(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

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Wettbewerbsrecht: Zur unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten durch Mengenrabatt

14.05.2015

Ein zulässiger Mengenrabatt liegt vor, wenn zu einem Einzelstück ein gleiches Produkt als Zuwendung gewährt wird, so dass der Empfänger insgesamt zwei gleiche Waren erhält.
Allgemeines

Apothekenrecht: BGH: Rabatte verstoßen gegen arzneimittelrechtliche Preisbindung

04.11.2010

Rechtsanwalt für Apothekenrecht - Gesundheitsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Apothekenrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 15


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3a eine Werbung für ein Arzneimittel betreibt, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt und das nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist oder als zuge
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 47 Vertriebsweg


(1) Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler dürfen Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, außer an Apotheken nur abgeben an1.andere pharmazeutische Unternehmer und Großhändler,2.Krankenhäuser und Ärzte, soweit es sich handelt u

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2020 - I ZR 5/19

bei uns veröffentlicht am 20.02.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 5/19 Verkündet am: 20. Februar 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2013 - I ZR 98/12

bei uns veröffentlicht am 08.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 98/12 Verkündet am: 8. Mai 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2013 - I ZR 90/12

bei uns veröffentlicht am 08.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 90/12 Verkündet am: 8. Mai 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Aug. 2011 - I ZR 13/10

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 13/10 Verkündet am: 17. August 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - I ZR 206/17

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 206/17 Verkündet am: 6. Juni 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2002 - I ZR 38/00

bei uns veröffentlicht am 04.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 38/00 Verkündet am: 4. Juli 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2009 - I ZR 117/07

bei uns veröffentlicht am 30.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 117/07 Verkündet am: 30. April 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2014 - I ZR 26/13

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 6 / 1 3 Verkündet am: 6. November 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2013 - I ZR 83/12

bei uns veröffentlicht am 12.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 83/12 Verkündet am: 12. Dezember 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2011 - I ZR 13/10

bei uns veröffentlicht am 24.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 13/10 vom 24. November 2011 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2018 - I ZR 235/16

bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 235/16 Verkündet am: 31. Oktober 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2006 - I ZR 145/03

bei uns veröffentlicht am 06.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 145/03 Verkündet am: 6. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2003 - I ZR 142/00

bei uns veröffentlicht am 30.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 142/00 Verkündet am: 30. Januar 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Sept. 2010 - I ZR 98/08

bei uns veröffentlicht am 09.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNISURTEIL UND URTEIL I ZR 98/08 Verkündet am: 9. September 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Sept. 2010 - I ZR 26/09

bei uns veröffentlicht am 09.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 26/09 Verkündet am: 9. September 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Sept. 2010 - I ZR 193/07

bei uns veröffentlicht am 09.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 193/07 Verkündet am: 9. September 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Sept. 2010 - I ZR 37/08

bei uns veröffentlicht am 09.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 37/08 Verkündet am: 9. September 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Landgericht München I Endurteil, 30. Nov. 2016 - 37 O 7083/16

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vo

Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 22. Okt. 2015 - 1 HK O 24/15

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden B

Oberlandesgericht München Urteil, 23. Feb. 2017 - 29 U 2934/16

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Juni 2016, Az.: 7 O 3384/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für

Oberlandesgericht München Urteil, 16. Juni 2016 - 6 U 4300/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.10.2015, berichtigt mit Beschluss vom 20.11.2015, Az. 12 O 1496/15, wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahre

Oberlandesgericht München Urteil, 15. Jan. 2015 - 6 U 1186/14

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.02.2014, Az. 33 O 12480/13, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte über die in Ziffern 1. lit. a) bis 1. lit. c) ausgesprochenen Verbote hinaus verur

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 29. Juni 2016 - 3 U 216/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22.10.2015, Az. 1 HKO 24/15, abgeändert: 2. Die Beklagte wird verurteilt, a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälli

Oberlandesgericht München Urteil, 09. Nov. 2017 - 29 U 4850/16

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2016 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: 1.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 11. Dez. 2018 - 3 U 881/18

bei uns veröffentlicht am 11.12.2018

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.04.2018, Az. 3 HK O 228/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. D

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2018 - I ZR 237/16

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 237/16 Verkündet am: 29. November 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof EuGH-Vorlage, 31. Okt. 2018 - I ZR 235/16

bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 96

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 22. Feb. 2018 - 2 U 39/17

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2017 - Az. 11 O 138/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene und das vorliegen

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2017 - I ZR 172/16

bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 172/16 Verkündet am: 5. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Großhandelszuschl

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 18. Mai 2017 - 3 U 180/16

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 01.06.2016 abgeändert. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 19.05.2016 wird unter Zurückweisung des ihr zugrunde liegenden Antrages a

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2016 - I ZR 143/15

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 143/15 Verkündet am: 1. Dezember 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2016 - I ZR 163/15

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 163/15 Verkündet am: 24. November 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Europäischer Gerichtshof Urteil, 19. Okt. 2016 - C-148/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 19. Oktober 2016 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 34 und 36 AEUV — Freier Warenverkehr — Nationale Regelung — Verschreibungspflichtige Humanarzneimittel — Abgabe durc

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 14. Okt. 2016 - 7 Verg 3/16

bei uns veröffentlicht am 14.10.2016

Tenor 1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2016 und des Beigeladenen vom 18. Mai 2016 wird der Beschluss der Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. Mai 2016 (2 VK LSA 4=715) teilweise abgeändert und wie

Oberlandesgericht Köln Urteil, 01. Juli 2016 - 6 U 151/15

bei uns veröffentlicht am 01.07.2016

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. August 2015 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen – 42 O 26/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil

Oberlandesgericht Köln Urteil, 20. Mai 2016 - 6 U 155/15

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor Die Berufung des Beklagen gegen das am 03.09.2015 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 129/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Dieses Urteil und das des Lan

Landgericht Hamburg Urteil, 08. März 2016 - 321 S 16/14

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 08.01.2014, Az. 531 C 251/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, auf ihrem Grundstüc

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 27. Jan. 2016 - 7 K 2058/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 12. Nov. 2015 - 5 K 954/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstr

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 12. Nov. 2015 - 5 K 953/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstr

Landgericht Hamburg Urteil, 18. Sept. 2015 - 315 O 115/15

bei uns veröffentlicht am 18.09.2015

Tenor I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von € 250.000,-- - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs

Oberlandesgericht Köln Urteil, 17. Juli 2015 - 6 U 189/14

bei uns veröffentlicht am 17.07.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 19.11.2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 70/14 – bezüglich der Klageanträge zu II. und III. teilwe

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 09. Juli 2015 - 2 U 83/14

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 23.06.2014 geändert.2. a) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ord

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. Juni 2015 - 4 U 12/15

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.11.2014 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung ein

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2015 - I ZR 213/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 1 3 / 1 3 Verkündet am: 12. Februar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Okt. 2014 - 13 B 722/14

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 24. Sept. 2014 - 3 U 193/13

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tenor Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 6.11.2013, Geschäfts-Nr. 315 O 268/13, wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe

Landgericht Dortmund Urteil, 26. Aug. 2014 - 25 O 104/14

bei uns veröffentlicht am 26.08.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren je

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 17. Juni 2014 - 7 L 684/14

bei uns veröffentlicht am 17.06.2014

Tenor 1.              Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1Gründe: 2Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung de

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 17. Juni 2014 - 7 L 683/14

bei uns veröffentlicht am 17.06.2014

Tenor 1.              Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2.              Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1Gründe: 2Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellte Antrag, 3die aufschieben

Referenzen

(1) Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler dürfen Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, außer an Apotheken nur abgeben an1.andere pharmazeutische Unternehmer und Großhändler,2.Krankenhäuser und Ärzte, soweit es sich handelt uma)aus...
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