Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. März 2015 - 2 Ws 14/15

published on 04/03/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. März 2015 - 2 Ws 14/15
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Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 7. Januar 2015

abgeändert.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2014 wird

a) im Fall 3. (Tat vom 1. April 2010) aufgehoben,

b) im Übrigen außer Vollzug gesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Mit seiner weiteren Beschwerde wendet sich der Beschuldigte gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2014. Er rügt insbesondere die Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes.
Der Beschuldigte hat die Staatsangehörigkeit der Republik Moldau. Dazuhin ist er sehr wahrscheinlich rumänischer Staatsangehöriger, was er allerdings bestreitet. Er wurde am 18. September 2013 aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Bamberg vom 13. August 2012 (2110 Js 19779/12), der Bezug nimmt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Bamberg vom 8. August 2012, und des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 5. August 2013 (802 Js 17206/13), dem der Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 5. August 2013 zugrunde liegt, in Rumänien festgenommen. Mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Bamberg wurden dem Beschuldigten 13 im Zeitraum 13. Oktober 2011 bis 5. November 2011 begangene Verbrechen des schweren Bandendiebstahls, in demjenigen des Amtsgerichts Nürnberg zwei Verbrechen des schweren Bandendiebstahls zur Last gelegt. Das Berufungsgericht Iasi/Rumänien verfügte mit Strafurteil vom 30. September 2013 wegen der in den beiden Haftbefehlen genannten Diebstahlstaten die Übergabe des Beschuldigten an die deutschen Gerichte unter der Bedingung, dass der Spezialitätsgrundsatz einzuhalten sei. Der Beschuldigte hat seiner Auslieferung zugestimmt, jedoch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet.
Am 8. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte an Deutschland ausgeliefert und am folgenden Tag dem Haftrichter des Amtsgerichts Frankfurt am Main zur Eröffnung der Haftbefehle der Amtsgerichte Nürnberg und Bamberg sowie eines Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 9. März 2012, mit dem dem Beschuldigten weitere 19 vollendete und zwei versuchte Verbrechen des schweren Bandendiebstahls, begangen im Zeitraum 13. März 2010 bis 6. Oktober 2011, zur Last gelegt wurden, vorgeführt. Der Beschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart in Untersuchungshaft genommen. Für die Haftbefehle der Amtsgerichte Nürnberg und Bamberg wurde Überhaft notiert. Nachdem der Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart aufgehoben worden war, wurde ab dem 19. November 2013 Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bamberg vollzogen. Am 15. April 2014 verurteilte das Amtsgericht Nürnberg den Beschuldigten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen - Taten die der Auslieferungsbewilligung zugrunde lagen - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren acht Monaten. Diese Strafe verbüßt der Beschuldigte derzeit in der Justizvollzugsanstalt S.. Zwei Drittel der Strafe wird der Beschuldigte am 12. Mai 2016 verbüßt haben. Die Endstrafe ist auf den 2. August 2017 notiert.
Am 21. Oktober 2014 erließ das Amtsgericht Stuttgart gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl, mit dem diesem zwei am 13./14. März 2010 bzw. 24./25. März 2010 begangene Verbrechen des schweren Bandendiebstahls sowie ein am 1. April 2010 begangenes versuchtes Verbrechen des schweren Bandendiebstahls zur Last gelegt werden. Am 18. November 2014 ordnete das Amtsgericht Stuttgart gemäß § 119 StPO Beschränkungen in der Untersuchungshaft an. Der Haftrichter des Amtsgerichts Bayreuth eröffnete dem Beschuldigten diesen Haftbefehl am 21. November 2014 und verkündete den Beschluss: „Der Haftbefehl bleibt aufrechterhalten. Untersuchungshaft wird angeordnet.“ Für den Haftbefehl vom 21. Oktober 2014 ist Überhaft notiert (§ 116b StPO).
Auf der Grundlage des Haftbefehls vom 21. Oktober 2014 hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart am 6. November 2014 einen Europäischen Haftbefehl erlassen. Sie betreibt das Verfahren zur Einholung der Zustimmung der Republik Rumänien zur Strafverfolgung wegen dieser Taten. Eine Erweiterung der Auslieferungsbewilligung liegt derzeit noch nicht vor.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. November 2014 legte der Beschuldigte Beschwerde gegen den Haftbefehl ein und rügte die Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes. Diese Beschwerde verwarf das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 7. Januar 2015. Seine Entscheidung begründete es damit, dass der Spezialitätsgrundsatz lediglich zu einem Vollstreckungshindernis für freiheitsentziehende Maßnahmen führe, die Freiheit des Beschuldigten aber derzeit aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht Nürnberg entzogen werde. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seinem Rechtsmittel. Er sieht weiter sein Recht aus dem Spezialitätsgrundsatz verletzt und meint, der rumänische Staat könne, da er nur moldauischer Staatsangehöriger sei, die Auslieferungsbewilligung nicht auf die neuen Taten erstrecken.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls gemäß § 112 Abs. 1 und 2 StPO liegen in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang vor. Dem Vollzug des Haftbefehls steht jedoch der auslieferungsrechtliche Grundsatz der Spezialität entgegen.
1. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, die ihm im Haftbefehl vom 21. Oktober 2014 zur Last gelegten Taten des schweren Bandendiebstahls vom 13./14. März 2010 und 24./25. März 2010 (Nr. 1. und 2. des Haftbefehls) begangen zu haben. Dieser Verdacht ergibt sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere dem daktyloskopischen Untersuchungsbericht vom 18. August 2010 hinsichtlich der Tat Nr. 1. und der Auswertung der am Tatort aufgefundenen molekulargenetischen Spur an der Getränkeflasche bei der Tat Nr. 2.. Im Beschwerdeverfahren hat der Beschuldigte insoweit substantiierte Einwände nicht erhoben.
Demgegenüber fehlt es beim derzeitigen Sachstand am dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Tat vom 1. April 2010 (Tat Nr. 3.). Zwar wurde der Zeuge R. P., ein weiteres Bandenmitglied, am 13. Juni 2012 vom Landgericht Stuttgart wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt. Er hatte gestanden, den versuchten Einbruchsdiebstahl im Rahmen einer Bandenabrede mit einem anderen, von ihm nicht bezeichneten Bandenmitglied begangen zu haben, wofür in seinem Fall schon die Auswertung von am Tatort sichergestellten Blutspuren und die weiteren polizeilichen Ermittlungen erhebliche Verdachtsmomente begründet hatten. Da weitere Beweismittel derzeit nicht zur Verfügung stehen und bei der gegebenen Verdachtslage die Bandenmitglieder wechselnd beteiligt waren, rechtfertigen weder der bei den Taten Nr. 1. und 2. des Haftbefehls gegen den Beschuldigten bestehende dringende Tatverdacht noch die hinsichtlich einer Tatbeteiligung von R. P. vorliegenden Verdachtsmomente den dringenden Verdacht, der Beschuldigte habe den Einbruchsversuch mittäterschaftlich begangen.
10 
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
11 
Die Beschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit der Verhängung einer langjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Diesem aus der hohen Straferwartung erwachsenden erheblichen Fluchtanreiz stehen keine erkennbaren Bindungen gegenüber. Der ledige Beschwerdeführer ist moldauischer Staatsangehöriger. Es spricht alles dafür, dass er außerdem die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, da er bei seiner Auslieferung einen echten rumänischen Personalausweis mit sich führte und auch nach den Feststellungen in der rumänischen Auslieferungsbewilligung rumänischer Staatsangehöriger ist. Vor seiner Verhaftung in anderer Sache lebte er im September 2013 in Rumänien. Seinen Lebensunterhalt verdiente er mit Gelegenheitsarbeiten. Bei der Gesamtabwägung ist in hohem Maß wahrscheinlich, dass der Beschuldigte sich im Fall seiner Freilassung aus der Strafhaft auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. April 2014 dem Verfahren und einer etwaigen weiteren Strafvollstreckung wegen der vorliegenden Taten durch Untertauchen entziehen wird. Mildere Mittel reichen zur Sicherung des Verfahrens nicht aus (§ 116 StPO).
12 
3. Durch den Erlass des Haftbefehls wird der Grundsatz der Spezialität nicht verletzt.
13 
a. Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität ist für die Verfolgung der Personen, die von einem EU-Mitgliedstaat auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ausgeliefert sind, konkretisiert durch Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rats vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1 ff) - RB-EUHb - und § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG. Diese Vorschriften verbieten es grundsätzlich, ohne Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten EU-Mitgliedstaates eine übergebene Person wegen einer strafbaren Handlung, die der Übergabe nicht zugrunde liegt, zu verfolgen, zu verurteilen oder einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme zu unterwerfen. Wenn nicht eine der in § 83h Abs. 2 IRG, Art. 27 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses genannten Ausnahmen vorliegt, muss der andere Mitgliedstaat zunächst um seine Zustimmung ersucht werden.
14 
Aufgrund der am 30. September 2013 ergangenen Entscheidung des Berufungsgerichts Iasi der Republik Rumänien ist der Beschuldigte zur Verfolgung der Taten, die den Europäischen Haftbefehlen der Staatsanwaltschaften Bamberg und Nürnberg-Fürth zugrunde liegen, ausgeliefert worden. Diese Europäischen Haftbefehle erfassen die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Taten nicht. Für diese Taten hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart das Verfahren zur Einholung der Zustimmung zur Verfolgung der Republik Rumänien zwar eingeleitet, deren Zustimmung liegt derzeit aber noch nicht vor.
15 
b. Der Beschuldigte darf deshalb nur dann wegen der dem Haftbefehl vom 21. Oktober 2014 zugrundeliegenden Taten verfolgt werden, wenn einer der in § 83h Abs. 2 IRG, Art. 27 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses genannten Ausnahmefälle vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben, soweit der Erlass des Haftbefehls in Rede steht.
16 
Gemäß § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG, Art. 27 Abs. 3 c) des Rahmenbeschlusses kann die Strafverfolgung ohne Zustimmungsverfahren durchgeführt werden, wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 1. Dezember 2008 (Rs. C-388/08 (Leymann und Pustovarov) - zitiert nach juris) ist Art. 27 Abs. 3 c) des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass die Zustimmung des Mitgliedstaates erst dann vorliegen muss, wenn die wegen der „anderen Handlung“ im Sinn von Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses angeordnete Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme zu vollstrecken ist. Die übergebene Person kann wegen einer solchen Handlung verfolgt und verurteilt werden, bevor die Zustimmung erteilt worden ist, sofern während des diese Handlung betreffenden Ermittlungs- und Strafverfahrens keine freiheitsbeschränkende Maßnahme angewandt wird. Art 27 Abs. 3 c) des Rahmenbeschlusses verbietet es nicht, die übergebene Person einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme zu unterwerfen, bevor die Zustimmung eingegangen ist, wenn diese durch die erteilte Auslieferungsbewilligung gerechtfertigt wird, wie das etwa im vorliegenden Fall hinsichtlich der Strafhaft, die der Beschuldigte gegenwärtig verbüßt, der Fall ist. Der Bundesgerichtshof ist dieser Auslegung des Spezialitätsgrundsatzes nach Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses als eines (reinen) Vollstreckungshindernisses gefolgt (zuletzt BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, NJW 2012, 1302). Diese Auslegung führt dazu, dass etwa eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden darf (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Juli 2014, a.a.O.). Sie hindert demgegenüber einen Widerrufsbeschluss hinsichtlich einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache nicht, sondern steht nur der Vollstreckung der Strafe vor Eingang der Zustimmung aufgrund eines Nachtragsersuchens entgegen (OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 3 Ws 96/10, zitiert nach juris; Inhofer in BeckOK StPO, IRG, § 83h, Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011, a.a.O.).
17 
Der Erlass eines Haftbefehls ist in diesem Sinne keine Vollstreckung. Denn auch eine solche Entscheidung führt noch nicht unmittelbar zu einer Beschränkung der persönlichen Freiheit des Ausgelieferten. Vielmehr bildet sie nur die Grundlage für die Vollstreckung von Untersuchungshaft, für die es dann weiterer Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden bedarf (ebenso Inhofer a.a.O. IRG, § 83h, Rn. 2; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 83h, Rd. 23; Heine, NStZ 2010, 40).
18 
c. Der Verteidiger macht mit der weiteren Beschwerde erneut geltend, dem Haftbefehl stehe entgegen, dass der Beschuldigte kein Staatsbürger von Rumänien sei, weshalb das an Rumänien gemäß § 35 IRG gestellte Ersuchen um eine Nachtragsbewilligung für das vorliegende Verfahren ins Leere gehe. Das trifft nicht zu. Zuständig für die nachträgliche Zustimmung ist naturgemäß der ausliefernde Staat. Im Übrigen kommt es für die Zustimmung nicht auf die Staatsangehörigkeit an, ungeachtet dessen, dass der Beschuldigte nach allem (auch) Rumäne ist.
19 
4. Allerdings darf der Haftbefehl nicht vollstreckt und dürfen keine sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen auf seiner Grundlage durchgeführt werden, solange die Zustimmung der Republik Rumänien aufgrund des Nachtragsersuchens nicht vorliegt. Unzulässige Vollstreckung ist jeder Vollzug eines Haftbefehls, auch in Form der Überhaft. Die Anordnung von Überhaft bedeutet nicht nur die Anordnung von Haftvollzug unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Haft in anderer Sache beendet oder zurückgestellt wird. Schon die Anordnung von Überhaft als solche ist mit erheblichen Grundrechtseinschränkungen verbunden (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u. a., zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14, zitiert nach juris; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 4. Auflage, Rn. 719f). Derjenige, der wie vorliegend der Beschuldigte, Strafhaft unter den Bedingungen einer Notierung von Überhaft verbüßt, unterliegt regelmäßig zusätzlichen Freiheitsbeschränkungen, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert und die beim Vollzug von Strafhaft nicht zulässig wären. Er ist grundsätzlich vom offenen Vollzug und sonstigen vollzugsöffnenden Maßnahmen ausgeschlossen und schwer dazu in der Lage, Tatsachen zu schaffen, die die Aussetzung des Restes der verbüßten Freiheitsstrafe rechtfertigen würden (vgl. KG a.a.O.). Derartige Freiheitsbeschränkungen verbietet der Spezialitätsgrundsatz trotz ihrer im Vergleich zum Vollzug der Untersuchungshaft geringeren Eingriffswirkung (ebenso Hackner a.a.O.). Auf die konkreten Auswirkungen im Einzelfall kommt es damit nicht an, zumal diese bei der Anordnung der Überhaft regelmäßig nicht ausreichend übersehen werden können.
20 
Der Haftbefehl vom 21. Oktober 2014 war somit wieder außer Vollzug zu setzen. Damit entfallen auch die vom Amtsgericht Stuttgart gemäß § 119 StPO getroffenen Anordnungen.
III.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Trotz des Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit dem gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Tenor I. Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten M. M. wird angeordnet. II. Die Haftprüfung wird für die nächsten drei Monate dem Landgericht München I - 20. Strafkammer - übertragen. Gründe
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Annotations

(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

1.
der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
2.
Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
3.
die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
4.
der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
5.
die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.

(2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.

(3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.

(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit

1.
der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,
2.
der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,
3.
der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
4.
den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,
5.
dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,
6.
dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
7.
dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes,
8.
dem Europäischen Parlament,
9.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
10.
dem Europäischen Gerichtshof,
11.
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
12.
dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
13.
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
14.
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
15.
dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
16.
den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
17.
dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,
18.
den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,
19.
soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
a)
den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und
b)
der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.

(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.

Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen

1.
wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden und
2.
nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

1.
die übergebene Person den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist,
2.
die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist,
3.
die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt,
4.
die übergebene Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann, oder
5.
der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene Person darauf verzichtet hat.

(3) Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der übergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die übergebene Person ist hierüber zu belehren.

(1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der Staat, an den der Verfolgte ausgeliefert worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn

1.
nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte Gelegenheit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern, und das Oberlandesgericht entschieden hat, daß wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre, oder
2.
nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte sich zu Protokoll eines Richters des ersuchenden Staates mit der Verfolgung oder mit der Vollstreckung der Strafe oder der sonstigen Sanktion einverstanden erklärt hat, und wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre.
Wird um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so genügt anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Für das Verfahren gelten § 29 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Einverständnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Auslieferung sein Einverständnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig war.

(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

1.
der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
2.
Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
3.
die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
4.
der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
5.
die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.

(2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.

(3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.

(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit

1.
der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,
2.
der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,
3.
der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
4.
den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,
5.
dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,
6.
dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
7.
dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes,
8.
dem Europäischen Parlament,
9.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
10.
dem Europäischen Gerichtshof,
11.
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
12.
dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
13.
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
14.
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
15.
dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
16.
den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
17.
dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,
18.
den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,
19.
soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
a)
den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und
b)
der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.

(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.