Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Vorsitzenden der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 09. November 2012 (Az.: 20 O 21/12) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR, diejenige aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der vollstreckbaren Kostenforderung abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in der Hauptsache Sicherheit in Höhe 10.000,- EUR und vor derjenigen aus dem Kostenpunkt Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert:

bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug 40.000,- EUR,

danach bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung 20.000,- ,

danach 10.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Unterlassung auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage und Kostenerstattung.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der Vorsitzenden der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 09. November 2012 (Az.: 20 0 21/12) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat sein Versäumnisurteil vom 07. Mai 2012 aufrechterhalten und hierzu, soweit noch im Streit, im Kern ausgeführt:
Mit der werblichen Bezugnahme auf einen „bisherigen Preis nach ABDA" (Klageantrag Ziffer 1b) verstoße der Beklagte gegen das Irreführungsverbot der §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Diese Bezugnahme sei der Form und den Begleitumständen nach weder klar noch bestimmt. Die werbende Angabe erwecke zudem den Eindruck einer besonderen Preisgünstigkeit gegenüber einem bisherigen Preis, der aber als solcher gar nicht existiert habe. Die Werbeaussage sei daher objektiv unwahr, was das Gericht beurteilen könne.
Die zu unverbindlichen Preisempfehlungen ergangene Rechtsprechung könne vorliegend nicht unmittelbar herangezogen werden, jedoch gälten die darin entwickelten Maßstäbe entsprechend. Gemessen an diesen Maßstäben liege eine Irreführung vor. Der Beklagte habe nicht klargestellt, dass es sich bei dem von ihm in Bezug genommenen bisherigen Preis nach ABDA um einen Preis handele, der als solcher nicht existiere. Nicht einmal ansatzweise ergebe sich aus der Werbung, dass der Beklagte seine Werbeaussage „40% gespart" auf Preisangaben aus der Lauer-Taxe beziehe.
Eine Werbung mit Preisnachlässen sei ferner auch irreführend, wenn sie unzutreffende Aussagen über Höhe, Dauer, Ausmaß und Gründe der Preisnachlassgewährung enthalte. Die Bezugnahme auf einen bisherigen Preis nach ABDA erwecke beim Verbraucher den Eindruck, das beworbene Arzneimittel werde deutlich unter einem bisherigen verbindlichen Preis verkauft. Tatsächlich sei dies aber nicht der Fall.
Völlig unerheblich sei, ob sich der Verbraucher durch weitere Internet-Recherchen oder telefonische Rückfragen über den in Bezug genommenen Preis nach ABDA informieren könne.
Mit der Auslobung der Abgabe eines Thermobechers für den gleichzeitigen Kauf des apothekenpflichtigen Arzneimittels A.-C. (Klagantrag Ziffer 1c) verstoße der Beklagte gegen §§ 3, 4 Nr., 11 i.V.m. § 7 HWG, § 8 UWG. Keiner der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 HWG genannten Ausnahmetatbestände liege vor. Insbesondere handele es sich bei dem ausgelobten Thermobecher nicht um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des Gesetzes. Dafür betrage die Wertgrenze einen Euro, wobei nicht ein Herstellerpreis der Maßstab sei, sondern der Preis, den der verständige Verbraucher, also der angesprochene Verkehrskreis - zu dem die Vorsitzende zähle - der Gabe beimesse. Dieser liege deutlich über 1,- EUR.
Auch der in der Werbemaßnahme ohnehin nicht sichtbare, sehr dezente Werbeaufdruck mindere den Wert des Thermobechers, der dazu noch den Eindruck vermittele, aus Edelstahl zu sein, nicht erheblich.
10 
§ 7 HWG bezwecke gerade den Schutz der Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung. Erheblichkeit im Sinne des § 3 UWG liege vor.
11 
Eine Einschränkung des Verbotes auf künftige Preisänderungen sei nicht geboten.
12 
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Abmahnkosten folge aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. 205,- EUR zuzüglich 7% Mehrwertsteuer entspreche den üblicherweise geltend gemachten Kosten des Klägers. Der Betrag sei unbestritten.
13 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
14 
Der Beklagte bringt mit seiner Berufung vor:
15 
Die mit Klagantrag 1b beanstandete Preisgegenüberstellung verstoße nicht gegen das Irreführungsverbot der §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. UVPs könne der Verbraucher nicht verifizieren. Über „Preise nach ABDA" könne er hingegen Gewissheit erlangen, indem er beim Besuch in der Apotheke am Bildschirm des Apothekers die Preise unmittelbar einsehen könne. Die Bezugnahme sei daher der Form und der Begleitumstände wegen klar und bestimmt, objektiv richtig und zutreffend, insbesondere bezüglich der Höhe, der Dauer, des Ausmaßes und der Gründe der Preisnachlassgewährung.
16 
Der Beklagte habe nicht behauptet, dass die in der „Lauer-Taxe“ ausgewiesenen Preise unverbindliche Empfehlungen seien. Das Landgericht übersehe, dass sich der Apotheker in diesem Kontext an den für die Abgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenverssicherungen festgesetzten Preisen orientiere. Als Bezugsgröße sei der Preis daher für den Verbraucher von Relevanz. Der nach dem AMG anzugebende Abgabepreis sei ernsthaft kalkuliert und als Endpreis angemessen, seine Angabe also nicht irreführend.
17 
Die Angabe des Apothekenverkaufspreises gem. § 78 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz AMG als Bezugsgröße für Rabatte liege auch im Interesse des Verbrauchers. Andere Bezugsgrößen seien ständig im Fluss und dadurch schwer nachvollziehbar.
18 
Für den informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, der daran gewöhnt sei, Preise anhand einer für ihn per se nicht nachvollziehbaren Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung zu vergleichen, sei es sogar leichter möglich, eine ABDA-Preisangabe zu verifizieren. Folglich müsse es im Hinblick auf die Grundsätze der Preisklarheit und der Preiswahrheit ausreichen, wenn der vom Beklagten als „bisheriger Preis nach ABDA" bezeichnete Preis sich bei dem betreffenden Produkt finde.
19 
Auch eine tatsächliche Relevanz des Apothekenverkaufspreises sei für Verbraucher nicht erforderlich. Selbst die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers werde mitunter von kaum einem Händler als Endpreis verlangt. Dies führe nicht zu einer Irreführung nach § 5 UWG, sofern die Voraussetzungen an einen ernsthaft kalkulierten Preis eingehalten würden.
20 
Eine erhebliche Mehrheit der deutschen Apotheken richte sich bei ihren Angeboten nach den von den Herstellern an die I. GmbH gemeldeten unverbindlichen Apothekenabgabepreisen. Gegenüber Krankenkassen seien sie verbindlich.
21 
Die Irreführungsquote lege das Landgericht nicht fest. Selbst eine Irreführung von 20% aller angesprochenen Interessenten würde dabei nach neuerer Rechtsprechung nicht genügen. Vielmehr wäre eine Irreführungsquote von etwa einem Drittel erforderlich. Eine solche Quote habe der Kläger nicht vorgetragen, geschweige denn belegt. Sie dürfte erheblich niedriger liegen.
22 
Es fehle der Angabe auch an wettbewerblicher Relevanz. Nur ein geringer Teil der informierten, mündigen Verbraucher werde keine weiteren Erkundigungen einziehen.
23 
Der Thermobecher (Klageantrag Ziffer 1c) stelle eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 7 HWG dar. Der Wert von 1,- EUR sei nicht die absolute Höchstgrenze des Zulässigen. Der Becher sei einfachster Bauart und überschreite nicht einen Wert von 1,- EUR. Wertmindernd sei der Werbeaufdruck.
24 
Mit seinem letzten, am 29. August 2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vertieft der Beklagte sein Vorbringen.
25 
Darüber hinaus verweist er neben der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf eine am 13. August 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG und meint, wie schon vorgerichtlich, verschreibungsfreie Arzneimittel fielen nicht unter das Zugabenverbot.
26 
Er nennt einen ABDA-Preis für A. C.
27 
Er beantragt unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme und der übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärung hinsichtlich des noch offenen Klageantrags
28 
das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Der Kläger beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil:
32 
Der Hinweis auf einen „bisherigen Preis nach ABDA" sei irreführend, da es einen solchen nicht gebe. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände („ABDA") gebe keine Preisempfehlungen, keine Preisvorgaben und keine „bisherigen" Preisvorgaben und Preisempfehlungen aus, die als Referenzpreis zu Werbezwecken herangezogen werden könnten.
33 
Die vom Beklagten herangezogenen Vergleichspreise der „Lauer-Taxe“ stellten keinen „Preis nach ABDA" bzw. „bisherigen Preis nach ABDA" dar. Der Preis gemäß „Lauer-Taxe“ sei weder eine Preisempfehlung der Hersteller, noch eine unverbindliche Preisangabe. Sie gelte nicht im Verhältnis zum Apothekenkunden. Die “Lauer-Taxe“ halte die Möglichkeit der Eingabe eines sogenannten „empfohlenen Verkaufspreises" vor. Ein Hersteller, dem daran gelegen sei, Apothekern einen Abgabepreis zu empfehlen, könne dort einen Wert hinterlegen. Für die hier streitgegenständlichen Artikel gebe es eine solche Empfehlung nicht.
34 
Es bleibe bestritten, dass die Angabe eines „bisherigen Preises nach ABDA" im Interesse des Verbrauchers liege. Der Verbraucher habe mehr von der Angabe eines Referenzpreises am Markt. Wie man bei der Angabe eines „bisherigen Preises nach ABDA" auf die Idee kommen sollte, innerhalb der „Lauer-Taxe“ zu suchen, erschließe sich dem Kläger nicht.
35 
Es bleibe bestritten, dass die „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" mitunter von kaum einem Händler als Endpreis verlangt werde und dass der unverbindliche Apothekenverkaufspreis für den Verbraucher auch tatsächlich relevant sei, da apothekenüblich. Der vorgelegte Untersuchungsbericht sei hier untauglich.
36 
Der Hinweis des Beklagten, dass das Landgericht keine Irreführungsquote dargelegt habe, sei unerheblich. Die Grenze der Geringwertigkeit liege nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei 1,- EUR. Die Feststellungen des Landgerichts nach Inaugenscheinnahme des von dem Beklagten zu Werbezwecken abgegebenen Thermobechers seien sachlich zutreffend. Zurecht stelle es nicht auf den Einkaufswert ab. Auch den Werbeaufdruck habe das Landgericht hinreichend berücksichtigt.
37 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 05. September 2013 Bezug genommen.
38 
Vor Beginn der streitigen Verhandlung zur Sache vor dem Senat hat der Kläger seinen Klageantrag Ziffer 1a mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit wegen des Klageantrags Ziffer 1b übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
39 
Die Berufung ist zulässig, aber - soweit noch über den erhobenen Unterlassungsanspruch zu entscheiden ist - unbegründet.
A)
40 
Den noch im Streit stehenden Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag Ziffer 1c hat das Landgericht zurecht zugesprochen. Ohne Erfolg muss der Einwand des Beklagten bleiben, das Rabatt- und Zugabenverbot des Heilmittelwerberechts erfasse solche Arzneimittel nicht, die nicht der Preisbindung unterlägen (dazu 1.). Hiervon ausgehend, ist das landgerichtliche Urteil in Begründung und Ergebnis richtig (dazu 2.).
1.
41 
Auch beim Verkauf von Arzneimitteln, die nicht der Preisbindung unterlagen, sind Zugaben nicht unbeschränkt, sondern nur nach Maßgabe des § 7 HWG zulässig.
a)
42 
Zwar erscheint es auf den ersten Blick plausibel, dass es widersprüchlich wäre, wenn der Apotheker auf bestimmte Arzneimittel zwar einen Barnachlass geben dürfte, aber keine Zugabe selben Wertes.
b)
43 
Dem steht aber entgegen, dass rechtsdogmatisch das Arzneimittelpreisrecht einerseits und das Heilmittelwerberecht andererseits in ihrer Zwecksetzung verwandt sind, aber doch unterschiedliche Regelungskreise darstellen, die folglich auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Das HWG bezieht sich zwar auf den Arzneimittelbegriff (vgl. § 2 AMG), aber eben nicht nur auf preisgebundene oder verschreibungspflichtige Arzneimittel (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG).
44 
Auch tatsächlich stellt es einen Unterschied dar, ob der Apotheker einen Kaufpreis verändert oder ob er eine Zusage gewährt oder auslobt. Gerade der vorliegende Fall, in dem der objektive Wert der Zugabe deutlich von der Wertschätzung abweicht, welche sich dem potenziellen Kunden in der Werbung aufdrängt, zeigt, dass eine Zugaben-werbung stärker geeignet ist, den Kunden zu einer sachfremden Entscheidung zu bewegen als der reine, arithmetisch mit dem Konkurrenzpreis vergleichbare Warenpreis.
45 
Von dieser Auslegung ist ersichtlich auch der Bundesgerichtshof ausgegangen (vgl. BGH, Urteil vom 09. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136, bei juris Rz. 25 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE).
46 
Die Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG hat daran nichts geändert. Im Gegenteil belegt die vom Beklagten zitierte Novelle (vgl. BGBl. 2013, Abt. I, S. 3108), dass zumindest der Gesetzgeber des Jahres 2013 davon ausgegangen ist, dass die bisherige Rechtslage auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erfasst habe. Denn er hat lediglich einen Satz zu den verschreibungspflichtigen angefügt, der das Zugabenverbot verschärft. Hätte er angenommen, verschreibungsfreie seien von der alten Regelung nicht betroffen, so hätte er diese Ziffer ändern und nicht ergänzen müssen.
2.
47 
Die im Streitfall in Rede stehende Werbung des Beklagten ist nach keiner der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG enthaltenen Regelungen zulässig. Zurecht hat das Landgericht die ausgelobte Dreingabe nicht als nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 HWG zulässige geringwertige Dreingabe angesehen, sondern als unzulässige, den Markt unlauter und erheblich beeinflussende Zugabe. Auszugehen ist für die Geringwertigkeit derzeit von einer Wertgrenze von 1,- EUR. Die Erwägungen, welche der Bundesgerichtshof im Jahr 2010 hierzu angestellt hat, harren insbesondere nicht im Hinblick auf Geldentwertung einer Anpassung. Für Preisnachlässe, Wertgutscheine und dergleichen zieht der Beklagte dies im Hinblick auf die Urteile des Bundesgerichtshofes in Sachen I ZR 90/12 und I ZR 98/12 nicht mehr in Zweifel. Dieselbe Grenze gilt, was die Berufung bekämpft, auch für Dreingaben. Der anzusetzende Wert des versprochenen Thermobechers überschreitet diese Grenze deutlich.
a)
48 
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung fallen unter den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 09. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136, bei juris Rz. 25 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 915). Als geringwertige Kleinigkeiten sind daher nur kleinere Zugaben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellen (BGH, a.a.O., u.H. auf u.a. BGH, Urteil vom 09. September 2010 - I ZR 98/08, Rn. 22 - Bonuspunkte).
b)
49 
Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist zur Würdigung, ob eine derartige geringwertige Kleinigkeit abgegeben oder als Zugabe angepriesen wird, nicht auf den vom Landgericht mit 1,05 EUR festgestellten, unstreitigen Einkaufspreis, geschweige denn auf einen zukünftig möglicherweise geringeren Einkaufspreis abzustellen, sondern auf die Wertschätzung, die der angesprochene Verbraucher nach der Werbung für die angebotene Zugabe entwickelt. Denn von ihr hängt es ab, ob er sich von der Aussicht auf die Zugabe bei der Auswahl der Apotheke beeinflussen lässt, in der er das Produkt kauft, mit dessen Kauf er die Zugabe erwartet und ob er sich für dieses Produkt entscheidet oder für ein anderes, gleichfalls in Betracht kommendes Konkurrenzprodukt.
c)
50 
Hierzu hat das Landgericht, von der Berufung nicht substantiiert angegriffen, festgestellt, der Becher erwecke auf dem Werbebild den Eindruck, aus Edelstahl zu sein. Den Wert eines Edelstahlthermobechers bemisst der Verbraucher, wie vom Landgericht erkannt, auf mehrere Euro; er geht davon aus, für ein gleichwertiges Produkt im Laden einen Preis in dieser Größenordnung bezahlen zu müssen. Der Senat geht von einem regelmäßigen Kaufpreis zwischen 3,- EUR und 5,- EUR aus. Auf etwaige Sonderverkäufe, wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für einen späteren Zeitraum als Angebot der Fa. „T.“ vorgetragen, kommt es dabei nicht an, weil der Verbraucher diese zum einen nicht vorab kennt, zum anderen auch keine Marktanalyse anstellen wird, wenn er eine Vorstellung vom Kaufpreis eines Bechers der beworbenen Art, wie er ihn sich vorstellt, hat.
51 
Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, der Becher sei einfachster Bauart. Dies bleibt unbeachtlich, da es dem Verbraucher verborgen bleibt. Es hätte dem Beklagten offen gestanden, darauf in seiner Werbung hinzuweisen, weil die Abbildung einen anderen Eindruck erweckte. Da er eine solche Klarstellung unterlassen hat, kann er dieses objektive Kriterium nicht gegen den maßgebenden subjektiven Eindruck des Verbrauchers stellen, den er durch seine Werbung hervorgerufen hat.
52 
Auch der Werbeaufdruck mindert die Wertschätzung des Verbrauchers für den Becher nicht. Das Landgericht hat, gleichfalls unangegriffenermaßen, festgestellt, dass dieser Aufdruck in der Werbung nicht erkannt werde. Damit scheidet eine Beeinflussung des Verbrauchers durch ihn aus.
B)
53 
Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nebst Zinsen, wie vom Landgericht zugesprochen und vom Beklagten der Höhe nach nicht angegriffen. Eine Abmahnkostenpauschale ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (vgl. BGHZ 177, 253, bei juris Rz. 50, m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 U 51/09, bei juris Rz. 47 f., m.w.N.). Gegen die Höhe der Pauschale bestehen (noch) keine Bedenken; die Berufung macht solche auch nicht geltend.
III.
A)
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 91a ZPO.
1.
55 
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat (Klageantrag Ziffer 1 a) trifft ihn die Kostenlast.
2.
56 
Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat der Senat im Zuge einer einheitlichen Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 91a ZPO). Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits insoweit dem Beklagten aufzuerlegen. Denn der Klageantrag Ziffer 1 b) war entgegen der im Verhandlungstermin geäußerten Ansicht des Beklagten nicht zu weit gefasst, und das Landgericht hat den mit diesem Klageantrag erhobenen Unterlassungsanspruch zurecht zugesprochen.
a)
57 
Die Werbung mit einem Preisnachlass von 40% gegenüber dem „bisherigen Preis nach ABDA“ war irreführend, da unklar und gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG unlauter. Bei einer solchen Preisgegenüberstellung oder -bezugnahme muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem Vergleichspreis handelt (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2011 - I ZR 81/09, MDR 2011, 1191, bei juris Rz. 22 - Original Kanchipur; vom 25. Januar 1980 - I ZR 10/78, GRUR 1980, 306, 307 = WRP 1980, 330 - Preisgegenüberstellung III; und vom 12. Dezember 1980 - I ZR 158/78, GRUR 1981, 654, 656 = WRP 1981, 454 - Testpreiswerbung; OLG Hamm, Urteil vom 24. Januar 2013 - I-4 U 186/12, GRUR-RR 2013, 261, bei juris Rz. 55 ff. - Q-Börse).
58 
Daran geht das Argument des Beklagten vorbei, der angesprochene Verbraucher könne sich in der Apotheke oder über das Internet weiter unterrichten und der informierte Verbraucher nutze diese letztgenannte Möglichkeit auch. Abgesehen davon, dass dem in tatsächlicher Hinsicht nicht beizutreten ist, weil die erste Variante an der Lebenswirklichkeit vorbeigeht, die zweite nur von einem kleinen Bruchteil der Verbraucher genutzt wird, gilt rechtlich: Entscheidend ist die Werbung selbst. Veranlasst sie den Verbraucher dazu, sich näher mit dem beworbenen Angebot zu befassen, etwa indem er sich in die Apotheke des Werbenden begibt, so hat die Unklarheit der Werbung bereits zu einem Wettbewerbsvorteil geführt. Eine Heilung der Unlauterkeit scheidet dann aus.
b)
59 
Diesen Vorgaben genügt die angegriffene Rabatt-Werbung nicht. Sie erweckt, wie vom Landgericht dargelegt, beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, es habe für das beworbene Produkt bislang einen festen Preis gegeben, gegenüber dem der nunmehr angebotene um 40% niedriger liege. Die Werbung spricht nicht von einer Preisempfehlung, sondern von einem „bisherigen Preis“. Das Wort „Preis“ suggeriert in deutlich stärkerem Maße als das Wort „Preisempfehlung“, dass der genannte Betrag vom Kunden auch tatsächlich und durchgängig zu bezahlen gewesen wäre. Zwar mag, was der Senat nicht zu entscheiden braucht, von dem maßgebenden durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher bei einer Werbung für andere als pharmazeutische Produkte ein Bezug zum Verkaufspreis nur dieses werbenden Händlers gezogen werden. Im pharmazeutischen Bereich ist das Denken vieler Verbraucher aber nach wie vor auch im preisbindungsfreien Segment unterschwellig geprägt von der Vorstellung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises. Außerdem weiß der Verbraucher regelmäßig nicht, welche Arzneimittel der Preisbindung unterliegen und welche nicht.
60 
Wird in dieses Vorverständnis noch durch die Worte „Preis nach ABDA“ unterstützend hineingewirkt, so legt dies auch für den ganz überwiegenden Teil der Verbraucher, der mit dem Kürzel „ABDA“ nichts anfangen kann, die Annahme nahe, es handele sich bei dem Bezugspreis um einen bisherigen Fest- oder verbindlichen Listenpreis, den er am Markt bislang habe bezahlen müssen.
61 
Einen Bezug zu der in der Berufungsbegründung in den Vordergrund gespielten „Lauer-Liste“ enthält die Werbung nicht.
c)
62 
Das Gebot der Klarheit der Werbung entspricht demjenigen bei der Werbung durch Kaufleute mit Preisnachlässen. Derartige Rabattwerbung ist irreführend, wenn der Werbende den angeblichen Normalpreis nicht zuvor für einen angemessenen Zeitraum tatsächlich für das betreffende Produkt verlangt hatte. Darüber hinaus erweckt die Werbung beim Verbraucher den Eindruck, der in Bezug genommene Referenzpreis sei bis zum Beginn der Werbeaktion vom Beklagten selbst verlangt worden durch das Beiwort „bisherigen“ in besonderer Weise. Dieses verstärkt das Verständnis des Wortes „Preis“ noch.
63 
Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils und dem Berufungsvorbringen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte diesen Vorgaben genügt habe. Dies kann aber auf dem Hintergrund der oben beschriebenen Unlauterkeit ebenso dahinstehen wie die Frage, ob es für das beworbene Produkt „A. C.“ einen „bisherigen Preis nach ABDA“ überhaupt gegeben habe, als der Beklagte so warb.
d)
64 
Die demnach irreführende Werbung war auch markterheblich im Sinne des § 3 UWG. Von erheblichen prozentualen Preisnachlässen geht stets eine starke Anlockwirkung aus (vgl. zu Barrabatten BGH, Urteil vom 09. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136, bei juris Rz. 25 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE), so dass es sich verbietet, bei einem Nachlassversprechen von 40% auf einen üblichen oder einen bisherigen Preis anzunehmen, dieses beeinflusse den Markt nicht oder nur unerheblich.
B)
65 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
C)
66 
Den Streitwert schätzt der Senat nach §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 1, 43 Abs. 1, 51 GKG i.V.m. § 3, 4 ZPO. Dabei kommt dem zurückgenommenen Klageantrag Ziffer 1a eine größere wirtschaftliche Bedeutung zu als jeweils den Klageanträgen Ziffer 1b und 1c, da die damit angegriffene Werbung nach den - glaubhaften - Ausführungen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat das ganze Jahr über praktiziert werde und da sie das gesamte Sortiment des Beklagten umfasse, wohingegen die beiden anderen Anträge nur ein kleineres Teilsortiment beträfen und vom Hersteller empfohlene Sonderaktionen seien. Bei der Wertschätzung ist darüber hinaus zu bedenken, dass der Kläger nicht nur das Interesse eines Mitbewerbers verfolgt, sondern die Interessen der Allgemeinheit.
67 
Aufgrund dessen setzt der Senat für den vormaligen Klageantrag Ziffer 1a 20.000,- EUR an und für die Klageanträge Ziffer 1b und 1c jeweils10.000,- EUR.
D)
68 
Die Revision wird nicht zugelassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Wertgrenze von 1,- EUR nach wie vor und auch für Zugaben abseits der Wertgutscheine gilt. Auch die Erstreckung des Heilmittelwerberechts auf verschreibungsfreie Arzneimittel steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes außer Zweifel.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Nov. 2013 - 2 U 182/12

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(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,1a. Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Nov. 2013 - 2 U 182/12 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Nov. 2013 - 2 U 182/12 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2013 - I ZR 98/12

bei uns veröffentlicht am 08.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 98/12 Verkündet am: 8. Mai 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2013 - I ZR 90/12

bei uns veröffentlicht am 08.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 90/12 Verkündet am: 8. Mai 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2011 - I ZR 81/09

bei uns veröffentlicht am 17.03.2011

Berichtigte Fassung Die nachstehende berichtigte Fassung beruht auf dem Berichtigungsbeschluss vom 6. Oktober 2011, durch den die Abschnitte II 4 und 5 (Rn. 18 bis 23 in der berichtigten Fassung) nach § 319 Abs. 1 ZPO ersetzt worden sind. In der den

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Sept. 2010 - I ZR 98/08

bei uns veröffentlicht am 09.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNISURTEIL UND URTEIL I ZR 98/08 Verkündet am: 9. September 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Sept. 2010 - I ZR 193/07

bei uns veröffentlicht am 09.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 193/07 Verkündet am: 9. September 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Dez. 2009 - 2 U 51/09

bei uns veröffentlicht am 10.12.2009

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Vorsitzenden der 42. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2009

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1.
Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a.
Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht
a)
auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen,
b)
auf Schwangerschaftsabbrüche,
c)
auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,
3.
Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht.

(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

(3a) Teleshopping im Sinne dieses Gesetzes ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.

(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.

(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.

(7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen.

(8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen, des genehmigten und veröffentlichten Schulungsmaterials für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1f des Arzneimittelgesetzes und des öffentlichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 193/07 Verkündet am:
9. September 2010
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

a) Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt auch dann
vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis
angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels
Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger
erscheinen lassen.

b) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1
Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind neben § 7 HWG anwendbar.

c) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1
Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV stellen Marktverhaltensregelungen i.S. des

d) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3,
Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV ist dann nicht geeignet
, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern
spürbar zu beeinträchtigen, wenn die für eine entsprechende Heilmittelwerbung
Grenzen eingehalten sind.

e) Bei einer Publikumswerbung stellt eine Werbegabe im Wert von 5 € keine
geringwertige Kleinigkeit i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG dar.
BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - OLG Bamberg
LG Schweinfurt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Oktober 2007 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Schweinfurt vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte betreibt eine Apotheke in Schweinfurt. Anfang 2006 warb er im Internet wie folgt: UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE. Für jedes Rezept, das Sie im Wege des Versandes bei uns einlösen, erhalten Sie einen 5,- Euro Einkaufsgutschein. (Ausnahme "grüne Rezepte" mit nichtverschreibungspflichtigen Artikeln) Diesen Gutschein können Sie bei dem nächsten Einkauf von Produkten, für die Sie keine Verschreibung benötigen, einlösen. Der Gutschein ist sechs Monate gültig. Die Einlösung mehrerer Gutscheine bei einem Einkauf ist nicht zulässig.
2
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., ist der Ansicht, die Werbung des Beklagten verstoße gegen die für verschrei- bungspflichtige Arzneimittel geltende Preisbindung. Zwar werde bei der Bestellung solcher Mittel deren Preis nicht sofort, sondern erst bei Einlösung des Gutscheins gemindert; darin liege aber ein ebenfalls unzulässiger indirekter Preisrabatt. Zudem verstoße die Auslobungspraxis des Beklagten gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot gemäß § 7 HWG.
3
Mit ihrer nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für jedes Rezept, das ein Kunde im Wege des Versandes einlöst, einen 5 €-Gutschein auszugeben und/oder einzulösen und/oder für den Gutschein und die Einlösung zu werben, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 189 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2006 zu zahlen.
4
Nach Ansicht des Beklagten unterläuft er mit dem von ihm beworbenen Gutschein die Preisbindung nicht. Es hänge vom Kunden ab, ob er von dem Gutschein bei einem Zweitgeschäft Gebrauch mache. Die Preisvorschriften sollten nur einen unmittelbaren Eingriff in das Preisgefüge verhindern.
5
Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Bamberg, Urteil vom 31. Oktober 2007 - 3 U 24/07, BeckRS).
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung des Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche nicht als begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
8
Die Auslobung des Einkaufsgutscheins verstoße nicht gegen § 7 HWG, da das Gutscheinsystem des Beklagten keinen konkreten Produktbezug i.S. des § 1 HWG aufweise, sondern eine reine Imagewerbung darstelle. Auch sei der Schutzzweck des § 7 HWG nicht berührt, da keine Gefahr eines Medikamentenfehlgebrauchs bestehe. Der Kunde solle nicht dazu verleitet werden, sich ein bestimmtes rezeptpflichtiges Medikament verschreiben zu lassen, sondern zum Erwerb eines bereits verschriebenen Medikaments beim Beklagten veranlasst werden.
9
Ein Verstoß gegen die preisrechtlichen Bestimmungen der § 78 Abs. 1 AMG, § 3 AMPreisV liege ebenfalls nicht vor. Der Beklagte verlange und erhalte den vollen Apothekenabgabepreis. Er gewähre lediglich eine Anwartschaft auf einen Preisnachlass für den Fall des Abschlusses eines Zweitgeschäfts über nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Der Kunde habe auch kein Interesse daran, die Preisbindung für verschreibungspflichtige Mittel zu unterlaufen, da sich daraus lediglich ein Vorteil für die Krankenversicherung ergebe.
10
Der Kunde werde schließlich auch nicht i.S. des § 4 Nr. 1 UWG unangemessen unsachlich beeinflusst. Die von dem Preisnachlass für das Zweitgeschäft ausgehende Anlockwirkung berühre die Rationalität der Nachfrageentscheidung nicht. Die Bedingungen für die Einlösung der Gutscheine seien hinreichend deutlich.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils erster Instanz. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass das Verhalten des Beklagten wegen Verstoßes gegen die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel unzulässig ist.
12
1. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu vom Beklagten Anfang 2006 begangene Zuwiderhandlungen vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Verletzungshandlungen gerichtet ist, ist die Klage nur dann begründet, wenn auf der Grundlage des nunmehr geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der für den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt. Das im Jahr 2006 geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004) ist nach Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 22. Dezember 2008 geändert worden (UWG 2008). Diese Gesetzesänderung erfordert jedoch keine Unterscheidung bei der rechtlichen Bewertung des Streitfalls.
13
Das beanstandete Verhalten des Beklagten stellt sowohl eine Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2008 dar. Der Wortlaut des § 4 Nr. 11 UWG ist gleich geblieben. Der Anwendung der zuletzt genannten Vorschrift steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Die Richtlinie 2005/29/EG bezweckt gemäß ihrem Art. 4 allerdings die vollständige Harmonisierung der Vorschriften der Mitglied- staaten über unlautere Geschäftspraktiken, soweit sie die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 sowie ihrem Erwägungsgrund 9 bleiben die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte jedoch unberührt. Die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht daher mit der Richtlinie 2005/29/EG im Einklang, soweit Marktverhaltensregelungen - wie hier - dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern dienen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Rn. 16 = WRP 2009, 1089 - Überregionaler Krankentransport).
14
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs.1 und 4, § 3 AMPreisV begründet.
15
a) Das von der Klägerin beanstandete Verhalten des Beklagten verstößt gegen die vorstehend genannten Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung.
16
aa) Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG ist für die verschreibungspflichtigen (Fertig-)Arzneimittel und die zwar nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtigen (Fertig-)Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten. Die Einzelheiten regelt die auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 AMG ergangene Arzneimittelpreisverordnung. Diese legt für verschreibungspflichtige Arzneimittel in § 2 die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken und in § 3 die Preisspannen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf jeweils zwingend fest (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 AMPreisV). Die Bestimmung des § 78 Abs. 3 Satz 1 AMG stellt die Rechtslage insoweit zusammenfassend klar, als danach ein einheitlicher Abga- bepreis des pharmazeutischen Unternehmers für alle Arzneimittel zu gewährleisten ist, soweit für diese verbindliche Preise und Preisspannen durch die Arzneimittelpreisverordnung bestimmt sind. Erst hierdurch ergibt sich in Verbindung mit den Handelszuschlägen, die die Arzneimittelpreisverordnung festlegt, ein einheitlicher, bei der Abgabe an den Endverbraucher verbindlicher Apothekenabgabepreis. Diese Regelungen sollen insbesondere gewährleisten, dass die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt ist (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 11/5373 Anl. 2 S. 27; BSGE 101, 161 Rn. 18 f.; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 7/09 R, juris Rn. 13-15; Schmid in Festschrift Ullmann, 2006, S. 875, 876; Dettling, A&R 2008, 118, 120; zu weiteren mit der Regelung des § 78 AMG verfolgten Zwecken vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 67. Erg.-Lief., § 78 AMG Anm. 1 und MünchKomm.UWG /Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 326).
17
bb) Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2006, 233; KG, GRUR-RR 2008, 450, 451; OVG Lüneburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176, 177; OLG Köln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/Harney, A&R 2006, 34; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 11.138; Gerstberger/Reinhart in Gröning, Heilmittelwerberecht, 3. Aktualisierungslieferung 2009, § 7 HWG Rn. 40; Riegger, Heilmittelwerberecht, Kap. 7 Rn. 29; a.A. OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 391; Peter, GRUR 2006, 910, 912; Kappes, WRP 2009, 250, 253; im Hinblick auf § 7 HWG a.F. bejahend, im Hinblick auf § 78 AMG, § 3 AMPreisV dagegen verneinend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393; vgl. ferner Mand in Prütting, Medizinrecht , § 7 HWG Rn. 48).
18
Insbesondere ein über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein stellt einen Vorteil im vorstehend genannten Sinn dar (OLG Köln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/ Harney, A&R 2006, 34; differenzierend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393). Abweichendes kann allenfalls dann gelten, wenn der Gutscheinseinlösung wesentliche Hindernisse entgegenstehen (OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916) oder die Vorteile nicht allein für den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gewährt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 403, 404; Dembowski, jurisPR-WettbR 9/2007 Anm. 3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
19
Die vorstehend beschriebenen Merkmale eines Verstoßes gegen diese arzneimittelpreisrechtlichen Bestimmungen liegen im Streitfall vor. Der in der Apotheke des Beklagten einzulösende Gutschein lautet auf einen bestimmten Geldbetrag. Der Einlösung des Gutscheins stehen auch keine wesentlichen Hindernisse entgegen. Angesichts des bekannten breiten Angebots von in Apotheken frei verkäuflichen Produkten befinden sich darunter nicht wenige, die jeder Verbraucher im Alltag gebrauchen kann (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2006, 88 = WRP 2006, 130). Dass dies bei der Apotheke des Beklagten anders wäre, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Die vom Berufungsgericht zur Begrün- dung seiner gegenteiligen Auffassung vorgenommene Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitgeschäft spaltet das einheitliche Geschäft des Einkaufs eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels gegen Gewährung des Gutscheins demgegenüber künstlich auf (vgl. OVG Lüneburg, GRUR-RR 2008, 452, 453 f.; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 176; Auerbach/Jung, ApoR 2006, 52, 54).
20
cc) Der Ansicht des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Rechtsverstoß scheide schon deshalb aus, weil der Kunde im Regelfall an einer Unterlaufung der Preisbindung nicht interessiert sei, beruht auf der Annahme , die Ersparnis durch den Gutschein komme allein der Krankenversicherung zugute. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme jedoch nicht. Mit dem Gutscheinsystem des Beklagten können von der Pflicht zur Zuzahlung befreite Kassenpatienten sowie auch Privatversicherte tatsächlich Geld "verdienen" und Kassenpatienten zumindest einen Teil der Zuzahlung ersparen, indem sie mit den Gutscheinen Waren des täglichen Bedarfs erwerben. Nur vor diesem Hintergrund verspricht die Werbung des Beklagten auch einen wirtschaftlichen Erfolg.
21
b) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind neben § 7 HWG anwendbar. Die beiden Regelungsbereiche weisen unterschiedliche Zielsetzungen auf (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969; KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OVG Lüneburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176; OLG Hamburg, Urteil vom 25. März 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 101; Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 45; Dembowski, jurisPRWettbR 9/2007 Anm. 3; a.A. Kappes, WRP 2009, 250, 253). Der Zweck der in § 7 HWG enthaltenen Regelung besteht vor allem darin, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden sollen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 24 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn. 16 = WRP 2009, 1385 - DeguSmiles & more; Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 11 f.). Er unterscheidet sich daher erheblich von den Zwecken, die mit der arzneimittelpreisrechtlichen Regelung verfolgt werden (vgl. oben unter II 2 a aa).
22
c) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01, NJW 2002, 3693, 3695). Sie stellen damit Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar (KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OLG München, GRUR-RR 2010, 53, 55; OLG Hamburg , Urteil vom 25. März 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 97; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.138; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 326; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 198; Harte/ Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 63; Ebert-Weidenfeller in Götting/Nordemann, UWG, § 4 Rn. 11.66; Fezer/Götting, UWG, 2. Aufl., § 4-11 Rn. 147, jeweils m.w.N.).
23
d) Das beanstandete Verhalten des Beklagten ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer i.S. des § 3 UWG 2004 nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen sowie die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S. des § 3 Abs. 1 UWG 2008 spürbar zu beeinträchtigen.
24
aa) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG lässt in dem durch § 1 HWG bestimmten Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes und damit insbesondere bei produktbezogener Werbung für Arzneimittel (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG) Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) unter den dort in den Nummern 1 bis 5 im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen zu. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 HWG, der den durch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 HWG für Rabatte eröffneten Bereich einschränkt, sind Zuwendungen oder Werbegaben, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Weise zu berechnenden Geldbetrag bestehen (Barrabatte), unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Eine entsprechende Beschränkung, die der Abstimmung des Heilmittelwerberechts mit dem Arzneimittelpreisrecht dient, ist für die anderen Fälle des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG nicht vorgesehen, in denen das grundsätzliche Verbot der Wertreklame im Heilmittelwerberecht nicht gilt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Zuwendungen und sonstige Werbegaben , die den in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG für zulässige Wertreklame vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten, auch dann heilmittelwerberechtlich zulässig sind, wenn sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden , die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Arzneimittelrechtlich liegt dann zumindest in den Fällen, in denen es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt (vgl. dazu nachstehend unter II 2 d bb), lediglich ein Verstoß vor, der nicht geeignet ist, den Wettbewerb bzw. die Interessen von Marktteilnehmern in relevanter Weise zu beeinträchtigen. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Werbung nicht produktbezogen erfolgt, das heißt nicht auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder auch Vielzahl bestimmter Mittel von Arzneimitteln bezogen ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 15 f. - DeguSmiles & more; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 Rn. 12 ff. - Festbetragsfestsetzung). Denn eine - wie im Streitfall - auf sämtliche verschreibungspflichtige Arzneimittel bezogene Imagewerbung eines Apothekers stellt sich im Blick auf die Zwecke, die mit der Preisbindung für die in § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG genannten Arzneimittel verfolgt werden (vgl. oben unter II 2 a aa), nicht als bedenklicher dar als eine entsprechende Werbung , die auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder Vielzahl bestimmter Mittel bezogen ist. Ebenso wenig kommt im Hinblick auf diese Zwecke dem Umstand Bedeutung zu, dass eine Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel heilmittelwerberechtlich gemäß § 10 Abs. 1 HWG stets unzulässig ist.
25
bb) Die im Streitfall in Rede stehende Werbung des Beklagten wäre im Falle ihrer Produktbezogenheit nach keiner der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG enthaltenen Regelungen zulässig. Insbesondere handelt es sich bei einem Einkaufsgutschein im Wert von 5 € für jedes im Wege des Versandes eingelöste Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung fallen unter diesen Begriff allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 915; Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 32; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 42). Als geringwertige Kleinigkeiten sind daher nur kleinere Zugaben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellen (BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08 Rn. 22 - Bonuspunkte; vgl. ferner Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 32; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 43). Da bei einer Publikumswerbung zudem - im Hinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten - von einer niedrigeren Wertgrenze auszugehen ist, überschreitet in diesem Bereich eine Werbegabe im Wert von 5 € die Wertgrenze (vgl. Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 32; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 44, jeweils m.w.N.).
26
3. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (Klageantrag zu 2) nebst Prozesszinsen folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung war berechtigt, weil der Beklagte mit der beanstandeten Werbung wettbewerbswidrig gehandelt hat.
27
III. Nach alledem ist auf die Revision der Klägerin das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 19.01.2007 - 5 HKO 30/06 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 31.10.2007 - 3 U 24/07 -

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 90/12 Verkündet am:
8. Mai 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rezept-Prämie
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3
Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV ist auch dann nicht geeignet, die
Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen
, wenn bei einem Rezept, auf dem zwei oder mehr verschreibungspflichtige
Arzneimittel verschrieben worden sind, die für die Annahme eines
Bagatellverstoßes maßgebliche Wertgrenze von einem Euro für jedes abgegebene
preisgebundene Arzneimittel ausgeschöpft wird (Ergänzung zu BGH,
Urteile vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 = WRP 2010,
1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE und I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133 =
WRP 2010, 1471 - Bonuspunkte).
BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - I ZR 90/12 - OLG Jena
LG Meiningen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. April 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Apotheker. Er streitet mit der Beklagten, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, darüber, ob er seinen Kunden bei der Einlösung von Rezepten für verschreibungspflichtige und damit preisgebundene Arzneimittel eine "Rezept-Prämie" in Form eines beim Kauf nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel einlösbaren Einkaufsgutscheins im Wert von mehr als einem Euro ankündigen und gewähren darf.
2
Der Kläger hat für die von ihm insoweit durchgeführte Prämienaktion unter anderem mit dem nachstehend in Schwarz-Weiß wiedergegebenen Flyer geworben:
3
Die Beklagte hat den Kläger deswegen mit der Begründung abgemahnt, die Bewerbung und Gewährung einer solchen Prämie verstoße gegen das Arzneimittelpreisrecht und sei damit auch wettbewerbswidrig. Die vom Kläger ge- gen die Beklagte deshalb erhobene negative Feststellungsklage haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte widerklagend beantragt hat, den Kläger zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei Einlösung eines Rezeptes betreffend verschreibungspflichtige preisgebundene Arzneimittel eine Prämie von mehr als 1,00 € anzukündigen und/oder zu bewerben und/oder einzulösen; 2. an die Beklagte 208,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4
Das Landgericht hat der Widerklage stattgegeben (LG Meiningen, Urteil vom 27. Oktober 2011 - HK O 118/10, juris). Die Berufung des Klägers hat zur Abweisung der Widerklage geführt (OLG Jena, GRUR-RR 2012, 429 = WRP 2012, 838). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihre Widerklageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Ankündigung von Einkaufsgutscheinen, Bonustalern und Ähnlichem bei der Einlösung von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel zwar gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindungsvorschriften verstößt und daher unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist, die Ankündigung und Gewährung eines Einkaufsgutscheins von bis zu drei Euro für drei auf einem Rezept verschriebene verschreibungspflichtige Medikamente aber nicht die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG überschreitet. Dazu hat es ausgeführt:
6
Der Kläger habe mit seiner Rezept-Prämie die Wertgrenze von einem Euro für jedes verschreibungspflichtige Medikament ungeachtet dessen nicht überschritten, dass er pro Rezept maximal einen Einkaufsgutschein im Wert von bis zu drei Euro gewährt habe. Die im Schrifttum vertretene Ansicht, Bezugspunkt für die Geringwertigkeit der Werbegabe sei auch dann das Rezept, wenn auf ihm mehrere Medikamente verordnet worden seien, überzeuge nicht. Einzig sinnvoller Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob die Gewährung eines Bonus im Wert von einem Euro zulässig sei, sei das verschriebene Medikament , da die Gewährung des Bonus sonst von dem Zufall abhinge, wie viele Medikamente auf einem Rezept verordnet worden seien und wie viele Rezepte der Kunde daher in eine Apotheke bringe. Nur eine zweifelsfrei an das verschriebene Medikament anknüpfende Sichtweise stelle auch die erwünschte Rechtssicherheit her. Der durch die Gewährung des Gutscheins verkörperte Anreiz sei beim Bonussystem der Klägerin auch nicht größer als bei der "Bonuspunkte" -Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der das Sammeln von zehn Bonuspunkten im Gesamtwert von zehn Euro nicht beanstandet worden sei. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits sei nach dem Widerklageantrag die Frage, ob die Werbung des Klägers wegen blickfangmäßiger Herausstellung der Gewährung von drei Euro unzulässig sei.
7
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Bewerbung und Gewährung von Einkaufsgutscheinen im Wert von bis zu drei Euro für den Bezug verschreibungspflichtiger und damit preisgebundener Arzneimittel dann nicht die Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1 UWG überschreitet, wenn der Wert des dem Kunden für jedes bezogene Mittel gewährten Vorteils einen Euro nicht übersteigt.
8
1. Der erkennende Senat hat die von ihm bislang noch nicht entschiedene Frage, wo die Wertgrenze für eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des für die vorzunehmende Abgrenzung maßgeblichen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG verläuft (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - I ZR 98/12 Rn. 19 - RezeptBonus, mwN), dahingehend beantwortet, dass diese Grenze bereits bei einem Euro liegt (BGH aaO Rn. 20 - RezeptBonus).
9
2. Die sich in der Sache "RezeptBonus" nicht stellende, vorliegend dagegen streitentscheidende Frage, ob bei Rezepten, mit denen mehrere verschreibungspflichtige Mittel verschrieben worden sind, die Wertgrenze damit ebenfalls bei einem Euro liegt (so Mand, NJW 2010, 3681, 3685 re. Sp. oben; vgl. aber auch nunmehr ders., MedR 2012, 207, 208 bei Fn. 8; auf der Grundlage des im Verwaltungsrecht geltenden § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG noch strenger OVG Lüneburg , PharmR 2012, 464 ff.; ebenso aus berufsrechtlicher Sicht Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG Koblenz, GewArch 2013, 118, 119 ff.) oder aber mit der Zahl der auf dem Rezept verschriebenen und bezogenen Mittel ansteigt (so OVG Münster, GewArch 2012, 125; vgl. auch Maur, PharmR 2011, 33, 37 bei Fn. 24; Meeser, PharmR 2011, 113, 117 li. Sp.), ist mit dem Berufungsgericht in dem Sinn zu beantworten, dass die Wertgrenze von einem Euro für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt.
10
a) Das Berufungsgericht ist mit seiner Entscheidung entgegen der Ansicht der Revision nicht von der Senatsentscheidung "Bonuspunkte" (Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133 = WRP 2010, 1471) abgewichen. Der Senat hat in der Randnummer 22 dieser Entscheidung ausgesprochen , dass unter den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG allein Gegenstände von so geringem Wert fallen , dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint; deshalb seien nur kleinere Zugaben, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellten, als geringwertige Kleinigkeiten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Aus den dort gemachten Ausführungen lässt sich zwar - wie die Revision insoweit mit Recht geltend macht - entnehmen, dass es für die Beurteilung der Frage, ob die Grenze der Geringwertigkeit überschritten ist, maßgeblich darauf ankommt, wie die Werbeadres- saten die Werbegabe einschätzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 13/10, GRUR 2011, 1163 Rn. 15 = WRP 2011, 1590 - Arzneimitteldatenbank im Internet; Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 24 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT, mwN). Das Berufungsgericht hat aber mit Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte mit der abstrakten Fassung ihres Unterlassungsantrags darauf verzichtet hat, speziell die nach dem Vortrag der Revision durch die blickfangmäßig herausgestellte Aussage "Rezept-Prämie bis zu 3,00 € geschenkt!" bewirkte besondere Werbewirksamkeit der beanstandeten Werbung zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu machen.
11
b) Vergeblich wendet sich die Beklagte mit ihrem abstrakt gefassten Unterlassungsantrag dagegen, dass der Kläger bei Rezepten, mit denen zwei oder mehr verschreibungspflichtige Arzneimittel verschrieben worden sind, die für die Annahme einer geringwertigen Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG und damit eines Bagatellverstoßes im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG maßgebliche Wertgrenze von einem Euro zweifach bzw. dreifach ausschöpft. Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts erkennt das mit der von der Beklagten beanstandeten Werbung angesprochene Publikum, dass das Gutscheinsystem des Klägers dem Kunden keinen besonderen Vorteil verschafft , sondern lediglich verhindert, dass diesem aus dem für ihn mehr oder weniger zufälligen Umstand, dass ihm auf einem einzigen Rezept mehr als ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel verschrieben worden ist, beim zweiten und beim dritten verschriebenen Mittel ein sachlich nicht gerechtfertigter Nachteil entsteht (vgl. auch OVG Münster, GewArch 2012, 125). Dass der Verbraucher in diesem Zusammenhang nicht rezept-, sondern produktbezogen denkt, liegt zumal deshalb nahe, weil er umgekehrt daran gewöhnt ist, Zuzahlungen zu Arzneimitteln nicht rezeptbezogen, sondern produktbezogen leisten zu müssen (vgl. §§ 31, 61 SGB V).
12
c) Nichts Abweichendes ergibt sich auch aus den von der Revision für ihren Standpunkt des Weiteren herangezogenen Senatsentscheidungen "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" (Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 = WRP 2010, 1482) und "Unser Extra zur Begrüßung" (Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 37/08, MPR 2010, 201). In den beiden Entscheidungen ging es jeweils um eine rezeptbezogene Werbung mit einem Einkaufsgutschein im Wert von fünf Euro. Die Zuwendung des Einkaufsgutscheins wurde im Fall "Unser Extra zur Begrüßung" aber lediglich davon abhängig gemacht, dass mit dem eingelösten Rezept (mindestens) zwei verschreibungspflichtige Medikamente verschrieben worden waren, und im Fall "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" sogar überhaupt nicht daran gekoppelt, dass mit dem eingelösten Rezept mehr als ein verschreibungspflichtiges Mittel verschrieben worden war. Damit wurde in beiden Fällen die nach den vorstehenden Ausführungen für die Annahme eines Bagatellverstoßes im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG maßgebliche Wertgrenze von einem Euro überschritten.
13
III. Die Revision der Beklagten ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 27.10.2011 - HKO 118/10 -
OLG Jena, Entscheidung vom 04.04.2012 - 2 U 864/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 98/12 Verkündet am:
8. Mai 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RezeptBonus
§ 1 Abs. 1 und 4, § 3; HWG § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3
Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV ist geeignet, die Interessen von
Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen,
wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten Werbegabe
einen Euro übersteigt (Ergänzung zu BGH, Urteile vom 9. September 2010
- I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN
FÜR SIE und I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133 = WRP 2010, 1471 - Bonuspunkte
).
BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - I ZR 98/12 - OLG Naumburg
LG Dessau-Roßlau
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Mai 2012 wird mit der Maßgabe auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, dass der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung in Nr. 1 des Urteils der 3. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12. August 2011 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren angedroht wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt eine Internetapotheke. In ihrem Internetauftritt wirbt sie für diese unter der Überschrift mit folgenden Angaben: Jetzt lohnt es sich für Sie besonders, Ihre Rezepte bei m. einzulösen. Ab sofort erhalten Sie 1.50 Euro als Kundenbonus für jedes verschreibungspflichtige Medikament auf Ihrem Rezept. Bei Kassenrezepten wird dieser Betrag direkt mit Ihrer Zuzahlung oder mit dem Kaufpreis von bestellten rezeptfreien Produkten (außer Bücher) verrechnet oder Ihrem Kundenkonto für Bestellungen rezeptfreier Produkte (außer Bücher) gutgeschrieben. Eine Barauszahlung erfolgt nicht. Bei Privatrezepten wird der Kundenbonus in Höhe von 1.50 Euro Ihrem Kundenkonto für Bestellungen gutgeschrieben und bei der Bestellung nicht verordneter Produkte (außer Bücher) verrechnet. Eine Barauszahlung erfolgt nicht.
2
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, sieht hierin ein wegen Verletzung der Vorschriften über die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und Verstoßes gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot von Werbegaben unzulässiges Verhalten im Wettbewerb.
3
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei Einlösung von Rezepten den Erhalt eines Bonus von 1,50 € pro rezeptpflichtigem Medikament anzukündigen und/oder diesen Bonus ankündigungsgemäß zu verrechnen oder dem Kundenkonto gutzuschreiben.
4
Darüber hinaus hat die Klägerin Zahlung von 208,65 € nebst Zinsen für die Abmahnung der Beklagten verlangt.
5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Unterlassungsgebot sich statt auf rezeptpflichtige auf verschreibungs- pflichtige Medikamente bezieht (OLG Naumburg, WRP 2012, 840). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat das beanstandete Verhalten der Beklagten in Übereinstimmung mit dem Landgericht als mit den Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 3 AMPreisV unvereinbar und damit auch wettbewerbswidrig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
7
Die auf der Grundlage des § 78 AMG ergangenen Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen das dort bestimmte Rabattverbot liege auch dann vor, wenn eine zunächst erfolgte Zahlung in welcher Form auch immer wieder zurückgezahlt werde. Bei dem "Rezeptbonus" von 1,50 € für jedes verschreibungspflichtige Medikament handele es sich auch nicht mehr um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG. Maßstab dafür, ob eine geringwertige Kleinigkeit vorliege, sei nicht der Wert des Medikaments, sondern, da die meisten Personen, die Rezepte einlösten, nicht den Verkaufspreis zu zahlen hätten, der Betrag von maximal 10 €, den sie selbst aufbringen müssten. Ein damit gegebener Rabatt in Höhe von 15% sei durchaus geeignet, das Marktverhalten des Verbrauchers unsachlich zu beeinflussen. Zudem werde ein nicht unbeträchtlicher Teil der Medikamente an Personen abgegeben, die von der Zuzahlungspflicht befreit seien, gleichwohl aber bei der Beklagten einen Bonus von 1,50 € pro Medikament erhielten. Die mit einer Medikamentenbestellung im Internet verbundenen Nachteile rechtfertigten keine andere Beurteilung. Die Versandkostenpauschale werde in den wenigsten Fällen zum Tragen kommen.
8
Der landgerichtliche Unterlassungsausspruch sei allerdings im Hinblick darauf zu korrigieren, dass die Beklagte den Kundenbonus in Höhe von 1,50 € nicht für jedes rezeptpflichtige Medikament, sondern für verschreibungspflichtige Medikamente angekündigt habe.
9
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
10
1. Die Revision nimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts hin, die im Streitfall relevanten Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie ihre Grundlage in der in § 78 AMG enthaltenen Verordnungsermächtigung hätten. Die dort vorgesehene und auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 AMG in der Arzneimittelpreisverordnung näher geregelte Preisregulierung ist, da sie der Versorgungssicherheit dient, in verfassungsrechtlicher Hinsicht als wirtschaftliches Gegengewicht zum Apothekenmonopol des § 43 Abs. 1 AMG grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. Kloesel/ Cyran, Arzneimittelrecht, 122. Lief. 2012, § 78 AMG Anm. 3; Hofmann in Kügel/ Müller/Hofmann, AMG, 2012, § 78 Rn. 28 mwN). Entgegen dem Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen spricht auch nichts dafür, dass die dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie in § 78 Abs. 1 AMG erteilte Verordnungsermächtigung oder die auf dieser Grundlage erlassene Arzneimittelpreisverordnung nicht den in dieser Hinsicht bestehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit diesen Regelungen wiederholt befasst, ohne insoweit Anlass für Bedenken zu sehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 1990 - 1 BvR 1418/90 und 1 BvR 1442/90, PharmR 1991, 121; Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88, 1 BvR 60/89 und 1 BvR 1519/91, BVerfGE 94, 372 = GRUR 1996, 899 = WRP 1996, 1087; Kammerbeschluss vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01, NJW 2002, 3693).
11
Die Anwendung des deutschen Arzneimittelpreisrechts steht auch mit dem Unionsrecht in Einklang (GmS-OGB, Beschluss vom 22. August 2012 - GmS-OGB 1/10, BGHZ 194, 354 Rn. 34 ff.).
12
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung liege auch dann vor, wenn eine zunächst erfolgte Zahlung in welcher Form auch immer wieder zurückgezahlt werde, weil jeglicher Rabatt den einheitlichen Abgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel unterlaufe und insbesondere die Anrechnung auf eine Zuzahlung einen von dieser Verordnung nicht gedeckten Preisvorteil darstelle.
13
a) Die Sichtweise des Berufungsgerichts steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Einklang, wonach ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann vorliegt, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt, sondern auch dann, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 Rn. 17 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN). Insbesondere ein über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein stellt grundsätzlich einen entsprechenden Vorteil dar; denn mit ihm können von der Pflicht zur Zuzahlung befreite Kassenpatienten sowie Privatversicherte tatsächlich Geld "verdienen" und Kassenpatienten immerhin einen Teil der Zuzahlung sparen, indem sie mit den Gutscheinen Waren des täglichen Bedarfs in der Apotheke erwerben (BGH, GRUR 2010, 1136 Rn. 18 und 20 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE). Abweichendes kann allenfalls dann gelten, wenn der Einlösung des Gutscheins wesentliche Hindernisse entgegenstehen oder die Vorteile nicht allein für den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gewährt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss (BGH, GRUR 2010, 1136 Rn. 18 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt.
14
b) Die Revision rügt vergeblich, bei dieser Argumentation werde übersehen , dass (jedenfalls) der Privatpatient durch den Gutschein das preisgebundene Arzneimittel nicht günstiger erhalte, weil er den Gutschein allein dann einlösen könne, wenn er nicht verschreibungspflichtige Produkte erwerbe, und ihm daher lediglich ein zukünftiger Kauf von nicht verschreibungspflichtigen Produkten günstiger erscheine. Sie lässt unberücksichtigt, dass Verbraucher viele der in Apotheken angebotenen frei verkäuflichen Produkte im Alltag ohnehin gebrauchen können, so dass der Einlösung eines bestimmten Geldbetrags auch keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen. Die von der Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung vorgenommene Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitgeschäft spaltet das einheitliche Geschäft des Einkaufs eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels gegen Gewährung des Gutscheins demgegenüber künstlich auf (BGH, GRUR 2010, 1136 Rn. 19 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN). Bei den - zahlenmäßig weit überwiegenden - Kassenpatienten, die die von ihnen nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leistenden Zuzahlungen beim Bonussystem der Beklagten unmittelbar reduzieren können, spielt die nach der Ansicht der Revision gebotene Unterscheidung zwischen einem Erstgeschäft und einem Zweitgeschäft ohnedies keine Rolle.
15
c) Aus den vorgenannten Gründen überzeugt auch das von der Revision vorgebrachte Argument nicht, die in § 78 AMG und in der Arzneimittelpreisverordnung enthaltenen Bestimmungen regelten den Preiswettbewerb unter Apothekern nur hinsichtlich verschreibungspflichtiger und apothekenpflichtiger, zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebener Arzneimittel, nicht dagegen auch hinsichtlich anderer Produkte und Zuzahlungen. Für die beiden Kategorien von Arzneimitteln ist - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist - nach § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG ein einheitlicher Apothekenpreis zu gewährleisten. Hieran fehlt es, wenn ein Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt, sondern auch dann, wenn zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1136 Rn. 17 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE). Die vom erkennenden Senat vorgenommene Auslegung der einschlägigen Bestimmungen überschreitet danach nicht deren Wortsinn.
16
d) Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt auch die Gesetzesgeschichte keine abweichende Beurteilung. Die Bestimmung des § 37 AMG 1961, der der am 2. September 1976 in Kraft getretene § 78 AMG teilweise entspricht, enthielt zwar eine Verordnungsermächtigung, aufgrund deren aber keine Verordnung erlassen worden ist. Damit galt bis zum Inkrafttreten der auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 AMG erlassenen, am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen und im Jahr 1980 durch die Arzneimittelpreisverordnung abgelösten Preisspannenverordnung die zuletzt im Jahr 1968 geänderte Deutsche Arzneitaxe vom 1. Januar 1936 (vgl. zur Regelungsgeschichte Kloesel/Cyran aaO § 78 AMG Anm. 2; Hofmann in Kügel/Müller/Hofmann aaO § 78 Rn. 3). Die Bestimmung des § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG über die Verpflichtung zur Gewährleistung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises für vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossene Arzneimittel wurde durch Art. 1 Nr. 44 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 mit Wirkung vom 20. April 1990 angefügt (BGBl. I S. 717, 724) und mit dem gemäß Art. 23 Nr. 5 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190, 2254) weiterhin angefügten § 78 Abs. 2 Satz 3 AMG auf verschreibungspflichtige Arzneimittel und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beschränkt, soweit diese zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. Eine inhaltliche Abstimmung dieser Regelung mit der am 25. Juli 2001 außer Kraft getretenen Zugabeverordnung und der zum selben Zeitpunkt erfolgten Änderung des § 7 HWG, die notwendig war, weil diese Vorschrift bis dahin auf die Regelung in der Zugabeverordnung Bezug genommen hatte, ist danach zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Damit kann - anders als die Revision meint - nicht davon ausgegangen werden, dass sich Werbebeschränkungen hinsichtlich des Apothekenabgabepreises allein aus § 7 HWG ergeben können.
17
e) Die Bestimmung des § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG verbietet es dem Apotheker nicht nur, dem in dieser Vorschrift geregelten Gebot der Einheitlichkeit widersprechende Preise zu verlangen, sondern auch, mit solchen Preisen zu werben; denn auch eine Werbung mit Preisen, die dem genannten Gebot nicht entsprechen, gefährdet und beeinträchtigt die Einheitlichkeit des Apothekenabgabepreises.
18
3. Ebenfalls vergeblich wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem von der Beklagten angekündigten und gewährten "RezeptBonus" im Wert von 1,50 € nicht um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt.
19
a) Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung fallen unter den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint. Als geringwertige Kleinigkeiten sind daher nur kleinere Zugaben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellen (BGH, GRUR 2010, 1136 Rn. 25 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN). Unter Berücksichtigung dessen, dass bei einer Publikumswerbung im Hinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten von einer eher niedrigeren Wertgrenze auszugehen ist, überschreitet daher eine Werbegabe im Wert von 5 € ebenso die Wertgrenze (vgl. BGH aaO mwN) wie eine Werbegabe im Wert von 2,50 € (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2010 - I ZR 72/08, GRUR 2010, 1130 Rn. 2 und 6 f. - Sparen Sie beim Medikamenteneinkauf !), nicht dagegen eine Werbegabe im Wert von 1 € (BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08, GRUR 2010, 1133 Rn. 22 = WRP 2010, 1471 - Bonuspunkte, mwN).
20
b) Die nach der bisherigen Senatsrechtsprechung noch offene Frage, ob die insoweit maßgebliche Wertgrenze bereits bei 1 € (so Mand, NJW 2010, 3681, 3685; Meeser, PharmR 2011, 113, 116) oder erst bei einem etwas höheren Betrag verläuft, ist mit dem Berufungsgericht im erstgenannten Sinn zu beantworten. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen tragen dem Umstand Rechnung, dass bei fehlendem Preiswettbewerb auch kleinere Zuwendungen leicht ins Bewusstsein des Verbrauchers treten und diesen dadurch zu nutzenmaximierenden Marktreaktionen veranlassen können (Mand, NJW 2010, 3681, 3685). Entgegen dem Vortrag der Revision trifft es auch nicht zu, dass ein in einer Apotheke einzulösender Gutschein über 1,50 € aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers kaum etwas wert ist; denn nach der Lebenserfahrung haben die Apotheken im Bereich ihres Randsortiments den Preiswettbewerb mit anderen Wettbewerbern durchaus aufgenommen. Ein Wertgutschein über 1,50 € lässt sich auch nicht ­ wie die Revision weiter geltend macht - mit einer kostenlos überlassenen Apothekenzeitung vergleichen , die der Kunde meist gerne mitnimmt, für die er aber ebenso meist kein Geld bezahlen würde. Soweit die Revision des Weiteren darauf hinweist, dass der Kunde zur Einlösung des Gutscheins ein Zweitgeschäft tätigen und dabei Waren im Wert von über 50 € beziehen müsste, um nicht die anderenfalls fälligen Versandkosten in Höhe von 4,95 € bezahlen zu müssen, lässt sie unberücksichtigt , dass die Versandkostenpauschale der Beklagten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in den wenigsten Fällen zum Tragen kommen wird. Überdies kommt den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Revision in den - zahlenmäßig überwiegenden - Fällen keine Relevanz zu, in denen die Kunden der Beklagten als gesetzlich krankenversicherte Personen, die von der Zuzahlungspflicht nicht befreit sind, die Rezeptboni bereits dadurch einlösen können, dass sie diese mit den von ihnen zu leistenden Zuzahlungen verrechnen.
21
III. Die Revision der Beklagten hat nach alledem keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Zur Klarstellung ist allerdings eine Präzisierung der Ordnungsmittelandrohung geboten, die in ihrer bisherigen Fassung nicht den Bestimmtheitsanforderungen genügt, weil sie das Ausmaß des angedrohten hoheitlichen Zwangs nicht ohne weiteres (unmittelbar) erkennen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 58/93, GRUR 1995, 744, 749 = WRP 1995, 923 - Feuer, Eis & Dynamit I, insoweit nicht in BGHZ 130, 205; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 340 - Euro-Einführungsrabatt; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 57 Rn. 25, jeweils mwN).

22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 12.08.2011 - 3 O 15/11 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.05.2012 - 9 U 192/11 -

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 193/07 Verkündet am:
9. September 2010
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

a) Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt auch dann
vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis
angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels
Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger
erscheinen lassen.

b) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1
Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind neben § 7 HWG anwendbar.

c) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1
Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV stellen Marktverhaltensregelungen i.S. des

d) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3,
Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV ist dann nicht geeignet
, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern
spürbar zu beeinträchtigen, wenn die für eine entsprechende Heilmittelwerbung
Grenzen eingehalten sind.

e) Bei einer Publikumswerbung stellt eine Werbegabe im Wert von 5 € keine
geringwertige Kleinigkeit i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG dar.
BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - OLG Bamberg
LG Schweinfurt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Oktober 2007 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Schweinfurt vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte betreibt eine Apotheke in Schweinfurt. Anfang 2006 warb er im Internet wie folgt: UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE. Für jedes Rezept, das Sie im Wege des Versandes bei uns einlösen, erhalten Sie einen 5,- Euro Einkaufsgutschein. (Ausnahme "grüne Rezepte" mit nichtverschreibungspflichtigen Artikeln) Diesen Gutschein können Sie bei dem nächsten Einkauf von Produkten, für die Sie keine Verschreibung benötigen, einlösen. Der Gutschein ist sechs Monate gültig. Die Einlösung mehrerer Gutscheine bei einem Einkauf ist nicht zulässig.
2
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., ist der Ansicht, die Werbung des Beklagten verstoße gegen die für verschrei- bungspflichtige Arzneimittel geltende Preisbindung. Zwar werde bei der Bestellung solcher Mittel deren Preis nicht sofort, sondern erst bei Einlösung des Gutscheins gemindert; darin liege aber ein ebenfalls unzulässiger indirekter Preisrabatt. Zudem verstoße die Auslobungspraxis des Beklagten gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot gemäß § 7 HWG.
3
Mit ihrer nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für jedes Rezept, das ein Kunde im Wege des Versandes einlöst, einen 5 €-Gutschein auszugeben und/oder einzulösen und/oder für den Gutschein und die Einlösung zu werben, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 189 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2006 zu zahlen.
4
Nach Ansicht des Beklagten unterläuft er mit dem von ihm beworbenen Gutschein die Preisbindung nicht. Es hänge vom Kunden ab, ob er von dem Gutschein bei einem Zweitgeschäft Gebrauch mache. Die Preisvorschriften sollten nur einen unmittelbaren Eingriff in das Preisgefüge verhindern.
5
Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Bamberg, Urteil vom 31. Oktober 2007 - 3 U 24/07, BeckRS).
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung des Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche nicht als begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
8
Die Auslobung des Einkaufsgutscheins verstoße nicht gegen § 7 HWG, da das Gutscheinsystem des Beklagten keinen konkreten Produktbezug i.S. des § 1 HWG aufweise, sondern eine reine Imagewerbung darstelle. Auch sei der Schutzzweck des § 7 HWG nicht berührt, da keine Gefahr eines Medikamentenfehlgebrauchs bestehe. Der Kunde solle nicht dazu verleitet werden, sich ein bestimmtes rezeptpflichtiges Medikament verschreiben zu lassen, sondern zum Erwerb eines bereits verschriebenen Medikaments beim Beklagten veranlasst werden.
9
Ein Verstoß gegen die preisrechtlichen Bestimmungen der § 78 Abs. 1 AMG, § 3 AMPreisV liege ebenfalls nicht vor. Der Beklagte verlange und erhalte den vollen Apothekenabgabepreis. Er gewähre lediglich eine Anwartschaft auf einen Preisnachlass für den Fall des Abschlusses eines Zweitgeschäfts über nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Der Kunde habe auch kein Interesse daran, die Preisbindung für verschreibungspflichtige Mittel zu unterlaufen, da sich daraus lediglich ein Vorteil für die Krankenversicherung ergebe.
10
Der Kunde werde schließlich auch nicht i.S. des § 4 Nr. 1 UWG unangemessen unsachlich beeinflusst. Die von dem Preisnachlass für das Zweitgeschäft ausgehende Anlockwirkung berühre die Rationalität der Nachfrageentscheidung nicht. Die Bedingungen für die Einlösung der Gutscheine seien hinreichend deutlich.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils erster Instanz. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass das Verhalten des Beklagten wegen Verstoßes gegen die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel unzulässig ist.
12
1. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu vom Beklagten Anfang 2006 begangene Zuwiderhandlungen vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Verletzungshandlungen gerichtet ist, ist die Klage nur dann begründet, wenn auf der Grundlage des nunmehr geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der für den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt. Das im Jahr 2006 geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004) ist nach Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 22. Dezember 2008 geändert worden (UWG 2008). Diese Gesetzesänderung erfordert jedoch keine Unterscheidung bei der rechtlichen Bewertung des Streitfalls.
13
Das beanstandete Verhalten des Beklagten stellt sowohl eine Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2008 dar. Der Wortlaut des § 4 Nr. 11 UWG ist gleich geblieben. Der Anwendung der zuletzt genannten Vorschrift steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Die Richtlinie 2005/29/EG bezweckt gemäß ihrem Art. 4 allerdings die vollständige Harmonisierung der Vorschriften der Mitglied- staaten über unlautere Geschäftspraktiken, soweit sie die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 sowie ihrem Erwägungsgrund 9 bleiben die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte jedoch unberührt. Die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht daher mit der Richtlinie 2005/29/EG im Einklang, soweit Marktverhaltensregelungen - wie hier - dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern dienen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Rn. 16 = WRP 2009, 1089 - Überregionaler Krankentransport).
14
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs.1 und 4, § 3 AMPreisV begründet.
15
a) Das von der Klägerin beanstandete Verhalten des Beklagten verstößt gegen die vorstehend genannten Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung.
16
aa) Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG ist für die verschreibungspflichtigen (Fertig-)Arzneimittel und die zwar nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtigen (Fertig-)Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten. Die Einzelheiten regelt die auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 AMG ergangene Arzneimittelpreisverordnung. Diese legt für verschreibungspflichtige Arzneimittel in § 2 die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken und in § 3 die Preisspannen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf jeweils zwingend fest (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 AMPreisV). Die Bestimmung des § 78 Abs. 3 Satz 1 AMG stellt die Rechtslage insoweit zusammenfassend klar, als danach ein einheitlicher Abga- bepreis des pharmazeutischen Unternehmers für alle Arzneimittel zu gewährleisten ist, soweit für diese verbindliche Preise und Preisspannen durch die Arzneimittelpreisverordnung bestimmt sind. Erst hierdurch ergibt sich in Verbindung mit den Handelszuschlägen, die die Arzneimittelpreisverordnung festlegt, ein einheitlicher, bei der Abgabe an den Endverbraucher verbindlicher Apothekenabgabepreis. Diese Regelungen sollen insbesondere gewährleisten, dass die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt ist (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 11/5373 Anl. 2 S. 27; BSGE 101, 161 Rn. 18 f.; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 7/09 R, juris Rn. 13-15; Schmid in Festschrift Ullmann, 2006, S. 875, 876; Dettling, A&R 2008, 118, 120; zu weiteren mit der Regelung des § 78 AMG verfolgten Zwecken vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 67. Erg.-Lief., § 78 AMG Anm. 1 und MünchKomm.UWG /Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 326).
17
bb) Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2006, 233; KG, GRUR-RR 2008, 450, 451; OVG Lüneburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176, 177; OLG Köln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/Harney, A&R 2006, 34; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 11.138; Gerstberger/Reinhart in Gröning, Heilmittelwerberecht, 3. Aktualisierungslieferung 2009, § 7 HWG Rn. 40; Riegger, Heilmittelwerberecht, Kap. 7 Rn. 29; a.A. OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 391; Peter, GRUR 2006, 910, 912; Kappes, WRP 2009, 250, 253; im Hinblick auf § 7 HWG a.F. bejahend, im Hinblick auf § 78 AMG, § 3 AMPreisV dagegen verneinend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393; vgl. ferner Mand in Prütting, Medizinrecht , § 7 HWG Rn. 48).
18
Insbesondere ein über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein stellt einen Vorteil im vorstehend genannten Sinn dar (OLG Köln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/ Harney, A&R 2006, 34; differenzierend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393). Abweichendes kann allenfalls dann gelten, wenn der Gutscheinseinlösung wesentliche Hindernisse entgegenstehen (OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916) oder die Vorteile nicht allein für den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gewährt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 403, 404; Dembowski, jurisPR-WettbR 9/2007 Anm. 3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
19
Die vorstehend beschriebenen Merkmale eines Verstoßes gegen diese arzneimittelpreisrechtlichen Bestimmungen liegen im Streitfall vor. Der in der Apotheke des Beklagten einzulösende Gutschein lautet auf einen bestimmten Geldbetrag. Der Einlösung des Gutscheins stehen auch keine wesentlichen Hindernisse entgegen. Angesichts des bekannten breiten Angebots von in Apotheken frei verkäuflichen Produkten befinden sich darunter nicht wenige, die jeder Verbraucher im Alltag gebrauchen kann (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2006, 88 = WRP 2006, 130). Dass dies bei der Apotheke des Beklagten anders wäre, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Die vom Berufungsgericht zur Begrün- dung seiner gegenteiligen Auffassung vorgenommene Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitgeschäft spaltet das einheitliche Geschäft des Einkaufs eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels gegen Gewährung des Gutscheins demgegenüber künstlich auf (vgl. OVG Lüneburg, GRUR-RR 2008, 452, 453 f.; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 176; Auerbach/Jung, ApoR 2006, 52, 54).
20
cc) Der Ansicht des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Rechtsverstoß scheide schon deshalb aus, weil der Kunde im Regelfall an einer Unterlaufung der Preisbindung nicht interessiert sei, beruht auf der Annahme , die Ersparnis durch den Gutschein komme allein der Krankenversicherung zugute. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme jedoch nicht. Mit dem Gutscheinsystem des Beklagten können von der Pflicht zur Zuzahlung befreite Kassenpatienten sowie auch Privatversicherte tatsächlich Geld "verdienen" und Kassenpatienten zumindest einen Teil der Zuzahlung ersparen, indem sie mit den Gutscheinen Waren des täglichen Bedarfs erwerben. Nur vor diesem Hintergrund verspricht die Werbung des Beklagten auch einen wirtschaftlichen Erfolg.
21
b) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind neben § 7 HWG anwendbar. Die beiden Regelungsbereiche weisen unterschiedliche Zielsetzungen auf (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969; KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OVG Lüneburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176; OLG Hamburg, Urteil vom 25. März 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 101; Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 45; Dembowski, jurisPRWettbR 9/2007 Anm. 3; a.A. Kappes, WRP 2009, 250, 253). Der Zweck der in § 7 HWG enthaltenen Regelung besteht vor allem darin, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden sollen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 24 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn. 16 = WRP 2009, 1385 - DeguSmiles & more; Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 11 f.). Er unterscheidet sich daher erheblich von den Zwecken, die mit der arzneimittelpreisrechtlichen Regelung verfolgt werden (vgl. oben unter II 2 a aa).
22
c) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01, NJW 2002, 3693, 3695). Sie stellen damit Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar (KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OLG München, GRUR-RR 2010, 53, 55; OLG Hamburg , Urteil vom 25. März 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 97; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.138; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 326; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 198; Harte/ Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 63; Ebert-Weidenfeller in Götting/Nordemann, UWG, § 4 Rn. 11.66; Fezer/Götting, UWG, 2. Aufl., § 4-11 Rn. 147, jeweils m.w.N.).
23
d) Das beanstandete Verhalten des Beklagten ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer i.S. des § 3 UWG 2004 nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen sowie die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S. des § 3 Abs. 1 UWG 2008 spürbar zu beeinträchtigen.
24
aa) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG lässt in dem durch § 1 HWG bestimmten Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes und damit insbesondere bei produktbezogener Werbung für Arzneimittel (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG) Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) unter den dort in den Nummern 1 bis 5 im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen zu. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 HWG, der den durch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 HWG für Rabatte eröffneten Bereich einschränkt, sind Zuwendungen oder Werbegaben, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Weise zu berechnenden Geldbetrag bestehen (Barrabatte), unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Eine entsprechende Beschränkung, die der Abstimmung des Heilmittelwerberechts mit dem Arzneimittelpreisrecht dient, ist für die anderen Fälle des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG nicht vorgesehen, in denen das grundsätzliche Verbot der Wertreklame im Heilmittelwerberecht nicht gilt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Zuwendungen und sonstige Werbegaben , die den in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG für zulässige Wertreklame vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten, auch dann heilmittelwerberechtlich zulässig sind, wenn sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden , die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Arzneimittelrechtlich liegt dann zumindest in den Fällen, in denen es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt (vgl. dazu nachstehend unter II 2 d bb), lediglich ein Verstoß vor, der nicht geeignet ist, den Wettbewerb bzw. die Interessen von Marktteilnehmern in relevanter Weise zu beeinträchtigen. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Werbung nicht produktbezogen erfolgt, das heißt nicht auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder auch Vielzahl bestimmter Mittel von Arzneimitteln bezogen ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 15 f. - DeguSmiles & more; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 Rn. 12 ff. - Festbetragsfestsetzung). Denn eine - wie im Streitfall - auf sämtliche verschreibungspflichtige Arzneimittel bezogene Imagewerbung eines Apothekers stellt sich im Blick auf die Zwecke, die mit der Preisbindung für die in § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG genannten Arzneimittel verfolgt werden (vgl. oben unter II 2 a aa), nicht als bedenklicher dar als eine entsprechende Werbung , die auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder Vielzahl bestimmter Mittel bezogen ist. Ebenso wenig kommt im Hinblick auf diese Zwecke dem Umstand Bedeutung zu, dass eine Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel heilmittelwerberechtlich gemäß § 10 Abs. 1 HWG stets unzulässig ist.
25
bb) Die im Streitfall in Rede stehende Werbung des Beklagten wäre im Falle ihrer Produktbezogenheit nach keiner der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG enthaltenen Regelungen zulässig. Insbesondere handelt es sich bei einem Einkaufsgutschein im Wert von 5 € für jedes im Wege des Versandes eingelöste Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung fallen unter diesen Begriff allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 915; Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 32; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 42). Als geringwertige Kleinigkeiten sind daher nur kleinere Zugaben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellen (BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08 Rn. 22 - Bonuspunkte; vgl. ferner Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 32; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 43). Da bei einer Publikumswerbung zudem - im Hinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten - von einer niedrigeren Wertgrenze auszugehen ist, überschreitet in diesem Bereich eine Werbegabe im Wert von 5 € die Wertgrenze (vgl. Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 32; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 44, jeweils m.w.N.).
26
3. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (Klageantrag zu 2) nebst Prozesszinsen folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung war berechtigt, weil der Beklagte mit der beanstandeten Werbung wettbewerbswidrig gehandelt hat.
27
III. Nach alledem ist auf die Revision der Klägerin das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 19.01.2007 - 5 HKO 30/06 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 31.10.2007 - 3 U 24/07 -
22
(2) Die im Streitfall in Rede stehende Werbung des Klägers wäre im Falle ihrer Produktbezogenheit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG zulässig. Bei den Bonuspunkten des Klägers im Wert von einem Euro handelt es sich um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung fallen unter diesen Begriff allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 915; Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 32; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 42). Als geringwertige Kleinigkeiten sind daher nur kleinere Zugaben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellen (vgl. Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 32; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 43). Auch wenn bei einer Publikumswerbung im Hinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten von einer eher niedrigen Wertgrenze auszugehen ist, überschreitet in diesem Bereich eine Werbegabe im Wert von einem Euro die Wertgrenze noch nicht (vgl. LG Berlin, MD 2008, 404, 408; Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 32; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 43).

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Vorsitzenden der 42. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2009

g e ä n d e r t .

2. a) Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung in Höhe von 555,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz hieraus seit dem 25.11.2008 durch Zahlung an die Rechtsanwälte W., ...straße, ..., E., freizustellen.

b) Im Übrigen wird die Klage unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Berufung

a b g e w i e s e n .

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen

a) im ersten Rechtszug

 der Beklagte 62 %, die Klägerin 38 %

b) des zweiten Rechtszugs

der Beklagte 85 %, die Klägerin 15 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird zugelassen zur Frage, wie im Falle einer teils unberechtigten, teils berechtigten Abmahnung die Höhe der Abmahnkosten ermittelt wird.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens:  651,80 Euro

Gründe

 
I.
Die Berufung ist zulässig, sie hat der Sache nach in beschränktem Umfang Erfolg.
A
Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Kurz und ergänzend:
Die Klägerin, Wettbewerberin des Beklagten auf dem Gebiet des Schulranzenvertriebs im Internet, macht Freistellung von Abmahnkosten aus einer Abmahnung vom 18.11.2008 (K 2 = Bl. 8 bis 14) wegen angeblich unzutreffender Widerrufsbelehrung von Kunden geltend.
Dabei ist unstreitig, dass die darin enthaltene - eine der dort vorgebrachten fünf Beanstandungen - Rüge hinsichtlich der Widerrufsbelehrung
Kosten der Warenrücksendung
zu Unrecht erhoben worden ist.
Das Landgericht sah die Abmahnung im Übrigen als berechtigt, das Anliegen der Klägerin auch nicht von rechtsmissbräuchlichem Abmahnunwesen geleitet an, führte jedoch die geltend gemachte 1,8-Geschäftsgebühr auf eine solche in Höhe von 1,3 zurück, da ein typischer und durchschnittlicher Fall betroffen sei, weshalb statt der begehrten Freistellung von Abmahnkosten in Höhe von 894,80 Euro samt Zinsen eine solche in Höhe von 651,80 Euro begehrt werden könne.
Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten , welche unter vertiefender Wiederholung seiner erstinstanzlichen Verteidigung weiterhin auf Klageabweisung abzielt.
B
1.
10 
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs, der die Klage schon unzulässig machen würde (BGHZ 149, 371, 379 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung ), verfängt nicht.
11 
a) Zwar ist diese Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu beachten (BGH GRUR 2006, 243 [juris Tz. 15] - MEGA SALE ; 2002, 715 [juris Tz. 32] - Scanner-Werbung ). Danach muss der als Verletzte in Anspruch Genommene den Rechtsmissbrauch nicht ausdrücklich rügen; er muss aber dem Gericht die notwendigen Grundlagen für die Amtsprüfung verschaffen (Jestaedt in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. [2009], Kap. 20, 6; Bergmann in Harte/Henning, 2. Aufl. [2009], § 8, 309; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. [2007], Kap. 13, 54). Die Beweislast obliegt - im Freibeweis - dem Beklagten, der die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen hat (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. [2009], § 8, 425; Bergmann a.a.O. 309; Seichter in Ullmann jurisPK-UWG, 2. Aufl. [2009], § 8, 176).
12 
b) Der Beklagte ist schon der ihm obliegenden Darlegungslast nicht gerecht geworden. Er hat sich darauf beschränkt, den Einwand zu erheben und auf ein vor dem Senat geführtes anderes Verfahren mit der Klägerin zu verweisen. Diese Verweisung mag genügt haben, wenn dort der Rechtsmissbrauch wegen eines Abmahnunwesens festgestellt worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Senat hat den dort weit ausführlicher als hier begründeten Einwand geprüft und verworfen. Darauf hat der dort abgemahnte, erstinstanzlich erfolgreich gewesene Beklagte anerkannt (2 U 24/09). Darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
2.
13 
Auch die Verteidigung, die Klägerin habe nach dem Gang der vorprozessualen Korrespondenz auf die Geltendmachung dieser Kosten verzichtet, greift nicht.
14 
a) Ein Erlass/Verzicht kann nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn sich aus der maßgeblichen Erklärung eindeutig ergibt, dass Rechtspositionen aufgegeben werden sollen (BGH ZOV 2009, 237 [Tz. 19]). An die Feststellungen eines Verzichts, der nicht vermutet werden darf, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH NZG 2009, 948 [Tz. 15]; Grüneberg in Palandt, BGB, 68. Aufl. [2009], § 397, 6). Das Angebot zum Verzicht oder einer vergleichbaren Abrede muss unmissverständlich erklärt werden (BGH U. v. 26.10.2009 - II ZR 222/08 [Tz. 18]).
15 
b) Der Beklagte hat mit seinem Schreiben vom 24.11.2008 auf die Abmahnung vom 18.11.2008 hin eine Erklärung abgegeben (K 3 = Bl. 15 bis 17), eine Zahlung von Abmahnkosten jedoch abgelehnt, da das Vorgehen insgesamt rechtsmissbräuchlich sei und die Klägerin insoweit auf den Klageweg verwiesen. Wenn dann die Klägerin in ihrer Antwort vom 16.12.2008 (B 1 = Bl. 105) erklären ließ:
16 
"Aus diesem Grunde erklären wir namens und in Vollmacht unserer Mandantin, daß die im Namen Ihres Mandanten unter dem 24.11.2008 abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung als klaglosstellend angenommen wird",
17 
so bezog sich die Annahme und Klaglosstellung nur auf die Unterlassungserklärung, nicht (auch) auf die Abmahnkosten. Ein Verzicht auf sie kann dieser Erklärung nicht entnommen werden.
3.
18 
Berechtigung der Abmahnung:
19 
a) Beanstandung (Abmahnrüge Ziff. 1 in K 2 = Bl. 13)
20 
 Das Fehlen einer Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bei wiederkehrenden Leistungen
21 
aa) Unstreitig ist, dass die Belehrung des Beklagten in seinem Internetauftritt (K 1 = Bl. 8) einen solchen Hinweis nicht enthalten hat. Die Klägerin erachtet einen solchen für geboten. Dies verneint der Beklagte, da er keine wiederkehrenden Leistungen gleichartiger Waren erbringe, sondern nur eine einmalige Leistung. Im Übrigen enthalte die Klage diesen Abmahnpunkt nicht. Und letztlich liege ein gedachter Verstoß unter der Spürbarkeitsschwelle des § 3 UWG. Die Klägerin hält entgegen, dass die Abmahnung insoweit schon deshalb begründet sei, weil sie - wie auch die Klage - darauf gestützt sei, dass der Internetauftritt des Beklagten auch die Aufklärung darüber vermissen lasse, dass die Widerrufsfrist (auch) nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB-InfoV und § 312 e Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 BGB-InfoV zu laufen beginne.
bb)
22 
(1) Gemäß § 312 d Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 c Abs. 2 BGB, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung. Wiederkehrend ist eine Lieferung, wenn ein Vertrag über die mehrmalige Lieferung geschlossen wird (Saenger in Erman, BGB, 12. Aufl. [2008], § 312 d, 11). Bei gleichartigen Leistungen genügt der Empfang der ersten Teillieferung (BT-Drs. 14/2658 S. 43; Grüneberg in Palandt a.a.O. § 312 d, 4; Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. [2007], § 312 d, 22; Stadler in Jauernig, BGB, 13. Aufl. [2009], § 312 d, 8; allg. Medicus in Prütting/           Wegen/Weinreich, BGB, 3. Aufl. [2008], § 312 d, 3; Schulte-Nölk in Hk-BGB, 5. Aufl. [2007], § 312 d, 2). Ob die verordnungsgerechte Widerrufsbelehrung nur eine Obliegenheitsverletzung des Unternehmers darstellt mit der Folge, dass bei deren Nichterfüllung die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt (so Grothe in Bamberger/Roth a.a.O. § 355, 6 m.N.; offen gelassen in BGH ZGS 2006, 266 [Tz. 37]; anders: Rechtsanspruch: Grüneberg in Palandt a.a.O. § 355, 13; Medicus a.a.O. § 355, 9), kann auf sich beruhen. Setzt der Unternehmer die Muster der Anl. 2 zu § 14 BGB-InfoV ein, soll er den Anforderungen von § 355 Abs. 2 BGB entsprochen haben (Grothe a.a.O. § 355, 7; Saenger a.a.O. § 355, 12). Verwendet er aber einen eigenen Text, ergibt sich der notwendige Belehrungsinhalt aus § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Bereichsspezifisch zu beachtende Modifikationen finden sich in § 312 c Abs. 2 und (eben) § 312 d Abs. 2 BGB (Grothe a.a.O. 7; Saenger a.a.O. § 355, 9 und 12; Schulze in Hk-BGB a.a.O. § 355, 11; vgl. auch Grüneberg a.a.O. § 355, 14). Die Angaben, welche eine Belehrung zwingend enthalten müssen, werden für Fernabsatzverträge durch § 312 d Abs. 2 BGB erweitert (Grüneberg a.a.O. § 355, 14; Saenger a.a.O. § 355, 12; vgl. auch Stadler in Jauernig a.a.O. § 355, 6). Die Widerrufsbelehrung muss den Verbraucher "über seine Rechte" belehren (Medicus a.a.O. § 355, 11 a), somit über sein Widerrufsrecht (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB).
23 
(2) Ziel der Verbraucherschutzvorschriften ist, den Verbraucher zutreffend und klar über die gesetzlichen Rechte zu belehren, die ihm nach der Gestaltung des Vertragsverhältnisses erwachsen können. Ist bei einem Angebot bei einem objektiv-typisierenden Ansatz ein Geschäftsabschluss denkbar, bei welchem einem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, so ist diese Belehrung zu erteilen; es kommt nicht darauf an, ob es überhaupt schon zu Abschlüssen im Anwendungsbereich dieses Widerrufsrechtes gekommen ist. Ist aber nach dem Geschäftsmodell das Entstehen eines bestimmten gesetzlichen Widerrufsrechts ausgeschlossen, stellt das Unterlassen einer solchen Belehrung keine Verletzungshandlung und damit auch keinen Wettbewerbsverstoß dar. Die Belehrung muss nicht den für ein Vertriebssegment denkbaren Belehrungskatalog abbilden, sondern nur den denkbaren für das konkrete Vertriebsmodell. Auch die Klägerin zeigt nicht auf, dass nach der Art des Beklagtenangebotes Fälle denkbar seien, wonach durch Lieferwiederkehr eine Belehrung über eine erst bei der letzten Lieferung einsetzende Widerrufsfrist geboten wäre. Zwar mag eine 10er-Bestellung ( "10 von 10 verfügbar" ) denkbar sein (vgl. Bl. 34 oben [ "durch einfachen Mausklick und die Eingabe der entsprechenden Stückzahlen"] ). Damit werden aber nach dem Geschäftsmodell nur gleichartige (Teil-)Lieferungen eröffnet, bei welchen insoweit keine völlige Identität verlangt wird, sondern nur eine Übereinstimmung in deren wesentlichen Teilen (Saenger a.a.O. § 312 d, 12 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 67, 389 [juris Tz. 21] zu einerseits Zeitungsabonnement oder dem wiederkehrenden Bezug von Kaffee und andererseits einem Vertrag über in gleichen Zeitabständen zu liefernde Bettwäschesortimente). Da nach dem typisierten Angebot auch die Klägerin keinen Fall einer Lieferung aus mehreren, nicht gleichartigen Teilen aufzuzeigen vermag, ist auch nicht insoweit zu belehren, das Unterlassen kein, auch kein von Konkurrenten rügbarer Verstoß. Auch darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
24 
cc) Die Abmahnung rügte aber auch, dass keine Widerrufsbelehrung dahin erteilt sei, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 c Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB-InfoV sowie der Informationspflicht nach § 312 e Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 BGB-InfoV beginne (K 2 = Bl. 13). Die Beanstandung war insoweit zutreffend (vgl. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB; vgl. etwa Grüneberg a.a.O. BGB-InfoV Anl. 2, Gestaltungshinweise 3 b und c; ferner Medicus a.a.O. § 312 c, 5 und § 312 e, 12; Saenger a.a.O. § 312 c, 10 und § 312 e, 28; Stadler a.a.O. § 312 c, 5 und § 312 e, 8). Die Berufung verhält sich hierzu schon nicht. Der Beklagte hat seine geänderte Widerrufsbelehrung denn auch insoweit angepasst (K 3 = Bl. 16). Hinter dieser zumindest gebotenen belehrenden Aufklärung bleibt die Erstbelehrung zurück.
25 
b) Beanstandung (Abmahnung Ziff. 3):
26 
Kostentragungspflicht bei Warenrücksendungen
27 
aa) Nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB dürfen, wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB besteht (Fernabsatzvertrag), dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich u.a. auferlegt werden, wenn die zurückzusendende Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt. Die beanstandete Widerrufsbelehrung war dahin gefasst:
28 
"Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt ... Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei."
29 
Die Klägerin beanstandet, dass die bloße Erwähnung in der Widerrufsbelehrung keine vertragliche Vereinbarung darstelle, weshalb für die Anwendung der Ausnahme nach der 40-Euro-Regel die Voraussetzung fehle (so schon Abmahnung K 2 = Bl. 13), damit der Belehrung deren Richtigkeit.
30 
bb) Für den Inhalt des Vertrags ist in der Regel die Bestellung des Verbrauchers maßgeblich (Hamburg OLG-Report 2008, 425 [juris Tz. 7]; Medicus a.a.O. § 357, 6; Masuch in MünchKomm-BGB, 5. Aufl. [2007], § 357, 22; Schulze in Hk-BGB a.a.O. § 357, 4). Für die Vereinbarung genügt eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders (Grüneberg a.a.O. § 357, 6; Masuch a.a.O. 22; Stadler a.a.O. § 357, 5; Grothe a.a.O. § 357, 8; Saenger a.a.O. § 357, 9). Die Belehrung muss zudem klar und verständlich sein (OLG Hamburg a.a.O. [juris Tz. 7]).
31 
cc) Diesen Anforderungen wird die Belehrung in ihrer Beanstandung nicht gerecht. Denn eine solche, die 40-Euro-Ausnahme einschließende Belehrung setzt eine (vorherige) Vereinbarung dieser im Gesetz fakultativ eröffneten Kostenabwälzungsregel voraus. Sie kann nicht als Belehrung über die Widerrufsfolgen geschehen, da eine Belehrung einseitigen Charakter besitzt und nicht zugleich beansprucht, Vertragsangebotsbestandteil zu sein. Dies findet auch seine sinnfällige Entsprechung in den Gestaltungshinweisen zur Musterbelehrung (siehe Grüneberg a.a.O. BGB-InfoV Anl. 2, Gestaltungshinweise, 8; Saenger zur BGB-InfoV Anl. 2 [a.F.], Gestaltungshinweis 7), wo zwar der sinngleiche Belehrungstext zur vom Beklagten verwendeten Formel vorgeschlagen wird, aber nur, wenn eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher auch vereinbart worden ist. Der Verbraucher, der die gesetzlichen Vertragsregeln zur Kenntnis nehmen will, wird diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Zusammenstellung der vom Verwender vorgegebenen Vertragsregeln vermuten. Er wird in Belehrungen, mit denen er die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen verbindet, nicht ein einseitiges Vertragsangebot zu seinem Nachteil erwarten. Der Hinweis des Beklagten auf das OLG Hamburg ergibt nichts anderes. Zwar scheint dort die (abweichende) Kostenregel bei Rücksendungen unter "Widerrufsrecht nach ..." und "Belehrungstext" mit "Ausnahme vom Widerrufsrecht ..." (OLG Hamburg a.a.O. [juris Tz. 9]) aufgenommen gewesen zu sein. Dies zwingt jedoch nicht zu der Annahme, dass das OLG Hamburg diese Verortung für eine vertragliche Vereinbarung grundsätzlich als ausreichend angesehen hätte, denn es hat die Belehrung und damit deren Gesetzmäßigkeit schon an der mangelnden Klarheit und Eindeutigkeit scheitern lassen (OLG Hamburg a.a.O. [juris Tz. 8]).
32 
c) Beanstandung (Abmahnrüge Ziff. 5), kein Hinweis darauf,
33 
dass der Unternehmer Zahlungsverpflichtungen innerhalb von 30 Tagen erfüllen muss und dass die Frist für ihn mit dem Empfang des Widerrufs beginnt
34 
aa) Zutreffend ist der Ansatz, dass der Unternehmer nach § 357 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 286 Abs. 3 BGB mit der Pflicht zur Entgeltrückzahlung 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung ohne Mahnung in Verzug gerät (Grüneberg a.a.O. § 357, 4 b; Saenger a.a.O. § 357, 3; Stadler a.a.O. § 357, 3; Schulze a.a.O. § 357, 4). Darüber ist zu belehren (§ 312 c Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV; vgl. KG GRUR-RR 2008, 129 [juris Tz. 19 f]; allg. Grüneberg a.a.O. BGB-InfoV § 1, 1, insbes. 7; Schulte-Nölk a.a.O. § 312 c, 2).
35 
bb) Diese notwendige Belehrung fehlt. Insoweit liegt eine Verletzungshandlung auch vor.
36 
d) Unstreitig ist die Abmahnrüge (dort Ziff. 2) wegen des unterlassenen Hinweises,
37 
dass Verbraucher für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung keinen Ersatz leisten müssen,
38 
zu Unrecht geschehen. Die Klägerin verfolgt diese Beanstandung nicht mehr.
39 
e) Abmahnrüge (Ziff. 3):
40 
Im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht darauf hinzuweisen, dass Sie die Kosten der Warenrücksendung tragen
41 
Soweit die Klägerin die Verletzung von § 357 Abs. 2 S. 2 BGB rügt, verfängt dies nicht. Der Beklagte hat - wie schon oben zu b), aa) dargestellt - Rücksenderegeln für den Fall des Widerrufs verfasst. Die Belehrung ist so aufgebaut, dass zunächst zur hier streitbetroffenen Frage Ausnahmen (Kostentragungspflichten des Verbrauchers) bezeichnet, abschließend aber die Grundregel (Kostentragungspflicht des Unternehmers) angeführt wird. Mit letzterem ist dem Anliegen der Klägerin Rechnung getragen. Eine beanstandungswürdige Intransparenz ergibt sich nicht, zumal diese Fassung dem Gestaltungshinweis Nr. 8 (vormals Nr. 7) zur Musterwiderrufsbelehrung genau entsprochen hat. Zwar ist eine Belehrung auch in der Grundregel falsch, wenn diese durch unrichtige Ausnahmen eingeschränkt wird (siehe oben b), aa)). Damit sind aber nicht zwei Abmahnungen berechtigt, da der Abgemahnte die Grundregel an sich achtet. Beanstandungswürdig ist nur die beschränkende Ausnahme. Kommt sie nach erfolgreicher Abmahnung in Wegfall, so wird die beigestellte, dann einschränkungslos auftretende Grundregel automatisch richtig. Eine Berechtigung zu einer Doppelabmahnung ergibt sich danach nicht.
4.
42 
Die aufgezeigten Beklagtenverstöße unterfallen auch § 4 Nr. 11 UWG (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O. § 4, 11.170; vgl. ferner etwa zu § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV: KG GRUR-RR 2008, 129 [juris Tz. 24]; zu § 357 Abs. 2 BGB: Senat B. v. 10.11.2008 - 2 W 62/08).
5.
43 
Die Verstöße sind auch als spürbar gemäß § 3 UWG zu bewerten.
44 
Denn die zum Schutz des Verbrauchers gebotenen Informationen nach § 5 a Abs. 3 UWG gelten von Gesetzes wegen als wesentlich. Das bedeutet, dass im Regelfall bei Nichtbeachtung eines solchen Informationsgebots auch eine spürbare (wesentliche) Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher im Sinn des § 3 Abs. 2 UWG gegeben ist (Ullmann in jurisPK-UWG, 2. Aufl. [2009], § 3, 63; Köhler a.a.O. § 3, 149; Seichter in  jurisPK-UWG a.a.O. § 5 a, 71; Senat a.a.O.). Die richtige Belehrung über ein Widerrufsrecht betrifft elementare Verbraucherschutzrechte (OLG Hamm U. v. 12.03.2009 - 4 U 225/08 [juris Tz. 34]; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56 [juris Tz. 15]). Anderes soll gelten für die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsgebote in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation (§ 5 a Abs. 4 UWG; vgl. Ullmann a.a.O. 65; ferner Seichter a.a.O. § 5 a, 72, der in Bezug auf § 5 a Abs. 4 UWG aber dafür hält, dass eine Erheblichkeitsschwelle gar keine Rolle spiele). Der Verstoß 3 a) betrifft den Beginn des Widerrufsrechts; eine unzulängliche Belehrung darüber lässt Kunden unter Umständen glauben, ihnen stünde ein Widerrufsrecht nicht mehr zu. Damit verschafft sich der Beklagte einen ungerechtfertigten Bindungsgrad an Verträge, damit einen Vorsprung im Wettbewerb unter gleichzeitiger Benachteiligung der Verbraucher. Zwar ist die unzutreffende Ausnutzung einer Kostenabwälzungsregel (Verstoß 3 b) eher nachteilig, falls der Verbraucher einen Angebotsabgleich durchführen würde; doch auch hier wird nachhaltig in Verbraucherrechte eingegriffen und sich eine rechtlich unzulässige vorteilhafte Kostenstruktur verschafft. Nicht anders verhält es sich mit dem Verstoß 3 c. Der Verbraucher wird pflichtwidrig rechtsunkundig gehalten mit der Folge, dass die Belastungen des Unternehmers nicht oder zumindest deutlich weniger ausfallen, was einen nachhaltigen Wettbewerbsvorteil darstellt. Mithin kann allen Verstößen auch in ihrem materiellen Gehalt die Geeignetheit, die Interessen von Wettbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, nicht abgesprochen werden.
6.
45 
Danach ist festzustellen, dass die Klägerin selbst fünf Ausnahmetatbestände ausgewiesen hat, von denen im Ergebnis nur drei (oben 3 a, b und c) berechtigt waren.
46 
Diese teilweise Berechtigung der Abmahnung ist allerdings im Ansatz anders zu behandeln als vom Landgericht geschehen.
a)
47 
aa) Bei der Abmahnung ist eine Kostenpauschale eines Verbandes auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (BGHZ 177, 253 [Tz. 50]; U. v. 11.03.2009 - I ZR 194/06 [Tz. 47] - Geld-zurück-Garantie II; Bornkamm a.a.O. § 12, 1.99; Schmukle in Schuschke/ Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. [2005], Anhang zu § 935, 35; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. [2007], Kap. 41, 96; Brüning in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl. [2009], § 12, 86; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006], § 12, 22).
48 
bb) Im Prozess zwischen Wettbewerbern gilt: Die Abmahnung muss nicht in allen Punkten berechtigt sein. Es ist lediglich erforderlich, dass mit der Abmahnung überhaupt eine Wettbewerbshandlung gerügt wird, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist (Scharen in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. [2009], Kap. 11, 7). Deshalb ist es auch unschädlich, wenn der Gläubiger mit einer von ihm vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr fordert, als ihm zusteht; denn es ist Sache des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben (BGH GRUR 2007, 607 [Tz. 24] - Telefonwerbung für "Individualverträge" ; Hess in Ullmann a.a.O. § 12, 28; Gloy in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl. [2005], § 75, 18). Selbst eine Abmahnung, die nur teilweise in der Sache berechtigt einen Wettbewerbsvorwurf erhebt, kann einen Erstattungsanspruch auslösen (Scharen a.a.O. 7; Büscher in Fezer, UWG [2005], § 12, 52 [dieser: in voller Höhe, allerdings mit Verweis auf Entscheidungen, bei denen die Klägerin ein Wettbewerbsverband war]). War eine anwaltliche Abmahnung mehrerer, verschiedener Handlungen aber nur partiell berechtigt, so besteht der Kostenerstattungsanspruch nur hinsichtlich des berechtigten Teils (arg. § 12 Abs. 1 S. 1: "soweit"; Hess a.a.O. 35; Scharen a.a.O. 8). Denn erfasst die Abmahnung etwa die tatsächlich begangene Wettbewerbshandlung nicht, so besteht kein Erstattungsanspruch (Schmukle a.a.O. 33). In den Fällen, in denen mit den Abmahnschreiben verschiedene Handlungen (etwa Werbeanzeigen unterschiedlichen Inhalts) beanstandet werden, sodass bezogen auf die Unterlassung unterschiedliche Streitgegen-stände vorliegen, kann das hinsichtlich der aufgewendeten Rechtsanwaltskosten problemlos dahin verstanden werden, dass lediglich nach Maßgabe der jeweiligen Gegenstandswerte die Kosten der Tätigkeit des Rechtsanwalts (anteilig) zu ersetzen sind (Scharen a.a.O. 8, auch unter Verweis auf Frankfurt OLG-Report 2008, 849; diese Entscheidung lässt sich unschwer aber auch dahin verstehen, dass nur nach dem Verhältnis von behaupteter und für begründet erachteter Verstoßzahl gequotelt worden ist, da es dort nur um zwei Verstöße ging, von denen nur einer für berechtigt angesehen worden ist, weshalb das OLG Frankfurt nur den hälftigen Gegenstandswert als Berechnungsgrundlage für die Abmahnkosten heranzog [Frankfurt a.a.O. {juris Tz. 26}]; Quotelung je nach der Zahl begründeter und unbegründeter Verstöße: Hess a.a.O. 35 und 35.1 [Aktualisierung 23.11.2009]; das von ihm für seine Meinung angeführte OLG Köln GRUR-RR 2006, 196 hat aber die Anwaltskosten entsprechend seiner Kostenquote aufgeteilt [OLG Köln, siehe Tenor I 2 und III und juris Tz. 3 und 39], was gerade für eine Quotelung nach Streitwertanteilen spricht; ebenfalls für die entsprechende Anwendung des § 92 ZPO: Kreft in Großkommentar, UWG [1991], Vor § 13, 164); so ebenfalls OLG Hamm U. v. 13.08.2009 - 4 U 71/09 [juris Tz. 31 i. V. m. 4]).
49 
cc) Soweit der Beklagten vom Herkommen der Abmahnung vom Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag in der unberechtigten Abmahnung eine Schlechtgeschäftsführung sieht und ggf. aufrechenbare Schadensersatzansprüche des Geschäftsherrn annimmt, bewegt sich diese Erwägung innerhalb jener Rechtsfigur und nicht grundsätzlich außerhalb einer solchen denkbaren rechtlichen Einordnung. Denn bei schuldhafter Verletzung der Geschäftsführerpflichten ist ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung möglich (vgl. hierzu etwa Gehrlein in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. [2008],  § 677, 19; Sprau in Palandt, BGB, 68. Aufl. [2009], § 677, 13). Mit der Regelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG wurde zwar die Rechtsprechung nachvollzogen, die über die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Aufwendungsersatzanspruch des Abmahnenden hergeleitet hat (BT-Drs. 15/1487   S. 25; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. [2009],     § 12, 1.77). Mit der Schaffung dieser Norm existiert aber nun ein eigenständiger und spezieller Anspruchstatbestand, der die allgemeinen Normen der Geschäftsführung ohne Auftrag verdrängt (Scharen in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. [2009], Kap. 11, 17; Büscher in Fezer, UWG [2005],     § 12, 44; vgl. auch Brüning in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl. [2009], § 12, 79; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. [2007], Kap. 41, 81). Danach gilt aber auch die spezialgesetzliche und insoweit herrschende Wertung, dass dem zu unrecht Abgemahnten im Regelfall - und davon abweichende Umstände sind vorliegend weder dargetan noch unter Beweis gestellt noch gar bewiesen - kein (Gegen-)Anspruch erwächst (etwa Bornkamm a.a.O. § 12, 169; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006], § 12, 29 [a. E.]; Teplitzky a.a.O. Kap. 41, 76 f.; Büscher in Fezer a.a.O. § 12, 41; Spätgens in Ahrens, a.a.O. Kap. 6, 27 und Achilles in Ahrens a.a.O. Kap. 5, 9).
50 
Es bleibt danach nur bei der Frage, wie von den geltend gemachten Abmahnkosten der Teil, bzgl. dessen die Abmahnung auch nur berechtigt war, abzuschichten ist.
51 
b) Zwar steht mit der Kostenquotierungsvorschrift von § 92 ZPO eine denkbare Gerechtigkeitsregel für die vorliegende Fallgestaltung zu Gebote. Allerdings besteht die Besonderheit, dass - allerdings bezogen auf nur eine Rüge - der Abmahnende über das Ziel hinausschießen darf, ohne seinen Kostenerstattungsanspruch zu verlieren; zudem ist es am Abgemahnten, die aufgrund einer Rügeschilderung von ihm rechtlich tatsächlich forderbare Unterwerfungserklärung von sich aus abzugeben und für den objektiv berechtigten Abmahnumfang auch die Abmahnkosten zu erstatten. Dies rechtfertigt, den Abmahnenden hinsichtlich der Abmahnkosten so zu stellen, als hätte er gleich und nur in berechtigtem Umfang abgemahnt.
52 
c) Dies umgesetzt ergibt:
53 
Die Abmahnung enthielt fünf Rügen und insoweit eine eigene Streitwertvorgabe von 10.000,00 Euro, also 2.000,00 Euro je Rüge. Sie war im Umfang von drei Rügen berechtigt. Da die Klägerin an ihre Streitwertvorgabe nicht gebunden ist und der Senat 2.500,00 Euro hat gelten lassen, ist danach auszugehen von
54 
Gegenstandswert 7.500,00 Euro
55 
Geschäftsgebühr daraus: 512,00 Euro x 1,3
535,60 Euro
Pauschale
 20,00 Euro
        
555,60 Euro.
56 
Eine Bindung an den Einsatzwert des 1,3-Fachen durch das landgerichtliche Urteil ist nicht eingetreten, da es sich selbst bei einer Anhebung auf den Faktor 1,8 nicht um eine Klageänderung handeln würde (BGH NJW 2004, 148 so zu einer neuen Schlussrechnung) noch eine Bindung an Parameter einer Forderungsherleitung besteht (arg. BGH FamRZ 1993, 676, 679). Die Klägerin hat aber schon nicht aufgezeigt gehabt, warum im vorliegenden Fall ein höherer Satz als der 1,3-fache angezeigt wäre.
57 
d) Die Klägerin kann auch die bloße Freistellung von diesen Kosten verlangen (BGH U. v. 22.04.2009 - I ZR 14/07 [Tz. 31] - 0,00 Grundgebühr ).
II.
58 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 713, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.
59 
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens liegt bei 651,80 Euro, der Beschwer des Beklagten. Dabei ist zwar eine Nebenforderung betroffen (§ 4 ZPO). Wird sie von vornherein wie hier ohne Hauptforderung eingeklagt, ist sie aber selbst Hauptsache und bestimmt den Verfahrenswert (statt vieler Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl. [2010], § 4, 13). Der Gegenstandswert, aus dem sich die Höhe der Abmahnkosten schöpft, bestimmt im Falle der Klage auf die reinen Abmahnkosten aber nicht den Streitwert, wie vom Landgericht ersichtlich angenommen (vgl. dort Bl. 69). Der Gegenstandswert richtet sich nur nach dem Abmahnkostenbetrag. Dass Freistellung begehrt wird, ändert an der Wertbemessung nichts, es bleibt vielmehr beim Wert der Forderung, von der freigestellt werden soll (BGH NJW-RR 1990, 958; Herget a.a.O. § 3, 16 "Befreiung").
60 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen im Umfang der (Teil)Zulassung vor. Eine höchstrichterliche Klärung erscheint im Hinblick auf den Streit in der Literatur und insbesondere der Divergenz zur Entscheidung des OLG Hamm geboten (vgl. oben Ziff. 6 a-c). Zwar ist damit kein selbstständiger Streitgegenstand betroffen, der einem Teil- oder Zwischenurteil zugeführt werden könnte. Dies ist für eine Teilzulassung auch nicht - auch nicht die Grundurteilsfähigkeit - erforderlich (Ball in Musielak, ZPO, 7. Aufl. [2009], § 543, 13; Heßler in Zöller, ZPO, 28. Aufl. [2010], § 543, 19 und 26a; a. A. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. [2009], § 543, 8; BGH NJW 2005, 664 [A I.]).
61 
Ungeachtet dessen liegt die Fallgestaltung vor, dass über die Abmahnkosten ein Grundurteil hätte ergehen können; nur im Bereich der Höhe trägt sich der höchstrichterlich zu klärende Streit denn zu.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Berichtigte Fassung
Die nachstehende berichtigte Fassung beruht auf dem Berichtigungsbeschluss vom 6. Oktober
2011, durch den die Abschnitte II 4 und 5 (Rn. 18 bis 23 in der berichtigten Fassung) nach
§ 319 Abs. 1 ZPO ersetzt worden sind. In der den Parteien ursprünglich zugestellten und auch
bereits veröffentlichten Fassung war diese Änderung versehentlich nicht berücksichtigt worden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 81/09 Verkündet am:
17. März 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Original Kanchipur
Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene
(höhere) Normalpreise gegenübergestellt werden, ist irreführend, wenn
sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise verlangt
werden. Sie ist zudem wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot
unlauter.
BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Freiburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte, der mit der Klägerin auf dem Gebiet des Einzelhandels mit Orientteppichen in Wettbewerb steht, warb in einem der "Badischen Zeitung" vom 17. April 2007 beiliegenden Werbeprospekt unter anderem für eine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen bei den jeweils einzeln beworbenen Teppichen durchgestrichene Preise gegenübergestellt waren. Im laufenden Text der nachfolgend wiedergegebenen Werbung wurde erläutert, dass es sich bei der Teppichkollektion um eine Weltneuheit handele, zu deren Markteinführung der Beklagte als Hersteller hohe Rabatte geben könne.
2
Die Klägerin hält diese Werbung für unzulässig, weil die Angabe fehlt, bis wann der Einführungspreis gelten soll. Sie hat deswegen gegen den Beklagten Klage erhoben, mit der sie beantragt hat, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr mit Preisgegenüberstellungen für eine Kollektion von "Original Kanchipur"-Teppichen zu werben, wenn dies wie folgt geschieht : (es folgt die Wiedergabe der vorstehend dargestellten Werbung) und in derselben Werbeunterlage keine anderen Teppiche mit durchgestrichenen höheren Preisen beworben werden, bei denen darauf hingewiesen wird, es handele sich um frühere Preise eines anderen Unternehmens.
3
Hinsichtlich eines ursprünglich gestellten Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten hat die Klägerin den Rechtsstreit nach Auskunftserteilung in der Hauptsache für erledigt erklärt und insofern die Feststellung der Erledigung beantragt.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, dem Unterlassungsantrag allerdings mit dem weiteren Zusatz, dass dieser Anspruch nicht besteht, wenn der Beklagte konkret mittels Angabe des datumsmäßigen Beginns und der Dauer der Verkaufsförderungsmaßnahme oder mittels Angabe ihres datumsmäßigen Endpunkts auf ihre Dauer hinweist.
5
Im zweiten Rechtszug haben beide Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen , den Unterlassungsanspruch auf die Berufung der Klägerin auch ohne den vom Landgericht hinzugefügten Zusatz für begründet erachtet sowie den von der Klägerin dort gemachten Zusatz als verzichtbar angesehen.
6
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die auf Unterlassung der konkreten Werbung gerichtete Klage als zulässig und wegen eines Verstoßes gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot als begründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
8
Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Räumungsfinale" vertretene Ansicht, dass es bei Verkaufsförderungsmaßnahmen keine generelle Pflicht zur zeitlichen Begrenzung gebe, sondern nur auf eine tatsächlich bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen sei, leuchte bei Totalräumungsverkäufen und bei Restpostenverkäufen ein, da das Ende der Verkaufsveranstaltung dort für den Verbraucher nach sachlichen Kriterien bestimmbar und dem Unternehmer die kalendermäßige Festlegung häufig aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten sei. Dagegen blieben die angesprochenen Verbraucher bei einer Werbung mit einem Einführungspreis, bei der der vergleichend genannte Normalpreis in keiner Weise erläutert werde, über die sachlichen Kriterien für die Begünstigung gänzlich im Unklaren. Eine derartige Werbung suggeriere zwar eine Kalkulation, nach der der Einführungspreis nur für eine begrenzte Dauer oder bis zum Absatz bestimmter Mengen gelten und anschließend ein fest bestimmter regulärer Preis verlangt werden solle. Anders als bei einem Räumungsverkauf fehle aber jeder dem Käufer erkennbare Anhaltspunkt für das Ende der Sonderveranstaltung. Die Grundsätze der Wahrheit und Rechtsklarheit sowie das Irreführungsverbot verlangten aber, dass in der Werbung angegeben sei, unter welchen Bedingungen der höhere Preis in Kraft treten solle.
9
Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, überhaupt keine Kriterien für die Inanspruchnahme seines Sonderpreises festgelegt zu haben. In diesem Fall wäre die Werbung zudem schon deshalb irreführend, weil die Bezeichnung als "Einführungspreis" und die Preisgegenüberstellung bestimmte Sonderveranstaltungskriterien erwarten ließen. Außerdem hielte sich der Unternehmer danach je nach dem Erfolg seiner Einführungsaktion offen, ob er überhaupt auf den höheren Preis übergehen oder auf Dauer beim "Einführungspreis" bleiben wollte. Auch hierin liege eine ohne erläuternde Angaben kaum zu überprüfende und zu ahndende Täuschung des Käufers.
10
Auf die Frage, ob die Werbung zudem wegen einer mehrdeutigen Preisgegenüberstellung irreführend sei, komme es danach nicht mehr an.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
12
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht sowohl den von der Klägerin ihrem auf die Werbung des Beklagten für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" und damit auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungsantrag hinzugefügten Zusatz und in derselben Werbeunterlage keine anderen Teppiche mit durchgestrichenen höheren Preisen beworben werden, bei denen darauf hingewiesen wird, es handele sich um frühere Preise eines anderen Unternehmens als auch den vom Landgericht des Weiteren für erforderlich gehaltenen Zusatz und nicht konkret mittels Angabe des datumsmäßigen Beginns und der Dauer der Verkaufsförderungsmaßnahme oder mittels Angabe deren datumsmäßigen Endzeitpunkts auf die Dauer der Verkaufsförderungsmaßnahme hinweist als verzichtbar und den Klageantrag damit als hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen.
13
a) Der von der Klägerin gestellte Unterlassungsantrag zielt, soweit er sich auf die bildlich wiedergegebene Werbung bezieht, auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab. Die beiden von der Klägerin bzw. dem Landgericht hinzugefügten Zusätze können, da sie dieses Verbot unter zusätzliche Bedingungen stellen, naturgemäß nicht auf ein Klageziel gerichtet sein, das über die konkrete Verletzungsform hinausgeht. Sie stellen daher im Blick auf das von der Klägerin erstrebte Verbot der konkreten Verletzungsform eine ebenso unschädliche wie auch verzichtbare Überbestimmung des Unterlassungsantrags dar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 24 = WRP 2011, 459 - Irische Butter).
14
b) Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unproblematisch , wenn der Kläger das Verbot einer Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Rn. 10 = WRP 2009, 1377 - Betriebsbeobachtung ; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 36 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet, jeweils mwN). So verhält es sich insbesondere dann, wenn die Klagepartei - wie im Streitfall - das Verbot einer Werbeanzeige erstrebt und der Unterlassungsantrag eine Kopie dieser Werbeanzeige enthält (BGH, GRUR 2009, 1075 Rn. 10 - Betriebsbeobachtung). Wird der beklagten Partei in einem solchen Fall untersagt, erneut mit der beanstandeten Anzeige zu werben, kann für sie nicht zweifelhaft sein, wie sie sich in Zu- kunft zu verhalten hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum).
15
2. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu auf eine am 17. April 2007 erschienene Werbeanzeige des Beklagten Bezug genommen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da es andernfalls an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, GRUR 2011, 352 Rn. 15 = WRP 2011, 463 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren , mwN). Im Streitfall sind beide Voraussetzungen erfüllt.
16
Der Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG hat durch das am 30. Dezember 2008 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht umgesetzt worden ist, keine Änderung erfahren. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht in Einklang mit der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Rn. 14 ff. = WRP 2009, 1229 - Geldzurück -Garantie II; Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 224/06, GRUR 2010, 247 Rn. 10 = WRP 2010, 237 - Solange der Vorrat reicht; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 195/07, GRUR 2010, 649 Rn. 15 = WRP 2010, 1017 - Preisnachlass nur für Vorratsware).
17
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der beanstandeten Ankündigung von Rabatten aus Anlass der Markteinführung der Teppichkollektion "Original Kanchipur" um eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne eines in § 4 Nr. 4 UWG ausdrücklich genannten Preisnachlasses handelte.
18
4. Das Berufungsgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Die Werbung des Beklagten stellt sich im Übrigen auch als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2 UWG dar.
19
a) Der Bundesgerichtshof hat allerdings in drei Entscheidungen, in denen es um die Beurteilung von Räumungsverkäufen ging, ausgesprochen, dass weder § 4 Nr. 4 noch § 5 UWG eine Verpflichtung begründet, eine Verkaufsförderungsmaßnahme zeitlich zu begrenzen; vielmehr hat der Unternehmer lediglich auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Rn. 13 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale; Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 66/07, GRUR 2009, 1183 Rn. 11 = WRP 2009, 1501 - Räumungsverkauf wegen Umbau; Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 68/07, GRUR 2009, 1185 Rn. 13 und 15 = WRP 2009, 1503 - Totalausverkauf). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Räumungsverkäufe , soweit sie zeitlich unbefristet sind, bis zum (mehr oder weniger vollständigen ) Abverkauf der Ware durchgeführt werden und damit nach der Natur der Sache durch die Erschöpfung der noch vorhandenen Warenvorräte auch zeitlich begrenzt sind (vgl. BGH, GRUR 2009, 1185 Rn. 15 - Totalausverkauf).
20
b) In der beanstandeten Werbung liegt dagegen ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG und gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2 UWG.
21
Die Frage, ob in der Werbung für eine Verkaufsveranstaltung aus Anlass einer Geschäftseröffnung oder aus Anlass der Einführung eines neuen Produkts generell die Dauer der Aktion angegeben werden muss, lässt sich nicht generell beantworten. Es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Bezieht sich die Verkaufsförderungsmaßnahme nicht auf das Angebot selbst, also insbesondere nicht auf den geforderten Preis, hat die Dauer der Aktion für den Verbraucher nicht dieselbe Bedeutung wie etwa bei einer Werbung mit einem während der Eröffnungsaktion geforderten günstigen Preis. Wird beispielsweise im Rahmen einer Geschäftseröffnung als besonderer Anreiz ein Unterhaltungsprogramm oder eine kostenlose Bewirtung geboten, muss nicht zwingend angegeben werden, bis zu welchem Zeitpunkt dieses besondere Angebot besteht. Aber auch ein in der Werbung herausgestellter Einführungspreis bedarf nicht stets einer Angabe der zeitlichen Begrenzung (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 7.114; Sosnitza in Piper/Ohly/ Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 5 Rn. 436). Wird der beworbene Preis keinem anderen Preis gegenübergestellt, kann es der Unternehmer unter Umständen von der Nachfrage oder von den Einkaufskonditionen abhängig machen, wie lange er den günstigen Einführungspreis gewährt. Solange die Dauer des Angebots nicht kürzer ist, als es der Verbraucherwartung entspricht, rechnet der Verkehr auch bei der Angabe eines als günstig herausgestellten Preises damit, dass sich der Preis in der Zukunft ändern kann.
22
Die im Streitfall beanstandete Anzeige wirbt indessen nicht allein mit Einführungspreisen ; sie stellt diese Preise vielmehr auch durchgestrichenen Preisen gegenüber. Bei einer solchen Preisgegenüberstellung muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1980 - I ZR 10/78, GRUR 1980, 306, 307 = WRP 1980, 330 - Preisgegenüberstellung III; Urteil vom 12. Dezember 1980 - I ZR 158/78, GRUR 1981, 654, 656 = WRP 1981, 454 - Testpreiswerbung; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 7.57 f. und 7.87). Hierüber gibt die beanstandete Anzeige keine Auskunft. Bei der Werbung mit einem "Einführungspreis" und mit "hohen Rabatten zur Markteinführung" wird der Verbraucher zwar vermuten, dass es sich bei den durchgestrichenen und rabattierten Preisen offenbar um die Preise handelt, die der Unternehmer nach Ende des Einführungsangebots als Normalpreise verlangt. Unabhängig davon ist eine solche Werbung aber lauterkeitsrechtlich unzulässig, wenn die Werbung keinen Hinweis darauf enthält, ab wann die Normalpreise gefordert werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.1.1985 - I ZR 16/83, GRUR 1995, 929 = WRP 1985, 690 - Späterer Preis). Denn ihr fehlt die gebotene Transparenz (§ 4 Nr. 4 UWG); den Verbrauchern werden außerdem für den Kaufentschluss wesentliche Informationen vorenthalten (§ 5a Abs. 2 UWG). Im Übrigen kann auf diese Weise der - auch im Streitfall nicht fernliegenden - Gefahr begegnet werden, dass in der Werbung im Markt nicht durchsetzbare Fantasiepreise ("Mondpreise" ) als Referenzpreise angegeben werden, die allein die Funktion haben, über die besondere Preiswürdigkeit des aktuellen Angebots zu täuschen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 7.72; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl. § 5 Rn. 451; Trube, WRP 2003, 1301, 1309 f.).
23
5. Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich den lauterkeitsrechtlichen Verstoß des Beklagten als nicht unerheblich im Sinne des § 3 UWG 2004 und als zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher geeignet im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG 2008 angesehen.
24
III. Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 07.03.2008 - 12 O 153/07 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.05.2009 - 4 U 49/08 -

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 193/07 Verkündet am:
9. September 2010
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

a) Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt auch dann
vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis
angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels
Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger
erscheinen lassen.

b) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1
Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind neben § 7 HWG anwendbar.

c) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1
Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV stellen Marktverhaltensregelungen i.S. des

d) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3,
Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV ist dann nicht geeignet
, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern
spürbar zu beeinträchtigen, wenn die für eine entsprechende Heilmittelwerbung
Grenzen eingehalten sind.

e) Bei einer Publikumswerbung stellt eine Werbegabe im Wert von 5 € keine
geringwertige Kleinigkeit i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG dar.
BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - OLG Bamberg
LG Schweinfurt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Oktober 2007 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Schweinfurt vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte betreibt eine Apotheke in Schweinfurt. Anfang 2006 warb er im Internet wie folgt: UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE. Für jedes Rezept, das Sie im Wege des Versandes bei uns einlösen, erhalten Sie einen 5,- Euro Einkaufsgutschein. (Ausnahme "grüne Rezepte" mit nichtverschreibungspflichtigen Artikeln) Diesen Gutschein können Sie bei dem nächsten Einkauf von Produkten, für die Sie keine Verschreibung benötigen, einlösen. Der Gutschein ist sechs Monate gültig. Die Einlösung mehrerer Gutscheine bei einem Einkauf ist nicht zulässig.
2
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., ist der Ansicht, die Werbung des Beklagten verstoße gegen die für verschrei- bungspflichtige Arzneimittel geltende Preisbindung. Zwar werde bei der Bestellung solcher Mittel deren Preis nicht sofort, sondern erst bei Einlösung des Gutscheins gemindert; darin liege aber ein ebenfalls unzulässiger indirekter Preisrabatt. Zudem verstoße die Auslobungspraxis des Beklagten gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot gemäß § 7 HWG.
3
Mit ihrer nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für jedes Rezept, das ein Kunde im Wege des Versandes einlöst, einen 5 €-Gutschein auszugeben und/oder einzulösen und/oder für den Gutschein und die Einlösung zu werben, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 189 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2006 zu zahlen.
4
Nach Ansicht des Beklagten unterläuft er mit dem von ihm beworbenen Gutschein die Preisbindung nicht. Es hänge vom Kunden ab, ob er von dem Gutschein bei einem Zweitgeschäft Gebrauch mache. Die Preisvorschriften sollten nur einen unmittelbaren Eingriff in das Preisgefüge verhindern.
5
Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Bamberg, Urteil vom 31. Oktober 2007 - 3 U 24/07, BeckRS).
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung des Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche nicht als begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
8
Die Auslobung des Einkaufsgutscheins verstoße nicht gegen § 7 HWG, da das Gutscheinsystem des Beklagten keinen konkreten Produktbezug i.S. des § 1 HWG aufweise, sondern eine reine Imagewerbung darstelle. Auch sei der Schutzzweck des § 7 HWG nicht berührt, da keine Gefahr eines Medikamentenfehlgebrauchs bestehe. Der Kunde solle nicht dazu verleitet werden, sich ein bestimmtes rezeptpflichtiges Medikament verschreiben zu lassen, sondern zum Erwerb eines bereits verschriebenen Medikaments beim Beklagten veranlasst werden.
9
Ein Verstoß gegen die preisrechtlichen Bestimmungen der § 78 Abs. 1 AMG, § 3 AMPreisV liege ebenfalls nicht vor. Der Beklagte verlange und erhalte den vollen Apothekenabgabepreis. Er gewähre lediglich eine Anwartschaft auf einen Preisnachlass für den Fall des Abschlusses eines Zweitgeschäfts über nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Der Kunde habe auch kein Interesse daran, die Preisbindung für verschreibungspflichtige Mittel zu unterlaufen, da sich daraus lediglich ein Vorteil für die Krankenversicherung ergebe.
10
Der Kunde werde schließlich auch nicht i.S. des § 4 Nr. 1 UWG unangemessen unsachlich beeinflusst. Die von dem Preisnachlass für das Zweitgeschäft ausgehende Anlockwirkung berühre die Rationalität der Nachfrageentscheidung nicht. Die Bedingungen für die Einlösung der Gutscheine seien hinreichend deutlich.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils erster Instanz. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass das Verhalten des Beklagten wegen Verstoßes gegen die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel unzulässig ist.
12
1. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu vom Beklagten Anfang 2006 begangene Zuwiderhandlungen vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Verletzungshandlungen gerichtet ist, ist die Klage nur dann begründet, wenn auf der Grundlage des nunmehr geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der für den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt. Das im Jahr 2006 geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004) ist nach Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 22. Dezember 2008 geändert worden (UWG 2008). Diese Gesetzesänderung erfordert jedoch keine Unterscheidung bei der rechtlichen Bewertung des Streitfalls.
13
Das beanstandete Verhalten des Beklagten stellt sowohl eine Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2008 dar. Der Wortlaut des § 4 Nr. 11 UWG ist gleich geblieben. Der Anwendung der zuletzt genannten Vorschrift steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Die Richtlinie 2005/29/EG bezweckt gemäß ihrem Art. 4 allerdings die vollständige Harmonisierung der Vorschriften der Mitglied- staaten über unlautere Geschäftspraktiken, soweit sie die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 sowie ihrem Erwägungsgrund 9 bleiben die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte jedoch unberührt. Die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht daher mit der Richtlinie 2005/29/EG im Einklang, soweit Marktverhaltensregelungen - wie hier - dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern dienen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Rn. 16 = WRP 2009, 1089 - Überregionaler Krankentransport).
14
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs.1 und 4, § 3 AMPreisV begründet.
15
a) Das von der Klägerin beanstandete Verhalten des Beklagten verstößt gegen die vorstehend genannten Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung.
16
aa) Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG ist für die verschreibungspflichtigen (Fertig-)Arzneimittel und die zwar nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtigen (Fertig-)Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten. Die Einzelheiten regelt die auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 AMG ergangene Arzneimittelpreisverordnung. Diese legt für verschreibungspflichtige Arzneimittel in § 2 die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken und in § 3 die Preisspannen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf jeweils zwingend fest (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 AMPreisV). Die Bestimmung des § 78 Abs. 3 Satz 1 AMG stellt die Rechtslage insoweit zusammenfassend klar, als danach ein einheitlicher Abga- bepreis des pharmazeutischen Unternehmers für alle Arzneimittel zu gewährleisten ist, soweit für diese verbindliche Preise und Preisspannen durch die Arzneimittelpreisverordnung bestimmt sind. Erst hierdurch ergibt sich in Verbindung mit den Handelszuschlägen, die die Arzneimittelpreisverordnung festlegt, ein einheitlicher, bei der Abgabe an den Endverbraucher verbindlicher Apothekenabgabepreis. Diese Regelungen sollen insbesondere gewährleisten, dass die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt ist (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 11/5373 Anl. 2 S. 27; BSGE 101, 161 Rn. 18 f.; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 7/09 R, juris Rn. 13-15; Schmid in Festschrift Ullmann, 2006, S. 875, 876; Dettling, A&R 2008, 118, 120; zu weiteren mit der Regelung des § 78 AMG verfolgten Zwecken vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 67. Erg.-Lief., § 78 AMG Anm. 1 und MünchKomm.UWG /Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 326).
17
bb) Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2006, 233; KG, GRUR-RR 2008, 450, 451; OVG Lüneburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176, 177; OLG Köln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/Harney, A&R 2006, 34; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 11.138; Gerstberger/Reinhart in Gröning, Heilmittelwerberecht, 3. Aktualisierungslieferung 2009, § 7 HWG Rn. 40; Riegger, Heilmittelwerberecht, Kap. 7 Rn. 29; a.A. OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 391; Peter, GRUR 2006, 910, 912; Kappes, WRP 2009, 250, 253; im Hinblick auf § 7 HWG a.F. bejahend, im Hinblick auf § 78 AMG, § 3 AMPreisV dagegen verneinend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393; vgl. ferner Mand in Prütting, Medizinrecht , § 7 HWG Rn. 48).
18
Insbesondere ein über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein stellt einen Vorteil im vorstehend genannten Sinn dar (OLG Köln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/ Harney, A&R 2006, 34; differenzierend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393). Abweichendes kann allenfalls dann gelten, wenn der Gutscheinseinlösung wesentliche Hindernisse entgegenstehen (OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916) oder die Vorteile nicht allein für den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gewährt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 403, 404; Dembowski, jurisPR-WettbR 9/2007 Anm. 3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
19
Die vorstehend beschriebenen Merkmale eines Verstoßes gegen diese arzneimittelpreisrechtlichen Bestimmungen liegen im Streitfall vor. Der in der Apotheke des Beklagten einzulösende Gutschein lautet auf einen bestimmten Geldbetrag. Der Einlösung des Gutscheins stehen auch keine wesentlichen Hindernisse entgegen. Angesichts des bekannten breiten Angebots von in Apotheken frei verkäuflichen Produkten befinden sich darunter nicht wenige, die jeder Verbraucher im Alltag gebrauchen kann (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2006, 88 = WRP 2006, 130). Dass dies bei der Apotheke des Beklagten anders wäre, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Die vom Berufungsgericht zur Begrün- dung seiner gegenteiligen Auffassung vorgenommene Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitgeschäft spaltet das einheitliche Geschäft des Einkaufs eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels gegen Gewährung des Gutscheins demgegenüber künstlich auf (vgl. OVG Lüneburg, GRUR-RR 2008, 452, 453 f.; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 176; Auerbach/Jung, ApoR 2006, 52, 54).
20
cc) Der Ansicht des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Rechtsverstoß scheide schon deshalb aus, weil der Kunde im Regelfall an einer Unterlaufung der Preisbindung nicht interessiert sei, beruht auf der Annahme , die Ersparnis durch den Gutschein komme allein der Krankenversicherung zugute. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme jedoch nicht. Mit dem Gutscheinsystem des Beklagten können von der Pflicht zur Zuzahlung befreite Kassenpatienten sowie auch Privatversicherte tatsächlich Geld "verdienen" und Kassenpatienten zumindest einen Teil der Zuzahlung ersparen, indem sie mit den Gutscheinen Waren des täglichen Bedarfs erwerben. Nur vor diesem Hintergrund verspricht die Werbung des Beklagten auch einen wirtschaftlichen Erfolg.
21
b) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind neben § 7 HWG anwendbar. Die beiden Regelungsbereiche weisen unterschiedliche Zielsetzungen auf (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969; KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OVG Lüneburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176; OLG Hamburg, Urteil vom 25. März 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 101; Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 45; Dembowski, jurisPRWettbR 9/2007 Anm. 3; a.A. Kappes, WRP 2009, 250, 253). Der Zweck der in § 7 HWG enthaltenen Regelung besteht vor allem darin, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden sollen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 24 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn. 16 = WRP 2009, 1385 - DeguSmiles & more; Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 11 f.). Er unterscheidet sich daher erheblich von den Zwecken, die mit der arzneimittelpreisrechtlichen Regelung verfolgt werden (vgl. oben unter II 2 a aa).
22
c) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01, NJW 2002, 3693, 3695). Sie stellen damit Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar (KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OLG München, GRUR-RR 2010, 53, 55; OLG Hamburg , Urteil vom 25. März 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 97; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.138; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 326; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 198; Harte/ Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 63; Ebert-Weidenfeller in Götting/Nordemann, UWG, § 4 Rn. 11.66; Fezer/Götting, UWG, 2. Aufl., § 4-11 Rn. 147, jeweils m.w.N.).
23
d) Das beanstandete Verhalten des Beklagten ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer i.S. des § 3 UWG 2004 nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen sowie die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S. des § 3 Abs. 1 UWG 2008 spürbar zu beeinträchtigen.
24
aa) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG lässt in dem durch § 1 HWG bestimmten Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes und damit insbesondere bei produktbezogener Werbung für Arzneimittel (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG) Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) unter den dort in den Nummern 1 bis 5 im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen zu. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 HWG, der den durch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 HWG für Rabatte eröffneten Bereich einschränkt, sind Zuwendungen oder Werbegaben, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Weise zu berechnenden Geldbetrag bestehen (Barrabatte), unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Eine entsprechende Beschränkung, die der Abstimmung des Heilmittelwerberechts mit dem Arzneimittelpreisrecht dient, ist für die anderen Fälle des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG nicht vorgesehen, in denen das grundsätzliche Verbot der Wertreklame im Heilmittelwerberecht nicht gilt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Zuwendungen und sonstige Werbegaben , die den in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG für zulässige Wertreklame vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten, auch dann heilmittelwerberechtlich zulässig sind, wenn sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden , die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Arzneimittelrechtlich liegt dann zumindest in den Fällen, in denen es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt (vgl. dazu nachstehend unter II 2 d bb), lediglich ein Verstoß vor, der nicht geeignet ist, den Wettbewerb bzw. die Interessen von Marktteilnehmern in relevanter Weise zu beeinträchtigen. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Werbung nicht produktbezogen erfolgt, das heißt nicht auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder auch Vielzahl bestimmter Mittel von Arzneimitteln bezogen ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 15 f. - DeguSmiles & more; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 Rn. 12 ff. - Festbetragsfestsetzung). Denn eine - wie im Streitfall - auf sämtliche verschreibungspflichtige Arzneimittel bezogene Imagewerbung eines Apothekers stellt sich im Blick auf die Zwecke, die mit der Preisbindung für die in § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG genannten Arzneimittel verfolgt werden (vgl. oben unter II 2 a aa), nicht als bedenklicher dar als eine entsprechende Werbung , die auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder Vielzahl bestimmter Mittel bezogen ist. Ebenso wenig kommt im Hinblick auf diese Zwecke dem Umstand Bedeutung zu, dass eine Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel heilmittelwerberechtlich gemäß § 10 Abs. 1 HWG stets unzulässig ist.
25
bb) Die im Streitfall in Rede stehende Werbung des Beklagten wäre im Falle ihrer Produktbezogenheit nach keiner der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG enthaltenen Regelungen zulässig. Insbesondere handelt es sich bei einem Einkaufsgutschein im Wert von 5 € für jedes im Wege des Versandes eingelöste Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung fallen unter diesen Begriff allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 915; Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 32; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 42). Als geringwertige Kleinigkeiten sind daher nur kleinere Zugaben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellen (BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08 Rn. 22 - Bonuspunkte; vgl. ferner Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 32; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 43). Da bei einer Publikumswerbung zudem - im Hinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten - von einer niedrigeren Wertgrenze auszugehen ist, überschreitet in diesem Bereich eine Werbegabe im Wert von 5 € die Wertgrenze (vgl. Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 32; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 44, jeweils m.w.N.).
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3. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (Klageantrag zu 2) nebst Prozesszinsen folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung war berechtigt, weil der Beklagte mit der beanstandeten Werbung wettbewerbswidrig gehandelt hat.
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III. Nach alledem ist auf die Revision der Klägerin das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 19.01.2007 - 5 HKO 30/06 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 31.10.2007 - 3 U 24/07 -

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.