnt sind, fassen alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 60; MünchKomm. HGB/Dubischar, Aktualisierungsband zum Transportrecht, § 425 Rdn. 4; Fremuth aaO § 425 HGB Rdn. 2, 63; Gass aaO § 425 Rdn. 44 f.).
Zwar wird die Auffassung vertreten, daß im Falle eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers i.S. des § 435 HGB die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrags nach § 425 Abs. 2 HGB ausscheide, weil dann alle Haftungsbefreiungen und -begrenzungen und somit auch diejenigen des § 425 Abs. 2 HGB entfielen (vgl. Gass aaO § 425 Rdn. 48; Koller aaO § 425 HGB Rdn. 83, Art. 29 CMR Rdn. 8; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 340 = VersR 1985, 1060 zu Art. 17 Abs. 5 u. Art. 29 CMR). Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Die unbeschränkte Haftung des Frachtführers gemäß § 435 HGB gründet sich ausschließlich auf Umstände aus seiner Sphäre. Die Vorschrift besagt dagegen nichts über eine Mithaftung des Versenders oder Empfängers aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus deren Bereich.
Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die unterlassene Wertdeklaration den Schaden tatsächlich mitverursacht hat (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355 sowie BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, Umdr. S. 6 f.). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger Wert-
angabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, Umdr. S. 7). Dazu läßt sich den Feststellungen im Berufungsurteil nichts entnehmen. Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht einen entsprechenden Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen verfahrensfehlerhaft übergangen hat.
III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.