Oberlandesgericht München Beschluss, 28. März 2019 - 2 Ws 273/19 H

published on 28/03/2019 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 28. März 2019 - 2 Ws 273/19 H
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Tenor

I. Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten M. M. wird angeordnet.

II. Die Haftprüfung wird für die nächsten drei Monate dem Landgericht München I - 20. Strafkammer - übertragen.

Gründe

Der Angeschuldigte M. M. befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 29.06.2018, eröffnet am 21.09.2018, ersetzt und erweitert durch den Haftbefehl des Landgerichts München I vom 18.02.2019, eröffnet am 07.03.2019, seit 21.09.2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte befand sich seit seiner Festnahme am 07.09.2018 aufgrund des europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft München I vom 08.08.2018 in Innsbruck/Österreich bis zu seiner Auslieferung am 21.09.2018 in Auslieferungshaft. Im Haftbefehl des Landgerichts München I wurde der Vorwurf gegen den Beschuldigten um die in Serbien begangenen Taten zum Nachteil der serbischen Geschädigten erweitert, nachdem ein Auslieferungsersuchen durch die serbischen Behörden trotz entsprechender Aufforderung durch die Generalstaatsanwaltschaft München mit Fristsetzung bis 20.11.2018 nicht gestellt wurde.

Seit dem 21.03.2019 dauert die Untersuchungshaft 6 Monate an. Ein Urteil ist vorliegend noch nicht ergangen. Dies macht die Haftprüfung durch das Oberlandesgericht erforderlich.

1. Eine Fristverschiebung hinsichtlich des Haftprüfungstermins gem. § 121 Abs. 1 StPO ist durch die erst später eingetretene Verfolgbarkeit der in Serbien begangenen Taten, die den Strafverfolgungsbehörden zeitgleich mit den in Deutschland begangenen Straftaten zur Kenntnis gelangten, nicht eingetreten. Die zum Grundsatz der Spezialität ergangene Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 12.06.2018, Gz. 1 Ws 191/18H, BeckRS 2018, 38676) ist vorliegend nicht unmittelbar einschlägig, weil ein Fall des späteren Wegfalls des Verfahrenshindernisses der Spezialität nicht vorliegt. Vielmehr hatte der Angeschuldigte in Österreich der vereinfachten Auslieferung zugestimmt, so dass nach Art. 27 Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl (RB EuHB 2002/584/JI) in Verbindung mit § 20 des österreichischen Gesetzes über die Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäische Union (EU-JZG) in Verbindung mit §§ 32, 23 Abs. 3 des österreichischen Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) mit der Auslieferung am 21.09.2018 keine Spezialitätswirkungen verbunden waren.

Der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass bei behebbaren Verfahrenshindernissen der Fristlauf gem. § 121 Abs. 1 StPO erst mit deren Wegfall beginnt, wird vom Senat nicht geteilt. Denn die Rechtsprechung zum Fristenlauf bei Bekanntwerden neuer Taten (i.S. eines dringenden Tatverdachts) während des Ermittlungsverfahrens (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 121, RdNr. 11-14; KKSchultheis, StPO, 7. Auflage 2013, § 121, RdNr. 10; BGH B. v. 06.04.2017 - AK 14/17, BeckRS 2017, 108135, Rn 6 ff.; jeweils mwN) ist im Hinblick auf die Rechte der Beschuldigten restriktiv anzuwenden. Die Haftprüfung durch das Oberlandesgericht gem. §§ 121, 122 StPO sichert den sich (auch) aus Art. 5 Abs. 3 EMRK ergebenden Anspruch des Beschuldigten auf Aburteilung in angemessener Frist (BT-Drs. IV/178, S. 25). Zweck ist die Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft. Die Haftprüfung durch ein nicht am Verfahren beteiligtes Gericht soll zu diesem Zweck die Organe der Strafverfolgung anhalten, die Ermittlungen und das weitere Verfahren zu beschleunigen (KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl. 2013, § 121, Rn 1). Im Falle des erst nachträglichen Bekanntwerdens weiterer Taten kann den Ermittlungsbehörden aus der Natur der Sache erst ab diesem Zeitpunkt eine beschleunigte Bearbeitung abverlangt und deren Einhaltung geprüft werden.

Die Beseitigung behebbarer Verfahrenshindernisse hängt jedoch nicht nur von dem Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ab, zum Beispiel durch Stellung eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens, sondern nicht selten von einer Antwort der ersuchten Behörde bzw. des ersuchten Staates. Der Zeitpunkt des Ersuchens bzw. der Antragstellung wäre ebenso wie letztlich der Wegfall des Verfahrenshindernisses (z.B. durch die entsprechende Antwort) - mithin auch ein etwaiger neuer Fristbeginn - von allerlei Zufälligkeiten abhängig. Ähnlich wie beim „Vorrätighalten“ von Tatvorwürfen, welches nach - soweit ersichtlich - einhelliger Rechtsprechung nicht dazu geeignet ist, eine neue Frist nach § 121 Abs. 1 StPO in Gang zu setzen (vgl. nur BGH B. v. 06.04.2017 - AK 14/17, BeckRS 2017, 108135, Rn 7, mwN), bestünde auch hier die Gefahr der Beeinflussung des Fristlaufs durch entsprechend gesteuerte Anfragen oder durch die Zügigkeit der Bearbeitung eines entsprechenden Ersuchens durch dritte Stellen, auf die die Strafverfolgungsbehörden zudem keinen Einfluss haben. Im Falle behebbarer Verfahrenshindernisse sind die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht selten auch befugt, entsprechende Ermittlungen anzustellen, jedenfalls soweit hiermit keine die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahmen verbunden sind (vgl. z.B. Art. 27 Abs. 3c RB EuHB 2002/584/JI; OLG Stuttgart B.v. 04.03.2015, 2 Ws 14/15, Rn 12ff., 16, juris; BGH B. v. 07.02.1995, 1 StR 681/94, Rn 19, juris; BGH NStZ-RR 2013, 251; im Falle von Auslandstaten iSv. § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB vgl. auch §§ 15, 16 IRG).

Der Senat hat daher bereits in einer früheren Entscheidung (OLG München, B.v. 18.07.2016, Gz. 2 Ws 591/16 H, nicht veröffentlicht) eine Fristverschiebung für den Fall eines (behebbaren) Verfahrenshindernisses wegen des Grundsatzes der Spezialität nicht angenommen. Nichts anderes kann daher für den Fall gelten, in dem durch Antragstellung mit Fristsetzung das zunächst bestehende Verfahrenshindernis der fehlenden deutschen Gerichtsbarkeit gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB beseitigt wurde (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 7, Rn 11; BT-Drs 15/3482, S. 25).

2. Die Prüfung des Senats hat ergeben, dass zu Recht Untersuchungshaft angeordnet ist, eine Haftverschonung nicht in Betracht gezogen werden kann und das Verfahren wegen der besonderen Schwierigkeiten und des Umfangs der Ermittlungen noch nicht durch ein Urteil abgeschlossen werden konnte.

(wird ausgeführt)

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(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es be
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published on 06/04/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 14/17 vom 6. April 2017 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:060417BAK14.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
published on 04/03/2015 00:00

Tenor Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 7. Januar 2015 abgeändert. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2014 wird a) i
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Annotations

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

(1) Die Auslieferungshaft kann unter den Voraussetzungen des § 15 schon vor dem Eingang des Auslieferungsersuchens angeordnet werden, wenn

1.
eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum ersucht oder
2.
ein Ausländer einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, auf Grund bestimmter Tatsachen dringend verdächtig ist.

(2) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist, ohne daß das Auslieferungsersuchen und die Auslieferungsunterlagen bei der in § 74 bezeichneten Behörde oder bei einer sonst zu ihrer Entgegennahme zuständigen Stelle eingegangen sind. Hat ein außereuropäischer Staat um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft ersucht, so beträgt die Frist drei Monate.

(3) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens und der Auslieferungsunterlagen entscheidet das Oberlandesgericht unverzüglich über die Fortdauer der Haft.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.