Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15.6.2007 - 4 O 486/06 - abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

(1) Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung verwirkten Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd an Sonn- und/oder Feiertagen folgende Produkte abzugeben:

- Süßwaren , insbesondere

- Schokoladen,

- Fruchtgummis,

- Kekse,

- Eucerin Urea Lotion,

- Eucerin Urea Gesichtscreme,

- Eucerin Urea Nachtgesichtscreme,

- Eucerin Hydro-Balance,

- Eucerin Lip-Balance,

- Eucerin Antiage Hyalufill Tag,

- Eucerin Antiage Hyalufill Nacht,

- Eucerin Intensiv,

- medipharma cosmetics Olivenöl Gesichtspflege,

- medipharma cosmetics Olivenöl Intensivcreme,

- medipharma cosmetics Olivenöl Körperbalsam,

- medipharma cosmetics Olivenöl Hautstraffende Körperlotion,

- medipharma cosmetics Handpflege,

- medipharma cosmetics Frische-Balsam,

- medipharma cosmetics Vitalfrisch Tagespflege,

- Dr. Hauschka Gesichtscreme Quitte,

- Dr. Hauschka Rosencreme,

- Dr. Hauschka Rosenpackung,

- Dr. Hauschka Revitalpackung,

- Dr. Hauschka Handcreme,

- Dr. Hauschka Tönungsfluid,

- Dr. Hauschka Gesichtsmilch,

- Dr. Hauschka Gesichtstonikum,

- Dr. Hauschka Gesichtstonikum Spezial,

- Dr. Hauschka Gesichtsöl,

- Dr. Hauschka Augencreme,

- Dr. Hauschka Augenbalsam,

- Weleda Iris-Feuchtigkeitscreme,

- Weleda Mandel-Feuchtigkeitscreme,

- Weleda Wildrosen-Feuchtigkeitscreme,

- Weleda Citrus-Erfrischungsöl,

- Weleda Sanddorn-Pflegeöl,

- Weleda Wildrosenöl,

- Weleda Sanddorn-Handcreme,

- Weleda Feuchtigkeitscreme für den Mann,

- Weleda Sanddorn Lippenpflege Stift,

- Weleda Edelweiß Sonnencreme,

- Weleda Sanddorn-Pflegemilch,

- La Roche Posay Hydrophase reichhaltig,

- La Roche Posay Hydrophase leicht,

- La Roche Posay Xeroderm Körperemulsion,

- La Roche Posay Thermalwasser-Spray,

- La Roche Posay Toleriane Emulsion,

- La Roche Posay Physiane,

- La Roche Posay Anthélios XL,

- La Roche Posay Lipikar Xerand Handcreme,

- Vichy Thermalwasserspray,

- Vichy Nutriologie 1,

- Vichy Nutriologie 2,

- Vichy Nutriologie reichhaltig,

- Vichy Neovadiol Intensivpflege für reife Haut,

- Vichy Neovadiol trockene Haut,

- Vichy Neovadiol Nacht,

- Vichy LiftAktiv Pro Augencreme,

- Vichy Myokine,

- Vichy Myokine speziell für trockene Haut,

- Vichy Thermal Fix 1,

- Vichy Thermal Fix 2,

- Vichy Myokine FUSIO Nacht,

- Vichy Deo Stift,

- Vichy Deo Roll-on,

- Weleda Birken Cellulite-Öl,

- Weleda Birken-Elixier,

- Claire Fisher Pfirsich Handcreme,

- Weleda Massagehandschuhe beidseitig,

- Weleda Noppenbürste,

- Auro Natur Ostereierfarben,

- Schwangerschaftstest,

- Bücher und Zeitschriften,

- Pflanzenschutzmittel,

- Schädlingsbekämpfungsmittel,

- Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien, Laborbedarf,

- Mittel zur Aufzucht von Tieren.

(2) Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 189,00 Euro zu bezahlen.

(3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert in beiden Instanzen: jeweils bis 13.000,00 Euro

Gründe

 
I.
Der Kläger macht als eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gegen den Beklagten, der eine Apotheke betreibt, einen Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidrigen Verstoßes gegen Ladenschlussbestimmungen geltend und verlangt ferner Zahlung einer Aufwandspauschale für die vorgerichtliche Abmahnung des Beklagte.
1.
Hinsichtlich des Vorbringens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
2.
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage im Hauptantrag stattgegeben, d. h. dem Beklagten untersagt, im Wettbewerb handelnd an Sonn- und/oder Feiertagen andere als Arzneimittel und/oder Krankenpflegemittel und/oder Säuglingspflegemittel und/oder hygienische Artikel und/oder Desinfektionsmittel anzubieten und/oder abzugeben.
Der Hauptantrag stelle keinen unzulässigen gesetzeswiederholenden Unterlassungsantrag dar. Zwar sei grundsätzlich ein Antrag zu unbestimmt, der sich darauf beschränke, die Tatbestandsmerkmale der Norm, auf die er sich stütze, wiederzugeben. Im vorliegenden Fall seien aber die einzelnen Warengruppen, die vom Verbot der Abgabe ausgenommen seien, und damit die Reichweite des Verbotsantrags hinreichend bestimmt, da hinreichend deutlich sei, was unter Arzneimitteln etc. zu verstehen sei, auch wenn zur Bezeichnung der Warengruppen die gesetzlichen Begriffe verwendet würden.
Da der Kläger gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch aktiv legitimiert sei, sei die Klage insgesamt zulässig.
Sie sei auch begründet, weil der Beklagte gegen das Ladenschlussgesetz (i. F.: LSchlG) verstoßen habe. Auch das Anbieten der Ware sei als Teil der "Abgabe" bereits vom Verbotstatbestand erfasst, wobei das Ausstellen der Ware in den Apothekenräumen aber noch kein "Anbieten" sei.
Das Verbot, an Sonn- und Feiertagen als Apotheker andere Waren als Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel, Hygieneartikel sowie Desinfektionsmittel abzugeben, verletze weder die Grundrechte des Beklagten aus Art. 12 noch aus Art. 3 des Grundgesetzes.
Es lägen ausreichende Gründe des Gemeinwohls vor, um den hierin liegenden Eingriff in die Berufsausübung zu rechtfertigen. Die Regelungen des LSchlG dienten in Bezug auf Apotheken dem Arbeitsschutz (Schutz des Apothekers und seines Personals vor Überforderung) und dem Wettbewerbsschutz im Verhältnis zu anderen Apotheken und Verkaufsstellen. Hinsichtlich der apothekenüblichen Waren stünden die Apotheken ja im allgemeinen Wettbewerb des Einzelhandels.
Die Gefahreneinschätzung sei auch nicht im Hinblick auf § 24 i.V.m. § 2 Abs. 4 Apothekenbetriebsordnung (i. F.: ApBetrO) unschlüssig. Die für dienstbereite Apotheken in § 4 Abs. 1 Satz 2 LSchlG festgelegte Ausnahme von den Ladenöffnungszeiten diene (nur) der Versorgung der Bevölkerung mit bestimmten in den Apotheken vorgehaltenen Waren, nämlich denen, die in § 4 Abs. 1 Satz 2 LSchlG aufgeführt seien.
10 
Es liege auch keine Ungleichbehandlung, insbesondere nicht im Verhältnis zu den Tankstellen vor. Diesen sei an Sonn- und Feiertagen nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig sei, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und Reisebedarf erlaubt. Zweck der Vorschrift des § 6 Abs. 2 LSchlG sei es, einem auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten bestehenden besonderen Versorgungsbedürfnis des Kraftverkehrs Rechnung zu tragen. Eine  mögliche Überspannung des Begriffs des Reisebedarfs in der Praxis begründe keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zum Nachteil der Apotheken.
11 
Der Anspruch auf Ersatz der Aufwandspauschale ergebe sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
3.
12 
Der Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil unter pauschaler Bezugnahme auf sein Vorbringen in erster Instanz in vollem Umfang an.
13 
Das Landgericht habe zu Unrecht den im Hauptantrag gestellten Verbotsantrag als hinreichend bestimmt angesehen. Es liege ein unzulässiger gesetzeswiederholender Unterlassungsantrag vor; das beantragte Verbot umfasse eine unübersehbare Vielzahl von Verletzungsformen. Dieser genüge ausnahmsweise nur dann, wenn er schon das tatsächliche Verhalten hinreichend eindeutig und konkret beschreibe und sich die Verletzungshandlung nicht näher als durch den Gesetzeswortlaut konkretisieren lasse. Dies sei hier aber möglich. Für den Beklagten sei nicht erkennbar, welche Produkte unter die aus § 4 Abs. 1 Satz 2 LSchlG in den Verbotsantrag übernommenen Begriffe fielen. Außer für den Arzneimittelbegriff gebe es hierfür keine gesetzlichen Definitionen; der allgemeine Sprachgebrauch führe ebenfalls nicht weiter.
14 
Auch der Hilfsantrag sei hinsichtlich zahlreicher in diesem aufgeführter Produktgruppen (wie etwa Süßwaren, Chemikalien, Laborbedarf oder Mittel zur Aufzucht von Tieren) zu unbestimmt.
15 
Die unterbliebene Abweisung der Klage hinsichtlich des "Anbietens" sei in jedem Falle rechtsfehlerhaft. Der Kläger habe das "Anbieten" aller im Sortiment befindlichen Waren gerade darin gesehen, dass unstreitig die Verkaufsflächen des Beklagten voll zugänglich waren, ein Öffnungsschild von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr vorhanden war, und er habe die Schütten, die vor der Apotheke standen, als Angebot gewertet. Hingegen habe der Kläger nicht vorgetragen, der Beklagte habe im Beratungsgespräch aktiv nicht privilegierte Waren des Randsortiments angeboten. Das Landgericht hätte deshalb konsequenterweise auf Basis seiner eigenen Rechtsauffassung die Klage abweisen müssen und nicht stattdessen den Streitgegenstand umdeuten dürfen. Die Argumentation des Beklagten in der Berufungserwiderung,  das Ausstellen von Waren in der Apotheke stelle ein "Anbieten" dar, zeige gerade die Notwendigkeit einer Teilabweisung.
16 
Das Landgericht habe das Verbot auch fälschlicherweise auf das LSchlG gestützt, denn dieses sei bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz durch das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (i. F.: LadÖG) außer Kraft gesetzt worden. Zu einem Verstoß gegen dieses Gesetz habe der Kläger nichts vorgetragen.
17 
Abgesehen davon stelle § 4 Abs. 1 LSchlG keine Marktverhaltensregelung i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG dar.
18 
Das Landgericht habe auch rechtfehlerhaft einen Grundrechtseingriff verneint:
19 
Es sei Aufgabe des Apothekers, die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu sichern. Hierzu gehörten auch die Dienstbereitschaft, die Beratung von Kunden und deren Versorgung mit Medizinprodukten gem. § 25 Ziff. 1 ApBetrO und sonstigen Waren des Randsortiments, die der Gesundheit von Tieren mittelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern, § 25 Ziff. 2 ApBetrO.
20 
Da die Dienstbereitschaft der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung diene, müsse es einer Apotheke möglich sein, Produkte, die in einer Apotheke angeboten werden können und die der Gesundheitsförderung von Menschen und Tieren dienen, auch sonn- oder feiertags abgeben zu können.
21 
Das Herausgreifen einzelner Produktgruppen, wie es in § 4 Abs. 1 Satz 2 LSchlG erfolge, sei nicht haltbar. Die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers sei nicht schlüssig, wenn wie hier identischen oder ähnlichen Gefährdungen in anderen, aber dieselbe Materie betreffenden Regelungen unterschiedliches Gewicht beigemessen werde.
22 
So sei es mit dem an einen Apotheker gerichteten  Auftrag, die Gesundheitsversorgung zu sichern, nicht vereinbar, an einem Sonn- und Feiertag keine Vitamin C-Präparate abgeben zu dürfen.
23 
Das Landgericht sei auch nicht darauf eingegangen, dass eine nicht gerechtfertigte Privilegierung bzw. umgekehrt Benachteiligung verschiedener Bevölkerungsgruppen vorliege, welche sich etwa an der fehlenden Möglichkeit zeige, Mittel abzugeben, die für die Altenpflege unbedingt nötig seien.
24 
Die Verfassungswidrigkeit infolge der fehlerhaften Gefahreneinschätzung ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte einen Versandhandel mit Arzneimitteln und Waren des Apothekenrandsortiments betreiben könne, ohne an die Ladenöffnungszeiten gebunden zu sein. Er könnte dann jederzeit die Auslieferung an jeden Ort, den der Kunde wünsche, veranlassen. Das begründe einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, was schon vier Bundesverfassungsrichter in der Entscheidung vom 09.06.2004 (1 BvR 632/02; veröffentlicht etwa in NJW 2004, 2363) so gesehen hätten. Heute liege erst recht eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vor, zumal auch Versandapotheken Verkaufspersonal beschäftigten.
25 
Das Landgericht habe auch unzutreffend eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Verkaufsstellen verneint. Zur Begründung verweist der Beklagte insoweit auf die abweichende Meinung der vier Bundesverfassungsrichter in dem genannten Beschluss vom 09.06.2004.
26 
Auch hätten die Erfahrungen seit Inkrafttreten des LadÖG gezeigt, dass gerade der Arbeitnehmerschutz Beschränkungen nicht rechtfertige. Die fehlerhafte Gefahreinschätzung zeige sich auch daran, dass die geltende Regelung - wie sich an den Ausnahmebestimmungen für Tankstellen zeige - die Mobilität höher einschätze als die Gesundheitsversorgung.
27 
Der Hilfsantrag enthalte auch mehrere Produkte (etwa Hustenbonbons), deren Abgabe als Krankenpflegemittel zulässig sei. Ferner sei an Sonn- und Feiertagen auch die Abgabe von Schwangerschaftstests und Schädlingsbekämpfungsmitteln notwendig.
28 
Schließlich liege hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag u. a. erstrebten Verbots der Abgabe von Schokolade, Keksen und Pflanzenschutzmitteln weder Begehungs- noch Wiederholungsgefahr vor, da der Beklagte diese Artikel nicht in seinem Sortiment habe.
29 
Der Beklagte beantragt,
30 
das Urteil des Landgerichts vom 15.06.2007, Az. 4 O 486/06, wird aufgehoben und die Klage vom 30.11.2006 abgewiesen.
31 
Der Kläger beantragt,
32 
die Berufung zurückzuweisen mit dem Zusatz, dass beim Hauptantrag Ziff. 1 (Ziff. 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils) nach den Worten "… oder Feiertagen andere …" das Wort "Waren" eingefügt wird.
33 
Für den Fall der Abweisung des Hauptantrags zu Ziff. 1 beantragt er hilfsweise (zur Einschränkung insoweit siehe S. 2 des Protokolls vom 21.02.2008, Bl. 187):
34 
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, an Sonn- und/oder Feiertagen folgende Produkte abzugeben:
35 
-  Süßwaren , insbesondere
36 
-  Schokoladen,
37 
-  Fruchtgummis,
38 
-  Kekse,
39 
-  Hustenbonbons , insbesondere
40 
-  Ricola Hustenbonbons,
41 
-  Ricola Kräuterzucker,
42 
-  Fisherman’s Friend-Pastillen,
43 
-  Eucerin Urea Lotion,
44 
-  Eucerin Urea Fußcreme,
45 
-  Eucerin Urea Gesichtscreme,
46 
-  Eucerin Urea Nachtgesichtscreme,
47 
-  Eucerin Hydro-Balance,
48 
-  Eucerin Lip-Balance,
49 
-  Eucerin Antiage Hyalufill Tag,
50 
-  Eucerin Antiage Hyalufill Nacht,
51 
-  Eucerin Intensiv,
52 
- medipharma cosmetics Olivenöl Gesichtspflege,
53 
- medipharma cosmetics Olivenöl Intensivcreme,
54 
-  medipharma cosmetics Olivenöl Körperbalsam,
55 
-  medipharma cosmetics Olivenöl Hautstraffende Körperlotion,
56 
-  medipharma cosmetics Handpflege,
57 
-  medipharma cosmetics Frische-Balsam,
58 
-  medipharma cosmetics Vitalfrisch Tagespflege,
59 
-  Dr. Hauschka Gesichtscreme Quitte,
60 
-  Dr. Hauschka Rosencreme,
61 
-  Dr. Hauschka Rosenpackung,
62 
-  Dr. Hauschka Revitalpackung,
63 
-  Dr. Hauschka Handcreme,
64 
-  Dr. Hauschka Tönungsfluid,
65 
-  Dr. Hauschka Gesichtsmilch,
66 
-  Dr. Hauschka Gesichtstonikum,
67 
-  Dr. Hauschka Gesichtstonikum Spezial,
68 
-  Dr. Hauschka Gesichtsöl,
69 
-  Dr. Hauschka Augencreme,
70 
-  Dr. Hauschka Augenbalsam,
71 
-  Weleda Iris-Feuchtigkeitscreme,
72 
-  Weleda Mandel-Feuchtigkeitscreme,
73 
-  Weleda Wildrosen-Feuchtigkeitscreme,
74 
-  Weleda Citrus-Erfrischungsöl,
75 
-  Weleda Sanddorn-Pflegeöl,
76 
-  Weleda Wildrosenöl,
77 
-  Weleda Sanddorn-Handcreme,
78 
-  Weleda Feuchtigkeitscreme für den Mann,
79 
- Weleda Sanddorn Lippenpflege Stift,
80 
-  Weleda Edelweiß Sonnencreme,
81 
-  Weleda Sanddorn-Pflegemilch,
82 
-  La Roche Posay Hydrophase reichhaltig,
83 
-  La Roche Posay Hydrophase leicht,
84 
-  La Roche Posay Xeroderm Körperemulsion,
85 
-  La Roche Posay Thermalwasser-Spray,
86 
- La Roche Posay Toleriane Emulsion,
87 
-  La Roche Posay Physiane,
88 
-  La Roche Posay Anthélios XL,
89 
-  La Roche Posay Lipikar Xerand Handcreme,
90 
-  Vichy Thermalwasserspray,
91 
-  Vichy Nutriologie 1,
92 
-  Vichy Nutriologie 2,
93 
-  Vichy Nutriologie reichhaltig,
94 
-  Vichy Neovadiol Intensivpflege für reife Haut,
95 
-  Vichy Neovadiol trockene Haut,
96 
-  Vichy Neovadiol Nacht,
97 
-  Vichy LiftAktiv Pro Augencreme,
98 
-  Vichy Myokine,
99 
-  Vichy Myokine speziell für trockene Haut,
100 
-  Vichy Thermal Fix 1,
101 
-  Vichy Thermal Fix 2,
102 
-  Vichy Myokine FUSIO Nacht,
103 
-  Vichy Deo Stift,
104 
-  Vichy Deo Roll-on,
105 
-  Weleda Birken Cellulite-Öl,
106 
-  Weleda Birken-Elixier,
107 
-  Claire Fisher Pfirsich Handcreme,
108 
-  Bepantohl pflegende Lippencreme,
109 
-  Weleda Massagehandschuhe beidseitig,
110 
-  Weleda Noppenbürste,
111 
-  Auro Natur Ostereierfarben,
112 
-  Cranberry Kapseln,
113 
-  Magnesium Brausetabletten, soweit nicht Arzneimittel,
114 
-  Calcium Brausetabletten, soweit nicht Arzneimittel,
115 
-  Tees, soweit nicht Arzneimittel,
116 
-  Ätherische Öle, soweit nicht Arzneimittel,
117 
-  Schwangerschaftstest,
118 
-  Eucerin Akutspray,
119 
-  Bücher und Zeitschriften
120 
-  Pflanzenschutzmittel,
121 
-  Schädlingsbekämpfungsmittel,
122 
-  Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien, Laborbedarf,
123 
-  Mittel zur Aufzucht von Tieren.
124 
Der Beklagte beantragt hinsichtlich des Hilfsantrags ebenfalls
125 
Zurückweisung.
126 
Der Kläger hält den Hauptantrag nach wie vor für hinreichend bestimmt. Die berufliche Qualifikation des Beklagten ermögliche es diesem, die im Unterlassungsantrag genannten Produktgruppen zu identifizieren. Auch der Bundesgerichtshof halte, wie die Entscheidung "Gesetzeswiederholender Unterlassungsantrag" (GRUR 2000, 438) zeige, den Begriff "Arzneimittel" in einem Unterlassungsantrag nicht für zu unbestimmt. Auch die anderen Produktgruppen seien für einen Apotheker ohne weiteres abgrenzbar.
127 
Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass es sich beim Anbieten um einen Teilvorgang der Abgabe handle. Das Anbieten i. S. eines Anpreisens sei eine unlautere Vorbereitungshandlung des Abgabevorgangs; dazu gehöre auch das Ausstellen der Ware in bzw. vor den geöffneten Geschäftsräumen. Der Beklagte habe mehrfach die Bereitschaft geäußert, die angebotenen Waren auch verkaufen zu wollen.
128 
Das LadÖG stelle ebenso wie das LSchlG eine Marktverhaltensregelung dar. Durch dessen Missachtung sei der Bekl. gegenüber Mitbewerbern im betroffenen Markt wie anderen Apotheken, Drogerien, Lebensmittelgeschäften und sonstigem Einzelhandel ungerechtfertigt bevorzugt.
129 
Die Ersetzung des LSchlG durch das LadÖG ändere nichts an der Richtigkeit des Urteils des Landgerichts, da die Gesetze hinsichtlich der hier interessierenden Regelungen identisch seien.
130 
Die vom Beklagten in Frage gestellten Regelungen seien auch verfassungsgemäß. Sie dienten Gemeinwohlbelangen, die geeignet seien, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen, insbesondere dem Arbeitsschutz, der Wettbewerbsneutralität, aber auch der verfassungsrechtlich verankerten Sonn- und Feiertagsruhe.
131 
Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz vor. Vielmehr behandle der Gesetzgeber ungleiche Sachverhalte ungleich. So benötigten die vom Beklagten angeführten Bestellapotheken kein Verkaufspersonal.
132 
Der Beklagte verkenne auch, dass § 4 Abs. 1 LSchlG nicht dem Gesundheitsschutz per se diene, sondern dem Gesundheitsschutz in Eilfällen.
4.
133 
Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat durch Beschluss vom 21.02.2008 (S. 3 des Protokolls vom 21.02.2008, Bl. 188) das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 07.04.2008 bestimmt.
134 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2008 verwiesen.
135 
In einem am 09.04.2008 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte  u. a. Rechtsausführungen zur Bestimmtheit seines Hauptantrags gemacht und gerügt, das Bestreiten des Beklagten, Schokolade, Kekse und Pflanzenschutzmittel zu führen, sei verspätet.
II.
136 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und, soweit er sich gegen den Unterlassungsantrag richtet, auch teilweise begründet. Soweit sich die Berufung gegen den vom Landgericht zugesprochenen Aufwendungsersatz richtet, ist sie hingegen unbegründet.
1.
137 
Hinsichtlich des Unterlassungsantrags erweist sich der vom Kläger gestellte und vom Landgericht in I. Instanz auch zugesprochene Hauptantrag als nicht im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt (nachfolgend a)). Insoweit ist das angegriffene Urteil abzuändern und die Klage als unzulässig abzuweisen.
138 
Aufgrund dessen ist über den für diesen Fall gestellten Hilfsantrag zu entscheiden (siehe nachfolgend b)). Dieser ist überwiegend zulässig und begründet, teilweise jedoch hinsichtlich bestimmter Produkte bzw. Produktgruppen mangels ausreichender Bestimmtheit ebenfalls unzulässig (siehe nachfolgend b) aa)) und, soweit zulässig, auch teilweise unbegründet (siehe nachfolgend b) bb)); insoweit ist die Klage ebenfalls abzuweisen.
a)
139 
Der in Ziff. 1 des Tenors des angegriffenen Urteils zugesprochene Hauptantrag stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts einen unzulässigen gesetzeswiderholenden Unterlassungsantrag dar. Er verstößt gegen das aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO folgende Bestimmtheitsgebot, da er sich hinsichtlich der Bezeichnung der Produktgruppen, die vom begehrten Verbot nicht erfasst sein sollen, auf die Wiedergabe der Begriffe beschränkt, die in § 4 Abs. 1 Satz 2 LSchlG und nunmehr in § 4 Abs. 1 LadÖG zur Bezeichnung der Waren, die von Apotheken während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 Abs. 1 LSchlG; nunmehr für Baden-Württemberg § 3 Abs. 2 LadÖG) abgegeben werden dürfen, verwendet werden.
aa)
140 
Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge sind grundsätzlich zu unbestimmt und damit unzulässig (BGH GRUR 2007, 607 - Tz. 16 m.w.N. - Telefonwerbung für Individualverträge ). Dies gilt allerdings, wie das Landgericht auch zutreffend erkannt hat, nicht uneingeschränkt, denn nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2007 a.a.O. und BGH GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler ) ist ein gesetzeswiederholender Unterlassungsantrag dann ausnahmsweise hinreichend bestimmt, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand eindeutig und konkret gefasst ist, der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert, wobei in den genannten drei Varianten grundsätzlich weiter Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, welche von mehreren Verhaltensweisen den gesetzlichen Verbotstatbestand erfüllt (so etwa auch bereits BGH WRP 1992, 482, 483 - Ortspreis ), oder (vierte Variante) eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung im Hinblick auf eine bestimmte Werbemethode erforderlich erscheint.
141 
Hier ist jedoch keine dieser Alternativen gegeben:
142 
Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Begriff des "Arzneimittels" aufgrund der Legaldefinition in § 2 AMG hinreichend bestimmt ist, wovon der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge " (GRUR 2000, 438) ausging (a.a.O. 440 f. unter II. 1. a) der Gründe), womit auch die "Desinfektionsmittel" hinreichend definiert wären, denn diese sind bereits Gegenstand des Arzneimittelbegriffs (Stober-Müller, LSchlG, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 19): da nämlich durch die Formulierung des Verbotsantrags und des Tenors des landgerichtlichen Urteils die Produkte, deren Abgabe bzw. Angebot dem Beklagten erlaubt sein sollen, durch die sämtlichen in § 4 Abs. 1 LadÖG verwendeten gesetzlichen Begriffe definiert werden, führt bereits die Unbestimmtheit hinsichtlich einer Produktgruppe zur Unbestimmtheit des Unterlassungsantrags bzw. -tenors insgesamt.
143 
Jedenfalls die übrigen Produktgruppen sind aber nicht so bestimmt, dass dies hier für die Zulässigkeit des gesetzeswiederholenden Unterlassungsantrags ausreichen würde:
144 
Zum einen sind sie im Gesetz nicht näher definiert und auch nicht so eindeutig bestimmt, dass sie nicht der Auslegung bedürften, wobei auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Inhalt der Begriffe "Krankenpflegemittel", "Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel" und "hygienische Artikel" durch eine gefestigte Auslegung derart geklärt wäre, dass inzwischen von einer Bestimmtheit dieser vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe in einem Maße ausgegangen werden könnte, welche die Bestimmtheit eines § 4 Abs. 1 LadÖG wiederholenden Unterlassungsantrags zur Folge hätte.
145 
So definiert etwa Saalfrank (in: Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, Band 2, 11. Lieferung, Stand Juni 2007) Mittel und Gegenstände der Krankenpflege als solche, "welche die mit einer Krankheit verbundenen körperlichen Behinderungen ausgleichen oder zumindest beheben und die wegen einer solchen Behinderung erforderliche Pflege erleichtern" (§ 25 Rdnr. 31, Beispiele in Rdnr. 32). Diese Formulierung ist wiederum in erheblichem Maße auslegungsbedürftig. Müller (in: Stober, a.a.O., § 4 Rdnr. 15) definiert unter diese Produktgruppe "alle zur Behandlung von Kranken gebräuchlichen diätetischen Nährmittel, Medizinalweine, Prothesen, Fiberthermometer, Fingerlinge, Augenklappen, Einlaufrohre, Eisbeutel usw.". Auch eine solche beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung schafft keine ausreichende Klarheit.
146 
Hinsichtlich der Säuglingspflegemittel enthalten beide Kommentare lediglich eine derartige beispielhafte, nicht abschließende Umschreibung (vgl. Cyran/Rotta, § 25 Rdnr. 33 und Stober-Müller, § 4 Rdnr. 16).
147 
Vergleichbarer Auslegungsbedarf besteht hinsichtlich der "Säuglingsnährmittel", die Müller (in: Stober, § 4 Rdnr. 17) wiederum beispielhaft als "alle zur Behandlung von Säuglingen gebräuchlichen Säfte, Breie, Pulver usw." umschreibt, während sie Saalfrank (in: Cyran/Rotta, § 25 Rdnr. 34) als "Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs nach § 2 Nr. 2 DiätV" definiert, also wohl solche Lebensmittel meint, die mit einem Hinweis hierauf in den Verkehr gebracht wurden.
148 
Bei den "hygienischen Artikeln" zeigen sich deutliche inhaltliche Unterschiede zwischen beiden Kommentaren, denn nach Müller (a.a.O. Rdnr. 18) sollen diese nicht nur Waren umfassen, die zur Erhaltung der Sauberkeit des Körpers gebräuchlich sind, sondern auch solche zur Erhaltung der Sauberkeit der Umwelt, was von Saalfrank (a.a.O. Rdnrn. 35 f.) - zutreffend - mit der Begründung verneint wird, dabei handle es sich um Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Nr. 7 LFGB und nicht um Mittel der (Körper-) Hygiene.
149 
Danach kann weder davon ausgegangen werden, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 LSchlG bzw. § 4 Abs. 1 LadÖG im oben genannten Sinne eindeutig und konkret gefasst sind oder ihr Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist.
150 
Wie sich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, orientiert sich dieser mit seinem Unterlassungsbegehren auch nicht an der konkreten Verletzungshandlung, vielmehr begehrt er nicht nur der Formulierung nach, sondern auch in der Sache ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts.
151 
Schließlich fehlt es auch an der für alle drei genannten Alternativen einer ausnahmsweisen Zulässigkeit eines gesetzeswiederholenden Unterlassungsantrags notwendigen Voraussetzung, dass kein Streit zwischen den Parteien besteht, welche von mehreren Verhaltensweisen den gesetzlichen Verbotstatbestand erfüllt. Bereits in erster Instanz war hinsichtlich mehrerer Produkte und Produktgruppen streitig, ob bestimmte Waren unter den Begriff der Säuglingspflegemittel (etwa Milchpumpen für stillende Mütter) oder unter den Begriff der Krankenpflegemittel fallen. Diese unterschiedliche Auslegung der Reichweite der in § 4 Abs. 1 LadÖG aufgeführten Produktgruppen hat sich auch in der Berufungsinstanz fortgesetzt, wie der Schriftsatz des Beklagten vom 13.3.2008 wiederum zeigt.
152 
Die vierte Alternative, nach der gemäß der oben wiedergegebenen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise ein gesetzeswiederholender Unterlassungsantrag als hinreichend bestimmt angesehen werden kann, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Werbemethode erforderlich erscheint, ist hier von vornherein nicht einschlägig, da es hier nicht um eine bestimmte Werbemethode geht, sondern um die Frage, ob und welche Waren unter die vom Gesetzgeber verwendeten Bezeichnungen für bestimmte Warengruppen fallen.
153 
Zu Unrecht meint der Kläger in seinem Schriftsatz vom 9.4.2008 - der insoweit trotz Eingangs nach Ablauf der Frist nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO berücksichtigt werden kann, da es insoweit um die Äußerung von Rechtsmeinungen geht -, sich insoweit auf das Urteil des OLG Hamburg vom 26.9.2007 (5 U 36/07, veröffentlicht in "Juris") berufen zu können, denn dieses Urteil betrifft gerade eine Werbemaßnahme (bei der streitig war, ob diese von § 21a Abs. 3 Satz 2 Vorläufiges Tabakgesetz gedeckt war). Abgesehen davon handelte es sich im Fall des OLG Hamburg um komplexe Ausnahmetatbestände, die sich einer abweichenden, gleichwohl eindeutigen verbalen Beschreibung entzogen (OLG Hamburg a.a.O., Leitsatz 1 und Rdnr. 17 in "Juris"). Im vorliegenden Fall ist es hingegen durchaus möglich -  wie auch die Stellung des  Hilfsantrags zeigt -  Waren oder bestimmte Warengruppen aufzulisten, welche - nach Auffassung des Klägers - nicht unter die in  § 4 Abs. 1 LadÖG enthaltenen Definitionen fallen.
154 
Es ist also nicht so, dass die Verwendung des Gesetzeswortlautes hier deshalb als dem Bestimmtheitsgebot genügend angesehen werden müsste, weil sich die Verletzungshandlung nicht anders, jedenfalls nicht konkreter als durch den Gesetzeswortlaut, ausdrücken ließe (zu dieser anerkannten Ausnahme etwa BGH GRUR 1995, 832, 833 - Verbraucherservice ; Ahrens-Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 22 Rdnr. 15 m.w.N. in Fn. 132).
155 
Anders als in dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall (a.a.O. Rdnr. 19 in "Juris") ist die Zulassung eines gesetzeswiederholenden Unterlassungsantrags hier deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes geboten; hinsichtlich einer derartigen Annahme ist angesichts der restriktiven neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für Individualverträge ; GRUR 2003, 886 - Erbenermittler ; GRUR 2000, 438 - gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge ) ohnehin große Zurückhaltung geboten (so auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdnr. 8a).
156 
Folgte man hier der gegenteiligen Auffassung des Klägers, so würde man den zwischen den Parteien (auch) bestehenden Streit, welche der vom Beklagten an Sonn- und Feiertagen angebotenen und vom Kläger angegriffenen Produkt(gruppen) unter die in § 4 Abs. 1 LadÖG aufgeführten Warengruppen fallen, vollständig ins Vollstreckungsverfahren verlagern. Hierfür besteht nach dem Gesagten kein Anlass und keine Rechtfertigung.
b)
157 
Der für das Unterlassungsbegehren gestellte Hilfsantrag ist seinerseits nicht in vollem Umfang zulässig; soweit er zulässig ist, erweist er sich nicht in vollem Umfang als begründet.
aa)
158 
Auch der Hilfsantrag ist nicht in allen Teilen hinreichend bestimmt; soweit er hinreichend bestimmt ist, ist er jedoch auch im Übrigen zulässig.
(1)
159 
Unbestimmt und damit unzulässig ist der gestellte Hilfsantrag allerdings aufgrund seiner inhaltlichen Teilbarkeit lediglich insoweit, als er hinsichtlich einzelner Waren(gruppen) die Einschränkung "soweit nicht Arzneimittel" enthält und damit zur Einschränkung der jeweils begehrten Einzelverbote lediglich einen gesetzlichen Begriff aus § 4 Abs. 1 LadÖG wiederholt.
(a)
160 
Insoweit gilt nichts anderes als für diejenigen Waren, hinsichtlich der im ursprünglichen Hilfsantrag die Einschränkung "sofern nicht Säuglingsnährmittel" verwendet wurde und hinsichtlich derer auf entsprechenden Hinweis des Senats in der Sitzung vom 21.2.2008 der Hilfsantrag dann nicht gestellt wurde (S. 2 des Protokolls, Bl. 187).
161 
Der Senat hat den Kläger im Termin vom 21.2.2008 auch darauf hingewiesen, dass er auch bei Verwendung des Zusatzes "soweit nicht Arzneimittel" Bedenken gegen die Bestimmtheit des jeweils begehrten Verbotes hegt; der Kläger hat diese Bedenken nicht geteilt und den Hilfsantrag insoweit - mit Ausnahme der Vitamine - dennoch gestellt.
162 
Entgegen der Auffassung des Klägers hält der Senat auch für den Begriff "Arzneimittel" im oben genannten Sinn die Regelung des § 4 Abs. 1 LadÖG (bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 LSchlG) nicht für genügend konkret, um annehmen zu können, sie umschreibe die Verbotsbereiche zwar verallgemeinernd, aber so hinreichend, dass eine Konkretisierung entbehrlich erscheine (vgl. BGH GRUR 1995, 832, 833 - Verbraucherservice ).
163 
Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge" im Jahr 1999 den Begriff "Arzneimittel" für hinreichend bestimmt gehalten (GRUR 2000, 438, 440 f. unter II. 1. a) der Gründe), zwischenzeitlich kann hiervon jedoch trotz der Legaldefinition in § 2 AMG nicht mehr ausgegangen werden, da durch Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/27/EG vom 31.3.2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel der Arzneimittelbegriff neu definiert worden ist und nunmehr anders als unter Geltung der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 2001/83/EG vom 6.11.2001 von einem einheitlichen Arzneimittelbegriff und einer Vollharmonisierung in diesem Bereich auszugehen ist. Dies hat zur Folge, dass nach Ablauf der Umsetzungsfrist gem. Art. 3 der Richtlinie 2004/27/EG vom 31.3.2004 am 30.10.2005 die Bestimmung des § 2 AMG, die den nationalen Arzneimittelbegriff regelt, richtlinienkonform im Sinne des neu gefassten europarechtlichen Arzneimittelbegriffs auszulegen ist (BGH GRUR 2006, 513 - Tz. 33 - Arzneimittelwerbung im Internet ; vgl. auch BVerwG NVwZ 2007, 591 - Tz. 15). Dabei ist zur Definition des Arzneimittels auch die Definition des Lebensmittels heranzuziehen, wie sich aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG ergibt (BGH a.a.O. Tz. 33).
164 
Letztlich entscheidend für das Vorliegen eines Funktionsarzneimittels ist dann allein, ob es sich um Stoffe oder Stoffzusammensetzungen handelt, die im oder am menschlichen Körper verabreicht werden, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wieder herzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen.
165 
Wann die Voraussetzungen von Art. 1 Nr. 2 b) der Richtlinie 2001/83/EG, welche auf die objektiven Merkmale des Produkts abstellt, vorliegen, lässt sich nicht ohne weiteres in jedem Falle eindeutig feststellen, und überdies ist streitig, ob auch nach dessen Neufassung bei der Einordnung eines Produkts als Arzneimittel die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. nur EuGH WRP 2005, 863 ff.) zur früheren Rechtslage neben der Wirkung des Produkts entwickelten weiteren Merkmale wie die "Modalitäten seines Gebrauchs, Umfang der Verbreitung, Bekanntheit bei den Verbrauchern und mögliche Risiken seiner Verwendung" nach wie vor zu berücksichtigen sind. Schließlich kann die Notwendigkeit richtlinienkonformer Auslegung dazu führen, dass ein Produkt, das nach dem Wortlaut des AMG ein Arzneimittel wäre, nach der den nationalen Arzneimittelbegriff überlagernden bzw. verdrängenden europarechtlichen Definition doch nicht als solches behandelt werden kann (Urteil des Senats vom 21.2.2008, 2 U 81/07, dort unter II. 3. c) aa) (4) der Gründe - zu § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG).
166 
Entgegen der im Schriftsatz des Klägers vom 9.4.2008 geäußerten  Auffassung ergibt sich aus der Entscheidung "Arzneimittelwerbung im Internet" (GRUR 2006, 513) nichts anderes, denn der dortige Kläger begehrte nur das Verbot des Inverkehrbringens bestimmter, im dortigen Klagantrag im einzelnen aufgeführter Mittel ohne Zulassung als Arzneimittel.
(b)
167 
Hinreichend bestimmt ist der Hilfsantrag, soweit er vom Kläger in der mündlichen Verhandlung noch gestellt worden ist, jedoch hinsichtlich der übrigen in ihm aufgeführten Produkte und Produktgruppen.
168 
Dies gilt entgegen der Auffassung des Beklagten auch für die Produktgruppen "Süßwaren", "Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien, Laborbedarf" sowie "Mittel zur Aufzucht von Tieren".
169 
Welche konkreten Waren mit dem Begriff "Süßwaren" gemeint sind, ist für den Beklagten ohne weiteres erkennbar. Es handelt sich um Süßigkeiten, die ausschließlich Nähr- und/oder Genusswert haben (vgl. auch Neumann, Ladenschlussgesetz, 4. Aufl., der in Anm. 1 zu § 4 auch den Begriff "Süßigkeiten" gebraucht).
170 
Zu Unrecht meint der Beklagte, die Abgrenzung zu den separat aufgeführten "Hustenbonbons" sei nicht klar. Vielmehr ergibt sich gerade aus deren gesonderter Aufführung, dass es sich bei ihnen nicht um Süßwaren handelt und handeln soll.
171 
Auch hinsichtlich der genannten weiteren vom Beklagten als zu unbestimmt gerügten Produktgruppen ist für ihn hinreichend erkennbar, welche Waren jeweils erfasst sein sollen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Produktgruppen sämtlich um solche handelt, bei denen sich Probleme der Abgrenzung zu den nach § 4 Abs. 1 LadÖG privilegierten Warengruppen nicht ernsthaft stellen. Soweit der Beklagte dies hinsichtlich der "Chemikalien" und "Reagenzien" mit der Begründung in Frage stellt, jedes Arzneimittel sei eine Chemikalie und Desinfektionsmittel seien Reagenzien, so liegt das neben der Sache, denn ersichtlich sind insoweit nur "Rohprodukte" gemeint, die nicht gebrauchsfertig als Arznei- oder Desinfektionsmittel verwendet werden können.
(2)
172 
Soweit der Hilfsantrag hinreichend bestimmt ist, ist er auch im übrigen zulässig, insbesondere ist der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt:
173 
Das Landgericht hat festgestellt, der Kläger sei nach dieser Bestimmung "aktiv legitimiert", und hat damit in der Sache auch die Klagebefugnis bejaht, denn die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG betrifft nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die Klagebefugnis (BGH GRUR 2007, 610 f. - Sammelmitgliedschaft IV ).
174 
Diese Feststellung ist vom Beklagten nicht angegriffen worden, dennoch ist sie vom Senat zu überprüfen, da die Klagebefugnis und damit das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als Zulässigkeitsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen ist (BGH a.a.O.; Ahrens-Jestaedt, a.a.O., Kapitel 19 Rdnr. 41 m.w.N.).
175 
Dabei ist für den Kläger jedoch als einzigen Verband anerkannt, dass ihm unter anderem eine räumlich und sachlich unbeschränkte Prozessführungsbefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zusteht (BGH GRUR 1995, 601, 602 -Bahnhofsverkaufsstellen ; GRUR 1995, 122 - Laienwerbung für Augenoptiker ; Ahrens-Jestaedt, a.a.O., Kapitel 19, Rdnr. 9; Teplitzky, a.a.O., 9. Aufl., Kapitel 13, Rdnr. 23 mit Fn. 95). Dass sich an den hierfür maßgebenden Umständen, insbesondere seit den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, etwas geändert hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Einer nähere Prüfung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bedarf es aufgrund dessen vorliegend nicht.
bb)
176 
Soweit der Hilfsantrag zulässig ist, erweist er sich auch überwiegend als begründet. Mit wenigen Ausnahmen steht dem Kläger hinsichtlich der im Hilfsantrag aufgeführten, hinreichend bestimmten Waren bzw. Warengruppen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 LadÖG zu.
(1)
177 
Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass es sich bei den Regelungen über den Ladenschluss um Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG handelt. Dies beruht darauf, dass sie Wettbewerbsbezug aufweisen und zumindest sekundär auch Regelungen im Interesse der Mitbewerber darstellen, denn sie betreffen die Tätigkeit gleichartiger Unternehmen in gleicher Weise beim Absatz der Ware (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rdnr. 11.144; Fezer-Götting, UWG, § 4-11 Rdnr. 92; Ullmann, GRUR 2003, 817, 822). Hiervon geht auch der Bundesgerichtshof in der "Abgasemissionen"-Entscheidung (GRUR 2000, 1076, 1079) aus, welche gerade die Wende zur "wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion" statt des Vorliegens einer "wertbezogenen Norm" als entscheidendes Kriterium vollzogen hat; er hatte aber auch bereits zuvor vielfach wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Verstöße gegen ladenschlussrechtliche Vorschriften gestützt (etwa BGH GRUR 1995, 601, 603 - Bahnhofsverkaufsstellen und GRUR 1996, 786, 788 - Blumenverkauf an Tankstellen ; zahlr. weitere Nachweise bei Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O.).
178 
Da die Novellierung des UWG im Jahr 2004 diese gewandelte Rechtsprechung des BGH nachvollziehen wollte (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rdnr. 11.5; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 11/5), geht die Kommentarliteratur zu § 4 Nr. 11 UWG nahezu durchgängig davon aus, dass die Ladenschlussregelungen unter § 4 Nr. 11 UWG fallen (neben Fezer-Götting, a.a.O. und Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rdnr. 11.144, ferner Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig - v. Jagow, UWG, § 4 Rdnr. 98 und Piper/Ohly, a.a.O. § 4 Rdnr. 11/20; ebenso Gloy/Loschelder-Hasselblatt, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 10; zweifelnd lediglich Ullmann-Link, Praxiskomm. zum UWG, § 4 Nr. 11 Rdnr. 162 und verneinend Sack, WRP 2004, 1307, 1310).
(2)
179 
Die im Hilfsantrag aufgeführten Waren fallen nicht unter die Warengruppen, deren Abgabe nach § 4 Abs. 1 LadÖG während der allgemeinen Ladenschlusszeiten zulässig ist, jedoch mit Ausnahme von Hustenbonbons, Eucerin Urea Fußcreme, Bepanthol pflegende Lippencreme, Cranberry Kapseln und Eucerin Akutspray.
180 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Abgabe der zuletzt genannten Waren im Notdienst während der Ladenschlusszeiten  (§ 3 Abs. 2 LadÖG) zulässig.
(a)
181 
Bei Hustenbonbons, Eucerin Urea Fußcreme und Cranberry Kapseln handelt es sich um "Krankenpflegemittel" i. S. v. § 4 Abs. 1 LadÖG.
182 
Darunter fallen alle Produkte, welche die mit einer körperlichen Krankheit verbundenen Behinderungen zumindest teilweise beheben (Cyran/Rotta, a.a.O., § 25 Rdnr. 31), und damit etwa auch Salben, fiebersenkende (Husten- oder Erkältungs-)Tees oder Medizinalweine (Neumann, a.a.O., Anm. 1 zu § 4; Stober-Müller, a.a.O., § 4 Rdnr. 15). Damit sind auch Hustenbonbons, welche den mit Erkältungskrankheiten häufig einhergehenden Hustenreiz lindern, ohne weiteres Krankenpflegemittel.
183 
Nichts anderes gilt für die Eucerin Urea Fußcreme, die Bepanthol pflegende Lippencreme und die Cranberry Kapseln. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 13.03.2008 unter Ziff. 3 -5 (Bl. 193) konkret und nach den o. g. allgemeinen Anforderungen an ein Krankenpflegemittel schlüssig dargelegt, dass und warum es sich um Krankenpflegemittel und nicht etwa nur um Körperpflege- oder Kosmetikartikel bzw. Süßigkeiten oder Genussmittel handelt, die nicht privilegiert wären (vgl. Stober-Müller, a.a.O., § 4 Rdnr. 20).
(b)
184 
Demgegenüber fällt entgegen der Ansicht des Beklagten weder die Abgabe von Schwangerschaftstests noch die von Büchern und Zeitschriften oder Schädlingsbekämpfungsmitteln unter § 4 Abs. 1 LadÖG.
(aa)
185 
Die Abgabe von Schwangerschaftstests lässt sich unter keine der in § 4 Abs. 1 LadÖG aufgeführten Warengruppen subsumieren, insbesondere nicht unter den Begriff des "Arzneimittels" oder den des "Krankenpflegemittels". Auch der Beklagte benennt keine Warengruppe, unter die ein Schwangerschaftstest seiner Ansicht nach fallen soll. Er meint jedoch, die Abgabe derartiger Tests sei Untersuchungen, insbesondere Harnuntersuchungen gleichzustellen, welche ein Apotheker auch an Sonn- und Feiertagen durchführen dürfe.
186 
Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Richtig ist allerdings, dass die Durchführung von analytischen Untersuchungen wie etwa Harnuntersuchungen auch an Sonn- und Feiertagen zulässig ist, weil sich das Ladenschlussgebot nur auf den Warenverkauf und nicht auf Dienst- oder Werkleistungen bezieht (vgl. Stöber-Müller, § 4 Rdnr. 21; Zmarzlik/Roggendorff, Ladenschlussgesetz, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 8; Sigl, Ladenschlussgesetz, 1960, § 4 Anm. 3). Wird jedoch ein Schwangerschaftstest verkauft bzw. abgegeben, liegt gerade keine Durchführung einer Untersuchung durch den Apotheker, sondern die Abgabe einer Ware zur Weiterverwendung durch die Erwerber(innen) selbst vor.
187 
Dieses Ergebnis stellt auch keine willkürliche, gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoßende Ungleichbehandlung dar, sondern ist Ausfluss der Beschränkung des Ladenschlussgebots auf den Warenverkauf, das grundsätzlich in Frage zu stellen kein Anlass besteht. Überdies sind auch keine zwingenden Gründe ersichtlich, welche die Zulässigkeit der Abgabe von Schwangerschaftstests durch Apotheken gerade auch an Sonn- und Feiertagen gebieten würden; der Beklagte selbst spricht in seinem Schriftsatz vom 13.03.2008 (S. 4, Bl. 194) die Möglichkeit an, einen Notdienstgynäkologen aufzusuchen.
188 
Soweit die Kommentare von Stober und Zmarzlik/Roggendorff (jeweils a.a.O.) eine andere Auffassung vertreten sollten, könnte dieser aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden.
(bb)
189 
Bücher und Zeitschriften können auch bei großzügiger Auslegung nicht, wie der Beklagte meint, unter den Begriff der "Krankenpflegemittel" subsumiert werden, auch wenn und soweit dort Anleitungen und Tipps zur Krankenpflege oder zur Behandlung von Krankheiten enthalten sein sollten. Allein deshalb handelt es bei solchen Druckwerken nicht um "Krankenpflegemittel", weil sie nicht als solche die mit einer körperlichen Krankheit verbundene Behinderungen lindern, was aber erforderlich wäre.
(cc)
190 
Im Ergebnis nichts anderes gilt für Schädlingsbekämpfungsmittel. Bezeichnenderweise benennt der Beklagte auch keine der in § 4 Abs. 1 LadÖG genannten Warengruppen, unter welche diese fallen sollen. Eine solche Gruppe ist auch nicht ersichtlich.
(dd)
191 
Der Einholung des vom Beklagten im Schriftsatz vom 13.3.2008 (Bl. 196) angebotenen Sachverständigengutachtens bedurfte es dabei nicht, denn soweit der Beklagte in diesem Schriftsatz konkreten Vortrag zu einzelnen Produkten unter Beweis stellt, der einem Beweis durch Begutachtung zugänglich wäre (Hustenbonbons, Eucerin Urea Fußcreme, Bepanthol pflegende Lippencreme, Cranberry Kapseln, Eucerin Akutspray), legt der Senat diesen der Entscheidung zugrunde; im Übrigen enthält dieser Schriftsatz Rechtsausführungen.
(c)
192 
Auch hinsichtlich der weiteren im Hilfsantrag, soweit er bestimmt ist, aufgeführten Waren ist davon auszugehen, dass diese nicht unter die in § 4 Abs. 1 LadÖG aufgeführten Warengruppen fallen. Der Beklagte hat die dahingehende Behauptung des Klägers nicht bestritten, und die Warenbezeichnungen geben auch keinen Anlass, dies anzunehmen, vielmehr ist danach davon auszugehen, dass es sich dabei großteils um Körperpflege- und Kosmetikartikel handelt, die nicht unter § 4 Abs. 1 LadÖG fallen (vgl. Stöber-Müller, a.a.O. §. 4 Rdnr. 20 , Zmarzlik/Roggendorff, a.a.O., § 4 Rdnr. 6).
193 
Dies gilt auch für das "Weleda Sanddorn Pflegeöl", zu dem der Beklagte in erster Instanz (Schriftsatz vom 30.04.2007, Bl. 64) behauptet hat, es handle sich um ein Krankenpflegemittel, denn hierauf hat er weder in seiner Berufungsbegründung konkret Bezug genommen, noch ist er in seinem Schriftsatz vom 13.03.2008, in dem er u. a. die Waren aufgelistet hat, die seiner Meinung nach von § 4 Abs. 1 LadÖG gedeckt sind, hierauf zurückgekommen.
(3)
194 
Soweit nach dem unter (2) Gesagten die Abgabe der bezeichneten Waren bzw. Warengruppen nicht von § 4 Abs. 1 LadÖG gedeckt ist, liegt auch eine (fortdauernde) Wiederholungs-/Begehungsgefahr vor:
(a)
195 
Es ist bis auf Schokolade, Kekse und Pflanzenschutzmittel unstreitig, dass der Beklagte die im Hilfsantrag aufgeführten Waren im Sortiment führt.
196 
Hinsichtlich dieser drei Produktgruppen hat der Beklagte erstmals in seinem Schriftsatz vom 13.03.2008 ausgeführt, er biete diese nicht an und habe dies auch nicht vor. Dieses neue Vorbringen ist nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine der drei Alternativen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hatte bereits in erster Instanz in seinem Schriftsatz vom 17.04.2007 (S. 4, Bl. 61) behauptet, der Beklagte vertreibe diese Waren, ohne dass der Beklagte dies in seiner Erwiderung auf diesen Schriftsatz vom 30.04.2007 (Bl. 63) bestritten hätte.
(b)
197 
Der Beklagte hat unstreitig während der Öffnung als Notdienstapotheke am Sonntag, den 08.10.2006 Waren aus dem gesamten Sortiment seiner Apotheke einschließlich des "Randsortiments" (§§ 2 Abs. 4, 25 ApBetrO) verkauft, hat angekündigt, dies auch künftig zu tun (vgl. Schreiben an den Kläger vom 29.10.2006, Anl. K 3 Bl. 10 und "Engel-Blättle" vom Dezember 2006, Anl. K 5 Bl. 19) und hält sich hierzu auch nach wie vor für berechtigt.
198 
Die aufgrund dessen gegebene Wiederholungs- und Begehungsgefahr entfällt auch nicht deshalb, weil zum Zeitpunkt des Verstoßes und der soeben genannten vorgerichtlichen Äußerungen in Baden-Württemberg noch das LSchlG galt und noch nicht das nunmehr einschlägige, gem. Art. 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes vom 14.2.2007 (GBl. S. 135) am 6.3.2007 in Kraft getretene LadÖG, denn inhaltlich besteht zwischen den Regelungen des LadÖG und des LSchlG hinsichtlich dessen, was Apotheken an Sonn- und Feiertagen abgeben dürfen, überhaupt kein Unterschied; lediglich die Regelungstechnik von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 LSchlG einerseits und der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 LadÖG ist unterschiedlich. Der Verstoß gegen die Regelungen des LSchlG, die regelten, welche Waren Apotheken an Sonn- und Feiertagen abgeben dürfen bzw. die Ankündigung eines solchen Verstoßes - zu dem der Beklagte sich aufgrund der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen (dazu nachfolgend unter (4)) nach wie vor berechtigt zu sein berühmt - begründen daher auch eine (fortdauernde) Wiederholungs-/ Begehungsgefahr für entsprechende Verstöße gegen das LadÖG.
199 
Der Umstand, dass das Landgericht sich in den Entscheidungsgründen irrig auf das LSchlG gestützt hat, kann der Berufung aufgrund dessen nicht zum Erfolg verhelfen, denn bei Anwendung des LadÖG ergibt sich kein anderes Ergebnis, d. h. das Urteil des Landgerichts beruht nicht auf diesem Rechtsfehler.
(4)
200 
Dem Verbotsauspruch, soweit er nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 LadÖG begründet ist, stehen entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.
(a)
201 
Zu Recht ist das Landgericht (LGU S. 9) davon ausgegangen, dass die gesetzliche Regelung auch hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 Satz 2 LSchlG aufgeführten Produktgruppen hinreichend bestimmt ist; nichts anders gilt für den insoweit inhaltsgleichen § 4 Abs. 1 LadÖG. Die dort genannten Begriffe sind - wie auch die oben aufgeführten Stellen aus der Kommentarliteratur zum LSchlG zeigen - ausleg- und damit bestimmbar.
202 
Dem steht nicht entgegen, dass der vom Kläger gestellte Hauptantrag mangels Bestimmtheit unzulässig ist, denn der mit dem Grundsatz der Gesetzesbestimmtheit verfolgte Zweck, dass der Gesetzesunterworfene die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann, hat eine andere Reichweite als das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil der "bestimmte Antrag" auch verhindern soll, dass die Entscheidung darüber, was verboten ist, in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird (vgl. Brandner/Bergmann, WRP 2000, 843, 844).
(b)
203 
Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes).
204 
Vielmehr handelt es sich bei §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 LadÖG um eine Berufsausübungsregelung, die durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls, insbesondere den Schutz der Sonntags- und Feiertagsruhe, gedeckt ist und auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt.
(aa)
205 
Der Beklagte übersieht bei seiner Argumentation, dass völlig unabhängig vom Arbeitsschutz für Bedienstete oder vom  Wettbewerbsschutz für Konkurrenten der Sonn- und Feiertagsschutz per se aufgrund der Inkorporierung von Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) in das Grundgesetz durch dessen Art. 140 Verfassungsrang genießt, da den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung gleicher Rang wie den sonstigen Bestimmungen des Grundgesetzes zukommt (BVerfG NJW 2004, 2363, 2370 m.w.N.).
206 
Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem - auch vom Beklagten zitierten - Urteil vom 09.06.2004 (1 BvR 636/02, BVerfGE 104, 357 = NJW 2004, 2363) demgemäß konsequenterweise entschieden, dass das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen verfassungsgemäß ist (a.a.O. 2369 f. unter B.II. der Gründe).
207 
Wenn der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 LadÖG den Apotheken die Öffnung an Sonn- und Feiertagen gestattet, so räumt er Ihnen Verkaufsgelegenheiten ein, zu deren Gewährung er von Verfassungs wegen grundsätzlich gar nicht gehalten wäre. Er hat unter Versorgungs- und Bedürfnisgesichtspunkten dennoch so gehandelt, um Lücken bei der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung zu vermeiden (Stober-Müller, a.a.O., § 4 Rdnrn. 3 f.; Zmarzlik/Roggendorff, a.a.O. § 4 Rdnr. 1).
208 
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn er diese Befugnis nicht generell, sondern nur beschränkt auf bestimmte Produktgruppen gewährt. Mit der in § 4 Abs. 1 LadÖG (früher § 4 Abs. 1 Satz 2 LSchlG) vorgenommenen Differenzierung verfolgt der Gesetzgeber den legitimen Zweck, einerseits die Bevölkerung mit bestimmten, nur in Apotheken erhältlichen Waren zu versorgen, und berücksichtigt andererseits, dass Ausnahmen vom Arbeits- und Wettbewerbsschutz nicht für alle in Apotheken angebotenen Waren erforderlich sind. Er will damit auch legitimerweise der Gefahr begegnen, dass Apotheken ihr Warensortiment vergrößern, um an Sonn- und Feiertagen Verkäufe zu tätigen (vgl. Stober-Müller, a.a.O., § 4 Rdnr. 12).
209 
Zur Erreichung dieser Ziele ist die getroffene Regelung geeignet, und die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungen sind auch nicht etwa willkürlich.
210 
Die Regelung stellt vielmehr einen sinnvollen Kompromiss zwischen dem Versorgungsanliegen der Bevölkerung einerseits und den mit der Ladenschlussregelung verfolgten Zielen andererseits dar (so auch Stober-Müller, a.a.O. Rdnr. 12), zu denen hinsichtlich der Ladenschlussregelung für Sonn- und Feiertage eben auch und insbesondere der Sonn- und Feiertagsschutz zählt.
211 
Durch die Aufnahme von Arznei- und Krankenpflegemitteln sowie Säuglingsnähr- und Säuglingspflegemitteln ist der Gesetzgeber auch einer etwaigen aus Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (Schutz des Lebens und der Gesundheit) abzuleitenden Schutzpflicht gerecht geworden, indem er als Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des § 3 Abs. 2 LadÖG durch die Regelung des § 4 Abs. 1 LadÖG die Bedürfnisse der Bevölkerung hinsichtlich der Versorgung mit Arznei- und Krankenpflegemitteln an Sonn- und Feiertagen und insbesondere diejenigen der zu Recht als besonders schutzwürdig angesehenen Bevölkerungsgruppen (Säuglinge und Kranke) hinreichend berücksichtigt hat.
212 
Der Beklagte übersieht im Übrigen - worauf der Kläger bereits in der Berufungserwiderung zu Recht hingewiesen hat -, dass die Regelung in § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 LadÖG nur den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung in Eilfällen, nämlich bis zum nächsten Werktag, im Auge hat und haben muss.
(bb)
213 
Zu Unrecht beruft sich der Beklagte auf die abweichende Meinung von vier Verfassungsrichtern zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.06.2004 - 1 BvR 632/02. Denn wie sich diesem unschwer entnehmen lässt (NJW 2004, 2363, 2368 ff.), bezog sich die abweichende Meinung nur auf den Ladenschluss an Samstagen, während die Vereinbarkeit des grundsätzlichen Ladenschlusses an Sonn- und Feiertagen einstimmig bejaht worden ist (vgl. a.a.O., 2370 unter C. der Gründe).
(c)
214 
Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes).
(aa)
215 
Auch in diesem Punkt beruft sich der Beklagte zu Unrecht auf die abweichende Meinung der vier Verfassungsrichter zu dem genannten Urteil, denn auch hinsichtlich des im damaligen Verfahren behaupteten Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz im Hinblick auf Verkaufsgeschäfte, die nicht über Ladenlokale abgewickelt werden müssen (Versandhandel), und auf die Privilegierung von Einzelhandelsgeschäften in den Ausnahmebereichen in Flughäfen, Tankstellen und Bahnhöfen betraf die abweichende Meinung nur die Regelung an Samstagen (NJW 2004, 2363, 2369); hinsichtlich der Sonn- und Feiertage wurde hingegen auch unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz eine Verfassungswidrigkeit einstimmig verneint (a.a.O., 2371).
216 
Die Argumentation des Beklagten in diesem Zusammenhang, aufgrund des von ihm vorgelegten Urteils des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2006 (Az. 13 A 1314/06, Anlage B 1, Bl. 126 ff) sei "heute erst recht von einer nicht rechtfertigbaren Ungleichbehandlung auszugehen" (S. 13 der Berufungsbegründung, Bl. 123), geht aufgrund dessen fehl - und im Übrigen auch deshalb, weil sich das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen überhaupt nicht mit Fragen des hier betroffenen Sonn- und Feiertagsschutzes befasst.
(bb)
217 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist damit in Übereinstimmung mit dem Landgericht (LGU S. 12) aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht davon auszugehen, dass eine unzulässige Ungleichbehandlung der Apotheken im Vergleich zu anderen Verkaufsstellen wie Tankstellen und Geschäften in Bahnhöfen oder Flughäfen vorliegt (vgl. BVerfG NJW 2004, 2363, 2371, unter B II. 2. der Gründe i. V. m. B II. 1. der Gründe; insoweit ebenfalls einstimmig ergangen). Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausdrücklich ausgesprochen, dass derjenige Ladeninhaber, der nicht in den Genuss einer der zahlreichen Ausnahmeregelungen zum sonn- und feiertäglichen Ladenöffnungsverbot komme, keinen Anspruch darauf habe, dass diese Ausnahmen auf ihn ausgedehnt würden (a.a.O. 2370, B. II. 1.b)bb) der Gründe). Das muss auch für Apotheken gelten.
218 
Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht (in BVerfGE 13, 226 = NJW 1962, 100) auch die Konzeption des Bundesgesetzgebers, wonach Apotheken geschlossen bleiben müssen, während andere Ladengeschäfte von Ausnahmen für die Deckung von Reisebedarf profitieren (wie sich aus § 8 Abs. 3 LSchlG ergab), aufgrund der spezifischen Funktion der Apotheken selbst für in Bahnhöfen befindliche Apotheken gebilligt. Für das Verhältnis von Tankstellen und Apotheken kann dann nichts anderes gelten. Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen (LGU S. 12), dass der Gesetzgeber nicht gehindert war, sowohl für Apotheken als auch für Tankstellen zur Deckung jeweils besonderer, wenn auch jeweils unterschiedlicher, Versorgungsbedürfnisse der Bevölkerung Ausnahmen vom generellen Öffnungsverbot an Sonn- und Feiertagen zu machen.
(5)
219 
Nachdem bereits angesichts der zahlreichen Waren(gruppen), für die ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 2 LSchlG bzw. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 LadÖG erfolgte und/oder erneut droht, die Annahme einer nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs i. S. v. § 3 UWG ausscheidet, steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch im zugesprochenen Umfang zu.
2.
220 
Der geltend gemachte Anspruch auf Aufwendungsersatz ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Kläger hat einen Anspruch auf anteiligen Ersatz seiner Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale (Senat, Urteil vom 15.02.1991 - 2 U 133/90, veröffentlicht in WRP 1991, 347, 348; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 UWG Rdnr. 1.98 m.w.N.).
221 
Unerheblich für den Erstattungsanspruch ist, dass die der Abmahnung beigefügte Unterwerfungserklärung nach Inhalt und Umfang insoweit über den zugrundeliegenden Unterlassungsanspruch hinausging, als sie gesetzeswiederholend einfach die in § 4 Abs. 1 LadÖG aufgeführten Produktgruppen wiedergab (vgl. Ahrens-Scharen, a.a.O., Kap. 41 Rdnr. 7); dem Kläger steht auch bei einer nur teilweise begründeten Abmahnung der Ersatz der vollen Pauschale zu (BGH NJWE-WettbR 1999, 25, 28 m.w.N.).
222 
Deren Höhe kann der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO schätzen. Dabei erscheint der geltend gemachte Betrag, gegen dessen Höhe der Beklagte sich auch nicht wendet, angemessen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O.).
III.
1.
223 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
224 
Bei der Bildung der Kostenquote ist dabei zum einen zu berücksichtigen, dass der Hilfsantrag hinter dem Hauptantrag bereits nach dem begehrten Verbotsumfang nicht nur unerheblich zurückbleibt, da nicht nur das Verbot der Abgabe bestimmter Warengruppen und Waren gegenüber einem alle denkbaren Waren, die nicht unter den Katalog des § 4 Abs. 1 LadÖG fallen, erfassenden Verbot ein "Minus" darstellt, sondern der Kläger mit dem Hauptantrag anders als mit dem Hilfsantrag nicht nur die Abgabe, sondern auch das Anbieten der beanstandenden Waren begehrte.
225 
Hinsichtlich des Hilfsantrages ist zu berücksichtigen, dass das begehrte Verbot hinsichtlich einer nicht geringen Zahl von Waren nicht zugesprochen werden konnte, gleichwohl der Hilfsantrag überwiegend Erfolg hat.
226 
Insgesamt erscheint daher eine Bewertung des Unterliegens des Klägers mit 1/3 als angemessen.
2.
227 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
228 
Bei der Streitwertfestsetzung waren Haupt- und Hilfsantrag nicht zu addieren, da letzterer ein "Minus" zum Hauptantrag darstellt und die Anträge daher "denselben Gegenstand" im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen.
3.
229 
Ein Grund, die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
230 
Die verfassungsrechtlichen Fragen grundsätzlicher Art zum Ladenschluss sind durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die weitere Frage, ob die Ladenschlussregelungen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen, ist auf der Basis der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere der Entscheidung BGH GRUR 2000, 1076, 1079 -Abgasemissionen ) und der ganz herrschenden Lehre nicht ernstlich zweifelhaft.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Apr. 2008 - 2 U 51/07

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Apr. 2008 - 2 U 51/07 zitiert 21 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 2 Arzneimittelbegriff


(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenscha

Verordnung über den Betrieb von Apotheken


Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) (weggefallen) (

Apothekenbetriebsordnung - ApoBetrO 1987 | § 2 Apothekenleiter


(1) Apothekenleiter ist1.bei einer Apotheke, die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen betrieben wird, der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 des Apothekengesetzes, im Falle der Verpachtung, der Pächter,2.bei einer Apotheke oder Zweigapoth

Diätverordnung - DiätV | § 2


(1) Im Verkehr mit oder in der Werbung für andere als diätetische Lebensmittel (Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs) dürfen 1. das Wort "diätetisch" allein oder in Verbindung mit anderen Worten,2. Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, d

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Apr. 2008 - 2 U 51/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Feb. 2008 - 2 U 81/07

bei uns veröffentlicht am 14.02.2008

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 05.09.2007 – 40 O 55/07 KfH – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverf

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Apothekenleiter ist

1.
bei einer Apotheke, die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen betrieben wird, der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 des Apothekengesetzes, im Falle der Verpachtung, der Pächter,
2.
bei einer Apotheke oder Zweigapotheke, die nach § 13 oder § 16 des Gesetzes über das Apothekenwesen verwaltet wird, der Inhaber der Genehmigung,
3.
bei einer Apotheke, die nach § 17 des Gesetzes über das Apothekenwesen betrieben wird, der von der zuständigen Behörde angestellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker,
4.
bei einer Hauptapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 des Apothekengesetzes der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 des Apothekengesetzes,
5.
bei einer Filialapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 des Apothekengesetzes der vom Betreiber benannte Verantwortliche.

(2) Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, daß die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Neben dem Apothekenleiter nach Absatz 1 Nr. 5 ist auch der Betreiber für die Einhaltung der zum Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften verantwortlich.

(3) Der Apothekenleiter hat der zuständigen Behörde jede weitere berufliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit anzuzeigen, bevor sie aufgenommen wird.

(3a) Der Apothekenleiter hat sicherzustellen, dass Schutzimpfungen nur durchgeführt werden, wenn

1.
die Aufklärung, die Anamnese und das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind,
2.
die Schutzimpfungen durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind,
3.
eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen erforderlich ist, sofern kein aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, und
4.
für seine Apotheke eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfungen abdeckt.
Der Apothekenleiter hat der zuständigen Behörde die Durchführung von Schutzimpfungen und, sofern nicht ausschließlich aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der Impfungen anzuzeigen. Änderungen bezüglich der Durchführung von Schutzimpfungen oder der Räumlichkeiten sind der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Umsetzung der Änderung anzuzeigen.

(4) Der Apothekenleiter darf neben Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten die in § 1a Absatz 10 genannten Waren nur in einem Umfang anbieten oder feilhalten, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages nicht beeinträchtigt. Satz 1 ist auf die apothekenüblichen Dienstleistungen nach § 1a Absatz 11 entsprechend anzuwenden.

(5) Der Apothekenleiter muß sich, sofern er seine Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, durch einen Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung darf insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann eine Vertretung über diese Zeit hinaus zulassen, wenn ein in der Person des Apothekenleiters liegender wichtiger Grund gegeben ist.

(6) Kann ein Apothekenleiter seiner Verpflichtung nach Absatz 5 Satz 1 nicht nachkommen, kann er sich von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur vertreten lassen, sofern dieser insbesondere hinsichtlich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten dafür geeignet ist und im Jahre vor dem Vertretungsbeginn mindestens sechs Monate hauptberuflich in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war. Der Apothekenleiter darf sich nicht länger als insgesamt vier Wochen im Jahr von Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieuren vertreten lassen. Der Apothekenleiter hat vor Beginn der Vertretung die zuständige Behörde unter Angabe des Vertreters zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Vertretung

1.
des Inhabers einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes,
2.
des Leiters einer krankenhausversorgenden Apotheke sowie
3.
des Leiters einer Apotheke, auf die die Sondervorschriften des § 34, § 35 oder § 35a Anwendung finden.

(7) Der mit der Vertretung beauftragte Apotheker oder Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten eines Apothekenleiters.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Im Verkehr mit oder in der Werbung für andere als diätetische Lebensmittel (Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs) dürfen

1.
das Wort "diätetisch" allein oder in Verbindung mit anderen Worten,
2.
Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Eindruck erwecken könnten, dass es sich um ein diätetisches Lebensmittel handelt,
nicht verwendet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die

1.
als vorgefertigte Krankenkost dazu bestimmt sind, in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen unter ärztlicher Aufsicht ausgegeben zu werden, mit Hinweisen, aus denen sich die Eignung für einen besonderen Ernährungszweck im Sinne des § 1 ergibt, in den Verkehr gebracht werden,
2.
für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, mit einem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden.
Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit einem Hinweis nach Satz 1 Nummer 2 in den Verkehr gebracht werden, sind
1.
die §§ 4, 14, 19 und 22 sowie
2.
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 der Kontaminanten-Verordnung
entsprechend anzuwenden.

(3) Als Angabe im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gilt es nicht, wenn nur

1.
die chemische Analyse, einzelne Analysenwerte oder der physiologische Brennwert von Lebensmitteln oder
2.
Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung eines Lebensmittels
3.
(weggefallen)
angegeben werden.

(4) Spirituosen und entsprechend hergestellte Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Prozent dürfen weder als diätetische Lebensmittel noch mit einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.

(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Bedarfsgegenstände sind

1.
Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,
2.
Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,
3.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
4.
Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
5.
Spielwaren und Scherzartikel,
6.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder,
7.
Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind,
8.
Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
9.
Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Bedarfsgegenstände sind nicht
1.
Gegenstände, die
a)
nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten,
b)
nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung als Medizinprodukte oder als Zubehör für Medizinprodukte gelten,
c)
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, Biozid-Produkte sind,
2.
die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen,
3.
veterinärmedizintechnische Produkte im Sinne von § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 05.09.2007 – 40 O 55/07 KfH – wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 20.000,-- EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
1. Der Kläger ist Arzt und vertreibt über das Internet Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel. Er beabsichtigt, ein Mittel zur Milchzuckerspaltung in Pulverform zu vertreiben, das den milchzuckerhaltigen Nahrungsmitteln vor dem Verzehr beizugeben ist.
Die Beklagte vertreibt bundesweit über Apotheken in Kapselform das Mittel „L.®“, das im wesentlichen aus dem Enzym Laktase besteht und beim Verzehr milchzuckerhaltiger Lebensmittel eingenommen werden soll, wobei der Kapselinhalt auch direkt in milchzuckerhaltige Speisen oder Getränke eingerührt werden kann. „L.®“ ist nicht als Arzneimittel zugelassen.
Das Enzym Laktase wird bei Menschen, die keine sog. Laktoseintoleranz aufweisen, vom Körper produziert. Es spaltet Milchzucker (Laktose, ein Disaccharid) in die Monosaccharide Glucose (Traubenzucker) und Galaktose und macht diesen dadurch verdaulich.
Der Kläger hat behauptet, bei „L.®“ handle es sich um ein zulassungspflichtiges Funktionsarzneimittel, weshalb die Beklagte durch dessen ohne Arzneimittelzulassung erfolgenden Vertrieb wettbewerbswidrig handle.
Demgegenüber hat die Beklagte die Auffassung vertreten, bei „L.®“ handle es sich um ein diätetisches Lebensmittel und nicht um ein Arzneimittel. Es fehle an der Beeinflussung physiologischer Funktionen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in erster Instanz wird auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. ZPO.
2. Die Vorsitzende der 40. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Stuttgart hat durch das vom Kläger angegriffene Urteil die Unterlassungsklage abgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG liege nicht vor, weil das Mittel „L.®“ kein zulassungspflichtiges Arzneimittel i. S. v. §§ 2 Abs. 1, 21 AMG sei.
10 
Maßgeblich sei der einheitliche europäische Arzneimittelbebgriff (Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG, im Folgenden: Richtlinie), dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
11 
„L.®“ sei weder ein Präsentationsarzneimittel noch ein Funktionsarzneimittel. Die Unfähigkeit, Milchzucker zu verdauen, sei keine Krankheit, so dass Art. 1 Nr. 2a) der Richtlinie nicht eingreife. Die Voraussetzungen von Art. 1 Nr. 2b) der Richtlinie seien ebenfalls nicht erfüllt. Auch wenn durch die Einnahme von „L.®“ bewirkt werde, dass sonst unverdaulicher Milchzucker verdaut werden könne und damit eine Beeinflussung der physiologischen Funktion Verdauung vorliege, so beruhe dies nicht auf pharmakologischer Wirkung, weil „L.®“ nicht die körpereigene Produktion des Enzyms Laktase ermögliche, sondern dieses ersetze. Eine „metabolische“ Wirkung i. S. v. Art. 1 Nr. 2b) der Richtlinie sei zwar gegeben, weil der Stoffwechsel mittelbar beeinflusst werde. Es fehle aber an einer nennenswerten Beeinflussung der Funktionsbedingungen des Körpers, was Voraussetzung für das Vorliegen eines Funktionsarzneimittels sei.
12 
3. Mit der Berufung wendet sich der Kläger unter vollumfänglicher Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen gegen die Zurückweisung seines Unterlassungsantrags und verfolgt diesen weiter.
13 
Das Landgericht habe den Arzneimittelbegriff in § 2 AMG falsch ausgelegt. „L.®“ sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AMG ein Arzneimittel, weil es dazu bestimmt sei, durch Anwendung im menschlichen Körper von diesem erzeugte Wirkstoffe (Laktase) zu ersetzen. Diese Auslegung stehe auch nicht im Widerspruch zu der genannten Richtlinie, denn das Kriterium des „Ersetzens“ vom Körper erzeugter Wirkstoffe lasse sich ohne weiteres dem Wiederherstellen einer menschlichen physiologischen Funktion i. S. v. Art. 1 Nr. 2b) der Richtlinie zuordnen.
14 
Zu Unrecht fordere das Landgericht eine „nennenswerte“ Beeinflussung der Funktionsbedingungen des Körpers. Der Bundesgesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, bei der Definition des Arzneimittels das Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen oder relevanten Funktionsbeeinflussung“ aufzunehmen. Abgesehen davon liege eine solche auch vor, weil ohne das Enzym Laktase auch die geringste Menge Milchzucker nicht verdaulich sei.
15 
Außerdem sei der Laktasemangel ein krankhafter Zustand, dessen Beeinflussung die Wiederherstellung des normalen physiologischen Zustands bedeute. Auch wenn die körpereigene Laktaseproduktion durch „L.®“ nicht beeinflusst werde, liege eine Beeinflussung der physiologischen Funktionen vor, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.07.2007, 3 C 22.6) hierfür die Beseitigung der Symptome einer Krankheit als auch die Verhinderung von Folgeerkrankungen - hier etwa Blähungen oder Durchfall - durch Veränderung der organischen Abläufe ausreiche. Die Beeinflussung erfolge auch durch eine pharmakologische Wirkung, beruhe nämlich auf dem gezielten Einsatz einer arzneilich wirksamen Substanz.
16 
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter pauschaler Bezugnahme auf ihr gesamtes Vorbringen in erster Instanz.
17 
Das Landgericht habe zu Recht die Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 AMG nicht angewandt, denn durch die Verweisung in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sei die Definition des Arzneimittels in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie unmittelbar geltendes und vorrangig anzuwendendes Gemeinschaftsrecht geworden.
18 
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung liege aber deshalb keine metabolische Beeinflussung von Körperfunktionen vor, weil die Verdauung nicht pauschal als eine solche Funktion i. S. von Art. 1 Nr. 2b) der Richtlinie bezeichnet werden könne, was sich auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.11.2007 (C-319/05) ergebe.
19 
Jedenfalls fehle es, wie das Landgericht zu Recht angenommen habe, an einer „relevanten“ Auswirkung auf dem menschlichen Körper. Nicht in den Begriff des Arzneimittels einzubeziehen seien deshalb Stoffe, die sich nicht nennenswert auf den Stoffwechsel auswirkten und somit dessen Funktionsbedingungen nicht wirklich beeinflussten. Ein Erzeugnis, dessen physiologische Funktionen nicht über die Wirkungen eines in angemessener Weise verzehrten Lebensmittels hinausgingen, unterfalle nach der Rechtsprechung des EuGH nicht Art. 1 Nr. 2b) der Richtlinie. Ein Erzeugnis müsse nicht nur im Allgemeinen für die Gesundheit förderlich sein, sondern wirklich die Funktionen der Verhütung oder Heilung besitzen.
20 
Das Produkt „L.®“ beeinflusse aber die physiologischen Funktionen des Menschen gar nicht, sondern wirke durch das darin enthaltene Enzym Laktase nur auf den Speisebrei. Jedenfalls rufe es keine Wirkungen hervor, die außerhalb der normalen im menschlichen Körper ablaufenden Vorgänge lägen, was aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.07.2007, 3 C 23.6, Tz. 28) erforderlich sei, um ein Funktionsarzneimittel annehmen zu können. Vier Kapseln „L.®“ reichten z. B. aus, um ein Glas Milch zu trinken und entsprächen 10g Laktose. Die Gesamtmenge an verzehrbarem Milchzucker bleibe also weit hinter den 50g zurück, die Menschen ohne Laktosemangel in einer Portion verzehren könnten. Die Wirkung von „L.®“ gehe damit nicht über die Wirkungen hinaus, die Lebensmittel wie etwa Joghurt mit probiotischen Mikroorganismen hätten, die ebenfalls zum Abbau von Milchzucker beitrügen und damit teilweise den Laktasemangel kompensierten.
21 
Laktasemangel sei auch keine organische Störung, sondern ein bei dem größten Teil der Menschheit vorzufindender Normalzustand. Infolgedessen beim Verzehr von Milchprodukten eintretende Verdauungsstörungen stellten keine (behandlungsbedürftige) Krankheit dar, sondern bloße Befindlichkeitsstörungen.
22 
Menschen mit Laktasemangel könnten im Übrigen durchaus fast immer Milchzucker verwerten, da eine Restaktivität fast immer erhalten bleibe, nur eben in deutlich kleineren Mengen.
23 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2008 (Bl. 156f) verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
II.
24 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, weil es sich bei dem von der Beklagten vertriebenen Produkt „L.®“ nicht um ein nach § 21 Abs. 1 AMG zulassungspflichtiges Arzneimittel handelt und damit dessen Vertrieb ohne Zulassung kein wettbewerbswidriges Verhalten i. S. v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG darstellt.
25 
1. Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis, da der Kläger Mitbewerber der Beklagten i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist.
26 
Wie auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger beabsichtigt, ebenfalls ein Produkt vertreiben, das wie das angegriffene Produkt der Beklagten das Enzym Laktase beinhaltet und dadurch Laktose (Milchzucker) spaltet.
27 
Aufgrund dessen besteht zwischen den Parteien - wie das Landgericht unangegriffen und zu Recht unter Ziff. 2 der Entscheidungsgründe seines Urteils (S. 6) festgestellt hat - ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Markteintritt auf dem jeweils relevanten Markt bevorsteht bzw. der potentielle Mitbewerber sich tatsächlich anschickt, auf einem bestimmten Markt tätig zu werden (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 26. Aufl., § 2 Rn. 71; KG NJW-RR 2006, 1633, 1634).
28 
2. Bei den Vorschriften, welche die Zulassungspflicht von Arzneimitteln begründen - insbesondere § 21 (i.V.m. § 2) AMG -, handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG (vgl. nur Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 11.147 mit zahlr. Nachw. aus der Rspr.).
29 
3. Ein Wettbewerbsverstoß liegt jedoch nicht vor, weil es sich bei dem Produkt „L.®“ nicht um ein Arzneimittel handelt.
30 
a) Für die Frage, ob ein Arzneimittel vorliegt, ist die Definition des Arzneimittels in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG vom 06.11.2001 (Gemeinschaftskodex für Arzneimittel) i. d. F. der Richtlinie 2004/27/EG vom 30.04.2004 (im Folgenden: Richtlinie) maßgebend.
31 
aa) Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass durch die Änderungsrichtlinie 2004/27/EG vom 30.04.2004 nach Ablauf der in deren Art. 3 bestimmten Umsetzungsfrist am 30.10.2005 eine Vollharmonisierung des Arzneimittelbegriffs für Funktionsarzneimittel i. S. v. Art. 1 Nr. 2b) der Richtlinie erfolgt ist und deshalb § 2 AMG richtlinienkonform ausgelegt werden muss (GRUR 2006, 513, 516f - Tz. 33). Es kann dahinstehen, ob - wie die Beklagte meint - eine solche Vollharmonisierung bereits durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 178/2002/EG vom 28.01.2002 (Lebensmittelbasisverordnung) mit ihrer in Art. 2 Abs. 3 enthaltenen Verweisung auf die Arzneimitteldefinition in Art. 1 der Richtlinie 2001/83/EG eingetreten ist (so Fezer/Meyer, UWG, Lauterkeitsrecht, §§ 1-4, § 4-S2 Rn. 75f; Doepner/Hüttebräuker WRP 2005, 1195, 1196 und 1202 und wohl auch Meyer/Reinhart WRP 2005, 1437, 1444). Jedenfalls ist seit dem 30.10.2005 für die Abgrenzung zwischen Arznei- und Lebensmitteln und damit auch für die Definition derselben von einer Vollharmonisierung auszugehen.
32 
Die Vollharmonisierung ist dabei für alle Arzneimittel, also für Funktions-, aber auch für Präsentationsarzneimittel i. S. v. Art. 1 Nr. 2a) der Richtlinie erfolgt. Aus der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen; die Beschränkung seiner Aussage auf Funktionsarzneimittel ergibt sich daraus, dass die Änderungsrichtlinie 2004/27/EG für Präsentationsarzneimittel ohnehin keine inhaltliche Änderung brachte (vgl. Göhring WRP 2005, 709, 711f; im Ergebnis auch BVerwG NVwZ 2007, 591, 592 - Tz. 18).
33 
Zu Recht geht der Bundesgerichtshof (a.a.O. Tz. 33) dabei davon aus, dass für die Abgrenzung von Lebens- und Arzneimitteln auch die Definition des Lebensmittels heranzuziehen ist: nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG sind nämlich Lebensmittel keine Arzneimittel. Lebensmittel i. S. des LFGB sind wiederum nach § 2 Abs. 2 LFGB Lebensmittel i. S. von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, und nach Art. 2 Satz 3 lit. d) dieser Verordnung sind Arzneimittel i. S. der Richtlinien 65/65/EWG und 92/73/EWG keine Lebensmittel. An die Stelle der beiden zuletzt genannten Richtlinien ist die Richtlinie 2001/83/EG getreten, nach deren Art. 128 Satz 2 Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien als solche auf die Richtlinie 2001/83/EG gelten.
34 
bb) Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14.12.2006 (3 C 40/05, NVwZ 2007, 591, 592 - Tz. 15f) sowie in drei Urteilen vom 25.07.2007 (3 C 23.06, Tz. 15-17, 3 C 22.06 = A & R 2008, 43, Tz. 16-19 und 3 C 21.06 - Tz. 21-23) vorgenommene direkte Anwendung der Normenkette § 2 Abs. 2 LFGB; Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002; Art. 1 Nr. 2 Richtlinie 2001/83/EG führt zu keinem anderen Ergebnis, so dass dahinstehen kann, welche Begründung vorzugswürdig ist.
35 
Im Übrigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht - und zwar ganz selbstverständlich („steht außer Frage“; BVerwG NVwZ 2007, 591, 592 - Tz. 15) - davon aus, dass gegebenenfalls eine richtlinienkonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 AMG möglich und geboten ist.
36 
cc) Zu Unrecht erachtet es die Berufung daher als rechtfehlerhaft, dass das Landgericht § 2 Abs. 1 Nr. 3 AMG nicht angewandt hat. Zutreffend hat das Landgericht vielmehr allein geprüft, ob das Produkt „L.®“ unter den Arzneimittelbegriff der Richtlinie 2001/83/EG (i. d. F. der Änderungsrichtlinie 2004/27/EG) fällt. Denn sowohl nach der oben geschilderten Auffassung des Bundesgerichtshofs als auch des Bundesverwaltungsgerichts darf infolge der Vollharmonisierung des Arznei- und Lebensmittelbegriffs ein Produkt nur dann als Arzneimittel behandelt werden, wenn es die Kriterien der Richtlinie erfüllt. Für die Definition des Arzneimittels und seine Abgrenzung zum Lebensmittel ist also Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG maßgebend.
37 
Entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen Auffassung kann der nationale Gesetzgeber aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts den Anwendungsbereich des Arzneimittelrechts nicht erweitern, ohne gegen Gemeinschaftsrecht zu verstoßen. M. a. W.: Auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AMG darf ein Produkt nur dann als Arzneimittel behandelt werden, wenn es die Kriterien von Art. 1 Nr. 2 Richtlinie 2001/83/EG erfüllt.
38 
Ob dabei aufgrund der Normenkette § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG i.V.m. § 2 Abs. 2 LFGB i. V. m. Art. 2 Satz 3 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG (i. d. F. der Richtlinie 2004/27/EG) § 2 Abs. 1 Nr. 3 AMG gar nicht mehr anwendbar ist (wie die Beklagte meint), oder ob man diesen richtlinienkonform auslegen muss, weil § 2 Abs. 1 AMG sonst der Richtlinie nicht voll entspricht, kann, weil zum gleichen Ergebnis führend, dahinstehen.
39 
Das Produkt „L.®“ ersetzt zwar nun - unstreitig - das vom Körper laktoseintoleranter Menschen nicht (mehr) produzierte Enzym Laktase, so dass nach seinem Wortlaut § 2 Abs. 1 Nr. 3 AMG (wohl) eingreifen würde (vgl. allgemein dazu, dass Enzympräparate unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 AMG fallen Kloesel/Cyran, Arzneimittelgesetz, 104. Akt.-Lief., § 2 A. 1.0 Rn. 55). Entscheidend ist aber nach dem Gesagten, ob die Kriterien von Art. 1 Nr. 2b) der Richtlinie erfüllt sind.
40 
b) Das Landgericht hat unter 3.a) der Entscheidungsgründe (S. 6f des Urteils) festgestellt, dass es sich bei „L.®“ nicht um ein „Präsentationsarzneimittel“ i. S. v. Art. 1 Nr. 1a) der Richtlinie handelt. Diese Feststellungen greift die Berufung nicht an; sie sind auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Kläger hat im Übrigen auch in erster Instanz nicht behauptet, dass „L.®“ die Kriterien von Art. 1 Nr. 1a) der Richtlinie erfülle, sondern immer nur vorgetragen, das Produkte der Beklagten sei ein Funktionsarzneimittel i. S. v. Art. 1 Nr. 2b) der Richtlinie.
41 
c) „L.®“ erfüllt aber auch nicht die Kriterien für ein Funktionsarzneimittel.
42 
Nach Art. 1 Nr. 2b) der Richtlinie sind Funktionsarzneimittel „alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verabreicht werden, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen…“.
43 
Diese Voraussetzungen sind unter Anlegung der von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsmaßstäbe nicht erfüllt:
44 
aa) Physiologische Funktionen sind die normalen Lebensvorgänge, die im Körper ablaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 23/06, Tz. 20). Diese müssen also wiederhergestellt, korrigiert oder beeinflusst werden.
45 
(1) Die „Wiederherstellung“ einer physiologischen Funktion setzt voraus, dass sie nicht mehr ordnungsgemäß abläuft.
46 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dies hinsichtlich der Fähigkeit des Körpers, Laktose durch körpereigene Laktase zu spalten, anzunehmen. Zwar entsprach es - unstreitig - an sich beim Menschen einem „normalen“ Vorgang, dass er als Erwachsener das Enzym Laktase nicht mehr produziert und daher die Fähigkeit verliert, Laktose zu spalten. Durch eine genetische Anpassung hat sich jedoch bei Teilen der Menschheit, und insbesondere bei der großen Mehrzahl der Zentral- und Nordeuropäer (bei den Deutschen nach den von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten von Prof. Dr. B. und Univ.-Prof. Dr. habil. F. - Anlagen B 2 und B 3 - 85-95 %), aber auch der Mehrheit der Südeuropäer (nach dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. habil. F. bei 70%) die Eigenschaft herausgebildet, auch im Erwachsenenalter (selbst bei 70 % der über 60jährigen Europäer, Anlage B 3) noch Laktase bilden zu können, somit Laktose (Milchzucker) spalten und infolgedessen milchzuckerhaltige Produkte ohne sonst auftretende Beschwerden wie Durchfall und/oder Blähungen zu sich nehmen zu können.
47 
Aufgrund dieser genetischen Veränderung ist die Fähigkeit, auch als Erwachsener bis ins Alter Laktase bilden und Laktose spalten zu können, Teil der bei den Bewohnern Deutschlands (und der EU) „ordnungsgemäß ablaufenden Lebensvorgänge“. Unerheblich ist demgegenüber, dass in anderen Teilen der Welt, insbesondere in Südostasien, die Laktoseintoleranz nach wie vor den (ursprünglich offenbar bei der ganzen Menschheit gegebenen) Normalfall darstellt.
48 
(2) Es fehlt an einer „Wiederherstellung“ dieser Fähigkeit durch „L.®“:
49 
Ausweislich S. 7 des landgerichtlichen Urteils ermöglicht das Produkt der Beklagten nicht die Produktion von Laktase durch den Körper, sondern ersetzt diese. Der Kläger hat diese Feststellung nicht angegriffen - auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 31.01.2008 -, sie vielmehr auf S. 1 seines Schriftsatzes vom 29.11.2007 (Bl. 76) bestätigt.
50 
Danach ist von dem Vortrag der Beklagten auszugehen, wonach die unstreitig in dem Produkt enthaltene Laktase in den im Magen-Darm-Trakt befindlichen Speisebrei gelangt und etwaigen sich in diesem befindenden Milchzucker spaltet, bevor dieser von der Darmschleimhaut aufgenommen wird. Die Funktion der Darmzotten oder der Verdauungssekrete wird hingegen nicht beeinflusst.
51 
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es somit mangels streitigen entscheidungserheblichen Vortrags nicht.
52 
Die vom Beklagten in erster Instanz (S. 7 der Klageschrift, Bl. 7) pauschal und ohne konkreten Bezug auf „L.®“ vorgetragenen Auswirkungen der Einnahme von Laktaseprodukten hätten ohnehin allenfalls - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat (Klagerwiderung S. 8, Bl 24) - die Wirksamkeit dieser Produkte belegt und beruhen offenbar darauf, dass die durch die verzehrte Laktase infolge der Aufspaltung der Laktose entstandenen Einfachzucker vom Körper (Darm) aufgenommen werden.
53 
(3) Angesichts dessen scheidet auch eine „Korrektur“ physiologischer Funktionen aus.
54 
(4) Es fehlt aber auch an der „Beeinflussung“ einer physiologischen Funktion.
55 
Zwar hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Urteil vom 19.07.2006 (14 A 135.97, veröffentlicht in Juris) ebenso wie Landgericht (Urteil S. 7), angenommen, durch die Ermöglichung der Verdauung von Milchzucker würden solche Produkte, die wie das der Beklagten Laktase zuführen, die physiologische Funktion (Körperfunktion) „Verdauung“ beeinflussen.
56 
Abgesehen von dem beachtlichen Einwand der Beklagten, dass die „Verdauung“ ein viel zu komplexer Vorgang ist, als dass sie ohne weiteres pauschal als „eine“ Funktion des Körpers betrachtet werden könnte, ist jedoch die Begründung, mit der eine „Beeinflussung“ durch „metabolische“ Wirkung bejaht wurde (vgl. Rn. 42 in Juris), im Ergebnis nicht tragfähig:
57 
Danach war für das Verwaltungsgericht Berlin die Überlegung maßgebend, dass Laktaseprodukte wie das der Beklagten nach der Einnahme die Aufspaltung der Laktose im Darm, die ansonsten nicht oder nicht vollständig erfolgen würde, ermöglichen; dadurch würde die normale Darmfunktion beeinflusst oder zumindest wiederhergestellt (a.a.O.).
58 
Tatsächlich wird aber nach der Schilderung der Wirkung der in „L.®“ enthaltenen Laktase durch die Beklagte, welcher der Kläger - trotz Fachkunde - keine abweichende gegenüber gestellt und die er auch in der Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2008 nicht in Frage gestellt hat, dem laktoseintoleranten Körper nicht die Aufspaltung der Laktose ermöglicht, vielmehr spaltet die „künstlich“ zugeführte Laktase die Laktose selbst; die Körperfunktionen als solche bleiben dabei unverändert.
59 
M. a. W. : Die Laktase spaltet die Laktose und verändert dabei unmittelbar den Speisebrei, nicht die Körperfunktionen. Es wird nicht die Verdauung beeinflusst, sondern vielmehr der Nahrungsbrei verdaulicher gemacht. Die Wirkung von „L.®“ besteht also nicht in der Beeinflussung des Verdauungsvorgangs, sondern in der (bloßen) Veränderung des Zustands der (erst noch) zu verdauenden Nahrung (des zu verdauenden Speisebreis).
60 
Dettling (Pharma-Recht 2006, 58, 64) spricht zu Recht davon, dass „Beeinflussung“ i. S. v. Art. 1 Nr. 2b) der Richtlinie (also die pharmakologische Wirkung im weiteren, metabolische, immunologische und pharmakologische Wirkung i. e. S. und damit sämtliche Möglichkeiten einer „Beeinflussung physiologischer Funktionen“ umfassenden Sinne, vgl. zu dieser Unterscheidung Dettling a.a.O. 65) eine gezielte Steuerung von Körperfunktionen verlangt. Dieses vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. NVwZ-RR 2007, 771, 773 unter Tz. 22) offenbar gebilligte Konzept der „Funktionssteuerungstheorie“ verlangt für die pharmakologische Wirkung (im weiteren Sinne) einen „aktiven Bioeffekt“, d. h. der von außen kommende Stoff muss eine aktive, steuernde Rolle im Körperprogramm spielen, indem er auf die physiologischen Funktionen des Körpers aktiv verändernd einwirkt, also modifizierende Bioeffekte auslöst. „Die Testfrage lautet damit: Steuert der Körper den Stoff oder steuert der Stoff den Körper?“ (Dettling a.a.O. 63).
61 
Die mit „L.®“ aufgenommene Laktase „steuert“ aber den Körper (die Verdauungsorgane) des laktoseintoleranten Menschen gerade nicht.
62 
bb) Fehlt es an der „Beeinflussung physiologischer Funktionen“ i. S. v. Art. 1 Nr. 2b) der Richtlinie, so kommt es nicht mehr darauf an, ob eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung vorliegt (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, 3 C 23.06 - Tz. 21).
63 
Derartige Wirkungen liegen aber auch nicht vor:
64 
(1) Eine „immunologische“ Wirkung ist unstreitig nicht gegeben.
65 
(2) In Übereinstimmung mit dem Landgericht und entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es aber auch an einer „pharmakologischen“ Wirkung (im engeren Sinn). Eine pharmakologische Wirkung setzt nämlich die gezielte Steuerung von Körperfunktionen durch eine „arzneilich wirksame Substanz“ voraus (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, 3 C 22.06 = A & R 2008, 43 Tz. 32). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine solche bei der Einnahme von „L.®“ vorläge. Erforderlich wäre zumindest eine Wechselwirkung zwischen den Molekülen der in Frage stehenden Substanz (Laktase) und einem zellulären Bestandteil des menschlichen Körpers (vgl. Dettling a.a.O. 64). Die mit „L.®“ zugeführte Laktose gelangt aber gar nicht bis in die Darmzellen.
66 
(3) Zu verneinen ist auch eine „metabolische Wirkung“. Soweit das Verwaltungsgericht Berlin diese allerdings in seinem Urteil vom 14.07.2006 (a.a.O., Rn. 44 in Juris) für Laktase-Präparate unter Berufung auf Dettling (a.a.O. S. 63, 65) bejahte, geschah dies aufgrund der Behauptung, für die metabolische Wirkung sei der Ort des Wirkungseintritts belanglos (a.a.O. Rn. 45). Dies trifft aber nicht zu: physiologischer Metabolismus ist die Gesamtheit der in den Zellen des Organismus ablaufenden Stoffwechselvorgänge; der „pharmakologische Metabolismus“ ist demgegenüber sogar noch enger (Dettling, a.a.O., 61f). Eine Beeinflussung der Vorgänge in den (Darm-)Zellen des laktoseintoleranten Menschen findet aber ja gerade nicht statt.
67 
Jedenfalls fehlt es insoweit an dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entwickelten Erfordernis, dass sich das Produkt „nennenswert auf den Stoffwechsel“ auswirken und die Funktionsbedingungen des Körpers „wirklich“ beeinflussen muss, damit es als Funktionsarzneimittel eingestuft werden kann (EuGH, Urteil vom 15.11.2007, C-319/05 - Tz. 60; ebenso bereits Urteil vom 15.04.1991, C 112/89 - Tz. 22). Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit zutreffend von einer „Erheblichkeitsschwelle“, wonach die Wirkungen eines Produkts über diejenigen hinausgehen müssen, die auch durch die Nahrungsaufnahme ausgelöst werden (BVerwG, NVwZ-RR 2007, 771, 773 - Tz. 29; NVwZ 2007, 591, 593 - Tz. 22 und Urteil vom 25.07.2007, 3 C 21.06 - Tz. 29).
68 
Die Wirkungen, welche durch die Einnahme von „L.®“ ausgelöst werden, entsprechen aber im Ergebnis denen, die erzielt werden, wenn Produkte wie dasjenige, das der Kläger als diätetisches Lebensmittel auf den Markt zu bringen beabsichtigt, unmittelbar in die anschließend verzehrten milchzuckerhaltigen Produkte eingebracht werden. Auch hier spaltet die Laktase den Milchzucker mit der Folge, dass von den Darmzellen die gespaltenen Einfachzucker aufgenommen werden, ohne dass die Funktion(sweise) der Darmzellen verändert würde und ohne dass der ansonsten nicht aufgelöste und in seinen Bestandteilen aufgenommene Milchzucker im Dickdarm mit den Folgen Blähungen und/oder Durchfall von den dortigen Darmbakterien verstoffwechselt werden müssten (vgl. das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten von Prof. Dr. Ru., Anlage B 8).
69 
Dementsprechend wird auch in der Literatur die Laktoseintoleranz zu den „Krankheiten, Störungen und Beschwerden“ gerechnet (Fezer/Meyer, a.a.O., § 4-S4 Rn. 60; vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 1a) Diätverordnung), für die „ergänzende bilanzierte Diäten“ i. S. v. § 1 Abs. 4a Nr. 2b) Diätverordnung angeboten werden können. Auch dies spricht dafür, „L.®“ nicht als Arzneimittel, sondern als (diätetisches) Lebensmittel oder als Nahrungsergänzungsmittel einzustufen; diese Abgrenzung kann hier aber dahinstehen.
70 
d) Streitig ist, ob aufgrund der Neufassung von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG durch die Richtlinie 2004/27/EG bei der Einordnung als Arzneimittel die in der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. nur EuGH, Urteil vom 09.06.2005 - C-211/03, C-299/03, C-316/03,C-317/03, C-318/03 -, Rn. 30 m.w.N., veröffentlicht etwa in WRP 2005, 863ff) neben der pharmakologischen Wirkung im weiteren (also immunologische, metabolische oder pharmakologische Wirkung i. e. S. umfassende) Sinne entwickelten weiteren Merkmale wie „Modalitäten seines (= des Produktes) Gebrauchs, Umfang der Verbreitung, Bekanntheit bei den Verbrauchern und mögliche Risiken seiner Verwendung“ nach wie vor zu berücksichtigen sind.
71 
Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 14.12.2006 (3 C 38.06, veröffentlicht etwa in Juris) in einem Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt.
72 
Sie ist aber für den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich, denn auch wenn diese Kriterien weiter von Relevanz sein sollten, ergibt sich aus dem Parteivortrag nichts, was in Anwendung dieser Kriterien abweichend von der (nach o. G. fehlenden) Beeinflussung physiologischer Funktionen bzw. der fehlenden pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Wirkung vorgenommenen Beurteilung eine Einstufung als Arzneimittel rechtfertigen würde. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung des EuGH ist daher nicht veranlasst (so ist das vorlegende Bundesverwaltungsgericht im Übrigen selbst in den Urteilen vom 14.12.2006 - 3 C 40/05, NVwZ 2007, 591, 594 - Tz. 28 und vom 16.05.2007 - 3 C 34/06, NVwZ-RR 2007, 771, 773f - Tz. 35f, verfahren).
III.
73 
Die Berufung ist aufgrund dessen mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
74 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
75 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Der festgesetzte Betrag von 20.000,-- EUR entspricht sowohl der Streitwertangabe in der Klageschrift als auch der von keiner Partei angegriffenen Festsetzung in erster Instanz.
76 
Ein Grund, die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht entgegen der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 06.02.2008 vertretenen Auffassung nicht, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
77 
Die hier entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Arzneimittelbegriffs sind durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die oben zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärt. Der Senat folgt bei der Auslegung des Arzneimittelbegriffs den von diesen Gerichten entwickelten Grundsätzen.
78 
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27.04.2000 (6 U 17/99, LRE 38, 368ff) erfordert keine Zulassung der Revision. Zwar wurde dort ein Laktase-Präparat als Arzneimittel und nicht als (diätetisches) Lebensmittel eingestuft, doch zum einen erging diese Entscheidung noch zu einer Zeit, als es noch keinen (frühestens durch die Richtlinie 2001/83/EG sowie die Verordnung (EG) Nr. 178/02 und spätestens durch die Änderungsrichtlinie 2004/27/EG geschaffenen) vollharmonisierten europäischen Arzneimittelbegriff gab, so dass diese Entscheidung insoweit zu einer noch anderen Rechtslage erging, und zum anderen war für die Entscheidung zumindest auch maßgebend, dass das damals zu beurteilende Produkt die Anforderungen an ein „Präsentationsarzneimittel“ erfüllte (vgl. a.a.O. 372f).
79 
Allein der Umstand, dass in einer erstinstanzlichen Entscheidung, nämlich der des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19.07.2006 (14 A 135.97) zur Frage einer „metabolischen Wirkung“ von Laktase-Präparaten eine andere - nach Auffassung des Senats aus o. g. Gründen unzutreffende, weil den Anforderungen an die „physiologische Beeinflussung“ nicht gerecht werdende Auffassung - vertreten wird, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, zumal sich der Senat bei seiner Auslegung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Apothekenleiter ist

1.
bei einer Apotheke, die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen betrieben wird, der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 des Apothekengesetzes, im Falle der Verpachtung, der Pächter,
2.
bei einer Apotheke oder Zweigapotheke, die nach § 13 oder § 16 des Gesetzes über das Apothekenwesen verwaltet wird, der Inhaber der Genehmigung,
3.
bei einer Apotheke, die nach § 17 des Gesetzes über das Apothekenwesen betrieben wird, der von der zuständigen Behörde angestellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker,
4.
bei einer Hauptapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 des Apothekengesetzes der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 des Apothekengesetzes,
5.
bei einer Filialapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 des Apothekengesetzes der vom Betreiber benannte Verantwortliche.

(2) Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, daß die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Neben dem Apothekenleiter nach Absatz 1 Nr. 5 ist auch der Betreiber für die Einhaltung der zum Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften verantwortlich.

(3) Der Apothekenleiter hat der zuständigen Behörde jede weitere berufliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit anzuzeigen, bevor sie aufgenommen wird.

(3a) Der Apothekenleiter hat sicherzustellen, dass Schutzimpfungen nur durchgeführt werden, wenn

1.
die Aufklärung, die Anamnese und das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind,
2.
die Schutzimpfungen durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind,
3.
eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen erforderlich ist, sofern kein aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, und
4.
für seine Apotheke eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfungen abdeckt.
Der Apothekenleiter hat der zuständigen Behörde die Durchführung von Schutzimpfungen und, sofern nicht ausschließlich aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der Impfungen anzuzeigen. Änderungen bezüglich der Durchführung von Schutzimpfungen oder der Räumlichkeiten sind der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Umsetzung der Änderung anzuzeigen.

(4) Der Apothekenleiter darf neben Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten die in § 1a Absatz 10 genannten Waren nur in einem Umfang anbieten oder feilhalten, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages nicht beeinträchtigt. Satz 1 ist auf die apothekenüblichen Dienstleistungen nach § 1a Absatz 11 entsprechend anzuwenden.

(5) Der Apothekenleiter muß sich, sofern er seine Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, durch einen Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung darf insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann eine Vertretung über diese Zeit hinaus zulassen, wenn ein in der Person des Apothekenleiters liegender wichtiger Grund gegeben ist.

(6) Kann ein Apothekenleiter seiner Verpflichtung nach Absatz 5 Satz 1 nicht nachkommen, kann er sich von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur vertreten lassen, sofern dieser insbesondere hinsichtlich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten dafür geeignet ist und im Jahre vor dem Vertretungsbeginn mindestens sechs Monate hauptberuflich in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war. Der Apothekenleiter darf sich nicht länger als insgesamt vier Wochen im Jahr von Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieuren vertreten lassen. Der Apothekenleiter hat vor Beginn der Vertretung die zuständige Behörde unter Angabe des Vertreters zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Vertretung

1.
des Inhabers einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes,
2.
des Leiters einer krankenhausversorgenden Apotheke sowie
3.
des Leiters einer Apotheke, auf die die Sondervorschriften des § 34, § 35 oder § 35a Anwendung finden.

(7) Der mit der Vertretung beauftragte Apotheker oder Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten eines Apothekenleiters.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.